BVwG W107 2009745-2

W107 2009745-2Tribunale amministrativo federale29 giu 2015

Regest

Anlegerschutz, aufschiebende Wirkung, Beschwerdevorentscheidung,<br/>Bindungswirkung, Finanzmarktaufsicht, Gesamtbetrachtung,<br/>Liquiditätsausgleich, Liquiditätsreserve, Liquiditätsrisiko,<br/>Liquiditätsverbund, mündliche Verhandlung, Risikobeschränkung,<br/>Risikominimierung, Risikovermeidung, Vertrauensschutz, Vorlageantrag

Testo completo

BVwG W107 2009745-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 29.06.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W107.2009745.2.01

Spruch

W107 2009745-2/16E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Sibyll Andrea BÖCK als Vorsitzende und den Richter Dr. Stefan KEZNICKL und der Richterin Mag. Katharina DAVID als Beisitzer aufgrund des Vorlageantrages über die Beschwerde der XXXX , vertreten durch CMS REICH-ROHRWIG HAINZ Rechtsanwälte G.m.b.H., Gauermanngasse 2, 1010 Wien, gegen den Bescheid der Finanzmarktaufsichtsbehörde vom XXXX , idF der Beschwerdevorentscheidung vom XXXX , zu Recht erkannt:

A)

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG iVm § 15 VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idF BGBl. I Nr. 164/2013, nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE

I. Verfahrensgang und Sachverhalt

1. Der angefochtene Bescheid in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom XXXX , richtet sich gegen die beschwerdeführende Partei XXXX (in Folge: BP2) und enthält folgenden Spruch:

"Gemäß § 70 Abs. 4 Z 1 Bankwesengesetz (BWG), BGBl I Nr. 532/1993 idgF, wird der XXXX unter Androhung einer Zwangsstrafe in Höhe von EUR 25.000,00 (in Worten: Euro fünfundzwanzigtausend) aufgetragen, bis spätestens 31.12.2014 den gesetzmäßigen Zustand gemäß § 27a BWG in der Form herzustellen, dass sie an einem System des gemeinsamen Liquiditätsausgleiches teilnimmt und bei ihrem Zentralinstitut oder bei einem anderen vertraglich oder statutarisch festgelegten Kreditinstitut mit Sitz in einem Mitgliedsstaat eine Liquiditätsreserve im Ausmaß von 10 vH der Spareinlagen und 20 vH der sonstigen Euro-Einlagen, höchstens jedoch 14 vH der gesamten Euro-Einlagen hält.

Dabei sind die Modalitäten der konkreten Leistungsbeziehungen zwischen ihrem Zentralinstitut oder einem sonstigen Kreditinstitut mit Sitz in einem Mitgliedsland, bei dem die Liquiditätsreserve gehalten wird und den übrigen am Liquiditätsverbund teilnehmenden Kreditinstituten unter Bedachtnahme auf § 39 Abs. 1 BWG vertraglich oder statutarisch zu regeln. Die vertraglichen oder statutarischen Regelungen haben gemäß der Ziffern 1-4 des § 27a BWG insbesondere zu enthalten:

Z 1. Die Voraussetzungen für die Versorgung der angeschlossenen Kreditinstitute mit Liquidität, im Bedarfsfall;

Z 2. die nähere Ausgestaltung der Leistungsverpflichtung des Zentralinstitutes oder sonstigen Kreditinstitutes, bei dem die liquiden Mittel gehalten werden, im Bedarfsfall;

Z 3. die Willensbildung, insbesondere die Beschlusserfordernisse, bei den entsprechenden Entscheidungen;

Z 4. eine Kündigungsfrist, die mindestens ein Jahr betragen muss.

Mit Ablauf vorerwähnter Frist ist der Finanzmarktaufsichtsbehörde bekannt zu geben,

ob die Teilnahme der Raiffeisen Oberdrautal-Weissensee reg.Gen.m.b.H an einem System des gemeinsamen Liquiditätsausgleichs entsprechend der Bestimmung des § 27a BWG mit dem Zentralinstitut oder dem sonstigen Kreditinstitut mit Sitz in einem Mitgliedsland, bei dem die Liquiditätsreserve gehalten wird und den übrigen am Liquiditätsverbund teilnehmenden Kreditinstituten, unter Bedachtnahme auf die Bestimmung des § 39 BWG derart gewährleistet ist, dass eine vertragliche oder statutarische Regelung entsprechend der Bestimmung des § 27a Z 1 bis Z 4 BWG abgeschlossen wurde, wobei das vertragliche oder statutarische Regelwerk der FMA vorzulegen ist.

Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen."

2. Begründend wurde dazu ausgeführt, der Spruch des Bescheides vom

XXXX sei im Hinblick auf die jüngste Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum System des gemeinsamen Liquiditätsausgleiches gemäß § 27a BWG (vgl. E des VwGH vom 23.05.2014, 2014/02/0013) insoweit abzuändern gewesen, als nach dem Verwaltungsgerichtshof die Behörde im Rahmen eines Auftrages gemäß § 27a BWG weder den Vertragspartner des Kreditinstitutes bestimmen, noch durch Erteilung eines diesbezüglichen konkretisierten bankenaufsichtsbehördlichen Auftrages in die zivil- und genossenschaftsrechtliche Beziehung der beteiligten Kreditinstitute eingreifen könne.

In der der Beschwerdevorentscheidung zugrunde liegenden Bescheidbegründung wurde auf die maßgeblichen Bestimmungen des BWG betreffend die Teilnahme von an einem Zentralinstitut angeschlossenen Kreditinstitut an einem System des gemeinsamen Liquiditätsausgleichs hingewiesen. Nach Kündigung des Liquiditätsreservevertrages gemäß § 27a BWG mit der XXXX per 30.09.2012 durch die BP2, habe der Bankprüfer der Revision und Anwaltschaft der XXXX im Zuge der Ausübung seiner Redepflicht mit Bericht vom 12.12.2012 gemäß § 273 Abs. 2 Unternehmensgesetzbuch eine Anzeige wegen Verletzung des §27a BWG erstattet.

Aufgrund der sich widersprechenden Ansichten der BP2 und der XXXX betreffend das "Angeschlossensein" - laut BP2 sehe sich diese nicht als "an ein Zentralinstitut angeschlossenes Kreditinstitut", nach Meinung der XXXX sei die BP2 sehr wohl ein angeschlossenes Kreditinstitut - sei daher ein Ermittlungsverfahren gegen die BP2 eingeleitet worden. Trotz überarbeitetem Liquiditätsreservevertrag per Ende Jänner 2014 durch die XXXX sei dieser von der BP2 nicht unterzeichnet worden mit der wesentlichen Begründung, dass kein "Angeschlossensein" im Sinne des § 27a BWG bestehe und daher die Einhaltung der Pflicht zur Teilnahme an einem Liquiditätsverbund im Sinne der zitierten Bestimmung nicht gegeben sei.

Nach Prüfung der satzungsmäßigen und vertraglichen Verflechtungen und Leistungsbeziehungen kam die belangte Behörde zu dem Ergebnis, es handle sich bei der BP2 um ein angeschlossenes Kreditinstitut iSd § 27a BWG und hat somit den Bescheid vom XXXX , GZ: XXXX , erlassen und diesen, wie oben ausgeführt, mit verfahrensgegenständlicher Beschwerdevorentscheidung am XXXX , abgeändert.

3. Der verfahrensgegenständliche Vorlageantrag der BP2 vom XXXX über ihre Beschwerde richtet sich gegen den angeführten Bescheid der FMA idF der Beschwerdevorentscheidung vom XXXX .

Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die BP2 ihr gesamtes Vorbringen in der Beschwerde vom 27.06.2014 aufrecht erhalte, ausgenommen Punkt 3.5., da die belangte Behörde diesem durch die Abänderung des Spruchs in der Beschwerdevorentscheidung nachgekommen sei.

Bestritten werde, dass für die Frage des Angeschlossenseins § 61 BWG heranzuziehen sei. Der VfGH habe in seinem Erkenntnis vom 23.06.1993, G 250/92, auch nicht auf § 24 Abs. 3 KWG idF BGBl. 325/1986, der inhaltlich § 61 Abs. 1 zweiter Satz BWG entsprochen habe, abgestellt, sondern vielmehr auf die historischen Gegebenheiten.

Kein Angeschlossensein iSd § 27a BWG begründe die Mitgliedschaft bei einer Genossenschaft, die bloße Beteiligung an der XXXX und an anderen Einrichtungen, wie etwa beim XXXX XXXX , beim Marketingverein der XXXX , bei der Einlagensicherung XXXX , in der XXXX sowie im XXXX . Die Satzung der XXXX adressiere sämtliche ihr angeschlossene Genossenschaften, somit auch Mitglieder, die nicht Kreditinstitute seien. Das Wort "angeschlossen" in der Satzung der XXXX beziehe sich ausschließlich auf den Anschluss als Mitglied der Genossenschaft.

Kein Angeschlossensein begründe zudem die gemeinsame Verwendung des XXXX Logos und andere Ähnlichkeiten im Außenauftritt.

Ebenso wenig sei zur Frage des Angeschlossenseins § 1 Abs.1 GenG heranzuziehen, da diese Bestimmung lediglich auf den allgemeinen Auftrag der Genossenschaften betreffend die Förderung des Erwerbs und der Wirtschaft ihrer Mitglieder abstelle.

Maßgeblich für die Frage des Angeschlossenseins sei entsprechend der Judikatur der Höchstgerichte allein die Intensität der zivil-und genossenschaftsrechtlichen Verhältnisse in einer Weise, als die relevanten Geschäfte ausschließlich oder überwiegend mit dem Zentralinstitut erfolgen müssten.

Da die Geldausschließlichkeitsklausel in der Satzung der XXXX mit Beschluss vom 05.07.2001 aufgehoben worden sei, liquide Mittel der BP2 nur zu einem unwesentlichen Teil, nämlich 19,16% per 31.12.2013, dies inklusive Liquiditätsreservekonten mit einer Laufzeit bis 2016, bei der XXXX veranlagt würden, überschüssige Liquidität - mehr als 80% - überhaupt nicht bei der XXXX , sondern bei anderen Kreditinstituten, und die Mindestreserve seit 2012 bei der Österreichischen Nationalbank (in Folge: OeNB) gehalten werde, die Berechnungen zum "ICAAP" (zB. Risikotragfähigkeit, Deckungspotential und Limits) unter Verwendung der Vorlagen der XXXX eigenständig durchgeführt und seit Juni 2013 vierteljährlich von der XXXX zur Verfügung gestellt, keine Konsortialbeteiligungen bei der XXXX bestehen und eine "selbständige Geschäftspolitik" betreffend die Innenrevision, die Sanierungsabwicklung und das Rechnungswesen (inklusive Controlling), die Kreditabteilung und das Meldewesen mit Ausnahme von IT-Agenden, die Immobilienabwicklung und das Mahnwesen durchgeführt würden und es zudem keine Vereinbarung mit der XXXX über Aktiv-Passiv Management Reports gebe, könne nicht von einem Angeschlossensein im Sinne der VfGH-Judikatur vom 23.06.1993, G 259/92 und des VwGH-Erkenntnisses vom 28.02.2011, 2009/17/0205, ausgegangen werden.

Unbestritten sei, dass die Bestimmung des § 27a BWG neben der Liquiditätssicherung die Sicherung der Finanzmarktstabilität als solche verfolge. Allerdings hänge diese eng mit der Liquiditätssicherung zusammen. Finanzmarktstabilität werde von der OeNB auf ihrer Homepage mit Stand vom 29.08.2014 als Vertrauen in den Finanzsektor, insbesondere als Gewährleistung einer stabilen Versorgung mit Finanzdienstleistungen in den Bereichen Zahlungsverkehr, Kredit- und Einlagengeschäft sowie Risikoabsicherung definiert. Das Halten liquider Mittel stelle somit ein wichtiges Element dar. Die von der belangten Behörde herangezogenen Mitgliedschaften und Leistungsbeziehungen zwischen der BP2 und der XXXX seien jedoch ohne Relevanz für ein Angeschlossensein, da diese weder die oben angeführten Bereiche betreffen noch auf sonstige Weise einen Einfluss bzw. tatsächlich Auswirkungen auf die Stabilität des Finanzmarktes haben würden.

Moniert werde weiter die mangelhafte Durchführung des Ermittlungsverfahrens bzw. die vorgreifende Beweiswürdigung zur Intensität der Inanspruchnahme von Leistungen der XXXX durch die BP2, da die FMA in widersprüchlichen Punkten der Stellungnahme der XXXX gefolgt sei mit der Begründung, diese verfüge über ein höheres Wissen als die BP2.

Das von der BP2 vorgelegte Sachverständigengutachten zu gegenständlicher Thematik habe keinen Eingang in die Beweiswürdigung der belangten Behörde gefunden.

Zudem werde Unionsrechtswidrigkeit der Bestimmung des § 27a BWG behauptet.

Aus den angeführten Gründen werde daher die Aufhebung des angefochtenen Bescheids in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt, in eventu die Zurückverweisung an die belangte Behörde.

4. Mit Schriftsatz vom 04.11.2014 replizierte die belangte Behörde, bestritt den Vorwurf der mangelnden Beweiswürdigung und führte aus, die zivil- und genossenschaftsrechtlichen Verhältnisse zwischen der BP2 und der XXXX gemäß VwGH-Erkenntnis vom 28.02.2011, 2009/17/0205, ausführlich dargestellt zu haben. Es sei die konkrete Inanspruchnahme festgestellt worden, welche Dienstleistungen im Sektordurchschnitt liegen würden bzw. die jeweilige Abweichung davon. Die Intensität der Inanspruchnahme der jeweiligen Dienstleistung vom Sektordurchschnitt sei nicht festgestellt worden, da diese nicht verfahrensgegenständlich und nicht tatbestandsmäßig sei.

Richtig sei, dass bezüglich der tatsächlichen Erbringung von Dienstleistungen durch die XXXX sowie der Intensität der Inanspruchnahme und deren subjektiv konkrete Bedeutung für die BP2 der Stellungnahme der XXXX gefolgt worden und dieser stärkere Beweiskraft beigemessen worden sei, da die XXXX als Dienstleister über 47 XXXX des XXXX einen vollständigen Überblick über ihre in Anspruch genommenen oder selbst erbrachten Dienstleistungen habe.

Die Ergebnisse samt Ergänzungen des von der BP2 vorgelegten Sachverständigengutachtens aus dem Jahr 2013 seien jedenfalls in die rechtliche Würdigung eingeflossen.

Die behauptete Unionsrechtswidrigkeit werde bestritten. Die CRR selbst sehe konkret in Art. 400 und 416 keinen Widerspruch zu nationalen Liquiditätsverbünden.

Die behauptete Wettbewerbsverzerrung sei nicht nachvollziehbar, zumal eine Interbankeneinlage als High Quality Liquid Asset iSd Art. 416 Abs.1 lit. f CRR ausschließlich bei angeschlossenen Kreditinstituten anerkannt werde.

Zur Beurteilung der Frage des Angeschlossenseins verwies die belangte Behörde auf das VfGH-Erkenntnis vom 23.06.1993, G 250/92. Unrichtig sei die Behauptung der BP2, ein Angeschlossensein liege nur dann vor, wenn die satzungsmäßigen, genossenschaftsrechtlichen und vertraglichen Verflechtungen so wären, dass die relevanten Beziehungen ausschließlich oder zumindest überwiegend mit dem Zentralinstitut erfolgen würden, für die Erhaltung der Liquidität der Primärbank und damit für die Stabilität des Finanzmarktes von Bedeutung wären und per se der Sicherstellung der Liquidität und der Verbesserung der Finanzmarktstabilität dienen würden. Ein Abstellen auf derartige Geschäfte würde vielmehr der Erhaltung der rechtlichen und wirtschaftlichen Selbständigkeit der beteiligten XXXX zuwiderlaufen und dem angeführten VfGH-Erkenntnis widersprechen.

5. Am 12.11.2014 und am 19.11.2014 hat das Bundesverwaltungsgericht gemeinsam mit dem Verfahren zu GZ W107 2009743-2 ( XXXX ; in Folge:

BP1) eine mündliche Verhandlung durchgeführt, in der die beschwerdeführen Parteien beider Verfahren, vertreten durch ihre Direktoren, deren Rechtsvertreter sowie Vertreter der FMA als belangte Behörde gehört wurden.

Die BP1 und BP2 hielten ihre Vorlageanträge über ihre Beschwerden vollinhaltlich aufrecht. Festgestellt wurde, dass die Punkte II.2, II.3, II.5 und II.7 der Beschwerdevorentscheidung zu GZ W107 2009745-2 und zu GZ W107 2009743-2 unbestritten sind und Prozessgegenstand der Inhalt der Beschwerde ist. Beide beschwerdeführenden Parteien verzichteten auf eine sofortige mündliche Verkündung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts.

Der BFV brachte vor, dass nur jene Leistungen der XXXX , welche die BP2 tatsächlich in Anspruch nehme und eine materielle Auswirkung auf das Liquiditätsrisiko hätten, ein Indiz für das Angeschlossensein darstellen würden (siehe Beilage ./6 zum Protokoll). Zudem würden sich jene Leistungen, die die BP2 von der XXXX in Anspruch nehme, nicht von sektorfremden Kreditinstituten unterscheiden.

Die belangte Behörde führte aus, dass eine Zusammenschau aller von der XXXX erbrachten Dienstleistungen erforderlich sei. Die BP2 sei Mitglied der Einlagensicherung Kärnten. Pro Sektor sei vom Gesetzgeber eine Einlagensicherung vorgesehen und auf Grund des Bundesüberbindungsvertrages sei dies an die Länder übertragen worden. Die fehlende Geldausschließlichkeitsklausel würde im Umkehrschluss bedeuten, dass keine der XXXX in Kärnten angeschlossen sei, was nicht im Sinne der VfGH sein könne.

Zu Punkt 3 der Ausführungen des BFV in Beilage ./6 zum Protokoll wurde ausgeführt, dass diese den Liquiditätsverbund gemäß § 27a BWG betreffen würden und dieser im Gegensatz zu anderen Veranlagungen zu 100 % als HQLA anrechenbar und dies auch auf der Homepage des Parlaments nachlesbar sei. Dies sei von einer XXXX in XXXX eingewendet worden vor dem Hintergrund, dass diese Bestimmung des § 27a BWG europarechtswidrig sei. Aber auch die CRR anerkenne den Liquiditätsverbund.

Die BP2 gab zum "Zahlungsverkehr" an, dass der Großteil, auch das Scanning, selbst bzw. mit einer anderen Bank gemacht werde. Es bestehe keine Exklusivitätsbindung mit der XXXX und sei dieser auch nicht an die XXXX ausgelagert worden. Die Musterhandbücher könnten auch selbst bzw. von jemandem anderen erstellt werden. Eine satzungsmäßige oder vertragliche Bindung, die Musterhandbücher von der XXXX zu beziehen, bestehe nicht. Die EDV-Dienstleistung des Rechenzentrums zur Verarbeitung der Daten würde genützt, die Kostenabrechnung erfolge entsprechend der Menge.

Das Electronic Banking (EB) werde über das Rechenzentrum der XXXX , welches ein eigenständiger Unternehmenteil der XXXX sei, bezogen. Der von der XXXX angebotene IT-Dienstleistungsvertrag sei nicht unterzeichnet worden. EB werde nur von rund 2% der Kunden, somit einem geringen Kundenanteil, genützt.

Insgesamt bestehe zu keiner der unter II.4.2.1 der Beschwerdevorentscheidung angeführten Dienstleistungen ein Vertrag mit der XXXX oder eine satzungsmäßige Verpflichtung, diese Dienstleistungen ausschließlich von der XXXX zu beziehen.

Den "IT-Dienstleitungen" würden Verträge und Änderungen aus 1979/1980 zugrunde liegen, die nach wie vor in Geltung seien und die Basis für die Erbringung der IT-Dienstleistungen bilden würden. Die XXXX habe diese Verträge teilweise, d.h. in kleinen Teilen, gekündigt. Der neue Vertrag sei von der BP1 nicht unterfertigt worden. Die Erweiterung der Verträge sei teilweise einseitig von der XXXX in eine Datenbank gestellt worden, ohne dass die Unterschrift der einzelnen Vertragspartner eingeholt worden sei. Die BP2 habe dies bemerkt und gegen diese Erweiterungen Einspruch erhoben. Es sei jedoch bis zum heutigen Tage nicht erklärt, ob diese Erweiterungen gültig seien oder nicht. Es bestehe kein Kündigungsverzicht. Es sei jedoch eine neue Regelung der Vereinbarungen erwartet worden.

Diese Dienstleistungen im IT-Bereich würde das Rechenzentrum auch 2 Instituten außerhalb des XXXX -Sektors im Inland und Ausland zur Verfügung stellen.

Auch zu keiner der unter II.4.2.2 in der Beschwerdevorentscheidung angeführten Dienstleistungen bestehe ein Vertrag mit der XXXX oder eine satzungsmäßige Verpflichtung, diese Dienstleistungen ausschließlich von der XXXX zu beziehen.

Die "Wertpapierveranlagung" erfolge zum wesentlichen Teil außerhalb der XXXX .

Schriftliche Verträge zwischen der BP2 und der XXXX gebe es keine. Es gebe auch keine Konsortialfinanzierungen mit der XXXX und auch keinen ICAAP-Vertrag.

Der Zeuge (in Folge: Z) Mag. XXXX , Vorstand der XXXX , gab nach Ermahnung und Rechtsbelehrung an:

Als "Sektordurchschnitt" würden jene Dienstleistungen bezeichnet die von der BP2 im gleichen Ausmaß wie von den anderen XXXX in Anspruch genommen werden. Betreffend die Personalverrechnung biete die XXXX allen XXXX (in Folge: XXXX ) in XXXX an, die Monatsabrechnungen für alle Mitarbeiter aller XXXX en zu erstellen, auch für die BP2. Dann werde der Durchschnitt ermittelt. Es sei keine mathematische Berechnung, sondern ein Erfahrungswert.

Von den Bankguthaben der XXXX würden ca. 95 % bei der XXXX liegen und auch die Refinanzierungen, die die XXXX von anderen Banken aufnehmen, würden im Ausmaß von 95 % bei der XXXX aufgenommen. Zur durchschnittlichen prozentuellen Beteiligung der XXXX an der XXXX sei auszuführen, dass 47 RBs ca. 83% der Geschäftsanteile halten würden. Das arithmetische Mittel könne nicht herangezogen werden, sondern der historische Durchschnitt. Von den 70.000 Geschäftsanteilen halte die kleinste XXXX 10 Anteile, die größte XXXX ca. 4,5 %. Im Durchschnitt halte jede Bank etwas unter 2 % (83/47).

Die BP2 habe ein durchschnittliches Kreditgeschäft.

Vom BFV befragt, ob Veranlagungen, die nicht in Wertpapieren veranlagt würden, bei der XXXX oder bei anderen Kreditinstituten veranlagt würden, gab der Z an, dass 95 % der Bankguthaben bei der XXXX veranlagt seien. Mit Stichtag 31.10.2014 würden ca. 1,1 Mrd. Euro bei der XXXX liegen, somit rund 23,4 Mio. Euro pro Bank. Die BP2 habe in der letzten Bilanz Guthaben bei Kreditinstituten von ca. 20 Mio. Euro, per 10.11.2014 ca. 8 Mio. bei der XXXX .

Vom BFV weiter befragt, ob es einen Unterschied zwischen Banken mit hohen und niedrigen Veranlagungsvolumen hinsichtlich der Veranlagung der "flüssigen Mittel" gebe, führte der Z aus, es würde XXXX mit geringem Kreditgeschäft geben.

Die BP2 habe keinen Refinanzierungsrahmen bei der XXXX , weil auch die Liquiditätsreserve nicht bei der XXXX und auch sonstige Reserven, bis auf die 8 Mio. Euro wie oben angeführt, nicht mehr gehalten würden. Zudem sei kein Antrag gestellt worden. Sie habe einen "Internrahmen" in der Höhe von 5. Mio. Euro. Dieser sei der BP2 nicht bekannt gegeben worden. Mit diesem "Internrahmen" könne die XXXX allfällige Überziehungen des Girokontos gestionieren. Die XXXX habe mit allen RBen ein sogenanntes "Linienmodell". Die Höhe der möglichen Refinanzierungen richte sich auch nach den möglichen Einlagen, die die XXXX bei der XXXX haben würden. Da die BP1 und die BP2 keine Einlagen hätten, gebe es auch keinen Refinanzierungsrahmen.

Auf Vorhalt des § 13 Absatz 2 der Beilage K zur Beschwerde, nämlich der aktuellen Satzung der XXXX , und der Frage, ob die beiden beschwerdeführenden Parteien (in Folge: BPen) gemeinsam über das dort erforderliche Quorum für eine außerordentliche GV verfügen würden, wurde dies vom Z verneint.

Auf Vorhalt der Beilage ./.1 zum Protokoll und der Frage, ob die auf Seite 14 dargestellte Streichung der Geldausschließlichkeit dem damals in der GV gefassten Beschluss entsprechen würde, wurde dies vom Z bejaht und ausgeführt, 95 % der Bankguthaben aller XXXX in Kärnten und 95 % aller Refinanzierungen aller RBen würden bei der XXXX gemacht. Damit sei die Geldausschließlichkeit faktisch gegeben.

Die Prüfung der Intensität der Inanspruchnahme von Leistungen beruhe nicht auf eigenen Wahrnehmungen des Z, sondern auf Recherchen der zuständigen Mitarbeiter der XXXX . Das Ergebnis dieser Recherchen sei festgehalten worden.

Zum "Recruiting" gab der Z an, dass erst vor wenigen Tagen eine Mitarbeiterin der BP2 an einem Assessment-Center im XXXX teilgenommen habe. Es sei ein Indiz dafür, dass in diesem Bereich die XXXX eingebunden sei, zumal zur Zeit sehr wenige neue Mitarbeiter aufgenommen werden würden, etwa 40-50 in ganz Kärnten, d. h. einer pro Bank im Schnitt. Der XXXX werde vom Österreichischen Raiffeisenverband und nicht von der XXXX betrieben, aber die Anmeldungen würden unter Einbindung der XXXX erfolgen. Es sei richtig, dass die Leistungen des Recruitings der XXXX für die BP1 und BP2 sich auf die Anmeldung zum XXXX beschränken würden. Ihm sei aber nicht bekannt, ob die beiden BPen die Leistung "computerunterstütze Personaltests" in Anspruch nehmen würden.

Befragt, ob Bewerber ihre Unterlagen an die XXXX senden müssten, wenn RBen für neue Mitarbeiter inserieren würden, gab der Z an, dass sie es nicht müssten, aber könnten.

Die Aufgaben des Wertpapiercompliance-Beauftragten müssten nicht über die XXXX wahrgenommen werden, aber die XXXX stelle allen RBen ein "Wertpapiercompliance-Handbuch" zur Verfügung, auch den BPen und dieses werde von ihnen auch genutzt.

Zur" Innenrevision" befragt und ob Aufgaben der Innenrevision auf die XXXX ausgelagert worden seien, wurde dies vom Z bejaht. Von den beiden BPen würde diese jedoch nicht beansprucht. Diese Leistungen würden daher unter dem Sektordurchschnitt in Anspruch genommen werden. 50 % würden dies in Anspruch nehmen und 50 % nicht. Die beiden BPen könnten dies von ihrer Größe her rechtlich aber in Anspruch nehmen, weil sie angeschlossen seien und eine Bilanzsumme von unter 1 Mrd. Euro haben würden.

Der Z führte zur Mitwirkung bzw. zur Einflussmöglichkeiten der BP2 an, Direktor XXXX sei bis 07.11.2014 Mitglied im Vorstand des Marketingvereins gewesen.

Insgesamt gebe es Dienstleistungen, die satzungsmäßig verpflichtend seien, wie zB. die Revision. Es gebe auch satzungsmäßig Verpflichtungen, an den Sicherungseinrichtungen wie "Solidaritätsfonds" und Verein " XXXX " teilzunehmen. Es gebe Dienstleistungen, die technisch zwingend mit der XXXX gemacht würden, wie zB. die gesamte IT, der Zahlungsverkehr und das Wertpapierkundengeschäft. In den IT-Systemen seien auch eine große Zahl (über 200) Formulare enthalten, zB. Kontoeröffnungsanträge oder Kreditverträge oder Sicherheitenverträge, in Summe über 500 Dokumente, die österreichweit entwickelt, gewartet und von allen RBen verwendet würden, auch von den beiden BPen.

Vom BFV befragt, ob die beiden BPen nach der Satzung der XXXX verpflichtet seien, die IT-Leistungen der XXXX in Anspruch zu nehmen, wurde dies vom Z verneint. Aber dem Unternehmenszweck und dem Förderauftrag und der langjährigen Praxis der RLB entspreche es, diese IT-Dienstleistungen in Anspruch zu nehmen. Die beiden BPen würden diese Dienstleistungen auch nützen.

Befragt, ob Direktor XXXX als Vorstandsmitglied im Marketingverein die Möglichkeit habe, allein Beschlüsse in diesem Verein herbeizuführen, wurde dies vom Z verneint.

Zu den "technisch notwendigen IT Dienstleistungen" gab der Z an, dazu würde alles gehören, was für eine Bank und für das Kundengeschäft erforderlich sei, zB. Kontoführung, Kundenführung, Electronic Banking, Selbstbedienung, Zahlungsverkehr, Wertpapiergeschäft, Rechnungswesen, das gesamte Meldewesen, das Kreditgeschäft und die Verwaltung der Sicherheiten, die Vertriebswerkzeuge für die Kundenberater und das Internetportal. Es würden allen RBen die Software, der gesamte IT-Betrieb, die Speicherplätze, das gesamte Netzwerk von der XXXX zur XXXX als auch ein Druckzentrum angeboten. Alle gesetzlichen Änderungen, zB. Geldwäsche, Basel III, Zahlungsverkehr, steuerliche Änderung der KESt etc. würden ausschließlich über die IT-Systeme abgebildet werden. Die XXXX en würden österreichweit jedes Jahr ca. 100 Mio. Euro in neue IT-Systeme investieren, die an alle österreichischen RB verteilt werden würden, auch an die BP1 und BP2.

Diese Dienstleistungen seien durch die BF bisher nicht abbestellt worden. Es sei aber möglich, einen anderen IT-Anbieter zu beauftragen. Aber solche Projekte würden immense Kosten und enorme Risiken haben, die sich eine RB niemals leisten könnte.

Von den 47 RBen hätten bereits über 40 diesen Dienstleistungsvertrag unterschrieben. Damit sei klargestellt, dass die Mehrheit der RBen mit den vertraglichen Grundlagen einverstanden sei. Es herrsche somit Klarheit.

Die XXXX biete auch an vier Nichtsektorbanken IT-Dienstleistungen an. Auch mit diesen 4 Banken habe die XXXX einen Dienstleistungsvertrag.

Zur Quantifizierung der Dienstleistungen, die die XXXX erbringe, gab der Z an, dass alle Dienstleistungen mit der BP2 einen Wert von ca. 670.000,-- Euro haben würden. Die BPen würden den Umsatz als "Verwaltungs- bzw. Betriebsaufwand" verbuchen. Diese Größenordnungen würden ca. 40-50 % des Sachaufwandes dieser beiden BPen ausmachen. Die XXXX unterstütze die RBen auch im Vertrieb von Bauspar-, Versicherungs- und Wertpapierprodukten. Der für die BPen daraus entstehende Provisionsertrag betrage ca. 25 % von deren gesamtem Provisionsertrag. Der restliche Provisionsertrag von 75 % werde im Zahlungsverkehr generiert und ebenfalls über die XXXX abgewickelt.

Zur Höhe des Provisionsertrags der beiden BPen im gesamten Betriebsergebnis gab der Z an, dass die BP2 einen Provisionsertrag von 1,3 Mio. Euro habe, davon würden ca. 435.000,-- Euro aus Versicherung-, Bauspar- und Wertpapiergeschäften stammen. Das Betriebsergebnis der Bank betrage 2013 ca. 1 Mio. Euro. Somit würden ca. 43 % des Betriebsergebnisses aus diesen Provisionserträgen von Verbundprodukten stammen. Bei der BP1 seien die Provisionserträge ca. 600.000,-- Euro, die Provisionserträge aus Verbundprodukten ca. 120.000,--Euro, somit ca. 20 %. Das Betriebsergebnis der BP1 betrage 2013 1,3 Mio. Euro, somit würden ca. 5 % aus Verbundprodukten generiert.

Weiter zur Höhe der Betriebserträge der beiden BPen befragt, gab der Z an, dass es bei der BP2 5,7 Mio. Euro seien, bei der BP1 3,4 Mio. Euro. Dies seien zu 85 % Erträge aus der Zinsspanne zwischen Spareinlagengeschäft und Kreditgeschäft und somit keine aus den Verbundleistungen.

Zu den Provisionen aus dem Kreditkartengeschäft und dem Bauspar- und Versicherungsgeschäft befragt und ob dies Erträge seien, welche die XXXX den beiden BPen schulde, gab der Z an, dass diese Produkte von den Verbundunternehmen, den XXXX produziert und den XXXX von diesen Gesellschaften vergütet würden. Die XXXX unterhalte aber zu diesen Produkten jeweils eigene Organisationseinheiten, die die XXXX im Vertrieb dieser Produkte, in der Schulung der Mitarbeiter, in Abwicklungsfragen, in der Durchführung von Vertriebskampagnen bis hin zu konkreten Einzelkundenberatungen unterstützen würden.

Befragt, ob die XXXX so ein Verbundunternehmen, wie oben angeführt, habe, wurde dies vom Z verneint.

Zur Liquiditätsreserve gab der Z an, von den ca. XXXX XXXX würden 498 XXXX die Liquiditätsreserve bei der jeweiligen XXXX , neben den anderen Bankeinlagen, halten. Es sei daher davon auszugehen, dass alle anderen XXXX bei der XXXX über einen entsprechenden Rahmen verfügen würden.

Die bezifferten Verbunddienstleistungen würden auch jene für die Revision beinhalten.

Zum Anteil der Revisionskosten im Verhältnis zu jenen Kosten, die die XXXX den RBen für Verbunddienstleistungen in Rechnung stelle, gab der Z an, dass die Revisionskosten für die BP1 ca. 40.000,-- Euro, das seien 10 % der gesamten verrechneten Dienstleistungskosten und bei der BP2 ca. 50.000,-- Euro, das seien ca. 7 % der gesamten verrechneten Dienstleistungskosten, betragen würden.

Die BP2 bestritt die Angaben des Z zum Refinanzierungsrahmen und gab an, mehrere Anträge auf Gewährung gestellt zu haben, zuletzt 2014. Richtig sei, dass die Anfrage zu einem Zeitpunkt erfolgt sei, als die Kündigung des Liquiditätsreservevertrages schon rechtswirksam gewesen sei.

In der vor dem Bundesverwaltungsgericht am 19.11.2014 durchgeführten fortgesetzten Verhandlung wurde von der BP2 ausgeführt, dass die Bausparprovision von der XXXX und die Versicherungsprovision von der XXXX überwiesen werden würde, keine Ausschließlichkeitsverträge bestünden und diese Geschäfte auch mit einer andern Bausparkasse bzw. einer anderen Versicherung getätigt werden könnten. Es gebe keinen Vertrag. Die Provisionen seien marktkonform und die EDV-Abwicklung funktioniere gut. Anmeldungen zu Seminaren auf dem XXXX würden laufend auf elektronischem Wege direkt an den XXXX vorgenommen, ohne Dazwischenschaltung der XXXX .

Recruiting-Leistungen der XXXX würden nicht in Anspruch genommen, diese würden eigenständig bzw. durch externe Berater durchgeführt. Der IT-Anbieter könne auch im Hinblick auf Kosten und Risiken gewechselt werden, aber das Preis-/Leistungsverhältnis bei der XXXX sei marktkonform. Der Wert der Leistungen der XXXX für die BP2 betrage nach eigenen Berechnungen € 644.000,-- Euro, das seien 13,6% des Betriebsaufwandes in Höhe € 4.742.000,--. Der Sachaufwand betrage € 1.469.000,-- Euro und die Leistungen von € 644.000,-- Euro ins Verhältnis gesetzt ergebe 43,8%. Die Pauschalkosten der XXXX würden für die BP2 vom vorhergenannten Betrag 89.000,-- Euro betragen, die übrigen Kosten somit 555.000,-- Euro.

Für die BP1 habe die XXXX Dienstleistungen in der Höhe von rund €

320. 000,-- erbracht. Davon seien rund € 41.000,-- pauschalverrechnet worden, d.h. 14,24% der Betriebsaufwendungen. Bezogen auf den Sachaufwand seien dies rund 33%. Leistungen. Die Treasury-Abwicklung würde von den BPen im Gegensatz zu anderen XXXX nur sehr untergeordnet in Anspruch genommen, weil bei der BP2 80% des Wertpapiervolumens bei anderen Banken und nicht bei der XXXX deponiert seien und dort verwaltet würden und die BP1 über ein eigenes Liquiditäts-Management System verfüge.

Die Feststellungen der belangten Behörde in Tabelle 1 der Beschwerdevorentscheidung zum Kreditkartengeschäft würden für beide BPen zutreffen, ebenso jene zur Wertpapierabwicklung, zu den Valuten etc., zur Kommunikation, Vertriebsberatung und Vertriebsunterstützung, zum Controlling, zum Arbeitsrecht, zur Rechtsberatung hinsichtlich der BP2, die BP1 führe diese Dienstleistung nur durch externe Rechtsberater durch, zur Aus- und Weiterbildung, zur Geldwäschereiprävention und Wertpapiercompliance, zur Unterstützung in der Verwertung etc , zum Steuerrecht, zur Information, Aufbereitung etc., wobei die BP2 Informationen von mehreren Informationsquellen beziehe und zusätzlich externe Berater in Anspruch nehme.

Betreffend den Schutz von in Schwierigkeit geratenen XXXX in XXXX führten die BPen aus, dass es den XXXX gebe, deren Mitglieder aber keinen Rechtsanspruch auf Leistungen hätten, die Unterstützung erfolge auf freiwilliger Basis. Es gebe in Kärnten keine Kundengarantiegemeinschaft wie in den meisten Bundesländern oder sonstige gleichartige Einrichtungen. Laut FMA gebe es keinen explizit genannten Rechtsanspruch auf Unterstützungen im gesamten Bundesgebiet betreffend Solidaritätsvereine.

Betreffend die Satzungsentwicklung führten die BPen aus, dass sich deren Rechte und Pflichten gegenüber der XXXX durch Satzungsänderungen nicht nachteilig geändert hätten. Im Jahre 1992 bzw. 1999 sei die Geldausschließlichkeit aus der Satzung der BPen gestrichen worden sei. In der Satzung der XXXX sei 2001 ebenfalls die Geldausschließlichkeit gestrichen worden. 2012 sei eine Selbstständigkeitsbestimmung in die Satzung der BPen aufgenommen worden, um rechtlich und wirtschaftlich möglichst selbstständig zu bleiben. Die FMA verwies dazu auf Pkt. 2.2. der rechtlichen Ausführungen (S.6) des VfGH vom 23.06.1993, Zl. G250/92. Nur in Kärnten sei die Geldausschließlichkeitsklausel aufgehoben worden, die Selbstständigkeitsklausel würden nur die beiden BPen haben.

Betreffend den Refinanzierungsrahmen führten die BPen aus, mehrere bei andern Banken als der XXXX zu haben. Die BP2 habe keine Konsortialkredite mit der XXXX abgeschlossen.

Die bei der XXXX beantragten Refinanzierungsanträge wurden dem Senat vorgelegt (s. Beilagen 1.-3. zum VP) und ausgeführt, dass die XXXX marktkonforme bzw. bessere Preise darstellen würde als der übrige Markt. Zudem sei in der Satzung der XXXX ein Gleichbehandlungsgebot aller RB normiert und sei bekannt, dass andere Banken Refinanzierungsrahmen von der XXXX auch ohne Verpfändung von Einlagen erhalten hätten. Die Nichtgewährung des Refinanzierungsrahmens habe nachteilige Auswirkungen für das Prüfungsergebnis durch die OENB gehabt, weil eine ausreichende Diversifizierung der Liquidität nachzuweisen gewesen sei und dieser Refinanzierungsrahmen ein Teil davon gewesen wäre.

Abschließend wurde vom BFV die Einholung eines SV-Gutachtens aus dem Bankbereich zum Beweis dafür beantragt, dass die Beziehungen der BPen mit der XXXX vergleichbar mit der Beziehung einer sektorfremden Bank zu anderen Banken seien.

6. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 23.12.2014, Zl. W107 2009745-2/2E, wurde der Beschwerde (idF des Vorlageantrages) gemäß § 28 Abs.1 VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, vollinhaltlich Folge gegeben und der Bescheid der belangten Behörde vom XXXX idF der Beschwerdevorentscheidung vom XXXX behoben. Die Revision wurde gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für zulässig erklärt.

7. Gegen dieses Erkenntnis erhob die Finanzmarktaufsichtsbehörde (in Folge: FMA) mit Schriftsatz vom 22.01.2015, protokolliert beim Bundesverwaltungsgericht am 23.01.2015, ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG iVm Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG iVm § 25a VwGG.

8. Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 24.04.2015, Zl. Ro 2015/02/0011-4, wurde o.a. Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 23.12.2014 wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts aufgehoben.

Nach Wiedergabe des bisherigen Verfahrensgangs unter detaillierter Schilderung der jeweiligen Begründung gibt der Verwaltungsgerichtshof in dieser Entscheidung die anzuwendende nationale und unionsrechtlich relevante Rechtslage, die einschlägige Judikatur der Höchstgerichte sowie die inhaltlich vergleichbare Vorgängerbestimmung von § 27a BWG wieder. Die entscheidungsrelevante Frage bestand dem Erkenntnis zufolge darin, welche Kreditinstitute einem Zentralinstitut "angeschlossen" sind, denn nur diese haben im Sinne des Auftrages der FMA "an einem System des gemeinsamen Liquiditätsausgleichs teilzunehmen". Das Bundesverwaltungsgericht hat die "für eine abschließende Beurteilung erforderlichen Feststellungen getroffen, die es rechtlich - ohne Vorliegen einschlägiger Rechtsprechung - für ein "Angeschlossensein" als nicht ausreichend wertete". Der Verwaltungsgerichtshof kam jedoch zu einem anderen Ergebnis, bejahte das "Angeschlossensein" von mitbeteiligter Partei und XXXX XXXX und behob das Erkenntnis des BVwG vom 23.12.2014.

Diese Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs langte am 18.05.2015 beim Bundesverwaltungsgericht ein.

10. Mit Schriftsatz vom 29.05.2015, protokolliert beim Bundesverwaltungsgericht am selben Tag (OZ 13), erstattete die BP2 ein ergänzendes Vorbringen und brachte vor, dass ihr Veranlagungsrisiko bei der XXXX zum 30.04.2015 nur noch 15,75 % betragen habe. Abzüglich der noch als Festgeld veranlagten ehemaligen Liquiditätsreserve und des Kontos Ordinario betrage der Veranlagungsstand bei der XXXX 0,01 %. Es handle sich gegenständlich somit um ein deutlich niedrigeres als vom VwGH angenommenes Veranlagungsvolumen, womit in einer Gesamtbetrachtung nicht mehr von einem Angeschlossensein der BP2 auszugehen sei. Da in der Beschwerde vom 27.06.2014 unter Punkt 3.3.2 (b) das Nicht-Angeschlossensein auch mit dem niedrigen Stand der Veranlagungen bei der XXXX begründet worden sei, halte sich dieses Vorbringen auch im Rahmen der Beschwerdegründe. Die Anträge in der Beschwerde und im Vorlageantrag würden somit aufrechterhalten und werde die Durchführung einer erneuten mündlichen Verhandlung vor dem BVwG beantragt.

10.1. Mit demselben Schriftsatz legte die BP2 eine Anregung vor, die folgende Frage gemäß Art. 267 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) dem Gerichtshof der Europäischen Union zur Vorabentscheidung vorzulegen:

"Ist eine Bestimmung wie § 27a des österreichischen Bankwesengesetzes (BWG), gemäß der Kreditinstitute, die einem Zentralinstitut angeschlossen sind, verpflichtet sind, an einem System des gemeinsamen Liquiditätsausgleichs teilzunehmen und dazu bei ihrem Zentralinstitut oder bei einem anderen vertraglich oder statutarisch festgelegten Kreditinstitut mit Sitz in einem Mitgliedstaat eine Liquiditätsreserve im Ausmaß von 10 % der Spareinlagen und 20 % der sonstigen Euro-Einlagen, höchstens jedoch 14 % der gesamten Euro-Einlagen zu halten, mit den Vorschriften des Unionsrechts, insbesondere der Kapitalverkehrsfreiheit gemäß Art 63 AEUV vereinbar?"

Begründend wurde dazu im Wesentlichen ausgeführt, aus dem Unionsrecht sei nicht ableitbar, ob § 27a BWG - insbesondere im Hinblick auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit - einen zulässigen Eingriff in die Kapitalverkehrsfreiheit gemäß Art. 63 AEUV darstelle. Es liege bis dato keine Rechtsprechung des EuGH vor, die zum Grad der Zulässigkeit der Einschränkung der Kapitalverkehrsfreiheit durch nationales Recht, mit dem Kreditinstituten Pflichten im Zusammenhang mit der Liquiditätshaltung auferlegt werden, Stellung nehme. Es liege demnach keine Fall im Sinne der EuGH-Rechtsprechung zu CILFIT (EuGH 6.10.1982, 283/81) vor.

10.2. Darüber hinaus beantragte die BP2 die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung (s. Verfahren zu W107 2009745-1).

11. Dieser Schriftsatz wurde der belangten Behörde zur Wahrung des Parteiengehörs am 18.06.2015 zugestellt. Mit Schriftsatz vom 24.06.2015 (OZ 14) brachte die belangte Behörde im Wesentlichen vor, dass es im Sinne des VwGH - Erkenntnisses vom 24.04.2015, Ro 2015/02/0011-4, gerade nicht auf die Wesentlichkeit einzelner Elemente und deren Gewichtung ankomme, sondern vielmehr auf eine Gesamtbetrachtung aller rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen zwischen Primärinstitut und Zentralinstitut abzustellen sei. Zur Anregung auf Einholung einer Vorabentscheidung werde auf die nicht bestehende Vorlageverpflichtung des Bundesverwaltungsgerichtes hingewiesen sowie auf die Tatsache, dass sich der VwGH als vorlagepflichtiges Gericht mit der Frage einer möglichen Unionsrechtswidrigkeit umfassend auseinandergesetzt und dabei insbesondere auch eine mögliche Verletzung von Primärrecht mitbedacht habe, was sich bereits aus der Begründung des VwGH zu dieser Frage ergebe (s. VwGH vom 24.04.2015, Ro 2015/02/0011-4, S. 26). Zudem spreche schon der Anwendungsvorrang des Unionsrechts gegen die Argumentation der BP2. Bei Bedenken seitens des VwGH wäre die hier maßgebliche Bestimmung nicht mehr anzuwenden gewesen. Im Ergebnis gebe der VwGH daher zu erkennen, dass kein Widerspruch von § 27a BWG zum Unionsprimärrecht, insbesondere der Kapitalverkehrsfreiheit, zu sehen sei.

Zudem würden, entgegen der Ansicht der BP2, auch keine inhaltlichen Bedenken gegen § 27a BWG im Hinblick auf eine mögliche Primärrechtswidrigkeit bestehen:

"Wie bereits von der Beschwerdeführerin vorgebracht (vgl Punkt 3.3.2. des ergänzenden Vorbringens) sind von der Kapitalverkehrsfreiheit grundsätzlich nur Beschränkungen des grenzüberschreitenden Kapitalverkehrs erfasst, nicht hingegen solche des innerstaatlichen Kapitalverkehrs. Im Ergebnis muss eine Beschränkung, die die Kapitalverkehrsfreiheit beeinträchtigt daher ein grenzüberschreitendes Element aufweisen, das entweder im grenzüberschreitenden Kapitalfluss zu sehen ist oder das in der Beteiligung Gebietsfremder am konkreten Vorgang liegt (Schneider in Mayer/Stöger, EUV und AEUV Art. 63 Rz 37). Eine derartige Beschränkung ist durch § 27a BWG nach Ansicht der FMA schlicht nicht gegeben.

Durch die Teilnahme an einem sektoralen Verbund entstehen neben der Verpflichtung zur Haltung einer bestimmten Liquiditätsreserve auch zahlreiche Vorteile für die teilnehmenden Primärinstitute. Die Teilnahme am Verbund beruht auf freiwilligem Beitritt und kann durch freiwilligen Austritt wieder beendet werden. Schon aus diesem Grund ist nicht ersichtlich, weshalb dadurch eine Beeinträchtigung des freien Kapitalverkehrs iSd Art. 63 AEUV gegeben sein soll.

Wie bereits von der Beschwerdeführerin vorgebracht, bestehen neben den ausdrücklichen Rechtfertigungsgründen der Art. 64 f. AEUV auch ungeschriebene Rechtfertigungsgründe für die Beschränkung der Kapitalverkehrsfreiheit. Im Gegensatz zur Beschwerdeführerin ist die FMA der Ansicht, dass ein allenfalls vorliegender Eingriff in die Kapitalverkehrsfreiheit jedenfalls gerechtfertigt wäre. Es erscheint bereits fraglich, ob die Finanzmarktstabilität, der § 27a BWG letztlich dient, nicht einen Anwendungsfall von Art. 64 f AEUV darstellt, da sie aus Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zu gewährleisten ist. Insbesondere ist auf den Wortlaut der Bestimmung zu verweisen, da Art. 65 Abs. 1 lit b ausdrücklich die Möglichkeit einräumt, "unerlässliche[n] Maßnahmen zu treffen, um Zuwiderhandlungen gegen innerstaatliche Rechts- und Verwaltungsvorschriften, insbesondere auf dem Gebiet des Steuerrechts und der Aufsicht über Finanzinstitute zu verhindern. Art. 65 Abs. 1 anerkennt damit implizit auch die Finanzaufsicht als legitimen Rechtfertigungsgrund der Mitgliedstaaten (vgl zu Aufsichtsmaßnahmen Schneider in Mayer/Stöger, aaO Art. 63 Rz 26).

.......

Gegen einen Verstoß von § 27a BWG gegen die Kapitalverkehrsfreiheit spricht nach Ansicht der FMA die - ohnehin von der Beschwerdeführerin bereits ausführlich dargestellte - Entstehungsgeschichte der Bestimmung. Der historische Gesetzgeber hat sich angesichts eines drohenden Vertragsverletzungsverfahrens zu einer Gesetzesänderung entschlossen und die Kommission hat daraufhin ihre Klage zurückgezogen. Deutlicher konnte die Kommission zum damaligen Zeitpunkt nicht zum Ausdruck bringen, dass sie einen Primärrechtsverstoß in der Vorgängerbestimmung zu § 27a BWG (§ 25 Abs. 13 BWG idF BGBl. 2007/108) nicht mehr erkennen konnte. Die erläuternden Bemerkungen führen zur Frage der EU-Rechtskonformität ausdrücklich aus: "Auch gemeinschaftsrechtlich ist die systemstabilisierende Wirkung von Liquiditätsverbünden und anderen Einrichtungen anerkannt, so berücksichtigt das Gemeinschaftsrecht in Art. 113 Abs. 3 lit. n der Richtlinie 2006/48/EG ein gesetzliches System des Liquiditätsausgleichs."

Die von der Kommission kritisierte Einschränkung bestand gerade darin, dass nach § 25 Abs. 13 BWG aF die Liquiditätsreserve ausschließlich beim Zentralinstitut zu halten war. Aufgrund der Behebung gerade dieses Mangels und der Einbeziehung der EU-Kommission im Vorfeld der Änderung, ist davon auszugehen, dass die Bestimmung des § 25 Abs. 13 BWG idF BGBl. 2007/108 (nunmehr § 27a BWG) nicht im Widerspruch zur Kapitalverkehrsfreiheit steht (zur Abstimmung mit der Kommission vgl Blume in Dellinger, BWG § 25 Rz 155)...."

Im Ergebnis werde die behauptete Unionsrechtswidrigkeit - unter Verweis auf die Cassis-de-Dijon-Rsp des EuGH, die Historie des § 27a BWG sowie die erläuternden Bemerkungen zur Vorgängerbestimmung (§§ 25 Abs. 13 BWG idF BGBl. 2007/108), die einschlägige Literatur und das VwGH-Erkenntnis vom 29.04.2015 - bestritten. Damit wurde kein neues Sachverhaltsvorbringen erstattet bzw. wurden nur rechtliche Ausführungen getätigt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Festgestellter Sachverhalt Aufgrund der Aktenlage und der den mündlichen Verhandlungen im ersten Verfahrensgang, insbesondere der Aussagen der beschwerdeführenden Parteien, des Zeugen und der belangten Behörde, wird folgender Sachverhalt als erwiesen festgestellt:

II.1.1. Zur XXXX (BP2)

II.1.1.1. Die BP2 ist ein österreichisches Kreditinstitut, welches in der Rechtsform einer Genossenschaft - konkret als Genossenschaft mit beschränkter Haftung - ausgestaltet ist und als Primärbank Mitglied des auf sekundärer Ebene als Genossenschaft organisierten Zentralinstituts des XXXX s XXXX , der " XXXX XXXX ", ist.

Die Mitgliedschaft an der XXXX wird gemäß § 4 deren Satzung durch eine unbedingte schriftliche Beitrittserklärung und einem Aufnahmebeschluss des Aufsichtsrates der XXXX erworben.

Die BP2 hält mit der belangten Behörde an der XXXX im Zeitpunkt der Bescheiderlassung freiwillig (ohne gesetzliche Verpflichtung) einen Genossenschaftsanteil in Höhe von ca. 3,5% gemessen am historischen Durchschnitt. Die BP2 ist somit Genossenschafterin am Zentralinstitut XXXX . Die Veranlagung der BP2 bei der XXXX beträgt per 31.07.2014 15,72% und per 30.04.2015 15,75 % (s. Schriftsatz vom 29.05.2015 sowie Beilage./S).

Die BP2 hält die Mindestreserve seit 2012 bei der OeNB.

Die BP2 betreibt mit der belangten Behörde eine selbstständige Geschäftspolitik insofern, als das Rechnungswesen (inklusive Controlling), die Kreditabteilung und das Meldewesen, die Immobilienabwicklung, die Sanierungsabwicklung, das Mahnwesen (mit Ausnahmen) und die Innenrevision eigenständig durchgeführt werden. Es bestehen keine Konsortialabteilungen bei der XXXX . Die Monatsberichte betreffend das Aktiv-Passiv Management werden selbst erstellt.

Berechnungen zum "ICAAP" (zum Beispiel Risikotragfähigkeit, Deckungspotential und Limits) werden seit Juni 2013 in der XXXX Kärnten erstellt und der BP2 von der XXXX Kärnten vierteljährlich zur Verfügung gestellt.

Die BP2 führt mit der belangten Behörde auf ihrer Website (Unterpunkt "Offenlegung") an, dass die XXXX in Kärnten "als Kreditinstitute im genossenschaftlichen Verbund an den Grundsätzen der Subsidiarität, der Solidarität und der Regionalität verpflichtet [sind]. Gemeinsam [ XXXX Kärnten als Zentralinstitut und 47 Primärinstitute] werden Modelle, Systeme und Verfahren im Rahmen des Risikomanagements entwickelt und einheitlich angewandt."

Die BP2 hat die Geldausschließlichkeitsklausel, wonach das Geld ausschließlich bei der Zentralkasse veranlagt werden darf bzw. die XXXX die Liquiditätsreserve ausschließlich beim Zentralinstitut halten müssen, aus ihren Satzungen gestrichen.

Die BP2 hat mit Schreiben vom 28.09.2011 unter Einhaltung der vertraglichen Kündigungsfrist zum Ablauf des 30.09.2012 den Liquiditätsreservevertrag gemäß § 27a BWG mit der XXXX Kärnten gekündigt.

Mit Stellungnahmen vom 25.09.2012 und vom 15.02.2015 hat die BP2 ausgeführt, kein angeschlossenes Kreditinstitut im Sinne des § 27a BWG zu sein und daher nicht die Absicht zu haben, mit einem Kreditinstitut einen Liquiditätsreservevertrag abzuschließen.

II.1.1.2. Die Satzung der BP2 (Stand 2012) legt Folgendes fest (auszugsweise):

"§ 2

(1) Der Zweck der XXXX ist im Wesentlichen die Förderung des Erwerbes oder der Wirtschaft der Mitglieder. Die XXXX bietet allen Menschen in ihrem Tätigkeitsbereich eine demokratische Grundlage zur partnerschaftlichen Zusammenarbeit. Sie motiviert die Menschen, in der Gemeinschaft ihre Probleme selbständig und eigenverantwortlich zu lösen.

(2) Der Gegenstand des Unternehmens umfasst:

a) die Gewährung von Darlehen und Krediten aller Art, wie Personalkredite, Wechselkredite, Hypothekarkredite, Lombardkredite, Haftungskredite sowie die Diskontierung von Wechseln;

b) die Annahme von Spareinlagen und sonstigen Einlagen, die Pflege des bargeldlosen Zah-lungsverkehrs, die Einziehung von Wechseln, die Besorgung aller bankmäßigen Dienstleis-tungsgeschäfte, insbesondere den An- und Verkauf sowie die Verwahrung und Verwaltung von Wertpapieren und den An- und Verkauf sowie Tausch ausländischer Geldsorten und Reiseschecks, mit Ausschluss jeden spekulativen Geschäftes;

c) den Betrieb einer Sporttotoannahmestelle, Brieflotterie, Klassenlotteriestelle, Lottokollektur;

d) Die Ausgabe anderer festverzinslicher Wertpapiere zur Veranlagung des Erlöses in anderen Bankgeschäften (sonstiges Wertpapier-Emissionsgeschäft); gem. § 1, Abs. 1 Zi 10 BWG

§ 3

(1) Zur Erfüllung des Zweckes der XXXX kann mit der XXXX und mit

XXXX .

(2) Weiters kann die XXXX :

a) Zweigstellen errichten,

b) Partizipationskapital im Sinne im Sinne § 23 Abs. 4 BWG aufnehmen,

c) Ergänzungskapital im Sinne § 23 Abs. 7 BWG aufnehmen,

d) Nachrangiges Kapital im Sinne § 23 Abs. 8 BWG aufnehmen,

sich an juristische Personen des Handels-, des Genossenschafts-, des Vereinsrechtes oder an Personengesellschaften des Unternehmensrechts beteiligen oder solche gründen.

(3) Die XXXX soll sich an Solidaritätseinrichtungen der XXXX zum Gläubigerschutz und zur Durchführung der Öffentlichkeitsarbeit Rahmen ihrer Bedürfnisse und Möglichkeiten beteiligen.

Ia. WAHRUNG DER SELBSTÄNDIGKEIT

§ 3a

(1) Die XXXX wahrt ihre rechtliche und wirtschaftliche Selbständigkeit. Insbesondere ist die Teilnahme der XXXX an einer Kreditinstitutsgruppe (§ 30 BWG), an einem Kreditinstitute-Verbund (§ 30a BWG), an einem institutsbezogenen Sicherungssystem (z.B. durch Abschluss einer Haftungsvereinbarung im Sinne des § 22a Abs 9 Z 3 BWG), an einer Kundengarantiegemeinschaft oder an vergleichbaren Systemen, vor allem wenn sie ein Weisungsrecht oder vergleichbare Einflussmöglichkeiten Dritter gegenüber der Raiffeisen-bank vorsehen, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen. Davon unberührt bleibt die Zu-lässigkeit der Teilnahme an einer Einrichtung, die ihren Mitgliedern keinen Rechtsanspruch auf Unterstützungsleistungen einräumt (z.B. Raiffeisen Solidaritätsfonds Kärnten).

(2) Der Vorstand, der Aufsichtsrat, die Geschäftsleiter und alle sonstigen bestehenden und künftigen Organe der XXXX sind verpflichtet, alle notwendigen Maßnahmen zur Wahrung der rechtlichen und wirtschaftlichen Selbständigkeit zu ergreifen, insbesondere Entwicklungen entgegenzusteuern, welche die rechtliche und wirtschaftliche Selbständigkeit der XXXX einschränken oder gefährden könnten, insbesondere Maßnahmen in Richtung Konsolidierung des XXXX s (auch auf freiwilliger Basis) und die Schaffung von Einflussmöglichkeiten Dritter auf die XXXX (etwa Weisungsrechte von Einlagensicherungseinrichtungen, Revisionsverbänden oder Zentralinstituten), soweit sie das gesetzlich unbedingt notwendige Maß überschreiten. Die genannten Organe sind weiters verpflichtet, in allen Gremien, Arbeitskreisen, Ausschüssen, etc., aber auch gegenüber Interessenvertretungen, den Aufsichtsbehörden, dem Gesetzgeber und der Öffentlichkeit sich gegen Entwicklungen, welche die rechtliche und wirtschaftliche Selbständigkeit der XXXX einschränken oder gefährden könnten, auszusprechen.

II. MITGLIEDSCHAFT

§ 4

Voraussetzung der Mitgliedschaft

(1) Mitglieder der Genossenschaft können natürliche Personen sowie juristische Personen und Personengesellschaften des Unternehmensrechts werden.

(2) Das Tätigkeitsgebiet umfasst im Wesentlichen den Ort des Sitzes der XXXX und die Orte, in denen Zweigstellen geführt werden, sowie die Umgebung, die räumlich und wirtschaftlich mit diesen Orten verflochten ist.

§ 5

Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Die Aufnahme der Mitglieder erfolgt durch Beschluss des Vorstandes nach Zustimmung des Aufsichtsrates aufgrund einer schriftlichen Beitrittserklärung, in der das Mitglied die Satzung in der jeweiligen Fassung und die Beschlüsse der Generalversammlung anerkennt. Die Ablehnung bedarf keiner Begründung.

(2) Die Geschäftsanteile mit der damit verbundenen Mitgliedschaft sind vererblich (das heißt ohne Zustimmung des Vorstandes und Aufsichtsrates). Diese können im Falle der Vererbung nach dem Tod des Mitgliedes ausschließlich auf eine einzelne natürliche Person aus dem Kreis der Gesetzes- oder Testamentserben übergehen. Mehrere Erben haben daher bekannt zu geben, welcher Erbe die Geschäftsanteile mit der damit verbundenen Mitgliedschaft übernehmen will.

§ 6

Die Mitgliedschaft endet:

a) durch freiwilligen Austritt, und zwar entweder durch Austrittserklärung oder durch Kündigung sämtlicher Geschäftsanteile; wird die Austrittserklärung oder die Kündigung spätestens im November eines Jahres eingebracht, endet die Mitgliedschaft mit Ende des betreffenden Kalenderjahres, sonst mit Ende des nächsten Kalenderjahres. Der Austritt oder die Kündigung ist der XXXX schriftlich zu erklären, die darüber eine Empfangsbestätigung auszustellen hat;

b) durch schriftliche Übertragung (das heißt unter Lebenden) aller Geschäftsanteile an ein anderes Mitglied;

c) durch Auflösung einer juristischen Person bzw. einer Personengesellschaft des Unternehmensrechts;

d) durch Ausschluss;

e) durch Kündigung seitens eines Privatgläubigers eines Mitgliedes gemäß § 59 des Genossenschaftsgesetzes.

§ 7

Ausschluss von Mitgliedern

(1) Der Ausschluss eines Mitgliedes kann erfolgen, wenn:

a) das Mitglied gegen eine Bestimmung der Satzung verstößt;

b) eine Voraussetzung für die Mitgliedschaft gefehlt hat oder wegfällt;

c) das Mitglied Handlungen setzt, die geeignet sind, die Interessen oder das Ansehen der XXXX zu schädigen;

d) das Mitglied zahlungsunfähig oder über sein Vermögen ein Insolvenzverfahren eröffnet oder die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens mangels kostendeckenden Vermögens abgewiesen wird.

e) das Mitglied über einen Zeitraum von zumindest einem Jahr keine Geschäftsbeziehung zur XXXX unterhält.

(2) Der Ausschluss erfolgt durch Vorstandsbeschluss nach Anhörung des Aufsichtsrates und ist dem Betroffenen von der XXXX mittels eingeschriebenen Briefes an die von ihm zuletzt bekannt gegebene Adresse unverzüglich mitzuteilen.

(3) Der Ausgeschlossene hat das Recht, innerhalb von 14 Tagen ab dem Tag der Zustellung des Vorstandsbeschlusses bzw. des erfolglosen Zustellversuchs an die von ihm zuletzt bekanntgegebene Adresse Beschwerde beim Aufsichtsrat zu erheben, der endgültig entscheidet.

(4) Bis zur Entscheidung des Aufsichtsrates kann der Ausgeschlossene seine Mitgliederrechte nicht ausüben.

§ 8

Rechte der Mitglieder

(1) Jedes Mitglied hat das Recht an der Generalversammlung teilzunehmen.

(2) Jedes Mitglied hat in der Generalversammlung soviele Stimmen wie es Geschäftsanteile hat, maximal jedoch hundert Stimmen.

(3) Das Stimmrecht wird wie folgt ausgeübt:

a) Physische Personen können das Stimmrecht persönlich oder durch schriftlich Bevollmächtigte ausüben;

b) Personengesellschaften des Unternehmensrechts werden durch die vertretungsbefugten persönlich haftenden Gesellschafter oder durch schriftlich Bevollmächtigte vertreten;

c) Juristische Personen werden durch ihre gesetzlichen Vertreter oder durch schriftliche Bevollmächtigte vertreten;

d) Ein Bevollmächtigter kann nicht mehr als einen Genossenschafter vertreten.

(4) Jedes Mitglied hat das Recht, vor oder in der Generalversammlung Anträge zu stellen und Anfragen zu richten. Für Wahlvorschläge gilt § 23 (1) der Satzung.

§ 9

Pflichten der Mitglieder

  1. Geschäftsanteile:

a) Jedes Mitglied hat mindestens einen Geschäftsanteil zu zeichnen und sofort einzuzahlen. Die Zeichnung weiterer Geschäftsanteile bedarf der Zustimmung des Vorstandes und Aufsichtsrates.

b) Ein Geschäftsanteil beträgt € 100,-- (in Worten: Euro einhundert).

c) Der Vorstand ist berechtigt, die Gewährung von Darlehen und Krediten von der Zeichnung weiterer Geschäftsanteile abhängig zu machen.

d) Für die Auszahlung der Geschäftsanteile an die ausgeschiedenen Mitglieder und die Auszahlung von gekündigten Geschäftsanteilen sind die gesetzlichen Bestimmungen maßgebend. Die Genossenschaft ist berechtigt, fällige Forderungen gegen das Geschäftsguthaben eines ausgeschiedenen Mitgliedes aufzurechnen.

e) Die Übertragung von Geschäftsanteilen ist nur an Mitglieder möglich. Sie bedarf der Zustimmung des Vorstandes und Aufsichtsrates.

(2) Haftung:

Die Mitglieder haften für alle Verbindlichkeiten der XXXX außer mit ihrem(n) gezeichneten Geschäftsanteil(en) auch noch mit einem Fünffachen ihres(r) Geschäftsanteiles(e).

(3) Beitrittsgebühr:

Jedes Mitglied hat eine Beitrittsgebühr zu entrichten, soferne eine solche vom Vorstand nach Zustimmung des Aufsichtsrates festgelegt wurde...."

II.1.2. Zur XXXX

Die XXXX (in Folge: XXXX ) ist die auf Sekundärebene der XXXX entstandene Landeszentrale, deren Hauptzweck die Förderung des Erwerbs oder der Wirtschaft ihrer Mitglieder ist. Die XXXX steht zu rund 83 % der Geschäftsanteile im Eigentum von 47 XXXX . Die XXXX Kärnten ist Interessensvertreterin sämtlicher XXXX , sowohl bei dem XXXX als auch bei dem Fachverband der XXXX ( XXXX ).

II.1.2.1. Die Satzung der XXXX (Stand 27.11.2013) legt Folgendes fest (auszugsweise):

"2. ZWECK

§ 2

(1) Die XXXX Kärnten hat im wesentlichen den Zweck, den Erwerb oder die Wirtschaft ihrer Mitglieder, insbesondere der Mitgliedsgenossenschaften und deren Verbände sowie deren Beteiligungen zu fördern. Sie bietet allen XXXX eine wirtschaftliche Basis zur partnerschaftlichen Zusammenarbeit im genossenschaftlichen Verbund nach den Grundsätzen der Subsidiarität, Freiwilligkeit, Gleichheit und Selbstständigkeit im Sinne § 29 Abs.1 dieser Satzung.

(2) Der Gegenstand des Unternehmens umfasst:

a. den Betrieb alle Bankgeschäfte [...];

b. die Besorgung aller bankmäßigen Vermittlungs- und Dienstleistungsgeschäfte;

c. die Ausübung der Revision bei den Mitgliedsgenossenschaften nach den gesetzlichen Bestimmungen [...] sowie die Durchführung von Prüfungsaufträgen angeschlossener Vereinigungen und Gesellschaften.

,[...;.

d. die Beratung und Betreuung der Mitglieder in wirtschaftlichen Angelegenheiten;

e. die Durchführung von Personalaus-und -fortbildung sowie Personalentwicklung für Mitgliedgenossenschaften.[...];

f. [...] Dienstleistungen in der automatischen Datenverarbeitung und Informationstechnik;[...];

g. Die Gründung von sowie Beteiligung an juristischen Personen des Unternehmensrechts, des Genossenschafts - und Vereinsrechtes sowie Personengesellschaften;

h. durch Informationen und Öffentlichkeitsarbeit zur Bildung einer positiven öffentlichen Meinung über die XXXX beizutragen;

i. die Teilnahme an Solidargemeinschaft und anderen Garantieeinrichtungen zum Schutz der Mitglieder und deren Kunden;

j. die Ausgabe sowie die Aufnahme von Partizipationskapital [...];

k. die Vertretung und Wahrung von Interessen der Mitgliedsgenossenschaften;

l. den Betrieb einer Sporttotoannahmestelle [...];

m. die Teilnahme an einem institutsbezogenen Sicherungssystem auf Bundesebene

n. die Genossenschaft ist berechtigt Zweckgeschäfte auch mit Nichtmitgliedern abzuschließen, sowie dies der Erfüllung des Förderungsauftrages gegenüber den Mitgliedern nützlich ist oder diesen zumindest nicht beeinträchtigt.

3. MITGLIEDSCHAFT

§ 3

Die Mitgliedschaft der XXXX können erwerben:

(1) XXXX ( XXXX ) ,

andere Kreditgenossenschaften und sonstige Genossenschaften mit Sitz in XXXX bzw. Unternehmungen, deren Aufnahme im Interesse des Genossenschaftswesens in XXXX gelegen ist, sowie Gesellschaften, die zu 100% im Eigentum eines Mitgliedes der XXXX stehen.

(2) andere juristische Personen, physische Personen und Personengesellschaften des Unternehmensrechts , deren Aufnahme im Interesse der XXXX gelegen ist;

(3) Einzelpersonen , die in den Aufsichtsrat gewählt oder in den Vorstand bestellt werden.

§ 4

Zum Erwerb der Mitgliedschaft bedarf es:

(1) einer unbedingten, schriftlichen Beitrittserklärung;

(2) eines Aufnahmebeschlusses des Aufsichtsrates. Will ein Mitgliedschaftswerber (Interessent) 10 % oder mehr des Nominalwertes der Geschäftsanteile zeichnen, so bedarf es zum Erwerb der Mitgliedschaft der Zustimmung der Generalversammlung.

(3) Genossenschaften, welche die gesetzlichen (§ 25 GenRevG 1997) Voraussetzungen erfüllen, haben Anspruch auf Aufnahme und Verbleib zur Durchführung der Pflichtrevision nach den Bestimmungen des Genossenschaftsrevisionsgesetzes 1997, soferne keine wichtigen Gründe entgegenstehen.

(4) Die in § 3 Abs. 3 bezeichneten Personen erwerben die Mitgliedschaft durch die in der Generalversammlung vorgenommene Wahl oder durch die Bestellung durch den Aufsichtsrat.

4. AUSSCHEIDEN VON MITGLIEDERN

§ 5

Ein Mitglied scheidet aus:

a) durch freiwilligen Austritt, und zwar wenn die Austrittserklärung bzw. die Aufkündigung sämtlicher Geschäftsanteile in der ersten Hälfte eines Geschäftsjahres eingebracht wird, mit Ende des nächsten, sonst mit Ende des zweitnächsten Geschäftsjahres. Die Austrittserklärung bzw. die Kündigung ist bei der XXXX schriftlich einzureichen, welche darüber eine Empfangsbestätigung auszustellen hat;

b) durch Übertragung sämtlicher Geschäftsanteile unter Beachtung der Bestimmungen des § 22 dieser Satzung;

c) bei natürlichen Personen durch den Tod, bei juristischen Personen und Personengesellschaften des Unternehmensrechts durch deren Auflösung;

d) durch Ausschluss . Ein Mitglied kann durch Beschluss des Aufsichtsrates aus wichtigen Gründen ausgeschlossen werden, insbesondere wenn es gegen eine Bestimmung der Satzung verstößt , die Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft wegfällt, es Handlungen setzt, die geeignet sind, die Interessen oder das Ansehen der XXXX zu schädigen, es zahlungsunfähig ist oder über sein Vermögen ein Insolvenzverfahren eröffnet wird. Der Beschluss bedarf einer Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen der gewählten Aufsichtsratsmitglieder; er kann nur gefasst werden, wenn zumindest zwei Drittel der gewählten Aufsichtsratsmitglieder anwesend sind. Der Ausschluss ist dem betroffenen Mitglied sofort mittels eingeschriebenen Briefes mitzuteilen.

e) Das ausgeschlossene Mitglied hat das Recht, innerhalb von 30 Tagen ab dem Tag der Zustellung der schriftlichen Mitteilung über den Ausschluss Beschwerde beim Aufsichtsrat an die Generalversammlung zu erheben, die endgültig entscheidet. Die Inanspruchnahme des ordentlichen Rechtsweges bleibt hievon unberührt. Bis zur Entscheidung der Generalversammlung kann das ausgeschlossene Mitglied seine Mitgliederrechte nicht ausüben.

f) Es ist jedoch dem Auszuschließenden vor den Beschlussfassungen Gelegenheit zu geben, sich zu dem beabsichtigten Ausschluss zu äußern.

g) Die ausgeschiedenen Mitglieder haben keinen Anspruch gegen den Reservefonds oder auf das sonst vorhandene Vermögen der XXXX .

5. RECHTE UND PFLICHTEN DER MITGLIEDER

§ 6

Jedes Mitglied hat das Recht:

(1) an der Generalversammlung teilzunehmen, sich an ihren Beratungen, Abstimmungen und Wahlen zu beteiligen, sowie Anträge und Anfragen zu stellen.

(2) Jedes Mitglied hat in der Generalversammlung so viele Stimmen, wie es Geschäftsanteile gezeichnet und eingezahlt und/oder von anderen Mitgliedern erworben hat.

(3) Das Stimmrecht wird wie folgt ausgeübt:

Das Stimmrecht kann nur persönlich oder durch schriftlich Bevollmächtigte ausgeübt werden. Die Vollmacht darf nur an Mitglieder, Funktionäre, Geschäftsleiter bzw. Geschäftsführer von Mitgliedern erteilt werden und bedarf bei Mitgliedskreditinstituten sowohl einer genossenschaftsrechtlichen, als auch einer bankwesengesetzmäßigen Unterfertigung.

(4) Die Einrichtungen der XXXX nach Maßgabe der hiefür getroffenen Bestimmungen zu benützen.

(5) Auf Durchführung der Revision im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen, sofern das Mitglied seinen Sitz in XXXX hat

§ 7

Jedes Mitglied hat die Pflicht:

(1) die Bestimmungen der Satzung und die Beschlüsse der Generalversammlung einzuhalten;

(2) nach den Bestimmungen des § 21 dieser Satzung Geschäftsanteile zu erwerben und die vorgeschriebenen Einzahlungen zu leisten;

(3) vor Errichtung von Zweigstellen die Stellungnahme des XXXX - XXXX einzuholen;

(4) die vom Aufsichtsrat festgesetzte Anzahl der zu zeichnenden Geschäftsanteile innerhalb eines Monats nach erfolgter Aufnahme bzw. bis 31. Dezember des laufenden Jahres zzgl. eines Agios gemäß § 21 Abs. 1 dieser Satzung bei Geschäftsanteilsaufstockungen einzuzahlen;

(5) für die Verbindlichkeiten der XXXX mit den Geschäftsanteilen und überdies nach Maßgabe des Genossenschaftsgesetzes mit einem weiteren Betrage in der Höhe des fünffachen derselben zu haften;

(6) die im § 3 Abs. 1 bezeichneten Mitgliedsgenossenschaften mit Sitz in Kärnten, sind überdies verpflichtet:

(a) Mitglied des Vereines " XXXX " und des " XXXX der XXXX XXXX und der XXXX XXXX " zu werden;

(b) sich den durch den XXXX - XXXX angeordneten gesetzlichen Revisionen und gesetzlichen Überprüfungen zu unterziehen und die aus diesem Anlass ergehenden Aufträge zu befolgen und Empfehlungen zu beachten sowie jene Einrichtungen zu schaffen, die eine bestmögliche innerbetriebliche Kontrolle gewährleisten;

(c) die Rechnungsabschlüsse tunlichst erst nach Überprüfung durch den XXXX ­ XXXX der Generalversammlung zur Genehmigung vorzulegen, die Stellungnahme für beabsichtigte Satzungsänderungen und für die Aufnahme von Partizipations-, Ergänzungs- und Nachrangkapital im Sinne des Bankwesengesetzes einzuholen; die Erlassung und jede Abänderung der Geschäftsordnungen für den Vorstand, den Aufsichtsrat und die Geschäftsleiter

dem XXXX - XXXX nach deren Beschlussfassung zur Kenntnis zu bringen;

(d) den XXXX - XXXX über wichtige Beschlüsse und Vorgänge, die die XXXX XXXX wesentlich beeinflussen, rechtzeitig zu verständigen;

(e) alle für die Erfüllung der Aufgaben der XXXX erforderlichen Unterlagen, insbesondere Rechnungsabschlüsse, Geschäftsberichte, statistische Daten usw., der XXXX nach Aufforderung fristgerecht zur Verfügung zu stellen, wobei die entsprechenden Bestimmungen über den Geheimnisschutz zu beachten sind;

(f) bei ihrer Geschäftsführung auf die Belange der anderen, der XXXX angehörenden Genossenschaften Rücksicht zu nehmen, insbesondere auch ihren Geschäftsbereich gegenüber anderen gleichartigen Genossenschaften abzugrenzen;

(g) sich an von der XXXX angebotenen Aus- und Fortbildungsseminaren zu beteiligen und die von der XXXX erstellten Richtlinien für die Aus- und Fortbildung von Mitarbeitern und Funktionären der XXXX XXXX zu beachten;

(h) vor Bestellung und Abberufung hauptberuflicher Geschäftsleiter und vor Abschluss der diesbezüglichen Dienstverträge die Stellungnahme des XXXX ­ XXXX einzuholen

(i) den festgesetzten Revisionsbeitrag zu entrichten und die Kosten für die Revisionen und sonstigen Arbeiten zu ersetzen. Die Festsetzung der Revisionskosten erfolgt durch den Aufsichtsrat....

....

A) DER VORSTAND

§ 9

ZUSAMMENSETZUNG, WAHL, FUNKTIONSDAUER;

(1) Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden und mindestens einem und höchstens vier weiteren Mitgliedern.

(2) Die Vorstandsmitglieder üben ihre Tätigkeit hauptberuflich aus. Sie sind zugleich Geschäftsleiter der XXXX im Sinne des § 2 Z 1 lit a Bankwesengesetz.

(3) Der Vorsitzende des Vorstandes und die weiteren Vorstandsmitglieder werden vom Aufsichtsrat für die Dauer von maximal fünf Jahren bestellt. Eine auch mehrmalige Wiederbestellung nach Ablauf der Vorstandsperiode ist möglich.

(4) Vorstandsmitglieder können vom Aufsichtsrat aus wichtigen Gründen jederzeit vorläufig abberufen werden. Der Beschluss bedarf abgesehen von den Zustimmungserfordernissen des Genossenschaftsgesetzes einer Mehrheit der gewählten Aufsichtsratsmitglieder. Die Eintragung neu bestellter und die Löschung ausgeschiedener Vorstandsmitglieder ist unverzüglich im Firmenbuch durchführen zu lassen.

(5) Die Legitimation der Vorstandsmitglieder erfolgt durch das betreffende Protokoll der Aufsichtsratssitzung.

......

§ 10

AUFGABEN, VERTRETUNG UND ZEICHNUNG

(1) Der Vorstand hat bei der Leitung der XXXX die Interessen der Mitglieder im Sinne des Genossenschaftszweckes (§ 2 der Satzung) unter Beachtung der gesetzlichen und satzungsmäßigen Bestimmungen, der für ihn geltenden Geschäftsordnung und der Beschlüsse der Generalversammlung wahrzunehmen. Er hat folgende Aufgaben:

(a) die Führung der Bankgeschäfte sowie der sonstigen mit dem Betrieb einer Kreditunternehmung verbundenen Geschäfte und die Vertretung der XXXX als Kreditgenossenschaft ;

(b) die Zustimmung zur Übertragung von Geschäftsanteilen , wobei der Vorstand den Aufsichtsrat vor Erteilung der diesbezüglichen Zustimmung von der bevorstehenden Übertragung informieren wird.

......

B) DER AUFSICHTSRAT

§ 11

ZUSAMMENSETZUNG, WAHL UND FUNKTIONSDAUER

(1) Der Aufsichtsrat besteht aus gewählten und entsandten Mitgliedern, wobei für Bestellung und Abberufung letzterer das Arbeitsverfassungsgesetz die Rechtsnormen setzt.

.....

§ 12

AUFGABEN DES AUFSICHTSRATES

(1) Der Aufsichtsrat hat die ihm nach Gesetz und Satzung zugewiesenen Aufgaben zu erfüllen.

(2) Dem Aufsichtsrat obliegen die Bestellung und die vorläufige Abberufung des Vorsitzenden des Vorstandes sowie der weiteren Vorstandsmitglieder.

(2a) Der Aufsichtsrat hat für die Wahl zur Leitung der Revisionsabteilung der Generalversammlung pro Leitungsmandat einen Kandidaten vorzuschlagen. Der Aufsichtsrat ist befugt, Personen, die zur Leitung der Revisionsabteilung (befristet oder unbefristet) bestellt wurden, sobald es ihm notwendig erscheint vorläufig, und zwar bis zur Entscheidung der unverzüglich einzuberufenden Generalversammlung, abzuberufen. Dieses Recht besteht insbesondere, wenn die betreffende Person die Satzung oder Beschlüsse des Aufsichtsrates nicht beachtet oder der XXXX durch Verstoß gegen gesetzliche oder vertragliche Pflichten Schaden zugefügt hat oder ein wichtiger Grund gern. § 19 Abs. 5 GenRevG vorliegt.

Bei Vorliegen eines Entlassungsgrundes ist der Aufsichtsrat zur Wahrung der Rechtsposition der XXXX ermächtigt, ohne die Entscheidung der Generalversammlung abzuwarten, die Entlassung der zur Leitung der Revisionsabteilung bestellten Personen vorzunehmen.

Diese Beschlüsse zur Abberufung bedürfen abgesehen von den Zustimmungserfordernissen des Genossenschaftsgesetzes einer Mehrheit der gewählten Aufsichtsratsmitglieder.

......

C) GENERALVERSAMMLUNG

§ 13

ORDENTLICHE UND AUSSERORDENTLICHE GENERALVERSAMMLUNG

(1) Die ordentliche Generalversammlung findet in der Regel in der ersten Hälfte eines jeden Geschäftsjahres nach den Bestimmungen des Genossenschaftsgesetzes statt.

(2) Außerordentliche Generalversammlungen sind anzuberaumen, sooft es der Vorstand oder die Generalversammlung beschließt sowie der Aufsichtsrat oder Mitglieder, die mindestens ein Zehntel der Geschäftsanteile vertreten, es verlangen.

Letztere haben in diesem Fall ein schriftliches, Zweck und Gründe beinhaltendes Ersuchen an den Vorsitzenden des Aufsichtsrates zu richten.

(3) Die Generalversammlung findet am Sitz der XXXX oder an jedem Ort in XXXX , der Sitz eines Mitgliedes ist, statt.

.......

§ 17

BESCHLUSSFÄHIGKEIT DER GENERALVERSAMMLUNG

Die Generalversammlung ist, abgesehen vom Fall des § 27 beschlussfähig, wenn in derselben wenigstens der zehnte Teil der Mitglieder, welcher wenigstens den zehnten Teil der Mitgliederstimmen umfasst, anwesend oder vertreten ist. Im Falle der Beschlussunfähigkeit im vorstehenden Sinn kann über die in der Tagesordnung angekündigten Gegenstände nach Abwarten einer halben Stunde ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden oder vertretenen Mitglieder beschlossen werden. Hierauf muss in der Einladung hingewiesen werden

.......

§ 19

BEFUGNISSE DER GENERALVERSAMMLUNG

(1) Die Rechte, die den Mitgliedern in Angelegenheit der XXXX zustehen, werden von der Gesamtheit der Mitglieder in der Generalversammlung ausgeübt. Die Generalversammlung kann in ihrer Beschlussfassung nicht direkt in die Rechte der Mitgliedsgenossenschaften eingreifen.

(2) Der Generalversammlung obliegen insbesondere folgende Angelegenheiten:

a) die Wahl der Mitglieder des Aufsichtsrates;

b) die Enthebung von Mitgliedern des Vorstandes und des Aufsichtsrates

c) die Bestellung der Mitglieder der Leitung der Revisionsabteilung gemäß § 20 Abs .10;

die Abberufung der Mitglieder der Leitung der Revisionsabteilung;

d) Aufnahme von Mitgliedern gemäß § 4 Abs. 2 dieser Satzung;

e) Zustimmung zur Übertragung von Geschäftsanteilen gemäß § 22 Abs. 1 dieser Satzung;

f) die Beschlussfassung über die Genehmigung des Jahresabschlusses, über die Verwendung des Reingewinnes oder die Deckung des Verlustes sowie über die Entlastung des Vorstandes und des Aufsichtsrates;

g) die Änderung der Satzung ;

h} die Auflösung oder Verschmelzung der XXXX ;

i) Kenntnisnahme des Revisionsberichtes.

......

7. REVISION

§ 20

(1) Die XXXX übernimmt die Verpflichtung , im Bundesland XXXX sämtliche ihr als Mitglieder angehörenden Genossenschaften mit Sitz in XXXX nach den jeweiligen gesetzlichen Bestimmungen , insbesondere des GenRevG , BGBl Nr. 1 127/1997 in der jeweils gültigen Fassung, einer eingehenden Revision zu unterziehen .

(2) Hiebei ist insbesondere auch auf die Einhaltung der gesetzlichen und satzungsgemäßen Bestimmungen und auf die Abstellung sich ergebender Mängel zu dringen sowie die möglichst einheitliche und zeitgemäße Ausrichtung der Geschäftseinrichtungen und Geschäftsführungen der Genossenschaften anzustreben.

(3) Hinsichtlich der ihr als Mitglieder angehörigen Kreditinstitute gelten zusätzlich die Bestimmungen des Bankwesengesetzes bezüglich der Bankprüfung.

(4) Zu diesem Zwecke errichtet die XXXX eine Revisionsabteilung, der sämtliche Aufgaben und Befugnisse im Sinne der bestehenden oder allenfalls an deren Stelle tretenden gesetzlichen Bestimmungen obliegen. Der Leitung der Revisionsabteilung , bestehend aus bis zu 2 Personen , werden die Aufgaben und Befugnisse der Revision einschließlich der Anstellung der dafür erforderlichen Revisoren und sonstigen Bediensteten sowie der Bestellung der Revisoren für einzelne Revisionen als eigenständiger Geschäftsbereich im Sinne des § 26 GenG zugewiesen. Er leitet die Revisionsabteilung unabhängig und weisungsfrei gegenüber dem Vorstand der XXXX

.....

§25

GEWINN UND VERLUST, RESERVEFONDS

(1) Der bilanzmäßige Reingewinn ist grundsätzlich dem Reservefonds zuzuweisen.

(2) Über Antrag des Vorstandes kann die Generalversammlung eine Verzinsung der Geschäftsanteile der Mitglieder aus dem Reingewinn beschließen, wenn die Eigenmittel den Maßstäben des Bankwesensgesetzes entsprechen.

(3) .....

(4) Ein Verlust ist vom Reservefonds abzubuchen. Er kann auf Beschluss der Generalversammlung auf neue Rechnung vorgetragen werden, wenn seine Abdeckung aus den Gewinnen der folgenden Jahre voraussichtlich zu erwarten ist.

(5) Der Reservefonds hat den Zweck, etwaige Ausfälle und Verluste der XXXX zu decken. Der Reservefonds bleibt im Eigentum der XXXX .

......

13. SCHLUSSBESTIMMUNGEN

§29

(1) Die Selbständigkeit der der XXXX als Mitglieder angeschlossenen Genossenschaften und sonstigen Vereinigungen wird unbeschadet der ihnen nach dieser Satzung obliegenden Verpflichtungen durch ihre Mitgliedschaft der XXXX nicht berührt.

(2)....."

Die XXXX hat mit Generalversammlungsbeschluss vom 05.07.2001 die Geldausschließlichkeitsklausel in ihrer Satzung gestrichen.

II.1.3. Maßgebliche Dienstleistungen

Gemäß Punkt II.4.2.1 der Beschwerdevorentscheidung erbringt die XXXX folgende unten angeführte Dienstleistungen (1 bis 20 im Sektordurchschnitt, 21 unter dem Sektordurchschnitt) an die XXXX . Es ist somit zu prüfen, ob diese Dienstleistungen von der

XXXX an die XXXX tatsächlich und in welcher Häufigkeit erbracht werden:

1. Zahlungsverkehr,

2. Electronic Banking (inkl. Hotline), Rechenzentrum,

3. Kreditkartengeschäft

4. Treasury Abwicklung

5. Wertpapier Abwicklung

6. Devisen-, Valuten-, Münz- und Edelmetallhandel

7. Kommunikation und Öffentlichkeitsarbeit

8. Vertriebsberatung Vertriebsmanagement

9. Vertriebsunterstützung und Produktmanagement (Versicherung, Bausparen, Wertpapier etc.),

10. Controlling

11. Personalverrechnung

12. Recruiting

13. Arbeitsrecht (Dienstverträge, Kollektivverträge, Sozialversicherung, Prüfungsbetreuung),

14. Aus- und Weiterbildung 15. Rechtsberatung

16. Geldwäschereiprävention (AML-First Voting, AML-Compliance)

17. Wertpapier-Compliance 18. Steuerrecht, steuerliche Vertretung

19. Informationen, Aufbereitung und Vermittlung von bankgeschäftlichen Themenstellungen als Entscheidungsvorbereitung

20. Genossenschaftsrevision 21. Treasury Service (außerbörsliche WP-Wertpapierkäufe/verkäufe im Kundenauftrag)

II.1.4. Ergebnis des Ermittlungsverfahrens

Festgestellt wird, dass der FMA die im Zusammenhang maßgeblichen Satzungen, insbesondere der BP2, der XXXX , des Solidaritätsfonds und des Marketingvereins in den aktuellen als auch den vorangegangenen Fassungen, sowie die Bestimmungen des maßgeblichen Liquiditätsreservevertrages, bekannt sind.

Festgestellt wird, dass konform der Verpflichtung aus § 7 der Satzung der XXXX XXXX die Mitgliedschaften der BP2 am Verein "Raiffeisen Solidaritätsfonds XXXX " und am " XXXX der XXXX XXXX und der XXXX XXXX " gegeben sind.

Die BP2 hat als Genossenschafterin der XXXX XXXX die damit verbundenen (Stimm)rechte und Pflichten gemäß Punkt 5. der Satzung der XXXX (Rechte und Pflichten der Mitglieder, § 6 und § 7), wozu auch die verpflichtende Mitgliedschaft in den oben angeführten sektorzugehörigen Vereinen, die Haftung für Verbindlichkeiten der XXXX sowie Stellungnahme - und Revisionspflichten gehören.

Gemäß § 25 der Satzung der XXXX besteht für die BP2 als Mitglied der XXXX die Möglichkeit der Teilnahme am Gewinn.

Gemäß Punkt 7. (Revision) § 20 Abs.1 der Satzung der XXXX übernimmt die XXXX die Verpflichtung, im Bundesland XXXX sämtliche ihr als Mitglieder angehörenden Genossenschaften mit Sitz in XXXX einer eingehenden Revision zu unterziehen. Die BP2 unterliegt somit einer verpflichtenden Prüfung durch einen Revisionsverband.

Festgestellt wird, dass als "im Sektordurchschnitt" die Erbringung von Dienstleistungen durch die XXXX bezeichnet wird, wie diese von der BP2 in gleichem Ausmaß in Anspruch genommen wird wie von den anderen 45 XXXX in XXXX . Es handelt sich um keine mathematische Berechnung, sondern um einen Erfahrungswert (s. Verhandlungsprotokoll vom 12.11.2014, Aussage des Z).

Festgestellt wird, dass es hinsichtlich der unter Punkt II.4.2.1 (Im Sektordurchschnitt erbrachte Dienstleistungen an die BP2) in der Beschwerdevorentscheidung angeführten Dienstleistungen keine Verträge der BP2 mit der XXXX gibt und auch keine satzungsmäßige Verpflichtung, diese Leistungen ausschließlich von der XXXX zu beziehen.

Festgestellt wird, dass die BP2 das Scanning (die Verarbeitung der täglichen Zahlscheine) zu einem Drittel über die XXXX durchführt. Die EDV - Dienstleistungen des Rechenzentrums der XXXX werden zur Verarbeitung der Daten genützt (s. VP vom 12.11.2014, S.6). Auch die Musterhandbücher werden der BP2 von der XXXX zur Verfügung gestellt, aber individuell von der BP2 angepasst. Eine Exklusivitätsbindung mit der XXXX besteht diesbezüglich nicht.

Festgestellt wird, dass der Zahlungsverkehr mit der XXXX , aber überwiegend mit einer anderen Bank durchgeführt wird; der Zahlungsverkehr wurde nicht an die XXXX ausgelagert.

Festgestellt wird, dass beim Electronic Banking der persönlich Kundenkontakt bei der BP2 im Vordergrund steht. Diese Dienstleistung der XXXX wird genutzt, aber in nur geringem Ausmaße (siehe Verhandlungsprotokoll vom 12.11.2014, S.7).

Festgestellt wird mit der belangten Behörde, dass die Abwicklung des Kreditkartengeschäftes über die XXXX (bei der XXXX XXXX und nicht der XXXX ) erfolgt; die Erträge haben für die BP2 nur untergeordnete Bedeutung.

Festgestellt wird mit der belangten Behörde, dass die BP2 keine Treasury Abwicklungen (keine Swaps, Derivate etc.) durchführt.

Festgestellt wird mit der belangten Behörde, dass die Wertpapierabwicklung über andere Dienstleister erfolgt. Der Kauf von Wertpapieren für den Eigenbestand erfolgt ohne Einbindung der XXXX .

Festgestellt wird mit der belangten Behörde, dass der Devisen-, Valuten-, Münz- und Edelmetallhandel für die BP2 von untergeordneter Bedeutung ist und die BP2 verschiedene Vertragspartner hat.

Festgestellt wird mit der belangten Behörde, dass das Marketing der BP2 teilweise selbständig durchgeführt und die Website eigenständig gewartet wird.

Festgestellt wird mit der belangten Behörde, dass die Leistungen der XXXX betreffend Vertriebsberatung und Vertriebsmanagement in Anspruch genommen werden, aber in nur geringem Ausmaß. Die BP2 erstellt ihren Vertriebsplan eigenständig.

Festgestellt wird mit der belangten Behörde, dass die BP2 Produkte der XXXX vertreibt. Die Provisionen aus diesen Geschäften erhält die BP2 von eigenen Organisationseinheiten, nämlich der XXXX XXXX . Eine vertragliche Bindung mit der XXXX besteht diesbezüglich aber nicht.

Festgestellt wird mit der belangten Behörde, dass das Controlling von der BP2 eigenständig durchgeführt wird.

Festgestellt wird mit der belangten Behörde, dass die Personalverrechnung von der XXXX durchgeführt wird.

Festgestellt wird mit der belangten Behörde, dass das Recruiting selbständig intern ohne Inanspruchnahme der XXXX erfolgt.

Festgestellt wird mit der belangten Behörde, dass das Arbeitsrecht (Dienstverträge, Kollektivverträge, Sozialversicherung, Prüfungsbetreuung) zur Gänze über externe Berater ohne Inanspruchnahme der XXXX erfolgt.

Festgestellt wird mit der belangten Behörde, dass die BP2 Weiterbildungsangebote (Schulungen etc.) der XXXX in Anspruch nimmt, aber auch solche außerhalb des XXXX s.

Festgestellt wird mit der belangten Behörde, dass die BP2 die Rechtsberatung überwiegend durch externe Rechtsberater vornimmt.

Festgestellt wird mit der belangten Behörde, dass die BP2 über eine selbstständige Geldwäschestelle verfügt. Die Dienstleistungen der XXXX für AML First Voting und AML- Compliance werden aber genützt, ebenso die Musterhandbücher der XXXX , welche aber individuell angepasst werden. Es besteht diesbezüglich jedoch weder ein Vertrag noch eine Exklusivitätsbindung mit der XXXX .

Festgestellt wird mit der belangten Behörde, dass die BP2 einen eigenen Compliancebeauftragten zur eigenständigen Durchführung der erforderlichen Kontrollfunktion hat. Die Musterhandbücher der XXXX werden genützt, aber individuell angepasst. Es besteht keine Exklusivitätsbindung mit der XXXX .

Festgestellt wird mit der belangten Behörde, dass die BP2 die Dienstleistungen Steuerrecht, und steuerliche Vertretung der XXXX in Anspruch nimmt, aber weder exklusiv noch intensiv.

Festgestellt wird mit der belangten Behörde, dass die BP2 Informationen hausintern als Entscheidungsvorbereitung aufbereitet und zusätzlich externe Berater heranzieht.

Leistungen der Innenrevision werden von der BP2 nicht in Anspruch genommen (siehe Verhandlungsprotokoll vom 12.11.2014, S.14). Die Revisionskosten als Verbundleistung betragen für die BP2 ca. 50.000.,--Euro, das sind 7% der gesamten verrechneten Dienstleistungskosten.

Die IT-Dienstleistungen der XXXX werden von der BP2 genützt. Dies deshalb, weil diese Dienstleistungen von der XXXX zu marktkonformen Preisen angeboten und auch sektorfremden Instituten zur Verfügung gestellt werden (siehe Verhandlungsprotokoll vom 12.11.2014, S.16).

Festgestellt wird mit der belangten Behörde, dass die BP2 und die XXXX betreffend Treasury Service (außerbörsliche WP-Wertpapierkäufe/verkäufe im Kundenauftrag) Geschäftspartner sind, aber in nur untergeordnetem Ausmaß.

Festgestellt wird, dass der Wert aller an die BP2 von der XXXX erbrachten Dienstleistungen 644.000.,-- Euro beträgt, das sind 13,6% des Betriebsaufwandes in Höhe 4.742.000,- Euro.

Festgestellt wird, dass der Betriebsertrag der BP2 5,7 Mio. Euro ausmacht. Dies sind zu 85% Erträge aus der Zinsspanne zwischen Spareinlagengeschäft und Kreditgeschäft und keine aus den Verbundleistungen.

Festgestellt wird, dass die unter Punkt II.5 (Mitgliedschaften, die die belangte Primärbank auf Grund ihrer Beziehung zur XXXX hält) der Beschwerdevorentscheidung angeführten Mitgliedschaften der BP2 zur " XXXX XXXX XXXX , zur " XXXX " und zum " XXXX " bestehen.

Festgestellt wird mit der belangten Behörde, dass die unter Punkt II.7 (Satzung der BP2) der Beschwerdevorentscheidung angeführte Satzungsbestimmung betreffend die Selbständigkeit der BP2 Bestandteil der entscheidungsrelevanten Satzung der BP2 ist.

Festgestellt wird mit der belangten Behörde, dass die BP2 über die Satzung der XXXX die damit verbundenen, oben angeführten, Mitwirkungs-, Stimm- und Informationsrechte sowie die damit verbunden Pflichten hat.

Festgestellt wird mit der belangten Behörde, dass die BP2 als Genossenschafterin der XXXX gemäß § 29 Abs.1 der Satzung der XXXX die gegenständliche Satzung mit der darin enthaltenen Terminologie angenommen hat.

Festgestellt wird mit der belangten Behörde ("Verwendung von Marken, Punkt II.8 der Beschwerdevorentscheidung), dass die BP2 im Bankgeschäft und im Außenauftritt die Marke " XXXX " und die Marke " XXXX " als Bestandteil der Firma verwendet und im Internet ( XXXX mit direkter Verlinkung zur Website XXXX ) unter Nutzung der typischen Farben des XXXX inklusive dem XXXX als Logo und der XXXX aufritt und dazu die allgemeine Domain des österreichischen XXXX " XXXX " verwendet. Zudem wird auf dem Impressum der Website der BP2 die " XXXX " - nämlich uA Präsentation der XXXX , Informationen und weiterführende Links zur XXXX etc., dargestellt.

Festgestellt wird mit der belangten Behörde (Punkt II.9 der Beschwerdevorentscheidung), dass die BP2 mit der XXXX derzeit keinen Liquiditätsreservevertrag im Sinne des § 27a BWG abgeschlossen hat.

2. Beweiswürdigung

Der Sachverhalt ergibt sich schlüssig aus den in der Wiedergabe des Vorbringens und in den Feststellungen jeweils in Klammern genannten Quellen. Diese sind Stellungnahmen der Parteien und die unbedenkliche Aktenlage sowie die Aussagen in der mündlichen Verhandlung. Hinsichtlich der vorgelegten Schriftstücke spricht der Anschein für ihre Echtheit. Beweismittel wurden nur soweit herangezogen, als sie sich im Verfahrensakt befinden. Aussagen in der mündlichen Verhandlung wurden nur soweit herangezogen, als sie unbestritten blieben. Die herangezogenen Beweismittel sind daher echt. Ihre inhaltliche Richtigkeit steht außer Zweifel.

Die Angaben der beschwerdeführenden Parteien zu den maßgeblichen satzungsmäßigen bzw. genossenschaftsrechtlichen Verflechtungen und den vertraglichen Beziehungen waren glaubwürdig und wurden den entsprechenden Feststellungen zugrunde gelegt.

Zudem wurde der Vorstand der XXXX , XXXX , als Zeuge nach Wahrheits-und Rechtsbelehrung einvernommenen, dessen Aussagen als glaubhaft eingestuft werden. Seinen Angaben betreffend die Berechnungsweise "im Sektordurchschnitt" bzw. "unter dem Sektordurchschnitt" wurde gefolgt, wonach eine Leistung dann als "unter dem Sektordurchschnitt" liegend angenommen wird, wenn 50% die Leistung in Anspruch nehmen und 50% nicht (s. Verhandlungsprotokoll vom 12.11.2014, Aussage des Z).

Laut einer dem Schriftsatz vom 29.05.2015 beigefügten eidesstättigen Erklärung der beiden Geschäftsleiter und Vorstände der BP2 vom 27.05.2015 betrug der Veranlagungsstand der BP2 bei der XXXX per 30.04.2015 15,75 % (s. BVwG - Akt, OZ 13, Beilage 5).

Hinsichtlich der Verwendung des XXXX Logos bzw. der Marke XXXX durch die BP2 wird auf den Internetauftritt und die o.a. Website der BP2 im Zeitpunkt der Bescheiderlassung verwiesen.

3. Rechtliche Beurteilung

3.1. Zur Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts und zur Zulässigkeit der Beschwerde

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht im Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 22 Abs. 2a FMABG, BGBl I 97/2001 idF BGBl 184/2013, entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide der FMA das Bundesverwaltungsgericht durch Senat, außer in Verwaltungsstrafsachen, wenn weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 600 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde.

Aufgrund dieser einfachgesetzlichen materienspezifischen Sonderregelung liegt somit gegenständlich Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles (§§ 63 bis 73 AVG), die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 14 VwGVG steht es im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG der Behörde frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden.

Die belangte Behörde hat den mit XXXX , erlassenen Bescheid mit verfahrensgegenständlicher Beschwerdevorentscheidung vom XXXX , abgeändert.

Gemäß § 15 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Wird der Vorlageantrag von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt, hat er die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3), und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten.

Gemäß § 15 Abs. 2 VwGVG hat ein rechtzeitig eingebrachter und zulässiger Vorlageantrag aufschiebende Wirkung, wenn die Beschwerde

1. von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung hatte und die Behörde diese nicht ausgeschlossen hat; 2. von Gesetzes wegen keine aufschiebende Wirkung hatte, die Behörde diese jedoch zuerkannt hat. Die Behörde hat dem Verwaltungsgericht den Vorlageantrag und die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verfahrens vorzulegen und den sonstigen Parteien die Vorlage des Antrags mitzuteilen. Gemäß Abs.3 leg.cit. sind verspätete und unzulässige Vorlageanträge von der Behörde mit Bescheid zurückzuweisen. Wird gegen einen solchen Bescheid Beschwerde erhoben, hat die Behörde dem Verwaltungsgericht unverzüglich die Akten des Verfahrens vorzulegen.

Der Vorlageantrag über die Beschwerde gegen den oben angeführten Bescheid der FMA idF der Beschwerdevorentscheidung, verbunden mit einem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung, wurde binnen offener Rechtsmittelfrist gestellt und ist somit zulässig (§ 15 Abs. 1, § 22 Abs. 2 FMABG).

Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Beschluss vom 28.10.2014, GZ. W107 2009745-1/7Z, dem Antrag auf aufschiebende Wirkung stattgegeben.

Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Erkenntnis vom 23.12.2014, GZ. W107 2009745-2/2E der Beschwerde stattgegeben und den angefochtenen Bescheid vom XXXX idF der Beschwerdevorentscheidung behoben.

Mit Beschluss des VwGH vom 30.01.2015, Ra 2014/02/0174, wurde die von der belangten Behörde erhobene Revision gegen die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung für gegenstandslos erklärt und das Verfahren eingestellt.

Gemäß § 42 Abs. 3 VwGG tritt durch die Aufhebung eines angefochtenen Erkenntnisses oder Beschlusses gemäß Abs. 2 die Rechtssache in die Lage zurück, in der sie sich vor Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses bzw. Beschlusses befunden hat.

Durch die das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 23.12.2014, Zl. W107 2009745-2/2E, aufhebende Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs vom 24.04.2015, Zl. Ro 2015/02/0011-4, tritt somit die vorliegende Rechtssache in die Lage zurück, in der sie sich vor Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses befunden hat.

Gemäß § 63 Abs. 1 VwGG sind die Verwaltungsgerichte und die Verwaltungsbehörden, wenn der Verwaltungsgerichtshof einer Revision stattgegeben hat, verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtshofes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.

3.2. Zu A)

Die gegenständliche Beschwerde ist zulässig. Sie ist aber nicht begründet.

3.2.1. Anwendbare Bestimmungen

§ 27a BWG, BGBl. I Nr. 532/1993, in der hier maßgeblichen Fassung BGBl. I Nr. 184/2013 lautet:

"Liquiditätsverbünde

27a. Kreditinstitute, die einem Zentralinstitut angeschlossen sind, haben zur Sicherung der Finanzmarktstabilität an einem System des gemeinsamen Liquiditätsausgleichs teilzunehmen. Dazu haben sie bei ihrem Zentralinstitut oder bei einem anderen vertraglich oder statutarisch festgelegten Kreditinstitut mit Sitz in einem Mitgliedstaat eine Liquiditätsreserve im Ausmaß von 10 vH der Spareinlagen und 20 vH der sonstigen Euro-Einlagen, höchstens jedoch 14 vH der gesamten Euro-Einlagen zu halten. Das Kreditinstitut muss zur Entgegennahme von Einlagen berechtigt und auf Grund seiner Geschäftsstruktur geeignet sein, die sich aus Gewährleistung eines Liquiditätsverbundes ergebenden Anforderungen zu erfüllen. Insbesondere hat es eine ausreichende Bonität aufzuweisen und liquide Mittel wie auch Refinanzierungsmöglichkeiten haben dauerhaft zur Verfügung zu stehen, um im Bedarfsfall rasch Liquiditätsunterstützung gewähren zu können. Die Modalitäten der konkreten Leistungsbeziehung zwischen dem Zentralinstitut oder dem sonstigen Kreditinstitut, bei dem die Liquiditätsreserve gehalten wird, und den übrigen am Liquiditätsverbund teilnehmenden Kreditinstituten sind unter Bedachtnahme auf § 39 Abs. 1 vertraglich oder statutarisch zu regeln. Die vertraglichen oder statutarischen Regelungen haben insbesondere zu enthalten:

1. Die Voraussetzungen für die Versorgung der angeschlossenen Kreditinstitute mit Liquidität, im Bedarfsfall;

2. die nähere Ausgestaltung der Leistungsverpflichtung des Zentralinstitutes oder sonstigen Kreditinstitutes, bei dem die liquiden Mittel gehalten werden, im Bedarfsfall;

3. die Willensbildung, insbesondere die Beschlusserfordernisse, bei den entsprechenden Entscheidungen;

4. eine Kündigungsfrist, die mindestens ein Jahr betragen muss.

Das Ausmaß der Liquiditätsreserve ist jeweils zum Ende der Monate März, Juni, September und Dezember nach dem Stand der Einlagen zu ermitteln und für das jeweils folgende Vierteljahr anzupassen. Sinken die Einlagen um mehr als 20 vH unter den Stand der letzten maßgeblichen Berechnungsgrundlage, so kann das Kreditinstitut eine Anpassung zum nächstfolgenden Monatsletzten verlangen. Diese Liquiditätsreserve zählt zu den flüssigen Mitteln ersten Grades. Sonstige Einlagen sind täglich fällige Gelder des Zahlungsverkehrs (Sichteinlagen), alle Kündigungs- und Festgelder sowie die Einlagen gegen Ausgabe von Kassenscheinen."

§ 39 Abs.1 BWG idgF lautet:

"X. Sorgfaltspflichten und Bekämpfung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung

Allgemeine Sorgfaltspflichten

§ 39. (1) Die Geschäftsleiter eines Kreditinstitutes haben bei ihrer Geschäftsführung die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters im Sinne des § 84 Abs. 1 AktG anzuwenden. Dabei haben sie sich insbesondere über die bankgeschäftlichen und bankbetrieblichen Risiken zu informieren, diese durch angemessene Strategien und Verfahren zu steuern, zu überwachen und zu begrenzen sowie über Pläne und Verfahren gemäß § 39a zu verfügen. Weiters haben sie auf die Gesamtertragslage des Kreditinstitutes Bedacht zu nehmen."

§ 70 Abs.4 Z 1 BWG, BGBl. I Nr. 532/1993 idgF lautet:

"Auskunfts- und Informationseinholungbefugnisse

(4) Liegt eine Konzessionsvoraussetzung gemäß § 5 Abs. 1 Z 1 bis 14 nach Erteilung der Konzession nicht mehr vor oder verletzt ein Kreditinstitut, eine Finanzholdinggesellschaft, eine gemischte Finanzholdinggesellschaft oder eine gemischte Holdinggesellschaft Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, des Sparkassengesetzes, des Bausparkassengesetzes, der Einführungsverordnung zum Hypothekenbank- und zum Pfandbriefgesetz, des Hypothekenbankgesetzes, des Pfandbriefgesetzes, des Bankschuldverschreibungsgesetzes, des Investmentfondsgesetzes 2011, des Depotgesetzes, des E-Geldgesetzes, des BMSVG, des Immobilien-Investmentfondsgesetzes, des Finanzkonglomerategesetzes, des Bankeninterventions- und -restrukturierungsgesetzes, einer auf Grund dieser Bundesgesetze erlassenen Verordnung oder eines Bescheides, die Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 oder eines auf Basis dieser Verordnung erlassenen Bescheides oder der für die Bankenaufsicht relevanten technischen Standards im Sinne der Art. 10 bis 15 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 und der Art. 10 bis 15 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010, so hat die FMA dem Kreditinstitut, der Finanzholdinggesellschaft, der gemischten Finanzholdinggesellschaft oder der gemischten Holdinggesellschaft unter Androhung einer Zwangsstrafe aufzutragen, den rechtmäßigen Zustand binnen jener Frist herzustellen, die im Hinblick auf die Umstände des Falles angemessen ist;...."

3.2.2. Zur Qualifikation des "Angeschlossenseins" im Sinne der Bestimmung des § 27a BWG

3.2.2.1. Aus dem Wortlaut des § 27a BWG ist für die Beantwortung der Frage, worum es sich bei einem an ein Zentralinstitut "angeschlossenen" Kreditinstitut handelt, wenig zu gewinnen. Der "Anschluss an ein Zentralinstitut" wird gemäß den Materialien zu § 25 Abs. 13 BWG (Liquidität) idF BGBl. I Nr. 108/2007 (§ 25 wurde durch BGBl. I 184/2013 aufgehoben) gesetzlich nicht für bestimmte Institute vorgeschrieben, "vielmehr wird damit ein grundsätzlich historisch vorgefundener Zustand umschrieben, an den der Gesetzgeber lediglich anknüpft, der aber nicht gesetzlich verfügt wird....." (s. 313 der Beilagen XXIII- Regierungsvorlage-Materialien).

Der VfGH hat in seinem Erkenntnis vom 23.06.1993, G 250/92, im Zusammenhang mit § 14 Abs. 11 KWG, einer inhaltlich vergleichbaren Vorgängerbestimmung von § 27a BWG, betreffend die Voraussetzung für Anwendung dieser Bestimmung ausgeführt, dass ein sogenannter (sektoraler) Verbund vorliegen müsse, Banken also einem Zentralinstitut angeschlossen sein müssten. Ob sich eine Bank einem Zentralinstitut anschließe, liege in der Privatautonomie der Bank. XXXX stünden mit den Zentralinstituten auf Grundlage des Genossenschafts-, Gesellschafts- und Vereinsrechtes bzw. der Satzungen in vielfältigen Rechtsbeziehungen. Dieses dichte Netz gegenseitiger Rechte und Pflichten habe sich in einer viele Jahrzehnte dauernden Entwicklung herausgebildet. Dazu führt der VfGH im zitierten Erkenntnis Folgendes aus:

"Im Rahmen dieser historisch gewachsenen Strukturen war und ist es üblich und im Wesen des Verbundes gelegen, daß die XXXX bestimmte Geschäfte ausschließlich oder doch ganz überwiegend mit dem Zentralinstitut als ihrem verbandsmäßigen Partner und nicht mit außerhalb der eigenen Organisation stehenden Konkurrenten abwickeln (in diesem Sinne im einzelnen Laurer, ÖBA 1992, 859 ff., derselbe, ÖBA 1993, 124 ff.; Winkler, JBl. 1993, 137 ff.; Rummel, ÖBA 1993, 79 ff.; Schäffer, ÖBA 1993, 337 ff.; s. auch Frotz, ecolex 1991, 849 ff.; aA Mayer, ÖBA 1992, 763 ff.; derselbe, ÖBA 1993, 37 ff.; derselbe, 373 ff.). Eine Primärbank wird nicht gehindert, ihre bisherige Tätigkeit fortzuführen und sie so in die Lage versetzt ist, sich von als lästig empfundenen Beschränkungen zu befreien. Mit allen Nachteilen."

Dem Gesetzgeber sei es demnach unbenommen, an diese historisch gewachsenen Gegebenheiten anzuknüpfen und in typisierender Betrachtungsweise davon auszugehen, dass die im Verbund zusammengeschlossenen Partner auf der Grundlage der gleichen Genossenschaftsphilosophie ihre gleichgerichteten Interessen miteinander in optimaler Weise für beide verwirklichen zu suchen. XXXX würden zufolge des Genossenschaftsverbundes auf die Gestaltung der Zinsenhöhe wie überhaupt auf grundlegende geschäftliche Entscheidungen - indirekt - Einfluss nehmen können, weil und insoweit sie an der Kreation der Organe desselben mitzuwirken befugt seien. Dass dabei das Mehrheitsprinzip zur Anwendung gelange und einzelne Verbandsmitglieder überstimmt werden könnten, sei, so der VfGH, im Wesen derartiger Zusammenschlüsse gelegen.

Bei diesen Zusammenschlüssen handle es sich um solche auf freiwilliger Basis und jede Genossenschaft, die einem Verbund beitrete, müsse abwägen, ob ein Eintritt in den Verbund, ebenso aber auch ein Verbleib in diesem, letztlich von Vorteil sei und die allenfalls auf sich zu nehmenden Nachteile überwiegen würden; dabei sei auch die bekämpfte Regelung ins Kalkül zu ziehen.

Die Frage des Angeschlossenseins stellte sich jedoch im bezughabenden Anlassfall nicht (mit Blume in Dellinger, BWG, Kommentar, § 25 BWG Rz 155 drehte es sich im Kern um die Frage, ob die Verpflichtung zur Haltung eine Liquiditätsreserve gegen den Gleichheitsgrundsatz des Art.7 B-VG verstoße, was der VfGH mit zitiertem Erkenntnis verneinte).

3.2.2.2. Der Verwaltungsgerichtshof führte mit Erkenntnis vom 28.02.2011, 2009/17/0205, zu § 27a BWG bzw. zum "Angeschlossensein" (in dieser Entscheidung jedoch ebenfalls nicht tragend) Folgendes (auszugsweise) aus:

" ...dass der Gesetzgeber mit dem Begriff "Anschluss an ein Zentralinstitut" an einen historisch vorgefundenen Zustand anknüpft, der Anschluss selbst aber nicht gesetzlich verfügt werde. Allenfalls könnte aus den Materialien zu § 23 Abs. 13 Z 6 BWG in der Stammfassung, welcher - ebenso wie § 25 Abs. 13 BWG in der Stammfassung - von angeschlossenen Kreditinstituten spricht, abgeleitet werden, dass der Gesetzgeber damals von einem "Angeschlossensein" der XXXX des XXXX an die in den Materialien zitierten Zentralinstitute ausgegangen sein mag, eben weil die zum Zeitpunkt der Erlassung der Stammfassung des BWG bestandenen zivil- und genossenschaftsrechtlichen Verknüpfungen zwischen dem Zentralinstitut und den Primärinstituten eine solche Beurteilung zuließen.

Dies entspricht auch der vom Verfassungsgerichtshof zeitnah zur Gesetzwerdung der Stammfassung des BWG getroffenen Auslegung des § 14 Abs. 11 KWG in dem eben zitierten Erkenntnis vom 23. Juni 1993.

Wären aber solcherart die damals vorgelegenen historischen zivil- und genossenschaftsrechtlichen Verhältnisse zwischen Zentralinstitut und Primärinstituten für die Annahme eines 'Angeschlossenseins' charakteristisch gewesen, so wäre für die Beurteilung der Frage des 'Angeschlossenseins' im Verständnis des § 25 Abs. 13 BWG idF BGBl. I Nr. 108/2007, welcher nach den Materialien an 'vorgefundene historische Verhältnisse' anknüpft, maßgeblich, ob die erwähnten zivil- und genossenschaftsrechtlichen Verhältnisse zwischen dem Zentralinstitut und den XXXX (nach wie vor) eine Intensität aufweisen, die es gestattet, (weiterhin) von einem 'Angeschlossensein' der Primärinstitute zu sprechen. Dies setzte aber eine zumindest übersichtsweise Darstellung dieser Verhältnisse im Zeitpunkt der Erlassung der bankbehördlichen Aufträge voraus. Dies gilt umso mehr deshalb, weil der Verfassungsgerichtshof in dem bereits mehrfach zitierten Erkenntnis vom 23. Juni 1993 die verfassungsrechtlichen Bedenken gegen § 14 Abs. 11 KWG gerade im Hinblick auf die Intensität der zwischen Zentralinstitut und Primärinstituten bestehenden zivil- und genossenschaftsrechtlichen Verpflichtungen nicht geteilt hatte.

Den Erfordernissen einer - zumindest übersichtsweisen - Darstellung der Rechtsbeziehungen zwischen dem Zentralinstitut und den Primärinstituten genügen die angefochtenen Bescheide jedoch nicht. Insbesondere kann aus der in diesem Zusammenhang allein getroffenen Feststellung, wonach die Beschwerdeführerinnen Mitglieder des Solidaritätsfonds XXXX seien, für sich allein genommen, ein Angeschlossensein an die XXXX - XXXX nicht abgeleitet werden...."

Auch in diesem Fall des VwGH war die Frage des "Angeschlossenseins" nicht selbst entscheidungsrelevant. Der Verwaltungsgerichtshof geht aber jedenfalls davon aus, dass die Verflechtungen zwischen der jeweiligen Primärbank und der Sekundärbank im Einzelfall genau zu prüfen und dazustellen sind, um eine abschließende Antwort auf die Frage, ob eine Primärbank angeschlossen ist, zu erlangen.

3.2.2.3. Der Verwaltungsgerichtshof führte mit Erkenntnis vom 24.04.2015, 2015/02/0011, unter Zugrundelegung des oben zitierten Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofs vom 23.06.1993, G 250/92, sowie der Erläuterungen zur Bestimmung des § 25 Abs.13 BWG (RV 313 BlgNR XXIII. GP), welche mit dem BWG, BGBl. Nr.532/1993 kundgemacht wurde und in der die Liquiditätsreserve eines einem Zentralinstitut "angeschlossenen" Kreditinstitutes geregelt war und des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 28.02.2011, Zl. 2009/17/0205, zur Frage des "Angeschlossenseins" an ein Zentralinstitut nunmehr explizit Folgendes aus:

"Aus dem Wortlaut des § 27a BWG ist für die Beantwortung der Frage, worum es sich bei einem an ein Zentralinstitut "angeschlossenen" Kreditinstitut handelt, wenig zu gewinnen. Nach den oben wiedergegebenen Materialien (RV 313 BlgNR XXIII. GP) wird der "Anschluss an ein Zentralinstitut" gesetzlich nicht für bestimmte Institute vorgeschrieben, vielmehr wird damit ein grundsätzlich historisch vorgefundener Zustand umschrieben, an den der Gesetzgeber lediglich anknüpft, der aber nicht gesetzlich verfügt wird.

Der Verfassungsgerichtshof (im zitierten Erkenntnis vom 23. Juni 1993) und ihm folgend der Verwaltungsgerichtshof (im zitierten Erkenntnis vom 28. Februar 2011) vertraten in den jeweils XXXX in XXXX betreffenden Fällen dementsprechend zusammengefasst die Ansicht, dass es im Hinblick auf die Anknüpfung des Gesetzgebers an den historisch vorgefundenen Zustand maßgeblich ist, ob die erwähnten zivil- und genossenschaftsrechtlichen Verhältnisse zwischen dem Zentralinstitut und den XXXX (nach wie vor) eine Intensität aufweisen, die es gestattet, (weiterhin) von einem "Angeschlossensein" der Primärinstitute zu sprechen. Über das Ausmaß der Intensität, ab dem von einem "Angeschlossensein" der Primärinstitute gesprochen werden kann, finden sich in der zitierten Rechtsprechung Aussagen dahin, dass etwa die Geldausschließlichkeitsklausel für den Verfassungsgerichtshof beispielhaft für das "Wesen des Verbundes" war, während ihr der Verwaltungsgerichtshof eine solche entscheidende Bedeutung nicht beigemessen hat. Jedenfalls als unzureichend erachtete der Verwaltungsgerichtshof für sich allein genommen die Mitgliedschaft der Primärbank beim Solidaritätsfonds. Hervorgehoben wird zugunsten der Annahme eines Anschlusses die Freiwilligkeit der Teilnahme am (sektoralen) Verbund und die in den Satzungen vorgesehene Austrittsmöglichkeit aus dem Verbund sowie das Ziel der in Rede stehenden Bestimmung, die rechtliche und wirtschaftliche Selbständigkeit der XXXX zu erhalten.

Klargestellt wurde zudem, dass es für die Beurteilung des "Angeschlossenseins" nicht auf einen Vergleich der historischen mit den aktuellen Verhältnissen ankommt, sondern auf jene Rechtsverhältnisse, wie sie sich im Zeitpunkt der Erlassung des bankbehördlichen Auftrages darstellen. Dabei sollen nicht nur die Rechtsverhältnisse, sondern auch die tatsächlich mit dem Zentralinstitut abgewickelten Geschäfte Berücksichtigung finden.

Weiter hat diese Rechtsprechung zum Ausdruck gebracht, dass es keiner in jedes Detail gehenden Betrachtung bedarf, sondern als Grundlage für die Beurteilung eine (zumindest) übersichtsweise Darstellung der in Rede stehenden Verhältnisse ausreicht.

Viel mehr konkrete Anhaltspunkte finden sich in der zitierten Judikatur für die Beantwortung der vorliegenden Rechtsfrage nicht zuletzt auch deshalb nicht, weil die Lösung der dort behandelten Probleme nicht tragend von der hier wesentlichen Frage abhing. Vor diesem Hintergrund gilt nun Folgendes:

Ausgangspunkt einer Betrachtung der rechtlichen Beziehungen zwischen der Primärbank und dem Zentralinstitut ist eine - allenfalls wechselseitige - gesellschaftsrechtliche Beteiligung, die in Verbindung mit der (Erlaubnis zur) Verwendung von Logo und Firma des Verbundes zwar nicht für sich allein genommen, jedoch in Verbindung mit anderen Merkmalen, als Indiz für ein "Angeschlossensein" anzusehen ist. Durch ein solches gemeinsames Auftreten von im Verbund zusammengeschlossenen Mitgliedern eröffnen sich nämlich einerseits im Wirtschaftsleben durch die Vorteile sowohl der lokalen Verankerung als auch der regionalen und überregionalen Repräsentanz besondere Marktchancen (vgl. auch das mehrfach zitierte Erkenntnis des VfGH vom 23. Juni 1993), andererseits wird durch die nach außen dargestellte Zugehörigkeit zu einem Verbund das Vertrauen der Kunden in die Zuverlässigkeit des Primärinstitutes nicht zuletzt auch wegen der allenfalls gewährten Hilfeleistung durch andere Verbundmitglieder gestärkt.

Neben der gesellschaftsrechtlichen Beteiligung spricht ein - etwa in den Satzungen festgelegter - gemeinsamer Zweck der Geschäftstätigkeiten von Primärbank und Zentralinstitut für ein "Angeschlossensein", weil auch dadurch eine verbundmäßige Zusammengehörigkeit signalisiert wird.

Auch die - regelmäßig durch eine Beteiligung bedingte - Mitgliedschaft in Organen des Zentralinstitutes und die damit verbundene Teilnahme an der Willensbildung und auch an Gewinn und Verlust sowie die Haftung für Verbindlichkeiten kommen als Merkmale in Betracht. Ebenso sind Mitgliedschaften in gemeinsamen Einrichtungen, die verpflichtende Prüfung durch einen Revisionsverband sowie Anhörungs- und Stellungnahmerechte des Zentralinstitutes Zeichen einer verbundenen Organisation.

Schon durch die angeführte - regelmäßig auf Grund der Satzungen vorgegebene - Verwobenheit von Primärbank(en) und Zentralinstitut entsteht eine dichte rechtliche Beziehung, die der Gesetzgeber wohl als Basis für die Beurteilung als "Angeschlossensein" im Auge hatte.

Weiter für diese Beurteilung heranzuziehen sind die zwischen dem Zentralinstitut und der Primärbank sonst vereinbarten rechtlichen Beziehungen sowie die vereinbarten und auch tatsächlich abgewickelten Geschäfte, wobei im Sinne der dargestellten Judikatur keine detaillierte, sondern eine übersichtsweise Darstellung dieser Verhältnisse genügt.

Die Arten der Geschäftsbeziehungen können - wie auch der Revisionsfall zeigt - vielfältig sein. Eine Gewichtung dieser - überblicksweise darzustellenden - sonstigen Beziehungen muss mit Blick auf die erforderliche "Intensität" nicht im Einzelnen erfolgen, sodass dann unter Einbeziehung der oben dargestellten übrigen Merkmale eine gesamthaft durchzuführende Beurteilung erfolgen kann, ob ein "Angeschlossensein" im Sinne des § 27a BWG gegeben ist.

Im Revisionsfall hat das Verwaltungsgericht die für eine abschließende Beurteilung erforderlichen Feststellungen getroffen, die es rechtlich - ohne Vorliegen einschlägiger Rechtsprechung - für ein "Angeschlossensein" als nicht ausreichend wertete. Der Verwaltungsgerichtshof kommt aus folgenden Überlegungen zu einem anderen Ergebnis:

Im Revisionsfall verfolgen die XXXX als Zentralinstitut und die mitbeteiligte Partei als Primärbank nach ihren Satzungen denselben Zweck. Die mitbeteiligte Partei ist - so wie die übrigen 46 XXXX - Mitglied der XXXX und hat dadurch die damit verbundenen (Stimm)Rechte und Pflichten gemäß §§ 6 und 7 der Satzung der XXXX , wozu auch die verpflichtende Mitgliedschaft in den genannten sektorzugehörigen Vereinen und die Haftung für Verbindlichkeiten der XXXX zählt. Aus § 25 der Satzung (nicht festgestellt, jedoch im Akt einliegend) folgt zudem die Möglichkeit der Teilnahme am Gewinn. Weiter hat die XXXX Mitsprache-, Stellungnahme- und Revisionsrechte, die mitbeteiligte Partei die korrespondierenden Pflichten. Dazu kommen nach den Feststellungen zahlreiche von der XXXX im Rahmen der vom Verwaltungsgericht als 1.-21. bezeichnete - mehr oder weniger häufig - für die mitbeteiligte Partei erbrachte Dienstleistungen sowie das nicht unbeträchtliche Veranlagungsvolumen bei der XXXX von nahezu 20%.

Bei der vorzunehmenden Gesamtbetrachtung legt schon das Ineinandergreifen der statutarischen Rechte und Pflichten samt gemeinsamem äußeren Erscheinungsbild von mitbeteiligter Partei und XXXX eine Zugehörigkeit zum Sektor nahe, wozu die zumindest teilweise verpflichtenden und mengenmäßig nicht unbeträchtlichen Geschäftsbeziehungen zwischen den beiden Instituten kommen, wodurch insgesamt - auch ohne eine hier ohnehin nicht erforderliche Gewichtung einzelner Faktoren, die den Ausschlag geben könnten - jedenfalls ein Ausmaß an Intensität der erwähnten zivil- und genossenschaftsrechtlichen Verhältnisse erreicht ist, das es gestattet, von einem "Angeschlossensein" der mitbeteiligten Partei an der XXXX zu sprechen.

Bei dieser Gesamtbetrachtung fällt das Unterlassen der Vereinbarung einer "Geldausschließlichkeitsklausel" schon wegen der Vielfalt der übrigen rechtlichen Verbindungen nicht ins Gewicht, wobei es auch nicht darauf ankommt, ob andere Genossenschaften im Sektor vergleichbare Rechte und Pflichten haben, es zählt ausschließlich das Verhältnis zwischen Primärbank und Zentralinstitut. Ebenso wenig können die in § 3a der Satzung der mitbeteiligten Partei festgelegten (Selbst)Verpflichtungen zur Wahrung der rechtlichen und wirtschaftlichen Selbständigkeit der mitbeteiligten Partei am vorliegenden Ergebnis etwas ändern, weil sich solche Bestrebungen durchaus mit den von § 27a BWG verfolgten Zielen vereinbaren lassen (vgl. neuerlich das Erkenntnis des VfGH vom 23. Juni 1993, in dem es - wie bereits ausgeführt - heißt:

"Vor allem ist zu beachten, dass § 14 Abs. 11 KWG gerade auch darauf abzielt, die rechtliche und wirtschaftliche Selbständigkeit der XXXX zu erhalten, hingegen die Nachteile, die mit dem Wirtschaften kleinerer und kleinster wirtschaftlicher Einheiten verbunden sind, zu minimieren.")."

3.2.3.4. Zu den satzungsmäßigen Verflechtungen von BP2 und XXXX :

Zur Satzung der BP2:

Die BP2 ist freiwillig (ohne gesetzliche Verpflichtung) mit einem Anteil von 3,5 % (siehe Verhandlungsprotokoll vom 12.11.2014, Aussage des Z) Genossenschafterin am Zentralinstitut XXXX (in Folge: XXXX ).

Gemäß § 2 ist Zweck der XXXX im Wesentlichen die Förderung des Erwerbes oder der Wirtschaft der Mitglieder.

Gemäß § 3 der Satzung der BP2 (Stand August 2012) kann zur Erfüllung des in § 1 der Satzung angeführten Zweckes mit der XXXX und auch mit anderen Kreditinstituten zusammengearbeitet werden. An Solidaritätseinrichtungen der XXXX zum Gläubigerschutz und zur Durchführung der Öffentlichkeitsarbeit soll sich die BP2 beteiligen (§ 3 Abs.3 der Satzung der BP2).

Aus den in § 9 der Satzung festgelegten Pflichten der Mitglieder ergibt sich eine Verpflichtung dahingehend, als jedes Mitglied mindestens einen Geschäftsanteil zu zeichnen und sofort einzuzahlen hat und für alle Verbindlichkeiten der XXXX haftet.

Zur Satzung der XXXX :

Laut § 1 Abs.1 verfolgt die XXXX den Zweck, den Erwerb oder die Wirtschaft ihrer Mitglieder, insbesondere der "Mitgliedsgenossenschaften" und deren Verbände sowie deren Beteiligungen zu fördern.

Die Rechte und Pflichten eines Mitglieds der XXXX sind in §§ 6 und 7 festgelegt.

Die in § 7 der Satzung der XXXX angeführten Pflichten gelten für jedes Mitglied und jene gemäß § 7 Abs. 6 gelten für jedes Mitglied gemäß § 3 Abs.1 der Satzung. Zudem besteht die die Verpflichtung, Mitglied des Vereines " XXXX XXXX " und des "Marketingvereins der XXXX XXXX und der XXXX XXXX " zu werden (§ 7 Abs.6 lit. a) und sich den durch den XXXX - XXXX angeordneten gesetzlichen Revisionen zu unterziehen (s. § 7 Abs.6 lit. b).

Nach § 25 besteht die Möglichkeit der Teilnahme eines Mitglieds am Gewinn.

Zur Satzung des Solidaritätsfonds XXXX :

Gemäß § 2 Abs.1 der Satzung des Solidaritätsfonds XXXX (in Folge: SF) ist Vereinszweck die Behebung finanzieller Schwierigkeiten seiner Mitglieder aus der laufenden Gebarung oder als Folge von Strukturproblemen nach Maßgabe der vorhandenen Vereinsmittel. Dafür werden zwei Rechnungskreise (Rechnungskreis Geld, bestehend aus den XXXX und der XXXX , sowie Rechnungskreis Ware, Verwertung und Sonstige, bestehend aus allen übrigen Mitgliedern) eingerichtet und getrennt verwaltet. Die Unterstützungsleistungen werden jeweils aus dem Rechnungskreis gewährt, dem das Mitglied angehört (§ 2 Abs.2 und 3).

Die Einkünfte des SF bestehen aus den jährlichen Mitgliedsbeiträgen, sonstigen Zuwendungen und Beteiligung an Unternehmen (§ 3 Abs.2 der Satzung).

Neben den Rechten zur Teilnahme an Mitgliederversammlungen und der Ausübung von Stimmrechten (welches sich nach der Höhe der Mitgliedsbeitragskategorie richtet) hat ein Mitglied die Verpflichtung; bestimmte Daten zur Risikofrüherkennung dem SF zu melden (§ 6 Abs.6 der Satzung).

Zur Satzung des Marketingvereins (in Folge: MV):

Vereinszweck gemäß § 3 der Satzung ist die Marktpositionierung und die strategische Markt-und Vertriebsausrichtung. Dazu gehören auch Öffentlichkeitsarbeit und gemeinsame Werbung. Die Mittel werden durch Mitgliedsbeiträge aufgebracht, wobei die Höhe der Beiträge nach drei Schlüsseln (Kundeneinlagen, Kundeneinlagen plus Ausleihungen und erweiterte Kundeneinlagen) mit je ein Drittel Gewichtung festgelegt wird (§ 4).

Neben dem Recht zur Teilnahme an Mitgliederversammlungen und zur Ausübung von Stimmrechten (eine Stimme pro Mitglied), hat ein Mitglied die Verpflichtung; die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten und die Mitgliedsbeiträge zu bezahlen (§ 7).

3.2.3. Ergebnis

3.2.3.1. Gemäß § 63 Abs. 1 VwGG, BGBl. 10/1985 idF BGBl. I 122/2013 sind die Verwaltungsgerichte verpflichtet, bei Stattgabe einer Revision in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtshofes entsprechenden Rechtszustand herzustellen. Bereits die Fassung vor BGBl. 122/2013 legte den Verwaltungsbehörden dieselbe Pflicht im Falle der Stattgabe einer Beschwerde durch den Verwaltungsgerichtshof auf. Das erkennende Gericht leitet daraus seine Bindung an die Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtshofes im Erkenntnis vom 24.04.2015, Zl. Ro 2015/02/0011 ab und nimmt hiermit seine Pflicht zur Herstellung des entsprechenden Zustandes wahr (vgl. zB. BVwG 16.07.2014, W106 2006287-1; 10.07.2014, W122 2001799-1; 02.06.2014; W183 2006288-1):

3.2.3.2. Es ist mit der belangten Behörde auszuführen, dass das gesamte BWG und auch § 27a BWG das wesentliche Tatbestandsmerkmal "Angeschlossensein" nicht definieren. Entsprechend der ErläutRV zu BGBL I 2007/108: 313 BlgNR 23.GP 5f ist der "Anschluss an ein Zentralinstitut" gesetzlich nicht für bestimmte Institute vorgeschrieben; vielmehr wird damit ein grundsätzlich - wie oben unter Punkt 3.2.2.1 ausgeführt - historisch vorgefundener Zustand bzw. ein historisch gewachsenes Netz umschrieben, an den/das der Gesetzgeber lediglich anknüpft, der aber nicht gesetzlich verfügt wird (vgl. ErläutRV zu BGBl I 1998/126: 1187 BlGNR 20. GP 35 zu § 25 Abs. 13 BWG).

Das zitierte Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs vom 23.06.1993, G250/92, und jenes des Verwaltungsgerichtshofs vom 28.02.2011, Zl. 2009/17/0205, vertreten zusammengefasst die Ansicht, dass es im Hinblick auf die Anknüpfung des Gesetzgebers an den historisch vorgefundenen Zustand maßgeblich ist, ob die erwähnten zivil- und genossenschaftsrechtlichen Verhältnisse zwischen dem Zentralinstitut und den XXXX eine Intensität aufweisen, die es gestattet, von einem "Angeschlossensein" der Primärinstitute zu sprechen. Hinsichtlich des Ausmaßes der Intensität, ab dem von einem "Angeschlossensein" der Primärinstitute gesprochen werden kann, führt der Verfassungsgerichtshof aus, dass die Geldausschließlichkeitsklausel beispielhaft für das "Wesen des Verbundes" war, während der Verwaltungsgerichtshof dieser eine solche entscheidende Bedeutung nicht beimisst. Jedenfalls als unzureichend erachtet der Verwaltungsgerichtshof für sich allein genommen die Mitgliedschaft der Primärbank beim Solidaritätsfonds. Hervorgehoben wird zugunsten der Annahme eines Angeschlossenseins die Freiwilligkeit der Teilnahme am (sektoralen) Verbund und die in den Satzungen vorgesehene Austrittsmöglichkeit aus dem Verbund sowie das Ziel der in Rede stehenden Bestimmung, die rechtliche und wirtschaftliche Selbständigkeit der XXXX zu erhalten.

Zudem geht aus der dargestellten Rechtsprechung hervor, dass es in der Frage keiner in jedes Detail gehenden Betrachtung bedarf, sondern als Grundlage für die Beurteilung eine (zumindest) übersichtsweise Darstellung der in Rede stehenden Verhältnisse ausreicht und keine Gewichtung dieser sonstigen Beziehungen erforderlich ist.

3.2.3.3. Der Verwaltungsgerichtshof geht vor dem Hintergrund der zitierten Judikatur mit Erkenntnis vom 24.04.2015, Zl. Ro 2015/02/0011, nunmehr maßgeblich davon aus, dass für die Beurteilung eines "Angeschlossenseins" im Sinne des § 27a BWG unter Berücksichtigung mehrerer vorliegender Merkmale eine Gesamtbeurteilung zu erfolgen hat. Ausgangspunkt einer Betrachtung der rechtlichen Beziehungen zwischen einer Primärbank und einem Zentralinstitut ist demnach eine - allenfalls wechselseitige - gesellschaftsrechtliche Beteiligung, die in Verbindung mit der (Erlaubnis zur) Verwendung von Logo und Firma des Verbundes zwar nicht für sich allein genommen, jedoch in Verbindung mit anderen Merkmalen, bereits als Indiz für ein "Angeschlossensein" anzusehen ist, weil sich durch eine derart gemeinsames Auftreten einerseits besondere Marktchancen eröffnen und andererseits das Vertrauen der Kunden in die Zuverlässigkeit eines Primärinstitutes, vor allem auch aufgrund der allenfalls gewährten Hilfeleistung durch andere Verbundmitglieder, gestärkt wird.

Wie der Verwaltungsgerichtshof explizit weiter ausführt, signalisiert ein etwa in den Satzungen festgelegter gemeinsamer Zweck der Geschäftstätigkeiten von Primärbank und Zentralinstitut eine verbundmäßige Zusammengehörigkeit und kann daraus jedenfalls ein "Angeschlossensein" abgeleitet werden. Als weitere Merkmale eines "Angeschlossenseins" erachtet der Verwaltungsgerichtshof die Mitgliedschaften in Organen des Zentralinstitutes, die damit verbundene Teilnahme an der Willensbildung sowie an Gewinn und Verlust, ebenso Mitgliedschaften in gemeinsamen Einrichtungen und die verpflichtende Prüfung durch einen Revisionsverband sowie Anhörungs- und Stellungnahmerechte des Zentralinstitutes. Weiters gilt es laut dem Verwaltungsgerichtshof auch sonst vereinbarte rechtliche Beziehungen sowie die vereinbarten und auch tatsächlich abgewickelten Geschäfte zu berücksichtigen, wobei im Sinne der o.a. Judikatur eine übersichtsweise Darstellung dieser Verhältnisse bereits ausreicht.

Auch in der hL wird die Auffassung vertreten, dass ein Primärinstitut, solange die zivil-und gesellschaftsrechtlichen Verflechtungen tatsächlich gelebt werden, verpflichtet ist, seine Liquiditätsreserve beim Zentralinstitut zu halten (vgl. Lehner in ZFR 2013/2 Heft 1 vom 12.12.2013).

3.2.3.4. Unter Berücksichtigung der verbindlichen Rechtsansicht des Verwaltungsgerichtshofs ist die BP2 somit gegenständlich als ein der XXXX iSd § 27a BWG angeschlossenes Kreditinstitut zu qualifizieren und in weiterer Folge zur Teilnahme an einem Liquiditätsverbund nach § 27a BWG gesetzlich verpflichtet. Dies aus folgenden Gründen:

Die BP2 ist freiwillig Genossenschafterin der XXXX und hält im Zeitpunkt der Bescheiderlassung (12.06.2014) einen Genossenschaftsanteil in Höhe von ca. 3,5% gemessen am historischen Durchschnitt. Die BP2 hat als Mitglied der XXXX gemäß deren Satzung Mitwirkungs-, Stimm- und Informationsrechte und ist als Genossenschafterin der XXXX automatisch unmittelbar und unbestritten durch deren Satzung Mitglied im " XXXX XXXX " und im " XXXX der XXXX XXXX und der XXXX " sowie unmittelbares Mitglied bei der " XXXX (" XXXX "), in der " XXXX " und im " XXXX ". Das durch die gegenständlich vorliegende gesellschaftsrechtliche Beteiligung der BP2 vorliegende Indiz, dass die XXXX der XXXX "angeschlossen" iSd § 27a BWG ist, wird in Verbindung mit weiteren gegenständlich vorliegenden Merkmalen verstärkt.

Die BP2 bezieht - mehr oder weniger häufig - auch außerhalb der Satzungen aufgrund der etablierten Geschäftsbeziehungen mit der XXXX eine nicht unbeträchtliche Anzahl von - zudem auch am freien Markt erhältlichen - Dienstleistungen und sind somit neben den satzungsgemäßen Verflechtungen auch die vorliegenden sonstigen - unter II.1.3. aufgezählten - Leistungsbeziehungen zwischen der BP2 und der XXXX für die Beurteilung, ob ein "Angeschlossensein" iSd § 27a BWG vorliegt, heranzuziehen. Laut Rechtsansicht des Verwaltungsgerichtshofes ist diesbezüglich jedoch keine gewichtete und detaillierte Darstellung dieser Verhältnisse erforderlich, vielmehr reicht eine übersichtsweise Betrachtung. Diese hat, wie unter Punkt II.1.4. dargestellt, jedenfalls ergeben, dass zumindest teilweise verpflichtende und mengenmäßig nicht unbeträchtliche Geschäftsbeziehungen zwischen den beiden Instituten bestehen.

Auch die in § 3a der Satzung der XXXX festgelegte (Selbst)Verpflichtungen zur Wahrung der rechtlichen und wirtschaftlichen Selbständigkeit ändern an diesem Ergebnis nichts, weil "sich solche Bestrebungen durchaus mit den von § 27a BWG verfolgten Zielen vereinbaren lassen..." (vgl. VwGH vom 24.04.2015, Zl. Ro 2015/02/0011-4).

Zudem geht aus den Satzungen der BP2 und der XXXX als Zentralinstitut hervor, dass beide Institute denselben Zweck verfolgen. Dem Einwand der BP2, das Veranlagungsvolumen bei der XXXX habe sich deutlich verringert, nämlich von 15,72% per 31.07.2014 auf 15,75 % per 30.04.2015 (Anm.: offenbar wohl umgekehrt) und stelle somit kein beträchtliches Veranlagungsvolumen iSd der Ausführungen des VwGH im zitierten Erkenntnis vom 24.04.2015 dar, ist entgegenzuhalten, dass die Höhe des Veranlagungsvolumens nicht ein eigenes maßgebliches Kriterium für die Beurteilung des "Angeschlossenseins" darstellt, sondern vielmehr eine Gesamtbetrachtung aller - mehr oder weniger häufigen - zumindest teilweise verpflichtenden und mengenmäßig nicht unbeträchtlichen Geschäftsbeziehungen unter Berücksichtigung des Ineinandergreifens der statutarischen Rechte und Pflichten samt gemeinsamen äußeren Erscheinungsbild vorzunehmen ist, wobei das angeführte Veranlagungsvolumen unverändert ein nicht unbeträchtliches Veranlagungsvolumen darstellt. Die Höhe des Veranlagungsvolumens ist lediglich ein Aspekt, der für sich allein genommen jedoch keine Relevanz in Hinblick auf die zu beurteilende Rechtsfrage des "Angeschlossenseins" begründet, vielmehr hat die im Rahmen des Ermittlungsverfahrens iSd zitierten VwGH Erkenntnisses vorgenommene Gesamtbetrachtung der gegenständlichen Verhältnisse ergeben, dass die BP2 aus den dargelegten Gründen als der XXXX als Zentralinstitut "angeschlossen" iSd § 27a BWG anzusehen, somit zur Teilnahme an einem Liquiditätsverbund nach § 27a BWG gesetzlich verpflichtet und daher der bankaufsichtliche Auftrag der belangten Behörde gemäß § 70 Abs.4 Z 1 BWG zu Recht erfolgt ist.

3.2.3.5. Zur angeregten Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union ist festzuhalten, dass gegen Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts neben der ordentlichen bzw. außerordentlichen Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 1 Z 1 B-VG auch das Rechtsmittel der Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof gemäß Art. 144 B-VG eröffnet ist. Damit stehen gegen die Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts innerstaatliche Rechtsmittel offen, woraus gemäß Art. 267 Abs. 3 AEUV sowie gemäß der Judikatur des Gerichtshofs der Europäischen Union zu folgern ist, dass das Bundesverwaltungsgericht vorlageberechtigt und nicht vorlagepflichtig ist (Oppermann/Classen/Nettesheim, Europarecht, 6. Auflage, 2014, §13 Rz 76 ff.).

Zudem hat der Verwaltungsgerichtshof mit zitiertem Erkenntnis vom 24.04.2015, Zl. Ro 2015/02/0011, zur behaupteten Unionsrechtswidrigkeit von § 27a BWG auf Artikel 416 Abs. 1 lit f der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. 06. 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 in Verbindung mit Artikel 16 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission vom 10. 10. 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Liquiditätsdeckungsanforderung an Kreditinstitute verwiesen und ausgeführt, dass diese Bestimmungen ausdrückliche Regelungen für das Halten von Liquidität bei einem Zentralinstitut in einem genossenschaftlich organisierten Sektor vorsehen.

An diese Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes ist das erkennende Gericht - wie oben bereits ausgeführt - gemäß § 63 VwGG gebunden.

3.2.3.6. Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1 ) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Im gegenständlichen Fall legte die BP2 in ihrem Schriftsatz vom 29.05.2015 lediglich dar, dass das Veranlagungsvolumen der BP2 bei der XXXX per 30.04.2015 nur noch 15,75% (im Vergleich zu 15, 72% per 31.07.2014) betrage und die BP2 deutlich höhere Veranlagungsvolumina bei einzelnen anderen Kreditinstituten außerhalb des XXXX habe. Wie bereits oben ausgeführt, ist diesem Vorbringen mit dem VwGH jedoch entgegenzuhalten, dass es gerade nicht auf eine Gewichtung einzelner Elemente im Rahmen der Gesamtbeurteilung ankommt.

Da gegenständlich am 12.11.2014 und 19.11.2014 mündliche Verhandlungen vor dem Bundesverwaltungsgericht stattgefunden haben, bei denen die Parteien Gelegenheit hatten, sich zu äußern und Stellung zu nehmen, der maßgebliche Sachverhalt somit feststeht und eine weitere mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, sowie zudem auch die Akten erkennen lassen, dass eine weitere mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, da ausschließlich die reine Rechtsfrage des "Angeschlossenseins" iSd zitierten VwGH Erkenntnisses vom 24.04.2015, Ro 2015/02/0011, zu beurteilen war und sich unter Wahrung des Parteiengehörs und der in den mündlichen Verhandlungen erörterten Rechtsfrage auf Basis des bereits festgestellten Sachverhaltes ergibt, dass die BP2 aus den dargelegten Gründen als der XXXX als Zentralinstitut "angeschlossen" iSd § 27a BWG anzusehen ist. Vor diesem Hintergrund konnte trotz Parteienantrages von der Durchführung einer erneuten mündlichen Verhandlung abgesehen werden (vgl. auch VwGH 18.12.2014, Ro 2014/12/0023). Einem Entfall der Verhandlung aus den angeführten Gründen stehen weder Art 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegen.

3.2.3.7. Im Hinblick auf die vorliegende Entscheidung in der Hauptsache ist die Grundlage für eine Entscheidung über den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung weggefallen. Mit dem Ende des Beschwerdeverfahrens ist die Beschwerde (Vorlageantrag über die Beschwerde) erledigt und besitzt auch eine gemäß § 30 Abs.2 VwGG zuerkannte aufschiebende Wirkung keine Wirkung mehr (vgl. VwGH vom 30.01.2015, Zl. Ra 2014/02/0174).

3.2.3.8. Aus den angeführten Gründen und in Hinblick auf die Verpflichtung nach § 63 Abs.1 VwGG konnte die Bestellung des in der mündlichen Verhandlung am 19.11.2014 beantragten Sachverständigen zum Beweis dafür, dass die Beziehungen der BP2 mit der XXXX vergleichbar ist mit der Beziehung einer Bank, die keinem Sektor angehört, zu einer anderen Banken, unterbleiben.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

3.3. Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vom 24.04.2015, Zl. Ro 2015/02/0011, erweist sich in diesem Zusammenhang klar und eindeutig, so dass kein Hinweis vorliegt, der das Vorliegen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vermuten ließe. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich im vorliegenden Fall auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von dieser bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die zugrundeliegenden Normen sind klar und bestimmt, dass kein Hinweis vorliegt, der das Vorliegen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vermuten ließe.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

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