W117 2108993-1•BVwG W117 2108993-1
W117 2108993-1Tribunale amministrativo federale24 giu 2015
Eingabengebühr, Kostenersatz, Schubhaft, Schubhaftbeschwerde,<br/>Verfahrenshilfe
W117 2108993-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Andreas Druckenthaner als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX,
StA. XXXX, vertreten durch die ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.06.2015, Zl. IFA 1074274301/150704663, zu Recht erkannt:
I. Der Beschwerde wird stattgegeben, der Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.06.2015, Zl. IFA 1074274301/150704663, sowie die Anhaltung in Schubhaft vom 19.06.2015 bis zum 22.06.2015 gemäß § 7 Abs. 1 Z. 1 BFA-VG idgF für rechtswidrig erklärt.
Gleichzeitig wird die Anhaltung in Schubhaft seit 23.06.2015 gemäß § 7 Abs. 1 Z. 3 BFA-VG idgF für rechtswidrig erklärt.
II. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG idgF wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen nicht vorliegen.
III. Der Bund (Bundesminister für Inneres) hat gemäß § 35 VwGVG iVm VwG-Aufwandersatzverordnung, BGBl. II Nr. 517/2013 dem Beschwerdeführer zu Handen seines ausgewiesenen Vertreters den Verfahrensaufwand in Höhe von 737,60 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
IV. Der Antrag, dem Beschwerdeführer unentgeltlich einen Verfahrenshelfer beizugeben, wird gemäß § 40 Abs. 1 VwGVG idgF als unzulässig zurückgewiesen.
V. Der Antrag, den Beschwerdeführer von der Eingabegebühr zu befreien, wird gemäß § 14 TP 6 Abs. 5 Gebührengesetz 1957 (GebG) idgF als unzulässig zurückgewiesen.
VI. Der Antrag des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl auf Ersatz der Verfahrenskosten wird gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG idgF hinsichtlich des Zeitraumes bis zum 22.06.2015 zurückgewiesen.
VII. Der Antrag des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl auf Ersatz der Verfahrenskosten wird gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG idgF hinsichtlich des Zeitraumes ab 23.06.2015 als unbegründet abgewiesen. .
VIII. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
Verfahrensgang:
Mit dem oben im Spruch angeführten Mandatsbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), vom Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) persönlich übernommen am 19.06.2015, wurde über den BF gemäß Art. 28 der Verordnung (EU) 604/2013 iVm. § 76 Abs. 2 Z 4 FPG iVm. § 9a Abs. 4 FPG-DV iVm. § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zwecke der Abschiebung angeordnet.
Am 23.06.2015, 12:07 Uhr langte die mit 23.06.2015 datierte Schubhaftbeschwerde des BF beim Bundesverwaltungsgericht ein. Darin wurden die im Spruch abgehandelten Anträge gestellt.
Am selben Tag wurden auf Ersuchen der zuständigen Gerichtsabteilung vom BFA die entscheidungsrelevanten Aktenteile elektronisch übermittelt, eine Stellungnahme abgegeben und auch Kosten verzeichnet - auf die rechtliche Problematik der mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes, G301 2108223-1/3E, vom 11.06.2015, begründeten Judikaturlinie - siehe rechtliche Beurteilung - wurde nicht eingegangen. Gleichzeitig wurde mitgeteilt, dass sich der BF derzeit im in Schubhaft befindet.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Sachverhalt:
Der BF besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und ist somit Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 1 FPG. Er stellte am 23.06.2015 einen Asylantrag.
Der BF wurde am 19.06.2015 im Zuge einer polizeilichen Amtshandlung wegen unrechtmäßigen Aufenthalts festgenommen.
Der BF verfügt derzeit über keine Berechtigung zum Aufenthalt im Bundesgebiet.
Der BF befindet sich seit 19.06.2015 auf Grund des gegenständlich angefochtenen Schubhaftbescheides, mit welchem unter anderem die Abschiebung (nach Ungarn) auf der Grundlage des Art. 28 der Verordnung (EU) 604/2013 iVm. § 76 Abs. 2 Z 4 FPG iVm. § 9a Abs. 4 FPG-DV, gesichert wurde, durchgehend in Schubhaft.
"Die Entscheidung über eine Zulassung des Verfahrens bzw, ein Konsultationsverfahren mit Ungarn stehen noch aus."
Bis zum 22.06.2015 lagen keine Umstände in rechtlicher Hinsicht und auf Tatsachenebene vor, die eine Neubeurteilung der Schubhaft, losgelöst vom zugrundeliegenden Bescheid, erforderlich gemacht hätten.
Am 23.06.2015 setzte Ungarn einseitig das Dublin III Abkommen aus.
Das BFA "möchte" (mit Stand gestern Abend) anhängige Verfahren (jedenfalls jene, in denen eine Zustimmung schon erfolgt ist) weiterführen.
Ansonsten würde die Kommission befasst, bzw. hoffe man auf eine baldige Änderung der ungarischen Haltung (Gespräche auf der europäischen Ebene in den nächsten Tagen).
Bereits eine Woche zuvor hatte Ungarns Regierung die Schließung der 175 km langen Grenze zu Serbien angeordnet und beabsichtigt, einen Grenzzaun zu errichten.
Es kann nicht angenommen werden, dass der Beschwerdeführer noch nach Ungarn abgeschoben werden kann.
Entscheidungsgrundlage:
Würdigung der Entscheidungsgrundlage:
Der Sachverhalt ergibt sich unzweifelhaft aus dem Inhalt des vorliegenden Verwaltungs-/Gerichtsaktes des Bundesamts und des Bundesverwaltungsgerichtes.
Im Besonderen ist hervorzuheben, dass sich aus der Aktenlage bis zum 22.06.2015 keine Umstände auf Tatsachenebene oder in rechtlicher Hinsicht ergeben haben, die zu einer Neubeurteilung der Anhaltung in Schubhaft, losgelöst vom zugrundeliegenden Schubhaftbescheid, verpflichtet hätten. Solche wurden in der Beschwerde auch nicht vorgebracht.
Anders stellt sich die Situation ab dem 23.06.2015 im Zusammenhang mit der einseitigen Aussetzung der Dublin III-VO dar, welche Ungarn ganz offiziell gegenüber den Medien folgendermaßen rechtfertigte:
"Wir müssen die ungarischen Interessen wahren und unsere Bevölkerung schützen", sagte Orbans Regierungssprecher Zoltan Kovacs gegenüber der "Presse". Ungarn habe Kapazitäten für 2.500 Flüchtlinge und schon 3.000 untergebracht. "Das Boot ist voll", das Land könne nicht noch weitere Zehntausende Dublin-Fälle annehmen, so Kovacs gegenüber der "Presse". "Ungarn hat seine zur Verfügung stehenden Ressourcen erschöpft", heißt es in einer Stellungnahme der Regierung in Budapest. Das habe es notwendig gemacht, "vor einer EU-Entscheidung Schritte zu setzen".
und insofern als notorische Tatsache erscheinen lässt - ebenso, dass die EU-Kommission Ungarn umgehend zur Aufklärung über seine Pläne aufforderte und Ungarn die Grenze zu Serbien schloss.
Die Feststellung über die Absicht des BFA, anhängige Verfahren (jedenfalls jene, in denen eine Zustimmung schon erfolgt ist) weiterführen zu wollen, beruht auf einer Auskunft der Verwaltungsbehörde gegenüber dem Bundesverwaltungsgericht vom 23.06.2015 (Stand gestern Abend).
Im gegenständlichen Fall erscheint die Abschiebung vor dem Hintergrund der Aussetzung Ungarns und der vonseiten der Verwaltungsbehörde geäußerten Absicht, jedenfalls jene Verfahren, in denen eine Zustimmung schon erfolgt sei, weiterführen zu wollen, insofern nicht realistisch, als - wie die Verwaltungsbehörde in ihrer Stellungnahme anlässlich der Aktenübermittlung bekanntgab, im vorliegenden Fall weder eine Entscheidung über die Zulassung getroffen noch überhaupt ein Konsultationsverfahren mit Ungarn geführt wurde.
Im Zusammenhalt mit der bereits eine Woche zuvor erfolgten Grenzschließung (den Nachbarstaat Serbien betreffend) greift die vonseiten Österreichs geäußerte positive Grundhaltung "man hoffe auf eine baldige Änderung der ungarischen Haltung" zumindest für den vorliegenden Fall vor dem Hintergrund der Notwendigkeit, eine Entscheidung innerhalb der von Gesetzes wegen normierten Ein-Wochen-Frist treffen zu müssen, jedenfalls zu kurz - dies insbesondere im Hinblick darauf, dass (erst) "Gespräche auf der europäischen Ebene in den nächsten Tagen" (Hervorhebungen durch den Einzelrichter) erfolgen.
Mit der Aussetzung der Dublin III-VO ist daher - jedenfalls - die Anhaltung in Schubhaft ab dem 23.06.2015 unter einem anderen formalen (und letztlich auch inhaltlichen) Titel zu sehen, was gleichfalls Auswirkungen auf die Kostenentscheidung zeitigt - siehe rechtliche Beurteilung.
Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität und zur Staatsangehörigkeit des BF getroffen wurden, beruhen diese auf den vom BFA im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde. Diese Feststellungen gelten ausschließlich für die Identifizierung der Person des BF im gegenständlichen Verfahren.
Da im Übrigen mangels entsprechenden substantiierten Bestreitens auf der Tatsachenebene von einer Außerstreitstellung auszugehen ist, waren weitere Beweise wegen Entscheidungsreife nicht mehr aufzunehmen.
Von der Durchführung einer Verhandlung konnte sohin abgesehen werden, da der Sachverhalt auf Grund der eindeutigen Aktenlage im Zusammenhalt mit den als notorisch anzusehenden Tatsachen und dem Inhalt der Beschwerde geklärt war.
Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 9 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, und § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA und gemäß § 7 Abs. 1 Z 3 über Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt gemäß dem 1. Hauptstück des 2. Teiles des BFA-VG und gemäß dem 7. und 8. Hauptstück des FPG.
Da sich die gegenständliche - zulässige - Beschwerde gegen einen Schubhaftbescheid des BFA sowie gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt richtet, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.
Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Zu Spruchpunkt I. (Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides und Anhaltung aufgrund desselben):
Gemäß Artikel 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) idgF erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden
1. gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit;
2. gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit;
[...]
Gemäß § 9 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
§ 7 Abs. 1 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr 87/2012 idgF, lautet:
(1) Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet über
1. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes,
2. Beschwerden gegen Bescheide der Vertretungsbehörden gemäß dem 11. Hauptstück des FPG,
3. Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt gemäß dem 1. Hauptstück des 2. Teiles des BFA-VG und gemäß dem 7. und 8. Hauptstück des FPG,
[...]
Gemäß § 7 Abs. 2 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der Verwaltungsgerichtshof einer Revision oder der Verfassungsgerichtshof einer Beschwerde gegen ein Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes gemäß Abs. 1 stattgegeben hat.
Mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 13.04.2015, Zlen. G 151/2014-23, G 172/2014-18, G 184-185/2014-18, kundgemacht am 14.04.2015 (BGBl I Nr. 41/2015 vom 14.04.2015), wurde zu Recht erkannt:
"I. § 22a Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 in der Fassung BGBl. I Nr. 68/2013, werden als verfassungswidrig aufgehoben.
II. Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Kraft.
III. Die aufgehobenen Bestimmungen sind nicht mehr anzuwenden."
§ 22a Abs. 1 BFA-VG lautete:
(1) Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn,
1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,
2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder
3. gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.
Im Erkenntnis vom 12.03.2015, Zl. E 4/2014-17, führte der Verfassungsgerichtshof unter Verweis auf das zuvor zitierte Erkenntnis zur weiteren Vorgehensweise nach Behebung einer bekämpften abweisenden Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts über eine Beschwerde gegen die Verhängung der Schubhaft und Anhaltung bis zum Entscheidungszeitpunkt erläuternd Folgendes aus:
"Nach der Aufhebung des § 22a Abs. 1 und 2 BFA-VG durch den Verfassungsgerichtshof aus Anlass der vorliegenden Beschwerde sind im Anlassfall, soweit sich die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht gegen die "Verhängung der Schubhaft" mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.01.2014 richtet, die allgemein für Beschwerden gegen Bescheide geltenden Bestimmungen anzuwenden. Demnach bildet die Grundlage für die Erhebung einer Beschwerde gegen den vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl erlassenen Schubhaftbescheid an das Bundesverwaltungsgericht nunmehr § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-VG. Soweit sich die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht gegen die "Anhaltung seit 08.01.2014" wendet, liegt hingegen eine Beschwerde gegen die behauptete Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls und Zwangsgewalt vor (vgl. § 7 Abs. 1 Z 3 BFA-VG). Die Beurteilung, ob die Anhaltung des Beschwerdeführers im Zeitraum zwischen dem 08.01.2014 und der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes einen (etwa vom zugrunde liegenden Bescheid nicht mehr gedeckten) Akt unmittelbarer Zwangsgewalt oder eine bloße Vollstreckungsmaßnahme darstellt (vgl. VfSlg. 10.978/1986 mwH, 12.340/1988; VfGH 12.03.2015, G 151/2014 ua., Rz 39) obliegt - nach Aufhebung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes, soweit die Beschwerde abgewiesen wurde, - dem Bundesverwaltungsgericht im fortgesetzten Verfahren."
Die in den oben zitierten Ausführungen angesprochene höchstgerichtliche Judikatur ging im Wesentlichen davon aus, dass die auf einen Schubhaftbescheid folgende Festnahme und Anhaltung vom Verfassungsgerichtshof (vor der Fremdenpolizeigesetznovelle BGBl. 21/1991) als Maßnahmen der Vollstreckung eines Bescheides qualifiziert und als nicht nach Art. 144 Abs. 1 B-VG beim Verfassungsgerichtshof anfechtbare Verwaltungsakte betrachtet wurden (vgl. VfGH 12.03.2015, G 151/2014 mit Verweis auf VfSlg. 10.978/1986 mwH; 12.340/1988).
Dazu führte der Verfassungsgerichtshof etwa im Erkenntnis vom 11.06.1990, Zlen. B947/89; B1006/89 aus:
"Die Schubhaft ist, wie sich aus §11 Abs2 FrPG ergibt, mit Bescheid anzuordnen. Die Verhängung der Schubhaft schließt auch die Festnahme ein (vgl. zB VfSlg. 9323/1982 und die dort zitierte Vorjudikatur). Eine Festnahme, die dazu dient, einen Fremden in Schubhaft zu nehmen, darf also nur erfolgen, wenn sie durch einen Bescheid verfügt worden ist. Ein schriftlicher Bescheid gilt erst dann als erlassen, wenn er wirksam zugestellt wurde. Ein vollstreckbarer Schubhaftbescheid ist also Voraussetzung dafür, dass ein Fremder in Schubhaft genommen, in Schubhaft gehalten und in weiterer Folge iS des §13 FrPG abgeschoben werden darf. Weder die aufgrund eines vollstreckbaren Schubhaftbescheides erfolgte Festnahme und Anhaltung noch die Abschiebung stellen (etwa bescheidmäßig zu treffende) Vollstreckungsverfügungen dar; sie sind Maßnahmen, die der Vollstreckung der vorangegangenen Bescheide (mit denen das Aufenthaltsverbot und die Schubhaft verhängt wurden) dienen. Derartige Verwaltungsakte, die bloß als Maßnahmen zur Vollstreckung vorangegangener Bescheide anzusehen sind, können nicht als Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt qualifiziert werden, die nach Art. 144 Abs1 B-VG beim Verfassungsgerichtshof bekämpfbar sind (vgl. die ständige Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes, zB VfSlg. 10978/1986). Hier wurde nun - entgegen den Behauptungen des Beschwerdeführers - über den Beschwerdeführer am 23.04.1989 um 12:50 Uhr bescheidmäßig die Schubhaft verhängt (siehe die obigen Sachverhaltsfeststellungen zu II.1.a). Sie durfte dem §5 Abs2 erster Satz FrPG zufolge vorerst nur zwei Monate dauern, wurde dann aber von der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien gemäß §5 Abs2 zweiter Satz FrPG bis zur Höchstdauer von drei Monaten ausgedehnt. Die Anhaltung vom 23.04. bis 04.07.1989 war also durch diese (vollstreckbaren) Bescheide gedeckt. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer am 03.05.1989 einen Asylantrag einbrachte, ändert daran nichts; denn ein solcher Antrag beseitigt weder kraft Gesetzes einen Schubhaftbescheid aus der Rechtsordnung noch hemmt er dessen Vollstreckbarkeit. Der Frage, ob die Behörde im Hinblick auf §5 AsylG verpflichtet gewesen wäre, auf Antrag oder auch von amtswegen die Schubhaftbescheide aufzuheben, ist hier nicht nachzugehen, weil die Bescheide nicht Gegenstand dieses Verfahrens sind. Die Beschwerde war daher, soweit sie sich gegen die Anhaltung nach Zustellung des Schubhaftbescheides - also gegen die Haft nach dem 23.04.1989, 12:50 Uhr - bis zur Entlassung aus der Schubhaft am 04.07.1989, 15:00 Uhr, wendet, mangels Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes zurückzuweisen (vgl. zB VfSlg. 10978/1986) - Pkt. 2 des Spruches." (VfSlg. 12.340/1988, vgl. dazu auch VfSlg. 10.978/1986; VfSlg. 9.465/1982; VfSlg. 9.999/1984; VwSlg. 11.468 A/1984; VfSlg. 11.694/1988; VfSlg. 12.091/1989; VfSlg. 12.368/1990).
Der Verfassungsgerichtshof stellte in der oben zitierten Judikatur zur Abgrenzung, ob die Anhaltung in Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder bloß als Maßnahme zur Vollstreckung eines vorangegangenen Schubhaftbescheides erfolgte, lediglich auf das Formalkriterium ab, ob zum "Vollstreckungszeitpunkt" ein "durchsetzbarer" Schubhaftbescheid (nach § 5 FrPG, BGBl. 75/1954) vorlag (vgl. dazu auch VfSlg. 12.368/1990). Eine Anhaltung wird jedoch dann vom zugrunde liegenden Bescheid "nicht mehr" gedeckt sein, wenn zwischenzeitlich eine Sachverhaltsänderung eingetreten ist, die nicht mehr von dem im Bescheid herangezogenen jeweiligen Schubhafttatbestand erfasst wird. Diesfalls wird ab Eintritt einer derartigen Sachverhaltsänderung die fortdauernde (nicht mehr vom Bescheid gedeckte) Anhaltung als ein Akt unmittelbarer Zwangsgewalt zu qualifizieren sein. Eine derartige Änderung wird im Wesentlichen anhand der unterschiedlichen Schubhafttatbeständen des §§ 76 Abs. 1, 76 Abs. 2 Z 1 bis 4 und 76 Abs. 2a Z 1 bis 6 FPG und der dazu ergangenen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu beurteilen sein (vgl. dazu etwa VwGH 09.11.2010, Zl. 2007/21/0360; VwGH 25.03.2010, Zl. 2008/21/0617; VwGH 18.12.2008, Zl. 2008/21/0582; VwGH 19.06.2008, Zl. 2008/21/0075).
Für den gegenständlichen Fall bedeutet dies:
Zum "Vollstreckungszeitpunkt" lag ein durchsetzbarer - rechtswirksam erlassener -Schubhaftbescheid vor:
Der Bescheid wurde am 19.06.2015 dem Beschwerdeführer durch persönliche Ausfolgung zugestellt; die daran anschließende Anhaltung in Schubhaft bis zum 22.06.2015, basierend auf diesem Schubhaftbescheid, stellt sich sohin als Maßnahme der Vollstreckung eben dieses Bescheides dar.
Auch lag bis zu diesem Zeitpunkt keine zwischenzeitlich eingetretene Sachverhaltsänderung oder entscheidungswesentliche Änderung der rechtlichen Situation in Bezug auf diese Anhaltung vor, welche im Sinne der angeführten VfGH-Judikatur die Schubhaftanhaltung als "(nicht mehr vom Bescheid gedeckte) Anhaltung", sohin als einen Akt unmittelbarer Zwangsgewalt erscheinen lässt:
Weder war eine andere im Bescheid der Verwaltungsbehörde nicht Deckung findende Sachverhaltskonstellation oder entscheidungswesentliche Änderung in den rechtlichen Voraussetzungen der Schubhaftanordnung festzustellen, welche es erforderlich gemacht hätten, die Voraussetzungen der Schubhaft, losgelöst vom zugrundeliegenden Schubhaftbescheid zu beurteilen; die Anhaltung vom Zeitpunkt der Schubhaftverhängung an findet bis zum 22.06.2015 ihre Deckung im (rechtswidrigen) Schubhaftbescheid - siehe sogleich - und stellt sich sohin, wie schon angeführt, als Vollstreckung desselben dar.
Diesfalls war § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-VG als formelle Grundlage heranzuziehen.
Anders verhält es sich mit der Anhaltung in Schubhaft ab dem 23.06.2015 durch die zwischenzeitlich (am selben Tag) eingetretene Änderung auf Tatsachenebene, die in der Aussetzung der Dublin III-VO (durch Ungarn) ihren Ausdruck findet.
Dadurch hat sich ab diesem Zeitpunkt der Sachverhalt im Sinne der dargestellten Judikatur derart geändert, dass die Voraussetzungen für die Prüfung der Rechtmäßigkeit der Schubhaft rechtlich neu zu bewerten sind.
Ab dem 23.06.2015 vermag daher der gegenständlich angefochtene Schubhaftbescheid die Anhaltung in Schubhaft nicht mehr zu tragen und unterfällt diese als Maßnahme unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt dem Art130 Abs1 Z2 B-VG, auf einfach-gesetzlicher Ebene dem §7 Abs. 1 Z. 3 BFA-VG.
In materieller Hinsicht entscheidungswesentlich, also für die Behebung verantwortlich zeichnend, stellt sich hinsichtlich der Schubhaftanordnung und der Anhaltung in Schubhaft bis zum 22.06.2015 folgendes Normengefüge - zusammengefasst erläutert - dar:
Die Dublin III-VO trat am 19.07.2013 in Kraft und ist gemäß Art. 49 leg. cit. auf alle Anträge auf internationalen Schutz anwendbar, die ab dem 01.01.2014 gestellt werden und gilt ab diesem Zeitpunkt für alle Gesuche um Aufnahme oder Wiederaufnahme von Antragstellern. Im - gegenüber der Dublin II-VO neuen - Art. 28 Dublin III-VO ist die Inhaftnahme zum Zwecke der Überstellung im Dublin-Verfahren geregelt. Allfällige entgegenstehende Bestimmungen des nationalen Fremdenrechts sind, sofern keine verordnungskonforme Interpretation möglich ist, demgegenüber unanwendbar. Solange die Bestimmungen der Dublin III-VO gegenüber einem Drittstaatsangehörigen zur Anwendung gelangen, darf Administrativhaft zur Sicherung deren Vollzugs nur nach Art. 28 Dublin III-VO verhängt werden und nicht etwa nach anderen Bestimmungen des nationalen Rechts, da sonst der Schutzzweck der gegenständlichen Regelung vereitelt wäre (Filzwieser/Sprung, Die Dublin III-Verordnung, 223).
Gemäß Art. 28 Abs. 2 und 3 Dublin III-VO dürfen die Mitgliedstaaten zwecks Sicherstellung von Überstellungsverfahren nach einer Einzelfallprüfung die entsprechende Person in Haft nehmen, wenn eine erhebliche Fluchtgefahr besteht, die Haft verhältnismäßig ist und sich weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam anwenden lassen. Die Haft hat so kurz wie möglich zu sein und nicht länger zu sein, als bei angemessener Handlungsweise notwendig ist, um die erforderlichen Verwaltungsverfahren mit der gebotenen Sorgfalt durchzuführen, bis die Überstellung gemäß dieser Verordnung durchgeführt wird. Die Frist für die Stellung eines Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs darf, wenn der Asylwerber in Haft ist, einen Monat ab der Stellung des Antrags nicht überschreiten. Der Mitgliedstaat, der das Dublin-Verfahren führt, ersucht in diesen Fällen um eine dringende Antwort, die spätestens zwei Wochen nach Eingang des Gesuchs erfolgen muss.
Die Überstellung aus dem ersuchenden Mitgliedstaat in den zuständigen Mitgliedstaat erfolgt, sobald diese praktisch durchführbar ist, spätestens innerhalb von sechs Wochen nach der Annahme des Gesuchs auf Aufnahme oder Wiederaufnahme oder von dem Zeitpunkt an, ab dem der Rechtsbehelf oder die Überprüfung keine aufschiebende Wirkung mehr hat. Hält der ersuchende Mitgliedstaat die Fristen nicht ein oder findet die Überstellung nicht innerhalb des Zeitraums von sechs Wochen statt, wird die Person nicht länger in Haft gehalten.
Zwar dürfen die Mitgliedstaaten die zum Vollzug von EU-Verordnungen erforderlichen innerstaatlichen Organisations- und Verfahrensvorschriften bereitstellen. Zum Zweck der einheitlichen Anwendung des Unionsrechts ist jedoch der Rückgriff auf innerstaatliche Rechtsvorschriften nur in dem zum Vollzug der Verordnung notwendigen Umfang zulässig. Den Mitgliedstaaten ist es in Bezug auf Verordnungen des Unionsrechts verwehrt, Maßnahmen zu ergreifen, die eine Änderung ihrer Tragweite oder eine Ergänzung ihrer Vorschriften zum Inhalt haben. Es besteht ein prinzipielles unionsrechtliches Verbot der Präzisierung von EU-Verordnungen durch verbindliches innerstaatliches Recht. Eine Ausnahme von diesem Verbot besteht nur dort, wo von der Verordnung eine nähere Konkretisierung selbst verlangt wird (vgl. Öhlinger/Potatcs, Gemeinschaftsrecht und staatliches Recht³ [2006], 138 f.).
Eine derartige Ausnahme liegt vor, wenn Art. 2 lit. n Dublin III-VO dem Gesetzgeber aufträgt, objektive Kriterien für das Vorliegen von Fluchtgefahr zu regeln (Filzwieser/Sprung, Die Dublin III-Verordnung, 94).
Eine innerstaatliche Regelung des Sicherungsbedarfs und der Fluchtgefahr enthält nunmehr § 9a Abs. 4 FPG-DV, BGBl. II Nr. 450/2005 idF BGBl. II Nr. 143/2015 (Inkrafttreten mit 29.05.2015 und Außerkrafttreten mit Ablauf des 19.07.2015).
Auf Grund des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich:
Die belangte Behörde hat den vorliegenden Schubhaftbescheid auf Art. 28 Dublin III-VO iVm. § 76 Abs. 2 Z 4 FPG und § 9a Abs. 4 FPG-DV gestützt.
Die Bestimmung des § 9a Abs. 4 FPG-DV enthält zwar eine nähere Regelung über den Sicherungsbedarf und die Fluchtgefahr im Hinblick auf § 76 FPG, allerdings erweist sich § 9a Abs. 4 FPG-DV unter Berücksichtigung der jüngsten Rechtsprechung des VwGH im Anwendungsbereich der Dublin III-VO als nicht hinreichende Rechtsgrundlage zur Anordnung der Schubhaft.
Der Beschwerde ist dahingehend zu folgen, dass der VwGH mit Erkenntnis vom 19.02.2015, Zl. Ro 2014/21/0075, entschieden hat, dass solche Umstände, die den Vorgaben der Dublin III-VO entsprechen, gesetzlich determiniert werden müssen. Solange dies nicht der Fall ist, kommt Schubhaft gegen Fremde, die sich in einem Verfahren nach der Dublin III-VO befinden, zwecks Sicherstellung dieses Überstellungsverfahrens nach Art. 28 Dublin III-VO nicht in Betracht.
Auszugehen ist davon, dass der VwGH dabei einen formalen Gesetzesbegriff als Akt des Gesetzgebers vor Augen hatte:
Abgesehen davon, dass sich der Verwaltungsgerichtshof ausnahmslos der Terminologie "Gesetz", "gesetzlich" bediente und mit keinem Wort auf die Regelungsmöglichkeit durch Verordnung hinwies, was für sich allein schon indiziert, dass den Erwägungen des Verwaltungsgerichtshofes der Gesetzesbegriff im angeführten Sinne vorschwebte, schafft der Beschluss des deutschen Bundesgerichtshofes vom 26. Juni 2014, V ZB 31/14, auf den sich der Verwaltungsgerichtshof ausdrücklich bezieht, durch eine eindeutige Formulierung Klarheit.
"Diese Kriterien (gemeint: Kriterien der Fluchtgefahr - Anm.des Einzelrichters) müssen in
einem förmlichen (Hervorhebung durch den Einzelrichter) Gesetz bestimmt sein."
Dass unter diesem vom Bundesgerichtshof verwendeten Begriff unzweifelhaft ein formeller Gesetzesbegriff zu verstehen ist, ergibt ein nachprüfender Blick in den als bekannt vorauszusetzenden deutschen Stufenbau der Rechtsordnung.
Aktuell ist diese Rechtssprechung des Bundesverwaltungsgerichtes jedenfalls als herrschende Judikatur anzusehen:
In der Verhandlung des Verfahrens W112 2108573-1/10Z vom 22.06.2015 erfuhr diese Rechtsthematik eine Erörterung mit dem (diesbezüglichen) Beschwerdeführer(vertreter).
Auch wenn der Spruch des in der Verhandlung mündlich verkündeten Erkenntnisses offensichtlich von der Rechtskonformität des § 9a Abs. 4 FPG-DV ausgeht, so lässt die Begründung, welche sich vorwiegend auf der Tatsachenebene bewegt und in diesem Sinne das Vorliegen von Sicherungsbedarf und Fluchtgefahr im Sinne leg.cit. annimmt, eine Auseinandersetzung mit der gegenständlich entscheidungsrelevanten Rechtsfrage vermissen, sodass sich nicht nur ein Eingehen auf die entsprechende (fehlende) Begründung (des mündlich verkündeten Erkenntnisses) als obsolet erweist, sondern (geradezu) verbietet - im Hinblick auf letzteren Aspekt auch insofern, als sich durch die diesbezügliche (fehlende) Begründung nicht erhellt, auf welchen (abschließenden) Erwägungen die Annahme der Anwendbarkeit des § 9a Abs. 4 FPG-DV beruht.
Eine (substantiierte, in einer Begründung zum Ausdruck kommende) Judikaturdivergenz, auf die es einzugehen gilt, kann daher aktuell nicht festgestellt werden.
Der Umstand, dass in jenem Verfahren im Übrigen lediglich über die Fortsetzung der Schubhaft abgesprochen wurde, eine Begründung über die Rechtmäßigkeit der Schubhaftanordnung und Anhaltung auf der Grundlage derselben aber noch ausgespart wurde, sodass nicht ausgeschlossen werden kann, dass diesbezüglich überhaupt ein anderer Begründungsstrang als er in der Entscheidung über die Fortsetzung der Anhaltung zum Ausdruck zu kommen scheint, Platz greifen wird, rundet das Beurteilungsbild im soeben angeführten Sinne ab.
Da sohin weiterhin - im Sinne der vorherrschenden Judikatur des Bundesverwaltungsgerichtes - davon auszugehen ist, dass die Verordnungsbestimmung des § 9a Abs. 4 FPG-DV den angeführten Anforderungen nicht entspricht, erweist sich der gegenständliche Schubhaftbescheid allein schon deshalb als rechtswidrig.
Im Ergebnis hat daher der Beschwerdeführer (immer noch) zutreffend auf die diesbezüglich mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes, G301 2108223-1/3E, vom 11.06.2015 begründete Judikaturlinie hingewiesen.
Der Beschwerde war daher hinsichtlich der Schubhaftanordnung und der Anhaltung bis 22.06.2015 gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-VG stattzugeben und der gegenständliche Schubhaftbescheid und die sich hinsichtlich dieses Zeitraumes als Vollstreckung eben dieses rechtswidrigen Bescheides darstellende Anhaltung für rechtswidrig zu erklären.
Wie bereits vorhin ausgeführt, unterfällt die ab dem 23.06.2015 als Maßnahme unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt in formeller Hinsicht dem Art130 Abs1 Z2 B-VG, auf einfach-gesetzlicher Ebene dem §7 Abs. 1 Z. 3 BFA-VG.
In materieller Hinsicht jedoch zeigen insbesondere folgende geänderten Parameter auf Tatsachenebene,
Aussetzung von Dublin III durch Ungarn;
(erst) in einigen Tagen Gespräche mit Ungarn;
Aufforderung der EU-Kommission zur Abgabe einer Erklärung;
gegenständlich noch gar kein Konsultationsverfahren mit Ungarn begonnen
ein geändertes Bild dergestalt und zur rechtlichen Schlussfolgerung Anlass gebend, dass gegenständlich - zum Entscheidungszeitpunkt! - sowohl das Verfahren zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Anordnung zur Ausserlandesbringung (nach Ungarn) einer wesentlichen Grundlage beraubt wurde als auch das letztlich zu sichernde Ziel der Abschiebung (nach Ungarn) aktuell nicht (mehr) verwirklicht werden kann.
Damit ist der jeden Tatbestand des §76 FPG innewohnende Sicherungsbedarf - unabhängig von der Frage der Rechtmäßigkeit des § 9a Abs. 4 FPG-DV - nicht mehr zu bejahen und erweist sich die Anhaltung ab dem 23.06.2015 aus eben diesem Grunde als rechtswidrig.
Zu Spruchpunkt II. (Nichtvorliegen der Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft):
Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
Die soeben angeführten Erwägungen haben - rechtslogischerweise - auch den Ausspruch der Unzulässigkeit der Fortsetzung der Schubhaft.
Es war daher gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG festzustellen, dass zum Zeitpunkt dieser Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen nicht vorliegen.
Aufbauend auf den Erwägungen zu Spruchpunkt I. und II. erübrigt sich auch jedes weitere Eingehen auf das Begehren des Beschwerdeführers, festzustellen, dass einer (Schubhaft)Beschwerde ex lege aufschiebende Wirkung zukomme:
Dieses Begehren zielt nicht nur, wie auch in der Beschwerde angeführt, auf die Enthaftung ab Beschwerdeerhebung, sondern - konsequent weiter gedacht für den Fall, dass keine Enthaftung folgt - auf die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Anhaltung ab Beschwerdeerhebung. Da aber die Rechtswidrigkeit der gesamten auf dem rechtswidrigen Bescheid gründenden Anhaltung, also (auch) jener nach Erhebung der Beschwerde bereits festgestellt wurde - nur eben aus einem anderen Grunde/aus anderen Gründen, liegt diesbezüglich keine Beschwer (des Beschwerdeführers), also kein Rechtsschutzinteresse vor; entsprechende Ausführungen "in der (diesbezüglichen) Sache" sind daher obsolet.
Zu Spruchpunkt III. (Abspruch über das Kostenbegehren des Beschwerdeführers):
§ 35 Abs. 1 VwGVG lautet:
Dem Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbar verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art. 130 Abs. 1 Z 2 b B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.
Die Tatbestandsvoraussetzungen des §35 Abs. 1 VwGVG sind jedenfalls hinsichtlich des Zeitraumes ab 23.06.2015 unzweifelhaft erfüllt:
Ab diesem Zeitpunkt liegt ein Verfahren unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt vor und hat die beschwerdeführende Partei vollständig obsiegt. Sohin steht ihr der "Ersatz ihrer Aufwendungen" im Sinne leg. cit zu.
Da der Beschwerdeführer auch in Bezug auf den Zeitraum bis 22.06.2015 als obsiegende Partei - diesbezüglich stünde vor dem Hintergrund des §35 Abs. 1 VwGVG kein Kostenersatz zu - und die Verwaltungsbehörde als unterlegene Partei anzusehen ist, kommt eine Aufrechnung mit den von der Verwaltungsbehörde verzeichneten Kosten schon dem Grunde nach nicht in Frage und waren dem Beschwerdeführer die Kosten in voller Höhe zuzusprechen.
Hinsichtlich der konkreten Höhe des "Ersatzes ihrer Aufwendungen" sind §35 Abs. 4 und 5 iVm § 1 der VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV) maßgeblich.
(4) Als Aufwendungen gemäß Abs. 1 gelten:
1. die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat,
2. die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren, sowie
3. die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand.
§35 (5) Die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwands hat den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht.
(6) Die §§ 52 bis 54 VwGG sind auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.
(7) Aufwandersatz ist auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden."
§ 1 der VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV), BGBl. II Nr. 517/2013:
"1. Ersatz des Schriftsatzaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 737,60 Euro
2. Ersatz des Verhandlungsaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 922,00 Euro
3. Ersatz des Vorlageaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 57,40 Euro
4. Ersatz des Schriftsatzaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 368,80 Euro
5. Ersatz des Verhandlungsaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 461,00 Euro
6. Ersatz des Aufwands, der für den Beschwerdeführer mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand) 553,20 Euro
7. Ersatz des Aufwands, der für die belangte Behörde mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand) 276,60 Euro."
In diesem Sinne war dem Beschwerdeführer Kostenersatz im vollen beantragten Umfang, also in der Höhe von € 737,60 zuzusprechen.
Zu Spruchpunkt IV. (Zurückweisung des Antrags auf Beigabe eines Verfahrenshelfers):
In der Beschwerde wurde beantragt, dem BF einen unentgeltlichen Verfahrenshelfer nach Maßgabe des § 40 VwGVG und Art. 47 GRC beizugeben.
Dem BF wurde im gegenständlichen Verfahren gemäß § 52 BFA-VG von Amts wegen ein kostenloser Rechtsberater zur Seite gestellt, der hier auch als vom BF bevollmächtigter Vertreter auftritt.
Das erkennende Gericht geht davon aus, dass durch die Bestellung eines Rechtsberaters und im Hinblick auf dessen in § 52 Abs. 2 BFA-VG geregelten Aufgabenbereich eine zweckmäßige und ausreichende Wahrung der Interessen der beschwerdeführenden Partei auch nach Maßgabe unionsrechtlicher Bestimmungen (vor allem im Lichte des Art. 47 der GRC) gewährleistet ist, selbst wenn dieser Rechtsberater nicht zusätzlich mit der umfassenden Vertretung im Sinne des § 10 AVG bevollmächtigt worden wäre.
Entgegen den Ausführungen in der Beschwerde ist weder aus § 40 VwGVG, noch aus § 52 BFA-VG, noch aus den in der Beschwerde angeführten unionsrechtlichen Bestimmungen ein Anspruch auf die Bestellung eines weiteren Verfahrenshelfers (zusätzlich zum Rechtsberater) ableitbar. Um ein den Grundrechten entsprechendes Verfahren zu gewährleisten, werden die Interessen durch den von Amts wegen bestellten Rechtsberater ausreichend wahrgenommen.
Der Antrag auf Beigabe eines kostenlosen Verfahrenshelfers war daher als unzulässig zurückzuweisen.
Zu Spruchpunkt V. (Befreiung von der Eingabegebühr):
§ 14 Gebührengesetz 1957 regelt die Tarife der festen Stempelgebühren für Schriften und Amtshandlungen. Nach § 14 TP 6 Abs. 5 leg.cit. sind Eingaben an die Verwaltungsgerichte der Länder, das Bundesverwaltungsgericht und das Bundesfinanzgericht im Sinne des Art. 129 B-VG von der Befreiung von der Eingabengebühr ausgenommen; für Eingaben einschließlich Beilagen an das Bundesverwaltungsgericht kann die Bundesregierung durch Verordnung Pauschalgebühren, den Zeitpunkt des Entstehens der Gebührenschuld und die Art der Entrichtung der Pauschalgebühren festlegen.
Gemäß § 1 BVwG-EGebV sind Eingaben an das Bundesverwaltungsgericht (Beschwerden, Anträge auf Wiedereinsetzung, auf Wiederaufnahme oder gesonderte Anträge auf Ausschluss oder Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung) gebührenpflichtig, soweit nicht gesetzlich Gebührenfreiheit vorgesehen ist. Die Gebührenschuld für Eingaben einschließlich allfälliger Beilagen an das Bundesverwaltungsgericht entsteht im Zeitpunkt der Einbringung der Eingabe, wird eine Eingabe jedoch im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs eingebracht, entsteht die Gebührenschuld, wenn ihre Daten zur Gänze bei der Bundesrechenzentrum GmbH eingelangt sind. Die Gebühr wird mit diesem Zeitpunkt fällig. Die Stelle, bei der eine Eingabe eingebracht wird, die nicht oder nicht ausreichend vergebührt wurde, hat das Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel darüber in Kenntnis zu setzen. Gem. § 2 leg.cit. beträgt die Höhe einer Gebühr für Beschwerden, Wiedereinsetzungsanträge und Wiederaufnahmeanträge (samt Beilagen) 30 Euro.
Da also eine sachliche Gebührenbefreiung wie etwa für Verfahren nach dem AsylG 2005 (§ 70 AsylG 2005) für Schubhaftbeschwerden weder im FPG noch im BFA-VG vorgesehen ist, war spruchgemäß zu entscheiden.
Zu Spruchpunkt VI. (Abspruch über das Kostenbegehren der Verwaltungsbehörde - bis 22.06.2015):
Ebenso wie der Beschwerdeführer beantragte die Verwaltungsbehörde den Ersatz von Kosten, welcher gleichermaßen wie das Kostenbegehren des Beschwerdeführers an §35 VwGVG zu messen ist.
Im gegenständlichen Fall stellt sich das Verfahren über die angeordnete Schubhaft und die weitere Anhaltung bis zum 22.06.2015 einerseits als Verfahren bezüglich den diesbezüglich stützenden Bescheid, andererseits als jenes über die sich als Vollstreckung dieses Bescheides zu qualifizierende (Vollstreckungs)maßnahme dar, welche jedenfalls nicht - unter dem Aspekt des Kostenzuspruches - von § 35 VwGVG erfasst ist, da leg. cit lediglich einen Kostenersatz im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG) normiert.
Da auch die Materialien zu § 35 VwGVG lediglich darauf hinweisen, dass diese Bestimmung jener des §79a AVG entspricht, welche ihrerseits einen Kostenersatz durch die unterlegene Partei nur im Beschwerdeverfahren wegen der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt vorsah, lässt sich aus dieser Bestimmung für einen Kostenersatz im Schubhaftverfahren nichts gewinnen.
Weil (aber auch sonst) im Verfahren über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes weder nach dem VwGVG noch dem BFA-VG ein Kostenersatz für die Parteien vorgesehen ist, war das Kostenbegehren der Verwaltungsbehörde unabhängig von der Frage des Obsiegens zurückzuweisen.
Als "unterlegener" Partei auch dieses Verfahrensabschnittes stünde aber der Verwaltungsbehörde auch bei einem meritorischen Abspruch kein Ersatz zu, was Auswirkungen auf die Zulässigkeit der Revision hat - siehe nachfolgenden Spruchpunkt VIII
Zu Spruchpunkt VII. (Abspruch über das Kostenbegehren der Verwaltungsbehörde - ab 23.06.2015):
In Bezug auf den Zeitraum ab dem 23.06.2015 jedoch ist - wie bereits ausgeführt - die Anhaltung losgelöst vom rechtswidrigen Schubhaftbescheid als Maßnahme unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt zu sehen und unterfällt dem Anwendungsbereich des §35 VwGVG.
Als "unterlegener" Partei dieses Verfahrensteils kommt der Verwaltungsbehörde ein Kostenanspruch in der Sache nicht zu, weshalb hinsichtlich des Zeitraumes ab 23.06.2015 das Kostenbegehren als unbegründet abzuweisen war.
Zu Spruchpunkt VIII. (Unzulässigkeit der Revision):
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision in Bezug auf sämtliche Spruchpunkte der gegenständlichen Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. In keinem dieser Punkte weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen bzw. werden überhaupt Rechtsfragen aufgeworfen.
Insbesondere ist, bezogen auf Spruchpunkt I. und II., nochmals auf die angeführte, eindeutige Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage, in welcher Form die nähere Regelung der "Fluchtgefahr" im angeführten Sinne zu erfolgen hat, zu verweisen; die Spruchpunkte I. und II. waren sohin insbesondere vor dem Hintergrund der nunmehr ergangenen Erkenntnisse des VwGH vom 19.02.2015, Zl. Ro 2013/21/0075, und vom 23.04.2015, Zl. Ro 2014/21/0077, sowie auch der Erkenntnisse des VfGH vom 12.03.2015, G 151/2014 ua., und E 4/2014 zu sehen. In diesem Sinne auch die herrschende Judikaturlinie des Bundesverwaltungsgerichtes - die angeführte Entscheidung W112 2108573-1/10Z, vom 22.06.2015 deutet zwar im Spruch auf eine mögliche Abweichung hin, die Begründung lässt dies aber offen.
Auch in Bezug auf Spruchpunkt IV. war die Revision nicht für zulässig zu erklären, da bereits aufgrund des eindeutigen Wortlautes des § 40 VwGVG dem Beschwerdeführer kein kostenloser Verfahrenshelfer, sondern ein Rechtsberater im Sinne des § 52 BFA-VG zuzuweisen war und sohin offensichtlich keine Auslegungsprobleme im Zusammenhang mit § 40 VwGVG im Sinne einer zu schließende Rechtslücke vorliegen.
Gleichfalls stellt sich in Bezug auf Spruchpunkt V. die Rechtslage als eindeutig dar und war die Revision ebenfalls nicht zuzulassen:
Ausdrücklich sind gemäß § 14 GebG idgF Eingaben an die Verwaltungsgerichte der Länder, das Bundesverwaltungsgericht und das Bundesfinanzgericht im Sinne des Art. 129 B-VG von der Befreiung von der Eingabengebühr ausgenommen. Einfachgesetzliche Auslegungsprobleme stellen sich daher nicht.
Letztlich war auch in Bezug auf Spruchpunkt VI. die Revision nicht zulässig, da, wie bereits ausgeführt, das Kostenbegehren der Verwaltungsbehörde als unterlegener Partei auch in der Sache - bezogen auf den Zeitraum bis zum 22.06.2015 - zu verwerfen gewesen wäre. Die Frage der Anwendbarkeit jener Tatbestandselemente des §35 Abs. 1 VwGVG, welche den "Ersatz ihrer Aufwendungen" möglicherweise nicht nur im "Verfahren über Beschwerden Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt", sondern - weil etwa eine (echte) Lücke vorliegt, die es zu schließen gelte - auch in (Schubhaft)Bescheidbeschwerdeverfahren, vorsieht, ist im gegenständlichen Fall für die Verwaltungsbehörde nicht präjudiziell.
Hinsichtlich des Zeitraumes ab 23.06.2015 (Spruchpunkt VII.) wirft der gegenständliche ohnehin keinerlei Rechtsfrage(n) auf: Die Verwaltungsbehörde als unterlegener Partei kommt trotz Anwendbarkeit des §35 VwGVG (in der Sache) kein Kostenersatzanspruch zu, da sie die "unterlegene" Partei ist.
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