L513 2013886-3•BVwG L513 2013886-3
L513 2013886-3Tribunale amministrativo federale26 giu 2015
Beitragszuschlag, Pflichtversicherung, Versicherungspflicht
L513 2013886-3/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. DDr. F. KINZLBAUER, LL.M als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch RA MMag. Christoph DOPPELBAUER, 4600 Wels, Vogelweiderstr. 9, gegen den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, Landesstelle Oberösterreich, vom 17.07.2014, VSNR 2611 220570/41, zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2
Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) idgF als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Schreiben vom 21.05.2014 beantragte der Beschwerdeführer bei der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, Landesstelle OÖ (in der Folge: SVA), die bescheidmäßige Feststellung der mit dem Kontoauszug 2. Quartal 2014 vom 26.04.2014 vorgeschriebenen Beträge für das Jahr 2012.
Da die Feststellung der GSVG Pflichtversicherung für das Jahr 2012 eine Vorfrage zur Feststellung der Beitragspflicht darstellt, war zunächst über die Pflichtversicherung in der Pensions- und Krankenversicherung nach dem GSVG für den Zeitraum 01.01.2012 bis 31.12.2012 mittels Bescheid abzusprechen.
2. Mit Bescheid vom 15.07.2014, VSNR 2611 220570/41, stellte die SVA fest, dass der Beschwerdeführer von 01.01.2012 bis 31.12.2012 der Pflichtversicherung in der Pensions- und Krankenversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG unterliege.
Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer ab dem Jahr 2001 als "Personalcoach" selbständig erwerbstätig wäre. In dem vom Bundesrechenzentrum übermittelten Einkommensteuerbescheid für 2012 vom 26.11.2013 sind Einkünfte aus selbständiger Arbeit in Höhe von EUR 11.549,62 ausgewiesen bzw. wurden diese vom zuständigen Finanzamt festgestellt. Laut Auskunft des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger unterlag der Beschwerdeführer in den Zeiträumen 01.01.2012 bis 30.06.2012 und vom 01.09.2012 bis 31.12.2012 auch der Pflichtversicherung in der Pensions- und Krankenversicherung nach dem ASVG. Im Zeitraum vom 01.07.2012 bis 31.08.2012 wären auch ein geringfügiges Dienstverhältnis sowie der Bezug von pauschalem Kinderbetreuungsgeld beim Beschwerdeführer vorgelegen.
Mit Schreiben vom 12.06.2014 und 18.06.2014 wäre der Beschwerdeführer nachweislich über den vorliegenden Sachverhalt und das Ergebnis der Beweisaufnahme von der SVA informiert und die Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt worden. Vom Beschwerdeführer wären keine Einwände erhoben worden.
Gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG unterliegen selbständig erwerbstätige Personen, die auf Grund einer betrieblichen Tätigkeit Einkünfte aus selbständiger Arbeit und/oder Gewerbebetrieb erzielen, der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung. Von der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung sind Personen im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG ausgenommen, wenn sie im betreffenden Kalenderjahr neben diesen Erwerbstätigkeiten auch sonstige Erwerbstätigkeiten ausüben bzw. eine Pension oder sonstige Geldleistungen aus der gesetzlichen Kranken- oder Arbeitslosenversicherung beziehen und die Beitragsgrundlagen im betreffenden Kalenderjahr aus sämtlicher der Pflichtversicherung nach dem GSVG unterliegenden Tätigkeiten nicht den in § 4 Abs 1 Z 6 GSVG angeführten Betrag übersteigt; dies gilt nicht für Personen, die eine Erklärung gem. § 2 Abs 1 Z 4 zweiter Satz abgegen haben.
Hinsichtlich der Einkünfte aus selbständiger Arbeit wäre festzustellen, dass diese unstrittig aus der Tätigkeit als "Personalcoach" stammen würden. Es ergebe sich daher, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum vom 01.01.2012 bis 31.12.2012 eine selbständige Erwerbstätigkeit ausgeübt habe und daher eine betriebliche Tätigkeit vorliege.
Da durch die Beitragsgrundlage im Kalenderjahr 2012 in der Höhe von € 11.549,64 die Versicherungsgrenze des § 4 Abs. 1 Z 6 GSVG überschritten sei, sei die Pflichtversicherung festzustellen gewesen.
3. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 08.08.2014 fristgerecht Beschwerde und bekämpfte diesen in vollem Umfang. Nicht bestritten werde, dass die Einkünfte aus selbständiger Arbeit die Versicherungsgrenze überschritten hätten, sodass die Ausnahmebestimmung des § 4 Abs 1 GSVG nicht anzuwenden wäre. Rechtsirrig wäre jedoch, dass der Beschwerdeführer im gesamten Zeitraum 01.01.2012 bis 31.12.2012 eine selbständige Tätigkeit ausgeübt habe, da eine Betriebsunterbrechung eine Versicherungspflicht unterbreche. So habe der Beschwerdeführer im Zeitraum 01.07.2012 bis 31.08.2012 pauschales Kinderbetreuungsgeld bezogen. Einkünfte während diesem Zeitraum würden daher im Widerspruch zum Kinderbetreuungsgeld stehen. Die Behörde wäre aus Anlass der Feststellung des Bezuges von Kinderbetreuungsgeld zur amtswegigen Wahrheitserforschung verpflichtet gewesen. Dies auch dann, wenn der Beschwerdeführer seiner Meldeverpflichtung nicht nachgekommen sein sollte. Der Bezug von Kinderbetreuungsgeld schließe eine betriebliche Tätigkeit für denselben Zeitraum aus. Der Beschwerdeführer habe erst im Oktober 2012 wieder seine selbständige Tätigkeit aufgenommen. Aus den zur Vorlage gebrachten Rechnungen wäre zu entnehmen, dass im Zeitraum 01.07.2012 bis 30.09.2012 keine betrieblichen Tätigkeiten entfaltet worden sind.
Vom Beschwerdeführer wird beantragt, den Bescheid aufzuheben, den angefochtenen Bescheid abzuändern und festzustellen, dass der Beschwerdeführer in den Zeiträumen 01.01.2012 bis 30.06.2012 und 01.10.2012 bis 31.12.2012, nicht aber im Zeitraum 01.07.2012 bis 30.09.2012, der Pflichtversicherung in der Pensions- und Krankenversicherung nach dem GSVG unterliege, in eventu festzustellen, dass der Beschwerdeführer in den Zeiträumen 01.01.2012 bis 30.06.2012 und 01.09.2012 bis 31.12.2012, nicht aber im Zeitraum 01.07.2012 bis 31.08.2012, der Pflichtversicherung in der Pensions- und Krankenversicherung nach dem GSVG unterliege.
4. Mit Erkenntnis vom 27.05.2015 wurde die Beschwerde vom Bundesverwaltungsgericht abgewiesen und die Versicherungspflicht in der Pensions- und Krankenversicherung nach § 2 Abs 1 Z 4 GSVG festgestellt.
5. Mit Bescheid vom 16.07.2014, VSNR 2611 220570/41, stellte die SVA fest, dass für den Beschwerdeführer die monatliche Beitragsgrundlage in der Pensions- und Krankenversicherung nach dem GSVG vom 01.01.2012 bis 30.06.2012 EUR 653,50, im Zeitraum vom 01.07.2012 bis 31.08.2012 EUR 962,47 und im Zeitraum vom 01.09.2012 bis 31.12.2012 EUR 653,50 betrage.
Der Beschwerdeführer wäre verpflichtet, für die Dauer der Pflichtversicherung einen monatlichen Beitrag zur Pensionsversicherung in den Zeiträumen vom 01.01.2012 bis 30.06.2012 und vom 01.09.2012 bis 31.12.2012 iHv EUR 114,36 und vom 01.07.2012 bis 31.08.2012 iHv 168,43 zu leisten. Für die Dauer der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung wäre ein monatlicher Beitrag in den Zeiträumen vom 01.01.2012 bis 30.06.2012 und vom 01.09.2012 bis 31.12.2012 iHv EUR 50,00 und vom 01.07.2012 bis 31.08.2012 iHv EUR 73,63 zu leisten. Weiters wäre für die Dauer der Pflichtversicherung zur Selbständigenvorsorge nach dem BMSVG ein monatlicher Beitrag in den Zeiträumen vom 01.01.2012 bis 30.06.2012 und vom 01.09.2012 bis 31.12.2012 iHv EUR 10,00 und vom 01.07.2012 bis 31.08.2012 iHv EUR 14,73 zu leisten.
6. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 08.08.2014 fristgerecht Beschwerde und bekämpfte diesen in vollem Umfang. Gemäß § 25 GSVG wären für die Ermittlung der Beitragsgrundlage für Pflichtversicherte grundsätzlich die im jeweiligen Kalenderjahr auf einen Kalendermonat der Erwerbstätigkeit im Durchschnitt entfallenden Einkünfte heranzuziehen. Gemäß GSVG darf die Beitragsgrundlage die Höchstbeitragsgrundlage nicht überschreiten und ist die Höchstbeitragsgrundlage für den Beitragsmonat der gem. § 48 GSVG festgesetzte Betrag (2012: EUR 4.935,00). Die belangte Behörde hätte festgestellt, dass in den Zeiträumen 1.1.2012 bis 30.6.2012 und 1.9.2012 bis 31.12.2012 eine Pflichtversicherung in der Pensions- und Krankenversicherung nach dem ASVG vorlag, sohin 10 Beitragsmonate in der Pflichtversicherung nach dem ASVG. Die Behörde hätte im Bescheid vom 15.7.2014 auch festgestellt, dass im Zeitraum 1.1.2012 bis 31.12.2012 eine Pflichtversicherung in der Pensions- und Krankenversicherung nach dem GSVG vorlag. Wie jedoch zu diesem Bescheid ausgeführt, war die betriebliche Tätigkeit des Beschwerdeführers im Zeitraum 1.7.2012 bis 30.9.2012 unterbrochen. Richtigerweise bestand daher auch nur in den Zeiträumen 1.1.2012 bis 30.6.2012 und 1.10.2012 bis 31.12.2012 eine Pflichtversicherung in der Pensions- und Krankenversicherung nach dem GSVG. Im Kalenderjahr 2012 lagen demnach 10 Beitragsmonate vor. Ausgehend hiervon bestimme sich die Höchstbemessungsgrundlage dieser 10 Beitragsmonate iHv 49.350,-. Die belangte Behörde habe festgestellt, dass im Jahr 2012 durch den Beschwerdeführer versicherungspflichtige Einkünfte nach dem ASVG iHv EUR 50.760,-
erzielt worden wären. Schon die Einkünfte nach dem ASVG würde die Höchstbeitragsgrundlage nach dem GSVG übersteigen.
Aufgrund dieses Umstandes wären auch keine Beiträge nach dem GSVG vorzuschreiben.
7. Mit Erkenntnis vom 26.06.2015 wurde die Beschwerde vom Bundesverwaltungsgericht abgewiesen und festgestellt, dass die monatliche Beitragsgrundlage in der Pensions- und Krankenversicherung nach dem GSVG vom 01.01.2012 bis 30.06.2012 EUR 653,50, im Zeitraum vom 01.07.2012 bis 31.08.2012 EUR 962,47 und im Zeitraum vom 01.09.2012 bis 31.12.2012 EUR 653,50 betrage.
8. Mit Bescheid vom 17.07.2014, VSNR 2611 220570/41, stellte die SVA fest, dass der Beschwerdeführer verpflichtet sei, für das Jahr 2012 einen Beitragszuschlag iHv EUR 197,92 zu leisten.
9. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 08.08.2014 fristgerecht Beschwerde und bekämpfte diesen in vollem Umfang. Bei richtiger rechtlicher Beurteilung der Beiträge zur Kranken- und Pensionsversicherung nach dem GSVG und zur Selbständigenvorsorge nach dem BMSVG hätte die Festsetzung eines Zuschlages ersatzlos zu entfallen.
Vom Beschwerdeführer wird beantragt, den Bescheid ersatzlos zu beheben.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der Beschwerdeführer ist ab dem Jahr 2001 als "Personalcoach" selbständig erwerbstätig.
Im Zeitraum vom 01.01.2012 bis 30.06.2012 und vom 01.09.2012 bis 31.12.2012 unterlag der Beschwerdeführer auch der Pflichtversicherung in der Pensions- und Krankenversicherung nach dem ASVG.
Im Zeitraum vom 01.07.2012 bis 31.08.2012 lag beim Beschwerdeführer ein geringfügiges Dienstverhältnis vor.
Im Zeitraum vom 01.07.2012 bis 31.08.2012 bezog der Beschwerdeführer pauschales Kinderbetreuungsgeld.
Der Einkommenssteuerbescheid 2012 weist Einkünfte aus selbständiger Arbeit des Beschwerdeführers in der Zeit von 01.01.2012 bis 31.12.2012 in der Höhe von € 11.549,62 aus. Der Bescheid wurde vom Beschwerdeführer nicht angefochten.
Die monatliche Beitragsgrundlage in der Pensions- und Krankenversicherung nach dem GSVG betrage vom 01.01.2012 bis 30.06.2012 EUR 653,50, im Zeitraum vom 01.07.2012 bis 31.08.2012 EUR 962,47 und im Zeitraum vom 01.09.2012 bis 31.12.2012 EUR 653,50.
Dafür wäre der Beschwerdeführer verpflichtet, für die Dauer der Pflichtversicherung einen monatlichen Beitrag zur Pensionsversicherung in den Zeiträumen vom 01.01.2012 bis 30.06.2012 und vom 01.09.2012 bis 31.12.2012 iHv EUR 114,36 und vom 01.07.2012 bis 31.08.2012 iHv 168,43 zu leisten. Für die Dauer der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung wäre ein monatlicher Beitrag in den Zeiträumen vom 01.01.2012 bis 30.06.2012 und vom 01.09.2012 bis 31.12.2012 iHv EUR 50,00 und vom 01.07.2012 bis 31.08.2012 iHv EUR 73,63 zu leisten. Weiters wäre für die Dauer der Pflichtversicherung zur Selbständigenvorsorge nach dem BMSVG ein monatlicher Beitrag in den Zeiträumen vom 01.01.2012 bis 30.06.2012 und vom 01.09.2012 bis 31.12.2012 iHv EUR 10,00 und vom 01.07.2012 bis 31.08.2012 iHv EUR 14,73 zu leisten.
Für Versicherte (BF), deren Pflichtversicherung nach Vorliegen des rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides für das maßgebliche Beitragsjahr rückwirkend festgestellt wird, haben zu den Beiträgen aufgrund der Beitragsgrundlage gemäß § 25 GSVG einen Zuschlag iHv 9,3 % der Beiträge zu leisten (§ 35 Abs 6 GSVG). Es wäre daher ein Beitragszuschlag für das Jahr 2012 iHv EUR 197,92 zu leisten.
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch Einsichtnahme in den vorliegenden Verwaltungsakt Beweis erhoben.
Die Feststellung betreffend der zu leistenden Beiträge des Beschwerdeführers ergibt sich aus Berechnungen des im Verwaltungsakt inliegenden Bescheides der SVA.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 in der geltenden Fassung, entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 194 Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz - GSVG, BGBl. Nr. 560/1978, in der geltenden Fassung, gelten hinsichtlich des Verfahrens zur Durchführung dieses Bundesgesetzes die Bestimmungen des Siebenten Teiles des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes. Nach § 194 Z 5 GSVG sind die Abs. 2 und 3 des § 414 ASVG, welche die Entscheidung eines Senates auf Antrag einer Partei in Angelegenheiten des § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6-9 ASVG vorsehen, in Verfahren zur Durchführung des GSVG jedoch nicht anzuwenden. Da die Entscheidung durch einen Senat auch sonst nicht vorgesehen ist, liegt im gegenständlichen Fall Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 in der geltenden Fassung, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes - AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Zu A)
3.1. Die im vorliegenden Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen lauten:
§ 2 Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz (GSVG), BGBl. Nr. 560/1978 in der Fassung BGBl. I Nr. 131/2006:
(1) Auf Grund dieses Bundesgesetzes sind, soweit es sich um natürliche Personen handelt, in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen pflichtversichert:
4. selbständig erwerbstätige Personen, die auf Grund einer betrieblichen Tätigkeit Einkünfte im Sinne der §§ 22 Z 1 bis 3 und 5 und (oder) 23 des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988), BGBl. Nr. 400, erzielen, wenn auf Grund dieser betrieblichen Tätigkeit nicht bereits Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz oder einem anderen Bundesgesetz in dem (den) entsprechenden Versicherungszweig(en) eingetreten ist. Solange ein rechtskräftiger Einkommensteuerbescheid oder ein sonstiger maßgeblicher Einkommensnachweis nicht vorliegt, ist die Pflichtversicherung nur dann festzustellen, wenn der Versicherte erklärt, dass seine Einkünfte aus sämtlichen der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz unterliegenden Tätigkeiten im Kalenderjahr die in Betracht kommende Versicherungsgrenze (§ 4 Abs. 1 Z 5 oder Z 6) übersteigen werden. In allen anderen Fällen ist der Eintritt der Pflichtversicherung erst nach Vorliegen des rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides oder eines sonstigen maßgeblichen Einkommensnachweises im nachhinein festzustellen.
(2) [...]
(3) [...]
§ 25. Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz (GSVG), BGBl. Nr. 560/1978 in der Fassung BGBl. I Nr. 131/2006:
(1) Für die Ermittlung der Beitragsgrundlage für Pflichtversicherte gemäß § 2 Abs. 1 sind, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt wird, die im jeweiligen Kalenderjahr auf einen Kalendermonat der Erwerbstätigkeit im Durchschnitt entfallenden Einkünfte aus einer oder mehreren Erwerbstätigkeiten, die der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz, unbeschadet einer Ausnahme gemäß § 4 Abs. 1 Z 5 und 6, unterliegen, heranzuziehen; als Einkünfte gelten die Einkünfte im Sinne des Einkommensteuergesetzes 1988. Als Einkünfte aus einer die Pflichtversicherung begründenden Erwerbstätigkeit gelten auch die Einkünfte als Geschäftsführer und die Einkünfte des zu einem Geschäftsführer bestellten Gesellschafters der Gesellschaft mit beschränkter Haftung.
(2) Beitragsgrundlage ist der gemäß Abs. 1 ermittelte Betrag,
1. -zuzüglich der auf einen Investitionsfreibetrag entfallenden Beträge im Durchschnitt der Monate der Erwerbstätigkeit; ist der Investitionsfreibetrag gewinnerhöhend aufgelöst worden, so sind die darauf entfallenden Beträge, soweit sie schon einmal bei Ermittlung einer Beitragsgrundlage nach diesem Bundesgesetz bis zum Betrag der Höchstbeitragsgrundlage gemäß Abs. 5 berücksichtigt worden sind, bei Ermittlung der Beitragsgrundlage über Antrag außer Ansatz zu lassen; ein solcher Antrag ist binnen einem Jahr ab dem Zeitpunkt des Eintrittes der Fälligkeit der Beiträge für den ersten Kalendermonat jenes Zeitraumes für den eine Verminderung um den Investitionsfreibetrag begehrt wird, zu stellen;
2. -zuzüglich der vom Versicherungsträger im Beitragsjahr im Durchschnitt der Monate der Erwerbstätigkeit vorgeschriebenen Beiträge zur Kranken-, Arbeitslosen- und Pensionsversicherung nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz; letztere nur soweit sie als Betriebsausgaben im Sinne des § 4 Abs. 4 Z 1 lit. a EStG 1988 gelten;
3. -vermindert um die auf einen Sanierungsgewinn oder auf Veräußerungsgewinne nach den Vorschriften des EStG 1988 entfallenden Beträge im Durchschnitt der Monate der Erwerbstätigkeit; diese Minderung tritt jedoch nur dann ein, wenn der Versicherte es beantragt und bezüglich der Berücksichtigung von Veräußerungsgewinnen überdies nur soweit, als der auf derartige Gewinne entfallende Betrag dem Sachanlagevermögen eines Betriebes des Versicherten oder einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, an der der Versicherte mit mehr als 25% beteiligt ist, zugeführt worden ist; diese Minderung ist bei der Feststellung der Ausnahme von der Pflichtversicherung gemäß § 4 Abs. 1 Z 5 und 6 nicht zu berücksichtigen; ein Antrag auf Minderung ist binnen einem Jahr ab dem Zeitpunkt des Eintritts der Fälligkeit des ersten Teilbetrags (§ 35 Abs. 3) der endgültigen Beiträge für jenen Zeitraum, für den eine Verminderung um den Veräußerungsgewinn oder Sanierungsgewinn begehrt wird, zu stellen.
(3) Hat der Pflichtversicherte Einkünfte aus mehreren die Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz begründenden Erwerbstätigkeiten, so ist die Summe der Einkünfte aus diesen Erwerbstätigkeiten für die Ermittlung der Beitragsgrundlage heranzuziehen.
(4) Die Beitragsgrundlage gemäß Abs. 2 beträgt für jeden Beitragsmonat
1. -für Pflichtversicherte nach § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3 in der Krankenversicherung mindestens 724,02 € und in der Pensionsversicherung mindestens 706,56 €. In der Krankenversicherung tritt in den ersten beiden Kalenderjahren einer Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3, sofern innerhalb der letzten 120 Kalendermonate vor Beginn dieser Pflichtversicherung keine solche in der Pensions- und/oder Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz bestanden hat, an die Stelle des Betrages von 724,02 € der in Z 2 lit. a genannte Betrag (Neuzugangsgrundlage in der Krankenversicherung). In der Pensionsversicherung tritt im Kalenderjahr des erstmaligen Eintritts einer Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3 und den darauf folgenden zwei Kalenderjahren an die Stelle des Betrages von 706,56 € der in Z 2 lit. a genannte Betrag. In der Krankenversicherung tritt im dritten Kalenderjahr des erstmaligen Eintrittes einer Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3 an die Stelle des Betrages von 724,02 €
der in Z 2 lit. a genannte Betrag.
2. -für Pflichtversicherte gemäß § 2 Abs. 1 Z 4
a)-sofern sie ausschließlich eine betriebliche Tätigkeit ausüben, mindestens 537,78 €;
b)-sofern sie sonstige Erwerbstätigkeiten ausüben oder Leistungen im Sinne des § 4 Abs. 1 Z 6 lit. b beziehen, mindestens 405,98 €;
3. -für Pflichtversicherte gemäß § 3 Abs. 1 Z 2 mindestens 537,78 €.
Besteht für einen Beitragsmonat eine Pflichtversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3 und § 2 Abs. 1 Z 4, gilt die Mindestbeitragsgrundlage eines Pflichtversicherten gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3. An die Stelle der Beträge gemäß Z 1 und Z 2 lit. b treten ab 1. Jänner eines jeden Jahres die unter Bedachtnahme auf § 51 mit der jeweiligen Aufwertungszahl (§ 47) vervielfachten Beträge.
(4a) Abweichend von Abs. 4 gelten für die Pflichtversicherten nach § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3 ab 1. Jänner 2018 in der Pensionsversicherung folgende Beträge:
--ab 1. Jänner 2018 mindestens 606,36 €,
--ab 1. Jänner 2020 mindestens 506,19 €,
--ab 1. Jänner 2022 mindestens 405,98 €.
An die Stelle dieser Beträge treten ab 1. Jänner 2018 die mit den für die Jahre 2013, 2014, 2015, 2016, 2017 und 2018 geltenden Aufwertungszahlen (§ 51) vervielfachten Beträge und ab 1. Jänner 2019 sowie ab 1. Jänner eines jeden späteren Jahres - mit Ausnahme der Beträge vorangegangener Jahre - die unter Bedachtnahme auf § 51 mit der jeweiligen Aufwertungszahl vervielfachten Beträge. Für Pflichtversicherte nach § 2 Abs. 1 Z 4, die ausschließlich eine betriebliche Tätigkeit ausüben, gelten ab 1. Jänner 2019 in der Pensionsversicherung abweichend von Abs. 4 Z 2 lit. a die für Pflichtversicherte nach § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3 geltenden Beträge.
(5) Die Beitragsgrundlage darf die Höchstbeitragsgrundlage nicht überschreiten. Höchstbeitragsgrundlage für den Beitragsmonat ist der gemäß § 48 jeweils festgesetzte Betrag.
(6) Die endgültige Beitragsgrundlage tritt an die Stelle der vorläufigen Beitragsgrundlage, sobald die hierfür notwendigen Nachweise vorliegen.
(6a) Auf Antrag sind die Beitragsgrundlagen in der Pensionsversicherung im Kalenderjahr des erstmaligen Eintrittes einer Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 1 bis 4 und den darauf folgenden zwei Kalenderjahren auf die für diese Kalenderjahre geltenden Höchstbeitragsgrundlagen zu erhöhen (Höchstbeitragsgrundlagen aus Anlass von Betriebsgründungsinvestitionen). Ein solcher Antrag ist vom/von der Versicherten bzw. Hinterbliebenen spätestens gleichzeitig mit dem Pensionsantrag bzw. innerhalb einer vom Versicherungsträger eingeräumten längeren Frist zu stellen, wobei eine der zeitlichen Lagerung der Beitragszahlung entsprechende Aufwertung (§ 108c ASVG) zu erfolgen hat.
(7) Vorläufige Beitragsgrundlagen gemäß § 25a, die gemäß Abs. 6 zum Stichtag (§ 113 Abs. 2) noch nicht nachbemessen sind, gelten als Beitragsgrundlagen gemäß Abs. 2.
(8) (Anm.: Aufgehoben.)
(9) Beitragsgrundlage für die gemäß § 3 Abs. 2 und 5 Pflichtversicherten ist das Dreißigfache des Betrages gemäß § 44 Abs. 6 lit. a des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes.
(10) Als Beitragsmonat gilt jeweils der Kalendermonat, für den Beiträge zu entrichten sind.
§ 35. Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz (GSVG), BGBl. Nr. 560/1978 in der Fassung BGBl. I Nr. 131/2006:
(1) Die Beiträge sind, sofern im Folgenden nichts anderes bestimmt wird, mit dem Ablauf des Kalendermonates fällig, für den sie zu leisten sind. Der Beitragsschuldner hat auf seine Gefahr und Kosten die Beiträge an den Versicherungsträger unaufgefordert einzuzahlen. Sie bilden mit den Beiträgen zur Unfallversicherung eine einheitliche Schuld. Soweit der Versicherungsträger Beiträge für die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt (§ 250) einhebt, wird er auch dann als deren Vertreter tätig, wenn er alle Beitragsforderungen in einem Betrag geltend macht. Dies gilt auch für die Einhebung von Verzugszinsen, sonstigen Nebengebühren (§ 37 Abs. 2), Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren sowie im Verfahren vor Gerichten und Verwaltungsbehörden. Teilzahlungen werden anteilsmäßig und bei Beitragsrückständen auf den jeweils ältesten Rückstand angerechnet.
(2) Werden die Beiträge durch den Versicherungsträger für die Beitragsmonate eines Kalendervierteljahres gemeinsam vorgeschrieben, so sind diese Beiträge mit dem Ablauf des zweiten Monates des betreffenden Kalendervierteljahres fällig. Werden Beiträge auf Grund einer nachträglichen Feststellung der Einkünfte des Versicherten durch die Finanzbehörden vorgeschrieben, so sind sie mit dem Letzten des zweiten Monates des Kalendervierteljahres fällig, in dem die Vorschreibung erfolgt.
(3) Ergibt die Feststellung der endgültigen Beitragsgrundlage nach § 25 Abs. 6 eine Beitragsschuld der versicherten Person, so ist diese in dem Kalenderjahr, das der Feststellung der endgültigen Beitragsgrundlage folgt, in vier gleichen Teilbeträgen jeweils am Letzten des zweiten Monates der Kalendervierteljahre abzustatten. Abweichend davon ist unter Bedachtnahme auf die wirtschaftlichen Verhältnisse die Beitragsschuld auf Antrag der versicherten Person in den der Feststellung der endgültigen Beitragsgrundlage folgenden drei Kalenderjahren in zwölf gleichen Teilbeträgen jeweils am Letzten des zweiten Monates der Kalendervierteljahre abzustatten, soweit die endgültige Beitragsgrundlage nach § 25 Abs. 6 für das Kalenderjahr des erstmaligen Eintritts einer Pflichtversicherung und die darauf folgenden zwei Kalenderjahre festgestellt wird; der Antrag kann bis zum 31. März des Kalenderjahres, das der Feststellung der endgültigen Beitragsgrundlage folgt, gestellt werden. Solche Beiträge sind jedenfalls mit Ablauf jenes Kalendermonates fällig, der dem Ende der Pflichtversicherung folgt oder in dem der Stichtag einer Pension aus eigener Pensionsversicherung liegt. Auf Antrag der versicherten Person kann, soweit dies nach ihren wirtschaftlichen Verhältnissen gerechtfertigt erscheint, die Beitragsschuld gestundet bzw. deren Abstattung in Raten bewilligt werden. Eine Stundung der Beitragsschuld ist bis zum Ablauf eines Jahres nach Fälligkeit zulässig. Die Abstattung in Raten hat innerhalb eines Jahres zu erfolgen.
(4) Ist im Zeitpunkt der Feststellung der endgültigen Beitragsgrundlage gemäß § 25 Abs. 6 die Pflichtversicherung bereits beendet und ergibt sich aus dieser Feststellung eine Beitragsschuld, so sind diese Beiträge mit dem Ablauf des zweiten Kalendermonates fällig, der dieser Beitragsfeststellung folgt. Abs. 3 vierter Satz gilt entsprechend.
(4a) Guthaben auf dem Beitragskonto sind auf Antrag der versicherten Person unter Bedachtnahme auf § 41 auszuzahlen. Unter einem Guthaben ist jede Gutbuchung auf dem Beitragskonto der versicherten Person zu verstehen, wie sie etwa aus einer Überzahlung, einer Nachbemessung, einer Vergütung im Rahmen des Mehrversicherungsausgleichs nach § 35b Abs. 5 oder einer Erstattung nach § 36 entsteht. Besteht bei der gemeinsamen Vorschreibung für die Beitragsmonate eines Kalendervierteljahres nach Abs. 2 auf dem Beitragskonto der versicherten Person ein Guthaben, so sind die in diesem Kalendervierteljahr fälligen bzw. abzustattenden Beträge mit dem Guthaben zu verrechnen. Eine nach der Verrechnung noch offene Beitragsschuld bleibt mit dem Ablauf des zweiten Monats des laufenden Kalendervierteljahres fällig, ein nach der Verrechnung verbleibendes Guthaben (Rest der Gutbuchung) ist auf Antrag der versicherten Person auszuzahlen.
(5) Werden die Beiträge nicht innerhalb von 15 Tagen nach der Fälligkeit eingezahlt, so sind von diesen rückständigen Beiträgen Verzugszinsen in einem Hundertsatz der rückständigen Beiträge zu entrichten. Erfolgt die Einzahlung zwar verspätet, aber noch innerhalb von drei Tagen nach Ablauf der 15-Tage-Frist, so bleibt diese Verspätung ohne Rechtsfolgen. Der Hundertsatz berechnet sich jeweils für ein Kalenderjahr aus dem Basiszinssatz (Art. I § 1 Abs. 1 des 1. Euro-Justiz-Begleitgesetzes, BGBl. I Nr. 125/1998) zuzüglich acht Prozentpunkten; dabei ist der Basiszinssatz, der am 31. Oktober eines Kalenderjahres gilt, für das nächste Kalenderjahr maßgebend. Für rückständige Beiträge aus Beitragszeiträumen, die vor dem Zeitpunkt einer Änderung dieses Hundertsatzes liegen, sind die Verzugszinsen, soweit sie zu diesem Zeitpunkt nicht bereits vorgeschrieben sind, mit dem jeweils geänderten Hundertsatz zu berechnen. § 108 Abs. 3 der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, gilt entsprechend. Für die Berechnung der Verzugszinsen können die rückständigen Beiträge auf den vollen Eurobetrag abgerundet werden. Der Versicherungsträger kann die Verzugszinsen herabsetzen oder nachsehen, wenn durch die Einhebung in voller Höhe die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beitragsschuldners gefährdet wären. Die Verzugszinsen können überdies nachgesehen werden, wenn es sich um einen kurzfristigen Zahlungsverzug handelt und der Beitragsschuldner ansonsten regelmäßig seine Beitragspflicht erfüllt hat.
(5a) Der im Abs. 5 vorgesehene Zeitraum von 15 Tagen beginnt in Fällen, in denen die Beiträge vom Versicherungsträger nach § 40a Abs. 1 vorgeschrieben werden, erst mit Ablauf des zweiten Werktages nach Aufgabe der Beitragsvorschreibung zur Post; die Beitragsvorschreibung gilt als Zahlungsaufforderung.
(6) Versicherte, deren Pflichtversicherung nach Vorliegen des rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides oder eines sonstigen maßgeblichen Einkommensnachweises für das maßgebliche Beitragsjahr rückwirkend festgestellt wird, haben zu den Beiträgen auf Grund der Beitragsgrundlage gemäß § 25 einen Zuschlag in der Höhe von 9,3% der Beiträge zu leisten. Dies gilt nicht für Personen, die einen Antrag nach § 3 Abs. 1 Z 2 gestellt haben. Auf diesen Zuschlag sind alle für die Beiträge zur Pflichtversicherung geltenden Rechtsvorschriften anzuwenden.
(7) Bezieher/innen einer beitragspflichtigen ausländischen Rente (§ 29a) schulden die von dieser Rente nach § 29a Abs. 4 und 5 zu entrichtenden Beiträge selbst und haben diese auf ihre Gefahr und Kosten selbst einzuzahlen
3.2. Zum Beschwerdevorbringen, dass bei richtig rechtlicher Beurteilung der Beiträge zur Kranken- und Pensionsversicherung nach dem GSVG und zur Selbständigenvorsorge nach dem BMSVG keine Festsetzung eines Zuschlages vorzuschreiben wäre, ist auf die oa. Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichtes zu verweisen. Diesen Erkenntnissen zufolge wurde sowohl eine Versicherungspflicht des Beschwerdeführers in der Pensions- und Krankenversicherung nach § 2 Abs 1 Z 4 GSVG festgestellt, als auch die Verpflichtung, für die Dauer der Pflichtversicherung einen monatlichen Beitrag zur Pensionsversicherung in den Zeiträumen vom 01.01.2012 bis 30.06.2012 und vom 01.09.2012 bis 31.12.2012 iHv EUR 114,36 und vom 01.07.2012 bis 31.08.2012 iHv 168,43 zu leisten. Für die Dauer der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung wäre ein monatlicher Beitrag in den Zeiträumen vom 01.01.2012 bis 30.06.2012 und vom 01.09.2012 bis 31.12.2012 iHv EUR 50,00 und vom 01.07.2012 bis 31.08.2012 iHv EUR 73,63 zu leisten. Weiters wäre für die Dauer der Pflichtversicherung zur Selbständigenvorsorge nach dem BMSVG ein monatlicher Beitrag in den Zeiträumen vom 01.01.2012 bis 30.06.2012 und vom 01.09.2012 bis 31.12.2012 iHv EUR 10,00 und vom 01.07.2012 bis 31.08.2012 iHv EUR 14,73 zu leisten.
Somit hat der Beschwerdeführer gem. § 35 Abs 6 GSVG einen Zuschlag in Höhe von 9,3 % der genannten Beiträge zu leisten. Durch den Beitragszuschlag wird die Beitragsgrundlage nicht erhöht. Der Beitragszuschlag ist keinesfalls als Strafbestimmung anzusehen, sondern stelle lediglich eine genormte Art von Verzugszinsen dar.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
3.3. Entfall der mündlichen Verhandlung:
Der Sachverhalt war iSd § 24 Abs. 4 VwGVG entscheidungsreif, weshalb von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden konnte. Eine mündliche Erörterung hätte eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lassen, zumal der der Entscheidung zugrunde gelegte Sachverhalt unstrittig ist.
Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art 6. Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), BGBl. Nr. 2010/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl. Nr. C83 vom 30.03.2010 S. 389, entgegen.
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat in seiner Entscheidung vom 19. Februar 1998, 8/1997/792/993 (Fall Jacobsson; ÖJZ 1998, 41), unter Hinweis auf seine Vorjudikatur das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung dann als mit der EMRK vereinbar erklärt, wenn besondere Umstände ein Absehen von einer solchen Verhandlung rechtfertigen. Solche besonderen Umstände erblickte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte darin, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers im Fall Jacobsson vor dem Obersten Schwedischen Verwaltungsgericht nicht geeignet war, irgendeine Tatsachen- oder Rechtsfrage aufzuwerfen, die eine mündliche Verhandlung erforderlich machte (vgl. z.B. die VwGH-Erkenntnisse vom 29. Juni 2005, 2004/08/0044, und vom 19. November 2004,. 2000/02/0269). Des Weiteren hat der EGMR in seinen Entscheidungen vom 10. Mai 2007, Nr. 7401/04 (Hofbauer/Österreich 2), und vom 3. Mai 2007, Nr. 17912/05 (Bösch/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigten. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "hoch-technische" Fragen ("exclusively legal or highly technical questions") betrifft. Der Gerichtshof verwies in diesem Zusammenhang auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtigte (vgl. das VwGH-Erkenntnis vom 28. September 2010, 2009/05/0160).
Solche Umstände, die ein Absehen von einer mündlichen Verhandlung rechtfertigen, liegen auch im gegenständlichen Fall vor, da keine Tatsachenfragen aufgeworfen wurden, die eine mündliche Verhandlung erforderlich gemacht hätten, und das Verfahren somit ausschließlich rechtliche Fragen betrifft.
Der Sachverhalt war weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig und war den schlüssigen tragenden Erwägungen der Verwaltungsbehörde zu folgen; rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen, es wurden keine Fragen aufgeworfen, deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte (siehe auch VwGH vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017, wonach sich die bisher zu § 67d AVG ergangene Rechtsprechung auf das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten insoweit übertragen lässt, als sich die diesbezüglichen Vorschriften weder geändert haben noch aus systematischen Gründen sich eine geänderte Betrachtungsweise als geboten darstellt).
Zu B) Unzulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
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