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G305 2005157-1•BVwG G305 2005157-1
G305 2005157-1Tribunale amministrativo federale29 giu 2015
Dienstverhältnis, Entgelt, Pflichtversicherung, Versicherungspflicht
G305 2005157-1/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER, MAS als Einzelrichter über die gegen den Bescheid der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse vom 24.01.2012, Zl. XXXX, gerichtete Beschwerde des XXXX, vertreten durch
XXXX, vom 24.02.2012 zu Recht erkannt:
A)
Gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF. iVm. § 410 Abs. 1 Z 2 und § 4 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955 idgF. sowie gemäß § 1 Abs. 1 lit. a Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977 idgF., wird die gegen den angefochtenen Bescheid gerichtete Beschwerde als unbegründet a b g e w i e s e n.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Am 23.03.2009, um 10:20 Uhr beginnend, führten Organe des Finanzamtes Oststeiermark/KIAB (im Folgenden: Abgabenbehörde) am landwirtschaftlichen Betrieb des XXXX (in der Folge: Beschwerdeführer oder kurz BF) in XXXX, eine Kontrolle durch, anlässlich der sie die polnischen Staatsangehörigen
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beim Sortieren von Kren antrafen bzw. beobachteten. Die angeführten Personen bezeichneten den BF als ihren Vorgesetzten und gaben an, dass sie seit dem 23.03.2009, 08:00 Uhr, gegen ein Verdienst von EUR 6,92 pro Stunde beschäftigt seien. Als Wohnsitz in Österreich bezeichneten sie die Anschrift ihres Dienstgebers.
2. Mit Schreiben vom 01.04.2009 zeigte die Abgabenbehörde der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse (im Folgenden: belangte Behörde) an, dass ihre Organe die in Punkt 1.) näher bezeichneten polnischen Staatsangehörigen anlässlich einer am 23.03.2009, ab 10:20 Uhr im Betrieb des BF und dessen Ehegattin, der XXXX(DG-Kontonummer: XXXX), XXXX, durchgeführten Kontrolle in der Verarbeitungshalle beim Sortieren von Kren betreten und dabei festgestellt hätten, dass im Betretungszeitpunkt weder eine arbeitsmarktrechtliche Bewilligung, noch eine Anmeldung zur Sozialversicherung vorgelegen habe. Als Tatzeitraum wurde der 23.03.2009, als Entlohnung ein Betrag von EUR 6,92 pro Stunde (8 Stunden pro Tag) angegeben.
3. Mit Schreiben vom 06.04.2009 teilte die belangte Behörde dem BF mit, dass sie festgestellt habe, dass dieser die in Punkt 1.) näher bezeichneten Personen seit dem 23.03.2009 ohne Anmeldung zur Pflichtversicherung in der Sozialversicherung beschäftige. Unter Hinweis auf die maßgeblichen sozialversicherungsgesetzlichen Bestimmungen richtete sich die Aufforderung an den BF, die mit 23.03.2009 vorzunehmenden Versicherungsanmeldungen für die genannten Personen unverzüglich zu erstatten.
4. Mit Schreiben vom 17.04.2009 teilte der BF der belangten Behörde im Wesentlichen zusammengefasst mit, dass die genannten zehn polnischen Arbeitskräfte am 22.03.2009 gegen Mitternacht bei ihm zu Hause angekommen seien. Am Montag, 23.03.2009 habe er den Arbeitskräften den Vorgang der Krenernte erklärt. Eine "Beschäftigung in dem Sinn" habe zu dem Zeitpunkt, als die KIAB gekommen sei, noch nicht begonnen. Er habe mit den Arbeitskräften für diesen Vormittag die unentgeltliche Einweisung in die Arbeit vereinbart. Da die Arbeitskräfte spät in der Nacht angekommen seien, hätten diese länger geschlafen, sodass er mit der Vorführung der Tätigkeit erst am späten Vormittag begonnen habe. Die im Jahr 2009 bei der Krenernte beschäftigten zehn polnischen Arbeitskräfte seien zum Teil neue Arbeitskräfte und zum Teil hätten diese schon bei ihm gearbeitet. Trotzdem wäre eine Arbeitsunterweisung erforderlich gewesen, da er bislang die Krenernte undifferenziert nach Sorten vorgenommen habe und ein Aussortieren nicht erforderlich gewesen sei. Er habe verschiedene Krensorten angebaut, die er nach bestimmten Qualitätsklassen (Klasse A, Klasse B, Klasse C und Fechser) ernte. Er habe die Arbeitskräfte mit seinen neuen Sorten und Qualitätskriterien vertraut gemacht. Nach der Arbeitsunterweisung habe er sofort das AMS aufsuchen wollen, um eine Beschäftigungsbewilligung zu erhalten. Er habe das immer so gemacht und die Beschäftigungsbewilligung auch immer am selben Tag erhalten. Mit der entgeltlichen Arbeit habe er am Nachmittag nach dem Mittagessen beginnen wollen und hätte er noch Zeit gehabt, die Arbeitskräfte vor Arbeitsbeginn anzumelden. Leider habe er die Beschäftigungsbewilligung am selben Tag nicht mehr erhalten. Er habe sie erst am 24.03.2009 erhalten und habe er seine Arbeitskräfte erst in den nächsten Tagen ordnungsgemäß angemeldet. Die Anmeldung der Arbeitskräfte habe er im Zeitpunkt der Beschäftigungsbewilligung vorgenommen; vorher habe die Arbeit auch nicht begonnen. Ihm sei nicht bewusst gewesen, dass er die Arbeitskräfte vor Arbeitsbeginn melden müsse. Ihm sei auch jetzt erst richtig bewusst geworden, dass er seine Arbeitskräfte vor Arbeitsbeginn anmelden müsse. Da er immer korrekt vorgegangen sei und es sich hier um ein erstes Versehen gehandelt habe, ersuche er um Nachsicht und darum, ihm keine Strafe vorzuschreiben.
5. Aus einem, zum 29.04.2009 datierten, an den BF gerichteten Schreiben der belangten Behörde geht hervor, dass ersterer die in Punkt 1.) namentlich bezeichneten Personen mit Wirkung 24.03.2009 zur Pflichtversicherung angemeldet habe. Im Hinblick auf die Bestimmung des § 10 ASVG, dass die Pflichtversicherung der Dienstnehmer mit dem Tag des Beschäftigungsbeginns eintrete und für die Dauer eines allenfalls vereinbarten Probearbeitsverhältnisses Versicherungspflicht bestehe, ersuchte die belangte Behörde den BF, die mit 24.03.2009 erstatteten Anmeldungen auf den tatsächlichen Beginn des Dienstverhältnisses abzuändern bzw. mitzuteilen, welche Gründe einer Richtigstellung entgegenstünden.
6. In einem parallel geführten Verwaltungsstrafverfahren verhängte der Bezirkshauptmann von Feldbach mit Straferkenntnis vom 04.03.2011, GZ: XXXX, gemäß § 20 VStG iVm. §§ 111 Abs. 1 und 33 Abs. 1 ASVG für jeden in Punkt 1.) namentlich genannten polnischen Arbeiter eine Geldstrafe in Höhe von je EUR 182,50 (im Falle der Uneinbringlichkeit 1 Tag Ersatzfreiheitsstrafe) über den BF.
Das Straferkenntnis wurde im Wesentlichen zusammengefasst damit begründet, dass der BF am 23.03.2009, für acht Stunden pro Tag gegen eine Entlohnung von EUR 6,92 pro Stunde zehn versicherungspflichtige polnische Erntehelfer beschäftigt habe, ohne diese vor Arbeitsantritt zur Pflichtversicherung angemeldet zu haben. Sie seien mit dem Sortieren von Kren beschäftigt gewesen und sei die Kleidung in den meisten Fällen stark mit Erdresten verschmutzt gewesen. Der BF habe die zehn polnischen Staatsangehörigen am 23.03.2009 als Arbeitnehmer beschäftigt und wäre er verpflichtet gewesen, sie vor Arbeitsantritt zur Pflichtversicherung bei der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse anzumelden.
Mit dem in der Folge in Rechtskraft erwachsenen Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark vom 08.07.2011, GZ: XXXX, wurde die gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Feldbach vom 04.03.2011 gerichtete Berufung des BF hinsichtlich aller Spruchpunkte abgewiesen.
In der Begründung heißt es im Wesentlichen zusammengefasst, dass mit Ausnahme des XXXX sämtliche spruchgegenständlichen Polen vor der Saison 2009 schon mehrfach auf dem Hof des BF als Erntehelfer beim Krenanbau geholfen hätten, wobei der BF immer die Beschäftigungsbewilligungen beantragt habe und die Polen während der jeweiligen Beschäftigungsverhältnisse auch zur Sozialversicherung angemeldet gewesen wären. Im März 2009 habe der BF wiederum zehn polnische Helfer für den Krenanbau benötigt, die er über seinen Kontaktmann in Polen telefonisch angefordert habe. Der BF habe zwar die erforderlichen Formulare für die Beantragung der Beschäftigungsbewilligung besorgt, diese jedoch nicht eingereicht, da er die genaue Anzahl und die Personalien der erwarteten Hilfskräfte noch nicht gekannt habe. Die Polen seien mit vier PKW in der Nacht vom 22.03.2009 auf den 23.03.2009 auf dem Hof des BF eingetroffen und hätten sie zunächst die Unterkünfte bezogen, um zu schlafen. Ihre Arbeitskleidung hätten sie teilweise mitgehabt, teilweise habe sich Arbeitskleidung von vorangegangenen Saisonen auf dem Hof befunden. Am Morgen des 23.03.2009 hätten die Polen zunächst ein spätes Frühstück eingenommen. Danach habe der BF die Reisedokumente eingesammelt, um sie seiner Gattin auszuhändigen, welche die Beschäftigungsbewilligungsanträge vorbereiten sollte. Der BF habe vorgehabt, die Sozialversicherungsmeldungen auf Grund der sich aus den Reisepässen der Polen ergebenden Personaldaten selbst per Telefax durchzuführen, jedoch erst nach Erhalt der Beschäftigungsbewilligungen. Im Frühjahr 2009 sei im Betrieb des BF erstmals Kren angebaut, der nach drei verschiedenen Qualitätsklassen qualifiziert worden sei. Aus diesem Grund habe der BF eine kurze Einschulung der polnischen Staatsbürger in der auf dem Anwesen befindlichen Halle vorgenommen. Die Unterweisung habe 15 bis 20 Minuten gedauert und hätten sich alle zehn Polen bereit erklärt, zum angebotenen Stundenlohn von EUR 6,92 zu arbeiten. Daraufhin habe sich der BF ins Wohnhaus begeben, um gemeinsam mit seiner Gattin die Beschäftigungsbewilligungsanträge vorzubereiten. Währenddessen hätten die Polen in der Halle weiter gearbeitet. Am 23.03.2009 hätten Mitarbeiter des Finanzamtes Oststeiermark eine Routinekontrolle mehrerer Krenanbaubetriebe durchgeführt und in diesem Zusammenhang auch das Anwesen des BF überprüft. In der Halle seien alle Polen mit diversen Krensortierungsarbeiten angetroffen worden. Mit dem BF sei an Ort und Stelle eine auch von ihm unterschriebene Niederschrift aufgenommen worden, in der dieser von der vorangegangenen Einschulung nichts erwähnte. Alle zehn Polen hätten eigenhändig in polnischer Sprache abgefasste Personenblätter ausgefüllt, in denen sie übereinstimmend in den Rubriken "Firma" und "Vorgesetzter" den Namen des BF eingetragen hätten, als Beschäftigungsbeginn den 23.03.2009, als Arbeitszeit acht Stunden und als Verdienst EUR 6,92 angegeben hätten. Ab dem 24.03.2009 habe der BF für alle zehn polnischen Arbeiter Beschäftigungsbewilligungen erhalten und seinen diese auch mit diesem Datum zur Sozialversicherung angemeldet worden. XXXX seien auch im April 2011 am Hof des BF als Erntehelfer beschäftigt gewesen. Dabei sei eine wörtlich gleichlautende eidesstättige Erklärung unterfertigt worden, in der sie sinngemäß angegeben hatten, dass am 23.03.2009 zum Zeitpunkt der Kontrolle noch kein Dienstverhältnis begründet war und keine Arbeitsleistungen erbracht worden seien. Vielmehr seien ihnen zum Zeitpunkt der Kontrolle erst die Arbeitsvorgänge erklärt worden. In der Beweiswürdigung heißt es im Kern, dass der BF eine kurze Einschulung durchgeführt habe, die jedoch nach eigenen Aussagen nicht länger als 15 bis 20 Minuten gedauert habe. Zum Zeitpunkt der Kontrolle hätten die Polen nachweislich alleine und unbeaufsichtigt in der Halle gearbeitet. Das ergebe sich aus den detaillierten und widerspruchsfreien Aussagen des im Bescheid namentlich genannten Kontrollorgans, die sich wiederum mit den Erhebungsbögen, in denen unter "amtliche Vermerke" auch die Wahrnehmungen der Meldungsleger zum Zeitpunkt der Kontrolle mit dem Vermerk "Sortieren von Kren" eingetragen seien. Vor diesem Hintergrund erweise sich die Behauptung des BF, er habe sich nur kurz ins Haupthaus zu seiner Gattin begeben, um danach die Einschulung in der Halle fortzusetzen, als unglaubwürdige, nachträgliche Schutzbehauptung.
7. Mit seinem zum 05.05.2009 datierten, an die belangte Behörde gerichteten Schreiben teilte der BF mit, dass die Beschäftigung am 23.03.2009 nicht begonnen habe. Es sei für diesen Tag auch kein Probearbeitsverhältnis vereinbart worden. Am beschwerdegegenständlichen Tag habe lediglich eine unentgeltliche Einweisung in die Arbeit stattgefunden. Dabei habe er den polnischen Arbeitskräften gezeigt, wie er sich die Arbeit im Kalenderjahr 2009 wünsche. Die tatsächliche Arbeit habe erst am 24.03.2009 begonnen.
8. Mit ihrem zum 08.09.2011 datierten Schreiben ersuchte die belangte Behörde den BF, die mit 24.03.2009 erstatteten Anmeldungen für die in Punkt 1.) näher bezeichneten Personen auf den 23.03.2009 abzuändern. In diesem Zusammenhang erging die Mitteilung, dass die Pflichtversicherung der Dienstnehmer mit dem Tag des Beschäftigungsbeginnes eintrete und auch für die Dauer eines allenfalls vereinbarten Probearbeitsverhältnisses Versicherungspflicht bestehe.
9. Mit an die Rechtsvertretung des BF gerichtetem E-Mail vom 25.11.2011 forderte die belangte Behörde den BF zum wiederholten Male auf, die in Punkt 1.) genannten polnischen Erntehelfer binnen 14 Tagen für den 23.03.2009 nachzumelden.
11. Mit beschwerdegegenständlichem Bescheid vom 24.01.2012, Zl. XXXX, sprach die belangte Behörde aus, dass es der BF verabsäumt habe, die Landarbeiter
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die ab dem 23.03.2009 für den BF tätig gewesen seien, mittels Mindestangaben-Anmeldung vor Arbeitsbeginn zur Pflichtversicherung anzumelden, obwohl deren Beschäftigungsverhältnisse bereits zu diesem Zeitpunkt kraft Gesetzes der Voll- und Arbeitslosenversicherungspflicht unterlegen seien.
Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen zusammengefasst aus, dass am 23.03.2009, 10:20 Uhr, eine Kontrolle nach dem Ausländerbeschäftigungs- und Einkommensteuergesetz durch Organe des Finanzamtes Oststeiermark (in der Folge: Abgabenbehörde) in XXXX, stattgefunden habe, anlässlich der festgestellt worden sei, dass die oben namentlich näher bezeichneten Arbeiter, die seit dem 23.03.2009 für den BF als landwirtschaftliche Arbeiter tätig waren, vor deren Arbeitsbeginn nicht zur Pflichtversicherung angemeldet worden waren. Sie hätten den BF übereinstimmend als ihren Vorgesetzten bezeichnet. Der erste Beschäftigungstag sei mit dem 23.03.2009 angegeben worden. Die tägliche Arbeitszeit habe acht Stunden und der Arbeitsverdienst EUR 6,92 pro Stunde betragen. Beweiswürdigend stellte die belangte Behörde fest, dass der Unabhängige Verwaltungssenat in einem parallel geführten behördlichen Verwaltungsverfahren mit Bescheid vom 08.07.2011 rechtskräftig festgestellt habe, dass die betretenen Arbeiter Arbeitsleistungen in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt erbracht hätten. In der Beweiswürdigung heißt es weiter, dass sich die getroffenen Feststellungen bezüglich der Nichtanmeldung der im Spruch des Bescheides namentlich angeführten Personen zur Sozialversicherung auf die Anzeigen der Abgabenbehörde vom 27.03.2009 und 01.04.2009 bezögen. Erst im Verlauf der weiteren Verfahrensführung habe der BF die Eintrittstage der Betroffenen unter "Vorbehalt" zwecks Vermeidung weiterer Verwaltungskosten auf den 23.03.2009 korrigiert. In der rechtlichen Beurteilung heißt es, dass aus den in der Beweiswürdigung bereits angeführten Gründen sowie im Hinblick auf den in Rechtskraft erwachsenen Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates eine dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz zu unterstellende dienstnehmerhafte Beschäftigung der zehn genannten Personen als gegeben anzunehmen seien. Aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht stehe bereits die Einschulungsphase (Probearbeit), die naturgemäß auch die zeitliche Vorgabe durch den Arbeitgeber einschließe, unter Versicherungsschutz und sei die Anmeldung vor Arbeitsbeginn für die Betreffenden unabdingbar.
12. Gegen diesen, dem BF am 26.01.2012, sowie den vorbezeichneten polnischen Arbeitern wegen unbekannten Aufenthaltes gemäß § 25 ZustellG, BGBl. Nr. 200/1982, durch öffentliche Bekanntmachung am 24.01.2012 in den Amtsräumen der belangten Behörde zugestellten Bescheid richtete sich der zum 24.02.2012 datierte, nunmehr als Beschwerde zu betrachtende und zu behandelnde Einspruch des BF, in dem dieser erklärte, dass er den in Punkt 1.) näher bezeichneten Bescheid der belangten Behörde vollumfänglich anfechte und den er auf den Einspruchsgrund "inhaltliche (materiell-rechtlich) Rechtswidrigkeit" stützte und mit den Anträgen verband, der Landeshauptmann wolle eine mündliche Verhandlung durchführen, sowie den bekämpften Bescheid als nichtig beheben, in eventu den bekämpften Bescheid ersatzlos aufheben und das Verfahren einstellen, in eventu den bekämpften Bescheid nach Ergänzung des Verfahrens hinsichtlich aller Spruchpunkte zur Gänze beheben, in eventu den bekämpften Bescheid beheben und der belangten Behörde zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung die Fortsetzung des Verfahrens auftragen.
Begründend führte der BF im Wesentlichen zusammengefasst aus, dass er eine Landwirtschaft betreibe und sich auf den Krenanbau spezialisiert habe. In der Erntezeit beschäftige er ausländische Erntehelfer, für die er stets Beschäftigungsbewilligungen beantragt und ausgestellt bekommen habe, und die er stets ordnungsgemäß zur Sozialversicherung angemeldet habe. Für die Ernte 2009 habe er Erntehelfer aus Polen eingeladen, die am 22.03.2009 gegen Mitternacht bei ihm auf dem Hof eingetroffen seien. Am darauffolgenden Vormittag habe in der Halle des BF eine Unterweisung stattgefunden, um abzuklären, ob die potentiellen Arbeitnehmer die nötigen Fähigkeiten mitbrächten und Willens seien, diese Art der Tätigkeit zu verrichten. Währenddessen seien gegen 10:20 Uhr Mitarbeiter der Abgabenbehörde eingetroffen und sei zu diesem Zeitpunkt die Einschulung noch im Gange gewesen bzw. die Auswahl der Arbeiter noch nicht abgeschlossen gewesen. Keine der spruchgegenständlichen Personen seien noch beim BF beschäftigt gewesen. Vielmehr hätte die eigentliche Arbeit, für die ER die Erntehelfer beschäftigen wollte, auf den Krenfeldern des BF stattfinden sollen, und nicht in der Halle. Schließlich habe er die spruchgegenständlichen Personen am darauffolgenden Tag, sohin am 24.03.2009, noch vor dem eigentlichen Arbeitsbeginn bei der belangten Behörde angemeldet.
Im Hinblick auf die von der belangten Behörde getroffene Feststellung, dass es der BF verabsäumt habe, die genannten Erntehelfer mittels Mindestangabenanmeldung noch vor Arbeitsantritt zur Pflichtversicherung anzumelden, hielt der BF fest, dass § 33 Abs. 1 ASVG eine unverzügliche Anmeldung beim zuständigen Krankenversicherungsträger verlange, sobald eine Versicherungspflicht vorliege. Da zum Zeitpunkt der Kontrolle durch die Abgabenbehörde wegen der laufenden Vorstellungsgespräche (Präsentation der Arbeit und individuelle Entscheidung, ob die Arbeiter in die spezielle Art der Tätigkeit einwilligen) noch keine Versicherungspflicht bestanden habe, sei die spätere Anmeldung vor Aufnahme der Beschäftigung und somit vor dem Eintritt der Versicherungspflicht rechtzeitig erfolgt.
Mit seiner Beschwerde brachte der BF einen Konvolut an jeweils zum 14.04.2011 datierten gleichlautenden "eidesstättigen Erklärungen" des XXXX, samt Passkopien, sowie beispielhaft Bescheide über erteilte Bewilligungen nach dem AuslBG aus den Jahren 2006, 2007 und 2008 zur Vorlage.
13. In der Folge legte die belangte Behörde das gegen ihren Bescheid gerichtete Rechtsmittel des BF und die Akten des Verwaltungsverfahrens dem Landeshauptmann von Steiermark vor.
14. In Reaktion auf den auf die Abgabe einer Stellungnahme gerichteten Auftrag des Landeshauptmannes von Steiermark vom 05.07.2012, XXXX und XXXX, brachte der BF in seinem an den Landeshauptmann von Steiermark gerichteten Schriftsatz vom 30.07.2012 im Kern vor, dass die Voraussetzungen der erstmaligen verspäteten Anmeldungen sowie der unbedeutenden Folgen jedenfalls gegeben gewesen seien. Darüber hinaus habe der UVS für Steiermark richtigerweise gewürdigt, dass die bestrittene vorzeitige Beschäftigungsaufnahme lediglich im Ausmaß von ca. 1 Stunde erfolgt sei und sich der vorliegende Sachverhalt von "Schwarzarbeit" insofern unterscheide, als sogar sämtliche Beschäftigungsbewilligungsanträge und Sozialversicherungsmeldungen bereits vorbereitet gewesen seien und lediglich die Weiterarbeit nach der Einschulung während der Wartezeit auf die Bewilligungen und Meldungen zu untersagen. Dass die Meldungen und Anträge auch ohne KIAB-Kontrolle an die jeweiligen Behörden übermittelt worden wären, ergebe sich einwandfrei aus seinem Wohlverhalten in der Vergangenheit, da er bereits unzählige Meldungen von Erntehelfern durchgeführt habe.
15. Nachdem die sachliche Zuständigkeit zur Entscheidung über die gegen den angefochtenen Bescheid der belangten Behörde zum 01.01.2014 auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen war, legte der Landeshauptmann von Steiermark die gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 24.01.2012, XXXX, gerichtete Beschwerde und die Akten des Bezug habenden Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Erledigung vor.
Hier wurde die gegenständliche Beschwerdesache der Gerichtsabteilung G305 zugeteilt.
16. Mit Verfahrensanordnung vom 18.02.2015 wurde der BF über den Stand des hg. durchgeführten Beweisverfahrens in Kenntnis gesetzt und wurde ihm die Gelegenheit gegeben, sich dazu im Rahmen des Parteiengehörs zu äußern.
Eine entsprechende Verfahrensanordnung erging auch an die belangte Behörde.
17. In ihrer zum 11.03.2015 datierten Stellungnahme, Zl. XXXX, führte die belangte Behörde aus, dass sie die Anmeldedaten für die zehn polnischen Arbeiter auf den 23.03.2009 amtlich korrigiert habe. Zur Höhe des Beitragszuschlages gab sie an, dass dieser gesetzeskonform berechnet worden sei. Im Übrigen wurde zur Vermeidung von Wiederholungen auf den Nachversicherungsbescheid vom 24.01.2012 und auf ihre Stellungnahme von 27.04.2012 verwiesen.
18. In seiner zum 17.03.2015 datierten Stellungnahme führte der BF im Wesentlichen zusammengefasst aus, dass er eine Landwirtschaft betreibe und auf den Krenanbau spezialisiert sei. In der Erntezeit beschäftige er ausländische Erntehelfer, für die er stets Beschäftigungsbewilligungen beantragt und auch ausgestellt bekommen habe und die er auch stets ordnungsgemäß zur Sozialversicherung angemeldet habe. Er habe vor dem 22.03.2009 bereits 217 Anträge auf Ausländerbeschäftigung gestellt, die auch bewilligt worden seien. Ein derartiges Wohlverhalten in der Vergangenheit spreche jedenfalls dafür, dass er auch im vorliegenden Fall keine gesetzwidrigen Verhaltensweisen gesetzt habe.
So habe er auch für die Ernte 2009 Erntehelfer aus Polen eingeladen, die am 22.03.2009 gegen Mitternacht bei ihm auf dem Hof eingetroffen seien. Am darauffolgenden Vormittag habe in der Halle des BF eine Unterweisung stattgefunden, um abzuklären, ob einerseits die potentiellen Arbeitnehmer die nötigen Fähigkeiten mitbrächten und andererseits auch willens seien, diese Art der Tätigkeit zu verrichten. Für die spezialisierte Tätigkeit, die aus dem Anbau verschiedener Qualitätssorten resultiere, sei es nämlich erforderlich gewesen, die Besonderheiten der Sortierung bei der heurigen Ernte vorzuzeigen und habe der BF am Vormittag des 23.03.2009 die Arbeit vorgeführt bzw. eine Einschulung in der Halle vorgenommen. Die eigentliche Arbeit habe nicht in der Halle, sondern auf den Krenfeldern des BF stattgefunden. Es habe sich um eine unentgeltliche Vorführung von notwendigen Kenntnissen und Fähigkeiten von nur kurzer Dauer für die Begründung eines Beschäftigungsverhältnisses gehandelt und seien keine Gründe vorgelegen, die auf Beschäftigungsverhältnis schließen ließen. Am 23.09.2013 seien gegen 10:20 Uhr Mitarbeiter des Finanzamtes Oststeiermark beim BF eingetroffen. Zu diesem Zeitpunkt sei die Einschulung noch im Gange bzw. die Auswahl der Arbeiter noch nicht abgeschlossen gewesen. Sohin sei keiner der spruchgegenständlichen Personen beim BF beschäftigt gewesen. Nach der Unterweisung bzw. Auswahl der Arbeiter bzw. der Einverständniserklärungen der potentiellen Arbeitnehmer mit der neuen Sortiermethode hätten beim AMS die Einholung der entsprechenden Bewilligungen zur Ausländerbeschäftigung sowie bei der Gebietskrankenkasse die Anmeldung zur Sozialversicherung erfolgen sollen. Im Hinblick darauf, dass wegen der spezialisierten Tätigkeit nicht alle Arbeiter tatsächlich für den BF hätten tätig werden sollen, sei eine Anmeldung vor der unentgeltlichen Vorführung allein aus wirtschaftlicher Sicht nicht sinnvoll gewesen. Es sei vorgesehen gewesen, dass die konkrete Arbeitsleistung auf den Feldern am Nachmittag des 23.03.2009 beginnen sollte. Eine Bewilligungserteilung noch für den 23.03.2009 sei wegen der am selben Tag durchgeführten Kontrolle durch die Abgabenbehörde unterblieben. Er habe die in Punkt 1.) näher bezeichneten Personen am 24.03.2009, noch vor dem eigentlichen Arbeitsbeginn bei der belangten Behörde angemeldet.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Die an der Anschrift XXXX, befindliche Landwirtschaft XXXX mit einer Gesamtfläche von XXXX ha befindet sich je zur Hälfte im Eigentum des BF und dessen Ehegattin, XXXX; letztere verpachtete ihren Hälfteanteil an der Liegenschaft EZ XXXX am XXXX an den BF, der den landwirtschaftlichen Betrieb zumindest bis einschließlich XXXX auf alleinige Rechnung und Gefahr geführt hat.
Der BF, der hauptberuflich als Landwirt tätig ist, hat sich mit seinem landwirtschaftlichen Betrieb auf den Anbau von Kren spezialisiert und erntet dort folgende Krensorten, die er nach folgenden Qualitätsklassen erntet:
1. Klasse A: dabei handelt es sich um hochwertigen Stangenkren (z.B.: Osterkren);
2. Klasse B: dabei handelt es sich um eine schwächere A-Klasse, die sich dadurch auszeichnet, dass die Ware kleiner ist;
3. Klasse C: dabei handelt es sich um Ware minderer Qualität, die als Industrieware (für Gläser und Tuben) vermahlen wird;
4. Fechser: dabei handelt es sich um Setzlinge für den eigenen Anbau;
Im Jahr 2009 wurde der Kren erstmals nach diesen Qualitätskriterien aussortiert.
1.2. Der BF beschäftigt seit Jahren Erntehelfer, die er für das Einsammeln und Sortieren des angebauten Krens benötigt, als Saisonarbeitskräfte. Neben diesen Saisonarbeitskräften beschäftigt er keine weiteren Mitarbeiter.
1.3. Am 23.03.2009, ab 10:20 Uhr führten Organe des Finanzamtes Oststeiermark am landwirtschaftlichen Betrieb des XXXX eine Kontrolle durch, anlässlich der sie die polnischen Staatsangehörigen
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• XXXX
• XXXX
• XXXX
• XXXX
• XXXX
• XXXX
• XXXX
• XXXX
beim Sortieren von Kren betraten. Im Zeitpunkt der Betretung trugen die Betretenen teils von Erde verschmutzte Bekleidung.
Über Befragen durch die Organe der Abgabenbehörde bezeichneten sie den Beschwerdeführer als ihren Vorgesetzten und gaben den Beschäftigungsbeginn mit dem 23.03.2009, die tägliche Arbeitszeit mit acht Stunden und das Entgelt mit EUR 6,92 pro Stunde an.
1.4. Die Arbeit der polnischen Arbeiter begann am 23.08.2013 um 08:00 Uhr.
Im Zeitpunkt ihrer Betretung (23.3.2009, 10:20 Uhr) waren die betretenen landwirtschaftlichen Arbeiter des Beschwerdeführers bei der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse noch nicht zur Pflichtversicherung angemeldet.
1.5. Nachdem der BF im März 2009 erneut zehn polnische Arbeiter für den Krenanbau benötigte, forderte er diese über einen Kontaktmann in Polen an. Dieser entsendete die in Punkt 1.3. näher bezeichneten Personen, von denen der überwiegende Teil (XXXX) bereits mehrfach vor und in der Folge auch nach dem beschwerdegegenständlichen Termin der Betretung im landwirtschaftlichen Betrieb des BF in XXXX, beschäftigt waren.
Die in der Rechtsmittelschrift erhobene Behauptung, dass vor 23.03.2009 keine der spruchgegenständlichen Personen beim BF beschäftigt gewesen seien, ist durch die Hauptverbandsabfrage widerlegt.
Abgesehen vom 23.03.2009 waren die bereits vor diesem Tag für den BF tätig gewesenen polnischen Arbeiter während ihrer jeweiligen Beschäftigung jeweils zur Sozialversicherung nach ASVG angemeldet.
Die im Spruch erwähnten polnischen Arbeiter trafen in der Nacht vom 22.03. auf den 23.03.2009 am Hof des BF ein und bezogen zunächst die Unterkünfte.
Nach einer Einschulung, anlässlich der sie mit den neuen Sorten und Qualitätskriterien vertraut gemacht wurden, nahmen die polnischen Erntehelfer am 23.03.2009 die Sortierarbeit auf. Es kann nicht festgestellt werden, dass die Einschulung im Zeitpunkt des Eintreffens der Organe der Abgabenbehörde noch in Gang gewesen wäre.
Der oben dargestellte Verfahrensgang und der festgestellte Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der St-GKK, sowie dem Akt des Unabhängigen Verwaltungssenates und der im Akt des Bundesverwaltungsgerichtes einliegenden, als unbedenklich qualifizierten Urkunden.
Die zum faktischen Arbeitsbeginn am 23.03.2009 getroffenen Feststellungen basieren auf den unbedenklichen, am selben Tag über jeden einzelnen Arbeitnehmer aufgenommenen Personenblättern der Organe der zuständigen Abgabenbehörde. Die erstmals mit der Beschwerdeschrift vorgelegten, in deutscher Sprache verfassten, wortidenten und in allen Fällen zum 14.04.2011 datierten "eidesstättigen Erklärungen" des XXXX, worin diese im Wesentlichen zusammengefasst erklärten, dass die am Feld zu verrichtende Arbeit vom BF in der Halle vorgezeigt worden sei und dass kurz überprüft worden sei, ob die notwendigen Fertigkeiten und Kenntnisse für die neue Sortiermethode vorlägen, erscheinen dem erkennenden Verwaltungsgericht schon deshalb nicht glaubwürdig, als diese vor dem Hintergrund der laufenden einschlägigen Verwaltungsverfahren (Strafverfahren vor dem UVS für Steiermark; Feststellungsverfahren und Beitragsnachverrechnungsverfahren der belangten Behörde) verfasst wurden. Im gegebenen Zusammenhang erschließt sich dem erkennenden Verwaltungsgericht nicht, weshalb sich Personen, die bereits mehrfach in der landwirtschaftlichen Betriebsstätte des BF gearbeitet hatten, einer "kurzen" Überprüfung, ob die notwendigen Fertigkeiten und Kenntnisse für die neue Sortiermethode vorliegen, wie es in der Erklärung heißt, unterziehen hätten sollen. Die in der Rechtsmittelschrift erhobene Behauptung, dass vor dem 23.03.2009 keine der spruchgegenständlichen Personen beim BF beschäftigt gewesen sei, ist durch die vom Bundesverwaltungsgericht eingeholte Hauptverbandsabfrage widerlegt. Im Übrigen steht die offenbar als Formular vorgefertigte "eidesstättige Erklärung" nach einem Ablauf von mehr als zwei Jahren in keinem zeitlichen Zusammenhang mehr mit der beschwerdegegenständlichen Betretung. Die dem Verwaltungsgericht schon auf Grund des engen zeitlichen Kontextes als glaubwürdig erschienene Dokumentation durch die Organe der zuständigen Abgabenbehörde konnte dem gegenständlichen Verfahren in freier Beweiswürdigung zu Grunde gelegt werden.
Die zum Arbeitsbeginn getroffenen Feststellungen gründen auf den Angaben der jeweiligen Erntehelfer in den am 23.03.2009 von den Organen der Abgabenbehörde aufgenommenen, auf jeden von ihnen bezogenen, in mehreren Sprachen, darunter in deutscher und polnischer Sprache verfassten Personenblättern.
Die zur Betretung der zehn Erntehelfer am 23.03.2009, und zum Umstand, dass der BF den verfahrensgegenständlichen landwirtschaftlichen Betrieb auf eigene Gefahr und Rechnung führt, sowie zur Art des Anbaues und zu den Sortiermethoden des Krens getroffenen Feststellungen gründen einerseits auf dem Vorbringen des BF, andererseits auf den vom Unabhängigen Verwaltungssenat für Steiermark in dem im rechtskräftigen Bescheid vom 04.08.2011, GZ: XXXX, getroffenen Feststellungen; da letzterer unangefochten blieb und daher in Rechtskraft erwuchs, konnten dieser dem gegenständlichen Verfahren ebenfalls in freier Beweiswürdigung zu Grunde gelegt werden.
3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 414 Abs. 1 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955 idgF. kann gegen Bescheide der Versicherungsträger oder des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz oder des Bundesministers für Gesundheit in Verwaltungssachen und wegen Verletzung ihrer (seiner) Entscheidungspflicht in Verwaltungssachen Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.
Im Hinblick auf die Frage der Versicherungspflicht nach dem ASVG sind gemäß § 410 Abs. 1 Z 7 und Abs. 2 ASVG die Bestimmungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes anzuwenden.
Die für den gegenständlichen Beschwerdefall maßgebliche Fassung des § 410 Abs. 1 und Abs. 2 ASVG lautete wie folgt:
"§ 410 (1) Der Versicherungsträger hat in Verwaltungssachen, zu deren Behandlung er nach § 409 berufen ist, einen Bescheid zu erlassen, wenn er die sich aus diesem Bundesgesetz in solchen Angelegenheiten ergebenden Rechte und Pflichten von Versicherten und von deren Dienstgebern oder die gesetzliche Haftung Dritter für Sozialversicherungsbeiträge festgestellt und nicht das Bescheidrecht der Versicherungsträger in diesem Bundesgesetz ausgeschlossen ist. Hiernach hat der Versicherungsträger in Verwaltungssachen insbesondere Bescheide zu erlassen:
1. wenn er die Anmeldung zur Versicherung wegen Nichtbestandes der Versicherungspflicht oder der Versicherungsberechtigung oder die Anmeldung wegen Weiterbestandes der Versicherungspflicht ablehnt oder den Versicherungspflichtigen (Versicherungsberechtigten) mit einem anderen Tag in die Versicherung aufnimmt oder aus ihr ausscheidet, als in der Meldung angegeben ist,
2. wenn er einen nicht oder nicht ordnungsgemäß Angemeldeten in die Versicherung aufnimmt oder einen nicht oder nicht ordnungsgemäß Abgemeldeten aus der Versicherung ausscheidet,
3. wenn er die Entgegennahme von Beiträgen ablehnt,
4. wenn er die Haftung für Beitragsschulden gemäß § 67 ausspricht,
5. wenn er einen Beitragszuschlag gemäß § 113 vorschreibt,
6. wenn er einen gemäß § 98 Abs. 2 gestellten Antrag auf Zustimmung zur Übertragung eines Leistungsanspruchs ganz oder teilweise ablehnt,
7. wenn der Versicherte oder der Dienstgeber die Bescheiderteilung zur Feststellung der sich für ihn aus diesem Gesetz ergebenden Rechte und Pflichten verlangt,
8. wenn er entgegen einer bereits bestehenden Pflichtversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG auf Grund ein und derselben Tätigkeit die Versicherungspflicht gemäß § 4 Abs. 4 als gegeben erachtet,
9. wenn er eine Teilgutschrift nach § 14 APG überträgt.
(2) In den Fällen des Abs. 1 Z 7 ist über den Antrag des Versicherten (des Dienstgebers) ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach Einlangen des Antrages, der Bescheid zu erlassen. Wird der Partei innerhalb dieser Frist der Bescheid nicht zugestellt, so geht auf ihr schriftliches Verlangen die Zuständigkeit zur Entscheidung auf den Landeshauptmann über. Ein solches Verlangen ist unmittelbar beim Landeshauptmann einzubringen. Das Verlangen ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht ausschließlich auf ein Verschulden des Versicherungsträgers zurückzuführen ist."
Gemäß § 414 Abs. 1 und 2 iVm. § 410 Abs. 1 Z 5 ASVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in den Angelegenheiten des § 410 Abs. 1 ASVG durch Einzelrichter, es sei denn, es läge ein Antrag einer Partei auf Entscheidung durch den Senat vor. Da im gegenständlichen Fall keine der Parteien eine Entscheidung durch den Senat beantragt hat, ist von einer einzelrichterlichen Zuständigkeit auszugehen.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF. BGBl. I Nr. 122/2013 geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. I Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, welche die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) grundsätzlich (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, Anm. 1 zu § 27 VwGVG).
§ 27 lautet wörtlich wie folgt:
"§ 27. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung aufgrund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen."
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Dagegen erfolgen Entscheidungen und Anordnungen gemäß § 31 Abs. 1 leg. cit. durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
3.2.1. Gemäß § 4 Abs. 1 sind die bei einem Dienstgeber beschäftigten Dienstnehmer in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung versichert bzw. vollversichert, wenn die betreffende Beschäftigung gemäß den §§ 5 und 6 von der Vollversicherung nicht ausgenommen sind.
Gemäß § 4 Abs. 2 leg. cit. ist Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird. Hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen. Als Dienstnehmer gelten jedenfalls Personen, die mit Dienstleistungsscheck nach dem Dienstleistungsscheckgesetz (DLSG), BGBl. I Nr. 45/2005, entlohnt werden. Als Dienstnehmer gilt jedenfalls auch, wer nach § 47 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 EStG 1988 lohnsteuerpflichtig ist, es sei denn, es handelt sich um
1. Bezieher von Einkünften nach § 25 Abs. 1 Z. 4 lit. a) oder b) EStG 1988 oder
2. Bezieher von Einkünften nach § 25 Abs. 1 Z. 4 lit. c) EStG 1988, die in einem öffentlich-rechtliche Verhältnis zu einer Gebietskörperschaft stehen oder
3. Bezieher/innen von Geld- oder Sachleistungen nach dem Freiwilligengesetz.
3.2.2. Gegenständlich steht in Ansehung der zehn polnischen Erntehelfer die Dienstnehmereigenschaft gemäß § 4 Abs. 1 ASVG außer Streit, sodass diesbezüglich eine Prüfung der Frage, ob und inwieweit diese unter den Dienstnehmerbegriff des § 4 ASVG fallen, dahingestellt bleiben kann.
Im Hinblick auf den Einwand des BF in dessen Beschwerdeschrift, dass im Zeitpunkt der Kontrolle am 23.03.2009 lediglich (unentgeltliche) Vorstellungsgespräche (Präsentation der Arbeit und individuelle Entscheidung, ob die Arbeiter in die spezielle Art der Tätigkeit einwilligen) stattgefunden hätten, und daher noch keine Versicherungspflicht bestanden habe, ist die Frage beschwerdegegenständlich, ob die belangte Behörde mit ihrem Bescheid vom 24.01.2012, Zl. XXXX, den Beginn der Beschäftigungsverhältnisse und die daraus resultierende Sozialversicherungspflicht gemäß § 4 ASVG und § 1 Abs. 1 AlVG ab 23.03.2009 zu Recht festgestellt hat.
Einleitend ist festzuhalten, dass die Rüge des Beschwerdeführers im Kern die zwischen einem Vorstellungsgespräch und der Aufnahme der (versicherten) Betriebsarbeit im Rahmen eines Probearbeitsverhältnisses bestehende Abgrenzungsproblematik trifft.
Im gegebenen Zusammenhang hat der Verwaltungsgerichtshof entschieden, dass es vor dem Hintergrund arbeitsrechtlicher Normen nicht im Belieben des Arbeitgebers liegt, eine Beschäftigung, die typischerweise Teil eines Probearbeitsverhältnisses ist, bereits in das Vorstellungsgespräch zu integrieren und so Arbeit suchende Personen zu Arbeitsleistungen ohne Entgeltanspruch zu verhalten. Die Abgrenzung des Vorstellungsgesprächs von einer Arbeitsleistung, die den Beginn des Arbeitsverhältnisses markiert, hat daher nach objektiven Gesichtspunkten und unter Berücksichtigung der Übung des redlichen Verkehrs zu erfolgen. Soweit aber der Arbeitgeber das Vorstellungsgespräch dazu benützt, eine Arbeitsleistung in Anspruch zu nehmen, die nach Art und Umfang üblicherweise nicht unentgeltlich erbracht wird, und dadurch das Vorstellungsgespräch der Sache nach in die eigentliche Betriebsarbeit oder in eine für die Beschäftigung allenfalls erforderliche Einschulung erstreckt, kommt es zu einer einseitigen Verkürzung der Interessen des Arbeitnehmers, ohne dass dies durch berechtigte Interessen des Arbeitgebers gerechtfertigt werden könnte. Eine solche Vorgangsweise widerspricht der Übung des redlichen Verkehrs (siehe dazu VwGH vom 25.06.2013, Zl. 2013/08/0091 mwN; VwGH vom 14.03.2013, Zl. 2010/08/0229; vom 14.02.2013, Zl. 2012/08/0023; vom 23.05.2012, Zl. 2010/08/0179; vom 18.02.2004, Zl. 2000/08/0180).
Wenn nun der BF in seiner Beschwerdeschrift darzustellen versucht, dass in der Halle des BG eine Unterweisung stattgefunden habe, um abzuklären, ob einerseits die potentiellen Arbeitnehmer die nötigen Fähigkeiten mitbringen und ob sie andererseits Willens seien, diese Art der Tätigkeit zu verrichten, und er überdies in seinem Schreiben vom 05.05.2009 ausführte, dass die Arbeiter am späten Vormittag des beschwerdegegenständlichen Tages (23.03.2009) lediglich unentgeltlich in die Arbeit eingewiesen worden seien, und dass ein Probearbeitsverhältnis nicht bestanden habe, steht dies im Widerspruch zu den Wahrnehmungen der erhebenden Organe der Abgabenbehörde, die alle zehn, in Punkt 1. näher bezeichneten, polnischen Arbeiter am 23.03.2009, um 10:20 Uhr beim Sortieren von Kren betraten. Die Arbeiter trugen teils schmutzige Kleidung.
Überdies hatten alle Arbeiter gegenüber den Organen der Abgabenbehörde angegeben, dass sie seit dem 23.03.2009, 08.00 Uhr vom BF beschäftigt würden und ihr Verdienst EUR 6,92 pro Stunde betrage. Dass die polnischen Arbeiter, die sämtlich von den Organen der Abgabenbehörde beim Sortieren von Kren betreten wurden, von einer unentgeltlichen Tätigkeit ausgegangen wären, lässt sich aus ihren, in den sie betreffenden Personenblättern des Finanzamtes Oststeiermark dokumentierten Angaben, nicht entnehmen.
Mit dem Sortieren des Krens führten die polnischen Arbeiter bereits einen wesentlichen Teil ihrer Betriebsarbeit aus und haben sie damit nicht nur die Einschulungsphase bereits hinter sich gelassen, sondern geht jene Tätigkeit, bei der sie betreten wurden, über den Rahmen eines Vorstellungsgesprächs hinaus.
Damit geht auch die Behauptung des BF, die Arbeiter hätten sich am späten Vormittag des 23.03.2009 einem (unentgeltlichen) Vorstellungsgespräch unterzogen, ins Leere.
3.2.3. Der beschwerdegegenständliche Tag (23.03.2009) ist, wenn überhaupt, als bereits versicherungspflichtiger Probearbeitstag bzw. als Aufnahme der Beschäftigung im landwirtschaftlichen Betrieb des BF zu klassifizieren. Die einschränkende Formulierung erscheint deshalb angebracht, da von den erwähnten Ausnahmen abgesehen, vor dem beschwerdegegenständlichen Tag alle übrigen polnischen Arbeiter bereits im landwirtschaftlichen Betrieb des BF gearbeitet hatten und der BF daher deren Arbeitsleistung und Eignung kennen musste bzw. kannte. Der Zweck des "Probearbeitstages", die Eignung des (potentiellen) Dienstnehmers zu überprüfen, setzt voraus, dass sich dieser zumindest in untergeordneter Weise an der Arbeit beteiligt; zum anderen wäre auch eine mehrere Stunden dauernde Einschulung (hier das Kennenlernen der vom BF angebauten Krensorten und der Art und Weise, nach welchen Kriterien der auf den Feldern des BF angebauten Kren zu sortieren ist) bereits als Teil der Betriebsarbeit anzusehen (vgl. unter mehreren VwGH vom 14.02.2013, Zl. 2012/08/0023; vom 20.05.2014, Zl. 2012/08/0257).
Im gegenständlichen Fall hatte die Arbeit der polnischen Arbeiter nach den in dem von den Organen der Abgabenbehörde für jeden einzelnen Arbeiter aufgenommenen Personenblättern am 23.08.2013, 08:00 Uhr, begonnen. Die Arbeiter wurden um 10:20 Uhr beim Sortieren von Kren angetroffen. Bis dahin hatten sie schon mehrere Stunden gearbeitet, sodass diese Tätigkeit, selbst wenn sie als Einschulung zu qualifizieren wäre, im Lichte der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs bereits als Teil der Betriebsarbeit anzusehen war (siehe dazu VwGH vom 20.05.2014, Zl. 2012/08/0257; vom 14.02.2013, Zl. 2012/08/0023).
3.2.4. Gemäß § 10 ASVG beginnt die Pflichtversicherung in einem neu begründeten Beschäftigungsverhältnis grundsätzlich mit der faktischen Aufnahme der Beschäftigung; nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs kommt es auf einen allfällig vereinbarten Beginn des Beschäftigungsverhältnisses nicht an (VwGH vom 18.02.2004, Zl. 2000/08/0180 mwN; VwSlg 16285 A/2004). Wäre mit den Arbeitern ein Beginn des Arbeitsverhältnisses für den Folgetag vereinbart worden, wäre eine solche Vereinbarung, für deren Existenz konkrete Anhaltspunkte nicht festgestellt werden konnten, im Lichte der zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ohne Bedeutung. Die erstmals mit der Beschwerdeschrift vom BF vorgelegten "eidesstättigen Erklärungen" vermögen dieser ebenfalls nicht zum Erfolg verhelfen, da die polnischen Erntehelfer das Beschäftigungsverhältnis mit der Tätigkeit des Krensortierens faktisch aufgenommen hatten.
Auch aus einem anderen Grund ist der belangten Behörde nicht entgegen zu treten, da in den Fällen, in denen jemand bei der Erbringung von Dienstleistungen arbeitend unter solchen Umständen angetroffen wird, die nach der Lebenserfahrung üblicherweise auf ein Dienstverhältnis hindeuten (wie dies etwa bei in der Landwirtschaft tätigen Fremdarbeitern der Fall ist, die in einem auf den Krenanbau und -vertrieb spezialisieren landwirtschaftlichen Betrieb beim Sortieren des Krens angetroffen werden), die Behörde berechtigt ist, von einem Dienstverhältnis im üblichen Sinne auszugehen, sofern im Verfahren nicht jene atypischen Umstände dargelegt werden, die einer Deutung ohne nähere Untersuchung entgegen stehen (VwGH vom 23.04.2003, Zl. 98/08/0270). Spricht die Vermutung für ein Dienstverhältnis, muss die Partei ein ausreichend substantiiertes Vorbringen erstatten, aus dem man anderes ableiten könnte (VwGH vom 26.05.2014, Zl. 2013/08/0194).
Die polnischen Erntehelfer wurden nicht nur beim Sortieren von Kren betreten. Die von ihnen im Zeitpunkt der Betretung getragene Bekleidung war mit Erde verschmutzt, was nach der allgemeinen Lebenserfahrung auf die Erbringung der geschuldeten Dienstleistung hindeutet.
Gegenständlich ist die beschwerdeführende Partei ein entsprechendes Vorbringen dazu schuldig geblieben, die die Vermutung, dass die belangte Behörde auf Grund der wahrgenommenen Krensortierung auf ein (bereits begonnenes) Dienstverhältnis schließen konnte, widerlegt hätte. Die Vorlage der jeweils mit identem Wortlaut, lediglich in deutscher Sprache verfassten, zum 14.04.2011 "Eidesstättigen Erklärungen" des XXXX vermögen die Vermutung, dass das Dienstverhältnis am 23.03.2009 faktisch begonnen hatte, nicht zu widerlegen. Weiter steht die Argumentation des BF, derzufolge sich die Arbeiter am 23.03.2009 einer unentgeltlichen Vorstellung unterzogen hätten, einerseits im Widerspruch zu den dokumentierten Wahrnehmungen der Organe der Abgabenbehörde, die die Arbeiter arbeitend beim Sortieren von Kren betreten hatten, andererseits im Widerspruch zur zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs (siehe dazu VwGH vom 25.06.2013, Zl. 2013/08/0091 mwN; VwGH vom 14.03.2013, Zl. 2010/08/0229; vom 14.02.2013, Zl. 2012/08/0023; vom 23.05.2012, Zl. 2010/08/0179; vom 18.02.2004, Zl. 2000/08/0180).
Im Übrigen erschließt sich dem erkennenden Verwaltungsgericht nicht, weshalb die zehn polnischen Arbeiter, von denen der überwiegende Teil bereits vor dem 23.03.2009 für den BF gearbeitet hatten, für ihren Dienstgeber nunmehr am 23.03.2009 hätten unentgeltlich arbeiten sollen.
Durfte die Behörde von einem solchen Dienstverhältnis ausgehen, dann ergibt sich der Entgeltanspruch - sofern dieser nicht ohnehin in Kollektivverträgen oder Mindestlohntarifen geregelt ist - im Zweifel aus § 1152 ABGB (VwGH vom 23.04.2003, Z. 98/08/0270).
3.2.5. Im Lichte der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs hatten die im landwirtschaftlichen Betrieb des BF am 23.03.2009 auch für diesen Tag jedenfalls einen Anspruch auf Entgelt. Dazu hat der Verwaltungsgerichtshof entschieden, dass auch ohne ausdrücklich vereinbartes Entgelt die den Probearbeitstag absolvierenden Arbeiter Anspruch auf den kollektivvertraglichen bzw. angemessenen Lohn nach § 1152 ABGB (zur Vermutung der Entgeltlichkeit auch bei Einschulungszeiten siehe das Erkenntnis des Obersten Gerichtshofs, ArbSlg. 8457).
Der Argumentation des BF, dass sich die zehn polnischen Arbeiter am 23.03.2009 einer unentgeltlichen Vorstellung unterzogen hätten, geht schon aus den angeführten Gründen ins Leere. Der belangten Behörde ist daher nicht entgegenzutreten, wenn diese den 23.03.2009 als Arbeitsbeginn annahm und davon ausgehend die Schlussfolgerung zog, dass der BF zur Anmeldung der polnischen Dienstnehmer zum 23.03.2009 verpflichtet gewesen wäre.
3.2.6. Gemäß § 33 Abs. 1 ASVG hätte der Beschwerdeführer als Dienstgeber der polnischen Arbeiter jede von ihm beschäftigte Person vor dem Arbeitsantritt am 23.03.2009, 08:00 Uhr, bei der belangten Behörde als zuständigem Krankenversicherungsträger anzumelden gehabt. Dafür hätte die Mindestangaben-Anmeldung ausgereicht und wäre letztere leicht bewerkstelligbar gewesen, selbst, wenn bei den noch nicht am Hof des BF tätig gewesenen Erntehelfern nicht alle für die Meldung zur Sozialversicherung erforderlichen Daten bekannt gewesen wären.
Dem Ausspruch der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid vom 24.01.2012, Zl. XXXX, dass die im Spruch namentlich aufgezählten polnischen Arbeiter ab dem 23.03.2009 für den BF tätig gewesen seien und es dieser unterlassen habe, die Arbeiter vor Arbeitsbeginn mittels Mindestangaben-Anmeldung zur Pflichtversicherung anzumelden, ist nicht entgegenzutreten.
Aus den angeführten Gründen war daher spruchgemäß zu entscheiden.
3.2.7. Entfall einer mündlichen Verhandlung
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Gemäß Abs. 5 kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, GZ 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs. 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.
3.3. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; vielmehr ist es so, dass die vom BF aufgeworfenen Rechtsfragen durch den Verwaltungsgerichtshof mehrfach eindeutig in der zitierten Richtung beantwortet wurden; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
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