BVwG W209 2106306-4

W209 2106306-4Tribunale amministrativo federale26 giu 2015

Regest

Aussetzung, Vorfrage

Testo completo

BVwG W209 2106306-4

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 26.06.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W209.2106306.4.00

Spruch

W209 2106306-4/2Z

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Reinhard SEITZ als Einzelrichter in der Beschwerdesache XXXX, betreffend Spruchpunkt A) des Bescheides des Arbeitsmarktservice Wien Redergasse vom 08.06.2015 betreffend Rückzahlung unberechtigt empfangener Leistungen beschlossen

A)

Das Verfahren wird gemäß § 38 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991, in der geltenden Fassung ausgesetzt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservices Wien Redergasse (im Folgenden: belangte Behörde) vom 01.04.2015 wurde im Spruchpunkt A) gemäß § 38 iVm § 10 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977 idgF, der Verlust des Anspruches auf Notstandshilfe für den Zeitraum vom 03.03.2015 bis 13.04.2015 ausgesprochen. Nachsicht wurde nicht erteilt.

Im Spruchpunkt B) wurde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen den Bescheid gemäß § 13 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, ausgeschlossen.

2. Dagegen erhob der Beschwerdeführer sowohl gegen Spruchpunkt A) als auch gegen Spruchpunkt B) fristgerecht Beschwerde.

3. Mit Beschluss vom 21.04.2015, W209 2106306-1/2E, gab das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde gegen den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt B) statt.

4. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 29.05.2015 wies die belangte Behörde die Beschwerde gegen Spruchpunkt A) des Bescheides vom 01.04.2015 als unbegründet ab.

5. Dagegen brachte der Beschwerdeführer rechtzeitig einen Vorlageantrag ein. In der Folge legte die belangte Behörde die Beschwerde samt den Verwaltungsakten am 23.06.2015 einlangend dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor. Diese Beschwerde wurde am selben Tag unter der Verfahrenszahl 2107221-2 protokolliert und der Gerichtsabteilung W209 zugewiesen.

6. Mit beschwerdegegenständlichem Bescheid vom 08.06.2015 verpflichtete die belangte Behörde den Beschwerdeführer im Spruchpunkt A) gemäß § 25 Abs. 1 letzter Satz AlVG zur Rückzahlung unberechtigt empfangenen Leistungen in der Höhe von € 1.447,74.

Begründend führte sie - nach Wiedergabe der gesetzlichen Bestimmungen - aus, dass der Beschwerdeführer aufgrund der Beschwerdevorentscheidung vom 29.05.2015 zum Rückersatz des oben angeführten Betrages verpflichtet sei.

Im Spruchpunkt B) wurde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid gemäß § 13 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, ausgeschlossen.

7. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 11.06.2015 sowohl gegen Spruchpunkt A) als auch gegen Spruchpunkt B) fristgerecht Beschwerde. Begründend führte er im Wesentlichen aus, dass er einen Vorlageantrag gestellt habe und somit das Verfahren betreffend Verlust des Anspruches auf Notstandshilfe noch beim Bundesverwaltungsgericht anhängig sei.

8. Diese Beschwerde wurde ebenfalls am 23.06.2015 unter Anschluss der Verfahrensakten dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt und der Gerichtsabteilung W209 am 25.06.2015 zugewiesen. Im Vorlagebericht wies die belangte Behörde darauf hin, dass sie von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung absehe.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus dem Verfahrensgang.

2. Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang ergibt sich aus den vorgelegten Verwaltungsakten und ist unstrittig.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

Gemäß § 38 AVG ist die Behörde, sofern die Gesetze nicht anderes bestimmen, berechtigt, im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären, nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung zu beurteilen und diese Beurteilung ihrem Bescheid zugrunde zu legen. Sie kann aber auch das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage aussetzen, wenn die Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. beim zuständigen Gericht bildet oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird.

Diese Bestimmung ist gemäß § 17 VwGVG auch im Beschwerdeverfahren vor den Verwaltungsgerichten anzuwenden.

Im Spruchpunkt A) des angefochtenen Bescheides wurde der Beschwerdeführer zum Rückersatz der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe verpflichtet. Die belangte Behörde begründete die Rückforderung damit, dass bereits eine Entscheidung über den Anspruchsverlust auf Notstandshilfe vorliege.

Damit übersieht die belangte Behörde jedoch, dass die Beschwerdeführerin gegen die Beschwerdevorentscheidung vom 29.05.2015 rechtzeitig einen Vorlageantrag gestellt hat und die Beschwerde in der Folge dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wurde. Somit liegt noch keine rechtskräftige Entscheidung über den Anspruchsverlust vor.

Die belangte Behörde wies ausdrücklich darauf hin, von einer Beschwerdevorentscheidung abzusehen. Somit ist zugleich mit der Entscheidung über die Beschwerde gegen Spruchpunkt B), die mit Beschluss der ho. Gerichtsabteilung vom heutigen Tag erfolgte, über die Beschwerde gegen Spruchpunkt A) des angefochtenen Bescheides zu entscheiden. Da, wie bereits oben dargelegt, über den Anspruchsverlust noch nicht rechtskräftig entschieden wurde und die Rechtmäßigkeit des Ausspruches des Anspruchsverlusts im gegenständlichen Verfahren eine Vorfrage iSd § 38 AVG darstellt, wurde von der Möglichkeit, das Beschwerdeverfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung darüber auszusetzen, Gebrauch gemacht.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Der vorliegende Beschluss folgt hinsichtlich der Frage der Zulässigkeit der Aussetzung des Verfahrens bis zur rechtskräftigen Entscheidung einer Vorfrage durch eine andere Verwaltungsbehörde oder ein Gericht dem Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 24.03.2015, Ro 2014/05/0089.

Da auch sonst keine Anhaltspunkte vorliegen, dass die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung abhängig ist, ist die Revision gegen den vorliegenden Beschluss unzulässig.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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