BVwG W137 2108742-1

W137 2108742-1Tribunale amministrativo federale25 giu 2015

Regest

Revision zulässig, Schubhaft, Schubhaftbeschwerde, Sicherungsbedarf,<br/>Untertauchen, Wiedereinreise

Testo completo

BVwG W137 2108742-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 25.06.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W137.2108742.1.00

Spruch

W137 2108742-1/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Peter HAMMER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, StA. Marokko, vertreten durch XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.06.2015, Zl. 1028962110/150672150, sowie die Festnahme und weitere Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft seit 15.06.2015 zu Recht erkannt:

A)

I. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG iVm Art. 28 Dublin-III-VO, § 76 Abs. 1 FPG und § 9 Abs. 4a FPG-DVO wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

II. Der Antrag auf unentgeltliche Beigabe eines Verfahrenshelfers wird als unzulässig zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt

1. Der Beschwerdeführer ist laut eigenen Angaben Staatsangehöriger von Marokko, reiste spätestens im August 2014 illegal ins Bundesgebiet ein und stellte am 19.08.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz. In diesem Zusammenhang konnte mittels EURODAC-Abfrage ermittelt werden, dass er bereits im August 2013 in Italien wegen illegaler Einreise erkennungsdienstlich behandelt worden war und im Oktober 2013 in der Schweiz einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hatte.

Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.09.2014, Zl. 1028962110/14893978, wurde der Antrag gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und Italien gemäß Art. 18.1.b der Dublin III-VO als für die Prüfung des Antrags zuständig erkannt. Zugleich wurde gemäß § 61 Abs. 1 FPG die Außerlandesbringung gegen den Beschwerdeführer angeordnet und die Abschiebung nach Italien gemäß § 61 Abs. 2 FPG für zulässig erklärt. Eine gegen diesen Bescheid gerichtete Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 29.10.2014, GZ: W184 2012655-1/6E, gemäß § 5 AsylG 2005 und § 61 FPG als unbegründet abgewiesen. Diese Entscheidung erwuchs in Rechtskraft.

Am 08.06.2015 wurde der Beschwerdeführer unter Anwendung der Dublin III-VO auf dem Landweg nach Italien überstellt. Noch am selben Tag kehrte er illegal nach Österreich zurück.

Am 15.06.2015 wurde der Beschwerdeführer im Rahmen einer fremdenpolizeilichen Kontrolle in Wien angehalten. Nach Rücksprache mit dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt) wurde von diesem die Festnahme des Beschwerdeführers und die Direkteinlieferung ins PAZ Hernals angeordnet.

Bei seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 15.06.2015 gab er an, am 08.06.2015 wieder nach Österreich eingereist zu sein und bei seiner (namentlich genannten) Freundin in 1100 Wien gelebt zu haben. Diese kenne er seit acht Monaten, seit dieser Zeit lebe er auch bei ihr. Die Wohnung gehöre ihr oder ihrer Mutter. Er habe nicht gewusst, dass er sich behördlich melden müsse. Dem Beschwerdeführer wurde mitgeteilt, dass eine Nachschau im Zentralen Melderegister (ZMR) keine Person des angegebenen Namens angezeigt habe, auf die die vom Beschwerdeführer gemachten Angaben passen würden. Der Beschwerdeführer erklärte weiter, ledig zu sein und keine Kinder zu haben. Allerdings sei die Freundin von ihm schwanger. Er wolle nicht nach Italien, da er unter Flugangst leide.

2. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) vom 15.06.2015, wurde gemäß Art. 28 der Dublin III-VO iVm § 76 Abs. 1 FPG idgF iVm § 9a Abs. 4 FPG-DV und § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung angeordnet. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass aufgrund des Vorverhaltens des Beschwerdeführers ein "beträchtliches Risiko des Untertauchens" bestehe. Insbesondere sei der Beschwerdeführer bereits einmal nach Italien abgeschoben worden und illegal wieder ins Bundesgebiet zurückgekehrt. Die von ihm bezeichnete Freundin habe unter Berücksichtigung seiner Angaben nicht ausgeforscht werden können, weshalb von einer Schutzbehauptung ausgegangen werde. Mangels sozialer Verankerungen im Bundesgebiet komme unter Berücksichtigung der sonstigen Umstände daher auch keine Anwendung des gelinderen Mittels in Betracht und liege somit eine "ultima-ratio-Situation" vor. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 15.06.2015 (13:35 Uhr) durch persönliche Übergabe zugestellt.

3. Am 15.06.2015 (vor 14:25 Uhr) verletzte sich der Beschwerdeführer in einer Gemeinschaftszelle mittels einer Rasierklinge (Schnitte am Oberarm) sowie durch Trinkens von Flüssigseife selbst. Aufgrund seiner mangelnden Kooperation bei der medizinischen Versorgung wurde er in eine Einzelzelle verlegt.

4. Am 18.06.2015 langte beim Bundesverwaltungsgericht die gegenständliche - von einem bevollmächtigten Vertreter des Beschwerdeführers verfasste - Beschwerde gegen die Verhängung der Schubhaft mit Bescheid des Bundesamts vom 15.06.2015, Zl. 1028962110/150672150, und Anordnung der Schubhaft sowie die fortdauernde Anhaltung in Schubhaft "seit 02.06.2015" ein. Die Beschwerde wurde hinsichtlich der Frage der fortdauernden Anhaltung in Schubhaft "seit 02.06.2015" im Wesentlichen damit begründet, dass die Haft unverhältnismäßig sei. Es bestehe kein hinreichender Sicherungsbedarf und der Beschwerdeführer verfüge auch über soziale Anknüpfungspunkte in Österreich. Konkret sei seine "Lebensgefährtin" im dritten Monat schwanger. Dies sei auch der Grund für seine Wiedereinreise gewesen. Aus diesem Grunde habe der Beschwerdeführer ein Interesse am Verbleib in Österreich, was auch die zukünftige Kooperation mit den Behörden einschließe. Die Behörde habe aber verabsäumt, die Angaben betreffend seine "Lebensgefährtin" zu verifizieren. Jedenfalls hätte aber zunächst das gelindere Mittel verhängt werden müssen, zumal dessen Nichtanwendung nicht begründet worden und der Beschwerdeführer somit in seinem Recht auf persönliche Freiheit verletzt worden sei. Unabhängig davon wurde ganz grundsätzlich die Verhängung der Schubhaft auf Basis von § 9a Abs. 4 FPG-Durchführungsverordnung (FPG-DV) für unzulässig erachtet. Diese wurde als systemwidrig und nicht vereinbar mit dem PersFrG angesehen. Darüber hinaus genüge sie auch nicht den vom Verwaltungsgerichtshof in der Entscheidung vom 19.02.2015, Ro 2014/21/0075, herausgearbeiteten Anforderungen. Diesem sei auch schon das Bundesverwaltungsgericht in rezenten Erkenntnissen "vollinhaltlich gefolgt". Überdies wurde ein Antrag auf unentgeltliche Beigabe eines Verfahrenshelfers gestellt und dazu ausgeführt, dass die gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG beigegebene Rechtsberatung nicht mit der Verfahrenshilfe im Sinne des § 40 VwGVG gleichwertig sei und für gewillkürte Vertreter keine qualitativen Mindeststandards gesetzlich garantiert seien.

5. Das Bundesamt verwies in einer Stellungnahme vom 18.06.2015 neuerlich auf das bisherige Verhalten des Beschwerdeführers und führte etwa aus, dass über den Beschwerdeführer bereits am 30.10.2014 das gelindere Mittel verhängt worden sei, er seine Überstellung aber zweimal vereitelt habe. Seine Entlassung aus der anschließend verhängten Schubhaft habe er in Folge eines Hungerstreiks erreicht. Ab 12.01.2015 sei er obdachlos gemeldet, aber für die Behörden nicht greifbar gewesen - und er sei auch seinen Ladungen nicht nachgekommen. Die namentlich genannte Freundin habe im ZMR anhand der Angaben des Beschwerdeführers nicht ausgeforscht werden können. Es sei daher von einer erheblichen Fluchtgefahr auszugehen und anzunehmen, dass sich der Beschwerdeführer der Überstellung nach Italien neuerlich entziehen werde. Das Konsultationsverfahren mit Italien sei bereits eingeleitet worden.

6. Mit schriftlichem Parteiengehör des Bundesverwaltungsgerichts vom 19.06.2015 wurde der Beschwerdeführer in Kenntnis gesetzt, dass es auch diesem nicht möglich gewesen sei, die Existenz der "Lebensgefährtin" anhand seiner bisherigen Angaben zu verifizieren. Dazu sei es erforderlich, den korrekten Namen, das Geburtsdatum und/oder eine ladungsfähige Adresse zu übermitteln. Dem Beschwerdeführer wurde dazu eine Frist bis 22.06.2015, 12:00 Uhr, gesetzt.

Mit Schreiben vom 22.06.2015 ersuchte der bevollmächtigte Vertreter des Beschwerdeführers um Erstreckung der Frist bis 23.06.2015, 08:00 Uhr. Diese wurde ihm ausdrücklich zugesagt.

Am 23.06.2015 übermittelte der bevollmächtigte Vertreter eine Stellungnahme im Rahmen des Parteiengehörs und führte aus, dass es bisher nicht gelungen sei, die Lebensgefährtin telefonisch zu erreichen und dem Beschwerdeführer deren Adresse nicht bekannt sei. Unabhängig davon wurden weitere Ausführungen zur Problematik der Anwendung von §9a Abs. 4 FPG-DV getroffen und diesbezüglich aus einem weiteren rezenten Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes zitiert.

Bis zum heutigen Tag ist keine weitere einschlägige Mitteilung beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt.

7. Der Beschwerdeführer war in Österreich im Jahr 2015 von Jänner bis April obdachlos gemeldet; von 09.04.2015 bis 05.06.2015 in der Justizanstalt Josefstadt und seit 15.06.2015 im PAZ Breitenfelder Gasse. Ebendort war er auch schon von November bis Mitte Dezember 2014 gemeldet. Andere Meldungen für das Jahr 2015 - insbesondere in 1100 Wien - sind dem Zentralen Melderegister nicht zu entnehmen. Der Beschwerdeführer wurde 2015 wegen (qualifizierter) Körperverletzung und Delikten nach dem Suchtmittelgesetz zu einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten (davon 8 Monate bedingt) verurteilt; diese erwuchs in Rechtskraft.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang und der Sachverhalt ergeben sich aus dem Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesamtes zur Zl. 1028962110/150672150 und den vorliegenden Gerichtsakten des Bundesverwaltungsgerichtes, aus einer Nachschau im Strafregister und im ZMR sowie den Stellungnahmen im Rahmen des schriftlichen Parteiengehörs.

2. Rechtliche Beurteilung

2.1. Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es gemäß § 27 VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs.1 Z 3 und 4 VwGVG) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3 VwGVG) zu überprüfen. Gemäß § 9 Abs.1 VwGVG hat die Beschwerde u.a. (Z 3) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Z 4) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde zu § 27 VwGVG ausgeführt: "Der vorgeschlagene § 27 legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde (vgl. § 66 Abs. 4 AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein."

Zu Spruchteil A)

2.2. Gemäß Artikel 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) idgF erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden

1. gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit;

2. gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit;

3. wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde;

4. gegen Weisungen gemäß Art. 81a Abs. 4.

Gemäß § 9 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

§ 7 Abs. 1 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr 87/2012 idgF, lautet:

(1) Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet über

1. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes,

2. Beschwerden gegen Bescheide der Vertretungsbehörden gemäß dem 11. Hauptstück des FPG,

3. Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt gemäß dem 1. Hauptstück des 2. Teiles des BFA-VG und gemäß dem 7. und 8. Hauptstück des FPG,

4. Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesamtes und

5. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesministers für Inneres in Verfahren gemäß §§ 3 Abs. 2 Z 1 bis 6 und 4 Abs. 1 Z 1 und 2

Gemäß § 7 Abs. 2 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der Verwaltungsgerichtshof einer Revision oder der Verfassungsgerichtshof einer Beschwerde gegen ein Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes gemäß Abs. 1 stattgegeben hat.

§ 22a Abs. 1 BFA-VG lautete:

(1) Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn,

1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,

2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder

3. gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.

§ 22a Abs. 3 BFA-VG lautet:

Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

2.3. Mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 13.04.2015, Zlen. G 151/2014-23, G 172/2014-18, G 184-185/2014-18, kundgemacht am 14.04.2015 (BGBl I Nr. 41/2015 vom 14.04.2015), wurde zu Recht erkannt:

"I. § 22a Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 in der Fassung BGBl. I Nr. 68/2013, werden als verfassungswidrig aufgehoben.

II. Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Kraft.

III. Die aufgehobenen Bestimmungen sind nicht mehr anzuwenden."

Der § 22a Abs. 3 BFA-VG ist damit unverändert in Kraft und findet damit auch auf den gegenständlichen Fall Anwendung. Somit besteht die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts betreffend die Entscheidung über das Vorliegen der für die Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen. Für eine Verfassungswidrigkeit dieser Bestimmung gibt es keinen Hinweis.

2.4. Gemäß § 76 Abs. 1 FPG können Fremde festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern dies notwendig ist, um (unter anderem) die Abschiebung zu sichern. Über Fremde die sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, darf Schubhaft verhängt werden, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, sie würden sich dem verfahren entziehen.

Im gegenständlichen Fall erwuchs der erstinstanzliche Bescheid betreffend eine Zurückweisung des Antrags des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz in Rechtskraft, wodurch er gemäß der Legaldefinition des § 2 AsylG 2005 nunmehr nicht als "Asylwerber", sondern als "Fremder" anzusehen ist. Ein neuerlicher Asylantrag wurde bisher nicht gestellt und findet sich auch in der gegenständlichen Beschwerde kein entsprechender Hinweis.

Gemäß § 77 Abs. 1 FPG hat das Bundesamt bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gemäß § 77 Abs. 5 FPG steht die Anwendung eines gelinderen Mittels der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (z. B. VwGH 25.03.2010, Zl. 2009/21/0121) setzt Schubhaft die gerechtfertigte Annahme voraus, der Fremde werde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bzw. nach deren Vorliegen der Abschiebung (insbesondere) durch Untertauchen entziehen oder sie zumindest wesentlich erschweren. Die Notwendigkeit der Überwachung der Ausreise ist eine Voraussetzung für die Abschiebung, für die Schubhaft ist dies alleine jedoch nicht relevant. Hier ist zusätzlich das Bestehen eines Sicherungsbedarfs notwendig (VwGH 29.04.2008, Zl. 2007/21/0146; VwGH 21.12.2010, Zl. 2007/21/0498). Es hat eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit der Schubhaft zu erfolgen; insofern eine einzelfallbezogene Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Sicherung der Außerlandesschaffung (Aufenthaltsbeendigung) und dem privaten Interesse an der Schonung der persönlichen Freiheit des Betroffenen (VwGH vom 27.05.2009, Zl. 2008/21/0036; VwGH vom 23.09.2010, Zl. 2007/21/0432).

Die Schubhaft darf daher stets nur "ultima ratio" sein (VwGH vom 02.08.2013, Zl. 2013/21/0054; VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114), woraus der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 19.05.2011, Zl. 2008/21/0527, unter Hervorhebung der in § 80 Abs. 1 FPG 2005 ausdrücklich festgehaltenen behördlichen Verpflichtung, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert, insbesondere auch ab, "dass die Behörde schon von vornherein angehalten ist, im Falle der beabsichtigten Abschiebung eines Fremden ihre Vorgangsweise nach Möglichkeit so einzurichten, dass Schubhaft überhaupt unterbleiben kann.

2.5. Gemäß § 9a Abs. 4 FPG-DV liegen Sicherungsbedarf und Fluchtgefahr im Sinne des § 76 FPG vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,

    1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;
    1. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
    1. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
    1. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
    1. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012, angehalten wurde;
    1. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Neufassung), ABl. L 180 vom 29.06.2013, S. 31, zuständig ist, insbesondere sofern

a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,

b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder

c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;

    1. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
    1. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen oder Meldeverpflichtungen gemäß §§ 56 oder 71 FPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder 15a AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;
    1. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.

Gemäß Art. 28 Abs. 1 Dublin III-VO nehmen die Mitgliedstaaten eine Person nicht allein deshalb in Haft, weil sie dem durch diese Verordnung festgelegten Verfahren unterliegt. Gemäß Art. 28 Abs. 2 leg. cit. Dürfen die Mitglieder im Überstellungsverfahren im Einklang mit dieser Verordnung, wenn eine erhebliche Fluchtgefahr besteht, nach einer Einzelfallprüfung die entsprechende Person in Haft nehmen; dies allerdings nur im Falle dass Haft verhältnismäßig ist und sich weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam anwenden lassen.

3. Zur Anwendbarkeit von § 9a Abs. 4 der Fremdenpolizeigesetz-Durchführungsverordnung (FPG-DV):

3.1. Das Fremdenpolizeigesetz sieht keine Kundmachungsbestimmungen für Verordnungen vor. Die Verordnung der Bundesministerin für Inneres wurde gemäß § 4 Abs. 1 Z 2 BGBlG gehörig kundgemacht. Die Prüfung gehörig kundgemachter Verordnungen steht dem Bundesverwaltungsgericht gemäß Art. 89 Abs. 1 iVm Art. 135 Abs. 4 B-VG nicht zu.

3.2. Der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom 19.02.2015, Ro 2014/21/0075, ausgeführt: "Dass die Verordnung aber eine ausdrückliche Festlegung im Gesetz verlangt, ist nach dem eindeutigen, keiner anderen Auslegung zugänglichen Wortlaut des Art. 2 lit. n Dublin III-VO ganz klar, sodass es diesbezüglich auch keiner Befassung des Gerichtshofes der Europäischen Union nach Art. 267 AEUV bedarf. (Vgl. dazu auch Filzwieser/Sprung, Dublin III-Verordnung, K 48 zu Art. 2, wonach die VO keine Kriterien vorgebe, anhand derer das Vorliegen von Fluchtgefahr beurteilt werden könne, sondern dies vielmehr den Mitgliedstaaten mit der Mindestanforderung überlasse, dass diese Kriterien im nationalen Recht der Mitgliedstaaten festgelegt und sachlich sein müssen.) Art. 2 lit. n Dublin III-VO verlangt - entgegen der Meinung in der Revisionsbeantwortung - unmissverständlich gesetzlich festgelegte Kriterien zur Konkretisierung der im Unionsrecht für die Verhängung von Schubhaft (u.a.) normierten Voraussetzung des Vorliegens von "Fluchtgefahr". Ein Rückgriff auf Kriterien, die der Verwaltungsgerichtshof in seiner bisherigen Judikatur vor allem zum Tatbestand der Z 4 des § 76 Abs. 2 FPG für die Annahme von "Fluchtgefahr" (Gefahr des "Untertauchens") als maßgeblich angesehen hat (vgl. ausgehend vom grundlegenden Erkenntnis vom 30. August 2007, Zl. 2007/21/0043, etwa die Erkenntnisse vom 8. Juli 2009, Zl. 2007/21/0093, vom 22. Oktober 2009, Zl. 2007/21/0068, vom 30. August 2011, Zlen. 2008/21/0498 bis 0501, und zuletzt vom 19. März 2014, Zl. 2013/21/0225, sowie vom 24. Oktober 2007, Zl. 2006/21/0045, und vom 2. August 2013, Zl. 2013/21/0054; siehe schließlich auch das vom BVwG wiederholt ins Treffen geführte Erkenntnis vom 25. März 2010, Zl. 2008/21/0617) reicht daher nicht, um den Vorgaben der Dublin III-VO zu entsprechen. Solche Umstände hätten - was der Revisionswerber schon in der Schubhaftbeschwerde im Ergebnis zutreffend geltend gemacht hatte - gesetzlich determiniert werden müssen. Solange dies nicht der Fall ist, kommt Schubhaft gegen Fremde, die sich in einem Verfahren nach der Dublin III-VO befinden, zwecks Sicherstellung dieses Überstellungsverfahrens nach Art. 28 der Verordnung nicht in Betracht (siehe idS auch den Beschluss des deutschen Bundesgerichtshofes vom 26. Juni 2014, V ZB 31/14)."

Art. 2 lit. n der Dublin III-VO lautet wie folgt:

"Fluchtgefahr - das Vorliegen von Gründen im Einzelfall, die auf objektiven gesetzlich festgelegten Kriterien beruhen und zu der Annahme Anlass geben, dass sich ein Antragsteller, ein Drittstaatsangehöriger oder ein Staatenloser, gegen den ein Überstellungsverfahren läuft, diesem Verfahren möglicherweise durch Flucht entziehen könnte."

3.3. Der Anwendung von § 76 FPG iVm § 9a Abs. 4 FPG-DVO steht auch nicht der Anwendungsvorrang unmittelbar anwendbaren Unionsrechts entgegen:

Den Mitgliedstaaten ist es in Bezug auf Verordnungen des Unionsrechts verwehrt, Maßnahmen zu ergreifen, die eine Änderung ihrer Tragweite oder eine Ergänzung ihrer Vorschriften zum Inhalt haben. Es besteht ein prinzipielles unionsrechtliches Verbot der Präzisierung von EU-Verordnungen durch verbindliches innerstaatliches Recht. Eine Ausnahme von diesem Verbot besteht nur dort, wo von der Verordnung eine nähere Konkretisierung selbst verlangt wird (Öhlinger/Potatcs, Gemeinschaftsrecht und staatliches Recht³, 2006,138 f.). Eine derartige Ausnahme liegt vor, wenn Art. 2 lit. n Dublin III-VO dem Gesetzgeber aufträgt, Kriterien für Vorliegen von Fluchtgefahr zu regeln (Filzwieser/Sprung, Die Dublin III-Verordnung 94).

Eine Bindung an einen formalen Gesetzesbegriff kann der dort zitierten Judikatur nicht entnommen werden und wird auch in den genannten Quellen nicht zum Ausdruck gebracht.

3.4. Im (in der Beschwerde angeführten) Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts G301 2108223-1/3E vom 11.06.2015 wird zur FPG-DV und der Frage des relevanten Gesetzesbegriffes ausgeführt:

"Zwar dürfen die Mitgliedstaaten die zum Vollzug von EU-Verordnungen erforderlichen innerstaatlichen Organisations- und Verfahrensvorschriften bereitstellen. Zum Zweck der einheitlichen Anwendung des Unionsrechts ist jedoch der Rückgriff auf innerstaatliche Rechtsvorschriften nur in dem zum Vollzug der Verordnung notwendigen Umfang zulässig. Den Mitgliedstaaten ist es in Bezug auf Verordnungen des Unionsrechts verwehrt, Maßnahmen zu ergreifen, die eine Änderung ihrer Tragweite oder eine Ergänzung ihrer Vorschriften zum Inhalt haben. Es besteht ein prinzipielles unionsrechtliches Verbot der Präzisierung von EU-Verordnungen durch verbindliches innerstaatliches Recht. Eine Ausnahme von diesem Verbot besteht nur dort, wo von der Verordnung eine nähere Konkretisierung selbst verlangt wird (vgl. Öhlinger/Potatcs, Gemeinschaftsrecht und staatliches Recht³ [2006], 138 f.).

Eine derartige Ausnahme liegt vor, wenn Art. 2 lit. n Dublin III-VO dem Gesetzgeber aufträgt, objektive Kriterien für das Vorliegen von Fluchtgefahr zu regeln (Filzwieser/Sprung, Die Dublin III-Verordnung, 94).

Eine innerstaatliche Regelung des Sicherungsbedarfs und der Fluchtgefahr enthält nunmehr § 9a Abs. 4 FPG-DV, BGBl. II Nr. 450/2005 idF BGBl. II Nr. 143/2015 (Inkrafttreten mit 29.05.2015 und Außerkrafttreten mit Ablauf des 19.07.2015).

(...)

Die Bestimmung des § 9a Abs. 4 FPG-DV enthält zwar eine nähere Regelung über den Sicherungsbedarf und die Fluchtgefahr im Hinblick auf § 76 FPG, allerdings erweist sich § 9a Abs. 4 FPG-DV unter Berücksichtigung der jüngsten Rechtsprechung des VwGH im Anwendungsbereich der Dublin III-VO als nicht hinreichende Rechtsgrundlage zur Anordnung der Schubhaft.

Der Beschwerde ist dahingehend zu folgen, dass der VwGH mit Erkenntnis vom 19.02.2015, Zl. Ro 2014/21/0075, entschieden hat, dass solche Umstände, die den Vorgaben der Dublin III-VO entsprechen, gesetzlich determiniert werden müssen. Solange dies nicht der Fall ist, kommt Schubhaft gegen Fremde, die sich in einem Verfahren nach der Dublin III-VO befinden, zwecks Sicherstellung dieses Überstellungsverfahrens nach Art. 28 Dublin III-VO nicht in Betracht.

Da davon ausgegangen werden kann, dass der VwGH dabei einen formalen Gesetzesbegriff als Akt des Gesetzgebers vor Augen hatte und die Verordnungsbestimmung des § 9a Abs. 4 FPG-DV daher diesen Anforderungen nicht entspricht, erweist sich der gegenständliche Schubhaftbescheid allein schon deshalb als rechtswidrig."

Das in der Stellungnahme vom 23.06.2015 zitierte Erkenntnis W117 2108740-1/3E vom 22.06.2015 verweist (ergänzend) auf die "Terminologie" des Verwaltungsgerichtshofes, der "mit keinem Wort auf die Regelungsmöglichkeit durch Verordnung" hingewiesen habe. Zudem spreche der Beschluss des deutschen Bundesgerichtshofes vom 26.06.2014 ausdrücklich von der Bestimmung der Kriterien "in einem förmlichen Gesetz".

Damit schließen sich die bezeichneten Erkenntnisse der Sichtweise des VwGH aber nicht ("vollinhaltlich") an, sondern nehmen eine Interpretation oder Präzisierung derselben vor. Dass der VwGH aber bei seiner Entscheidung (jedenfalls) "einen formalen Gesetzesbegriff" vor Augen hatte lässt sich - insbesondere unter Berücksichtigung der oben unter II.3.3. wiedergegebenen Ausführungen - aus Sicht des im gegenständlichen Fall zur Entscheidung berufenen Richters jedoch weder aus Ro 2014/21/0075 (vom 19.02.2015) noch Ro 2014/21/0080 (vom 24.03.2015) herauslesen. Dies umso mehr, als der Verwaltungsgerichtshof entsprechende Ausführungen (etwa jene, die im Erkenntnis W117 2108740-1/3E zitiert wurden) aus dem Beschluss des deutschen BGH nicht wiedergegeben hat, an anderer Stelle auch von "gesetzlich festgelegt" spricht und gleichzeitig einen Kommentar zitiert, wonach eine Regelung "im nationalen Recht" erforderlich sei. Vielmehr ist daher davon auszugehen, dass der Verwaltungsgerichtshof eine derart deutliche Reduktion der Möglichkeiten des nationalen Gesetzgebers bei der Umsetzung von Verordnungen der Europäischen Union ganz explizit und unmissverständlich in seinen oben genannten Entscheidungen ausgedrückt hätte, so sie tatsächlich beabsichtigt wäre.

Darüber hinaus ist festzuhalten, dass bei der Auslegung der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) und der von ihr massiv beeinflussten Grundrechtecharta (GRC) stets von einem materiellen Gesetzesbegriff ausgegangen wurde und ausgegangen wird (vgl. dazu Renzikowski, in Pabel et al., Internationaler Kommentar zur EMRK, Art. 5, Stand 7. Lieferung Rz 73). Auch der 39. Erwägungsgrund der VO 604/2013 bezieht sich ausdrücklich auf die GRC und ordnet die Anwendung der Verordnung im Einklang mit der GRC an. Der 20. Erwägungsgrund, der sich auf die Schubhaft bezieht, sieht keine Abweichung davon vor. Es kann daher nicht festgestellt werden, dass die Union der Verordnung ein von der GRC abweichendes Begriffsverständnis angewendet wissen wollte. Andernfalls hätte die Union ein "Zweiklassensystem" im Rechtsschutz geschaffen: Für die Festlegung von Schubhaftgründen nach Art. 2 lit. n Dublin-III-VO für Asylwerber im Dublin-System würde man ein formelles Gesetz brauchen, für die Festlegung von Schubhaftgründen nach Art. 8 RL 2013/33/EU würde für alle anderen Asylwerber eine Verordnung genügen. Für diese Ungleichbehandlung können jedoch keine sachlichen Gründe erkannt werden. Dies umso mehr, als der höhere Rechtsschutz für Asylwerber im Rahmen des "Dublin-Systems" ohnehin durch materielle Erfordernisse (etwa "erhebliche Fluchtgefahr" und das ausdrückliche Verbot einer Schubhaftverhängung allein aufgrund der Anwendbarkeit der Verordnung) gewährleistet ist. Dies wird im Übrigen auch in ständiger Judikatur berücksichtigt. Schließlich spricht auch das Subsidiaritätsprinzip für die Anwendung eines materiellen Gesetzesbegriffs: Es gibt keine schlüssige Begründung, wieso es nötig sein sollte, den Umsetzungsspielraum der Mitgliedstaaten bezüglich der Regelung der Schubhaftgründe für eine Gruppe von Asylwerbern einzuschränken, nicht aber für die andere Gruppe. Es gibt auch keinen Hinweis auf eine derartige Intention der Union im Verordnungserlassungsprozess - weder in COM (2013) 416 final, 2008/0243 (COD), noch in den nach folgenden Fassungen und Erläuterungen wird auf eine beabsichtigte Einschränkung des Umsetzungsspielraumes der Mitgliedstaaten bezuggenommen.

3.5. Der Beschwerdeführer releviert darüber hinaus Bedenken gegen § 9a Abs. 4 FPG-DVO. Gemäß Art. 139 Abs. 1 lit. a B-VG erkennt der Verfassungsgerichtshof auf Antrag eines Verwaltungsgerichts über die Gesetzmäßigkeit von Verordnungen.

Hat ein Gericht einen Antrag auf Aufhebung eines Gesetzes nach Art. 140 Abs. 1 Z 1 lit. a B-VG gestellt, so dürfen gemäß § 57 Abs. 3 VfGG in dem bei ihm anhängigen Verfahren bis zur Verkündung bzw. bis zur Zustellung des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes nur solche Handlungen vorgenommen oder Anordnungen oder Entscheidungen getroffen werden, die durch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes nicht beeinflusst werden können oder die die Frage nicht abschließend regeln und keinen Aufschub gestatten. Die Zeit eines Verfahrens vor dem Verfassungsgerichtshof ist gemäß § 34 Abs. 2 Z 2 VwGVG nicht in die Entscheidungsfrist einzurechnen.

Gemäß Art. 6 Abs. 1 PersFrBVG hat jeder, der festgenommen oder angehalten wird, das Recht auf ein Verfahren, in dem durch ein Gericht oder durch eine andere unabhängige Behörde über die Rechtmäßigkeit des Freiheitsentzuges entschieden und im Fall dessen Rechtswidrigkeit seine Freilassung angeordnet wird. Die Entscheidung hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung hätte vorher geendet. Daher ist das Bundesverwaltungsgericht verpflichtet, binnen einer Woche über das Vorliegen der Voraussetzungen für die weitere Anhaltung in Schubhaft zu entscheiden. Durch diese Entscheidung ist das Verfahren nach § 22a Abs. 3 BFA-VG beendet. Hat das Gericht die Verordnung, die es anficht, nicht mehr anzuwenden - was bei Beendigung des Verfahrens der Fall wäre - hat es aber den Antrag aber nach § 57 Abs. 4 VfGG beim Verfassungsgerichtshof zurückzuziehen.

Das Stellen eines Verordnungsprüfungsantrages innerhalb der einwöchigen Entscheidungsfrist gemäß § 34 Abs. 1 VwGVG iVm Art. 6 Abs. 1 PersFrBVG hingegen würde dazu führen, dass gemäß § 57 Abs. 2 VfGG eine Entscheidung gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG bis zur Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes unzulässig wäre, weil sie zwar keinen Aufschub duldet, die Frage aber endgültig erledigt. Soweit auf der einfachgesetzlichen Ebene des § 34 Abs. 2 Z 2 VwGVG normiert ist, dass die Zeit des Verfahrens vor dem Verfassungsgerichtshof nicht in die Entscheidungsfrist eingerechnet wird, ändert es nichts daran, dass der Ausspruch nach § 22a Abs. 3 BFA-VG diesfalls nicht innerhalb der vom infolge der Aufhebung des § 22a Abs. 2 BFA-VG unmittelbar anwendbaren Art. 6 Abs. 1 PersFrBVG festgelegten Frist von einer Woche ab Beschwerdeerhebung erfolgen würde.

Aus diesem Grund sieht das Bundesverwaltungsgericht von der Stellung eines Verordnungsprüfungsantrages ab. Der Beschwerdeführer kann in einer Beschwerde gegen diese Entscheidung seine Bedenken an den Verfassungsgerichtshof herantragen und dadurch Rechtsschutz auch in dieser Frage erlangen.

4. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ist festzustellen, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen:

4.1. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

Der VwGH hat zum Fortsetzungsausspruch gemäß § 83 Abs. 4 erster Satz FPG in der bis 31.12.2013 geltenden Fassung ausgesprochen, dass der Unabhängige Verwaltungssenat (UVS) im Rahmen seines Ausspruchs gemäß § 83 Abs. 4 FPG aF nicht an die im Schubhaftbescheid herangezogenen Rechtsgrundlagen gebunden ist, sondern die Zulässigkeit der Fortsetzung der Schubhaft nach allen Richtungen zu prüfen hat; er ist auch nicht nur "ermächtigt", einen "weiteren bzw. neuen Anhaltegrund für die Fortsetzung der Schubhaft zu schaffen", sondern bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen im Rahmen des ihm eingeräumten Ermessens zu einem positiven und (nur) bei deren Fehlen zu einem negativen Fortsetzungsausspruch verpflichtet. Verneint der UVS daher das Vorliegen der Voraussetzungen für die weitere Anhaltung in Schubhaft, so bedeutet dieser Ausspruch von Gesetzes wegen die Unzulässigkeit der (Fortsetzung der) Schubhaft auf Grund jeglichen zum Bescheiderlassungszeitpunkt geltenden Schubhafttatbestandes, unabhängig davon, ob der UVS dessen Voraussetzungen (erkennbar) geprüft und dies seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat (VwGH 15.12.2011, Zl. 2010/21/0292; 28.08.2012, Zl. 2010/21/0388 mwN). Diese Rechtsprechung des VwGH ist unverändert auf den Fortsetzungsausspruch des Bundesverwaltungsgerichtes nach der inhaltlich gleichlautenden Bestimmung des § 22a Abs. 3 BFA-VG übertragbar.

Dem Beschwerdeführer ist seit Oktober 2014 bekannt, dass Italien für die Führung seines Asylverfahrens zuständig ist (damals erging die rechtskräftige Abweisung seiner Beschwerde gegen einen entsprechenden Bescheid des Bundesamtes). Der Beschwerdeführer hat sich aber in weiterer Folge dem behördlichen Zugriff bewusst entzogen und auch keinerlei Anstalten gemacht, freiwillig nach Italien zurückzukehren. Vielmehr ist er - als er nach Verbüßung einer Strafhaft in Österreich - nach Italien abgeschoben wurde, bereits am selben Tag illegal nach Österreich zurückgekehrt. Überdies war der Beschwerdeführer vor der ersten Einreise ins Bundesgebiet schon illegal in die Schweiz gereist und wurde von dort im August 2014 nach Italien überstellt. Bereits dieses Verhalten ist ein deutlicher Hinweis, dass der Beschwerdeführer nicht gewillt ist, sein Asylverfahren in Italien zu führen und auch bereit, seine Überstellung durch Untertauchen zu verhindern. Dies wird auch durch sein Verhalten im Herbst/Winter 2014 in Österreich bestärkt, als er Abschiebungen vereitelte und seine Entlassung aus der Schubhaft mittels Hungerstreik erzwang. In diesem Zusammenhang ist auch die Selbstverletzung vom 15.06.2015 zu sehen, die einen deutlichen Hinweis für seine fehlende Kooperationsbereitschaft liefert. Soweit sich die Kontakte des bevollmächtigten Vertreters mit dem Beschwerdeführer aufgrund dieses Verhaltens nunmehr schwieriger gestalten, als in anderen Fällen kann diesbezüglich keine Verantwortung einer anderen Person erkannt werden als des Beschwerdeführers.

Die vom Beschwerdeführer namentlich genannte angebliche "Lebensgefährtin" konnte seitens des Bundesverwaltungsgerichts (und auch des Bundesamtes) anhand seiner Angaben nicht ausfindig gemacht werden. Dies wurde dem Beschwerdeführer auch mittels Parteiengehör zur Kenntnis gebracht - und er darin aufgefordert, entsprechende Informationen bezüglich der genannten Person zu übermitteln. Dem ist der Beschwerdeführer jedoch bis zum heutigen Tag nicht nachgekommen. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer (wie in der Stellungnahme seines bevollmächtigten Vertreters vom 23.06.2015 ausdrücklich ausgeführt) nicht in der Lage ist, die Adresse einer Wohnung zu nennen, in der er immerhin 8 Monate lang gelebt haben will - im Übrigen damit auch zu jener Zeit, in der er in Österreich (andernorts) "obdachlos" gemeldet war. Auch gibt es offenbar kein aktives Bemühen seiner angeblich schwangeren "Lebensgefährtin", aktiv seinen Aufenthalt herauszufinden und war es dem Vertreter auch nicht möglich, sie telefonisch zu erreichen. Ein solches Verhalten ist wenig plausibel, wenn es sich tatsächlich um den eigenen Lebensgefährten und Vater des noch ungeborenen Kindes halten sollte. All dies spricht zusammen klar gegen das Vorliegen sozialer Anknüpfungspunkte des Beschwerdeführers im Bundesgebiet und für das Vorliegen einer reinen Schutzbehauptung. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass nicht jede freundschaftliche und/oder sexuelle Beziehung automatisch eine "Lebensgemeinschaft" darstellt.

Im gegenständlichen Fall sind etwa die Ziffern 1, 6 und 8 des § 9a Abs. 4 der FPG-DV erfüllt, wobei die darin genannten Kriterien ("ist insbesondere zu berücksichtigen") nicht abschließend geregelt sind. Hinweise für eine soziale Verankerung im Sinne der Z 9 leg. cit. sind wie dargelegt im Verfahren nicht hervorgekommen; der Beschwerdeführer hat lediglich erklärt, als Hilfsarbeiter am Bau "schwarz" gearbeitet zu haben. Für das tatsächliche Bestehen einer Lebensgemeinschaft in Österreich gibt es keinen schlüssigen Hinweis. In Zusammenschau mit den obigen Ausführungen besteht damit aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts kein Zweifel, dass im gegenständlichen Fall eine erhebliche Fluchtgefahr seitens des Beschwerdeführers zu bejahen ist. Eben daraus ergibt sich auch, dass im gegenständlichen Fall die Anwendung des gelinderen Mittels nicht ausreichend ist, um den Sicherungsbedarf zu erfüllen. Damit liegt auch die geforderte "ultima-ratio-Situation" für die Verhängung der Schubhaft vor und erweist sich diese auch als verhältnismäßig.

Es war daher gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG festzustellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

5. Zur unentgeltlichen Beigabe eines Verfahrenshelfers

Der Beschwerdeführer beantragt - durch seinen bevollmächtigten Vertreter - die Beigabe eines Verfahrenshelfers im Wesentlichen mit dem Verweis auf § 40 VwGVG (Verfahrenshilfeverteidiger). Dieser Bestimmung sei durch die kostenlose amtswegige Beigabe eines Rechtsberaters nicht genüge getan.

Gemäß § 40 Abs. 5 VwGVG erlischt die Bestellung eines Verteidigers mit dem Einschreiten eines Bevollmächtigten.

Im gegenständlichen Verfahren ist der Beschwerdeführer aber jedenfalls seit Einbringung der Beschwerde bereits von einem Bevollmächtigten vertreten. Es würde daher den Sinn der oben wiedergegebenen Bestimmung gänzlich unterlaufen, wenn ein Bevollmächtigter für seinen Mandanten einen Verfahrenshelfer beantragen kann. Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts ist daher ein bereits (aufrecht) vertretener Beschwerdeführer jedenfalls nicht legitimiert, einen Verfahrenshelfer zu beantragen, weshalb der diesbezügliche Antrag zurückzuweisen ist. Im Übrigen ist nicht schlüssig, wieso der Vertreter im gegenständlichen Verfahren - der zunächst als amtswegiger Rechtsberater im Schubhaft-Beschwerdeverfahren bestellt worden ist und in dieser Funktion regelmäßig tätig ist - offenbar davon ausgeht, für die Vertretung in solchen Verfahren nicht hinreichend kompetent zu sein. Im Übrigen ist nicht nachvollziehbar, wieso die Abfassung einer Beschwerde für einen Beschwerdeführer in Asyl- oder Schubhaftverfahren nur durch einen gewillkürten Vertreter erfolgen können sollte.

Der Vollständigkeit halber sei angemerkt, dass § 40 VwGVG dem 2. Abschnitt des dritten Hauptstücks (Besondere Bestimmungen - Verfahren in Verwaltungsstrafsachen) zugeordnet ist und es sich bei dem gegenständlichen Verfahren auch nicht um ein Verwaltungsstrafverfahren handelt.

6. Entfall einer mündlichen Verhandlung

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen. Dem Beschwerdeführer wurde bereits unmittelbar nach Einbringung der Beschwerde im Rahmen eines schriftlichen Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht, dass die behauptete Existenz einer "Lebensgefährtin" jedenfalls als Schutzbehauptung angesehen werden müsse, sollte er keine Angaben machen können anhand derer sie für das Verwaltungsgericht auffindbar wäre. Die unmittelbare (illegale) Wiedereinreise nach der Abschiebung nach Italien sowie das Unterlassen einer behördlichen Meldung bei der Lebensgefährtin hat der Beschwerdeführer selbst ausdrücklich bestätigt.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.

Wie oben dargelegt erweist sich im Rahmen von Schubhaften im Anwendungsbereich der Dublin III-VO die Frage von grundsätzlicher Bedeutung, ob "gesetzlich festgelegt" im Sinne der genannten Verordnung derart auszulegen ist, dass die Festlegung ausschließlich auf Basis eines formellen Gesetzes erfolgen darf. Eine entsprechende Festlegung war aus der diesbezüglichen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht ersichtlich, zumal bei der Umsetzung von Unionsrecht üblicherweise von einem materiellen Gesetzesbegriff ausgegangen wird, der etwa Verordnungen nach österreichischem Recht mitumfasst. Im Zusammenhang mit dem österreichischen Schubhaft-Regime kommt dieser Frage die grundsätzliche Bedeutung ungeachtet der Tatsache zu, dass im gegenständlichen Verfahren die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen aus anderen Gründen nicht vorlagen.

Darüber hinaus fehlt es auch zur Frage des Anspruchs auf einen Verfahrenshelfer (oder Verfahrenshilfeverteidiger) an höchstgerichtlicher Judikatur.

Die Revision war daher zuzulassen.

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