L512 1311312-2•BVwG L512 1311312-2
L512 1311312-2Tribunale amministrativo federale24 giu 2015
Verfahrenseinstellung, Wiedereinsetzungsantrag, Zurückziehung
L512 1311312-2/13E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Marlene JUNGWIRT als Einzelrichterin über den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 71 AVG in eventu den Antrag auf Beigebung eines Rechtsberaters/einer Rechtsberaterin der XXXX , geb. XXXX , StA. Bangladesh, zum Verfahren des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien, Zl. 05 02.450-BAT bzw. zum Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgerichts, Zl. L512 1311312 beschlossen:
A)
Das Verfahren wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG eingestellt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
Zu Spruchpunkt A. (Einstellung des Verfahrens wegen Zurückziehung der Anträge):
Gemäß § 28 Abs. 1 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.
Eine bloß formlose Beendigung (etwa durch Einstellung mittels Aktenvermerk) eines nach dem VwGVG vom Verwaltungsgericht geführten Verfahrens kommt nicht in Betracht, handelt es sich doch bei der Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, ein bei ihm anhängiges Verfahren nicht weiterzuführen, um eine Entscheidung iSd. § 31 Abs. 1 VwGVG.
Die antragstellende Partei hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 22.06.2015 (Niederschrift OZ 12Z) Ihren Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 71 AVG als auch in eventu Ihren Antrag auf Beigebung eines Rechtsberaters/einer Rechtsberaterin zurückgezogen.
Gemäß § 13 Absatz 7 AVG können Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden.
Da im gegenständlichen Fall eine ausdrückliche und unmissverständliche Erklärung der Partei frei von Willensmängeln vorliegt, war das Verfahren spruchgemäß gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG iVm § 13 Absatz 7 AVG einzustellen.
Zu Spruchpunkt B. (Unzulässigkeit der Revision):
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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