W114 2106558-2•BVwG W114 2106558-2
W114 2106558-2Tribunale amministrativo federale25 giu 2015
Barauslagen, Gebührenpflicht, nichtamtlicher Sachverständiger,<br/>Sachverständigengebühr
W114 2106558-2/48E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Bernhard DITZ als Vorsitzendem und die fachkundigen Laienrichter Mag. Georg KONETZKY als Beisitzer der Auftraggeberseite und Dr. Theodor TAURER als Beisitzer der Auftragnehmerseite im Vergabekontrollverfahren betreffend das Vergabeverfahren "A09 Phyrn Autobahn AB-km 54,4 bis AB-km 55,8 Rastplätze Phyrn-Priel, Bauabschnitt Rastplatz West" der Auftraggeberin Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft, Rotenturmstraße 5-9, 1010 Wien, auf Grund des Antrages der XXXX , vertreten durch XXXX vom 27.04.2015 wie folgt beschlossen:
A)
Die mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 19.06.2015, W114 2106558-2/43Z, festgesetzten Gebühren des nichtamtlichen Sachverständigen XXXX in der Höhe von Euro XXXX werden der Antragstellerin des zu W114 2106558-2 geführten Nachprüfungsverfahrens, der XXXX , zur Zahlung auferlegt.
Die XXXX als Antragstellerin im zu W114 2106558-2 geführten Nachprüfungsverfahren hat dem Bundesverwaltungsgericht binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses auf das Konto, IBAN:
AT840100000005010167, BIC: BUNDATWW, bei sonstiger Exekution den Betrag in Höhe von Euro XXXX zu überweisen. B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
Mit Schriftsatz vom 27.04.2015 beantragte XXXX , vertreten durch XXXX , die Nichtigerklärung der Zuschlagsentscheidung vom 20.04.2015 im Vergabeverfahren "A09 Phyrn Autobahn AB-km 54,4 bis AB-km 55,8 Rastplätze Phyrn-Priel, Bauabschnitt Rastplatz West" der Auftraggeberin Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft, Rotenturmstraße 5-9, 1010 Wien. In diesem Nachprüfungsverfahren war die Beiziehung eines nichtamtlichen Sachverständigen aus dem Fachbereich Straßenbautechnik erforderlich.
Unter Wahrung des Parteiengehörs wurde mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 18.05.2015, W114 2106558-2/23Z, Herr XXXX , zum nichtamtlichen Sachverständigen bestellt und mit Schreiben vom 18.05.2015, W114 2106558-2/24Z ersucht, zu vier vom zuständigen Senat des Bundesverwaltungsgerichtes gestellten Fragen betreffend das Alternativangebot der beabsichtigten Zuschlagsempfängerin im zugrundeliegenden Vergabeverfahren Befund und Gutachten zu erstellen.
Befund und Gutachten vom 30.05.2015 langten am 01.06.2015 im Bundesverwaltungsgericht ein. Es wurde den Parteien im Zuge des Parteiengehörs Gelegenheit gegeben zu Befund und Gutachten Stellung zu nehmen. Noch bevor in einer dafür anberaumten mündlichen Verhandlung der Sachverständige Befund und Gutachten erläutern konnte, wurde mit Schriftsatz vom 10.06.2015, eingelangt im Bundesverwaltungsgericht am 11.06.2015 von der Antragstellerin ihr Nachprüfungsantrag zurückgezogen.
Der Sachverständige legte am 01.06.2015 eine mit 30.05.2015 datierte Gebührennote über einen Betrag in Höhe von Euro XXXX und schlüsselte diesen Betrag auf.
Den Parteien des Nachprüfungsverfahrens W114 2106558-2 wurde im Zuge des Parteiengehörs Gelegenheit gegeben zur Gebührennote eine Stellungnahme abzugeben. Die Parteien verzichteten auf die Abgabe einer gesonderten Stellungnahme.
Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 19.06.2015, W114 2106558-2/44Z, wurden die Gebühren des Sachverständigen mit Euro XXXX festgesetzt. Diese Gebühren wurden in der Zwischenzeit in der genannten Höhe dem Sachverständigen im Amtsweg angewiesen. Dem Bundesverwaltungsgericht sind daher Barauslagen in der genannten Höhe auch tatsächlich erwachsen.
Daraus folgt in rechtlicher Hinsicht:
Gemäß § 76 Abs. 1 AVG hat für Barauslagen, die der Behörde bei der Amtshandlung erwachsen, sofern nach den Verwaltungsvorschriften nicht auch diese Auslagen von Amts wegen zu tragen sind, jene Partei aufzukommen, die den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt hat. Als Barauslagen gelten auch Gebühren, die den Sachverständigen und Dolmetschern zustehen.
Da die Antragstellerin den verfahrenseinleitenden Nachprüfungsantrag gestellt hat und sich im Verfahren keine Verursachung der Amtshandlung im Sinne von § 76 Abs. 2 AVG oder ein amtswegiges Tragen dieser Kosten herausgestellt hat, waren die Kosten des Sachverständigengutachtens gemäß § 76 Abs. 1 AVG der Antragstellerin aufzuerlegen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. dazu VwGH 26.05.2014, 2012/03/0061; VwGH vom 29.01.2014, 2011/01/0185; VwGH vom 31.07.2012, 2010/05/0053; VwGH vom 06.09.2011, 2008/05/0242 oder VwGH vom 10.08.2010 u.a.) ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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