W141 2106818-1•BVwG W141 2106818-1
W141 2106818-1Tribunale amministrativo federale24 giu 2015
Grad der Behinderung, Sachverständigengutachten
W141 2106818-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard HÖLLERER als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Ulrike SCHERZ sowie den fachkundigen Laienrichter
Dr. Ludwig RHOMBERG als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, geboren am XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Niederösterreich, vom 11.03.2015, VN XXXX, betreffend die Abweisung des Antrages auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 2, § 3 und § 14 Abs. 1 und 2, Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) idgF als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid wird mit der Maßgabe bestätigt, dass die Zitierung des Grades der Behinderung im Spruch entfällt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
1. Der Beschwerdeführer hat am 02.06.2014, eingelangt am 11.06.2014 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (in der Folge belangte Behörde genannt) einen Antrag Neufestsetzung des Grades der Behinderung (hier wohl gemeint: Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten) gestellt.
Nachstehend angeführte Unterlagen und medizinische Beweismittel wurden in Vorlage gebracht:
? Röntgenbefund, gesamte WS und HWS, XXXX vom 22.04.2011
? Röntgenbefund, LWS, XXXX vom 24.05.2011
? MRT der LWS, XXXX vom 06.02.2012
? Röntgenbefund LWS und Becken, XXXX vom 19.06.2013
? Befund, incl. Audiometrie und Arzthilfeschein, Dr. XXXX vom 23.10.2014
1.1. In den von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten wird von Dr. XXXX, Facharzt für HNO-Heilkunde, basierend auf der Aktenlage und Dris. XXXX, Ärztin für Allgemeinmedizin, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 14.10.2014, im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:
Status auszugsweise:
"Größe: 1.84 cm. Gewicht: 100 kg. XXXX Jahre alt, Rechtshänder, Brillenträger.
Kommt frei gehend in Konfektionsschuhen zur Untersuchung An- und Auskleiden sowie Transfer auf die Untersuchungsliege selbständig. Kann nicht schmerzfrei sitzen, möchte lieber stehen bleiben.
AZ: mäßig gut. EZ: adipös. Diät/Kostanpassung bei Gichtleiden.
Nikotin: 0. Alkohol: gelegentlich. Allergie: unbekannt. Stuhl:
unauffällig. Harn: unauff. Ein/Durchschlafstörungen.
Hals LK+ Schilddrüse: unauff. Tastbefund.
Mund: sichtbare Schleimhäute gut durchblutet. Zahnstatus saniert.
Herz: rhythmisch, normfrequent.
Lunge: VA, kein verlängertes Exspirium, keine pathologischen Atemgeräusche.
Abdomen: weich, über Thoraxniveau, Peristaltik unauffällig, nicht drucksensibel. Nierenlager: bds. kein Klopfschmerz.
Wirbelsäule: Beckengeradstand, Schultergeradstand bei ausgeprägter
Beinlängendifferenz. HWS: Ante/Retroflexion, Rotation bds., Seitneigung bds. endlagig reduziert. KJA 0,5 cm. Myogelosen im Nacken, milder paravertebraler Hartspann. BWS: Seitneigung,
Rumpfdrehung 20 Grad beidseits. Reklination eingeschränkt. LWS:
Finger-Boden-Abstand: 30 cm, negativer Lasegue. Angabe von subj. Taubheitsgefühl im Bereich beider Oberschenkel.
Obere Extremitäten: äußerlich unauffällig. Keine muskuläre Atrophie,
Armheben über Kopf möglich. Nackengriff: rechts, links eingeschränkt
durchführbar. Schürzengriff: rechts, links eingeschränkt
durchführbar. Kreuzgriff: rechts, links uneingeschränkt durchführbar.
Ellbogenstrecken und -beugung frei möglich. Faustschluss: bds. vollständig, Fingergelenke frei beweglich. Grobe Kraft und Händedruck bds gut. Fein- und, Pinzettengriff: bds. durchführbar, keine muskul. Atrophien. Unterarmdrehung/Supination/Pronation im Handgelenk: beidseits durchführbar. Sensibilität: bds. keine Einschränkungen.
Untere Extremitäten: Beinachsen gerade, keine Beinlängendifferenz.
Hüftgelenke: keine Bewegungseinschränkung bds. Muskelziehen bei passiver Bewegungsprüfung. Kniegelenke: bandfest, verplumpt, frei beweglich. Sprunggelenke: nicht verdickt, bandfest, rechts + links endlagige Bewegungseinschränkung. Beide Beine können im Liegen gestreckt angehoben werden. Vorfußhebung und -Senkung bds. intakt. Keine Infektzeichen/Arthroseaktivierung. Beschwielung seitengleich typisch, Spreizfuß/ Zehenfehlstellung bds. mäßig. Rigide GZ Gelenke bds. keine Ödeme, Besenreiser, sichtbare Varizen bds. Fußpulse beidseits palpabel, keine trophischen Störungen, Fußnägel unauffällig.
Gesamtmobilität - Gangbild: Flexion im Hüftgelenk beidseits (Stiegen steigen): frei. Zehenstand, Fersenstand: beidseits durchführbar.
Einbeinstand möglich, kein Gehbehelf. Gangbild: unauffällig, suffiziente Abrollbewegungen.
Status psychicus: allseits orientiert, gut kontakt- und auskunftsfähig. Gedankenductus geordnet, nachvollziehbar, zielführend. Affizierbarkeit pos. und neg., gegeben. Antrieb adäquat, Stimmung ausgeglichen.
Dem Akt liegen als für die aktenmäßige HNO Begutachtung relevante Befunde bei: Reintonaudiogramm und Befundbericht des HNO Facharztes Dr. XXXX vom 23.10.2014. Demgemäß besteht bei Obg. eine geringgradige sensoneurale Hörstörung beidseits. Der prozentuale Hörverlust beträgt 32 % rechts und 38 % links (ermittelt aus dem Reintonaudiogramm nach Röser). Weiters wird ein chronisches Ohrgeräusch angegeben.
Lfd. Nr.
Funktionseinschränkung
Position
GdB
01
Vertebragenes Schmerzsyndrom Folgesymptomatik nach L1 Fraktur 06/2008. Oberer Rahmensatz,da zwar kein relevantes funktionelles oder sensomotorisches Defizit, aber reduzierte statische Belastbarkeit. Inkludiert die glaubhafte psychische Belastungsreaktion mit Schlafstörungen (unbehandelt,Vd. a. Somatisierung) bisher ohne fachärztliche Begleitung, keine stationäre Therapie.
gZ 02.01.02
40 vH
02
Hörstörung beidseits. Tabelle, Zeile 2/Kolonne 2 Oberer Rahmensatz berücksichtigt die allfällig beeinträchtigte Sprachdiskrimination im Störlärm.
20 vH
Gesamtgrad der Behinderung
40 vH
Folgende
Gesundheitsschädigung mit einem GdB von weniger als 20 vH, die auch im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktions-beeinträchtigung verursacht, wird bei der Einschätzung des GdB nicht berücksichtigt:
Lfd. Nr.
Funktionseinschränkung
Position
GdB
03
Chronischer Tinnitus. Unterer Rahmensatz, da keine erheblichen psychovegetativen Begleiterscheinungen dokumentiert sind.
10 vH
04
Incipiente Hüftgelenksabnützungen, rigide Großzehengrundgelenke beidseits. Unterer Rahmensatz, da gute Belastbarkeit (unter Bewegungstherapie stabil).
10 vH
Begründung für
den Gesamtgrad der Behinderung: Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 40 vH. Leiden 2-4 erhöhen Leiden 1 nicht weiter, da keine maßgebliche ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung vorliegt.
Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Ge-sundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: Visusminderung, da durch Sehbehelf gut korrigierbar.
Zu den Einwendungen: Das vorbekannte Hauptleiden (Z.n. Wirbelkörperbruch 2008) wurde, da unter regelmäßiger konservativer Therapie und bedarfsmäßiger Einnahme von Schmerzmitteln mit guter Funktion und stabilen radiologischen Befunden (MRT 02/2012) keine rel. Spinalkanal- oder Wurzelenge beschrieben, Kontrollröntgen 06/2013 (ebenfalls ohne maßgeblich pathologischen Befund) unter besonderer Berücksichtigung der evidenten psychischen Belastungsreaktion (bisher unbehandelt) bei glaubhaft geschilderten Beschwerden in Ruhe mit dem oberen Rahmensatz der entsprechenden Richtsatzposition beurteilt.
Relevante Befunde: Röntgen 06/2013 Keilwirbel L1, BS Schäden mittlere BWS und 05/2011 Kompressionsfraktur L1 mit Keilwirbel, BS Schaden Th12/L1 beilieg./nachgereicht. HNO Befund Dr. XXXX 23.10.2014."
1.2. Die belangte Behörde hat dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 23.01.2015 das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens gemäß § 45 Abs. 3 AVG zur Kenntnis gebracht und ihm die Möglichkeit eingeräumt, dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung Stellung zu nehmen.
1.3. Mit Schreiben vom 28.01.2015 wurde unter Vorlage medizinischer Beweismittel vom Beschwerdeführer Einspruch gegen das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens erhoben, wobei er zusammengefasst im Wesentlichen vorbringt, dass er entgegen den Ausführungen im Gutachten XXXX Jahre alt werde und nicht XXXX. Er gehe davon aus, dass es eine Personenverwechslung gegeben habe. Der MRT Befund vom 24.11.2014, in welchem zusätzlich ein Bandscheibenvorfall L4/5 festgestellt worden sei, werde im Gutachten nicht erwähnt, sondern nur die Befunde aus 2011 und 2013. Der Tinnitus sei sehr wohl im Zusammenhang mit der Hautbeeinträchtigung zu sehen, da die Ohrengeräusche fast ständig vorhanden seien. Er trage seit November ein Hörgerät. Er sei mit dem Gesamtgrad der Behinderung nicht einverstanden, da die Leiden 2, 3 und 4 in kausalem Zusammenhang mit Leiden 1 zu sehen seien. In Summe würden die vorhandenen Leiden psychisch und physisch zu schweren Beeinträchtigungen bei der Erfüllung täglicher Aufgaben führen. Auch seien die durch Leiden 1 verursachten Schmerzen nicht ausreichend berücksichtigt. Er leide an starken Schmerzen beim Sitzen und Liegen, was ihn sowohl bei der Ausübung seines Berufes als auch beim Schlafen beeinträchtige. Nach längerem Sitzen würden ständig unerträgliche Schmerzen auftreten, welche eine Unterbrechung der Arbeit oder die Einnahme von Schmerzmitteln erforderlich machen würden, ebenso wache er nach ca. 4 Stunden Schlaf auf und müsse auf Grund der Schmerzen aufstehen. Diese Schmerzen würden ihn psychisch und physisch sehr beeinträchtigen, insbesondere bei der Berufsausübung. Schmerzmittel, Infusionen und Spritzen würden nur kurzfristig wirken und hätten weitere gesundheitliche Auswirkungen. Zielführend sei lediglich eine ständige WS-Therapie mit Stärkung der Muskulatur. Auch hätten seine berufsbedingten Erlebnisse über viele Jahre als XXXX auf der Straße nachhaltige Spuren hinterlassen, da es früher keine psychologische Nachbetreuung gegeben habe.
Nachstehend angeführte Unterlagen und medizinische Beweismittel wurden in Vorlage gebracht:
? Ärztliches Attest, Dr. XXXX, Orthopädie vom 28.12.2014
? MRT der LWS, XXXX vom 24.11.2014
1.4. Zur Überprüfung der Einwendungen des Beschwerdeführers wurde von der belangten Behörde eine medizinische Ergänzung eingeholt.
In der ergänzenden ärztlichen Stellungnahme Dris. XXXX vom 22.02.2015 wird Folgendes festgehalten:
"Zu den Befundnachreichungen:
MRT der LWS 24.11.2014: Befundprogredienz, Chondrose L4/5, medianer subligamentärer Prolaps, kein Hinweis auf Kompression neuraler Strukturen. Befundkonstanz bei alter Deckplattenimpression LWK 1.
Ärztliches Attest Dr. XXXX FÄ Orthopädie 28.12.2014: Schmerzen LWS, alte Impressionsfraktur LWK 1. Neu hinzugekommen Diskusprolaps L4/5.....Unerträgliche Schmerzen trotz Behandlung im Sitzen und
Liegen .... Kein durchgehender Schlaf gewährleistet...Besserung
unter Bewegung...Therapiewirkung nur von jeweils kurzer Dauer...Schmerzproblem aus orthopädischer Sicht realistisch und nachvollziehbar... Keine Verbesserung zu erwarten, Infusionsserie, HG...ev. neurochirurgische Vorstellung.
Die Gesundheitsschädigung Nr. 1 lautet nunmehr:
Lfd. Nr.
Funktionseinschränkung
Position
GdB
01
Vertebragenes Schmerzsyndrom, Folgesymptomatik nach L1 Fraktur 06/2008, Bandscheibenvorfall L4/5 11/2014. Oberer Rahmensatz,da zwar kein relevantes funktionelles oder sensomotorisches Defizit, aber reduzierte statische Belastbarkeit. Inkludiert die glaubhafte psychische Belastungsreaktion mit Schlafstörungen (unbehandelt,Vd. a. Somatisierung) bisher ohne fachärztliche Begleitung, keine stationäre Therapie. Bandscheibenschaden mit geringer Vetebrostenose, aber ohne Kompression neuraler Strukturen. Kein neurochirurgisches Konsil.
gZ 02.01.02
40 vH
Zu den Einwendungen:
Das Alter des Antragwerbers wird richtiggestellt. Der neue MRT Befund wird ergänzend aufgenommen. Dadurch ergibt sich keine höhere Beurteilung des Leidens, da keine Kompression neuraler Strukturen, keine nachweisbar funktionell relevante Lähmung vorliegt.
Eine wechselseitig ungünstige Leidensbeeinflussung des Hauptleidens durch die übrigen Leiden wurde nicht ausgeschlossen, ist jedoch für eine Erhöhung nicht ausreichend (Leiden 2-4 sind funktionell nicht relevant). Eine selbständige Alltagsbewältigung und Berufsausübung sind möglich.
Das auch aus gutachterlicher Sicht realistisch nachvollziehbare Schmerzproblem, die eingeschränkte statische Belastbarkeit, sowie die evidente psychische Belastungsreaktion, inkl. Schlafstörungen (zum Zeitpunkt der Begutachtung fachärztlich, neurologisch/psychiatrisch unbehandelt), wurden in der Begründung der Beurteilung des Wirbelsäulenleidens explizit angeführt, und rechtfertigten die Anwendung des oberen Rahmensatzes der entsprechenden Richtsatzposition. Eine höhere Beurteilung des Leidens ist nach den Bestimmungen der EVO nicht möglich."
2. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 11.03.2015 hat die belangte Behörde den Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten vom 11.06.2014 (hier im Bescheid der belangten Behörde irrtümlich angeführt - vom 03.09.2014) gemäß § 2, § 3, § 14 und § 27 Abs. 1 BEinstG abgewiesen.
In ihrer Begründung traf die belangte Behörde die Feststellung, dass ein Grad der Behinderung in Höhe von 40 vH vorliege.
Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass ärztliche Sachverständigengutachten eingeholt worden seien, wogegen Einwendungen erhoben worden seien, welche auch nach neuerlicher medizinischer Überprüfung nicht geeignet gewesen seien, das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zu entkräften.
In der rechtlichen Beurteilung zitiert die belangte Behörde die maßgeblichen Bestimmungen des BEinstG.
3. Gegen diesen Bescheid wurde vom Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde erhoben.
Ohne Vorlage von Beweismitteln wurde zusammengefasst im Wesentlichen vorgebracht, dass ihm bereits 2009 auf Grund der Unfallverletzung Bruch/Quetschung des 1 LW ein Grad der Behinderung von 40 vH zuerkannt worden sei. Als Folge der Unfallverletzungen bestünden starke Schmerzen im Sitzen und Liegen, welche sich stark verschlechtert hätten und im Zusammenwirken mit dem weiters vorliegenden schlechten Hörvermögen unzumutbare Ausmaße angenommen hätten. Durch die Rückenschmerzen seien Arbeit und Privatleben schwer beeinträchtigt. Es sei nicht nachvollziehbar, dass keine wechselseitige ungünstige Leidensbeeinflussung vorliegen solle. Er habe, entgegen den Ausführungen im Gutachten, wiederholt stationäre Therapien in Anspruch genommen und auch seinen Hausarzt sowie seinen Physiotherapeuten aufgesucht.
Der hinzugekommene Bandscheibenvorfall im Bereich des
4. und 5. LW sei nicht in entsprechendem Maße berücksichtigt worden. Aus den vorgelegten Befunden ersichtlich würden zwei Flüssigkeitsblasen auf den Nervenkanal drücken und es sei eine Operation vorgeschlagen worden, welche auf Grund möglicher Folgen derzeit noch nicht durchgeführt werde. Es sei auf Grund seiner gesundheitlichen Probleme vom Chefarzt der XXXX ein bis zur Pension unbefristeter Krankenstand verfügt worden.
4. Die Überprüfung des Beschwerdegegenstandes erfolgte seitens des Bundesverwaltungsgerichtes durch Einsichtnahme in das vorliegende Aktenmaterial.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Da kein Nachweis der Begünstigteneigenschaft gemäß § 14 Abs. 1 BEinstG vorliegt, waren der Grad der Behinderung sowie das Vorliegen der allgemeinen Voraussetzungen bzw. eines Ausschlussgrundes zu überprüfen.
1.1. Der Beschwerdeführer erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Zuerkennung der Begünstigteneigenschaft. Ausschlussgründe gemäß § 2 Abs. 2 BEinstG liegen nicht vor.
Der Beschwerdeführer ist am XXXX geboren und besitzt die österreichische Staatsbürgerschaft. Er befindet sich nicht in Schul- oder Berufsausbildung, überschreitet das 65. Lebensjahr nicht und steht nicht im Bezug von Geldleistungen, nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. von Ruhegenüssen oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters.
Der Beschwerdeführer ist in der Lage eine Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) auszuüben.
1.2. Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 40 vH.
1.3. Der Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten ist am 11.06.2014 bei der belangten Behörde eingelangt.
Zu 1.1.) Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen ergeben sich aus dem vorliegenden Reisepass der Republik Österreich Nr. XXXX, ausgestellt am XXXX, und dem eingeholten Versicherungsdatenauszug der österreichischen Sozialversicherung mit Stichtag 10.06.2015.
Zu 1.2.) Aufgrund der vorliegenden Beweismittel und des Aktes der belangten Behörde ist das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt im Rahmen der freien Beweiswürdigung ein ausreichendes Bild zu machen. Die freie Beweiswürdigung ist ein Denkprozess, der den Regeln der Logik zu folgen hat, und im Ergebnis zu einer Wahrscheinlichkeitsbeurteilung eines bestimmten historisch empirischen Sachverhalts, also von Tatsachen, führt. Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu präzisierend aus, dass eine Tatsache in freier Beweiswürdigung nur dann als erwiesen angenommen werden darf, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ausreichende und sichere Anhaltspunkte für eine derartige Schlussfolgerung liefern (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76).
Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens,
5. Auflage, § 45 AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: "Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (...)".
Nach der ständigen Judikatur des VwGH muss ein Sachverständigengutachten einen Befund und das eigentliche Gutachten im engeren Sinn enthalten. Der Befund ist die vom Sachverständigen - wenn auch unter Zuhilfenahme wissenschaftlicher Feststellungs-methoden - vorgenommene Tatsachenfeststellung. Die Schlussfolgerungen des Sachverständigen aus dem Befund, zu deren Gewinnung er seine besonderen Fachkenntnisse und Erfahrungen benötigt, bilden das Gutachten im engeren Sinn. Eine sachverständige Äußerung, die sich in der Abgabe eines Urteiles (eines Gutachtens im engeren Sinn) erschöpft, aber weder die Tatsachen, auf die sich dieses Urteil gründet, noch die Art, wie diese Tatsachen ermittelt wurden, erkennen lässt, ist mit einem wesentlichen Mangel behaftet und als Beweismittel unbrauchbar; die Behörde, die eine so geartete Äußerung ihrer Entscheidung zugrunde legt, wird ihrer Pflicht zur Erhebung und Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes (§ 37 AVG) nicht gerecht (VwGH vom 17.02.2004, GZ 2002/06/0151).
Unter dem Blickwinkel der Judikatur der Höchstgerichte, insbesondere der zitierten Entscheidungen, sind die zitierten, seitens der belangten Behörde in Auftrag gegebenen, medizinischen Sachverständigengutachten und die, im Rahmen der Einwendungen gegen das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens, eingeholte ergänzende Stellungnahme, schlüssig, nachvollziehbar und weisen keine Widersprüche auf.
Nach Würdigung des erkennenden Gerichtes erfüllen die im angefochtenen Verfahren eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachten Dris. XXXX, Facharzt für HNO Heilkunde und Dris. XXXX, Ärztin für Allgemeinmedizin, sowie die ergänzende Stellungnahme Dris. XXXX auch die an ein ärztliches Sachverständigengutachten gestellten Anforderungen. In diesem Gutachten wurde von dem Sachverständigen auf die Art der Leiden und deren Ausmaß eingegangen. Die getroffenen Feststellungen entsprechen den festgestellten Einschränkungen.
Die Beschwerde enthält keine Anhaltspunkte, welche die gutachterliche Beurteilung, dass ein Grad der Behinderung in Höhe von 40 vH vorliege, in Frage stellen würde. Außerdem wurden in der Beschwerdeschrift lediglich die im Verfahren gemachten Angaben, welche bereits einer Prüfung unterzogen wurden, wiederholt und wurden keine weiteren aktuellen medizinischen Beweismittel in Vorlage gebracht, welche die Angaben des Beschwerdeführers hinsichtlich Schwere der Leiden oder deren Zusammenwirken belegen würden.
In den Sachverständigengutachten Dris. XXXX und Dris. XXXX sowie dessen - auf Grund weiterer Befundvorlage erstellten - Ergänzung vom 22.02.2015 wird schlüssig und nachvollziehbar dargelegt, dass Leiden 1 (Vertebragenes Schmerzsyndrom, Folgesymptomatik nach L1 Fraktur, Bandscheibenvorfall L4/5) durch die Hörstörung und die beginnende Hüftgelenksabnützung nicht erhöht wird, da keine relevante - für die Erhöhung des Grades der Behinderung ausreichende - ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung vorliegt und diese Leiden funktionell nicht relevant sind.
In der aktenmäßigen Ergänzung vom 22.02.2015 wurden auch alle relevanten, vom Beschwerdeführer im Rahmen des Parteiengehörs vorgebrachten, Einwendungen berücksichtigt.
Dazu führt die Gutachterin ausdrücklich aus, dass der neue MRT Befund vom 24.11.2014 ergänzend aufgenommen wird, wodurch sich aber keine höhere Beurteilung des Leidens ergibt, da keine Kompression neuraler Strukturen und keine nachweisbar funktionell relevante Lähmung vorliegt. Weiters hält die Gutachterin fest, dass das auch aus gutachterlicher Sicht realistisch nachvollziehbare Schmerzproblem die eingeschränkte statische Belastbarkeit, sowie die evidente psychische Belastungsreaktion, inkl. Schlafstörungen in der Begründung der Beurteilung des Wirbelsäulenleidens explizit angeführt wurden und die Anwendung des oberen Rahmensatzes der entsprechenden Richtsatzposition rechtfertigen.
Die eingeholten Sachverständigengutachten stehen mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. Auch war dem Vorbringen sowie den vorliegenden Beweismitteln kein Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit der befassten Sachverständigen oder deren Beurteilungen beziehungsweise Feststellungen in Zweifel zu ziehen.
Der Beschwerdeführer ist den nicht als unschlüssig zu erkennenden Sachverständigengutachten nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten. Die Beschwerde ist nicht substantiiert und auch mangels Vorlage von Beweismitteln nicht geeignet das Ergebnis des erstinstanzlichen Ermittlungsverfahrens zu entkräften. Die Angaben des Beschwerdeführers konnten nicht über den erstellten Befund hinaus objektiviert werden.
Die Sachverständigengutachten werden daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.
Zu 1.3.) Der Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten weist am Eingangsvermerk des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen das Datum 11.06.2014 auf.
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 19b Abs. 1 BEinstG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des § 14 Abs. 2 durch den Senat.
Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).
Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Zu A)
1. Zur Entscheidung in der Sache
Gemäß § 2 Abs. 1 BEinstG sind begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH. Österreichische Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH gleichgestellt:
1. Unionsbürger, Staatsbürger von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, Schweizer Bürger und deren Familienangehörige,
2. Flüchtlinge, denen Asyl gewährt worden ist, solange sie zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind,
3. Drittstaatsangehörige, die berechtigt sind, sich in Österreich aufzuhalten und einer Beschäftigung nachzugehen, soweit diese Drittstaatsangehörigen hinsichtlich der Bedingungen einer Entlassung nach dem Recht der Europäischen Union österreichischen Staatsbürgern gleichzustellen sind.
Gemäß § 2 Abs. 2 BEinstG gelten nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Abs. 1 behinderte Personen, die
a) sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder
b) das 65. Lebensjahr überschritten haben und nicht in Beschäftigung stehen oder
c) nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften Geldleistungen wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. Ruhegenüsse oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters beziehen und nicht in Beschäftigung stehen oder
d) nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) nicht in der Lage sind.
Gemäß § 3 BEinstG ist Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.
Gemäß § 14 Abs. 1 BEinstG gilt als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten der letzte rechtskräftige Bescheid über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vH
a) eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, BGBl. I Nr. 150/2002;
b) eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. das Urteil eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, zuständigen Gerichtes;
c) eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales) in Verbindung mit der Amtsbescheinigung gemäß § 4 des Opferfürsorgegesetzes;
d) in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (§ 3 Z 2 Beamten-, Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967).
Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten (§ 2) auf Grund der in lit. a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft des jeweiligen Bescheides bzw. Urteiles folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten angehören zu wollen.
Gemäß § 14 Abs. 2 BEinstG hat, wenn ein Nachweis im Sinne des Abs. 1 nicht vorliegt, auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) einzuschätzen und bei Zutreffen der im § 2 Abs. 1 angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (§ 2) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist § 90 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Abs. 3) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung des Bescheides folgt, mit dem der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird.
Da ein Grad der Behinderung von 40 (vierzig) vH (von Hundert) festgestellt wurde und somit die Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten nicht erfüllt sind, war spruchgemäß zu entscheiden.
Zum Vorbringen, dass der Beschwerdeführer laut Sachverständigengutachten geeignet sei auf einem geschützten Arbeitsplatz einer Tätigkeit nachzugehen, obwohl er sich unbefristet im Krankenstand befinde, wird festgehalten, dass diese Fragestellung zur Prüfung dient, ob der Ausschlussgrund gem. § 2 Abs. 2 lit. d BEinstG vorliegt. Eine grundsätzliche Voraussetzung für die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten ist, dass die Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit kein derartiges Ausmaß erreichen dürfen, dass nicht einmal die Eignung für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb gegeben ist.
Hinsichtlich des angefochtenen Spruchteiles, womit der Grad der Behinderung festgestellt wurde, wird angemerkt, dass dem Gesetz nicht entnommen werden kann, dass der Grad der Behinderung auch ohne Vorliegen der Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 BEinstG, also wenn der Grad der Behinderung mit weniger als 50 vH eingeschätzt wird, bescheidmäßig festzustellen ist (vgl. VwGH vom 24. April 2012, Zl. 2010/11/0173).
Daher wird der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass die Zitierung des Grades der Behinderung im Spruch entfällt.
2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung
Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen (§ 24 Abs. 1 VwGVG).
Die Verhandlung kann entfallen, wenn
1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist (§ 24 Abs. 2 VwGVG).
Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden (§ 24 Abs. 3 VwGVG).
Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen (§ 24 Abs. 4 VwGVG).
Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur vergleichbaren Regelung des § 67d AVG (vgl. VwGH vom 24.4.2003, 2002/07/0076) wird die Durchführung der Verhandlung damit ins pflichtgemäße Ermessen des Verwaltungsgerichts gestellt, wobei die Wendung "wenn es dies für erforderlich hält" schon iSd rechtsstaatlichen Prinzips nach objektiven Kriterien zu interpretieren sein wird (vgl. VwGH vom 20.12.2005, 2005/05/0017). In diesem Sinne ist eine Verhandlung als erforderlich anzusehen, wenn es nach Art. 6 MRK bzw. Art. 47 Abs. 2 GRC geboten ist, wobei gemäß Rechtsprechung des VfGH der Umfang der Garantien und des Schutzes der Bestimmungen ident sind.
Der Rechtsprechung des EGMR kann entnommen werden, dass er das Sozialrecht auf Grund seiner technischen Natur und der oftmaligen Notwendigkeit, Sachverständige beizuziehen, als gerade dazu geneigt ansieht, nicht in allen Fällen eine mündliche Verhandlung durchzuführen (vgl. Eriksson v. Sweden, EGMR 12.4.2012; Schuler-Zgraggen v. Switzerland, EGMR 24.6.1993).
Im Erkenntnis vom 18.01.2005, GZ. 2002/05/1519, nimmt auch der Verwaltungsgerichtshof auf die diesbezügliche Rechtsprechung des EGMR (Hinweis Hofbauer v. Österreich, EGMR 2.9.2004) Bezug, wonach ein mündliches Verfahren verzichtbar erscheint, wenn ein Sachverhalt in erster Linie durch seine technische Natur gekennzeichnet ist. Darüber hinaus erkennt er bei Vorliegen eines ausreichend geklärten Sachverhalts das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise an, welches das Absehen von einer mündlichen Verhandlung gestatte (vgl. VwGH vom 04.03.2008, 2005/05/0304).
Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung über den Gesamtgrad der Behinderung sind die Art und das Ausmaß der beim Beschwerdeführer festgestellten Gesundheitsschädigungen. Zur Klärung des Sachverhaltes wurden daher seitens der belangten Behörde medizinische Sachverständigengutachten eingeholt.
Wie unter Punkt II. 2. bereits ausgeführt, wurden diese als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet.
Sohin erscheint der Sachverhalt geklärt und konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben. Im Übrigen wurde diese vom Beschwerdeführer nicht beantragt.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, sondern von Tatsachenfragen. Maßgebend ist das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen.
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