W138 2105273-1•BVwG W138 2105273-1
W138 2105273-1Tribunale amministrativo federale29 giu 2015
beihilfefähige Fläche, Beihilfefähigkeit, Berechnung,<br/>Bescheidabänderung, Direktzahlung, einheitliche Betriebsprämie,<br/>Flächenabweichung, INVEKOS, Kontrolle, Mehrfachantrag-Flächen,<br/>Mitteilung, Prämienfähigkeit, Prämiengewährung, Rückforderung,<br/>Zahlungsansprüche
W138 2105273-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Klaus HOCHSTEINER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, BNr. 3466183, gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 03.01.2014, AZ II/7-EBP/10-120455935, betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2010 zu Recht erkannt:
A)
1. Der Beschwerde gegen den Bescheid der AMA vom 03.01.2014, AZ II/7-EBP/10-120455935, betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2010 wird gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, teilweise stattgegeben und der angeführte Bescheid dahingehend abgeändert, dass keine Sanktion gemäß Art. 58 VO (EG) 1122/2009 (Kürzung des Auszahlungsbetrages um das Doppelte der festgestellten Differenz) verhängt wird, sondern lediglich für die nicht beihilfefähigen Flächen keine Prämiengewährung erfolgt.
2. Gemäß § 19 Abs. 3 MOG 2007, BGBl. I Nr. 55/2007 idgF, wird der AMA aufgetragen, gemäß den Vorgaben in Spruchpunkt 1. die entsprechenden Berechnungen durchzuführen und das Ergebnis der Beschwerdeführerin bescheidmäßig mitzuteilen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 idgF, nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
1. Mit Datum vom 29.03.2010 stellten die Beschwerdeführer einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2010 und beantragten u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie für das Antragsjahr 2010 für in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen. Die Beschwerdeführer sind auch Bewirtschafter der Alm mit der Betriebsstättennummer 9656332, für die sie ebenfalls einen Mehrfachantrag gestellt haben.
2. Mit Bescheid der AMA vom 30.12.2010, AZ II/7-EBP/10-109018876, wurde den Beschwerdeführern für das Antragsjahr 2010 eine Betriebsprämie in Höhe von EUR 3.839,27 gewährt. Dabei wurden der Ausbezahlung 25,27 zugewiesene flächenbezogene Zahlungsansprüche, eine beantragte Fläche von 25,59 ha und eine ermittelte Fläche im Ausmaß von 25,27 ha zugrunde gelegt.
3. Am 09.09.2013 und 10.09.2013 fand auf dem Betrieb der Beschwerdeführer eine Vor-Ort-Kontrolle statt. Im Rahmen dieser Vor-Ort-Kontrolle wurden hinsichtlich des Antragsjahres 2010 diverse Flächenabweichungen am Heimbetrieb festgestellt.
4. Mit Abänderungsbescheid der AMA vom 03.01.2014, AZ II/7-EBP/10-120455935, wurde den Beschwerdeführern für das Antragsjahr 2010 eine Betriebsprämie in Höhe von nur mehr EUR 3.020,36 gewährt und eine Rückforderung in der Höhe von EUR 818,91 ausgesprochen. Dabei wurden der Ausbezahlung 25,27 zugewiesene flächenbezogene Zahlungsansprüche, eine beantragte Fläche von 22,66 ha und eine ermittelte Fläche im Ausmaß von 21,7 ha zugrunde gelegt. Die aufschiebende Wirkung des Bescheides wurde von der Behörde ausgeschlossen.
5. Gegen diesen Bescheid erhoben die Beschwerdeführer am 15.01.2014 Beschwerde. Darin wird ausgeführt, dass die Beschwerdeführer bei der Berechnung der Flächendifferenz von 0,91 ha davon ausgehen würden, dass, wie im ÖPUL, die bei der VOK ermittelte Fläche auch auf das Jahr 2010 rückwirkend korrigiert worden sei. Mit dem Bescheid der Agrarmarkt Austria sei dem Antrag auf Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie nicht bzw. nur teilweise entsprochen worden. Dazu wird ausgeführt, dass es nicht sein könne, dass für 2010 rückwirkend eine Hutweide-N ausgewiesen werde, da zum damaligen Antragszeitpunkt diese Nutzungsart noch nicht bestanden habe und es weder erforderlich noch möglich gewesen sei, diesen Abzugsfaktor für nicht landwirtschaftlich genutzte Elemente einer Hutweide abzuziehen. Somit könne es auch nicht korrekt sein, dass diese Hutweide-N Flächen rückwirkend 2010 eingebucht und die Beschwerdeführer diesbezüglich sanktioniert würden. Außerdem sei auszuführen, dass sich durch die Bewirtschaftung der optische Zustand der Hutweiden jährlich ändere. Mit der Beschwerde beantragte der Beschwerdeführer, dem Bescheid aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
6. Mit Schreiben des BVwG vom 05.05.2015 wurde die AMA um Erläuterung der Zusammensetzung der Differenzfläche gebeten. Insbesondere wurde um Stellungnahme ersucht, welchen Flächenanteil die Hutweide-N an der festgestellten Differenzfläche von 0,91 ha hat.
7. Mit Stellungnahme vom 13.05.2015 erläuterte die AMA die Zusammensetzung der Differenzflächen und führte aus, dass bei der Vor-Ort- Kontrolle vom 10.09.2013 eine Differenzfläche von 0,91 ha ermittelt wurde, von welchen 0,46 als "Hutweide-N" ermittelt worden sei. Diese Hutweide-N Flächen seien nicht beihilfefähig und würden daher nicht zur Berechnung der prämienfähigen Fläche herangezogen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Mit Datum vom 29.03.2010 stellten die Beschwerdeführer einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2010 und beantragten u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie für das Antragsjahr 2010 für in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen.
Den Beschwerdeführern standen für die Beantragung 25,27 Zahlungsansprüche zur Verfügung. In Summe beantragten die Beschwerdeführer nach einer rückwirkenden Almflächenkorrektur 22,66 ha beihilfefähige Fläche.
Mit Datum vom 09.09.2013 und 10.09.2013 fand auf dem Betrieb der Beschwerdeführer eine Vor-Ort-Kontrolle statt. Bei der dabei ermittelten Differenzfläche von 0,91 ha wurden 0,46 ha als "Hutweide-N" ermittelt und 0,45 ha beihilfefähige "Hutweide".
Beginnend mit dem Antragsjahr 2011 wurde den Antragstellern die Möglichkeit eröffnet, im Fall der Beantragung von Hutweiden analog zur Beantragung von Almflächen die beihilfefähige Fläche auf Basis des Grades der Überschirmung sowie des Vorhandenseins nicht beihilfefähiger Flächenbestandteile (insb. Steine etc.) in Prozentstufen zu ermitteln.
Hinweise, wie konkret im Rahmen der Beantragung von Hutweiden vorzugehen ist, finden sich weder im Merkblatt der AMA zum Mehrfachantrag-Flächen 2010 noch im Merkblatt zum Mehrfachantrag-Flächen 2011. Im Merkblatt Mehrfachantrag-Flächen 2011 findet sich allerdings an mehreren Stellen ein Hinweis auf die Nutzung bzw. Kultur "Hutweide N" als nicht beihilfefähige Kultur.
Demgegenüber findet sich auf Seite 38 in der Ausfüllanleitung zur Flächennutzung folgender Passus:
"Hat ein Feldstück mehrere Schläge, so ist zu beachten, dass die Summe der einzelnen Schlagflächen der Größe des Feldstückes lt. Flächenbogen entspricht. Am Ende der Spalte sind die Schläge aufzusummieren bzw. ist die vorgedruckte Summe bei Flächenänderungen zu korrigieren.
Tragen Sie hier die Futterfläche der Alm / Gemeinschaftsweide-Feldstücke ein. Die Futterfläche der Alm / Gemeinschaftsweide darf keine Forstflächen und unproduktiven Flächen enthalten.
Ein Leitfaden zur exakten Ermittlung der Futterfläche von Almen und Gemeinschaftsweiden liegt bei Ihrer Bezirksbauernkammer auf. Bei Schlagbildung auf Gemeinschaftsweiden erfolgt die Angabe der anerkennbaren Futterfläche je Schlag. Bei Almen wird die Futterfläche als Summe je Feldstück angegeben.
Auch bei digitalisierten Almen erfolgt in der Flächennutzungsliste keine Schlagteilung."
Sonderrichtlinie ÖPUL 2007 in Pkt. 1.5.1.3 der Sonderrichtlinie ÖPUL 2007 beinhaltet folgende Definition:
"Hutweiden: Minderertragsfähiges beweidetes Dauergrünland, maschinelle Futtergewinnung auf Grund der Bodenbeschaffenheit nicht möglich oder Weiden, die extensiv bewirtschaftet werden."
Der Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt und wurde von keiner Partei substantiiert bestritten.
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft als im Instanzenzug übergeordneter Behörde anhängigen Verfahren auf die Verwaltungsgerichte über.
Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
Gemäß § 6 Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007, ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes, soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält.
Gemäß § 1 AMA-Gesetz, BGBl. 376/1992, können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 idF BGBl. Nr. 122/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich ist eine Entscheidung durch Senate nicht vorgesehen.
Gemäß § 17 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. 33/2013 idF BGBl. Nr. 122/2013, sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in den dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, entgegenstehen.
Zu A)
a) Maßgebliche Rechtsgrundlagen in der für das betroffene Antragsjahr maßgeblichen Fassung:
Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19. Januar 2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, ABl. L 30 vom 31.01.2009, S. 16, im Folgenden VO (EG) 73/2009:
"Artikel 33
Zahlungsansprüche
(1) Betriebsinhaber können die Betriebsprämienregelung in Anspruch nehmen, wenn sie
a) Zahlungsansprüche besitzen, die sie gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 erhalten haben;
b) Zahlungsansprüche im Rahmen der vorliegenden Verordnung
[...],
erhalten haben.
[...].
Artikel 34
Aktivierung von Zahlungsansprüchen je beihilfefähige Hektarfläche
(1) Eine Stützung im Rahmen der Betriebsprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die Zahlung der darin festgesetzten Beträge.
(2) Im Sinne dieses Titels bezeichnet der Ausdruck "beihilfefähige Hektarfläche"
a) jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs und jede Fläche mit Niederwald mit Kurzumtrieb (KN-Code ex060290 41), die für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird, oder, wenn die Fläche auch für nichtlandwirtschaftliche Tätigkeiten genutzt wird, hauptsächlich für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird,
[...].
Artikel 35
Meldung der beihilfefähigen Hektarflächen
(1) Der Betriebsinhaber meldet die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen diese Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat für die Änderung des Beihilfeantrags festgesetzten Zeitpunkt liegen darf.
[...]."
Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 der Kommission vom 30. November 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe gemäß der genannten Verordnung und mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor, ABl. L 316 vom 02.12.2009, S. 65, im Folgenden VO (EG) 1122/2009:
Gemäß Art. 2 Z 23 VO (EG) 1122/2009 bedeutet "ermittelte Fläche" die Fläche, die allen in den Vorschriften für die Beihilfegewährung festgelegten Voraussetzungen genügt; im Rahmen der Betriebsprämienregelung ist die beantragte Fläche nur zusammen mit der entsprechenden Zahl von Zahlungsansprüchen als ermittelte Fläche zu betrachten."
"Artikel 11
Termin für die Einreichung des Sammelantrags
(1) Ein Betriebsinhaber kann im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen nur einen Sammelantrag pro Jahr einreichen.
[...].
(2) Der Sammelantrag ist bis zu einem von den Mitgliedstaaten auf spätestens 15. Mai festzusetzenden Termin einzureichen. Estland, Lettland, Litauen, Finnland und Schweden können den Termin jedoch auf spätestens 15. Juni festsetzen.
[...].
Artikel 12
Inhalt des Sammelantrags
(1) Der Sammelantrag muss alle zur Feststellung der Beihilfefähigkeit erforderlichen Informationen enthalten, insbesondere
a) die Identifizierung des Betriebsinhabers;
b) die betreffende(n) Beihilferegelung(en);
c) die Identifizierung der Zahlungsansprüche entsprechend dem Identifizierungs- und Registrierungssystem gemäß Artikel 7 im Rahmen der Betriebsprämienregelung;
d) die zweckdienlichen Angaben zur Identifizierung aller landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs, ihre Fläche ausgedrückt in Hektar mit zwei Dezimalstellen, ihre Lage und gegebenenfalls ihre Nutzung mit dem Hinweis, ob die Parzelle bewässert wird;
e) eine Erklärung des Betriebsinhabers, dass er von den Voraussetzungen für die Gewährung der betreffenden Beihilfen Kenntnis genommen hat."
Gemäß Art. 13 Abs. 9 VO (EG) 1122/2009 setzen die Mitgliedstaaten die Mindestgröße der landwirtschaftlichen Parzellen fest, für die ein Antrag gestellt werden kann. Diese Mindestgröße darf jedoch nicht über 0,3 ha liegen.
"Artikel 57
Berechnungsgrundlage in Bezug auf die angemeldeten Flächen
(1) Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, ausgenommen die Beihilfen für Stärkekartoffeln und Saatgut gemäß Titel IV Kapitel 1 Abschnitte 2 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009, die ermittelte Fläche einer Kulturgruppe über der im Beihilfeantrag angemeldeten Fläche, so wird bei der Berechnung des Beihilfebetrags die angemeldete Fläche berücksichtigt.
(2) Bei einem Beihilfeantrag im Rahmen der Betriebsprämienregelung gilt Folgendes:
(3) Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, ausgenommen die Beihilfen für Stärkekartoffeln und Saatgut gemäß Titel IV Kapitel 1 Abschnitte 2 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009, die im Sammelantrag angemeldete Fläche über der ermittelten Fläche derselben Kulturgruppe, so wird die Beihilfe, unbeschadet der gemäß den Artikeln 58 und 60 der vorliegenden Verordnung vorzunehmenden Kürzungen und Ausschlüsse, auf der Grundlage der für diese Kulturgruppe ermittelten Fläche berechnet.
[...].
Artikel 58
Kürzungen und Ausschlüsse in Fällen von zu viel angemeldeten Flächen
Liegt bei einer Kulturgruppe die angemeldete Fläche für die Zwecke der flächenbezogenen Beihilferegelungen, ausgenommen die Regelungen für Stärkekartoffeln und Saatgut gemäß Titel IV Kapitel 1 Abschnitte 2 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009, über der gemäß Artikel 57 der vorliegenden Verordnung ermittelten Fläche, so wird die Beihilfe auf der Grundlage der ermittelten Fläche, gekürzt um das Doppelte der festgestellten Differenz, berechnet, wenn die Differenz über 3 % oder 2 ha liegt, aber nicht mehr als 20 % der ermittelten Fläche ausmacht.
Liegt die Differenz über 20 % der ermittelten Fläche, so wird für die betreffende Kulturgruppe keine flächenbezogene Beihilfe gewährt.
[...]."
"Artikel 73
Ausnahmen von der Anwendung der Kürzungen und Ausschlüsse
(1) Die in den Kapiteln I und II vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung, wenn der Betriebsinhaber sachlich richtige Angaben vorgelegt hat oder auf andere Weise belegen kann, dass ihn keine Schuld trifft.
[...]."
"Artikel 80
Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge
(1) Bei zu Unrecht gezahlten Beträgen ist der Betriebsinhaber zur Rückzahlung dieser Beträge zuzüglich der gemäß Absatz 2 berechneten Zinsen verpflichtet.
[...].
(3) Die Verpflichtung zur Rückzahlung gemäß Absatz 1 gilt nicht, wenn die Zahlung auf einen Irrtum der zuständigen Behörde oder einer anderen Behörde zurückzuführen ist, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte.
Bezieht sich der Irrtum auf Tatsachen, die für die Berechnung der betreffenden Zahlung relevant sind, so gilt Unterabsatz 1 nur, wenn der Rückforderungsbescheid nicht innerhalb von zwölf Monaten nach der Zahlung übermittelt worden ist."
Gemäß § 4 Abs. 2 INVEKOS-CC-V 2010, BGBl. II Nr. 492/2009, muss die Mindestgröße der beihilfefähigen Fläche, die eine Kulturgruppe im Sinne des Art. 56 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 umfasst und für die Direktzahlungen beantragt werden, 0,1 ha betragen.
b) Rechtliche Würdigung:
Im vorliegenden Fall wurden im Hinblick auf das Antragsjahr 2010 Abweichungen der beantragten von der ermittelten Fläche im Ausmaß von mehr als 3 % festgestellt. Aus diesem Grund wurde der Auszahlungsbetrag seitens der AMA gemäß Art. 58 VO (EG) 1122/2009 um das Doppelte der festgestellten Differenz gekürzt.
Im vorliegenden Fall stellt sich jedoch die Frage, ob nicht auf Basis des Art. 73 VO (EG) 1122/2009 von der Verhängung einer Sanktion Abstand genommen werden kann.
Weder im Merkblatt der AMA zum Mehrfachantrag-Flächen 2010 noch im Merkblatt zum Mehrfachantrag-Flächen 2011 finden sich, jedoch im Gegensatz zu Almflächen, Hinweise zur Einstufung und zur Beantragung von Hutweide-Flächen. Eine Definition des Begriffs "Hutweide" findet sich in den angeführten Merkblättern und auch den einschlägigen Rechtsgrundlagen für die Gewährung der Direktzahlungen nicht.
Demgegenüber deutet die Definition der Hutweide in der Sonderrichtlinie ÖPUL 2007 darauf hin, dass solche Flächen eo ispo auch nicht beihilfefähige Elemente enthalten.
Erst in der INVEKOS-GIS-Verordnung 2011, BGBl. II Nr. 330/2011, findet sich in § 4 Abs. 2 folgender Hinweis: "Soweit eine Referenzparzelle bei Almen oder Hutweiden sowohl produktive Flächen als auch unproduktive Flächen aufweist, gilt als Referenzfläche die Summe der zur Beweidung geeigneten Teilflächen mit einheitlichem Bewuchs unter Abzug von Ödland und überschirmten Flächen nach Maßgabe des Ödland- oder Überschirmungsgrades."
Dass die Ermittlung der beihilfefähigen Fläche bei Hutweiden analog zu Almflächen nach Maßgabe des Überschirmungsprozentsatzes, sowie nach Maßgabe des Ausmaßes nicht beihilfefähiger Flächenanteile erfolgt, erscheint nicht zu beanstanden und wurde seitens des Beschwerdeführers auch nicht bestritten.
Im Gegensatz zur Beantragung von Almflächen finden sich im Hinblick auf die Beantragung von Hutweide-Flächen im Antragsjahr 2010 jedoch keinerlei Hinweise, in welcher Form die nicht beihilfefähigen Teile hätten in Abzug gebracht werden sollen.
Vor diesem Hintergrund erscheint es nicht angemessen, in einer Sachverhaltskonstellation wie der vorliegenden Sanktionen gemäß Art. 58 VO (EG) 1122/2009 (Kürzung des Auszahlungsbetrages um das Doppelte der festgestellten Differenz) zu verhängen. Vielmehr ist i. S.d. Art. 73 Abs. 1 VO (EG) 1122/2009 von der Verhängung von Sanktionen Abstand zu nehmen und der Beihilfebetrag gemäß Art. 57 Abs. 3 VO (EG) 1122/2009 auf Basis der ermittelten Fläche zu berechnen.
Daraus ergibt sich, dass von der Differenzfläche jedenfalls die Fläche der Hutweide-N abzuziehen ist, sodass nun von einer Differenzfläche von nur noch 0,45 ha auszugehen ist. Das führt dazu, dass die Flächenabweichung nur noch rund 2% beträgt und der für eine Flächensanktion notwendige Prozentsatz von 3% (oder eine Abweichung von über 2ha) nicht mehr erreicht wird.
Vom Vorliegen eines Irrtums der Behörde i.S.d. Art. 80 Abs. 3 VO (EG) 1122/2009 ist nicht auszugehen, weshalb es bei der Rückforderung der zu Unrecht gewährten Mittel bleibt.
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zu Rückforderungen im Rahmen des INVEKOS liegen mittlerweile zahlreiche Entscheidungen des VwGH vor; vgl. für die vorliegende Fallkonstellation exemplarisch etwa VwGH 21.12.2006, 2006/17/0122, VwGH 20.03.2009, 2005/17/0181 oder VwGH 20.07.2011, 2007/17/0164. Zum Entfall von Sanktionen gibt es zwar bis dato kaum Entscheidungen; der Nachweis mangelnden Verschuldens stellt jedoch ein Frage dar, die anhand der Umstände des konkreten Einzelfalles zu beurteilen ist, weshalb von einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung in der vorliegenden Konstellation nicht ausgegangen werden kann.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
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