W152 2106058-1•BVwG W152 2106058-1
W152 2106058-1Tribunale amministrativo federale29 giu 2015
asylrechtlich relevante Verfolgung, Diskriminierung, ethnische<br/>Verfolgung, Religion, wohlbegründete Furcht
W152 2106058-1/7E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Walter KOPP über die Beschwerde des XXXX, StA. Afghanistan, gegen Spruchpunkt I des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.03.2015, Zl. 1017627406/14598020, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 24.06.2015, zu Recht erkannt:
A) Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1
Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG 2005) idgF, der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 idgF wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG idgF nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
Der Beschwerdeführer reiste am 09.05.2014 (illegal) in das Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz, worauf er am 09.05.2014 von einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes und am 10.06.2014 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl niederschriftlich einvernommen wurde.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Niederösterreich, wies dann den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten mit Bescheid vom 25.03.2015, Zahl: 1017627406/14598020, gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I). Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II). Gleichzeitig wurde ihm gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis 24.03.2016 erteilt (Spruchpunkt III). Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl stellte hiebei fest, dass der Beschwerdeführer afghanischer Staatsangehöriger und Sikh sei. Es drohe ihm jedoch keine asylrelevante Gefahr.
Gegen Spruchpunkt I des oben genannten Bescheides erhob der Asylwerber fristgerecht Beschwerde.
Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Feststellungen (Sachverhalt):
Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Afghanistan, trägt den Namen XXXX, wurde am XXXX geboren, lebte mit seiner Familie bis zur Ausreise in Jalalabad in der Provinz Nangarhar von Afghanistan, und ist Angehöriger der Volksgruppe der Punjabis und der Religionsgemeinschaft der Sikhs. So waren der Beschwerdeführer und seine Familienangehörigen, die ebenfalls Punjabis und Sikhs sind, ständigen Diskriminierungen und Gefährdungen ausgesetzt. Dieser latenten Gefährdungssituation fiel bereits sein Onkel, der vor rund fünf Jahren ermordet vorgefunden wurde, zum Opfer. Aber auch der Beschwerdeführer wurde bereits mehrmals von Moslems körperlich attackiert, wobei er auch Verletzungen erlitt. Der Beschwerdeführer wurde weiters immer wieder als Ungläubiger beschimpft. Der Beschwerdeführer weist eine sehr religiöse Einstellung auf, weshalb er auch eine Konversion zum Islam ablehnt. Die Ehegattin des Beschwerdeführers und die gemeinsamen Kinder waren aufgrund ständiger Gefährdung in ihrer Bewegungsfreiheit äußerst eingeschränkt. So konnte die Ehegattin des Beschwerdeführers nur in seiner Begleitung das Haus verlassen, wobei sie trotzdem kurz nach ihrer Hochzeit von Moslems attackiert wurde. Zuletzt wurde von Moslems versucht, die Ehegattin des Beschwerdeführers trotz Begleitung zu entführen, was jedoch aufgrund beherzter Gegenwehr ihrer Begleitung und Hinzutreten von Leuten aus der Umgebung scheiterte. Als dieser Entführungsversuch misslang, stießen die Täter Drohungen aus und entkamen.
Feststellungen zur Lage in Afghanistan:
Nach mehr als 30 Jahren Konflikt und 13 Jahre nach dem Ende der Taliban-Herrschaft befindet sich Afghanistan in einem langwierigen Wiederaufbauprozess. Anstrengungen, die zur Sicherung bisheriger Stabilisierungserfolge und zur Verbesserung der Zukunftsperspektiven der Bevölkerung beitragen, werden noch lange Zeit notwendig sein. Die Sicherheitsverantwortung für Afghanistan wurde inzwischen vollständig durch die afghanischen Sicherheitskräfte (ANSF) übernommen. Die Insurgenz hat auch 2014 gezeigt, dass sie in der Lage ist, hochwertige zivile und militärische Ziele anzugreifen. Dabei erzielt sie jedoch keine taktischen oder strategischen Erfolge, sondern erreicht über hohe Opferzahlen Medienaufmerksamkeit. Der UNAMA Halbjahresbericht 2014 über den Schutz von Zivilisten im bewaffneten Konflikt verzeichnet einen Anstieg von zivilen Opfern um 24 % im Vergleich zum Vorjahreszeitraum. Die Sicherheitsstruktur ändert sich spürbar. Mit dem Wegfall von PRTs (Provincial Reconstruction Teams) muss die afghanische Polizei (ANP) zunehmend selbst die Oberhand in der Fläche behaupten, Anschläge gegen Konvois und Checkpoints treffen dabei viele Zivilisten.
Die Innenpolitik war bis in die zweite Jahreshälfte 2014 hinein von der Präsidentschaftswahl geprägt. Eine Einigung zwischen den verbliebenen zwei Präsidentschaftskandidaten gelang im September 2014. Ashraf Ghani Ahmadzai wird die Einheitsregierung als Präsident unter Einbindung von CEO Abdullah Abdullah anführen.
Im Hinblick auf die Qualität und Transparenz von Regierungsführung und Demokratie bleibt in Afghanistan noch viel zu tun. Das staatliche Gewaltmonopol wird weiterhin von Aufständischen und lokalen Milizen erodiert. Korruption und Patronagewirtschaft schränken die Verlässlichkeit politischer, sicherheitspolitischer und rechtsstaatlicher Institutionen ein und hemmen dadurch die zivile Entwicklung Afghanistans.
Allgemeine politische Lage
Eine Bilanz der militärischen, politischen und wirtschaftlichen Transition in Afghanistan konstatiert Fortschritte, die zum Teil jedoch nur mühsam erzielt werden können.
Im Sommer 2013 wurde die Übergabe der Sicherheitsverantwortung (Transition) von der
Internationalen Sicherheitsunterstützungstruppe (ISAF) an die afghanischen Sicherheitskräfte (ANSF - Afghan National Security Forces) vollzogen. Eine Herausforderung wird es bleiben, Abgänge und Verluste auszugleichen und die Qualität der ANSF zu verbessern, um dem militärischen Druck der Insurgenz dauerhaft standzuhalten. Entscheidend für die Fortführung der internationalen Unterstützung der ANSF war der Abschluss des Bilateralen Sicherheitsabkommens zwischen den USA und Afghanistan am 30. September 2014 sowie die Unterzeichnung des SOFA (Status of Forces Agreement, Truppenstatus-Abkommen) zwischen Afghanistan und der NATO. Damit machte die neue afghanische Regierung den Weg frei für die Nachfolgemission "Resolute Support", die die afghanischen Sicherheitskräfte mit Ausbildung und Beratung ("train, assist, advise") unterstützen soll.
Die Präsidentschaftswahlen im Jahr 2014 sind trotz der vielfältigen Probleme bei der Vorbereitung, Durchführung und Auszählung der Stimmen ein Erfolg. Die Wahlbeteiligung war trotz Drohungen der Insurgenz hoch; der Wahlkampf wurde offen und pluralistisch geführt. Schließlich erfolgte im September 2014 die erste demokratische Machtübergabe in der afghanischen Geschichte; Ashraf Ghani Ahmadzai wurde dabei als Nachfolger von Hamid Karsai ins Präsidentenamt eingeführt. Der Weg dahin ging einher mit einem deutlichen Vertrauensverlust der afghanischen Bevölkerung in die Wahlinstitutionen. Der in der Stichwahl unterlegene Kandidat Abdullah Abdullah hatte im Juni wegen angeblich massiver
Wahlfälschungen seinen Boykott des verfassungsgemäßen Wahlprozesses bekanntgegeben. Eine Eskalation konnte nur durch massiven internationalen Druck vermieden werden: Die Wahlen wurden in einem aufwändigen "Audit" unter internationaler Beobachtung überprüft, gleichzeitig verhandelten beide Seiten über die Bildung einer Einheitsregierung. Die Einigung darüber gelang erst Mitte September 2014.
Unzureichende personelle und administrative Kapazitäten der Regierung beeinträchtigen weiterhin vor allem die strategische Planung und Umsetzung von Politikvorhaben und Regierungsbudgets. Einzelne Fortschritte sind aber erkennbar. Ashraf Ghani Ahmadzai hat ehrgeizige Pläne zur Bewältigung dieser Herausforderungen; die Umsetzung wird jedoch angesichts einer schwierigen Haushaltslage sowie der heterogenen Zusammensetzung der neu gebildeten Einheitsregierung herausfordernd sein.
Die Rolle des Zweikammern-Parlaments (Unterhaus "Wolesi Jirga", Oberhaus "Meshrano Jirga") bleibt trotz wachsenden Selbstbewusstseins der Parlamentarier begrenzt. Zwar beweisen die Abgeordneten mit der kritischen Anhörung und auch Abänderung von Gesetzentwürfen in teils wichtigen Punkten, dass das Parlament grundsätzlich funktionsfähig ist. Generell leidet die Legislative aber nicht nur unter ihrer schwachen Rolle im Präsidialsystem, sondern auch unter dem unterentwickelten Parteiensystem und mangelnder Rechenschaft der Parlamentarier gegenüber ihren Wählern.
Die afghanische Parteienlandschaft ist wenig entwickelt und mit über 50 registrierten Parteien stark zersplittert. Die meisten dieser Gruppierungen erscheinen jedoch mehr als Machtvehikel ihrer Führungsfiguren denn als politisch-programmatisch gefestigte Parteien. Ethnischer Proporz, persönliche Beziehungen und ad hoc geformte Koalitionen genießen in der Regel mehr Einfluss als politische Organisationen. Die Schwäche des Parteiensystems ist auch auf das Fehlen eines Parteienfinanzierungsgesetzes zurückzuführen sowie auf das Wahlsystem (Direktwahl mit einfacher, nicht übertragbarer Stimme).
Im afghanischen Friedens- und Versöhnungsprozess gibt es weiterhin keine greifbaren Fortschritte. Das afghanisch-pakistanische Verhältnis bleibt angespannt, wenngleich beide Seiten in regelmäßigem Kontakt auch zum Versöhnungsprozess mit den Taliban stehen. Das Taliban-Kontaktbüro in Doha (Katar) wurde bereits kurz nach Eröffnung im Juni 2013 wieder geschlossen. Während der Präsidentschaftswahlen war nicht mit substanziellen Fortschritten im Friedensprozess zu rechnen. Erste Erklärungen des neuen Präsidenten benennen den Friedensprozess und die Verbesserung des Verhältnisses zum Nachbarn Pakistan als eine der wichtigsten Aufgaben. Die Reintegration versöhnungswilliger Insurgenten bleibt noch hinter den Erwartungen zurück, auch wenn bis heute ca. 8.500 ehemalige Taliban über das "Afghanistan Peace and Reintegration Program" in die Gesellschaft reintegriert wurden.
Entwicklungspolitisch macht Afghanistan nur langsame Fortschritte. Grassierende Korruption, sinkende Staatseinnahmen auch wegen des ISAF-Abzuges, geringes Bildungsniveau gepaart mit fehlenden Bildungsressourcen und historische Ausmaße im Drogenanbau machen deutlich, dass Afghanistan noch einen weiten Weg vor sich hat und noch lange auf internationale Hilfe angewiesen sein dürfte. Die internationale Gemeinschaft bleibt in allen diesen Bereichen weiterhin engagiert. Für eine nachhaltige Verbesserung seiner Entwicklungsbedingungen muss Afghanistan den politischen Willen aufbringen, die Probleme konsequent und langfristig anzugehen. Zeitweilige Rückschläge sind dabei weiterhin wahrscheinlich.
Politische Opposition
Die Machtstrukturen in Afghanistan sind vielschichtig und verwoben. Eignung, Befähigung und Leistung spielen oftmals eine untergeordnete Rolle bei der Verteilung politischer bzw. administrativer Ämter. Die Entscheidungen über viele Personalien auch in entlegenen Provinzen werden auf Ebene der Zentralregierung in Kabul, häufig sogar durch den Präsidenten getroffen. Im Vielvölkerstaat Afghanistan spielen informelle Beziehungsnetzwerke und der Proporz der Ethnien eine wesentliche Rolle. Die Machtverteilung wird national und auch lokal so austariert, dass die Loyalität einzelner Persönlichkeiten und Gruppierungen gesichert erscheint. Handeln lokale Machthaber entgegen der Regierungspolitik, bleiben Sanktionen allerdings häufig aus. Politische Allianzen werden in der Regel nach pragmatischen Gesichtspunkten geschmiedet. Dadurch kommt es zu für Außenstehende immer wieder überraschenden Koalitionswechseln und dem Herauslösen von Einzelpersonen aus bestehenden politischen Verbindungen unabhängig von Parteistrukturen. Die zuverlässige Abgrenzung einer "politischen Opposition" fällt in diesem Kontext schwer.
Die gewaltbereite Opposition lässt sich im Wesentlichen in drei große Gruppierungen einteilen: Die Taliban, das Haqqani-Netzwerk und die Hezb-e Islami Gulbuddin (HIG). Alle drei Gruppierungen sind - wenngleich in unterschiedlichem Maße - fragmentiert. Ihre Gewalttaten richten sich ohne Rücksicht auf Zivilisten sowohl gegen Staatsorgane, als auch gegen Würdenträger, Stammesälteste, Religionsgelehrte und Vertreter der internationalen Gemeinschaft. Neue Impulse für die Einbindung vor allem der HIG in das verfassungsgemäße politische System sind möglicherweise von der neuen Einheitsregierung unter Ashraf Ghani zu erwarten.
Ehemalige Kommunisten versuchen in der Regel, ihre Vergangenheit zu verbergen. Viele von ihnen sind allerdings weiterhin in der afghanischen Politik aktiv. Zu ihren Überzeugungen bekennen sie sich in der breiten Öffentlichkeit ebenso wenig wie säkular-demokratisch denkende Politiker. Im Parlament stellen säkulare Kräfte eine Minderheit dar.
Versammlungsfreiheit
Die Versammlungsfreiheit ist in Afghanistan grundsätzlich gewährleistet. Es gibt regelmäßig - genehmigte wie spontane - Demonstrationen, v.a. gegen soziale Missstände, gegen die Tötung von Zivilisten durch NATO-Truppen, gegen (geplante) Koranverbrennungen oder auch für die Gewährleistung von Frauenrechten. Die Kundgebungen verlaufen in den meisten Fällen friedlich, eskalieren aber bisweilen oder werden von Einzelpersonen gezielt dazu genutzt, gewaltsame Ausschreitungen anzustacheln. Die afghanische Regierung ruft die Bevölkerung bei Demonstrationen regelmäßig auf, diese friedlich abzuhalten. Am 2. Mai 2013 kam es zu Verhaftungen (und dem Vorwurf von Misshandlungen) friedlicher Demonstranten in Kabul, welche gegen das Versagen der Regierung bei der Verfolgung der durch "Warlords" begangenen Verbrechen demonstrierten. Fälle neueren Datums sind nicht bekannt.
Vereinigungsfreiheit
Die afghanische Verfassung erlaubt in Art. 35 die Gründung von Vereinen nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen. Gemäß entsprechendem Gesetz von 2009 müssen sich politische Parteien beim Justizministerium registrieren. Dafür müssen sie nachweisen, dass sie den Zielen des Islam verbunden sind. In den letzten Jahren wurden die Anforderungen zur Registrierung erhöht, so muss eine Partei mindestens 10.000 Mitglieder vorweisen und lokale Büros in 20 Provinzen eröffnen. Dem Auswärtigen Amt sind jedoch keine Konsequenzen in Bezug auf Nichteinhaltung dieser Vorschriften bekannt.
Meinungs- und Pressefreiheit
Die afghanische Verfassung garantiert in Art. 34 Meinungs- und Pressefreiheit. Die Freiheiten sind grundsätzlich - vor allem im regionalen Vergleich - in einem bemerkenswerten Maß verwirklicht.
In den vergangenen Jahren galt die afghanische Medienlandschaft als Vorzeigesektor: diversifiziert, unabhängig, im Wachstums- und Professionalisierungsprozess begriffen und von einem vergleichsweise liberalen rechtlichen Rahmenwerk gestützt. Dieses Bild muss differenziert werden. Während der Boomjahre 2007-12 sind mehr Medien entstanden als der afghanische Markt erhalten kann, es gibt allein 75 TV- und über 200 Radio-Sender. Nur die größten Sender und die Kanäle lokaler Mäzene können dem wirtschaftlichen Druck standhalten. Sicherheitserwägungen, eine konservative Medienpolitik und religiöse Forderungen schränken die Medienfreiheit ein. Zugleich übernehmen afghanische Medienvertreter zunehmend politische Verantwortung und gehen bewusst Risiken ein, um Missstände anzuprangern.
Journalisten beklagen eine wachsende Kontrolle des Staates über die Berichterstattung. Zwar stieg Afghanistan in der Rangliste der Pressefreiheit seit 2011 um 22 Plätze auf Rang 128 ("Press Freedom Index" der Organisation "Reporter ohne Grenzen"), doch sind Einflussnahme und Drohungen durch Parlamentarier, Mitarbeiter der Ministerien und Sicherheitsorgane und lokale Machthaber an der Tagesordnung. "Reporter ohne Grenzen" spricht von "government interference" und "direct attacks on journalists' independence". Besonders die Themen Landraub, Korruption und Wahlfälschung waren 2014 Anlass für Auseinandersetzungen. Unter den afghanischen Journalistinnen und Journalisten ist daher eine Kultur der Selbstzensur zu beobachten.
Immer wieder wurden Journalisten zum Ziel von Einschüchterungen und tätlichen Übergriffen. Im Juli 2013 wurde ein Reporter des Mandegar Daily wegen seiner kritischen Berichterstattung über Korruption in hochrangigen Kreisen festgenommen und nach öffentlichem Druck 11 Tage später freigelassen. Nazari Pargani, Chefredakteur derselben Zeitung, erhielt im Zusammenhang mit Berichten über Wahlbetrug 2009 eine 30-monatige Gefängnisstrafe, ohne vom Verfahren unterrichtet zu werden.
Das Afghan Journalists Safety Committee berichtet von einem Anstieg der Bedrohungen und Einschüchterungen von Journalistinnen und Journalisten im ersten Halbjahr 2014 um 60 % im Vergleich zum Vorjahreszeitraum. Von Januar bis Juli 2014 zählten sie 68 Fälle von Gewalt gegen Journalisten, darunter fünf Morde. Anfang 2014 kamen drei prominente Journalisten in Kabul (der schwedische Staatsangehörige Nils Horner und der afghanische Journalist Sadar Ahmad) und in der Provinz Khost (die deutsche Fotojournalistin Anja Niedringhaus) durch gezielte Tötungen aus nächster Nähe ums Leben. Dies hat zu einer zusätzlichen Verunsicherung innerhalb der Journalistengemeinde geführt.
Minderheiten
Der Anteil der Volksgruppen im Vielvölkerstaat Afghanistan wird in etwa wie folgt geschätzt (zuverlässige Zahlen liegen hierzu nicht vor): Paschtunen ca. 40%, Tadschiken ca. 25%, Hazara ca. 10%, Usbeken ca. 6% sowie zahlreiche kleinere ethnische Gruppen (Aimak, Turkmenen, Belutschen, Nuristani u.a.). Die afghanische Verfassung schützt sämtliche ethnische Minderheiten. Neben den offiziellen Landessprachen Dari und Paschtu wird in der Verfassung (Art. 16) sechs weiteren Sprachen ein offizieller Status dort eingeräumt, wo die Mehrheit der Bevölkerung (auch) eine dieser anderen Sprachen spricht. Diese weiteren in der Verfassung genannten Sprachen sind Usbekisch, Turkmenisch, Belutschisch, Pashai, Nuristani und Pamiri.
Der Gleichheitsgrundsatz ist in der afghanischen Verfassung verankert. Fälle von Sippenhaft oder soziale Diskriminierung kommen jedoch vor allem in Dorfgemeinschaften auf dem Land häufig vor.
Für die während der Taliban-Herrschaft besonders verfolgten Hazara hat sich die Lage grundsätzlich verbessert. Ihre Zahl wird auf etwa 2,8 Millionen geschätzt. Sie sind in der öffentlichen Verwaltung jedoch nach wie vor unterrepräsentiert. Unklar ist, ob dies Folge der früheren Marginalisierung oder eine gezielte Benachteiligung neueren Datums ist. Auch gesellschaftliche Spannungen bestehen fort und leben in lokal unterschiedlicher Intensität gelegentlich wieder auf. Im Mai 2013 traten einige Hazara an der Kabuler Universität in einen achttägigen Hungerstreik, um gegen ihre Diskriminierung durch die Universität zu protestieren. Die Vorwürfe wurden von einer Untersuchungskommission zurückgewiesen.
Die ca. 1,5 Million Nomaden (Kutschi), die mehrheitlich Paschtunen sind, leiden in besonderem Maße unter den ungeklärten Boden- und Wasserrechten. De facto kommt es immer wieder zu einer Diskriminierung dieser Gruppe, weil sie aufgrund ihres nomadischen Lebensstils als Außenseiter gelten und so Gefahr laufen, Opfer einer diskriminierenden Verwaltungspraxis oder strafrechtlicher Sanktionierung zu werden. Immer wieder werden Nomaden rasch einer Straftat bezichtigt und verhaftet, wenngleich sie oft auch genauso schnell wieder auf freiem Fuß sind. Angehörige dieser Nomadenstämme sind auf Grund der bürokratischen Hindernisse dem Risiko der (faktischen) Staatenlosigkeit ausgesetzt. Die Verfassung sieht allerdings vor, dass der Staat Maßnahmen für die Verbesserung der Lebensgrundlagen von Nomaden ergreift. Gleichzeitig heißt dies nicht, dass es nicht auch auf politischer Ebene einflussreiche Kutschi-Angehörige gibt.
Zu der am stärksten marginalisierten Gruppe gehört die ethnische Minderheit der Jat, die die Gemeinschaften der Jogi, Chori Frosh und Gorbat umfasst. Es gibt Berichte, dass Jogi keine Taskeras (Ausweisdokument) erhalten und damit nur beschränkten Zugang zu staatlichen Einrichtungen haben.
Religionsfreiheit
Die Religionsfreiheit ist in der afghanischen Verfassung verankert. Dies gilt allerdings ausdrücklich nur für Anhänger anderer Religionen als dem Islam. Laut Verfassung ist der Islam die Staatsreligion Afghanistans. Die von Afghanistan ratifizierten internationalen Verträge und Konventionen wie auch die nationalen Gesetze sind allesamt im Lichte des generellen Islamvorbehalts (Art. 3 der Verfassung) zu verstehen. Die Glaubensfreiheit, die auch die freie Religionsauswahl beinhaltet, gilt in Afghanistan daher für Muslime nicht. Darüber hinaus ist die Abkehr vom Islam (Apostasie) nach Scharia-Recht auch strafbewehrt.
Gleichzeitig werden nicht-muslimische religiöse Minderheiten, insb. Christen, Hindus und Sikhs durch das geltende Recht diskriminiert. So gilt die sunnitische-hanafitische Rechtsprechung (eine der Rechtsschulen des sunnitischen Islams) für alle afghanischen Bürgerinnen und Bürger, unabhängig ihrer Religion.
Nach offiziellen Schätzungen sind 80% der Bevölkerung sunnitische und 19% schiitische Muslime, einschließlich Ismailiten. Andere in Afghanistan vertretene Glaubensgemeinschaften wie z.B. Sikhs, Hindus, Bahai und Christen machen zusammen nicht mehr als 1% der Bevölkerung aus. Es lebt offiziell noch ein Jude in Afghanistan, der sich um die verwaiste Synagoge kümmert.
Auseinandersetzungen zwischen Sunniten und Schiiten sind im Alltagsleben in Afghanistan selten. Sowohl im Rat der Religionsgelehrten (Ulema) als auch im Hohen Friedensrat sind auch Schiiten vertreten; beide Gremien betonen, dass die Glaubensausrichtung keinen Einfluss auf ihre Zusammenarbeit habe. Zum schiitischen Aschura-Fest am 06.12.2011 fand dennoch eine der schwersten Anschlagsserien der letzten Jahre statt. In Kabul, Masar-e-Scharif und Kandahar starben bei Angriffen auf schiitische religiöse Stätten etwa 60 Menschen, ca. 200 wurden verletzt. Zur Urheberschaft bekannte sich eine radikalislamische Gruppe aus Pakistan. Eine längerfristige Auswirkung dieser Ereignisse auf das nicht ganz spannungsfreie, aber insgesamt doch verträgliche Zusammenleben der Ethnien und Religionen konnte dennoch nicht beobachtet werden. Die politischen Kräfte des Landes zeigten sich über die Vorfälle erschüttert, verurteilten die Attentate und riefen zur Einigkeit auf.
Strafverfolgungs- oder Strafzumessungspraxis
Eine Strafverfolgungs- oder Strafzumessungspraxis, die systematisch nach Merkmalen wie Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischer Überzeugung diskriminiert, ist nicht erkennbar. Fälle von Sippenhaft kommen allerdings vor.
Verwaltung und Justiz sind nur eingeschränkt wirkmächtig. Hier zeigt sich auch der stete Drahtseilakt zwischen Islamvorbehalt in der Verfassung, tradierten Moralvorstellungen und ratifizierten internationalen Abkommen, deren Umsetzung ebenfalls in der Verfassung festgeschrieben ist. Auch rechtsstaatliche (Verfahrens)Prinzipien werden längst noch nicht überall eingehalten. Einflussnahme und Zahlung von Bestechungsgeldern durch mächtige Akteure verhindern Entscheidungen nach rechtsstaatlichen Grundsätzen in weiten Teilen des Justizsystems.
Militärdienst
Afghanistan kennt keine Wehrpflicht. Das vorgeschriebene Mindestalter für die freiwillige Rekrutierung beträgt 22 Jahre. Mögliche Zwangsrekrutierungen bei der afghanischen Armee (oder Polizei) sind nicht auszuschließen. Da die Tätigkeit als Soldat oder Polizist für den großen Teil der jungen männlichen Bevölkerung eine der wenigen Verdienstmöglichkeiten darstellt, erscheint die Notwendigkeit für Zwangsrekrutierungen jedoch eher unwahrscheinlich.
Zwangsrekrutierungen durch Milizen, Warlords oder kriminelle Banden sind nicht auszuschließen. Konkrete Fälle kommen jedoch aus Furcht vor Konsequenzen für die Rekrutierten oder ihre Familien kaum an die Öffentlichkeit.
Geschlechtsspezifische Verfolgung
Während sich die Situation der Frauen seit dem Ende der Taliban-Herrschaft erheblich verbessert hat, bleibt die vollumfängliche Realisierung ihrer Rechte innerhalb der konservativ-islamischen afghanischen Gesellschaft schwierig. Die konkrete Situation von Frauen kann sich allerdings je nach regionalem und sozialem Hintergrund stark unterscheiden.
Afghanistan verpflichtet sich in seiner Verfassung durch die Ratifizierung internationaler Konventionen und durch nationale Gesetze, die Gleichberechtigung und Rechte der Frauen zu achten und zu stärken. In der Praxis mangelt es jedoch oftmals an der praktischen Umsetzung dieser Rechte. Viele Frauen sind sich ihrer in der Verfassung garantierten und auch gewisser vom Islam vorgegebenen Rechte nicht bewusst. Eine Verteidigung ihrer Rechte ist in einem Land, in dem die Justiz stark konservativ-traditionell geprägt und überwiegend von männlichen Richtern oder traditionellen Stammesstrukturen bestimmt wird, nur in eingeschränktem Maße möglich. Staatliche Akteure aller drei Gewalten sind häufig nicht in der Lage oder auf Grund tradierter Wertevorstellungen nicht gewillt, Frauenrechte zu schützen. Gesetze zum Schutz und Förderung der Rechte von Frauen werden nur langsam umgesetzt. Das Personenstandsgesetz enthält diskriminierende Vorschriften für Frauen, insbesondere in Bezug auf Heirat, Erbschaft und Beschränkung der Bewegungsfreiheit.
Sexualisierte und geschlechtsspezifische Gewalt ist weit verbreitet. Gewalttaten gegen Frauen und Mädchen finden zu über 90% innerhalb der Familienstrukturen statt. Es trifft Frauen aber auch im Arbeitskontext, z.B. sind Polizistinnen massiven Belästigungen und auch Gewalttaten durch Arbeitskollegen oder im direkten Umfeld ausgesetzt. Insbesondere durch die Verabschiedung des Gesetzes zur Beseitigung von Gewalt gegen Frauen ("EVAW Law") im Jahre 2009 wurde eine wichtige Grundlage geschaffen, Gewalt gegen Frauen - inklusive der weit verbreiteten häuslichen Gewalt - unter Strafe zu stellen. Das durch Präsidialdekret erlassene Gesetz wird jedoch besonders außerhalb der Städte immer noch zu wenig beachtet und nur unzureichend umgesetzt. Eine Verabschiedung des EVAW-Gesetzes durch beide Parlamentskammern steht weiterhin aus.
Mit großer Verspätung hat die afghanische Regierung im März 2014 den ersten Bericht über die Umsetzung des EVAW-Gesetzes offiziell veröffentlicht. Der Bericht umfasst den Zeitraum März 2012 - März 2013 und deckt sich in seinen Erkenntnissen mit ähnlichen Berichten von UNAMA und der afghanischen Menschenrechtskommission AIHRC. Insgesamt listet er 4.505 Fälle von Gewalttaten gegen Frauen in 32 der insgesamt 34 Provinzen. Für manche Provinzen lagen allerdings nur sehr geringe Zahlen vor (z.B. Sar-e pul, Zabul, Ghor). Die Gewalttaten reichen von Körperverletzungen und Misshandlungen über Zwangsehen bis hin zu Vergewaltigungen und Mord. Weitestgehend besteht Einigkeit darüber, dass die gestiegenen Zahlen im Wesentlichen darauf zurückzuführen sind, dass solche Straftaten vermehrt angezeigt werden. Die Erkenntnisse sind gleichzeitig bezeichnend für die immer noch mangelhafte Befassung der staatlichen Strafverfolgungsbehörden: nur 11,5 % der Fälle wurden durch die formelle Justiz entschieden. 41% der Fälle wurden durch Mediation gelöst. Darunter fallen jedoch auch die Fälle (48%), in denen die Vorkommnisse von der Geschädigten nicht weiterverfolgt wurden.
Gleichzeitig führt aber eine erhöhte Sensibilisierung auf Seiten der afghanischen Polizei und Justiz zu einer sich langsam, aber stetig verbessernden Lage der Frauen in Afghanistan. Insbesondere die Schaffung spezialisierter Staatsanwaltschaften in einigen Provinzen hatte positive Auswirkungen.
Viele Gewaltfälle gelangen nicht vor Gericht, sondern werden durch Mediation oder Verweis auf traditionelle Streitbeilegungsformen (Schuren und Jirgas) verhandelt. Traditionelle Streitbeilegung führt oft dazu, dass Frauen ihre Rechte sowohl im Strafrecht als auch im zivilrechtlichen Bereich wie z.B. im Erbrecht nicht gesetzeskonform zugesprochen werden. Viele Frauen werden auch darauf verwiesen, den "Familienfrieden" durch Rückkehr zu ihrem Ehemann wiederherzustellen. Darüber hinaus geschieht es immer wieder, dass Frauen, die entweder eine Straftat zur Anzeige bringen oder aber von der Familie aus Gründen der "Ehrenrettung" angezeigt werden, wegen sog. Sittenverbrechen wie z.B. "zina" (außerehelicher Geschlechtsverkehr) im Fall einer Vergewaltigung verhaftet oder wegen "Von-zu-Hause-Weglaufens" (kein Straftatbestand, wird aber oft als Versuch der zina gewertet) inhaftiert werden.
Traditionell diskriminierende Praktiken gegen Frauen existieren insbesondere in ländlichen und abgelegenen Regionen weiter. Zwangsheirat und Verheiratung von Mädchen unter 16 Jahren sind noch weit verbreitet. Die Datenlage hierzu ist sehr schlecht. Eine Erhebung des zuständigen Ministeriums von 2006 zeigt, dass über 50 % der Mädchen unter 16 Jahren verheiratet wurden und dass 60-80 % aller Ehen in Afghanistan unter Zwang zustande kamen.
Das Recht auf Familienplanung wird noch von recht wenigen Frauen genutzt. Auch wenn etwa 90% der afghanischen Frauen Kenntnisse über Verhütungsmethoden haben, so nutzen jedoch nur etwa 22% (überwiegend in den Städten und gebildetere Schichten) die entsprechenden Möglichkeiten. Viele Frauen gebären Kinder bereits in sehr jungem Alter.
In der Tradition des Paschtunwali (paschtunischer Ehrenkodex) werden Frauen als Objekt der Streitbeilegung ("baad" und "ba'adal")) missbraucht. Die Familie des Schädigers bietet der Familie des Geschädigten ein Mädchen oder eine Frau zur Begleichung der Schuld an, womit die Frau zugleich indirekt das Symbol der Tat wird, oder Familien tauschen Frauen aus. Dies ist nach afghanischem Recht verboten, wird jedoch insbesondere auf dem Land weiterhin praktiziert.
Weibliche Opfer von häuslicher Gewalt, Vergewaltigungen oder Zwangsehen sind meist auf Schutzmöglichkeiten außerhalb der Familie angewiesen, da die Familie oft (mit-)ursächlich für die Notlage ist. Landesweit gibt es in den großen Städten Frauenhäuser, deren Angebot sehr oft in Anspruch genommen wird. Manche Frauen finden vorübergehend Zuflucht, andere wiederum verbringen dort viele Jahre. Auch ein zehnjähriges Mädchen, welches von einem Mullah vergewaltigt wurde, fand in einem der Häuser zeitweilig Unterkunft. (Der Täter wurde im Oktober 2014 erstinstanzlich zu 20 Jahren Haft und Schadensersatzzahlung verurteilt). Die Frauenhäuser sind in der afghanischen Gesellschaft höchst umstritten, da immer wieder Gerüchte gestreut werden, diese Häuser seien Orte für unmoralische Handlungen, und die Frauen seien in Wahrheit Prostituierte. Sind Frauen erst einmal im Frauenhaus untergekommen, ist es für sie sehr schwer, danach wieder in ein Leben außerhalb zurückzufinden.
Das Schicksal von Frauen, die auf Dauer weder zu ihren Familien noch zu ihren Ehemännern zurückkehren können, ist bisher ohne Perspektive. Für diese erste "Generation" von Frauen, die sich seit Ende der Taliban-Herrschaft in den Schutzeinrichtungen eingefunden haben, hat man in Afghanistan bisher keine Lösung gefunden. Generell ist in Afghanistan das Prinzip eines individuellen Lebens weitgehend unbekannt. Auch unverheiratete Erwachsene leben in der Regel im Familienverband. Für Frauen ist ein alleinstehendes Leben außerhalb des Familienverbandes kaum möglich.
Repressionen Dritter
Die größte Bedrohung für die Bürger Afghanistans geht von lokalen Machthabern und Kommandeuren aus. Es handelt sich meist um Anführer von Milizen, die zwar nicht mit staatlichen Befugnissen, aber mit faktischer Macht ausgestattet sind, die sie häufig missbrauchen. Die Zentralregierung hat auf viele dieser Personen kaum Einfluss und kann sie nur begrenzt kontrollieren bzw. ihre Taten untersuchen oder verurteilen. Wegen des schwachen Verwaltungs- und Rechtswesens bleiben diese Menschenrechtsverletzungen daher häufig ohne Sanktionen.
Es kommt in Afghanistan landesweit immer wieder zu Entführungen, die entweder politisch oder finanziell motiviert sind. In vielen Fällen enden gerade die finanziell motivierten Entführungslagen glimpflich, wenn sich die Familie des Opfers mit den Entführern auf die Summe des Lösegeldes einigen kann. Reiche Geschäftsleute leisten sich aufgrund dieser allgemeinen Gefährdung häufig die Begleitung durch private Sicherheitskräfte.
Neben medienwirksamen Anschlägen auf militärische wie zivile internationale Akteure verübt die Insurgenz vermehrt Anschläge gegen die afghanischen nationalen Sicherheitskräfte. Im Zuge der Übernahme der Sicherheitsverantwortung in ganz Afghanistan stehen die ANSF (Afghan National Security Forces) in der ersten Reihe und sind, auch aufgrund ihrer im Vergleich zu ISAF/NATO-Kräften qualitativ weniger hochwertigen Ausrüstung und Ausbildung, primäres Ziel der Insurgenz. In einem Monat allein (21.4.-21.5.) verloren 233 ANP-Kräfte (Afghan National Police) ihr Leben.
Auf Grund ihrer besonderen Machtstellung gehören auch Provinz- und Distriktgouverneure zu den herausgehobenen Personen, auf die immer wieder Anschläge verübt werden. Auch gegen Mitarbeiter des afghanischen öffentlichen Dienstes wie Angehörige von Ministerien oder nachgeordneten Behörden einschließlich Richter und Staatsanwälte werden auf Grund ihrer Tätigkeit für den afghanischen Staat Anschläge verübt. Am 12. Mai 2014 traf ein schwerer Anschlag das Justizgebäude in Jalalabad, wo acht Menschen ums Leben kamen und 14 verletzt wurden. Am 27. Oktober 2014 griff die Insurgenz die Staatsanwaltschaft in Kunduz an und töteten mehrere Justizbeamte.
Hohe Opferzahlen erleidet auch die afghanische Zivilbevölkerung, insbesondere wird sie bei Anschlägen mittels improvisierter Sprengsätze (IEDs) in Mitleidenschaft gezogen. Im ersten Halbjahr 2014 gab es nach Berichten von UNAMA insgesamt 4.853 zivile Opfer, darunter 1.564 Todesfälle und 3.289 Verletzte. Im Vergleich zu 2009 verdoppelte sich die Zahl der von regierungsfeindlichen Kräften getöteten Zivilisten (599 zu 1.208). 74% aller zivilen Opfer im 1. HJ 2014 sind auf regierungsfeindlich Kräfte zurückzuführen, vor allem durch direkte Kampfauseinandersetzung (39%), Sprengstoff (IED)- und Selbstmordanschläge. 428 Personen wurden Opfer gezielter Tötungsversuche, 263 von ihnen starben.
2014 kam es erneut zu Angriffen gegen Geistliche (Mullahs) und religiöse Orte. Die Taliban erklärten sich für zwei gezielte Morde an Mullahs verantwortlich, darunter einen Mullah der die Abteilung für Religiöse Angelegenheiten und Öffentlichkeitsarbeit des NDS (afghanischer Geheimdienst) in Nangarhar geleitet hat.
Immer wieder kam es auch zu Angriffen auf Schulen, Lehrer oder Schüler, wobei nicht selten auch Personen verletzt oder getötet wurden. Die Angriffe fanden landesweit statt, verstärkt aber im Süden und Osten des Landes. Derartige Angriffe verletzen neben den Opfern auf Seiten der Zivilbevölkerung die Schule als staatliche Institution.
Folter
Laut afghanischer Verfassung ist Folter verboten (Art. 29). Fälle von Folter durch Angehörige der Polizei, des "National Directorate of Security" und der militärischen Kräfte sind aber nachgewiesen und werden von den jeweiligen Behörden zumindest offiziell als Problem erkannt. Generell sind Frauen und Kinder in Polizeigewahrsam und Haftanstalten besonders in Gefahr, misshandelt zu werden. Aber auch in Bezug auf Häftlinge, die im Zusammenhang mit dem bewaffneten Konflikt in Afghanistan festgenommen werden, wurden in der jüngeren Vergangenheit grobe Missstände aufgedeckt (Berichte von UNAMA von Januar 2013 und der AIHRC von März 2012). Ursächlich für weitverbreitete Misshandlungen und Folter in den Haftanstalten sind lt. diesen Berichten unterschiedliche Faktoren: Da die Abgrenzung zwischen polizeilicher und staatsanwaltlicher Arbeit nicht immer bekannt ist, werden Verdächtige oft lange über die gesetzliche Frist von 72 Stunden hinaus festgehalten, ohne einem Staatsanwalt oder Richter vorgeführt zu werden. Trotz gesetzlicher Regelung erhalten Inhaftierte zudem nur selten rechtlichen Beistand eines Strafverteidigers. Schließlich liegt ein zentrales Problem in der Tatsache begründet, dass afghanische Richter sich bei Verurteilungen fast ausschließlich auf Geständnisse der Angeklagten stützen. Das Geständnis als "Beweismittel" erlangt so überdurchschnittliche Bedeutung, wodurch sich der Druck auf NDS und Polizei erhöht, ein Geständnis zu erzwingen. Da die Kontrollmechanismen weder beim NDS noch bei der afghanischen Polizei durchsetzungsfähig sind, erfolgt eine Sanktionierung groben Fehlverhaltens durch Mitarbeiter der Sicherheitsbehörden bisher nur selten. Es kommt immer wieder auch vor, dass Inhaftierte keinen Zugang zu Rechtsschutzmechanismen wie rechtlichem Beistand haben. Beispielhaft war das Verfahren um einen Vorfall in Paghman, nahe Kabul, wo am 29. August 2014 angeblich 16 Täter bewaffneten Raub und Massenvergewaltigungen begangen haben. Das Recht auf ein faires Verfahren wurde hier nur unzureichend gewahrt. Die sieben Angeklagten trugen im Berufungsverfahren vor, dass die Geständnisse unter Folter zustande gekommen seien.
Todesstrafe
Die Todesstrafe ist in der Verfassung und im Strafgesetzbuch für besonders schwerwiegende Delikte (Mord, Entführung und gewisse Straftaten gegen die nationale Sicherheit) vorgesehen. Es gibt es ein Präsidialdekret aus dem Jahre 1992, welches die Anwendung der Todesstrafe auf fünf Deliktarten einschränkt: Mord, Genozid, Sprengstoffattentate (in Verbindung mit Mord), Straßenräuberei (in Verbindung mit Mord) und Angriffe gegen die territoriale Integrität Afghanistans. Dieses Präsidialdekret wurde allerdings in jüngster Zeit nicht beachtet. Unter dem Einfluss der Scharia droht die Todesstrafe zudem auch bei anderen "Delikten" (z.B. Blasphemie, Apostasie).
Die Entscheidung über die Todesstrafe wird vom Obersten Gericht getroffen bzw. bestätigt und kann nur mit Zustimmung des Präsidenten vollstreckt werden. Die Todesstrafe wird durch Erhängen vollstreckt.
In der afghanischen Bevölkerung trifft diese Form der Bestrafung auf eine tief verwurzelte Unterstützung, dies liegt nicht zuletzt auch an einem als korrupt und unzuverlässig wahrgenommenen Gefängnissystem und der Tatsache, dass Verurteilte durch Zahlungen freikommen.
Im September 2014 ordnete der aus dem Amt scheidende Präsident Karsai - offiziell erstmalig wieder seit 2012 - die Hinrichtung von zum Tode verurteilten Straftätern an. Darunter war ein wegen Entführungen, Raub und anderen Gewaltdelikten verurteiltes Mitglied der organisierten Kriminalität (Habib Istalif) sowie fünf Straftäter, die erst kurz zuvor Ende August 2014 bewaffneten Raub und Vergewaltigungen in Paghman, nahe Kabul begangen hatten. Die Hinrichtungen wurden am 8. Oktober 2014 vollstreckt. Nach offiziellen Angaben wurden zuletzt im November 2012 Todesurteile gegen 16 wegen Vergewaltigung und Mordes verurteilte Straftäter vollstreckt.
Nach Angaben der Zentralabteilung für Gefängnisse waren im Mai 2014 128 Personen landesweit zum Tode verurteilt. Diese Angaben müssen angezweifelt werden, da im Jahre 2010 noch doppelt so viele Personen verurteilt wurden. Die Zahlen könnten jedoch auch durch Begnadigungen oder außergerichtliche Lösungen einschließlich Bestechungszahlungen zurückgegangen sein. Nach inoffiziellen Angaben der Generalstaatsanwaltschaft befinden sich angeblich 375 zum Tode verurteilte Personen in den Haftanstalten
Präsident Ghani hat sich informell bereits positiv zu einem möglichen Moratorium zur Todesstrafe geäußert.
Sonstige menschenrechtswidrige Handlungen
Immer wieder kommt es zu Exekutionen durch nicht-staatliche Akteure vor allem auch der Insurgenz, die sich auf traditionelles Recht berufen und die Vollstreckung der Todesstrafe mit dem Islam legitimieren. Die afghanische Regierung verurteilt diese Exekutionen öffentlich.
Vereinzelt gibt es zudem Berichte von Körperstrafen nach islamischem Recht (Auspeitschungen, Steinigungen, Amputationen). Diese Strafen werden im ländlichen Raum eher verhängt als in den Städten, weil die ländlichen Gebiete durch ihre Abgeschnittenheit und strukturelle Rückständigkeit eine Regulierung oder öffentliche Ordnung nur sehr begrenzt zulassen.
Regierungsfeindliche Kräfte nutzen die Abwesenheit oder das mangelnde Vertrauen in staatliche Justizstrukturen, um eigene parallele "Rechtsprechung" durchzusetzen. UNAMA berichtet für 2013 von 23 Strafmaßnahmen (Exekutieren, Erhängen, Misshandlungen oder Freiheitsberaubung) durch regierungsfeindliche Kräfte. Am 20. August 2013 wurde ein 32-jähriger Mann von regierungsfeindlichen Kräften festgenommen, des Ehebruchs beschuldigt, zwischen zwei Bäumen mit einem Strick um seinen Körper aufgehängt und im Anschluss durch Schüsse getötet.
Rückkehrerfragen
Situation für Rückkehrer (und allgemeine wirtschaftliche Rahmenbedingungen)
Auch durch erhebliche und anhaltende Anstrengungen der internationalen Gemeinschaft hat sich Afghanistans Bewertung im Human Development Index (HDI) kontinuierlich verbessert. Dennoch belegt das Land laut UNDP weiterhin einen sehr niedrigen Rang (175 von 187 Ländern) im Index. Afghanistan hat sich hier in fast allen Bereichen positiv entwickelt, der Entwicklungsbedarf ist allerdings weiterhin beträchtlich: Die Lebenserwartung ist gestiegen, die Gesundheitsversorgung hat sich verbessert und gerade in den Städten gibt es eine aktive Zivilgesellschaft und eine junge Generation, die sich ihrer Rechte bewusst ist. Gleichzeitig leben aber auch noch rund 36% der Bevölkerung unterhalb der Armutsgrenze und die
Analphabetenrate liegt bei ca. 70%. Auch wenn sich viel im Bildungssektor getan hat, braucht es Zeit, um die Ergebnisse der positiven Entwicklung spürbar umzusetzen. So haben ca. 90% der Frauen und 70% der Männer keinen Schulabschluss.
Außerhalb der Hauptstadt Kabul und der Provinzhauptstädte fehlt es vielerorts an grundlegender Infrastruktur für Transport, Energie und Trinkwasser. Das rapide Bevölkerungswachstum stellt eine weitere besondere Herausforderung für die wirtschaftliche und soziale Entwicklung des Landes dar. Aktuell wächst die Bevölkerung mit rund 2,2% pro Jahr, was in etwa einer Verdoppelung der Bevölkerung innerhalb einer Generation gleichkommt. Die Möglichkeiten des afghanischen Staates, die Grundbedürfnisse der eigenen Bevölkerung zu befriedigen und ein Mindestmaß an sozialen Dienstleistungen, etwa im Bildungsbereich, zur Verfügung zu stellen, geraten dadurch zusätzlich unter Druck.
Die afghanische Wirtschaft ist - nach einer Dekade starken Wachstums - im letzten Jahr um vergleichsweise schwache 3 % gewachsen, in diesem Jahr wird mit einem ähnlichen Wert gerechnet. Auf Grund der politischen Unsicherheit im Transitions- und Wahljahr 2014 wurden in den letzten Monaten weitgehend Investitionen zurückgehalten, afghanische Unternehmer bringen ihr Kapital im Ausland in Sicherheit. Die weitere wirtschaftliche Entwicklung des Landes hängt nun maßgeblich davon ab, inwiefern es der neuen afghanischen Regierung gelingt, ein stabiles politisches Umfeld zu schaffen und in den letzten Jahren verschleppte Reformen umzusetzen. Insbesondere sind kurz- und mittelfristige Maßnahmen notwendig, um eine Budgetlücke, die sich bereits heute auf ca. 500 Mio. USD beläuft und die zu massiven Einsparmaßnahmen bei Infrastrukturprojekten sowie einem flächendeckenden Einfrieren von Gehaltszahlungen geführt hat, zu schließen. Sollte dies gelingen, könnte sich schnell eine positive wirtschaftliche Entwicklung zeigen: Zurückgehaltene Investitionen würden nachgeholt und das Wirtschaftswachstum anziehen. Zudem stünden staatliche Investitionen und Gehaltszahlungen auf einem breiteren Einnahmenfundament.
Selbst bei einer stabilen Entwicklung der afghanischen Wirtschaft bleibt die Schaffung von Arbeitsplätzen eine zentrale Herausforderung für das Land. Bei einem stabil hohen Bevölkerungswachstum und einer sehr jungen Gesamtbevölkerung werden jährlich 400.000 Afghanen auf den Arbeitsmarkt strömen. Hoffnung liegt hier in den Sektoren Landwirtschaft und Bergbau. Für größere Impulse mangelt es bisher in beiden Bereichen an Infrastruktur und förderlichen wirtschaftspolitischen Rahmenbedingungen. Es fehlt ferner an einer umfassenden politischen Strategie zur Schaffung von Arbeitsplätzen.
Ein weiteres Problem ist laut ILO die hohe Anzahl derjenigen, die ohne Gehalt im Familienbetrieb aushelfen (sogenanntes "vulnerable employment"). Dies sind zu 95% Frauen, insgesamt etwa 6 Millionen Menschen und damit rund drei Viertel aller Beschäftigungsverhältnisse.
Da das Wachstum der Privatwirtschaft und die Schaffung von Arbeitsplätzen nicht nur wichtig für die Armutsreduzierung im Land ist, sondern durch die Schaffung von Perspektiven auch zu Sicherheit und Stabilität im Land beiträgt, ist die Unterstützung der Privatwirtschaft einer der Schlüsselbereiche der bilateralen Zusammenarbeit.
Grundversorgung (auch allgemein)
Die Grundversorgung ist für große Teile der Bevölkerung eine tägliche Herausforderung. Für Rückkehrer gilt dies naturgemäß verstärkt. Eine hohe Arbeitslosigkeit wird verstärkt durch vielfältige Naturkatastrophen. Das World Food Programme reagiert das ganze Jahr hindurch in verschiedenen Landesteilen auf Krisen bzw. Notsituationen wie Dürre,
Überschwemmungen oder extremen Kälteeinbruch. Gerade der Norden - eigentlich die "Kornkammer" des Landes - ist extremen Natureinflüssen wie Trockenzeiten, Überschwemmungen und Erdverschiebungen ausgesetzt. Die aus Konflikten und chronischer Unterentwicklung resultierenden Folgeerscheinungen im Süden und Osten haben dazu geführt, dass ca. 1 Mio. oder fast ein Drittel aller Kinder als akut unterernährt gelten.
Medizinische Versorgung
Die Datenlage zur medizinischen Versorgung in Afghanistan bleibt äußerst lückenhaft. In vielen Bereichen liegen Daten nur unzuverlässig oder nur ältere statistische Erhebungen der afghanischen Regierung oder der Weltgesundheitsorganisation vor. Besonders betroffen von unzureichender Datenlage sind hierbei die südlichen und südwestlichen Provinzen.
Grundsätzlich hat sich die medizinische Versorgung, insbesondere im Bereich der Grundversorgung, in den letzten zehn Jahren erheblich verbessert, fällt jedoch im regionalen Vergleich weiterhin drastisch zurück. Aktuell liegt die Lebenserwartung in Afghanistan noch bei ca. 50 Jahren. Die Lebenserwartung bei Geburt liegt nunmehr bei 64 Jahren, gegenüber 68 Jahren im regionalen Vergleich, was für Afghanistan einen Anstieg um 22 Jahre über das letzte Jahrzehnt bedeutet. Über den gleichen Zeitraum sind auch die Verbesserungen in den Bereichen Mütter- und Kindersterblichkeit erheblich. Lag die Müttersterblichkeit früher bei 1600 Todesfällen auf 100.000 Geburten, beläuft sie sich im Jahre 2014 auf 327 Todesfälle von 100.000 Geburten. Die Kindersterblichkeit liegt nach statistischen Angaben von 2013 bei 91 von 1000 lebend Geborenen, die nicht das fünfte Lebensjahr erreichen. Trotz der Fortschritte liegen diese Zahlen jedoch weiterhin über dem regionalen Durchschnitt.
Die medizinische Versorgung leidet trotz der erkennbaren und erheblichen Verbesserungen landesweit weiterhin an unzureichender Verfügbarkeit von Medikamenten und Ausstattung der Kliniken, insbesondere aber an fehlenden Ärzten und Ärztinnen sowie gut qualifiziertem Assistenzpersonal (v.a. Hebammen). Im Jahr 2013 standen 10.000 Einwohnern Afghanistans ca. eine Person qualifizierten medizinischen Personals gegenüber. Auch hier gibt es bedeutende regionale Unterschiede innerhalb des Landes, wobei die Situation in den Nord- und Zentralprovinzen um ein Vielfaches besser ist als in den Süd- und Ostprovinzen.
Durch die gute ärztliche Versorgung im "French Medical Institute" und dem Deutschen Diagnostischen Zentrum in Kabul können Patienten einschließlich Kinder auch mit komplizierteren Krankheiten in Kabul behandelt werden. Afghanische Staatsangehörige mit guten Kontakten zum ausländischen Militär oder Botschaften können sich unter bestimmten Umständen auch in Militärkrankenhäusern der ausländischen Truppen behandeln lassen.
Die Behandlung von psychischen Erkrankungen - insbesondere Kriegstraumata - findet, abgesehen von einzelnen Pilotprojekten, nach wie vor nicht in ausreichendem Maße statt. Gleichzeitig leiden viele Afghaninnen und Afghanen unter psychischen Symptomen der Depression, Angststörungen oder posttraumatischer Belastungsstörung (Bericht des Auswärtigen Amtes der Bundesrepublik Deutschland über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan vom 02.03.2015).
Feststellungen zur Lage der Sikhs in Afghanistan:
Nicht-muslimische religiöse Minderheiten, insbesondere Christen, Hindus und Sikhs, werden weiterhin durch das geltende Recht diskriminiert. So wird beispielsweise nach der Verfassung in Situationen, in denen weder die Verfassung noch das kodifizierte Recht Afghanistans entsprechende Bestimmungen enthält, die sunnitische Hanafi-Rechtsprechung angewandt. Dies gilt für alle afghanischen Bürger, unabhängig von ihrer Religion. Die einzige Ausnahme bilden Personenstandsachen, bei denen alle Parteien schiitische Muslime sind. In diesem Falle wird das schiitische Recht für Personenstandsachen angewandt. Für andere religiöse Minderheiten gibt es kein eigenes Recht. Nicht-Muslime dürfen Berichten zufolge nur dann untereinander heiraten, wenn sie sich nicht öffentlich zu ihren nicht-islamischen Überzeugungen bekennen.
Nicht-muslimische Minderheitengruppen leiden Berichten zufolge unter gesellschaftlicher Schikanierung und in manchen Fällen unter Gewalt; Berichten zufolge schützt die Regierung religiöse Minderheiten nicht gegen derartige Misshandlungen. Berichten zufolge vermeiden es Mitglieder wie Bahai und Christen aus Angst vor Diskriminierung, Misshandlung, willkürlicher Verhaftung oder Tötung, sich öffentlich zu ihrer Religion zu bekennen oder sich offen zum Gebet zu versammeln.
Sikhs und Hindus sind - obwohl ihnen die öffentliche Ausübung ihrer Religion erlaubt ist - Berichten zufolge weiterhin Diskriminierungen ausgesetzt, auch bei der Suche nach einer Anstellung im öffentlichen Dienst. Es wurde zudem von Einschüchterungen und Schikanierungen von Sikhs und Hindus an ihren wichtigsten religiösen Feiertagen berichtet. Beide Religionsgemeinschaften können Berichten zufolge ihre Toten nicht nach ihren Bräuchen beerdigen, weil sie von Personen, die in der Nähe der Kremationsstätten wohnen, daran gehindert werden. Berichten zufolge wurden Sikhs und Hindus zu Opfern illegaler Enteignung und Beschlagnahme ihrer Grundstücke, und es wurde berichtet, dass es ihnen nicht möglich war, Eigentum zurückzuerhalten, das sie während der Zeit des Mudschaheddin-Regimes verloren hatten. Das Recht auf Bildung von Kindern der Hindus und Sikhs wird Berichten zufolge aufgrund von Schikanierung und Drangsalierung durch andere Schüler schwerwiegend beeinträchtigt. Zuverlässige Daten zur Größe der Gemeinschaften der Sikhs und Hindu in Afghanistan sind nicht verfügbar. Jedoch ist davon auszugehen, dass zahlreiche Sikhs und Hindus Afghanistan aufgrund schwerwiegender Probleme, denen sie ausgesetzt waren, verlassen haben. Die geringe Anzahl der in Afghanistan verbliebenen Sikhs und Hindus ist Berichten zufolge umso anfälliger für Misshandlungen (UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom 06.08.2013). So erfahren sie verbale und physische Misshandlungen auf öffentlichen Plätzen (Home Office, UK Border Agency, Operational Guidance Note Afghanistan, Juni 2013).
Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahmen in den Verwaltungsakt des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, in das dem Bundesverwaltungsgericht hinsichtlich Afghanistan vorliegende Dokumentationsmaterial und durch die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 24.06.2015.
Die Feststellungen zur Person des Asylwerbers ergeben sich insbesondere aus dem im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung erstatteten glaubwürdigen Vorbringen.
Die Feststellungen zur Lage in Afghanistan und zur dortigen Lage der Sikhs ergeben sich aus den oben genannten Quellen.
Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I 33/2013 idgF (VwGVG), geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, unberührt.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. 51/1991 (AVG), mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 (BAO), des Agrarverfahrensgesetzes, BGBl. Nr. 173/1950 (AgrVG), und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984, BGBl. Nr. 29/1984 (DVG), und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu Spruchpunkt A):
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, iVm Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974, ist Flüchtling, wer sich (infolge von vor dem 1. Jänner 1951 eingetretenen Ereignissen/diese Worte in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention sind gemäß Art. 1 Abs. 2 des oben genannten Protokolls als nicht enthalten anzusehen) aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich (infolge obiger Umstände/diese Worte in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention sind ebenfalls gemäß Art. 1 Abs. 2 des oben genannten Protokolls als nicht enthalten anzusehen) außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffs ist die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung".
Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. zB VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; VwGH 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH 25.1.2001, Zl. 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH 25.1.2001, Zl. 2001/20/0011).
Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.02.1997, Zl. 95/01/0454, VwGH 9.4.1997, Zl. 95/01/055), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH 18.4.1996, Zl. 95/20/0239; VwGH 16.2.2000, Zl. 99/01/0397), sondern erfordert eine Prognose. Verfolgungshandlungen die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. VwGH 9.3.1999, Zl. 98/01/0318).
Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 9.9.1993, Zl. 93/01/0284; VwGH 15.3.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.6.1994, Zl. 94/19/0183, VwGH 18.2.1999, Zl. 98/20/0468).
Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).
Eine Verfolgung, d.h. ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen, kann weiters nur dann asylrelevant sein, wenn sie aus den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung) erfolgt, und zwar sowohl bei einer unmittelbar von staatlichen Organen ausgehenden Verfolgung als auch bei einer solchen, die von Privatpersonen ausgeht (VwGH 27.1.2000, Zl. 99/20/0519, VwGH 22.3.2000, Zl. 99/01/0256, VwGH 4.5.2000, Zl. 99/20/0177, VwGH 8.6.2000, Zl. 99/20/0203, VwGH 21.9.2000, Zl. 2000/20/0291, VwGH 7.9.2000, Zl. 2000/01/0153, ua).
Die Umstände, dass der aus Afghanistan stammende Asylwerber als Angehöriger der Sikhs ständigen Diskriminierungen und Gefährdungen ausgesetzt war, lassen ihn in Afghanistan im erheblichen Maße gefährdet erscheinen. In seinem Falle liegt daher wohlbegründete Furcht vor Verfolgung aus Gründen der Religion vor.
Zwar handelt es sich um keine vom afghanischen Staat ausgehende Verfolgung. Da das Asylrecht als Ausgleich für fehlenden staatlichen Schutz konzipiert ist (VwGH 13.11.2001,
Zl. 2000/01/0098), kommt es aber nicht nur darauf an, ob die Verfolgungsgefahr vom Staat bzw. Trägern der Staatsgewalt oder von Privatpersonen (z.B. von Teilen der lokalen Bevölkerung) ausgeht, sondern vielmehr darauf, ob im Hinblick auf eine bestehende Verfolgungsgefahr ausreichender Schutz besteht (vgl. dazu VwGH 16.4.2002,
Zl. 99/20/0483; 14.10.1998, Zl. 98/01/0262). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist zur Feststellung, ob ein solcher ausreichender Schutz vorliegt - wie ganz allgemein bei der Prüfung des Vorliegens wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung - ein "Wahrscheinlichkeitskalkül" heranzuziehen (z.B. VwGH 22.3.2000, Zl. 99/01/0256). Im vorliegenden Fall ist daher zu prüfen, ob es dem Asylwerber möglich ist, angesichts des ihn betreffenden Sicherheitsrisikos ausreichenden Schutz im Herkunftsstaat in Anspruch zu nehmen bzw. ob der Eintritt des zu befürchtenden Risikos wahrscheinlich ist. Aufgrund der vorliegenden Feststellungen zu Afghanistan ist ein Funktionieren staatlicher Schutzmechanismen nicht anzunehmen und ist es den afghanischen Behörden nicht möglich, für die grundlegenden Rechte und Freiheiten Sorge zu tragen. Vor diesem Hintergrund wäre es dem Asylwerber unter diesen Umständen nicht möglich, weiterhin in Afghanistan zu leben, ohne seine Gesundheit oder gar sein Leben zu gefährden.
Daher muss er in seinem Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit mit massiven gegen seine Person gerichteten Verfolgungshandlungen rechnen, die hinsichtlich ihrer Intensität asylrechtliche Relevanz erreichen würden. Weiters ist davon auszugehen, dass die Behörden ihrer (positiven) Schutzpflicht auch bezüglich der Bedrohung des Asylwerbers nicht nachgekommen wären bzw. gar nicht in der Lage sind, dieser Pflicht nachzukommen und er somit keinen ausreichenden Schutz in seinem Herkunftsstaat finden kann.
Eine innerstaatliche Fluchtalternative ist für den Asylwerber nicht anzunehmen, weil die Verfolgung aus Gründen der Religion im gegenständlichen Fall im gesamten Staatsgebiet von Afghanistan zu erwarten ist.
Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 war die Entscheidung über die Asylgewährung mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Zu Spruchpunkt B):
Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 1985/10 idgF (VwGG), hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Schließlich liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Hiebei wird einerseits auf die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und andererseits darauf verwiesen, dass der gegenständliche Fall ohnedies maßgeblich auf der Tatsachenebene zu beurteilen war.
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