BVwG W149 1426980-1

W149 1426980-1Tribunale amministrativo federale26 giu 2015

Regest

Clanzugehörigkeit, Ermittlungspflicht, Fluchtgründe, Kassation,<br/>mangelnde Sachverhaltsfeststellung, Parteienvernehmung,<br/>Verfolgungsgefahr

Testo completo

BVwG W149 1426980-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 26.06.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W149.1426980.1.00

Spruch

W149 1426980-1/6E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Dr. Rita-Maria KIRSCHBAUM als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Somalia, gegen den Bescheid des Bundesasylamts vom 14.05.2012, Zl. 11 10.800-BAI, beschlossen:

A) Der bekämpfte Bescheid wird behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 122/2013, zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B) Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG, BGBl Nr. 1/1930 idF BGBl I Nr. 52/2012, (B-VG) nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE

I. Verfahrensgang

1. Verfahren vor dem Bundesasylamt

Der Beschwerdeführer reiste zu einem unbekannten Zeitpunkt illegal in Österreich ein und stellte am 19.09.2011 vor der Grenzpolizeiinspektion Klingenbach einen Antrag auf internationalen Schutz.

Am selben Tag wurde der Beschwerdeführer von der genannten Polizeidienststelle unter Beteiligung eines Dolmetschers für die Sprache Somalisch ersteinvernommen, wobei er angab, sein Heimatland im Alter von acht Jahren verlassen zu haben und über den Jemen, Syrien, die Türkei und Griechenland auf dem Luft- und Landweg nach Österreich gekommen zu sein.

Am 21.09.2011 wurde der Beschwerdeführer vom damals zuständigen Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost, unter Beteiligung eines Dolmetschers in der Sprache Somalisch niederschriftlich einvernommen.

Das Verfahren des Beschwerdeführers wurde durch Ausfolgung der Aufenthaltsberechtigungskarte am 27.09.2011 in Österreich zugelassen.

Am 23.03.2012 langte das unter II.1.2 zu a) angeführte Beweismittel beim Bundesasylamt ein.

Am 10.05.2012 wurde der Beschwerdeführer erneut vom Bundesasylamt, Außenstelle Innsbruck, unter Beteiligung eines Dolmetschers in der Sprache Somalisch niederschriftlich einvernommen. Im Zuge der Einvernahme wurden dem Beschwerdeführer Länderberichte zur Lage in Somalia zur Stellungnahme vorgehalten.

2. Angefochtener Bescheid

Mit Datum vom 14.05.2012 erließ das Bundesasylamt den Bescheid, FZ. 11 10.800-BAI, dem Beschwerdeführer persönlich zugestellt am 18.05.2012 (im Folgenden: angefochtener Bescheid).

Mit diesem Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Ziff. 13 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 "idgF" abgewiesen (Spruchpunkt I.). Weiters wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat des Beschwerdeführers gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Ziff. 13 leg. cit. abgewiesen (Spruchpunkt II.). Gemäß § 10 Abs. 1 leg. cit. wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Somalia ausgewiesen (Spruchpunkt III.).

Zur Begründung führte das Bundesasylamt im Wesentlichen an, dass dem Beschwerdeführer im Herkunftsstaat Somalia keine Verfolgung drohe. Aufgrund der Länderfeststellungen sei nicht von einer Verfolgungsgefahr auszugehen (Spruchpunkt I.).

Ebenso bestünden keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Somalia Gefahr liefe, dort einer unmenschlichen Behandlung, Strafe oder gar der Todesstrafe ausgesetzt zu sein. Es lägen auch keine Hinweise auf Erkrankungen vor. Der Beschwerdeführer könne die Hilfe der in Somalia zahlreich tätigen NGOs in Anspruch nehmen und die nach dem AsylG vorgesehene finanzielle Rückkehrhilfe als Startkapital für einen Neubeginn in Mogadishu nützen (Spruchpunkt II.).

Eine Ausweisung aus Österreich sei, da kein Recht auf internationalen Schutz bestehe, gesetzlich indiziert und verletze auch nicht die Rechte des Beschwerdeführers aus Art. 8 EMRK. Es liege nämlich kein Familienleben zu in Österreich dauernd aufenthaltsberechtigten Personen vor und ein Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers sei - so ein solches überhaupt vorliege - gerechtfertigt (Spruchpunkt III.).

Zur politischen Lage in Somalia hat sich das Bundesasylamt im angefochtenen Bescheid auf Länderinformation aus den Jahren 2010 bis 2012 gestützt.

Mit Verfahrensanordnung vom 15.05.2012 wurde dem Beschwerdeführer ein Rechtsberater für eine allfällige Beschwerde zum damals noch zuständigen Asylgerichtshof zur Seite gestellt.

3. Beschwerde und gerichtliches Verfahren

Mit Fax vom 25.05.2012 legte der Beschwerdeführer Beschwerde gegen diesen Bescheid beim Bundesasylamt ein.

Zur Begründung führte der Beschwerdeführer unter Zitierung aus dem Amnesty International Report 2011 im Wesentlichen an, das Bundesasylamt sei zu Unrecht von der Unglaubwürdigkeit seiner Aussagen und der Schutzfähigkeit des Herkunftsstaates ausgegangen.

Die Beschwerde langte am 31.05.2012 beim damals zuständigen Asylgerichtshof ein.

Seit 01.01.2014 ist das Bundesverwaltungsgericht für das Verfahren des Beschwerdeführers zuständig.

Am 21.05.2015 langte eine Beschwerdeergänzung beim Bundesverwaltungsgericht ein, der die unter II.1.2 zu b) bis e) angeführten Beweismittel angeschlossen waren.

Die Organisation des Bundesverwaltungsgerichts ist im Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVwGG) geregelt.

Gemäß § 6 BVwGG und § 2 VwGVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels einzelgesetzlicher Regelungen liegt für das gegenständliche Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht damit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gegen Bescheide einer Behörde wegen Rechtswidrigkeit (Art. 130 Abs. 1 Z. 1 B-VG) die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. 1991/51, idF BGBl I Nr. 33/2013, (AVG) mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, welche die Behörde in dem Verfahren vor dem dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hatte oder anzuwenden gehabt hätte.

Verfahrensrechtliche Bestimmungen der genannten Art finden sich vor allem im Bundesgesetz über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, BGBl. Nr. 87/2012 idF BGBl. I Nr. 144/2013,

(BFA-VG).

Im vorliegenden Fall konnte die Verhandlung gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen, weil bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass der mit der Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben war.

II. Entscheidungsrelevante Beweismittel

1.1. Parteivorbringen

Zur Person hat der Beschwerdeführer erklärt, er heiße XXXX, geboren XXXX. Er sei Staatsangehöriger von Somalia, verheiratet und gehöre der Volksgruppe der Bandhabaw an. Er stamme aus Baydabo in Südsomalia. Er sei jedoch im Alter von acht Jahren in den Jemen übersiedelt und nie mehr nach Somalia zurückgekehrt. Sein Vater sei verstorben, seine Mutter, seine Großmutter, seine Ehefrau und ein Onkel würden im Jemen leben. In Somalia lebe noch ein Onkel in Baydabo.

Er habe im Jemen vier Jahre lang eine Schule besucht und danach als Hilfsarbeiter gearbeitet.

Er sei bis auf eine alte Handverletzung gesund und nehme keine Medikamente ein.

Zum Fluchtgrund hat der Beschwerdeführer ausgesagt, er gehöre keinem mächtigen Stamm an und seine Familie sei deswegen Überfällen ausgesetzt gewesen. Leute eines mächtigeren Stammes hätten den Vater des Beschwerdeführers getötet und die Familie beraubt sowie ihnen das Haus weggenommen. Bei einer Rückkehr befürchte der Beschwerdeführer, wie sein Vater getötet zu werden. Die Sicherheitslage sei katastrophal und er habe in Somalia niemanden.

1.2. Sonstige Beweismittel

a) Meldezettel;

b) Drei Empfehlungsschreiben betreffend den Einsatz des Beschwerdeführers in einem näher bezeichneten Fußballverein;

c) Drei Bestätigungen des Bürgermeisterseiner näher bezeichneten Gemeinde über die Tätigkeit des Beschwerdeführers als Hilfsarbeiter im Bauhof;

d) Vier Deutschkursbestätigungen;

e) Urkunde über die Teilnahme an einem Sozialprojekt.

III. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Anwendbares Recht

Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren vom Bundesverwaltungsgericht zu Ende zu führen.

Nach § 75 Abs. 1 erster Satz AsylG 2005 ist dieses Gesetz auf alle Verfahren anzuwenden, die - wie im vorliegenden Fall - am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren.

2. Zulässigkeit der Beschwerde

Die Beschwerde wurde gemäß § 22 Abs. 12 AsylG 2005 fristgerecht beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eingereicht und es bestehen auch sonst keine Gründe gegen die Zulässigkeit der Beschwerde.

3. Behebung des angefochtenen Bescheides und Zurückverweisung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl - Spruchpunkt A

3.1. Rechtlicher Rahmen

Gemäß Art. 130 Abs. 4 B-VG und § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG (außer in Verwaltungsstrafsachen) in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der Sachverhalt feststeht oder wenn die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat. Diese Vorgangsweise setzt voraus, dass die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht nicht im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 3 Abs. 2 BFA-Verfahrensgesetz und § 3 Abs. 1 Z 2 BFA-Einrichtungsgesetz, jeweils BGBl. I 87/2012, ist das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ab 1.1.2014 für die Vollziehung des AsylG 2005 zuständig. Die Zurückverweisung hat daher an diese Behörde zu erfolgen.

Der Verwaltungsgerichtshof betonte in seiner langjährigen Rechtsprechung zur Anwendung der hier maßgeblichen Vorgängerbestimmung des § 66 Abs. 2 AVG in Asylsachen, dass es der Funktion des Unabhängigen Bundesasylsenates als gerichtsähnliche und unabhängige "oberste Berufungsbehörde" und besonderen Garanten eines fairen Asylverfahrens im Rahmen eines zweiinstanzlichen Verfahrens widerspreche, wenn die Erstbehörde, die den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln und den Asylwerber persönlich einzuvernehmen hat, ein Ermittlungsverfahren in erster Instanz unterlässt und somit nahezu das gesamte Verfahren vor die Berufungsbehörde verlagert würde, sodass die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen zur bloßen Formsache würde. Derartiges wäre etwa der Fall, wenn die Erstbehörde ablehnte, auf das Vorbringen des Asylwerbers sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen, wodurch die Berufungsinstanz, die folglich erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und beurteilt, ihre umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Dies spreche auch bei Bedachtnahme auf eine mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens dafür, nach § 66 Abs. 2 AVG vorzugehen (vgl. VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084; 21.11.2002, 2002/20/0315; ähnlich auch VwGH 30.9.2004, 2001/20/0135).

Der Bestimmung des § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG, die sich von jener des § 66 Abs. 2 AVG letztlich nur geringfügig unterscheidet, wohnt im Kern der gleiche Regelungsgehalt inne, nämlich dass eine umfassende Ermittlung des entscheidungswesentlichen Sachverhalts im verwaltungsbehördlichen Verfahren und nicht erst im Rechtsmittelverfahren, das primär der Überprüfung der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsverfahrens dient, stattzufinden hat. In Übereinstimmung mit der oben dargestellten Judikatur bekräftigte der Verwaltungsgerichtshof auch zuletzt in seinem Erk. vom 26.6.2014, Ro 2014/03/0063-4, die Zielsetzung des § 28 VwGVG, wonach Verwaltungsgerichte regelmäßig in der Sache selbst zu entscheiden haben, betonte aber gleichzeitig, dass eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen insbesondere dann in Betracht komme, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gelte, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden.

Das Bundesverwaltungsgericht sieht keinen Grund anzunehmen, dass sich die dargestellte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht auf die (mit Inkrafttreten der B-VG-Novelle BGBl. I 51/2012 sowie des BVwGG geänderte) neue Rechtslage übertragen ließe, zumal keiner Erörterung bedarf, dass die mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 etablierten Verwaltungsgerichte erster Instanz nicht an die Stelle der Verwaltungsbehörde treten und deren Aufgaben übernehmen sollen, sondern die Kontrolle der Verwaltung (in Unterordnung unter dem Verwaltungsgerichtshof) sicherzustellen haben. Es liegt daher weiterhin nicht im Sinne des Gesetzes, wenn das Verwaltungsgericht erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und beurteilt, sodass es seine umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Eine ernsthafte Prüfung des Antrages soll nicht erst beim Verwaltungsgericht beginnen und - bis auf die eingeschränkte Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts - zugleich enden.

3.2. Behebung des angefochtenen Bescheides und Zurückverweisung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl

Der angefochtene Bescheid ist gemäß § § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG zu beheben und an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur weiteren Sachverhaltsermittlung zurückzuverweisen, da sich der Sachverhalt in Verbindung mit der Beschwerde als nicht geklärt erweist. Die bisherigen Ermittlungsergebnisse des Bundesasylamtes vermögen dessen Schlussfolgerung, der Beschwerdeführer sei in Somalia keiner asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt gewesen oder würde im Falle einer Rückkehr auch keiner solchen ausgesetzt sein, nicht zur tragen. Selbiges gilt für die allgemeine Situation, die der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr zu erwarten hat.

Dadurch konnte das Bundesasylamt das Recht des Beschwerdeführers auf Gewährung von Asyl oder subsidiärem Schutz rechtlich nicht hinreichend beurteilen.

Sämtliche diesbezüglichen Erhebungen, welche grundsätzlich vom Bundesasylamt durchzuführen gewesen wären, müssten demnach durch das Bundesverwaltungsgericht erfolgen. Im vorliegenden Fall verbietet sich unter Berücksichtigung der unter III.3.1 dargestellten Ausführungen und aus Effizienzgesichtspunkten jedoch in Anbetracht des Umfangs und Inhalts der mangelhaften Sachverhaltsermittlungen eine Entscheidung in der Sache selbst. Dass die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Bundesverwaltungsgericht selbst mit einer erheblichen Kostenersparnis iSd § 28 Abs. 2 Z 2 VwGVG verbunden wäre, kann - angesichts des mit dem bundesverwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteienverfahren verbundenen erhöhten administrativ-manipulativen Aufwandes - nicht gesagt werden.

Die Behörde unterließ es nämlich, aussagekräftige Sachverhaltsermittlungen in Bezug auf eine Verfolgung des Beschwerdeführers in Somalia und die Lage in seinem Heimatort zu unternehmen, was jedoch im Hinblick auf eine etwaige Gewährung von Asyl bzw. subsidiärem Schutz (§§ 3 und 8 Abs. 1 und ggf. § 11 AsylG 2005) entscheidungsrelevant wäre.

Was nämlich, erstens, die vom Beschwerdeführer behauptete Verfolgung durch Angehörige mächtigerer Stämme anbelangt, hat das Bundesasylamt keinerlei Feststellungen zu diesem Themenkreis getroffen, obwohl der Beschwerdeführer eine einschlägige Verfolgungsgefahr vorgebracht hatte. Weder stellte die Behörde fest, welchem Stamm der Beschwerdeführer angehört, noch setzte sie sich in irgendeiner Weise mit der Frage, ob Angehörige dieses Stammes (Clans) in Somalia Diskriminierungen oder Verfolgung ausgesetzt sind, auseinander. Die schon insgesamt sehr kurze Einvernahme beschränkte sich hinsichtlich des Fluchtgrundes auf wenige, allgemeine Fragen. Ein konkretes Nachfragen seitens der Behörde im Hinblick auf die individuellen Fluchtgründe ist ausweislich der Einvernahmeprotokolle nicht erkennbar und der Beschwerdeführer wurde auch nicht weiter aufgefordert, seine Fluchtgründe detaillierter zu schildern.

Hinsichtlich, zweitens, der Situation, die der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr zu erwarten hat, ergibt sich, dass die Behörde zwar einige Feststellungen zur allgemeinen Lage in Somalia getroffen hat. Obwohl es jedoch auf den S. 19 und 22 des angefochtenen Bescheids selbst darauf hinweist, dass die Situation bei einer Rückkehr an Orte, an denen kein tragfähiges soziales Netz (Clan, Familie) besteht, äußerst schwierig ist, setzt es sich lediglich sehr oberflächlich mit der Situation in der Herkunftsregion des Beschwerdeführers auseinander, ohne zu erheben, ob für ihn überhaupt die (zumutbare) Möglichkeit gegeben ist, dorthin zurückzukehren, wo er seinem Vorbringen nach nur als Kleinkind gelebt hatte.

Die Feststellungen zur Lage in der Herkunftsregion des Beschwerdeführers beschränken sich nämlich auf folgende vier Zeilen:

"Neben Beletweyne haben äthiopische Truppen im Februar 2012 auch Baidoa (Bay) eingenommen." (S. 13 des angefochtenen Bescheids)

"Die Hungersnot wurde im November in Bay, Bakool und Lower Shabelle aufgrund vorhandener Versorgung und gutem Regen für beendet erklärt." (S. 18 des angefochtenen Bescheids).

Das Bundesasylamt geht stattdessen - ebenfalls ohne entsprechende Erhebungen - davon aus, dass eine Rückkehr des Beschwerdeführers in die Hauptstadt Mogadishu ohne weiteres möglich ist und er zumindest zur Überbrückung die Hilfe seines Onkels in Anspruch nehmen könnte. Es ließ jedoch völlig offen, inwieweit der Beschwerdeführer in der Lage wäre, sich dort eine Lebensgrundlage aufzubauen, obwohl er gemäß dem Akteninhalt weder über Verwandte in Mogadishu verfügt, noch sich jemals dort aufgehalten hatte.

Bedenkt man, welche Bedeutung dieser Themenkreis für das Überleben des Beschwerdeführers im Falle seiner Rückkehr nach Somalia und nicht zuletzt auch für die Beurteilung der Frage hat, ob er - im Falle, dass seine angegebenen Fluchtgründe der Wahrheit entsprechen - sich in einem anderen Landesteil niederlassen könnte (Innerstaatliche Fluchtalternative), so bedarf es weiterer Ermittlungen und daran anknüpfend weiterer Feststellungen über die Situation des Beschwerdeführers, die ihn im Falle seiner Rückkehr nach Somalia erwarten würde.

Dies umfasst sowohl die Sicherheits- und Versorgungslage in seinem Heimatort und in Mogadishu, die Existenz und Effektivität eines familiären Netzwerks bzw. der Unterstützungsmöglichkeiten durch seinen Clan, als auch die Erreichbarkeit seines Heimatortes bzw. des Ortes, an dem sich die Familienangehörigen aufhalten.

Die im Bescheid verwendeten Länderfeststellungen wurden dem Beschwerdeführer im Übrigen auch insgesamt nicht zur Stellungnahme vorgehalten, sodass er nicht einmal in der Lage war, auf diesen Mangel hinzuweisen.

Es werden daher zu den hier entscheidungsrelevanten Punkten vom Bundesamt geeignete weitere Erhebungen zu veranlassen sein.

Dabei scheint es zielführend, Erhebungen betreffend den Stamm der Bandhabaw und dessen Siedlungsgebiete anzustellen. Weiters erscheint es notwendig, die Sicherheits- und Versorgungslage im Herkunftsort des Beschwerdeführers (Baydabo), wo uU. noch ein Onkel lebt, sowie dessen Erreichbarkeit von Mogadishu aus sowie die zu erwartende Situation des Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in seine Heimatregion bzw. nach Mogadishu zu erheben.

Ergänzend wird daran erinnert, dass jedenfalls sämtliche dem neuen Bescheid neben dem Parteivorbringen zugrunde zu legende Beweismittel dem Beschwerdeführer in angemessener Form zur Stellungnahme vorzuhalten sind.

Ohne die solcherart bezeichneten Erhebungen kann aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht von Entscheidungsreife gesprochen werden.

4. Unzulässigkeit der Revision - Spruchpunkt B

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Eine Revision gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil der vorliegende Fall - insbesondere hinsichtlich der Frage der Zulässigkeit der Zurückverweisung - keinerlei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft: Die Regelung des § 28 Abs. 3 VwGVG erweist sich - vor dem Hintergrund des gegenständlichen Falles - als klar und eindeutig. Wie oben erwähnt ist auch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 66 Abs. 2 AVG im vorliegenden Fall übertragbar bzw. liegt mittlerweile das entsprechende Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063-4, vor. Somit weicht die gegenständliche Entscheidung weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (insbesondere wegen der allenfalls bloß ansatzweise getätigten Ermittlungen in den entscheidenden Punkten) noch mangelt es an einer derartigen Rechtsprechung; sie ist auch nicht uneinheitlich. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor.

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