I403 2101293-1•BVwG I403 2101293-1
I403 2101293-1Tribunale amministrativo federale29 giu 2015
Aufenthaltsverbot, Gefährdungsprognose, öffentliches Interesse,<br/>strafrechtliche Verurteilung
I403 2101293-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Birgit ERTL-GRATZEL als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Ägypten, vertreten durch MigrantInnenverein St. Marx, 1090 Wien, Pulverturmgasse 4/2/R01 gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.01.2015, Zl. 19448007-14636037 zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG idgF iVm. § 69 Abs. 2 FPG idgF als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Gegen den Beschwerdeführer, einen Staatsangehörigen von Tunesien, wurde mit Bescheid der Bundespolizeidirektion XXXX gemäß § 36 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 1 iVm § 39 Abs. 1 des Fremdengesetzes (FrG), BGBl. I Nr. 75/1997 ein auf die Dauer von 10 Jahres befristetes Aufenthaltsverbot erlassen.
2. Diesem Aufenthaltsverbot lag eine rechtskräftige Verurteilung des Beschwerdeführers durch das Landesgericht für Strafsachen XXXX wegen der Vergehen nach den §§ 127, 128 Abs. 1 Z 4 StGB und § 27 Abs. 1 SMG zugrunde. Mit diesem Urteil war über den Beschwerdeführer eine Freiheitsstrafe von 12 Monaten, davon acht Monate bedingt (Probezeit drei Jahre) verhängt worden.
3. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Berufung an die Sicherheitsdirektion für das Bundesland XXXX. Mit Berufungsbescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland XXXX wurde dieser Berufung keine Folge gegeben und der bekämpfte Bescheid gemäß § 66 Abs. 4 AVG bestätigt.
4. Der gegen diesen Berufungsbescheid an den Verwaltungsgerichtshof erhobenen Beschwerde wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 24.11.2005, Zl. AW 2005/18/0317-2 die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
5. Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 15.12.2005, Zl. 2005/18/0653-4 wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
6. Am 23.05.2013 stellte der Beschwerdeführer, vertreten durch Dr. Lennard BINDER LL.M, Verteidiger in Strafsachen, 1030 Wien, Rochusgasse 2/12, bei der Landespolizeidirektion XXXX den Antrag auf Aufhebung des Aufenthaltsverbotes.
6.1. Nach Darstellung des Verfahrensganges führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, dass sich seine Lebenssituation seit Verhängung des Aufenthaltsverbotes radikal verändert habe. Nach einem Zeitraum von fast neun Jahren nach Verurteilung lasse sich beurteilen, dass er definitiv von seiner Suchtgiftabhängigkeit geheilt sei und er keine strafbare Handlung mehr gesetzt habe. Auch sei seit 2005 bereits der Großteil der Dauer des für 10 Jahre befristeten Aufenthaltsverbotes verstrichen. Deshalb werde der Antrag auf Aufhebung des Aufenthaltsverbotes gestellt.
7. Aus dem Abschlussbericht der Polizeiinspektion XXXX vom 02.12.2014 geht hervor, dass der Beschwerdeführer wegen Verdachts des Vergehens nach § 223, 224 StGB (Fälschung besonders geschützter Urkunden) an die Staatsanwaltschaft angezeigt wurde. Zudem geht hervor, dass der Beschwerdeführer wegen Übertretung des FPG (Einreise trotz bestehenden Aufenthaltsverbot) sowie wegen Verdachts der unentgeltlichen Schlepperei an die zuständigen Behörden angezeigt wurde.
Darüber hinaus ist dem Bericht zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer am XXXX der italienischen Polizei am Grenzübergang XXXX rückübergeben wurde.
8. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 23.05.2013 auf Aufhebung des mit Bescheid der Bundespolizeidirektion XXXX, erlassenen Aufenthaltsverbotes gemäß § 69 Abs. 2 FPG abgewiesen.
8.1. Auf das Entscheidungserhebliche zusammengefasst führte die belangte Behörde nach Darstellung des Verfahrensganges zunächst aus, dass der Beschwerdeführer im Oktober 2014 auf der Südautobahn bei einer Fahrzeugkontrolle betreten worden sei und er sich mit einer gefälschten ungarischen Identitätskarte ausgewiesen habe. Dieses Verhalten laufe massiv der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zuwider. Sowohl im Hinblick auf die Einreise trotz bestehenden Aufenthaltsverbots als auch im Hinblick auf die Verwendung gefälschter Dokumente habe der Beschwerdeführer ein strafbares Verhalten gesetzt, wodurch keine positive Zukunftsprognose möglich sei. Die belangte Behörde stellte weiters fest, dass der Beschwerdeführer tunesischer Staatsangehöriger sei und er sein ursprüngliches Aufenthaltsrecht aus der am XXXX mit einer österreichischen Staatsangehörigen geschlossenen Ehe abgeleitet habe. Diese Ehe sei jedoch am XXXX geschieden worden und gegenwärtig sei der Beschwerdeführer ledig. Die Gründe für das seinerzeit erlassene Aufenthaltsverbot seien dem Bescheid der Bundespolizeidirektion XXXX entnehmen. Der Beschwerdeführer habe sich einer Suchmitteltherapie unterzogen und sollte nach dieser Maßnahme durch die zuständige Behörde abgeschoben werden. Noch vor Abschluss der Therapie und der Abschiebung sei der Beschwerdeführer jedoch am 03.02.2006 zur Abmeldung gelangt. Schließlich gelangte die belangte Behörde in der rechtlichen Beurteilung zur Ansicht, dass die Voraussetzung für eine Aufhebung des Aufenthaltsverbotes der Wegfall jener Gründe sei, die zur Erlassung erforderlich gewesen waren. Es müsse gewährleistet sein, dass durch die Aufhebung des Aufenthaltsverbots die öffentliche Ordnung und Sicherheit nicht weiter gefährdet wäre. Ebenso könne eine wesentliche Änderung in der persönlichen Lage des Fremden, hier insbesondere in der Familiensituation, eine Aufhebung rechtfertigen.
Von einer Änderung könne jedoch nicht ausgegangen werden, vielmehr sei davon auszugehen, dass das Aufenthaltsverbot weiterhin notwendig sei, um die öffentliche Ordnung und Sicherheit nicht zu gefährden. Auch seien keine nach Art. 8 EMRK zu berücksichtigenden Gründe hervorgekommen und die für die Erlassung des Aufenthaltsverbots maßgeblichen Umstände würden sich nicht entscheidungsrelevant verändert habe. Insofern sei der Antrag abzuweisen.
9. Innerhalb offener Frist erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch den MigrantInnenverein St. Marx, Beschwerde.
9.1. Im Beschwerdeschriftsatz wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer entsprechend der eingetretenen Sachverhaltsänderung die Aufhebung des Aufenthaltsverbots beantragt habe und die vorgebrachten und nachgewiesenen Faktoren geeignet seien, um dem Antrag stattzugeben. Die belangte Behörde sei wegen mangelhafter Verfahrensführung zu einem falschen Ergebnis gekommen. Daher werde beantragt, nach mündlicher Verhandlung die bekämpfte Entscheidung zu beheben und festzustellen, dass dem Antrag auf Aufhebung des Aufenthaltsverbotes stattzugeben sei.
10. Die gegenständliche Beschwerde und die bezughabenden Verwaltungsakten wurden vom BFA vorgelegt und sind am 20.02.2015 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
1.1. Die Identität des Beschwerdeführers steht fest. Er trägt die im Spruch angeführte Identität, ist Staatsangehöriger Tunesiens, wurde am XXXX in XXXX geboren und ist somit Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 10 FPG.
1.2. Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion XXXX wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von 10 Jahres befristetes Aufenthaltsverbot erlassen. Diesem Bescheid lag eine rechtskräftige Verurteilung des Beschwerdeführers durch das Landesgericht für Strafsachen XXXX wegen der Vergehen und Vergehen nach den §§ 127, 128 Abs. 1 Z 4 StGB sowie
§ 27 Abs. 1 SMG zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten, davon acht Monate bedingt (Probezeit drei Jahre), zugrunde. Dieser Bescheid erwuchs am 13.10.2005 in Rechtskraft.
1.3. Der Beschwerdeführer war zuletzt mit Hauptwohnsitz in XXXX in der Zeit vom XXXX bis XXXX mit Hauptwohnsitz gemeldet. Derzeit besteht kein aufrecht gemeldeter Wohnsitz im Bundesgebiet.
1.4. Der Beschwerdeführer hat am XXXX eine österreichische Staatsangehörige geheiratet und reiste in der Folge am XXXX legal in das Bundesgebiet ein. Am XXXX erfolgte die Scheidung.
1.5. Es konnte nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer derzeit über berücksichtigungswürdige soziale, berufliche oder familiäre Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet verfügt. Ebenso konnte nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer seine Suchtmitteltherapie, welche im oben bezeichneten Urteil zum Strafaufschub geführt hatte, abgeschlossen hat. Es konnte nicht festgestellt werden, ob und ggf. wann der Beschwerdeführer nach Verlust seines Aufenthaltsrechtes aus dem Bundesgebiet ausgereist ist.
1.6. Bei der Staatsanwaltschaft XXXX ist unter der Zahl XXXX gegen den Beschwerdeführer ein Strafverfahren wegen des Verdachtes der Vergehen nach §§ 223, 224 StGB anhängig. Das Strafverfahren wurde abgebrochen, weil der Aufenthaltsort des Beschwerdeführers der Staatsanwaltschaft derzeit nicht bekannt ist.
1.7. Bei der Landespolizeidirektion XXXX ist gegen den Beschwerdeführer unter der Zahl XXXX ein Verwaltungsstrafverfahren nach dem FPG (Einreise trotz bestehenden Aufenthaltsverbots) sowie unter Zahl XXXX ein Verwaltungsstrafverfahren nach dem FPG wegen des Verdachts der unentgeltlichen Schlepperei anhängig. Der Ausgang dieser Strafverfahren ist noch offen, weil der Aufenthaltsort des Beschwerdeführers der Landespolizeidirektion XXXX derzeit nicht bekannt ist.
1.8. Der Beschwerdeführer wurde nach seinem polizeilichen Aufgriff aufgrund seines illegalen Aufenthalts im Bundesgebiet nach Italien zurückgeschoben.
Der oben angeführte Verfahrensgang und der Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA sowie des nunmehr dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Gerichtsakts. Es wurden vom Bundesverwaltungsgericht aktuelle Auszüge aus dem Zentralen Melderegister, dem Zentralen Fremdenregister und dem Strafregister eingeholt und Recherchen bei der Staatsanwaltschaft XXXX sowie bei der Landespolizeidirektion XXXX zu den dort behängten Strafverfahren getätigt.
2.2. Zur Person der beschwerdeführenden Partei
Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität (Namen, Geburtsdatum, Geburtsort) und Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen bzw. auf den im Verwaltungsakt befindlichen Kopien der Identitätsdokumente des Beschwerdeführers.
Die Negativfeststellungen zu den fehlenden berücksichtigungswürdigen sozialen, beruflichen und familiären Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet basieren einerseits auf den eingeholten Auskünfte aus dem Zentralen Melderegister, wonach der Beschwerdeführer seit XXXX keinen aufrechten Wohnsitz mehr im Bundesgebiet unterhält und andererseits aus dem Verwaltungsakt, aus dem sich derartige Anknüpfungspunkte nicht ableiten lassen.
Im Übrigen wurden solche Anknüpfungspunkte weder in den Schriftsätzen im Antrag auf Aufhebung des Aufenthaltsverbots noch im Beschwerdeschriftsatz behauptet.
Festzuhalten ist in diesem Kontext auch, dass der rechtsfreundlichen Vertretung des Beschwerdeführers am 18.11.2014 eine Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme mit der Möglichkeit der Abgabe einer Stellungnahme binnen zweiwöchiger Frist übermittelt wurde, welche ungenützt verstrich.
Die Negativfeststellung bezüglich der absolvierten Drogentherapie war zu treffen, zumal sich aus dem Verwaltungsakt entsprechend des Ausführungen des BFA ergibt, dass der Beschwerdeführer seine Therapie frühzeitig abgebrochen hat und der Beschwerdeführer im weiteren Verfahren diesen Ausführungen nicht entgegen getreten war bzw. er im Beschwerdeverfahren den Abschluss der Therapie nur behauptet, aber nicht durch ärztliche Befunde bescheinigt hat.
Ebenso war bezüglich einer allfälligen zeitnahen Ausreise des Beschwerdeführers nach Verlust seines Aufenthaltsrechts bzw. der Rechtskraft des Aufenthaltsverbotes eine Negativfeststellung zu treffen. Auch der Beschwerdeführer brachte diesbezüglich im gesamten Verfahren nichts vor. Lediglich aus dem Auszug des Melderegisters lässt sich aufgrund einer aufrechten Anmeldung eines Hauptwohnsitzes schließen, dass der Beschwerdeführer mindestens bis XXXX im Bundesgebiet aufhältig war.
Die Feststellungen hinsichtlich des bei der Staatsanwaltschaft XXXX anhängigen Strafverfahrens wegen Verdacht der Urkundenfälschung nach §§ 223 und 224 StGB, sowie der anhängigen Verwaltungsstrafverfahren bei der Bezirkshauptmannschaft XXXX und der Landespolizeidirektion XXXX ergeben sich einerseits aus dem Abschlussbericht der Polizeiinspektion XXXX und andererseits aus den vom Bundesverwaltungsgericht am 02.06.2015 telefonisch vorgenommenen Recherchen bei der Staatsanwaltschaft XXXX bzw. bei den genannten Strafverfolgungsbehörden.
Dass der Beschwerdeführer nach Italien zurückgeschoben wurde, ist ebenfalls dem oben zitierten polizeilichen Abschlussbericht zu entnehmen.
Das verhängte Aufenthaltsverbot, ergibt sich aus dem im Akt befindlichen Bescheid der Bundespolizeidirektion XXXX und aus dem, diesen Bescheid bestätigenden Berufungsbescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland XXXX vom XXXX bzw. aus dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 15.12.2005, mit welchem die gegen den genannten Berufungsbescheid erhobene Beschwerde als unbegründet abgewiesen wurde.
2.3. Zum Beschwerdevorbringen:
Zunächst ist hervorzustreichen, dass dem bekämpften Bescheid im Beschwerdeschriftsatz wie oben unter Punkt I. 9.1. dargelegt lediglich unsubstantiiert, nämlich unter bloßen Behauptung einer inhaltlich falschen Entscheidung und mangelhafter Verfahrensführung, entgegengetreten wurde.
Im Beschwerdeschriftsatz wurde von "vorgebrachten und nachgewiesenen Faktoren" berichtet, die "geeignet seien, dem Antrag stattzugeben". Eine Konkretisierung dieser "nachgewiesenen und geeigneten Faktoren" ist jedoch unterblieben.
Die erkennende Richterin vermag auch aus dem im Antrag vom 23.05.2013 auf Aufhebung des Aufenthaltsverbotes dargetanen Behauptungen allein - nämlich dass sich die Lebenssituation des Beschwerdeführers seit Verhängung des Aufenthaltsverbotes radikal verändert habe, er definitiv von seiner Suchtgiftabhängigkeit geheilt sei und er keine strafbare Handlung mehr gesetzt habe - per se nicht abzuleiten, dass sich seit der Erlassung des Aufenthaltsverbotes die maßgebenden Umstände so zu Gunsten des Beschwerdeführer verändert haben würden, dass das Aufenthaltsverbot zu beheben wäre.
Über diesen Antrag hinaus wurden keine konkreten Umstände vorgebracht, aus denen auf eine zu Gunsten des Beschwerdeführers geänderte Situation zu schließen wäre.
Im Gegenteil, im Beschwerdeschriftsatz selbst wurden solche maßgebenden Gründe nicht einmal im Ansatz behauptet und es wurde darüber hinaus auch nicht im Ansatz den Ausführungen im belangten Bescheid entgegengetreten, wonach der Beschwerdeführer einem polizeilichen Bericht zufolge im konkreten Verdacht stehe, am XXXX unter Verwendung eines gefälschten Identitätsdokumentes illegal in das Bundesgebiet eingereist und aufhältig gewesen und bei einer unentgeltlichen Schleppung betreten worden zu sein. Die polizeiliche Außerlandesbringung durch die Polizei nach Italien blieb ebenso unwidersprochen wie die abgebrochene gerichtlich auferlegte Drogentherapie. Der Beschwerdeführer beließ es zudem bei der bloßen Behauptung, seine Drogenprobleme überwunden zu haben. Eine Bescheinigung einer (erfolgreichen) Therapie erfolgte nicht. Ob der Beschwerdeführer nach Verlust seiner Aufenthaltsberechtigung bzw. nach Rechtskraft des Aufenthaltsverbotes tatsächlich zeitnah das Bundesgebiet verlassen hat und so ein Wohlverhalten im Sinne der Anerkennung der österreichischen Rechtsordnung an den Tag zu legen bereit war, bleibt im Dunkeln. Lediglich aus dem Melderegister ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer nach Rechtskraft des Aufenthaltsverbotes noch bis XXXX im Bundesgebiet aufrecht gemeldet war.
Auch wenn dem Beschwerdeführer dahingehend zuzustimmen ist, dass seit seiner letzten Verurteilung im Jahr 2004 keine weitere Verurteilung nachgefolgt sei, so ist doch unter Verweis auf die obigen Ausführungen hervorzustreichen, dass bei der Staatsanwaltschaft XXXXein gerichtliches Strafverfahren wegen des Verdacht des Vergehens nach §§ 223 und 224 StGB und bei zwei Behörden derzeit weitere Verwaltungsstrafverfahren wegen des Verdachts der Übertretungen nach dem FPG anhängig sind. Diesen Verfahren ging eine illegale Einreise in das Bundesgebiet und die Verwendung von gefälschten, vom Gesetz her jedoch besonders geschützten Urkunden sowie eine Schleppertätigkeit voraus und der Beschwerdeführer musste zudem von Polizeiorganen wieder außer Landes gebracht werden.
Die erkennende Richterin übersieht dabei nicht, dass der Beschwerdeführer bezüglich dieser straf- und verwaltungsstrafrechtlichen Anlastungen noch nicht rechtskräftig verurteilt worden ist, dennoch sind diese Anlastungen als gewichtige Umstände zu betrachten, die gegen ein rechtskonformes Verhalten des Beschwerdeführers und folglich gegen eine maßgebliche Änderung der Umstände zugunsten des Beschwerdeführer sprechen. Im Übrigen ist hervorzustreichen, dass es der Sphäre des Beschwerdeführers anzulasten ist, dass die Strafverfahren noch nicht rechtskräftig abgeschlossen werden konnten, zumal er den Strafverfolgungsgerichten - bzw. -behörden offenbar seinen Aufenthaltsort nicht bekannt gegeben hat und die Verfahrens sohin unterbrochen werden mussten.
Zudem ist der Vollständigkeit halber darauf zu verweisen, dass der Beschwerdeführer nach Verlust seines Aufenthaltsrechts laut Auszug des Zentralen Melderegisters weiterhin bis zum XXXX aufrecht mit Hauptwohnsitz im Bundesgebiet gemeldet war.
Insofern der Beschwerdeführer ohne Nennung konkreter Anhaltspunkte vermeint, die belangte Behörde habe ein mangelhaftes Verfahren geführt und sei deshalb zu einem falschen Ergebnis gekommen ist festzuhalten, dass vom Standpunkt der erkennenden Richterin aus maßgebliche Ermittlungsfehler nicht zu erkennen sind.
Im Ergebnis bleibt sohin festzuhalten, dass die vom Beschwerdeführer - im Wesentlichen unsubstantiierte - behauptete maßgebliche Sachverhaltsänderung zugunsten des Beschwerdeführers nicht erkannt werden kann.
Vielmehr ist noch einmal hervorzustreichen, dass sich der Beschwerdeführer trotz des Verlustes seines Aufenthaltsrechts in Österreich und der bereits gemachten Erfahrungen mit dem Strafverfolgungs- und Fremdenrechtssystem Österreichs davon nicht abhalten ließ, erneut illegal nach Österreich einzureisen, sich hier aufzuhalten und sich dabei der Gefahr einer erheblichen gerichtlichen und verwaltungsstrafrechtlichen Verfolgung durch die illegale Einreise, dem illegalen Aufenthalt und der Verwendung von gefälschten, besonders geschützten Urkunden sowie dem Verdacht der Begehung einer unentgeltlichen Schleppung auszusetzen. Zudem wurde kein Bescheinigungsmittel vorgelegt, wonach der Beschwerdeführer tatsächlich - wie von ihm behauptet - seine Suchmittelerkrankung überwunden hat.
Zu Spruchteil A):
3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
Gemäß § 9 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Gemäß § 7 Abs. 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht u.
a. über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (Z. 1) sowie über Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt gemäß dem 1. Hauptstück des 2. Teiles des BFA-VG und gemäß dem 7. und 8.Hauptstück des FPG. (Z. 3).
Da sich die gegenständliche - zulässige und rechtzeitige - Beschwerde gegen einen Bescheid des BFA richtet, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 2013/10 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 2013/33 i. d. F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß §§ 16 Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFA-VG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.
§ 125 Abs. 3 FPG bestimmt, dass Aufenthaltsverbote, deren Gültigkeitsdauer bei In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes noch nicht abgelaufen sind, als nach diesem Bundesgesetz erlassene Aufenthaltsverbote mit derselben Gültigkeitsdauer gelten. Besteht gegen einen Fremden, der am 1. Jänner 2006 Asylwerber ist, ein Aufenthaltsverbot, so gilt dieses Aufenthaltsverbot als Rückkehrverbot.
§ 125 Abs. 16 FPG normiert, dass vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 38/2011 erlassene Aufenthaltsverbote gemäß § 60 oder Rückkehrverbote gemäß § 62 bis zum festgesetzten Zeitpunkt weiterhin gültig bleiben.
Gemäß § 125 Abs. 25 bleiben vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 87/2012 erlassene Aufenthaltsverbote bis zum festgesetzten Zeitpunkt weiterhin gültig und können diese nach Ablauf des 31. Dezember 2013 gemäß § 69 Abs. 2 und 3 in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012 aufgehoben werden oder außer Kraft treten.
Da das gegenständliche gemäß § 36 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 1 und § 39 Abs. 1 Fremdengesetz (FrG), idF BGBl. I Nr. 75/1997 erlassene Aufenthaltsverbot sowohl vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 38/2001 als auch BGBl. I Nr. 87/2012 erlassen wurde, hat dieses gegenwärtig noch immer Gültigkeit und ist verfahrensgegenständlich zur Beurteilung des vom Beschwerdeführer gestellten Aufhebungsantrages § 69 Abs. 2 und 3 FPG idF BGBl. I Nr. 144/2013 heranzuziehen.
3.2. Zur Abweisung des Antrages auf Aufhebung des Aufenthaltsverbotes:
3.2.1. Der mit "Gegenstandslosigkeit und Aufhebung" betitelte § 69 FPG idgF lautet:
"(1) Eine Ausweisung wird gegenstandslos, wenn der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige seiner Ausreiseverpflichtung (§ 70) nachgekommen ist. § 27b gilt.
(2) Ein Aufenthaltsverbot ist auf Antrag oder von Amts wegen aufzuheben, wenn die Gründe, die zu seiner Erlassung geführt haben, weggefallen sind.
(3) Das Aufenthaltsverbot tritt außer Kraft, wenn einem EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigten Drittstaatsangehörigen der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird."
3.2.2. Der mit "Aufenthaltsverbot" betitelte - zum Zeitpunkt der Verhängung des gegenständlichen Aufenthaltsverbotes gültige - § 36 Fremdengesetz, BGBl. I Nr. 75/1997 lautete:
§ 36. (1) Gegen einen Fremden kann ein Aufenthaltsverbot erlassen werden, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, daß sein Aufenthalt
1. die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit gefährdet oder
2. anderen im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft.
(2) Als bestimmte Tatsache im Sinne des Abs. 1 hat insbesondere zu gelten, wenn ein Fremder
1. von einem inländischen Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten, zu einer teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe, zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten oder mehr als einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhender strafbarer Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;
2. mehr als einmal wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 99 Abs. 1 oder 2 der Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159, gemäß § 366 Abs. 1 Z 1 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe, gemäß den §§ 81 oder 82 des Sicherheitspolizeigesetzes - SPG, BGBl. Nr. 566/1991, oder gemäß den §§ 9 oder 14 in Verbindung mit § 19 des Versammlungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 233 oder mehr als einmal wegen einer schwerwiegenden Übertretung dieses Bundesgesetzes, des Grenzkontrollgesetzes, BGBl. Nr. 435/1996, des Meldegesetzes 1991, BGBl. Nr. 9/1992, oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;
3. im Inland wegen vorsätzlich begangener Finanzvergehen, mit Ausnahme einer Finanzordnungswidrigkeit, oder wegen vorsätzlich begangener Zuwiderhandlungen gegen devisenrechtliche Vorschriften rechtskräftig bestraft worden ist;
4. im Inland wegen eines schwerwiegenden Verstoßes gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist, rechtskräftig bestraft oder im In- oder Ausland wegen Zuhälterei rechtskräftig verurteilt worden ist;
5. Schlepperei begangen oder an ihr mitgewirkt hat;
6. gegenüber einer österreichischen Behörde oder ihren Organen unrichtige Angaben über seine Person, seine persönlichen Verhältnisse, den Zweck oder die beabsichtigte Dauer seines Aufenthaltes gemacht hat, um sich die Einreise- oder die Aufenthaltsberechtigung gemäß § 31 Abs. 1 und 3 zu verschaffen;
7. den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag, es sei denn, er wäre rechtmäßig zur Arbeitsaufnahme eingereist und innerhalb des letzten Jahres im Inland mehr als sechs Monate einer erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen;
8. von einem Organ der Zollbehörde, der regionalen Geschäftsstellen oder der Landesgeschäftsstellen des Arbeitsmarktservice bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz nicht ausüben hätte dürfen;
9. eine Ehe geschlossen, sich für die Erteilung eines Aufenthaltstitels oder eines Befreiungsscheines auf die Ehe berufen, aber mit dem Ehegatten ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nie geführt und für die Eheschließung einen Vermögensvorteil geleistet hat.
10. An Kindes statt angenommen wurde und die Erlangung oder Beibehaltung ausschließlicher oder vorwiegender Grund für die Annahme an Kindes statt war, jedoch das Gericht über die wahren Verhältnisse zu den Wahleltern getäuscht hat.
(3) Eine gemäß Abs. 2 maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. Eine solche Verurteilung liegt jedoch vor, wenn sie durch ein ausländisches Gericht erfolgte und den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht.
(4) Einer Betretung gemäß Abs. 2 Z 8 kommt die Mitteilung einer Zollbehörde oder einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice über die Unzulässigkeit der Beschäftigung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz gleich, sofern der Fremde bei dieser Beschäftigung von einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes betreten worden ist.
3.2.3. Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 BFA-VG idgF lautet:
"§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 Abs. 1a FPG nicht erlassen werden, wenn
1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, oder 2. er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.
(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt."
3.2.4. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen und dies aus folgenden Gründen:
3.2.5. Ein Antrag gemäß § 69 Abs. 2 FPG auf Aufhebung eines Aufenthaltsverbotes kann nur dann zum Erfolg führen, wenn sich seit der Erlassung der Maßnahme die dafür maßgebenden Umstände zu Gunsten des Fremden geändert haben, wobei im Rahmen der Entscheidung über einen solchen Antrag auf die nach der Verhängung der Maßnahme eingetretenen und gegen die Aufhebung dieser Maßnahme sprechenden Umstände Bedacht zu nehmen ist. Bei der Entscheidung über die Aufhebung einer solchen Maßnahme kann die Rechtmäßigkeit jenes Bescheides, mit dem diese Maßnahme erlassen wurde, nicht mehr überprüft werden (VwGH 24.01.2012, 2011/18/0267; 12.03.2013, 2012/18/0228).
3.2.6. Ob die Gründe, die zur Erlassung des Aufenthaltsverbots geführt haben weggefallen sind, hat in einer Gesamtbetrachtung der seit der Verhängung eingetretenen Sachlage, also auch zusätzlicher belastender Umstände, zu erfolgen. Auf dieser Grundlage ist zu prüfen, ob von einem Aufenthalt des Betroffenen noch die seinerzeit für die Erlassung maßgeblichen Gefahren ausgehen. Ist dies zu verneinen, ist das Aufenthaltsverbot aufzuheben. Gegen diesen Fremden darf dann nur wegen eines anderen Sachverhalts neuerlich ein Aufenthaltsverbot verhängt werden (Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Aslyrecht, Manz Kommentar, § 69 III A1, S 1).
3.2.7. "Abgesehen von der Bewertung des bisherigen Verhaltens des Drittstaatsangehörigen ist bei der Entscheidung über die Länge des Einreiseverbotes im Sinn der bisherigen Judikatur zu § 63 FrPolG 2005 alt (vgl. E 8. November 2006, 2006/18/0323; E 18. Februar 2009, 2008/21/0048) darauf abzustellen, wie lange die von ihm ausgehende Gefährdung zu prognostizieren ist; außerdem ist auch auf die privaten und familiären Interessen des Drittstaatsangehörigen Bedacht zu nehmen. Das ergibt sich nicht zuletzt aus § 60 Abs. 1 FrPolG 2005 idF FrÄG 2011, der die Herabsetzung der Dauer des Einreiseverbotes unter Berücksichtigung "der für seine Erlassung ... maßgeblichen Umstände" - und damit in der Formulierung angelehnt an § 63 Abs. 2 FrPolG 2005 alt - vorsieht (vgl. § 67 Abs. 4 FrPolG 2005 idF FrÄG 2011 betreffend die Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer-Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige). Die dargestellte Prognose muss auf den Tag der (hypothetischen) Ausreise des Drittstaatsangehörigen bezogen werden. Das ergibt sich aus § 53 Abs. 4 FrPolG 2005 idF FrÄG 2011, wonach die Frist des Einreiseverbotes mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen beginnt." (VwGH 15.12.2011, 2011/21/0237).
3.3. Angesichts des vom Beschwerdeführer gezeigten Verhaltens seit Verhängung des gegen ihn gerichteten Aufenthaltsverbotes vermochte dieser keinesfalls eine seither veränderte Sachlage zu seinen Gunsten darzulegen.
Vielmehr ist dem Beschwerdeführer vorzuhalten, selbst von einem bereits erlassenem Aufenthaltsverbot und der Erfahrung einer rechtskräftigen Gerichtsverurteilung zu einer Haftstrafe nicht davon abgehalten worden zu sein, wieder in das Bundesgebiet einzureisen. Dabei fällt - unabhängig des noch nicht rechtskräftig abgeschlossenen Verwaltungsstrafverfahrens - ins Auge, dass sich der Beschwerdeführer ob des verhängten Aufenthaltsverbotes und der Strafbarkeit seines Verhaltens sehr wohl bewusst war, stellte er doch im Wissen seines immer noch gültigen Aufenthaltsverbotes am 23.05.2013, also vor seiner illegalen Einreise (XXXX), einen Antrag auf Aufhebung desselben. Zudem bediente er sich bei der Polizeikontrolle einer gefälschten, besonders geschützten Urkunde. Es mag unbenommen bleiben, ob diese gegen die Zuverlässigkeit von Urkunden gerichtete Handlung letzten Endes in einer rechtskräftigen strafgerichtlichen Verurteilung mündet, im gegenständlichen Verfahren kommt damit in jedem Fall sein grundsätzlich nachhaltiger Unwille, die österreichische Rechtsordnung einzuhalten, eindrucksvoll zum Vorschein. Dass der Beschwerdeführer zudem im Verdacht steht, eine unentgeltliche Schleppung begangen zu haben, unterstreicht die vorangestellten Ausführungen deutlich. Auch war der Beschwerdeführer nicht imstande, zu bescheinigen, dass er seinen laut dem oben zitierten Polizeibericht; XXXX, in der Zeit von 1995 bis 2004 evidenten Suchtmittelhandel bzw. persönlichen Suchtmittelmissbrauch durch entsprechende Maßnahmen auch tatsächlich überwunden hat.
Angesichts der Umstände, die zur Erlassung des Aufenthaltsverbotes im Jahr 2005 geführt haben, nämlich dem Verkauf einer großen Menge Kokain sowie dem Besitz und Erwerb von Heroin und Kokain im Zeitraum von 2001 bis Anfang Juli 2004 zum Eigengebrauch, ist in Zusammenschau des sonstigen Verhaltens des Beschwerdeführers, nämlich der erneuten unrechtmäßigen Einreise ins Bundesgebiet mitsamt einer Schleppertätigkeit und der Verwendung gefälschter, besonders geschützter Urkunden, weiterhin von einer für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausgehenden schwerwiegenden Gefährdung auszugehen und kann eine zeitnahe Rückfälligkeit in ein weiteres (verwaltungs-) strafrechtliches Verhalten seitens des Beschwerdeführers nicht ausgeschlossen werden.
Die bloße Beteuerung, dass sich die Lebenssituation des Beschwerdeführers seit der Verhängung des Aufenthaltsverbotes radial geändert habe und er von seiner Suchtgiftabhängigkeit geheilt sei, vermag eine andere, für den Beschwerdeführer sprechende Wertung nicht zu begründen. Daran vermag auch die Tatsache nichts zu verändern, dass im Strafregisterauszug des Beschwerdeführers seit der Verurteilung vom XXXX keine neuerliche hinzugekommen ist.
Der Beschwerdeführer hätte jedenfalls nach seiner ersten Verurteilung und erlassenem Aufenthaltsverbot erkennen müssen, dass sein Verhalten in strafrechtlicher und gesellschaftlicher Hinsicht als inakzeptabel ausgewiesen wurde und der Verbleib bzw. die Rückkehr in derartige Verhaltensmuster zu schwerwiegenden Konsequenzen, wie etwa die Nichtbehebung seines Aufenthaltsverbotes, führen muss. Dessen unbeeindruckt kehrte der Beschwerdeführer ins Bundesgebiet zurück und setzte straf- und verwaltungsstrafrechtlich relevantes Verhalten, sodass derzeit ein offenes Gerichtsverfahren sowie zwei noch offene Verwaltungsstrafverfahren anhängig sind.
Auch allfällige sonstige im Sinne des Art 8 EMRK relevante, zu einer anderen Entscheidung führende Umstände wie familiäre oder soziale Anknüpfungspunkte zu Österreich wurden vom Beschwerdeführer auch nicht vorgebracht.
Im Ergebnis kann unter Anbetracht aller relevanten Momente der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden, wenn diese weiterhin vom, die Aufrechterhaltung des Aufenthaltsverbotes bedingenden, Bestehen einer maßgeblichen und schwerwiegenden Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung der Republik Österreich seitens des Beschwerdeführers ausgeht.
4. Entfall einer mündlichen Verhandlung
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Im Erkenntnis vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017, hat sich der VwGH mit der Verhandlungspflicht des Bundesverwaltungsgerichts auseinandergesetzt. Im Wesentlichen wurde diesbezüglich ausgeführt:
Für den Anwendungsbereich der vom BFA-VG 2014 erfassten Verfahren enthält § 21 Abs. 7 BFA-VG 2014 eigene Regelungen, wann - auch trotz Vorliegens eines Antrages - von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden kann. Lediglich "im Übrigen" sollen die Regelungen des § 24 VwGVG anwendbar bleiben. Somit ist bei der Beurteilung, ob in vom BFA-VG erfassten Verfahren von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden kann, neben § 24 Abs. 1 bis 3 und 5 VwGVG in seinem Anwendungsbereich allein die Bestimmung des § 21 Abs. 7 BFA-VG 2014, nicht aber die bloß als subsidiär anwendbar ausgestaltete Norm des § 24 Abs. 4 VwGVG, als maßgeblich heranzuziehen.
Mit Blick darauf, dass der Gesetzgeber im Zuge der Schaffung des § 21 Abs 7 BFA-VG vom bisherigen Verständnis gleichlautender Vorläuferbestimmungen ausgegangen ist, sich aber die Rechtsprechung auch bereits damit auseinandergesetzt hat, dass sich jener Rechtsrahmen, in dessen Kontext die hier fragliche Vorschrift eingebettet ist, gegenüber jenem, als sie ursprünglich geschaffen wurde, in maßgeblicher Weise verändert hat, geht der Verwaltungsgerichtshof davon aus, dass für die Auslegung der in § 21 Abs 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" nunmehr folgende Kriterien beachtlich sind:
Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen.
Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen.
In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG 2014 festgelegte Neuerungsverbot verstößt.
Nach Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union hat jede Person, deren durch das Recht der Union garantierten Rechte und Freiheiten verletzt worden sind - wozu u.a. das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens (Artikel 7), das Asylrecht (Artikel 18) sowie der Schutz bei Abschiebung, Ausweisung und Auslieferung (Artikel 19) zählen -, ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Überdies gilt die Charta auch für die Mitgliedstaaten bei der Durchführung des Rechts der Union. Jedoch ist das in Artikel 47 Absatz 2 der Charta gewährleistete Recht - wie sich aus deren Artikel 52 ergibt - nicht schrankenlos garantiert und ist die in § 24 Abs. 4 VwGVG vorgesehene Einschränkung der Verhandlungspflicht im Sinne des Artikel 52 Absatz 1 der Charta zulässig, zumal sie gesetzlich vorgesehen ist und den Wesensgehalt des in Artikel 47 Absatz 2 der Charta verbürgten Rechtes achtet. In diesem Zusammenhang ist zudem ferner auf die jüngsten Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofs (VfGH 14.03.2012, U 466/11-18; 14.03.2012, U 1836/11-13) zu verweisen, in welchen dieser ausführte: "Das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, steht im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde." Die diesbezüglichen Voraussetzungen sind im gegenständlichen Fall gegeben.
Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde vorangegangen. Für die in der Beschwerde bloß unsubstantiiert behauptete Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keinerlei Anhaltspunkte. Vielmehr wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, des Parteiengehörs der freien Beweiswürdigung und der Erforschung der materiellen Wahrheit entsprochen. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung der belangten Behörde festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinaus gehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet.
Zu Spruchteil B)
Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
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