I409 1412189-1•BVwG I409 1412189-1
I409 1412189-1Tribunale amministrativo federale27 giu 2015
Glaubwürdigkeit, Intensität, mangelnde Asylrelevanz, non<br/>refoulement, persönlicher Eindruck, Übergangsbestimmungen
I409 1412189-1/10E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Florian Schiffkorn als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX alias XXXX alias XXXX alias XXXX alias XXXX, geboren am XXXX, Staatsangehörigkeit Nigeria, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 3. März 2010, Zl. 09 05.074-BAS, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 27. Mai 2015,
A)
Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I und II des angefochtenen Bescheides wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 3 Abs. 1 und 3 Z 1 sowie § 8 Abs. 1 und 3 Asylgesetz 2005 als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid wird im Umfang des Spruchpunktes III aufgehoben und die Angelegenheit zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 75 Abs. 20 Asylgesetz 2005 an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Die Beschwerdeführerin stellte am 29. April 2009 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Im Rahmen ihrer am selben Tag erfolgten Erstbefragung durch Organe der öffentlichen Sicherheit wurde die Beschwerdeführerin ersucht, ihren Fluchtgrund bekanntzugeben. Sie gab an, dass ihre Adoptiveltern sie mit Gewalt haben zwingen wollen, einen älteren Mann zu heiraten.
Am 16. Februar 2010 wurde die Beschwerdeführerin von der belangten Behörde erneut zu seinen Fluchtgründen befragt, wobei sie ihre bei der Erstbefragung gemachten Angaben im Wesentlichen wiederholte.
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 3. März 2010 wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz gemäß "§ 3 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF" sowie gemäß "§ 8 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG" als unbegründet ab; zugleich verfügte die belangte Behörde gemäß "§ 10 Absatz 1 Ziffer 2 AsylG" die Ausweisung der Beschwerdeführerin aus dem Bundesgebiet nach Nigeria.
Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 16. März 2010, eingelangt am 19. März 2010, Beschwerde an den Asylgerichtshof. Im Wesentlichen rügte sie, dass sie bei einer Rückkehr nach Nigeria als alleinstehende Frau in eine existentiell ausweglose Lage geraten würde. Frauen seien finanziell von ihren Familien abhängig, daher bestehe auch keine innerstaatliche Fluchtalternative.
Mit Schreiben vom 2. Juni 2015, eingelangt am selben Tag, erklärte die Beschwerdeführerin, dass sie in Österreich zunächst als Prostituierte gearbeitet habe; dies sei ein Hinweis auf erfolgten Menschenhandel, dem zur abschließenden Beurteilung des Falles weiter nachgegangen werden müsse. Im Falle ihrer Rückkehr nach Nigeria würde die Beschwerdeführerin in eine ausweglose Lage geraten. Da die Beschwerdeführerin mit ihrem aufenthaltsberechtigten Ehemann ein aufrechtes Eheleben "mit Kinderwunsch" führe und sie über einen ausgeprägten Bekannten- und Freundeskreis verfüge, sei eine Rückkehrentscheidung auf Dauer als unzulässig anzusehen. Weiters beantragte die Beschwerdeführerin die Beigebung eines Rechtsberaters.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zu A) Entscheidung über die Beschwerde gegen den angefochtenen
Bescheid:
1.1. Zu den Feststellungen zur Person der Beschwerdeführerin:
Die strafgerichtlich unbescholtene Beschwerdeführerin ist volljährig, Staatsangehörige von Nigeria, Angehörige der Volksgruppe der Benin und bekennt sich zum Christentum. Die Beschwerdeführerin ist mit einem nigerianischen Staatsangehörigen verheiratet, dessen eigener Asylantrag rechtskräftig als unbegründet abgewiesen wurde und der in Österreich über einen bis 15. August 2015 befristeten Aufenthaltstitel ("ROT-WEISS-ROT KARTE PLUS") verfügt. Sie hat keine Kinder. Die Familie ihres Mannes lebt in Nigeria.
Die Beschwerdeführerin reiste am 29. April 2009 in das Bundesgebiet ein, wobei - entgegen ihren Angaben - weder festgestellt werden kann, dass sie (u.a.) auf dem Seeweg nach Österreich bzw. Europa gelangt ist, noch dass sie ohne Reisedokument gereist ist.
Entgegen ihrem Fluchtvorbringen hat die Beschwerdeführerin Nigeria nicht aus Furcht vor ihrer Stiefmutter oder vor einer möglichen Zwangsheirat verlassen, sondern wirtschaftliche Gründe haben sie zur Ausreise aus Nigeria bewogen. Es kann daher auch nicht festgestellt werden, dass sie in Nigeria aufgrund seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung verfolgt wurde.
Vor ihrer Ausreise aus Nigeria bestritt die gesunde und daher erwerbsfähige Beschwerdeführerin ihren Lebensunterhalt (u.a.) als Wasserverkäuferin; nach ihrer Rückkehr nach Nigeria könnte sie diese Tätigkeit wieder ausüben.
Zusammenfassend wird in Bezug auf das Fluchtvorbringen der Beschwerdeführerin und aufgrund der allgemeinen Lage im Land festgestellt, dass die Beschwerdeführerin im Fall ihrer Rückkehr nach Nigeria mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keiner wie immer gearteten asylrelevanten Verfolgung oder sonstigen existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein wird.
1.2. Zu den Feststellungen zur Lage in Nigeria:
Zur aktuellen Lage in Nigeria werden folgende Feststellungen getroffen:
"Politisches System
Die Republik Nigeria mit einer Gesamtbevölkerung von rund 170 Millionen Einwohnern ist eine Föderation, die aus 36 Bundesstaaten sowie dem Bundesterritorium Abuja besteht. Unterhalb der Ebene der Bundesstaaten gibt es 774 kommunale Verwaltungseinheiten. Es gibt mehr als 250 Ethnien, die drei größten Ethnien (Hausa/Fulani im Norden; Yoruba im Südwesten; Igbo im Südosten) machen in Summe rund zwei Drittel der Gesamtbevölkerung aus.
Die Verfassung Nigerias wurde mit Beginn der erneuten Demokratisierung (‚4. Republik') am 29. Mai 1999 in Kraft gesetzt. Sie sieht nach US-Vorbild ein präsidiales System mit einem starken Präsidenten vor, der gleichzeitig als Regierungschef und damit oberstes Exekutivorgan den ‚Federal Executive Council' (Kabinett) leitet.
Jeder der 36 Bundesstaaten verfügt über eine Regierung unter Leitung eines direkt gewählten Gouverneurs sowie über ein Parlament.
Parteien in Nigeria sind vor allem Wahlplattformen (laut Verfassung können nur Parteienvertreter bei Wahlen antreten, Unabhängige sind nicht zugelassen); eine Ausrichtung an bestimmten Interessenvertretungen oder gar Weltanschauungen gibt es bei den großen Parteien nicht, eine Orientierung an ethnischen Gruppen ist ausdrücklich verboten. Die für den 14. Februar 2015 geplante Präsidentschaftswahl wurde wegen anhaltender Gewalt auf den 28. März 2015 verschoben. Deswegen mussten auch die für den 28. Februar 2015 vorgesehenen Gouverneurs- und Regionalwahlen in den 36 Bundesstaaten auf den 28. März 2015 verlegt werden.
Diese Wahlen, welche als die wichtigsten Wahlen seit dem demokratischen Wandel 1999 angesehen werden , konnte der Herausforderer und Ex-Militärdiktator Muhammadu Buhari für sich entscheiden. Der bisherige Präsident Goodluck Jonathan gestand die Wahlniederlage ein und gratulierte Buhari mit seiner Partei All Progressives Congress (APC) zu seinem Sieg. Im Wahlkampf hat der 72 Jahre alte Buhari vorwiegend versprochen, den Terrorismus und die Arbeitslosigkeit rasch zu bekämpfen. Buhari unterlag bereits in den Jahren 2003, 2007 und 2011 und legte jeweils vor Gericht Einspruch ein. Ohne Erfolg. Beim letzten Mal gab es nach volksverhetzenden Aussagen Buharis 800 Tote.
Wirtschaftslage
Nigeria ist die größte Volkswirtschaft südlich der Sahara (vor Südafrika). Nigeria verfügt über sehr große Öl- und Gasvorkommen und konnte in den letzten Jahren auch dank verschiedener Reformen durchwegs ein hohes einstelliges Wirtschaftswachstum verzeichnen. Das solide Wirtschaftswachstum der letzten Jahre (sechs bis acht Prozent) war neben den positiven Entwicklungen in den Banken-, Telekommunikations- und Agrarsektoren auch auf die hohen Öleinnahmen zurückzuführen.
Die weitgehende Abhängigkeit von Öleinnahmen (über 90 Prozent der Deviseneinnahmen; 70 Prozent der staatlichen Einnahmen und etwa 14 Prozent des BIP) besteht fort. Die Lage im Nigerdelta ist derzeit relativ stabil; die Bedrohung der dort angesiedelten Öl- und Gasförderung durch militante Gruppen und Piraten bleibt aber ein Risiko. Einer Studie aus dem Jahr 2015 zufolge steigt Nigeria in kommenden Jahrzehnten zur neuntgrößten Volkswirtschaft der Welt auf.
Terrorakte der islamistischen Gruppierung ‚Boko Haram' im Nordosten Nigerias stellen ein großes Sicherheitsproblem dar. Die Infrastruktur, vor allem im Bereich Stromversorgung und Transport, ist weiterhin mangelhaft und gilt als Haupthindernis für die wirtschaftliche Entwicklung. Im Mai 2011 hat die Regierung einen Staatsfonds ‚Sovereign Wealth Fund' geschaffen, der sich aus Öleinnahmen speist und zur Finanzierung wichtiger Infrastrukturmaßnahmen dienen soll. Korruption und schleppende Verwaltung bleiben trotz Reformanstrengungen der Regierung problematisch für die Entfaltung einer dynamischeren Wirtschaftsentwicklung. Die Regierung Nigerias hat den notwendigen Kampf gegen Korruption zu einem Teil ihrer Wirtschaftspolitik erklärt. Eine weitere wichtige Maßnahme war die Einrichtung einer ‚Economic and Financial Crimes Commission' (EFCC) zur Bekämpfung von Korruption und Wirtschaftsverbrechen. Als Ergebnis der Bemühungen der EFCC wurde Nigeria 2006 aus der von der Financial Action Task Force der G8/G7 geführten Liste der bei der Bekämpfung von Geldwäsche ‚nicht-kooperierenden Staaten' gestrichen.
Mehr als die Hälfte der Bevölkerung lebt weiterhin in extremer Armut (weniger als 1,25 US-Dollar pro Tag). Die Arbeitslosigkeit, vor allem in der jungen Bevölkerung, ist hoch.
Die unterentwickelte Landwirtschaft ist nicht in der Lage, den inländischen Nahrungsmittelbedarf zu decken. Es kann allgemein festgestellt werden, dass eine nach Nigeria zurückgeführte Person, die in keinem privaten Verband soziale Sicherheit finden kann, keiner lebensbedrohlichen Situation überantwortet wird und ihre existenziellen Grundbedürfnisse aus selbstständiger Arbeit sichern kann. Diese insbesondere auch dann, wenn Rückkehrhilfe angeboten wird.
Sicherheitslage
Aufgrund wiederholter Angriffe und Sprengstoffanschläge militanter Gruppen (Boko Haram, Ansaru) besteht derzeit ein sehr hohes Anschlagsrisiko insbesondere für Nord- und Nordostnigeria, einschließlich für die Hauptstadt Abuja. In mehreren Städten Nord- und Nordostnigerias finden immer wieder Gefechte zwischen Sicherheitskräften und militanten Gruppen statt. Angehörige der Sicherheitskräfte, Regierungsstellen, christliche Einrichtungen - aber auch Einrichtungen gemäßigter Moslems - sowie Märkte, Wohnviertel und internationale Organisationen sind Anschlagsziele der militanten Gruppen. Nigeria, Tschad, Niger und Kamerun koordinieren nunmehr ihren Kampf gegen die Terrorsekte Boko Haram. Boko Haram wiederum verkündete im März 2015 eine Kooperation mit dem Islamischen Staat (IS).
Die Kriminalitätsrate ist sehr hoch. Das Risiko von Entführungen mit Lösegeldforderungen oder bewaffneten Überfällen, manchmal auch mit Todesfolgen, ist groß und besteht auch in Abuja. Im Golf von Guinea werden vermehrt Schiffe, vor allem Frachter und Tanker, überfallen und die Besatzungsmitglieder als Geiseln genommen oder entführt. In Lagos kommt es zu gewalttätigen Zusammenstößen zwischen verschiedenen Ethnien, politischen Gruppierungen aber auch zwischen Militär und Polizeikräften.
Weitere Gebiete mit einer instabilen Sicherheitssituation sind das Nigerdelta und der Middle Belt. Während im Middle Belt (insbesondere im Plateua State) immer wieder Spannungen zwischen verschiedenen ethnischen und religiösen Gruppen zu Gewaltausbrüchen führen, hat sich die Situation im Niger Delta (Ondo, Edo, Delta, Bayelsa, Rivers, Imo, Abia, Akwa Ibom, Cross River) seit 2010 merklich entspannt. Das Niger Delta war zwischen 2000 und 2010 von Auseinandersetzungen rund um die Verteilung der Einnahmen aus dem Ölgeschäft geprägt gewesen, ehe ein Amnestieangebot 2010 von den meisten militanten Gruppen, darunter insbesondere des MEND (Movement for the Emancipation of the Niger Delta), angenommen worden war.
Exkurs: Boko Haram
Die Aktivitäten der Boko Haram konzentrieren sich im Wesentlichen auf den Norden und Nordosten von Nigeria. Für die Bundesstaaten Borno, Yobe und Adamawa wurde im Mai 2013 der Ausnahmezustand verhängt. Auch UNHCR weist in einem Dossier vom Oktober 2013 auf die besonders schwierige Situation in den Bundesstaaten Borno, Yobe und Adamawa und den Schutzbedarf von flüchtenden Personen aus der genannten Region hin.
Auch wenn Anschläge auch in anderen Großstädten des Landes (Abuja, Lagos) zu verzeichnen waren, handelt es sich dabei um vereinzelte Anschläge, die nicht mit der umfassenden Gewaltherrschaft, welche Boko Haram in den nordöstlichen Regionen Nigerias errichtet hat, verglichen werden können.
Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass im gesamten Staatsgebiet Nigerias eine solche Bedrohung durch Boko Haram herrscht, dass dies automatisch für jeden nach Nigeria Rückkehrenden eine maßgebliche Gefahr einer Verletzung von Art. 2 oder 3 EMRK mit sich bringen würde.
Versammlungs-, Meinungs- und Pressefreiheit
Meinungs- und Pressefreiheit sind in der Verfassung Nigerias von 1999 garantiert und die nigerianische Medienlandschaft ist durch eine Fülle privater Printmedien, Radio- und Fernsehsender geprägt, welche relativ frei zu politischen, wirtschaftlichen und kulturellen Themen berichten.
Auch die Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit wird durch die Verfassung garantiert, ebenso auch das Recht, einer politischen Partei oder einer Gewerkschaft anzugehören. Insofern hat sich eine lebendige Zivilgesellschaft mit zahlreichen Nichtregierungs-organisationen herausgebildet. Gelegentlich sind jedoch Eingriffe in die Versammlungs-freiheit zu verzeichnen, indem Treffen von oppositionellen Politikern bzw. unerwünschte Kundgebungen von Sicherheitsorganen unterbunden werden.
Menschenrechte/Todesstrafe/NGOs
Die am 29. Mai 1999 in Kraft getretene Verfassung enthält einen umfassenden Grundrechtskatalog und Nigeria hat rund 14 internationale Menschenrechtsabkommen ratifiziert. Obwohl die nigerianische Rechtsordnung Folter und Misshandlungen verbietet, kommt es teilweise zu schweren Misshandlungen von Personen, welche sich im Gewahrsam von Sicherheitsorganen befinden. Bei den Sicherheitskräften herrscht mitunter zum einen eine schwach ausgeprägte Menschenrechtskultur vor, zum anderen sind Defizite in der Ausbildung und Ausstattung der Sicherheitskräfte zu verzeichnen.
Schwierig bleiben die allgemeinen Lebensbedingungen, die durch Armut, Analphabetentum, Gewaltkriminalität, ethnische Spannungen, ein ineffektives Justizwesen und die Scharia-Rechtspraxis im Norden des Landes beeinflusst sind. Insbesondere im Zusammenhang mit der Bekämpfung des Boko-Haram-Terrors werden den Sicherheitsbehörden zahlreiche extra-legale Tötungen vorgeworfen. Das hohe Maß an Korruption wirkt sich gleichfalls negativ auf die Wahrung der Menschenrechte aus.
An der Todesstrafe hält Nigeria grundsätzlich fest (zB bei schwerwiegenden Delikten wie Mord, Terror, Hochverrat, bewaffneter Raub und Entführung). Ein seit 2006 geltendes Defacto-Moratorium zur Ausführung der Todesstrafe wurde mit der Exekution von vier zum Tode Verurteilten Ende Juni 2013 im Bundesstaat Edo durchbrochen. Im Jahr 2014 wurde Todesstrafen verhängt, aber nicht vollzogen.
Neben der Nationalen Menschenrechtskommission gibt es eine Vielzahl von Menschenrechtsorganisationen, die sich grundsätzlich frei betätigen können. Die meisten Haftanstalten sind in einem schlechten Zustand, sind überbelegt und es gibt nur wenige Mittel für Resozialisierungsmaßnahmen.
Justiz, Strafverfolgung, Strafzumessung
Eine willkürliche Strafverfolgung bzw. Strafzumessungspraxis durch Polizei und Justiz, die nach Rasse, Nationaliät, ethnischen Kriterien etc. diskriminiert, ist nicht erkennbar. Ungebildete und Arme werden jedoch tendenziell benachteiligt und mangelnde Kenntnisse der elementarster Grund- und Verfahrensrechte verstärken diesen Effekt. Jedoch wurde das Institut der Pflichtverteidigung in einigen Bundesstaaten eingeführt und in den Landeshauptstädten existieren Nichtregierungsorganisationen, die zum Teil mit staatlicher Förderung rechtliche Beratung bieten bzw. den Beschuldigten/Angeklagten mit rechtlichen Hilfestellungen zur Seite stehen.
Innenpolitisch sehr umstritten war die Einführung der Scharia-Strafgesetzgebung in zwölf nördlichen Bundesstaaten seit 1999. Zu internationaler Kritik unter Menschenrechtsgesichtspunkten führten Urteile einiger Scharia-Gerichte (Tod durch Steinigung, Amputation), die nicht mit den völkerrechtlichen Verpflichtungen Nigerias (VN-Zivilpakt, Antifolterkonvention) in Einklang stehen, sowie die Diskriminierung von Frauen in Schulen, Hospitälern und im öffentlichen Transportsystem. Die Thematik hat aber mittlerweile an Sprengkraft verloren: Alle Steinigungsurteile wurden bislang in höherer Instanz aufgehoben und nur eine Amputation vollstreckt. Durch eine bessere Ausbildung der Richterschaft und Entpolitisierung des strafrechtlichen Aspekts der Scharia sind spektakuläre Fälle in den letzten Jahren nicht mehr zu verzeichnen. Während Muslime sich den Scharia-Gerichten unterwerfen müssen, steht es Christen, die in den zwölf nördlichen Bundesstaaten leben, frei, sich einem Scharia- oder staatlichen Gerichtsverfahren zu unterwerfen. Oft werden Scharia-Gerichte gewählt, da diese schneller zu einem Urteil kommen, während Untersuchungshäftlinge im staatlichen Justizsystem teils Jahre auf ein rechtsgültiges Urteil warten müssen, ohne dass die Untersuchungshaft später angerechnet wird.
Religionsfreiheit
Die Verfassung garantiert die Religionsfreiheit und im Vielvölkerstaat Nigeria mit einem überwiegend muslimischen Norden und einem überwiegend christlichen bzw. ‚christlich-animistischen' Süden ist die Religionsfreiheit ein Grundpfeiler des Staatswesens. Die Bundesregierung achtet auf Gleichstellung von Christen und Muslimen. Die Toleranz ist auf lokaler Ebene und in der Bevölkerung teilweise nur unzureichend ausgeprägt, wobei bei den Yoruba im Südwesten Nigerias Mischehen zwischen Moslems und Christen seit Generationen verbreitet sind. In einigen Bundesstaaten herrschen zuweilen jedoch kritische Spannungen zwischen Christen und Muslimen, die mitunter durch wirtschaftliche, soziale und ethnische Konflikte verstärkt werden. In den zwölf nördlichen Bundesstaaten wird die Religionsfreiheit von Nicht-Muslimen in der Praxis teilweise beschränkt, da entsprechende Verwaltungsvorschriften (zB Verbot gemischter Schulunterricht, Verbot Alkoholgenuss bzw. Neubau von Kirchen etc) erlassen werden.
Innerstaatliche Fluchtalternativen
Grundsätzlich besteht die Möglichkeit, staatlicher Verfolgung oder Repressionen Dritter durch Umzug in einen anderen Teil des Landes auszuweichen. Es gibt kein Meldewesen, ja selbst die Registrierung von Geburten weist große Lücken auf, so wird nur jede dritte Geburt ordnungsgemäß registriert. Es gibt in Nigeria keine Bürgerkriegsgebiete und keine Bürgerkriegsparteien, allerdings wurde für drei Bundesstaaten im Norden der Ausnahmezustand verhängt. Mit dem Umzug in einen anderen Landesteil können wirtschaftliche und soziale Probleme verbunden sein, insbesondere wenn sich Einzelpersonen an Orte begeben, wo keine soziale Anschlussmöglichkeiten an Familienangehörige oder Verwandte bestehen.
Medizinische Versorgung
Eine allgemeine Kranken- und Rentenversicherung gibt es in Nigeria nur für Beschäftigte im formellen Sektor der Volkswirtschaft. Die meisten Bürger arbeiten als Bauern, Landarbeiter oder Tagelöhner im informellen Sektor, sodass Leistungen der Krankenversicherungen nur etwa zehn Prozent der Bevölkerung zugutekommen. In privaten Kliniken können die meisten Krankheiten behandelt werden. Die Kosten der medizinischen Betreuung müssen im Regelfall auch in staatlichen Krankenhäusern selbst getragen werden und die Registrierungsgebühr beträgt rund 20 bis 50 Nira (1 bis 25 Cent). Tests und Medikamente werden - sofern vorhanden - unentgeltlich abgegeben. Krankenhäuser sind bezüglich Ausstattung, qualifiziertem Personal und Hygiene nur vereinzelt in städtischen Zentren mit europäischem Standard vergleichbar. Das in Lagos befindliche ‚Federal Neuro Psychiatric Hospital Yaba' bietet sich als erste Anlaufstelle für die Behandlung psychisch Kranker an, eine stationäre Behandlung mit entsprechender Medikation ist dort möglich. Religiöse Wohltätigkeitsinstitute und NGOs bieten kostenfrei medizinische Versorgung. In der Regel gibt es fast alle geläufigen Medikamente in Nigeria in Apotheken zu kaufen. Produkte mit nicht gesicherter Qualität sind oft günstiger und werden deshalb oftmals bevorzugt.
Am 20. Oktober 2014 hat die Weltgesundheitsorganisation WHO das afrikanische Land Nigeria offiziell für Ebola-frei erklärt und seither sind keine Neuerkrankungen bzw. -infektionen mehr bekannt geworden.
Behandlung von Rückkehrern
Es gibt keine Erkenntnisse, dass abgelehnte Asylwerber bei ihrer Rückkehr mit staatlicher Repression zu rechnen haben. Die Erfahrungen der Österreichischen Botschaft seit 2005 lassen keine Probleme erkennen, die Rückgeführten verlassen unbehelligt das Flughafengebäude, und aufgrund des fehlenden Meldesystems in Nigeria ist die Ausforschung Abgeschobener kaum möglich. Als Abschiebegrund wird stets ‚overstay' angeführt. Das stellt kein strafrechtliches Delikt dar. Verhaftungen oder andere außergewöhnliche Vorkommnisse bei der Einreise von abgeschobenen oder freiwillig zurückkehrenden Personen, die in einem anderen Staat um Asyl angesucht haben, sind nicht bekannt. Im Ausland wegen Drogendelikten verurteilte Nigerianer werden nach der Rückkehr - sofern die ausländische Verurteilung in Nigeria bekannt ist - der Drogenpolizei (NDLEA) überstellt und dort vernommen. Ein zweites Strafverfahrens wegen derselben Straftat ist trotz anderslautender Vorschriften im ‚Decree 33' nicht zu befürchten. Eine Bestätigung der Nichtanwendung der ‚Decree 33' des nigerianischen Justizministeriums liegt der Deutschen Botschaft in Abuja bereits seit Mai 2012 vor. Auch sind keine Rückkehrprobleme bei oppositioneller Tätigkeit im Ausland bekannt, zumal seit Rückkehr der Demokratie (1999) oppositionelles Engagement gegenüber der Regierung selbst in Nigeria Bestandteil des politischen Alltags geworden ist. In Lagos sind Aufnahmeeinrichtungen für unbegleitete Minderjährige vorhanden. Im Übrigen sind neben den UN-Teilorganisationen auch 40.000 NGOs registriert. Nigeria verfügt auch über eine Anzahl staatlicher und halbstaatlicher Einrichtungen, die sich der Rehabilitierung und der psychologischen Betreuung insbesondere rückgeführter Frauen annehmen (zB National Agency for the Prohibition of Trafficking in Persons [NAPTIP]). Die NAPTIP wird als durchaus effektive Institution angesehen und kooperiert mit mehreren EU-Mitgliedsstaaten bei der Reintegration von Rückgekehrten. Ein weiterer kompetenter Ansprechpartner für Rückkehrer wäre beispielswiese das ‚National Youth Service Corps'.
Militärdienst
Es gibt keine allgemeine Wehrpflicht, sondern nur einen freiwilligen Eintritt in die Berufsarmee für nigerianische Bürger ab der Volljährigkeit. Ein paramilitärisches einjähriges ‚Civil Service' ist für Universitätsabgänger möglich, aber nicht verpflichtend, jedoch Voraussetzung für Erlangung der meisten Positionen im öffentlichen Dienst."
Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch Einvernahme der Beschwerdeführerin im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 27. Mai 2015 sowie durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben der Beschwerdeführerin vor dieser und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, in den bekämpften Bescheid sowie in den Beschwerdeschriftsatz sowie in die aktuellen Länderberichte zu Nigeria mit Stand April 2015.
2.1. Zur Person der Beschwerdeführerin:
Die Feststellungen zu Identität, Herkunft, Staatsangehörigkeit sowie zu den Lebensumständen der Beschwerdeführerin gründen sich auf ihre diesbezüglich glaubhaften Angaben vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, der belangten Behörde, in der Beschwerde sowie in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Es ist im Verfahren nichts hervorgekommen, das Zweifel an der Richtigkeit dieser Feststellungen zur Person der Beschwerdeführerin aufkommen lässt.
Ihre strafrechtliche Unbescholtenheit ergibt sich aus einer Abfrage des Strafregisters der Republik Österreich vom 9. April 2015.
2.2. Zu den Fluchtgründen der Beschwerdeführerin:
1.1. Vorweg ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin falsche Angaben zu ihrer Ausreise aus Nigeria bzw. zu ihrer Einreise nach Österreich gemacht hat. Die Behauptung, sie sei ohne Bezahlung und ohne ein Reisedokument nur mit Hilfe eines Mannes namens "Mike" nach Europa gelangt, entspricht dem stereotypen Vorbringen nigerianischer Asylwerber (vgl. dazu etwa die Urteile des Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichtes vom 20. November 2008, Zl. D-7339/2008, und vom 17. Februar 2009, Zl. D-813/2009). In dieses Schema passt auch der Umstand, dass die Beschwerdeführerin keinerlei Angaben zu ihrer Reiseroute machen konnte bzw. wollte.
Aber auch der Verlauf der Einvernahme der Beschwerdeführerin im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht erschütterte ihre Glaubwürdigkeit und untermauerte die mangelnde Asylrelevanz ihres Vorbringens:
So antwortete sie teilweise nur zögernd auf die ihr gestellten Fragen und es wurde dabei deutlich, dass sich die Beschwerdeführerin schlichtweg nicht mehr erinnern konnte, was sie vor der belangten Behörde ausgesagt hatte. Auf den Vorhalt, dass ihre damalige Schilderung in einigen Punkten von ihrem heutigen Vorbringen abweiche, erwiderte die Beschwerdeführerin lapidar, dass das schon lange her sei und sie ihre Vergangenheit vergessen wolle.
Überdies räumte die Beschwerdeführerin vor dem Bundesverwaltungsgericht selbst ein, ihre Stiefmutter habe sie in Lagos nicht gefunden; dem Vorhalt, sie sei demzufolge in Lagos vor ihrer Stiefmutter sicher gewesen, hatte die Beschwerdeführerin folgerichtig nichts entgegenzusetzen. Vielmehr führte die Beschwerdeführerin ins Treffen, in Lagos niemanden zu haben und es sei dort sehr schwierig, alleine zu überleben. Dies lässt wiederum den Schluss zu, dass sie ausschließlich aus wirtschaftlichen Gründen ihr Heimatland verlassen hat.
1.2. In ihrer Stellungnahme vom 2. Juni 2015 erklärt die Beschwerdeführerin erstmals, dass sie in Österreich "zunächst als Prostituierte gearbeitet habe - dies ist ein Hinweis auf erfolgten Menschenhandel, dem zur abschließenden Beurteilung des Falles weiter nachgegangen werden müsste."
Dem ist entgegen zu halten, dass die Beschwerdeführerin bislang weder vor der belangten Behörde noch vor dem Bundesverwaltungsgericht Angaben gemacht, die darauf hinweisen, dass sie Opfer von Menschenhändlern gewesen sein könnte. Dieses Vorbringen unterliegt somit dem Neuerungsverbot des § 20 BFA-VG.
2. Das Bundesverwaltungsgericht kommt daher - wie auch die belangte Behörde - zu dem Schluss, dass es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine konkrete, gegen ihre Person gerichtete Verfolgung bzw. Verfolgungsgefahr glaubhaft zu machen.
Bezüglich der Erkenntnisquellen zur Lage im Herkunftsstaat wurden sowohl Berichte verschiedener ausländischer Behörden, etwa die allgemein anerkannten Berichte des Deutschen Auswärtigen Amtes, als auch jene von internationalen Organisationen, wie beispielsweise dem UNHCR, sowie Berichte von allgemein anerkannten und unabhängigen Nichtregierungsorganisationen, wie zB der Schweizerischen Flüchtlingshilfe, herangezogen.
Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.
Dazu kommt, dass der Beschwerdeführerin sowohl die aktuellen Länderberichte mit Schreiben vom 30. April 2015 übermittelt, als auch spezielle Länderberichte zur Lage alleinstehender Frauen in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht übergeben wurden, wobei sie es unterließ, den Länderberichten substantiiert entgegenzutreten.
3.1. Zur (funktionellen) Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes:
1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Das Asylgesetz 2005 sieht eine Entscheidung durch Senate nicht vor, sodass das Bundesverwaltungsgericht den vorliegenden Beschwerdefall durch Einzelrichter zu entscheiden hat.
2. Gemäß § 75 Abs. 19 Asylgesetz 2005 sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht (nach Maßgabe des Abs. 20 leg.cit.) zu Ende zu führen.
3.2. Zur belangten Behörde im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht:
Der angefochtene Bescheid wurde noch vom Bundesasylamt erlassen, das mit Ablauf des 31. Dezember 2013 aufgelöst wurde. Die bisherigen Aufgaben des Bundesasylamtes wurden mit 1. Jänner 2014 vom neu geschaffenen Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl übernommen.
Auch wenn keine ausdrückliche gesetzliche Anordnung existiert, ist das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes aufgrund der in § 75 Abs. 17 bis 22 Asylgesetz 2005 enthaltenen Übergangsbestimmungen im gegenständlichen (einen "Übergangsfall" betreffenden) Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht als belangte Behörde im Sinn des § 19 Abs. 2 Z 1 VwGVG anzusehen, der gemäß § 18 VwGVG Parteistellung zukommt (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 12. November 2014, Zl. Fr 2014/20/0028).
3.3. Zur Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides:
3.3.1. Zur anzuwendenden Rechtslage:
Die im vorliegenden Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Asylgesetzes 2005, BGBl. I 100/2005 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 144/2013, lauten wie folgt:
"Status des Asylberechtigten
§ 3. (1) Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.
(2) ...
(3) Der Antrag auf internationalen Schutz ist bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn
1. dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht oder
(4) ...
Status des subsidiär Schutzberechtigten
§ 8. (1) Der Status des subsidiär Schutzberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen,
1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder
wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
(2) Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 ist mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.
(3) Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht.
(3a) ...
Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme
§ 10. (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn
3. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.
(2) ...
Übergangsbestimmungen
§ 75. (1) ...
(19) Alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren sind ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.
(20) Bestätigt das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Abs. 18 und 19 in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz
1. den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes,
so hat das Bundesverwaltungsgericht in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. ...".
3.3.2. Zu den einzelnen Spruchpunkten:
Vorweg ist auf den "Antrag" der Beschwerdeführerin einzugehen, "ihr für das weitere Verfahren einen Rechtsberater zur Verfügung zu
stellen", da "ihr ... bisher offenbar noch keine
Rechtsberatungsorganisation zur Seite gestellt wurde". Mit diesem Vorbringen übersieht die Beschwerdeführerin allerdings, dass ihr bei ihrer Einvernahme vor der belangten Behörde am 16. Februar 2010, die Möglichkeit eröffnet wurde, Kontakt mit einem namentlich genannten Rechtsberater herzustellen, der ihr "in Ihrem Verfahren Hilfestellung anzubieten bzw. bei der Bereitstellung von Dolmetschern bzw. [bei der] Verfassung von Schriftstücken behilflich zu sein" habe.
3.3.2.1. Zur Gewährung von Asyl (Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides):
1. Gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 leg.cit. zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 Asylgesetz 2005, die auf Art. 9 der RL 2004/83/EG des Rates verweist).
Im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention ist als Flüchtling anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentraler Aspekt der in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 6. Oktober 1999, Zl. 99/01/0279).
Auch wenn in einem Staat allgemein schlechte Verhältnisse bzw. sogar bürgerkriegsähnliche Zustände herrschen sollten, so liegt in diesem Umstand für sich alleine noch keine Verfolgungsgefahr iSd Genfer Flüchtlingskonvention. Um asylrelevante Verfolgung erfolgreich geltend zu machen, bedarf es daher einer zusätzlichen, auf asylrelevante Gründe gestützten Gefährdung des Asylwerbers, die über die gleichermaßen die anderen Staatsbürger des Heimatstaates treffenden Unbilligkeiten hinausgeht (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 19. Oktober 2000, Zl. 98/20/0233).
2. Die Beschwerdeführerin brachte als Fluchtgrund vor, dass sie von ihrer Stiefmutter zur Heirat mit einem älteren Mann gezwungen werde.
2.1. Wie bereits in der Beweiswürdigung dargelegt, ist den Angaben der Beschwerdeführerin aufgrund der Widersprüchlichkeit von wesentlichen Teilen ihres Vorbringens (insbesondere zum fluchtauslösenden Ereignis) die Glaubwürdigkeit abzusprechen.
2.2. Das Fluchtvorbringen der Beschwerdeführerin rechtfertigt - vor dem Hintergrund der unbedenklichen Länderberichte über Nigeria - auch aus folgenden Gründen nicht die Stattgabe ihres Antrages auf internationalen Schutz:
Selbst wenn das Fluchtvorbringen der Beschwerdeführerin als glaubhaft zu werten gewesen wäre, ist ihr entgegenzuhalten, dass die staatlichen Behörden in Nigeria grundsätzlich schutzfähig und schutzwillig sind (vgl. dazu exemplarisch für die dortige ständige Rechtsprechung das Urteil des Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichtes vom 4. Mai 2015, Zl. E-2000/2015). Die Beschwerdeführerin räumte selbst ein, sich vor seiner Ausreise nicht an die Behörden in Nigeria gewendet zu haben. Anstatt also sofort das Land zu verlassen, wäre es daher an der Beschwerdeführerin gelegen gewesen, die staatlichen Behörden um ihren Schutz und ihre Hilfeleistung zu ersuchen.
Außerdem ist es in Bezug auf den Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin gerichtsbekannt, dass in Nigeria - selbst bei Vorliegen einer asylrelevanten Verfolgung in einem Teil des Landes - grundsätzlich in anderen Teilen des Landes eine innerstaatliche Fluchtalternative iSd § 11 Asylgesetz 2005 besteht, die im Allgemeinen auch zumutbar ist (zu diesem Erfordernis vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 17. März 2011, Zl. 2008/01/0047); im Besonderen wäre es vor allem der Beschwerdeführerin zumutbar gewesen, innerhalb Nigerias Schutz vor der von ihr behaupteten Gefahr zu suchen, da es sich bei ihr um eine gesunde Erwachsene handelt, der ein Ortswechsel ohne weiteres möglich gewesen wäre. Letzteres erschließt sich schon alleine aus dem Umstand, dass es der Beschwerdeführerin schließlich auch gelungen ist, aus Nigeria kommend illegal nach Österreich einzureisen.
3. Da somit die Voraussetzungen für die Erteilung von Asyl nicht gegeben sind, war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG als unbegründet abzuweisen.
3.3.2.2. Zur Gewährung von subsidiärem Schutz (Spruchpunkt II des angefochtenen Bescheides):
1.1. Im konkreten, hier zu entscheidenden Beschwerdefall wurde eine Gefährdungslage iSd § 8 Abs. 1 Asylgesetz 2005 zwar behauptet, jedoch hat die Beweiswürdigung zweifelsfrei ergeben, dass dieses Vorbringen über die Behauptungsebene nicht hinausgeht.
1.2. Darüber hinaus ist es in Bezug auf den Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin aufgrund der unbedenklichen Länderberichte gerichtsbekannt, dass für die Bevölkerung eine allfällige Gefährdung iSd § 8 Abs. 1 Asylgesetz 2005 jedenfalls nicht im gesamten Staatsgebiet gegeben ist. Selbst wenn es also lokal zu einer solcher Gefährdungslage kommen sollte - was auch für Nigeria im Übrigen nicht ausgeschlossen werden kann -, führt dies für sich allein noch nicht zur Zuerkennung des Status einer subsidiär Schutzberechtigten. Schließlich besteht für die Beschwerdeführerin in Nigeria selbst die Möglichkeit, durch ein Ausweichen in einen anderen Teil des Landes Abhilfe zu schaffen. Der belangten Behörde kann daher mit Blick auf § 8 Abs. 3 Asylgesetz 2005 schon deshalb nicht entgegengetreten werden, wenn sie den Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen hat, zumal ihr eine innerstaatliche Fluchtalternative iSd § 11 Asylgesetz 2005 offensteht (zur Zumutbarkeit dieser Fluchtalternative vgl. die oben stehenden Ausführungen unter Punkt 3.3.2.1.).
1.3. Außerdem ist zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin ihren Lebensunterhalt in Nigeria bereits vor ihrer Ausreise bestreiten konnte; es ist kein Grund ersichtlich, warum sie das nicht auch nach ihrer Rückkehr können sollte. Im Übrigen lebt auch die Familie ihres Mannes in Nigeria, sodass sie vor Ort auch über familiäre Anknüpfungspunkte verfügt.
2. Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, sodass sie auch hinsichtlich des Spruchpunktes II des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG abzuweisen ist.
3.3.2.3. Zur Ausweisung der Beschwerdeführerin (Spruchpunkt III des angefochtenen Bescheides):
1. Gemäß § 75 Abs. 20 erster Satz Asylgesetz 2005 hat das Bundesverwaltungsgericht in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird, wenn das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Abs. 18 und 19 - also in so genannten "Übergangsfällen" - in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz (u.a.) den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes (Z 1) bestätigt.
2.1. In diesem Verfahren ist die Rückkehrentscheidung nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes aufgrund der eingangs getroffenen Feststellungen im Entscheidungszeitpunkt nicht auf Dauer unzulässig. Daher war - hinsichtlich des Spruchpunktes III des angefochtenen Bescheides - das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 75 Abs. 20 Asylgesetz 2005 an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen.
2.2. Auch wenn die belangte Behörde nach § 75 Abs. 20 zweiter Satz Asylgesetz 2005 nicht an die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung gebunden ist, wird zum vorliegenden Beschwerdefall Folgendes angemerkt:
Der Aufenthalt der - unbescholtenen, volljährigen und gesunden - Beschwerdeführerin im Bundesgebiet hat seit ihrer Einreise am 29. April 2009 unter Einrechnung des vorliegenden Beschwerdeverfahrens etwas mehr als sechs Jahre gedauert (vgl. dazu etwa das Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte vom 8. April 2008, Nnyanzi gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 21878/06, demzufolge der Gerichtshof es nicht erforderlich erachtete, sich mit der Frage auseinanderzusetzen, ob während des fast zehnjährigen Aufenthalts des betreffenden Beschwerdeführers ein Privatleben iS von Art. 8 EMRK entstanden ist).
Von einer "Aufenthaltsverfestigung" allein aufgrund des bisherigen Aufenthaltes der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet kann deshalb noch keine Rede sein, weil sie sich spätestens seit der Abweisung ihres Asylantrages mit Bescheid vom 3. März 2010 ihres unsicheren Aufenthalts bewusst war und ein allfälliges Privat- und Familienleben erst danach entstanden sein kann. Außerdem fußt ihr gesamter bisheriger Aufenthalt auf einem Asylantrag, den die Beschwerdeführerin unter Zuhilfenahme falscher Angaben begründete und der daher letztlich abzuweisen war. Würde sich ein Fremder nunmehr generell in einer solchen Situation wie die Beschwerdeführerin erfolgreich auf sein Privat- und Familienleben berufen können, so würde dies dem Ziel eines geordneten Fremdenwesens und dem geordneten Zuzug von Fremden zuwiderlaufen. Überdies würde dies dazu führen, dass Fremde, die die fremdenrechtlichen Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen beachten, letztlich schlechter gestellt wären, als Fremde, die ihren Aufenthalt im Bundesgebiet lediglich durch ihre illegale Einreise und durch die Stellung eines unbegründeten oder sogar rechtsmissbräuchlichen Asylantrages erzwingen, was in letzter Konsequenz zu einer verfassungswidrigen unsachlichen Differenzierung der Fremden untereinander führen würde (zum allgemein anerkannten Rechtsgrundsatz, wonach aus einer unter Missachtung der Rechtsordnung geschaffenen Situation keine Vorteile gezogen werden dürfen, vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 11. Dezember 2003, Zl. 2003/07/0007).
Den persönlichen Interessen der Beschwerdeführerin an einem weiteren Aufenthalt in Österreich steht das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens gegenüber, dem aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zukommt (vgl. die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 18. Jänner 2005, Zl. 2004/18/0365, und vom 9. September 2014, Zl. 2013/22/0246).
Allerdings wird die belangte Behörde im fortgesetzten Verfahren noch zu ermitteln haben, ob tatsächlich ein iSd Art. 8 EMRK schützenswertes Familienleben der Beschwerdeführerin in Österreich besteht und ob der Ehemann der Beschwerdeführerin eine Aussicht auf Verlängerung seiner bloß befristet erteilten Aufenthaltsberechtigung hat. Weiter hat die belangte Behörde zu untersuchen, ob die Beschäftigung der Beschwerdeführerin als Prostituierte legal war und ob sie in dieser Zeit verwaltungsbehördlich bestraft wurde.
3. Nach der erfolgten Ergänzung des Ermittlungsverfahrens wird die belangte Behörde nach einer individuellen Abwägung der berührten Interessen zu prüfen haben, ob ein Eingriff in das Privat- und Familienleben der Beschwerdeführerin durch ihre Ausweisung als im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK notwendig und als verhältnismäßig angesehen werden kann; bejahendenfalls wird die belangte Behörde gegenüber der Beschwerdeführerin entsprechende aufenthaltsbeendende Maßnahmen zu erlassen haben.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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