BVwG W211 1422393-1

W211 1422393-1Tribunale amministrativo federale26 giu 2015

Regest

Beschneidung, Genitalverstümmelung, Glaubwürdigkeit, innerstaatliche<br/>Fluchtalternative, Lebensgrundlage, mangelnde Asylrelevanz, non<br/>refoulement, Übergangsbestimmungen, Zwangsehe

Testo completo

BVwG W211 1422393-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 26.06.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W211.1422393.1.00

Spruch

W211 1422393-1/20E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a SIMMA über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , StA. Nigeria, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1 und § 8 Abs. 1 AsylG als unbegründet abgewiesen.

II. Das Verfahren wird gemäß § 75 Abs. 20 AsylG zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1. Die beschwerdeführende Partei, eine weibliche Staatsangehörige Nigerias, stellte am 03.10.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.

2. Bei ihrer Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 04.10.2011 gab die beschwerdeführende Partei an, dass ihre Mutter in XXXX State leben würde. Sie habe außerdem Geschwister in Nigeria. Ihr Heimatland habe sie am 01.10.2011 über einen ihr unbekannten Flughafen verlassen. Bei ihrer Ausreise habe ihr ein libanesischer Mann geholfen. Als Fluchtgrund gab die beschwerdeführende Partei an, dass ihr Vater gestorben sei, als sie fünf Jahre alt gewesen sei. Ihre Mutter habe nur wenig Gemüse verkauft und die Familie habe kein Geld gehabt. Ein Freund des Vaters habe der Familie eine Zeit lang finanziell geholfen. Eines Tages habe er nicht mehr bezahlen wollen und gemeint, dass die beschwerdeführende Partei ihn heiraten müsse. Das habe sie abgelehnt. Da dieser Mann aber sehr mächtig gewesen sei, sei sie zu ihrer Tante nach Abuja geflüchtet. Der Mann sei aber auch in Abuja aufgetaucht und habe ihre Tante und deren Mann geschlagen. Sie habe nachhause zurückkehren müssen, wo der Mann sie weiterhin besucht habe. Der Mann habe verlangt, dass sie für die Heirat beschnitten werden müsse. Das hätte bei ihr zuhause durchgeführt werden sollen. Die beschwerdeführende Partei habe große Angst gehabt und geweint. Da sei sie von zuhause geflüchtet und habe auf dem Markt geschlafen. Am nächsten Tag habe sie den Libanesen im Restaurant kennen gelernt.

3. Bei der Einvernahme durch die belangte Behörde am 11.10.2011 gab die beschwerdeführende Partei weiter an, aus XXXX in XXXX State zukommen. Sie habe ihn XXXX gelebt; während der Ferien sei sie in Abuja gewesen. In XXXX sei sie Kellnerin in einem Lokal gewesen. Auf die Frage der Behörde, warum sie mit der Arbeit aufgehört habe, begann die beschwerdeführende Partei ihre Fluchtgeschichte zu erzählen. Auf Nachfrage gab sie an, dass jener Chief sie aufgefordert habe, ihn zu heiraten. Deshalb habe sie mit der Arbeit aufgehört und sei weggelaufen. Einige Monate sei sie in Abuja gewesen. Sie habe vom Geld des Chiefs gelebt. Eine Tante von ihr würde in Abuja leben; ihre Mutter, ihr Stiefvater und ihre Stiefgeschwister seien noch in Nigeria. Mit ihrer Mutter sei sie in Verbindung; der Stiefvater habe sich nicht um sie gekümmert. Seit sie hier sei, habe sie nicht mit ihrer Mutter gesprochen. Sie habe früher nie darüber nachgedacht, Nigeria zu verlassen. Erst als der Häuptling gesagt habe, dass er sie beschneiden wolle, habe sie das Land verlassen wollen. Der Libanese, der ihr bei der Flucht geholfen habe, hätte nichts von ihr verlangt.

Erneut nach ihrem Fluchtgrund befragt gab die beschwerdeführende Partei an, dass der Chief angeboten habe, ihr Geld zu geben, nachdem ihr Vater verstorben sei. Er habe die Schulgebühren und auch die Hauptschule bezahlt. Als die beschwerdeführende Partei das National Diplom erlangt habe, habe der Chief gemeint, dass er nicht weiter bezahlen wolle. Er habe dies nur getan, weil er die beschwerdeführende Partei habe heiraten wollen. Sie selbst habe gemeint, dass sie ihn nicht heiraten könne, weil er ein alter Mann sei. Sie sei nach Abuja zu ihrer Tante geflüchtet. Der Häuptling und zwei Leute seien aber zum Haus ihrer Tante in Abuja gekommen. Die Tante habe sich jedoch geweigert, die beschwerdeführende Partei zurückzuschicken. Zwei Wochen später sei der Chief wieder gekommen und habe die Tante geschlagen. Die Tante habe dann gemeint, dass sie nachhause zurückkehren und den Chief heiraten solle. Als sie nachhause zurückgekommen sei, habe der Chief sie zwei Tage später besucht. Ihre Mutter habe gemeint, dass er alle traditionellen Gegenstände für die Hochzeit mitbringen müsse. Der Chief habe jedoch gemeint, dass er zuerst wissen müsse, ob die beschwerdeführende Partei beschnitten sei. Ihre Mutter habe gemeint, dass das nicht so sei. Der Chief habe jedoch gewollt, dass sie beschnitten werde. Sie solle auf traditionelle Weise beschnitten werden, er würde das selbst mit einer zerbrochenen Flasche durchführen. Dann sei er weggegangen und habe gesagt, dass er zurückkommen würde, um sie zu holen. Da habe die beschwerdeführende Partei einige Sachen gepackt und das Haus verlassen. Sie sei zum Dorfmarkt gegangen und habe dort gewartet. Sie habe die Nacht am Markt verbracht. Am nächsten Tag sei sie in das Restaurant gegangen, wo sie gearbeitet habe, und habe ihre Situation einer Freundin erzählt. Da sei der Libanese ins Restaurant gekommen, habe gesehen, dass sie weine, und habe nachgefragt. Sie habe ihm dann alles erzählt. Der Libanese habe dann gemeint, dass er ihr helfen würde. Sie sei dann mit dem Libanesen ins Hotel gegangen, wo sie einige Tage verbracht haben. Ihr Hauptfluchtgrund bestehe darin, dass der Chief gedroht habe, sie mit einer zerbrochenen Flasche zu beschneiden.

Zur Polizei sei sie nicht gegangen, weil der Chief Einfluss gehabt habe. Sie selbst habe keine Macht, er würde viele Bereiche beherrschen und Einfluss haben. Dem Chief wäre es möglich, ihr aufgrund seines Einflusses und seiner Macht überallhin zu folgen; er habe sie auch in Abuja gefunden.

4. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag der beschwerdeführenden Partei bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.), der Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt II.), und die beschwerdeführende Partei gemäß § 10 Abs. 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen.

Nach einer Zusammenfassung des Verfahrensganges und der Einvernahmen führte die belangte Behörde soweit wesentlich aus, dass nicht hätte festgestellt werden können, dass die beschwerdeführende Partei einen Mann hätte heiraten müssen, oder dass man sie hätte beschneiden wollen. Es könnten weiter keine Umstände festgestellt werden, dass die beschwerdeführende Partei im Falle ihrer Rückkehr nach Nigeria dort einer realen Gefahr des Todes, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Bestrafung oder Behandlung oder der Gefahr der Folter ausgesetzt sein würde. Ihre Familie würde in Nigeria leben; weiters habe sie noch eine Tante mütterlicherseits und deren Familie in Nigeria. Sie habe die Grundschule, die Secondary School und den polytechnischen Lehrgang besucht. Sie sei zuletzt als Kellnerin beschäftigt gewesen. Es könne nicht festgestellt werden, dass sie in Nigeria in eine die Existenz bedrohende Notlage geraten würde. Danach traf die belangte Behörde damals aktuelle Feststellungen zur Situation in Nigeria. Weiter ging die belangte Behörde davon aus, dass das Vorbringen der beschwerdeführenden Partei nicht glaubhaft sei.

5. In der gegen diesen Bescheid rechtzeitig eingebrachten Beschwerde wurde zusammengefasst vorgebracht, dass das Vorbringen genügend substantiiert gewesen sei. Die angeblichen Widersprüche seien nicht so gewesen, wie die belangte Behörde sie dargestellt habe. Die beschwerdeführende Partei habe weiter angegeben, von ihrer Familie keine Unterstützung bekommen zu haben und auch deshalb geflüchtet zu sein. Die Berichte hätten ergeben, dass es zwar technisch möglich sei, innerhalb Nigerias umzuziehen, jedoch ökonomisch schwierig.

6. Mit Schreiben vom 20.01.2014 wurde die Vertretung durch einen Rechtsanwalt bekannt gegeben, sowie, dass die beschwerdeführende Partei am 16.08.2013 den in Österreich aufenthaltsbewilligten Nigerianer XY geheiratet habe. Eine Heiratsurkunde vom 16.08.2013 war der Mitteilung beigelegt.

7. Mit Schreiben vom 24.04.2015 wurden die beschwerdeführende Partei, XY als Zeuge und das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu einer mündlichen Verhandlung vor dem nunmehr zuständigen Bundesverwaltungsgericht am 16.06.2015 unter gleichzeitiger Übermittlung aktueller Länderberichte zu Nigeria geladen.

8. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl teilte dem Bundesverwaltungsgericht am 26.05.2015 mit, dass die Teilnahme eines informierten Vertreters zu dieser Verhandlung aus dienstlichen und personellen Gründen nicht möglich sei. Es werde die Abweisung der Beschwerde und die Übersendung des Verhandlungsprotokolls beantragt. Sollte das Bundesverwaltungsgericht aufgrund der vom Asylgerichtshof und VwGH entwickelten Kriterien zur Aktualität von zur Entscheidungsfindung herangezogenen Quellen davon ausgehen, dass die vom BAA/BFA verwendeten Quellen zwischenzeitlich nicht mehr als aktuell zu betrachten wären bzw. erwäge das Bundesverwaltungsgericht weitere Quellen heranzuziehen, welche am Ergebnis des erstinstanzlichen Ermittlungsverfahren Zweifel aufkommen lassen, so beantrage die Behörde die Einholung einer aktuellen Stellungnahme der Staatendokumentation nach § 5 Abs. 3 BFA-VG. Dies werde damit begründet, dass es sich bei der Staatendokumentation um eine hinreichend kompetente Stelle handle, deren Stellungnahme im Asylverfahren entsprechende Aktualität, Objektivität, Ausgewogenheit und Beweiskraft zukomme.

9. Am 16.06.2015 führte das Bundesverwaltungsgericht in Anwesenheit einer Dolmetscherin für die englische Sprache und in Anwesenheit der beschwerdeführenden Partei (in Folge: P) und XY als Zeuge (in Folge: Z) eine mündliche Verhandlung durch. Die Parteien gaben dabei auszugsweise und um Rechtschreibfehler korrigiert an, wie folgt:

"[...] R: Wo haben Sie in Nigeria gelebt?

P: Ich lebte normalerweise mit meiner Mutter, auch als ich dieses Problem hatte. Sie lebte im XXXX State. Manchmal lebte ich auch bei meiner Tante, die im Niger State lebt. XXXX (phonetisch) im Niger State und XXXX im XXXX State.[...]

R: Haben Sie noch Familienangehörige in Nigeria?

P: Diese Tante. Meinen Stiefvater. Meine Halbgeschwister. Die Mutter auch.

R: Mutter, Stiefvater und Halbgeschwister in XXXX und die Tante in Abuja?

P: Ja.

R: Was haben Sie in Nigeria gemacht? Schule? Beruf?

P: Ich war in der Mittelschule, dann in der Schule "XXXX Politechnical".

R: Wie alt waren Sie, als Sie mit der Schule fertig waren?

P: Das war ca. 2010, als ich mit der Polytechnischen Schule fertig war.

R: Ich möchte Sie jetzt zu Ihren Fluchtgründen befragen: können Sie mir mit Ihren eigenen Worten und im Detail schildern, warum Sie sich entschlossen haben, Nigeria zu verlassen?

P: Ein Freund meines verstorbenen Vaters, der ein Chief war, wollte mich zwingen, ihn zu heiraten. Wenn jemand, der sehr berühmt ist, dich heiraten möchte und du weigerst dich, dann kann er dich zwingen, ihn zu heiraten, weil er dich sonst vielleicht sogar tötet oder dein Leben zerstört. Meine Mutter ist ein ganz normaler einfacher Mensch, er ist aber nicht normal.

R: Können Sie ein bisschen genauer erzählen, was passiert ist?

P: Er war ein guter Freund meines Vaters. Er hat meiner Mutter schon von der Grundschule an Geld gegeben. Er hat meine gesamte Schulausbildung finanziert, hat aber nie gesagt, dass er mich dann heiraten wollte. Nach Abschluss des Polytechnikums kam er zu meiner Mutter und sagte, er wolle mich heiraten. Meine Mutter entgegnete ihm, dass er nie etwas davon gesagt habe, dass er die Schulausbildung deswegen finanziere, um mich zu heiraten. Sie dachte, er hat mich als väterlicher Freund unterstützt. Ich sei ein junges Mädchen. Meine Mutter fragte mich dann, ob ich ihn heiraten wolle, was ich verneinte. Als Chief sagte er, dass ich vor der Heirat auch beschnitten werden müsste. Ich bin zu alt dafür. Das ist sehr schmerzhaft. Er sagte aber, dass er mich ohne Beschneidung nicht heiraten könne, was ich aber nicht wollte.

R: Was ist dann passiert?

P: Dieser Mann schickte dann immer Leute zu uns nach Hause, um mich abzuholen. Ich rannte immer davon und ich versteckte mich im Busch. Zu diesem Zeitpunkt arbeitete ich bereits, und meine Mutter erzählte mir immer wieder, dass Leute gekommen seien, um mich abzuholen. Eines Abends war ich zu Hause und es kamen wieder Leute. Ich rannte davon und lief zu meinem Arbeitsplatz und ich versteckte mich dort. Einem Kunden, der zum Essen da war, erzählte ich meine Geschichte. Er sagte, dass er mir helfen könne. Wir verbrachten dann einige Tage in einem Hotel. Er fragte mich, ob ich bereit sei, wegzugehen, um dieses Problem nicht mehr zu haben, was ich bejahte.

R: Wie ist das abgelaufen, als die Männer kamen, um Sie abzuholen, wer war das?

P: Er hat junge Männer, die er bezahlt und die ihm helfen. Ich bin dann nach XXXX/Abuja zu meiner Tante geflohen. Ich weiß nicht, wie er erfahren hat, wo ich bin. Sie haben auch dort nach mir gesucht.

R: Was passierte dann?

P: Ich bin dann wieder zurück in mein Dorf. Sie sind dann noch am selben Tag wiedergekommen. Ich habe mich wieder im Busch versteckt. Ich habe mehrere Nächte im Busch verbracht. Eines Abends bin ich zu dem Platz, wo ich arbeite, gelaufen. Ein Kunde hat gesehen, dass ich weine und er hat gesagt, er könne mir helfen. Er könne mir nur helfen, wenn ich mit ihm einige Tage in einem Hotel verbringe, das ich nicht verlassen dürfe, weil er keine Probleme mit diesen Leuten möchte. Wenn wir fliehen, dann wird er es nur am Abend machen.

R: Wie lange haben Sie in dem Restaurant gearbeitet?

P: Einige Monate. Ich habe nach Abschluss der Schule eine Arbeit in meinem Dorf gesucht. Dort gibt es dieses Restaurant "XXXX". Ich bin Köchin. Ich habe dort als Köchin und manchmal auch als Kellnerin gearbeitet.

R: Haben Sie dort gearbeitet, bis Sie ausgereist sind?

P: Ja. Bis ich dieses Problem hatte, ich habe mich im Busch versteckt, immer wieder. Bis ich weg bin, habe ich dort gearbeitet.

R: Wer war dieser Chief? Erzählen Sie von ihm.

P: Er ist ein mächtiger Mann in meinem Dorf. Als Chief kann er alles haben und tun was er will. Er ist einer der Obersten der Gemeinschaft. Ich weiß nicht, wie er heißt, wir haben ihn nur Chief genannt.

R: Was ist in Abuja passiert?

P: Als ich bei meiner Tante in Abuja war, hat er dem Mann meiner Tante gesagt, dass er sie alle umbringen würde, wenn sie mich nicht herausgeben. Daraufhin sagte der Mann meiner Tante, ich müsse von ihnen weg, weil es mein Problem und nicht ihres wäre. Deshalb bin ich dann wieder von ihnen weg.

R: Kam der Chief selbst zur Tante in Abuja?

P: Er hat auch seine Burschen dorthin geschickt. Er kam nicht selbst dorthin. Das erste Mal, da war ich nicht da, da kam er. Beim 2. Mal hat er seine Burschen geschickt.

R: Waren Sie damals zu Hause, als beim 2. Mal die Burschen kamen?

P: Nein.

R: Woher wissen Sie, was vorgefallen ist?

P: Meine Tante hat es mir erzählt.

R: Vor der 1. Instanz haben Sie gesagt, dass der Chief zweimal selbst nach Abuja im Abstand von 14 Tagen gekommen sei.

P: Daran kann ich mich nicht erinnern. Ich war nie zu Hause, als sie kamen, das hat mir meine Tante erzählt. Beim 2. Mal hat der Mann meiner Tante gesagt, ich muss weg.

R: Wann sind Sie ca. nach XXXX zurückgegangen?

P: Ich kann mich nicht genau erinnern.

R: Wie lange waren Sie ca. noch in XXXX, bevor Sie ausgereist sind?

P: Ich kann mich nicht erinnern, es war kein Jahr. Es waren ein paar Monate. Ich bin immer spät am Abend nach Hause gekommen und wieder früh am Morgen von zu Hause weg. Mehrere Male sind seine Burschen gekommen und haben mich gesucht, mehrere Male auch der Chief selbst.

R: Was haben Sie tagsüber gemacht?

P: Ich war im Busch. Ich konnte auch nicht zur Arbeit gehen. Ich konnte nicht nach Hause gehen. Ich habe mich den ganzen Tag im Busch versteckt. Am Nachmittag bin ich manchmal hinausgegangen, um mir etwas zum Essen zu kaufen.

R: Wer ist Rachel?

P: Wen meinen Sie?

R: Sie haben beim BAA gesagt, dass Sie nach XXXX zurückgegangen seien. 2 Tage danach sei der Chief gekommen und wollte die Beschneidung haben. Er sei dann weggegangen. Dann seien Sie zum Dorfmarkt gegangen. Sie hätten nicht gewusst, wohin Sie gehen sollen. Sie haben die Nacht am Markt verbracht und am nächsten Tag Ihrer Freundin Rachel im Restaurant von Ihren Problemen erzählt.

P: Ja. Rachel war mit mir auch im Polytechnikum. Sie hat mit mir im Restaurant als Getränkekellnerin gearbeitet. Der Dorfmarkt ist in der Nähe. Ich habe dort im Busch übernachtet. Ich bin dann zu Rachel, um ihr meine Geschichte zu erzählen. Sie wohnt im Restaurant. Sie hat gesagt, ich könne auch nicht im Restaurant bleiben, weil sie mich dort suchen würden.

R: Wer ist XXXX?

P: Als ich im Restaurant arbeitete, war ich zu den Gästen immer sehr freundlich. XXXX war ein Freund. Wir haben immer miteinander gesprochen. Er war Libanese. Als er mich nicht im Restaurant angetroffen hat, hat er Rachel nach mir gefragt, was sie mir erzählt hat. Deshalb habe ich Rachel von meinem Problem erzählt. Ich bin dann zu XXXX in das Hotel. Er sagte, ich solle bei ihm bleiben und nicht zurück in das Dorf gehen. Ich dürfe das Hotel nicht verlassen.

R: Beim BAA sagten Sie das anders: Dort erzählten Sie, dass Rachel Ihnen erzählt hätte, dass eine Frau nach einer Beschneidung verstorben sei. Dann haben Sie geweint. Dann kam XXXX in das Restaurant. Er habe gesehen, dass sie geweint haben und Ihnen gesagt, er könne Ihnen helfen. Wo haben Sie XXXX getroffen? Wo ist die Hilfestellung wirklich passiert?

P: Im Restaurant.

R: Wo bot Ihnen XXXX seine Hilfe an?

P: Ich bin am Abend vom Markt zum Restaurant gegangen, um bei Rachel etwas zu essen. Da hat sie mir gesagt, dass Beschneidungen nicht gut seien, dass manche Frauen das nicht überleben. Ich wollte dann gar nichts mehr essen und ich habe geweint. Zu diesem Zeitpunkt kam XXXX in das Restaurant und hat mir angeboten, zu ihm in das Hotel zu kommen.

R: Was haben Sie für die Reise von Nigeria nach Österreich bezahlt?

P: Nichts.

R: Das heißt also, Sie haben sich vor diesen Chief gefürchtet?

P: Ja.

R: Warum sind Sie nicht zur Polizei gegangen?

P: Wenn man zur Polizei geht, sagen sie einem: "das ist dein Problem". Die Polizei hat keine Macht im Gegensatz zum Chief. Er kann die Polizei bezahlen.

R: Sie haben eine gute Ausbildung. Aus welchem Grund sind Sie nicht in eine andere Stadt in Nigeria gegangen?

P: Deshalb bin ich zu meiner Tante nach Abuja gegangen. Das ist die einzige Verwandte, die ich anderswo habe. Zu den Verwandten meines Vaters habe ich keinen Kontakt.

R: Sie könnten doch auch nach Benin-City gehen, um dort zu arbeiten. In Österreich haben Sie auch keine Verwandten.

P: Ich wusste nicht, wohin ich sollte. Ich war verwirrt. Ich habe geweint. Ich habe nicht gewusst, dass ich nach Österreich kommen würde. Ich kannte weder Österreich, noch andere Orte. Ich wusste nur, dass ich Hilfe brauche. Ich hatte nicht geplant, nach Österreich zu kommen.

R: Aus welchem Grund sind Sie nicht nach Benin City oder nach Lagos gegangen?

P: Ich brauchte nur jemanden, der mir helfen würde. Ich hatte keinen Plan, irgendwohin zu gehen. Ich war noch nie in Lagos. Hätte mir jemand geholfen, nach Lagos zu gehen, wäre ich auch dorthin gegangen. Ich brauchte einfach jemanden, der mir helfen würde.

R: Sie haben Herrn XXXX nicht einmal gefragt, wohin er Sie bringt?

P: Ich habe mir keine Gedanken darüber gemacht, ich wusste nur, dass ich Hilfe brauche. Herr XXXX und ich waren befreundet. Ich wusste, dass ich dieses Problem hatte. Ich brauchte jemanden, der mich da herausholt. Ich habe immer nur gebetet, dass ich nicht umgebracht würde.

R: Was hat Ihr Stiefvater in dieser Angelegenheit gesagt?

P: Er sagte, es sei mein Problem. Ich sei ihm egal.

R: Wann hat der Chief das 1. Mal über die Beschneidung mit Ihnen zu sprechen begonnen?

P: Nach der Schule kam er und sagte, er wolle mich heiraten. Die Frau eines Chiefs muss nach dem Brauch beschnitten sein, aber nicht in einem Krankenhaus beschnitten werden, sondern auf traditionelle Art und Weise. Das hätte ich nie ausgehalten.

R: Das ist alles eine Weile her. Wovor würden Sie sich heute fürchten, wenn Sie nach Nigeria zurückkehren würden?

P: Meine Mutter erzählt mir, dass er noch immer nach mir sucht, nicht mehr so häufig, aber immer wieder. Er ist ein Chief, und was er will, das will er. Nur wenn er tot wäre, aber er ist nicht tot, sondern er lebt.

R: Was tun Sie hier in Österreich? Haben Sie Hobbies, Deutschkurs, Arbeit?

P: Ich besuche einen Deutschkurs (P antwortet auf Deutsch).

R: Haben Sie Bestätigungen?

P: Bitte fragen Sie meinen Mann.

R: Können Sie auf Deutsch ein bisschen erzählen, was Sie machen?

P: (auf Deutsch): Ich singe.

R: Wo, wie und wann?

P (auf Deutsch): In der Kirche. "XXXX".

R: Was machen Sie sonst noch, außer singen?

P: Tanzen.

R: Haben Sie Freunde?

P: Ja. (auf Deutsch).

R: Was macht die Freundin?

P: Sie geht auch zum Deutschkurs (auf Deutsch).

R: Haben Sie Pläne für Ihre Zukunft hier in Österreich?

P: Ich möchte eine Ausbildung machen und dann arbeiten, egal, in welchem Bereich.

R: Beziehen Sie Leistungen aus der Grundversorgung?

P: Nein.

R: Wann haben Sie geheiratet?

P: August 2013.

R: Seit wann kennen Sie Ihren Mann?

P: Seit 2012.

R: Wo haben Sie ihn kennen gelernt?

P: Bei einer Hochzeit.

R: Seit wann leben Sie zusammen?

P: Seit 2012, bevor wir verheiratet waren.

R: Sie sind standesamtlich verheiratet?

P: Ja.

R: Haben Sie entsprechende Papiere aus Nigeria bekommen, um standesamtlich heiraten zu können? Können Sie diese bitte nachreichen?

P: Bitte fragen Sie meinen Mann.[...]

R [zu XY als Zeuge (Z)]: Wie geht es Ihnen?

Z: Gut.

R: Seit wann kennen Sie die P?

Z: Seit 2012 (auf Deutsch). Wir haben uns in Graz bei einer Party kennen gelernt.

R: Seit wann leben Sie zusammen?

Z: Seit ca. 2012.

R: Wann haben Sie geheiratet?

Z: 2013.

R: Sie sind an XXX XXXX/6 gemeldet, die P an der XXX XXXX/2. Wobei handelt es sich bei den beiden Adressen?

Z: Bei meiner Ehefrau liegt ein Meldefehler vor. Wir leben in 2 Zimmern an der Stiege 6. Dass bei meiner Frau Stiege 2 steht, ist wohl ein Fehler.

R: Für die standesamtliche Trauung - welche Dokumente hat die P gebraucht?

Z: Eine Geburtsurkunde aus Nigeria (P und Z übergeben ein A2-Diplom, Meldezettel und die Geburtsurkunde (Kopien werden zum Akt genommen und die Originale retourniert)).

R: Sind Sie berufstätig?

Z: Security. Ich verdiene den gemeinsamen Lebensunterhalt für meine Frau und für mich.

R: Trägt die P etwas zum Lebensunterhalt bei?

Z: Nein.

R: Sie leben gemeinsam und führen ein gemeinsames Familienleben in Österreich?

Z: Ja.

R: Waren Sie bereits verheiratet?

Z: Ja. Ich war mit einer österreichischen Staatsbürgerin verheiratet.

R: Wann wurden Sie geschieden?

Z: Etwa 2010. 2008 habe ich geheiratet. Ich bin dann nach Nigeria zurückgegangen, um mein Visum zu beantragen. Ich habe meine ganzen Unterlagen bei der ÖB Nigeria eingereicht und war dann bis 2010 dort. [...]

R: Haben Sie Kinder?

Z: Ich habe Kinder aus der 1. Ehe. Sie leben bei der Mutter hier in Österreich. Gemeinsame Kinder mit der P haben wir nicht.

R an P: Haben Sie Fragen an den Zeugen?

P: Nein. [...]

Der P wird die Gelegenheit eingeräumt, zu den mit der Ladung übermittelten Länderfeststellungen Stellung zu nehmen.

R: Hatten Sie Gelegenheit, sich diese Feststellungen anzusehen?

Z: Nein.

R: Ich gebe Ihnen 1 Woche, in der Ihr Anwalt eine Stellungnahme in schriftlicher Form abgeben kann. Ich werde auch dem Anwalt das heutige Verhandlungsprotokoll zur Information senden/faxen."

In der Verhandlung vorgelegt wurden die folgenden Unterlagen: eine "Attestation of Birth" ausgestellt von der National Population Commission in XXXX am 17.06.2013, ein ÖSD Diplom vom 09.10.2013, nach welchem die beschwerdeführende Partei die Prüfung A2 Grundstufe Deutsch 2 gut bestanden hat, Meldezettel von XY und der beschwerdeführenden Partei sowie Lohnzettel von XY aus dem März, April und Mai 2015.

10. In der Stellungnahme des Vertreters der beschwerdeführenden Partei vom 23.06.2015 wurde auf die Informationen betreffend FGM in Nigeria verwiesen. Das diesbezügliche Vorbringen der beschwerdeführenden Partei erscheine daher als richtig und sei asylrelevant, da ihr auch eine Zwangsverheiratung drohe, und die nigerianische Polizei keine Hilfe leisten würde. Die Ansicht in den Länderberichten, dass die Lage in Nigeria nicht derart schlecht sei, dass es für jedermann unmöglich wäre, sich an einem beliebigen Ort niederzulassen, werde nicht geteilt. Es sei nicht richtig, dass es für Frauen möglich wäre, an einem fremden Ort wirtschaftlich zu überleben. Ein eigenständiges Leben für Frauen, ohne Hilfe der eigenen "Leute", erscheine unmöglich. Es gebe außerdem kaum private Hilfe. Die in den Länderinformationen angeführten Organisationen würden nur theoretische, keine praktische Hilfe leisten. Es gebe keine Informationen über Unterkünfte für rückkehrende Frauen nach Nigeria. Im Artikel im "Spiegel" - "Elend in Nigeria" vom 25.09.2006 würden die realistischen Unterbringungs- und Hilfsmöglichkeiten in Nigeria beschrieben werden.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Aufgrund des Asylantrags vom 03.10.2011, der Einvernahmen der beschwerdeführenden Partei durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sowie durch das Bundesasylamt, der Beschwerde vom 02.11.2011 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.10.2011, der Einsichtnahme in den bezughabenden Verwaltungsakt, der Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister, in das Grundversorgungs-Informationssystem, in das Strafregister sowie auf Grundlage der vor dem Bundesverwaltungsgericht durchgeführten mündlichen Verhandlung am 16.06.2015 werden folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zu Grunde gelegt:

1.1. Zur beschwerdeführenden Partei:

1.1.1. Die beschwerdeführende Partei ist eine weibliche Staatsangehörige Nigerias, die am 03.10.2011 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich stellte.

1.1.2. Die beschwerdeführende Partei wurde in XXXX in XXXX State geboren, wuchs dort auf und ging dort zur Schule. Ihre Mutter, ihr Stiefvater und Halbgeschwister leben nach wie vor in XXXX in XXXX State. Die beschwerdeführende Partei hat außerdem eine Tante in Abuja bzw. in der Nähe von Abuja, bei der sie immer wieder ihre Ferien verbrachte.

1.1.3. Die beschwerdeführende Partei besuchte in Nigeria die Grundschule, die "secondary school" sowie einen polytechnischen Lehrgang. Sie arbeitete vor ihrer Ausreise als Kellnerin/Köchin in einem Restaurant in XXXX.

1.1.4. Die beschwerdeführende Partei ist gesund.

1.1.5. Am 16.08.2013 heiratete die beschwerdeführende Partei den nigerianischen Staatsangehörigen XY, der in Österreich über eine Rot-Weiß-Rot Karte plus verfügt. Das Paar ist seit 10.05.2013 an der gleichen Adresse gemeldet und lebt zusammen. Sie haben keine gemeinsamen Kinder.

XY hat aus einer früheren Ehe mit einer österreichischen Staatsangehörigen Kinder, die bei ihrer Mutter leben. Sein Aufenthaltstitel in Österreich begründet sich nicht auf der Zuerkennung von Asyl oder von subsidiärem Schutz.

1.1.6. Die beschwerdeführende Partei absolvierte einen Deutschkurs und legte eine Prüfung über das Niveau A2 Grundstufe Deutsch 2 ab. Sie besucht eine christliche Kirche und singt dort im Chor. Außerdem tanzt sie gerne.

1.1.7. Die beschwerdeführende Partei ist strafrechtlich unbescholten und bezieht seit Juli 2012 keine Leistungen mehr aus der Grundversorgung. Sie ist derzeit nicht beschäftigt und trägt wirtschaftlich nichts zum Lebensunterhalt der Familie bei.

1.2. Die beschwerdeführende Partei brachte zusammengefasst vor, dass der Chief in ihrem Dorf nach dem Tod ihres Vaters ihre Schulbildung finanziert habe und sie dafür nach Ende der Schule heiraten wollte. Außerdem habe er gewollt, dass die beschwerdeführende Partei beschnitten werde, bevor sie den Chief heiraten könne. Das habe sie jedoch nicht gewollt. Der Chief sei einflussreich gewesen, und die Polizei hätte ihr nicht helfen können. In Abuja habe sie der Chief auch gefunden, weshalb sie von dort zurück nach XXXX gegangen und auf einen Kunden aus dem Restaurant getroffen sei, einem Libanesen, der sie kostenlos nach Europa gebracht habe.

Dieses Vorbringen wird durch das Bundesverwaltungsgericht nicht festgestellt.

1.3. Nicht festgestellt werden kann, dass der beschwerdeführenden Partei in Nigeria mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine an ihre Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihre politische Überzeugung anknüpfende aktuelle Verfolgung maßgeblicher Intensität droht.

Des weiteren würde für die beschwerdeführende Partei eine innerstaatliche Fluchtalternative, so zum Beispiel nach Benin City oder nach Lagos, bestehen.

1.4. Nicht festgestellt werden kann, dass die beschwerdeführende Partei im Falle einer Rückkehr nach Nigeria in eine existenzgefährdende Notlage geraten würde und ihr die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen wäre.

1.5. Festgestellt wird, dass die beschwerdeführende Partei über private Interessen und ein Familienleben in Österreich verfügt. Nicht festgestellt wird jedoch, dass eine maßgeblich ausgeprägte und verfestigte entscheidungserhebliche private und familiäre Integration der beschwerdeführenden Partei in Österreich vorliegt.

2. Länderberichte zur relevanten Situation in Nigeria

Im Folgenden werden die wesentlichen Informationen aus den vom Bundesverwaltungsgericht herangezogenen Länderberichten wiedergegeben:

Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl; Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Nigeria, Stand 31.03.2014 mit letzter Kurzinformation vom 01.04.2015:

1. Neueste Ereignisse - Integrierte Kurzinformationen

KI vom 8.7.2014: Aktivitäten der Boko Haram (betrifft: Abschnitt 3/Sicherheitslage)

Gemäß CFP sind die Opferzahlen durch Boko Haram massiv gestiegen (siehe Grafik; CFP 30.6.2014). BBC berichtet von 3.300 Opfern im Zeitraum Jänner bis Mitte Juni 2014 (BBC 12.6.2014).

Außerdem kam es nach dem Anschlag vom April 2014 in Abuja (siehe KI vom 15.4.2014) zu weiteren Vorfällen von Terrorismus durch Boko Haram außerhalb der bereits im Ausnahmezustand befindlichen Bundesstaaten (Borno, Yobe, Adamawa):

  • 27.6.2014 - Bauchi City (Bauchi State): Sprengstoffanschlag; 11 Tote; Boko Haram (ICG 1.7.2014)

  • 25.6.2014 - Abuja (FCT): Sprengstoffanschlag auf Einkaufsgegend im Stadtteil Wuse; 21 Tote; Täter unbekannt (BBC 25.6.2014)

  • 5.6.2014 - Gombe City (Gombe State): Sprengstoffanschlag auf Sicherheitskräfte; 4 Tote; Täter unbekannt (AFP 5.6.2014)

  • 20.5.2014 - Jos (Plateau State): Sprengstoffanschlag auf einen Markt; ~120 Tote; Boko Haram (ICG 1.6.2014; vgl. IPS 20.5.2014)

  • 1.5.2014 - Abuja (FCT): Sprengstoffanschlag im Vorort Nyanya; 19 Tote; Boko Haram (BBC 2.5.2014)

Das Militär steht großen Herausforderungen gegenüber. Ein britischer Oberst und ehemaliger Militärattaché in Nigeria beschreibt es so:

"Die Armee muss überall sein, Boko Haram nicht. Die Gruppe kann ihre Feuerkraft auf einen einzelnen Platz konzentrieren, an dem die Armee nicht präsent ist." Dementsprechend greifen die Bürger auch zur Selbstwehr. Nachdem Boko Haram bei einem Angriff auf die Kirche in Attagara (Borno State) neun Menschen getötet hatte, übten die Dorfbewohner Rache und töteten ihrerseits mehrere Terroristen. Zwei Tage später kam Boko Haram zurück und rächte sich an der Ortschaft (BBC 12.6.2014).

Quellen:

  • AFP (5.6.2014) - Agence France-Presse: Four dead in explosion near Nigerian governor's home,

http://reliefweb.int/report/nigeria/four-dead-explosion-near-nigerian-governors-home, Zugriff 7.7.2014

  • BBC (25.6.2014): Nigeria: Abuja bomb blast in Wuse district kills 21,

http://www.bbc.co.uk/news/world-africa-28019433#sa-ns_mchannel=rssns_source=PublicRSS20-sa, Zugriff 7.7.2014

http://www.bbc.co.uk/news/world-africa-27249097#sa-ns_mchannel=rssns_source=PublicRSS20-sa, Zugriff 7.7.2014

http://diepresse.com/home/politik/aussenpolitik/3809772/Afrikas-Gigant-taumelt_Was-wurde-nur-aus-Nigeria?direct=3809891_vl_backlink=/home/politik/aussenpolitik/index.doselChannel=103, Zugriff 7.7.2014

  • ICG (1.7.2014) - International Crisis Group: Crisis Watch 1 July 2014,

http://www.crisisgroup.org/~/media/Files/CrisisWatch/2014/cw131.ashx, Zugriff 7.7.2014

  • ICG (1.6.2014) - International Crisis Group: Crisis Watch 1 June 2014,

http://www.crisisgroup.org/~/media/Files/CrisisWatch/2014/cw130.pdf, Zugriff 7.7.2014

  • IPS (20.5.2014) - Inter Press Service News Agency: Days After African Leaders Vow to Defeat Boko Haram, Bombings and Terror Continue,

http://www.ipsnews.net/2014/05/days-african-leaders-vow-defeat-boko-haram-bombings-terror-continue/?utm_source=rssutm_medium=rssutm_campaign=days-african-leaders-vow-defeat-boko-haram-bombings-terror-continue, Zugriff 7.7.2014

KI vom 11.8.2014: Ebola (betrifft: Abschnitt 3/Sicherheitslage und Abschnitt 23/Medizinische Versorgung)

Nachdem die WHO die vier von Ebola betroffenen Westafrikanischen Staaten dazu aufgerufen hat, hat auch Nigeria den Notstand ausgerufen. Bisher sind in Nigeria zwei Menschen am Ebola-Virus gestorben, weitere sieben Infizierungen wurden bestätigt. Außerdem gibt es weitere sechs Verdachtsfälle (N24 10.8.2014). Insgesamt sind 139 Personen unter Quarantäne gestellt worden (Die Presse 9.8.2014; vgl. DW 9.8.2014b). Die Erkrankten liegen auf Isolierstationen in Lagos (Der Standard 4.8.2014).

Präsident Jonathan hat Schulen dazu aufgerufen, die Ferien zu verlängern. Außerdem rief er religiöse und politische Gruppen dazu auf, keine größeren Veranstaltungen abzuhalten (VOA 8.8.2014). Weiter hat der Präsident Freiwillige dazu aufgerufen, sich an der Bekämpfung der Seuche zu beteiligen. Der zuständige Beamte in Lagos hat angegeben, dass es an Personal mangle, um einen Ausbruch zu bewältigen (DW 9.8.2014a).

Bei einer Anhörung vor einem Unterausschuss des US-Abgeordnetenhauses sagte ein Kenner der Situation, dass sich die Lage in Lagos verschlechtern könnte. Es werde für drei Wochen ruhig bleiben, "aber wenn es losgeht, dann mit Wucht." Die Inkubationszeit von Ebola beträgt 21 Tage (Die Presse 9.8.2014). Das deutsche Auswärtige Amt geht davon aus, dass sich die Zahl der Infizierten in Nigeria weiter erhöhen wird (AA 11.8.2014).

Das österreichische Außenministerium hat seine bestehenden Reisewarnungen (v.a. Nordnigeria, siehe LIB Nigeria) bisher nicht ausgeweitet (BMEIA 11.8.2014). Es kann aufgrund der Seuche zu Einschränkungen im Flugverkehr kommen (AA 11.8.2014). So wurde bereits z.B. der gambischen Fluggesellschaft aufgrund von unzureichenden Maßnahmen die Landeerlaubnis entzogen (NDTV 10.8.2014).

Quellen

http://derstandard.at/2000003976842/Aussenministerium-raet-von-Reise-in-Ebola-Laender-ab, Zugriff 8.8.2014

http://allafrica.com/stories/201408110516.html, Zugriff 11.8.2014

  • DW - Deutsche Welle (9.8.2014b): Ebola breitet sich auch in Nigeria aus,

http://www.dw.de/ebola-breitet-sich-auch-in-nigeria-aus/a-17843369, Zugriff 11.8.2014

  • N24 - News 24 (10.8.2014): Ebola: Nigeria bans transport of corpses across borders,

http://www.news24.com/Africa/News/Ebola-Nigeria-bans-transport-of-corpses-across-borders-20140810, Zugriff 11.8.2014

KI vom 29.9.2014: Ebola (betrifft: Abschnitt 3/Sicherheitslage und Abschnitt 23/Medizinische Versorgung)

Der nigerianische Präsident Jonathan hat sein Land bei einer Rede vor der UN-Generalversammlung am 25. September für Ebola-frei erklärt. Die Deklaration war möglicherweise voreilig (TAZ 28.9.2014; vgl. FAZ 25.9.2014), denn es hat zwar seit dem 8. September keine Neuinfektion mehr in Nigeria gegeben, doch erst 42 Tage nach der letzten Neuinfektion gilt Ebola als besiegt (TAZ 28.9.2014; vgl. WHO 25.4.2014). Laut WHO wurden seit dem 8. September keine neuen Infektionen aus dem Land gemeldet. Demnach könnte das Land erst am 20. Oktober für Ebola-frei erklärt werden (FAZ 25.9.2014).

Nach Angaben der Weltgesundheitsorganisation WHO gab es in Nigeria seit Juli 20 bestätigte Ebola-Fälle, acht der Patienten starben an dem Virus (FAZ 25.9.2014).

Dennoch kehrt in Nigeria langsam wieder Alltag ein und es ist Entwarnung angesagt. Nach dem ersten bestätigten Fall vor zwei Monaten hatte Jonathan den medizinischen Ausnahmezustand ausgerufen und weitreichende Maßnahmen in die Wege geleitet: Fiebermessen an Flughäfen, Desinfektion in öffentlichen Einrichtungen sowie die verlängerten Schulferien für alle Schulen, auch die privaten. Schließlich sollten große Menschenansammlungen vermieden werden (TAZ 28.9.2014).

Quellen:

KI vom 21.10.2014: Nigeria endgültig für Ebola-frei erklärt (betrifft: Abschnitt 3/Sicherheitslage und Abschnitt 23/Medizinische Versorgung)

Die Gefahr, dass sich die westafrikanische Ebola-Epidemie auf Nigeria ausbreitet, ist zumindest vorläufig beigelegt. Dies gaben die nationalen Gesundheitsbehörden und die Weltgesundheitsorganisation (WHO) am Montag, 20.10.2014, in der nigerianischen Wirtschaftsmetropole Lagos bekannt. Die Nachricht folgt fast auf den Tag genau drei Monate nachdem ein 40-jähriger liberianisch-amerikanischer Wirtschaftsanwalt aus Liberia kommend am Flughafen von Lagos zusammengebrochen und fünf Tage später an Ebola gestorben war (NZZ 20.10.2014; vgl. WHO 20.10.2014; vgl. Zeit 20.10.2014). Gemäß WHO kann eine Entwarnung erst 42 Tage nach dem letzten Fall gegeben werden und diese Frist ist am 20.10.2014 abgelaufen (WHO 20.10.2014; vgl. Zeit 20.10.2014). Der nigerianischen Regierung und den WHO-Vertretern vor Ort ist bewusst, dass das westafrikanische Land weiter gefährdet bleibt, solange die Krankheit in anderen Ländern der Region grassiert. Entsprechend bleiben die Behörden in Alarmbereitschaft (Zeit 20.10.2014).

Quellen:

KI vom 1.4.2015: Buhari gewinnt Präsidentschaftswahl (betrifft: Abschnitt 2/politische Lage)

Muhammadu Buhari hat als Herausforderer von Präsident Goodluck Jonathan die Präsidentschaftswahlen in Nigeria gewonnen. Er konnte 15,4 Millionen Stimmen erlangen, während der Präsident nur 13,3 Millionen einfuhr (BBC 1.4.2015a). Außerdem hat er - wie verfassungsrechtlich vorgeschrieben - in einer ausreichenden Anzahl an Bundesstaaten (27) mehr als ein Viertel der Wählerstimmen erhalten (PT 31.3.2015). Wahlbeobachter hatten die Durchführung der Wahl generell gelobt - auch wenn es Vorwürfe des Wahlbetruges gegeben hat (BBC 1.4.2015a). Die Wahlkommission hat dieses Mal zahlreiche Schritte unternommen, um Wahlbetrug einzudämmen (BBC 31.3.2015; vgl. NZZ 31.3.2015). Der signifikante Vorsprung von Buhari macht es unwahrscheinlich, dass eine Wahlanfechtung Erfolg haben würde (BBC 1.4.2015a).

Der muslimisch geprägte Norden Nigerias hat offenbar fast ausnahmslos für den Muslim Buhari gestimmt, er konnte aber offenbar auch im Süden viele Stimmen sammeln - siegte etwa im Bundesstaat Lagos (FAZ 31.3.2015). Der Südwesten Nigerias, die Heimat des Volks der Yoruba, wandte sich bei dieser Wahl generell von Jonathan ab (NZZ 31.3.2015).

Die Wahl des 72jährigen ehemaligen Militärdiktators Buhari (1984/85), der für den oppositionellen All Progressives Congress (APC) ins Rennen ging, bedeutet, dass zum ersten Mal in der Geschichte Nigerias ein Oppositionskandidat gegen einen amtierenden Präsidenten gewonnen hat (BBC 1.4.2015a; vgl. FAZ 31.3.2015).

Präsident Goodluck Jonathan wiederum trägt einen großen Anteil daran, dass Unruhen vermieden worden sind. Er hatte seinem Herausforderer umgehend zum Wahlsieg gratuliert. Außerdem hat er seine Anhänger aufgerufen, nicht auf die Straßen zu gehen und Vorwürfe (zur Wahl) im Rechtsweg einzubringen (BBC 1.4.2015b; vgl. FAZ 31.3.2015). Das Eingeständnis der eigenen Niederlage ist ein historischer Akt. Allerdings lässt sich die Frage, ob es in Nigeria friedlich bleibt, noch längst nicht beantworten (FAZ 31.3.2015). Während der Wahlen waren rund 50 Menschen getötet worden, berichtet die Nationale Menschenrechtskommission (TG 31.3.2015). Bei den letzten Wahlen im Jahr 2011 waren bei Ausschreitungen rund 1.000 Menschen ums Leben gekommen (DW 1.4.2015).

Nunmehr beginnt eine Phase des "Schwebezustandes", denn noch-Präsident Jonathan wird sein Amt bis 29.5.2015 weiter ausüben. Erst dann endet seine Regierungsperiode (BBC 1.4.2015b).

Quellen:

2. Politische Lage

Nigeria ist in 36 Bundesstaaten und einen Bundeshauptstadtbezirk sowie 774 Local Government Areas (LGA/Bezirke) untergliedert, die von direkt gewählten Gouverneuren regiert werden (AA 28.8.2013; vgl. AA 10.2013; vgl. GIZ 10.2013a). Die Bundesstaaten verfügen auch über direkt gewählte Parlamente. Die PDP (People's Democratic Party) stellt derzeit 23 [Anm.: bzw. 16 siehe unten] Gouverneure, der ACN (Action Congress) 6, die ANPP (All Nigeria People's Party) 3, die APGA (All Progressives Grand Alliance) 2, die LP (Labour Party) und der CPC (Congress for Progressive Change) je einen Gouverneur (AA 10.2013).

Mit der Wahl Olusegun Obasanjos im Jahr 1999 war Nigeria zur Demokratie zurückgekehrt und verfügt seitdem über ein Mehrparteiensystem. Die Verfassung vom 29.5.1999 enthält alle Attribute eines demokratischen Rechtsstaates (inkl. Grundrechtskatalog), und orientiert sich insgesamt am System der USA. Dem starken Präsidenten, der auch Oberbefehlshaber der Streitkräfte ist, stehen ein aus Senat und Repräsentantenhaus bestehendes Parlament und eine unabhängige Justiz gegenüber (AA 28.8.2013; vgl. AA 10.2013). Es dominieren der direkt gewählte Präsident und die direkt gewählten Gouverneure. Der Kampf um politische Ämter wird mit großer Intensität und häufig auch mit undemokratischen, gewaltsamen Mitteln geführt. Die Finanzverfassung ist trotz der bundesstaatlichen Gliederung zentralistisch. Polizei und Justiz werden ebenfalls vom Bund kontrolliert (AA 28.8.2013).

Die Parteienzugehörigkeit orientiert sich bei den meisten der ca. 50 kleineren Parteien an Führungspersonen. Loyalitäten gegenüber der eigenen ethnischen Gruppe bzw. gegenüber Personen gehen anderen Loyalitäten vor; entsprechend repräsentiert keine der Parteien eine eindeutige politische Richtung. Die einzige große überregionale Partei ist die Regierungspartei PDP. Die größten Oppositionsparteien waren bisher jeweils nur in bestimmten Regionen eine ernsthafte Konkurrenz für die PDP. Der CPC und die ANPP haben vor allem im Norden ihre Hochburgen, während der ACN im Südwesten (insbesondere in Lagos) eine starke Position hat (AA 28.8.2013).

Im Hinblick auf die 2015 stattfindenden Präsidentschaftswahlen haben sich die vier Oppositionsparteien CPC, ACN, ANPP und APGA jüngst zu einer neuen Oppositionspartei namens "All Progressive Congress" (APC) zusammengeschlossen (GIZ 10.2013a; vgl. AA 28.8.2013). Damit formierte sich erstmals seit 1999 eine ernstzunehmende Konkurrenz zur PDP (AA 28.8.2013). Die APC verfolgt das Ziel, 2015 die Regierung unter Goodluck Jonathan und die PDP als Regierungspartei abzulösen. Darüber hinaus gab es in letzter Zeit zunehmend Flügelkämpfe innerhalb der PDP, in Folge dessen sich sieben von 23 PDP-Gouverneuren (der insgesamt 36 Gouverneure Nigerias) von der Partei abgespalten haben. Sie beabsichtigen nun eine "neue PDP" zu gründen, da sie mit der aktuellen Politik Jonathans unzufrieden sind. Sie kritisieren v.a., dass dieser das Problem mit Boko Haram bislang nicht in den Griff bekommen und auch in Bezug auf die im Land vorherrschende Armut und den ausgeprägten Analphabetismus keine adäquaten politischen Maßnahmen eingeleitet habe (GIZ 10.2013a).

Bei den Wahlen vom April 2011 wurden neun Parteien ins Bundesparlament gewählt. Die PDP verfügt in beiden Häusern über die absolute Mehrheit (Senat: 75 Sitze, Abgeordnetenhaus: 204). Die APC verfügt über 30 Sitze im Senat und 135 Sitze im Abgeordnetenhaus. Fünf weitere Parteien sind aufgrund des Mehrheitswahlsystems nur mit wenigen Abgeordneten vertreten (AA 10.2013).

Der Wahlsieg von Präsident Goodluck Jonathan im April 2011 wurde von internationalen und nationalen Wahlbeobachtern übereinstimmend als weitgehend zufriedenstellend und transparent gewertet. Die EU sprach von den "bisher glaubwürdigsten Wahlen seit Rückkehr zur Demokratie 1999" (AA 28.8.2013; vgl. AA 10.2013). Allerdings gab es bei den Wahlen zu Parlament und Gouverneuren Hinweise auf stärkere Manipulationen, die in manchen Regionen auch das Wahlergebnis beeinflusst haben dürften (AA 28.8.2013).

Staatspräsident Goodluck Jonathan bekennt sich grundsätzlich zur Rechtsstaatlichkeit und strebt eine nachhaltige, reformorientierte Wirtschaftspolitik an. Bisher gibt es jedoch keine greifbare Verbesserung der Lage der Bevölkerung (AA 28.8.2013). Die ersten Monate im Amt gelang es Präsident Jonathan, die angespannte Situation im Nigerdelta etwas zu beruhigen. Darüber hinaus engagierte er sich dafür, die Wirtschaft anzukurbeln, indem er u.a. den Kontakt mit den wirtschaftlich starken Länder Europas intensivierte (GIZ 10.2013a).

Neben der modernen Staatsgewalt haben auch die traditionellen Führer immer noch einen großen - weitgehend informellen - Einfluss. Sie gelten als moralische Instanz und können wichtige Vermittler in kommunalen und in religiös gefärbten Konflikten sein (AA 10.2013).

Fast im ganzen Norden Nigerias ist das System der LGA kollabiert. Große Teile kamen unter Kontrolle von Milizen und lokalen "Strongmen", die den politischen und sozio-ökonomischen Raum ausfüllen. Dies führte zur Vertiefung lokaler und regionaler Missstände (BS 2014).

Quellen:

3. Sicherheitslage

Es gibt in Nigeria keine Bürgerkriegsgebiete und keine Bürgerkriegsparteien (AA 28.8.2013). In drei Gebieten herrschen Unsicherheit und Spannungen: im Nordosten (islamistische Gruppe Boko Haram); im Middle Belt (v.a. im Bundesstaat Plateau); und im Nigerdelta. Während Spannungen und Gewalt im Nordosten und im Middle Belt in den vergangenen Jahren zugenommen haben, gingen sie im Nigerdelta seit 2009 zurück (DACH 2.2013).

Es besteht aufgrund wiederholter Angriffe und Sprengstoffanschläge militanter Gruppen (Boko Haram, Ansaru) derzeit ein sehr hohes Anschlagsrisiko insbesondere für Nord- und Nordostnigeria, einschließlich für die Hauptstadt Abuja. In mehreren Städten Nord- und Nordostnigerias finden immer wieder Gefechte zwischen Sicherheitskräften und militanten Gruppen statt. Angehörige der Sicherheitskräfte, Regierungsstellen, christliche Einrichtungen - aber auch Einrichtungen gemäßigter Moslems - sowie Märkte, Wohnviertel und internationale Organisationen sind Anschlagsziele der militanten Gruppen. Drohungen bestehen gegen moslemische Einrichtungen im Süden (BMEIA 27.3.2014).

Das deutsche Auswärtige Amt warnt vor Reisen in die nördlichen Bundesstaaten Borno, Yobe, Adamawa, Bauchi, in den nördlichen Teil von Plateau State (Jos und Umgebung) sowie nach Kano, Kaduna, Katsina, Gombe, Jigawa, Zamfara, Kebbi, Sokoto und Kogi (AA 27.3.2014). Auch das österreichische Außenministerium warnt vor Reisen in die Bundesstaaten Borno, Yobe, Adamawa, Plateau sowie den südlichen Landesteil von Bauchi und Kano. Mit Gewaltausbrüchen in allen zwölf nördlichen Bundestaaten ist jederzeit zu rechnen (BMEIA 27.3.2014). Das britische Außenministerium warnt zusätzlich noch vor Reisen in die Flussgegenden der Bundesstaaten Delta, Bayelsa, Rivers, Akwa Ibom und Cross River States sowie in die Stadt Warri (UKFCO 18.2.2014).

Das österreichische Außenministerium hat für folgende Bundesstaaten eine partielle Reisewarnung ausgesprochen: Abia, Akwa Ibom, Anambra, Bayelsa, Delta, Ebonyi, Edo, Ekiti, Enugu, Imo, Kaduna, Kano, Oyo, Ondo, Rivers, einschließlich Port Harcourt und die vorgelagerten Küstengewässer (BMEIA 27.3.2014). Das britische Außenministerium warnt vor unnötigen Reisen nach: Kano, Kaduna, Jigawa, Katsina, Sokoto, Zamfara, Kebbi, die Stadt Jos und die LGAs Riyom und Barkin (Plateau), die Region Okene (Kogi), die restlichen Gegenden der Bundesstaaten Delta, Bayelsa, Rivers und Akwa Ibom sowie in nach Abia (UKFCO 18.2.2014). In Nigeria können in allen Regionen meist kaum vorhersehbar lokale Konflikte aufbrechen. Ursachen und Anlässe dafür sind meist politischer, wirtschaftlicher, religiöser oder ethnischer Art. Meist sind diese Auseinandersetzungen von kurzer Dauer (wenige Tage) und örtlich begrenzt (meist nur einzelne Orte, in größeren Städten nur einzelne Stadtteile) (AA 27.3.2014).

In Lagos kommt es zu gewalttätigen Zusammenstößen zwischen verschiedenen Ethnien, politischen Gruppierungen aber auch zwischen Militär und Polizeikräften (BMEIA 27.3.2014) bzw. zu Problemen (u.a. Mobs, Plünderungen) durch die sogenannten "Area Boys". Der Einsatz von Schlägertruppen und privaten Milizen zur Erreichung politischer oder wirtschaftlicher Ziele ist weit verbreitet. Nach den Wahlen 2011 kam es in weiten Gebieten Nord- und Zentralnigerias zu gewaltsamen Unruhen, bei denen mehrere hundert Menschen ums Leben kamen. Besonders betroffen waren die Bundesstaaten Kaduna und Bauchi. In Wahlkampfzeiten kommt es regelmäßig zu teilweise massiven Vorfällen (Einschüchterung und Bedrohung des politischen Gegners bis hin zu Körperverletzung und Totschlag, Störung von Wahlkampfveranstaltungen) (AA 28.8.2013).

Als stellvertretendes Beispiel hinsichtlich der Sicherheitslage in Nigeria sei der 25.3.2014 genannt. An diesem Tag wurden bei kommunalen Angriffen von Fulani im Bundesstaat Benue mindestens 25 Menschen getötet. Bei diesen Auseinandersetzungen wurden im Bundesstaat Nasarawa 20 Menschen getötet, mehrere Häuser und Fahrzeuge wurden niedergebrannt; im Bundesstaat Plateau kamen zwei Menschen ums Leben, zahlreiche wurden verletzt. In Maiduguri im Bundesstaat Borno rammten Selbstmordattentäter einen Polizeiwagen. Fünf Polizisten, drei Zivilisten und die beiden Attentäter wurden getötet, zahlreiche Personen verletzt. Derweil konnte die Polizei im Bundesstaat Kaduna einen Sprengsatz entschärfen (ALL 26.3.2014b).

Quellen:

3.1. Nigerdelta

Das Nigerdelta, welches die Bundesstaaten Ondo, Edo, Delta, Bayelsa, Rivers, Imo, Abia, Akwa Ibom und Cross River umfasst, sorgt mit seinen Öl- und Gasreserven für 95 Prozent der Exporterlöse Nigerias (DACH 2.2013). Von 2000 bis 2010 entwickelten sich im Nigerdelta militante Gruppen, die den Anspruch erhoben, die Rechte der Deltabewohner zu verteidigen und die Forderungen auf Teilhabe an den Öleinnahmen auch mittels Gewalt gegenüber der Regierung durchzusetzen. Die wichtigsten Gruppierungen wurden die Niger Delta People's Volunteer Force (NDPVF) und die Movement for the Emancipation of the Niger Delta (MEND) (AA 28.8.2013). Bis zum Amnestieangebot im Jahr 2009 hat vor allem die MEND in der Region den bewaffneten Kampf gegen die Regierung geführt. Die MEND war verübte selbst noch im Oktober 2010 Angriffe und Attentate (DACH 2.2013).

Mit dem im Juli 2009 vom damaligen Präsidenten Yar'Adua verkündeten Amnestieangebot für die Militanten im Nigerdelta ist seiner Regierung bei der Lösung des Konflikts ein bedeutender Schritt und ein überraschender Erfolg gelungen: Alle bekannten Milizenführer nahmen das Amnestieangebot an. Ein Reintegrationsprogramm für 20.000 ehemalige Kämpfer hat Mitte 2010 begonnen. Präsident Jonathan, selbst aus dem Ölstaat Bayelsa stammend, setzt das Amnestieprogramm fort. Allerdings kündigten die Milizenführer Henry Okah und John Togo die Amnestie 2010 wieder auf. Der mutmaßliche MEND-Führer Henry Okah, sitzt derzeit in Südafrika in Haft und wurde dort im Januar 2013 verurteilt. Als Reaktion auf seine Verurteilung drohte MEND in drastischen Worten mit Anschlägen in ganz Nigeria (AA 28.8.2013). Bislang wird die Amnestievereinbarung aber weitgehend eingehalten, so dass Kriminalität und Gewalt im Süden merklich zurückgegangen sind - wiewohl in letzter Zeit wieder ein Anstieg zu verzeichnen ist (AA 10.2013). Bis Ende 2012 haben 26.368 ehemalige Militante vom Amnestieprogramm profitiert. Viele der ehemaligen Militanten haben eine Arbeitsausbildung oder Stipendien erhalten (USDOS 19.4.2013).

Bei den bewaffneten Auseinandersetzungen im Nigerdelta handelt es sich sowohl um einen Konflikt zwischen regionalen militanten Gruppen und der Staatsgewalt, als auch um Rivalitäten zwischen den unterschiedlichen lokalen Gemeinschaften. Im ersten Fall stehen in der Regel finanzielle Interessen der bewaffneten Gruppen im Vordergrund, im zweiten Fall geht es um einen Verteilungskampf rivalisierender Gruppen. Abgelegene Gebiete im Nigerdelta sind bis heute teils unter Kontrolle von separatistischen und kriminellen Gruppen. Teile des unzugänglichen Gebiets stellen weiterhin einen weitgehend rechtsfreien Raum dar, in dem die Einflussmöglichkeiten staatlicher Ordnungskräfte begrenzt sind (AA 28.8.2013).

Das kostspielige Amnestieprogramm im Nigerdelta hat zwar die Gewalt reduziert, die strukturellen Probleme (Armut, Korruption, Umweltverschmutzung, Straffreiheit bei politischer Gewalt) wurden aber nicht angegangen (BS 2014; vgl. HRW 21.1.2014). Im Juni 2013 hat die Regierung angekündigt, dass das Amnestieprogramm im Jahr 2015 endgültig beendet werde. Sie hat auch zugegeben, dass ihre eigene Unfähigkeit, für die ausgebildeten ehemaligen Rebellen eine Arbeit zu finden oder einen anderen Plan zu erstellen, die Region potentiell gefährlicher machen werde (HRW 21.1.2014). Gemäß den Aussagen vieler Experten bleibt die Situation im Nigerdelta instabil. Es ist nicht ausgeschlossen, dass frustrierte Militante früher oder später wieder zu den Waffen greifen (DACH 2.2013).

Quellen:

3.2. Middle Belt inkl. Jos/Plateau

Die ethnischen Gegensätze in Nigeria werden durch religiös-konfessionelle Trennlinien verstärkt, die aufgrund historischer Entwicklungen und moderner Binnenmigration viel komplizierter verlaufen, als es das vereinfachte Bild einer Nord-Süd-Teilung Nigerias in einen überwiegend muslimischen Norden und einen stärker christlich geprägten Süden nahelegt. Immer wieder kommt es zu lokalen Konflikten zwischen einzelnen ethnischen, sozialen und religiösen Gruppen (AA 10.2013). Die Vorkommnisse werden zwar oft als ethnisch-religiöse Konflikte aufgrund von Spannungen zwischen muslimischen und christlichen Einwohnern interpretiert. Bei derartiger Gewalt liegt der Ursprung gewöhnlich jedoch darin, dass in einem sehr heterogenen und ethnisch vielfältigen Teil Nigerias eine Gruppe die Kontrolle des Staatsapparates gegenüber einer anderen Gruppe beansprucht (KAS 12.7.2013).

Obwohl kommunale Auseinandersetzungen in nahezu allen Regionen des Landes vorkommen, sind Intensität und Opfer in der Region des "Middle Belt? gravierender. Dies gilt v.a. für die Bundesstaaten Kaduna und Plateau, wo zahllose Menschen, vornehmlich Frauen und Kinder, auf brutalste Weise ermordet werden (KAS 12.7.2013). Der Middle Belt bildet eine Brücke zwischen dem vorwiegend muslimischen Nordnigeria und dem hauptsächlich christlichen Süden. Die Region wird von kleinen christlichen Ethnien dominiert, die eine lange Tradition des Widerstandes gegen die muslimischen Ethnien aus dem Norden haben. Die Spannungen im Middle Belt sind mit dem Problem der "Indigenität" verbunden: Jeder Bundesstaat und jede LGA in Nigeria unterteilt seine Bevölkerung in "indigene" und "nicht-indigene" Bürger, oder "Gastgeber" und "Siedler". Im Middle Belt genießen vorwiegend die o.g. kleinen christlichen Ethnien den Status der Indigenen, während die muslimischen Hausa und Fulani als Siedler eingestuft werden (DACH 2.2013).

In einzelnen Fällen fordern Ausschreitungen dort mehrere hundert Tote (AA 10.2013). Derartige Gewalt führte im Jahr 2013 im Middle Belt, namentlich in den Bundesstaaten Plateau, Taraba, Benue und Nasarawa zu mehr als 400 Todesopfern. Die dafür Verantwortlichen wurden nicht zur Rechenschaft gezogen, weswegen ethnische und religiöse Gruppen in der Region damit begonnen haben, eigene Milizen aufzustellen. Die Diskriminierung von "nicht-Indigenen" durch Bundesstaats- und Lokalregierungen fördert die Unzufriedenheit (HRW 21.1.2014).

Zuletzt kamen am Wochenende zum 16.3.2014 im Bundesstaat Kaduna bei einem Überfall moslemischer Hirten auf christliche Bauern mindestens hundert Menschen ums Leben. Die Opfer waren verbrannt oder zerhackt worden. Über 2.000 Menschen wurden infolgedessen vertrieben (AFP 16.3.2014).

Quellen:

4. Rechtsschutz/Justizwesen

Die Verfassung sieht Gewaltenteilung und die Unabhängigkeit der Justiz vor (AA 28.8.2013; vgl. HRW 21.1.2014). Sie unterscheidet zwischen Bundesgerichten, Gerichten des Hauptstadtbezirks sowie Gerichten der 36 Bundesstaaten. Letztere haben die Befugnis, per Gesetz erstinstanzliche Gerichte einzusetzen. Mit Einführung der erweiterten Scharia-Gesetzgebung in neun nördlichen Bundesstaaten sowie den überwiegend muslimischen Teilen dreier weiterer Bundesstaaten haben die staatlichen Schariagerichte strafrechtliche Befugnisse erhalten. Bundesgerichte, die nur staatlich kodifiziertes Recht anwenden, sind der Federal High Court (Gesetzgebungsmaterie des Bundes, Steuer-, Körperschafts- und auch Verwaltungssachen), der Court of Appeal (Berufungssachen u.a. der State Court of Appeal und der State Sharia and Customary Court of Appeal) sowie der Supreme Court (Revisionssachen, Organklagen). Der Rechtsweg von der ersten Instanz (Magistrate Court) bis zum Supreme Court ist grundsätzlich eröffnet (AA 28.8.2013). Für Militärangehörige gibt es eigene Militärgerichte (USDOS 27.2.2014).

Die höheren Gerichte sind relativ kompetent und unabhängig. Doch selbst sie bleiben politischem Einfluss, Korruption und einem Mangel an Ressourcen ausgesetzt (FH 9.5.2013). In der Realität ist die Justiz der Einflussnahme von Exekutive und Legislative sowie einzelner politischer Führungspersonen und der Wirtschaft ausgesetzt. Unterbesetzung, Unterfinanzierung und Ineffizienz verhindern, dass die Justiz ausreichend funktionieren kann. Außerdem fehlt es den Gerichten oftmals an Ausrüstung, Ausbildung und Motivation, um den eigenen Aufgaben nachzukommen. Vor allem auf Bundesstaats- und Bezirksebene (LGA) versuchen Politiker die Justiz zu beeinflussen (USDOS 27.2.2014). Zusätzlich ist die Justiz von endemischer Korruption geprägt (HRW 21.1.2014; vgl. USDOS 27.2.2014). Wohl gibt es auf Bundesebene strikte Voraussetzungen und Ansprüche für Richter. Allerdings fehlt es auf Bundesstaats- und Bezirksebene an Aufsichtsmöglichkeiten, und dies führt zu Korruption und Misswirtschaft in der Justiz (USDOS 27.2.2014).

Eine willkürliche Strafverfolgung bzw. Strafzumessungspraxis durch Polizei und Justiz, die nach Rasse, Nationalität o.ä. diskriminiert, ist nicht erkennbar. Das bestehende System benachteiligt jedoch tendenziell Ungebildete und Arme, die sich weder von Beschuldigungen freikaufen noch eine Freilassung auf Kaution erwirken können. Zudem ist vielen eine angemessene Wahrung ihrer Rechte auf Grund von fehlenden Kenntnissen selbst elementarster Grund- und Verfahrensrechte nicht möglich. Auch der Zugang zu staatlicher Prozesskostenhilfe ist in Nigeria beschränkt: Das Institut der Pflichtverteidigung wurde erst vor kurzem in einigen Bundesstaaten eingeführt. Lediglich in den Landeshauptstädten existieren NGOs, die sich zum Teil mit staatlicher Förderung der rechtlichen Beratung von Beschuldigten bzw. Angeklagten annehmen (AA 28.8.2013). Rechtsberatungen und Rechtsbeistand bieten u.a. die folgenden Organisationen: Legal Aid Council; NHRC; Legal Defence and Assistance Project (LEDAP) (IOM 8.2013). Gerade in den ländlichen Gebieten gibt es jedoch zahlreiche Verfahren, bei denen Beschuldigte und Angeklagte ohne rechtlichen Beistand mangels Kenntnis ihrer Rechte schutzlos bleiben (AA 28.8.2013).

Das Recht auf ein zügiges Verfahren wird zwar von der Verfassung garantiert, ist jedoch kaum gewährleistet. Auch der gesetzlich garantierte Zugang zu einem Rechtsbeistand oder zu Familienangehörigen wird nicht immer ermöglicht (AA 28.8.2013).

Dauerinhaftierungen ohne Anklage oder Urteil, die sich teils über mehrere Jahre hinziehen, sind weit verbreitet. Über 70 Prozent der in nigerianischen Gefängnissen inhaftierten Personen sind Untersuchungshäftlinge, die auf ihren Prozess warten (AA 28.8.2013; vgl. USDOS 27.2.2014). Die Untersuchungshaft ist oftmals länger als die maximal zu erwartende gesetzliche Höchststrafe des jeweils in Frage stehenden Delikts (AA 28.8.2013). Darüber hinaus bleiben zahlreiche Häftlinge auch nach Verbüßung ihrer Freiheitsstrafen in Haft, weil ihre Vollzugsakten unauffindbar sind (AA 28.8.2013; vgl. USDOS 27.2.2014). Mehrmals kündigte die Regierung an, Aktionen zur Überprüfung der Inhaftierten durchzuführen und Gefängnisinsassen ohne ersichtlichen Inhaftierungsgrund freizulassen, allerdings ohne messbaren Erfolg (AA 28.8.2013).

Quellen:

5. Sicherheitsbehörden

Die allgemeinen Polizei- und Ordnungsaufgaben obliegen der rund 360.000 Mann starken Nigerian Police Force (NPF) (AA 28.8.2013). Die NPF untersteht dem Generalinspektor der Polizei. Er ist für die Durchsetzung der Gesetze verantwortlich. Ihm unterstehen in jedem Bundesstaat Assistenten zur Leitung der Polizeikräfte. Bundesstaaten dürfen gemäß Verfassung über keine eigenen Sicherheitskräfte verfügen. In Notsituationen kann die Bundespolizei jedoch dem Gouverneur eines Staates unterstellt werden (USDOS 27.2.2014). Etwa 100.000 Polizisten sollen als Sicherheitskräfte bei Personen des öffentlichen Lebens und einflussreichen Privatpersonen tätig sein (AA 28.8.2013).

Neben der Polizei werden im Inneren auch Militär, State Security Service (SSS) sowie paramilitärische Einheiten (sogenannte Rapid Response Squads) eingesetzt (AA 28.8.2013). Die Innere Sicherheit liegt also auch im Zuständigkeitsbereich des SSS, das dem Präsidenten via nationalen Sicherheitsberater unterstellt ist. Die NPF, das SSS und das Militär sind zivilen Autoritäten unterstellt, sie operieren jedoch regelmäßig außerhalb ziviler Kontrolle (USDOS 27.2.2014). Die National Drug Law Enforcement Agency (NDLEA) ist für alle Straftaten in Zusammenhang mit Drogen zuständig. Der NDLEA, in deren Zuständigkeit Dekret 33 fällt, wird Professionalität konstatiert (ÖBA 11.2011).

Die NPF und die Mobile Police (MOPOL) zeichnen sich hingegen durch geringe Professionalität, mangelnde Disziplin, Willkür und geringen Diensteifer aus (ÖBA 11.2011). Die Polizei ist durch niedrige Besoldung sowie schlechte Ausrüstung, Ausbildung und Unterbringung gekennzeichnet. Die staatlichen Ordnungskräfte sind personell, technisch und finanziell nicht in der Lage, die Gewaltkriminalität zu kontrollieren bzw. einzudämmen. Zudem sind nach allgemeiner Auffassung die Sicherheitskräfte teilweise selbst für die Kriminalität verantwortlich (AA 28.8.2013). Da die Polizei oft nicht in der Lage ist, durch gesellschaftliche Konflikte verursachte Gewalt zu unterbinden, verlässt sich die Regierung in vielen Fällen auf die Unterstützung durch die Armee. Zum Beispiel wurden Armee sowie Joint Task Force- bzw. Special Task Force-Einheiten entsandt:

in den Middle Belt, um der Gewalt im Konflikt zwischen Indigenen und Siedlern zu begegnen; in den Bundesstaat Nassarawa, um den Ausbruch ethno-religiöser Gewalt einzudämmen; in die Bundesstaaten Bauchi, Borno, Kano, Kaduna, Plateau und Yobe, um den Angriffen der Boko Haram zu entgegnen (USDOS 27.2.2014; vgl. AA 28.8.2013). Im Norden wurde mittlerweile die bis August 2013 maßgebliche Joint Task Force Restore Order (JTF-RO) überhaupt durch die 7. Nigerianische Armeedivision abgelöst (USDOS 27.2.2014).

Quellen:

6. Nichtregierungsorganisationen (NGOs)

Neben der Nationalen Menschenrechtskommission (NHRC) gibt es eine Vielzahl von Menschenrechtsorganisationen, die sich grundsätzlich frei betätigen können (AA 28.8.2013; vgl. USDOS 27.2.2014). Sie beobachten die Menschenrechtslage, untersuchen Vorfälle und veröffentlichen ihre Erkenntnisse. Regierungsvertreter reagieren vereinzelt auf Vorwürfe (USDOS 27.2.2014). Sie sind nach Art, Größe und Zielrichtung sehr unterschiedlich und reichen von landesweit verbreiteten Organisationen wie der CLO (Civil Liberties Organization), CD (Campaign for Democracy) und LEDAP (Legal Defense Aid Project), die sich in erster Linie in der Aufklärungsarbeit betätigen, über Organisationen, die sich vorrangig für die Rechte bestimmter ethnischer Gruppen einsetzen, und Frauenrechtsgruppen bis hin zu Gruppen, die vor allem konkrete Entwicklungsanliegen bestimmter Gemeinden vertreten. Auch kirchliche und andere religiös motivierte Gruppierungen sind in der Menschenrechtsarbeit aktiv (AA 28.8.2013).

Quellen:

7. Allgemeine Menschenrechtslage

Die Menschenrechtssituation hat sich seit 1999 erheblich verbessert. Die Regierung bekennt sich ausdrücklich zum Schutz der Menschenrechte, die auch in der Verfassung als einklagbar verankert sind (AA 10.2013). Die am 29.5.1999 in Kraft getretene Verfassung Nigerias enthält einen umfassenden Grundrechtskatalog. Dieser ist zum Teil jedoch weitreichenden Einschränkungen unterworfen. Das in Art. 33 der Verfassung gewährte Recht auf körperliche Unversehrtheit wird z.B. unter den Vorbehalt gestellt, dass die betroffene Person nicht bei der Anwendung legal ausgeübter staatlicher Gewalt zur "Unterdrückung von Aufruhr oder Meuterei" ihr Leben verloren hat (AA 28.8.2013).

Schwierig bleiben die allgemeinen Lebensbedingungen, die durch Armut, Analphabetentum, Gewaltkriminalität, ethnische Spannungen, ein ineffektives Justizwesen und die Scharia-Rechtspraxis im Norden des Landes beeinflusst sind. Der Schutz von Leib und Leben der Bürger vor Willkürhandlungen durch Vertreter der Staatsmacht ist nicht verlässlich gesichert. Insbesondere im Zusammenhang mit der Bekämpfung der Boko Haram werden den Sicherheitsbehörden zahlreiche extra-legale Tötungen vorgeworfen. Auch das hohe Maß an Korruption wirkt sich negativ auf die Wahrung der Menschenrechte aus (AA 10.2013).

Nigeria hat folgende internationale Menschenrechtsübereinkommen ratifiziert: Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte; Internationaler Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte; Internationales Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung; Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau (einschließlich Fakultativprotokoll); Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe;

Fakultativprotokoll zum Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe;

Übereinkommen über die Rechte des Kindes (einschl.

Fakultativprotokolle zu Kindern in bewaffneten Konflikten und zu Kinderhandel, -prostitution und -pornografie); ILO-Übereinkommen über die schlimmsten Formen von Kinderarbeit; (Afrikanische) Charta der Menschenrechte und Rechte der Völker; Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Genfer Flüchtlingskonvention); Römisches Statut des Internationalen Strafgerichtshofs; Konvention vom 9. Dezember 1948 über die Verhütung und Bestrafung des Völkermordes; Internationales Übereinkommen zum Schutz der Rechte aller Wanderarbeitnehmer und ihrer Familienangehörigen; Internationales Übereinkommen zum Schutz aller Personen vor dem Verschwindenlassen (AA 28.8.2013).

Diese völkerrechtlichen Verpflichtungen wurden zum Teil nur lückenhaft in nationales Recht umgesetzt. Einige Bundesstaaten haben Vorbehalte gegen einige internationale Vereinbarungen geltend gemacht und verhindern regional eine Umsetzung. Selbst in Staaten, die grundsätzlich eine Umsetzung befürworten, ist häufig die Durchsetzung der garantierten Rechte nicht gewährleistet (AA 28.8.2013). In vielen Bereichen bleibt die Umsetzung der eingegangenen menschenrechtlichen Verpflichtungen deutlich hinter internationalen Standards zurück (AA 28.8.2013).

Quellen:

8. Frauen/Kinder

Auch wenn die Verfassung Gleichberechtigung vorsieht kommt es zu beachtlicher ökonomischer Diskriminierung von Frauen - laut NGOs vor allem in der Privatwirtschaft. Aber auch im öffentlichen Dienst bleiben Frauen unterrepräsentiert (USDOS 27.2.2014). Frauen werden in der patriarchalischen und teilweise polygamen Gesellschaft Nigerias dennoch in vielen Rechts- und Lebensbereichen benachteiligt. Dies wird am Deutlichsten in Bereichen, in denen vor allem traditionelle Regeln gelten: So sind Frauen in vielen Landesteilen aufgrund von Gewohnheitsrecht von der Erbfolge nach ihrem Ehemann ausgeschlossen. Vor allem im Osten des Landes müssen sie entwürdigende und die persönliche Freiheit einschränkende Witwenzeremonien über sich ergehen lassen. Darüber hinaus können Frauen im Norden zum Teil keiner beruflichen Betätigung nachgehen, weil sie die familiäre Wohnung ohne Begleitung eines männlichen Angehörigen nicht verlassen dürfen (AA 28.8.2013). Die geschlechtsspezifische Diskriminierung im Rechtssystem konnte allerdings reduziert werden. Auf Bundesstaats- und Lokalebene (LGA) spielen Frauen jedoch kaum eine Rolle (BS 2014).

Frauen mit Sekundär- und Tertiärbildung haben Zugang zu Arbeitsplätzen in staatlichen und öffentlichen Institutionen. Immer mehr Frauen finden auch Arbeit im expandierenden Privatsektor (z.B. Banken, Versicherungen, Medien). Einige Frauen besetzen prominente Posten in Regierung und Justiz. So findet sich z.B. beim Obersten Gerichtshof eine oberste Richterin, auch die Minister für Finanz und für Erdöl sind Frauen (BS 2014). Insgesamt bleiben Frauen in politischen und wirtschaftlichen Führungspositionen nach wie vor unterrepräsentiert. In den 36 Bundesstaaten Nigerias gibt es keine Gouverneurin, allerdings mehrere Vizegouverneurinnen (AA 28.8.2013). Die Zahl weiblicher Abgeordneter bleibt gering - 7 von 109 Senatoren und 19 von 360 Mitgliedern des Repräsentantenhauses sind Frauen; ihr Anteil ging gegenüber den vorherigen Wahlen sogar leicht zurück (AA 10.2013; vgl. USDOS 27.2.2014). In der informellen Wirtschaft haben Frauen eine bedeutende Rolle (Landwirtschaft, Nahrungsmittel, Märkte, Handel) (USDOS 27.2.2014).

Häusliche Gewalt ist weit verbreitet und wird sozial akzeptiert. Eine Vielzahl von Frauen wird im eigenen Haus Opfer von Gewalt und sexuellem Missbrauch. Die Polizei schreitet bei häuslichen Disputen nicht ein. In ländlichen Gebieten zögerten die Polizei und die Gerichte, in Fällen aktiv zu werden, in welchen die Gewalt das traditionell akzeptierte Ausmaß des jeweiligen Gebietes nicht überstieg (USDOS 27.2.2014).

Häusliche Gewalt ist in Nigeria auf nationaler Ebene nicht unter Strafe gestellt (AA 28.8.2013; vgl. USDOS 27.2.2014). Manche Bundesgesetze erlauben geschlechtsspezifische Gewalt sogar ausdrücklich. Z.B. ist per Gesetz erlaubt, dass Ehemänner gegen ihre Frauen physische Gewalt anwenden, um sie zu züchtigen. Es dürfe nur kein "ernster Schaden" entstehe (bleibende Behinderungen oder lebensbedrohliche Verletzungen). Nur in den Bundesstaaten Ebonyi, Jigawa, Cross River und Lagos gibt es Gesetze gegen häusliche Gewalt (USDOS 27.2.2014).

Im Juni 2006 beschloss die Bundesregierung einen Gesetzesentwurf zur Abschaffung der Gewalt in der Gesellschaft, der unter anderem den Gebrauch "biologischer und chemischer Waffen" (gemeint sind vor allem Säuren, die zu Verätzungen führen), sexuelle Nötigung, Kinderehen und die Verletzung der Unterhaltspflicht durch Ehemänner unter besondere Strafen stellt, der bisher von der Legislative jedoch nicht umgesetzt wurde. Auch in der letzten Legislaturperiode gab es seitens einiger weiblicher Abgeordneter einen erfolglosen Versuch, ein Gesetz zur Ächtung häuslicher Gewalt durchs Parlament zu bringen. Frauen werden, insbesondere im Südosten, auch immer wieder Opfer von Vergewaltigungen durch Polizei und Sicherheitskräfte (AA 28.8.2013).

Die lokale NGO Project Alert on Violence Against Women unternimmt auch weiterhin zahlreiche Aufklärungskampagnen gegen häusliche Gewalt, darunter auch Sensibilisierungsprogramme für die Polizei, Programme für Täter und Assistenz für andere Organisationen, welche Opfer betreuen. Project Alert betreibt auch ein Frauenhaus. Die Women's Rights Advancement and Protection Alternative war ebenfalls eine führende Kraft bei der Kampagne gegen Gewalt an Frauen (USDOS 27.2.2014).

Vergewaltigung ist ein Kriminaldelikt, für welches Strafen zwischen zehn Jahren und lebenslänglicher Haft, sowie von 200.000 Naira Buße vorgesehen sind. Vergewaltigung in der Ehe wird im Gesetz als separater Tatbestand angeführt (USDOS 27.2.2014).

Vergewaltigungen bleiben weit verbreitet. Aus einer Studie geht hervor, dass der erste sexuelle Kontakt bei drei von zehn Mädchen im Alter von zehn bis neunzehn Jahren eine Vergewaltigung war. Sozialer Druck und Stigmatisierung reduzieren die Zahl der tatsächlich zur Anzeige gebrachten Fälle - aber auch das Strafausmaß. Hinsichtlich ehelicher Vergewaltigung gab es im Jahr 2013 überhaupt keine Verurteilungen, auch wenn laut Untersuchungen drei Prozent der Frauen im Alter von 15 bis 49 Jahren davon betroffen sind (USDOS 27.2.2014).

Weibliche Genitalverstümmelung (FGM) ist per Gesetz verboten. Das Strafmaß reicht von einer Buße von 50.000 Naira bis zu einem Jahr Haft. Bei Wiederholungstaten kann sich dieses Maß verdoppeln. Die Bundesregierung hat FGM öffentlich verurteilt, trifft aber keine Maßnahmen. Zwölf Bundesstaaten haben FGM-Verbotsgesetze erlassen:

Edo, Delta, Enugu, Oyo, Ekiti, Anambra, Rivers, Bayelsa, Osun, Ogun, Ondo and Cross River (USDOS 19.4.2013; vgl. USDOS 27.2.2014). Das Gesundheitsministerium, Frauengruppen und viele NGOs führen Sensibilisierungskampagnen durch, um die Gemeinden hinsichtlich der Folgen von FGM aufzuklären (USDOS 27.2.2014; vgl. AA 28.8.2013).

Im Jahr 2008 wurde eine Prävalenz der FGM von 30 Prozent berichtet (USDOS 27.2.2014). Gemäß UNICEF waren im Jahr 2011 27 Prozent der Mädchen und Frauen zwischen 15 und 49 Jahren Opfer von FGM. Die gleiche Quelle besagt, dass die Verbreitung von FGM bei jugendlichen Mädchen um die Hälfte gesunken sei (UKHO 12.2013). [Originalquelle:

UNICEF (7.2013): Female Genital Mutilation/Cutting. A statistical overview and exploration of the dynamics of change, http://www.unicef.org.uk/Documents/Publications/UNICEF_FGM_report_July_2013_Hi_res.pdf konnte aufgr. BMI-Sperre nicht eingesehen werden] Dabei gibt es erhebliche regionale Diskrepanzen. In einigen Regionen im Südosten und in der Region Süd-Süd, besonders bei den Yoruba und Igbo, wird die große Mehrzahl der Mädchen auch heute noch Opfer von Genitalverstümmelungen (AA 28.8.2013; vgl. USDOS 27.2.2014), in weiten Teilen Nordnigerias dürfte der Anteil etwa dem Landesdurchschnitt von 50 Prozent entsprechen, im Südwesten ist er deutlich niedriger. Genitalverstümmelungen sind generell in ländlichen Gebieten weiter verbreitet als in den Städten (AA 28.8.2013). Infibulation kommt im Norden fallweise vor, ist im Süden verbreiteter. Das Alter, mit welchem die Beschneidung erfolgt, variiert zwischen einer Woche und nach der ersten Geburt eines eigenen Kindes. Die meisten Opfer erleiden FGM allerdings vor ihrem ersten Geburtstag (USDOS 27.2.2014).

Es gibt für Opfer von FGM bzw. für Frauen und Mädchen, die von FGM bedroht sind, Schutz und/oder Unterstützung durch Regierungs- und NGO-Quellen. Diese Möglichkeiten sind allerdings begrenzt. Auch wenn es einer Einzelfallabwägung bedarf, kann insgesamt festgestellt werden, dass Frauen, die von FGM bedroht sind und die nicht in der Lage oder nicht willens sind, sich dem Schutz des Staates anzuvertrauen, auf sichere Weise in einen anderen Teil Nigerias übersiedeln können, wo es sehr unwahrscheinlich ist, dass sie von ihren Familienangehörigen aufgespürt wird. Frauen, welche diese Wahl treffen, können sich am neuen Wohnort dem Schutz von Frauen-NGOs anvertrauen (UKHO 12.2013). U.a. folgende Organisationen gehen in Nigeria gegen FGM vor: Nigerian Nurses and Midwives, -Nigerian Medical Women's Association -Nigerian Medical Association -Federal Ministry of Health und -Health Associations of various Nigerian states -WHO, -UNDP, -DFID (Großbritannien) und -Daneco (Schweden) (ÖBA 3.6.2011).

Quellen:

8.1. (Alleinstehende) Frauen: interne Relokation, Rückkehr, Menschenhandel

Es besteht kein spezielles Unterstützungsprogramm für allein zurückkehrende Frauen und Mütter. Organisationen, die Unterstützungsprogramme betreiben, konzentrieren sich hauptsächlich auf Opfer des Menschenhandels (IOM 8.2013). Nigeria verfügt hier über eine Anzahl staatlicher und halbstaatlicher Einrichtungen, insbesondere die National Agency for the Prohibition of Trafficking in Persons (NAPTIP), die sich um die Rehabilitierung und psychologische Betreuung rückgeführter Frauen annehmen und in jeder der sechs geopolitischen Zonen Regionalbüros unterhalten. NAPTIP kann als durchaus effektive nigerianische Institution angesehen werden und kooperiert mit mehreren EUMS bei der Reintegration. NAPTIP ist Rückführungspartner für Drittstaaten und leistet u.a. Integrationshilfe und medizinische Versorgung, u.a. für AIDS/HIV-Patienten (ÖBA 11.2011).

Hinsichtlich Menschenhandels ist ein ausgeklügeltes und effektives rechtliches und institutionelles Netz aktiv. Die wichtigste Institution ist NAPTIP. Sie ist für die Untersuchung und Anklage von Fällen des Menschenhandels verantwortlich, für Kooperation und Koordination, für die Unterstützung von Opfern und für die Vorbeugung. Das nigerianische Modell wird als eines der besten existierenden Modelle erachtet (OHCHR 14.3.2014). NAPTIP hat nach eigenen Angaben seit ihrer Gründung bis 2011 über 4.000 Opfer des organisierten Menschenhandels befreit und seit 2008 die Verurteilung von mindestens 120 Menschenhändlern erreicht (AA 28.8.2013).

In Nigeria sind neben den UN-Teilorganisationen 40.000 NGOs registriert, welche auch im Frauenrechtsbereich tätig sind. Die Gattinnen der 36 Provinzgouverneure sind in von ihnen finanzierten "pet projects" gerade im Frauenbildungs- und Hilfsbereich sehr aktiv und betreuen Frauenhäuser, Bildungseinrichtungen für junge Mädchen, rückgeführte Prostituierte und minderjährige Mütter sowie Kliniken und Gesundheitszentren für Behinderte, HIV-Erkrankte und Pensionisten neben zahlreichen Aufklärungskampagnen für Brustkrebsfrühuntersuchungen, gegen Zwangsbeschneidung und häusliche Gewalt. Für unterprivilegierte Frauen bestehen in großen Städten Beschäftigungsprogramme, u.a. bei der Straßenreinigung (ÖBA 11.2011).

Auch Diskriminierung im Arbeitsleben ist für viele Frauen Alltag.

Alleinstehende Frauen begegnen dabei besonderen Schwierigkeiten: Im traditionell konservativen Norden, aber auch in anderen Landesteilen, sind sie oft erheblichem Druck der Familie ausgesetzt und können diesem häufig nur durch Umzug in eine Stadt entgehen, in der weder Familienangehörige noch Freunde der Familie leben. Im liberaleren Südwesten des Landes - und dort vor allem in den Städten - werden alleinstehende oder allein lebende Frauen eher akzeptiert (AA 28.8.2013).

Die allgemeine Lage in Nigeria ist nicht derart schlecht, dass es für jedermann unmöglich wäre, sich an einem beliebigen Ort niederzulassen und dort eine neue Existenz aufzubauen. Das Leben in Nigeria kann für alleinstehende Frauen mitunter Schwierigkeiten bergen. Dennoch kann in concreto nicht davon ausgegangen werden, dass keine reale Möglichkeit zum wirtschaftlichen Überleben existierte. Von einer jungen, gesunden und arbeitsfähigen Frau ist zu erwarten, dass sie sich in Nigeria eine eigene, wenn auch eine mit österreichischen Verhältnissen vergleichsweise bescheidene Existenz aufbauen kann. Dies ist auch unabhängig von einer familiären Unterstützung möglich, da die Existenz eines familiären Verbandes im Herkunftsstaat nicht automatisch und zwingend Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Abschiebung ist. Sie könnte sich in einer der multiethnischen Großstädte Nigerias niederlassen, wo sie selbst eine ihrem Bildungsgrad entsprechende Erwerbstätigkeit aufnehmen kann, um sich ihre Existenz zu sichern (AGH 26.8.2013).

Bei alleinstehenden jungen Müttern und ihren Kindern ist nicht generell eine Extremgefahr zu prognostizieren. Es gibt zwar gerade für alleinstehende Mütter soziale Schwierigkeiten in Nigeria, insbesondere in traditionell geprägten Landesteilen. Jedoch ist in größeren Städten und im Süden des Landes die Akzeptanz vorhanden und steigend. Es ist davon auszugehen, dass auch in Nigeria die Möglichkeit ökonomisch eigenständig alleine zu leben und auch mit oder ohne Hilfe Dritter zu überleben gegeben ist. Allein in wenigen besonders gelagerten Einzelfällen kommt deshalb ein derartiger Abschiebungsschutz in Betracht (VGA 10.10.2013).

Eine Auswahl spezifischer Organisationen:

• African Women Empowerment Group (AWEG): 29, Airport Road, Benin

City, Edo State Tel.: +234 52 252186, 256555, 255162, Mobil: 0802 3060147, Email: Peinop@infoweb.abs.net. Die AWEG versucht, Frauen die nötigen Fähigkeiten zu vermitteln, um sich privat und beruflich weiterzuentwickeln und sich durch Bildung, Lese- und Schreibkenntnisse Perspektiven zu eröffnen. Die AWEG hat in der Vergangenheit Wiedereingliederungshilfe für Frauen, die Opfer von Menschenhandel wurden, geleistet und wurde hierbei vom UN Office on Drug and Crime Control (UNODC) unterstützt. Die Organisation bemüht sich um Finanzmittel, um das Projekt fortzusetzen. Die AWEG hat in Zusammenarbeit mit religiösen Organisationen eine Unterkunft für Opfer von Menschenhandel eingerichtet, beherbergt hier jedoch derzeit keine Personen (IOM 8.2013).

• The Women's Consortium of Nigeria (WOCON), Kontakt: Frau Bisi Olateru-Olagbegi 2nd floor, 13 Okesuna Street off Igbosere Road, Lagos, Nigeria, Tel.: 234-1-2635300, 2635331, Email:

wocon95@yahoo.com, Email: bisi@rcl.nig.com. Das Women's Consortium of Nigeria (WOCON) ist eine private gemeinnützige Organisation (NGO), die sich der Durchsetzung der Frauenrechte und der Erzielung von Gleichheit, persönlicher Entwicklung und Frieden widmet.

Aktuelle Projekte: Aufklärung bezüglich Menschenhandel, Mobilisierung der Frauen, der Jugend, der öffentlichen Transportunternehmen und der Hotelmitarbeiter im Kampf gegen TIP [Anm: Trafficking in people]. WOCON leitet Opfer des Menschenhandels an die entsprechenden Schutzunterkünfte der Regierung weiter. Andere Reintegrationsleistungen sind Beratung, Berufsausbildung und Familienzusammenführung sowie die Mobilisierung qualifizierter Frauen zur Teilnahme an der Politik. Das Projekt erstreckt sich auf die Regionen Ogun, Lagos und Ondo (IOM 8.2013).

• Women's Rights Advancement and Protection Alternative (WRAPA), Ansprechpartner: Frau Funmi Bello, Women's Rights Advancement and Protection Alternative (WRAPA), Plot 792, House No. 6, Off Ademola, Adetokunbo Crescent, [Behind Rockview Hotel], Wuse 11, Abuja, Tel.:

info@wrapa.org, Website: www.wrapa.org. Women's Rights Advancement and Protection Alternative (WRAPA) ist eine Organisation, die Opfern von häuslicher Gewalt, Vergewaltigung und sexueller Belästigung etc. kostenlose Rechtsberatung bietet. Darüber hinaus bietet die Organisation Frauen bei entsprechender Finanzierung Berufsausbildungsprogramme. Die Organisation betreibt Büros in jedem der 36 Bundesstaaten Nigerias. Die Organisation plant die Einrichtung 10 landesweiter Beratungszentren für kostenlose Rechtsberatungen und Ausbildungsmöglichkeiten für Frauen, sucht aber noch nach der entsprechenden Finanzierung. Die Organisation bietet in ihren verschiedenen Büros auch weiterhin kostenlosen Rechtsbeistand und Beratungen für Frauen an (IOM 8.2013).

• Women's Aid Collective (WACOL), Ansprechpartner: Kontakt: Frau Joy

Ngozi Ezeilo, Geschäftsführende Direktorin, Email:

jezeilo@wacolnig.com; Enugu office (Hauptbüro), NoO, 9 Umuezebi

Street, Upper Chime, New Haven, Enugu, Tel.: +234-42-256678, Fax:

+234-42-256831, Email: wacolenugu@wacolnigeria.org; Büro in Abuja:

Kontakt: Ijeoma Anaegbu, Mobil: 0803 6688840, Email:

info@wacolnigeria.org, Tel.: +234-9-671104, Fax: +234-9-2340647; WACOL hat außerdem Büros in Port Harcourt (Rivers State), im Anambra State, und Ebonyi State. Women's Aid Collective (WACOL) ist eine Wohltätigkeitsorganisation, die von der African Commission on Human and Peoples' Rights beobachtet wird. WACOL bietet verschiedene Unterstützung an: Schulungen, Forschung, Rechtsberatung, Unterkunft, kostenloser Rechts- und Finanzbeistand, Lösung familieninterner Konfliktsituationen, Informationen und Bücherdienste. Die Angebote für Frauen und Kinder umfassen: Schutz und sichere Unterkunft in Krisensituationen, Rechtsberatung und Beistand, Beratung von Opfern und deren Familien (IOM 8.2013).

Quellen:

9. Bewegungsfreiheit

Die Verfassung sowie weitere gesetzliche Bestimmungen gewährleisten Bewegungsfreiheit im gesamten Land sowie Auslandsreisen, Emigration und Wiedereinbürgerung. Allerdings schränken Sicherheitsbeamte die Bewegungsfreiheit durch Ausgangssperren ein. Dies betrifft v.a. die Bundesstaaten Borno, Yobe und Adamawa. Auch in den Bundesstaaten Bauchi, Kano, Kaduna, Kogi und Plateau wird durch Ausgangssperren die Bewegungsfreiheit immer wieder eingeschränkt. Es gibt auch weiterhin illegale Straßensperren und Kontrollpunkte, bei welchen Polizisten Geld von Reisenden verlangen. Sicherheitsbeamte wenden weiterhin übermäßige Gewalt an Kontrollpunkten und Straßensperren an (USDOS 27.2.2014).

Bürger dürfen sich in jedem Teil des Landes niederlassen (USDOS 27.2.2014). Prinzipiell sollte es einer Person, die von nicht-staatlichen Akteuren verfolgt wird oder die sich vor diesen fürchtet, in einem großen Land wie Nigeria möglich sein, eine interne Relokation in Anspruch zu nehmen. Natürlich müssen die jeweiligen persönlichen Umstände beachtet werden (UKHO 12.2013). Grundsätzlich besteht in vielen Fällen die Möglichkeit, staatlicher Verfolgung oder Repressionen Dritter durch Umzug in einen anderen Teil des Landes auszuweichen. Dies kann allerdings mit gravierenden wirtschaftlichen und sozialen Problemen verbunden sein, wenn sich Einzelpersonen an einen Ort begeben, in dem keine Mitglieder ihrer Familie bzw. erweiterten Verwandtschaft oder der Dorfgemeinschaft leben: Angesichts der anhaltend schwierigen Wirtschaftslage und der Bedeutung großfamiliärer Bindungen in der nigerianischen Gesellschaft ist es für viele Menschen praktisch unmöglich, an Orten, in denen kein solches soziales Netz besteht, erfolgreich Fuß zu fassen. Für alleinstehende Frauen besteht zudem die Gefahr, bei einem Umzug in die Großstadt von der eigenen Großfamilie keine wirtschaftliche Unterstützung mehr zu erhalten. Mit dem Umzug geht regelmäßig ein weitreichender Verlust der Bürgerrechte einher, da die meisten Bundesstaaten Zuwanderer aus anderen Gebieten von politischer Teilhabe und staatlichen Unterstützungen ausschließen (AA 28.8.2013).

Lokale Regierungen diskriminieren regelmäßig ethnische Gruppen, die in ihrem Gebiet nicht einheimisch sind. Dies nötigt gelegentlich Personen dazu, in jene Regionen zurückzukehren, aus denen ihre ethnische Gruppe abstammt. Bundesstaats- und Lokalregierungen bedrohen und diskriminieren manchmal Angehörige nicht indigener Ethnien, damit diese wegziehen. Es kommt auch zur Zerstörung von Wohngebäuden (USDOS 27.2.2014).

Quellen:

9.1. Meldewesen

Ein Meldewesen ist nicht vorhanden (AA 28.8.2013; vgl. ÖBA 11.2011). Auch ein nationales funktionierendes polizeiliches Fahndungssystem existiert nicht. Damit ist es in der Praxis äußerst schwierig, wenn nicht sogar unmöglich, nach verdächtigen Personen national zu fahnden, wenn diese untergetaucht sind (ÖBA 11.2011).

Im "Sheriffs and Civil Process Act" Chapter 407, Laws of the Federation of Nigeria 1990 sind Ladungen vor Gericht geregelt. Der Sheriff oder von ihm bestellte bailiffs müssen die Ladungen in ganz Nigeria persönlich zustellen (ÖBA 11.2011).

Quellen:

10. Grundversorgung/Wirtschaft

Das solide Wirtschaftswachstum der letzten Jahre (6 bis 8 Prozent) war neben den positiven Entwicklungen in den Banken-, Telekommunikations- und Agrarsektoren auch auf die hohen Öleinnahmen zurückzuführen. Die Regierung legt einen Teil der Einnahmen aus dem Ölexport auf ein Sonderkonto, dem sogenannten Excess Crude Oil Account, der Zentralbank fest, um damit eine stabilere Fiskalpolitik zu erzielen, einen Inflationsschub zu verhindern und Reserven für schlechtere Zeiten anzulegen. Im Mai 2011 hat die Regierung außerdem einen Staatsfonds geschaffen, der sich ebenfalls aus Öleinnahmen speist und zur Finanzierung wichtiger Infrastrukturmaßnahmen dienen soll (AA 6.2013a). Ab 2004 nutzte Nigeria den Ölgewinn, um seine Schulden zu bezahlen. Im Rahmen der wirtschaftlichen Reformen der Regierung Obasanjo konnte das Land 2005 mit dem Pariser Club, also den internationalen Gläubigern einen Schuldenerlass um 18 Mrd. US-Dollar von insgesamt 30 Mrd. US-Dollar aushandeln. Im Gegenzug zahlte die nigerianische Regierung 12 Mrd. US-Dollar zurück. Damit ist Nigeria das erste afrikanische Land, das gegenüber dem Pariser Club schuldenfrei geworden ist (GIZ 10.2013c).

Nigeria ist nach Südafrika die zweitwichtigste Volkswirtschaft Afrikas. Dies verdankt das Land vor allem seinen reichhaltigen Bodenschätzen wie bspw. Zinn, Eisen-, Blei-, Zinkerz, Kohle und Kalk. Die nigerianische Wirtschaft wird dabei von der Erdöl- und Erdgasförderung dominiert. Über 80 Prozent der gesamten Bundeseinnahmen, 90 Prozent der Exporterlöse (GIZ 10.2013c; vgl. AA 6.2013a) und 15 Prozent des Bruttoinlandprodukts generieren sich aus den Erdölgeschäften (AA 6.2013a).

Neben der Öl- und Gasförderung sind der (informelle) Handel und die Landwirtschaft von Bedeutung, die dem größten Teil der Bevölkerung eine Subsistenzmöglichkeit bietet (AA 28.8.2013). Der Reichtum Nigerias ist das Öl, doch über 60 Prozent der Nigerianer sind in der Landwirtschaft beschäftigt. In ländlichen Gegenden beträgt der Anteil über 90 Prozent (AA 6.2013a). Der Sektor erwirtschaftete 2011 etwa 42,2 Prozent des BIP. Produziert werden Nahrungsmittel für den Eigenbedarf sowie Kakao, Erdnüsse, Kautschuk, Cassava, Yam für den Export (GIZ 10.2013c). Nigeria ist Afrikas größter Yam- und Augenbohnenproduzent und der weltweit größte Produzent von Maniok (Kassava) (AA 6.2013a).

Über 95 Prozent der landwirtschaftlichen Produktion kommt von kleinen Anbauflächen - in der Regel in Subsistenzwirtschaft - mit Größen von einem bis 5 Hektar (AA 6.2013a). Neben Millionen von Kleinbauern gibt es Großfarmen. In den letzten Jahren wuchs dieser Sektor mit 10 Prozent überdurchschnittlich, denn die Förderung der Landwirtschaft mittels finanzieller und technischer Anreize (Produktivitätssteigerung mittels Düngermittel und Ausbau des Transportnetzwerkes) stand im Mittelpunkt von Wirtschaftsreformen der Regierung (GIZ 10.2013c). Die Maisproduktion wurde - durch Einwirken der Regierung - kräftig ausgeweitet. Die unterentwickelte Landwirtschaft ist nicht in der Lage, den inländischen Nahrungsmittelbedarf zu decken. Dabei ist das Potenzial der nigerianischen Landwirtschaft bei Weitem nicht ausgeschöpft (AA 6.2013a).

Der Industriesektor (Stahl, Zement, Düngemittel) macht nur 23,7 Prozent des BIP aus. Neben der Verarbeitung von Erdölprodukten werden Nahrungs- und Genussmittel, Farben, Reinigungsmittel, Textilien, Brennstoffe, Metalle und Baumaterial produziert (GIZ 10.2013c). Haupthindernis für die industrielle Entfaltung ist die unzureichende Infrastrukturversorgung (Energie und Transport) (GIZ 10.2013c; vgl. AA 28.8.2013). Von insgesamt 200.000 Straßenkilometer landesweit sind ca. 50 Prozent instandsetzungsbedürftig. Mit der Eisenbahnnetzmodernisierung Lagos-Kano (ca. 1.300 km) wurde bereits 2006 begonnen (GIZ 10.2013c).

Die Einkommen sind in Nigeria höchst ungleich verteilt (BS 2014). Mehr als zwei Drittel der Bevölkerung leben in absoluter Armut (BS 2014; vgl. AA 28.8.2013) und vom informellen Handel sowie (Subsistenz) Landwirtschaft. Die Wirtschaftsreformen der letzten Jahre haben zwar zu einer makroökonomischen Konsolidierung geführt, aber die Lage der breiten Bevölkerung noch nicht verbessert. Die Reduzierung der Benzinsubventionen Anfang 2012 verursacht bei weiten Teilen der Bevölkerung zusätzliche Härten (AA 28.8.2013). Von Arbeitslosigkeit und mangelnden Perspektiven vor allem für die jüngere Generation sind mehr noch als der Süden die nördlichen Regionen Nigerias betroffen (AA 10.2013).

Mindestens 20 Millionen junge Menschen sind arbeitslos. Der Staat und die Bundesstaaten haben nur zögerlich damit begonnen, diesbezüglich Programme umzusetzen. Die Resultate sind dürftig (BS 2014). Der Mangel an lohnabhängiger Beschäftigung führt dazu, dass immer mehr Nigerianer in den Großstädten Überlebenschancen im informellen Wirtschaftssektor als "self-employed" suchen. Die Massenverelendung nimmt seit Jahren bedrohliche Ausmaße an (GIZ 10.2013b).

Verschiedene Studien haben ergeben, dass mehr als 80 Prozent der arbeitsfähigen Bevölkerung Nigerias arbeitslos sind und dass 60 Prozent der Arbeitslosen Abgänger der Haupt- oder Mittelschule ohne Berufsausbildung sind (IOM 8.2013). Offizielle Statistiken über Arbeitslosigkeit gibt es aufgrund fehlender sozialer Einrichtungen und Absicherung nicht. Die Großfamilie unterstützt beschäftigungslose Angehörige. Es kann allgemein festgestellt werden, dass in Nigeria eine zurückgeführte Person, die in keinem privaten Verband soziale Sicherheit finden kann und keiner lebensbedrohlichen Situation überantwortet wird, ihre existenziellen Grundbedürfnisse aus selbstständiger Arbeit sichern kann, insbesondere dann, wenn Rückkehrhilfe angeboten wird (ÖBA 11.2011).

Generell wird die Last für Alter, Krankheit, Arbeitslosigkeit und Unterbeschäftigung vom Netz der Großfamilie und vom informellen Sektor getragen. Nur Angestellte des öffentlichen Dienstes, des höheren Bildungswesens sowie von staatlichen, teilstaatlichen oder großen internationalen Firmen genießen ein gewisses Maß an sozialer Sicherheit. Bis September 2012 waren nur 5,2 Millionen Nigerianer beim Contributory Pension System registriert, lediglich 55.000 Pensionisten erhielten Auszahlungen (BS 2014).

Programme zur Armutsbekämpfung gibt es sowohl auf Länderebene, die State Economic Empowerment Strategy (SEEDS), als auch auf lokaler Ebene, die Community Economic Empowerment and Development Strategy (CEEDS). Zahlreiche NGOs im Land sind in den Bereichen Armutsbekämpfung und Nachhaltige Entwicklung aktiv. Frauenorganisationen, von denen Women In Nigeria (WIN) die bekannteste ist, haben im traditionellen Leben Nigerias immer eine wichtige Rolle gespielt (GIZ 10.2013c). Auch Nigerianer, die in der Diaspora leben, engagieren sich für die Entwicklung in ihrer Heimat. Geldtransfers und Investitionen der im Ausland lebenden Nigerianer tragen wesentlich zur Unterstützung der Wirtschaft bei (AA 28.8.2013; vgl. GIZ 10.2013c).

Heimkehrer können gegen Gebühr eine Wohnung in jeder Region Nigerias mieten. Es gibt keine speziellen Unterkünfte für Heimkehrer. Reintegrationshilfe kann durch Regierungsprogramme wie etwa NDE, NAPEP, UBE, SMEDAN, NACRDB erhalten werden und nichtstaatliche Organisationen wie etwa die Lift above Poverty-Organisation (LAPO) bieten allgemeine Reintegrationshilfe. Kooperative Verbände, Finanzinstitutionen der Regierung (Mikrokredite der NACRDB, NAPEP etc.) und nichtstaatliche Organisationen sowie SME [Small and medium enterprises] -freundliche Handels- und Gemeinschaftsbanken bieten finanzielle und administrative Unterstützung bei der Existenzgründung in Nigeria (IOM 8.2013).

Programm zur freiwilligen Rückkehr nach Nigeria von IOM:

Ansprechpartner: Abteilung für Unterstützte Freiwillige Rückkehr und Reintegration (AVRR): Andrea Götzelmann - Abteilungsleiterin; agoetzelmann@iom.int; 01-585 3322 22; AVRR Nigeria Evelyn Rainer erainer@iom.int; 01-585 33 22 12. Einerseits leistet IOM Lagos Einsatz am Flughafen, um Rückkehrer aus Ländern wie Österreich, der Schweiz, Norwegen, und Israel zu empfangen, andererseits fahren sie mit den Projektteilnehmer auf lokale Märkte, um mit ihnen gemeinsam Material für ihre Kleinbetriebe zu besorgen. In Lagos (wohin 50 Prozent der freiwilligen Rückkehrer gehen) sind die Mietpreise sehr hoch. Mietobjekte werden nur vergeben, wenn die Miete ein bis drei Jahre im Vorhinein entrichtet wird. Dieser Umstand war einer der Hauptgründe, dass für das Projekt "AVRR Nigeria V" die Reintegrationsunterstützung pro Teilnehmer auf 4.000 Euro angehoben wurde (IOM 29.11.2013). 90 Prozent der Befragten freiwilligen Rückkehrer gaben an, dass sie seit der Rückkehr ihre sozialen Kontakte zu Freunden und Verwandten wieder aufbauen konnten. Von den 21 befragten Projektteilnehmer/innen gaben 95 Prozent an, dass das IOM Reintegrationsprojekt sehr hilfreich bzw. hilfreich für ihre individuelle Reintegration in Nigeria war (IOM 24.5.2013).

Auch wenn die Lage in Nigeria regional instabil ist, kann im Sinn der maßgeblichen Rechtsprechung keineswegs von einer realen Gefahr der Verletzung von Bestimmungen der EMRK für Rückkehrer nach Nigeria schlechthin - etwa aufgrund eines Bürgerkrieges oder einer Hungersnot - gesprochen werden (BVwG 25.2.2014).

Quellen:

11. Medizinische Versorgung

Das Hauptorgan der Regierung für das Gesundheitswesen ist das Bundesgesundheitsministerium. Das Gesundheitsministerium ist für die Koordination aller Aktivitäten im Bereich Gesundheitswesen im gesamten Land verantwortlich. Medizinische und Gesundheitsdienste sind ebenfalls Aufgabe der Regierung, die Krankenhäuser in den großen Städten unterhält. Die meisten Landeshauptstädte haben öffentliche und private Krankenhäuser sowie Fachkliniken und jede Stadt hat darüber hinaus eine Universitätsklinik, die vom Bundesgesundheitsministerium finanziert wird (IOM 8.2013).

Öffentliche (staatliche Krankenhäuser): Diese umfassen die allgemeinen Krankenhäuser, die

Universitätskliniken und die Fachkliniken. Die Gebühren sind moderat, doch einigen Krankenhäusern fehlt es an Ausrüstung und ausreichendem Komfort. Es treten oftmals Verzögerungen auf und vielfach werden Untersuchungen aufgrund der großen Anzahl an Patienten nicht sofort durchgeführt. Private Krankenhäuser: Hierbei handelt es sich um Standard-Krankenhäuser. Diese Krankenhäuser verfügen nur teilweise über eine ausreichende Ausstattung und müssen Patienten für Labortests und Röntgenuntersuchungen oftmals an größere Krankenhäuser überweisen. Diese Krankenhäuser sind im Allgemeinen teurer (IOM 8.2013).

Die medizinische Versorgung im Lande ist mit Europa nicht zu vergleichen. Sie ist vor allem im ländlichen Bereich vielfach technisch, apparativ und/oder hygienisch problematisch. In einigen der Privatkliniken in den großen Städten ist der Standard besser (AA 27.3.2014). Es besteht keine umfassende Liste der Krankenhäuser und Ausstattungen, aber zahlreiche Krankenhäuser in Nigeria sind gut ausgestattet und in der Lage, zahlungsfähige Patienten medizinisch zu versorgen. Verschiedene Krankenhäuser in Nigeria haben sich auf unterschiedliche Krankheiten spezialisiert und Patienten suchen diese Krankenhäuser entsprechend ihrer Erkrankung auf. Allgemeine Krankenhäuser in Nigeria behandeln Patienten mit verschiedenen Krankheiten, verfügen jedoch üblicherweise über Fachärzte wie etwa Kinderärzte, Augenärzte, Zahnärzte, Gynäkologen zur Behandlung bestimmter Krankheiten. Zu den Fachkliniken zählen orthopädische Kliniken, psychiatrische Kliniken etc. (IOM 8.2013).

Aufgrund der hohen Sterblichkeitsrate von rund 90.000 Neugeborenen jährlich, die während der ersten 28 Tage nach ihrer Geburt sterben, rangiert Nigeria auf Platz 12 von 176 untersuchten Ländern und gilt auch innerhalb des südlichen Afrikas als "einer der gefährlichsten Orte" um geboren zu werden (GIZ 10.2013b).

Insgesamt gibt es in Nigeria acht psychiatrische Krankenhäuser, die von der Regierung geführt und finanziert werden. Sechs weitere psychiatrische Kliniken werden von Bundesstaaten unterhalten. In diesen psychiatrischen Kliniken werden unter anderem klinische Depressionen, suizidale Tendenzen, Posttraumatische Belastungsstörungen, Schizophrenie und Psychosen behandelt (SFH 22.1.2014). Es existiert kein mit deutschen Standards vergleichbares Psychiatriewesen, sondern allenfalls Verwahreinrichtungen auf sehr niedrigem Niveau, in denen Menschen mit psychischen Erkrankungen oft gegen ihren Willen untergebracht werden, aber nicht adäquat behandelt werden können (SFH 22.1.2014; vgl. AA 28.8.2013). Das in Lagos befindliche Federal Neuro Psychiatric Hospital Yaba mit seinem neuen medizinischen Direktor Dr. Rahman Abolore Lawal bietet sich als erste Anlaufstelle für die Behandlung psychisch kranker nigerianischer Staatsangehöriger an, die abgeschoben werden sollen. Nach Rücksprache mit Dr. Lawal belaufen sich die Kosten für den Empfang durch ein medizinisches Team direkt am Flughafen auf ca. 25.000 Naira (ca. 115 Euro). Zudem ist dort auch die stationäre Behandlung psychischer Erkrankungen mit entsprechender Medikation möglich (AA 28.8.2013). Die Kosten einer Hospitalisierung in einer psychiatrischen Einrichtung variieren zwischen den verschiedenen Regionen Nigerias. In Lagos betragen sie im Lagos State University

Teaching Hospital: Zulassungsgebühr (admission deposit): 15.000 Naira, wöchentliche Kosten für Unterbringung 5.000 Naira; Am Lagos

University Teaching Hospital: Zulassungsgebühr 23.000 Naira, wöchentliche Kosten für Unterbringung 20.000 Naira (SFH 22.1.2014).

Es gibt eine allgemeine Kranken- und Rentenversicherung, die allerdings nur für Beschäftigte im formellen Sektor gilt. Die meisten Nigerianerinnen und Nigerianer arbeiten dagegen als Bauern, Landarbeiter oder Tagelöhner im informellen Sektor. Leistungen der Krankenversicherung kommen schätzungsweise nur 10 Prozent der Bevölkerung zugute (AA 28.8.2013). Gemäß einem Bericht von 2013 vom Health Policy Project (HPP) erreicht das nigerianische Krankenversicherungswesen momentan nur gerade fünf Millionen Menschen. Dies entspricht 3 Prozent der gesamten nigerianischen Bevölkerung. Auf der Webseite des NHIS steht, dass die Krankenversicherung bis ins Jahr 2015 30 Prozent der nigerianischen Bevölkerung erreichen soll (SFH 22.1.2014). Hilfsorganisationen, die für notleidende Patienten die Kosten übernehmen, sind nicht bekannt. Aufwändigere Behandlungsmethoden, wie Dialyse oder die Behandlung von HIV/AIDS, sind zwar möglich, können vom Großteil der Bevölkerung aber nicht finanziert werden (AA 28.8.2013). Wer kein Geld hat, bekommt keine medizinische Behandlung (GIZ 10.2013b).

Rückkehrer finden in den Großstädten eine medizinische Grundversorgung vor. In privaten Kliniken können die meisten Krankheiten behandelt werden (AA 28.8.2013). Wenn ein Heimkehrer über eine medizinische Vorgeschichte verfügt, sollte er möglichst eine Überweisung von dem letzten Krankenhaus, in dem er behandelt wurde, vorlegen (IOM 8.2013). Heimkehrer, die vorher nicht in ärztlicher Behandlung waren, müssen lediglich dem Krankenhaus eine Registrierungsgebühr zahlen und in der Lage sein, ihre Behandlungskosten selbst zu tragen (IOM 8.2013; vgl. AA 28.8.2013). Hat eine Person keine Dokumente, führt dieser Umstand nicht zur Verweigerung medizinischer Versorgung oder zum Ausschluss von anderen öffentlichen Diensten (z.B. Bildung) (USDOS 27.2.2014).

Medikamente sind verfügbar, können aber je nach Art teuer sein (IOM 8.2013). Die staatliche Gesundheitsversorgung gewährleistet keine kostenfreie Medikamentenversorgung. Jeder Patient - auch im Krankenhaus - muss Medikamente selbst besorgen bzw. dafür selbst aufkommen (AA 28.8.2013). Medikamente gegen einige weit verbreitete Infektionskrankheiten wie Malaria und HIV/Aids können teils kostenlos in Anspruch genommen werden, werden jedoch nicht landesweit flächendeckend ausgegeben (ÖBA 11.2011).

In der Regel gibt es fast alle geläufigen Medikamente in Nigeria in Apotheken zu kaufen, so auch die Antiphlogistika und Schmerzmittel Ibuprofen und Diclofenac sowie die meisten Antibiotika, Bluthochdruckmedikamente und Medikamente zur Behandlung von neurologischen und psychiatrischen Leiden (AA 28.8.2013).

Es gibt zahlreiche Apotheken in den verschiedenen Landesteilen Nigerias. Die National Agency for Food and Drug Administration and Control (NAFDAC) hat ebenfalls umfangreiche Anstrengungen unternommen, um sicherzustellen, dass diese Apotheken überwacht werden und der nigerianischen Bevölkerung unverfälschte Medikamente verkaufen (IOM 8.2013). Trotzdem bliebt die Qualität der Produkte auf dem freien Markt zweifelhaft, da viele gefälschte Produkte - meist aus asiatischer Produktion - vertrieben werden (bis zu 25% aller verkauften Medikamente), die aufgrund unzureichender Dosisanteile der Wirkstoffe nur eingeschränkt wirken (AA 28.8.2013).

Quellen:

12. Behandlung nach Rückkehr

Abschiebungen erfolgen auf dem Luftweg, in Linien- oder Chartermaschinen. Rückführungen aus EU-Staaten erfolgen vor allem aus Spanien, Italien, Irland (bestehende Rückübernahmeabkommen) sowie Belgien, Deutschland, Frankreich, Großbritannien, Italien, den Niederlanden und Schweden, meist durch Charterflüge, die auch durch FRONTEX durchgeführt werden. Ohne gültigen nigerianischen Pass oder einen von einer nigerianischen Botschaft ausgestellten vorläufigen Reiseausweis ist eine Einreise aus Europa kommender nigerianischer Staatsangehöriger nicht möglich. Dies gilt auch für zwangsweise Rückführungen. Die Einwanderungsbehörde führt ein Fahndungsbuch, anhand dessen bei aus dem Ausland zurückkehrenden Nigerianern eine Überprüfung bereits bei Ankunft am Flughafen erfolgt: Bei Notierung im Fahndungsbuch wird der Betreffende noch im Flughafengebäude verhaftet; im anderen Fall wird der betroffenen Person ein vorläufiges Identifikationspapier durch die nigerianische Einwanderungsbehörde ausgestellt, wenn sie lediglich über einen vorläufigen Reiseausweis einer nigerianischen Botschaft verfügt (AA 28.8.2013).

Erkenntnisse darüber, ob abgelehnte Asylbewerber bei Rückkehr nach Nigeria allein wegen der Beantragung von Asyl mit staatlichen Repressionen zu rechnen haben, liegen dem Auswärtigen Amt nicht vor. Verhaftung bei Rückkehr aus politischen Gründen oder andere außergewöhnliche Vorkommnisse bei der Einreise von abgeschobenen oder freiwillig ausgereisten Asylbewerbern aus Deutschland sind nicht bekannt. Abgeschobene Personen werden im Allgemeinen nach ihrer Ankunft in Lagos von der Nigerianischen Immigrationsbehörde (Nigerian Immigration Service), manchmal auch der NDLEA (National Drug Law Enforcement Agency) befragt und können danach das Flughafengelände unbehelligt verlassen (AA 28.8.2013). Die österreichische Botschaft in Abuja unterstützt regelmäßig die Vorbereitung und Durchführung von Joint Return Operations im Rahmen von FRONTEX als "lead nation". Die Erfahrungen seit dem Jahre 2005 lassen keine Probleme erkennen. Die Rückgeführten verlassen das Flughafengebäude und steigen meistens in ein Taxi ein oder werden von ihren Familien abgeholt. Probleme, Anhaltungen oder Verhaftungen von rückgeführten Personen bei ihrer Ankunft am Flughafen Lagos wurden im Rahmen des Monitoring der Ankunft und des ungehinderten Verlassens des Flughafengeländes durch Vertreter der Botschaft nicht beobachtet. Es kann jedoch nicht mit gänzlicher Sicherheit ausgeschlossen werden, dass die abgeschobenen Personen keine weiteren Probleme mit offiziellen Behörden haben. Das fehlende Meldesystem in Nigeria lässt allerdings darauf schließen, dass nach Verlassen des Flughafengeländes eine Ausforschung Abgeschobener kaum mehr möglich ist (ÖBA 11.2011).

Im Ausland straf- oder polizeilich auffällig gewordene Personen, insbesondere Prostituierte, werden in ihren Herkunfts-Bundesstaat überstellt. Wegen Drogendelikten im Ausland verurteilte Nigerianer werden nach Rückkehr an die Drogenpolizei (NDLEA) überstellt. Ein zweites Strafverfahren in Nigeria wegen derselben Straftat haben diese Personen jedoch trotz anderslautender Vorschriften im "Decree 33" nicht zu befürchten. Im Mai 2012 erhielt die Deutsche Botschaft in Abuja ein Schreiben des nigerianischen Justizministers mit der Bestätigung der Nichtanwendung des "Decree 33". Vor dem Hintergrund, dass die Sicherheitskräfte Verdächtige misshandeln oder extra-legal töten, statt sie vor Gericht zu stellen, lässt sich allerdings nicht ausschließen, dass Polizei und Militär auch Dekret 33 noch als Legitimationsgrundlage für Repressalien sehen, trotz dessen offizieller Nichtanwendung (AA 28.8.2013).

Staatliche oder sonstige Aufnahmeeinrichtungen für zurückkehrende unbegleitete Minderjährige sind in Lagos grundsätzlich vorhanden. Sie sind jedoch in schlechtem Zustand, so dass z.B. eine ausreichende Versorgung von minderjährigen Rückkehrern dort nicht ohne weiteres gewährleistet wäre (AA 28.8.2013).

Quellen:

AA - Auswärtiges Amt (28.8.2013): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria

12.1. Dokumente und Staatsangehörigkeit

Aufgrund des nicht vorhandenen Meldewesens, verbreiteter Korruption in den Passbehörden sowie Falschangaben der Antragsteller ist es ohne weiteres möglich, einen nigerianischen Reisepass zu erhalten, der zwar echt, aber inhaltlich falsch ist. Die Beantragung eines Passes bei den nigerianischen Passbehörden folgt nicht europäischen Standards. Es ist einfach, einen neuen Pass unter Vorlage eines nationalen, nicht auf Echtheit und inhaltliche Richtigkeit überprüften Dokuments (z.B. Geburtsurkunde) zu erhalten. Damit ist es für jede Person möglich, ihre wahre Identität zu verschleiern und mit gefälschten Personaldaten nach Europa zu gelangen (AA 28.8.2013; vgl. BAA 11.8.2011).

Gefälschte Dokumente (Geburts- und Heiratsurkunden sowie Zeugnisse von Schulen und Universitäten), die aber oft nicht auf den ersten Blick als solche zu erkennen sind, sind in Lagos, aber auch in anderen Städten ohne Schwierigkeiten zu erwerben. Diese Fälschungen sind professionell ausgestaltet und von echten Dokumenten kaum zu unterscheiden. Auch inhaltlich unwahre, aber von den zuständigen Behörden ausgestellte Bescheinigungen (Gefälligkeitsbescheinigungen) sowie Gefälligkeitsurteile in Familiensachen kommen vor. In der Vergangenheit vorgelegte angebliche Fahndungsersuchen nigerianischer Sicherheitsbehörden waren in der Form oftmals fehlerhaft oder enthielten falsche Darstellungen der behördlichen Zuständigkeiten und waren dadurch als Fälschungen zu erkennen. Auch Aufrufe von Kirchengemeinden, namentlich genannten Asylbewerbern Zuflucht und Schutz zu gewähren, waren oftmals gefälscht (AA 28.8.2013; vgl. ÖBA 11.2011).

Die Verfassung knüpft die Staatsangehörigkeit an die Geburt in Nigeria oder - im Ausland - an die Abstammung von einem nigerianischen Elternteil (Art. 25). Mit Dekret 69/92 vom 14.12.1992 wurde die Registrierung von Geburten der Nationalen Bevölkerungskommission (National Population Commission, NPC) übertragen. Die Registrierungspraxis ist landesweit unterschiedlich und weist zum Teil erhebliche Lücken auf (AA 28.8.2013). Es ist nicht vorgeschrieben, Geburten registrieren zu lassen (USDOS 27.2.2014). So wird landesweit nur jede dritte Geburt ordnungsgemäß registriert. Der Verzicht auf die nigerianische Staatsangehörigkeit ist theoretisch möglich (Art. 29 der Verfassung), jedoch nur nach Registrierung durch den Präsidenten wirksam. Praktisch macht diese Durchführungsvorschrift den Verzicht unmöglich, da der Präsident die Registrierung nicht vornimmt und eine Delegierung auf eine andere staatliche Stelle nicht vorgesehen ist (AA 28.8.2013).

Quellen:

3. Beweiswürdigung:

3.1. Die Feststellungen zur Person ergeben sich aus den in diesem Punkt nicht widerlegten Angaben der beschwerdeführenden Partei sowie aus ihren Sprach- und Ortskenntnissen.

Die Antragstellung, die Angaben zum Reiseweg und die weiteren Verfahrensgänge ergeben sich aus der Aktenlage.

3.2. Die Feststellungen zur Herkunft aus XXXX und den Aufenthalten in Abuja, zur Familie in Nigeria, zur Schulbildung und zur Arbeit in einem Restaurant in XXXX ergeben sich aus den Angaben der beschwerdeführenden Partei im Laufe des Verfahrens und im Rahmen der mündlichen Verhandlung.

Die Feststellung zum Gesundheitszustand der beschwerdeführenden Partei ergeben sich aus dem Mangel anderslautender Angaben.

Die Feststellungen zur Eheschließung in Österreich, zum Ende der Beziehung von Leistungen aus der Grundversorgung und zur Unbescholtenheit ergeben sich aus den vorgelegten Unterlagen, nämlich der Heiratsurkunde vom 16.08.2013, dem Auszug aus dem Grundversorgungs-Informationssystem vom 22.04.2015 sowie dem Auszug aus dem Strafregister vom 22.04.2015.

Die Feststellungen über die familiären Verhältnisse von XY ergeben sich aus seinen eigenen Angaben im Rahmen der mündlichen Verhandlung.

Die Feststellungen zum Deutschkursbesuch ergeben sich aus der Vorlage des ÖSD-Diploms. Die Feststellungen zum Kirchenbesuch ergeben sich aus den Angaben der beschwerdeführenden Partei im Rahmen der mündlichen Verhandlung, an denen das Bundesverwaltungsgericht keinen Grund sieht, zu zweifeln.

3.3. Das eigentliche Fluchtvorbringen hält das Bundesverwaltungsgericht nicht für glaubhaft: zusammengefasst wird in Erinnerung gerufen, dass diese vorgibt, von einem Chief in ihrem Dorf mit Zwangsheirat und Beschneidung bedroht worden zu sein.

Dem Bundesverwaltungsgericht fiel im Rahmen der mündlichen Verhandlung auf, dass sich die beschwerdeführende Partei bei ihrer Erzählung des Drohszenarios in Widersprüche verwickelte. Ein solcher Widerspruch betraf zum Beispiel das Eingreifen des Libanesen "XXXX". Die beschwerdeführende Partei erzählte vor der belangten Behörde und auch zuerst in der mündlichen Verhandlung, dass sie vor dem Chief davon ins Restaurant gelaufen sei, wo sich ein Kunde aufgehalten habe, dem sie von ihrer Geschichte erzählt habe. Jener Kunde habe ihr Hilfe angeboten (siehe Einvernahme durch die belangte Behörde am 11.10.2011 und Verhandlungsprotokoll vom 16.06.2015 Seite 6, 4. und 8. Absatz und oben unter I.9.). Später in der Verhandlung erzählte die beschwerdeführende Partei, jener Libanese hätte im Restaurant nach ihr gefragt, ihre Freundin Rachel hätte ihm von den Problemen der beschwerdeführenden Partei erzählt, und sie sei dann in XXXX Hotel gegangen. Dieser hab gesagt, sie solle bei ihm bleiben (Verhandlungsprotokoll vom 16.06.2015, Seite 9, 1. Absatz und oben unter I.9.).

Auch schilderte die beschwerdeführende Partei die Bedrohung durch den Chief bei ihrer Tante in Abuja unterschiedlich: In der Einvernahme vom 11.10.2011 wurde erzählt, dass der Chief und zwei seiner Leute nach Abuja gekommen seien, und die Tante sich geweigert habe, die beschwerdeführende Partei zurück zu schicken. Zwei Wochen später sei der Chief wieder gekommen und habe die Tante geschlagen. Daraufhin habe diese gemeint, die beschwerdeführende Partei solle nach Hause zurückkehren. In der mündlichen Verhandlung meinte die beschwerdeführende Partei zuerst, dass der Chief nicht selbst nach Abuja gekommen sei, sondern seine Leute geschickt habe. Anschließend meinte sie, er sei selbst beim ersten Mal gekommen, beim zweiten Mal habe er seine Leute geschickt.

In der Einvernahme am 11.10.2011 meinte die beschwerdeführende Partei, dass zwei Tage nach ihrer Ankunft in XXXX, nachdem sie aus Abuja zurückgekehrt sei, der Chief wiedergekommen sei und die Beschneidung angesprochen habe. Daraufhin habe sie ihre Sachen gepackt und das Haus verlassen, habe die Nacht am Markt verbracht und sei am nächsten Tag ins Restaurant gegangen, wo sie XXXX getroffen habe. In der mündlichen Verhandlung brachte die beschwerdeführende Partei vor, dass sie noch ein paar Monate in XXXX gewesen sei, bevor sie ausreiste. Sie sei immer morgens früh aus dem Haus und spät abends nach Hause gekommen und habe sich im Busch versteckt. Der Chief und seine Leute haben sie mehrere Male gesucht (Seite 8, Absatz 6 und 8 des Verhandlungsprotokolls vom 16.06.2015 und oben unter I.9.). Davor erzählte die beschwerdeführende Partei in der mündlichen Verhandlung wiederum, dass eines Abends Leute gekommen seien; sie sei davon und zu ihrem Arbeitsplatz gelaufen, wo sie sich versteckt gehalten habe und einem Kunden die Geschichte erzählt habe (Seite 6 Absatz 4 des Verhandlungsprotokolls vom 16.06.2015 und oben unter I.9.).

Darüber hinaus fiel dem Bundesverwaltungsgericht auf, dass die beschwerdeführende Partei den Namen des Chiefs nicht kannte, der aber nach ihren Vorgaben ein sehr einflussreicher Mann in ihrem Dorf gewesen sein soll. Auch fiel ihr ihre Freundin Rachel, die sie in der Einvernahme vom 11.10.2011 im Zuge ihrer Erzählung erwähnte, erst auf Vorhalt ihrer Erzählung wieder ein. Auf entsprechenden Vorhalt wiederholte die beschwerdeführende Partei das dann vorgehaltene Vorbringen (siehe Seiten 8 und 9 des Verhandlungsprotokolls und oben unter I.9.), gab an, dass man den Chief nur als "Chief" kennen würde und meinte, dass ihr ihre Tante von den Besuchen des Chiefs bzw. seiner Leute in Abuja erzählt habe, sie selbst könne sich nicht erinnern.

Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass die Geschehnisse bereits ca. vier Jahre zurückliegen und daher Erinnerung auch verblassen kann, bzw. zum Beispiel die Freundin Rachel nicht mehr prominent in der Erinnerung der Geschehnisse vorkommen muss. Dennoch nimmt das Bundesverwaltungsgericht zur Kenntnis, dass insbesondere die Widersprüche betreffend die Sequenzen der letzten Tage in XXXX und das Treffen auf XXXX Abläufe betreffen, die bei einer wahren Erzählung klar und unverwechselbar sein sollten.

Insgesamt gewann das Bundesverwaltungsgericht während der mündlichen Verhandlung nicht den Eindruck, dass die beschwerdeführende Partei tatsächlich von einem selbst erlebten Bedrohungsszenario erzählte.

3.4. Die Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat stützen sich auf die zitierten Quellen. Da diese aktuellen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht im vorliegenden Fall für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen zu zweifeln. Insoweit den Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Berichte älteren Datums zugrunde liegen, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht wesentlich geändert haben. Das Bundesverwaltungsgericht legt seiner Entscheidung die unter Punkt 2. wiedergegebenen Teile jener Länderinformationen zu Grunde.

Die Stellungnahme vom 23.06.2015 nimmt das Bundesverwaltungsgericht zur Kenntnis und bezieht sie in seine rechtliche Würdigung mit ein.

4. Rechtliche Beurteilung:

4.1. Rechtsgrundlagen zur Zuständigkeit und zu den Übergangsbestimmungen:

4.1.1. Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 7 B-VG wird der Asylgerichtshof mit 01.01.2014 zum Verwaltungsgericht des Bundes und hat daher gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren, und somit auch das gegenständliche, zu Ende zu führen.

4.1.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter_innen, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG) nicht getroffen.

Zu A)

4.2. Zu Spruchpunkt I., 1. Teil:

Rechtsgrundlagen:

4.2.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einer Fremden, die in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status der Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihr im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.

Flüchtling im Sinne der Bestimmung ist demnach, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb ihres Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.

4.2.2. Zentraler Aspekt des Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation der Asylwerberin und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. VwGH vom 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Es kommt mithin nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde.

Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre de Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen.

Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; vom 25.01.2003, Zl. 2001/20/0011).

Für eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (vgl. VwGH vom 26.02.1997, Zl. 95/01/0454; vom 09.04.1997, Zl. 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH vom 18.04.1996, Zl. 95/20/0239; vom 16.02.2000, Zl. 99/01/0097), sondern erfordert eine Prognose. Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können jedoch im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. VwGH vom 09.03.1999, Zl. 98/01/0318).

Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob die Asylwerberin mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH vom 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; vom 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).

Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (vgl. VwGH vom 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; vom 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich die Asylwerberin außerhalb ihres Heimatlandes befindet.

Besteht für die Asylwerberin die Möglichkeit, in einem Gebiet ihres Heimatstaates, in dem sie keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine inländische Fluchtalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt (vgl. VwGH vom 24.03.1999, Zl. 98/01/0352).

4.2.3. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat zurechenbar sein (vgl. VwGH vom 16.06.1994, Zl. 94/19/0183; vom 18.02.1999, Zl. 98/20/0468).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH vom 28.03.1995, Zl. 95/19/0041; VwGH vom 27.06.1995, Zl. 94/20/0836; VwGH vom 23.07.1999, Zl. 99/20/0208; VwGH vom 21.09.2000, Zl. 99/20/0373; VwGH vom 26.02.2002, Zl. 99/20/0509 mwN; VwGH vom 12.09.2002, Zl. 99/20/0505 sowie VwGH vom 17.09.2003, Zl. 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. In beiden Fällen ist es der Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf ihre wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes des Heimatlandes zu bedienen (vgl. VwGH vom 22.03.2000, Zl. 99/01/0256). Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann mithin nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (vgl. VwGH vom 22.03.2003, Zl. 99/01/0256 mwN). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (vgl. VwGH vom 22.03.2000, Zl. 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichem Schutz einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (vgl. VwGH vom 22.03.2000, Zl. 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, "The Refugee in International Law² [1996] 73; weiters VwGH vom 26.02.2002, Zl. 99/20/0509 mwN sowie VwGH vom 20.09.2004, Zl. 2001/20/0430).

Anwendung der Rechtsgrundlagen auf die gegenständliche Beschwerde:

4.2.4. Wie bereits in der Beweiswürdigung unter Punkt 3.3. ausgeführt, geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass das Vorbringen der beschwerdeführenden Partei, von einem Chief in ihrem Heimatdorf mit Zwangsverheiratung und Zwangsbeschneidung bedroht gewesen zu sein, nicht glaubhaft ist.

Daher geht es in weiterer Folge auch nicht davon aus, dass die beschwerdeführende Partei im Falle einer Rückkehr nach XXXX wohlbegründet eine aktuelle Verfolgung durch jenen Chief aus Gründen der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Frauen, die von Zwangsverheiratung und Zwangsbeschneidung bedroht sind, zu befürchten hat.

4.2.5. Doch selbst wenn man von der Glaubhaftigkeit des Vorbringens ausgehen wollte, muss im gegenständlichen Fall von einer möglichen und zumutbaren innerstaatlichen Fluchtalternative ausgegangen werden:

So gehen die relevanten Länderinformationen (siehe oben unter Punkt 2. Unterpunkt 8 - Frauen) davon aus, dass es für Frauen und Mädchen, die von FGM bedroht sind, Schutz und/oder Unterstützung durch Regierungskräfte oder NGOs gibt. Diese Angebote sind allerdings begrenzt. Dennoch können Frauen, die durch FGM bedroht und nicht willens oder fähig sind, sich des Schutzes des Staates zu bedienen, in einen anderen Teil Nigerias übersiedeln.

Weiter führen die Länderinformationen oben unter Punkt 2, Unterpunkt

8.1. aus, dass das Leben für alleinstehende Frauen in Nigeria zwar Schwierigkeiten mit sich bringen kann, jedoch nicht davon ausgegangen werden kann, dass es keine realen Möglichkeiten für alleinstehende Frauen gebe, wirtschaftlich zu überleben.

Das Bundesverwaltungsgericht wiederholt an dieser Stelle, dass die beschwerdeführende Partei in ihrer Stellungnahme zu den Länderinformationen vorbringt, dass eine Neuansiedlung für eine alleinstehende Frau in einem anderen Teil Nigerias wirtschaftlich nicht möglich sei. Die zur Verfügung stehenden Länderinformationen werden vom Bundesverwaltungsgericht nicht in dieser Schärfe verstanden: es geht davon aus, dass eine Existenzbegründung für eine alleinstehende Frau in Nigeria, ohne Unterstützung durch ihre Kernfamilie, zwar schwierig, aber nicht notwendigerweise unmöglich sein würde. In diesem Zusammenhang weist es weiter darauf hin, dass gerade die beschwerdeführende Partei über Schulbildung und Arbeitserfahrung verfügt, was ihr die Aufnahme selbständiger Arbeit zur Begründung ihres Lebensunterhalts erleichtern würde.

Das Bundesverwaltungsgericht geht daher davon aus, dass die beschwerdeführende Partei im Falle einer Rückkehr und einer nach wie vor bestehenden Bedrohung durch jenen Chief in XXXX die auch zumutbare Möglichkeit haben würde, innerhalb Nigerias an einen Ort zu ziehen, an dem sie sich vor einer Zwangsverheiratung und einer Beschneidung verstecken könnte.

4.2.6. Andere asylrelevante Gründe brachte die beschwerdeführende Partei nicht vor und sind dem Bundesverwaltungsgericht auch im Laufe des Verfahrens nicht bekannt geworden.

4.2.7. Im Ergebnis liegt daher ein maßgebliches und aktuelles Verfolgungsrisiko aus einem der Gründe, die in der Genfer Flüchtlingskonvention aufgezählt sind, im gegenständlichen Fall nicht vor, bzw. könnte die beschwerdeführende Partei jedenfalls eine mögliche und zumutbare innerstaatliche Fluchtalternative in Nigeria in Anspruch nehmen, weshalb ihrer Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids nicht stattzugeben war.

4.3. Zu Spruchpunkt I., 2. Teil:

Rechtsgrundlagen:

4.3.1. Wird ein Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status der Asylberechtigten abgewiesen, so ist der Fremden gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Fremden in den Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 ist gemäß § 8 Abs. 2 AsylG mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 zu verbinden.

4.3.2. Gemäß Art. 2 EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt. Gemäß Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention betreffen die Abschaffung der Todesstrafe.

4.3.3. § 8 Abs. 1 AsylG 2005 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den Herkunftsstaat der Antragsstellerin. Gemäß § 2 Abs. 1 Z 17 ist ein Herkunftsstaat der Staat, dessen Staatsangehörigkeit die Fremde besitzt.

Der (vormalige) § 8 Abs. 1 AsylG 1997 idF der AsylG-Novelle 2003 verwies auf § 57 Fremdengesetz (FrG), BGBl. I Nr. 75/1997 idF BGBl. I Nr. 126/2002, wonach die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig ist, wenn dadurch Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum vormaligen § 57 FrG - welche in wesentlichen Teilen auf § 8 Abs. 1 AsylG 2005 zu übertragen sein wird - ist Voraussetzung für die Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten, dass eine konkrete, die Fremde betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122, VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen (z.B. VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294, VwGH 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438, VwGH 30.05.2001, Zl. 97/21/0560). Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung einer Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203). Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den eine Fremde abgeschoben wird, genügt nicht, um ihre Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427, VwGH 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028).

4.3.4. Einer Person, der der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, ist gemäß § 8 Abs. 4 AsylG vom Bundesverwaltungsgericht gleichzeitig eine auf ein Jahr befristete Aufenthaltsberechtigung zu erteilen.

Anwendung der Rechtsgrundlagen auf die gegenständliche Beschwerde:

4.3.5. Die beschwerdeführende Partei ist in Nigeria aufgewachsen, besuchte dort die Schule und schloss einen polytechnischen Lehrgang ab und arbeitete als Köchin/Kellnerin in einem Restaurant in XXXX. Sie ist außerdem gesund.

Die beschwerdeführende Partei verfügt über ihre Mutter, den Stiefvater und Halbgeschwister in Nigeria, wobei unklar ist, ob sie mit ihrer Familie nach wie vor in Kontakt steht. Außerdem lebt eine Tante von ihr in Abuja, wo sie auch einen Teil ihrer Zeit verbrachte.

4.3.6. Im Verfahren kamen keine Umstände hervor, nach denen eine Rückkehr der beschwerdeführenden Partei nach Nigeria Art. 2 oder 3 EMRK oder Art. 15 der Richtlinie 2011/95/EU des europäischen Parlaments und des Rates ("Qualifikationsrichtlinie") verletzen würde.

Das Bundesverwaltungsgericht verkennt erneut nicht, dass das Leben in Nigeria Schwierigkeiten für die beschwerdeführende Partei mit sich bringen könnte. Dennoch kann nicht erkannt werden, dass ihr im Falle einer Rückkehr dort die nötigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Art. 3 EMRK überschritten wäre, zumal die beschwerdeführende Partei den Großteil ihres Lebens in Nigeria verbracht und dort hauptsozialisiert war. Nach ihren eigenen Angaben verfügt die beschwerdeführende Partei über eine Schulbildung und Arbeitserfahrung als Köchin und Kellnerin. Daraus kann das Bundesverwaltungsgericht schließen, dass die beschwerdeführende Partei in der Lage sein kann, sich über Arbeit einen Lebensunterhalt zu verdienen.

Das Bundesverwaltungsgericht verkennt außerdem nicht, dass nach Angaben der beschwerdeführenden Partei der Kontakt zur Mutter abgebrochen scheint. Doch selbst wenn sie im Falle einer Rückkehr nach Nigeria nicht auf die Unterstützung ihrer Kernfamilie zurückgreifen können würde, gehen die relevanten Länderinformationen davon aus, dass von einer jungen, gesunden und arbeitsfähigen Frau zu erwarten ist, dass sie sich in Nigeria eine eigene, wenn auch vergleichsweise bescheidene, Existenz aufbauen kann. Dies ist auch unabhängig von einer familiären Unterstützung möglich (siehe oben unter Punkt 2, Unterpunkt 8.1., alleinstehende Frauen). Dieser Einschätzung konnte auch die Stellungnahme vom 23.06.2015 nichts Entscheidendes entgegen setzen.

Es sind weiter keine Umstände bekannt, dass in Nigeria aktuell überall eine solche extreme Gefährdungslage bestehe, dass gleichsam jede, die dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne der Art. 2 oder 3 EMRK ausgesetzt wäre. Wie sich aus den Feststellungen und den Länderberichten ergibt, ist die Situation in Nigeria nicht dergestalt, dass eine Rückkehr der beschwerdeführenden Partei als Zivilperson überall eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In diesem Zusammenhang ist insbesondere darauf zu verweisen, dass die beschwerdeführende Partei aus einem Bundesstaat im Süden des Landes stammt (siehe VfGH, 27.09.2014, E 54/2014-15).

4.3.7. Im Ergebnis kann daher ein reales Risiko einer Verletzung der Art. 2 und 3 EMRK im Falle einer Abschiebung der beschwerdeführenden Partei nach Nigeria nicht erkannt werden, und war ihrer Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides daher nicht stattzugeben.

4.4. Zu Spruchpunkt II.:

4.4.1. Wie bereits oben angeführt sind gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.

Gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 hat das Bundesverwaltungsgericht somit in jedem Übergangsverfahren nach Abs. 19 leg. cit., in dem es den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes bestätigt (Z 1), zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist, oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend.

Ob eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist, ergibt sich aus § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG, die lauten:

"Schutz des Privat- und Familienlebens

§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben der Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt der Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat der Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben der Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes der Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürgerinnen oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre."

4.4.2. Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung des Privat- und Familienlebens, der Wohnung und des Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Der Verfassungsgerichtshof geht in seiner Rechtsprechung davon aus, dass bereits die Ausweisung, nicht erst deren Vollzug einen Eingriff in das durch Art. 8 Abs. 1 gewährleistete Recht auf Privat- und Familienleben darstellt (vgl. die bei Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005, S 344 zitierte Judikatur des VfGH).

Entsprechend der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (in Folge "EGMR") als auch jener des Verfassungsgerichtshofes muss der Eingriff hinsichtlich des verfolgten legitimen Ziels verhältnismäßig sein.

Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des EGMR sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation der Fremden (und ihrer Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.

Die Verhältnismäßigkeit einer Ausweisung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse der Fremden auf Fortsetzung ihres Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse der Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen.

Bei dieser Interessenabwägung sind - wie in § 9 Abs. 2 BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird - insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt der Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration der Fremden, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren sowie die Frage zu berücksichtigen, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des bzw. der Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (vgl. VfSlg. 18.224/2007, 18.135/2007; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423).

Unter "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (EGMR, Maslov/Österreich, 23.06.2008, 1638/03, RN 63). In diesem Zusammenhang kommt dem Grad der sozialen Integration der Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.

Der Begriff des "Familienlebens" besteht unabhängig vom nationalen Recht (EGMR, Marckx/Belgien, 13. Juni 1979, Serie A Nr. 31 , §§ 31 und 69). Folglich gilt, dass die Frage, ob ein "Familienleben" besteht, im Wesentlichen eine Frage der Tatsachen ist und von den tatsächlich bestehenden engen familiären Bindungen abhängt (K./Vereinigtes Königreich, Nr. 11468/85, Kommissionsentscheidung vom 15. Oktober 1986, DR 50). Der Begriff "Familie" in Artikel 8 bezieht sich nicht allein auf eheliche Verbindungen, sondern kann auch andere de facto "Familienbande" mitumfassen, wenn die Parteien außerhalb einer Ehe zusammenleben (EGMR, Johnston und andere/Irland, 18. Dezember 1986, Serie A Nr. 112, § 56).

4.4.3. Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 EMRK, in ÖJZ 2007, 852 ff).

Hinsichtlich eines Familienlebens, wie im gegenständlichen Fall zu prüfen, führt die relevante Rechtsprechung die folgenden Grundsätze an: Im Rahmen der Interessensabwägung ist insbesondere zu berücksichtigen, dass die Bindungen zum Ehemann der beschwerdeführenden Partei zu einem Zeitpunkt entstanden sind, zu dem sie nicht mit einem ständigen Weiterverbleib im Bundesgebiet rechnen durfte, zumal sie nach der erstinstanzlichen Abweisung ihres Asylantrags von einem nicht gesicherten Aufenthaltsstatus ausgehen musste. Es entspricht nämlich der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass das durch eine soziale Integration erworbene Interesse an einem Verbleib in Österreich in seinem Gewicht gemindert ist, wenn die Fremde keine genügende Veranlassung gehabt hatte, von einer Erlaubnis zu einem dauernden Aufenthalt auszugehen (siehe VwGH, 31.01.2013, 2011/23/0519, aber auch hinsichtlich des letzten Satzes: VwGH 22.01.2013, 2011/18/0012 und VwGH, 20.12.2012, 2011/23/0472).

Anwendung der Rechtsgrundlagen auf den gegenständlichen Antrag:

4.4.4. Im Falle der beschwerdeführenden Partei ist sicher von entsprechenden Interessen an der Aufrechterhaltung ihres Privat- und Familienlebens in Österreich auszugehen.

Die beschwerdeführende Partei befindet sich seit Oktober 2011 in Österreich und damit ca. seit drei Jahren und acht Monaten. Ihr Aufenthalt begründet sich auf ein Asylverfahren, wobei ihr Antrag auf internationalen Schutz von der belangten Behörde bereits am 18.10.2011 abgewiesen wurde. An der Dauer des Beschwerdeverfahrens trifft die beschwerdeführende Partei keine Schuld. Dieses ist jedoch insgesamt - und hier nur gemeint in Bezug auf die Entwicklung rechtlich relevanter Bindungen im Aufenthaltsstaat - als nicht außergewöhnlich lange anzusehen (siehe zB VwGH, 26.06.2007, 2007/01/0479 oder VwGH, 22.01.2013, 2011/18/0012).

Die beschwerdeführende Partei absolvierte einen Deutschkurs und bestand die ÖSD-Prüfung "A2 Grundstufe Deutsch 2". Sie singt in einem Chor und ist in einer christlichen Kirche aktiv. Sie bezieht seit Juli 2012 keine Leistungen mehr aus der Grundversorgung, ist aber auch nicht berufstätig. Sie wird von ihrem Ehemann miterhalten.

Im Zusammenhang mit ihrem Familienleben in Österreich ist zusammenfassend auszuführen, dass die beschwerdeführende Partei seit Mai 2013 mit einem in Österreich aufenthaltsberechtigten nigerianischen Staatsangehörigen, XY, zusammenlebt. Das Paar heiratete am 16.08.2013 und hat keine gemeinsamen Kinder. XY ist berufstätig und erhält die beschwerdeführende Partei.

XY war bereits mit einer österreichischen Staatsangehörigen verheiratet und erlangte einen Aufenthaltstitel als Familienangehöriger. Er verfügt mittlerweile über eine Rot-Weiß-Rot Karte plus, ist von seiner ersten Ehefrau seit dem Jahr 2010 geschieden und hat mit dieser Kinder, die bei ihrer Mutter leben.

4.4.5. Zu prüfen verbleibt nun, ob ein Eingriff in das Privat- und Familienleben der beschwerdeführenden Partei derart unverhältnismäßig wäre, als dass eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig wäre:

Die Aufenthaltsdauer der beschwerdeführenden Partei in Österreich stellt sich noch nicht derart lange dar, um daraus wesentlich ins Gewicht fallende soziale Bindungen von entsprechender Intensität in Österreich ableiten zu können. Sie spricht etwas Deutsch und ist in ihrer Kirche aktiv, womit die beschwerdeführende Partei gewisse Integrationsbemühungen aufzeigt. Diesen beginnenden Bindungen zum Aufenthaltsstaat steht jedoch gegenüber, dass die beschwerdeführende Partei ca. 22 Jahre ihres Lebens in Nigeria verbrachte, dort eine Schulbildung genoss und bereits Arbeitserfahrung sammelte. Ihre Mutter, Halbgeschwister, ihre Tante und ein Stiefvater befinden sich nach wie vor in Nigeria. Es wird daher davon ausgegangen werden müssen, dass die beschwerdeführende Partei im Endeffekt nach wie vor über starke Bindungen zu ihrem Heimatland verfügt.

Nun muss geprüft werden, ob das bestehende Familienleben der beschwerdeführenden Partei mit XY etwas an dieser Einschätzung ändern kann: das Paar lebt seit knapp mehr als zwei Jahren zusammen und ist seit eineindreiviertel Jahren verheiratet. In diesem Zusammenhang fällt aber ins Gewicht, dass die Beziehung und die Ehe zu einem Zeitpunkt eingegangen wurde, an dem der beschwerdeführenden Partei und XY bewusst gewesen sein musste, dass die beschwerdeführende Partei nicht unbedingt von einem Verbleib in Österreich ausgehen konnte. Dazu kommt, dass XY seinen Aufenthaltstitel in Österreich nicht auf Basis eines Asylverfahrens erlangte und es keinen Hinweis darauf gibt, dass er die beschwerdeführende Partei nicht auch in Nigeria zumindest besuchen können würde. Inwieweit in seinem Fall von der Zumutbarkeit einer Fortsetzung des Familienlebens in Nigeria ausgegangen werden kann, hängt wohl von den Interessen seiner in Österreich lebenden Kindern ab. Doch in Hinblick auf die doch grundsätzlich relativ kurze Dauer der Beziehung des Paares zueinander und der Kenntnis um den prekären Aufenthaltsstatus der beschwerdeführenden Partei in Österreich kann dem Faktor, dass es XY unter Umständen nicht zumutbar sein kann, das Familienleben in Nigeria fortzusetzen, keine entscheidende Bedeutung zugemessen werden.

4.4.6. Im Ergebnis wird anerkannt, dass die beschwerdeführende Partei über private Interessen wie auch über ein Familienleben in Österreich verfügt. Sie lebt seit drei Jahren und acht Monaten in Österreich, besuchte einen Deutschkurs und singt im Kirchenchor. Sie ist mit einem nigerianischen Staatsangehörigen verheiratet und lebt seit ca. zwei Jahren mit diesem zusammen. Andererseits wurden diese Ehe und auch die sonstigen Integrationsbemühungen zu einem Zeitpunkt begründet und eingegangen, als die beschwerdeführende Partei nicht mit einem dauernden Verbleib in Österreich rechnen konnte. Ihr Aufenthalt in Österreich ist nicht derart lange, dass sich daraus bereits eine intensive Verwurzelung hier ableiten ließe. Sie ist in Nigeria hauptsozialisiert, absolvierte dort eine Schulbildung und verfügt über Arbeitserfahrung.

4.4.7. Das Bundesverwaltungsgericht kann daher im gegenständlichen Fall nicht davon ausgehen, dass in dem die beschwerdeführende Partei betreffenden Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist. Gemäß den Übergangsbestimmungen des § 75 Abs. 20 AsylG ist das Verfahren daher spruchgemäß zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung zu den relevanten Rechtsfragen wurden unter den Punkten 4.2. und 4.3. wiedergegeben. Insoweit die dort angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

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