W133 2106269-1•BVwG W133 2106269-1
W133 2106269-1Tribunale amministrativo federale29 giu 2015
Behindertenpass, Sachverständigengutachten, Zusatzeintragung
W133 2106269-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Natascha GRUBER als Vorsitzende und den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER sowie den fachkundigen Laienrichter Prof. Dr. Gerd GRUBER als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, vom XXXX, betreffend die Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass, zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird gemäß § 42 Abs. 1 und 2 und § 45 Abs. 1 und 2
Bundesbehindertengesetz (BBG) idgF sowie § 1 Abs. 2 Z 3 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
Der Beschwerdeführerin wurde am 09.09.2014 vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien (seit 01.06.2014 Kurztitel: Sozialministeriumservice; im Folgenden als belangte Behörde bezeichnet), ein Behindertenpass mit einem Grad der Behinderung von 50 von Hundert (vH) ausgestellt.
In einem Schreiben an die belangte Behörde vom 15.10.2014 führte die Beschwerdeführerin aus, sie erhebe "Einspruch", dass der Behindertenpass ohne den Vermerk "mir ist es nicht zumutbar in öffentlichen Verkehrsmitteln zu fahren" (Anmerkung des Bundesverwaltungsgerichtes: gemeint ist die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass) ausgestellt worden sei. Die Beschwerdeführerin leide an COPD III, habe ca. 40 % Lungenfunktion und bekomme schon beim Einsteigen keine Luft. Im Inneren des Verkehrsmittels glaube sie zu ersticken.
Mit Aktenvermerk der belangten Behörde vom 16.10.2014 wurde festgehalten, dass die Beschwerdeführerin mit dem erhobenen Einspruch die Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" in den Behindertenpass beantragt habe und wurde deshalb der Ärztliche Dienst um Erstellung eines neuen Fragenkataloges ersucht.
In der daraufhin erstatteten sachverständigen Stellungnahme eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 14.11.2014 wurde auszugsweise wie folgt ausgeführt:
"Prüfung der Auswirkungen der festgestellten Gesundheitsschädigungen nach Art und Schwere für die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel:
1. Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen schränken die Mobilität ein? In welcher Weise ist dadurch das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke (ca. 300-400 m), das Ein- und Aussteigen unter Beachtung der üblichen Niveauunterschiede oder die Beförderung in öffentlichen Verkehrsmitteln aus eigener Kraft und ohne Hilfe auf erhebliche Art und Weise erschwert bzw. verunmöglicht?
Es liegt eine chronisch obstruktive Lungenerkrankung Grad 3 vor. Dieses Leiden bewirkt zweifellos eine eingeschränkte Lebensqualität. Es liegt jedoch keine Notwendigkeit einer mobilen Sauerstoffversorgung vor, die Atemfunktion in Ruhe war normal, sodass aus allgemeinmedizinischer Sicht kurze Gehstrecken ohne Hilfsmittel sowie das Ein- und Aussteigen und Mitfahren ohne maßgebliche Erschwernis zu bewältigen ist und daher die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar ist.
2. Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen führen zu einer erheblichen Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit? In welcher Weise ist dadurch das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen unter Beachtung der üblichen Niveauunterschiede oder die Beförderung in öffentlichen Verkehrsmitteln aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe auf erhebliche Art und Weise erschwert bzw. verunmöglicht?
Keine.
..."
Die ärztliche Stellungnahme wurde der Beschwerdeführerin mit Schreiben der belangten Behörde vom 24.11.2014 in Wahrung des Parteiengehörs gemäß § 45 AVG zur Kenntnis gebracht und ihr die Möglichkeit einer Stellungnahme eingeräumt.
Mit Schreiben vom 02.12.2014 erstattete die Beschwerdeführerin eine Stellungnahme, in der sie ausführte, dass eine Wegstrecke von 300 bis 400 Meter nicht kurz sei. Sie könne zeitweise nicht einmal 20 Meter gehen. Für eine Wegstrecke von 300 Metern brauche sie 20 Minuten, weil sie keine Luft bekomme und das Herz zu rasen beginne. Wenn es dann leicht bergauf gehe und sie noch etwas zu tragen habe, dauere es noch länger. Die Beschwerdeführerin wohne im vierten Stock, wenn der Lift kaputt sei, brauche sie eine halbe Stunde bis zu ihrer Wohnung. Sie müsse in jedem Stock an die acht Minuten Pause machen. 2001 habe sie auch eine Herzablation gehabt. Ebenso könne sie in keinen öffentlichen Verkehrsmitteln fahren, große Menschenansammlungen seien für sie genauso ein Albtraum. Sollte sie sich dabei mit einer Bronchitis anstecken, sei sie wieder mit dem Notarzt im Spital. Bei der letzten Untersuchung bei einem Lungenfacharzt Anfang November habe die Beschwerdeführerin eine Lungenfunktion von 37% gehabt. Noch bekomme sie keinen Sauerstoff, das werde aber nicht mehr lange dauern. Dass die Atemfunktion in Ruhe normal sei, könne sie nicht bestätigen. Wer Atemnot nicht kenne, der wisse nicht, wie man sich da fühle. Die Beschwerdeführerin bitte um nochmalige Überprüfung und Antwort. Dem Schreiben schloss sie einen Befund ihres Lungenfacharztes vom 04.11.2014 an.
Die Stellungnahme der Beschwerdeführerin und der beigelegte Befund wurden in weiterer Folge seitens der belangten Behörde mit dem Ersuchen um Stellungnahme und neuerliche Überprüfung, ob die Voraussetzungen für die beantragte Zusatzeintragung vorliegen würden, an den Ärztlichen Dienst übermittelt, von welchem die Einholung eines lungenfachärztlichen Sachverständigengutachtens veranlasst wurde.
In dem auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 14.01.2015 erstatteten Gutachten vom selben Tag führte der lungenfachärztliche Sachverständige auszugsweise wie folgt aus:
"Anamnese:
Siehe dazu Vorgutachten des BSB Abl. 12 vom 18.07.2014, wo eine COPD III mit 50%, Bluthochdruck mit 20% und Wirbelsäulenveränderungen mit 10% Grad der Behinderung eingestuft wurden.
Nunmehr Einspruch gegen das Parteiengehör bzgl. der Eintragung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel.
COPD sei seit 8-10 Jahren bekannt, es besteht keine Langzeitsauerstofftherapie, laufende Kontrollen beim Lungenfacharzt Dr. B. in Eisenstadt. 2001 wurde eine Operation am Reizleitungssystem des Herzens wegen hohem Puls durchgeführt. Diesbezüglich derzeit keine aktuelle Behandlung. Bluthochdruck ist seit ca. 5 Jahren mit Tabletten eingestellt. Seit Jahren bestehen Rückenschmerzen in Folge degenerativer Veränderungen der Wirbelsäule.
Keine weiteren Leidensangaben.
...
Derzeitige Beschwerden:
Atemnot bei Belastungen, Kurzatmigkeit, Reizhusten, wiederkehrende Atemwegsinfekte, beim Bergaufgehen ginge ihr rasch die Luft aus, weiters komme es im Innenraum und Straßenbahnen zu Angstgefühlen, es ginge ihr dadurch auch die Luft aus, wiederkehrendes Herzrasen, auf den Zustand nach Herzoperation 2001 wird verwiesen, die Lungenfunktion sei auf 37% des Sollwertes eingeschränkt, sie verwende keine Sauerstofftherapie.
...
Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):
-) internistischer Befund vom 30.10.2014: Tachykardie, COPD, im Ultraschall gute Funktion der linken Herzkammer, im Langzeit-EKG keine höhergradige Rhythmusstörung
Untersuchungsbefund:
Allgemein- und Ernährungszustand:
64-jährige Frau im altersentsprechenden normalen Allgemein- und mäßig übergewichtigen Ernährungszustand, keine Ruhedyspnoe, keine Lippenzyanose, Sauerstoffsättigung bei Raumluftatmung 96% (grenzwertig im Normbereich gelegen), es wird keine Langzeitsauerstofftherapie verwendet
...
Status (Kopf/Fußschema) - Fachstatus:
Kopf, Hals: keine obere Einflussstauung, keine Struma, keine Lippenzyanose, die Hirnnerven frei, die Schleimhäute normal durchblutet, die Pupillen seitengleich und normal weit
Herz: reine rhythmische normofrequente Herztöne, keine Tachykardie
Lunge: hypersonorer Klopfschall, abgeschwächtes Atemgeräusch wie bei Emphysem ohne spastische Nebengeräusche
Gliedmaßen: keine Beinödeme, keine Krampfadern, die großen Gelenke frei beweglich, Finger-Boden-Abstand 25 cm
Große Lungenfunktionsprüfung: schwere obstruktive Ventilationsstörung, COPD Gruppe C mit Lungenüberblähung, grenzwertig normale Sauerstoffsättigung
Gesamtmobilität - Gangbild:
Unauffällig, es wird keine Gehhilfe verwendet
...
Ergebnis der durchgeführten Begutachtung (14.01.2015):
Lfd. Nr.
Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden
1
Fortgeschrittene chronisch-obstruktive Atemwegserkrankung mit sekundärer Lungenüberblähung
2
Bluthochdruck
3
Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule
4
Pollenallergie
5
Anamnestisch Herzrasen, zum Untersuchungszeitpunkt normale Herzfrequenz
...
Stellungnahme zur Fragestellung der beantragten Zusatzeintragung:
Zum Untersuchungszeitpunkt präsentiert sich die Kundin respiratorisch stabil, es findet sich eine grenzwertig normale Sauerstoffsättigung, eine Sauerstoff-Behandlung ist medizinisch derzeit nicht erforderlich, die Mobilität ist im Sinne kurzer Wegstrecken von 300-400 Metern bei fehlendem Zeitdruck uneingeschränkt. Herzrasen konnte im objektiven Untersuchungsbefund nicht objektiviert werden. Die Funktion der linken Herzkammer wurde im Herzecho als gut bezeichnet.
Zusammenfassend ergibt sich derzeit, dass weder massive hochgradige Atemnot schon bei geringsten körperlichen Belastungen, oder die Notwendigkeit einer Langzeitsauerstofftherapie gegeben sind. Die Voraussetzungen einer Eintragung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel gemäß Einschätzungsverordnung sind daher nicht gegeben.
Auch die orthopädischen Einschränkungen der Wirbelsäule im Sinne altersentsprechender Veränderungen bewirken diesbezüglich keine Änderung, die Mobilität ist nicht im für die Zusatzeintragung geforderten Ausmaß eingeschränkt."
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom XXXX wurde der Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass unter Zugrundelegung der Sachverständigengutachten abgewiesen. Aufgrund der im Rahmen des Parteiengehörs erhobenen Einwände sei eine abermalige Überprüfung durch den ärztlichen Sachverständigen durchgeführt und festgestellt worden, dass es keine Änderungen gebe.
Mit Schreiben vom 07.04.2015, bei der belangten Behörde eingelangt am 09.04.2015, erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht eine als "Einspruch" bezeichnete Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Darin wird ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin nicht verstehe, dass man ihrem Lungenfacharzt keinen Glauben schenke. Der von der belangten Behörde bestellte Sachverständige habe sie nicht so genau untersucht wie ihr Arzt. Er habe sie nur in Ruhestellung untersucht, er sollte mit ihr 20 bis 30 Meter oder die 300 bis 400 Meter gehen, die ihr angeblich zumutbar seien. Herzrasen sei auch nicht festgestellt worden, wenn die Beschwerdeführerin am Untersuchungsbett sitze, werde sich diesbezüglich auch nicht viel tun. Was die Reaktion ihrer Kniescheiben mit der Lunge zu tun habe verstehe sie einfach nicht. Auch die Bemerkung, dass keine massive hochgradige Atemnot schon bei geringsten körperlichen Belastungen bestehe, sei mehr als unpassend. Die Beschwerdeführerin sei total verzweifelt. Sie könne nicht mit öffentlichen Verkehrsmitteln fahren, schaffe es von ihrer Wohnung bis zum Bus nicht ohne x-Mal stehen zu bleiben und den Notfallspray zu nehmen. Sie glaube, keiner könne sich vorstellen, wie es sei, mit 37 % Lungenfunktion zu leben, auch wenn man noch keinen Sauerstoff habe. Oder fehle ihr ganz einfach das Alter um einen Behindertenausweis zu bekommen? Wenn die U-Bahn eine Panne hätte, müsste sie durch den Tunnel laufen. Die Beschwerdeführerin gab in der Folge erneut die im Rahmen des Parteiengehörs vorgebrachten Einwände wieder. Seither habe sich nichts zum Positiven geändert, das Gegenteil sei der Fall.
Der Beschwerde wurden folgende Unterlagen beigelegt:
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Die Beschwerdeführerin ist mit einem festgestellten Grad der Behinderung von 50 v.H. seit September 2014 Inhaberin eines Behindertenpasses.
Sie brachte am 15.10.2014 einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass bei der belangten Behörde ein.
Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist der Beschwerdeführerin zumutbar. Die Voraussetzungen für die beantragte Zusatzeintragung sind zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt nicht erfüllt.
Die Feststellungen zum Behindertenpass und der gegenständlichen Antragstellung ergeben sich aus dem Akteninhalt.
Die Feststellung der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel basiert auf der seitens der belangten Behörde eingeholten gutachterlichen Stellungnahme vom 14.11.2014 sowie dem Gutachten eines lungenfachärztlichen Sachverständigen vom 14.01.2015. Unter Berücksichtigung der ins Verfahren eingebrachten medizinischen Unterlagen und nach persönlicher Untersuchung der Beschwerdeführerin am 14.01.2015 wurde seitens der Gutachter festgestellt, dass die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel für die Beschwerdeführerin zumutbar ist. Das Gutachten enthält diesbezüglich eine schlüssige und ausführliche Begründung, diesbezüglich wird auf die oben wiedergegebenen Auszüge aus dem Original verwiesen. Das Gutachten beinhaltet auch einen ausführlichen Untersuchungsbefund, welcher mit der gutachterlichen Beurteilung übereinstimmt.
Die Beschwerdeführerin ist der ärztlichen Stellungnahme vom 14.11.2014 und dem Sachverständigengutachten vom 14.01.2015 im Rahmen der Beschwerde nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.06.2000, Zl. 2000/11/0093).
Die in der Beschwerde vorgebrachten Einwendungen waren nicht geeignet, eine Änderung des Ermittlungsergebnisses herbeizuführen, sie wurden großteils bereits im Rahmen des Parteiengehörs im Schreiben vom 02.12.2014 sowie in der Anamneseerhebung am 14.01.2015 vorgebracht und wurden im lungenfachärztlichen Sachverständigengutachten vom 14.01.2015 berücksichtigt und entsprechend gewürdigt. Die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten subjektiven Beschwerden konnten im Rahmen der Untersuchung durch den lungenfachärztlichen Sachverständigen nur zum Teil bestätigt werden. Das angeführte Herzrasen konnte im objektiven Untersuchungsbefund nicht objektiviert werden, auch in den von der Beschwerdeführerin selbst vorgelegten innerfachärztlichen Arztbriefen vom 30.10.2014 sowie vom 12.03.2015 wird im Herzecho eine gute systolische Linksventrikelfunktion beschrieben. In den vorgelegten Befunden wird eine COPD III diagnostiziert, was auch von den ärztlichen Sachverständigen der belangten Behörde in deren Stellungnahme und Gutachten bestätigt wird. Eine Sauerstoffbehandlung ist nach den vorliegenden ärztlichen Befunden medizinisch derzeit jedoch nicht erforderlich. Diesbezüglich wird auf die noch folgenden Ausführungen unter Punkt II.3 verwiesen, wonach laut den Erläuterungen zur Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II 495/2013, eine Unzumutbarkeit für die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel erst bei Bestehen einer COPD IV mit Langzeitsauerstofftherapie angenommen wird. Der Einwendung der Beschwerdeführerin, wonach die Reaktion ihrer Kniescheiben nichts mit der Lunge zu tun habe, ist entgegen zu halten, dass der untersuchende Sachverständige eine mögliche Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auch hinsichtlich allfälliger orthopädischer Einschränkungen zu prüfen hatte und auch geprüft hat. Die vorliegenden, altersentprechenden Veränderungen der Wirbelsäule schränken die Mobilität der Beschwerdeführerin jedoch nicht in einem für die Vornahme der Zusatzeintragung geforderten Ausmaß ein. Dieser Einschätzung widersprechen auch der im Rahmen der Beschwerde vorgelegte Befund der Lendenwirbelsäule vom 14.11.2010 und die Bestrahlungsprotokolle wegen des Fersensporns vom 16.12.2013 und 03.02.2014 nicht. Darüber hinaus stützt die Beschwerdeführerin selbst bislang ihren Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" ausschließlich auf ihr Lungenleiden.
Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen folglich keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit der vorliegenden ärztlichen Stellungnahme vom 14.11.2014 und des Sachverständigengutachtens vom 14.01.2015. Sie werden daher in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt.
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 45 Abs. 3 Bundesbehindertengesetz, BGBl. Nr. 283/1990, idF BGBl. I. Nr. 57/2015, (BBG), hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Zu Spruchteil A)
Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes (BBG) lauten auszugsweise:
"§ 1. (2) Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.
§ 40. (1) Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn
1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
...
5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.
(2) Behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpaß auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.
§ 41. (1) Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.
.....
§ 42. (1) Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.
...
§ 45. (1) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
(2) Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben oder der Pass eingezogen wird.
(3) In Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
(4) Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Abs. 3 hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen."
...
§ 54...
(12) § 1, § 13 Abs. 5a, § 41 Abs. 1 und 2, § 55 Abs. 4 und 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 81/2010 treten mit 1. September 2010 in Kraft.
§ 55. ...
(4) Die Bestimmung des § 41 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 81/2010 ist auf zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes anhängige Verfahren nicht anzuwenden. Diese Verfahren sind unter Zugrundelegung der bis zum 31. August 2010 geltenden Vorschriften zu Ende zu führen. Dies gilt bis 31. August 2013 auch für Verfahren nach §§ 40ff, sofern zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes ein rechtskräftiger Bescheid nach §§ 40ff oder auf Grund der Bestimmungen des § 14 des Behinderteneinstellungsgesetzes vorliegt."
Gemäß § 35 Abs. 2 Einkommensteuergesetz 1988 (EStG 1988) bestimmt sich die Höhe des Freibetrages nach dem Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung). Die Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) richtet sich in Fällen,
1. in denen Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden, nach der hiefür maßgebenden Einschätzung,
2. in denen keine eigenen gesetzlichen Vorschriften für die Einschätzung bestehen, nach § 7 und § 9 Abs. 1 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 bzw. nach der Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 261/2010, für die von ihr umfassten Bereiche.
Die Tatsache der Behinderung und das Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) sind durch eine amtliche Bescheinigung der für diese Feststellung zuständigen Stelle nachzuweisen.
Zuständige Stelle ist:
§ 47 BBG lautet:
"§ 47. Der Bundesminister für Arbeit und Soziales ist ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach § 40 auszustellenden Behindertenpaß und damit verbundene Berechtigungen festzusetzen."
§ 1 Abs. 2 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, StF: BGBl. II Nr. 495/2013, lautet auszugsweise:
"§ 1 ....
(2) Auf Antrag des Menschen mit Behinderung ist jedenfalls einzutragen:
3. die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das 36. Lebensmonat vollendet ist und
Fähigkeiten, Funktionen oder
Abs. 2 Z 1 lit. b oder d
vorliegen.
(3) Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in § 1 Abs. 2 genannten Eintragungen erfüllt sind, bildet ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Bundessozialamtes. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen.
(4)......"
An dieser Stelle ist zur Vollständigkeit nochmals festzuhalten, dass mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vomXXXX der Antrag der Beschwerdeführerin auf Vornahme der Zusatzeintragung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung gemäß §§ 42 und 45 BBG abgewiesen wurde. Verfahrensgegenstand ist somit nicht die Feststellung des Gesamtgrades der Behinderung, sondern ausschließlich die Prüfung der Voraussetzungen der Vornahme der beantragten Zusatzeintragung.
Wie oben unter Punkt II.2. ausgeführt wurde, werden der gegenständlichen Entscheidung die ärztliche Stellungnahme vom 14.11.2014 und das Sachverständigengutachten vom 14.01.2015 zu Grunde gelegt, wonach - soweit im Beschwerdefall relevant - keine Unzumutbarkeit der Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel gegeben ist.
Gemäß § 1 Abs. 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen bildet die Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in § 1 Abs. 2 genannten Eintragungen erfüllt sind, ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Bundessozialamtes. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigten.
Um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, hat die Behörde nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu ermitteln, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung unzumutbar ist (vgl. VwGH 23.02.2011, 2007/11/0142, und die dort zitierten Erkenntnisse vom 18.12.2006, 2006/11/0211, und vom 17.11.2009, 2006/11/0178, jeweils mwN.).
Wie oben unter Punkt II.2. eingehend ausgeführt wurde, werden der gegenständlichen Entscheidung das schlüssige Sachverständigengutachten vom 14.01.2015 und die ärztliche Stellungnahme vom 14.11.2014 zu Grunde gelegt, wonach die bei der Beschwerdeführerin vorliegenden Funktionseinschränkungen (siehe die obige Darstellung der angeführten Leiden im Sachverhaltsteil) keine Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel bewirken. Wie ebenfalls bereits oben im Rahmen der Beweiswürdigung dargelegt wurde, waren die Einwendungen im Rahmen der Beschwerde nicht geeignet, die gutachterliche Stellungnahme und das Sachverständigengutachten zu entkräften. Aus den vorgelegten medizinischen Unterlagen und dem durch den Sachverständigen erhobenen Befund im Rahmen der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin ergibt sich derzeit weder eine masssive hochgradige Atemnot schon bei geringsten körperlichen Belastungen noch die Notwendigkeit einer Langzeitsauerstofftherapie. Hinsichtlich der von der Beschwerdeführerin ins Treffen geführten COPD-Erkrankung ist festzuhalten, dass nach den vorliegenden Befunden bei der Beschwerdeführerin bisher eine COPD III diagnostiziert wurde. Nach den genannten Erläuterungen zur Verordnung BGBl. II 495/2013 liegen erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit, welche jedenfalls eine Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel hervorrufen, erst bei bestehender COPD IV mit Langzeitsauerstofftherapie vor. Für die Annahme des Bestehens einer dermaßen schweren obstruktiven Lungenerkrankung liegen im Beschwerdefall aktuell keine Befunde vor, die solches objektivieren würden.
Es ist daher im Beschwerdefall zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt davon auszugehen, dass der Beschwerdeführerin zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar ist.
Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass bei einer späteren Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Prüfung der "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittelwegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" im Rahmen der Voraussetzungen des § 41 Abs. 2 BBG in Betracht kommt.
Die Beschwerde war daher spruchgemäß abzuweisen.
Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Der EGMR hat in seinen Entscheidungen vom 10. Mai 2007, Nr. 7401/04 (Hofbauer/Österreich Nr. 2), und vom 3. Mai 2007, Nr. 17.912/05 (Bösch/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigten. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "hoch-technische" Fragen ("exclusively legal or highly technical questions") betrifft. Der Gerichtshof verwies im Zusammenhang mit Verfahren betreffend ziemlich technische Angelegenheiten ("rather technical nature of disputes") auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige (VwGH 03.10.2013, 2012/06/0221).
In seinem Urteil vom 18. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren gebe, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung aufträten oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 03.10.2013, 2012/06/0221).
Im gegenständlichen Fall wurde die Frage der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen überprüft. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund des vorliegenden, nicht ausreichend substantiiert bestrittenen schlüssigen Sachverständigengutachtens geklärt, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG nicht entgegen. Im Übrigen wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung von der Beschwerdeführerin auch nicht beantragt.
Zu Spruchteil B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
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