W209 2106306-3•BVwG W209 2106306-3
W209 2106306-3Tribunale amministrativo federale26 giu 2015
aufschiebende Wirkung, öffentliches Interesse, Rechtskraft
W209 2106306-3/2E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Reinhard SEITZ als Einzelrichter in der Beschwerdesache XXXX, betreffend den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt B) des Bescheides des Arbeitsmarktservice Wien Redergasse vom 08.06.2015 betreffend Rückzahlung unberechtigt empfangener Leistungen (Spruchpunkt A) beschlossen:
Der Beschwerde gegen den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung wird gemäß § 31 Abs. 1 iVm § 13 Abs. 5 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) idgF stattgegeben und Spruchpunkt B) des bekämpften Bescheides ersatzlos behoben.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservices Wien Redergasse (im Folgenden: belangte Behörde) vom 01.04.2015 wurde im Spruchpunkt A) gemäß § 38 iVm § 10 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977 idgF, der Verlust des Anspruches auf Notstandshilfe für den Zeitraum vom 03.03.2015 bis 13.04.2015 ausgesprochen. Nachsicht wurde nicht erteilt.
Im Spruchpunkt B) wurde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen den Bescheid gemäß § 13 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, ausgeschlossen.
2. Dagegen erhob der Beschwerdeführer sowohl gegen Spruchpunkt A) als auch gegen Spruchpunkt B) fristgerecht Beschwerde.
3. Mit Beschluss vom 21.04.2015, W209 2106306-1/2E, gab das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde gegen den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt B) statt.
4. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 29.05.2015 wies die belangte Behörde die Beschwerde gegen Spruchpunkt A) des Bescheides vom 01.04.2015 als unbegründet ab.
5. Dagegen brachte der Beschwerdeführer rechtzeitig einen Vorlageantrag ein. In der Folge legte die belangte Behörde die Beschwerde samt den Verwaltungsakten am 23.06.2015 einlangend dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor. Diese Beschwerde wurde am selben Tag unter der Verfahrenszahl 2107221-2 protokolliert und der Gerichtsabteilung W209 zugewiesen.
6. Mit beschwerdegegenständlichem Bescheid vom 08.06.2015 verpflichtete die belangte Behörde den Beschwerdeführer im Spruchpunkt A) gemäß § 25 Abs. 1 letzter Satz AlVG zur Rückzahlung unberechtigt empfangenen Leistungen in der Höhe von € 1.447,74.
Begründend führte sie - nach Wiedergabe der gesetzlichen Bestimmungen - aus, dass der Beschwerdeführer aufgrund der Beschwerdevorentscheidung vom 29.05.2015 zum Rückersatz des oben angeführten Betrages verpflichtet sei.
Im Spruchpunkt B) wurde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid gemäß § 13 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, ausgeschlossen.
Dazu wurde in der Begründung ausgeführt, dass bereits eine Entscheidung über die Beschwerde in der Hauptsache vorliege. Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid würde daher ausschließlich dazu führen, dass die Eintreibung der offenen Forderung zu Lasten der Versichertengemeinschaft verzögert werde, obwohl mit einer anderslautenden Entscheidung in der Sache zu Gunsten der Beschwerdeführerin nicht mehr zu rechnen sei. Aus diesem Grund überwiege das öffentliche Interesse an der Einbringlichkeit der offenen Forderung, weswegen die aufschiebende Wirkung abzuerkennen gewesen sei.
7. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 11.06.2015 sowohl gegen Spruchpunkt A) als auch gegen Spruchpunkt B) fristgerecht Beschwerde. Begründend führte er im Wesentlichen aus, dass er einen Vorlageantrag gestellt habe und somit das Verfahren betreffend Verlust des Anspruches auf Notstandshilfe noch beim Bundesverwaltungsgericht anhängig sei.
8. Diese Beschwerde wurde ebenfalls am 23.06.2015 unter Anschluss der Verfahrensakten dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt und der Gerichtsabteilung W209 am 25.06.2015 zugewiesen. Im Vorlagebericht wies die belangte Behörde darauf hin, dass sie von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung absehe.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus dem Verfahrensgang.
Der Verfahrensgang ergibt sich aus den vorgelegten Verwaltungsakten und ist unstrittig.
Gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG kann die aufschiebende Wirkung mit Bescheid von der Behörde ausgeschlossen werden, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist. Nach § 13 Abs. 5 VwGVG hat die Behörde die Beschwerde gegen einen Bescheid gemäß Abs. 2 - sofern sie nicht als verspätet oder unzulässig zurückzuweisen ist - dem Verwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verfahrens unverzüglich vorzulegen.
Die belangte Behörde begründete den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung damit, dass bereits eine Entscheidung über die Beschwerde in der Hauptsache vorliege. Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid würde daher ausschließlich dazu führen, dass die Eintreibung der offenen Forderung zu Lasten der Versichertengemeinschaft verzögert werde, obwohl mit einer anderslautenden Entscheidung in der Sache zu Gunsten der Beschwerdeführerin nicht mehr zu rechnen sei. Es überwiege daher das öffentliche Interesse an der Einbringlichkeit der offenen Forderung, weswegen die aufschiebende Wirkung abzuerkennen gewesen sei.
Damit übersieht die belangte Behörde jedoch, dass die Beschwerdeführerin gegen die Beschwerdevorentscheidung vom 29.05.2015 rechtzeitig einen Vorlageantrag gestellt hat und die Beschwerde in der Folge dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wurde. Somit liegt noch keine rechtskräftige Entscheidung über die Beschwerde der Hauptsache vor, wodurch das von der belangten Behörde in Treffen geführte öffentliche Interesse an der Einbringlichkeit der Forderung im vorliegenden Fall nicht gegeben ist.
Der Beschwerde ist daher stattzugeben und Spruchpunkt B) des bekämpften Bescheides ersatzlos aufzuheben.
Die belangte Behörde wies ausdrücklich darauf hin, von einer Beschwerdevorentscheidung abzusehen. Somit ist zugleich mit der Entscheidung über die Beschwerde gegen Spruchpunkt B) über die Beschwerde gegen Spruchpunkt A) des angefochtenen Bescheides zu entscheiden. Da, wie bereits oben dargelegt, über den Anspruchsverlust noch keine rechtskräftige Entscheidung vorliegt, wurde das Beschwerdeverfahren gegen Spruchpunkt A) des im gegenständlichen Beschwerdeverfahren angefochtenen Bescheides, mit dem die Beschwerdeführerin zum Rückersatz der unberechtigt empfangenen Leistungen verpflichtet wurde, mit gesondertem Beschluss vom heutigen Tag (GZ W209 2107283-4) gemäß § 38 AVG bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Anspruchsverlust ausgesetzt.
Mit einer Entscheidung über die Verpflichtung zum Rückersatz von unberechtigt empfangenen Leistungen in der Höhe von € 1.447,74 ist daher erst nach Vorliegen einer rechtskräftigen Entscheidung über den Anspruchsverlust zu rechnen.
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