W196 1428804-1•BVwG W196 1428804-1
W196 1428804-1Tribunale amministrativo federale25 giu 2015
Glaubwürdigkeit, Intensität, mangelnde Asylrelevanz, non<br/>refoulement, Übergangsbestimmungen
W196 1426481-1/22E
W196 1428804-1/21E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ursula SAHLING als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, StA. Ukraine, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.04.2012, Zl. 11 15.344-BAT, zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde wird gemäß §§ 3, 8 Abs 1 Z 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.
II. Gemäß § 75 Abs 20 AsylG 2005 wird das Verfahren insoweit zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ursula SAHLING als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX, StA. Ukraine, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.08.2012, Zl. 12 06.575-BAT, zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde wird gemäß §§ 3, 8 Abs 1 Z 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.
II. Gemäß § 75 Abs 20 AsylG 2005 wird das Verfahren insoweit zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
Die Erstbeschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Ukraine und Angehöriger der armenischen Volksgruppe, stellte am 20.12.2011 den dem gegenständlichen Beschwerdeverfahren zugrundeliegenden Antrag auf internationalen Schutz.
Anlässlich der am 22.12.2011 erfolgten niederschriftlichen Erstbefragung vor der PI Traiskirchen EAST gab er vor einem Organwalter des öffentlichen Sicherheitsdienstes nach Befragung zu seinen Fluchtgründen im Wesentlichen an, im Jahr 2004 aufgefordert worden zu sein, die Dokumente eines ukrainischen Abgeordneten zu verbrennen. Nachdem er sich geweigert habe, seien ihm ein Arm und ein Bein gebrochen worden. 2011 sei er von einem Bekannten gewarnt worden, dass er observiert werde und man ihn nun für die Vorkommnisse aus dem Jahr 2004 bestrafen wolle.
Am 27.03.2012 wurde der Erstbeschwerdeführer von einem Organwalter des Bundesasylamtes nach erfolgter Zulassung seines Verfahrens einvernommen, wobei er zunächst ärztliche Unterlagen, Röntgenaufnahmen, welche seinen Beinbruch zeigen würden, und einen USB Stick mit Fotos vorlegte. Nachgefragt, wann der Bruch gewesen sei, brachte er vor, dass diese Verletzung im Jahr 2004 entstanden sei. Er habe auch an Atemnot und Erstickungszuständen gelitten. In Bezug auf die vorgelegten Fotos brachte der Erstbeschwerdeführer vor, dass es sich dabei um Fotos aus dem Internet handeln würde, auf denen er zu sehen sei. Es habe sich dabei um eine Demonstration gegen das Steuergesetz im Jahr 2010 in Harkov gegen die Politik von Azarov und Yanukovych gehandelt. Nachgefragt, ob dies für das Verfahren Relevanz habe, brachte der Erstbeschwerdeführer vor, dass ihm die Internetadresse gegeben worden sei. Die Leute hätten ihm das Bein und den Arm gebrochen und ihm vorgehalten, dass er versprochen habe, sich nicht mehr mit der Politik zu befassen. Wie die Adresse laute, könne er nicht angeben, weil dies bereits am 16.11.2010 gewesen sei. Nachgefragt, weshalb er die Ukraine verlassen habe, brachte der Erstbeschwerdeführer vor, einen Freund zu haben, der ihn gebeten habe, ihm zu helfen. Er habe nicht vorgehabt, ein Politiker zu werden, jedoch habe er seinem Freund geholfen, der die orange Revolution finanziell unterstützt habe. Damals habe es noch keine Partei der Regionen gegeben. Anhänger von Yanukovych hätten dem Freund vorgeschlagen, sich Yanukovych anzuschließen. Dieser habe das abgelehnt und würde es auch heute noch ablehnen. Sein Freund sei Abgeordneter gewesen, wobei ein Strafverfahren gegen ihn eingeleitet worden sei, sodass er nun auf der Flucht sei. Als sein Freund abgelehnt habe, die Seiten zu wechseln, hätten die Leute versucht, ihm sein Geschäft wegzunehmen. Weil sie gewusst hätten, dass der Erstbeschwerdeführer mit ihm befreundet sei und sein Vertrauen genieße, hätten sie ihm Geld und andere Vergünstigungen angeboten, falls er Unterlagen bezüglich seiner Geschäftstätigkeit verbrenne. Mit dieser Vorgehensweise hätten sie sein Geschäft problemlos wegnehmen können. Der Erstbeschwerdeführer habe dies sofort abgelehnt. Man habe ihm daraufhin angedroht, dass dies sehr schlechte Auswirkungen auf ihn haben werde. Weil er sich mit seinem Freund habe beraten lassen wollen, habe der Erstbeschwerdeführer den Leuten zunächst gesagt, dass er es sich noch einmal überlegen müsse. Sein Freund habe gemeint, dass er zustimmen solle, um Zeit zu gewinnen. Dies habe der Erstbeschwerdeführer dann in der Folge auch getan, jedoch habe er die Dokumente nicht verbrannt. Dies hätten dann auch die Leute mitbekommen. Im Winter, als der Erstbeschwerdeführer an einer Bushaltestelle gewartet habe, sei ein Auto mit einem Fahrer, zwei Burschen und einem Mädchen stehengeblieben. Sie hätten ihn nach einer Straße in der Gegend gefragt und habe er ihnen die Richtung gezeigt. Die Leute hätten ihm dann angeboten, ihn mitzunehmen, wenn er ihnen den Weg zeige. Im Auto habe man ihm dann von hinten vermutlich ein Messer angesetzt und ihn aufgefordert, sich ruhig zu verhalten. Sie seien nicht lange gefahren, ehe sie zu einem Haus gekommen seien. Dort habe man den Erstbeschwerdeführer befragt, weshalb er das Versprechen nicht eingehalten habe. Der Erstbeschwerdeführer habe sich damit gerechtfertigt, dass er keinen Zugriff auf die Unterlagen habe. In der Folge sei er mit einem Rohrstück geschlagen worden. Dabei habe er einen dreifachen Beinbruch erlitten und sei auch sein Arm gebrochen worden. Er vermute, dass es diese Leute gewesen seien und könne sich nur noch erinnern, dass er danach im Krankenhaus gewesen sei. Der Arzt, der ihn behandelt habe, habe ebenfalls zu diesen Leuten gehört und habe ihm gesagt, dass er zum Ursprung seiner Verletzungen schweigen solle. Der Arzt habe ihn praktisch täglich besucht und behandelt. Der Erstbeschwerdeführer sei nach Hause gebracht worden, wo er für acht Monate im Bett gelegen und praktisch täglich vom Arzt besucht und behandelt worden sei. Damit habe man verhindern wollen, dass er im Krankenhaus von der Polizei befragt werde. Der Arzt habe ihm in der Folge gesagt, dass er erzählen solle, ein Auto geschoben zu haben und dabei einen Unfall gehabt zu haben. Der Arzt sei bei der Partei der Regionen gewesen. Man habe ihm den Posten des Chefarztes eines Krankenhauses versprochen. Der Erstbeschwerdeführer brachte weiters vor, bis zu dem Vorfall gut gelebt und eine neue Wohnung gekauft zu haben. Den Arzt, mit dem er sich mit der Zeit angefreundet habe, habe er dann im Frühling letzten Jahres nicht mehr gesehen. Der Erstbeschwerdeführer habe sich nach ihm erkundigt, ihn jedoch nicht finden können. Dieser Arzt habe den Posten, der ihm versprochen worden sei, nicht bekommen. Merkwürdig sei, dass dies wieder auf den Erstbeschwerdeführer zurückgefallen sei. Er habe dann angedroht, die ihm bekannten Vorfälle publik zu machen, weil er ja auch Beweise dafür gehabt habe. Diese Beweise hätten die Leute beim Erstbeschwerdeführer vermutet, weil dieser so eng mit ihm befreundet gewesen sei. Der Erstbeschwerdeführer habe den Arzt dann von Frühling 2011 bis zu seinem Tod im Herbst 2011 nicht mehr gesehen. Er habe drei Herzinfarkte erlitten, was angeblich auch die Todesursache gewesen sei. Die Vorgeschichte habe er nicht gekannt. Der Erstbeschwerdeführer sei auf seiner Beerdigung gewesen. Ende des Herbstes seien dann Bekannte aus diesen Kreisen zum Erstbeschwerdeführer gekommen und hätten gemeint, dass er unter Beobachtung stehe und aufpassen solle, dass man ihn nicht aus dem Weg räume. Zuerst habe er sich gedacht, dass dies mit den Fotos und der Teilnahme an Demonstrationen zu tun habe. Erst anschließend, als er Erkundigungen angestellt habe, habe er erfahren, dass dieser Arzt schon auf der Flucht gewesen sei. Zuletzt habe der Sicherheitsdienst der Ukraine ein Verfahren eingeleitet, weil vermutet werde, dass der Arzt Unterlagen an den Erstbeschwerdeführer übergeben habe, die gegen die Leute verwendet werden könnten. Der Erstbeschwerdeführer habe verneint, derartige Unterlagen zu haben, jedoch könne er dies nicht beweisen. Dazu aufgefordert, den genannten Personen Namen zuzuordnen, brachte der Erstbeschwerdeführer vor, dass der Arzt XXXX und der Abgeordnete XXXX heißen würden. Der Bekannte heiße XXXX; sein Familienname sei ihm nicht bekannt. Der Arzt sei im 4. Krankenhaus der schnellen Hilfe, man nenne es Neotlozhka, gewesen. Der Abgeordnete sei 51 oder 52 Jahre alt und sei im Regionalparlament tätig gewesen. Der Erstbeschwerdeführer habe ein Geschäft am Markt gehabt; die Yanukovych-Leute seien damals zu ihm auf seine Arbeitsstelle gekommen. XXXX sei ein Geschäftsmann und habe ein gut gehendes Geschäft gehabt. Er habe damals alle unterstützt und diese bei den Kundgebungen während der Orangen Revolution mit Essen versorgt. Der Erstbeschwerdeführer habe immer versucht, in Bezug auf die Unterstützung der Revolution so wenige Fragen wie möglich zu stellen. Der Erstbeschwerdeführer habe ihm bei der Agitation geholfen und sei auch teilweise irgendwo hingefahren; mehr habe sein Freund von ihm nicht gewollt. Der Erstbeschwerdeführer habe bei Wahlen als Beobachter eines Abgeordneten darauf achten sollen, dass die Wahlen gesetzeskonform ablaufen. Dies sei auch der Grund gewesen, weshalb er von XXXX engagiert worden sei. Nachgefragt, wann die Wahlen gewesen seien, führte der Erstbeschwerdeführer aus, das Jahr nicht mehr angeben zu können. Seinen diesbezüglichen Ausweis habe er vor kurzem weggeworfen, weil die Wahlen schon mehr als zehn Jahre her seien. Der Abgeordnete sei sein Nachbar gewesen; nach dem Namen müsse er sich erkundigen. Damit konfrontiert, dass anzunehmen sei, dass man Beobachter nur dann sein könne, wenn man ein Naheverhältnis und Vertrauensverhältnis zur betreffenden Person habe, brachte der Erstbeschwerdeführer vor, dass der Abgeordnete Ivan geheißen habe. Er habe einen westukrainischen Namen gehabt, den er nicht mehr angeben könne. Das habe mit seiner Geschichte auch nichts zu tun. Er könne sich nach dem Namen erkundigen. Die Nachbarn seien schon lange aus ihrem Haus weggezogen. Wie seine Frau heiße, könne er ebenfalls nicht angeben, weil er zu armenischen Frauen keinen Kontakt gehabt habe. Das klinge wild, sei aber so üblich. Nachgefragt, weshalb er einen abgelaufenen Reisepass mitgebracht habe, brachte der Erstbeschwerdeführer vor, ihn einfach mitgenommen und abgegeben zu haben. Seinen echten ukrainischen Pass habe er dem Schlepper gegeben. Auf die Frage, wo sich XXXX derzeit befinde, führte der Erstbeschwerdeführer aus, dass er davon ausgehe, dass er sich in der Ukraine auf der Flucht befinde. Er habe ihn schon lange nicht mehr gesehen. Einmal habe er Kontakt mit ihm per Internet gehabt, wobei ihm dieser mitgeteilt habe, dass es ihm sehr schlecht gehe. Er halte sich versteckt; es würden sehr viele Kredite auf ihn laufen. Er habe ein Lebensmittelgeschäft, ein Kaffeehaus und eine Autowerkstatt betrieben. Vor etwa fünf Monate habe er zuletzt mit ihm telefoniert; gesehen habe er ihn zuletzt vor sechs oder sieben Monaten auf der Geburtstagsfeier eines Freundes. Nachgefragt, weshalb der Erstbeschwerdeführer schätze, wann sein Freund Geburtstag gehabt habe, brachte er vor, kein gutes Gedächtnis zu haben. Er könne nicht einmal die Geburtstage seiner Kinder auswendig nennen und habe auch schon ihre Namen vergessen. Auf die Frage, wie die Frau des Arztes geheißen habe, mit dem er befreundet gewesen sei, brachte der Erstbeschwerdeführer vor, dass dieser insgesamt sechs Frauen gehabt habe, weil es niemand mit ihm lange ausgehalten habe. Er habe auch eine erwachsene Tochter gehabt. Nachgefragt, wohin er 2004 mit dem Auto gebracht worden sei, gab er an, in die Vorstadt gebracht worden zu sein. Die genaue Adresse könne er nicht angeben. Damit konfrontiert, dass man, wenn man in einer Stadt lebe, zumindest eine Richtung oder einen Stadtbezirk nennen könne, führte der Erstbeschwerdeführer aus, dass man die Gegend, in der er wohne alsXXXX bezeichne. Dies sei ein Stadtbezirk, danach würden schon die kleinen Dörfer beginnen. Es sei im November oder Dezember gewesen. Am 15.12.2004 seien die Röntgenaufnahmen angefertigt worden. Weil diese mehrmals gemacht worden seien, könne der Erstbeschwerdeführer das genaue Datum nicht mehr angeben. Abgesehen von den Röntgenaufnahmen habe er keine anderen medizinischen Originalunterlagen, weil er ja eigentlich illegal behandelt worden sei. Auf die Frage, weshalb eine der Röntgenaufnahmen mit einem Aufkleber versehen sei, dieses also personalisiert sei, obwohl er ein verheimlichter Patient gewesen sei, brachte der Erstbeschwerdeführer vor, nicht aufgenommen und auch nicht erfasst worden zu sein. Er sei ja nur zu Röntgenaufnahmen gekommen und dort nach Familiennamen und Alter gefragt worden. Die Körperverletzung sollte erst bei der stationären Aufnahme registriert werden. Auf die Ereignisse Ende Herbst angesprochen, führte der Erstbeschwerdeführer aus, dass man nach der Beerdigung des Arztes vermutlich Dokumente gesucht habe. Offensichtlich habe er behauptet, dass es Dokumente gebe, die für diese Leute gefährlich werden könnten, wenn ihm etwas passiere. Man habe gedacht, dass sich diese Dokumente bei ihm befinden könnten, weil er in engen Kontakt mit ihm gestanden sei. Als der Erstbeschwerdeführer einmal am Weg nach Hause gewesen sei, habe man ihn gefragt, ob er bemerkt habe, dass er observiert werde und er aufpassen solle. Dazu befragt, wer XXXX sei, führte der Erstbeschwerdeführer aus, dort im Geschäft seit 1987 gearbeitet und viele Menschen gekannt zu haben. Er arbeite irgendwo und verdiene Geld, jedoch sei es nicht so wie hier. Nachgefragt, wie der Erstbeschwerdeführer herausgefunden habe, dass der Arzt auf der Flucht gewesen sei, brachte er vor, bei einem gemeinsamen Bekannten nachgefragt zu haben, der ihm mitgeteilt habe, dass dieser Probleme habe. Dies sei auch der Grund dafür gewesen, dass er nicht da gewesen sei. In einem Gespräch sei dem Erstbeschwerdeführer dann auch mitgeteilt worden, dass der Arzt angeblich jemandem aus der nächsten Umgebung irgendwelche Dokumente gegeben haben solle, jedoch keiner wisse, wem. Diese Dokumente seien gesucht worden. Auf die Frage, mit wem er überhaupt gesprochen habe, brachte der Erstbeschwerdeführer vor, dass sie viele gemeinsame Freunde gehabt hätten. Die Freunde hätten XXXX geheißen. XXXX habe Autos repariert und XXXX am Markt gearbeitet. Sie seien überrascht gewesen, dass er längere Zeit nicht präsent gewesen sei und mit niemandem Kontakt gehabt habe. Nachgefragt, wie der Erstbeschwerdeführer auf den ukrainischen Sicherheitsdienst gekommen sei, brachte er vor, dass es geheißen habe, dass sich irgendwelche Geheimdienste mit ihm befasst hätten. Er würde diese Information nicht als besonderes vertrauenswürdig einstufen. Die Leute hätten das weitergegeben, was sie selbst gehört hätten. Darauf angesprochen, dass der Erstbeschwerdeführer angegeben habe, von den Leuten aus "diesen Kreisen" Informationen erhalten zu haben, gab er an, dass Leute miteinander sprechen und Kontakte pflegen würden. Man erfahre von anderen Leuten Informationen, weil man Bekannte habe und gebe diese dann weiter. Das Gespräch mit XXXX und XXXX habe bei der Beerdigung stattgefunden. Man habe ihm Fragen gestellt, wo er eigentlich gewesen sei, weil man ihn nicht gesehen habe und so sei es dann dazu gekommen. Dazu befragt, was der Erstbeschwerdeführer gemacht habe, als man ihm gesagt habe, dass er in Gefahr gewesen sei, gab er an, nichts gesagt, sondern nur darüber nachgedacht zu haben. Zunächst habe er einen Schockzustand gehabt, dann habe er darüber nachgedacht, weshalb man ihm so etwas sage. Als der Erstbeschwerdeführer ihn gefragt habe, von wem er diese Information habe, habe er nur gemeint, dass es Gespräche gegeben habe. Das mit dem Verdacht habe er später erfahren, als er recherchiert habe. Nachgefragt, wie er recherchiert habe, brachte er vor, bei diesem XXXX nachgefragt zu haben, was die Hintergründe dafür seien. Er habe ihm erzählt, dass diese Person gesagt habe, dass irgendwelche Unterlagen existieren würden und die Person diese Unterlagen an einen Vertrauensmann übergeben habe, offensichtlich um sich abzusichern. Da der Erstbeschwerdeführer mit dieser Person engeren Kontakt gehabt habe, sei er verdächtigt worden, dieser Vertrauensmann gewesen zu sein. Das alles habe er aber nicht auf offiziellem Wege, sondern im Zuge solcher Gespräche erfahren. Auf die Frage, woher der Erstbeschwerdeführer wisse, dass es ein Strafverfahren gegen den Arzt gegeben habe, brachte er vor, dass es solche Gespräche gegeben habe, da er einige Monate nicht präsent gewesen sei. Nachgefragt, ob es, abgesehen von den Röntgenbildern, etwas gebe, das keine Vermutung sei, gab er an: "Nur das letzte, was ich gehört habe". Damit konfrontiert, dass die Röntgenbilder zwar unzweifelhaft belegen würden, dass der Erstbeschwerdeführer mehrere Knochenbrüche erlitten habe, sich daraus jedoch nicht ergebe, weshalb er diese erlitten habe und die Darstellung der Gründe für die Verletzung nicht nachvollziehbar sei, rechtfertigte er sich, dass es vor acht Jahren passiert sei. Das letzte, was er erfahren habe und der ausschlaggebende Grund für die Ausreise gewesen sei... Er sei nicht vom schlechten ins gute Leben geflohen, er habe ein gutes Leben gehabt. Er habe jedoch nicht warten und getötet werden wollen.
Mit Schreiben vom 23.02.2012 legte der Erstbeschwerdeführer ein dreiseitiges Schreiben in englischer Sprache vor, in welchem im Wesentlichen ein Medienbericht über Vandalenakte gegen die ukrainische Opposition und ein Amnesty-Bericht vom Dezember 2011 über Polizeiübergriffe wiedergegeben wurden. Diese würden das Verletzungsmuster des Erstbeschwerdeführers bestätigen.
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 18.04.2012 wurde der Antrag des Erstbeschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 20.12.2011 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), diesem gemäß § 8 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Ukraine nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.) und der Erstbeschwerdeführer gemäß § 10 Abs 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Ukraine ausgewiesen (Spruchpunkt III.).
In der dagegen erhobenen Beschwerde vom 30.04.2012 führte der Erstbeschwerdeführer aus, dass sich die Ereignisse so zugetragen hätten und er sie daher auch so wiedergegeben habe. Sein Leben sei in Gefahr und denke er, dass seine Fluchtgeschichte angesichts der Geschehnisse in der Ukraine durchaus verständlich und keinesfalls lebensfremd sei. Auch gehe er davon aus, dass die Ungereimtheiten, die die Behörde zu erkennen glaube, nicht geeignet seien, seinem gesamten Vorbringen die Glaubwürdigkeit abzusprechen. Wenn die Behörde vermeint, dass das Vorbringen, wonach der Erstbeschwerdeführer ein geheim gehaltener Patient gewesen sei, nicht glaubwürdig gewesen sei, weil er eine Reihe von personalisierten Röntgenbildern mit Namen und Abteilung des Krankenhauses vorgelegt habe, so habe sich diese nicht ausreichend mit seinem Vorbringen auseinandergesetzt. Schließlich habe er bei seiner Einvernahme ausdrücklich gesagt, dass der Arzt, der ihn behandelt habe, auch zu den Leuten gehöre, die ihn entführt und ihm die Knochenbrüche zugefügt hätten. Als er dann seinen versprochenen Chefarztposten nicht bekommen habe, habe er gedroht die ihm bekannten Vorfälle publik zu machen. Er sei somit nicht der einzige illegal behandelte Patient gewesen. Der Erstbeschwerdeführer sei - wie vermutlich auch etliche andere Personen - von dem Arzt behandelt, allerdings nicht im Krankenhaus registriert worden. Wie dies intern im Krankenhaus gehandhabt worden sei, könne er nicht angeben. Die Behörde messe sein gesamtes Vorbringen an österreichischen Standards und lasse dabei außer Acht, dass die ukrainische Mentalität und Lebensweise eine ganz andere sei. So sei es bei ihnen nicht üblich, dass man von allen Freunden und Bekannten auch die Namen der Ehefrauen oder die Familiennamen kenne. Abgesehen davon sei der Erstbeschwerdeführer durch die ganzen Geschehnisse sehr zerstreut und habe selbst die Namen seiner Kinder vergessen. Dies wolle er nunmehr nachholen; die Frau von XXXX heiße XXXX. Weitere Personen, die er nennen wolle, XXXX. Zusätzlich wolle er noch seinen Freund XXXX und dessen Frau XXXX anführen. Jedenfalls hätten die Behörden seine Angaben in der Ukraine überprüfen sollen. Dann hätten sie festgestellt, dass sich die Ereignisse tatsächlich so zugetragen hätten. Letztlich hätten die Vorfälle gegen den Erstbeschwerdeführer, nämlich die Freundschaft mit einem Abgeordneten, seine Aufgabe als Beobachter, die Freundschaft zu dem Arzt und letztlich auch die politischen Aktivitäten gegen Azarov und Yanukovych, auch einen politischen Hintergrund. Wie in der Ukraine mit politischen Gegnern umgegangen werde, sehe man am Beispiel Julia Timoschenko. Auch in zahlreichen Berichten werde über die problematischen Entwicklungen in der Ukraine gesprochen, so etwa im Kurzbericht der Stiftung für Wissenschaft und Politik. In eventu stelle er den Antrag auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten, weil im Falle der Abschiebung in die Ukraine eine reale Verletzung von Art 2 und Art 3 EMRK drohe und zu befürchten sei, dass der Erstbeschwerdeführer in eine aussichtslose Lage geraten würde.
Die Zweitbeschwerdeführerin, eine Staatsangehörige der Ukraine und Angehörige der ukrainischen Volksgruppe, reiste am 29.05.2012 in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte den dem gegenständlichen Beschwerdeverfahren zugrundeliegenden Antrag auf internationalen Schutz. Anlässlich der niederschriftlichen Erstbefragung am 29.05.2012 vor der Polizeiinspektion Traiskirchen EAST-OST gab die Zweitbeschwerdeführerin an, am 20.05.2012 zu Fuß von der Kirche nach Hause gegangen zu sein, als plötzlich ein Fahrzeug neben ihr angehalten habe. Einer von drei Männern sei aus dem Fahrzeug ausgestiegen und habe sie auf die Rückbank des Fahrzeuges gezerrt und anschießend mit der Faust mehrmals in ihr Unterleib geschlagen. Aufgrund der vorhergegangen Operation habe die Zweitbeschwerdeführerin starke Schmerzen gehabt. Die Männer hätten ihr gesagt, dass ihr Mann unverzüglich in die Ukraine kommen müsse, weil er Papiere bei sich habe, die sie unbedingt bräuchten. Sie hätten ihr auch gedroht, sie zu entführen und zu vergewaltigen, wenn ihr Lebensgefährte nicht nach Hause komme. Ihr Lebensgefährte, mit dem sie über Skype Kontakt aufgenommen habe, habe ihr geraten, sofort das Land zu verlassen und zu ihm zu reisen. Die Zweitbeschwerdeführerin habe vor ungefähr sieben Jahren Unterleibskrebs gehabt und müsse operiert werden. Sie sei eine schwer kranke Frau und habe Angst, dass sie die Männer, wie angekündigt, entführen und vergewaltigen würden. Sie habe auch ärztliche Unterlagen, die sie bei Bedarf vorlegen wolle.
Am 20.06.2014 langten beim Bundesverwaltungsgericht ein Zusatz zum Bescheid vom 10.08.2012, ärztliche Stellungnahmen und Befunde betreffend die Zweitbeschwerdeführerin sowie zwei Teilnahmebestätigungen des Deutschkurses der Diakonie von Februar bis Juni 2014 ein. Von den Beschwerdeführern wurde ausgeführt, dass sich wichtige Fakten neu entwickelt hätten. Der Gesundheitszustand der Zweitbeschwerdeführerin sei sehr schlecht. Sie sei vor achteinhalb Jahren an Krebs erkrankt und sei seither in laufender Behandlung und Beobachtung im Klinikum St. Pölten. Aufgrund ihres labilen psychischen Zustandes, der starken Kopfschmerzen und der Schlaflosigkeit sei sie in laufender psychiatrischer und neurologischer Kontrolle. Der Verlauf ihrer Krebserkrankung sei nicht vorhersehbar und lebe sie daher in ständiger Angst, sterben zu müssen. Der Erstbeschwerdeführer sei Ende 2004 während der Orangen Revolution in der Ukraine in einen Überfall geraten und so brutal geschlagen worden, dass ihm ein Arm und ein Bein gebrochen worden seien. Er leide nach wie vor an Panikattacken und damit in Verbindung stehend an Atemnotfällen. Seine Panikattacken seien erst in Österreich richtig diagnostiziert worden. Ihre ungewisse Lage in Österreich trage noch zu einer Verschlechterung der ohnehin instabilen psychischen Lage bei. Die Zweitbeschwerdeführerin arbeite trotz ihrer schwierigen psychischen und physischen Lage beim Verein Wohnen. Sie würden sich bemühen, an allen offiziellen Vorkehrungen und Angeboten der Stadt teilzunehmen, würden Deutschkurse besuchen und hätten auch schon etliche Freunde in Österreich gefunden. Für den Fall, dass sie in Österreich bleiben könnten, hätten sie auch die Absicht zu arbeiten.
Nach Zulassung ihres Verfahrens wurde die Zweitbeschwerdeführerin am 01.08.2012 von der zur Entscheidung berufenen Organwalterin des Bundesasylamtes einvernommen, wobei sie zunächst angab, dass es bei der Übersetzung Probleme gegeben habe. Der Dolmetscher sei aus Pakistan gewesen und habe sie das Gefühl gehabt, dass er nicht gut russisch spreche. Sie habe bei der Einvernahme einige Ungenauigkeiten entdeckt. Sie sei von 1975 bis 1979 nicht an der Universität, sondern an einer Hochschule gewesen. Auch seien ihre Englischkenntnisse sicher mit mittel und nicht mit schlecht einzustufen. Nachgefragt, ob sie Dokumente oder Befunde vorlegen wolle, brachte sie vor, eine Bestätigung der Diakonie vorlegen zu wollen. Sie habe bereits medizinische Unterlagen in Bezug auf ihre Krebserkrankung vorgelegt und sei am 26.07.2012 auch in St. Pölten bei einem Psychiater gewesen, der eine fortgeschrittene Depression diagnostiziert habe. Auch seien ihr einige Medikamente verschrieben worden. Derzeit nehme sie Medikamente aufgrund ihrer psychischen Probleme ein. Ansonsten müsse sie einmal in sechs Monaten aufgrund möglicher Krebszellen Untersuchungen durchführen lassen. Nachgefragt, weshalb sie diese Untersuchung in der Ukraine nur einmal jährlich vorgenommen habe, brachte sie vor, dass man dort alles zahlen müsse; eine Computertomografie sei sehr teuer. Sie habe etwa 1.500 Griwna verdient; eine Computertomografie habe 3.000 Griwna gekostet. Für die Untersuchungen habe sie zwei Monatsgehälter zur Seite legen müssen. Ultraschalluntersuchungen habe sie zweimal pro Jahr vornehmen lassen; diese seien kostenlos gewesen. Auch die Blutuntersuchungen habe sie nicht bezahlen müssen. Dazu aufgefordert, ihr derzeitiges Leben in Österreich zu beschreiben, brachte die Zweitbeschwerdeführerin vor, gemeinsam mit ihrem Mann in einer Pension zu leben. Diese Pension sei im Prinzip in Ordnung, jedoch wohne dort auch ein TBC-Erkrankter. Die Zweitbeschwerdeführerin habe keine Verwandten in Österreich. Sie habe Kontakt zu einer jungen Armenierin in Hainfeld, die mit einem Österreicher verheiratet sei. Die Zweitbeschwerdeführerin führte fort, kirchlich, nicht jedoch standesamtlich verheiratet zu sein. Konkret seien sie am 07.04.2008 in der Stadt XXXX in einer armenischen-apostolischen Kirche getraut worden. Nachgefragt, seit wann sie mit ihrem Lebensgefährten zusammengewohnt habe, gab die Zweitbeschwerdeführerin an, ihren Gatten seit 1984 zu kennen. Er habe damals in Armenien gelebt und sie in der Ukraine. 1987 sei er zu ihr in die Ukraine gezogen. Sie hätten dann in einer Lebensgemeinschaft gelebt und erst 2008 kirchlich geheiratet, weil ihr Gatte nur in einer armenischen Kirche habe heiraten wollen und es vorher keine armenische Kirche in XXXX gegeben habe. Weshalb sie nicht standesamtlich geheiratet hätten, wisse sie nicht; sie hätten nicht daran gedacht. Sie hätten auch keine gemeinsamen Kinder. Nachgefragt, weshalb sie sich den Meldeauszug im Jahr 2010 habe ausstellen lasse, brachte sie vor, dass dieser nicht 2010, sondern 2012 ausgestellt worden sei, damit es einen Beweis gebe, dass sie und ihr Mann zusammenleben würden. Ihr Mann habe sie schon lange ersucht, eine Bestätigung einzuholen. Auf die Frage, weshalb ihr Lebensgefährte als nicht registriert angeführt sei, sondern nur bestätigt worden sei, dass er an der Adresse aufhältig gewesen sei, gab die Zweitbeschwerdeführerin an, dass sie eine Wohnung, ein Haus und auch einen Grund gehabt hätten. In der Wohnung sei sie gemeldet gewesen. Ihr Mann sei in seinem Haus gemeldet gewesen. Bei ihnen sei es oft der Fall, dass Angehörige einer Familie aufgrund von Immobilien an verschiedenen Adressen offiziell registriert seien. Nachgefragt, ob sie ihren Reisepass oder Inlandspass vorlegen könne, gab sie an, dass sich ihr Inlandspass bei ihrer Schwester in Kiew befinde. Sie habe ihrer Schwester eine Generalvollmacht erteilt und auch ihren Pass bei ihr gelassen, damit diese alle ihre Angelegenheiten erledigen könne. Ihr Reisepass sei ihr vom Schlepper abgenommen worden. Sie werde sich den Inlandsreisepass von ihrer Schwester nachschicken lassen. Auf die Frage, ob sie Verwandte im Heimatland habe, brachte die Zweitbeschwerdeführerin vor, eine Schwester zu haben, die in Kiew lebe. Ihre Eltern seien bereits verstorben; ansonsten habe sie niemanden. Nachgefragt, wie ihre Wohnungsmiete in ihrer Abwesenheit bezahlt werden könne, brachte sie vor, dass dies ihre Schwester erledigen werde. Vor ihrer Ausreise habe sie in einem Unternehmensverband für Oberbekleidung als stellvertretende Chefingenieurin gearbeitet. Begonnen habe sie als Ingenieurin der Modellgruppe. Sie habe davon gut leben können; 1999 seien sie jedoch alle entlassen worden. Anschließend habe sie nicht mehr offiziell gearbeitet, sondern Kleider geschneidert, wobei sie viele Kunden gehabt habe. Nachgefragt, weshalb sie zuvor angegeben habe, ein Durchschnittseinkommen von 1.500 Griwna gehabt zu haben, führte sie aus, dass dies schon ihr Einkommen aber nicht ihr Gehalt gewesen sei. Sie habe dies als Invaliditätsrente nach ihrer Erkrankung bekommen. Nachgefragt, welche Fixkosten sie im Monat habe bestreiten müssen, brachte sie vor, aufgrund ihrer Invaliditätsrente nur 20 % von den tatsächlichen Kosten habe bezahlen müssen; dies seien zwischen 300 und 400 Griwna pro Monat gewesen. Ihr Leben hätte sie jedoch nicht bezahlen können, wenn ihr Mann sie nicht unterstützt hätte. Die Lebenserhaltungskosten, das Essen, die Kleidung und Medikamente seien sehr teuer. Für die Zweitbeschwerdeführerin sei es eine große Hilfe gewesen, dass sie Kleidung habe nähen können. Nachgefragt, welche Medikamente sie regelmäßig habe bezahlen müssen, führte sie aus, chronische Pankreatitis zu haben und daher Enzyme kaufen zu müssen. Aufgrund der Bestrahlungen nach ihrer Krebserkrankung sei sie auch gezwungen gewesen, verschiedene Medikamente einzunehmen, weil ihre inneren Organe geschädigt gewesen seien. Sie habe monatlich über 2.000 Griwna alleine für Medikamente ausgeben müssen. Nachgefragt, weshalb sie nun hier in Österreich keine Medikamente einnehmen müsse, brachte sie vor, jetzt Medikamente für ihre Leber und ihre Bauchspeicheldrüse zu benötigen. Auch habe sie Probleme mit ihrer Schilddrüse. Die Frage, ob ihr vom Arzt Medikamente verschrieben worden seien, verneinte die Zweitbeschwerdeführerin. Obwohl ihre Werte schlecht seien, seien ihr keine Medikamente verschrieben worden. Derzeit nehme sie Antidepressiva und jene Medikamente ein, die sie aus der Ukraine mitgenommen habe. Damit konfrontiert, dass es nicht glaubhaft sei, dass sie in der Ukraine 2000 Griwna für Medikamente ausgegeben habe, hier in Österreich jedoch keine Medikamente verschrieben bekommen habe, brachte sie vor, nicht zu verstehen, weshalb ihr in Österreich nichts verschrieben worden sei. Im Mai 2012 habe sie eine Ultraschalluntersuchung in der Ukraine gehabt, wobei alle ihre Diagnosen bestätigt worden seien. Hier habe man ihr gesagt, dass alles in Ordnung sei. Der Befund aus der Ukraine würde sich noch im Heimatland befinden. Die Frage, ob sie im Heimatland Mitglied einer politischen Partei oder sonstigen Gruppierung gewesen sei, verneinte die Zweitbeschwerdeführerin. Sie habe sich mit der Politik nicht befasst und sei eigentlich aufgrund der Probleme ihres Mannes nach Österreich gekommen. Dazu aufgefordert, die ausschlaggebenden Gründe für ihre Ausreise zu schildern, brachte sie vor, am 20.05.2012 am Abend am Weg von der Kirche nach Hause von Unbekannten überfallen worden zu sein. In der Nähe ihres Wohnhauses sei ein Auto stehen geblieben. In der Folge sei sie von einem jungen Mann am Hals gepackt und aus dem Auto gezerrt worden. In dem Auto seien ein Fahrer und noch ein Mann gesessen. Der Mann, der sie ins Auto gezerrt habe, habe ihr zwei starke Schläge in die rechte Körperhälfte verpasst. Die Zweitbeschwerdeführerin sei unter Schock gestanden und habe nicht sprechen können. Auch hätten sie sie beschimpft und ihr gesagt, dass sie ihrem Mann ausrichten solle, dass dieser innerhalb einer Woche zurückkommen und irgendwelche Dokumente zurückgeben solle. Widrigenfalls würden sie die Zweitbeschwerdeführerin in einen Keller bringen und vergewaltigen. Anschließend habe man sie einfach aus dem Auto geworfen. Danach habe es einige Zeit gedauert bis sie zu sich gekommen sei und habe sie auch starke Schmerzen in der rechten Körperhälfte gehabt. Darüber hinaus hätten sie noch gesagt, dass es sinnlos sei, sich an die Polizei zu wenden; dies würde ihre Lage noch erschweren. Als sie nach Hause gekommen sie, habe sie ihrem Mann sofort via Skype von dem Vorfall erzählt. Dieser habe gemeint, dass sie schnell zu ihrer Schwester nach Kiew fahren solle. Am 21.5. habe sie XXXX verlassen und sei bereits am 22.5. in der Früh in Kiew gewesen. Anschließend habe sie gemeinsam mit ihrer Schwester beschlossen, die Ukraine zu verlassen. Fünf später sei sie ausgereist. Nachgefragt, weshalb sie ihren Mann nicht von Anfang an begleitet habe, brachte sie vor, eigentlich nicht vorgehabt zu haben hierher zu kommen. Sie habe nicht gedacht, dass es dort zu solchen Problemen kommen könne. Ihr Mann habe damals so schnell das Land verlassen und habe er ihr eigentlich nicht alles erzählt, weil er ihr keine Sorgen habe machen wollen. Auf die Frage ob es davor irgendwelche Vorfälle gegeben habe, brachte sie vor, dass nach der Ausreise ihres Mannes unbekannte Anrufer, teilweise Männer- und manchmal Frauenstimmen, immer wieder nach dem Aufenthaltsort ihres Gatten gefragt hätten. Einmal hätten sich diese auch erkundigt, ob ihr Mann irgendwelche Dokumente zurückgelassen habe, was die Zweitbeschwerdeführerin verneint habe. Vor der Ausreise ihres Ehemannes sei es zu keinen Vorfällen gekommen. Dazu befragt, ob sie zu ihrem Vorbringen noch etwas ergänzen wolle, gab sie an, dass ihr Mann 2004 einmal angegriffen und überfallen worden sei, wobei sein Bein gebrochen worden sei. Dies habe sie erst vor kurzem erfahren; er habe seither verschiedene Phobien, Klaustrophobie und Höhenangst. Nachgefragt, weshalb sie von dem Überfall und Beinbruch nichts gewusst habe, gab sie an, dass er ihr dies verheimlicht habe, weil ihr nach ihrer Erkrankung verboten worden sei, sich aufzuregen. Konkret habe er ihr die wahren Gründe für den Beinbruch nicht erzählt und ihr gesagt, dass er geholfen habe, ein Auto anzuschieben, sodass es zu dieser Verletzung gekommen sei. Damals, als er verletzt worden sei, sei er mit Gips an Bein und Arm nach Hause gebracht worden. Die Zweitbeschwerdeführerin habe dann die Familie ernähren müssen und habe die ganze Verantwortung übernommen. Ihr Ehemann sei acht Monate zu Hause gewesen. In dieser Zeit hätten auch ihre gynäkologischen Probleme begonnen, jedoch sei sie mit der Pflege ihres Gatten und der Arbeit so beschäftigt gewesen, dass sie keine Zeit gehabt habe, zum Arzt zu gehen. Als ihr Mann gesund gewesen sei, sei es bei ihr zu einer starken Blutung gekommen, sodass sie ins Krankenhaus eingeliefert und sofort operiert worden sei. Am 16. oder 17. Mai habe sie vorgehabt ins Krankenhaus zu gehen, weil sie Probleme mit der Bauchspeicheldrüse gehabt habe und dies habe behandeln lassen wollen. Nachgefragt, was bei aktueller Heimkehr passieren würde, führte sie aus, es sich nicht vorstellen zu können, was ihr dort passieren würde. Wenn ihr Antrag hier abgewiesen werde, müsse sie in ein anderes Land ziehen; in die Ukraine könne sie nicht zurück. Auf die Frage, ob sie die Möglichkeit habe, sich im Heimatland an einen anderen Ort, z.B. zu ihrer Schwester, zu begeben, führte sie aus, dass es für diese Leute einfach wäre, ihre Schwester zu finden. Sie vermute, dass die Leute, mit denen ihr Mann Probleme habe, von irgendwelchen Behörden kommen würden. Sie liebe ihre Schwester sehr und wolle sie nicht in Gefahr bringen. Dazu befragt, weshalb nicht bei ihr zu Hause nach den Dokumenten gesucht worden sei, brachte sie vor, dass ihr Haus bewacht werde und auch eine Videoüberwachung vorhanden sei. Offiziell werde niemand etwas unternehmen, weil dies Sachen seien, die man nicht an die Öffentlichkeit bringen wolle. Demokratie und Meinungsfreiheit gebe es bei ihnen nicht.
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 10.08.2012 wurde der Antrag der Zweitbeschwerdeführerin auf internationalen Schutz vom 29.05.2012 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), dieser der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Ukraine gemäß § 8 Abs 1 iVm § 2 ABs 1 Z 13 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt II.) und die Zweitbeschwerdeführerin gemäß § 10 ABs 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Ukraine ausgewiesen (Spruchpunkt III.).
In der dagegen erhobenen Beschwerde vom 21.08.2012 wurde der Bescheid wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften in vollem Umfang angefochten. Zunächst wurde moniert, dass die im angefochtenen Bescheid getroffenen Länderfeststellungen unvollständig und teilweise unrichtig seien. Sie würden zwar allgemeine Aussagen über die zurzeit in der Ukraine vorherrschende Situation beinhalten, sich jedoch nicht mit dem konkreten Fluchtvorbringen der Zweitbeschwerdeführerin befassen. Die belangte Behörde habe es gänzlich unterlassen, sich mit der drohenden Gefahr für Personen, die als politische Gegner betrachtet würden, auseinanderzusetzen. Bezüglich ihres Gesundheitszustandes habe die Behörde unberücksichtigt gelassen, dass die Zweitbeschwerdeführerin Antidepressiva und andere Medikamente einnehme, die sie aus der Ukraine mitgenommen habe. Sie leide an Gebärmutterkrebs und an chronischer Pankreatitis. Auch die Beweiswürdigung der belangten Behörde sei unschlüssig und beruhe auf einer mangelhaften Sachverhaltsermittlung. Die Zweitbeschwerdeführerin habe ihr Vorbringen sehr detailliert und lebensnah gestaltet und habe frei über die drohende Verfolgung aufgrund der Probleme ihres Ehemannes und über ihre Erlebnisse in der Ukraine gesprochen. Ein Abgleich mit Länderberichten sei der belangten Behörde in der Beweiswürdigung jedoch nicht zu entnehmen. Hätte die belangte Behörde einen derartigen Abgleich vorgenommen, wäre sie zu dem Schluss gekommen, dass die von der Zweitbeschwerdeführerin geschilderte Verfolgungsgefahr objektiv nachvollziehbar sei und hätte auch ihr persönliches Vorbringen aus einem anderen Blickwinkel beurteilt werden müssen. Um die Glaubwürdigkeit eines Sachverhaltes anzunehmen, genüge das Überwiegen der Wahrscheinlichkeit. Hätte sie die Behörde genauer dazu befragt, weshalb sie glaube, mit Anrufen bombardiert worden zu sein, hätte sie angeben können, den Verdacht gehabt zu haben, dass die Leute geglaubt hätten, sie hätte ihren Ehemann versteckt gehalten. Auch ihre Schwester habe mittlerweile davon berichtet, dass diese Leute bei ihr angerufen hätten und sich nach dem Aufenthaltsort der Beschwerdeführer erkundigt hätten. Die Furcht vor Verfolgung der Zweitbeschwerdeführerin sei begründet und sei aufgrund des Überfalls jedenfalls auch die für die Begründung der Flüchtlingseigenschaft erforderliche Intensität der Verfolgung gegeben. Sie könne nicht mit der Gewährung staatlichen Schutzes rechnen und komme in ihrem Fall ihre Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe als Ursache des drohenden Eingriffs eine herausragende Bedeutung zu, weil das Bedrohungsszenario, dem sie im Falle einer Rückkehr in die Ukraine ausgesetzt sei, unter dem Gesichtspunkt der Sippenhaftung zu beurteilen sei. Als Ehepartnerin ihres Mannes habe sie im Heimatland aufgrund der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Familie Verfolgung zu befürchten. Im Falle einer Rückkehr in ihr Heimatland sei sie aufgrund der zu befürchtenden Verfolgungshandlungen einem ernsthaften Risiko ausgesetzt, in eine lebensbedrohliche Lage zu geraten.
Am 13.03.2013 langte eine CD mit einer Dokumentation über die Situation in der Ukraine beim Asylgerichtshof ein.
Mit Schreiben vom 08.04.2013 wurde die Zweitbeschwerdeführerin dazu aufgefordert, den konkreten Inhalt, insbesondere die Quelle der Aufnahme und jener Stellen, die zum Nachweis des Asylverbringringens beitragen sollen, unter Angabe der Filmminute zu beschreiben.
Am 26.03.2013 langten Deutschkurs-Teilnahmebestätigung sowie Arztbefunde betreffend die Zweitbeschwerdeführerin beim Asylgerichtshof ein.
Mit Eingabe vom 22.04.2013 legten die Beschwerdeführer einen handschriftlich geschriebenen Zettel vor, aus welchem hervorgeht, dass es in der Dokumentation, welche auf der vorgelegten CD abgespeichert sei, nicht konkret um die Beschwerdeführer gehe, sondern diese für alle Ukrainer gelte. Auch wurde der Link dazu angeführt.
Am 23.08.2013 langte ein MRT Befund der Zweitbeschwerdeführerin ein.
Die Beschwerdeführer legten am 11.11.2013 weitere Unterlagen, nämlich eine Vereinbarung über Hilfstätigkeiten zwischen dem Verein Wohnen und der Zweitbeschwerdeführerin, eine Bestätigung der Betriebsseelsorge Traisental sowie einen Befund betreffend den Erstbeschwerdeführer vor.
Mit Eingabe vom 11.08.2014 legte der Erstbeschwerdeführer einen Bescheid des AMS vor, wonach ihm von 04.06.2014 bis 27.06.2014 eine Beschäftigungsbewilligung für die berufliche Tätigkeit als Landwirtschaftlicher Hilfsarbeiter erteilt worden sei.
Die Zweitbeschwerdeführerin übermittelte am 01.09.2014 einen chirurgischen Entlassungs- und Transferbericht vom 18.08.2014.
Am 19.09.2014 langten ein chirurgischer Entlassungsbericht der Zweitbeschwerdeführerin sowie ein ambulanter Arztbrief betreffend den Erstbeschwerdeführer ein.
Mit Eingabe vom 18.12.2014 langte ein ambulanter Arztbrief betreffend den Erstbeschwerdeführer ein.
Die Beschwerdeführer übermittelten am 20.01.2015 zwei Teilnahmebestätigungen eines Deutschkurses bei der Diakonie.
Am 24.02.2015 langte ein ambulanter Arztbrief betreffend den Erstbeschwerdeführer ein.
Am 21.04.2015 übermittelte der Erstbeschwerdeführer einen weiteren ambulanten Arztbrief.
Mit Eingabe vom 18.05.2015 legte die Zweitbeschwerdeführerin einen Ambulanzbericht des Universitätsklinikum St. Pölten (Abteilung für Augenheilkunde und Orbitachirurgie) vom 05.05.2015 vor.
Am 03.06.2015 erfolgte eine Verständigung der Beschwerdeführer vom Ergebnis der Beweisaufnahme gemäß § 45 Abs 3 AVG, wobei ihnen die Möglichkeit eingeräumt wurde, binnen zwei Wochen ab Zustellung eine Stellungnahme abzugeben und aktuelle Befunde vorzulegen.
Beim Bundesverwaltungsgericht langte am 23.06.2015 eine Stellungnahme der Beschwerdeführer, datiert mit 22.06.2015 ein, in welcher moniert wurde, dass sich die übermittelten Länderberichte nicht ausreichend mit dem konkreten Fluchtvorbringen der Beschwerdeführer befassen würden, sondern diese über Seiten Ausführungen zu Themen treffen würden, welche mit dem Vorbringen der Beschwerdeführer in keinem Bezug stünden. Hingegen würden Berichte und Ausführungen zu den von den Beschwerdeführern angeführten Problematiken und Vorbringen fehlen. Auch seien die Länderberichte unvollständig und teilweise veraltet, sodass es nicht möglich sei, die Asylrelevanz des Fluchtvorbringens der Beschwerdeführer auf Grundalge dieser Länderberichte abschließend beurteilen zu können. Diesbezüglich sei auch auf das aktuelle Erkenntnis des VfGH vom 23.02.2015 zu verweisen. So würden in erster Linie detaillierte Länderberichte zur Situation von politischen Oppositionellen fehlen, dies obwohl der Beschwerdeführer die politische Verfolgung seitens Behörden / Sicherheitsdienst bzw politischer Akteure detailliert geschildert habe. Unter dem Gesichtspunkt, dass die Beschwerdeführer konkrete Angaben zu staatlichen Repressionen bzw. solchen, welche dem Staat zuzurechnen seien, gemacht hätten, sei die Beweisaufnahme vollkommen unzureichend. Es entspreche der allgemeinen Lebenserfahrung, dass Behörden, die jahrzehntelang Instrument der Repressionen gewesen seien, nicht von einem Tag auf den anderen diese Eigenschaft ablegen, selbst dann nicht, wenn sich in der Zwischenzeit eine politische Revolution in der Ukraine ereignet habe. Hinsichtlich der Verfolgungsgefahr und des Machtmissbrauches wurde von den Beschwerdeführern auch auf den aktuellen Bericht von Global Protection Cluster zur Ukraine verwiesen. In den übermittelten Länderberichten würden auch jegliche Ausführungen dazu fehlen, wie mit politischen Oppositionellen bei ihrer Rückkehr in die Ukraine umgegangen würde bzw welchen Repressionen sie ausgesetzt seien. Die Aussage, dass derartige Repressionen nicht bekannt seien, sei noch keine gebotene, erschöpfende Behandlung der für diesen Fall höchst relevanten Thematik rückkehrender Oppositioneller. Den Länderfeststellungen zufolge würde dem Erstbeschwerdeführer bei einer Rückkehr in die Ukraine aufgrund der soeben beschriebenen Wehrpflichtwiedereinführung und Mobilisierungswelle der Reservisten mit hoher Wahrscheinlichkeit die Einberufung drohen. Der Erstbeschwerdeführer lehne es jedoch aus ideologischen und moralischen Gründen ab, eine Waffe in die Hand zu nehmen und zu kämpfen und könne er den übermittelten Berichten zufolge deshalb mit einem bis zu fünfjährigen Freiheitsentzug bestraft werden. Aus diesem Grund erscheine es geboten, sich mit dieser Thematik näher auseinanderzusetzen und weitere relevante Berichte einzuholen. Es könne auch der Gefahr einer allen Wehrdienstverweigerern bzw. Deserteuren im Herkunftsstaat gleichermaßen drohenden Bestrafung asylrechtliche Bedeutung zukommen, wenn das Verhalten des Betroffenen auf politischen Überzeugungen beruhe oder dem Betroffenen wegen dieses Verhaltens vom Staat eine oppositionelle Gesinnung unterstellt werde und den Sanktionen jede Verhältnismäßigkeit fehle. Sollte dieses Vorbringen seitens des Bundesverwaltungsgerichtes als neue Tatsache gewertet werden, so sei auszuführen, dass es sich zum einen um geänderte Verhältnisse und Umstände in der Ukraine handelt und zum anderen gemäß § 20 Abs 2 BFA-VG neue Tatsachen in der Beschwerde gegen eine Entscheidung des Bundesamt vorgebrachten werden dürften, wenn das Verfahren vor dem Bundesamt mangelhaft war, was auf den Fall des Beschwerdeführers zutreffe. Ebenfalls unzureichend ausgeführt sei die Situation der armenischen Minderheit in der Ukraine. Obwohl der Beschwerdeführer der armenischen Volksgruppe angehöre, würden Ausführungen zur Situation der armenischen Minderheitenvolksgruppe in der Ukraine gänzlich fehlen. Zur medizinischen Versorgung sei festzuhalten, dass die Zweitbeschwerdeführerin bereits mehrfach und detailliert ausgeführt habe massive gesundheitliche Probleme zu haben, sodass eine fortlaufende medizinische bzw medikamentöse Behandlung notwendig sei. Die im Rahmen der Beweisaufnahme erhobenen Berichte, wonach die medizinische Versorgung kostenlos und flächendeckend gewährleistet sei, seien im Hinblick auf das Vorbringen der Zweitbeschwerdeführerin unzureichend. Im Hinblick auf Art 8 EMRK werde im Falle der Beschwerdeführer insbesondere auf die bereits mehrjährige Aufenthaltsdauer in Österreich Bedacht zu nehmen seien.
Gleichzeitig mit der Stellungnahme übermittelten die Beschwerdeführer auch drei Befunde des Internistenzentrum GP für Innere Medizin betreffend die Zweitbeschwerdeführerin, aus welchen sich folgende Diagnosen ergeben:
Cervix-C.m.Wertheim+Radiatio (2005 Ukraine)
Metronidazolallergie
Meckeldivertikel m.Ileocoecalresektion (9cm Dünndarmegment) - 13.08.2014
Gastritis Typ B (Nov 2014)
Durchfall post Ileocoecalresektion
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen
Der Erstbeschwerdeführer führt den im Spruch genannten Namen. Die Identität der Zweitbeschwerdeführerin kann nicht festgestellt werden.
Die Beschwerdeführer sind Staatsangehörige der Ukraine. Der Erstbeschwerdeführer ist Angehöriger der armenischen Volksgruppe, die Zweitbeschwerdeführerin ist Angehörige der ukrainischen Volksgruppe. Vor ihrer Ausreise lebten die Beschwerdeführer mehrere Jahre in XXXX.
Der Erstbeschwerdeführer stellte am 20.12.2011 den dem gegenständlichen Beschwerdeverfahren zugrundeliegenden Antrag auf internationalen Schutz.
Die Zweitbeschwerdeführerin stellte am 29.05.2012 den dem gegenständlichen Beschwerdeverfahren zugrundeliegenden Antrag auf internationalen Schutz.
Festgestellt wird, dass die Beschwerdeführer mit ihrem Vorbringen keine Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention glaubhaft gemacht haben.
Nicht festgestellt werden konnte, dass eine Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung der Beschwerdeführer in die Ukraine eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK oder der Protokolle Nr 6 oder 13 zur Konvention bedeuten würde oder für die Beschwerdeführer als Zivilpersonen eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde.
Der Erstbeschwerdeführer leidet unter Panikattacken und Atemnotfällen.
Bei der Zweitbeschwerdeführerin wurden folgende Diagnosen gestellt:
chronische Pankreatitis (Bauchspeicheldrüsenentzündung)
Migräne
Gastritis
bek. Mitralklappenprolaps (Herzklappenfehler)
st.p. Mukocele der Appendix
Meckel-Divertikel
st.p. Cervix-Ca mit Wertheim OP und Radiatio (2005 in der Ukraine)
Depression
Metronidazolallergie
Durchfall post Ileocoecalresektion
Sie befindet sich in laufender ärztlicher Behandlung.
Festgestellt wird, dass die Beschwerdeführer arbeitsfähig sind und über eine gesicherte Existenzgrundlage verfügen.
Die Beschwerdeführer haben keine familiären Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet.
Festgestellt wird, dass die Beschwerdeführer den Großteil ihres Lebens in ihrem Herkunftsstaat verbracht haben.
Die Beschwerdeführer sind in Grundversorgung.
Festgestellt wird, dass die Beschwerdeführer strafgerichtlich unbescholten sind.
Zur Ukraine wird festgestellt:
I. Allgemeine politische Lage
Nach der versuchten gewaltsamen Niederschlagung des "Euromaidans" mit 115 Toten im
Februar 2014 flüchtete der damalige Präsident Janukowytsch nach Russland. Das ukrainische
Parlament erklärte anschließend Janukowytsch für abgesetzt, weil er sich seiner
Amtspflichten entzogen habe, und bestellte Parlamentspräsidenten Turtschynow zum
Übergangspräsidenten. Neuer Ministerpräsident wurde Arseni Jazenjuk. Noch am Tag der
Flucht Janukowytschs am 21.02.2014 setzte das Parlament, die Werchowna Rada, die
Verfassung von 2004 wieder in Kraft. Sie schreibt Gewaltenteilung und Unabhängigkeit der
Gerichte fest. In der Praxis werden diese Grundsätze durch die grassierende Korruption häufig
durchbrochen. Die Ukraine liegt auf Rang 142 des Korruptionsindex' von Transparency
International und gilt damit als das korrupteste Land Europas.
Am 21.03.2014 annektierte Russland die Krim. Anschließend etablierten sich mit Hilfe
russischer Truppen im Osten der Ukraine illegale "Volksrepubliken", gegen die die
ukrainische Regierung seit dem 13.04.2014 mit einer Anti-Terror-Operation (ATO) vorgeht.
Nach vorübergehenden Erfolgen der ATO griffen mutmaßlich aus Russland eingereiste
Kämpfer ein und fügten den ukrainischen Kräften schwere Niederlagen zu. Die Minsker
Vereinbarungen vom September 2014 haben keine Konfliktlösung gebracht; der vereinbarte
Waffenstillstand wurde täglich gebrochen. Am 12.02.2015 wurden in Minsk erneut
Maßnahmen zur Eindämmung des Konflikts vereinbart. Seit Beginn der bewaffneten
Auseinandersetzung sind über 5.000 Menschen umgekommen. Nach Angaben des
Sozialministeriums von Mitte Februar 2015 sind inzwischen über 1 Mio. Binnenflüchtlinge
innerhalb der Ukraine registriert. Laut ukrainischem Migrationsdienst sind etwa 1 Mio.
Ukrainer nach Russland geflohen, ca. 250.000 haben dort Asyl erhalten. Auch in Belarus,
Moldawien, Polen, Ungarn und Rumänien suchen Ukrainer Zuflucht.
Ungeachtet des Konflikts verabschiedete die nach der Flucht von Präsident Janukowytsch
eingesetzte Übergangsregierung Jazenjuk erfolgreich seit langem aufgeschobene Gesetze,
erhielt Kredite von internationalen Gebern und ratifizierte das Assoziierungsabkommen mit
der EU. Die nach den Parlamentswahlen im Oktober 2014 gebildete neue Regierung Jazenjuk
hat sich ambitionierte Reformziele, etwa in den Bereichen Wirtschaft, Energie und Justiz
sowie Korruptionsbekämpfung und Reform des öffentlichen Dienstes, gesetzt.
Präsidentschaftswahlen fanden trotz schwieriger Sicherheitslage im Osten des Landes am
25.05. 2014 statt. Dabei wurde Petro Poroschenko im ersten Wahlgang gewählt. Vorgezogene
Wahlen zur Werchowna Rada (Parlament) erfolgten am 26.10.2014 und wurden von lokalen
Wahlbeobachtungsorganisationen als die fairsten in der Geschichte der unabhängigen Ukraine
bezeichnet. Die Parteienlandschaft ist plural und reflektiert alle denkbaren Strömungen von
national-konservativ und nationalistisch über rechtsstaats- und europaorientiert bis
kommunistisch wieder. Noch ist der Programmcharakter der Parteien wenig entwickelt, die
Wähler orientieren sich hauptsächlich an den Führungsfiguren. Bei den Parlamentswahlen
vom 26.10.2014 scheiterten rechts- wie linksradikale Parteien an der Fünf-Prozent-Hürde. Die
Möglichkeit von Nichtregierungsorganisationen, sich im Bereich Menschenrechte zu
betätigen, unterliegt keinen staatlichen Restriktionen.
Die Sicherheitsbehörden haben sowjetische Traditionen noch nicht abgestreift. Reformen
werden von Teilen des Staatsapparats abgelehnt. Miliz (d. h. die Polizei) und
Sicherheitsdienst (SBU) waren jahrzehntelang Instrumente der Repression; im Bereich von
Gefahrenabwehr und Strafverfolgung gibt es noch überlappende Kompetenzen.
II. Asylrelevante Tatsachen
Aktivitäten von Oppositionsparteien oder -gruppen unterliegen keinen staatlichen
Restriktionen.
1. 2 Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, Meinungs- und Pressefreiheit
Die Versammlungsfreiheit wurde im Euromaidan 2013/2014 erkämpft. Sie ist seither
unangefochten. Auch Meinungs- und Pressefreiheit unterliegen keinen staatlichen
Restriktionen, leiden jedoch unter der wirtschaftlichen Schwäche des unabhängigen
Mediensektors und dem Übergewicht von Medien, die Oligarchen gehören oder von ihnen
finanziert werden. Zuletzt wurde der Fall eines Journalisten bekannt, der zur
Kriegsdienstverweigerung aufgerufen hatte und deshalb wegen Landesverrats angeklagt
wurde.
Eine Zunahme des Antisemitismus in der Ukraine seit den politischen Umwälzungen
2013/2014 ist nicht erkennbar. Ukrainische Wissenschaftler, NRO-Vertreter und religiöse
Würdenträger der jüdischen Gemeinden sind sich weitgehend darin einig, dass sich zwar die
allgemeine Sicherheitslage verschlechtert habe. Hiervon seien aber die Bürger insgesamt
betroffen; eine spezifische Bedrohungslage der jüdischen Gemeinden und ihrer Mitglieder
bestehe nicht. Der Vizepräsident des Jüdischen Weltkongresses Jossyf Sissels wies im
November 2014 in einer Analyse antisemitischer Vorfälle der letzten Jahre in der Ukraine
darauf hin, dass deren Zahl sogar signifikant abgenommen habe.
Roma stellen eine schwer quantifizierbare Minderheit dar. Nach offizieller Zählung umfasst
sie 48.000 Personen, nach Schätzungen von Roma-NROs im Lande sollen es 400.000 sein.
Diese Diskrepanz ist nur zum Teil erklärbar durch das Bedürfnis vieler sozial integrierter
Roma, sich nicht zu erkennen zu geben. Unstreitig ist, dass große Teile der Roma-
Bevölkerung sozial marginalisiert und benachteiligt sind (z. B. führt fehlende
Geburtsregistrierung zu Benachteiligungen bei der Gesundheitsversorgung und
Schulbildung). Eine staatliche Diskriminierung findet nicht statt. In der Bevölkerung bestehen
teilweise erheblich Vorurteile gegen Roma.
Die Regierung hat am 04.06.2014 einen "Beauftragten für ethno-nationale Politik" (Hennadi
Drusenko) ernannt, der dem Ministerrat unterstellt ist.
Die Freiheit des religiösen Bekenntnisses und der ungestörten Religionsausübung wird von
der Verfassung garantiert (Art. 35) und von der Regierung in ihrer Politik gegenüber Kirchen
und Religionsgemeinschaften respektiert.
1. 5 Strafverfolgungs- und Zumessungspraxis
Strafverfolgungs- und Strafzumessungspraxis orientieren sich zunehmend an westeuropäischen
Standards. Untersuchungshaft wird nach umfassender Reform des Strafverfahrensrechts
(mit Unterstützung der Internationalen Stiftung für Rechtliche Zusammenarbeit und
ausgerichtet an deutschen Vorbildern) erkennbar seltener angeordnet als früher. Sippenhaft
wird nicht praktiziert.
Die Pflicht zur Ableistung des Grundwehrdienstes besteht für Männer im Alter zwischen 20
und 25 Jahren, er dauert grundsätzlich eineinhalb Jahre, für Wehrpflichtige mit
Hochschulqualifikation (Magister) 12 Monate. Am 01.05.2014 wurde die früher beschlossene
Aussetzung der Wehrpflicht widerrufen. Danach erfolgten mehrere Mobilisierungswellen, die
hauptsächlich Reservisten, aber auch Grundwehrdienstleistende (letztere zu einer
sechsmonatigen Ausbildung) erfassen sollte. Merkmale wie Rasse, Religion, Nationalität,
Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Überzeugung spielen bei
der Heranziehung keine Rolle.
Für 2014 wurde das Ziel genannt, ca. 60.000 Wehrpflichtige zu mobilisieren. Innerhalb des
Jahres 2015 sollen binnen 210 Tagen 104.000 vorwiegend Reservisten (diese im Alter
zwischen 25 und 60 Jahren, zwischen 50 und 60 freiwillig) eingezogen werden. Seit dem
20.01. 2015 besteht wegen dieser weiteren Mobilisierung eine erhöhte Wahrscheinlichkeit,
zum Militärdienst eingezogen zu werden. Für 12 Monate wird der Arbeitsplatz garantiert, das
Gehalt ist in dieser Zeit (zusätzlich zum dienstgrad-entsprechenden Sold) weiterzuzahlen.
Während der sechsmonatigen Ausbildungen werden Wehrpflichtige nicht in den ATOGebieten
eingesetzt. Ob und wann sie danach dort zum Einsatz kommen, ist hier nicht
bekannt. Richter, Vollzeitstudenten, Post-Graduate-Studenten, Priester, Väter mit drei und
mehr minderjährigen Kindern, Parlamentsabgeordnete und Straftäter sind freigestellt.
Bei der derzeitigen Teilmobilisierung ergeht an den Wehrpflichtigen ein Einberufungsbescheid
des Militärkommissariats (entspricht dem deutschen Kreiswehrersatzamt). Zunächst
wird versucht, den Bescheid dem Einberufenen persönlich zuzustellen. Bei Unzustellbarkeit
wird der Bescheid an die Arbeitsstätte gesandt, ggf. wird der Einberufene direkt an der
Arbeitsstätte abgeholt. Es findet Wehrüberwachung statt:
Wehrpflichtige habe einen Wohnortwechsel
binnen einer Woche anzuzeigen. Sollte künftig Vollmobilisierung erfolgen, wäre
ein Wohnortwechsel durch die Wehrüberwachungsbehörde vorab zu genehmigen.
Ermittlungen, ob eine Person einberufen wurde (z. B. durch Anfragen über die Botschaft
an das Außen- und Verteidigungsministerium) könnten dazu führen, dass die
Wehrüberwachungsbehörden erst durch diese Nachfrage darauf aufmerksam werden, dass
eine Person bisher ihrer Überwachung entgangen ist. Ohnehin wäre mit einer langen
Bearbeitungszeit zu rechnen.
Der Ersatzdienst hat in der Ukraine kaum Tradition und ist in der Gesellschaft noch wenig
verankert. Über die Zahl der Verweigerer macht das ukrainische Verteidigungsministerium
keine offiziellen Angaben. NRO-Vertreter gehen von bislang 7.500 Anträgen aus. Für aktive
Soldaten ist eine Verweigerung nicht vorgesehen. Das Gesetz über den Ersatzdienst vom
12.12. 1991 (Nr. 1975-XII) regelt das Recht auf Kriegsdienstverweigerung und die
Möglichkeit, den Ersatzdienst unter Erfüllung bestimmter Voraussetzungen abzuleisten. Die
Wehrpflichtigen durchlaufen bei der Musterung sämtliche Untersuchungen im jeweils
zuständigen Militärkommissariat (Kreiswehrersatzamt). Spätestens zwei Monate vor dem
Einberufungstermin muss der Wehrpflichtige bei der für den jeweiligen Wohnort zuständigen
Behörde einen begründeten Antrag einreichen.
Eine Verweigerung kann nur auf die religiöse Überzeugung und die entsprechende Zugehörigkeit
zu einer gesetzlich anerkannten Gemeinschaft gestützt werden. Bei Kriegs- oder
Ausnahmezustand kann das Recht der Wahl zwischen Wehr- und Ersatzdienst gesetzlich für
bestimmte Zeit eingeschränkt werden. Der Ersatzdienst dauert 27 Monate, für Hochschulabsolventen
(Magister) 18 Monate. Er wird in staatlichen Sozial-, Gesundheits- und Kommunaleinrichtungen
oder beim Roten Kreuz abgeleistet.
Strafrechtliche Verfolgung: Die Entziehung vom Wehrdienst wird nach Art. 335 UStGB mit
Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft. Eine Mobilisierungsentziehung kann gemäß Art.
336 UStGB mit bis zu fünf Jahren bestraft werden. Für Entziehung von der Wehrerfassung
sieht Art. 337 eine Geldstrafe bis zu 50 Mindest-Monatslöhnen oder Besserungsarbeit bis zu
zwei Jahren oder Freiheitsentziehung bis zu sechs Monaten vor, für Entziehung von einer
Wehrübung Geldstrafe bis zu 70 Mindest-Monatslöhnen oder Freiheitsentziehung bis zu sechs
Monaten.
Zwangsarbeit und Zwangsrekrutierungen finden staatlicherseits nicht statt. In den von Separatisten
kontrollierten Landesteilen soll es zum Einsatz von Jugendlichen in militärischen
Verbänden gekommen sein.
1. 8 Geschlechtsspezifische Verfolgung
Artikel 24 der Verfassung schreibt die Gleichberechtigung von Männern und Frauen ausdrücklich
vor. Auch im Übrigen gibt es keine rechtlichen Benachteiligungen. Nach ukrainischem
Arbeitsrecht genießen Frauen die gleichen Rechte wie Männer. Tatsächlich werden
sie jedoch häufig schlechter bezahlt und sind in Spitzenpositionen unterrepräsentiert. Die
Ukraine ist noch immer Herkunftsland für grenzüberschreitenden Frauen- und Mädchenhandel.
1.8. 1 Situation für Lesben, Schwule, Bisexuelle, Transsexuelle, Transgender und
Intersexuelle (LGBTI)
Homosexualität ist in der Ukraine seit 1991 nicht mehr strafbar. Dennoch bestehen in der
Gesellschaft weiterhin generelle Vorbehalte gegen LGBTI-Personen. Die in der Spätzeit der
Janukowitsch-Regierung immer wieder thematisierte "Gefährdung durch Homosexualität", zu
der drei Gesetzentwürfe in das Parlament eingebracht worden waren, spielt derzeit keine
Rolle. Die für den Sommer 2014 geplante LGBTI-Kundgebung der "Kiev Pride" musste (im
Gegensatz zu 2013) abgesagt werden. Ausschlaggebend waren keine weltanschaulichen
Gründe, sondern die behördliche Einschätzung, dass die Sicherheit der Teilnehmer vor dem
Hintergrund der allgemein instabilen und von verschiedensten Provokationen geprägten Lage
in Kiew nicht gewährleistet werden könne. Mit abnehmender politischer Instrumentalisierung
scheint auch die Zahl von Übergriffen zurückzugehen. Allerdings berichten LGBTIOrganisationen
von gelegentlichen Angriffen auf Homosexuelle in den von den Separatisten
kontrollierten Konfliktgebieten der Ostukraine, wo Einschüchterung und Terrorisierung
Betroffener durch die allgemeine Brutalisierung des Alltags zugenommen haben.
1. 9 Exilpolitische Aktivitäten
Eine große Zahl von Ukrainern lebt im Ausland. Viele sind nach Kanada, in die USA, nach
Israel und nach Deutschland ausgewandert. Repressionen gegen Personen, die sich im
Ausland exilpolitisch betätigt haben, nach deren Rückkehr in die Ukraine, oder
Rückkehrverbote für solche Personen sind nicht bekannt.
Über Repressionen Dritter, für die der ukrainische Staat mittelbar die Verantwortung trägt,
indem er sie anregt, unterstützt oder hinnimmt, liegen keine Erkenntnisse vor. Wegen der
Konfliktgebiete in den Oblasten Donezk und Luhansk vgl. Nr. 4.
Die Zahl der registrierten Binnenflüchtlinge (Internally Displaced Persons - IDPs) ist nach
Angaben des Sozialministeriums Mitte Februar 2015 auf über 1 Mio. gestiegen, eine weitere
Mio. Menschen sind nach Russland geflohen. Das UKR Parlament hat ein lange gefordertes
IDP-Gesetz erlassen, das am 19.11.2014 vom Präsidenten unterzeichnet wurde. Damit wurde
eine Rechtsgrundlage für die Registrierung, Versorgung und Unterbringung von IDPs
geschaffen.
In den Gebieten außerhalb der staatliche Kontrolle der Kiewer Regierung, namentlich in den
von Separatisten kontrollierten Teilen der Oblaste Donezk und Luhansk, sowie auf der Krim,
haben ukrainische Behörden und Amtsträger zurzeit keine Möglichkeit, staatliche Befugnisse
wahrzunehmen.
Auf der Krim werden seit März 2014 staatliche Aufgaben von russischen Vertretern
ausgeübt. Die Einwohner wurden pauschal eingebürgert, es wurde begonnen, sie mit
russischen Inlandspässen, seit September 2014 auch mit russischen Reisepässen, auszustatten.
Besorgniserregend ist die zunehmende Zahl von Meldungen, wonach exponierte Vertreter der
tatarischen Minderheit verschwinden, nicht mehr auf die Krim zurückreisen dürfen bzw.
vielfältigen Diskriminierungen ausgesetzt sind. Außerdem werden tatarische Vereine in ihrer
Handlungsfähigkeit beschnitten und unter Druck gesetzt, teilweise auch kriminalisiert oder
zur Auflösung gezwungen. Medien geraten zunehmend unter Druck, der unabhängige
Fernsehsender der Tataren (ATR) wurde geschlossen und die Lizenz entzogen. Eine offene
Zivilgesellschaft gibt es nicht mehr, Auskunftspersonen haben die Krim verlassen. Religiöse
Literatur gilt den Behörden als extremistisch.
In den Oblasten Donezk und Luhansk ist zu differenzieren zwischen Gebieten, die sich
unter Kontrolle der pro-russischen Separatisten befinden, befriedeten Gebieten unter voller
Kontrolle staatlicher ukrainischer Stellen, und Gebieten, in denen ukrainische
Militäreinheiten, auch die sog. Freiwilligen-Bataillone, zum Einsatz kommen.
Berichte der OSZE-Beobachtermission, von Amnesty International sowie weiteren NROs
lassen den Schluss zu, dass es seit Ausbruch des Konflikts im März 2014 in den von Separatisten
kontrollierten Gebieten zu schweren Menschenrechtsverletzungen gekommen ist.
Dazu zählen extralegale Tötungen auf Befehl örtlicher Kommandeure ebenso wie
Freiheitsberaubung, Erpressung, Raub, Entführung, Scheinhinrichtungen und
Vergewaltigungen. Der siebte Bericht des UN-Hochkommissars für Menschenrechte
(UNHCHR) vom 15.11.2014 spricht von einem "vollständigen Zusammenbruch von Recht
und Ordnung". Die Zivilbevölkerung ist der Willkür der Soldateska schutzlos ausgeliefert.
In den von der ukrainischen Regierung kontrollierten Gebieten wird die staatliche
Ordnung erhalten oder wieder hergestellt, um Neuaufbau sowie humanitäre Versorgung der
Bevölkerung zu ermöglichen.
Problematisch sind die Gebiete, in denen nicht die ukrainischen Streitkräfte selbst,
sondern sog. "Freiwilligen-Bataillone" gegen Separatisten vorgehen. Diese Einheiten
nehmen offiziell an der sog. "Anti-Terror-Operation" teil; fast alle sind dem
Verteidigungsministerium und der Nationalgarde (Innenministerium) unterstellt. Teilweise
handelt es sich um Einheiten, die von privater Seite finanziert werden, z. B. vom
Dnipropetrowsker Oligarchen Kolomojsky (bis Ende März 2015 im Amt als Gouverneur).
Die nicht immer klare hierarchische Einbindung dieser Einheiten hat zur Folge, dass es auch
in den von ihnen kontrollierten Gebieten zu Menschenrechtsverletzungen gekommen ist,
namentlich zu Freiheitsberaubung, Erpressung, Diebstahl und Raub, evtl. auch zu extralegalen
Tötungen.
Meldungen über die Entdeckung von Massengräbern können nicht bewertet werden. Funde in
Gebieten, die zuvor unter der Kontrolle ukrainischer Einheiten standen (der russische
Außenminister Lawrow sprach von 400 entdeckten Leichen), werden von Amnesty
International, OSZE und UNHCR als übertrieben bewertet; sie bestätigten den Fund von drei
Gräbern mit insgesamt 10 Leichen. Eine unabhängige forensische Untersuchung zur
Todesursache war bislang nicht möglich. Die ukrainische Regierung bestreitet jede
Verantwortung und veröffentlichte ihrerseits eine Karte mit einer großen Zahl von
angeblichen Massengräbern, die von Separatisten angelegt worden sein sollen. Auch hier ist
eine Bewertung derzeit nicht möglich.
Mittlerweile scheint das Bewusstsein dafür zu wachsen, dass Disziplinlosigkeit der
Freiwilligen-Bataillone sowohl die Bevölkerung in den Einsatzgebieten gefährdet, als auch in
andere Regionen ausstrahlt und dort zu einer Gefährdung der öffentlichen Sicherheit führt.
Der ukrainische Staat scheint gewillt, nach einer Beruhigung der militärischen Lage das
staatliche Gewaltmonopol wieder herzustellen.
III. Menschenrechtslage
1. Schutz der Menschenrechte in der Verfassung
Der Grundrechtskatalog der Verfassung (in Abschnitt II, Art. 21 bis 63, über Rechte, Freiheiten
und Pflichten) enthält neben den üblichen Abwehrrechten eine große Zahl von Zielbestimmungen
(z. B. Wohnung, Arbeit, Erholung, Bildung). Die Ukraine ist Vertragsstaat der
meisten Menschenrechtskonventionen (Internationaler Pakt über Wirtschaftliche, Soziale und
Kulturelle Rechte, Internationaler Pakt über Bürgerliche und Politische Rechte,
Internationales Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung,
Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau, UN-Anti-Folter-
Konvention, UN-Kinderrechtskonvention, Übereinkommen über die Rechte von Menschen
mit Behinderungen, Europäische Menschenrechtskonvention).
Folter sowie grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung und Bestrafungen, die
gegen die Menschenwürde verstoßen, sind gemäß Artikel 28 der ukrainischen Verfassung
verboten. Die Ukraine ist seit 1987 Mitglied der UN-Anti-Folter-Konvention (CAT) und seit
1997 Teilnehmerstaat der Anti-Folter-Konvention des Europarats. Bei der Umsetzung
bestehen vor allem im Strafvollzug weiterhin Defizite.
Menschenrechtswidrige
Verhörmethoden mit Schlägen und Tritten, überfordertes, unterbezahltes Personal, chronische
Überbelegung, schlechte hygienische Verhältnisse und schlechtes Essen führen nach
Einschätzung der Menschenrechtsbeauftragten des Parlaments in einigen Haftanstalten zu
Zuständen, die nicht konventionskonform sind.
Die Todesstrafe wurde 1999 vom Verfassungsgericht für verfassungswidrig erklärt, im Jahr
2000 abgeschafft und durch lebenslange Haft ersetzt. Die Ukraine ist Vertragsstaat des 13.
Zusatzprotokolls zur EMRK.
4. Sonstige menschenrechtswidrige Handlungen
Extralegale Tötungen sind nach den Ereignissen auf dem Euromaidan zwischen November
2013 und Februar 2014 außerhalb der Konfliktgebiete im Osten des Landes nicht mehr
bekannt geworden. Die Aufklärung der Tötungsfälle im Zusammenhang mit dem Euromaidan
und den Zwischenfällen in Odessa am 02.05.2014 mit insgesamt über 160 Getöteten kommen
nur äußerst schleppend voran. Fälle von willkürlichen Festnahmen sowie Verschwindenlassen
wurden aus den von Separatisten kontrollierten Gebieten sowie von der Krim gemeldet.
Die Haftbedingungen in ukrainischen Untersuchungshaftanstalten und Gefängnissen
verbessern sich nur langsam und in den verschiedenen Anstalten nur sehr ungleichmäßig.
Fortschritte in einigen Vollzugseinrichtungen kontrastieren mit unerträglichen Zuständen in
einigen U-Haft- und psychiatrischen Einrichtungen. Immerhin ist die Zahl der Insassen - nach
einer Reform der StPO - deutlich rückläufig. Nicht mehr wie noch 2002 etwa 215.000
Häftlinge sind inhaftiert, sondern (nach Angaben des Leiters des nationalen
Justizvollzugsdienstes vom August 2014) noch ca. 94.000. Schlecht bezahltes und
unzureichend ausgebildetes Wachpersonal, überbelegte Großraumzellen, mangelhafte
Ernährung, unzureichende medizinische Betreuung, unzulängliche hygienische Verhältnisse
sowie Beschränkungen von Kontakten zur Außenwelt sind immer noch die Regel.
5. Lage ausländischer Flüchtlinge
Die Ukraine hat die Genfer Konvention von 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und
das Zusatzprotokoll von 1967 ratifiziert. Der Schutz ausländischer Flüchtlinge ist auch durch
ein neues nationales Flüchtlingsrecht verbessert worden. Abschiebungen anerkannter Flüchtlinge
oder anerkannter Asylbewerber finden nicht statt.
Die Ukraine hat sich zu einem wichtigen Transitland von Migranten aus Asien und den
GUS-Staaten entwickelt. Die Zustände in den Aufnahmelagern haben sich verbessert,
entsprechen aber noch nicht überall den dafür geltenden Standards. Nach Auskunft des
Staatlichen Migrationsdienstes bewegt sich die Zahl der Asylanträge im niedrigen dreistelligen
Bereich. Die EU hat mit verschiedenen Programmen das Flüchtlingsmanagement
finanziell unterstützt, z.B. bei der Ausstattung von Aufnahmeeinrichtungen. Es gibt Zentren
mit überwachter Unterbringung in den Oblasten Tschernihiw und Wolhynien sowie zur
vorläufigen Unterbringung in Jahotyn (Oblast Kiew), Odessa und im Oblast Transkarpatien.
Die Aufnahmekapazität soll jeweils bei ca. 200 Personen liegen, die dort Untergebrachten
sollen die Einrichtungen häufig verlassen.
Die Menschenrechtsbeauftragte des ukrainischen Parlaments attestiert dem Aufnahmezentrum
im Oblast Wolhynien annehmbare Lebensbedingungen. Zu behaupteten Misshandlungen zum
Nachteil von Flüchtlingen durch Innenbehörden liegen keine Erkenntnisse vor. Der UNHCR
hält an seiner früheren Bewertung fest: Rückführungen von Drittstaatern sollten mit
Behutsamkeit ("caution") erfolgen. Von einer Kategorisierung der Ukraine als sicheres
Drittland solle abgesehen werden.
Es ist davon auszugehen, dass ein großer Teil der illegal in der Ukraine lebenden Flüchtlinge
die rasche Weiterreise nach Westeuropa anstrebt.
IV. Rückkehrfragen
1. Situation für Rückkehrerinnen und Rückkehrer
Die Existenzbedingungen sind im Landesdurchschnitt knapp ausreichend. Die Versorgung der
Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist gesichert. In Teilen des Landes stehen Strom, Gas und
warmes Wasser nicht ganztägig zur Verfügung. Die Situation gerade der auf staatliche
Versorgung angewiesenen älteren Menschen, Kranken, Behinderten und Kinder bleibt daher
karg.
Die Währung Hrywnja (UAH) verfällt dramatisch (der Euro stieg von Januar (11,20) über Juli
(15,73) und Dezember 2014 (18,97) auf 25,14 UAH im März 2015). Der Durchschnittslohn
betrug 2014 in der Staatsverwaltung 3816 UAH im Monat, im Bildungswesen 2745, im
Gesundheitswesen 2436; die Durchschnittsrente lag bei 1526 UAH. Seit 01.07.2014 gibt es
kein Kindergeld mehr, sondern eine Einmalzahlung bei Geburt und monatliche Zahlungen für
drei Jahre (insgesamt nach jetzigem Wert ca. 1.400 Euro). Ohne zusätzliche
Einkommensquellen ist es alten Menschen nicht möglich, ein menschenwürdiges Leben zu
führen. Es gibt keine nennenswerten Lohn- und Gehaltsrückstände im öffentlichen Bereich
und so gut wie keine Rückstände bei Renten, mit Ausnahme der von Separatisten besetzten
Kreise in den Gebieten Donezk und Luhansk.
1. 2 Rückkehr und Reintegrationsprojekte im Herkunftsland
Die Bundesregierung unterstützt mit dem Programm "Rückkehrende Fachkräfte" gezielt die
Einbindung rückkehrinteressierter Fachkräfte, die in Deutschland z. B. ein Studium oder eine
Ausbildung absolviert haben, in die Aktivitäten der Entwicklungszusammenarbeit in der
Ukraine. 2014 wurden über das Centrum für internationale Entwicklung und Migration (CIM)
sieben rückkehrende Fachkräfte gefördert.
Die medizinische Versorgung ist kostenlos und flächendeckend. Krankenhäuser und andere
medizinische Einrichtungen, in denen überlebenswichtige Maßnahmen durchgeführt und
chronische, auch innere und psychische Krankheiten behandelt werden können, existieren
sowohl in der Hauptstadt Kiew als auch in vielen Gebietszentren des Landes. Landesweit gibt
es ausgebildetes und sachkundiges medizinisches Personal. Dennoch ist gelegentlich der
Beginn einer Behandlung korruptionsbedingt davon abhängig, dass der Patient einen Betrag
im Voraus bezahlt oder Medikamente und Pflegemittel auf eigene Rechnung beschafft. Neben
dem öffentlichen Gesundheitswesen sind in den letzten Jahren auch private Krankenhäuser
beziehungsweise erwerbswirtschaftlich geführte Abteilungen staatlicher Krankenhäuser
gegründet worden. Die Dienstleistungen der privaten Krankenhäuser sind jedoch für den
größten Teil der ukrainischen Bevölkerung nicht bezahlbar. Fast alle gebräuchlichen
Medikamente werden im Land selbst hergestellt. Die Apotheken halten teilweise auch
importierte Arzneien vor.
Es sind keine Berichte bekannt, wonach in die Ukraine abgeschobene oder freiwillig
zurückgekehrte ukrainische Asylbewerber wegen der Stellung eines Asylantrags im Ausland
behelligt worden wären. Um neue Dokumente zu beantragen, müssen sich Rückkehrer in den
Ort, an dem sie zuletzt gemeldet waren, begeben. Ohne ordnungsgemäße Dokumente können
sich - wie auch bei anderen Personengruppen - Schwierigkeiten bei der Wohnungs- und
Arbeitssuche oder der Inanspruchnahme des staatlichen Gesundheitswesens ergeben.
Grundsätzlich ist die Einreise eines ukrainischen Staatsangehörigen verfassungsmäßig
garantiert (Art. 33 Absatz 2). Ob eine Rückkehr in die Ukraine erfolgen kann und wie sich
Rückkehr, Einreise und Wiedereingliederung gestalten, hängt deshalb von der Staatsangehörigkeit
des Rückkehrers ab. Vor einer Abschiebung oder zwangsweisen Rückkehr ist ein
Nachweis der Staatsangehörigkeit zu führen. Dies setzt, soweit die Person nicht im Besitz
eines gültigen ukrainischen Reisepasses ist, eine entsprechende Prüfung durch eine
Auslandsvertretung der Ukraine voraus. Im Normalfall wird ein vom Betroffenen
auszufüllender Antrag zur Ausstellung von Passersatzpapieren an das Außenministerium in
Kiew mit der Bitte weitergeleitet, die ukrainische Staatsangehörigkeit festzustellen. Möglich
ist auch die Überprüfung aufgrund eines von der ukrainischen Auslandsvertretung selbst
gestellten Ersuchens an das Außenministerium. Ist der Betroffene nicht zur Mitwirkung an der
Beschaffung von Heimreisedokumenten bereit, so haben die ukrainischen
Auslandsvertretungen in der Vergangenheit mitunter deutsche Behörden gebeten, unmittelbar
mit dem Innenministerium der Ukraine in Kontakt zu treten und die Modalitäten einer
zwangsweisen Rückkehr zu vereinbaren. Nur ukrainische Dokumente sind
anerkennungsfähig. Heimreisedokumente der EU oder der Bundesrepublik Deutschland
werden nicht anerkannt.
Westliche Staaten ohne gemeinsame Grenze mit der Ukraine (z.B. Frankreich und
Niederlande) nehmen Rückführungen illegal Eingereister in erster Linie entsprechend den
Regeln des Internationalen Zivilluftfahrt-Übereinkommens von Chicago (ICAO) vor. Auch
aus Deutschland finden Abschiebungen statt. Das Rücknahmeübereinkommen zwischen der
EU und der Ukraine ist am 01.01.2008 in Kraft getreten.
V. Sonstige Erkenntnisse
Gefälschte Dokumente und echte Dokumente mit unwahrem Inhalt werden in zunehmendem
Maße verwendet. Teilweise wird der Inhalt falscher Dokumente bis in Gerichtsverfahren
hinein vorgetragen. Die Vorlage falscher Dokumente gilt verbreitet als Kavaliersdelikt.
1. 1 Echte Dokumente unwahren Inhalts
Nach hiesigen Erfahrungen ist die Verwendung von echten Dokumenten ukrainischer
Behörden mit unwahrem Inhalt nicht häufig. Ausstellung von nichtbehördlichen
Bescheinigungen mit unwahrem Inhalt (z. B. Arbeitsbescheinigungen) ist ein verbreitetes
Phänomen.
1. 2 Zugang zu gefälschten Dokumenten
Die Verfälschung echter Dokumente kommt gelegentlich vor und betrifft in erster Linie
Personenstandsurkunden sowie gerichtliche Beschlüsse und Urteile.
Rechtshilfe in Strafsachen, etwa die Zustellung von Gerichtsentscheidungen, Verfahrensurkunden
und Zeugenladungen, wird auf der Grundlage des Europäischen Übereinkommens
vom 20.04.1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen in Verbindung mit dem Zusatzprotokoll
vom 17.03.1978 gewährt, das die Ukraine am 11.03.1998 ratifiziert hat. Rechtshilfeersuchen
werden zwischen dem Bundesamt für Justiz oder den Justizministerien der Länder (Landesjustizverwaltungen)
der Bundesrepublik Deutschland einerseits und dem ukrainischen Justizministerium
(bei Ersuchen einer gerichtlichen Instanz) oder der Generalstaatsanwalt-schaft
der Ukraine (bei Ersuchen einer Ermittlungsbehörden andererseits, in dringenden Fällen
unmittelbar zwischen den Justizbehörden übermittelt. Die Bearbeitung durch die zuständigen
ukrainischen Behörden nimmt häufig viel Zeit in Anspruch.
3. Feststellung der Staatsangehörigkeit
Die ukrainische Staatsangehörigkeit wird durch das Staatsbürgerschaftsgesetz vom
18.01. 2001 geregelt. Ukrainischer Staatsangehöriger ist danach, wer zum Zeitpunkt der
Unabhängigkeitserklärung der Ukraine (24. August 1991) beziehungsweise zum Zeitpunkt
des Inkrafttretens des Staatsangehörigkeitsgesetzes (13. November 1991) auf dem Territorium
der Ukraine seinen ständigen Wohnsitz hatte. Es gilt das ius sanguinis sowie eingeschränkt
das ius soli, z.B. in Fällen sonst drohender Staatenlosigkeit. Die sonstigen Erwerbstatbestände
entsprechen internationaler Praxis. Eine Ausbürgerung mit der Folge der Staatenlosigkeit ist
nicht möglich. Ein von den ukrainischen Behörden anerkannter Flüchtling kann bereits nach
drei Jahren mit ununterbrochenem Wohnsitz in der Ukraine die ukrainische Staatsangehörigkeit
erwerben. Bei Personen, die als ständig im Ausland wohnhaft gelten, sind die
ukrainischen Auslandsvertretungen und das ukrainische Außenministerium befugt, Anträge
auf Erwerb oder Entlassung aus der ukrainischen Staatsangehörigkeit entgegenzunehmen.
4. Ausreisekontrollen und Ausreisewege
Die Ausreisefreiheit wird (vorbehaltlich gesetzlicher Einschränkungen) von der Verfassung
jedermann garantiert (Art. 33 Absatz 1). Ausreisewillige ukrainische Staatsangehörige müssen
über einen Auslandsreisepass verfügen, der auf Antrag und gegen Gebühr ausgestellt wird.
Bei Ausreise zur ständigen Wohnsitznahme im Ausland wird darüber hinaus anlässlich der
Abmeldung von den Ordnungsämtern geprüft, ob noch Schulden oder andere rechtliche
Verpflichtungen (z.B. Unterhalts- oder Steuerschulden) bestehen.
Die ukrainischen Grenzschutzbehörden kontrollieren an der Grenze, ob ein gültiger
Auslandsreisepass und gegebenenfalls ein Visum des Ziellandes vorliegen, der Ausreisende in
der Ukraine zur Fahndung ausgeschrieben ist oder andere Ausreisehindernisse bestehen.
Ausgereist wird vornehmlich auf dem Landweg. Derzeit liegen keine Erkenntnisse vor, dass
bei männlichen Reisenden an der Grenze der Status ihrer Wehrpflicht überprüft wird.
Quellen:
amnesty international, Jahresbericht 2013, sowie laufende Berichterstattung über die
Situation in der Ostukraine, u. a.: Summary Killings During the Conflict in Eastern
Ukraine, Oktober 2014
Menschenrechtsbeauftragte der Werchowna Rada der Ukraine: (1) Jahresbericht,
Kiew 2014; (2) Monitoring of Custodial Settings in Ukraine, Kiew 2014 (beide in
englischer Sprache)
Kharkiv Group for Human Rights Protection, laufende Berichte über die Situation auf
der Krim (in englischer Sprache)
Berichte der OSZE-Beobachtermission über die Lage in der Ostukraine
(http://www.osce.org/ukraine-smm)
Office of the United Nations High Commissioner for Human Rights, laufende Berichte
des UN-Hochkommissars für Menschenrechte (UNHCHR) über die
Menschenrechtssituation in der Ukraine
Euro-Leader Donezk, laufende Newsletter und Homepage www.euroleader.in.ua
UNHCR: Ukraine - Winter of 2015 seeing increased displacement, deteriorating
humanitarian situation, briefing notes vom 06.02.2015 (http://unhcr.org.ua/en/2011-
08-26-06-58-56/news-archive/1440-ukraine-winter-of-2015-seeing-increaseddisplacement-
deteriorating-humanitarian-situation)
UNHCR: International Protection Considerations related to developments in Ukraine
(http://www.refworld.org/docid/54c639474.html)
Council of Europe: Preliminary Observations made by the Delegation of the
European Committee for the Prevention of Torture and Inhuman or Degrading
Treatment or Punishment (CPT) which visited Ukraine from 8 to 16 September 2014,
Strasbourg, 13 January 2015
OSCE - ODIHR: Situation Assessment Report on Roma in Ukraine and the Impact of
the Current Crisis, Warsaw, August 2014
Die Identität des Erstbeschwerdeführers steht aufgrund des vorgelegten Reisepasses fest.
Die Identität der Zweitbeschwerdeführerin konnte auch das erkennende Gericht - ebenso wie das Bundesasylamt - mangels Vorlage von identitätsbezeugenden Dokumenten nicht zweifelsfrei feststellen. Der Aufforderung in der Einvernahme vom 01.08.2012, die Übermittlung ihres ukrainischen Inlandsreisepasses durch ihre Schwester zu veranlassen, kam die Zweitbeschwerdeführerin bis dato nicht nach. Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit und Volksgruppe der Zweitbeschwerdeführerin ergeben sich aus ihren diesbezüglichen Angaben sowie aus ihren Sprachkenntnissen.
Das Datum der Antragstellungen und die Ausführungen zum bisherigen Verfahrenslauf ergeben sich aus dem Akteninhalt.
Die Feststellungen betreffend den Gesundheitszustand der Beschwerdeführer beruhen auf den von ihnen vorgelegten Arztbestätigungen.
Die Feststellungen zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerinnen ergeben sich aus ihren eigenen Angaben, zumal diese in ihrer Stellungnahme vom 20.06.2014 ausführten, für den Fall, dass sie in Österreich bleiben können, die Absicht haben zu arbeiten. Die Zweitbeschwerdeführerin sei auch derzeit beim Verein Wohnen tätig.
Die Feststellung wonach, die Beschwerdeführer während ihres Aufenthaltes durchgehend in Grundversorgung waren, beruht auf den eingeholten GVS Speicherauszügen vom 22.05.2015.
Dass die Beschwerdeführer unbescholten sind, ergibt sich aus den Strafregisterauszügen vom 22.05.2015.
Die Länderfeststellungen beruhen auf einem Bericht des Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Ukraine vom März 2015 und beinhalten eine Vielzahl unbedenklicher, seriöser und aktueller Quellen, deren Inhalt schlüssig und widerspruchsfrei ist.
Soweit von den Beschwerdeführern in ihrer Stellungnahme vom 22.06.2015 bemängelt wird, dass diese teilweise veraltet seien, so kann diesem Einwand nicht gefolgt werden. Lageberichte des Auswärtigen Amtes berücksichtigen die dem Auswärtigen Amt bekannten Tatsachen und Ereignisse bis zu dem jeweils angegebenen Datum der Erstellung, wobei eine Aktualisierung der Lageberichte in regelmäßigen Zeitabständen erfolgt. Das Bundesverwaltungsgericht hat im vorliegenden Fall also jedenfalls dem Erfordernis der Zugrundelegung aktueller Beweismittel entsprochen und besteht für das erkennende Gericht kein Grund, an der Richtigkeit der Situationsdarstellungen zu zweifeln.
Insofern von den Beschwerdeführern in ihrer Stellungnahme vom 22.06.2015 kritisiert wird, dass sich die Länderberichte nicht ausreichend mit dem konkreten Fluchtvorbringen der Beschwerdeführer befassen würden und in erster Linie detaillierte Länderberichte zur Situation von politischen Oppositionellen in der Ukraine fehlen würden, so ist dazu festzuhalten, dass es den Beschwerdeführern im gesamten Verfahren aufgrund ihrer äußerst vagen Ausführungen nicht gelungen ist, eine tatsächliche und individuelle Verfolgung ihrer Person zu vermitteln und das erkennende Gericht daher keine Notwendigkeit sieht, noch detaillierte Informationen zur Situation von politischen Oppositionellen zugrunde zu legen. Zudem ist festzuhalten, dass sich aus den Länderberichten klar ergibt, dass Aktivitäten von Oppositionsparteien oder -gruppen keinen staatlichen Restriktionen unterliegen.
Wenn von den Beschwerdeführern auf das Erkenntnis des VfGH vom 23.02.2015, Zl E 882/2014, verwiesen wird, weil sich daraus ergebe, dass das Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander mangels hinreichender Ermittlungen zur aktuellen Lage in der Ukraine verletzt werde, so ist dazu auszuführen, dass das Bundesverwaltungsgericht im vorliegenden Fall aktuelle Länderberichte zur Ukraine in das Verfahren eingeführt hat und der gegenständliche Sachverhalt somit nicht mit dem der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes zugrundeliegenden Entscheidung vergleichbar ist, in welcher die im Bescheid der Verwaltungsbehörde vom angeführten herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen herangezogen wurden.
Zu den ebenfalls in der Stellungnahme getroffenen Ausführungen zum Machtmissbrauch von (Sicherheits)Behörden ist anzumerken, dass sich im gesamten Verfahren nicht ergeben hat, dass die Beschwerdeführer davon betroffen wären, sodass sich daraus für die Beschwerdeführer nichts gewinnen lässt.
Zur Situation von Rückkehrern ergibt sich aus den Länderberichten klar, dass die Versorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln gesichert ist, Reintegrationsprojekte angeboten werden und keinerlei Berichte bekannt sind, wonach in die Ukraine abgeschobene oder freiwillige zurückgekehrte ukrainische Asylwerber wegen der Stellung eines Asylantrages im Ausland behelligt worden seien. Die Ausführungen der Beschwerdeführer, wonach jegliche Ausführungen zur Situationen von Rückkehrern in die Ukraine fehlen würden, erweist sich daher als verfehlt. Dass sich die Beschwerdeführer im Ausland exilpolitisch betätigt hätten, hat sich zudem im gesamten Verfahren nicht ergeben und wäre dies aufgrund der eindeutigen Länderberichte, wonach Repressionen gegen Personen, die sich im Ausland exilpolitisch betätigt haben, nicht bekannt seien, auch kein Rückkehrhindernis.
Sofern der Erstbeschwerdeführer ausführt, dass ihm bei einer Rückkehr in die Ukraine aufgrund der Wehrpflichtwiedereinführung und der Mobilisierungswelle der Reservisten mit hoher Wahrscheinlichkeit die Einberufung drohe, der Beschwerdeführer es jedoch aus ideologischen und moralischen Gründen ablehne, eine Waffe in die Hand zu nehmen und zu kämpfen, so ist diesbezüglich festzuhalten, dass den Länderfeststellungen zufolge von der Mobilisierungswelle hauptsächlich Reservisten und Grundwehrdienstleistende erfasst werden sollen. Die Pflicht zur Ableistung des Grundwehrdienstes besteht lediglich im Alter zwischen 20 und 25 Jahren. Dass der Erstbeschwerdeführer Reservist des ukrainischen Militärdienstes wäre, hat sich im gesamten Verfahren nicht ergeben bzw. wurde dies auch in der Beschwerde von ihm in keiner Weise vorgebracht. Insofern ist daraus keine asylrelevante Bedrohung des Erstbeschwerdeführers ersichtlich.
Der Kritik des Erstbeschwerdeführers in der Stellungnahme vom 22.06.2015, wonach die Situation der armenischen Minderheit in der Ukraine in den Länderfeststellungen nicht beleuchtet worden sei, ist entgegenzuhalten, dass im gesamten Verfahren keine Anhaltspunkte hervorgekommen sind, wonach der Beschwerdeführer aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit Probleme im Herkunftsstaat zu gewärtigen hätte. Im Übrigen wurde dies auch in der Stellungnahme in keiner Weise behauptet.
Die Feststellung, wonach das Fluchtvorbringen der Beschwerdeführer nicht glaubwürdig ist, beruht auf folgenden Erwägungen:
Bereits das Bundesasylamt hat in seiner Beweiswürdigung dargelegt, dass die von den Beschwerdeführern präsentierte Bedrohungssituation nicht glaubhaft sei und somit als nicht den Tatsachen entsprechend gewertet werden müsse.
Auch das erkennende Gericht kommt nach gesamtheitlicher Würdigung zu der Überzeugung, dass den Beschwerdeführern im Heimatland keine asylrelevante Verfolgung droht:
Der Erstbeschwerdeführer brachte zu seinen Fluchtgründen befragt, zusammengefasst vor, dass er im Jahr 2004 einem Freund namens XXXX geholfen habe, der die orange Revolution finanziell unterstützt habe. Weil sein Freund verweigert habe, sich Yanukovych anzuschließen, habe man ihm als Racheakt sein Geschäft wegenehmen wollen und den Erstbeschwerdeführer dazu aufgefordert, Dokumente seines Freundes zu verbrennen. Dies habe der Erstbeschwerdeführer verweigert, weshalb ihm Arm und Bein gebrochen worden seien. Dies alles habe sich im Jahr 2004 zugetragen. Anschließend sei er von einem Arzt, der Mitglied der Partei der Regionen gewesen sei, mehrere Monate lang zu Hause behandelt worden. Der Erstbeschwerdeführer sei ein geheim gehaltener Patient gewesen, weshalb er nicht im Krankenhaus gelegen sei. Der Arzt, der ihn behandelt habe, sei im Jahr 2011 verstorben. Anschließend habe man Dokumente des Arztes beim Erstbeschwerdeführer vermutet, weil dieser in engen Kontakt mit ihm gestanden sei. Auf dessen Begräbnis sei er von einem Freund gewarnt worden, dass er observiert werde und man ihn für die Vorkommnisse aus 2004 bestrafen wolle. 2010 habe der Erstbeschwerdeführer auch an einer Demonstration gegen die Politik von Azarov und Yanukovych teilgenommen.
Zunächst ist festzuhalten, dass sich das gesamte Vorbringen des Erstbeschwerdeführers auf Vermutungen und Sachverhalte, die er vom Hörensagen wisse, stützte, er diese aber keineswegs glaubhaft darlegen konnte und er insbesondere keine aktuell bestehende, ihn persönlich treffende Bedrohungssituation im Heimatland schildern konnte.
Der belangten Behörde ist zuzustimmen, wenn diese ausführt, dass der Erstbeschwerdeführer größtenteils inhaltlich wenig aussagekräftige Angaben machte: So gab er zunächst an, dass Ende Herbst 2011 seine Bekannten aus "diesen Kreisen" zu ihm gekommen seien und gemeint hätten, dass er unter Beobachtung stehe und aufpassen solle, dass man ihn nicht aus dem Weg räume. Nachgefragt, wie sich dies konkret dargestellt habe, führte er aus, dass man nach der Beerdigung des Arztes wahrscheinlich Dokumente gesucht habe. Der Erstbeschwerdeführer habe nichts gewusst und auch keine Dokumente gehabt. Offensichtlich habe er behauptet, dass es Dokumente gebe, die für diese Leute gefährlich werden könnten, wenn ihm etwas passiere. Diese Leute hätten dann offensichtlich gedacht, dass die Dokumente beim Erstbeschwerdeführer sein könnten, da er in engem Kontakt mit ihm gestanden sei.
Bereits aus diesem Vorbringen wird deutlich, dass die aktuellen Fluchtgründe des Erstbeschwerdeführers ausschließlich aufgrund von vagen Vermutungen und Spekulationen erfolgten. Weder kam es zu einem direkten Kontakt mit seinen potenziellen Verfolgern, noch zu einem Angriff auf seine körperliche Integrität. Dem Erstbeschwerdeführer ist es im gesamten Verfahren nicht gelungen eine tatsächliche Gefährdung seiner Person zu vermitteln und zeigt sich bei seinen Angaben, dass es sich ausschließlich um vage Mutmaßungen und Spekulationen handelt, die keiner Plausibilitätskontrolle zugänglich und folglich auch nicht geeignet sind, eine konkrete und gezielte Verfolgung des Erstbeschwerdeführers aus klaren und nachvollziehbaren Gründen annehmen zu lassen.
Der Erstbeschwerdeführer war nicht in der Lage, die Geschehnisse rund um die angebliche Beobachtung präzise schildern, vielmehr gestalteten sich seine Angaben vage und blieben im abstrakten Bereich. Illustrierend wird auf folgende Passage aus der Einvernahme vor dem Bundesasylamt verwiesen:
"LA: Man könnte sich eine konspirative Situation vorstellen. Wie lief diese Sache ab, was ist geschehen?
A: Einmal war ich am Weg nach Hause. Er fragte mich, ob ich bemerkt habe, dass ich observiert werde. Ich soll aufpassen. Ich fragte, wer ich sei, dass ich observiert werde. Er meinte, ich soll aufpassen.
LA: Wer ist "Er"?
A: XXXX.
LA: Wer ist XXXX bzw. welche Person ist er?
A: Ich habe dort im Geschäft gearbeitet und kenne viele Menschen. In diesem Geschäft habe ich seit 1987 gearbeitet. Ich kenne sehr viele Menschen.
LA: Wenn Sie ihn bzw. viele Menschen kennen, können Sie ihn sicher beschreiben!
A: Er arbeitet irgendwo und verdient Geld, aber es ist nicht so wie hier.
LA: Ende Herbst kamen Ihre Bekannten aus diesen Kreisen zu Ihnen. Wer sind diese Leute? A: Ich meinte nur XXXX."
Darüber hinaus ist der belangten Behörde beizupflichten, wenn sie ausführt, dass der Erstbeschwerdeführer auch zu den ins Spiel gebrachten Geheimdiensten, außer Vermutungen, keinerlei nachvollziehbare Angaben machen konnte ("Zuletzt hat der Sicherheitsdienst der Ukraine ein Verfahren eingeleitet. Dieser Sicherheitsdienst der Ukraine vermutet, dass dieser Arzt mir irgendwelche Unterlagen übergeben hat, die gegen diese Leute verwendet werden kann. So haben mir meine Bekannten mitgeteilt und fragten mich ob ich etwas habe. Ich verneinte. Ich habe nichts, kann aber nicht beweisen, dass ich nichts habe."). Vielmehr gestand der Erstbeschwerdeführer auf Nachfrage, wie er auf den ukrainischen Sicherheitsdienst komme, selbst zu, dass die Informationen als nicht besonders vertrauenswürdig einzustufen seien ("In diesen Gesprächen hat es geheißen, dass sich irgendwelche Geheimdienste sich mit ihm befasst haben. Ich würde diese Information nicht als besonders vertrauenswürdig einstufen. Die Leute haben das weitergegeben, was sie selbst gehört haben.")
Die Fluchtgeschichte des Erstbeschwerdeführers erscheint in ihrer Gesamtheit konstruiert und realitätsfern:
Dazu aufgefordert, konkrete Angaben zu seinen Freunden zu machen, war der Erstbeschwerdeführer nicht dazu in der Lage. Darüber hinaus gestalteten sich seine diesbezüglichen Ausführungen massiv widersprüchlich: So gab er, dazu aufgefordert den genannten "Bekannten" Namen zuzuordnen, zunächst an, dass der Arzt XXXX heiße und der Abgeordnete den Namen XXXX trage. Von den anderen wisse er nicht, wie diese heißen würden. Erneut dazu befragt, wie die Bekannten heißen würden bzw. wer diese seien, sprach er dann davon, deren Namen nicht nennen zu dürfen, weil er niemandem Schlechtes tun könne, damit es ihm besser gehe. Darauf hingewiesen, dass alle Informationen vertraulich seien, brachte er dann vor: "Ich kenne die Namen der Informanten, aber das bringt Sie nicht weiter." Auf erneute Nachfrage, wer die Informanten seien, gab er dann an, dass es sich um XXXX handle. Sein Familienname sei ihm nicht bekannt.
Zu bemerken ist überdies, dass der Erstbeschwerdeführer in seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt angab, den Namen der Frau des XXXX nicht nennen zu können, weil er keine armenischen Frauen kenne und keinen Kontakt zu ihr gehabt habe, in der Beschwerde dann jedoch konkrete Namensangaben machen konnte und angab, dass dessen Frau XXXX heißen würde.
Auffallend ist zudem, dass die Angaben des Erstbeschwerdeführers zu dem Abgeordneten, dessen Beobachter er gewesen sei, nicht stringent blieben: So sprach er in der Einvernahme vom 27.03.2012 zunächst davon, dass der Abgeordnete sein Nachbar gewesen sei und er sich nach dem Namen erkundigen müsse. Damit konfrontiert, dass anzunehmen sei, dass man Beobachter nur dann sein könne, wenn man ein Naheverhältnis und Vertrauensverhältnis zur betreffenden Person habe, war der Erstbeschwerdeführer dann auf einmal in der Lage einen Namen zu nennen und brachte vor, dass dieser Ivan geheißen habe.
Festzuhalten ist überdies, dass sich auch die Angaben des Erstbeschwerdeführers zu dem angeblichen Vorfall im Jahr 2004 größtenteils auf vage und allgemein gehaltene Schilderungen beschränkten. Insbesondere war es dem Erstbeschwerdeführer nicht möglich spontan anzuführen, wohin er mit dem Auto gebracht worden sei. Lediglich über Nachfrage machte er zumindest ungefähre Ortsangaben:
"LA: Zur Verletzung: wohin sind Sie 2004 in diesem Auto gebracht worden?
A: Das war in der Vorstadt. Ich wohnte selbst am Stadtrand, es war schon weiter, da waren Privathäuser.
LA: Wohin genau?
A: Ich weiß es nicht. Ich schaute nicht wohin ich gebracht wurde. In so einem Zustand.
LA: Angst ist verständlich, unverletzt waren Sie noch.
A: Es war eine kleine Datscha. Eine konkrete Adresse weiß ich nicht.
LA: Wenn man in einer Stadt lebt, kann man zumindest eine namentliche Eingrenzung vornehmen. Anhand von Stadtbezirken, Richtung etc.
A: Die Gegend wo ich wohne bezeichnet man als XXXX. Das ist ein Stadtbezirk. Danach beginnen schon die kleinen Dörfer. Dort war es. Es sind so Dörfer. Dann Schrebergärten."
Würde man davon ausgehen, dass es sich um eine real erlebte Situation handelte, so wäre nach menschlichem Ermessen davon auszugehen gewesen, dass der Erstbeschwerdeführer spontan, ohne mehrmaliges Nachfragen, zumindest ungefähre Ortsangaben hätte machen können.
Für das erkennende Gericht ist es darüber hinaus - wie von der belangten Behörde bereits zu Recht ausgeführt - nicht nachvollziehbar und äußerst widersprüchlich, dass der Erstbeschwerdeführer ein geheim gehaltener Patient gewesen sein soll, dies obwohl er personalisierte Röntgenbilder vorlegte. Insofern der Erstbeschwerdeführer diese widersprüchlichen Angaben in der Beschwerde damit zu rechtfertigen versucht, dass der Arzt, der ihn behandelt habe, auch zu den Leuten gehört habe, die ihn entführt und ihm die Knochenbrüche zugefügt hätten und er dann, als er seinen versprochenen Chefarztposten nicht bekommen habe, damit gedroht habe, die ihm bekannten Vorfälle publik zu machen und der Erstbeschwerdeführer somit nicht der einzige illegal behandelte Patient dieser Leute gewesen sei, so vermag dies diese Unplausiblität in keiner Weise aufzuklären. Auch der Erklärungsversuch im Zuge der Einvernahme vor dem Bundesasylamt vom 27.03.2012, wonach er nur zu Röntgenaufnahmen gekommen und dort nach Familiennamen und Alter gefragt worden sei, die Körperverletzung jedoch erst bei der stationären Aufnahme registriert hätte werden sollen, ist als bloße Schutzbehauptung zu werten.
Was die vorgelegten Fotos zur Teilnahme an der Demonstration betrifft, so ergibt sich daraus wiederum keine konkrete, individuelle Verfolgung des Erstbeschwerdeführers:
" LA: Womit hat es sich bei den Fotos auf sich (5 Ausdrucke zum Akt)?
A: Ich bin dort zu sehen. Es sind Fotos aus dem Internet.
LA: Welche Demonstration war das?
A: Gegen das Steuergesetz 2010 in Harkov. Gegen die Politik von Azarov und Yanukovych.
LA: Ist dies von Relevanz für das Verfahren?
A: Sie haben mir die Internetadresse gegeben, wo ich mir das anschauen kann. Die Leute die mir das Bein und Arm gebrochen haben, haben mir vorgehalten, dass ich versprochen habe, Politik sein zu lassen und mich nicht damit zu befassen. Sie haben mir die Internetadresse gesagt.
LA: Wie lautet die Adresse?
A: Die kann ich nicht angeben. Es war am 16.11.2010."
Insgesamt war aus dem Vorbringen des Erstbeschwerdeführers eine Bedrohung nicht plausibel nachvollziehbar, sondern handelte es sich um eine Reihe von Vermutungen, die er im Verfahren keineswegs untermauern konnte. In Summe hat dieses Aussageverhalten des Erstbeschwerdeführers in keiner Weise das Bild einer glaubwürdigen Fluchtgeschichte zeichnen können.
Bemerkenswert erscheint es außerdem, dass der Erstbeschwerdeführer auf die Frage, ob es, abgesehen von den Röntgenbildern etwas gebe, das keine Vermutung sei, lediglich lapidar entgegnete: "Nur das letzte was ich gehört habe." Auf erneute Nachfrage, welches Vorbringen sich, abgesehen von den Knochenbrüchen, auf keine Vermutung stütze, antwortete er ausweichend, indem er angab: "Nicht ich, man hat mir gebrochen."
In diesem Zusammenhang ist auch festzuhalten, dass der belangten Behörde beizupflichten ist, wenn diese darauf hinweist, dass die Röntgenbilder zwar unzweifelhaft belegen, dass der Erstbeschwerdeführer Knochenbrüche erlitten hat, die Darstellung der Gründe für die Verletzung jedoch in keiner Weise schlüssig oder nachvollziehbar erscheint.
Zusammenfassend kommt das erkennende Gericht daher zum Ergebnis, dass die Angaben des Erstbeschwerdeführers - wie bereits nachvollziehbar vom Bundesamt ausgeführt - nicht geeignet sind, eine asylrelevante Verfolgung des Erstbeschwerdeführers in der Ukraine glaubhaft zu machen.
Zur Zweitbeschwerdeführerin ist festzuhalten, dass diese das Vorbringen ihres Ehegatten in keiner Weise glaubwürdig zu untermauern vermochte und auch bezüglich ihrer Person keine asylrelevanten Gründe glaubhaft machen konnte.
Wie bereits das Bundesasylamt zutreffend bemerkte, ist es in keiner Weise nachvollziehbar, dass der Erstbeschwerdeführer vor seiner Ausreise keinerlei konkreten Verfolgungshandlungen ausgesetzt war, dies obwohl er zu diesem Zeitpunkt bereits unter Beobachtung gestanden sei, die Zweitbeschwerdeführerin hingegen bereits unmittelbar nach der Ausreise ihres Ehegatten mit Anrufen von unbekannten Personen bombardiert worden sein soll, die sich nach dem Aufenthaltsort ihres Ehemannes erkundigt hätten. Hätte seitens "dieser Leute" tatsächlich ein reales und intensives Interesse an der Person des Erstbeschwerdeführers bestanden, so wäre naheliegend gewesen, dass der Erstbeschwerdeführer, der ja seit Herbst 2011 unter Beobachtung gestanden sei, bereits vor seiner Ausreise konkreten Verfolgungshandlungen ausgesetzt gewesen wäre.
Letztlich ist den Ausführungen des Bundesasylamtes auch insofern zuzustimmen, als es äußerst lebensfremd erscheint, dass die angeblichen Verfolger nach der Ausreise des Erstbeschwerdeführers fünf Monate lang lediglich telefonisch nach dem Erstbeschwerdeführer gefragt und erst danach die Zweitbeschwerdeführerin persönlich aufgesucht haben sollen.
Was den Vorfall, bei dem die Zweitbeschwerdeführerin von unbekannten Männern in ein Auto gezerrt, geschlagen und bedroht worden sein soll, um zu erreichen, dass der Erstbeschwerdeführer in die Ukraine zurückkomme betrifft, so ist dazu festzuhalten, dass das Fluchtvorbringen der Zweitbeschwerdeführerin in unmittelbarem Konnex mit jenem ihres Ehegatten steht, welchem, wie oben umfassend dargelegt, die Glaubwürdigkeit abzusprechen war, sodass eine asylrelevante Bedrohung der Zweitbeschwerdeführerin im Heimatland ebenso zu verneinen ist.
In einer Gesamtbetrachtung kommt das erkennende Gericht angesichts der aufgezeigten Unplausibilitäten also zu dem Schluss, dass auch das Fluchtvorbringen der Zweitbeschwerdeführerin als erfundenes Konstrukt zwecks Asylerlangung zu werten ist und dass keine aktuelle individuelle Verfolgungsgefahr aus asylrelevanten Gründen besteht. Auch liegt der Verdacht nahe, dass die Ausreise der Zweitbeschwerdeführerin geplant und in Erwartung einer besseren medizinischen Behandlung in Österreich und nicht aufgrund von gegen die Zweitbeschwerdeführerin gerichteten asylrelevanten Verfolgungshandlungen erfolgte, dies insbesondere deshalb, weil die Zweitbeschwerdeführerin mehrfach betonte, dass Untersuchungen in der Ukraine teilweise selbst zu bezahlen seien, dies mit hohen Kosten verbunden sei und sie ohne der Unterstützung ihres Ehemannes ihre Lebenserhaltungskosten nicht hätte bestreiten können.
Zu A)
Gemäß § 75 Abs 19 AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren vom Bundesverwaltungsgericht zu Ende zu führen.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg cit). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130 Abs 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 BFA-VG, BGBl I 2012/87 idgF bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.
Ad I.)
Gemäß § 3 Abs 1 AsylG hat die Behörde einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen muss. Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen stellen im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr dar, wobei hierfür dem Wesen nach einer Prognose zu erstellen ist. Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine so genannte inländische Fluchtalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt (vgl. VwGH E 24.03.1999, Zl. 98/01/0352).
Wie im Rahmen der Beweiswürdigung umfassend dargestellt wurde, kommt dem Vorbringen der Beschwerdeführer, wonach diese im Heimatland verfolgt werden, keine Glaubwürdigkeit zu, weshalb es den Beschwerdeführern nicht gelungen ist, eine konkret und gezielt gegen ihre Person gerichtete aktuelle Verfolgung maßgeblicher Intensität, welche ihre Ursache in einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe hätte, glaubhaft zu machen.
Auch vor dem Hintergrund der Feststellungen zur Lage in der Ukraine kann nicht erkannt werden, dass den Beschwerdeführern im Herkunftsstaat eine asylrelevante Verfolgung drohen würde.
Die Beschwerde war somit aus den dargelegten Gründen gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 abzuweisen.
Gemäß § 8 Abs 1 AsylG 2005 hat die Behörde einem Fremden den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn er in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Z1), wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK (Recht auf Leben), Art 3 EMRK (Verbot der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung) oder der Protokolle Nr 6 oder Nr 13 (Abschaffung der Todesstrafe) zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs 1 ist mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung nach § 7 zu verbinden (Abs 2 leg cit). Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht (Abs 3 leg cit).
Unter "realer Gefahr" ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl VwGH 99/20/0573, 19.02.2004).
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder nicht effektiv verhinderbaren Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (vgl VwGH 26.06.1997, Zl. 95/18/1293 und 17.07.1997, Zl. 97/18/0336).
Gemäß Art 2 EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt.
Gemäß Art 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
Für die Gewährung von Abschiebeschutz ist die maßgebliche Wahrscheinlichkeit des Eintritts der Verletzung der Menschenrechte gefordert. Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre, konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen genügen hingegen nicht.
Weder aus den Angaben der Beschwerdeführer noch aus den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens ist im konkreten Fall ersichtlich, dass jene gemäß der Judikatur des EGMR geforderte Exzeptionalität der Umstände vorliegen würde, um die Außerlandesschaffung eines Fremden im Hinblick auf außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegende Gegebenheiten im Zielstaat im Widerspruch zu Art 3 EMRK erscheinen zu lassen (VwGH vom 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443).
Für die Ukraine kann nicht festgestellt werden, dass in diesem Herkunftsstaat eine dermaßen schlechte wirtschaftliche Lage bzw eine allgemeine Situation herrschen würde, die für sich genommen bereits die Zulässigkeit der Rückbringung in den Herkunftsstaat iSd § 8 Abs 1 AsylG 2005 als unrechtmäßig erscheinen ließe. Auch ist kein kennzeichnender Grad willkürlicher Gewalt aufgrund eines bewaffneten Konflikts gegeben, der ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass die Beschwerdeführer bei einer Rückkehr allein durch ihre Anwesenheit tatsächlich Gefahr laufen würden, einer individuellen Bedrohung des Lebens ausgesetzt zu sein. Die Abschiebung der Beschwerdeführer würde sie jedenfalls nicht in eine "unmenschliche Lage" wie etwa Hungertod, unzureichende oder gar keine medizinische Versorgung, massive Beeinträchtigung der Gesundheit oder gar Verlust des Lebens, versetzen.
Die Heimatstadt der Beschwerdeführers gehört nicht zu den von Separatisten kontrollierten Gebieten. Der Schutz der Menschenrechte durch die Verfassung ist gewährleistet. Die Grundversorgung für Rückkehrer ist ausreichend.
Es ist auch nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführern nach ihrer Rückkehr in die Ukraine in eine ausweglose Lebenssituation geraten könnten, zumal bei den Beschwerdeführern keine Einschränkung der Erwerbsfähigkeit erkennbar ist. So gaben sie an, für den Fall, dass sie in Österreich bleiben können, die Absicht zu haben, zu arbeiten und führte die Zweitbeschwerdeführerin darüber hinaus aus, auch derzeit beim Verein Wohnen tätig zu sein.
Weiters gilt es zu bedenken, dass der Erstbeschwerdeführer bis zum Alter von 51 Jahren und die Zweitbeschwerdeführerin bis zum Alter von 52 Jahren in der Ukraine aufhältig waren, dort also den überwiegenden Teil ihres Lebens verbracht haben, sie die ukrainische und russische Sprache beherrschen und mit den dort herrschenden Gepflogenheiten vertraut sind. Den Beschwerdeführern kann es daher zugemutet werden, das für sich zum Überleben Notwendige durch eigene Arbeit zu bestreiten.
Eine völlige Perspektivenlosigkeit für die Beschwerdeführer kann nicht erkannt werden. Ziel des Refoulementschutzes ist es nicht, Menschen vor unangenehmen Lebenssituationen zu beschützen, sondern einzig und alleine Schutz vor exzeptionellen Lebenssituationen zu geben.
Was den Gesundheitszustand der Beschwerdeführer betrifft, so ist festzuhalten, dass der Erstbeschwerdeführer unter Panikattacken und Atemnotfällen leidet und bei der Zweitbeschwerdeführerin chronische Pankreatitis (Bauchspeicheldrüsenentzündung), Migräne, Gastritis, bek. Mitralklappenprolaps (Herzklappenfehler), st.p. Mukocele der Appendix, Meckel-Divertikel, st.p. Cervix-Ca mit Wertheim OP und Radiatio (2005 in der Ukraine), Metronidazolallergie, Durchfall post Ileocoecalresektion sowie eine Depression diagnostiziert wurden.
Diesbezüglich ist festzuhalten, dass sich aus den Länderfeststellungen klar ergibt, dass eine medizinische Versorgung in der Ukraine kostenlos und flächendeckend gewährleistet ist. Krankenhäuser und andere medizinische Einrichtungen, in denen überlebenswichtige Maßnahmen durchgeführt und chronische, auch innere und psychische Krankheiten behandelt werden können, existieren sowohl in der Hauptstadt Kiew als auch in vielen Gebietszentren des Landes. Landesweit gibt es ein ausgebildetes und sachkundiges medizinisches Personal. Darüber hinaus werden fast alle gebräuchlichen Medikamente im Land hergestellt und halten Apotheken teilweise auch importierte Arzneien vor. In Anbetracht der dem Erkenntnis zugrundeliegenden Länderfeststellungen ist also jedenfalls davon auszugehen, dass die Erkrankungen der Beschwerdeführer in der Ukraine behandelt werden können. Insofern in den Länderberichten ausgeführt wird, dass Medikamente teilweise auf eigene Kosten beschafft werden müssen und auch der Beginn einer Behandlung gelegentlich korruptionsbedingt davon abhängig ist, dass der Patient einen Betrag im Voraus bezahlt, so ist dazu festzuhalten, dass dies nach der nachfolgend angeführten Judikatur keinen Hinderungsgrund für eine Abschiebung darstellt. Ergänzend ist festzuhalten, dass die Zweitbeschwerdeführerin im Verfahren vorbrachte, vor ihrer Ausreise bereits über Jahre in der Ukraine medizinisch behandelt worden zu sein und sie zum Teil sogar Medikamente aus der Ukraine nach Österreich mitgenommen habe, die ihr dort verschrieben worden seien.
Die Beurteilungskriterien des VfGH und EGMR bei Vorliegen von Krankheiten im Zusammenhang mit Art 3 EMRK gestalten sich wie folgt:
Der EGMR hat in Bensaid v. Vereinigtes Königreich, 6.2.2001, der Abschiebung einer an Schizophrenie leidenden Person als zulässig erklärt. Der EGMR sprach dabei aus, dass bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegender Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung eine Verletzung des Art 3 EMRK liegen kann, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände glaubhaft gemacht sind.
In Hukic v. Schweden, 27.9.2005, stellt der Gerichtshof fest, dass es betreffend das Down Syndrom Behandlungsmöglichkeiten in Bosnien-Herzegowina gebe. Dass diese nicht denselben Standard hätten als in Schweden und kostenintensiv seien, könne nicht als Verletzung von Art 3 EMRK angesehen werden. Das Down Syndrom könne auch von der Schwere her nicht mit dem Fall D. v. Vereinigtes Königreich verglichen werden. Betreffend eine mit AIDS infizierte Person sprach der Gerichtshof in Ndangova v. Schweden am 22.6.2004 aus, dass die Krankheit noch gar nicht ausgebrochen sei und damit mit dem Fall D.
v. Vereinigtes Königreich nicht zu vergleichen sei. Außerdem habe der Antragsteller familiäre Beziehungen im Heimatland, eine adäquate Behandlungsmöglichkeit sei gegeben. Dass diese mit erheblichen Kosten verbunden sei und dass es für den Betreffenden Schwierigkeiten geben werde, vom Land aus zur Behandlung zu gelangen und die Umstände schwieriger als in Schweden seien, führe nicht zu einer Verletzung von Art 2 oder 3 der Konvention.
Dem Umstand schließlich, dass die Zweitbeschwerdeführerin auch unter medizinischen Gesichtspunkten im Heimatland schwierigere Verhältnisse vorfinden würde als in Österreich, kommt unter dem Blickwinkel des Art 3 MRK keine entscheidende Bedeutung zu (vgl insbesondere das Urteil des EGMR vom 6.2.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Case of Bensaid v. The United Kingdom) (VwGH 07.10.2003, 2002/01/0379).
Das erkennende Gericht verweist in diesem Zusammenhang auch auf das Erkenntnis des VfGH v. 06.03.2008, Zl. B 2400/07-9, wo das Höchstgericht eine "hohe Schwelle" des Art 3 EMRK konstatiert, d.h. nur bei Vorliegen von außergewöhnlichen Umständen führt die Abschiebung zu einer Verletzung des Art 3 EMRK, etwa wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt wird unter qualvollen Umständen zu sterben.
In der Beschwerdesache AMEGNIGAN gg. Niederlande, 25.11.2004, Rs 25629/04, stellte der EGMR fest, dass in Togo eine grundsätzliche adäquate Behandlung der noch nicht ausgebrochenen AIDS-Erkrankung gegeben ist und erklärte die Abschiebung des Beschwerdeführers für zulässig.
In der Entscheidung RAMADAN AHJREDINI gg. Niederlande vom 10.11.2005, Rs 35989/03 wurde die Abschiebung der Beschwerdeführer nach Mazedonien für zulässig erklärt, da Psychotherapie eine gängige Behandlungsform in Mazedonien ist und auch verschiedene therapeutische Medizin verfügbar ist, auch wenn sie nicht dem Standard in den Niederlanden entsprechen möge.
In der Beschwerdesache NDANGOYA gg. Schweden, 22.06.2004, Rs 17868/03, sprach der EGMR aus, dass in Tansania Behandlungsmöglichkeiten auch unter erheblichen Kosten für die in 1-2 Jahren ausbrechende AIDS-Erkrankung des Beschwerdeführers gegeben seien; es lagen auch familiäre Bezüge vor, weshalb die Abschiebung für zulässig erklärt wurde.
Dass sich der Gesundheitszustand durch die Abschiebung verschlechtert ("mentaler Stress" ist nicht entscheidend), ist vom Antragsteller konkret nachzuweisen, bloße Spekulationen über die Möglichkeit sind nicht ausreichend. In der Beschwerdesache OVDIENKO gg. Finnland vom 31.05.2005, Nr. 1383/04, wurde die Abschiebung des Beschwerdeführers, der seit 2002 in psychiatrischer Behandlung war und der selbstmordgefährdet ist, für zulässig erklärt; mentaler Stress durch eine Abschiebungsdrohung in die Ukraine ist kein ausreichendes "real risk".
Auch Abschiebungen psychisch kranker Personen nach mehreren Jahren des Aufenthalts im Aufenthaltsstaat können in Einzelfällen aus öffentlichen Interessen zulässig sein (vgl PARAMSOTHY gg. Niederlande, 10.11.2005, Rs 14492/05; mit diesem Judikat des EGMR wurde präzisiert, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach neunjährigem Aufenthalt in den Niederlanden, welcher unter posttraumatischem Stresssyndrom leidet und bereits einen Selbstmordversuch hinter sich hat, zulässig ist, da spezielle Programme für Behandlungen von traumatisierten Personen und verschiedene therapeutische Medizin in Sri Lanka verfügbar sind, auch wenn sie nicht den selben Standard haben sollten wie in den Niederlanden).
Die dargestellten Entscheidungen zeigen deutlich, dass bei Vorliegen von Erkrankungen im Allgemeinen nur solche relevant sind, die bekanntermaßen zu einem lebensbedrohlichen Zustand führen und grundsätzlich keine Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bestehen (Behandlungsmöglichkeiten beispielsweise für AIDS in Tansania sowie Togo, für Down-Syndrom in Bosnien-Herzegowina, für psychische Erkrankungen im Iran und in Russland bejaht).
Aus dieser Rechtsprechung ergeben sich folgende Judikaturlinien:
Zusammenfassend ist nochmals festzuhalten, dass sich aus den erwähnten Entscheidungen des EGMR ergibt, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung von Art 3 EMRK.
Auf Grundlage der oben dargestellten Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Art 3 EMRK ergangenen Rechtsprechung des EGMR und des damit einhergehenden Beurteilungsmaßstabes gelangt das Bundesverwaltungsgericht zu dem Schluss, dass der gegenständliche Fall nicht mit dem Fall D. v. the United Kingdom - in welchem die unmenschliche Behandlung nicht bloß darin zu sehen war, dass sich der Beschwerdeführer in den letzten Stadien einer tödlich verlaufenden Krankheit befand, sondern in den besonderen Umständen, mit denen der Beschwerdeführer im Fall der Abschiebung konfrontiert gewesen wäre, nämlich im Risiko eines Todes unter qualvollen Umständen ohne jegliche Aussicht auf medizinische Behandlung oder familiäre Begleitung - vergleichbar ist.
Unter Zugrundelegung der obigen Ausführungen, wonach die Erkrankungen Beschwerdeführer auch im Herkunftsland behandelt werden können, handelt es sich im Lichte der dargestellten Judikatur bei den Erkrankungen der Beschwerdeführer jedenfalls nicht um dermaßen schwere, akut lebensbedrohliche und zudem im Herkunftsstaat nicht behandelbare Erkrankungen, die zu einer Überschreitung der hohen Eingriffsschwelle des Art 3 EMRK führen könnten. Dass die Behandlung in der Ukraine unter Umständen nicht dem österreichischen Niveau entspricht, vermag zur Gewährung des subsidiären Schutzes nicht auszureichen. Schlechtere Behandlungsmöglichkeiten und weniger günstige Verhältnisse im Herkunftsstaat als jene, die die Beschwerdeführer in Österreich genießen, sind kein Abschiebehinderns. Die Beschwerdeführer leiden jedenfalls nicht an einer die hohe Schwelle des Art 3 EMRK überschreitenden, lebensbedrohlichen Krankheit und ist auch nicht davon auszugehen, dass ihr Gesundheitszustand aufgrund der Überstellung in die Ukraine lebensbedrohend beeinträchtigt werden würde oder sie durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würden, unter qualvollen Umständen zu sterben.
Sonstige außergewöhnliche Umstände, die eine Abschiebung unzulässig machen könnten, sind im gegenständlichen Verfahren weder hervorgetreten, noch wurde ein derartiges Abschiebehindernis vorgebracht.
Es ergibt sich somit kein reales Risiko, dass es durch die Rückführung der Beschwerdeführer in die Ukraine zu einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK oder der Protokolle Nr 6 oder Nr 13 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe kommen würde.
Ad II.)
§ 75 Abs 20 AsylG lautet:
Bestätigt das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Abs 18 und 19 in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz
1. den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes,
2. jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs 1 AVG des Bundesasylamtes,
3. den zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 des Bundesasylamtes,
4. jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 4 folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs 1 AVG des Bundesasylamtes,
5. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß § 7
aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten
kommt, oder
6. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 aberkannt wird,
so hat das Bundesverwaltungsgericht in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs 3a oder 9 Abs 2 vorliegen.
§ 9 Abs 1 bis 3 BFA-VG lautet:
(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
Gemäß Art 8 Abs 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art 8 Abs 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und in diesem Sinne auch verhältnismäßig ist.
Nach der Rechtsprechung des EGMR garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (zB eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen (vgl EGMR 8.3.2008, Nnyanzi v. The United Kingdom, Appl. 21.878/06; 4.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582; 9.10.2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.6.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554).
Im Erkenntnis vom 26. Juni 2007, Zl. 2007/01/0479, hat der Verwaltungsgerichtshof - unter Hinweis auf das Erkenntnis des VfGH vom 17. März 2005, VfSlg. 17.516, und die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in Fremdensachen - darauf hingewiesen, dass auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen ist, zumal etwa das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist (VwGH 17. 2. 2007. 2006/01/0216). Eine lange Dauer des Asylverfahrens macht für sich allein keinesfalls von vornherein eine Ausweisung unzulässig (VwGH 2010/22/0094).
Dem öffentlichen Interesse, eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern, kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art 8 Abs 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (vgl VwGH 17. 12.2007, 2006/01/0216; siehe die weitere Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum hohen Stellenwert der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften: VwGH 26. 6. 2007, 2007/01/0479; VwGH 16. 1. 2007, 2006/18/0453; jeweils VwGH 8. 11. 2006, 2006/18/0336 bzw 2006/18/0316; VwGH 22. 6. 2006, 2006/21/0109; VwGH 20. 9. 2006, 2005/01/0699).
Bei der Beurteilung der Rechtskonformität von behördlichen Eingriffen ist nach ständiger Rechtsprechung des EGMR und VfGH auf die besonderen Umstände des Einzelfalls einzugehen. Die Verhältnismäßigkeit einer solchen Maßnahme ist (nur) dann gegeben, wenn ein gerechter Ausgleich zwischen den Interessen des Betroffenen auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens im Inland einerseits und dem staatlichen Interesse an der Wahrung der öffentlichen Ordnung andererseits gefunden wird. Der Ermessensspielraum der zuständigen Behörde und die damit verbundene Verpflichtung, allenfalls von einer Aufenthaltsbeendigung Abstand zu nehmen, variiert nach den Umständen des Einzelfalls. Dabei sind Beginn, Dauer und Rechtsmäßigkeit des Aufenthalts, wobei bezüglich der Dauer vom EGMR keine fixen zeitlichen Vorgaben gemacht werden, zu berücksichtigen; das Ausmaß der Integration im Aufenthaltsstaat, die sich in intensiven Bindungen zu Dritten, in der Selbsterhaltungsfähigkeit, Schul- und Berufsausbildung, in der Teilnahme am sozialen Leben und der tatsächlichen beruflichen Beschäftigung; Bindung zum Heimatstaat; die strafrechtliche Unbescholtenheit bzw bei strafrechtlichen Verurteilungen auch die Schwere der Delikte und die Perspektive einer Besserung/Resozialisierung des Betroffenen bzw die durch die Aufenthaltsbeendigung erzielbare Abwehr neuerlicher Tatbegehungen; Verstöße gegen das Einwanderungsrecht.
Wie schon im gegenständlichen Bescheid des Bundesasylamts ausgeführt, hat sich im vorliegenden Fall kein unzulässiger Eingriff in das Privat- oder Familienleben der Beschwerdeführer ergeben.
Hinsichtlich des Familienlebens ist auszuführen, dass sich, wie festgestellt, keine Angehörigen der Beschwerdeführer im Bundesgebiet aufhalten und ein Eingriff in ihr Familienleben, da beide Beschwerdeführer gleichermaßen von einer Rückkehrentscheidung betroffen wären, somit jedenfalls zu verneinen ist.
Es bleibt also zu prüfen, ob mit der Abschiebung der Beschwerdeführer ein unzulässiger Eingriff in ihr Privatleben erfolgt. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass der Erstbeschwerdeführer am 20.12.2011 und die Zweitbeschwerdeführerin am 29.05.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz stellten, wobei ihr Aufenthalt im Bundesgebiet die gesamte Dauer über auf die Stellung dieser Anträge gestützt war. Die bisherige Aufenthaltsdauer des Erstbeschwerdeführers in Österreich beträgt sohin dreieinhalb Jahre, jene der Zweitbeschwerdeführerin knapp über drei Jahre und ist somit zum gegenwärtigen Zeitpunkt noch zu kurz, um bereits von einer außergewöhnlichen, schützenswerten und dauernden Integration zu sprechen.
Der Erstbeschwerdeführer legte zwar einen Bescheid des AMS vom 03.06.2014, wonach ihm von 04.06.2014 bis 27.06.2014 eine Beschäftigungsbewilligung für die berufliche Tätigkeit als landwirtschaftlicher Hilfsarbeiter erteilt worden sei sowie eine Deutschkurs-Teilnahmebestätigung vom 16.06.2014 vor. Umfassende Deutschkenntnisse, Kursbesuche, ein Studium oder eine Tätigkeit in einem Verein haben sich im Verfahren jedoch nicht ergeben.
Die Zweitbeschwerdeführerin legte ebenfalls eine Deutschkurs-Teilnahmebestätigung vom 16.06.2014 vor und führte darüber hinaus aus, beim Verein Wohnen zu arbeiten. Umfassende Deutschkenntnisse, Kursbesuche, ein Studium oder eine Tätigkeit in einem Verein haben sich im Verfahren jedoch auch bei ihr nicht ergeben.
Insbesondere aufgrund der noch sehr kurzen Aufenthaltsdauer der Beschwerdeführer in Österreich sind zum Entscheidungszeitpunkt also keine Aspekte einer außergewöhnlichen, schützenswerten und dauernden Integration hervorgekommen, dass alleine aus diesem Grund die Rückkehrentscheidung für unzulässig zu erklären wäre.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wird daher diesfalls die Erlassung von Rückkehrentscheidungen nach der neuen Rechtslage neu zu prüfen haben. Die Erwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung sind für das Bundesamt jedoch nicht bindend.
Gemäß § 21 Abs 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
§ 21 Abs 7 erster Satz BFA-VG entspricht zur Gänze dem Wortlaut der Bestimmung des durch das Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz (FNG) BGBl. I Nr. 87/2012 aufgehobenen § 41 Abs 7 erster Satz AsylG 2005. In der Regierungsvorlage (2144 BlgNR XXIV. GP) wurde zu § 21 BFA-VG idF BGBl. I Nr. 64/2013 ausgeführt: "§ 21 entspricht dem geltenden § 41 AsylG 2005 und legt Sondernomen für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht in Beschwerdeverfahren gegen Entscheidungen des Bundesamtes fest." Zu § 21 Abs 7 hält die RV fest: "Abs 7 stellt klar, dass eine mündliche Verhandlung auch dann unterbleiben kann, wenn sich aus den bisherigen Ermittlungsergebnissen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht den Tatsachen entspricht. Neben dieser Bestimmung ist § 24 VwGVG anzuwenden."
Gemäß § 24 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht gemäß § 24 Abs 4 VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann gemäß § 24 Abs 5 VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Der Verfassungsgerichtshof äußerte vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des EGMR (zur Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung) keine Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit des § 41 Abs 7 AsylG 2005 und stellte dazu klar: "Das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, steht im Einklang mit Art 47 Abs 2 GRC, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde" (VfGH 14.03.2012, Zl. U 466/11).
In seinen Erkenntnissen vom 28.05.2014, Zl 2014/20/0017 und -0018 sprach der Verwaltungsgerichtshof aus, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Ferner muss die Verwaltungsbehörde die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung in seiner Entscheidung teilen. Auch darf im Rahmen der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht zu bleiben hat, wie ein Vorbringen das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt.
Im gegenständlichen Fall sind die genannten Kriterien erfüllt, da der Sachverhalt durch die belangte Behörde vollständig erhoben wurde und in Zusammenschau mit dem den Beschwerdeführern eingeräumten schriftlichen Parteiengehör nach wie vor die gebotene Aktualität aufweist. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht konnte somit unterbleiben.
Zu B)
Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Nach Art 133 Abs 4 erster Satz B-VG idF BGBl I Nr 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im vorliegenden Fall erweist sich die ordentliche Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG insofern als nicht zulässig, als der gegenständliche Fall ausschließlich tatsachenlastig ist, sodass dieser keinerlei Rechtsfragen - schon gar nicht von grundsätzlicher Bedeutung - aufwirft. Wie der rechtlichen Beurteilung unzweifelhaft zu entnehmen ist, weicht die gegenständliche Entscheidung weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es zu irgendeinem Sachverhaltsaspekt des gegenständlichen Falles an einer Rechtsprechung und kann auch nicht davon gesprochen werden, dass die Rechtsprechung in Bezug auf den gegenständlichen Fall als uneinheitlich zu beurteilen wäre. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der im vorliegenden Fall zu lösenden Rechtsfragen vor.
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