BVwG W126 1431337-1

W126 1431337-1Tribunale amministrativo federale26 giu 2015

Regest

asylrechtlich relevante Verfolgung, Blutrache, private Verfolgung,<br/>Schutzunfähigkeit, soziale Gruppe, wohlbegründete Furcht

Testo completo

BVwG W126 1431337-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 26.06.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W126.1431337.1.00

Spruch

W126 1431337-1/10E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Sabine FILZWIESER-HAT als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.11.2012, Zl. 12 14.521-BAG nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am XXXX zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG, BGBl. I Nr. 100/2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 144/2013, der Status eines Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer reiste am 11.10.2012 in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte einen Antrag auf internationalen Schutz. Er wurde hierzu am 12.10.2012 von der Polizei erstbefragt sowie am 28.11.2012 niederschriftlich vor dem Bundesasylamt einvernommen.

Bei der Erstbefragung gab der Beschwerdeführer an, afghanischer Staatsangehöriger und sunnitischer Muslime zu sein und der Volksgruppe der Tadschiken anzugehören. Er sei im Dorf XXXX im Bezirk Walesuwali XXXX in der Provinz Parwan geboren, wo er auch bis zu seiner Ausreise aus Afghanistan gelebt habe. In seiner Heimat habe er von 1998 bis 2006 die Grundschule besucht. Sein Vater sei vor vierzehn Jahren verschwunden, als seine Mutter mit seinem jüngeren Bruder schwanger gewesen sei. Danach habe sein Onkel väterlicherseits für die Familie gesorgt. Vor mehr als zwei Jahren sei der Beschwerdeführer in den Iran ausgereist. Kurz vor seiner Ausreise habe er einen Reisepass in Kabul ausgestellt bekommen. Für den Iran habe er ein Visum für drei Monate erhalten, danach habe er sich für etwa eineinhalb Jahre illegal im Iran aufgehalten. In Teheran habe er 2011 und 2012 in einem Haushaltswarengeschäft gearbeitet. Zu seinem Fluchtgrund führte der Beschwerdeführer an, dass sein Vater vor vierzehn Jahren mit einer verheirateten Frau geflüchtet sei und die Familie und der Ehemann dieser Frau den Vater des Beschwerdeführers verfolgen und an ihm Rache nehmen wollen würden. Der Beschwerdeführer habe Angst vor der Rache dieser Leute, die schon einige Male das Haus der Familie des Beschwerdeführers gestürmt und nach seinem Vater gesucht hätten. Sie hätten den Beschwerdeführer als Geisel nehmen wollen, bis sein Vater sich ihnen stellen würde.

In der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt konkretisierte der Beschwerdeführer sein Vorbringen dahingehend, dass sein Vater verschwunden sei, als der Beschwerdeführer sehr klein gewesen sei, weswegen er auch den Grund seines Weggehens nicht genau kenne. Der Vater habe die Familie wegen einer Frau verlassen, die auch Kinder gehabt habe. Die Brüder dieser Frau hätten daraufhin das Haus der Familie angegriffen und den Beschwerdeführer als ältesten Sohn seines Vaters umbringen wollen. Sie hätten den Beschwerdeführer auf dem Schulweg verfolgt und ihn mit Messern attackiert und immer wieder schikaniert. Sie hätten ihn mit Steinen beworfen und auch geschlagen. Der Beschwerdeführer habe das Haus nicht mehr verlassen können, weswegen er in den Iran geflüchtet sei. Der Beschwerdeführer besuche in Österreich ein bis zwei Mal die Woche einen Deutschkurs.

2. Mit Bescheid vom 29.11.2012 wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status als Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, ab (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Ziffer 13 AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan abgewiesen (Spruchpunkt II.) und der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Ziffer 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen (Spruchpunkt III.).

Begründend wurde ausgeführt, dass das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers als zu "blass", wenig detailreich und zu oberflächlich und daher als keinesfalls glaubhaft zu qualifizieren sei. Der Beschwerdeführer habe zudem widersprüchliche Angaben gemacht. Zum Beispiel habe er einmal erklärt, den Grund, warum sein Vater die Familie verlassen habe, nicht zu kennen und zu einem späteren Zeitpunkt habe er behauptet, sein Vater sei wegen einer anderen Frau weggegangen. Ein weiterer Widerspruch sei, dass der Beschwerdeführer einmal ausgesagt habe, dass er mit Hilfe eines Schleppers zu einem Reisepass und iranischem Visum gekommen sei und einmal habe er angegeben, dass er ohne Hilfe eines Schleppers in den Iran gereist sei. Dass sich der Beschwerdeführer drei Monate Zeit genommen habe, um eine legale Ausreise in den Iran zu organisieren, sei ein weiteres Indiz, dass der Beschwerdeführer nicht dermaßen in Furcht und Unruhe versetzt gewesen sei, dass er unmittelbar die Flucht ergriffen habe. Der Beschwerdeführer habe auch das Vorliegen einer Gefahr im Sinne des § 8 AsylG nicht glaubhaft machen können und habe dies seitens der Behörde nicht festgestellt werden können, weswegen kein subsidiärer Schutz gewährt werden könne. Da bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Hinweise auf familiäre Anknüpfungspunkte bestehen, könne auch das Vorliegen eines schützenswerten Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK nicht festgestellt werden. Es sei außerdem davon auszugehen, dass aufgrund der kurzen Aufenthaltsdauer in Österreich und mangels Vorliegen sonstiger Anknüpfungspunkte ein schützenswertes Privatleben nicht entstanden sei.

Mit Verfahrensanordnung des Bundesasylamts vom 30.11.2012 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 66 Abs. 1 AsylG 2005 der Verein Menschenrechte Österreich zur Seite gegeben.

3. Am 12.12.2012 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde. Begründend führte der Beschwerdeführer aus, dass er in seinen Einvernahmen alles gesagt habe, was für ihn wichtig gewesen sei und dass er stets bemüht gewesen sei, seiner Mitwirkungspflicht nachzukommen. Der Beschwerdeführer zitierte einen Auszug aus dem Bericht "Afghanistan - Update: Die aktuelle Sicherheitslage" vom 23.08.2011 der Schweizerischen Flüchtlingshilfe, wonach die starke Konzentration internationaler Truppen im Süden Afghanistans zu einer unkontrollierten und relativ ungehinderten Verbreitung der regierungsfeindlichen Gruppierungen im Rest des Landes führen würde. Die Sicherheitslage habe sich in Afghanistan 2010 sowie im ersten Halbjahr 2011 erneut dramatisch verschlechtert. Die Anschläge hätten im Jahr 2010 im Vergleich zum Vorjahr um 64 % zugenommen. Der Anteil ziviler Opfer habe erneut stark zugenommen. Die Anzahl der 2010 getöteten Zivilisten erreichte mit 2777 einen neuen Höchststand. Vieles deute darauf hin, dass die regierungsfeindlichen Gruppierungen ihre Anschläge weiterhin intensivieren würden, um sich eine gute Ausgangsposition für eine Beteiligung an der Macht zu bringen.

Die Behörde habe festgestellt, dass dem Beschwerdeführer jederzeit die Rückkehr in sein Heimatland möglich sei und er in Afghanistan keiner Bedrohung ausgesetzt sei. Dies würde nicht stimmen, denn die Situation in Afghanistan würde sich nicht beruhigen. Der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen habe am 12.10.2011 das Mandat von der International Security Assistance Force (ISAF) für ein weiteres Jahr verlängert. Die sehr aktuellen Berichte über die Sicherheitslage in Afghanistan würden bestätigen, dass sie nach wie vor äußerst schlecht sei und für die Bevölkerung tägliche Bedrohung eines Angriffes der Taliban, Al-Qaida oder anderen illegalen bewaffneten Gruppierungen bestehe. Auch UNAMA - United Nations Assistance Mission in Afghanistan habe am 14.07.2011 im Bericht für das erste Halbjahr 2011 über die erhöhte Anzahl der getöteten Zivilisten in Afghanistan berichtet. Ebenso entspreche die Behauptung der belangten Behörde, es sei für den Beschwerdeführer in Afghanistan möglich eine Arbeit zu finden, nicht der Realität. Die Bevölkerung sei vom Krieg, so wie die zitierten Berichte darlegen, noch immer schwer betroffen. Es herrsche Arbeitslosigkeit und Armut, sodass die Lebensexistenz der Menschen bedroht sei. Der Beschwerdeführer habe auch keine Art der innerstaatlichen Schutzalternative, sein Heimatland könne ihm in keinem Teil des Landes Schutz vor der von ihm angegeben Verfolgung geben. Selbst wenn die belangte Behörde befinden sollte, dass es innerhalb Afghanistans ein Gebiet gäbe, wo es dem Beschwerdeführer zumutbar sein würde, zu leben, so wäre dieser Behauptung Art. 8 Abs. 1 StatusRL entgegenzuhalten, wonach es vom "Antragsteller vernünftigerweise erwartet werden kann", sich in diesem konkreten Landesteil aufzuhalten. Dem Beschwerdeführer wäre es jedoch nicht möglich ein weitgehend geregeltes Leben ohne wesentliche Beeinträchtigungen von außen führen zu können. Eine Ausweisung wäre unverhältnismäßig und somit rechtswidrig, da der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr einer massiven Bedrohung bezüglich seiner Lebensgrundlage ausgesetzt sein würde.

Im Falle einer Abschiebung würde dem Beschwerdeführer eine reale Verletzung von Art. 2 und 3 EMRK drohen, weshalb dem Beschwerdeführer für den Fall, dass seinem Vorbringen keine Asylrelevanz zugebilligt werde, zumindest der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt werden müsse. Die aktuellen Berichte zur Situation in Afghanistan widersprechen der Annahme der Behörde, dass sich Afghanistan nicht in einem Zustand von willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts befinde und dass dort keine nicht sanktionierte ständige Praxis grober, offenkundiger, massenhafter Menschenrechtsverletzungen herrsche.

4. Am XXXX führte das Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung durch, an welcher der Beschwerdeführer und sein Rechtsvertreter teilnahmen. Ein Vertreter der belangten Behörde nahm (entschuldigt) nicht an der Verhandlung teil.

Der Beschwerdeführer brachte vor, nach seiner Ausreise aus Afghanistan circa zwei Jahre im Iran verbracht zu haben. Inzwischen habe er Afghanistan vor circa viereinhalb Jahren verlasse und lebe seit über zwei Jahren in Österreich. In Afghanistan habe er in der Provinz Parwan im Distrikt XXXX im Dorf XXXX gelebt. Früher hätten seine Mutter und sein Onkel väterlicherseits in Afghanistan gelebt, derzeit habe der Beschwerdeführer aber keinen Kontakt zu seiner Familie und wisse daher nicht, wo diese seien. In Kabul habe eine Tante väterlicherseits gelebt, jedoch wisse der Beschwerdeführer nicht, wo diese derzeit wohne. Der Beschwerdeführer sei in Parwan geboren und aufgewachsen und sei zwar oft in Kabul gewesen, habe dort aber nie gelebt. Die Familie des Beschwerdeführers habe im Heimatdorf wenige Grundstücke besessen, aber der Beschwerdeführer wisse nicht, in wessen Besitz diese nun seien. In Afghanistan habe der Beschwerdeführer die Schule besucht. Er habe Afghanistan verlassen, weil er viele Schwierigkeiten gehabt habe. Wenn er dort geblieben wäre, hätten ihn seine Feinde getötet. Sein Vater sei mit einer Frau geflohen und die Familie dieser Frau sei nun der Feind der Familie des Beschwerdeführers. Nachdem der Vater des Beschwerdeführers mit der Frau geflüchtet ist, sei die Familie des Beschwerdeführers von den Brüdern dieser Frau bedroht, verfolgt und mehrmals angegriffen worden. Ein Vorfall habe sich abgespielt, als der Beschwerdeführer zu Hause gewesen sei. Dort sei er von den zwei Brüdern und einem weiteren Verwandten der Frau angegriffen worden. Diese seien mit Messern bewaffnet gewesen und hätten versucht, den Beschwerdeführer zu töten. Der Beschwerdeführer sei mehrmals angegriffen worden und sei sowohl am Kopf als auch am Fuß verletzt worden. Der Beschwerdeführer habe dies bisher nicht erwähnt, weil er aufgefordert worden sei, sich kurz zu fassen und schnell zu antworten. Er könne nicht sagen, wie lange diese Angriffe vor seiner Ausreise aus Afghanistan stattgefunden hätten.

Der Beschwerdeführer habe keinen Kontakt zu seinen Vater. Anfangs habe er Kontakt zu seiner Mutter gehabt, aber mittlerweile würde er nicht mehr wissen, wo sie sich aufhalte. Der Bruder des Beschwerdeführers sei bei seiner Mutter. Die Brüder der Frau, mit der der Vater des Beschwerdeführers geflohen sei, stammen aus einem Ort etwas weiter entfernt vom Heimatdorf des Beschwerdeführers. Nachdem der Vater des Beschwerdeführers diese Frau sozusagen "entführt" habe, würden die Brüder Rache nehmen wollen. In Afghanistan sei es üblich, dass Männer und Frauen, die Ehebruch begehen, gesteinigt werden und wenn die betroffene Person nicht gefasst werden würde, würde man sich an den Familienangehörigen rächen. Die Frau sei bereits verheiratet gewesen und habe eine eigene Familie gehabt, als sie mit dem Vater des Beschwerdeführers geflüchtet sei. Ihre Brüder hätten sich in der Ehre verletzt gefühlt. Alle Versuche, den Streit zu schlichten, hätten nicht funktioniert. Der Beschwerdeführer habe auch die Ortsbewohner um Hilfe gebeten, welche zu den Brüdern gegangen seien und versucht hätten, den Konflikt zu lösen, wozu die Brüder aber nicht bereit gewesen wären. Die Brüder hätten entweder ein Mädchen aus der Familie des Beschwerdeführers oder den Tod des Beschwerdeführers verlangt. Der Beschwerdeführer habe jedoch keine Schwestern. Beim letzten Angriff mit einem Messer hätten die Brüder der Frau den Beschwerdeführer verletzt. Da er nicht mehr in Sicherheit in Afghanistan leben habe können, sei er aus Afghanistan geflüchtet, denn die Brüder hätten den Beschwerdeführer auch in Kabul finden können.

Der Beschwerdeführer legte diverse Deutschkursbestätigungen sowie eine Bestätigung über die Teilnahme am Vorbereitungslehrgang zum Nachholen des Pflichtschulabschlusses sowie sonstige Kursbestätigungen vor.

Am 27.01.2015 übermittelte der Beschwerdeführer eine Stellungnahme, in der dieser ausführte, dass seine Situation seit langem aufgrund mangelhafter Ermittlungsverfahren unterschätzt werde. Die Sicherheitslage verschlechtere sich in Afghanistan Tag zu Tag, vor allem seit der Kündigung des Abzuges der internationalen Truppen. Experten würden davon ausgehen, dass es zu einem langjährigen Krieg zwischen den Taliban und der afghanischen Regierung geben werde. Die Lage werde häufig unterschätzt. Auch in Kabul würden täglich Anschläge verübt werden. Es wurden verschiedene Medienberichte über Anschläge der Taliban in Afghanistan angeführt.

Laut Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zu "Afghanistan:

Rückkehrmöglichkeit in den Distrikt Ghorband, Provinz Parwan (Sicherheitslage, Zugänglichkeit, wirtschaftliche Überlebensfähigkeit eines jungen Mannes)" vom 1. Oktober 2014 hätten Vorkommnisse in der letzten Zeit zu einer Verschlechterung der Sicherheitslage in der Provinz Parwan, einer der bisher sichersten Provinzen des Landes, beigetragen. Die Provinz Parwan sei aufgrund der Zunahme der Aktivitäten regierungsfeindlicher bewaffneter Kräfte mit neuen Herausforderungen konfrontiert. Laut einem Artikel des Medienunternehmens The Killid Group (TKG) aus August 2014 seien in den letzten Monaten fast 160 Personen von bewaffneten Gruppen getötet worden. Die afghanische Zeitung Khaama Press (KP) schreibe in einem Artikel aus August 2014, dass mindestens drei Polizisten bei einem Luftangriff der Koalitionstruppen in der Provinz Parwan getötet worden seien. Das Amt der Vereinten Nationen für die Koordinierung humanitärere Angelegenheiten erwähne in einem im März 2014 veröffentlichten Kurzbericht zur humanitären Lage in der Provinz Parwan im Jänner 2014, dass die Distrikte Shinwari und Siyagerd wegen der schlechten Sicherheitslage für NGOs und UNO-Mitarbeiterinnen unzugänglich seien. Zwei weitere Distrikte (Surkhi Parsa und Shekh Ali) seien ebenso unzugänglich.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsangehöriger, sunnitischer Muslime und Angehöriger der Volksgruppe der Tadschiken. Er ist im Dorf XXXX, Distrikt XXXX in der Provinz Parwan geboren und lebte dort bis zu seiner Ausreise aus Afghanistan.

1.2. Als der Beschwerdeführer acht Jahre alt war, verließ sein Vater die Familie und flüchtete mit einer verheirateten Frau an einen unbekannten Ort. Seitdem wird der Beschwerdeführer von den Brüdern dieser Frau - aufgrund der Verletzung der Ehre ihrer Familie durch den Vater des Beschwerdeführers - bedroht und verfolgt. So wurde er einmal von den Brüdern und Verwandten der Frau mit Messern angegriffen und verletzt und bedroht, dass sie ihn töten würden.

1.3. Zur maßgeblichen Lage in Afghanistan im konkreten Fall werden nachfolgende Feststellungen getroffen:

Nach mehr als 30 Jahren Konflikt und 13 Jahre nach dem Ende der Taliban-Herrschaft befindet sich Afghanistan in einem langwierigen Wiederaufbauprozess. Anstrengungen, die zur Sicherung bisheriger Stabilisierungserfolge und zur Verbesserung der Zukunftsperspektiven der Bevölkerung beitragen, werden noch lange Zeit notwendig sein. Die Sicherheitsverantwortung für Afghanistan wurde 2013 vollständig durch die afghanischen Sicherheitskräfte (ANSF) übernommen.

Die Menschenrechtssituation in Afghanistan verbessert sich weiter, allerdings langsam. Die universellen Menschenrechte sind in der afghanischen Verfassung verankert, aber bei weitem noch nicht vollständig verwirklicht. Insbesondere die Situation von Frauen bleibt in der konservativ-islamischen Gesellschaft schwierig.

Das Justizsystem funktioniert nur sehr eingeschränkt. Eine einheitliche Anwendung der verschiedenen Rechtsquellen (kodifiziertes Recht, Scharia, Gewohnheits-/Stammesrecht) ist nicht gegeben. Auch rechtsstaatliche (Verfahrens)Prinzipien werden längst noch nicht überall eingehalten. Einflussnahme und Zahlung von Bestechungsgeldern durch mächtige Akteure verhindern Entscheidungen nach rechtsstaatlichen Grundsätzen in weiten Teilen des Justizsystems. Wegen des schwachen Verwaltungs- und Rechtswesens bleiben Menschenrechtsverletzungen häufig ohne Sanktionen.

Ehebruch:

Bei Personen, denen Verstöße gegen die Scharia wie Apostasie, Blasphemie, freiwillige gleichgeschlechtliche Beziehungen oder zina (Ehebruch) vorgeworfen werden, besteht nicht nur die Gefahr der Verfolgung, sondern auch der gesellschaftlichen Ächtung und Gewalt durch Familienangehörige, andere Mitglieder ihrer Gemeinschaften, die Taliban und andere regierungsfeindliche Kräfte.

In Fällen außerehelicher Beziehungen kann den Beteiligten die Todesstrafe oder auch eine Haftstrafe drohen: In Afghanistan sind außereheliche Beziehungen (insbesondere auch Ehebruch) sowohl im Strafgesetz als auch gemäß der Scharia verboten und gelten als ehrverletzend - vor allem für die Familie der Frau. Deshalb kann es auch zu Ehrenmorden an der Frau wie auch am Mann kommen. Alle vor- oder außerehelichen Beziehungen gelten in Afghanistan als Zina-Vergehen. Sowohl in der Scharia wie auch im afghanischen Strafgesetz gilt Zina als schweres Verbrechen und wird bestraft. Zina bezeichnet im Islam den Geschlechtsverkehr zwischen Menschen, die nicht verheiratet sind. Sowohl Frauen als auch Männer werden wegen Zina strafrechtlich verfolgt und zu langen Haftstrafen verurteilt. Gemäß der Scharia reicht die Bestrafung für Zina von Auspeitschungen bis hin zur Steinigung. In Afghanistan gibt es viele Vorfälle und Morde aufgrund von Ehrverletzungen, in einigen Regionen kommt es zu Steinigungen. Ob der außereheliche Geschlechtsverkehr freiwillig war oder nicht, ist meistens nicht von Bedeutung: Es wird kaum eine Differenzierung zwischen Vergewaltigung und einvernehmlichem Geschlechtsverkehr gemacht.

Blutfehde:

Gemäß alt hergebrachter Verhaltens- und Ehrvorstellungen töten bei einer Blutfehde die Mitglieder einer Familie als Akte der Vergeltung die Mitglieder einer anderen Familie. In Hinblick auf Afghanistan sind Blutfehden in erster Linie eine Tradition der Paschtunen und im paschtunischen Gewohnheitsrechtssystem Pashtunwali verwurzelt. Blutfehden können durch Morde ausgelöst werden, aber auch durch andere Vergehen wie die Zufügung dauerhafter, ernsthafter Verletzungen, Entführungen oder Vergewaltigung verheirateter Frauen oder ungelöster Streitigkeiten um Land, Zugang zu Wasser oder Eigentum. Blutfehden können zu lang anhaltenden Kreisläufen aus Gewalt und Vergeltung führen.

Nach dem Pashtunwali muss die Rache sich grundsätzlich gegen den Täter selbst richten, unter bestimmten Umständen kann aber auch der Bruder des Täters oder ein anderer Verwandter, der aus der väterlichen Linie stammt, Ziel der Rache werden. Im Allgemeinen werden Racheakte nicht an Frauen und Kindern verübt. Wenn die Familie des Opfers nicht in der Lage ist, sich zu rächen, dann kann die Blutfehde ruhen, bis die Familie des Opfers sich in der Lage sieht, Racheakte auszuüben. Daher kann sich die Rache Jahre oder sogar Generationen nach dem eigentlichen Vergehen ereignen. Die Bestrafung des Täters durch das formale Rechtssystem schließt gewaltsame Racheakte durch die Familie des Opfers nicht notwendigerweise aus. Sofern die Blutfehde nicht durch eine Einigung mit Hilfe traditioneller Streitbeilegungsmechanismen beendet wurde, kann davon ausgegangen werden, dass die- Familie des Opfers auch dann noch Rache gegen den Täter verüben wird, wenn dieser seine offizielle Strafe bereits verbüßt hat.

Die Ausweichmöglichkeiten für diskriminierte, bedrohte oder verfolgte Personen hängen maßgeblich vom Grad ihrer sozialen Verwurzelung, ihrer Ethnie und ihrer finanziellen Lage ab. Die größeren Städte bieten aufgrund ihrer Anonymität eher Schutz als kleine Städte oder Dorfgemeinschaften. Für eine Unterstützung seitens der Familie kommt es auch darauf an welche politische und religiöse Überzeugung das jeweilige Heimatdorf dominiert.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch Einsichtnahme in den vorliegenden Verwaltungs- und Gerichtsakt und durch die am XXXX durchgeführte mündliche Verhandlung Beweis erhoben.

2.2. Die Feststellungen zur Lage in Afghanistan stützen sich auf den Bericht des deutschen Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan vom 31. März 2014, den Bericht des US Department of State (USDOS) Country Reports on Human Rights Practices 2013 von März 2014 sowie die Richtlinien des UNHCR zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfes afghanischer Asylsuchender vom 6. August 2013. Zu den Berichten des deutschen Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan vom 2. März 2015 und des US Department of State (USDOS) Country Reports on Human Rights Practices 2014 - Afghanistan ist keine wesentliche Änderung der Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers eingetreten.

2.3. Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers und zu seiner Herkunft ergeben sich aus den glaubwürdigen Aussagen des Beschwerdeführers im gesamten Verfahren.

2.4. Der Sachverhalt in Bezug auf die Gründe für das Verlassen Afghanistans sowie die Rückkehrbefürchtung des Beschwerdeführers ergibt sich aus dem - vor dem Hintergrund der afghanischen Verhältnisse plausiblen - Vorbringen des Beschwerdeführers während des Verfahrens. Die Schilderungen des Beschwerdeführers in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht waren stimmig und schlüssig, und er machte in der Gesamtschau einen persönlich glaubhaften Eindruck. Die von der Verwaltungsbehörde aufgezeigten Widersprüchlichkeiten und Ungereimtheiten vermögen - auch angesichts der Erzählungen des Beschwerdeführers in der Verhandlung sowie seines jungen Alters zum Zeitpunkt der Flucht seines Vaters - nicht die Glaubhaftigkeit des dargestellten Vorbringens nachhaltig in Zweifel zu ziehen. Entscheidend ist, dass das Kernvorbringen sowohl in der Einvernahme beim Bundesasylamt als auch in der Beschwerdeverhandlung dasselbe ist und der Beschwerdeführer sein Fluchtvorbringen kohärent erzählt hat sowie dass seine Darstellung der Ereignisse der Berichtslage und der Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichts entspricht.

Aus den Länderberichten geht hervor, dass bei Personen, denen Verstöße gegen die Scharia wie zina (Ehebruch) vorgeworfen werden, nicht nur die Gefahr der Verfolgung, sondern auch der gesellschaftlichen Ächtung und Gewalt durch Familienangehörige, andere Mitglieder ihrer Gemeinschaften, die Taliban und andere regierungsfeindliche Kräfte droht und es zu Ehrenmorden an der Frau wie auch am Mann kommen kann. Es besteht auch die Möglichkeit, dass dies zu einer Blutfehde zwischen den Familien führt, welche häufig zu lang anhaltenden Kreisläufen aus Gewalt und Vergeltung führen. Die Rache richtet sich dabei grundsätzlich gegen den Täter selbst, unter bestimmten Umständen kann aber auch ein Verwandter, der aus der väterlichen Linie stammt, Ziel der Rache werden.

Der Beschwerdeführer hat glaubhaft gemacht, dass sein Vater seine Familie wegen einer verheirateten Frau verlassen hat und mit dieser Frau geflüchtet ist und er aufgrund der dadurch entstandenen Feindschaft zwischen den beiden Familien von den Brüdern dieser Frau verfolgt wird. Wie auch die Quellenlage zeigt, können Feindschaften in Afghanistan über lange Zeiträume hinweg bestehen bleiben.

In Anbetracht der derzeitigen Sicherheitslage in Afghanistan und aufgrund des sich aus den Berichten ergebenden Umstandes, dass Menschenrechtsverletzungen wegen des schwachen Verwaltungs- und Rechtswesens häufig ohne Sanktionen bleiben, kann nicht angenommen werden, dass die staatlichen Stellen in der Lage sind, dem Beschwerdeführer ausreichend Schutz zu gewähren.

Vor diesem Hintergrund ist auch eine innerstaatliche Relokationsalternative für den Beschwerdeführer auszuschließen, welcher über keine familiären oder sozialen Anknüpfungspunkte in Kabul verfügt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Das gegenständliche Verfahren war mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängig, somit ist gemäß § 75 Abs. 19 AsylG idgF das Bundesverwaltungsgericht nunmehr für die Erledigung der gegenständlichen Beschwerde zuständig.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG) nicht getroffen, es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A)

3.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht. Der Antrag auf internationalen Schutz ist gem. § 3 Abs. 3 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative offen steht (Ziffer 1) oder der Fremde einen Asylausschlussgrund gesetzt hat (Ziffer 2).

Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention definiert, dass als Flüchtling im Sinne dieses Abkommens anzusehen ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z. B. VwGH vom 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.

Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (vgl. VwGH vom 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; vom 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn die Asylentscheidung erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH vom 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; vom 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).

Eine Verfolgung, d.h. ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen, kann weiters nur dann asylrelevant sein, wenn sie aus den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung) erfolgt, und zwar sowohl bei einer unmittelbar von staatlichen Organen ausgehenden Verfolgung als auch bei einer solchen, die von Privatpersonen ausgeht (VwGH 27.01.2000, Zl. 99/20/0519, VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256, VwGH 04.05.2000, Zl. 99/20/0177, VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203, VwGH 21.09.2000, Zl. 2000/20/0291, VwGH 07.09.2000, Zl. 2000/01/0153, u.a.). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt der Verfolgungsgefahr im Falle ihres Zusammenhangs mit der Zugehörigkeit zu einer bestimmten "sozialen" Gruppe, nämlich der Zugehörigkeit zu einer bestimmten Familie Asylrelevanz im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK zu (VwGH 24.08.2007, 2006/19/0131; 21.03.2007, 2006/19/0083; 26.05.2009, 2007/01/0077).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH vom 28.03.1995, Zl. 95/19/0041; VwGH vom 27.06.1995, Zl. 94/20/0836; VwGH vom 23.07.1999, Zl. 99/20/0208; VwGH vom 21.09.2000, Zl. 99/20/0373; VwGH vom 26.02.2002, Zl. 99/20/0509 mwN; VwGH vom 12.09.2002, Zl. 99/20/0505 sowie VwGH vom 17.09.2003, Zl. 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (vgl. VwGH vom 22.03.2003, Zl. 99/01/0256 mwN).

Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen wer-den, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (VwGH 22.3.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichen Schutzes einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (vgl. VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law, 2. Auflage [1996] 73; weiters VwGH 26.2.2002, 99/20/0509 mwN.; 20.9.2004, 2001/20/0430; 17.10.2006, 2006/20/0120; 13.11.2008, 2006/01/0191). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert wird. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.2.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl. VwGH 22.3.2000, 99/01/0256; 13.11.2008, 2006/01/0191).

3.2. Aus nachstehenden Gründen besteht für den Beschwerdeführer eine asylrelevante Verfolgungsgefahr:

Eine Gefährdung des Beschwerdeführers erscheint auf Basis seines Vorbringens und der Quellenlage maßgeblich wahrscheinlich. Bei der Beurteilung des Vorliegens einer (ausreichend wahrscheinlichen) Verfolgungsgefahr ist bei der zu treffenden Prognoseentscheidung darauf abzustellen, ob sich eine Verfolgungsgefahr aufgrund äußerer Umstände und allenfalls aufgrund bereits geschehener Ereignisse ergibt, wobei auch die politische Situation des Heimatlandes zu berücksichtigen ist.

Im vorliegenden Fall liegt der Anknüpfungspunkt zu einem Konventionsgrund in der Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zu einer sozialen Gruppe, nämlich zur sozialen Gruppe der Familie. Die Asylrelevanz einer Verfolgung wegen Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe "Familie" wurde in der Rechtsprechung schon wiederholt klargestellt (vgl. etwa VwGH 11.11.2009, Zl. 2008/23/0366, auch VwGH 26.02.2002, Zl. 2000/20/0517). Ein Kausalzusammenhang zwischen der Verfolgung durch die Feinde seines Vaters und der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Familie (seines Vaters) ist beim Beschwerdeführer gegeben. In seinem Fall richtet sich die drohende Rache gegen einen unbeteiligten Dritten, den Beschwerdeführer, bloß wegen dessen mit dem Täter gemeinsamer Abstammung, sodass der in der GFK genannte Verfolgungsgrund der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Familie im Zusammenhang mit Blutrache erfüllt ist (vgl. VwGH vom 07.09.2000, 2000/01/0153).

Aus dem oben festgestellten Sachverhalt, unter Berücksichtigung aller oben getroffenen Ausführungen sowie unter Berücksichtigung der aktuellen Situation in Afghanistan ergibt sich somit bezogen auf gegenständlichen Fall, dass der Beschwerdeführer im Fall der Rückkehr in seinen Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit auf Grund der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Familie individueller Verfolgung und damit einem erheblichen Verfolgungsrisiko für seine persönliche Sicherheit und physische Integrität ausgesetzt ist. Es liegt genau ein Fall vor, in welchem wegen individueller Verfolgung gezielte Menschenrechtsverletzungen mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohen können.

Die hinreichende Schwere dieser möglichen Menschenrechtsverletzungen ist durch die Berichtslage sowie die bereits erfolgten Bedrohungen und Angriffe des Beschwerdeführers durch die Brüder der Frau eindeutig indiziert. Auch die Aktualität der Gefährdung ist gegeben, von einer Verjährung einer solchen Lebensbedrohung kann auf Basis der Feststellungen und der Länderberichte nicht gesprochen werden.

Die asylrechtliche Relevanz des Vorbringens des Beschwerdeführers ist auch nicht etwa deshalb zu verneinen, weil es sich um Übergriffe von Privatpersonen handelt. Für die Asylgewährung nicht von entscheidender Bedeutung ist, dass die mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwartenden Eingriffe nicht direkt von staatlicher, sondern von dritter Seite drohen oder dass diese von der gegenwärtigen afghanischen Regierung nicht angeordnet werden. Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er aufgrund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ihm dieser Nachteil aufgrund einer von dritten Personen ausgehenden, vom Staat nicht ausreichend verhinderbaren Verfolgung mit derselben Wahrscheinlichkeit droht. In beiden Fällen ist es ihm nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohl begründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256, VwGH 14.05.2002, Zl. 2001/01/0140; siehe weiters VwGH 24.05.2005, Zl. 2004/01/0576, VwGH 26.02.2002, Zl. 99/20/0509).

Verfolgungshandlungen, welche nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sind im Hinblick auf die Genfer Flüchtlingskonvention nur relevant, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden. Wie in der Beweiswürdigung ausgeführt, besteht im konkreten Fall keine Schutzfähigkeit des Staates, die drohenden Menschenrechtsverletzungen können infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden (vgl. VwGH vom 22.03.2003, Zl. 99/01/0256 mwN).

Der Antrag auf internationalen Schutz ist gemäß § 3 Abs. 3 Z 1 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG) offen steht. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bedarf es des asylrechtlichen Schutzes nicht, wenn dem Asylwerber die gefahrlose Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen steht, in denen er frei von Furcht leben kann, und ihm dies zumutbar ist (VwGH 08.09.1999, Zl. 98/01/0503; 25.11.1999, Zl. 98/20/0523). Ausgehend von den dem Beschwerdeführer drohenden Konsequenzen und der fehlenden Schutzgewährung durch die staatlichen Behörden kann nicht davon ausgegangen werden, dass dem Beschwerdeführer ein Ausweichen in einen anderen Landesteil Afghanistans möglich wäre, dies auch mangels sozialer und familiärer Anknüpfungspunkte in Kabul (vgl. unter anderen VfGH vom 13.03.2013, U2185/12).

Somit befindet sich zusammengefasst der Beschwerdeführer aus wohlbegründeter Furcht asylrelevant verfolgt zu werden außerhalb Afghanistans und ist im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt, in dieses Land zurückzukehren.

Es liegen keine der in § 6 Abs. 1 AsylG genannten Ausschlussgründe vor.

Dem Beschwerdeführer war daher gemäß § 3 Abs. 1 AsylG der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG war die Entscheidung über die Asylgewährung mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung einer zu lösenden Rechtsfrage vor.

Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Vor allem aber war die Entscheidungsfindung im gegenständlichen Fall nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängig, sondern zum einen von der Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers und der Würdigung der individuellen Situation vor dem Hintergrund der Lage in Afghanistan, zum anderen erging sie in Anlehnung an die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zur asylrelevanten Verfolgungsgefahr (und zur sozialen Gruppe der Familie) sowie unter Berücksichtigung des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofs vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018 zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung.

Es war somit insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.

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