I405 2013616-1•BVwG I405 2013616-1
I405 2013616-1Tribunale amministrativo federale25 giu 2015
bestehendes Familienleben, Ehe, Interessenabwägung,<br/>Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig
I405 2013616-1/10E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Sirma KAYA als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Marokko, vertreten durch Rechtsanwaltspartnerschaft Marschall Heinz, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.10.2014, Zl 811186502-1412978, zu Recht erkannt:
A) Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG 2013 idgF
stattgegeben und gemäß § 9 Abs. 1 und 3 BFA-VG 2013 idgF festgestellt, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß auf Dauer unzulässig ist.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Marokko, reiste illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 08.11.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.02.2010, Zl. 11 11.865-BAE wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 2 Z 13 AsylG 2005, BGBl. Nr. 100/2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.). Im Spruchpunkt II. wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Marokko gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005, BGBl. Nr. 100/2005 abgewiesen. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Marokko ausgewiesen (Spruchpunkt III.).
3. Der Beschwerdeführer erhob gegen den bezeichneten Bescheid des Bundesasylamtes fristgerecht Beschwerde.
4. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 16.09.2014, Zl. I405 1425245/1/12E wurde die Beschwerde gegen den genannten Bescheid des Bundesasylamtes gemäß den
§§ 3, 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. Gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 wurde vom Bundesverwaltungsgericht das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das zwischenzeitlich dem Bundesasylamt als zuständige Behörde nachgefolgte Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
5. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.10.2014, Zl. 811186502-1412978, wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß den §§ 57 und 55 AsylG nicht erteilt und gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG idgF wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG 2005 idgF erlassen. Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG nach Marokko zulässig ist. Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde vom Bundesamt bestimmt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt.
Die belangte Behörde stellte im bekämpften Bescheid fest, dass der Beschwerdeführer die im Bescheid genannte Identität führe, moslemischen Glaubens sei und der arabischen Volksgruppe angehöre. Seine Eltern und Geschwister würden nach wie vor in Marokko leben. Er leide an keiner schweren Krankheit und sei längerfristig weder pflege- noch rehabilitationsbedürftig. Er sei illegal in das Bundesgebiet eingereist und der Aufenthalt in Österreich sei lediglich aufgrund der Asylantragstellung legalisiert. Er habe sich seit Oktober 2011 durchgehend im Bundesgebiet aufgehalten, gehe keiner Erwerbstätigkeit nach und verfüge lediglich über rudimentäre Deutschkenntnisse auf dem Niveau A1. Seit XXXX sei er mit einer österreichischen Staatsbürgerin verheiratet und lebe mit ihr in einem gemeinsamen Haushalt. Er habe keine Kinder und keine Sorgepflichten, sei weder Mitglied in einem Verein noch in einer sonstigen Vereinigung. Es bestehe ein schützenswertes Familienleben, doch sei der staatliche Eingriff in dieses Familienleben als verhältnismäßig anzusehen. Sonstige schützenswerte private oder soziale Integrationspunkte seien nicht feststellbar.
Beweiswürdigend referierte die belangte Behörde, dass die Identität aufgrund der vorlegten Dokumente feststehe und die illegale Einreise aufgrund eines fehlenden Visums festzustellen gewesen sei. Dass der Beschwerdeführer keiner medizinischen Behandlung bedürfe, würde sich aus der Aktenlage ergeben, ebenso wie sich die Feststellungen bezüglich des bisherigen Aufenthalts sowie des Privat- und Familienlebens daraus ergeben würden.
In der rechtlichen Beurteilung erwog die belangte Behörde im Wesentlichen, dass ein unter § 57 AsylG zu subsumierender Sachverhalt nicht gegeben sei. Im Hinblick auf Art. 8 EMRK und unter Verweis auf verschiedene Bezug habende Judikate des EGMR führte die belangte Behörde aus, dass gegen eine Rückkehrentscheidung spreche, dass der Beschwerdeführer seit XXXX mit einer österreichischen Staatsbürgerin verheiratet sei und mit ihr in einem gemeinsamen Haushalt lebe. Das Familienleben bestehe seit etwa zehn Monaten und sei zu einem Zeitpunkt entstanden, an dem der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bereits abgewiesen worden sei. Insofern sei sich der Beschwerdeführer seines ungewissen Aufenthaltsstatus im Bundesgebiet bewusst gewesen.
Die Einreise im Oktober 2011 sei illegal erfolgt. Die Asylantragstellung sei unbegründet gewesen. Zudem habe das Beschwerdeverfahren für sechs Monate eingestellt werden müssen, weil der Beschwerdeführer seiner Meldeverpflichtung nicht nachgekommen sei. Der Beschwerdeführer gehe keiner Erwerbstätigkeit nach, sei nicht selbsterhaltungsfähig und verfüge über keine fundierten Deutschkenntnisse. Er gehöre keinem Verein an und halte sich erst seit drei Jahren in Österreich auf. Den größten Teil seines Lebens habe er in Marokko verbracht. Er sei dort geboren und sozialisiert worden. Eltern und Geschwister würden nach wie vor in Marokko leben, er habe regelmäßigen Kontakt mit ihnen und er beherrsche Arabisch auf Mutterspracheniveau. In der Gesamtabwägung der Interessen ergebe sich, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung im Hinblick auf die in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele gerechtfertigt sei. Es werde nicht in unzulässiger Weise in das Privat- und Familienleben eingegriffen. Der weitere Aufenthalt im Bundesgebiet sei rechtswidrig. Das aufrechte Familienleben und der dreijährige Aufenthalt in Österreich würden die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung nicht aufzuwiegen vermögen. Der Kontakt zur Gattin könne auch vom Ausland her aufrechterhalten werden bzw. stehe es der Ehefrau frei, den Beschwerdeführer nach Marokko zu begleiten. Zudem könne der Beschwerdeführer versuchen, auf legalem Weg einen Aufenthaltstitel in Österreich zu erlangen. Schließlich verwies die belangte Behörde auf die Erwägungen im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 16.09.2014, wonach eine auf Dauer unzulässige Rückkehrentscheidung nicht festzustellen gewesen sei. Ein Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK gemäß § 55 Abs. 1 AsylG komme nicht Betracht.
Die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Marokko sei zulässig, zumal dadurch Art. 2 oder Art. 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechts und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe nicht verletzt würden oder für den Beschwerdeführer damit als Zivilperson auch keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre. Zudem seien die Tatbestände nach § 50 Abs. 2 und Abs. 3 FPG nicht erfüllt, sodass eine Abschiebung nach Marokko auch diesbezüglich zulässig sei.
Gemäß § 52 iVm. 55 FPG werde eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft des Bescheides festgelegt.
6. Der bezeichnete Bescheid des Bundesamtes wurde dem Beschwerdeführer samt der Information über die Verpflichtung der freiwilligen Ausreise sowie der Verfahrensanordnung vom 09.10.2014, wonach dem Beschwerdeführer die ARGE-Rechtsberatung Diakonie und Volkshilfe als Rechtsberaterin amtswegig zur Seite gestellt wird, am 13.10.2014 zugestellt.
7. Mit einem auf den 27.10.2014 datierten und an diesem Tag beim Bundesamt eingebrachten Schriftsatz erhob die Rechtsanwaltspartnerschaft Marschall Heinz unter Berufung auf die erteilte Vollmacht fristgerecht Beschwerde.
Im Beschwerdeschriftsatz führte die rechtsfreundliche Vertretung auf das Wesentliche zusammengefasst aus, dass der Bescheid zur Gänze wegen Rechtswidrigkeit infolge der Verletzung von Verfahrensvorschriften und wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts bekämpft werde.
Zum Sachverhalt wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer mit der österreichischen Staatsangehörigen XXXX seit XXXX verheiratet sei und sie mittlerweile den Familiennamen ihres Mannes angenommen habe. Das Ehepaar wohne in einem gemeinsamen Haushalt. Der Unterhalt des Beschwerdeführers sei aufgrund des Einkommens seiner Ehefrau gesichert und im XXXX werde ein gemeinsames Kind erwartet.
Als Beweismittel wurden dem Beschwerdeschriftsatz Kopien zahlreicher Dokumente (Heiratsurkunde, Staatsbürgerschaftsnachweis, Meldebestätigungen, Lohnbestätigungen, E-Card, ärztliche Schwangerschaftsbestätigung, Prüfungsbestätigung zur Deutschprüfung A1, Einstellungszusage als Produktionshilfskraft) angeschlossen.
Des Weiteren wurde im Beschwerdeschriftsatz moniert, dass der Beschwerdeführer durch den bekämpften Bescheid in seinem Recht auf Schutz des Privat- und Familienlebens verletzt werde. Die Feststellungen zum Familienleben und zur Integrationsbindung des Beschwerdeführers seien grob mangelhaft. Es seien keinerlei Ermittlungsschritte betreffend die Integration des Beschwerdeführers gesetzt worden. Eine konkrete Auseinandersetzung mit den Schilderungen des Beschwerdeführers habe nicht stattgefunden. Auf Grund der Eheschließung, der Schwangerschaft der Ehefrau des Beschwerdeführers und der privaten und sprachlichen Integration des Beschwerdeführers habe die Behörde erkennen müssen, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Marokko unzulässig sei.
Schließlich wurden die Anträge gestellt, dass Bundesverwaltungsgericht möge den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit infolge der Verletzung von Verfahrens-vorschriften sowie wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts aufheben und eine mündliche Verhandlung anberaumen.
8. Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden vom Bundesamt vorgelegt und sind am 30.10.2014 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt.
9. Mit Schriftsatz vom 03.02.2015 brachte die rechtsfreundliche Vertretung eine Kopie des Mutter-Kind-Passes der Ehefrau des Beschwerdeführers zur Vorlage. Als errechneter Geburtstermin des Kindes wird darin der XXXX angeführt.
10. Mit Schriftsatz vom XXXX brachte die rechtsfreundliche Vertretung eine Kopie der Geburtsurkunde zur Vorlage, aus der sich ergibt, dass XXXX am XXXX in XXXX als gemeinsamer Sohn der Eltern
XXXX und XXXX geboren wurde.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
1.1. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Marokko und somit Drittstaats-angehöriger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 10 FPG.
Die Identität des Beschwerdeführers steht fest.
Der Beschwerdeführer stellte am 08.10.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich, über welchem mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.02.2012 negativ entschieden wurde. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 16.09.2014 wurde die dagegen erhobene Beschwerde gemäß §§ 3, 8 Abs. 1 AsylG als unbegründet abgewiesen und die Prüfung zur Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung wurde gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 an das Bundesamt zurückverwiesen.
Der Beschwerdeführer lebt seit 08.10.2011 im Bundesgebiet und ist unbescholten.
Der Beschwerdeführer absolvierte am 25.09.2014 das Sprachdiplom für Grundstufe Deutsch 1 (A1).
Der Beschwerdeführer heirate am XXXX die österreichische Staatsangehörige XXXX, geborene XXXX und er lebt seit XXXX mit ihr in einem gemeinsamen Haushalt.
Am XXXX wurde in XXXX der gemeinsame Sohn XXXX geboren.
Der Beschwerdeführer ist gesund und befindet sich in einem arbeitsfähigen Alter. Er ist arbeitswillig und der Beschwerdeführer verfügt über eine Arbeitsplatzzusage als Produktionshilfskraft in der Zellstoffverarbeitung einer XXXX Firma.
Der Beschwerdeführer bezieht derzeit keine Leistungen aus der Grundversorgung. Er bezog Leistungen in der Zeit vom 08.10.2011 bis 27.11.2012 und finanziert sich seither seinen Lebensunterhalt - mit entsprechender Hilfestellung durch seine Ehefrau - selbst.
Der Beschwerdeführer war Mitglied eines Fußballvereins und besucht in seiner Freizeit ein Fitnessstudio.
Beim Beschwerdeführer liegt ein schützenswertes Privat- und Familienleben iSd Art. 8 EMRK vor. Eine Ausweisung des Beschwerdeführers ist auf Dauer unzulässig.
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesasylamtes bzw. des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Auskünfte aus dem Strafregister, aus dem Integrierten Zentralen Fremdenregister (IZR) und der Grundversorgung (GVS) wurden ergänzend zum vorliegenden Akt eingeholt.
2.2. Zur Person und zum Vorbringen des Beschwerdeführers:
Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität und zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde.
Die Feststellungen betreffend die persönlichen Verhältnisse und die Lebensumstände des Beschwerdeführers sowie zu den Integrationstatbeständen des Beschwerdeführers in Österreich beruhen einerseits auf den vorliegenden Verwaltungsakten des Bundesamtes und den im gerichtlichen Beschwerdeverfahren eingebrachten Vorbringen samt der unter Punkt I. 7., 9. und 10. angeführten, von der rechtsfreundlichen Vertretung vorgelegten Beweismittel. Ergänzend wurden aktuelle Auszüge aus dem Zentralen Melderegister und der Grundversorgung eingeholt.
Die Feststellung bezüglich der Unbescholtenheit des Beschwerdeführers entspricht dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes durch Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich.
2.2.1. Festzuhalten ist zunächst: Das Bundesamt hat grundsätzlich ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und es wurden die daraus gewonnen Ergebnisse der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt.
Dem Beschwerdeführer war es nicht gelungen, mit seinen Ausführungen in der Beschwerde die Beweiswürdigung der belangten Behörde zu erschüttern.
Jedoch hat der, dem Verwaltungsverfahren zugrunde gelegte Sachverhalt insofern eine wesentliche Änderung erfahren, als der Beschwerdeführer im Beschwerdeschriftsatz glaubhaft vorbrachte, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers schwanger ist und das Ehepaar laut errechnetem Geburtstermin am XXXX ihr gemeinsames Kind erwartet. Tatsächlich wurde der gemeinsame Sohn - wie die am XXXX erfolgte Vorlage der Geburtsurkunde bescheinigt - bereits am XXXX geboren.
Somit liegt eine Änderung der entscheidungsrelevanten Fakten vor. Der tatsächliche Eintritt der Schwangerschaft war zum Entscheidungszeitpunkt der Erstbehörde (noch nicht) manifest, sodass die Schwangerschaft und die spätere Geburt des gemeinsamen Sohnes auch vor dem Hintergrund des Neuerungsverbotes der nunmehrigen Entscheidungsfindung zugrunde zu legen ist.
Des Weiteren wird der entscheidungserhebliche Sachverhalt durch die am 21.10.2014 erfolgte Einstellungszusage des Beschwerdeführers als Produktionshilfskraft ergänzt.
Zu Spruchteil A):
3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
3.1.1. Gemäß § 9 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, und § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Da sich die gegenständliche - zulässige und rechtzeitige - Beschwerde gegen einen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl richtet, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.
3.1.2. Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung der nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichterin.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß §§ 16 Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFA-VG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss. Gemäß Abs. 3 sind auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes § 29 Abs. 1 zweiter Satz, Abs. 4 und § 30 sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z 1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z 2).
Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen, in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
§ 28 Abs. 5 VwGVG lautet: "Hebt das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf, sind die Behörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen."
3.2. Zum Spruchinhalt des angefochtenen Bescheides:
3.2.1. Der mit "Rückkehrentscheidung" betitelte § 52 FPG lautet wie folgt:
"§ 52. (1) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich
1. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder
2. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde.
(2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
1. dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,
2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
3. ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
4. ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird
und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
(3) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.
(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
1. nachträglich ein Versagungsgrund gemäß § 60 AsylG 2005 oder § 11 Abs. 1 und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels, Einreisetitels oder der erlaubten visumfreien Einreise entgegengestanden wäre,
2. ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1, 2 oder 4 NAG erteilt wurde, er der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht und im ersten Jahr seiner Niederlassung mehr als vier Monate keiner erlaubten unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,
3. ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1, 2 oder 4 NAG erteilt wurde, er länger als ein Jahr aber kürzer als fünf Jahre im Bundesgebiet niedergelassen ist und während der Dauer eines Jahres nahezu ununterbrochen keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,
4. der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund (§ 11 Abs. 1 und 2 NAG) entgegensteht oder
5. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG aus Gründen, die ausschließlich vom Drittstaatsangehörigen zu vertreten sind, nicht rechtzeitig erfüllt wurde.
Werden der Behörde nach dem NAG Tatsachen bekannt, die eine Rückkehrentscheidung rechtfertigen, so ist diese verpflichtet dem Bundesamt diese unter Anschluss der relevanten Unterlagen mitzuteilen. Im Fall des Verlängerungsverfahrens gemäß § 24 NAG hat das Bundesamt nur all jene Umstände zu würdigen, die der Drittstaatsangehörige im Rahmen eines solchen Verfahrens bei der Behörde nach dem NAG bereits hätte nachweisen können und müssen.
(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen war und über einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EU" verfügt, hat das Bundesamt eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.
(6) Ist ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates, hat er sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben. Dies hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen. Kommt er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach oder ist seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich, ist eine Rückkehrentscheidung gemäß Abs. 1 zu erlassen.
(7) Von der Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß Abs. 1 ist abzusehen, wenn ein Fall des § 45 Abs. 1 vorliegt und ein Rückübernahmeabkommen mit jenem Mitgliedstaat besteht, in den der Drittstaatsangehörige zurückgeschoben werden soll.
(8) Die Rückkehrentscheidung wird im Fall des § 16 Abs. 4 BFA-VG oder mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar und verpflichtet den Drittstaatsangehörigen zur unverzüglichen Ausreise in dessen Herkunftsstaat, ein Transitland gemäß unionsrechtlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen oder einen anderen Drittstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde. Im Falle einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist § 28 Abs. 2 Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 auch dann anzuwenden, wenn er sich zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält.
(9) Das Bundesamt hat mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.
(10) Die Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 kann auch über andere als in Abs. 9 festgestellte Staaten erfolgen.
(11) Der Umstand, dass in einem Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung deren Unzulässigkeit gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG festgestellt wurde, hindert nicht daran, im Rahmen eines weiteren Verfahrens zur Erlassung einer solchen Entscheidung neuerlich eine Abwägung gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG vorzunehmen, wenn der Fremde in der Zwischenzeit wieder ein Verhalten gesetzt hat, das die Erlassung einer Rückkehrentscheidung rechtfertigen würde."
§ 50 FPG idgF behandelt das "Verbot der Abschiebung" der Abschiebung und lautet:
"§ 50. (1) Die Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.
(2) Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).
(3) Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.
(4) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)
Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt, so ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.
Aus dem vorliegenden Sachverhalt ergibt sich, dass der BF nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt, welche die Zurückweisung, die Transitsicherung, die Zurückschiebung sowie die Durchbeförderung umfasst."
Der mit "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" betitelte § 57 AsylG 2005 lautet wie folgt:
"§ 57. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:
1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Abs. 1a FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,
2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
(2) Hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 1 Z 2 und 3 hat das Bundesamt vor der Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" eine begründete Stellungnahme der zuständigen Landespolizeidirektion einzuholen. Bis zum Einlangen dieser Stellungnahme bei der Behörde ist der Ablauf der Fristen gemäß Abs. 3 und § 73 AVG gehemmt.
(3) Ein Antrag gemäß Abs. 1 Z 2 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein Strafverfahren nicht begonnen wurde oder zivilrechtliche Ansprüche nicht geltend gemacht wurden. Die Behörde hat binnen sechs Wochen über den Antrag zu entscheiden.
(4) Ein Antrag gemäß Abs. 1 Z 3 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO nicht vorliegt oder nicht erlassen hätte werden können."
Der mit "Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK" betitelte § 55 AsylG 2005 lautet wie folgt:
"§ 55. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn
1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und
2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.
(2) Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen."
Gemäß § 58 Abs. 1 Z 5 AsylG 2005 hat das BFA die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen, wenn ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt.
Gemäß § 58 Abs. 2 AsylG 2005 hat das BFA einen Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG 2005 von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG rechtskräftig auf Dauer unzulässig erklärt wurde; § 73 AVG gilt.
Gemäß § 58 Abs. 3 AsylG 2005 hat das BFA über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 AsylG 2005 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.
Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 BFA-VG lautet wie folgt:
"§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 Abs. 1a FPG nicht erlassen werden, wenn
1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, oder
2. er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.
(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt."
Der mit "Abschiebung" betitelte § 46 FPG idgF lautet wie folgt:
§ 46. (1) Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar ist, sind von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes zur Ausreise zu verhalten (Abschiebung), wenn
1. die Überwachung ihrer Ausreise aus Gründen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit notwendig scheint,
2. sie ihrer Verpflichtung zur Ausreise nicht zeitgerecht nachgekommen sind,
3. auf Grund bestimmter Tatsachen zu befürchten ist, sie würden ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen, oder
4. sie einem Einreiseverbot oder Aufenthaltsverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt sind.
(2) Verfügt der Fremde über kein Reisedokument und kann die Abschiebung nicht ohne ein solches durchgeführt werden, hat das Bundesamt bei der für ihn zuständigen ausländischen Behörde ein Ersatzreisedokument für die Abschiebung einzuholen oder ein Reisedokument für die Rückführung von Drittstaatsangehörigen auszustellen. § 97 Abs. 1 gilt.
(2a) Das Bundesamt ist berechtigt, Personen, für die das Bundesamt ein Ersatzreisedokument bei der zuständigen ausländischen Behörde für die Abschiebung einzuholen hat, vorzuladen. § 19 Abs. 2 bis 4 AVG gilt.
(3) Das Bundesamt hat alle zur Durchführung der Abschiebung erforderlichen Veranlassungen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles (insbesondere Abs. 2 und 4) ehestmöglich zu treffen, insbesondere hat es sich vor der Abschiebung eines unbegleiteten minderjährigen Fremden zu vergewissern, dass dieser einem Mitglied seiner Familie, einem offiziellen Vormund oder einer geeigneten Aufnahmeeinrichtung im Zielstaat übergeben werden kann. Amtshandlungen betreffend Fremde, deren faktischer Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 aufgehoben wurde, sind prioritär zu führen.
(4) Liegen bei Angehörigen (§ 72 StGB) die Voraussetzungen für die Abschiebung gleichzeitig vor, so hat das Bundesamt bei der Erteilung des Auftrages zur Abschiebung Maßnahmen anzuordnen, die im Rahmen der Durchführung sicherstellen, dass die Auswirkung auf das Familienleben dieser Fremden so gering wie möglich bleibt.
(5) Die Abschiebung ist im Reisedokument des Fremden ersichtlich zu machen, sofern dadurch die Abschiebung nicht unzulässig oder unmöglich gemacht wird. Diese Eintragung ist auf Antrag des Betroffenen zu streichen, sofern deren Rechtswidrigkeit durch das Bundesverwaltungsgericht festgestellt worden ist.
(6) Abschiebungen sind systematisch zu überwachen. Nähere Bestimmungen über die Durchführung der Überwachung hat der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festzulegen.
§ 55 PFG idgF bestimmt die Frist für die freiwillige Ausreise und lautet:
"§ 55. (1) Mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 wird zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.
(1a) Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß § 18 BFA-VG durchführbar wird.
(2) Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.
(3) Bei Überwiegen besonderer Umstände kann die Frist für die freiwillige Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage festgesetzt werden. Die besonderen Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen nachzuweisen und hat er zugleich einen Termin für seine Ausreise bekanntzugeben. § 37 AVG gilt.
(4) Das Bundesamt hat von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 2 BFA-VG aberkannt wurde.
(5) Die Einräumung einer Frist gemäß Abs. 1 ist mit Mandatsbescheid (§ 57 AVG) zu widerrufen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder Fluchtgefahr besteht.
3.2.2. Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Art. 8 Abs. 2 EMRK erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinne wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wögen als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung. Bei dieser Abwägung sind insbesondere die Dauer des Aufenthaltes, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung maßgeblich. Auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, ist bei der Abwägung in Betracht zu ziehen (Vgl. VfGH vom 29.09.2007, B 1150/07-9).
Hierbei ist neben diesen (beispielhaft angeführten) Kriterien, aber auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal etwa das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt rechtswidrig oder lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist (vgl. VfGH vom 12.06.2007, B 2126/06; VfGH vom 29.09.2007, Zl. B 1150/07-9; VwGH vom 24.04.2007, 2007/18/0173; VwGH vom 15.05.2007, 2006/18/0107, und 2007/18/0226).
Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 8 EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem auch, dass das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer "Familie" voraussetzt.
In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen neben den zwischen Ehegatten und ihren minderjährigen Kindern ipso iure zu bejahenden Familienleben bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.6.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 7.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.7.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.2.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 5.7.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Der Begriff des Familienlebens ist jedoch nicht nur auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein; maßgebend ist beispielsweise das Zusammenleben eines Paares, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder auf andere Weise (VwGH 08.09.2010, 2008/01/0551; EGMR 22.07.2010, P.B. und J.S. / A; 13.06.1979, Marckx / B; 22.04.1997, X. Y. und Z. / GB).
3.2.3. Umgelegt auf den konkreten Sachverhalt ergibt sich, dass der Beschwerdeführer seit seiner Asylantragstellung im November 2011 ununterbrochen in Österreich aufhältig und seit XXXX mit der österreichischen Staatsangehörigen XXXX, geborene XXXX, verheiratet ist. Seit XXXX lebt das Ehepaar in einem gemeinsamen Haushalt. Am XXXX wurde der gemeinsame Sohn von XXXX und XXXX in XXXX geboren.
Der Beschwerdeführer ist unbescholten und es liegen keine Anzeigen gegen den unbescholtenen Beschwerdeführer vor. Der Beschwerdeführer bezieht keine Leistungen aus der Grundversorgung und finanziert sich seinen Lebensunterhalt mit Gelegenheitsarbeit (Verkäufen auf Flohmärkten) und Unterstützung seiner Gattin. Zudem ist er im Besitz einer Einstellungszusage als Produktionskraft einer XXXX Fabrik. Er hat seinen Integrationswillen dadurch unterstrichen, dass er einen - wenngleich nur derzeit auf dem Niveau A1 befindlichen - Deutschkurs absolviert hat. Des Weiteren war der Beschwerdeführer Mitglied eines Fußballvereins und besucht derzeit ein Fitnessstudio, was aus der Sicht der erkennenden Richterin seine Integrationsbemühungen weiter unterstreicht.
Dem Bundesamt ist zwar zuzustimmen, dass dem öffentlichen Interesse, eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zukommt.
Im vorliegenden Fall überwiegen jedoch die privaten und vor allem familiären Interessen des Beschwerdeführers an seinem Verbleib in Österreich die (unbestreitbar) öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung, die sich insbesondere an der Einhaltung fremdenrechtlicher Vorschriften sowie darin manifestieren, dass das Asylrecht (und die mit der Einbringung eines Antrages verbundene vorläufige Aufenthaltsberechtigung) nicht zur Umgehung der allgemeinen Regelungen eines geordneten Zuwanderungswesens dienen darf. Die erkennende Richterin übersieht dabei nicht, dass sich der Beschwerdeführer erst seit verhältnismäßig kurzer Zeit, nämlich erst seit rund 43 Monaten, im Bundesgebiet dauernd aufhältig und die Einreise illegal erfolgt ist. Dem ist aber die intensive familiäre Bindung des Beschwerdeführers entgegenzuhalten. Der Beschwerdeführer ist seit XXXX mit einer österreichischen Staatsangehörigen verheiratet. Das Ehepaar lebt seit XXXX in einem gemeinsamen Haushalt und erwartete- wie erst im Beschwerdeverfahren bekannt wurde - im XXXX ihr erstes gemeinsames Kind, welches dann tatsächlich bereits am XXXX geboren wurde. Der letztgennannten Tatsache ist aus Sicht der erkennenden Richterin eine besondere Bedeutung zuzumessen. Zwar wäre die Weiterführung des Familienlebens des Beschwerdeführers mit seiner Ehefrau und den gemeinsamen Sohn in Marokko nicht von vornherein gänzlich unzumutbar, doch wäre eine solche Vorgabe im konkret vorliegenden Fall aus Sicht der erkennenden Richterin wie im Folgenden dargestellt dennoch als unverhältnismäßig anzusehen: Wie oben ausgeführt, lebt der Beschwerdeführer mit seiner Ehefrau bereits seit XXXX ununterbrochen in einen gemeinsamen Haushalt und die Eheleute zeigten durch ihr Bemühen in der Vergangenheit deutlich, dass eine Selbsterhaltungsfähigkeit - und damit einhergehend eine entsprechende Integration in die Gesellschaft und auch in den Arbeitsmarkt stringent angestrebt wird. So war die Ehefrau des Beschwerdeführers einerseits in den letzten Jahren als XXXX und andererseits der Beschwerdeführer selbst als Verkäufer auf Flohmärkten tätig. Dieses Faktum wird des Weiteren dadurch unterstrichen, dass der Beschwerdeführer seit 27.12.2012 keine Leistungen mehr aus der Grundversorgung bezieht, was nach Ansicht der erkennenden Richterin als Indiz für seine Selbsterhaltungsfähigkeit zu werten ist, wenngleich er entsprechende Unterstützung von seiner Ehefrau erfahren hat. Hervorzuheben ist zudem, dass der Beschwerdeführer sich um eine Einstellungszusage bemüht, eine solche auch erhalten und im Beschwerdeverfahren nachgewiesen hat.
Im XXXX kam das gemeinsame Kind zur Welt. Das an sich schon bestehende Familienleben wird durch die Geburt des gemeinsamen Sohnes maßgeblich weiter intensiviert. Vom Standpunkt der erkennenden Richterin aus kommt nunmehr dem Interesse am Verbleib des Beschwerdeführer im Bundesgebiet mit der bevorstehenden Geburt des gemeinsames Kindes im XXXX eine bedeutend höhere Gewichtung zu, als dies das noch zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides der Fall war. Der Beschwerdeführer hat somit ab XXXX einerseits gemeinsam mit der Mutter für das Kindeswohl zu sorgen und andererseits kann er durch die Aufnahme der zusagten Beschäftigung auch an der Selbsterhaltungsfähigkeit der gesamten Familie einen wesentlichen Beitrag leisten.
Damit wird im Hinblick auf das Kindeswohl zugleich auch dem im Art. 8 Abs. 2 EMRK verankerten Schutz der Gesundheit und der Rechte und Freiheiten anderer (vgl. auch Art. 2 Abs. 1 BVG-Kinderrechte und Art. 24 GRC) entsprechend Rechnung getragen (vgl VfSlg 12.103/1989; 14.301/1995; vgl. auch VfSlg 16.928/2003).
Hinzu kommen die begonnene Integration und der anfängliche Aufbau von sozialen Bindungen in Österreich und der Umstand, dass der Beschwerdeführer seine Integrations-willigkeit nicht zuletzt auch dadurch bewiesen hat, dass er die österreichische Rechtsordnung - soweit ersichtlich - während des gesamten Aufenthaltes geachtet hat und zu keinem Zeitpunkt straffällig geworden ist, Deutschkenntnisse erworben und sich um eine Beschäftigungszusage bemüht hat. Es ist daher jedenfalls davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bestrebt ist, seine privaten Kontakte insbesondere auch durch die Aufnahme einer Arbeit in Österreich und der familiären und sozialen Bindung zum Umfeld seiner Ehefrau weiter auszubauen.
Angesichts der besonderen Umstände des konkret vorliegenden Falles wäre die von der belangten Behörde verfügte Ausweisung des Beschwerdeführers angesichts der neu hervorgekommenen Tatsachen, nämlich die Geburt des gemeinsames Kindes und die Einstellungszusage vor allem im Hinblick auf die Schutzwürdigkeit des Familien- aber auch des Privatlebens des Beschwerdeführers jedenfalls iSd Art. 8 Abs. 2 EMRK als unverhältnismäßig anzusehen.
Da die genannten Umstände ihrem Wesen nach nicht nur vorübergehend sind, war die Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet auf Dauer für unzulässig zu erklären.
Es war daher der Beschwerde spruchgemäß stattzugeben und eine Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig zu erklären.
Zu Spruchteil B):
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
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