BVwG G304 2014098-1

G304 2014098-1Tribunale amministrativo federale29 giu 2015

Regest

Behindertenpass, Sachverständigengutachten, Zusatzeintragung

Testo completo

BVwG G304 2014098-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 29.06.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:G304.2014098.1.00

Spruch

G304 2014098-1/9E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Beatrix LEHNER als Vorsitzende, sowie den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER MAS und den fachkundigen Laienrichter Helmut WEISS als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX,

geb. XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Steiermark, vom 16.10.2014, Passnummer: XXXX, betreffend der Feststellung, dass die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung" nicht vorliegen, zu Recht erkannt:

A)

Gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF. iVm. §§ 42 und 45 Bundesbehindertengesetz (BBG), BGBl. Nr. 22/1970 idF. BGBl. I Nr. 138/2013 wird die gegen den angefochtenen Bescheid erhobene Beschwerde als unbegründet a b g e w i e s e n.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) brachte am 27.08.2014 beim Sozialministeriumservice, Landesstelle Steiermark, (im Folgenden: belangte Behörde) einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in ihren Behindertenpass ein.

Vorgelegt wurden unter einem folgende medizinische Befunde:

  • Befundbericht XXXX, Hautfacharzt, vom 18.08.2014

  • Arztbrief XXXX vom 16.07.2014

  • Arztbrief XXXX vom 07.07.2014

  • Kurzbefund XXXX vom 27.03.2014

  • Kurzbefund XXXX vom 17.07.2014

  • Interner Kurzarztbrief XXXX vom 05.08.2014

  • Interner Kurzarztbrief XXXX vom 02.07.2014

  • Interner Kurzarztbrief XXXX vom 12.09.2014

  • Arztbrief XXXX vom 13.08.2014

  • Arztbrief XXXX vom 05.08.2014

2. Im Rahmen des seitens der belangten Behörde durchgeführten Ermittlungsverfahrens wurde ein medizinisches Sachverständigengutachten eingeholt.

In dem eingeholten Gutachten von XXXX, Ärztin für Allgemeinmedizin, vom 18.09.2014, wird aufgrund der am 10.09.2014 erfolgten Begutachtung der BF im Wesentlichen folgendes festgehalten:

Lfd. Nr.

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Position bzw. der Rahmensätze:

Pos. Nr.

GdB %

1

Chronisch entzündliche Darmerkrankung (Mb. Crohn) mit Gelenksbeteiligung, Zustand nach mehrfaschen Darmoperationen

2

Wirbelsäulensyndrom

3

Schuppenflechte (Psoriasis vulgaris)

4

Chronisches Schmerzsyndrom mit Somatisierungstendenz

Gesamtgrad der Behinderung

Hinsichtlich der

beantragten Zusatzeintragung wurde ausgeführt, dass die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel gegeben sei, da weder erhebliche Einschränkungen der unteren Extremitäten noch erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit noch erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten und Funktionen vorliegen würden und auch keine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems gegeben sei.

Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel sei zumutbar, da die Funktion des Stütz- und Bewegungsapparates gut ausreichend sei, um kurze Wegstrecken aus eigener Kraft zurückzulegen, ein öffentliches Verkehrsmittel sicher be- und entsteigen zu können und unter üblichen Bedingungen ein öffentliches Verkehrsmittel sicher benützen zu können. Es bestehe eine Urgesymptomatik bei Mb. Crohn. Es liege aber keine absolute Stuhlinkontinenz vor. Inkontinenzeinlagen würden nicht regelmäßig verwendet. Nach den Erläuterungen zur 495. Verordnung BGB zur Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen zu § 1 Abs. 2 Z. 3 sei die Verwendung der auf dem Markt üblichen Inkontinenzprodukten ausreichend sicher, sodass Stuhlinkontinenz keine Begründung für eine ÖV-Unzumutbarkeit darstelle. Eine Psoriasis vulgaris und ein chronisches Schmerzsyndrom mit Somatisierungsneigung hätten für die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel keine Relevanz.

3. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 25.09.2014 wurde der BF zur Wahrung des Parteiengehörs gem. § 45 Abs. 3 AVG zur Kenntnis gebracht, dass die gewünschte Zusatzeintragung in ihrem Behindertenpass nicht möglich sei, da nach dem (vorliegenden) ärztlichen Gutachten die oben angeführten Voraussetzungen nicht vorliegen würden. Zugleich wurde der BF Gelegenheit gegeben, dazu binnen 14 Tagen nach Zustellung eine Stellungnahme abzugeben.

4. Mit Schreiben vom 06.10.2014 erhob die BF gegen das Gutachten Einspruch. Begründend brachte die BF vor, dass sie nicht nachvollziehen könne, ob ihre Rheumaerkrankung und "ihre Bandscheibe" berücksichtigt worden sei, da sie höchstens 10 Minuten schmerzfrei gehen könne. Außerdem könne sie beim Tragen der vorgeschriebenen Inkontinenzeinlagen den Geruch vor anderen Mitmenschen in öffentlichen Verkehrsmitteln nicht unterbinden, was für sie als junge Frau sehr unangenehm sei, da sie oft unkontrollierte Stuhlgänge habe.

5. Infolge des seitens der BF erhobenen Einwandes wurde seitens der belangten Behörde erneut ein medizinisches Sachverständigengutachten eingeholt.

6. Der ärztlichen Stellungnahme vom 10.10.2014 ist zu entnehmen, dass die korrekte Einschätzung und ÖV-Beurteilung aufrecht bleibe, da keine neuen Befunde nachgereicht worden seien.

7. Mit Bescheid vom 16.10.2014 wurde der Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" gem. §§ 42 und 45 des Bundesbehindertengesetzes (BBG), BGBl. 283/1990, idgF, abgewiesen.

Begründend wurde ausgeführt, dass das eingeholte ärztliche Sachverständigengutachten vom 18.09.2014 als schlüssig erkannt und in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt worden sei. Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel sei dann unzumutbar, wenn eine kurze Wegstrecke (300 bis 400 Meter) nicht aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe auch unter der Verwendung der zweckmäßigsten Behelfe, ohne Unterbrechung zurückgelegt werden könne oder wenn die Verwendung des erforderlichen Behelfs die Benützung des öffentliches Transportmittels in hohem Maß erschweren würde. Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel sei auch dann nicht zumutbar, wenn sich die dauerhafte Gesundheitsschädigung auf die Möglichkeit des Ein- und Aussteigens und die sichere Beförderung in einem öffentlichen Verkehrsmittel unter Berücksichtigung der beim üblichen Betrieb dieses Verkehrsmittels angegebenen Bedingungen auswirke. Wie dem Sachverständigengutachten jedoch zu entnehmen sei, sei die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar, da die Funktion des Stütz- und Bewegungsapparates gut ausreichend sei, um kurze Wegstrecken aus eigener Kraft zurückzulegen, bei einem öffentlichen Verkehrsmittel sicher ein- und auszusteigen und es unter üblichen Bedingungen benützen zu können. Es bestehe eine Urgesymptomatik bei Mb. Crohn, es liege aber keine absolute Stuhlinkontinenz vor; Inkontinenzeinlagen würden nicht regelmäßig verwendet. Nach den geltenden Richtlinien für die Ausstellung von Behindertenpässen und Parkausweisen sei die Verwendung marktüblicher Inkontinenzprodukte ausreichend sicher, sodass Stuhlinkontinenz keine Begründung für eine ÖV-Unzumutbarkeit darstelle. Eine Psoriasis vulgaris und ein chronisches Schmerzsyndrom mit Somatisierungsneigung hätten für die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel keine Relevanz. Aufgrund der von der BF erhobenen Einwände sei eine abermalige Überprüfung durch die ärztliche Sachverständige durchgeführt und festgestellt worden, dass die Beurteilung der Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel aufrecht bleibe, da keine neuen Befunde vorgelegt worden seien, welche die Einwände bestätigt hätten. Die Voraussetzungen für die genannte Zusatzeintragung würden somit nicht vorliegen und sei der Antrag daher abzuweisen gewesen.

8. Gegen diesen Bescheid erhob die BF innerhalb offener Frist Beschwerde an das Sozialministeriumservice, Landesstelle Steiermark.

Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass ihre schwerwiegendste gesundheitliche Beeinträchtigung darin bestehe, dass sie an einem chronischen Morbus Crohn leide, welcher 10 bis 20 Stuhlgänge, die überhaupt nicht planbar seien, erfordere. Es müsse sich in jedem Fall eine Toilette in ihrer unmittelbaren Nähe befinden. Diese Erkrankung erfordere außerdem in kurzen Abständen regelmäßige stationäre Aufenthalte. Außerdem verweise sie auf massive Wirbelsäulen- und Bandscheibenbeschwerden, welche durch einen Rheumatismus in der Schmerzverstärkung noch massiv gesteigert würden. Aus diesem Grund bereite ihr ihr Rücken massive gesundheitliche Probleme, dies in jeder Körperhaltung. Ebenso mache sich der Rheumatismus in sämtlichen Fingergelenken bemerkbar und nehme sie beständig stechende Schmerzen in diesen wahr. Wenn im Gutachten XXXX vom 18.09.2014 bezugnehmend auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel angeführt werde, dass sie keine erheblichen Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten habe, so entspreche dies nicht der Wahrheit. Sie habe tatsächlich massive Beschwerden in beiden Beinen, was sich insbesondere beim Gehen aber auch beim Stehen äußerst negativ bemerkbar mache. Ohne die Einnahme von Schmerzmitteln sei sie nur in der Lage, sich 5 Minuten fortzubewegen. Die von ihr angeführten Beschwerden machten jedenfalls die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unmöglich, da sie zum einen unmittelbar über eine Toilette verfügen müsse, was bei der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel jedenfalls nicht der Fall sei. Zum anderen könne sie in einem öffentlichen Verkehrsmittel, in dem alle Sitzplätze vergeben seien, unmöglich auch nur für kurze Zeit stehen, da sie die ruckartigen Bewegungen beim Anfahren und beim Bremsen, aber auch in Kurven vor Schmerzen nicht aushalte. Insgesamt hätten ihre Beschwerden in den letzten Wochen an Intensität stark zugenommen.

Beigelegt wurden der Beschwerde folgende Unterlagen:

  • Kurzbefund XXXX vom 30.10.2014

  • Interner Kurzarztbrief XXXX vom 25.10.2014

  • Interner Kurzarztbrief XXXX vom 17.10.2014

  • Interner Kurzarztbrief XXXX vom 03.10.2014

  • Interner Kurzarztbrief XXXX vom 16.09.2014

9. Am 13.11.2014 langten der gegenständliche Verwaltungsakt und die Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) ein.

10. Mit Schreiben des BVwG vom 02.12.2014, Zl. G304 2014098-1/3Z, wurde

XXXX, Facharzt für Innere Medizin, mit der Erstellung eines Sachverständigengutachtens auf der Grundlage der Einschätzungsverordnung ersucht. Das Gutachten habe im Hinblick auf den beantragten Zusatz "Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar" insbesondere folgende Punkte zu enthalten:

  • Diagnose

  • Schlüssige Begründung bei Veränderung bzw. abweichender Beurteilung hinsichtlich des bereits durch die belangte Behörde in Auftrag gegebenen Gutachtens

Liegen bei der BF eines oder mehrere der nachfolgenden Leiden vor:

  • erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder

  • erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder

  • erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten, Funktionen oder

  • eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems oder

  • eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit.

Mit Schreiben des BVwG vom 02.12.2014, Zl. G304 2014098-1/3Z, wurde weiters die BF aufgefordert, sich am 22.01.2015, um 10.30 Uhr an einem unter einem genannten Ort zur ärztliche Begutachtung einzufinden.

11. In dem eingeholten Gutachten von XXXX, Facharzt für Innere Medizin, vom 22.01.2015, wird aufgrund der am selben Tag erfolgten

Begutachtung der BF im Wesentlichen folgendes festgehalten:

Bei der BF könnten folgende Diagnosen gestellt werden:

  • Morbus Crohn mit Erstmanifestation 1996 mit Dünndarmrezidiv Mai 2011

  • Zustand nach laparoskopischer Ileocoecalresektion mit Ileascendostomie am 18.04.2013 und Re-Laparotomie wegen einer Anastomoseninsuffizienz am 20.04.2013 sowie Zustand nach ileocoecaler Nachresektion und Ileoascendostomie am 16.06.2014

  • Chronische Durchfallneigung im Rahmen der entzündlichen Darmerkrankung

  • Behandelbare Refluxerkrankung

  • Entzündung im Bereich der Ileoscaralgelenke und Lendenwirbelsäulenbeschwerden bei Bandscheibenschäden im Lendenwirbelsäulenbereich

  • Behandelbarer Vitamin-D-Mangel

  • Leichte Blutarmut

  • Fructoseintoleranz

  • Unverträglichkeit von Remicade

Zusammenfassend wurde ausgeführt, dass bei der BF eine chronisch-entzündliche Darmerkrankung (Morbus Crohn) vorliege. Eine MR-Untersuchung im Barmherzigenspital Eggenberg im Jahr 2014 habe ein weitgehend stabiles Zustandbild gezeigt. Laufende entzündungshemmende Infusionen würden verabreicht. Die Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels sei der BF zumutbar, da die Funktion des Stütz- und Bewegungsapparates ausreichend sei. Es bestehe ein normalschrittiger Gang. Entzündliche Gelenksveränderungen ließen sich nicht objektivieren. Bezüglich des heftigen Stuhldranges könne festgestellt werden, dass die BF bei der Untersuchung keinerlei Einlagen getragen habe. Es habe auch zum Zeitpunkt der Untersuchung keinerlei Stuhlverschmutzung bestanden. Insbesondere finde sich keine absolute Stuhlinkontinenz.

12. Mit Schreiben des BVwG vom 25.03.2015, Zl. G304 2014098-1/6Z, wurde

XXXX, Facharzt für Innere Medizin, mit der Erstellung eines ergänzenden Sachverständigengutachtens ersucht.

Das zu erstellende Gutachten sollte Folgendes enthalten:

Eine Aussage über folgende objektive Krankheitskriterien:

  • Ausmaß und Ausdehnung des entzündlichen Befalls der Schleimhaut des Verdauungstraktes

  • serologische Entzündungsparameter

  • Ausmaß der Komplikationen (Stenosen, Fisteln und Abszesse)

  • extraintestinale Veränderungen (Gelenks- und Augenentzündung)

Eine Aussage inwieweit die Behauptung der BF, 10 bis 20 oft unkontrollierte Stuhlgänge am Tag zu haben, vor dem Hintergrund obiger Krankheitskriterien aus medizinischer Sicht plausibel erscheint.

13. In dem eingeholten ergänzenden Gutachten von XXXX, Facharzt für Innere Medizin, vom 09.04.2015, wird im Wesentlichen folgendes festgehalten:

Zusammenfassend könne festgestellt werden, dass eine chronisch-entzündliche

Magen-Darm-Erkrankung (Morbus-Crohn) seit 1996 bekannt sei. Es bestehe ein Befall der Speiseröhre, des Magens sowie des Dünn- und Dickdarms. Die serologischen Entzündungsparameter seien derzeit nur geringgradig erhöht: CRP 1,2 (normal 0-0,5), BSG 16 (normal 1-15). Die BF sei wegen schwerer entzündlicher Veränderungen in mehrfacher stationärer Behandlung gewesen, wobei insgesamt vier Operationen erforderlich gewesen seien, zuletzt sei der Dünndarm mit dem Dickdarm verbunden worden (Ileocoecalresektion mit Ileoascendostomie). Bei der BF bestehe eine Entzündung des Kreuzdarmbeingelenkes als Folge der chronisch-entzündlichen Darmerkrankung. Laut Befundbericht des XXXX bestehe eine gewisse Morgensteifigkeit, wobei sich die Beschwerden jedoch durch Bewegung bessern würden.

Zusammenfassend könne festgestellt werden, dass bei der BF eine schwere chronische anhaltende Erkrankung vorliege, die zu vermehrten Stuhlentleerungen führe. Es bestehe jedoch keinerlei Stuhlinkontinenz. Zusätzlich bestünden im Bereich des Bewegungs- und Stützapparates entzündliche Veränderungen, vor allem im Kreuzdarmbeingelenk als Folge der entzündlichen Darmerkrankung, wobei sich die vor allem morgens auftretenden Beschwerden nach Bewegung bessern würden (dies auch laut Befundbericht des XXXX vom 16.02.2015). Eine Stuhlinkontinenz sei weder in den Befundberichten des Barmherzigenspitals Marschallgasse noch in den Befundberichten des Barmherzigenspitals Eggenberg beschrieben. Die BF sei durch diese chronisch-entzündliche Darmerkrankung sicherlich beeinträchtigt. Die Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels sei der BF jedoch zumutbar. Auch von Seiten der behandelnden Ärzte des Krankenhauses der Barmherzigen Brüder Eggenberg seien diesbezüglich keine Einwendungen erhoben worden.

14. Mit Verfügung des BVwG vom 09.02.2015, Zl. G304 2014098-1/5Z, zugestellt am 13.02.2015, wurde der BF das eingeholte Sachverständigengutachten vom 22.01.2015 seitens des Bundesverwaltungsgerichtes übermittelt und wurde ihr zur Wahrung des Parteiengehörs die Gelegenheit eingeräumt, dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung Stellung zu nehmen.

Bis dato langte beim BVwG keine Stellungnahme ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die BF ist im Besitz eines Behindertenpasses.

Die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung "Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung ist nicht zumutbar" liegen nicht vor.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG.

2.2. Basierend auf der ständigen Rechtsprechung des VwGH bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" in einen Behindertenpass regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, das die Auswirkungen der Gesundheitsschädigung auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilt, sofern diese Frage nicht in einem unmittelbar zuvor durchgeführten Verfahren gemäß § 14 Abs. 2 Behinderteneinstellungsgesetz im Rahmen der ärztlichen Begutachtung ausreichend behandelt wurde oder die Unzumutbarkeit aufgrund der Art der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt (VwGH vom 20.03.2001, GZ 2000/11/0321).

Nach der ständigen Judikatur des VwGH muss ein Sachverständigengutachten einen Befund und das eigentliche Gutachten im engeren Sinn enthalten. Der Befund ist die vom Sachverständigen - wenn auch unter Zuhilfenahme wissenschaftlicher Feststellungsmethoden - vorgenommene Tatsachenfeststellung. Die Schlussfolgerungen des Sachverständigen aus dem Befund, zu deren Gewinnung er seine besonderen Fachkenntnisse und Erfahrungen benötigt, bilden das Gutachten im engeren Sinn. Eine sachverständige Äußerung, die sich in der Abgabe eines Urteiles (eines Gutachtens im engeren Sinn) erschöpft, aber weder die Tatsachen, auf die sich dieses Urteil gründet, noch die Art, wie diese Tatsachen ermittelt wurden, erkennen lässt, ist mit einem wesentlichen Mangel behaftet und als Beweismittel unbrauchbar; die Behörde, die eine so geartete Äußerung ihrer Entscheidung zugrundelegt, wird ihrer Pflicht zur Erhebung und Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes (§ 37 AVG) nicht gerecht (VwGH vom 17.02.2004, GZ 2002/06/0151).

Hat eine Partei grundlegende Bedenken gegen ein ärztliches Gutachten, dann ist es nach Ansicht des VwGH an ihr gelegen, auf gleichem fachlichen Niveau diesem entgegenzutreten oder unter Anbietung von tauglichen Beweismitteln darzutun, dass die Aussagen des ärztlichen Sachverständigen mit dem Stand der medizinischen Forschung und Erkenntnis nicht vereinbar sind (VwGH vom 20.10.1978, 1353/78).

Eine Partei kann ein Sachverständigengutachten nur dann erfolgreich bekämpfen, wenn sie unter präziser Darstellung der gegen die Gutachten gerichteten sachlichen Einwände ausdrücklich erklärt, dass sie die Einholung eines weiteren Gutachtens bestimmter Fachrichtung zur vollständigen Ermittlung des Sachverhaltes für erforderlich halte und daher einen Antrag auf Beiziehung eines weiteren Sachverständigen stellt (VwGH vom 23.11.1978, GZ 0705/77).

Der Verwaltungsgerichtshof führte aber in diesem Zusammenhang auch aus, dass keine Verletzung des Parteiengehörs vorliegt, wenn einem Antrag auf Einholung eines zusätzlichen Gutachtens nicht stattgegeben wird (VwGH vom 25.06.1987, 87/06/0017).

Unter dem Blickwinkel der Judikatur der Höchstgerichte, insbesondere der zitierten Entscheidungen, ist das von Amts wegen eingeholte Gutachten des Amtssachverständigen XXXX schlüssig, nachvollziehbar und weist dieses keine Widersprüche auf.

Es wurde auf die Art der Leiden und deren Ausmaß unter Berücksichtigung der vorgelegten Befunde ausführlich eingegangen. So wurde im Gutachten schlüssig dargelegt, dass die Funktion des Stütz- und Bewegungsapparates ausreichend sei, ein normalschrittiger Gang bestehe und sich entzündliche Gelenksveränderungen nicht objektivieren ließen. Ebenso wenig habe eine absolute Stuhlinkontinenz festgestellt werden können.

Zur gutachterlichen Beurteilung, dass die Voraussetzungen für die beantragte Zusatzeintragung nicht vorliegen würden, wurden im Rahmen des Parteiengehörs keine Einwendungen erhoben.

Das Sachverständigengutachten wird daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.

Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die im § 10 Abs. 1 Z 6 des Bundesbehindertengesetzes genannte Vereinigung entsendet die Vertreterin oder den Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung. Hinsichtlich der Aufteilung des Nominierungsrechtes auf gleichartige Vereinigungen ist § 10 Abs. 2 des Bundesbehindertengesetzes anzuwenden. Für die Vertreterin oder den Vertreter ist jeweils auch die erforderliche Anzahl von Ersatzmitgliedern zu entsenden.

Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).

Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

3.2. Zu Spruchteil A):

Gemäß § 1 Abs. 2 Z 3 der am 01. Jänner 2014 in Kraft getretenen Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II Nr. 495/2013 ist auf Antrag des Menschen mit Behinderung jedenfalls einzutragen, die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das 36. Lebensmonat vollendet ist und

§ 1 Abs. 2 Z 1 lit. b oder d vorliegen.

Das seitens des erkennenden Gerichtes eingeholte ärztliche Gutachten XXXX erfüllt den Anspruch der Schlüssigkeit im vollen Umfang. Das Gutachten steht mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch.

Die BF hat gegen das Gutachten im Rahmen des Parteiengehörs keine Einwendungen erhoben.

Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass bei der BF die Voraussetzungen für die Feststellung, dass die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist, nicht vorliegen. Es konnte keine erhebliche Einschränkung der Extremitäten, keine dauerhafte Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung sowie keine erhebliche Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit festgestellt werden. Weiters bestehen keine erheblichen Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten und keine schwer anhaltende Erkrankung des Immunsystems sowie keine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit. Letztlich konnte auch die von der BF geltend gemachte absolute Stuhlinkontinenz nicht objektiviert werden.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden und die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

3.3. Entfall einer mündlichen Verhandlung

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn

1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder

2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Der EGMR hat in seinen Entscheidungen vom 10. Mai 2007, Nr. 7401/04 (Hofbauer/Österreich Nr. 2), und vom 3. Mai 2007, Nr. 17.912/05 (Bösch/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigten. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "hoch-technische" Fragen ("exclusively legal or highly technical questions") betrifft. Der Gerichtshof verwies im Zusammenhang mit Verfahren betreffend ziemlich technische Angelegenheiten ("rather technical nature of disputes") auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige (VwGH 03.10.2013, 2012/06/0221).

In seinem Urteil vom 18. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren gebe, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung aufträten oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 03.10.2013, 2012/06/0221).

Im gegenständlichen Fall wurde die Einschätzung, dass eine Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht gegeben ist, unter Mitwirkung eines ärztlichen Sachverständigen nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung festgesetzt. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund des vorliegenden, nicht bestrittenen Sachverständigengutachtens vom 22.01.2015, welches als schlüssig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei erachtet wird, geklärt.

3.4. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlicher Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung.

Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die Zulassung der Revision war gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zudem zu verneinen, weil die gegenständliche Entscheidung in Wesentlichen nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, sondern von Tatsachenfragen. Maßgebend ist das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen.

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