W191 1430549-2•BVwG W191 1430549-2
W191 1430549-2Tribunale amministrativo federale24 giu 2015
befristete Aufenthaltsberechtigung, Entscheidungsfrist,<br/>Glaubhaftmachung, Intensität, mangelnde Asylrelevanz, Nachholfrist,<br/>Rückkehrsituation, Säumnis, Säumnisbeschwerde, subsidiärer Schutz,<br/>Versorgungslage
W191 1430549-2/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Harald Rosenauer als Einzelrichter über die Beschwerden von Herrn XXXX, geboren am XXXX, Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch XXXX, Migrantinnenverein St. Marx,
vom 11.02.2015 wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl im Verfahren Zahl 11 15.122-BAG sowie
vom 31.05.2015 gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.05.2015, Zahl 811512206/1438420,
zu Recht erkannt:
A)
I. Der Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.05.2015, Zahl 811512206/1438420, wird gemäß §§ 8 und 16 VwGVG behoben.
II. Der Antrag auf internationalen Schutz vom 03.01.2013 wird gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 als unbegründet abgewiesen.
III. Gemäß § 8 Abs. 1 Asylgesetz 2005 wird XXXX der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt.
IV. Gemäß § 8 Abs. 4 Asylgesetz 2005 wird XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 24.06.2016 erteilt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
1.1. Der Beschwerdeführer (in der Folge BF), ein afghanischer Staatsangehöriger, reiste nach seinen Angaben am 15.12.2011 illegal und schlepperunterstützt in Österreich ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005 (in der Folge AsylG).
Eine EURODAC-Abfrage vom 15.12.2011 ergab keine Übereinstimmung bezüglich der er-kennungsdienstlichen Daten des BF.
1.2. In seiner Erstbefragung am 15.12.2011 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Polizeiinspektion (PI) Traiskirchen, Erstaufnahmestelle (EAST), gab der BF im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Paschtu im Wesentlichen Folgendes an:
Er sei afghanischer Staatsangehöriger und am XXXX in XXXX, Pakistan, geboren. Weiters sei er Angehöriger der Volksgruppe der Paschtunen, sunnitischer Moslem und ledig. Seine letzte Wohnadresse wäre XXXX (später auch XXXX) im Distrikt Kaga, Provinz Nangarhar, Afghanistan, gewesen.
Vor ca. 44 Tagen wäre er von Jalalabad nach Pakistan gefahren. Von dort wäre er über den Iran und die Türkei nach Griechenland gereist. Vor ca. drei Tagen wäre er dann, versteckt auf der Ladefläche eines LKW, über ihm unbekannte Länder nach Österreich gelangt.
Als Fluchtgrund gab er an, dass sein Vater zuerst Mitglied der Hezb-e Islami Partei gewesen wäre, dann hätte er sich den Taliban angeschlossen. Er hätte an Kämpfen teilgenommen und dabei einen Mann aus dem Dorf, der als Polizist gearbeitet hätte, getötet.
Vor ca. drei Monaten wäre der BF mit dem Motorrad von seinem Heimatort zu seiner Werkstatt nach Jalalabad gefahren. Dabei wäre auf ihn geschossen worden, sein mitfahrender Lehrling sei verletzt worden. Danach hätte sich der BF einige Zeit versteckt gehalten, schließlich wäre er ausgereist.
1.3. Bei seiner Einvernahme am 24.10.2012 vor dem Bundesamt (in der Folge BAA), Außenstelle Graz, im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Paschtu, legte der BF ein afghanisches Personaldokument (Tazkira) vor, aus dem hervorging, dass er aus dem Ort XXXX, Dorf XXXX, stamme.
Danach gab der BF im Wesentlichen Folgendes an (Auszug aus dem Einvernahmeprotokoll, Schreibfehler korrigiert):
"F [Frage]: Wo liegt Ihr Geburtsort?
A [Antwort]: Pakistan, XXXX.
F: Wo leben Ihre Eltern?
A: Meinen Vater gibt es nicht mehr. Meine Mutter und mein jüngerer Bruder XXXX und meine jüngere Schwester XXXX leben in Nangarhar,
XXXX, XXXX.
F: Haben Sie weitere Geschwister?
A: Ich habe eine ältere Schwester und eine jüngere Schwester.
F: Wo lebt heute die ältere Schwester?
A: Sie ist verheiratet und lebt mit ihrer Familie in einem Haus.
F: Lebt Ihre Schwester mit Mann und Kinder in diesem Haus alleine?
A: Ja.
F: Wo leben die Schwiegereltern Ihrer Schwester?
A: Sie leben auch in XXXX.
F: Wann verstarb Ihr Vater?
A: Er ist nicht verstorben. Er war Mitglied einer Gruppe, die sich Hezb-e Islam nennt.
F: Wo lebt Ihr Vater heute?
A: Das weiß ich nicht.
F: In welchem Jahr verließ er Ihre Familie?
A: Vor sieben Jahren verließ er die Familie.
F: Wieviele Geschwister hat Ihre Mutter?
A: Einen Bruder und drei Schwestern.
F: Wieviele Geschwister hat Ihr Vater?
A: Zwei Brüder.
F: Wo leben die Geschwister Ihrer Mutter?
A: Manche wohnen in Jalalabad, manche in Pakistan.
F: Wo leben die Brüder Ihres Vaters?
A: Einer lebt in XXXX, Nangarhar. Einer lebt in Pakistan.
F: Was haben Sie zuletzt gearbeitet?
A: Ich habe ein eigenes Geschäft in Jalalabad gehabt. Ich habe einen Mitarbeiter gehabt. Ich war KFZ-Mechaniker.
F: Haben Sie in Jalalabad eine Wohnung gehabt, oder sind Sie täglich gependelt?
A: Ich habe in Jalalabad ein Zimmer gehabt. Am Wochenende bin ich mit dem eigenen Auto nach Hause zum Elternhaus gefahren.
F: Haben Sie eine Schule besucht?
A: Mein Vater hatte eine eigene Schule. Er hat auch einen Lehrer angestellt. Ich bin ca. fünf oder sechs [Jahre] zur Schule gegangen.
F: Lebten Sie irgendeinmal außerhalb Ihrer genannten Provinz?
A: Nein.
F: Beschreiben Sie mir den Weg aus Afghanistan!
A: Von Jalalabad bin ich mit dem Pkw nach Pakistan, Peshawar gefahren.
F: Wann entschlossen Sie sich, Ihr Heimatland zu verlassen?
A: Ich habe Probleme gehabt.
Auf Nachfrage:
A: Im Jahr 2010.
F: Welcher Monat?
A: Das weiß ich nicht.
Auf Nachfrage: Welche Jahreszeit?
A: Sommer.
F: Welche Monate umfasst der Sommer?
A: Das weiß ich nicht.
F: Wann genau haben Sie Jalalabad in Richtung Pakistan verlassen?
A: Ca. einen Monat, bevor ich in Österreich war.
F: Wie lange brauchten Sie nach Österreich?
A: 44 Tage.
F: Waren Sie von staatlicher Seite persönlichen Übergriffen ausgesetzt?
A: Nein.
F: Waren Sie seitens privater Personen persönlichen Übergriffen ausgesetzt?
A: Ich war nach XXXX unterwegs. Dort sitzen die Kriminellen. Die haben mich angegriffen.
F: Mit welchem Verkehrsmittel waren Sie unterwegs?
A: Ich war mit meinem Mitarbeiter mit dem Motorrad unterwegs.
F: Schildern Sie mir den Übergriff der Kriminellen!
A: Ich war in der Früh zu meinem Geschäft unterwegs. Auf dem Weg wurde ich angegriffen.
F: Was ist bei diesem Angriff alles passiert?
A: Ich hatte sonst keine Probleme.
Auf Nachfrage:
A: Auf mich wurde geschossen. Mein Mitarbeiter wurde getroffen. Er wurde ins Krankenhaus gebracht. Danach blieb ich noch drei Monate in Nangarhar. Dann verließ ich die Provinz.
F: Haben Sie diesen Vorfall angezeigt?
A: Nein.
F: Warum nicht?
A: Man hätte mich verhaftet. Ich wusste, dass mein Vater mit den Taliban kooperiert. Deshalb hätte man mich verhaftet.
F: Wie lange hat Ihr Vater mit den Taliban kooperiert?
A: Ca. fünf oder sechs Jahre.
F: Welche Jahre?
A: Das weiß ich nicht. Dann bekam er ein Angebot von den Amerikanern.
F: Hat er mit den Amerikanern zusammengearbeitet?
A: Nein.
F: Wie oft wurde auf Sie geschossen?
A: Nur einmal.
F. War das der einzige Vorfall, den Sie erlitten haben?
A: Ja.
F: Hätte nicht Ihr Mitarbeiter die Zielscheibe sein können?
A: Nein. Mein Mitarbeiter hat gesagt, er hat keine Probleme.
F: Können Sie beweisen, dass Sie kein Taliban sind bzw. mit den Taliban sympathisiert haben?
A: Nein.
F: Sind Sie ein Taliban oder ein Sympathisant?
A: Nein. Nein. Ich hatte ja ein Geschäft.
F: Waren Sie beim Militär?
A: Nein.
F: Können Sie mit Waffen umgehen?
A: Nein.
F: Was befürchten Sie bei einer Rückkehr nach Jalalabad?
A: Ich habe Angst, weil mein Vater einen Polizisten erschossen hat.
F: Wann hat Ihr Vater einen Polizisten getötet?
A: Das weiß ich nicht.
Anmerkung: Sie haben jedoch unbehelligt die letzten Jahre leben können.
F: Stimmen Sie zu?
A. Ja.
F: Vor was haben Sie bei einer Rückkehr Angst?
A: Ich werde umgebracht.
F: Von wem?
A: Ich weiß es nicht. Ich weiß nur, dass mein Vater einen Polizisten getötet hat.
F: Wer hat Ihnen das erzählt?
A: Meine Mutter.
F: Wann hat Ihnen das Ihre Mutter erzählt?
A: Nach dem Vorfall, als ich angegriffen wurde.
F: War das vielleicht der Grund, warum Ihr Vater die Familie verließ?
A: Ja.
F: Hätten Sie nicht in einem anderen Teil des Heimatlandes in einer sicheren Stadt (Herat, Mazar-e Sharif, Kabul) eine neue Existenz aufbauen und leben können?
A: Man hätte mich überall gefunden.
F: Warum wurden Sie die letzten sieben Jahre von der Polizei nicht verhaftet?
A: Ich weiß es nicht.
Aktuelle Situation im Herkunftsstaat des ASt. [Antragstellers]:
Parteiengehör Länderfeststellungen:
[...]
Die Partei verzichtete auf eine vollständige Übersetzung der Länderberichte.
Dem ASt. werden die Feststellungen zur Sicherheitslage in Afghanistan (Nangarhar, sichere Städte Kabul, Mazar-e Sharif, Rechtsschutz, etc.) zur Kenntnis gebracht, und gibt er dazu an:
A: Ich stimme dem Bericht zu. Es gibt viele Polizisten. Ich werde sicher verhaftet.
Befragung zur Situation des ASt. in Österreich:
F: Sind Sie in Österreich alleinlebend?
A: Ich lebe alleine.
F: Sprechen Sie Deutsch? Besuchen Sie einen Deutschkurs?
A: Ein bisschen. Ich habe schon einen Kurs besucht.
F: Haben Sie Arbeit in Österreich? Wenn ja, seit wann?
A: Nein.
F: Besuchen Sie in Österreich sonstige Kurse, eine Schule oder eine Universität, oder sind Sie Mitglied in einem Verein?
A: Nein.
[...]
F: Unterhalten Sie von Österreich aus noch Bindungen an Ihren Herkunftsstaat, insbesondere Kontakte zu Verwandten oder Freunden oder mit sonstigen Personen?
A: Ich telefoniere mit meiner Familie.
F: Wer versorgt Ihre Mutter, da Ihr Vater ja seit sieben Jahren nicht mehr da ist?
A: Die Familie, die Verwandten versorgen meine Mutter.
F: Haben Sie alle Fluchtgründe angegeben?
A: Ja."
1.4. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens wies das BAA mit Bescheid vom 24.10.2012, Zahl 11 15.122-BAG, den Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 15.12.2011 gemäß § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ab (Spruchpunkt I.), erkannte ihm den Status eines Asylberechtigten ebenso wie gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG den Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan nicht zu (Spruchpunkt II.) und verband diese Entscheidung gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG mit einer Ausweisung nach Afghanistan (Spruchpunkt III.).
In der Bescheidbegründung traf die belangte Behörde Feststellungen zur Person des BF und zur Lage in seinem Herkunftsstaat. Eine asylrelevante Verfolgung liege nicht vor, das Vorbringen des BF sei unglaubwürdig. Er habe keine Verfolgung im Sinne des AsylG glaubhaft gemacht und es bestünden keine stichhaltigen Gründe gegen eine Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung des BF sowie gegen eine Ausweisung des BF nach Afghanistan. Im Falle der Rückkehr drohe ihm keine Gefahr, die eine Erteilung des subsidiären Schutzes rechtfertigen würde, Abschiebungshindernis läge keines vor.
In den Länderfeststellungen wurde zur Herkunftsprovinz des BF Nangarhar Folgendes angeführt (Auszug aus dem Bescheid):
"Sicherheitslage im Osten des Landes (Provinzen: Kunar, Laghman, Nangarhar und Nuristan)
Auf den Osten Afghanistans entfielen 18,87 Prozent aller sicherheitsrelevanten Vorfälle im ersten Halbjahr 2012.
(ANSO - Afghanistan NGO Safety Office: Quarterly Report Q2/2012, http://ngosafety.org/store/files/ANSO%20Q2%202012.pdf, Zugriff 22.8.2012)
Nationale und internationale Sicherheitskräfte bekämpfen gemeinsam die Aufstandsbewegung mit Schwerpunkt im Südwesten (Helmand), Süden (Kandahar, Uruzgan) und Osten (Kunar, Khost, Paktika, Paktia) des Landes. Hier konzentriert sich auch das Gros militärischer Operationen der ISAF. Die Frühjahrsoperationen (April - Juni 2011) von ANSF und ISAF zielten darauf, der Aufstandsbewegung den erneuten Zugang zu von ihnen 2010 verlorenen Gebieten und das Gewinnen neuer Rückzugsgebiete zu verwehren. Beide Ziele wurden bisher erreicht. Auch wenn der Schutz der Zivilbevölkerung eines der strategischen Hauptziele von ISAF ist, kann bei Militäroperationen gegen Aufständische nicht ausgeschlossen werden, dass es auch zu zivilen Opfern kommt.
(AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, Stand: Jänner 2012)
In den östlichen und südöstlichen Regionen gibt es ernsthafte Sicherheitsherausforderung, die einen direkten Einfluss auf die Zivilbevölkerung haben und die humanitäre Unterstützung behindern. Dies gilt besonders für die Grenzgebiete zu Pakistan. Militäroperationen haben Auswirkungen auf Zivilisten und führen zu Tötungen und Flucht. Zwischen Jänner und Oktober 2011 sind ca. 10.000 Personen in der östlichen Region aufgrund von Kampfhandlungen vertrieben worden.
(UNHCR - UN High Commissioner for Refugees, Afghanistan Protection cluster: Protection Overview Eastern and South-Eastern Regions 2010 / 2011, 30.11.2011,
http://www.unhcr.org/refworld/pdfid/4f267c792.pdf, Zugriff 23.8.2012)"
Beweiswürdigend führte das BAA (zusammengefasst) aus, dass der BF bezüglich seiner behaupteten Herkunftsregion, Volks- und Staatsangehörigkeit aufgrund seiner Sprach- und Lokalkenntnisse - im Gegensatz zu seinem Fluchtvorbringen - glaubhaft wäre. Die Feststellungen zur Situation in Afghanistan wären glaubwürdig, weil sie verlässlichen, seriösen, aktuellen und unbedenklichen Quellen entstammten, deren Inhalt schlüssig und widerspruchsfrei sei.
Zum Fluchtvorbringen wurde ausgeführt, dass der BF vage und widersprüchliche Angaben getätigt hätte, weshalb ihm die Glaubwürdigkeit zu versagen wäre.
Subsidiärer Schutz wurde ihm nicht zuerkannt, da keine individuellen Umstände vorliegen würden, die dafür sprechen würden, dass der BF im Falle einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat in eine derart extreme Notlage gelange, die eine unmenschliche Behandlung im Sinne des Art. 2 oder 3 EMRK darstellen könnte.
1.5. Gegen diesen Bescheid richtet sich das vom BF mit Schreiben vom 06.11.2012 fristgerecht eingebrachte Rechtsmittel der Beschwerde, mit dem der Bescheid wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften vollinhaltlich angefochten wurde.
Der BF beantragte sinngemäß:
den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass ihm der Status eines Asylberechtigten zuerkannt werde, in eventu
den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass ihm der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt werde, in eventu
den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass die Ausweisung aufgehoben werde, in eventu
den Bescheid zu beheben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückzuverweisen,
eine mündliche Verhandlung durchzuführen.
In der Beschwerdebegründung wurde das Fluchtvorbringen des BF im Wesentlichen wiederholt und ausgeführt, dass das BAA gegen seine Ermittlungspflicht verstoßen und den BF nicht ausreichend befragt hätte. Auch wolle er darlegen, dass er nicht - wie im Protokoll vermerkt - im Jahre 2010 beschlossen hätte, Afghanistan zu verlassen, sondern in diesem Jahr ein Geschäft gehabt hätte. Hier sei es wohl zu einem Missverständnis mit dem Dolmetsch gekommen.
Weiters gab er an, dass er aufgrund der Tätigkeit seines Vaters und der Tötung eines Menschen durch diesen gefährdet sei, und legte eine Mitgliedskarte seines Vaters (amtliche Übersetzung wurde veranlasst), die als Beweis für die Mitgliedschaft seines Vaters bei der Hezb-e Islami dienen solle, vor.
Abschließend brachte er ein Konvolut an Berichten verschiedener Organisationen betreffend die Partei Hezb-e Islami und die schlechte Sicherheitslage in Afghanistan ins Verfahren ein.
1.6. Die Beschwerde samt Verwaltungsakt langte am 16.11.2012 beim Asylgerichtshof ein.
1.7. Mit Schreiben vom 05.08.2012 legte der BF eine Bestätigung über den Besuch eines Deutschkurses vor.
1.8. Mit Wirksamkeit 01.01.2014 wurde das nunmehr zur Behandlung der Beschwerde zuständige Bundesverwaltungsgericht (in der Folge BVwG) eingerichtet und die Rechtssache am 02.01.2014 der nunmehr zuständigen Gerichtsabteilung zugewiesen.
1.9. Der BVwG behob mit Beschluss vom 08.05.2014, Zahl W191 1430549-1/5E, den Bescheid des BAA vom 16.11.2012 gemäß § 28 Abs. 3
2. Satz VwGVG und verwies die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das (nunmehr zuständige) Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge BFA) zurück.
In der Entscheidungsbegründung wurde unter anderem ausgeführt:
"2.2.3. Im vorliegenden Fall war es die Aufgabe der belangten Behörde zu klären, ob der BF zum einen eine asylrelevante Verfolgung glaubhaft machen konnte, und zum anderen, ob darüber hinaus menschen- bzw. asylrechtliche Gründe einer Rücküberstellung bzw. Ausweisung in seinen Herkunftsstaat entgegenstehen würden und ihm der Status als subsidiär Schutzberechtigter zu gewähren wäre.
Mag auch die belangte Behörde bezüglich der Frage der asylrelevanten Verfolgung (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides) zutreffenderweise ausgeführt haben, dass der BF die vorgebrachte Bedrohung nur vage und teilweise unstimmig geschildert hätte, so ist aber doch festzustellen, dass sich das BAA mit der vorgebrachten Fluchtgeschichte nicht in ausreichender Weise auseinandergesetzt hat.
Der BF wurde vom BAA zu den Fluchtgründen lediglich knapp befragt, ohne dass auf Details oder möglicherweise aufgetretene Unstimmigkeiten eingegangen wurde. So wurden weder zum Ablauf des angeblich auf den BF verübten Attentats genauere Fragen gestellt, noch den möglichen Hintergründen des Anschlages, der nach Angaben des BF eine Folge der Handlungen seines Vaters in der Vergangenheit gewesen sein soll, auf den Grund gegangen. Auch hätte sich das BAA mit dem Vorbringen, dass der BF von der Polizei gesucht werden und somit eine staatliche Verfolgung vorliegen könnte, eingehender befassen müssen.
[...]
Zusammengefasst hätte das BAA dem BF genauere und gezieltere Fragen in Bezug auf konkrete Bedrohungssituationen und Ereignisse stellen müssen. Somit ist festzuhalten, dass es bezüglich Spruchpunkt I. im Zuge des fortgesetzten Verfahrens zu keiner abschließenden Auseinandersetzung mit dem Vorbringen des BF gekommen ist und mehrere Punkte in Zusammenhang mit der Frage, ob und wie es zu konkreten Gefährdungsmomenten gekommen ist, ungeklärt geblieben sind.
Bezüglich der Frage der Gewährung von subsidiärem Schutz (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides) ist nach der anzuwendenden Rechtslage und der dazu ergangenen Judikatur (sowohl des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte als auch der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts, des AsylGH, des BVwG und der - zwar nicht immer einheitlichen, aber in der Linie jedenfalls übereinstimmenden - Judikatur der entsprechenden deutschen Gerichte) zusätzlich zu objektiven Kriterien (Lage im Land) das Vorliegen von subjektiven bzw. individuellen Kriterien (Situation des Antragstellers) für die Erlangung des Status als subsidiär Schutzberechtigter zu prüfen.
Bezüglich des BF war daher neben seinen persönlichen Umständen in Prüfung seiner Lebensumstände zu klären, woher er stammt, wo sich seine Familie nun aufhält, ob der BF daher über ein soziales Netzwerk in seinem Herkunftsland verfügt und wie die Lage in diesen Regionen aktuell ist, bzw. über seine diesbezüglichen Angaben hinreichend beweiswürdigend abzusprechen.
Hierbei ist auszuführen, dass das BAA zwar zutreffend festgestellt hat, dass es in der Heimatprovinz ausreichende familiäre Anknüpfungspunkte gibt, wobei ihm wirtschaftliche und soziale Unterstützung zukommen würde (so leben ein Onkel und die Familie seiner Schwester in der Heimatprovinz), allerdings wird in den von der belangten Behörde angeführten Länderfeststellungen zu Afghanistan die Sicherheitslage in der Heimatprovinz des BF Nangarhar nur in wenigen Zeilen behandelt und lediglich überblicksweise auf die Sicherheitslage im Osten Afghanistans - und nicht auf die Situation in der betroffenen Provinz im Detail - eingegangen.
Ferner ist den Feststellungen zu entnehmen, dass auf den Osten im ersten Halbjahr 2012 18,87 Prozent aller sicherheitsrelevanten Vorfälle entfielen und es bei Militäroperationen gegen Aufständische nicht ausgeschlossen werden kann, dass es auch zu zivilen Opfern kommt. Militäroperationen würden Auswirkungen auf Zivilisten haben und zu Tötungen und Flucht führen, wobei zwischen Jänner und Oktober 2011 ca. 10.000 Personen in der östlichen Region aufgrund von Kampfhandlungen vertrieben worden wären.
Es erscheint somit nicht nachvollziehbar, wie das BAA ausgehend von diesen Feststellungen zum Ergebnis gelangt wäre, dass der BF unter diesen Umständen sicher nach Nangarhar zurückkehren und dort leben könnte.
Die Ausführungen des BAA entsprechen nicht der vom Verfassungsgerichtshof (VfGH) geforderten Auseinandersetzung mit der Sicherheitslage in seiner Heimatprovinz, zumal diese (wie der AsylGH festgestellt habe) von Provinz zu Provinz variiere (siehe Erkenntnisse des VfGH 21.09.2012, U 883/12-15, VfGH 11.10.2012, U 677/12-17). Dieses Unterlassen jeglicher Ermittlungstätigkeit in einem entscheidungswesentlichen Punkt führe dazu, dass der BF im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander verletzt werde.
Das BFA wird daher umfassendere Länderfeststellungen zur Sicherheitslage in der Heimatprovinz des BF ins Verfahren einzubringen und zu prüfen haben, ob im Falle einer Rückverbringung eine ernsthafte Bedrohung des Lebens des BF aufgrund seiner individuellen Situation ausgeschlossen werden könne.
1.10. Mit Schreiben seines Vertreters ohne Datum, eingebracht per Telefax am 11.02.2015, erhob der BF "Säumnisbeschwerde" "wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs.1 Z 3 B-VG (§ 8 VwGVG)" und beantragte,
a) gemäß § 16 Abs. 1 VwGVG innerhalb einer Frist von drei Monaten über den Antrag zu entscheiden;
b) allenfalls die gegenständliche Säumnisbeschwerde dem BVwG vorzulegen.
Das BVwG habe die Sache am 08.05.2014 an das BFA zurückverwiesen, eine Entscheidung sei bisher nicht erfolgt.
1.11. Bei seiner Einvernahme im fortgesetzten Verfahren am 11.03.2015 vor dem BFA, Regionaldirektion Steiermark, im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Paschtu, gab der BF im Wesentlichen Folgendes an (Auszug aus der Niederschrift, Schreibfehler korrigiert):
LA [Leiter der Amtshandlung]: Fühlen Sie sich psychisch und physisch in der Lage, die gestellten Fragen wahrheitsgemäß zu beantworten?
VP [Verfahrenspartei]: Ja.
LA: Wie verstehen Sie den anwesenden Dolmetscher?
VP: Es gibt keine Verständigungsprobleme mit dem Dolmetsch.
F: Ist Ihr bisheriger bekanntgegebener Vertreter noch aktuell und aufrecht?
A: Ja.
F: Halten Sie Ihr bisheriges Vorbringen vor der Erstbehörde aufrecht?
A: Ja.
F: Haben Sie Ihre Religionszugehörigkeit geändert?
A: Nein. Ich bin Moslem.
F: Familienstand?
A: Ledig.
Anmerkung: Es werden die vorgelegten Beweismittel erörtert und protokolliert. Weiters gibt der Ast. an, dass er keinen originalen Mitgliedsausweis des Vaters vorlegen kann. Die Kopie, die im Akt einliegt, ist teilweise unleserlich.
Taskira Nr. 965555
Teilnahmebestätigung über einen Deutsch-Grundkurs aus dem Jahr 2012
Beschwerdevorlage ho. einlangend am 08.11.2012
Mitgliedsausweis vom Vater des Ast., dass dieser Mitglied der Hesbe Islami war (teilweise unleserliche Kopie im Akt)
Beschluss des BVwG vom 08.05.2014.
F: Haben Sie weitere Beweismittel, die Sie in Ihrem Asylverfahren vorlegen möchten?
A: Nein.
F: Können Sie weitere Beweismittel, die Ihre Integrationsbemühungen betreffen, vorlegen?
A: Nein.
Anmerkung: Es wird die Beschwerdevorlage des ASt. erörtert.
Seite 129; Zeitpunkt des Entschlusses der Ausreise aus dem Heimatland.
Sie gaben darin an, Afghanistan [zu verlassen, sich] nicht im Jahr 2010 entschlossen zu haben, sondern drei Monate, bevor Sie Afghanistan verlassen haben. Sie gaben keinen Zeitpunkt an, wann Sie Afghanistan tatsächlich verlassen haben.
Seite 61; Die im Bescheid eingefügte Niederschrift.
Auf Nachfrage gaben Sie das Jahr 2010 an. Auf Nachfrage, welches Monat, gaben Sie [an,] es nicht zu wissen bzw. auf Nachfrage, zu welcher Jahreszeit, gaben Sie an, es sei Sommer gewesen.
Chronologie dieses Sachverhaltskreises.
Seite 11, Erstbefragung erfolgte am 15.12.2011. Sie gaben an, ‚vor 44 Tagen mit einem Pkw das Land verlassen' zu haben.
F: Was sagen Sie dazu?
A: Nachdem ich ein Problem gehabt habe, war ich ein Jahr lang mit dem Geschäft beschäftigt. Nach dem Problem habe ich drei Monate später mein Heimatland verlassen.
Auf Nachfrage: Wann haben Sie sich entschlossen, das Land zu verlassen?
A: Ich weiß nicht, wann ich mich entschlossen habe, das Heimatland zu verlassen.
Anmerkung: Laut EB haben Sie Afghanistan im Jahr 2011 verlassen.
F: Wann genau sind Sie aus Afghanistan ausgereist?
A: Ich weiß keinen Tag, Monat.
Auf Nachfrage: Können Sie ein Jahr angeben?
A: Nein, kann ich nicht.
Anmerkung: Es wird nunmehr angenommen, dass der ASt. sich im Jahr 2011 entschlossen hat, Afghanistan zu verlassen, und das Land auch tatsächlich im Jahr 2011 (vermutlich November 2011) verlassen hat.
Fluchtgrund: Taliban, Vater hat angeblich einen Menschen getötet (laut Beschwerdevorlage).
F: Wie heißt Ihr Vater genau?
A: XXXX.
F: Wann haben Sie Ihren letzten persönlichen Kontakt gehabt?
A: Sieben Jahre vor meiner Ausreise (2011 angenommen).
Ergebnis: Sohin war es das Jahr 2004.
F: Wer lebte im Jahr 2004 mit Ihnen und Ihrem Vater zusammen?
A: Meine Eltern und mein Bruder und meine beiden Schwestern.
F: Wieviele Geschwister hat Ihr Vater?
A: Zwei Brüder. Einer lebte im Jahr 2004 in Pakistan, der andere lebte in Nangarhar.
F: Wieviele Geschwister hat Ihre Mutter?
A: Drei Schwestern. Eine lebte im Jahr 2004 in Nangarhar, die anderen beiden in Pakistan.
F: Können Sie mir den Grund angeben, warum Ihr Vater Ihre Familie verlassen hat?
A: Ich weiß es nicht.
F: Wer hat ab 2004 für Ihre Familie gesorgt?
A: Wir hatten einige Grundstücke, die gehörten meinem Vater.
F: Wie lange hatten Sie ein eigenes Geschäft?
A: Ich hatte einen Mitarbeiter. Ich hatte eine Autowerkstatt. Diese Werkstatt betrieb ich ein Jahr lang.
F: Welches Problem hatten Sie mit dieser Werkstatt?
A: Ich wusste, dass es zu einem Problem kommen wird.
F: Wer waren Ihre Kunden?
A: Gewöhnliche Afghanen.
F: Hatten Sie Aufträge von ausländischen Firmen entgegengenommen?
A: Nein.
F: Welches Problem hatten Sie als Werkstattbesitzer in Afghanistan?
A: Ich hatte mit meiner Werkstatt kein Problem. Ich hatte ein Problem, als ich auf dem Weg nach Hause war. Die Werkstatt und mein Zuhause sind ca. eineinhalb bis zwei Stunden entfernt. Ich fuhr jedoch immer nur am Wochenende nach Hause. Ich schlief unter der Woche in der Werkstatt/Geschäft.
F: Sie waren auf dem Weg von Ihrem Geschäft nach Hause?
A: Ja, das stimmt.
F: Was passierte auf dem Weg nach Hause?
A: Es wurde auf mich geschossen.
F: Wurden Sie verletzt?
A: Nein.
F: Wer hat auf Sie geschossen?
A: Ich weiß nicht, wer es war.
F: Haben Sie eine Anzeige oder den Vorfall der Behörden gemeldet?
A: Nein. Ich habe nur mit meiner Mutter darüber geredet.
F: War dies das erste Mal, dass auf Sie geschossen wurde?
A: Ja.
F: Was hat Ihre Mutter gesagt?
A: Es hängt vermutlich mit den Taliban zusammen.
F: Was hat Ihre Mutter erzählt?
A: Sie [hat] nur gesagt, dass es möglicherweise die Taliban waren. Genaueres hat sie dazu nicht gesagt.
F: An was können Sie sich vom Beschuss der Taliban noch erinnern?
Anmerkung: Der ASt. überlegt.
A: Ich hatte sehr viel Angst. Ich stellte mir die Frage, warum es dazu gekommen ist.
Auf Nachfrage. Welche Details fallen Ihnen zu dem angeblichen Beschuss ein?
A: Ich erinnere mich nicht daran.
F: Wie lange hielten Sie sich nach dem angeblichen Beschuss noch in Afghanistan auf?
A: Drei Monate lang.
F: Waren Sie in diesen drei Monaten noch irgendwelchen Übergriffen, Drohungen ausgesetzt?
A: Nein. Ich vermutete, dass ich in Gefahr bin, deshalb bin ich ausgereist.
F: Was könnte der Grund sein, dass Sie beschossen worden sind?
A: Das weiß ich nicht.
F: Könnten Sie Geldschulden gehabt haben, da Sie ja ein Geschäft hatten?
A: Ich hatte keine Geldschulden wegen dem Geschäft.
F: Hatte Ihre Mutter oder sonst jemand aus Ihrer Familie Geldschulden oder lagen nach Ihrem Wissen Gründe vor, dass Sie deswegen beschossen worden sind?
A: Nein. Ich weiß es nicht.
Anmerkung: Laut der Beschwerdevorlage gehören die Hizb-i-Islami den radikaleren islamischen Gruppierungen an.
Beweis: Mitgliedskarte vorgelegt.
F: Wissen Sie etwas über diese Organisation?
A: Ich weiß darüber nichts.
F: Hat Ihre Mutter Ihnen gesagt, dass Ihr Vater ein Mitglied der Hisb-i-Islami sei?
A: Ja. Sie sagte, er wäre ein Angehöriger der Taliban.
Anmerkung: Laut der vorgelegten Kopie einer Seite des Mitgliedsausweises des Vaters war dieser vom 1.3.1368/22.05.1989 bis 1.04.1371/22.6.1992 Mitglied der Hizb-i-Islami.
F: Können Sie den Inhalt der vorgelegten Kopie lesen?
A: Nein, das kann ich nicht.
F: Gehörte bzw. gehört Ihr Vater heute dieser radikalen islamischen Gruppierung, die seit November 2005 eine legale Partei im afghanischen Parlament ist, an?
A: Darüber weiß ich nichts.
F: Sind Sie Mitglied oder Sympathisant der Hizbi-i-Islami?
A: Nein.
F: Haben Sie neuere Beweismittel oder Informationen, dass Ihr Vater seit 1992 noch Mitglied oder Sympathisant der Hizbi-i-Islami ist?
A: Nein.
Anmerkung: Dem ASt. wird mitgeteilt, dass der Entscheider davon ausgeht, dass weder der Vater des Ast. noch der ASt. selbst Mitglied noch Sympathisant der Hizbi-i-Islami (terroristischen Gruppierung) ist.
Befragung zur Situation des ASt. in Österrreich:
F: Leben Sie alleine?
A: Ja.
F: Sprechen Sie Deutsch? Besuchen Sie einen Deutschkurs?
A: Ein bisschen.
[...]
F: Wurden Sie in Österreich jemals von einem Gericht wegen einer Straftat verurteilt oder von einer Behörde mit einem Aufenthaltsverbot oder einer Ausweisung belegt?
A: Nein.
F: Haben Sie eine andere besondere Bindung an Österreich, die Sie anführen möchten?
A: Nein.
F: Unterhalten Sie von Österreich aus noch Bindungen an Ihren Herkunftsstaat, insbesondere Kontakte zu Verwandte oder Freunden oder mit sonstigen Personen?
A: Ja, zu meiner Mutter. Sie lebt nach wie vor an meiner letzten Wohnadresse in Nangarhar.
[Zur] aktuellen Situation im Herkunftsstaat des ASt.
Parteiengehör Länderfeststellungen:
Der LA bringt die im Akt einliegenden Berichte über den Herkunftsstaat des ASt. in das gegenständliche Verfahren ein. Der LA erklärt dem ASt. die Bedeutung und das Zustandekommen dieser Berichte und weist den ASt. daraufhin, dass insbesondere auf Grundlage der aus diesen Berichten entnommenen [Ausführungen] Feststellungen zu seinem Herkunftsstaat getroffen werden.
Der LA gibt den Parteien die Möglichkeit, in diese herkunftsstaatsbezogenen Berichte Einsicht zu nehmen, diese zu kopieren und allenfalls dazu Stellung zu nehmen oder für eine Stellungnahme eine Frist zu beantragen.
Seitens der Partei erfolgt keine Stellungnahme, und es wird keine Frist für eine Stellungnahme beantragt.
Die Partei verzichtete auf eine vollständige Übersetzung der Länderberichte.
Dem ASt. werden die Feststellungen zur Lage in Afghanistan/Nangarhar zur Kenntnis gebracht und gibt er dazu an:
A: Ich stimme dem Bericht zu.
Nach Rückübersetzung um 10:50 Uhr stelle ich fest: Alle meine Angaben wurden richtig rückübersetzt. Ich habe nichts zu ergänzen.
Das Bundesasylamt beabsichtigt, bei der Entscheidung von folgender Sachlage auszugehen: Ihre individuell vorgebrachten Fluchtgründe sind zu vage, um Ihnen Asyl zu gewähren. Dieses Vorbringen kann daher nicht als Sachverhalt festgestellt werden.
Die allgemeine Situation in ihrem Herkunftsstaat Afghanistan zeigt relevante Gründe (angenommene Heimatregion Nangarhar) auf, dass Ihnen subsidiärer Schutz gewährt werden müsste. Es ist beabsichtigt, Ihren Asylantrag abzuweisen und Ihnen subsidiären Schutz zu gewähren. Dazu die Frage: Gibt es aus Ihrer Sicht Gründe, die gegen eine Asylgewährung sprechen?
Dazu gebe ich an: Ich will hier leben. Mein Leben ist in Afghanistan in Gefahr.
Vorhalt: Ihre Mutter lebt noch dort. Sie ist auch in Gefahr.
F: Was sagen Sie dazu?
A: Die Taliban befinden sich überall. Alle Menschen, die in Nangarhar leben, sind in Gefahr.
Vorhalt: Laut Beschwerdevorlage seien Sie durch Ihren Vater, der jemanden getötet haben soll, gefährdet. Sie erwähnten weder bei der damaligen Einvernahme [noch] in der heutigen Einvernahme etwas darüber, obwohl ich Sie zu Ihrer konkreten Gefährdung befragt habe, dass Ihr Vater angeblich jemanden getötet hat.
F: Was sagen Sie dazu?
A: Damals habe ich nichts gewusst. Ich habe bei der damaligen Einvernahme davon nichts erzählt.
Vorhalt: Dieser Umstand wurde von Ihrem RA [Rechtsanwalt] erstmals in der Beschwerde angeführt (Seite 129).
A: Vielleicht hat der Dolmetscher einen Fehler gemacht.
Vorhalt: Das steht in der Beschwerdevorlage. Das hat mit dem Dolmetscher nichts zu tun.
F: Was sagen Sie dazu?
A: Ich bin nicht danach gefragt worden. Mein Vater hat einen Polizisten erschossen.
F: Wissen Sie darüber Näheres, wie den Grund der Tötung, Zeitpunkt, Name des Getöteten etc.?
A: Ich war sehr jung. Ich weiß darüber nichts.
F: Wer hat Ihnen von dieser Tötung durch Ihren Vater erzählt?
A: Mein Mutter.
Vorhalt: In der Einvernahme gaben Sie jedoch an, nichts Genaueres von Ihrer Mutter erfahren zu haben.
F: Was sagen Sie dazu?
A: Meine Mutter weiß alles. Sie hat es mir erzählt. Mir wurde nicht genau die Frage zum Tod eines Polizisten gestellt, weshalb ich dies auch nicht erzählt habe.
F: Haben Sie sonst noch etwas Relevantes vorzubringen? Sind aus Ihrer Sicht noch Ergänzungen erforderlich? Gibt es noch wesentliche Punkte, die bisher noch nicht angesprochen wurden? Nach der Rückübersetzung haben Sie noch die Möglichkeit, Ergänzungen oder Korrekturen anzumerken.
A: Ich möchte keine weiteren Angaben machen."
1.12. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens wies das BFA mit Bescheid vom 11.05.2015, Zahl 811512206/1438420, den Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 15.12.2011 neuerlich gemäß § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ab (Spruchpunkt I.), erkannte dem BF gemäß § 8 Abs. 1 AsylG den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt II.) und erteilte ihm gemäß § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis 11.05.2016 (Spruchpunkt III.).
In der Bescheidbegründung traf die belangte Behörde Feststellungen zur Person des BF und zur Lage in seinem Herkunftsstaat. Eine asylrelevante Verfolgung liege nicht vor, das Vorbringen des BF sei unglaubhaft.
Beweiswürdigend führte das BFA (zusammengefasst) aus, dass der BF bezüglich seiner behaupteten Herkunftsregion, Volks- und Staatsangehörigkeit aufgrund seiner Sprach- und Lokalkenntnisse - im Gegensatz zu seinem Fluchtvorbringen - glaubhaft wäre. Die Feststellungen zur Situation in Afghanistan wären glaubwürdig, weil sie verlässlichen, seriösen, aktuellen und unbedenklichen Quellen entstammten, deren Inhalt schlüssig und widerspruchsfrei sei.
Zu seinem Fluchtvorbringen führte das BFA beweiswürdigend im Wesentlichen aus (Auszug aus der Bescheidbegründung, Schreibfehler korrigiert):
" - betreffend die Feststellungen der Gründe für das Verlassen des Herkunftslandes:
[...]
Sie gaben im Kern als Fluchtgrund an, dass Sie von den Taliban verfolgt werden, weil Ihr Vater einen Polizisten getötet haben soll. Es wurde auf Sie und Ihren Mitarbeiter vor Ihrer Ausreise geschossen.
Sie haben am 15.12.2011 in Österreich einen Asylantrag gestellt. Sie gaben bei der Erstbefragung vom 15.11.2011 an, dass Sie vor 44 Tagen von Jalalabad aus nach Pakistan gefahren seien.
Sie wurden hiezu am 24.10.2012 befragt und scheint laut Protokoll das Jahr 2010 auf (Siehe As. 61). Ebenso konnten Sie zu diesem Zeitpunkt keine genaueren Angaben zu Ihrer Flucht aus Afghanistan angeben. In der Beschwerdevorlage (im Beschluss des BVwG angeführt) gaben Sie lediglich an, sich nicht im Jahr 2010 entschlossen [zu] haben, Afghanistan zu verlassen. Genauere Angaben, wann Sie Afghanistan verlassen haben, gaben Sie nicht an. In der letzten Einvernahme vom 11.03.2015 wurden Sie neuerlich zu diesem Sachverhaltskreis befragt. Trotz Vorhalt der bisherigen Aktenlage konnten Sie neuerlich keine konkreten Angaben über Ihr tatsächliches Ausreisedatum aus Afghanistan angeben. Sie gaben sogar ausdrücklich nun an, nicht zu wissen, wann Sie sich entschlossen haben, Afghanistan zu verlassen. Aufgrund dessen, dass Sie offensichtlich trotz neuerlicher Einvernahme keine konkreteren Angaben tätigen konnten, wird hinsichtlich Ihres Ausreisedatums der November 2011 angenommen, um letztendlich überhaupt eine Entscheidung treffen zu können.
Sie konnten auch Ihren angeblich erlittenen Vorfall, nämlich ein Schussattentat auf sich selbst bzw. auf einen Mitarbeiter von Ihnen, nicht glaubhaft machen.
[...]
Sie wurden eingangs der Einvernahme zu Ihren Fluchtgründen aufgefordert, alle Gründe anzuführen, weshalb Sie ihr Heimatland verlassen hätten und weshalb Sie in Österreich einen Asylantrag stellten. Allein diese Aufforderung an Sie erfordert wohl ein wie bereits oben angeführtes erwartetes Verhalten und Vorbringen eines Asylwerbers.
Im konkreten Fall vermochten Sie jedoch diesen Voraussetzungen für die Qualifizierung eines Erlebnisberichtes nicht entsprechen. Vor dem Hintergrund dieser Prämissen ist die vom Antragsteller vor der Asylbehörde präsentierte ‚Fluchtgeschichte' tatsächlich als zu ‚blass', wenig detailreich und zu oberflächlich und daher in Folge als keinesfalls glaubhaft zu qualifizieren.
Es ist einfach zu wenig, über Aufforderung alles zu schildern, was bei dem Angriff auf Sie passierte.
Hiezu wird wie folgt ausgeführt.
Widersprüchlich waren auch Ihre zeitlichen Angaben zum angeblichen Schussattentat. So gaben Sie bei der Erstbefragung (15.12.2011) an, dass auf Sie vor ca. drei Monaten - 15.09.2011 - als Sie auf dem Weg zur Arbeit waren, beschossen wurden (siehe Protokoll As 17). Im gleichen Einvernahmeprotokoll wurde protokolliert, dass Sie vor 44 Tagen - 01.11.2011 - Ihren Heimatstaat verlassen haben. Auch in der Beschwerdevorlage haben Sie keine konkreten Angaben zu dem angeblich erlittenen Schussattentat gemacht. Bei der neuerlichen Einvernahme im März 2015 wurden Sie gefragt, wie lange Sie sich nach dem Schussattentat in Afghanistan noch aufhielten. Sie gaben an drei Monate lang. Diese Angabe steht jedoch im Widerspruch zu Ihrer Angabe, die Sie in der Erstbefragung tätigten. Nach der Erstbefragung waren es eineinhalb Monate (15.09.2011 - 01.11.2011). Sie wurden auch aufgefordert, alles zu erzählen, woran Sie sich noch erinnern können. Sie gaben keine genauere Zeitangabe an, wann tatsächlich das Schussattentat auf Sie erfolgt sei. Ebenso haben Sie kein Beweismittel diesbezüglich vorgelegt. Ausdrücklich gaben Sie auch an, keine Meldung an die Sicherheitskräfte oder an eine sonstige behördliche Stelle gemacht zu haben. Auch medizinische Unterlagen von Ihrem Freund haben Sie nicht vorgelegt. Im Ergebnis liegt unstrittig ein lebensbeachtliches persönliches Erlebnis vor. Es ist nicht lebensnah, auch ohne Nennung eines konkreten Datums keine sonstigen detaillierten Angaben über ein selbst erlebtes Schussattentat machen zu können. So gaben Sie vollkommen allgemeine Angaben, nach Aufforderung, sich an den Beschuss zu erinnern, an. Sie überlegten lange und gaben dann an, dass Sie Angst hatten und sich die Frage stellten, warum es dazu gekommen sei. Auf Nachfrage blieben Sie konkrete Erlebnisdetails vollkommen schuldig. Im Ergebnis ist es nicht glaubhaft, dass Sie bei einem Schussattentat auf Ihren Mitarbeiter selbst anwesend waren. Sie haben es auch unterlassen, von sich aus unbedenkliche Beweismittel vorzulegen - mit Ausnahme des Mitgliedsausweises Ihres Vaters - die den Entscheider zu einem anderen Ergebnis hätten kommen lassen können.
Auch Ihr persönlich genannter Hintergrund zum nicht glaubhaften Schussattentat wurde nunmehr hinterfragt und wie folgt gewürdigt.
Unstrittig ist, dass aufgrund der von Ihnen vorgelegten Kopie Ihr Vater ein Mitglied der Hizb-i-Islami von Mai 1989 bis Juni 1992 war. Den näheren Inhalt der vorgelegten Kopie konnten auch Sie selbst nicht lesen. Auch geht der Entscheider davon aus, dass aktuell weder Ihr Vater noch Sie selbst Mitglied noch Sympathisant der Hizb-i-Islami (terroristische Gruppierung) sind.
Ob Ihr Vater dieser radikalen islamischen Gruppierung, die seit 2005 eine legale Partei im afghanischen Parlament ist, noch angehört, konnten Sie nicht angeben (siehe Länderfeststellungen in Ihrer eigenen Beschwerdevorlage). Ebenso hatten Sie weder ein Beweismittel, das eine solche Parteimitgliedschaft nachgewiesen hätte, noch haben Sie ein Beweismittel vorlegen können, dass Ihr Vater nach 1992 weder ein offizielles Mitglied noch ein Sympathisant dieser Gruppierung war. Sie wussten selbst über diese Gruppierung trotz Nachfragens überhaupt nichts. Im Ergebnis ist es für den Entscheider nicht schlüssig nachvollziehbar, warum Sie einen einzigen Übergriff im Jahr 2011 wegen einer angeblichen Tötung eines Menschen durch Ihren Vaters erlitten haben sollen. Sie selbst haben nichts getan, was dieses Attentat auf Ihre Person bzw. auf Ihren Mitarbeiter schlüssig erklärt hätte. Sie selbst gaben in der Einvernahme im März 2015 an, dass Sie als Kunden Ihrer Werkstatt gewöhnliche Afghanen hatten. Auch gaben Sie selbst zu Protokoll, dass weder Sie noch Ihr Mitarbeiter wegen der Werkstatt Probleme gehabt hätten, die ein solches Attentat nach sich gezogen hätte. Es waren auch keine Geschäftsschulden vorhanden.
Weiters konnten Sie zu dem angeblichen Schussattentäter keine genauen detailreichen Angaben machen. Auf die konkrete Frage, was auf dem Weg nach Hause passierte, gaben Sie lediglich an, dass auf Sie geschossen worden sei. Wiederum blieben Ihre eigenen freien Angaben zu dem Vorfall vollkommen aus. Auf die konkrete Frage, was denn überhaupt der Grund für den Beschuss gewesen sein könnte, gaben Sie einmal an, dass Ihre Mutter gesagt habe, es waren die Taliban, ein anderes Mal gaben Sie selbst an, es gar nicht zu wissen. Im Ergebnis konnten Sie den Grund für ein Schussattentat nicht schlüssig erklären. Im Ergebnis geht der Entscheider auch davon aus, dass die frühere Mitgliedschaft Ihres Vaters mit der oben genannten Gruppierung bereits zu lange her war, sodass kein plausibler Zusammenhang zwischen dem geschilderten Schussattentat und der damaligen Mitgliedschaft Ihres Vaters vorläge. Es sind nahezu 21 Jahre vergangen, wo Sie unbehelligt mit Ihrer gesamten Familie in Nangarhar leben konnten.
Schlussendlich konnten Sie keine unbedenklichen Beweismittel vorlegen, dass Ihr Vater, der ja wahrscheinlich an Kämpfen teilnahm, einen Mann, der ein Polizist war, getötet hat. Sie konnten schon bei der Einvernahme am 24.10.2012 nicht angeben, wann der Polizist angeblich getötet worden sei. In der vorliegenden Beschwerde sprachen Sie nur von einem Menschen. Dass es sich dabei um einen Polizisten handelte, hielten Sie nicht aufrecht. In Zusammenschau mit Ihren bisherigen unglaubwürdigen Fluchtangaben bzw. aufgrund dem vorliegenden Ermittlungsergebnis kann nicht festgestellt werden, dass Ihr Vater tatsächlich einen Polizisten ermordet haben soll, da die Umstände, die zum Tod des Polizisten führten, nicht einmal ansatzweise vorliegen und überhaupt keine sonstigen unbedenkliche Beweise vorliegen. Es wird angenommen, dass keine solchen Beweismittel existieren, da Sie nur den Mitgliedsausweis Ihres Vaters vorlegen konnten bzw. haben Sie nichts angegeben, was ein Indiz für das weitere Vorliegen eines solchen Beweises gewesen wäre.
Grundsätzlich ist auch auszuführen, dass eine Bedrohung, die von Drittpersonen/Privaten ausgeht, ihren Ursprung nach in einem der von der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) abschließend aufgezählten Gründen finden muss, um asylrechtlich relevant zu sein, und daher nicht unter den Bestimmungen der GFK zu subsumieren ist. Das mangelnde Vorliegen eines GFK-Motivs schließt daher die Gewährung von Asyl von vornherein aus. Aus ihren Angaben ergibt sich, dass kein Verfolgungsmotiv bekannt ist. Lediglich nicht schlüssig versuchten Sie darzulegen, dass der Angriff auf Ihren Mitarbeiter und Sie [mit den] früheren Taten Ihres Vaters, der bereits vor mehr als sieben Jahren Ihre Familie verlassen hat bzw. von 1989 - 1992 als Mitglied der Hizbi-i-Islami [tätig war], zu tun hatte.
[...]
Dass Sie von einer Anzeigenerstattung absahen, weil Sie sich selbst gefährdet sahen, von der Polizei festgenommen zu werden, wird als Schutzbehauptung gewürdigt.
Soweit Sie vorbringen, dass eine Gefährdung Ihrer Person durch die damalige Tätigkeit Ihres Vaters bzw. die Tötung eines Menschen durch Ihren Vater vorliege, ist abschließend zu bemerken, dass Ihre dargelegten Angaben dazu insgesamt betrachtet äußerst vage und oberflächlich gehalten waren. Sie beschränkten sich auf Gemeinplätze und waren nicht in der Lage, konkrete und detaillierte Angaben über diese Ereignisse zu machen. Wenig nachvollziehbar erscheint auch der Umstand, dass Sie durch das Verhalten Ihres Vaters gefährdet sind, da Sie bisher ohne jegliche Probleme in Jalalabad und in Ihrem Heimatdorf arbeiten und leben konnten und nie irgendwelchen Übergriffen ausgesetzt waren. Auch gaben Sie nichts an, dass jemand aus Ihrer doch großen Familie in irgendeiner Art und Weise durch die Handlungen Ihres Vaters betroffen gewesen wäre.
Zusammenfassend ist daher zu befinden, dass Sie im gesamten Verfahren nicht in der Lage waren, ausreichend substantiierte und nachvollziehbare und damit als glaubhaft zu bezeichnende Angaben im Zusammenhang mit den Sie als Person unmittelbar betreffenden Gründen für das Verlassen Ihres Heimatstaates zu machen."
Subsidiärer Schutz wurde ihm zuerkannt, da im Falle einer Rückkehr des BF in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 oder 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur GFK oder eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt oder im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes unter Berücksichtigung der derzeitigen, allgemeinen Lage in Afghanistan sowie ihn individuell betreffender Faktoren (Alter - Alleinstehender ohne familiären Rückhalt in einer sicheren Provinz, Herkunft aus der Provinz Nangarhar, Bildungsgrad, Volksgruppe, Anknüpfungspunkte, Religionszugehörigkeit etc.), die Lebensgrundlage in seinem Herkunfts- und Heimatstaat entzogen wäre.
Für das Beschwerdeverfahren vor dem BVwG wurde dem BF mit Verfahrensanordnung gemäß § 63 Abs. 2 AVG der Verein Menschenrechte Österreich gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG amtswegig als Rechtsberater zur Seite gestellt.
1.13. Gegen diesen Bescheid erhob der BF mit Schreiben seines gewillkürten Vertreters vom 31.05.2015, fristgerecht eingebracht per Telefax am selben Tag, dem BvWG vorgelegt am 02.06.2015, das Rechtsmittel der Beschwerde, mit dem der Bescheid gesamtinhaltlich wegen "unrichtige Feststellungen, Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unrichtige rechtliche Beurteilung" angefochten wurde.
Der BF beantragte,
2. allenfalls den angefochtenen Bescheid aufzuheben und zur Ergänzung des Verfahrens an "die 1. Instanz" zurückzuverweisen;
3. eine mündliche Beschwerdeverhandlung anzuberaumen, "in der der BF die vorgeworfenen Punkte des Bescheides persönlich entkräften" könne.
In der Beschwerdebegründung wurde kurz ausgeführt, dass das BFA das Vorbringen des BF zu Unrecht als unglaubhaft beurteilt habe. Widersprüche, die sich aus Unstimmigkeiten zwischen Aussagen des BF bei der Erstbefragung und bei den Einvernahmen vor dem Bundesamt ergäben, seien im Hinblick auf den Zweck der Erstbefragung, nämlich vornehmlich Ermittlung der Identität und der Reiseroute des Fremden, nicht weiter beachtlich.
Dass der Bescheid vom 11.05.2015 erst nach Ablauf der dreimonatigen Nachfrist des § 16 Abs. 1 VwGVG ergangen ist, wurde in der Beschwerde nicht moniert.
1.14. Die Säumnisbeschwerde samt Verwaltungsakt langte am 19.05.2015, die Beschwerde gegen den Bescheid vom 11.05.2015 am 02.06.2015 beim BVwG ein.
Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch:
Einsicht in den dem BVwG vorliegenden Verwaltungsakt des BAA bzw. des BFA, beinhaltend die Niederschriften der Erstbefragung am 15.12.2011 und der Einvernahmen vor dem BAA am 24.10.2012 und (im fortgesetzten Verfahren nach Aufhebung der ersten Entscheidung des BAA durch das BVwG) vor dem BFA am 11.03.2015, die vom BF vorgelegten Belege (Tazkira; alter Partiemitgliedsausweis seines Vaters in Kopie) sowie die beiden Beschwerden (Säumnisbeschwerde vom 11.02.2015 und Beschwerde vom 31.05.2015)
Einsicht in Dokumentationsquellen betreffend den Herkunftsstaat des BF im erstbehördlichen Verfahren (Auszüge aus dem aktuellen Akteninformationsblatt der Staatendokumentation).
3. Ermittlungsergebnis (Sachverhaltsfeststellungen):
Die nachfolgenden Feststellungen gründen sich auf die unter Punkt 2. erwähnten Beweismittel.
3.1.1. Der BF führt den Namen XXXX, geboren am XXXX, ist Staatsangehöriger der Islamischen Republik Afghanistan, Angehöriger der Volksgruppe der Paschtunen und bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam. Die Muttersprache des BF ist Paschtu, er spricht auch ein wenig Dari und Urdu.
Weder aus dem Vorbringen des BF noch nach dem - negativen - Ergebnis einer Nachschau im EURODAC ist eine Zuständigkeit eines anderen Dublinstaates für das Asylverfahren des BF erkennbar.
3.1.2. Der BF ist nach eigenen Angaben in seinem Herkunftsstaat nicht vorbestraft. Er war nicht politisch aktiv und hatte auch sonst keine über das Antragsvorbringen hinausgehenden Probleme in seinem Herkunftsstaat.
3.1.3. Asylrelevante Gründe des BF für das Verlassen seines Heimatstaates konnten von diesem nicht glaubhaft gemacht werden. Es konnte vom BF auch nicht glaubhaft vermittelt werden, dass er im Falle der Rückkehr in den Herkunftsstaat einer Verfolgung aus asylrelevanten Gründen ausgesetzt wäre.
3.1.4. Der BF hat glaubhaft gemacht, dass ihm im Falle seiner Verbringung in den Herkunftsstaat aufgrund der Lage in seiner Herkunftsregion im Zusammenhang mit seiner individuellen (familiären) Situation ein reales Risiko einer Verletzung der Art. 2 oder 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 (in der Folge EMRK), droht.
Dem BF steht eine zumutbare innerstaatliche Flucht- bzw. Schutzalternative nicht zur Verfügung.
3.2. Zur Lage im Herkunftsstaat des BF:
3.2.1. Die in Punkt 2. dieses Erkenntnisses angeführten Feststellungen zur Lage in Afghanistan decken sich mit dem Amtswissen des BVwG und werden im Folgenden diesem Erkenntnis zugrunde gelegt.
Sie gründen sich auf Berichte verschiedener anerkannter und teilweise vor Ort agierender staatlicher und nichtstaatlicher Institutionen und Personen, die in ihren Aussagen ein übereinstimmendes, schlüssiges Gesamtbild der Situation in Afghanistan ergeben. Angesichts der Seriosität der angeführten Erkenntnisquellen und der Plausibilität der überwiegend übereinstimmenden Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.
Dass sich inzwischen in Afghanistan allgemein und für den gegenständlichen Fall relevant eine entscheidende Lageveränderung ergeben hätte, kann in diesem Fall verneint werden. Die Lage in Afghanistan stellt sich fallrelevant im Wesentlichen unverändert dar, wie sich das erkennende Gericht durch ständige Beachtung der aktuellen Quellenlage (u.a. durch Einschau in aktuelle Berichte) versichert hat.
Der BF hat diese Feststellungen nicht bestritten.
3.2.2. Das BVwG trifft folgende entscheidungsrelevante Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat (Auszug aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 19.11.2014):
Die allgemeine Sicherheitslage hat sich seit der Verkündung der Wahlergebnisse ein wenig stabilisiert. Für afghanische Verhältnisse kann man sogar von einer Verbesserung sprechen. Solange sich die neue Regierung aber noch nicht formiert hat und die Ministerien noch nicht neu besetzt sind, kann davon ausgegangen werden, dass radikale Gruppierungen nach wie vor durch Anschläge, speziell gegen Regierung und ISAF (International Security Assistance Force), die Lage destabilisieren wollen, um die Handlungsunfähigkeit der Regierung unter Beweis zu stellen (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 10.11.2014).
Die Motive der Gruppierungen in Afghanistan sind einerseits politisch/religiös, andererseits rein wirtschaftlich bedingt. Die Maßnahmen der neuen Regierung wurden von der Zivilbevölkerung positiv aufgenommen. Es ist daher davon auszugehen, dass Gruppierungen, die die Handlungsunfähigkeit der Regierung unter Beweis stellen wollen, diesen Winter vermehrt Aktionen setzen werden. Mit nächstem Jahr wird auch ISAF in RSM (Resolut Support Mission) umfunktioniert und auf internationaler Seite eine massive Truppenreduktion eingeleitet. Auch das kann noch einmal zu einer Verschärfung der Lage führen. Sollte die Masse der Bevölkerung nicht ausreichend informiert werden, wird von radikalen Gruppen versucht werden, die planmäßige Reduktion der Truppen als Rückzug auf Grund des massiven Drucks gegen die IC (International Coalition) zu verkaufen. Trotzdem ist die Anzahl der Anschläge im Gesamten leicht rückgängig, ihre "Qualität" hat aber zugenommen (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 10.11.2014).
Im Zeitraum 01.06.-15.08.2014 registrierte die UNO landesweit 5.456 sicherheitsrelevante Vorfälle. Dies bedeutet eine Steigerung von 10,7% zum Vergleichszeitraum des Vorjahres und von 18,7% zu 2012. Jedoch bedeuten diese Zahlen auch einen Rückgang von 12,6% im Vergleich zu 2011. Die erhöhte Zahl der Vorfälle ist auf Operationen unter Führung der ANSF zurückzuführen, die sich auf die zweite Runde der Präsidentschaftswahlen konzentrierten, und auf die andauernde "Khaibar"-Offensive der Taliban, aber auch auf Versuche der Rebellen, den Wahlprozess zu stören. Während des Berichtszeitraumes machten bewaffnete Zusammenstöße 47,3% aller sicherheitsrelevanten Vorfälle aus, während 29,1% auf IEDs zurückzuführen sind. Im gleichen Zeitraum wurden 36 Selbstmordattentate registriert, was, verglichen mit 32 Selbstmordattentaten im vorigen Berichtzeitraum, einen geringen Anstieg bedeutet. 2013 wurden im gleichen Zeitraum 33 Selbstmordattentate registriert. Insgesamt wurden von 01.06.-15.08.2014 211 Attentate und 30 Attentatsversuche registriert, was einen Anstieg von 7,1% gegenüber dem Vergleichszeitraum 2013 bedeutet (UN GASC 09.09.2014).
Im Zeitraum 01.03. bis 31.05.2014 verzeichnete die UNO landesweit
5. 864 sicherheitsrelevante Vorfälle. Diese Vorfälle beziehen sich auf die Arbeit, Mobilität und Sicherheit von zivilen Akteuren in Afghanistan, speziell jene Vorfälle, die eine Rolle in festgelegten Aktivitäten und Programmen spielen. Dies deutete eine Steigerung von 22% zum Vergleichszeitraum des Jahres 2011 an. Bewaffnete Zusammenstöße machten 45% der sicherheitsrelevanten Vorfälle aus. Die hohe Zahl sicherheitsrelevanter Vorfälle ist hauptsächlich der Wahlzeit zuzuschreiben, was auf die Räumungsoperationen der afghanischen Sicherheitskräfte und Versuche der Taliban, den Wahlprozess zu stören, zurückzuführen ist. Vorfälle im Süden, Südosten und Osten des Landes machten 3.917 aller Vorfälle während des Berichtszeitraumes aus. Nennenswert ist speziell der Anstieg im Osten, wo mehrere al-Qaida Zweige, wie z.B. Tehrik-e-Taliban Pakistan, Lashkar-e-Tayyiba, Lashkar-i-Jhangvi und Islamic Movement of Uzbekistan, regelmäßig Angriffe auf die afghanischen Sicherheitskräfte durchgeführt haben, parallel zu den Bemühungen der Taliban und dem bewaffneten Flügel Hezb-e Islami (UN GASC 18.06.2014).
Die Sicherheitslage in Afghanistan ist weiterhin volatil. Die Vereinten Nationen (UNO) registrierten 20.093 sicherheitsrelevante Vorfälle im Jahr 2013, es ist damit nach 2011 das gewaltreichste Jahr seit dem Fall der Taliban. 70% dieser Angriffe wurden im Osten, Südosten und speziell im Süden registriert. Bewaffnete Zusammenstöße und Unkonventionelle Spreng- oder Brandvorrichtung (IED) machten 75% aller Vorfälle aus. Bewaffnete Zusammenstöße sind im Vergleich zu 2012 um 51% gestiegen. Die afghanischen Sicherheitskräfte haben bewiesen, dass sie fähig sind, Gebiete gegen Angriffe durch regierungsfeindliche Elemente zu verteidigen und Territorien zurückzuerobern, wenn auch unter signifikanten Opferzahlen (UN GASC 07.03.2014).
Zwischen 01.01. und 30.06.2014 registrierte die UNAMA 4.853 zivile Opfer (1.564 Tote und 3.289 Verletzte) - dies bedeutet einen Anstieg um 17% bei getöteten bzw. um 28% bei verletzten Zivilisten. Es wurde damit ein Anstieg von 24% im Vergleich zum gleichen Zeitraum des Jahres 2013 verzeichnet. Zum ersten Mal seit 2009 wurden mehr Zivilisten in Bodenkämpfen und Kreuzfeuer zwischen regierungsfeindlichen Elementen und den ANSF getötet oder verletzt als durch andere Taktiken. In den vergangenen Jahren wurde die Mehrzahl der Zivilisten durch IEDs getötet oder verletzt (UNAMA 7.2014).
Konfliktbedingte Gewalt hatte in der ersten Hälfte 2014 Auswirkungen auf Frauen und Kinder. Die UNAMA verzeichnete 1.071 minderjährige Opfer (295 Kinder starben und 776 wurden verletzt). Das ist ein Anstieg von 34% im Vergleich zu den ersten sechs Monaten 2013. Es gab 440 weibliche Zivilopfer, davon wurden 148 Frauen getötet und 292 verletzt. Das bedeutet einen Anstieg von 24% gegenüber 2013 (UNAMA 7.2014).
Laut UNAMA waren 74% aller zivilen Opfer regierungsfeindlichen Elementen zuzuschreiben, 9% regierungsfreundlichen Kräften (8% den ANSF und 1% internationalen militärischen Kräften), 12% aufgrund von Bodenkämpfen zwischen regierungsfeindlichen Kräften und den ANSF. UNAMA rechnete 4% der zivilen Opfer explosiven Munitionsrückständen des Krieges zu und die übrigen 1% grenzübergreifenden Bombardements von Pakistan nach Afghanistan UNAMA 7.2014).
Im Gegensatz zu den ersten sechs Monaten des Jahres 2009 (599) verdoppelte sich die Zahl der von regierungsfeindlichen Elementen getöteten Zivilisten auf 1.208 im Jahr 2014, während sich die Zahl der von regierungsfreundlichen Kräften getöteten Zivilisten halbierte - von 302 auf 158. Dies ist auf die Luftoperationen der internationalen militärischen Kräfte zurückzuführen (UNAMA 7.2014).
Die Intensivierung von Bodenkämpfen in bevölkerungsreichen Gegenden führte zu hohen Opfern bei Frauen und Kindern. Die Zahl der minderjährigen Opfer aufgrund von Bodenkämpfen verdoppelte sich auf 520 (112 Kinder starben und 408 wurden verletzt). Dies ist im Gegensatz zu 2013 eine Steigerung von 110%. Bodenkämpfe führten zu 256 weiblichen Zivilopfern (64 Frauen starben und 192 wurden verletzt). Dies ist im Gegensatz zu 2013 eine Steigerung von 61% (UNAMA 7.2014).
Provinz Kabul:
Die Provinz Kabul ist die Hauptstadt von Afghanistan, und deren Provinzhauptstadt ist Kabul Stadt. Sie grenzt im Nordwesten an die Provinz Parwan, im Nordosten an Kapisa, im Osten an Laghman, Nangarhar im Südosten, Logar im Süden und (Maidan)Wardak im Südwesten. Kabul ist mit den Provinzen Kandahar, Herat und Mazar durch die Ringstraße verbunden. Auch ist die Stadt mit Peshawar in Pakistan durch die Kabul-Torkham Autobahn verbunden. Die Stadt hat 22 Stadtgemeinden und 14 administrative Einheiten (Pajhwok o.D.z).
Die afghanischen Streitkräfte haben zwar in den meisten Teilen des Landes die Sicherheitsverantwortung übernommen. Aber im Sommer rückten die Kämpfe gefährlich nahe an Kabul heran (Die Welt 05.10.2014). Zurzeit ist die Lage nach wie vor relativ ruhig für hiesige Verhältnisse. Selbst innerhalb Kabuls gibt es verschiedene Viertel, die unterschiedliche Sicherheitslagen haben (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014). Die Hauptziele der Angriffe sind meist Regierungsgebäude, hochrangige Ziele und internationale Sicherheitskräfte (vgl. Die Zeit 16.09.2014; Al-Arabiya 02.10.2014; NYT 01.10.2014; Reuters 22.03.2014; Tolo 16.07.2014; UNAMA 7.2014).
Der Bereich um den Flugplatz des Kabul International Airport war in der Vergangenheit gelegentlich Ziel von Angriffen (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014; vgl. Stars and Stripes 17.07.2014). Auch sind Ministerien bevorzugte Ziele von Raketenbeschuss, Sprengsätzen oder Selbstmordanschlägen. Hier steht die mediale Wirkung im Vordergrund. Die Anstrengungen der Sicherheitskräfte zeigen allerdings langsam Wirkung (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014).
Kabul bleibt auch weiterhin eine Festung, die, abgesehen von einem totalen Kollaps der ANSF, sehr wahrscheinlich den Taliban standhält, denen es an finanziellen Mitteln fehlt, um die Hauptstadt einzunehmen (WP 20.10.2014). Die Angriffe werden unter anderem durch Raketenangriffe (Tolo 16.07.2014; vgl. Khaama Press 24.10.2014), Selbstmordattentate (Reuters 02.10.2014), Autobomben, VBIED (Khaama Press 09.10.2014) und unkonventionelle Spreng- oder Brandvorrichtungen - IED durchgeführt (Khaama 20.09.2014; vgl. UNAMA 7.2014).
Laut dem Bericht der dänischen COI-Einheit haben die afghanische Nationalarmee (ANA) und die afghanische Nationalpolizei (ANP) eine relativ gute Kontrolle über Kabul. Kabul hat sich verändert, speziell im letzten Jahr hat es einen ziemlich umfangreichen Sicherheitsapparat aufgebaut. Der Sicherheitsapparat kontrolliert einen Radius von 20 km um die Stadt herum. Kabul wird dominiert von einer Präsenz nationaler und internationaler Sicherheitskräfte (Landinfo 09.01.2014).
Es gibt keine offiziellen Zahlen ziviler Opfer in der Stadt Kabul. Die einzigen Zahlen werden von UN OCHA generiert. Diese geben für den Zeitraum 9.2013 bis 8.2014 an, dass in der Provinz Kabul 108 Zivilisten getötet und 275 verletzt wurde (UN OCHA 10.2014). Im Jahresvergleich 2011 und 2013 stieg die Anzahl regierungsfeindlicher Angriffe um 12%. 2013 wurden 130 Vorfälle registriert (Vertrauliche Quelle 1.2014).
Herkömmliche Kriminalität ist noch immer relativ niedrig für eine Stadt dieser Größe und mit diesen wirtschaftlichen und sozialen Problemen, jedoch ist auch diese gestiegen (AAN 21.01.2014). So sind Entführungen für Lösegeld und Verschleppungen durch die Taliban in Afghanistan relativ üblich (The Guardian 15.04.2014; vgl. auch AAN 21.01.2014). Auch kriminelle Gangs zielen in der Hauptstadt auf reiche Afghanen ab, um Lösegeld zu fordern. Es ist unmöglich zu wissen, wie häufig diese Entführungen vorkommen, da die meisten nicht an die Polizei gemeldet werden (The Guardian 15.04.2014).
Regionale Sicherheitslage im Osten des Landes (Provinzen: Kunar, Laghman, Nangarhar und Nuristan):
Im Jänner 2014 startete eine Reihe von Seminaren mit dem Ziel, die Rolle der Ulema bei der Unterstützung von friedlichen Wahlen zu fördern. Dabei wurden Kleriker und religiöse Gelehrte aus verschieden Provinzen wie Badghis, Ghor, Herat, Laghman, Nangarhar, Nuristan, aber auch Kunar zusammengebracht (UN GASC 07.03.2014).
Provinz Nangarhar:
Nangarhar liegt im Osten von Afghanistan. Im Norden grenzt sie an die Provinzen Kunar und Laghman, im Westen an die Hauptstadt Kabul und die Provinz Logar und den Gebirgszug Spinghar im Süden (Pajhwok o. D.g).
Nangarhar zählt zu den relativ volatilen Provinzen im Osten Afghanistans, in welcher Taliban in mehreren abgelegenen Distrikten aktiv sind und regelmäßig Aktionen durchführen (Khaama Press 15.04.2014; vgl. Khaama Press 02.09.2014).
Ein Dutzend lokaler BewohnerInnen in dem Bezirk Hesarak von Nangarhar haben eine Kampagne gegen die Taliban gestartet und sich bewaffnet. Die lokalen BewohnerInnen wurden von den afghanischen Polizeikräften unterstützt. Es gab keine Berichte zu den Opferzahlen (Khaama Press 15.04.2014). Die BewohnerInnen von Nangarhar leiden zusätzlich zur Unsicherheit auch unter anderen Problemen, wie zum Beispiel Armut (Tolo News 18.02.2014).
Räumungsoperationen durch die nationalen afghanischen Sicherheitskräfte in der Provinz Nangarhar wurden durchgeführt, nachdem Taliban koordinierte Angriffe auf das Gebäude der Bezirksregierung und andere Regierungsinstitutionen vorbereiteten. Die afghanischen Sicherheitskräfte haben den Großteil der Gebiete von Aufständischen befreit, und Räumungsoperationen sind weiter im Gange (Khaama Press 25.09.2014).
Im Jahresvergleich 2011 und 2013 ist die Zahl der regierungsfeindlichen Angriffe um 161% gestiegen. 2013 wurden 1.451 Vorfälle registriert (Vertrauliche Quelle 1.2014).
Versorgungslage:
Die Grundversorgung ist für große Teile der Bevölkerung eine tägliche Herausforderung. Das World Food Programme reagiert das ganze Jahr hindurch in verschiedenen Landesteilen auf Krisen bzw. Notsituationen wie Dürre, Überschwemmungen oder extremen Kälteeinbruch. Auch der Norden - eigentlich die "Kornkammer" - des Landes ist extremen Natureinflüssen wie Trockenheiten, Überschwemmungen und Erdverschiebungen ausgesetzt. Die aus Konflikt und chronischer Unterentwicklung resultierenden Folgeerscheinungen im Süden und Osten haben zur Folge, dass ca. 1 Mio. oder 29,5% aller Kinder als akut unterernährt gelten (Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 05.06.2013, Seite 18).
Medizinische Versorgung:
Die medizinische Versorgung ist trotz erkennbarer Verbesserungen landesweit (die Anzahl der Gesundheitseinrichtungen hat sich seit 2002 vervierfacht) aufgrund ungenügender Verfügbarkeit von Medikamenten, Ausstattung der Kliniken, Ärzten und Ärztinnen sowie mangels gut qualifizierten Assistenzpersonals (v.a. Hebammen) immer noch unzureichend. Dies führt dazu, dass Afghanistan weiterhin zu den Ländern mit der höchsten Mütter- und Kindersterblichkeitsrate der Welt gehört. Die Lebenserwartung der Frauen liegt bei 51, Männer werden im Schnitt 48 Jahre alt.
Durch die überdurchschnittlich gute ärztliche Versorgung im French Medical Institute in Kabul können Kinder auch mit komplizierteren Krankheiten in Kabul behandelt werden. Afghanische Staatsangehörige mit guten Kontakten zum ausländischen Militär oder Botschaften können sich unter Umständen auch in Militärkrankenhäusern der ausländischen Truppen behandeln lassen. Die Militärkrankenhäuser können Zivilisten (jeglicher Staatsangehörigkeit) allerdings nur in beschränktem Maße aufnehmen, da Betten für Mitglieder der internationalen Streitkräfte vorgehalten werden müssen.
Die Behandlung von psychischen Erkrankungen stellt Afghanistan nach wie vor große Herausforderungen. Die wenigen Kliniken, die es in einigen größeren Städten gibt, sind klein und überfüllt (Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 04.06.2013, Seite 18).
Während sich der Zugang zu Gesundheitseinrichtungen für die städtische Bevölkerung verbessert hat, hat sich dieser für die ländliche Bevölkerung sowie für Nomaden verschlechtert. Insbesondere für Personen, welche in Gebieten unter der Kontrolle regierungsfeindlicher Gruppierungen leben, sind medizinische Einrichtungen schwer zu erreichen. 10% der Kinder sterben, bevor sie das 5. Lebensjahr erreichen, und die Müttersterblichkeit gehört noch immer zu den weltweit höchsten (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe Afghanistan: Update vom 30.09.2013, Seite 21).
Rückkehrfragen:
Freiwillig zurückkehrende Afghanen kamen in den ersten Jahren meist bei Familienangehörigen unter, was die in der Regel nur sehr knapp vorhandenen Ressourcen (Wohnraum, Versorgung) noch weiter strapazierte. Eine zunehmende Zahl von Rückkehrern verfügt aber nicht mehr über diese Anschlussmöglichkeiten.
Rückkehrer können vor allem dann auf Schwierigkeiten gesellschaftlicher und wirtschaftlicher Art stoßen, wenn sie außerhalb des Familienverbandes oder nach einer längeren Abwesenheit aus dem (westlich geprägten) Ausland zurückkehren und ihnen ein soziales oder familiäres Netzwerk sowie aktuelle Kenntnisse der örtlichen Verhältnisse fehlen (Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage, vom 31.03.2014).
Ob ein Schutz in Kabul für Personen aus einer Konfliktregion gegeben ist, hängt sehr von der Schwere des Konflikts ab, ob sie oder er in Kabul weiter verfolgt wird. Aufgrund der Stammesgesellschaft mit nahen Familiennetzen ist es kein Problem, jemanden zu finden, wenn man es wirklich will. Auch den nationalen Behörden ist es möglich, in Kabul Personen ausfindig zu machen. Die Problematik, die sich jedoch dabei stellt, ist, dass es in Afghanistan keine Registrierung der Adresse gibt (Danish Immigration Service, Report from Danish Immigration Service's fact finding mission to Kabul, vom 29.05.2012).
Die Ausweichmöglichkeiten für diskriminierte, bedrohte oder verfolgte Personen hängen maßgeblich vom Grad ihrer sozialen Verwurzelung, ihrer Ethnie und ihrer finanziellen Lage ab. Die größeren Städte bieten aufgrund ihrer Anonymität eher Schutz als kleine Städte oder Dorfgemeinschaften (Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan vom 31.03.2014).
Nach Ansicht von UNHCR besteht in umkämpften Gebieten keine interne Fluchtmöglichkeit. Da regierungsfeindliche Gruppierungen wie die Taliban, das Haqqani-Netzwerk oder Hekmatyars Hezb-e Islami über operationelle Kapazitäten verfügen, Personen im ganzen Land zu verfolgen, existiert für von diesen Gruppierungen bedrohte Personen auch in Gebieten, welche von der Regierung kontrolliert werden, keine Fluchtalternative. Die afghanische Regierung hat in zahlreichen Gebieten des Landes die effektive Kontrolle an regierungsfeindliche Gruppierungen verloren und ist dort daher nicht mehr schutzfähig. Betreffend die Verletzung sozialer Normen muss in Betracht gezogen werden, dass konservative Akteure auf allen Regierungsstufen Machtpositionen innehaben und das weite Segmente der afghanischen Gesellschaft konservative Wertvorstellungen vertreten. UNHCR schließt für alleinerziehende Frauen ohne nahe männliche Angehörige eine innerstaatliche Fluchtalternative aus (UNHCR, Eligibility Guidelines, vom August 2013, Seiten 72 bis 78).
Der Beweiswürdigung liegen folgende maßgebende Erwägungen zugrunde:
Der Verfahrensgang ergibt sich aus den zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakten des BAA bzw. des BFA, des Asylgerichtshofes und des BVwG.
4.1. Zur Person des BF und zu den Gründen für das Verlassen des Herkunftsstaates:
4.1.1. Die Feststellungen zur Identität des BF ergeben sich aus seinen Angaben vor dem BAA bzw. dem BFA und im Beschwerdeverfahren.
Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit und Herkunft, insbesondere zu seiner Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit sowie zu den Lebensumständen des BF, stützen sich auf die diesbezüglich glaubhaften Angaben des BF im Verfahren vor dem BAA bzw. dem BFA und im Beschwerdeverfahren sowie auf die Kenntnis und Verwendung der Sprache Paschtu und die Kenntnis der geografischen Gegebenheiten Afghanistans.
Die Identität des BF steht mit für das Verfahren ausreichender Sicherheit fest.
4.1.2. Die Ausführungen zur Ausreise und zur Reiseroute des BF aus Afghanistan stützen sich auf dessen eigene Angaben. Eine Überprüfung dieser Angaben erübrigt sich, da sie für das Fluchtvorbringen nicht weiter relevant waren.
4.1.3. Die Feststellungen zu den Gründen des BF für das Verlassen seines Heimatstaates stützen sich auf die vom BF vor dem BAA bzw. dem BFA und im Beschwerdeverfahren getroffenen Aussagen.
Als fluchtauslösendes Ereignis brachte der BF in seiner Erstbefragung sowie in seiner ersten Einvernahme vor dem BAA vor, dass sein Vater früher Mitglied der Hezb-e Islami Partei gewesen sei und sich dann den Taliban angeschlossen hätte. Dabei hätte er einen Mann, der als Polizist gearbeitet hätte, getötet. Sein Vater hätte vor sieben Jahren die Familie verlassen und sei seither verschollen. Dies hätte ihm seine Mutter erzählt. Drei Monate vor der Erstbefragung sei er mit seinem Motorrad mit seinem Mitarbeiter unterwegs gewesen, als jemand auf ihn geschossen hätte. Sein Mitarbeiter sei getroffen worden. Er hätte diesen Vorfall nicht angezeigt.
Bei seiner ergänzenden Einvernahme vor dem BFA gab der BAA an, dass er nichts Genaues über die Mitgliedschaft seines Vaters zu irgendeiner Partei wisse, nicht wisse, wer und warum dieser auf ihn geschossen habe, und dass seine Mutter gesagt habe, vermutlich hänge dies mit den Taliban zusammen.
Festzuhalten ist, dass diese Verfolgungsgründe weder bewiesen noch hinreichend belegt worden sind. Daher ist zur Beurteilung, ob die Verfolgungsgründe als glaubhaft gemacht anzusehen sind, auf die persönliche Glaubwürdigkeit des BF und das Vorbringen zu den Fluchtgründen abzustellen.
Die Beurteilung der persönlichen Glaubwürdigkeit des BF hat vor allem zu berücksichtigen, ob dieser außerhalb des unmittelbaren Vortrags zu seinen Fluchtgründen die Wahrheit gesagt hat; auch ist die Beachtung der in § 15 AsylG normierten Mitwirkungspflichten gemäß § 18 Abs. 2 AsylG und die sonstige Mitwirkung des BF im Verfahren zu berücksichtigen.
Es obliegt dem BF, die in seiner Sphäre gelegenen Umstände seiner Flucht einigermaßen nachvollziehbar und genau zu schildern. Aus den Angaben des BF lässt sich jedoch keine lineare Handlung erkennen, die objektiv geeignet wäre, einen asylrelevanten Verfolgungsgrund zu verwirklichen.
Wie schon dass BFA in seinem - verspätet erlassenen - Bescheid vom 11.05.2015 ausgeführt hat (siehe oben Punkt 1.12.), konnte der BF eine solche Verfolgung nicht glaubhaft machen. Der BF tätigte vage, unkonkrete und unstimmige Angaben betreffend die Fluchtgründe. Er hat keinerlei konkretes und aktuelles Verfolgungsszenario auch nur annäherungsweise nachvollziehbar geschildert.
Wie sich aus der Erstbefragung und den weiteren Einvernahmen vor dem Bundesamt ergibt, hatte der BF ausreichend Zeit und Gelegenheit, eventuelle Fluchtgründe umfassend und im Detail darzulegen sowie allfällige Beweismittel oder Belege vorzulegen. Der BF wurde auch mehrmals zur umfassenden und detaillierten Schilderung seiner Fluchtgründe und zur Vorlage entsprechender Unterlagen aufgefordert sowie über die Folgen unrichtiger Angaben belehrt.
Aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung kann davon ausgegangen werden, dass der BF grundsätzlich in der Lage sein muss, umfassende und inhaltlich übereinstimmende Angaben zu den konkreten Umständen und dem Grund der Ausreise aus dem Herkunftsstaat zu machen, zumal eine Person, die aus Furcht vor Verfolgung ihren Herkunftsstaat verlassen hat, gerade in ihrer ersten Einvernahme auf konkrete Befragung zu ihrer Flucht die ihr gebotene Möglichkeit wohl kaum ungenützt lassen wird, die Umstände und Gründe ihrer Flucht in umfassender und in sich schlüssiger Weise darzulegen, um den beantragten Schutz vor Verfolgung möglichst rasch erhalten zu können. Es entspricht auch der allgemeinen Lebenserfahrung, dass eine mit Vernunft begabte Person, die behauptet, aus Furcht vor Verfolgung aus ihrem Herkunftsstaat geflüchtet zu sein, über wesentliche Ereignisse im Zusammenhang mit ihrer Flucht, die sich im Bewusstsein dieser Person einprägen, selbst nach einem längeren Zeitraum noch ausreichend konkrete, widerspruchsfreie und nachvollziehbare Angaben machen kann.
Wenn der BF nicht in der Lage ist, zumindest ein plausibles Grundgerüst eines verfolgungsrelevanten Geschehens zu schildern, und sich in vagen Äußerungen ergeht, besteht keine Veranlassung für die Behörden, den BF entsprechend anzuleiten, ein unter Umständen erfolgversprechendes Vorbringen zu erstatten. Aus den bruchstückhaften Angaben des BF lässt sich jedoch keine lineare Handlung erkennen, die einen (Durchschnitts) Menschen zur Flucht aus dem Heimatland zu bewegen im Stande ist. Der BF zieht sich auf Floskeln zurück und schildert an sich einprägsame Lebensabschnitte in knappen Sätzen.
Die vom BF vorgelegten Belege sind nicht geeignet, sein Fluchtvorbringen in irgendeiner Weise glaubhaft zu machen, zumal sie lediglich alte Kopien von Personaldokumenten - wenn auch möglicherweise seines Vaters - darstellen. Dass die Taliban auf den BF geschossen hätten, erscheint auch angesichts seines Vorbringens, dass sein Vater zu den Taliban gegangen wäre, wenig verständlich.
Der BF schilderte eine vage und konstruiert wirkende Geschichte. Das Vorbringen ist in seiner Gesamtheit derart dürftig gehalten, dass man daraus kein konkretes, den BF persönlich betreffendes, zusammenhängendes und einigermaßen glaubhaftes Geschehen ableiten kann. Trotz mehrmaligen Nachfragens konnte der BF somit keinen plausiblen konkreten Grund vorbringen, der für das Vorliegen einer Verfolgung des BF spräche. Er führt keine Einzelheiten an oder schildert irgendein Vorkommnis näher. Die Schilderungen bleiben unpersönlich und lassen erkennen, dass der BF keine Detailkenntnis hat.
Zusammengefasst waren die Aussagen des BF zu stattgefundenen Vorfällen selbst nach mehrmaliger Aufforderung so ausweichend und farblos, dass kaum vorstellbar erscheint, dass der BF die von ihm behauptete Fluchtgeschichte tatsächlich erlebt hätte, wodurch der Eindruck verstärkt wird, dass die vom BF geschilderte Fluchtgeschichte lediglich ein gedankliches Konstrukt darstellt.
Der BF wurde im fortgesetzten Verfahren ausführlich zu seinen Fluchtgründen, seinem Fluchtweg und den Gründen, warum er nicht in seinen Herkunftsstaat zurückkehren könne, befragt. Dem Vorbringen des BF ist zu entnehmen, dass es sich um ein oberflächliches gedankliches Konstrukt handelt, und war dieses demgemäß auch als unglaubhaft zu bewerten.
Das Vorbringen in den Eingaben des BF war ebenfalls nicht geeignet, sein Vorbringen zu unterstützen. Glaubwürdigkeit konnte der BF - aus den oben genannten Gründen - auch hier nicht erlangen.
Der Ermittlungspflicht des Bundesamtes steht eine Mitwirkungspflicht des BF gegenüber. Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat in ständiger Judikatur erkannt, dass es für die Glaubhaftmachung der Angaben erforderlich ist, dass der BF die für die ihm drohende Behandlung oder Verfolgung sprechenden Gründe konkret und in sich stimmig schildert, und dass diese Gründe objektivierbar sind, wobei zur Erfüllung des Tatbestandsmerkmals des "Glaubhaft-Seins" der Aussage des Asylwerbers selbst wesentliche Bedeutung zukommt. Damit ist die Pflicht des Antragstellers verbunden, initiativ alles darzulegen, was für das Zutreffen der Voraussetzungen und für eine Asylgewährung spricht und diesbezüglich konkrete Umstände anzuführen, die objektive Anhaltspunkte für das Vorliegen dieser Voraussetzungen liefern. Insoweit trifft den Antragsteller eine erhöhte Mitwirkungspflicht (VwGH 11.11.1991, 91/12/0143, VwGH 13.04.1988, 86/01/0268). Der Antragsteller hat daher das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (u.a. VwGH 26.06.2997, 95/18/1291, VwGH 17.07.1997, 97/18/0336, VwGH 05.04.1995, 93/180289). Die Mitwirkungspflicht bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind, und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann.
Der BF wurde seitens des Bundesamtes aufgefordert, die Wahrheit zu sagen, nichts zu verschweigen und alle zur Begründung des Antrages erforderlichen Anhaltspunkte selbständig und über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen. Das BFA stellte im fortgesetzten Verfahren die für den Gang der Fluchtgeschichte erforderlichen Fragen, die vom BF in knapper Weise und mehrfach unstimmig beantwortet wurden. Es ist davon auszugehen, dass ein Asylwerber, der bemüht ist, in einem Land Aufnahme und Schutz zu finden, in der Regel bestrebt ist, alles diesem Wunsch Dienliche vorzubringen, und zumindest die Kernfluchtgeschichte möglichst umfassend schildert, sodass der Behörde erkennbar ist, welchen massiven Bedrohungen er im Herkunftsland ausgesetzt sei. Die Angaben des BF waren jedoch nicht geeignet, eine derart schwere Verfolgung glaubhaft zu machen, die ihn dazu getrieben habe, sein Heimatland zu verlassen.
Die Behörde ist nicht dazu verpflichtet, derart mangelhafte und bereits als objektiv unglaubhaft einzustufende Angaben durch weitere Erhebungen zu überprüfen. Insgesamt war in Bezug auf die Fluchtgründe von bloßen Behauptungen auszugehen, sodass sich eine nähere Überprüfung dieser Angaben im Heimatland des BF somit erübrigte.
Das Verwaltungsverfahren im Asylverfahren sieht neben der allgemeinen Manuduktionspflicht des AVG (§ 13a leg. cit.) eine Reihe weiterer verfahrenssichernder Maßnahmen vor, um einerseits der Verpflichtung nach § 37 AVG nachhaltig Rechnung zu tragen, sowie andererseits um die in einem solchen Verfahren oft schwierigen Beweisfragen zu klären. Daher ist die erkennende Behörde auch auf die Verwertung allgemeiner Erfahrungssätze angewiesen. Die Bildung von solchen Erfahrungssätzen ist aber nicht nur zu Gunsten des Asylwerbers möglich, sondern sie können auch gegen ein Asylvorbringen sprechen.
Es entspricht der ständigen Judikatur des VwGH, wenn Gründe, die zum Verlassen des Heimatlandes bzw. Herkunftsstaates geführt haben, im Allgemeinen als nicht glaubwürdig angesehen werden, wenn der Asylwerber die nach seiner Meinung einen Asyltatbestand begründenden Tatsachen im Laufe des Verfahrens - niederschriftlichen Einvernahmen - unterschiedlich oder sogar widersprüchlich darstellt, wenn seine Angaben mit den der Erfahrung entsprechenden Geschehnisabläufen oder mit tatsächlichen Verhältnissen bzw. Ereignissen nicht vereinbar und daher unwahrscheinlich erscheinen, oder wenn er maßgebliche Tatsachen erst sehr spät im Laufe des Asylverfahrens vorbringt (VwGH 06.03.1996, 95/20/0650).
In einer Gesamtschau der Angaben und des Verhaltens des BF im Verfahren ist zwar einzuräumen, dass die vom BF angegebene Lebenssituation nicht gänzlich unglaubwürdig erscheint - und auch bei der Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die Gewährung von subsidiärem Schutz vorliegen, zu berücksichtigen war.
Die von ihm angegebene Gefahr der Verfolgung hat er jedoch nicht in einer Weise glaubhaft machen können, dass er konkret, individuell und aus Gründen, die Tatbestände in der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) darstellen würden (siehe hierzu auch die Ausführungen zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides unter Punkt 5.2.4.1.) - verfolgt würde.
Von weiteren Erhebungen im Herkunftsland konnte daher Abstand genommen werden. Da weitere Fluchtgründe weder behauptet wurden, noch von Amts wegen hervorgekommen sind, konnte eine asylrelevante Verfolgung nicht glaubhaft gemacht werden.
Überdies ist darauf hinzuweisen, dass dem BF auf Grund der aktuellen Lage in Afghanistan und seiner individuellen Situation mit diesem Erkenntnis der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird.
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG erkennen Verwaltungsgerichte über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde.
§ 73 AVG samt Überschrift lautet:
3. Abschnitt: Entscheidungspflicht
§ 73. (1) Die Behörden sind verpflichtet, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, über Anträge von Parteien (§ 8) und Berufungen ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen den Bescheid zu erlassen. Sofern sich in verbundenen Verfahren (§ 39 Abs. 2a) aus den anzuwendenden Rechtsvorschriften unterschiedliche Entscheidungsfristen ergeben, ist die zuletzt ablaufende maßgeblich.
(2) Wird ein Bescheid, gegen den Berufung erhoben werden kann, nicht innerhalb der Entscheidungsfrist erlassen, so geht auf schriftlichen Antrag der Partei die Zuständigkeit zur Entscheidung auf die Berufungsbehörde über (Devolutionsantrag). Der Devolutionsantrag ist bei der Berufungsbehörde einzubringen. Er ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.
(3) Für die Berufungsbehörde beginnt die Entscheidungsfrist mit dem Tag des Einlangens des Devolutionsantrages zu laufen.
Gemäß § 8 Abs. 1 VwGVG kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG (Säumnisbeschwerde) erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.
§ 16 VwGVG samt Überschrift lautet:
Nachholung des Bescheides:
§ 16. (1) Im Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG kann die Behörde innerhalb einer Frist von bis zu drei Monaten den Bescheid erlassen. Wird der Bescheid erlassen oder wurde er vor Einleitung des Verfahrens erlassen, ist das Verfahren einzustellen.
(2) Holt die Behörde den Bescheid nicht nach, hat sie dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen.
§ 8 Abs. 1 VwGVG knüpft bei der Regelung der Frist zur Erhebung der Säumnisbeschwerde an die im AVG vorgesehene sechsmonatige Entscheidungsfrist an. Die Entscheidungsfrist beginnt grundsätzlich erst mit Einlangen des Antrages auf Sachentscheidung bei der zuständigen Behörde zu laufen. Für die Zulässigkeit einer Säumnisbeschwerde ist der Zeitpunkt ihrer Erhebung maßgeblich (siehe Eder/Martschin/Schmid: Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, NWV 2013, K 2 und K 4 zu § 8 VwGVG). Ist die Säumnisbeschwerde zulässig und nicht abzuweisen, geht die Zuständigkeit zur Entscheidung auf das Verwaltungsgericht über (siehe Eder/Martschin/Schmid: Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, NWV 2013, K 28 zu § 28 VwGVG).
Die Verzögerung ist jedenfalls dann auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurück zu führen, wenn in der Entscheidungsfrist keinerlei Verfahrensschritte durch die Behörde gesetzt wurde (siehe Eder/Martschin/Schmid: Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, NWV 2013, K 8 zu § 8 VwGVG). Für diese Beurteilung gilt es auch auszumachen, ob die Ursache einer Verzögerung des Verwaltungsverfahrens (überwiegend) im Einflussbereich des BFA liegt; gegebenenfalls ist das Verschulden der Partei an der Verzögerung des Verfahrens gegen jenes der Behörde abzuwägen (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 73 Rz 126ff.).
Ein überwiegendes Verschulden ist auch dann anzunehmen, wenn die Behörde nicht durch ein schuldhaftes Verhalten der Partei (vgl. VwGH 22.12.2010, 2009/06/134; VwGH 18.11.2003, 2003/05/0115) oder durch unüberwindliche Hindernisse von der Entscheidung abgehalten wurde (vgl. VwGH 26.09.2011, 2009/10/0266); etwa wenn die Behörde die für eine zügige Verfahrensführung notwendigen Schritte unterlässt oder mit diesen grundlos zuwartet (vgl. VwGH 26.01.2012, 2008/07/0036). In der Abwägung des Verschuldens der Partei an der Verzögerung gegen jenes der Behörde genügt ein "überwiegendes" Verschulden der Behörde (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013), § 8 VwGVG, Anmerkung 9, mwH.).
5.1.2. Gegenständlich sind die Verfahrensbestimmungen des AVG, des BFA-VG, des VwGVG und jene im AsylG enthaltenen sowie die materiellen Bestimmungen des AsylG in der geltenden Fassung samt jenen Normen, auf welche das AsylG verweist, anzuwenden.
Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 in der geltenden Fassung) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 10 VwGVG lautet:
Werden in einer Beschwerde neue Tatsachen oder Beweise, die der Behörde oder dem Verwaltungsgericht erheblich scheinen, vorgebracht, so hat sie bzw. hat es hievon unverzüglich den sonstigen Parteien Mitteilung zu machen und ihnen Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist vom Inhalt der Beschwerde Kenntnis zu nehmen und sich dazu zu äußern.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes - AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG, BGBl I. Nr. 87/2012 in der Fassung BGBl. I Nr. 144/2013, bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem BFA, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem BVwG gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG 2005 und Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG bleiben unberührt.
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 in der geltenden Fassung, entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA das BVwG.
§ 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.
Gemäß § 75 Abs. 17 AsylG sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim BAA anhängigen Verfahren ab 01.01.2014 vom BFA zu Ende zu führen.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Gemäß § 28 Abs. 5 VwGVG sind dann, wenn das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid aufhebt, die Behörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.
Übergangsbestimmungen:
Gemäß § 75 Abs. 17 AsylG sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim BAA anhängigen Verfahren ab 01.01.2014 vom BFA zu Ende zu führen.
Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom BVwG nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.
§ 75 Abs. 20 AsylG normiert, dass, wenn das BVwG in den Fällen des Abs. 18 und 19 in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz
1. den abweisenden Bescheid des BAA,
2. jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des BAA,
3. den zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 des BAA,
4. jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 4 folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des BAA,
5. den Bescheid des BAA, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt, oder
6. den Bescheid des BAA, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 aberkannt wird,
bestätigt, so hat das BVwG in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen.
Gemäß § 15 AsylG hat der Asylwerber am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken und insbesondere ohne unnötigen Aufschub seinen Antrag zu begründen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen.
Gemäß § 18 AsylG hat die Behörde in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Bescheinigungsmittel für die Angaben bezeichnet oder die angebotenen Bescheinigungsmittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Bescheinigungsmittel auch von Amts wegen beizuschaffen.
Zu Spruchteil A):
5.2.1. Die gegenständliche (Säumnis) Beschwerde gegen einen Bescheid des BAA, der vor Ablauf des 31.12.2013 erlassen wurde, ist am 19.05.2015 beim BVwG eingegangen. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des BVwG zuständigen erkennenden Einzelrichter.
5.2.2. Das BVwG stellt weiters fest, dass das nach Aufhebung der erstbehördlichen Entscheidung fortgesetzte Verwaltungsverfahren - wenn man von der verspäteten Erlassung eines Bescheides nach der Nachfrist im Säumnisverfahren absieht - in den wesentlichen Punkten rechtmäßig durchgeführt wurde.
Dem BF wurde insbesondere durch die Erstbefragung und die beiden Einvernahmen - jeweils unter Zuhilfenahme geeigneter Dolmetscher - ausreichend rechtliches Gehör gewährt.
Die belangte Behörde befragte den BF in den Einvernahmen insbesondere zu der von ihm behaupteten Gefahrensituation in Afghanistan und legte ihrer (wenn auch verspäteten) Entscheidung umfangreiche Berichte unbedenklicher Stellen über die Situation in Afghanistan zu Grunde. Der BF hat keine konkreten Hinweise gegeben, die weitergehende Ermittlungen notwendig gemacht hätten.
Dem BF wurde die Möglichkeit eingeräumt, aktuelle Feststellungen des BFA zur Lage in Afghanistan zur Kenntnis zu nehmen. Der BF verzichtete auf eine vollständige Übersetzung der Länderberichte. Zu den ihm zur Kenntnis gebrachten Feststellungen zur Lage in "Afghanistan/Nangarhar" gab der BF laut Niederschrift an: "Ich stimme dem Bericht zu."
Im Akt ist jedoch nicht nachvollziehbar, welche Feststellungen zur Kenntnis gebracht worden wären. Im Zuge des Verfahrens wurden dem BF seitens des BFA aktuelle Länderfeststellungen daher erst im angefochtenen - wenn auch verspäteten - Bescheid nachvollziehbar zur Kenntnis gebracht. Da der BF im Rahmen der Einvernahmen kein relevantes Vorbringen erstattete, welches darauf schließen ließ, dass eine Auseinandersetzung mit der aktuellen Lage in Afghanistan über die Vorhalte und Fragen während der Einvernahmen hinausgehend erforderlich gewesen wäre, um weitere asylrelevante Sachverhaltselemente darzulegen, wird dies seitens des BVwG im vorliegenden Fall nicht zu einer Beanstandung führen, da ein umfassender Vorhalt der Länderfeststellungen in Zusammenschau mit dem Vorbringen des BF nicht zu einem anderen Verfahrensergebnis geführt hätte. Darüber hinaus wurden im - wenn auch verspäteten, vom BF aber erhaltenen und ebenfalls beeinspruchten - Bescheid vom 11.05.2015 die der Entscheidung zugrundeliegenden Länderfeststellungen umfassend dargelegt, sodass der BF die Möglichkeit hatte, dazu Stellung zu nehmen, wovon er in seiner Beschwerde vom 30.05.2015 aber nicht Gebrauch gemacht hat.
Wie der VwGH judiziert, kann eine Verletzung des Parteiengehörs dadurch saniert werden, dass die Partei die Möglichkeit hat, in ihrer Beschwerde ihren Rechtsstandpunkt darzulegen und sohin an der Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes mitzuwirken (VwGH 18.10.1989, 88/03/0151; VwGH 09.11.1995, 95/19/0540).
5.2.3. Zu den Beschwerden (Säumnisbeschwerde, Bescheidbeschwerde):
In der Säumnisbeschwerde wurde geltend gemacht, dass die belangte Behörde nicht innerhalb der Entscheidungsfrist entschieden habe. Da das BFA - in Hinblick auf die verspätete Erlassung des Bescheides vom 11.05.2015 am 20.05.2015- auch in Bezug auf die gesetzlich vorgesehene Nachfrist von drei Monaten ab 11.02.2015 nach Ablauf der sechsmonatigen Entscheidungsfrist säumig geblieben ist und die Zuständigkeit zur inhaltlichen Entscheidung bereits auf das BVwG übergegangen war, war zunächst der verspätet erlassene Bescheid aufzuheben.
In weiterer Folge war das Vorbringen des BF (bzw. seines Vertreters) schon in der Beschwerde zum seinerzeit behobenen ersten Bescheid des BFA sowie die nunmehr auch als Beschwerdeergänzung zu wertende Beschwerde gegen den (verspätet erlassenen) Bescheid vom 11.05.2015 zu prüfen.
Den seinerzeitigen Einwänden des BF, dass der Sachverhalt nicht hinreichend ermittelt worden wäre und er genauer bezüglich seines Vorbringens zu vernehmen wäre, ist das BFA in seiner Einvernahme vom 11.03.2015 im fortgesetzten Verfahren zwischenzeitig nachgekommen. In der genannten ergänzenden Eingabe vom 11.05.2015 hat der BF keine neuen Angaben gemacht, sondern nur ganz allgemein moniert, dass er aufgrund seines erstatteten Vorbringens asylrelevant verfolgt werde.
Damit brachte der BF aber keinen neuen Aspekt in das Verfahren ein, der erheblich (vergleiche § 10 VwGVG) wäre.
Was die Zuerkennung des Status als subsidiär Schutzberechtigter anbelangt, so ist nach der anzuwendenden Rechtslage und der dazu ergangenen Judikatur (sowohl des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte als auch des Asylgerichtshofes und des BVwG und der - zwar nicht immer einheitlichen, aber in der Linie jedenfalls übereinstimmenden - Judikatur der entsprechenden deutschen Gerichte) zusätzlich zu objektiven Kriterien (Lage im Land) das Vorliegen von subjektiven bzw. individuellen Kriterien (Situation des Antragstellers) für die Erlangung des Status als subsidiär Schutzberechtigter zu prüfen (dazu näher siehe unten Punkt 5.2.4.2.). Wie schon das BFA in seinem verspätet erlassenen und nunmehr aufgehobenen Bescheid erkannt hat, war dem BF diesbezüglich daher der Status als subsidiär Schutzberechtigter zuzuerkennen.
5.2.4. Zur Frage der Säumnis (Säumnisbeschwerde) und Aufhebung des Bescheides vom 11.05.2015 (Spruchpunkt A) I. dieses Erkenntnisses):
Gemäß § 8 Abs. 1 VwGVG kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG (Säumnisbeschwerde) erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser, entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.
Gemäß § 73 AVG sind die Behörden verpflichtet, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, über Anträge von Parteien (§ 8) und Berufungen ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen den Bescheid zu erlassen.
Das AsylG enthält keine besonderen Bestimmungen zur Entscheidungspflicht, sodass die Bestimmungen des § 73 AVG auf die Verfahren nach diesem Gesetz anwendbar sind. Da die Behörde zum Antrag des BF vom 15.12.2011 - nach Aufhebung ihrer ersten Entscheidung vom 16.11.2012 (durch Beschluss des BVwG vom 08.05.2014) - innerhalb dieser Frist keine Entscheidung getroffen hat, war daher zum Zeitpunkt der Einbringung der Säumnisbeschwerde vom 11.02.2015 die sechsmonatige Entscheidungsfrist gemäß § 8 Abs. 1 VwGVG verstrichen und erließ das BFA auch innerhalb der dreimonatigen Nachfrist keine Entscheidung, weshalb sich die Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht als zulässig erweist. Das BFA begründete ihrer verspätete Erledigung des Antrages nicht weiter und leitete den Verwaltungsakt an das BVwG "zur do. Verwendung" weiter.
Zu prüfen blieb, ob die gegenständliche Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesamtes abzuweisen ist, weil die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden des Bundesamtes zurückzuführen ist. Wie sich aus den Verwaltungsakten und aus dem oben dargestellten Verfahrensgang ergibt, hat das Bundesamt - außer Einvernahme des BF (erst) am 11.03.2015 und Erlassung des Bescheides vom 11.05.2015 am 20.05.2015 - keine Verfahrensschritte mehr gesetzt. Die belangte Behörde begründete eine fehlende Erledigung nicht durch unüberwindliche Hindernisse im Sinne der vorangegangenen Ausführungen und kann dies dem Akt auch nicht entnommen werden bzw. wurde dies vom BFA auch nicht behauptet.
Damit hat die belangte Behörde keine Umstände dargelegt, wonach die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen wäre. Aus dem Akteninhalt ergibt sich auch nicht, dass die Ermittlungsverzögerung durch ein schuldhaftes Verhalten des BF verursacht worden wäre.
Daraus folgt, dass der Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht stattzugeben war und die Zuständigkeit hinsichtlich des Antrages des BF auf internationalen Schutz vom 15.12.2011 auf das BVwG übergegangen ist.
5.2.4. Zu den inhaltlichen Entscheidungen in den Spruchpunkten A) II., III. und IV. des gegenständlichen Erkenntnisses:
Gemäß § 3 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatssicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist und glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (in der Folge GFK) droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG, die auf Art. 9 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29.04.2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes [Status-Richtlinie] verweist). Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG) offensteht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG) gesetzt hat.
Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."
Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z.B. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; VwGH 25.01.2001, 2001/20/0011; VwGH 28.05.2009, 2008/19/1031). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.
Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; VwGH 25.01.2001, 2001/20/011; VwGH 28.05.2009, 2008/19/1031). Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.02.1997, 95/01/0454; VwGH 09.04.1997, 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH 18.04.1996, 95/20/0239; vgl. auch VwGH 16.02.2000, 99/01/097), sondern erfordert eine Prognose.
Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. dazu VwGH 09.03.1999, 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; VwGH 15.03.2001, 99720/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.06.1994, 94/19/0183; VwGH 18.02.1999, 98/20/0468). Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 09.03.1999, 98/01/0318; VwGH 19.10.2000, 98/20/0233).
Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Es ist erforderlich, dass der Schutz generell infolge Fehlens einer nicht funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird (vgl. VwGH 01.06.1994, 94/18/0263; VwGH 01.02.1995, 94/18/0731). Die mangelnde Schutzfähigkeit hat jedoch nicht zur Voraussetzung, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht - diesfalls wäre fraglich, ob von der Existenz eines Staates gesprochen werden kann -, die ihren Bürgern Schutz bietet. Es kommt vielmehr darauf an, ob in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist. Mithin kann eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256).
Verfolgungsgefahr kann nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Einzelverfolgungsmaßnahmen abgeleitet werden, vielmehr kann sie auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein (VwGH 09.03.1999, 98/01/0370; VwGH 22.10.2002, 2000/01/0322).
Die Voraussetzungen der GFK sind nur bei jenem Flüchtling gegeben, der im gesamten Staatsgebiet seines Heimatlandes keinen ausreichenden Schutz vor der konkreten Verfolgung findet (VwGH 08.10.1980, VwSlg. 10.255 A). Steht dem Asylwerber die Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen, in denen er frei von Furcht leben kann, und ist ihm dies zumutbar, so bedarf er des asylrechtlichen Schutzes nicht; in diesem Fall liegt eine sog. "inländische Fluchtalternative" vor. Der Begriff "inländische Fluchtalternative" trägt dem Umstand Rechnung, dass sich die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft begründen soll, auf das gesamte Staatsgebiet des Heimatstaates des Asylwerbers beziehen muss (VwGH 08.09.1999, 98/01/0503 und 98/01/0648).
Grundlegende politische Veränderungen in dem Staat, aus dem der Asylwerber aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung geflüchtet zu sein behauptet, können die Annahme begründen, dass der Anlass für die Furcht vor Verfolgung nicht (mehr) länger bestehe. Allerdings reicht eine bloße - möglicherweise vorübergehende - Veränderung der Umstände, die für die Furcht des betreffenden Flüchtlings vor Verfolgung mitbestimmend waren, jedoch keine wesentliche Veränderung der Umstände im Sinne des Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK mit sich brachten, nicht aus, um diese zum Tragen zu bringen (VwGH 21.01.1999, 98/20/0399; VwGH 03.05.2000, 99/01/0359).
Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die behauptete Furcht des BF, in seinem Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aus den in der GFK genannten Gründen verfolgt zu werden, nicht begründet ist:
Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einem in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung anknüpft.
Eine Verfolgung aus asylrelevanten Gründen konnte vom BF jedoch nicht glaubhaft gemacht werden. Das Verlassen des Herkunftsstaates aus persönlichen Gründen oder wegen der dort vorherrschenden prekären Lebensbedingungen stellt keine relevante Verfolgung im Sinne der GFK dar. Auch Nachteile, die auf die in einem Staat allgemein vorherrschenden politischen, wirtschaftlichen und sozialen Lebensbedingungen zurückzuführen sind, stellen keine Verfolgung im Sinne der GFK dar.
Da der BF die asylrelevante Fluchtgründe nicht hat glaubhaft machen können, liegt die Voraussetzung für die Gewährung von Asyl, nämlich die Gefahr einer aktuellen Verfolgung aus einem der in der GFK genannten Gründe, nicht vor. Soweit er eine Verfolgung durch Private behauptet, fehlt es überdies an einem ausreichenden Zusammenhang mit einem Konventionsgrund.
Im Übrigen ist darauf zu verweisen, dass dem BF gerade auf Grund der aktuellen Lage in Afghanistan und seiner individuellen Situation mit diesem Erkenntnis der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird. Dafür, dass er aus einem asylrelevanten Grund von der allgemeinen Lage besonders betroffen wäre, lässt sich kein Anhaltspunkt erkennen.
Wie schon unter in den Sachverhaltsfeststellungen samt Beweiswürdigung (siehe oben Punkte 3. und 4.) ausgeführt, haben sich im gesamten Verfahren keine Anhaltspunkte gefunden, die zu einem anderen Ergebnis als im angefochtenen Bescheid führen würden.
Daher war der Antrag auf Gewährung von Asyl gemäß § 3 Abs. 1 AsylG als unbegründet abzuweisen.
5.2.4.2. Zu § 8 AsylG (subsidiärer Schutz):
Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird (Z 1), oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Z 2), der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.
Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne des § 11 offen steht.
Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Abs. 1 oder aus den Gründen des Abs. 3 oder 6 abzuweisen, so hat gemäß § 8 Abs. 3a AsylG in der Fassung FrÄG 2009 eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs. 2 AsylG in der Fassung FrÄG 2009 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.
Das BVwG hat somit vorerst zu klären, ob im Falle der Rückführung des Fremden in seinen Herkunftsstaat Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 EMRK (Verbot der Folter), das Protokoll Nr. 6 zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe oder das Protokoll Nr. 13 zur EMRK über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe verletzt werden würde. Der VwGH hat in ständiger, noch zum Refoulementschutz nach der vorigen Rechtslage ergangenen, aber weiterhin gültigen Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer solchen Bedrohung glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (VwGH 23.02.1995, 95/18/0049; VwGH 05.04.1995, 95/18/0530; VwGH 04.04.1997, 95/18/1127; VwGH 26.06.1997, 95/18/1291; VwGH 02.08.2000, 98/21/0461). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, 93/18/0214).
Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, 98/01/0122; VwGH 25.01.2001, 2001/20/0011).
Unter "realer Gefahr" ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen ("a sufficiently real risk") im Zielstaat zu verstehen (VwGH 19.02.2004, 99/20/0573; auch ErläutRV 952 BlgNR 22. GP zu § 8 AsylG 2005). Die reale Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen und die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Art. 3 EMRK zu gelangen (zB. VwGH 26.06.1997, 95/21/0294; VwGH 25.01.2001, 2000/20/0438; VwGH 30.05.2001, 97/21/0560).
Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegen stehen. Die Ansicht, eine Benachteiligung, die alle Bewohner des Staates in gleicher Weise zu erdulden hätten, könne nicht als Bedrohung im Sinne des § 57 Abs. 1 FrG (nunmehr: § 50 Abs. 1 FPG bzw. § 8 Abs. 1 AsylG 2005) gewertet werden, trifft nicht zu (VwGH 25.11.1999, 99/20/0465; VwGH 08.06.2000, 99/20/0203; VwGH 17.09.2008, 2008/23/0588). Selbst wenn infolge von Bürgerkriegsverhältnissen letztlich offen bliebe, ob überhaupt noch eine Staatsgewalt bestünde, bliebe als Gegenstand der Entscheidung nach § 8 AsylG 1997 in Verbindung mit § 57 Abs. 1 FrG (nunmehr: § 8 Abs. 1 AsylG 2005) die Frage, ob stichhaltige Gründe für eine Gefährdung des Fremden in diesem Sinne vorliegen (VwGH 08.06.2000, 99/20/0203). Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG (nunmehr: § 50 Abs. 1 FPG bzw. § 8 Abs. 1 AsylG 2005) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, 98/21/0427; VwGH 20.06.2002, 2002/18/0028, siehe auch EGMR 20.07.2010, N. vs. Schweden, 23505/09, Rz 52ff).
Bei außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten im Herkunftsstaat kann nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) die Außerlandesschaffung eines Fremden nur dann eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen, wenn im konkreten Fall außergewöhnliche Umstände ("exceptional circumstances") vorliegen (EGMR 02.05.1997, D. vs. Vereinigtes Königreich, 30240/96; EGMR 06.02.2001, Bensaid, 44599/98; vgl. auch VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443). Unter "außergewöhnlichen Umständen" können auch lebensbedrohende Ereignisse (zB. Fehlen einer unbedingt erforderlichen medizinischen Behandlung bei unmittelbar lebensbedrohlicher Erkrankung) ein Abschiebungshindernis im Sinne des Art. 3 EMRK in Verbindung mit § 8 Abs. 1 AsylG bzw. § 50 Abs. 1 FPG bilden, die von den Behörden des Herkunftsstaates nicht zu vertreten sind (EGMR 02.05.1997, D. vs. Vereinigtes Königreich; vgl. VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443; VwGH 13.11.2001, 2000/01/0453; VwGH 09.07.2002, 2001/01/0164; VwGH 16.07.2003, 2003/01/0059).
Nach Ansicht des VwGH ist am Maßstab der Entscheidungen des EGMR zu Art. 3 EMRK für die Beantwortung der Frage, ob die Abschiebung eines Fremden eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellt, unter anderem zu klären, welche Auswirkungen physischer und psychischer Art auf den Gesundheitszustand des Fremden als reale Gefahr ("real risk") - die bloße Möglichkeit genügt nicht - damit verbunden wären (VwGH 23.09.2004, 2001/21/0137).
Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG gegeben sind:
Aus den im Verfahren herangezogenen herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen ergibt sich zwar, dass die aktuelle Situation in Afghanistan unverändert weder sicher noch stabil ist, doch variiert dabei die Sicherheitslage regional von Provinz zu Provinz und innerhalb der Provinzen von Distrikt zu Distrikt.
Was die Sicherheitslage im Raum Kabul betrifft, ist festzuhalten, dass seit August 2008 die Sicherheitsverantwortung für den städtischen Bereich der Provinz Kabul nicht länger in den Händen von ISAF, sondern der afghanischen Armee und Polizei liegt. Diesen ist es nach anfänglichen Schwierigkeiten 2010 gelungen, Zahl und Schwere umgesetzter sicherheitsrelevanter Zwischenfälle deutlich zu reduzieren. Die positive Entwicklung der Sicherheitslage in Kabul erlaubt es mittlerweile sogar, in Abstimmung zwischen der Stadtverwaltung, nationalen und internationalen Sicherheitskräften mit dem Rückbau von Betonbarrieren und Verkehrsbeschränkungen zu beginnen. Die für die Bevölkerung deutlich spürbare Verbesserung der Sicherheitslage im Stadtbereich Kabuls geht weniger zurück auf eine Verminderung der Bedrohung (Anschlagsversuche, Eindringen von Aufständischen usw.), als vielmehr auf die Verbesserung vorbeugender Sicherheitsmaßnahmen. Medienwirksame Anschläge auf Einrichtungen mit Symbolcharakter sind dennoch auch künftig nicht auszuschließen (siehe Deutsches Auswärtiges Amt, "Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan" vom 09.02.2011, Seite 14), wie dies auch die weitere Entwicklung seit dieser Einschätzung bestätigt hat.
Hinsichtlich der in Afghanistan vorherrschenden Versorgungslage und der allgemeinen Lebensbedingungen der Bevölkerung ist auszuführen, dass die Verwirklichung grundlegender sozialer und wirtschaftlicher Bedürfnisse, wie etwa der Zugang zu Arbeit, Nahrung, Wohnraum und Gesundheitsversorgung, häufig nur sehr eingeschränkt möglich ist. Die soziale Absicherung liegt traditionell bei den Familien und Stammesverbänden. Afghanen, die außerhalb des Familienverbandes oder nach einer längeren Abwesenheit im westlich geprägten Ausland zurückkehren, stoßen auf größere Schwierigkeiten als Rückkehrer, die in Familienverbänden geflüchtet sind oder in einen solchen zurückkehren, da ihnen das notwendige soziale oder familiäre Netzwerk sowie die erforderlichen Kenntnisse der örtlichen Verhältnisse fehlen.
Beim BF handelt es sich zwar um einen arbeitsfähigen und gesunden jungen Mann mit mehrjähriger Berufserfahrung, bei dem die grundsätzliche Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben vorausgesetzt werden kann. Es muss demgegenüber aber maßgeblich berücksichtigt werden, dass der BF zwar in Pakistan geboren, aber in der Provinz Nangahar aufgewachsen ist und seinen eigenen Angaben zufolge derzeit in Afghanistan über keine hinreichenden sozialen oder familiären Netzwerke verfügt. Sein Vater wäre seit sieben Jahren verschollen. Der BF wäre daher im Fall der Rückkehr nach Afghanistan vorerst auf sich alleine gestellt und gezwungen, allenfalls in Kabul nach einem - wenn auch nur vorläufigen - Wohnraum zu suchen, ohne jedoch über ausreichende Kenntnisse der örtlichen und infrastrukturellen Gegebenheiten der Hauptstadt Kabul zu verfügen. Wie aus den im Verfahren herangezogenen herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen ersichtlich ist, stellt sich die Versorgung mit Wohnraum und Nahrungsmitteln insbesondere für alleinstehende Rückkehrer ohne hinreichenden familiären Rückhalt meist nur unzureichend dar. Angesichts der derzeitigen politischen Lage in Afghanistan ist zudem ausreichende staatliche Unterstützung sehr unwahrscheinlich.
Eine innerstaatliche Schutzalternative (§ 8 Abs. 3 in Verbindung mit § 11 AsylG), etwa in der Hauptstadt Kabul, würde dem BF unter Berücksichtigung seiner persönlichen Umstände und des Fehlens eines unterstützenden sozialen oder familiären Netzwerks in Afghanistan sowie auch im Hinblick auf die allgemein schlechte Versorgungslage in Afghanistan derzeit ebenfalls nicht zur Verfügung stehen.
Im gegenständlichen Fall kann daher unter Berücksichtigung der den BF betreffenden individuellen Umstände nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden, dass der BF im Fall der Rückkehr nach Afghanistan einer realen Gefahr im Sinne des Art. 3 EMRK ausgesetzt wäre, welche unter Berücksichtigung der oben dargelegten persönlichen Verhältnisse des BF und der derzeit in Afghanistan vorherrschenden Versorgungsbedingungen mit hoher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung darstellen würde.
Die Rückkehr des BF nach Afghanistan erscheint daher derzeit unter den dargelegten Umständen als unzumutbar.
Durch eine Rückführung in den Herkunftsstaat würde der BF somit mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer realen Gefahr ausgesetzt sein, in Rechten nach Art. 3 EMRK verletzt zu werden.
Daher war dem BF gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuzuerkennen.
5.2.4.3. Zu Spruchpunkt A.) IV. dieses Erkenntnisses (Erteilung einer befristeten Aufenthaltsberechtigung):
Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, von der zuerkennenden Behörde gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom BFA für jeweils zwei weitere Jahre verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.
Im gegenständlichen Fall war dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuzuerkennen (siehe Spruchpunkt A) III.).
Daher war dem BF gemäß § 8 Abs. 4 AsylG gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter für die Dauer eines Jahres zu erteilen.
5.2.5. Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Gemäß § 24 Abs. 1 des VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Nach Abs. 4 leg. cit. kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (in der Folge GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S. 389 (2010/C 83/02), entgegenstehen.
Gemäß Art. 47 Abs. 1 GRC hat jede Person, deren durch das Recht der Union garantierte Rechte oder Freiheiten verletzt worden sind, das Recht, nach Maßgabe der in diesem Artikel vorgesehenen Bedingungen bei einem Gericht einen wirksamen Rechtsbehelf einzulegen. Zufolge des Abs. 2 leg. cit. hat jede Person ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Jede Person kann sich beraten, verteidigen und vertreten lassen.
Nach Art. 52 Abs. 1 GRC muss jede Einschränkung der Ausübung der in dieser Charta anerkannten Rechte und Freiheiten gesetzlich vorgesehen sein und den Wesensgehalt dieser Rechte und Freiheiten achten. Unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit dürfen Einschränkungen nur vorgenommen werden, wenn sie notwendig sind und den von der Union anerkannten, dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzungen oder den Erfordernissen des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer tatsächlich entsprechen.
Zur Frage der Verhandlungspflicht brachte der VfGH etwa in seinem Erkenntnis vom 14.03.2012, U 466/11, ua. zum Ausdruck, er hege vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des EGMR zur Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung weder Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit des § 41 Abs. 7 AsylG, noch könne er finden, dass der Asylgerichtshof der Bestimmung durch das Absehen von der Verhandlung einen verfassungswidrigen Inhalt unterstellt habe. Das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheine oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergebe, dass das Vorbringen tatsachenwidrig sei, stehe im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden habe, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt worden sei.
Übertragen auf den vorliegenden Beschwerdefall erfordert ein Unterbleiben einer Verhandlung vor dem BVwG somit, dass der Sachverhalt aus dem Akteninhalt in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und unzweifelhaft nachvollziehbar ist.
Der VwGH hat zur Frage der Verhandlungspflicht in Asylverfahren mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017 ausgesprochen, dass sich die bisher zu § 67d AVG ergangene Rechtsprechung auf das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten weitgehend übertragen lässt. Für den Anwendungsbereich der vom BFA-VG erfassten Verfahren ist primär § 21 Abs. 1 und subsidiär § 24 Abs. 4 VwGVG als maßgeblich heranzuziehen. Für die Auslegung der Wendung in § 21 Abs. 7 BFA-VG, "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde erklärt erscheint", sind nunmehr folgende Kriterien beachtlich: Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des BVwG immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das BVwG die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt.
Im gegenständlichen Fall hat das BFA nach Behebung ihrer ersten Entscheidung durch das BVwG im fortgesetzten Verfahren die hinreichenden ergänzenden Schritte zur Führung eines umfassendes Ermittlungsverfahren gesetzt und den BF in einer ergänzenden Einvernahme am 11.03.2015 ausreichend genau zu seinem Fluchtvorbringen befragt.
Für die im - als Beschwerdeergänzung zu wertenden - Schreiben, mit dem der verspätet erlassene Bescheid vom 11.05.2015 angefochten wurde, behauptete Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des BVwG in den wesentlichen Punkten nunmehr keine Anhaltspunkte mehr, vielmehr wurde im - fortgesetzten - Verfahren - den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. So ist die belangte Behörde ihrer Ermittlungspflicht durch detaillierte Befragung sowie mehrmalige Belehrung der beschwerdeführenden Partei über ihre Mitwirkungspflichten nachgekommen. Der Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung des BAA festgestellt, und es wurde in den Schriftstücken des BF auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinausgehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet.
Aus dem Akteninhalt ist die Grundlage des bekämpften Bescheides unzweifelhaft nachvollziehbar. Mit der Beschwerde wurde nichts weiteres Entscheidungsrelevante vorgebracht; eine fallbezogene hinreichende Auseinandersetzung mit den beweiswürdigenden Überlegungen des BFA im verspätet erlassenen Bescheid fand auch in der Beschwerde gegen diesen Bescheid nicht statt.
Die knappen Angaben des BF in seiner Beschwerde gegen den verspätet erlassenen Bescheid sind daher ebenfalls nicht geeignet, erheblich erscheinende neue Tatsachen oder Beweise (vergleiche § 10 VwGVG) darzustellen und eine Verhandlungspflicht auszulösen.
Dem BVwG liegt sohin kein Parteienvorbringen vor, das mit dem BF mündlich zu erörtern gewesen wäre.
Da der entscheidungsrelevante Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung somit unterbleiben.
Zu Spruchteil B):
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 in der geltenden Fassung, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des VwGH auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind somit weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen, zumal im vorliegenden Fall vornehmlich die Klärung von Sachverhaltsfragen maßgeblich für die zu treffende Entscheidung war.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zum Teil zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich weitestgehend gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
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