BVwG W201 1428826-1

W201 1428826-1Tribunale amministrativo federale23 giu 2015

Regest

befristete Aufenthaltsberechtigung, Glaubwürdigkeit, mangelnde<br/>Asylrelevanz, Sicherheitslage, subsidiärer Schutz, Versorgungslage,<br/>Volksgruppenzugehörigkeit

Testo completo

BVwG W201 1428826-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 23.06.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W201.1428826.1.00

Spruch

W201 1428826-1/10E

Im Namen der Republik!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Angela Schidlof als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, geboren am XXXX, afghanischer Staatsangehöriger, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle Innsbruck, vom 03.08.2012, XXXX, zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt I gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.

II. Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt II des angefochtenen Bescheides stattgegeben und XXXX gemäß § 8 Abs 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt.

III. Gemäß § 8 Abs 4 AsylG 2005 wird XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter bis zum 01.Juli 2016 erteilt.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

I.1. Am 04.10.2011 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag, ihm internationalen Schutz zu gewähren. Er gab dazu im Rahmen der in Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache Dari am selben Tag durchgeführten Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes an, als afghanischer Staatsangehöriger am XXXX in Surkh-e Parsa, in XXXX, Afghanistan, geboren zu sein und als Moslem der schiitischen Glaubensrichtung der Volksgruppe der Hazara anzugehören. Er habe keine Berufsausbildung und habe als Hilfsarbeiter, zuletzt als Gärtner, gearbeitet. Er sei im Ort XXXX, im Distrikt Surkh-e Parsa in der Provinz Parwan geboren, habe seine Heimat bereits im Jahre 2006 verlassen und sei in den Iran gegangen. Kurz danach seien seine Mutter und seine beiden Geschwister nachgereist. Nach ca. 10-15 Tagen in Teheran sei er über die Türkei nach Griechenland gereist. Es seien seine Fingerabdrücke abgenommen und er sei fotografiert worden. Danach habe er eine schriftliche Aufforderung erhalten, das Land zu verlassen. Aus diesem Grunde sei er im Februar 2007 von Griechenland nach Schweden gereist. Nach ca. vier Monaten hätte er von den schwedischen Behörden nach Griechenland abgeschoben werden sollen, weshalb er nach Finnland weiter gereist sei und er habe dort seinen zweiten Asylantrag gestellt. Nach etwa zwei Monaten in Finnland sei er am 20.08.2007 nach Griechenland abgeschoben worden. Der Beschwerdeführer habe dann von 2007 bis zu seiner Ausreise am 02.10.2011 in Griechenland gelebt. Durch Gelegenheitsarbeiten als Gärtner habe er Geld verdient. Nachdem ihm sein Arbeitsplatz gekündigt worden sei, sei er selbstständig von Kreta nach Athen gefahren und habe dort einen Schlepper aufgesucht. Nachdem ihm ein Lkw-Lenker versprochen habe, ihm zu einem Preis von € 3500 von Athen nach Schweden zu bringen, habe er am 02.10.2011 gegen 01:00 Uhr Griechenland verlassen. Sie seien dann über dem Beschwerdeführer unbekannte Länder gefahren und wären gegen 11:00 Uhr am 04.10.2011 in Wien angekommen.

Zu seinem Fluchtgrund befragt gab der Beschwerdeführer an, er sei zu Hause in Afghanistan in die Koranschule gegangen, er habe den Koran lernen müssen. Einmal habe er nicht lernen können und worauf ihn der Mufti (Koranlehrer) geschlagen habe. Daraufhin habe der Beschwerdeführer eine Fensterscheibe eingeschlagen und sei geflüchtet. Draußen sei er angegriffen worden und in die Koranschule zurückgebracht worden. Drei Personen - Schüler - hätten ihn festgehalten und der Mufti habe ihn gegen die Fußsohlen geschlagen. Aus Zorn und Wut habe der BF mit dem Koran, den er in der Hand gehalten habe, auf den Mufti eingeschlagen. Sodann sei er nach Hause gegangen. Kurze Zeit darauf sei die Polizei gekommen und habe nach dem BF gesucht. Sein Vater habe ihn verteidigt und mit einem Holzstück auf einen Polizeibeamten eingeschlagen. Der Polizeibeamte sei dabei getötet worden. Das sei im Jahr 2006 gewesen als der Beschwerdeführer 14 Jahre alt gewesen sei. Wie der BF dann erfahren habe, seien in derselben Nacht andere Polizeibeamte zu ihnen nach Hause gekommen und hätten seinen Vater erschossen. Daraufhin sei der BF geflüchtet, die Polizei habe auch auf ihn geschossen, habe ihn aber nicht getroffen. Er sei zu seiner Tante (mütterlicherseits) gegangen und diese habe ihm zur Flucht in den Iran verholfen.

I.2. Auf Anfrage der Dublin-Abteilung des Bundesasylamtes antwortete die Dublin-Einheit in Stockholm, Schweden, mit Schreiben vom 15.11.2011, dass der Beschwerdeführer am 26.02.2007 in Schweden um Asyl angesucht habe. Er habe keinerlei Identitätsdokumente mitgeführt. Die EURODAC-Abfrage habe ergeben, dass der Beschwerdeführer bereits am 25.11.2006 in Griechenland eingereist sei und es sei eine entsprechende Anfrage an Griechenland gerichtet worden. Am 04.04.2007 habe Griechenland seine Zuständigkeit für das Asylverfahren des Beschwerdeführers bejaht. Am 25.06.2007 sei der BF mit einem unbekannten Aufenthalt registriert worden. An diesem Tag hätten die finnischen Behörden eine Anfrage im Sinne des Art 21 des Dublin-Abkommens an das schwedische "Migration Board" gesendet, welches mit einem Schreiben an Finnland erklärt habe, dass Griechenland für das Verfahren zuständig sei. Seit dem Verschwinden des Beschwerdeführers habe Schweden nichts mehr mit diesem Verfahren zu tun gehabt.

I.3. In der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 16.05.2012 bestätigte der BF im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Dari seine bisherigen Angaben im Asylverfahren. Er sei gesund und habe keine physischen oder psychischen Probleme. Er habe keinerlei Dokumente, er besitze weder eine Tazkira noch einen Führerschein. Er könne diese auch nicht besorgen, da seine Familie - seine Mutter, seine Schwester und sein Bruder - seit 2006 in Iran lebte. Weiters habe er seit 7 Monaten keinen Kontakt mehr. Er sei im Dorf XXXX, im Distrikt Surkh-e Parsa, in der Provinz Parwan, geboren und dort bei seinen Eltern aufgewachsen. Er sei Hazare und Schiite. Als er 10 Jahre alt gewesen sei, habe er zwei Jahre die Grundschule im Dorf besucht. Anschließend habe er 2 Jahre die Koranschule besucht. Er sei ledig und habe keine Kinder. Als er mit der Schule begonnen habe, habe er in der elterlichen Landwirtschaft mitgearbeitet. Im Iran sei er als Baugehilfe und in Griechenland in Gastgewerbe, Handel und Baugewerbe tätig gewesen.

Sein Vater sei Landwirt gewesen und habe als selbständiger Transportunternehmer gearbeitet. Ende September 2006 sei er durch die afghanische Polizei getötet worden. Er als er den BF verteidigen habe wollen ums Leben gekommen. Sein Vater sei mit einem Stück Holz auf die Polizisten losgegangen und dabei habe einen Polizisten auf den Kopf getroffen. Drei Polizisten seien bei ihnen zu Hause gewesen und hätten den BF festnehmen wollen. Ein Polizist habe einmal auf den BF geschossen, der Beschwerdeführer sei aber unverletzt geblieben. Als er ein zweites Mal auf den BF schießen habe wollen, sei der Vater mit einem Stück Holz auf diesen Polizisten losgegangen und habe ihn dabei getötet. Der Beschwerdeführer sei dann geflüchtet und habe viele Schüsse gehört. Er sei zu seiner Tante nach XXXX geflüchtet und habe dort erfahren, dass der Polizist, auf den sein Vater eingeschlagen habe, getötet worden sei und anschließend sei sein Vater von den zwei anderen Polizisten getötet worden.

In Afghanistan habe seine Familie ein eigenes Haus und drei landwirtschaftliche Grundstücke besessen. Ob diese Immobilien noch ihnen gehörten, wisse der BF nicht. Er wisse nicht, ob seine Mutter diese verkauft habe oder ob sie noch im Familienbesitz seien. Für afghanische Verhältnisse hätten sie normal gelebt. Seit der BF Afghanistan verlassen habe, sei er regelmäßig mit seiner Familie im telefonischen Kontakt gestanden, aber seit sieben Monaten habe er keinen Kontakt mehr. Seine Mutter habe ihn regelmäßig angerufen und vor sieben Monaten habe er sein Handy verloren und da seine Mutter keine Nummer mehr von ihm habe, sei der Kontakt abgebrochen.

Den Alltag verbringe der BF hauptsächlich im Heim und manchmal gehe er spazieren. Er spiele manchmal auch mit anderen Asylbewerbern Fußball und lerne sehr intensiv die deutsche Sprache. Er besuche dreimal in der Woche einen Deutschkurs. Gelegentlich arbeite er für die Gemeinde oder für das Heim. Dafür erhalte er einen Stundenlohn von € 3. Er habe keine Verwandten oder Familienangehörige in Österreich.

Der BF habe bereits in Griechenland, Schweden und Finnland Asylanträge gestellt. Ursprünglich habe er nach Schweden zurück wollen. Der Schlepper habe gesagt, dass sie jetzt aussteigen sollten, weil hier Schweden sei, dabei seien sie aber in Österreich angekommen.

In seinem Heimatland werde er von der Polizei gesucht, weil er einen Koran auf einen Mullah geworfen habe. Der Koran sei dabei zerrissen und der Mullah habe ihm gesagt, dass der Beschwerdeführer den Koran und den Islam beleidigt habe. Dann habe er zu ihm gesagt, dass er aus diesem Grund noch von ihm hören werde.

Näher zu diesem Vorfall befragt gibt der BF an, eines Tages sollte er etwas aus dem Koran laut vorlesen, er habe es jedoch nicht geschafft, diesen Teil laut vorzulesen. Der Mullah habe ihn leicht bestraft. Der BF sei wütend gewesen und neben ihm sei ein Fenster gewesen. Er habe auf dieses Fenster mit der Faust eingeschlagen und dabei sei das Glas zerbrochen. Der Mullah habe drei Männer aufgefordert, ihn festzuhalten und dann habe er den Beschwerdeführer ernsthaft und schmerzhaft bestraft. Dann habe er ihn wieder auf seinen Platz zurückgewiesen. Der Beschwerdeführer sei sehr wütend gewesen und habe den Koran auf den Mullah geworfen. Dabei sei der Koran zerrissen. Der Mullah habe gesagt, dies sei eine unverzeihliche Sünde. Er habe den Koran und den Islam beleidigt. Er werde dafür sehr hart bestraft. Ungefähr zwei Stunden später seien die Polizisten bei ihnen zu Hause aufgetaucht. Die Polizisten hätten an die Tür geklopft und sein Vater habe die Tür geöffnet. Zuvor habe der BF, als er nach Hause gekommen sei, seinen Eltern alles erzählt. Zwei Polizisten hätten seinen Vater weggedrängt und seien gewaltsam in das Haus eingedrungen. Als seine Mutter und der BF die lauten Stimmen gehört hätten, habe seine Mutter zu ihm gesagt, er solle sofort fliehen. Das habe der BF auch gemacht. Ein Polizeibeamter habe einmal auf ihn geschossen. Zum Glück sei er nicht getroffen worden und als der Polizeibeamte wieder schießen habe wollen, sei sein Vater auf diesen Polizisten losgegangen. Sein Vater habe ein Stück Holz in der Hand gehalten und habe diesen Polizisten auf den Kopf damit geschlagen. Mehr habe der BF nicht gesehen, er sei auf der Flucht gewesen und sei gelaufen. Er habe noch mehrere Schüsse gehört. Er sei dann zu seiner Tante gegangen und habe sich dort versteckt. Seine Tante sei bei ihnen zu Hause gewesen und als sie zurückgekommen sei, habe sie zum BF gesagt, dass der Polizeibeamte aufgrund des Schlages durch seinen Vater getötet worden sei und anschließend hätten die zwei anderen Polizisten seinen Vater getötet.

Der Mullah heiße Scheich XXXX und unterrichte in der Moschee des Dorfes. Alle Schüler in der Schule seien aus diesem Dorf gewesen.

Bei einer Rückkehr nach Afghanistan würde der BF von diesem Mullah und von den Moslems getötet. Er habe auch nicht in eine andere Stadt oder in einen anderen Landesteil ziehen können, da er von der afghanischen Polizei gesucht worden sei. Weiters habe der Mullah gepredigt, dass er von den Moslems gesucht werden solle.

Auf eine Stellungnahme zu den vorgelegten Länderberichten verzichtete der BF.

I.4. Aus dem von den finnischen Behörden übermittelten Protokoll der Einvernahme des Beschwerdeführers am 10.07.2007 ergeben sich im Wesentlichen folgende Angaben: Die letzte Wohnadresse des Beschwerdeführers sei die Stadt Parwan, XXXX, das Gebiet von XXXX, das Dorf XXXX, gewesen. Er habe immer dort gelebt. Er sei ledig und habe keine Kinder. Seine Mutter sei vor ca. eineinhalb Monaten umgebracht worden, dies habe er in Schweden erfahren. Sein Vater sei vor ca. 9 Jahren gestorben, er sei Soldat gewesen und in irgendeiner Partei. Er habe keine Geschwister. Zu seiner Ausbildung gab er an, er sei während der Taliban-Herrschaft drei Jahre in einer Schule in Parwan gewesen. Die Taliban hätten sie als Diener benutzt, sie seien selten unterrichtet worden. Er sei in keine andere Schule gegangen. In der Schule sei er seit seinem 7. Lebensjahr drei Jahre lang gewesen. Danach habe er arbeiten müssen, da die finanzielle Situation schlecht gewesen sei. Der BF habe seit seinem 10. Lebensjahre als Schuster gearbeitet. Seine Mutter habe ihm die Werkzeuge gekauft. Er habe auch am Feld und auf Baustellen gearbeitet. Als der Vater noch am Leben gewesen sei, hättten sie keine Not gehabt. Der Tod des Vaters habe die finanzielle Situation geändert. Sie hätten ein Haus und zwei Grundstücke gehabt, das eine sei bereits früher verkauft worden, das andere bei seiner Ausreise. Im Haus wohne momentan niemand. Er habe nie einen Pass gehabt, einen Personalausweis habe er gehabt, den habe er vor zwei Jahren - 2007 - in Afghanistan besorgt. Diesen habe er sich nach Schweden schicken lassen wollen, habe ihn aber nicht erhalten.

Zu seinem Fluchtgrund befragt gab der BF an, vor ca. 5-6 Monaten seine Heimat verlassen zu haben. Seine Mutter habe ihn nach Kabul gebracht wo über Bekannte ein Schlepper organisiert worden sei. Über diesem Weg habe er Papiere bekommen, mit denen er mit einem Flugzeug nach Teheran reisen habe können. In Teheran habe er sich 3-4 Wochen lang aufgehalten. Mit einem gefälschten iranischen Pass sei er dann in ein anderes Land geflogen, er könne aber nicht sagen, welches Land dies gewesen sei. In der Stadt sei er eine Nacht gewesen und dann sei er weiter nach Schweden gereist. Dort angekommen habe ihn der Schlepper zu einem Ausländeramt gebracht. Er wisse nicht, wieviel die Reise gekostet habe, seine Mutter habe dies organisiert. Sie habe ihm gesagt, dass sie die Wohnung verkaufen und ihm nachreisen werde. Aus Schweden sei er mit einem Zug und Bus nach Finnland gereist.

Er möchte nicht nach Afghanistan zurückkehren, er habe dort Probleme. Als sein Vater im Krieg gewesen und bei der Partei gewesen sei, habe ihm jemand zwei Statuen gegeben, die sein Vater in seine Heimatstadt gebracht und sie irgendwo vergraben habe - die Familie wisse jedoch nicht wo. Nach Vaters Tod hätten die Männer von der Familie des BF wissen wollen, wo die Statuen seien, aber der Beschwerdeführer und seine Mutter würden dies nicht wissen. Deswegen sei seine Mutter umgebracht worden.

I.5. Mit dem Bescheid des Bundesasylamtes vom 03.08.2012, XXXX, wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I). Weiters wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt II) und der BF gemäß § 10 Abs 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen (Spruchpunkt III).

Nach Wiedergabe des Verfahrensganges sowie der bisherigen Einvernahmen des Beschwerdeführers führte die belangte Behörde beweiswürdigend aus, es sei dem Bundesasylamt nicht möglich gewesen, verbindlich den Namen und das Geburtsdatum festzustellen, da keinerlei Identitätsdokumente haben vorgelegt werden können. Basierend auf den Aussagen sowie der verwendeten Sprache und der Ortskenntnisse gehe die belangte Behörde davon aus, dass der BF Staatsangehöriger von Afghanistan sei und in der Provinz Parwan, im Distrikt Surkh-e Parsa, im Dorf XXXX geboren worden und wohnhaft gewesen sei. Nicht glaubhaft erscheine, dass der Beschwerdeführer faktisch keine Wahrnehmungen hinsichtlich der Reise von seiner Heimat nach Österreich gehabt habe, es sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer danach getrachtet habe, seinen Reiseweg bewusst zu verschleiern. Der BF vermochte mit seinen Angaben eine Verfolgungsgefahr in der Heimat nicht glaubwürdig darzulegen. Der BF habe zwar ein homogenes Vorbringen erstattet, es hätten sich jedoch im Vorbringen nicht unwesentliche Widersprüche aufgetan, welche dieses letztlich nicht glaubwürdig erscheinen lassen. Ein weiterer gravierender Hinweis für die Unglaubwürdigkeit dieses Vorbringens ergebe sich auch aus dem Umstand, dass dieser Sachverhalt vor den finnischen Behörden mit keinem Wort erwähnt worden sei. Der BF habe sich somit bereits bei der Kernaussage seines Fluchtvorbringens selbst widersprochen. Wenn sich eine Person schon bei den Kernaussagen selbst widerspreche und die Sachverhalte, die den Asylantrag begründen sollen, derart unterschiedlich darstelle, so könne nach allgemeiner Lebenserfahrung auch nicht davon ausgegangen werden, dass das weitere Vorbringen den Tatsachen entspreche - deshalb sei dem Beschwerdeführer schon aus diesem Grund die Glaubwürdigkeit abzusprechen. Auch widerspreche sich der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit den Angaben zu seiner Familie, so gebe er vor den finnischen Behörden an, seine Mutter wäre gestorben, vor den österreichischen Behörden gebe er an, diese sei ihm nach Teheran nachgereist und lebe dort. Auch sei der Vater nicht von einem Polizisten getötet worden, sondern vor 9 Jahren verstorben und sei Mitglied einer Partei und Soldat gewesen. Auch habe der BF vor den finnischen Behörden angegeben, keine Geschwister zu haben.

Im gegenständlichen Fall sei letztlich im Rahmen einer Gesamtbetrachtung davon auszugehen, dass aufgrund der gehäuften Widersprüche die Schilderungen mit der Tatsachenwelt nicht im Einklang stehen und letztlich als unglaubwürdig zu qualifizieren seien.

Bezüglich seines Antrages gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 führte die Behörde aus, der BF habe eine Verfolgung seiner Person oder eine wohl begründete Furcht vor einer Verfolgung im Sinne der GFK nicht glaubhaft machen können. Auch sonstige Fluchtgründe könnten nicht festgestellt werden.

Da die belangte Behörde die Angaben als unwahr erachte, könnten die behaupteten Fluchtgründe nicht als Feststellung der rechtlichen Beurteilung zu Grunde gelegt werden.

In Bezug auf die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten erklärte die belangte Behörde, dass sich aus dem Ermittlungsverfahren keine Hinweise auf das Vorliegen eines Sachverhaltes, welcher gemäß § 8 AsylG zur Gewährung vom subsidiären Schutz führen würde, ergeben hätten. Die belangte Behörde sei zur Ansicht gelangt, dass keine stichhaltigen Gründe für die Annahme bestünden, dass der BF im Falle einer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Gefahr liefe, in Afghanistan einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden.

Zur Frage der Ausweisung gelangte die Behörde zum Schluss, dass sich aufgrund der Gesamtabwägung der Interessen und unter Beachtung aller bekannten Umstände ergebe, dass die Ausweisung des BF gerechtfertigt sei. Bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen ergeben sich keine Hinweise auf das Vorliegen eines Sachverhaltes, welcher gemäß Art 8 Abs 1 iVm Abs 2 EMRK zum Absehen von der Ausweisung führen und auf unzulässige Weise in das Recht des BF auf Schutz des Familien-und Privatlebens eingreifen würde.

I.6. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde vom 20.08.2012 im Wesentlichen mit dem Vorbringen, dem Beschwerdeführer werde vorgeworfen, dass seine zum Vorfall getätigten Aussagen als äußerst oberflächlich und vage einzustufen gewesen seien. Es sei jedoch hier auch zu sagen, dass sich dieser Vorfall vor ca. 6 Jahren ereignet habe und die Erinnerungen des Beschwerdeführers diesbezüglich nicht besser geworden seien. Der BF sei erst 14 Jahre alt gewesen und sei dieses Erlebnis für den Beschwerdeführer damals äußerst traumatisierend gewesen, zumal es infolge dieses Erlebnisses zu dramatischen Ereignissen gekommen sei.

Er habe im Laufe des Verfahrens weder Sachen verheimlicht oder bewusst falsch dargestellt. Auch wenn er bei der Einvernahme in Schweden eine andere Geschichte angegeben habe, habe er das nur getan, weil ihm ein anderer Asylwerber dies angeraten hätten und er als Jugendlicher sich von diesem Erwachsenen beeinflussen habe lassen. Der BF habe zwar zunächst unvollständige Aussagen getätigt, ab dem Zeitpunkt, wo er sich im Stande gefühlt habe, seine wahren Fluchtgründe darzulegen, habe er aber keine widersprüchlichen Aussagen getätigt.

Die Behörde scheine außer Acht gelassen zu haben, dass der BF der ethnischen Minderheit der Hazara angehöre und diese, wie aus den entsprechenden Länderfeststellungen in Afghanistan ersichtlich, verfolgt und diskriminiert werde. Nach dem Vorfall mit dem moslemischen Priester hätte der Beschwerdeführer keinen Zugang zu einer gerechten Behandlung gehabt und der Umstand, dass er erst 14 Jahre alt gewesen sei und in keiner Weise gewusst habe, welche Konsequenzen seine Handlungen nach sich ziehen würden, sei von der ermittelnden Behörde außer Acht gelassen worden. Er habe schließlich den Koran mit Füßen getreten und sei nach Aussagen des Mullah nicht mehr würdig ein Moslem zu sein. Nach traditionellem Recht werde ein solches Verbrechen mit dem Tode bestraft.

Zum subsidiären Schutz sei auszuführen, dass die Länderfeststellungen über die Situation der Personen, die zurückkehren, berichten, dass besondere Schwierigkeiten die Personen haben, die in keinem Familienverband stehen. Der BF sei der Meinung, dass die belangte Behörde seinem Antrag auf internationalen Schutz stattgeben oder ihm zumindest den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkennen hätte müssen, und sei somit auch die Entscheidung über die Ausweisung rechtswidrig.

I.7. Mit Schreiben vom 28.05.2014, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 26.06.2014, wurde ein Dienstzeugnis der Wasser- und Energie-Dienstleistungs GmbH in XXXX über die gemeinnützige Tätigkeit des Beschwerdeführers vom 22.07.2013 bis zum 06.09.2013, eine Bestätigung über die bestandene Prüfung A2 Grundstufe Deutsch 2, eine Bestätigung der Stadtgemeinde XXXX sowie der Gemeinde XXXX über Hilfstätigkeiten des Beschwerdeführers sowie seine verlässliche Art und Eigenengagement und schließlich eine Arbeitsbestätigung des Vereines Altfinstermünz, bei dem der Beschwerdeführer als gemeinnütziger Mitarbeiter bei der Restaurierung einer Burganlage mitgearbeitet habe, übermittelt.

I.8. Mit einem Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 30.04.2015 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, zu seinen Aussagen im Protokoll vor den finnischen Behörden am 23.06.2007 Stellung zu nehmen.

I.9. Mit Schreiben vom 29.05.2015 übermittelte der Beschwerdeführer eine Stellungnahme sowie eine Arbeitsbestätigung des Asylantenheims XXXX, eine Bestätigung, dass er im Flüchtlingsheim XXXX gemeinnützige Arbeit verrichtet habe, eine Arbeitsbestätigung des Gemeindeamtes XXXX vom 19.05.2015 sowie eine Deutschkurs-Bestätigung, dass er die A2 Grundstufe Deutsch 2 bestanden habe.

In seiner Stellungnahme führt der Beschwerdeführer aus, er habe damals in Schweden und Finnland einen Asylantrag gestellt und falsche Angaben zur Reiseroute, Kosten der Reise, Aufenthalt und Personendaten seiner Familienangehörigen ebenso wie zu seiner Ausbildung gemacht. Ihm sei vom Schlepper nahegelegt worden, falsche Angaben zu machen. Er sei jung gewesen und habe gedacht, es wäre für ihn so am besten. Die Angaben zu seinen Fluchtgründen bei seiner Einvernahme in Traiskirchen seien jedoch wahr.

Sein Vater sei aufgrund der Probleme mit dem Mufti im Jahr 2006 von den Polizisten getötet worden und der BF sei dann in den Iran geflohen (seine Tante habe die Reise organisiert und bezahlt). Seine Mutter sowie seine Geschwister seien dann in den Iran nachgekommen und hätten heute dor noch ihren Aufenthalt. Der BF sei Hilfsarbeiter in einer Gärtnerei in XXXX beschäftigt gewesen und habe keine Ausbildung zum Schuster absolviert. Der Beschwerdeführer verfüge über keine sozialen Netzwerke mehr in seiner Heimatprovinz und könne als Hazara nicht überall in Afghanistan ohne familiäre Unterstützung Fuß fassen. Auch seine Mutter, die im Iran nur geduldet werde, könne ihn nicht finanziell unterstützen und habe schon Probleme, für die Geschwister zu sorgen. Er habe keine genaue Adresse von der Familie; die letzte Information habe er im Sommer 2014 bekommen. Vor allem aber der Vorfall mit dem Mufti (Körperverletzung des Koranlehrers, Schmähung des Korans und Sachbeschädigung in der Koranschule) machen eine Rückkehr in seine Heimat unmöglich.

II. Gesetzliche Grundlagen:

Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 in der geltenden Fassung) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBL I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes - AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28 VwGVG lautet:

(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art 130 Abs1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

§ 1 BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG, BGBl I Nr 87/2012 in der Fassung BGBl I Nr 144/2013, bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG 2005 und Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG bleiben unberührt.

Gemäß § 7 Abs 1 Z 1 des BFA-VG, BGBl I Nr 87/2012 in der geltenden Fassung, entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA das BVwG.

Gemäß § 75 Abs 19 AsylG sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom BVwG nach Maßgabe des Abs 20 zu Ende zu führen.

III. Feststellungen:

III.1.Feststellungen zur Person des BF:

Der Sachverhalt gründet sich auf den Antrag auf internationalen Schutz vom 04.10.2011, auf die Ersteinvernahme des BF sowie die Einvernahme vor der belangten Behörde, die Beschwerde vom 04.07.2013 gegen den angefochtenen Bescheid, das Protokoll über die Einvernahme des BF vor der finnischen Behörde sowie die Einsichtnahme in den bezughabenden Verwaltungsakt, die Einsichtnahme in das zentrale Melderegister, Ausländer- und Fremdeninformationssystem und den Strafregisterauszug.

Der BF ist Staatsangehöriger von Afghanistan. Er gehört der Volksgruppe der Hazara und der schiitischen Glaubensrichtung des Islam an. Der BF stammt aus der Provinz Parwan.

Der BF ist strafrechtlich nicht unbescholten.

Es kann nicht festgestellt werden, dass der BF einer asylrechtlich relevanten Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) in Afghanistan ausgesetzt war bzw. ihm solche Verfolgung (Ausreise, Nachfluchtgründe) im Fall seiner Rückkehr in den Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit droht.

Im Fall der Rückkehr nach Afghanistan wäre der BF nicht in der Lage, sich dort selbst zu erhalten und würde in eine aussichtlose Lage geraten.

III.2. Feststellungen zur Lage in Afghanistan:

III.2.1. Im Fortschrittsbericht Afghanistan 2014 zur Unterrichtung des Deutschen Bundestags, Presse- und Informationsamt der Deutschen Bundesregierung, Stand 1. November 2014, S 18 ff, heißt es zur Sicherheitslage in Afghanistan:

Insgesamt haben die afghanischen Sicherheitskräfte (ANSF) im Jahr 2014 trotz weiterhin hoher personeller Verluste in den Bevölkerungszentren und entlang bedeutsamer Hauptverkehrsachsen eine "ausreichend kontrollierbare" Sicherheitslage gewährleistet. Auch während der Hauptkampfsaison der regierungsfeindlichen Kräfte (RFK) haben sich die ANSF erneut ihrer landesweiten Sicherheitsverantwortung gestellt und kommen dieser überwiegend nach. Immer wieder waren die ANSF sowohl während der Absicherung von Großereignissen, als auch in der Fläche regional unterschiedlich stark ausgeprägt, erhöhten Herausforderungen durch die RFK ausgesetzt. Die Absicherung beider Wahlgänge zur Präsidentschaftswahl sowie der Inauguration des neuen afghanischen Staatspräsidenten am 29. September 2014 unterstreichen erneut die durch Schwerpunktsetzung erzielte Leistungs-fähigkeit der ANSF. Im Sommer und Herbst 2014 unterlag die Sicherheitslage vor allem in den bekannten Kernräumen der RFK den erwarteten teilweise erhöhten Schwankungen.

Die RFK stellen auch Ende 2014 landesweit eine erhebliche Bedrohung für die afghanische Bevölkerung, die Sicherheitskräfte, afghanische Regierungsorgane und Vertreter der internationalen Gemeinschaft dar. In den bevölkerungsreichen Gebieten und entlang der Hauptverbindungsstraßen stehen die RFK weiterhin unter Druck durch die ANSF. In diesen Gebieten haben die RFK aber bis zum Ende der Hauptkampfsaison 2014 keine entscheidenden und dauerhaften Raumgewinne erzielt. Wie bereits im Frühjahr 2014 in mehreren Landesteilen festgestellt, haben jedoch die RFK ihre Handlungsfähigkeit insbesondere in den ländlichen, vornehmlich paschtunisch geprägten traditionellen Kernräumen erhöhen können. Hier waren über das Jahr gesehen in einigen Gebieten mehrfach abwechselnde Raumgewinne und -verluste durch RFK und ANSF zu beobachten. Weiterhin nutzen die RFK die bekannten Vorgehensweisen und Techniken bei der Durchführung von Anschlägen und Angriffen. Diese richten sich nach weiterer Reduzierung der ISAF-Präsenz in der Fläche mit Masse gegen die ANSF.

Die ANSF wirken grundsätzlich landesweit, konzentrieren sich jedoch aufgrund begrenzter Ressourcen und weiterhin bestehender Defizite - insbesondere bei Durchhaltefähigkeit, Aufklärung und Luftnahunterstützung - noch stärker als zum Beginn des Jahres auf die urbanen Zentren und auf die bedeutsamen Hauptverkehrsachsen. Dies ermöglicht ihnen entweder kurzzeitig in der Fläche (Absicherung der Stichwahl) oder längerfristig (in den strategisch bedeutsamen Gebieten) die Wirkungsüberlegenheit gegenüber den RFK zu behalten. Somit kommen sie ihrer Schutzaufgabe weitgehend nach. In den ersten acht Monaten des Jahres 2014 sind die personellen Verluste mit rund

3. 450 gefallenen Angehöri-gen der ANSF im Vergleich zu rund 3.650 Gefallenen im Vorjahreszeitraum um rund fünf Prozent nur leicht gesunken. Aufgrund fortlaufender Rekrutierung bleiben die ANSF regenerationsfähig. ISAF war 2014 in weiter zunehmendem Maße nur noch ein Gelegenheits- und "Prestige"ziel für Anschläge. Mit 33 Gefallenen in den Reihen der ISAF in den ersten acht Monaten des Jahres 2014 sanken die Opferzahlen gegenüber dem Vorjahreszeitraum mit 105 Gefallenen um rund 70 Prozent deutlich. Allerdings war ISAF wegen des begonnenen Rückbaus insgesamt auch weniger exponiert.

Die Anzahl der Sicherheitsrelevanten Zwischenfälle (SRZ), deren Aussagekraft als quantitativer Teilindikator bei der Bewertung der Sicherheitslage immer weiter abnimmt, sank - sogar trotz der statistischen Sondereffekte an den Wahltagen - in den ersten acht Monaten 2014 im Vergleich zum Vorjahreszeitraum landesweit von rund

20. 900 um rund 23 Prozent auf rund 16.100.

Zivile Opfer werden unverändert durch die RFK billigend in Kauf genommen und in einigen Fällen als Mittel der Abschreckung und Vergeltung - trotz wiederholt gegenteiliger Aussagen der RFK-Führung - gezielt eingesetzt. Die Vereinten Nationen berichteten am 9. Juli 2014, dass für das erste Halbjahr 2014 gegenüber dem Vergleichszeitraum 2013 ein Anstieg von getöteten afghanischen Zivilpersonen um 17 Prozent auf 1.564 und von verletzten Zivilpersonen um 28 Prozent auf 3.289 zu verzeichnen war. Erneut ist diesem Bericht zu entnehmen, dass die RFK mit 74 Prozent für die große Mehrheit der zivilen Opfer verantwortlich waren (gegenüber 8 Prozent von ANSF und 1 Prozent von internationalen Truppen). 12 Prozent der Fälle konnten nicht zugeordnet werden, weitere 5 Prozent wurden von Kampfmittelrück-ständen verursacht.

Die Sicherheitslage in Kabul ist durch die ANSF trotz unveränderter Volatilität durch einzelne medienwirksame Anschläge und Bedrohungsmeldungen "überwiegend kontrollierbar".

Auch zum Ende des Jahres 2014 herrscht in den ländlichen - vorwiegend paschtunisch geprägten - Gebieten im Osten und Süden des Landes eine "überwiegend nicht kontrollier-bare", in einigen wenigen Distrikten sogar eine "nicht kontrollierbare" Sicherheitslage.

[Überwiegend nicht kontrollierbare Sicherheitslage: Die Sicherheitslage eines Raumes gilt als überwiegend nicht kontrollierbar, wenn bestehende Bedrohungen eine erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungs- und Handlungsfreiheit der afghanischen Bevölkerung, afghanischen Regierung und der Vertreter der internationalen Gemeinschaft darstellen. Es ist kurzfristig keine Verbesserung der Sicherheitslage zu erwarten. Die Autorität der afghanischen Verwaltungs- und Regierungsstrukturen steht in Frage.

Nicht kontrollierbare Sicherheitslage: Die Sicherheitslage eines Raumes gilt als nicht kontrollierbar, wenn bestehende Bedrohungen die Bewegungs- und Handlungsfreiheit der afghanischen Bevölkerung, afghanischen Regierung und Vertreter der internationalen Gemeinschaft drastisch einschränken oder unterbinden. Es ist gegenwärtig keine Verbesserung der Sicherheitslage zu erwarten. Die Autorität der afghanischen Verwaltungs- und Regierungsstrukturen ist de facto nicht gegeben. (Vgl S 33 des oa Berichtes.)]

In Nordafghanistan ist eine "ausreichend kontrollierbare" Sicherheitslage zu konstatieren. Sie ist jedoch heterogen und lokal begrenzt volatil. Auch im Norden wirken die ANSF grundsätzlich in der Fläche, konzentrieren sich jedoch auf die Siedlungsgebiete und auf den Raum entlang der Hauptverkehrsstraßen. Besonderes Kennzeichen auch im zurückliegenden Jahr blieb die enge Verstrickung von RFK mit der Organisierten (Drogen) Kriminalität und lokalen/regionalen Machthabern. Die Bedrohungslage durch RFK in den nicht-paschtunischen Siedlungsgebieten und größeren Städten des Nordens wird als niedrig bis mittel eingestuft. In den ländlichen Gebieten mit hohem paschtunischen Bevölkerungsanteil bestehen weiterhin überwiegend erhebliche Bedrohungen. In einigen traditionellen Kern-räumen der RFK im Norden wurde im Sommer 2014 eine Erhöhung von deren Bewegungs- und Handlungsfähigkeit registriert, welche regelmäßig eine Gegenreaktion der ANSF auslösen. Dies führt in begrenzten Gebieten des Nordens zu einem wechselseitigen Kontroll-verlust bzw. -gewinn. Insgesamt hat sich die Anzahl von Gebieten mit einer "überwiegend nicht kontrollierbaren" Sicherheitslage im Norden tendenziell vergrößert.

Aus dem EASO Country of Origin Information Report, Afghanistan, Security Situation, European Asylum Support Office, 2015, 32 ff:

Die UNO berichtet, dass zwischen dem 1. März und dem 15. August 2014 zwei Drittel aller Sicherheitsvorfälle im Süden, Südosten und Osten Afghanistans stattgefunden haben. In diesem Berichtszeitraum wurden Angriffe Aufständischer mit dem Ziel verübt, die Stadtteilzentren oder Checkpoints im Süden (Helmand), im Westen (Faryab und Ghor), im Zentrum (Logar), im Osten (Nangarhar und Nuristan) und Nordosten (Kunduz) zu erobern und zu halten. (Vgl UN Security Council, The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security, report of the Secretary General, A/68/910-S/2014/420, 18 June 2014 (http://www.un.org/en/ga/search/view_doc.asp?symbol=S/2014/420)). Nach Angaben des niederländischen Ministeriums für auswärtige Angelegenheiten konzentrierten sich die Aufständischen auf diese Regionen wegen dem Rückzug des IWF (Nederland, Ministerie van Buitenlandse Zaken, Algemeen Ambtsbericht Afghanistan, September 2014 (http://

www.rijksoverheid.nl/ministeries/bz/documenten-en-publicaties/ambtsberichten/ 2014/09/17/afghanistan. html).

III.2.2. Sicherheitslage in der Provinz Parwan:

Aus: ACCORD - Austrian Centre for Country of Origin and Asylum

Research and Documentation: Anfragebeantwortung zu Afghanistan:

Rückkehrmöglichkeit in den Distrikt Ghorband, Provinz Parwan (Sicherheitslage, Zugänglichkeit, wirtschaftliche Überlebensfähigkeit eines jungen Mannes) [a-8881], 01. Oktober 2014 (verfügbar unter

http://www.ecoi.net/local_link/287397/421322_de.html (Zugriff am 08. Juni 2015):

Der afghanische Nachrichtensender TOLO News berichtet in einem Artikel vom August 2014, dass die illegale Verteilung von Waffen an Bewohner der Provinz Parwan zu einem Anstieg der Zahl der Morde und Raubüberfälle in der Region geführt habe. Provinzgouverneur Basir Salangi habe den Anstieg der Zahl illegal bewaffneter Männer in Teilen der Provinz bestätigt und mitgeteilt, dass eine Operation durchgeführt werden würde, um die Waffen zu beschlagnahmen und die für die jüngste Verschlechterung der Sicherheitslage Verantwortlichen zu verhaften. Obwohl die Provinz als eine der sichersten des Landes angesehen worden sei, hätten Vorkommnisse in der letzten Zeit zu einer Verschlechterung der Sicherheitslage beigetragen. Laut TOLO News würden Bewohner davon ausgehen, dass die illegalen bewaffneten Gruppen von hochrangigen Beamten und einflussreichen Personen unterstützt würden. Wie der Artikel gegen Ende anführt, sei die Provinz Parwan aufgrund der Zunahme der Aktivitäten regierungsfeindlicher bewaffneter Kräfte in den Distrikten Kohi Safi, Siyagerd und Shinwari mit neuen Herausforderungen konfrontiert:

"Illegal distribution of weapons to the residents of Northern Parwan province has caused an increase in the number of murders and robberies in the region. Provincial Governor Basir Salangi confirmed the increase in the number of illegal armed men in parts of the province, saying that an operation will be launched on Saturday to collect the weapons and arrest those responsible for the recent insecurities. Even though the province has been considered as one of the safest in the country, recent events have contributed to the escalating insecurities. The residents complain about the illegal armed groups in the province, explaining that the number of murders and robberies has increased since the runoff elections. [...] Residents believe that high-ranking officials and powerful figures support the illicit armed circles. [...] With a population of 700,000, Parwan is facing new challenges with the increase in the activities of anti-government armed forces in Kohi Safi, Siah Gerd and Shinwari districts." (TOLO News, 6. August 2014)

Das afghanische Medienunternehmen The Killid Group (TKG) schreibt in einem Artikel vom August 2014, dass der Gouverneur der Provinz Parwan ehemalige Dschihad-Kommandanten für die schlechte Sicherheitslage in der Provinz verantwortlich gemacht habe. Im Gespräch mit TKG hätten die Beschuldigten die Vorwürfe von sich gewiesen und dem Gouverneur vorgeworfen, einen Sündenbock zu suchen. Wie der Artikel anführt, seien in den letzten Monaten fast 160 Personen von bewaffneten Gruppen getötet worden.

Einer der Beschuldigten, ein Kommandant einer Brigade an der Grenze im Osten, habe angegeben, dass er und seine Brigade fast täglich in Schießereien mit Aufständischen verwickelt seien und dass er deshalb überhaupt keine Zeit habe, Probleme in Parwan zu verursachen. Dem Kommandanten zufolge solle der Provinzgouverneur gegen die Unruhen im Distrikt Ghorband vorgehen. Obwohl es dort zu Fällen von Plünderungen komme, bleibe der Gouverneur tatenlos:

"Parwan insecurity

Governor Abdul Basir Salangi has accused former Jihadi commanders for the poor security situation. At a press conference he identified them by name, and said he has documents to prove their involvement.

Killid decided to track down and interview the accused but not everyone could be found. Those we spoke to reject the allegations, and said the governor was trying to find a scapegoat. Armed groups have killed nearly 160 people in Parwan in recent months.

One of the accused, General Fazludin Ayara, the commander of a brigade on the eastern border, said nearly daily skirmishes with militants kept him busy, and he had no time to create problems in Parwan. 'If the authorities in Parwan are accusing us they should provide evidence. Where is the proof that we gave weapons?' he asked. According to General Ayara, the Parwan governor should quell unrest in Ghorband district. 'There is looting and Salangi is resting,' he says rhetorically." (TKG, 17. August 2014)

Die afghanische Nachrichtenagentur Pajhwok Afghan News (PAN) schreibt in einem Artikel vom April 2014, dass laut Angaben eines Beamten seit einem Jahr illegale Bergbauaktivitäten im Chilan-Tal am Rande des Distrikts Ghorband, Provinz Parwan, getätigt würden. Laut BewohnerInnen gebe es in verschiedenen Teilen des Distrikts illegalen Bergbau und anschließenden Schmuggel. Wie BewohnerInnen des Chilan-Tals mitgeteilt hätten, hätten bewaffnete Gruppen die volle Kontrolle über die Orte, an denen sich die Bodenschätze befinden würden. Ihre Präsenz habe den Weg für die illegalen Bergbau- und schmuggelaktivitäten bereitet. Auch der Verwaltungschef des Distrikts Siyagerd habe angegeben, dass das Chilan-Tal nicht unter der Kontrolle der Regierung stehe und BeamtInnen sich nicht in die Gegend begeben könnten. Eine andere Bergbaustätte im Wazgard-Tal sei vor illegalen Aktivitäten geschützt, da das Gebiet von der Regierung kontrolliert werde. Aufgrund einer nur geringen Zahl an PolizistInnen sei es der Distriktverwaltung nicht möglich, ihre Autorität in allen Gebieten durchzusetzen. So verfüge Chilan über keinen einzigen Polizei-Kontrollposten. Ein Parlamentsmitglied aus Parwan habe allerdings bestritten, dass die Regierung keine Kontrolle über das Chilan-Tal habe und angegeben, dass die Regierung in dem Tal präsent sei und dort die Kontrolle ausübe:

"Illegal and non-professional excavation of a mine site, without the knowledge of what kinds of reserves the mine contain, in the Chilan valley on the outskirts of Gorband district in central Parwan province, has been underway for the last one year, an official said. [...] However, residents of Syagard district said illegal mining and its subsequent smuggling continued in different areas of Ghorband district. Residents of Chilan valley said armed groups had active presence with their complete control of the sites of natural reservoirs. The presence of armed groups paved way for illegal digging and smuggling of natural reserves. [...] However, administrative chief of Syagard district said Chilan valley was not in government control, saying that officials could not visit the area. Another mine in the Wazgard Valley has been protected from unauthorized excavation because the government has firm control in the area. Mohammad Saeed Sadiqqui said due to small number of police force, the district administration could not establish its writ in the entire areas. Chilan has not even a single police check post, he added. However, Saddiq Ahmad Usmani, Wolesi Jirga member from Parwan, rejected claims of Syagard district administrative chief that government had no control over Chilan valley. He insisted the government had firm control and presence in the valley." (PAN, 24. April 2014)

Die afghanische Online-Zeitung Khaama Press (KP) schreibt in einem Artikel vom August 2014, dass mindestens drei Polizisten bei einem Luftangriff der Koalitionstruppen in der Provinz Parwan getötet worden seien. Angaben lokaler RegierungsbeamtInnen zufolge habe sich der Vorfall im Distrikt Ghorband ereignet. Wie ein Sprecher des Provinzgouverneurs mitgeteilt habe, hätten die Koalitionstruppen Angehörige der afghanischen Lokalpolizei irrtümlicherweise für Aufständische gehalten und ihren Kontrollposten angegriffen:

"At least three policemen were killed following an airstrike by NATO-led coalition forces in northern Parwan province of Afghanistan. Local government officials, said the incident took place on Friday in Ghorband district of Parwan province. Provincial governor spokesman, Wahid Sediqi, said a check post of the Afghan Local Police (ALP) forces was targeted in airstrike in Ghorband, leaving three policemen dead and another one injured. Sediqi further added that the coalition forces had visited the area to provide medical support to the local residents when the incident took place. He said the coalition forces had mistaken the ALP service members for militants and targeted their check post." (KP, 16. August 2014)

Auf der Website des Defense Video Imagery Distribution System (DVIDS), einem von der dritten US-Armee, einem Großverband des US-amerikanischen Militärs, betriebenen Service zur Bereitstellung von Informationen in Zusammenhang mit den US-Streitkräften, findet sich ein Artikel vom Jänner 2014, in dem erwähnt wird, dass bei einer geplanten, von afghanischen Sicherheitskräften geführten Operation zur Bekämpfung aufständischer Aktivitäten im Distrikt Ghorband, Provinz Parwan, ZivilistInnen getötet worden seien. Die Operation habe in einem Gebiet mit hoher Bedrohung ("high threat area") und Aktivitäten von Taliban-Kämpfern stattgefunden. Die Aufständischen in diesem Gebiet könnten sich frei bewegen, was ihnen ermögliche, die lokale Bevölkerung zu schikanieren und zu bedrohen und Angriffe durchzuführen.

Wie der Artikel erläutert, seien afghanische Sicherheitskräfte gemeinsam mit Angehörigen der Koalitionstruppen bei ihrem Vordringen in den Distrikt Ghorband unter schweren Beschuss geraten. Dabei sei ein Angehöriger der Internationalen Sicherheitsunterstützungstruppe (ISAF) getötet worden. Bei dem anschließend zur Unterstützung angeforderten Luftangriff seien anfänglichen Berichten zufolge mindestens 10 Aufständische sowie zwei ZivilistInnen getötet worden. Die ZivilistInnen hätten sich in einem Gebäude befunden, in dem sich Aufständische verschanzt hätten:

"International Security Assistance Force regrets that civilians were killed Jan. 15 during a deliberately-planned, Afghan-led clearing operation to disrupt insurgent activity in Ghorband district, Parwan province. [...]

The operation was conducted in a high threat area with Taliban activity, some linked to the Haqqani network. The insurgents in this area enjoy freedom of movement allowing them to harass and threaten the local population as well as stage and facilitate attacks.

While moving through Ghorband district, ANSF [Afghan National Security Forces] commandos and their coalition advisers came under heavy fire from insurgents, resulting in the death of one ISAF [International Security Assistance Force] service member. The force required defensive air support to suppress the enemy fire from two compounds. According to initial operational reports, at least 10 insurgents were killed. Tragically, two civilians inside a building from which insurgents were firing on the commandos were killed."

(DVIDS, 15. Jänner 2014)

Über den Vorfall berichtet unter anderem auch ein im Jänner 2014 veröffentlichter Artikel der US-amerikanischen Tageszeitung New York Times (NYT). Wie der Artikel weiters anführt, seien der Distrikt Siyagerd und das angrenzende Wazghar-Tal laut Angaben afghanischer Behörden seit einigen Monaten ein Nährboden für aufständische Aktivitäten. Taliban-Kämpfer würden in dem Gebiet oftmals Angriffe auf Angehörige der lokalen Polizei verüben, außerdem werde davon ausgegangen, dass mehrere in der letzten Zeit verübte Angriffe auf die Luftwaffenbasis Bagram von diesem Gebiet ausgegangen seien:

"A coalition airstrike in a province north of Kabul killed at least two Afghan villagers on Wednesday morning, prompting President Hamid Karzai to order an official inquiry and escalating tensions yet again between the allies over civilian deaths. While details of the fighting in the Seya Gerd district of Parwan Province remained sketchy, officials confirmed that a strike had been called in after Afghan and coalition Special Operations advisers took heavy fire during a mission to clear the area. The gunfight, which took place in an insurgent stronghold used to carry out attacks on Bagram Air Base, claimed the life of one coalition soldier, at least 10 Taliban fighters and several civilians, though the exact number was not yet clear, coalition and Afghan officials said. [...]

The Seya Gerd district of Parwan, and the neighboring Wazghar Valley, has been a hotbed of the insurgency for the last few months, according to Afghan officials. Taliban fighters frequently attack the local police in the area, and it is believed that several recent attacks on Bagram Air Base were carried out from the area." (NYT, 15. Jänner 2014)

Fabrizio Froschini vom Afghanistan Analysts Network (AAN), einer unabhängigen, gemeinnützigen Forschungsorganisation mit Hauptsitz in Kabul, die sich mit politischen Themen beschäftigt, berichtet in einem im April 2014 veröffentlichten Artikel über die Sicherheit und sicherheitsrelevante Vorfälle in der Shomali-Ebene, einer Hochebene nördlich von Kabul, während der ersten Runde der afghanischen Präsidentschaftswahlen. Wie Foschini anführt, hätten im Distrikt Siyagerd, Provinz Parwan, länger andauernde Kämpfe stattgefunden. Allerdings gehöre dieser Teil des Ghorband-Tals streng genommen nicht mehr zur Shomali-Region, außerdem verfüge er über eine lange Geschichte von Konflikten und Unsicherheit:

"Prolonged clashes took place in Siyagerd district of Parwan province, but that part of the Ghorband valley does not belong strictly speaking to the Shomali region, and has an already long history of conflict and insecurity." (Foschini, 7. April 2014, Fußnote 2)

In einem Artikel vom April 2014 bezeichnet die in den USA herausgegebene Tageszeitung Wall Street Journal (WSJ) den Distrikt Ghorband als ein Gebiet, das sich größtenteils unter dem Einfluss der Taliban befinde (WSJ, 5. April 2014).

Auf der Website der Unterstützungsmission der Vereinten Nationen in Afghanistan (UN Assistance Mission in Afghanistan, UNAMA) findet sich eine mit 1. Februar 2014 datierte Auswahl von Ausschnitten von Artikeln verschiedener afghanischer Printmedien. In einem Ausschnitt aus der Tageszeitung Arman-e-Milli wird erwähnt, dass der Gouverneur der Provinz Parwan Berichten zufolge einen Geldbetrag in unbekannter Höhe an die Taliban im Distrikt Ghorband verteilt habe. Es werde berichtet, dass der Gouverneur das Geld von einer Nichtregierungsorganisation zum Bau einer Schule in dem Distrikt erhalten habe und er das Geld den Taliban übergegeben habe, damit diese das Projekt durchführten. Der Gouverneur habe erklärt, er habe diese Entscheidung getroffen, da sich lokale BeamtInnen nicht nach Ghorband begeben könnten:

"Arman-e-Milli Daily

Reports say that Parwan Provincial Governor, Abdul Basir Salangi, has distributed an unknown amount of cash to the Taliban in Ghorband district. It is said that Mr. Salangi had received the amount from a non-governmental organization (NGO) to build a school in the district and then he gave the amount to the Taliban to implement the project. Mr. Salangi said that the local officials cannot go to Ghorband, so he made the decision to help children go to school and not remain deprived of education." (UNAMA, 1. Februar 2014)

Das UNO-Flüchtlingshochkommissariat (UN High Commissioner for Refugees, UNHCR) schreibt in einem monatlichen Update zu konfliktbedingter Vertreibung, dass im Februar 2014 insgesamt 41 Familien (246 Personen) aufgrund von Kämpfen zwischen regierungsfeindlichen Elementen und afghanischen Sicherheitskräften sowie Militäroperationen aus dem Distrikt Ghorband nach Kabul vertrieben worden seien. Berichten zufolge sei es vor der Vertreibung zu Opfern unter den Familien gekommen:

"Kabul: 41 families (246 individuals) were displaced from Ghorband district of Parwan province to Kabul in February 2014, due to armed conflicts between AGEs and ANSF as well as the military operations. There were casualties reported amongst these families before displacement." (UNHCR, Februar 2014)

III.2.3. Zu der allgemeinen Sicherheitslage in Afghanistan sowie zur Rückkehrlage erstattete der Sachverständige, Dr.Rasuly, Gutachten und Befund im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 21.05.2015 in einem Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (W201 1438394-1/10E). In diesem wird unter anderem ausgeführt:

"Die Sicherheitslage in Afghanistan ist im heurigen Jahr besonders prekär geworden. Das liegt daran, dass die Taliban ihren Kriegsführungsstil und ihre Kriegsziele geändert bzw. auch erweitert haben. Im Gegensatz zum vergangenen Jahr versuchen die Taliban im heurigen Jahr Gebiete anzugreifen und möglichst auch unter ihre Kontrolle zu bringen. Sie gehen nicht nur mit Selbstmordanschlägen gegen die Behörden und gegen Personen vor, die sie als ihre Feinde betrachten, sondern sie liefern sich Gefechte mit den Sicherheitskräften und nehmen Gebiete ein, bewerfen die Städte mit Raketen und parallel dazu verüben sie weiterhin Selbstmordanschläge. Fast aus allen 34 Provinzen wird von Taliban-Anschlägen berichtet, in 13 Provinzen des Landes wird von schweren Gefechten und Einnahmen von Regionen durch die Taliban gemeldet. In Kunduz, Takhar, Badakhan, Kapisa, Nangarhar, Kunar, Kandahar, Badghis, Faryab, Samangan, Sar-e Pul, in Teilen Herats und in der Provinz Ghor herrscht eine Art Kriegszustand. In diesen Provinzen sind zum Teil die meisten Distrikte unter der Kontrolle der Taliban. Das hat dazu geführt, dass tausende Familien aus diesen Kriegsgebieten geflüchtet und derzeit vom UNHCR in Zelten am Rande der Großstädte notversorgt werden. Von Kabul hört man auch in den letzten Tagen ständig von Selbstmordanschlägen in Hotels, am Flughafen und auf Linienbussen, in denen angeblich Militärs sitzen. (...)

Die Versorgungslage in Afghanistan wird insgesamt immer schlechter. Der Grund liegt darin, dass der Abzug der ISAF-Truppen und Schließung ihrer Basen sowie der Abzug der ausländischen NGOs abertausende junge Menschen zu Arbeitslosen gemacht hat, die derzeit keine Aussicht haben, eine adäquate Arbeitsstelle zu finden und ihr Leben finanzieren zu können. Derzeit ist vor allem Europa mit einer hohen Flüchtlingswelle aus Afghanistan konfrontiert. Das afghanische Flüchtlingsministerium und UNHCR sind derzeit mit den Nachbarländern Pakistan, Iran, Tadjikistan und auch mit der Türkei in einem ständigen Kontakt, diese Flüchtlingsbewegung der Afghanen so zu regeln, dass es zumindest weniger Opfer auf dem Fluchtweg gibt. Es wird ständig gemeldet, dass an den Grenzen zwischen dem Iran und der Türkei und Griechenland hunderte von Afghanen erschossen werden oder sie ertrinken in den griechisch-türkischen Gewässern.

Ich möchte darauf hinweisen, dass die Anzahl der arbeitslosen Jugendlichen in Afghanistan derzeit über 60% liegt und die zurückgeschobenen jungen Menschen sich in einer perspektivlosen Situation in Afghanistan befinden. Es wurde berichtet, dass es derzeit drei Millionen Drogenabhängige in Afghanistan gibt, die Mehrheit dieser abhängigen Personen sind junge Menschen, die aus dem Ausland abgeschoben wurden und in Afghanistan keine familiäre Bindung, aber auch keine andere Bleibe haben. Ein Gutteil der abgeschobenen Menschen versuchen wieder ins Ausland zu gelangen, da sie tatsächlich keine Aussicht auf ein wirtschaftlich menschenwürdiges Leben haben. Personen, die in Afghanistan kein Haus und keine wirtschaftliche Basis haben und ihre Familien nicht mehr in Afghanistan leben, gehören zu den Flüchtlingstypen, die ich zuvor beschrieben habe. Betreffend die derzeitige Sicherheitslage in Afghanistan möchte ich auf folgende Internetquellen hinweisen:

http://www.dw.de/tote-bei-anschlag-auf-ausl%C3%A4nder-in-kabul/a-18454724

http://www.spiegel.de/politik/ausland/afghanistan-mehrere-tote-bei-taliban-anschlag-in-kabul-a-1034535.html

http://www.dw.de/refugee-drama-in-kunduz/a-18428454

http://www.longwarjournal.org/archives/2015/05/taliban-touts-success-in-kunduz-offensive.php

http://www.rferl.org/content/afghanistan-taliban-faryab-province-qishloq-ovozi/26957356.html

http://www.zeit.de/politik/ausland/2015-05/afghanistan-taliban-anschlag-polizei

http://www.timesofoman.com/News/50723/Article-Taliban-launch-spring-offensive-attack-US-Bagram-Air-Base-outside-Kabul-with-rocket

http://www.khaama.com/taliban-rocket-attack-on-bagram-prison-leaves-at-least-26-injured-8906

http://en.wikipedia.org/wiki/Parwan_Detention_Facility

http://www.tolonews.com/en/afghanistan/19085-six-taliban-insurgents-killed-in-kapisa-operationhttp://www.tolonews.com/en/afghanistan/15502-taliban-control-valley-of-alasay-district-of-kapisa"

III.2.4. Rückkehrfragen:

Während des Untersuchungsjahres, kehrten mehr als 30.000 afghanische Flüchtlinge freiwillig, mit Hilfe von UNHCR, nach Afghanistan zurück. Die durchschnittliche Zahl der Rückkehrer pro Tag deutet einen Rückgang von 40% im Vergleich zum Jahr 2012 an. Die Kapazitäten der afghanischen Regierung Rückkehrer aufzunehmen hielt sich in Grenzen. Obwohl UNHCR berichtet, dass wirtschaftliche Schwierigkeiten und eine schlechte Sicherheitslage in Pakistan und Iran zu einem Anstieg bei Rückkehrern nach Afghanistan im Jahr 2012 führten, sank die Zahl der Rückkehrer im Untersuchungsjahr aufgrund von Ungewissheit in Bezug auf die Sicherheit und der Transitionsperiode. Zusätzlich gaben Rückkehrer an, dass lokale Verbesserungen der Sicherheitslage in manchen Teilen Afghanistan der primäre Grund für die Rückkehr waren (USDOS 27.2.2014).

Schweiz, Australien, Iran, Norwegen, Pakistan, Dänemark, Frankreich, die Niederlande und Schweden haben mit Afghanistan und dem UNHCR sogenannte Drei-Parteien-Abkommen zur Regelung der freiwilligen Rückkehr von afghanischen Flüchtlingen in ihr Heimatland geschlossen. Abkommen mit Großbritannien und Finnland werden derzeit verhandelt. Die Abkommen sehen u.a. die Übernahme von Reisekosten, Wiedereingliederungshilfe und Unterstützungsmaßnahmen für besonders schutzbedürftige Flüchtlinge vor. Von Großbritannien, Frankreich, Italien, Dänemark, Norwegen, Schweden und Australien ist bekannt, dass diese Länder abgelehnte Asylbewerber afghanischer Herkunft nach Afghanistan abschieben. Einige Länder arbeiten eng mit IOM in Afghanistan zusammen, insbesondere auch, um die Reintegration zu erleichtern. IOM bietet psychologische Betreuung, Unterstützung bei Reiseformalitäten und bei Ankunft in Kabul und Begleitung der Reintegration einschließlich Unterstützung bei der Arbeitsplatzsuche (AA 31.3.2014).

(vgl COI - Country of Origin Information - Herkunftsländerinformation, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 19.11.2014)

Freiwillige Rückkehr: Trotz erhöhtem Druck durch Iran und Pakistan ist die Zahl der Rückkehrenden 2013 wegen der prekären Sicherheitslage sowie der politischen Situation zurückgegangen. Durchschnittlich sollen 2013 etwa 40 Prozent weniger Flüchtlinge nach Afghanistan zurückgekehrt sein als 2012. 2014 ist die Zahl um weitere 56 Prozent gesunken. Seit der Ankündigung des Abzugs der internationalen Sicherheitskräfte 2014, haben zahlreiche gut ausgebildete Afghaninnen und Afghanen das Land verlassen.

Situation der Rückkehrenden: Gemäß UNHCR kehrten etwa 42 Prozent der Rückkehrenden nicht in ihre Heimatgemeinden zurück, da sie dort keine Unterkunft mehr haben, weil es keine Möglichkeiten gibt, ein Einkommen zu erzielen, da öffentliche Dienstleistungen fehlen oder weil die Sicherheitslage als zu prekär erscheint. Zudem verfügten Rückkehrende meist über einen schlechteren Zugang zu Unterkunft, Einkommensmöglichkeiten und Wasser. Die afghanische Regierung unterstützt Rückkehrende aus dem Iran sowie Pakistan nur äußerst dürftig.

Situation der intern Vertriebenen (IDP): Aufgrund des bewaffneten Konflikts stieg 2013 die Zahl der intern Vertriebenen Zivilistinnen und Zivilisten im Vergleich zum Vorjahr um 25 Prozent (plus 124'354) an und betrug Ende 2013 rund 631.286 Personen. Insbesondere der Westen, Osten und Norden Afghanistans verzeichnet viele IDP. Im Osten gaben IDP Übergriffe und Einschüchterungen durch regierungsfeindliche Gruppierungen als Grund für die Vertreibung an. IDP leiden oft unter einem beschränkten Zugang zu Nahrungsmitteln, Wasser, angemessener Unterkunft, Gesundheitseinrichtungen, Arbeit und sehen sich mit einer beschränkten Bewegungsfreiheit konfrontiert. Die äußerst limitierten Möglichkeiten, den Lebensunterhalt zu bestreiten, führen oft zu erneuter Vertreibung. Besonders in den harten Wintern sind IDP schutzlos der Kälte ausgeliefert. In und um Kabul existieren mindestens 51 informelle Siedlungen, welche geschätzte 30.400 Personen beherbergen. Viele dieser Menschen leben bereits seit über zehn Jahren in solchen Siedlungen.

Aufnahmekapazität. Gemäß US Departement of State bleibt die Aufnahmekapazität Afghanistans für Rückkehrende weiterhin beschränkt.

(vgl Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update vom 10.10.2014, 20ff)

III.2.5. Ethnische Minderheiten:

In Afghanistan leben schätzungsweise mehr als 31 Millionen Menschen. Der Anteil der Volksgruppen im Vielvölkerstaat wird in etwa wie folgt geschätzt: Paschtunen 42 Prozent, Tadschiken 27 Prozent, Hazara 9 Prozent, Usbeken 9 Prozent sowie zahlreiche kleinere ethnische Gruppen (Aimak, Turkmenen, Balochen, Nuristani u.a.). Die afghanische Verfassung schützt sämtliche ethnische Minderheiten. Neben den offiziellen Landessprachen Dari und Paschtu wird in der Verfassung (Artikel 16) sechs weiteren Sprachen dort ein offizieller Status eingeräumt, wo die Mehrheit der Bevölkerung (auch) eine dieser anderen Sprache spricht. Diese weiteren in der Verfassung genannten Sprachen sind Usbekisch, Turkmenisch, Belutschisch, Pashai, Nuristani und Pamiri.

Für die während der Taliban-Herrschaft besonders verfolgten Hazara hat sich die Lage deutlich verbessert. Sie sind in der öffentlichen Verwaltung zwar nach wie vor unterrepräsentiert, aber dies scheint eher eine Folge der früheren Marginalisierung zu sein als eine gezielte Benachteiligung neueren Datums. Gesellschaftliche Spannungen bestehen fort und leben in lokal unterschiedlicher Intensität gelegentlich wieder auf.

Die ca. eine Million Nomaden (Kutschi), die mehrheitlich Paschtunen sind, leiden in besonderem Maße unter den ungeklärten Boden- und Wasserrechten. De facto kommt es immer wieder zu einer Diskriminierung dieser Gruppe, da ihre Mitglieder aufgrund ihres nomadischen Lebensstils als Außenseiter gelten und so Gefahr laufen, Opfer einer diskriminierenden Verwaltungspraxis oder strafrechtlicher Sanktionierung zu werden. Immer wieder werden Nomaden rasch einer Straftat bezichtigt und verhaftet, wenngleich sie oft auch genauso schnell wieder auf freiem Fuß sind.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 4. Juni 2013, S. 9f; The CIA World Factbook (7. Jänner 2014):Afghanistan, vom 7. Jänner 2014)

III.2.6. Hazara:

Die Hazara machen etwa 9% der Bevölkerung aus (CIA 24.6.2014). Die schiitische Minderheit der Hazara verbessert sich ökonomisch und politisch durch Bildung. In der Vergangenheit wurden die Hazara von den Pashtunen verachtet, da diese dazu tendierten, die Hazara als Hausangestellte oder für andere niedere Arbeiten einzustellen. Berichten zufolge schließen viele Hazara, inklusive Frauen, Studien ab oder schlagen den Weg in eine Ausbildung in Informationstechnologie, Medizin oder anderen Bereichen ein, die in den unterschiedlichen Sektoren der afghanischen Wirtschaft besonders gut bezahlt werden (CRS 28.7.2014).

Für die während der Taliban-Herrschaft besonders verfolgten Hazara hat sich die Lage verbessert. Sie sind in der öffentlichen Verwaltung nach wie vor unterrepräsentiert. Unklar ist, ob dies Folge der früheren Marginalisierung oder eine gezielte Benachteiligung neueren Datums ist. Gesellschaftliche Spannungen bestehen fort und leben in lokal unterschiedlicher Intensität gelegentlich wieder auf (AA 31.3.2014). Gesellschaftliche Diskriminierung gegen die schiitischen Hazara mit Bezug auf Klasse, Ethnie und Religion hält weiter an - in Form von Erpressung, durch illegale Besteuerung, Zwangsrekrutierung und Zwangsarbeit, physische Misshandlung und Verhaftung. Zusammenstöße zwischen den ethnischen Hazara und den nomadischen Stämmen der Kutschis halten ebenso an, wobei die Hazara behaupteten, die Kutschi versuchten auf illegale Weise sich Land anzueignen (USDOS 27.2.2014).

Mitglieder der Hazarastämme, meist schiitische Muslime, sind in den Provinzen Bamiyan, Daikundi und Ghazni in Zentralafghanistan vertreten. Einer der zwei Vizepräsidenten von Präsident Hamid Karzai war Karim Khalil. Er entstammt der Minderheit der Hazara (CSR 11.7.2014).

Die Hazara sind im nationalen Durchschnitt mit etwa 10% in der Afghan National Army und der Afghan National Police repräsentiert (Brookings 31.7.2014).

IV. Beweiswürdigung:

IV.1. Die Ausführungen zum Verfahrensgang ergeben sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesasylamtes und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

IV.2. Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität (Namen, Geburtsdatum und Geburtsort) getroffen wurden, beruhen diese auf den diesbezüglichen Angaben des Beschwerdeführers sowie den Feststellungen der belangten Behörde.

IV.3. Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit, zur Volksgruppen- und zur Religionszugehörigkeit, zur Herkunft und zum Geburtsdatum des Beschwerdeführers stützen sich auf die diesbezüglich gleichbleibenden Angaben während des gesamten.

IV.4. Die Feststellungen zur Situation in Afghanistan beruhen auf den angeführten Quellen - bei diesen handelt es sich um Berichte verschiedener anerkannter und teilweise vor Ort agierenden Institutionen, die in ihren Aussagen ein übereinstimmendes, schlüssiges Gesamtbild der Situation in Afghanistan ergeben. Angesichts der Seriosität der angeführten Erkenntnisquellen und der Plausibilität der Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Darstellung zu zweifeln.

IV.5. Nicht glaubwürdig sind die Aussagen des BF hinsichtlich seiner Fluchtgeschichte:

Einleitend ist festzuhalten, dass der BF im Rahmen seines Asylverfahrens in Finnland eine völlig andere Fluchtgeschichte erzählt hat als vor der belangten Behörde.

So gab der BF in seiner Einvernahme im Zuge seines ersten Asylantrages in Finnland am 10.07.2007 zu seinem Fluchtgrund an, sein Vater sei im Krieg und Parteimitglied gewesen. Damals seien ihm von jemandem zwei Statuen übergeben worden, die sein Vater in seine Heimatstadt gebracht und irgendwo vergraben habe. Nach dem Tod des Vaters hätten Männer verlangt, dass die Familie des BF sage, wo sich die Statuen befänden, aber der BF und seine Mutter würden dies nicht wissen. Deswegen sei seine Mutter umgebracht worden.

Im Zuge der Asylantragstellung in Österreich erzählte der BF hingegen eine gänzlich andere Geschichte. Er gab an, er habe eine Koranschule besucht und dort aus Wut über den Koranlehrer auf diesen mit dem Koran eingeschlagen, worauf ihn drei Mitschüler festgehalten und der Koranlehrer ihn zur Strafe auf die Fußsohlen geschlagen habe. Kurze Zeit später seien Polizeibeamte in das Haus des BF gekommen. Sein Vater habe in Verteidigung des BF mit einem Holzstück auf einen der Polizeibeamten eingeschlagen und dieser sei dabei zu Tode gekommen. Daraufhin hätten noch in derselben Nacht andere Polizeibeamte seinen Vater erschossen.

Im Zuge der Einvernahme vor der belangten Behörde am 16.05.2012 führte der BF aus, er sei auf den Koranlehrer zornig gewesen, und habe mit der Faust auf ein Fenster eingeschlagen und dabei das Glas zerbrochen. Der Mullah habe daraufhin Mitschüler aufgefordert, den BF festzuhalten und er habe sodann den BF schmerzhaft bestraft. Daraufhin habe der BF einen Koran auf den Mullah geworfen, wobei das Buch zerrissen sei. Der Mullah habe erklärt, dies sei eine unverzeihliche Sünde, der BF habe den Koran und den Islam beleidigt. Er würde dafür sehr hart bestraft werden. Zwei Stunden später seien die Polizisten zu ihnen nachhause gekommen, der BF sei auf Aufforderung seiner Mutter sofort geflohen. Ein Polizeibeamter habe auf ihn geschossen, worauf sein Vater auf diesen Polizisten mit einem Stück Holz in der Hand losgegangen sei. Dabei sei der Polizist getötet worden. Seine Tante habe dem BF gesagt, dass die dort verbliebenen Polizeibeamten seinen Vater getötet hätten.

In seiner Beschwerde vom 20.08.2012 bringt der BF vor, er habe weder Sachen verheimlicht noch bewusst falsch dargestellt. Wenn er bei der Einvernahme in Schweden eine andere Geschichte angegeben habe, habe er das nur getan, weil ihm ein anderer Asylwerber dies angeraten habe. In seiner im Rahmen des Parteiengehörs erstatteten Stellungnahme vom 29.05.2015 führt der BF hingegen aus, er habe in Schweden und Finnland falsche Angaben gemacht, da ihm dies so vom Schlepper nahe gelegt worden sei.

Für die Glaubhaftmachung der Angaben eines Fremden ist erforderlich, dass er die für die ihm drohende Behandlung oder Verfolgung sprechenden Gründe konkret und in sich stimmig schildert und dass diese Gründe objektivierbar sind, wobei zur Erfüllung des Tatbestandsmerkmals des "Glaubhaft-Seins" der Aussage des Fremden selbst wesentliche Bedeutung zukommt.

In diesem Zusammenhang sei auch auf die Judikatur des VwGH verwiesen, wonach zwar für eine Glaubhaftmachung im Gegensatz zu einer Beweiswürdigung der Nachweis der Wahrscheinlichkeit ausreicht, die für die Annahme eines Sachverhaltes sprechenden Gründe die gegenteiligen Gründe aber jedenfalls überwiegen müssen, wobei die Aussage des Asylbewerbers selbst wesentliche Bedeutung zukommt. Weiters geht auch der VwGH davon aus, dass ein spätes, gesteigertes Vorbringen als unglaubwürdig qualifiziert werden kann. (Vgl VwGH 2000/01/0250, 2008/23/0827, 2000/01/0249, 2000/01/0248.)

Das Vorbringen des BF ist aber nicht nur im Hinblick auf die verschiedenen Fluchtgeschichten massiv widersprüchlich, sondern auch im Hinblick auf seine Angaben betreffend seine familiären Umstände:

So gab er vor den finnischen Behörden an, seine Mutter sei umgebracht worden und sein Vater sei Soldat und Parteimitglied gewesen und vor ca. 9 Jahren verstorben; er habe keine Geschwister.

In der Einvernahme vor der belangten Behörde am 16.05.2012 gibt der BF jedoch an, seine Mutter lebe mit seinen Geschwistern (Schwester und Bruder) in Iran, der telefonische Kontakt mit seiner Mutter sei abgebrochen, da er sein Handy verloren und seine Mutter keine Nummer mehr von ihm habe. Sein Vater sei vor seiner Flucht von Polizeibeamten erschossen worden.

Widersprüchlich ist auch das Vorbringen des Beschwerdeführers bezüglich seiner Ausbildung: So gab er vor den finnischen Behörden an, als Schuster tätig gewesen zu sein, seine Mutter habe ihm die Werkzeuge gekauft. Er habe 3 Jahre in seiner Heimatprovinz die Schule besucht, er habe nirgendwo anders eine Schule besucht.

Vor den österreichischen Behörden gibt der BF im Gegensatz dazu jedoch an, er habe 2 Jahre eine Grundschule im Dorf und anschließend 2 Jahre die Koranschule besucht. Er sei in der elterlichen Landwirtschaft tätig gewesen.

Das Vorbringen des Beschwerdeführers in seiner im Rahmen des Parteiengehörs erfolgten Stellungnahme vom 29.05.2015 ist ebenfalls nicht nachvollziehbar: Einerseits behauptet der BF er habe in Schweden und Finnland bezüglich Reiseroute, Kosten der Reise, Aufenthalt und Personaldaten seiner Familienangehörigen sowie betreffend seine Ausbildung falsche Angaben gemacht. Andererseits behauptet er, bezüglich seiner Fluchtgeschichte wahre Angaben gemacht zu haben. Der BF unterlässt es jedoch, zu den völlig unterschiedlichen Fluchtgeschichten Stellung zu nehmen bzw. die offenkundigen Widersprüche aufzuklären.

Aus all den dargelegten Widersprüchen ergibt sich eindeutig, dass es sich bei den Fluchtgeschichten des BF um Konstrukte handelt, die ausschließlich dem Zweck der Asylerlangung dienen sollen. Der BF gesteht sogar selbst zu, sowohl vor den schwedischen als auch vor den finnischen Behörden im Asylverfahren falsche Angaben gemacht zu haben. Auch die Behauptung, seine Fluchtgründe seien wahr, ist nicht glaubwürdig, zumal der BF nicht einmal versucht hat, die Widersprüche in seinen verschiedenen Fluchtgeschichten aufzuklären.

V. Rechtliche Beurteilung:

V.1 Zum Spruchpunkt A) I:

Gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 AsylG 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK), droht.

Als Flüchtling im Sinne des Art 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffs ist die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung". Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl zB VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; VwGH 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH 25.1.2001, Zl. 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 2000/01/0131; 2001/20/0011, 2000/01/0131; 2001/20/0011; 2008/19/1031).

Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 95/01/0454, 95/01/055), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH 95/20/0239; 99/01/0397), sondern erfordert eine Prognose.

Verfolgungshandlungen die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl VwGH 98/01/0318).

Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 93/01/0284; 99/20/0128; 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 95/19/0041; 94/20/0836; 99/20/0208; 99/20/0509 99/20/0505; 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 m.w.N.).

Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichem Schutz einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (vgl. VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law2 [1996] 73; weiters VwGH 26.02.2002, 99/20/0509 m.w.N.; 20.09.2004, 2001/20/0430; 17.10.2006, 2006/20/0120; 13.11.2008, 2006/01/0191). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert werden kann. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.02.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl. VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256; VwGH 13.11.2008, Zl. 2006/01/0191).

Im vorliegenden Fall ist es dem BF mangels Glaubwürdigkeit der von ihm geltend gemachten Fluchtgründe nicht gelungen, objektive Furcht vor aktueller Verfolgung in gewisser Intensität glaubhaft zu machen. Es liegt keine begründete Furcht vor asylrelevanter Verfolgungshandlung vor. Die in Art 1 Abschnitt A Z 2 GFK geforderten Voraussetzungen sind nicht erfüllt.

Bezüglich der Zugehörigkeit des BF zu einer ethnischen Minderheit ist Folgendes auszuführen:

Die schwierige allgemeine Lage einer ethnischen Minderheit oder der Angehörigen einer Religionsgemeinschaft im Heimatland eines Asylwerbers ist - für sich allein - nicht geeignet, die für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft vorauszusetzende Bescheinigung einer konkret gegen den Asylwerber gerichteten drohenden Verfolgungshandlung darzutun (vgl VwGH 2000/20/0358).

Abgesehen davon konnte der BF eine solche nicht glaubhaft machen und hat auch nicht konkret dargelegt, worin eine gegen ihn gerichtete Verfolgung aufgrund der Zugehörigkeit zu den Hazara bestanden haben soll. Erstmals in seiner Beschwerde vom 20.08.2012 verweist er ganz allgemein darauf, dass die Behörde außer Acht gelassen habe, dass er der ethnischen Minderheit angehöre und diese verfolgt und diskriminiert werde. Eine persönliche Verfolgung aufgrund seiner Volksguppenzugehörigkeit hat der BF aber auch nicht in der Beschwerde behauptet.

Mit der Glaubhaftmachung ist auch die Pflicht der Verfahrenspartei verbunden, initiativ alles darzulegen, was für das Zutreffen der behaupteten Voraussetzungen spricht und diesbezüglich konkrete Umstände anzuführen, die objektive Anhaltspunkte für das Vorliegen dieser Voraussetzung liefern. Insoweit trifft die Partei eine erhöhte Mitwirkungspflicht. Allgemein gehaltene Behauptungen reichen für eine Glaubhaftmachung nicht aus (vgl VwGH 92/03/0011, 96/09/0007, 2000/04/0092; Hengstschläger/Leeb, AVG 2.Teilband, 2005, § 45 Rz 3).

V.2. Zum Spruchpunkt A) II:

Gemäß § 8 Abs 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird (Z 1), oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Z 2), der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK oder der Protokolle Nr 6 oder Nr 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Gemäß § 8 Abs 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden. Gemäß § 8 Abs 3 AsylG 2005 sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne des § 11 leg.cit. offen steht.

Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Abs 1 oder aus den Gründen des Abs 3 oder 6 abzuweisen, so hat gemäß § 8 Abs 3a AsylG 2005 idF FrÄG 2009 eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs 2 AsylG 2005 idF FrÄG 2009 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK oder der Protokolle Nr 6 oder Nr 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.

Es ist somit vorerst zu klären, ob im Falle der Rückführung des Fremden in seinen Herkunftsstaat Art 2 EMRK (Recht auf Leben), Art 3 EMRK (Verbot der Folter), das Protokoll Nr 6 zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe oder das Protokoll Nr 13 zur EMRK über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe verletzt werden würde. Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger, noch zum Refoulementschutz nach der vorigen Rechtslage ergangenen, aber weiterhin gültigen Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer solchen Bedrohung glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende und durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (VwGH 23.02.1995, Zl. 95/18/0049; 05.04.1995, Zl. 95/18/0530; 04.04.1997, Zl. 95/18/1127; 26.06.1997, ZI. 95/18/1291; 02.08.2000, Zl. 98/21/0461). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, Zl. 93/18/0214).

Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).

Unter "realer Gefahr" ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen ("a sufficiently real risk") im Zielstaat zu verstehen (VwGH 19.02.2004, Zl. 99/20/0573; auch ErläutRV 952 BlgNR 22. GP zu § 8 AsylG 2005). Die reale Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen und die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Artikels 3 EMRK zu gelangen (zB VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294; 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438; 30.05.2001, Zl. 97/21/0560).

Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen. Die Ansicht, eine Benachteiligung, die alle Bewohner des Staates in gleicher Weise zu erdulden hätten, könne nicht als Bedrohung im Sinne des § 57 Abs 1 FrG (nunmehr: § 50 Abs 1 FPG bzw. § 8 Abs 1 AsylG 2005) gewertet werden, trifft nicht zu (VwGH 25.11.1999, Zl. 99/20/0465; 08.06.2000, Zl. 99/20/0203; 17.09.2008, Zl. 2008/23/0588). Selbst wenn infolge von Bürgerkriegsverhältnissen letztlich offen bliebe, ob überhaupt noch eine Staatsgewalt bestünde, bliebe als Gegenstand der Entscheidung nach § 8 AsylG 1997 iVm. § 57 Abs 1 FrG (nunmehr: § 8 Abs 1 AsylG 2005) die Frage, ob stichhaltige Gründe für eine Gefährdung des Fremden in diesem Sinne vorliegen (VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203).

Die bloße Möglichkeit einer dem Art 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG (nunmehr: § 50 Abs 1 FPG bzw. § 8 Abs 1 AsylG 2005) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427; 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028; siehe dazu vor allem auch EGMR 20.07.2010, N. gg. Schweden, Zl. 23505/09, Rz 52ff; 13.10.2011, Husseini gg. Schweden, Zl. 10611/09, Rz 81ff).

Bei außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten im Herkunftsstaat kann nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) die Außerlandesschaffung eines Fremden nur dann eine Verletzung des Art 3 EMRK darstellen, wenn im konkreten Fall außergewöhnliche Umstände ("exceptional circumstances") vorliegen (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich, Zl. 30240/96; 06.02.2001, Bensaid, Zl. 44599/98; vgl. auch VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443). Unter "außergewöhnlichen Umständen" können auch lebensbedrohende Ereignisse (zB Fehlen einer unbedingt erforderlichen medizinischen Behandlung bei unmittelbar lebensbedrohlicher Erkrankung) ein Abschiebungshindernis im Sinne des Art 3 EMRK iVm. § 8 Abs 1 AsylG 2005 bzw. § 50 Abs 1 FPG bilden, die von den Behörden des Herkunftsstaates nicht zu vertreten sind (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich; vgl. VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443;

13.11. 2001, Zl. 2000/01/0453; 09.07.2002, Zl. 2001/01/0164;

16.07. 2003, Zl. 2003/01/0059).

Nach Ansicht des VwGH ist am Maßstab der Entscheidungen des EGMR zu Art 3 EMRK für die Beantwortung der Frage, ob die Abschiebung eines Fremden eine Verletzung des Art 3 EMRK darstellt, unter anderem zu klären, welche Auswirkungen physischer und psychischer Art auf den Gesundheitszustand des Fremden als reale Gefahr ("real risk") - die bloße Möglichkeit genügt nicht - damit verbunden wären (VwGH 23.09.2004, Zl. 2001/21/0137).

Die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten sind in der gegenständlichen Fallkonstellation gemäß § 8 Abs 1 AsylG 2005 für den BF gegeben:

Wie aus den Feststellungen hervorgeht, kann man derzeit von einer sehr prekären Lage in Afghanistan ausgehen. Einerseits sind die Taliban aktiv und versuchen auch in den Dörfern Gebiete zu erobern, andererseits versucht die Regierung zur Eindämmung der Taliban das Militär stärker einzusetzen. Mittelfristig kann man von einer schlechten Sicherheitslage insbesondere für die Zivilbevölkerung ausgehen. Der BF hat keine Ausbildung, und ohne Fachausbildung ist es schwierig einen Arbeitsplatz zu finden. Der BF stammt auch nicht aus Kabul und hat dort keinen Familienrückhalt, durch den er unter Umständen unterstützt werden könnte.

Wie aus den im Verfahren herangezogenen herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen ersichtlich ist, stellt sich die Versorgung mit Wohnraum und Nahrungsmitteln insbesondere für alleinstehende Rückkehr meist nur unzureichend dar. Angesichts der derzeitigen politischen Lage in Afghanistan ist zudem ausreichende staatliche Unterstützung sehr unwahrscheinlich. Vor allem jüngere Afghanen, die außerhalb des Familienverbandes oder nach langer Abwesenheit in Afghanistan zurückkehren, stoßen auf größere Schwierigkeiten als Rückkehrer, die in Familienverbänden ausgereist sind. Es fehlt ihnen an notwendigen sozialen oder familiären Netzwerken sowie die erforderlichen Kenntnisse der örtlichen Verhältnisse. Es ist unter solchen Umständen davon auszugehen, dass eine zumutbare innerstaatliche Schutzalternative (§ 8 Abs 3 iVm § 11 AsylG 2005), etwa in der Hauptstadt Kabul oder anderen Provinzen, in solchen Konstellationen nicht zur Verfügung steht.

Im gegenständlichen Fall kann daher unter Berücksichtigung der den BF betreffenden individuellen Umstände nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden, dass der BF im Fall der Rückkehr nach Afghanistan einer realen Gefahr im Sinne des Art 3 EMRK ausgesetzt wäre, welche unter Berücksichtigung der oben dargelegten persönlichen Verhältnisse des BF und der derzeit in Afghanistan vorherrschenden Sicherheits- und Versorgungslage mit hoher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung darstellen würde.

Durch eine Rückführung in den Herkunftsstaat würde der BF somit mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer realen Gefahr ausgesetzt sein, in Rechten nach Art 3 EMRK verletzt zu werden.

Eine innerstaatliche Fluchtalternative besteht für den BF nicht, da die maßgebliche Wahrscheinlichkeit in Rechten nach Art 3 EMRK verletzt zu werden, im gesamten Staatsgebiet Afghanistans zu erwarten ist.

Daher war der Beschwerde gegen Spruchpunkt II des angefochtenen Bescheides stattzugeben und dem BF gemäß § 8 Abs 1 Z 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuzuerkennen.

V.3 Zum Spruchpunkt A) III:

Die Voraussetzungen für die Zuerkennung einer befristeten Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter sind gemäß § 8 Abs 4 AsylG 2005 gegeben.

Gemäß § 8 Abs 4 AsylG 2005 ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl oder vom Bundesverwaltungsgericht gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl jeweils zwei weitere Jahre verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.

Daher war gemäß § 8 Abs 4 AsylG 2005 gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter für die Dauer eines Jahres zu erteilen.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

V.4. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:

§ 24 VwGVG bestimmt Folgendes:

(1) Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

(2) Die Verhandlung kann entfallen, wenn

1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder

2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

(3) Der BF hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

(4) Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

(5) Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Nach der Rechtsprechung des EGMR kann eine mündliche Verhandlung in Verfahren gemäß Art 6 Abs 1 EMRK unterbleiben, wenn außergewöhnliche Umstände dies rechtfertigen. Solche Umstände liegen etwa bei Entscheidungen über sozialversicherungsrechtliche Ansprüche vor, die ausschließlich rechtliche oder in hohem Maße technische Fragen aufwerfen. Hier kann das Gericht unter Berücksichtigung der Anforderungen an Verfahrensökonomie und Effektivität von einer mündlichen Verhandlung absehen, wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Stellungnahmen der Parteien angemessen entschieden werden kann (EGMR 12.11.2002, Fall Döry, Appl. 28.394/95, Z37 ff.; EGMR 8.2.2005, Fall Miller, Appl. 55.853/00, Z29).

Es ist vor dem Hintergrund des Art 6 Abs 1 EMRK ferner maßgeblich, welcher Natur die Fragen sind, die für die Beurteilung der gegen den angefochtenen Bescheid relevierten Bedenken zu beantworten sind. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß Art6 Abs1 EMRK kann dabei im Hinblick auf die Mitwirkungsmöglichkeiten im Verwaltungsverfahren regelmäßig unterbleiben, wenn das Vorbringen erkennen lässt, dass die Durchführung einer Verhandlung eine weitere Klärung der Entscheidungsgrundlagen nicht erwarten lässt.

Der EGMR hat zuletzt in seiner Entscheidung vom 2. September 2004, Zl. 68087/01 (Hofbauer/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass die Anforderungen von Art 6 EMRK auch bei Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung oder überhaupt jeglicher Anhörung (im Originaltext: any hearing at all), erfüllt sind, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "technische" Fragen betrifft. Der Gerichtshof verwies im erwähnten Zusammenhang auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtigte.

In der vorliegenden Beschwerde und Stellungnahme des BF wurden keine für die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes relevanten Rechts- oder Tatfragen von einer solchen Art aufgeworfen, dass deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte. Auch hat der BF in seinen Eingaben keinerlei neue Sachverhaltselemente hervorgebracht, welche zu einer anderen Beurteilung führen würden. Auch im Rahmen des Antrages auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erhellte der BF nicht, welche neuen Fakten oder Beweise er in dieser vorzubringen beabsichtigt um eine anderslautende Entscheidung des Gerichtes herbeizuführen.

Art 6 EMRK steht somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung nicht entgegen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 18. Jänner 2005, Zl. 2002/05/1519 m.w.N.). Die Entscheidung konnte daher im Sinne des § 39 Abs 2 Z. 6 VwGG in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.

V.5 Zum Spruchpunkt B):

Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen; in vielen Punkten steht die Tatfrage im Vordergrund.

Continua la tua ricerca in ChatGPT o Claude

Collega Omnilex per cercare nel corpus legale dal tuo assistente IA.