BVwG W162 1421639-1

W162 1421639-1Tribunale amministrativo federale23 giu 2015

Regest

Asylgewährung von Familienangehörigen, bestehendes Familienleben,<br/>Glaubwürdigkeit, mangelnde Asylrelevanz, non refoulement,<br/>persönlicher Eindruck, Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig,<br/>vage Mutmaßungen

Testo completo

BVwG W162 1421639-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 23.06.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W162.1421639.1.00

Spruch

W162 1421639-1/15E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ulrike LECHNER, LL.M. als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, Staatsangehöriger der Russischen Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.09.2011, Zl. 11 03.702-BAE, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 05.05.2015 zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt I. und II. des angefochtenen Bescheides gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 und § 8 Abs. 1 Asylgesetz 2005 als unbegründet abgewiesen.

II. In Erledigung der Beschwerde gegen Spruchpunkt III. wird gemäß § 75 Abs. 20 Asylgesetz 2005 festgestellt, dass eine Rückkehrentscheidung in diesem Verfahren auf Dauer unzulässig ist.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer behauptete, am 07.04.2011 illegal in das Bundesgebiet eingereist zu sein.

Am selben Tag brachte er beim Bundesasylamt einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG ein. Er führte den im Spruch angeführten Namen und das im Spruch angeführte Geburtsdatum an.

2. Anlässlich der niederschriftlichen Erstbefragung am 18.04.2011, durchgeführt von einem Organ der öffentlichen Sicherheit der Polizeiinspektion Traiskirchen, Erstaufnahmestelle, tätigte der Beschwerdeführer im Wesentlichen folgende Angaben:

"(...)

F: Angaben zur Wohnsitzadresse im Herkunftsland. A: XXXX.

F: Angaben über die Reiseroute mit allen bekannten Aufenthalten sowie Ort des Grenzübertritts samt dienstlicher Wahrnehmung. Von welchem Ort im Heimatland haben Sie Ihre Reisebewegungen begonnen?

A: XXXX

F: Wann und womit haben Sie Ihre/n Heimat/Herkunftsstaat verlassen?

A: 11.04.2011, mit PKW.

F: Sind Sie legal oder illegal aus Ihrer/m Heimat/Herkunftsland ausgereist? A: Illegal.

F: Reisten Sie mit einem Reisedokument aus? A: Nein

F: Wenn nein: Hatten Sie je ein Reisedokument? A: Ja.

F: Wenn ja, welches? A: Ich hatte einen Inlands- und Auslandspass

F: Wo befindet sich der Reisepass? A: Der Inlands- und Auslandspass befindet sich im Innenministerium in XXXX. Sie wurden mir im Mai 2010 abgenommen.

F: Wie lange dauerte die Reise von der Einreise in die EU bis nach Österreich? A: Das weiß ich nicht.

F: Geben Sie die konkrete Reiseroute mit Nennung der verwendeten Verkehrsmittel von Ihrer Heimat bis nach Österreich an.

A: Am 11.04.2011 verließ ich mit der Gattin meines Onkels XXXX in Richtung Georgien. Am 13.04.2011 kamen wir in einer mir unbekannten Ortschaft in Georgien an. Von dort fuhr ich mit einem PKW in Richtung Österreich. Über die Reiseroute nach Österreich kann ich keine Angaben machen. Beim PKW gab es schwarze Vorhänge und ich konnte darum nicht hinaussehen. Der Fahrer fuhr hauptsächlich in der Nacht. Gestern, am 17.04.2011, setzte mich der Fahrer, gegen Mittag, in der Nähe des Riesenrades in Wien ab. Landsleute in Wien erklärten mir den Weg nach Traiskirchen. Einer von ihnen brachte mich mit seinem PKW hierher, seinen Namen weiß ich nicht. Der PKW, mit dem ich von Georgien bis nach Wien fuhr, war dunkelblau lackiert. Es war ein Audi A4, das Kennzeichen weiß ich nicht. Der Lenker war ein Georgier namens "XXXX", ca. 45 Jahre alt, korpulent, hatte kurze schwarzgraue Haare.

F: Über welchen Nicht-EU-Staat und Ort reisten Sie in das EU-Gebiet (einschließlich Norwegen, Island und Schweiz) ein? A: Das weiß ich nicht.

F: Wann erfolgte die Einreise in die EU genau? A: Das weiß ich nicht.

F: Wie erfolgte die Einreise in die EU genau? A: Illegal.

F: Wo erfolgte die Einreise in die EU genau? A: Das weiß ich nicht.

F: Haben Sie in einem anderen Land um Asyl angesucht? A: Nein.

F: Haben Sie Familienangehörige im EU-Raum (einschließlich Norwegen, Island und Schweiz)? A: Nein.

F: Erhielten Sie in einem anderen Land ein Visum? A: Nein.

F: Wurden Sie in einem anderen Land von den do. Behörden angehalten und untergebracht? A: Nein.

F: Wie lange dauerte die Reise? A: 11.04.2011 bis 17.04.2011.

F: Angaben über die Schleppung (Kosten, Anzahl der Geschleppten, etc.). Wer organisierte Ihre Reise (genaue Daten)? A: Die Gattin meines Onkels XXXX

ABDULSHEYKHOV/nichtanonymanonymXXXX/anonym/person. Ihr Name ist XXXX.

F: Wie wurde die Reise organisiert? A: Sie organisierte mir das Fahrzeug von XXXX nach Georgien. Mein Onkel organisierte den PKW von Georgien hierher.

F: Wie hoch waren die Kosten der Reise? A: US-Dollar 3.000,--.

F: Wer ist Ihre Kontaktperson? A: Mein Onkel.

F: Wie und wo fand die Kontaktaufnahme statt?

A: XXXX lebt in XXXX. Sie holte mich von einer Autobushaltestelle ab.

F: Warum haben Sie Ihr Land verlassen (Fluchtgrund)?

A: Mein Onkel XXXX wird in Dagestan und Tschetschenien gesucht. Er wird beschuldigt, ein Kämpfer gewesen zu sein, was aber nicht stimmt. Deswegen versteckt er sich seit 2003 in Georgien. Ich wurde von der Polizei angehalten und 3 Tage lang misshandelt, damit ich den Aufenthaltsort meines Onkels verrate. Dabei wurde mir auch das Nasenbein gebrochen. Aus Angst um mein Leben beschloss ich zu flüchten.

F: Was befürchten Sie bei einer Rückkehr in Ihre Heimat? A: Ich habe Angst von der Polizei getötet zu werden.

F: Gibt es konkrete Hinweise, dass Ihnen bei Rückkehr unmenschliche Behandlung, unmenschliche Strafe oder die Todesstrafe drohen? Hätten Sie im Falle Ihrer Rückkehr in Ihren Heimatstaat mit irgendwelchen Sanktionen zu rechnen? Wenn ja, welche? : Keine.

(...)"

3. Nach Zulassung des Verfahrens wurde der Beschwerdeführer am 06.06.2011 von dem zur Entscheidung berufenen Organwalter des Bundesasylamtes, Außenstelle Eisenstadt, einvernommen. Die Einvernahme gestaltete sich im Wesentlichen wie folgt:

"F: Wie empfanden Sie die Erstbefragung in der Erstaufnahmestelle Ost? Gaben Sie damals die Wahrheit an?

A: Alles war in Ordnung. Ich gab die Wahrheit an.

Reiseweg: F: Sind Ihre Angaben zum Reiseweg (Anmerkung: Dem Asylwerber werden die Angaben zum Reiseweg vom Einvernahmeleiter im Wesentlichen wiedergegeben.), die Sie anlässlich der vorangegangenen Einvernahmen machten, vollständig und wahrheitsgemäß?

A: Ja. Ich möchte noch angeben, dass ich in einem Audi A4 unterwegs war. In XXXX (Dagestan) habe ich ein Jahr gelebt. Davor lebte ich in XXXX (Sibirien). Ich wurde in XXXX geboren. Wir lebten lange Zeit in Sibirien, weil mein Vater dort Arbeit hatte.

F: Reisten Sie legal oder illegal in Österreich ein?

A: Ich reiste illegal in Österreich ein.

F: Wurde Ihnen jemals ein russischer Auslandsreisepass ausgestellt?

A: Ich besitze einen Auslandsreisepass. Dieser befindet sich in XXXX.

F: Hatten Sie sonstige amtliche Dokumente?

A: Ja (Wehrdienstbuch, Führerschein). Mein Inlandspass befindet sich seit Mai 2010 bei der Polizei in XXXX.

F: Wurde Ihnen in Österreich ein nicht auf das Asylgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht erteilt?

A: Nein.

F: Haben Sie in Österreich Verwandte? Besteht in Österreich eine besondere private Bindung (ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis muss vorliegen) beziehungsweise besteht ein Familienleben in Österreich?

A: Ja. Zwei Onkeln leben hier. Ich habe sie bereits getroffen. Wir wohnen nicht gemeinsam. Ich bin ledig und alleinstehend. Es gibt in Österreich keine Personen, zu denen ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis besteht.

F: Haben Sie noch Kontakt zu Angehörigen und Bekannten in der Russischen Föderation?

A: Ja. Mit Vater und Mutter besteht telefonischer Kontakt.

F: Haben Sie während Ihres Aufenthaltes in Österreich Sprachkenntnisse in Deutsch erworben?

A: Nein.

F: Gehen Sie in Österreich einer legalen Arbeit nach?

A: Nein.

F: (Teilnahme am gesellschaftlichen Leben in Österreich:) Besuchen Sie eine Schule, eine Universität, einen Kurs oder einen Verein?

A: Nein.

F: Leiden Sie an schweren Erkrankungen? Nehmen Sie derzeit Medikamente?

A: Nein.

F: Sind Sie in der Russischen Föderation vorbestraft?

A: Nein.

F: Wie war Ihre wirtschaftliche Situation in der Russischen Föderation? Wovon lebten Sie?

A: Ich hatte Arbeit als Bediener einer Erdölförderanlage.

F: Erteilten Sie jemanden eine Vollmacht (Vollmacht betreffend der Vertretung im Asylverfahren oder Zustellvollmacht)?

A: Nein.

F: Haben Sie bezüglich des Reiseweges sonst noch etwas anzugeben?

A: Nein.

Grund: Ich hatte Probleme wegen Onkel XXXX. Er war Wahabit. Er war kein Terrorist, jedoch ein Kämpfer. Onkel XXXX starb im Jahre 2003. Wegen Onkel XXXX ließ man mich und Onkel XXXX nicht in Ruhe. Jedes Mal kam die Miliz und nahm mich mit. Ich wurde verprügelt. Sie wollten von mir wissen, wo sich Onkel XXXX aufhält. Es war so, dass sich Onkel XXXX seit dem Jahre 2003 versteckt. Nur seine Ehegattin wusste, wo er sich befindet. Zuvor wurde Onkel XXXX immer mitgenommen und verprügelt. Deshalb ist er geflohen. Er war zuerst in Baku. Von dort ging er nach Georgien. Dann begab er sich nach Österreich. Ich erfuhr davon, als ich in Georgien angekommen war. Wegen mir, weil ich nicht zuhause war, belästigen sie nun meine Großmutter. Sie wurde geschlagen. Milizionäre glaubten, ich sei zuhause. Ich war aber nicht zuhause. Ich habe mich zu dieser Zeit, am XXXX2011, in XXXX versteckt. Meine Großmutter verstarb am XXXX2011. Das erste Mal wurde ich im Mai 2010 mitgenommen. Sie kamen um 06.00 Uhr in mein Haus. Ich wurde zur Milizstation geführt. Die Milizionäre wollten wissen, wo sich Onkel XXXX aufhält. Ich wurde drei Tage festgehalten. In dieser Zeit wurde ich geschlagen. Das war in der Stadt XXXX, genauer, am Stadtrand. Nach drei Tagen sagten die Milizionäre zu mir, dass ich XXXX finden soll. Ich wurde freigelassen. Im August 2010 wurde ich das zweite Mal festgenommen. Es hat sich dasselbe abgespielt, nur wurde ich diesmal zwei Wochen festgehalten. Man schickte mich in den Wald zu den Kämpfern, damit ich sie finde. Dann hätte ich berichten sollen, wo die Kämpfer sind. Da der Onkel Kämpfer war, meinten die Milizionäre, dass ich aufgenommen werde. Ich folgte denen nicht, sondern flüchtete. Im Feber 2011 kamen abermals Milizionäre zu mir nach Hause. Ich war jedoch nicht daheim. Es war so, dass ich ab der zweiten Festnahme nicht mehr zuhause gelebt habe. Ich lebte bei diversen Verwandten in XXXX. Da ich nicht mehr verprügelt werden wollte, fasste ich den Entschluss, die Russische Föderation zu verlassen. Außerdem war es so, dass Milizionäre mir gedroht haben, dass sie mich töten werden, wenn ich ihnen keine Informationen über Onkel XXXX gebe.

V: Während der Erstbefragung gaben Sie an, einmal für drei Tage festhalten worden zu sein. Danach hätten Sie die Russische Föderation verlassen. Heute machen Sie andere Angaben. Erklären Sie das?

A: Nein. Ich sagte damals zum Beispiel, dass das Auto dunkelblau war. Diese Leute schrieben, dass das Auto schwarz war. Als ich das aufklären wollte, sagten mir die Leute, dass ich beim nächsten Mal alles angeben kann. Sie fragten mich nur nach dem Reiseweg.

F: War das der Grund der Asylantragstellung?

A: Ja.

F: Wollen Sie Ihre Angaben näher ausführen?

A: Nein.

(...)

F: Waren Sie in der Russischen Föderation jemals in Haft oder wurden Sie jemals festgenommen?

A: Ich war nie in Haft. Ich wurde, wie oben beschrieben, zweimal festgenommen und angehalten.

F: Hatten Sie in der Russischen Föderation sonst Probleme mit der Polizei oder einem Gericht?

A: Nein.

F: Wurden Sie in der Russischen Föderation jemals aus religiösen Gründen verfolgt?

A: Nein.

F: Sind Sie Mitglied einer politischen Partei?

A: Nein.

F: Wurden Sie in der Russischen Föderation jemals wegen Ihrer politischen Überzeugung verfolgt?

A: Nein.

F: Was befürchten Sie, im Falle der Rückkehr in der Russischen Föderation erleiden zu müssen?

A: Ich werde getötet.

F: Was können Sie über die beiden Onkeln XXXX und XXXX angeben?

A: Onkel XXXX war ein Kämpfer. Er war ein Kommandeur; genau weiß ich das aber nicht. Ich weiß nicht, ob er in Dagestan oder in Tschetschenien gekämpft hat. Onkel XXXX war kein Kämpfer; er stand jedoch im Verdacht, ein Kämpfer zu sein.

F: Weshalb sind Sie nach XXXX zurückgekehrt, obwohl Sie in XXXX in Sicherheit waren?

A: Ich musste mich um die Großmutter kümmern.

F: Weshalb haben Sie die Großmutter nicht nach XXXX geholt?

A: Sie ist schon alt. Sie kann nicht hin- und herfahren. Sie wollte in der Heimat leben.

F: Weshalb sind Sie nicht allein nach XXXX gefahren, um dort in Ruhe zu leben?

A: Nach den zwei Festnahmen kamen sie auch nach XXXX, um dort nach mir zu fragen.

F: Woher wissen Sie das?

A: Ich rief meinen Vater an. Er sagte mir, dass sie nach mir gefragt haben.

V: Dann müsste auch Ihr Vater Probleme bekommen haben?

A: Nein. Aber jetzt hat er welche; wegen mir.

F: Sind Sie ein Wahabit?

A: Nein.

F: Haben Sie jemals aktiv als Widerstandskämpfer mitgewirkt?

A: Nein.

F: Waren Sie für terroristische Akte verantwortlich?

A: Nein.

F: Weshalb verließen Sie die Russische Föderation nicht sofort nach der ersten Freilassung?

A: Ich wusste nicht, dass man mich ein zweites Mal mitnehmen würde. Ich kümmerte mich um die Großmutter. Nach der ersten Freilassung dachte ich, es würde nichts mehr nachfolgen. Als sie das dritte Mal gekommen sind, war ich nicht zuhause. Sie schlugen meine Großmutter. Mein Freund rief mich an und berichtete, dass die Miliz wieder nach mir sucht. Ich sagte zum Freund, dass er mir berichten möge, wenn sie wieder weg sind.

F: Ihnen werden Sätze (Satz eins bis drei, Sprichwörter) vorgelegt, die in Tschetschenisch geschrieben sind. Können Sie diese ins Russische übersetzen?

A: Ja. (Anmerkung: Der Asylwerber ist in der Lage, die Sätze zu übersetzen.)

F: Haben Sie Beweismittel vorzulegen?

A: Meine Nase ist der Beweis. Ich wurde bei der Miliz geschlagen (Anmerkung: mit Gewehrkolben und Schlagstöcken). Mir wurde die Nase gebrochen.

F: Wollen Sie weitere Gründe vorbringen? Beachten Sie das Neuerungsverbot im Beschwerdeverfahren. Haben Sie noch allgemeine Fragen?

A: Nein.

Erklärung: Ihnen wird nun die Niederschrift rückübersetzt. Nach der Rückübersetzung haben Sie noch Gelegenheit, Ergänzungen und/oder Korrekturen vorzunehmen, falls dies erforderlich sein sollte.

F: Die Niederschrift wurde rückübersetzt. Wollen Sie etwas berichtigen und/oder ergänzen?

A: Nein. (Anmerkung: eine Kopie der Niederschrift wird ausgefolgt)"

4. Der Beschwerdeführer brachte einen im Mai 2006 ausgestellten nationalen Führerschein und ein russisches Wehrdienstbuch in Vorlage.

5. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.09.2011 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, abgewiesen (Spruchpunkt I.), gemäß § 8 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen (Spruchpunkt II.), und der Beschwerdeführer gemäß § 10 Absatz 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt III.).

Die belangte Behörde führte aus, dass die Identität, Staatsbürgerschaft und Volksgruppe des Beschwerdeführers festgestellt werden könne. Allerdings könne nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in der Teilrepublik Dagestan von Milizionären mehrfach verfolgt und misshandelt worden sei, um den Aufenthaltsort seines Onkels XXXX bekanntzugeben. Laut belangter Behörde würden auch keine stichhaltigen Gründe vorliegen, die gegen eine Rückkehr in die Russische Föderation sprechen. Weiters wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer in Österreich über ein schützenswertes Privatleben verfüge, die Ausweisung aus Österreich jedoch einen gerechtfertigten Eingriff in sein Privatleben darstelle. Er verfüge zudem über kein schützenswertes Familienleben. In der Russischen Föderation verfüge er über nahe Verwandte (Eltern, zwei Schwestern), von denen er im Bedarfsfall Unterstützung erwarten könne.

6. Gegen diesen Bescheid der belangten Behörde erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde.

Zusammengefasst führte er darin aus, dass er der tschetschenischen Volksgruppe angehöre. Sein Onkel XXXX XXXX sei bei der Geiselnahme im XXXX im Oktober 2002 getötet worden. Seit dem Jahr 2003 sei XXXX, XXXXs Bruder, verfolgt worden. Dieser habe schließlich Dagestan verlassen müsse, obwohl er weder Kämpfer gewesen sei, noch in anderer Weise mit den Rebellen in Verbindung gestanden sei. XXXX sei in der Folge nach Aserbaidschan gegangen, von dort nach Georgien und im Jahr 2011 nach Österreich geflüchtet. Er sei vor wenigen Tagen vom Bundesasylamt als Asylberechtigter anerkannt worden (Zahl 11 03.972). XXXX, ein weiterer Bruder des XXXX XXXX, sei seit fünf Jahren verschwunden, seither gebe es kein Lebenszeichen und keinerlei Nachrichten von ihm. XXXX, der dritte Bruder von XXXX, lebe als Konventionsflüchtling in Österreich. Ihm sei vom Bundesasylamt Asyl gewährt worden. Der vierte Bruder XXXXs sei der Vater des Beschwerdeführers, der bereits im Kindesalter des Beschwerdeführers mit seiner Familie nach XXXX in Sibirien gezogen sei, wo der Beschwerdeführer aufgewachsen sei. Im Jahr 2010 sei der Beschwerdeführer zu seiner Großmutter nach Chasawjurt in Dagestan zurückgekehrt, weil die Großmutter trotz aller Überredungsversuche keinesfalls aus Chasawjurt wegziehen habe wollen, aber andererseits habe sie auch nicht mehr alleine leben können. Der Beschwerdeführer bzw. sein Vater hätten gehofft, dass der Beschwerdeführer wegen seines Onkels XXXX keine Probleme mehr haben würde, da er zum Zeitpunkt der Geiselnahme des verstorbenen Onkels noch ein Kind gewesen sei, nicht in Tschetschenien oder Dagestan aufgewachsen sei und auch sonst keine Verbindungen zu den Rebellen habe. Dennoch sei der Beschwerdeführer im Mai 2010 festgenommen und drei Tage lang angehalten, verhört und misshandelt worden. Er sei nach dem Aufenthaltsort und Informationen zu seinem Onkel XXXX befragt worden, und die Behörden hätten gewollt, dass er ihnen die Mobiltelefonnummer des Onkels besorge. Im August 2010 sei der Beschwerdeführer erneut festgenommen und für zwei Wochen angehalten worden. In dieser Zeit sei der Beschwerdeführer auch schwer misshandelt worden. Die Milizionäre hätten verlangt, dass er mit ihnen zusammenarbeite, dass er Kontakte mit den Rebellen aufnehme und Informationen über die Kämpfer besorge. Der Beschwerdeführer habe versucht zu argumentieren, dass er keine Verbindungen zu den Kämpfern habe. Ihm sei dann gesagt worden, dass es aufgrund seines Onkels XXXX leicht sei, Kontakt und Vertrauen der Kämpfer zu finden. Der Beschwerdeführer habe entgegengehalten, dass er das nicht könne und dass er Angst habe, die Rebellen würden Verdacht schöpfen und ihn dann töten. Der Beschwerdeführer sei dann wieder geschlagen worden und es sei ihm gedroht worden, man werde ihn den Kadyrowzki übergeben, die würden schon noch mehr aus ihm herausbekommen. Der Beschwerdeführer habe in dieser Situation schließlich dahingehend zugestimmt, dass er versuchen werde, den Behörden die gewünschte Information zu besorgen. Nach der Freilassung habe er sich bei verschiedenen Verwandten in Chasawjurt versteckt. In der Folge habe er von seinem Vater telefonisch erfahren, dass bei diesem in XXXX in Sibirien nach dem Beschwerdeführer gesucht worden sei. Am XXXX2011 hätten Milizionäre das Haus der Großmutter nach dem Beschwerdeführer durchsucht. Nach Abzug der Miliz hätten Nachbarn seine Großmutter gefunden, die nicht mehr ansprechbar gewesen und am XXXX2011 verstorben sei. XXXX, der Onkel des Beschwerdeführers, habe nach diesem Vorfall seine Ehefrau gebeten, dem Beschwerdeführer bei der Flucht nach Georgien behilflich zu sein. Von Georgien aus sei der Beschwerdeführer weiter nach Österreich geflüchtet, wo er am 17.04.2011 internationalen Schutz beantragt habe. Mit dem angefochtenen Bescheid sei der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz unter Spruchpunkt I bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und unter Spruchpunkt II bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen und der Beschwerdeführer unter Spruchpunkt III aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen worden. Als Beweis für das Vorbringen des Beschwerdeführers beantragte er die Einvernahme der in Österreich lebenden Onkeln XXXX und XXXX. Weiters wurde auf die Narben des Beschwerdeführers verwiesen, welche von den Misshandlungen stammen würden. Der Begründung im angefochtenen Bescheid, wonach das Fluchtvorbringen unglaubwürdig sei, weil der Beschwerdeführer bei seiner Erstbefragung nur die dreitägige Anhaltung im Mai 2010, nicht aber die nachfolgenden Fluchtgründe genannt habe, wurde entgegengehalten, dass die Erstbefragung nur sehr kurz gewesen sei und der Beschwerdeführer nicht weiter über seine Fluchtgründe gesprochen habe, da er darauf vertraut habe, diese später im Detail ausführen zu können. Der Beschwerdeführer monierte, dass seine Aussagen teilweise nicht exakt protokolliert worden wären. Vor dem Bundesasylamt habe er beispielsweise angegeben, dass sein Onkel XXXX der Gruppe "XXXX" angehört habe, also der Gruppe, die an der Geiselnahme im XXXX beteiligt gewesen wäre - dies sei jedoch nicht protokolliert worden. Auch unter Berücksichtigung der Länderfeststellungen und der Situation im Herkunftsstaat sei das Vorbringen des Beschwerdeführers keineswegs unplausibel. Verwiesen wurde insbesondere auf die schlimme Menschenrechtssituation in der Russischen Föderation, insbesondere in Dagestan. Der Vater des Beschwerdeführers habe sich immer um Gesetzestreue bemüht, um jeden Konflikt mit den russischen Behörden zu vermeiden. Er habe den Beschwerdeführer sogar zum russischen Militär geschickt. Doch bereits beim Militär sei der Beschwerdeführer mehrfach verhört und befragt worden, was denn seine eigentliche Motivation sei, zum Militär zu gehen. Der Beschwerdeführer sei bereits während der Militärzeit mehrmals grundlos eingesperrt, schikaniert und misshandelt worden. Der Beschwerdeführer habe während seiner Militärdienstzeit niemals eine Waffe in die Hand bekommen, offensichtlich sei er bereits dort grundsätzlich als verdächtig angesehen worden und es sei ihm unterstellt worden, dass er eine militärische Ausbildung missbrauchen könnte. Bei Verhören sei nicht nur versucht worden, Informationen über seinen Onkel XXXX zu erhalten, sondern der Beschwerdeführer sei auch genötigt worden, mit den Rebellen Kontakt aufzunehmen, um Informationen zu besorgen. Die Behörden hätten angenommen, dass der Beschwerdeführer aufgrund seines Onkels XXXX gute Möglichkeiten habe, das Vertrauen der Rebellen zu gewinnen. Der Beschwerdeführer habe bei seiner zweiten Anhaltung im August 2010 aufgrund der Misshandlungen und Drohungen schließlich eingewilligt. Da er nach der Freilassung untergetaucht sei, erscheine es logisch und nachvollziehbar, dass er von den Sicherheitsbehörden gesucht werde. Dem Beschwerdeführer dürfte aufgrund mehrerer Faktoren ein Naheverhältnis zu den Rebellen unterstellt werden. Das Vorbringen des Beschwerdeführers weise keine gravierenden Widersprüche in wesentlichen Punkten auf, und sei auch vor dem Hintergrund der Verhältnisse in Dagestan plausibel. Zwei Onkel des Beschwerdeführers seien in Österreich als Konventionsflüchtlinge anerkannt worden, weil sie - wie der Beschwerdeführer - aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung ihr Heimatland verlassen hätten müssen. Im Falle des Beschwerdeführers bestehe keine zumutbare innerstaatliche Fluchtalternative außerhalb von Dagestan, da er in Dagestan ins Blickfeld der Behörden geraten sei und in der Folge auch bei seinem Vater in XXXX nach ihm gesucht worden sei. Bei einer Ansiedlung in anderen Teilen der Russischen Föderation wäre der Beschwerdeführer weiterhin dem Zugriff der Behörden unterworfen.

7. Am XXXX wurde XXXX, der Sohn des Beschwerdeführers, in Österreich geboren. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 02.12.2013 wurde dem Sohn des Beschwerdeführers gemäß § 3 iVm § 34 Abs. 2 AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt, da der Kindesmutter und Lebenspartnerin des Beschwerdeführers XXXX mit Bescheid vom 23.03.2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt worden war.

8. Am 04.02.2014 stellte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht einen Antrag auf Durchführung eines Familienverfahrens. Er verwies darauf, dass er seit dem Jahr 2011 in Österreich lebe und seinem Sohn mit Bescheid vom 02.12.2013 der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden sei (im Familienverfahren). Der Ehevertrag des Islamischen Zentrums in Wien vom XXXX über die Hochzeit des Beschwerdeführers mit seiner Lebenspartnerin XXXX wurde gemeinsam mit der Geburtsurkunde hinsichtlich des Sohnes vom XXXX übermittelt. Auch wurden Meldebestätigungen hinsichtlich des Beschwerdeführers, seiner Lebenspartnerin und des gemeinsamen Sohnes übermittelt.

9. Dem Onkel XXXX XXXX des Beschwerdeführers wurde mit Entscheidung vom 18.05.2006 der Status des Asylberechtigten in Österreich zuerkannt. Dem Onkel XXXX

XXXX/nichtanonymanonymXXXX/anonym/person des Beschwerdeführers wurde mit Entscheidung vom 15.09.2011 der Status des Asylberechtigten in Österreich zuerkannt.

10. Der Beschwerdeführer brachte eine eidesstattliche Erklärung in Vorlage, wonach er erklärte, keinerlei Dokumente zu besitzen und keine Geburtsurkunde aus seinem Geburtsstaat beschaffen zu können.

11. Hinsichtlich des Beschwerdeführers wurde eine mit XXXX datierte Erklärung gemäß § 4 bzw. § 5a iVm § 4 Neugründungs-Föderungsgesetz (NeuFöG) übermittelt, wonach der Kalendermonat April 2015 angegeben wurde. Weiters wurde eine mit XXXX datierte Gewerbeanmeldung in Vorlage gebracht.

12. Am 05.05.2015 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, die - auszugsweise - im Wesentlichen folgenden Verlauf nahm:

"(...)

R: Sie wurden im Rahmen dieses Asylantrags bereits beim Bundesasylamt bzw. den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes niederschriftlich einvernommen. Wie würden Sie die dortige Einvernahmesituation beschreiben? Haben Sie die Dolmetscher bei Ihren bisherigen Einvernahmen gut verstanden?

BF: Die Dolmetscher habe ich immer verstanden. Der Dolmetscher hat mir allerdings gesagt, dass ich einige Sachen nicht sagen soll. Ich habe ihm daraufhin gesagt, dass es um mein Leben geht und ich mir Sorgen mache.

R: Wer war dieser Dolmetscher?

BF: Den Namen weiß ich nichtmehr. Es war ein Mann mit hellem Haar. Er war etwa 50 Jahre alt.

R: Haben Sie den Dolmetscher gut verstanden?

BF: Ja.

R: Was konkret hat Ihnen der Dolmetscher gesagt?

BF: Er hat mir immer wieder gesagt, dass ich das nicht weiter ausführen soll und dass das nicht notwendig ist.

R: Sprechen Sie von der Erstbefragung bei der Polizei in Traiskirchen oder von der Einvernahme in Eisenstadt?

BF: In Eisenstadt. In Traiskirchen wurde das per Telefon gedolmetscht. In Traiskirchen wurde ich einmal im Beisein einer weiblichen Dolmetscherin über die Reiseroute nach Österreich einvernommen.

R: Sprechen Sie von der Einvernahme am 06. Juni 2011, mit dem Dolmetscher XXXX?

BF: Ja, das war am 6. Juni. Das war, wie man mich von Traiskirchen woanders hin verlegt hat.

R: Haben Sie bisher im Verfahren immer die Wahrheit gesagt, oder wollen Sie etwas richtigstellen oder ergänzen? Wurde alles korrekt rückübersetzt und protokolliert?

BF: Ja, ich habe immer die Wahrheit gesagt. Allerdings konnte ich nicht Deutsch und weiß deswegen nicht, wie das übersetzt wurde. Ich habe allerdings immer die Wahrheit gesagt.

R: Hat sich an den Gründen Ihrer Asylantragstellung seit Erhalt des angefochtenen Bescheids etwas geändert? Halten Sie den Inhalt der Beschwerdeschrift und die dort gestellten Anträge aufrecht?

BF: Geändert hat sich nichts. Die Leute kommen zu meinen Eltern nach wie vor und fragen, wo ich mich befinde. Sie haben zuerst nicht gewusst, dass ich mich in Österreich befinde. Aber jetzt wissen sie das. Man hat gesagt, dass man mich auch in Österreich ergreifen wird und dass mein Leben auch hier nicht sicher ist. Die Anträge und die Beschwerde halte ich aufrecht.

R: Aus welchem Grund haben Sie die Russische Föderation verlassen? Bitte geben Sie diese Gründe vollständig und wahrheitsgemäß in chronologischer Reihenfolge und ausführlich an.

BF: Ich habe die Russische Föderation verlassen, weil mich der Staat, genauer gesagt, die Polizei nicht in Ruhe gelassen hat. Zuerst hat man meinen Onkel nicht in Ruhe gelassen. Aber er befindet sich mittlerweile in Salzburg. Der ältere Onkel ist ums Leben gekommen und ich war der älteste in der Familie. Nach dem Onkel bin ich der älteste in der Familie. Man hat mir aufgetragen, so wie mein Onkel, in den Wald zu gehen. Man hat mir gesagt, dass ich zu den Terroristen gehen soll und schauen soll, ob er sich unter den Terroristen befindet oder nicht. Als die Leute das dritte Mal gekommen sind, war ich nicht zu Hause. Ich habe bei meiner Großmutter gelebt. Ich war der älteste und deswegen musste ich mich um die Großmutter kümmern. Mein Freund war auf der Straße, als die Leute das dritte Mal gekommen sind. Ich war in der Zeit in einem Geschäft, wo ich Brot kaufen wollte. Er ist zu mir ins Geschäft gekommen und hat mir gesagt, dass maskierte Polizisten ins Haus gekommen sind. Die Leute haben mich nicht zu Hause gefunden und sind dann weggefahren. Meine Großmutter ist gelegen. Sie haben ihr einen Schlag versetzt. Sie ist dann nicht mehr zu sich gekommen. Die Leute sind das letzte Mal am XXXX gekommen. Am XXXX ist meine Großmutter gestorben. Sie hat sich von dem Vorfall nicht mehr erholt. Ich habe nicht mehr zu Hause gelebt, ich habe bei Freunden und bei Cousins gelebt. Mein Onkel aus Amstetten hat mich angerufen. Er hat mir gesagt, dass man mich nicht in Ruhe lassen wird und dass ich wegfahren soll. Als die Leute das dritte Mal gekommen sind, haben sie gesagt, dass sie mich umbringen werden, wenn sie mich ergreifen werden. Ich wusste nicht, was ich tun soll und bin hierhergekommen. Zu Hause habe ich gearbeitet. Ich hatte alles, aber man hat mich nicht in Ruhe gelassen. Deswegen musste ich ausreisen.

R: Wie oft sind die Leute zu Ihnen gekommen?

BF: Drei Mal. Zwei Mal wurde ich mitgenommen und beim dritten Mal war ich nicht zu Hause.

R: Sie haben eben gesagt: "Als die Leute das dritte Mal gekommen sind, haben sie gesagt, dass sie mich umbringen werden, wenn sie mich ergreifen werden." Woher wissen Sie das, wenn Sie beim dritten Mal nicht zu Hause waren?

BF: Sie haben meinen Cousin mitgenommen. Er wird meinetwegen auch nicht in Ruhe gelassen. Über ihn habe ich das erfahren. Man hat ihm gesagt, dass er doch wissen muss, wo ich mich befinde, weil wir immer zusammen waren. Man hat mir über ihn ausrichten lassen, dass ich mich selbst stellen soll, da ich im Falle einer Ergreifung getötet werde.

R: Wann wurden Sie das erste Mal mitgenommen und wie hat sich das abgespielt?

BF: Das genaue Datum weiß ich nichtmehr. Das war zeitig in der Früh. Ich habe geschlafen. Die Leute waren maskiert.

R: In welchem Jahr war das?

BF: Das war 2010 oder 2011. Ich habe geschlafen, als die Leute gekommen sind. Sie haben mir Tritte mit den Füßen versetzt. Ich habe die Augen aufgemacht und sie haben mich aufgefordert, aufzustehen.

R: Wo waren Sie, als Sie mitgenommen wurden?

BF: In Russland in Dagestan. Auch als ich bei der Armee war, wurde ich jede Woche zwei oder drei Mal einvernommen.

R: Wann war das?

BF: 2007 bis 2008.

R: Erzählen Sie mir von der ersten Mitnahme, die Sie begonnen haben zu erzählen.

BF: Die Leute sind gekommen, haben mich aufgeweckt und mir gesagt, dass sie mit mir sprechen müssen.

R: Haben Sie alleine gewohnt?

BF: Ich habe mit der Großmutter gelebt.

R: Wer ist gekommen und wie viele Leute waren es?

BF: Das waren viele Leute. Ich habe gefragt, wer seid ihr. Sie haben gesagt, die Kriminalpolizei.

R: Wie sahen diese Menschen aus?

BF: Sie waren sehr stark, maskiert, in militärischen Uniformen und mit Sturmgewehr.

R: Wie viele Menschen waren das?

BF: Nicht weniger als 15.

R: Was wollten die Männer von Ihnen?

BF: Sie wollten von mir, dass ich in Erfahrung bringe, wo sich mein Onkel XXXX befindet. Sie wollten, dass ich Nachschau halte, ob er sich bei den Terroristen aufhält.

R: Was haben die Männer gesagt?

BF: Sie haben mir gesagt, dass sie mir ein Telefon geben und mir sagen, wie ich die Verbindung zu den Leuten aufbaue. Ich habe gesagt, wie soll ich das machen. Sie haben mir gesagt, dass sie mir sagen werden, wie ich dorthin komme und alles andere mein Problem ist. Sie haben gesagt, dass ich das Telefon einschalten soll und die Leute anrufen soll wenn ich feststelle, dass sich mein Onkel unter den Terroristen befindet.

R: Wie lange war die erste Mitnahme?

BF: Zwei oder drei Tage.

R: Wo wurden Sie hingebracht?

BF: Zur Kriminalpolizei.

R: In welchem Ort?

BF: Nach XXXX.

R: Beschreiben Sie bitte den Raum, in dem Sie festgehalten wurden.

BF: Der Raum war maximal zwei Meter mal zwei Meter. Dort befand sich eine dicke Eisentüre. Innerhalb des Raumes befand sich nichts außer einem Holzbett. Alles andere war aus Beton.

R: Was wollten diese Männer von Ihnen zwei oder drei Tage lang?

BF: Ich habe den Leuten zuerst gesagt, dass ich nicht hingehen werde. Ich habe gesagt, dass ich von den Terroristen umgebracht werde, wenn sie erfahren, dass ich von den Behörden gekommen bin.

R: Was haben die Männer getan - wurden Sie geschlagen, wurden Sie befragt?

BF: Man hat Gewalt mir gegenüber angewandt. Ich habe vier Nähte auf der Nase. Ich habe auch am restlichen Oberkörper Verletzungen erlitten. Was die Nähte anbelangt, wurde ich nicht einmal ins Krankenhaus gebracht. Diese hat ein Mann angelegt. Ich habe gebeten, dass man mir zumindest ein Schmerzmittel gibt. Ich habe das auch nicht bekommen. Man hat mir daraufhin gesagt, dass man das nicht hätte nähen sollen. Man hätte mich in dem Zustand lassen sollen.

R: Wie ist die Verletzung auf der Nase zustande gekommen?

BF: An der Türe gab es eine kleine Öffnung. Sie haben mir gesagt, dass ich mich der Öffnung nähern soll, weil sie mir etwas zu Essen geben. Ich habe mich mit dem Gesicht der Öffnung genähert. Man hat mir daraufhin einen Schlag mit dem Gewehrkolben versetzt.

R: Wann wurden Sie dann genäht und behandelt?

BF: Eine Behandlung gab es nicht. Nach zirka einer oder zwei Stunden sind die Leute gekommen. Meine Bekleidung war voller Blut. Ich habe sehr stark geblutet. Ich habe an die Türe geklopft. Sie haben mich gefragt, was ich will. Ich habe gesagt, dass sie die Wunde nähen sollen. Nach einiger Zeit haben sie mir ohne Schmerzmittel Nähte angelegt.

R: Wieso wurden Sie das erste Mal zwei bis drei Tage festgehalten?

BF: Weil ich mich zuerst geweigert habe, dorthin zu gehen.

R: Was wollte man von Ihnen wissen?

BF: Sie wollten, dass ich die vollständige Information über den Onkel XXXX in Erfahrung bringe.

R: Was wollten sie von Ihrem Onkel wissen?

BF: Wo er sich genau befindet, damit man ihn festnehmen kann.

R: War der Onkel XXXX Widerstandskämpfer?

BF: Nein, aber man hat ihn wegen seines älteren Bruders XXXX nicht in Ruhe gelassen.

R: Wieso hat man Sie dann wieder freigelassen?

BF: Ich wollte nur noch weg von dort. Deswegen habe ich gesagt, dass ich das mache.

R: Was machen Sie?

BF: Ich habe den Leuten versprochen, dass ich die Informationen bezüglich XXXX in Erfahrung bringe.

R: Was wollten diese Männer, dass Sie tun?

BF: Man wollte von mir genau, dass ich mit dem Telefon von den Leuten in den Wald gehe.

R: Hat sich all dies bei der ersten Mitnahme, die laut Niederschrift 06.06.2011 im Mai 2010 stattgefunden habe, ereignet?

BF: Ja. Das zweite Mal wurden mir Stichverletzungen zugefügt. Und zwar fünf Mal.

R: Zum ersten Mal: Ich halte Ihnen vor, den Widerspruch zu Ihrer Aussage am 06.06.2011. Damals haben Sie angegeben, dass Sie erst nach der zweiten Festnahme von den Männern in den Wald zu den Kämpfern geschickt worden wären. Jetzt beschreiben Sie dies als Vorkommnis nach der ersten Mitnahme im Mai 2010. Bitte erklären Sie das.

BF: Ich habe am Beginn meiner Einvernahme gesagt, dass vieles, was ich bei der ersten Einvernahme gesagt habe, nicht aufgeschrieben wurde. Man hat mir das erst im Nachhinein alles vorgelesen.

R: Es handelt sich nicht um die erste Einvernahme sondern um die zweite beim Bundesasylamt.

BF: Bei der Polizei wurde ich nur gefragt, wie ich nach Österreich gekommen bin. Zumindest kann ich mich nur daran erinnern.

R: Bitte klären Sie jetzt den Widerspruch auf, wann Sie von den Männern in den Wald geschickt worden wären. War dies nach der ersten oder nach der zweiten Festnahme?

BF: Das zweite Mal.

R: Was ist nun nach der ersten Mitnahme im Mai 2010 passiert?

BF: Nach meiner Freilassung war nichts. Man hat mir eine Zeit gegeben. Ich habe ganz normal leben können.

R: Was sollten Sie in dieser Zeit tun?

BF: Ich sollte mein Einverständnis für die weitere Zusammenarbeit mit den Leuten geben.

R: Haben Sie dies gegeben?

BF: Damit ich freigelassen werde, ja.

R: Wann und wie haben Sie das Einverständnis gegeben?

BF: Ich habe gesagt, ja, ich werde mit euch arbeiten. Am zweiten oder am dritten Tag während der ersten Mitnahme.

R: Sie sind im Mai 2010 freigelassen worden. Erzählen Sie mir, was danach passiert ist.

BF: Ich wurde aufgefordert dorthin zu kommen.

R: Wann hat Sie wer aufgefordert wohin zu kommen?

BF: Ich wurde aufgefordert, zur Polizei zu kommen.

R: Wann?

BF: Ich weiß nicht genau, wann das war. Aber das war nach zirka einer Woche. Dann habe ich mich versteckt gehalten und habe auch mein Telefon gewechselt. Trotzdem sind die Leute das zweite Mal gekommen.

R: Wieso haben Sie bisher nicht angegeben, dass Sie eine Woche nach der ersten Mitnahme wieder aufgefordert wurden, zur Polizei zu kommen?

BF: Ich habe das früher auch gesagt, bei der zweiten Einvernahme. Ich habe alles gesagt, so wie es war. Ich habe nichts zu verheimlichen.

Vorhalt: AS 77 - Da haben Sie das nicht gesagt, dass Sie eine Woche nach der ersten Mitnahme bereits aufgefordert wurden, zur Polizei zu kommen.

R: Bitte erzählen Sie jetzt von der zweiten Mitnahme.

BF: Das zweite Mal war ich zu Hause. Ich habe zu Hause übernachtet, bin aber erst am Abend immer nach Hause gekommen. Tagsüber befand ich mich nicht mehr zu Hause.

R: Können Sie mir bitte die Adresse bei der ersten und bei der zweiten Mitnahme nennen?

BF: Das erste und das zweite Mal war in der Stadt XXXX XXXX

R: Das war das Haus, wo Sie mit Ihrer Großmutter gelebt haben?

BF: Ja.

R: Von wann bis wann haben Sie dort gelebt?

BF: Ich habe dort ein Jahr lang gelebt.

R: Erzählen Sie bitte über die zweite Mitnahme.

BF: Die Leute sind gekommen. Sie waren ebenfalls maskiert. Sie haben mich aufgeweckt. Sie haben gesagt, dass ich mitzukommen habe. Ich bin mitgegangen. Ich wurde mit einem Auto weggebracht. Man hat mich zu einer Polizeistelle gebracht. Ich musste mich hinsetzen. Dann sind Männer in den Raum gekommen. Sie haben mich gefragt, ob ich mich an sie erinnere. Sie haben mir gesagt, dass ich ihnen entkommen wollte und dass ich mein Telefon gewechselt habe.

R: Hat es sich um dieselben Männer wie beim ersten Mal gehandelt?

BF: Das waren die gleichen Leute, die mich das erste Mal einvernommen haben.

R: Was ist weiter passiert?

BF: Sie haben mich gefoltert und zusammengeschlagen. Sie haben mich gefragt, warum ich mein Telefon gewechselt habe. Sie haben gefragt, warum ich versucht habe, zu entkommen und sie haben gesagt, dass ich mit ihnen zusammenarbeiten soll.

R: Sie geben an, dass Sie gefoltert wurden. Wie ist das passiert?

BF: Sie haben mich zusammengeschlagen und mich mit Strom gefoltert. Ich wurde auf einen Eisensessel gesetzt und man hat mich am Rücken mit Handschellen fixiert.

R: Wie oft und wie lange wurden Sie von diesen Menschen gefoltert?

BF: Nicht weniger als eine halbe Stunde.

R: War dies ein einmaliges Vorkommnis oder öfters?

BF: Mehrmals am Tag, fünf bis sechs Mal am Tag. Das mindeste am Tag war zwei bis drei Mal.

R: Wie viele Tage wurden Sie dort festgenommen?

BF: Das zweite Mal glaube ich, wurde ich zirka eine oder zwei Wochen festgehalten.

R: Wieso denken Sie, dass man Sie das zweite Mal nochmals mitgenommen hat, wenn man schon das erste Mal von Ihnen keine Ergebnisse bekommen hat?

BF: Sie haben gedacht, dass ich von den Leuten geflüchtet bin. Ich habe meine Telefonnummer ändern lassen. Sie haben mich gefragt, warum ich das Telefon gewechselt habe und ob ich irgendwelche Informationen habe. Bei der Durchsuchung hat man einen Pass gefunden. Auch dieser wurde mir weggenommen. Ich habe gesagt, dass ich über keine Informationen verfüge. Dann haben die Leute gesagt, dass ich in diese Richtung arbeiten solle.

R: Sie wurden mehrmals am Tag gefoltert. Was hat man da mit Ihnen gesprochen bzw. Sie gefragt?

BF: Man hat mich nur gefragt, wo sich mein Onkel befindet und man hat mich aufgefordert, die diesbezügliche Information bekommen. Man wollte, dass ich in Zukunft mit diesen Leuten arbeite. Mein Onkel befand sich eine Zeit lang unter Terroristen. Nicht XXXX, ein anderer Onkel. Deswegen hat man angenommen, dass mich die Terroristen aufnehmen werden. Man wollte von mir, dass ich das Telefon beim Stützpunkt der Terroristen einschalte und dann weggehe.

R: Haben Sie zu Essen und zu trinken bekommen?

BF: Einmal am Tag. Manchmal. Wasser habe ich schon bekommen.

R: Wurden Sie am selben Ort das zweite Mal wie beim ersten Mal festgenommen?

BF: Der Raum schaute gleich aus. Der Raum hatte einen penetranten Geruch nach Blut und noch etwas.

R: War es im selben Gebäude?

BF: Ja.

R: Sie haben Familie in Sibirien?

BF: Ja. Mein Vater, meine Mutter und zwei Schwestern leben dort.

R: Wieso sind Sie nicht in Sibirien geblieben sondern zu Ihrer Großmutter gegangen, wenn Sie wussten, dass dort Menschen Sie festhalten?

BF: Meine Großmutter war schon alt und sie wollte ihre Heimat nicht verlassen. Die Entfernung war nicht klein. Es waren 5000km. Mein Vater hat mich damit beauftragt, mich um meine Großmutter zu kümmern. Meine Eltern sind dort seit dem Jahr 1993. Ich bin dort auch aufgewachsen und habe dort die Schule besucht. Ich war auch in der Armee.

R: Wieso dachte man dann, dass man von Ihnen, wo Sie in Sibirien aufgewachsen sind, Informationen bekommen kann?

BF: Den Leuten war das egal, wo ich aufgewachsen bin. Ich habe den gleichen Familiennamen, wie der Onkel. Mein Vater ist der leibliche Bruder und ich der leibliche Neffe meines Onkels. Mein Onkel ist verschwunden und wir wissen bis jetzt nicht, wo er sich befindet.

R: Welchen Onkel meinen Sie?

BF: Das ist der Onkel XXXX. Ich habe von ihm bisher noch nicht gesprochen. Mein Vater ist der älteste, dann kommt XXXX dann XXXX, dann XXXX und dann XXXX.

R: Warum hat man Sie nach der zweiten Festnahme freigelassen?

BF: Man hat mir ein Telefon gegeben. Man hat mir gesagt, dass ich mich einverstanden erklären soll. Ansonsten würde man mich umbringen. Zuerst wollte ich das nicht. Man hat mich dann auf einen Eisensessel gesetzt. Ich bekam dann ein paar Stromschläge und habe mich dann mit der Zusammenarbeit einverstanden erklärt. Man hat mir allerdings den Pass nicht zurückgegeben. Sie haben zu mir gesagt, dass ich 200.000 zahlen muss, wenn ich meinen Pass zurück haben möchte.

R: Haben Sie dasselbe Telefon bekommen, wie nach der ersten Festnahme?

BF: Ja.

R: Wieso hatten die dasselbe Telefon, wenn sie Ihnen das schon einmal gegeben haben? Man hat Ihnen im Mai 2010 ein Telefon gegeben.

BF: Im Mai habe ich das Telefon nicht bekommen. Man wollte nur die Informationen von mir. Die Frau vom Onkel war mit ihm in Kontakt. Man wollte, dass ich über sie Informationen über den Onkel bekomme.

R: Das ist ein Widerspruch zu Ihren vorherigen Angaben, wonach Sie angegeben haben, dass Sie nach der ersten Mitnahme auch ein Telefon bekommen haben.

BF: Das Telefon hat äußerlich ausgesehen. Ich weiß aber nicht, ob das die gleiche Rufnummer war oder nicht.

R: Haben Sie nach der ersten Mitnahme auch ein Telefon bekommen?

BF: Man hat mir das Telefon vorgeschlagen. Ich habe das Telefon nicht genommen.

R wiederholt die Frage.

BF: Nein.

R: Was haben Sie mit dem Telefon nach der zweiten Mitnahme gemacht?

BF: Ich habe die Sim-Karte weggeworfen und das Telefon habe ich in den Fluss geschmissen.

R: Was haben Sie dann weiter gemacht, nachdem Sie das zweite Mal freigelassen wurden?

BF: Ich habe nicht mehr zu Hause gelebt. Ich bin nur manchmal tagsüber nach Hause gekommen. Ich bin nur essen gekommen. Ich habe dort maximal einmal im Monat übernachtet. Ich habe dort nicht mehr jeden Tag übernachtet. Ich habe bei einem Cousin bei Cousins meiner Freunde und bei Freuden von mir übernachtet.

R: Was ist nach der zweiten Freilassung passiert?

BF: Ich habe mich mit der Zusammenarbeit einverstanden erklärt und man hat mich freigelassen. Mein Onkel XXXX hat mir über seine Frau ausrichten lassen, dass man mich sowieso nicht in Ruhe lassen wird. Er hat gesagt, dass ich zu ihm kommen soll.

R: Sie wurden bei der zweiten Festnahme ein bis zwei Wochen festgenommen. Wann haben Sie sich mit der Zusammenarbeit einverstanden erklärt?

BF: Nach ein paar Tagen.

R: Wieso hat man Sie dann nicht sofort freigelassen, als Sie sich einverstanden erklärten?

BF: Ich habe mich zuerst einverstanden erklärt und dann wollte ich das nichtmehr. Sie haben mich immer wieder einvernommen und sie wollten von mir, dass ich etwas unterschreibe.

R: Was sollten Sie unterschreiben?

BF: Das ich einige Morde verübt habe. Das war ein Geständnis.

R: Ich weise Sie auf das Neuerungsverbot hin. Das ist auch ein neues Vorbringen hier. Das haben Sie bisher noch nicht gesagt. Weiters weise ich Sie auf die Mitwirkungspflicht hin. Es ist keine Kleinigkeit, dass man Ihnen sagt, Sie sollen ein Mordgeständnis unterschreiben.

R: Was ist passiert, nachdem Sie im August 2010 freigelassen worden sind?

BF: Ich bin praktisch nicht auf die Straße gegangen. Ich bin nur zu Hause gesessen.

R: Hat man Sie in Ruhe gelassen?

BF: Ja, man hat mir gesagt, dass man mich telefonisch kontaktieren wird. Ich habe auch mein Telefon weggeschmissen.

R: Was ist dann im Februar 2011 passiert?

BF: Ich bin nach Hause gekommen. Das war tagsüber. Ich wollte etwas essen. Ich bin mit einem Freund gekommen. Ich wollte schauen, wie es meiner Großmutter geht. Ich habe gedacht, dass die Leute tagsüber nicht kommen werden. Meine Großmutter hat gesagt, dass ich ins Geschäft gehen soll, um Brot zu kaufen. Wir haben zusammen mit dem Freund das Haus verlassen. Mein Freund ist auf der Straße geblieben und ich bin ins Geschäft gegangen, um Brot zu kaufen.

R: Sie haben das nur von Ihrem Freund erfahren, was im Februar 2011 passiert ist?

BF: Ich habe von ihm erfahren, dass die Leute gekommen sind. Ich bin weit weg gegangen. Ich habe ihm gesagt, wo ich mich befinden werde. Ich habe ihm gesagt, dass er mir dann gleich sagen soll, wenn die Leute weggehen. Nach zirka einer Stunde ist er gekommen. Als ich nach Hause gekommen bin, um Nachschau zu halten, waren Nachbarn bei mir. Die Großmutter ist am Boden gelegen und hat sich nicht bewegt. Nach fünf Tagen, am XXXX, ist sie verstorben. Sie ist nicht zu sich gekommen.

R: Sind Sie seit August 2010, als Sie das zweite Mal freigelassen wurden, jemals belästigt, befragt worden bzw. wurde nach Ihnen gesucht?

BF: Zu einem Cousin sind die Leute gekommen. Sie haben ihm gefragt, wo ich mich befinde. Sie haben ihm gesagt, dass er oft mit mir zusammen war.

R: Wann wurde zuletzt nach Ihnen gesucht bzw. nach Ihnen gefragt?

BF: Sie kommen noch bis heute und fragen nach mir. Sie fordern auch bis jetzt, dass ich nach Hause kommen soll. Sie haben mir auch ausrichten lassen, dass ich nicht am Leben bleibe, wenn ich mich nicht freiwillig stelle und mich die Leute ergreifen werden.

R: Durch wen haben sie das ausrichten lassen?

BF: Bis jetzt hat man mir das über meinen Cousin ausrichten lassen. Und auch über meine Eltern. Die Polizei in Sibirien hat das auch meinen Eltern gesagt. Mein Cousin wurde auch mitgenommen. Meinetwegen wurde er gefoltert. Er sah keinen Ausweg und ist ebenfalls nach Österreich gekommen.

R: Man wollte von Ihnen über den Aufenthaltsort des Onkels XXXX etwas wissen und hat Sie deshalb festgenommen. Nun ist XXXX in Österreich und Sie auch. Was sollte man Ihnen konkret antun sollen, wenn Sie in Ihre Heimat zurückkommen würden?

BF: Man wird mich umbringen.

R: Wieso?

BF: Weil wir nicht das gemacht haben, was man von uns gefordert hat. Wenn jemand nicht das macht, was man von ihm fordert, wird man umgebracht. Dort gibt es keine Gesetze. Es gibt Videoaufnahmen darüber, dass Leute tagsüber einfach so umgebracht werden.

R: Wie erklären Sie sich dann, dass Sie das erste und das zweite Mal unversehrt freigelassen wurden? Wenn man Sie umbringen wollte, hätte man das tun können.

BF: Nein, man hat die Information gebracht. Jetzt wissen die Leute, dass wir am Leben sind und wir uns in Österreich befinden. Man wird uns umbringen oder uns zum Krüppel schlagen. Sie werden auch einige Millionen von meinen Eltern kassieren. Ich arbeite hier und mein Kind wächst hier. Ich kann nicht zurück um mich dort zum Krüppel schlagen zu lassen.

R: Wieso meinen Sie, haben sich die Männer die Mühe gemacht, 5000km nach Sibirien zu reisen, um Ihre Eltern zu befragen, wo Sie sind?

BF: Sie sind nicht hin gefahren. Sie haben sich an die dortige Polizei gewandt. Auch in die Armee sind sie gekommen, als ich dort gedient habe.

R: Könnten Sie problemlos in Sibirien leben?

BF: Nein.

R: Wären Sie auch dort in Gefahr?

BF: Ja. Die Polizei in XXXX hat der Polizei in Sibirien die Information gegeben, dass ich gesucht werde. Ich hätte nirgendwo in der Russischen Föderation leben können.

R: Sie haben in Ihrer Beschwerde angeführt, dass Sie die Einvernahme Ihrer Onkel beantragen. Erhalten Sie das aufrecht?

BF: Ich ziehe den Antrag zurück, außer Sie brauchen dies.

R: Sie leben mittlerweile in einer Lebensgemeinschaft in Österreich samt Kind, ist das korrekt?

BF: Ja, das ist meine Frau. Wir haben hier in der Moschee geheiratet. Ich habe eine Urkunde mit Übersetzung hier.

R: Wo und wann haben Sie Ihre Frau kennengelernt? Wann haben Sie geheiratet und sind zusammengezogen?

BF: 2012, ich glaube vor drei Jahren war es. Ich habe sie hier, in Salzburg kennengelernt. Ihre Eltern und ihre Familie lebt seit elf oder zwölf Jahren hier.

R: Was unternehmen Sie gemeinsam mit Ihrer Frau und Kind?

BF: Ich arbeite und sie kümmert sich um das Kind. Ich gehe um fünf Uhr in der Früh weg und komme um fünf Uhr am Abend zurück.

R: Was arbeiten Sie?

BF: XXXX als Paketzusteller.

Anmerkung: BF antwortet schon auf Deutsch.

R: Ist Ihre Frau berufstätig?

BF: Nein. Sie macht eine Ausbildung als XXXX und ist im Moment im Mutterschutz.

R: Welche Verwandte leben noch in Ihrem Heimatstaat?

BF: Die Schwestern meines Vaters leben dort. Sie haben dort eigene Familien. Sie haben auch nicht meinen Familiennamen. Sie haben die Familiennamen ihrer Ehemänner angenommen.

R: Haben Sie sich in Ihrem Land je politisch betätigt oder waren Sie Mitglied einer politischen Partei?

BF: Nein.

R: Wurden Sie jemals aus religiösen Gründen verfolgt?

BF: Nein.

R: Welche Verwandte haben Sie innerhalb von Österreich? Wie oft haben Sie Kontakt zu Ihren Verwandten in Österreich?

BF: Zwei Onkel und einen Cousin habe ich hier. Meine Frau und mein Sohn.

R: Welche Schul- und Berufsausbildung haben Sie?

BF: Ich habe elf Klassen Grundschule abgeschlossen. Dann habe ich meinen Dienst bei der Armee gemacht. Nicht gleich, ich habe noch gearbeitet. Und als ich 19 war, habe ich mit dem Armeedienst begonnen. Ich bin zurückgekommen und habe wieder gearbeitet.

R: Was haben Sie gearbeitet?

BF: Ich habe die Erdölförderungsmaschinen renoviert.

R: Was könnten Sie jetzt in der Russische Föderation arbeiten, wenn Sie jetzt zurückkehren würden?

BF: Ich kann nicht zurück. Ich könnte weiterhin den gleichen Beruf ausüben. Den habe ich erlernt.

R: Wie sieht Ihr Tagesablauf aus?

BF: Ich bin ab 5 Uhr morgens in der Arbeit und komme um 17 Uhr abends nach Hause. Ich esse und dann trainiere ich. Bis halb acht bin ich beim Training. Dann komme ich nach Hause und spiele bis 22 Uhr mit meinem Sohn und dann gehe ich schlafen. Samstag und Sonntag habe ich frei. Da mache ich etwas zu Hause. Das ist auch die Zeit, die ich für mich persönlich habe.

R: Haben Sie aktuelle Arbeitsbestätigungsunterlagen?

BF: Ja. BF legt eine Bestätigung über seine Gewerbeanmeldung vom XXXX vor, welche zum Akt genommen wird.

R: Befinden Sie sich derzeit in ärztlicher Behandlung oder sonst in Therapie? Wenn ja, wie oft? Nehmen Sie zurzeit Medikamente ein? Welche konkreten Behandlungen bekommen Sie in Ö? Gibt es weitere Beweismittel zu Ihrem Gesundheitszustand, die Sie vorlegen möchten?

BF: Nein, derzeit nicht. Aber ich habe Probleme mit der Wirbelsäule.

R: Gibt es irgendwelche Beweismittel zu Ihrem Gesundheitszustand, die Sie vorlegen möchten?

BF: Ich habe nichts mit. Zu Hause habe ich die Röntgenaufnahmen von meiner Wirbelsäule. Ansonsten bin ich gesund.

R: Ist Ihr Kind gesund?

BF: Ja.

Kurze Befragung auf Deutsch ohne Übersetzung durch Dolmetscherin.

R: Sprechen Sie schon ein bisschen Deutsch?

BF: Ja.

R: Besuchen Sie einen Deutschkurs oder haben Sie einen Deutschkurs besucht?

BF: Nein.

R: Sprechen Sie in der Arbeit Deutsch?

BF: Ich spreche ein Bisschen Deutsch mit meiner Frau.

R: Haben Sie Freunde in Österreich?

BF: Ja.

R: Sind Sie in irgendwelchen Vereinen tätig?

BF: Beim XXXX.

R: Was machen Sie den ganzen Tag?

BF: Arbeiten.

R: Macht Ihnen das Arbeiten Spaß?

BF: Ja.

R stellt fest, dass der BF über grundlegende Deutschkenntnisse verfügt.

Fortsetzung der Befragung mit der Dolmetscherin.

R: Machen Sie Ausbildungen oder machen Sie Kurse?

BF: Nein, ich habe mich eingetragen bzw. angemeldet. Ich wurde für die A2 Kurse aufgenommen. Zwei oder drei Tage später musste meine Frau ins Krankenhaus. Sie war zirka vier Monate im Krankenhaus und ich musste mich um unser Kind kümmern. Zuerst war sie zirka ein Monat im Krankenhaus und dann musste sie in Innsbruck eine Therapie machen. Deswegen konnte ich den Kurs nicht besuchen. Ich werde es aber nachholen. Demnächst wird das zweite Kind zur Welt kommen. Was die Sozialleistungen anbelangt, gibt es insofern Probleme, weil man mir nicht sagt, was ich vorlegen soll. Man wartet, bis ich selbst alles vorlege. Es gab deswegen auch Probleme mit der Vermieterin. Ich arbeite aber jetzt und kann alles selbst bezahlen. Ich komme freiwillig derzeit keine sozialen Beihilfen.

R: Sind Sie in Ihrem Heimatland strafgerichtlich unbescholten?

BF: Ich bin unbescholten aber es wird nach mir gesucht.

R: Sind Sie in Österreich strafgerichtlich unbescholten?

BF: Ja.

R verweist auf Strafregisterauszug, wonach keine Verurteilung aufscheint.

R: Haben Sie das österreichische Bundesgebiet seit Ihrer Einreise verlassen?

BF: Nein.

R: Sie haben mit der Ladung auch Länderberichte zur Situation in der Russischen Föderation zugestellt bekommen, diese stammen aus ausgewogenen unterschiedlichen nationalen und internationalen Quellen. Diese Länderberichte und Anfragebeantwortungen werden eine Grundlage für die ergehende Entscheidung bilden, möchten Sie dazu eine Stellungnahme abgeben?

BF: Bis jetzt gibt es dort schreckliche Vorfälle. Dort bedeutet ein Menschenleben nichts. Man wird einfach umgebracht und das war's.

R: Möchten Sie sonst etwas zu den Länderberichten vorbringen?

BF: Nein, ich war schon lange nicht dort. Ich möchte hier bleiben und meine Kinder aufwachsen sehen. Ich werde keinesfalls nach Hause fahren.

R: Hatten Sie die Möglichkeit alles vorzubringen, was Sie vorbringen wollten?

BF: Ja.

R: Gibt es irgendetwas, was Sie noch sagen möchten?

BF: Auch mein Cousin, der meinetwegen hier her gekommen ist, wurde nicht in Ruhe gelassen. Er lebt in Salzburg und heißt XXXX. Er wurde vor kurzem einvernommen.

R: Ihr Cousin und Sie haben unterschiedliche Fluchtgründe, ist das korrekt?

BF: Er wurde meinetwegen nicht in Ruhe gelassen, weil wir oft zusammen waren. Er war in einer ausweglosen Situation. Bei uns ist das so, dass man jemanden festnimmt und wenn er flüchtet, dann nimmt man den zweiten.

R: Was hat der XXXX derzeit für einen Status?

BF: So wie ich.

R: Möchten Sie sonst noch etwas vorbringen?

BF: Nein, ich möchte Sie nur bitten, dass Sie mich hier lassen.

R: Ich beende die Befragung.

R: Die Dolmetscherin wird Ihnen jetzt die Niederschrift der Verhandlung rückübersetzen. Bitte passen Sie gut auf und bringen Sie allfällige Korrekturen an.

Unterbrechung der Verhandlung für den Zeitraum der Übersetzung.

R: Wurde alles korrekt protokolliert und übersetzt?

BF: Ja.

(...)"

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Auf Grundlage des gegenständlichen Antrages auf internationalen Schutz vom 17.04.2011, der Einvernahmen des Beschwerdeführers durch die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und das Bundesasylamt, der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes, der Einsichtnahme in die bezughabenden Verwaltungsakte, der Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister, in das Integrierte Zentrale Register, Strafregister und Grundversorgungsinformationssystem sowie auf Grundlage der vor dem Bundesverwaltungsgericht durchgeführten mündlichen Verhandlung am 05.05.2015 werden folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zu Grunde gelegt:

1.1. Zum Beschwerdeführer wird festgestellt:

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Russischen Föderation und Angehöriger der tschetschenischen Volksgruppe moslemischer Religionszugehörigkeit aus Dagestan, geboren am XXXX.

Der Beschwerdeführer behauptete, am 07.04.2011 illegal in das Bundesgebiet eingereist zu sein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz.

Nicht festgestellt werden kann, dass dem Beschwerdeführer in der Russischen Föderation bzw. in Dagestan mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine an asylrelevante Merkmale anknüpfende aktuelle Verfolgung maßgeblicher Intensität - oder eine sonstige Verfolgung maßgeblicher Intensität - droht.

Weiters kann nicht festgestellt werden, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in die Russische Föderation die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen wäre.

In der Russischen Föderation leben zahlreiche Verwandte des Beschwerdeführers. In der Russischen Föderation befinden sich die Eltern des Beschwerdeführers sowie weitere Verwandte, insbesondere Schwestern, des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer verfügt über eine Schulbildung, hat vor seiner Ausreise den Lebensunterhalt im Herkunftsstaat durch die Renovierungstätigkeiten von Erdölförderungsmaschinen selbstständig bestritten. Der Beschwerdeführer verfügt in seinem Herkunftsland über eine Unterkunftsmöglichkeit bzw. steht ihm zweifellos überdies auch eine Unterkunft im Rahmen des Familienverbandes zur Verfügung.

Nicht festgestellt werden kann, dass der Beschwerdeführer an schweren physischen oder psychischen, akut lebensbedrohlichen und zudem im Herkunftsstaat nicht behandelbaren Erkrankungen leiden würden.

Der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers steht seiner Rückführung in den Herkunftsstaat nicht entgegen. Auch sonst war keine anderweitige Gefährdung im Gefolge seiner Rückkehr feststellbar, die einer Verletzung der durch die EMRK geschützten Rechte gleichkäme.

Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten.

Der Beschwerdeführer befindet sich seit seiner Antragsstellung auf internationalen Schutz am 07.04.2011 aufgrund einer vorübergehenden Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz durchgängig rechtmäßig im österreichischen Bundesgebiet.

Der Beschwerdeführer lebt mit seiner nach islamischem Ritus verehelichten schwangeren Lebenspartnerin und dem Ende 2013 geborenen gemeinsamen Sohn im gemeinsamen Haushalt. Diesen wurde jeweils der Status des/der Asylberechtigten zuerkannt. Weiters befinden sich zwei Onkel des Beschwerdeführers in Österreich, welchen jeweils der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde; weiters befindet sich ein Cousin des Beschwerdeführers, der Asylwerber ist, in Österreich.

Eine Ausweisung des Beschwerdeführers aus Österreich und eine Abschiebung in die Russische Föderation würde einen ungerechtfertigten Eingriff in sein Familienleben und jenes seiner Kinder darstellen.

1.2. Zur Lage in der Russischen Föderation unter Berücksichtigung der Lage in Dagestan wird festgestellt:

Verwiesen wird auf die Länderberichte, die dem Beschwerdeführer gemeinsam mit der Ladung zugestellt wurden. Dies umfasst folgende Berichte:

a) Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zur Russischen Föderation vom 16.09.2014

b) Feststellungen zur Lage in Tschetschenien, Juni 2014

c) EASO Country of Origin Report Chechnya, September 2014

d) Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Dagestan, 03.07.2014

Es erfolgt eine zusammenfassende Wiedergabe der Länderberichte zu Dagestan:

" (...)

1. Politische Lage

Dagestan ist die größte Republik im Nordkaukasus mit einer Bevölkerung von ca. 3 Millionen Menschen. (Jamestown Foundation 31.10.2012)

Über die Hälfte der Einwohner (54,9%) sind Dorfbewohner. Die Bevölkerung in Dagestan wächst verhältnismäßig schnell. In der Republik gibt es 60 verschiedene Nationalitäten, einschließlich der Vertreter der 30 alteingesessenen Ethnien, die verschiedene Sprachen sprechen. Der Großteil der Bevölkerung lebt im Tal und im Vorgebirge. Die Hauptstadt ist Machatschkala. Die politische Situation in der Republik Dagestan hat ihre eigene Besonderheit. Im Unterschied zu den faktisch monoethnischen Republiken Tschetschenien und Inguschetien, setzt sich die Bevölkerung Dagestans aus einer Vielzahl von Ethnien zusammen. Dieser Umstand legt die Vielzahl der in Dagestan wirkenden Kräfte fest, begründet die Notwendigkeit eines Interessenausgleichs bei der Lösung entstehender Konflikte und stellt ein Hindernis für eine starke autoritäre Zentralmacht in der Republik dar. Allerdings findet dieser "Interessenausgleich" traditionellerweise nicht auf dem rechtlichen Wege statt, was in Auseinandersetzungen zwischen den verschiedenen Clans münden kann. Der Lebensstandard in der Republik Dagestan ist einer der niedrigsten in der gesamten Russischen Föderation und das Ausmaß der Korruption sogar für die Region Nord-Kaukasus beispiellos. (BAMF-IOM 6.2014 und ICG, 19.10.2012)

Quellen:

Caucasus, Eurasia Daily Monitor Volume: 9 Issue: 199 Political Reforms Still Possible in the North Caucasus, Eurasia Daily Monitor

Volume: 9 Issue: 199,

http://www.ecoi.net/local link/230491/352903 de.html, Zugriff 24.6.2014

Integration, Ethnicity and Conflict,

http://www.ecoi.net/file upload/1226 1350913897 220-the-north-caucasus-thechallenges-of-integration-i-ethnicity-and-conflict.pdf, Zugriff 23.6.2014

2. Sicherheitslage

Angesteckt durch die Konflikte in Tschetschenien, hat sich die Sicherheitslage im multiethnischen Dagestan in den letzten Jahren deutlich verschlechtert und bleibt sehr angespannt. Islamistischer Extremismus, Auseinandersetzungen zwischen Ethnien und Clans, Korruption und organisierte Kriminalität führen zu anhaltender Gewalt und Gegengewalt. Die beinahe täglichen Anschläge von Rebellen richten sich gezielt gegen Sicherheits- und Verwaltungsstrukturen, politische Führungskader, Polizeipatrouillen, Bahnlinien, Gas- und Stromleitungen und öffentliche Gebäude. Die Behörden reagieren darauf mit harter Repression. Im Januar 2013 wurde der seit 2010 als Republikoberhaupt amtierende Magomedsalam Magomedow von Ramasan Abdulatipow abgelöst. Unter Magomedow hatte es vorsichtige Anzeichen gegeben, dass seine Administration stärker auf Dialog zur Bewältigung der Konflikte setzen will. Es wurden erste Mechanismen und Programme entwickelt, die zu einer Wiedereingliederung von Rebellen in die Gesellschaft führen sollen. Stärker propagiert wird ein gemäßigter Islam als Gegenstück zum Fundamentalismus der Extremisten. (AA 3.2013) Laut "Caucasian Knot" wurden im Nord Kaukasus im Jahr 2013, 986 Personen Opfer von bewaffneten Konflikten. Davon in Dagestan 641. 300 Personen wurden verwundet, davon 124 Zivilisten (Caucasian Knot, 27.1.2014 und FH 23.1.2014). Die Lage im Nordkaukasus war 2012 weiterhin äußerst instabil. Das Vorgehen der Sicherheitskräfte führte nach wie vor häufig zu Menschenrechtsverletzungen. In einigen Republiken bemühte man sich, der Bedrohung durch bewaffnete Gruppen mit deeskalierenden Strategien zu begegnen. In Dagestan und in Inguschetien wurden Kommissionen zur Wiedereingliederung ins Leben gerufen. Sie sollen dazu beitragen, dass bewaffnete Kämpfer aufgeben und sich wieder in die Gesellschaft integrieren. Die dagestanischen Behörden nahmen eine tolerantere Haltung gegenüber salafistischen Muslimen ein. (AI 23.5.2013)

Während für Tschetschenien durchwegs eine Verbesserung der allgemeinen Sicherheitslage konstatiert werden kann, ist die Lage besonders in Dagestan weiterhin volatil. Fast täglich kommt es zu Gewalttaten und Anschlägen, die auch Todesopfer fordern. [,..]Im besonders unruhigen Dagestan häufen sich seit einiger Zeit Morde an moderaten muslimischen Geistlichen. Sicherheitskräfte und Experten führen dies auf das in der Region verstärkte Auftreten radikaler Islamisten (insbes. Salafisten) zurück. [...]

Seit 2009 kam es zu einem Anstieg von Entführungen, Anschlägen und Tötungen. Menschenrechtsaktivisten und Journalisten sind manchmal repressiven Maßnahmen der Behörden ausgesetzt. Die dagestanische Regierung ist in Folge der ethnischen Zersplitterung der Republik generell sehr schwach. Bei der Besetzung von Ämtern wird nach einem "ethnischen Proporz" vorgegangen. Die einzelnen Ethnien sind ihrerseits wiederum in Clans strukturiert, was die Situation zusätzlich verkompliziert.

Experten konstatieren, dass weite Gebiete staatlicher Kontrolle entzogen sind und die Rebellen dynamisch rekrutieren. Entgegen Erfolgsmeldungen offizieller Stellen zeigen die fast täglich verübten Überfälle und Anschläge auf Polizeiposten oder Militärstreifen die fortbestehende Fähigkeit des bewaffneten Untergrunds zu koordinierten Aktionen.

Begünstigt wird die Rebellen- und Sabotagetätigkeit dadurch, dass das schwer kontrollierbare Gebirgsmassiv bis an die dagestanische Hauptstadt Machatschkala reicht. Dies erleichtert die Durchführung von Überraschungsangriffen. (ÖB Moskau 9.2013)

Dagestan bleibt weiterhin das gewalttätigste Gebiet im Nordkaukasus mit mehr als 60 % aller Vorfälle in dieser Region. [...]

Gewalt besteht weiterhin in den Nordkaukasus-Republiken, hervorgerufen durch Separatismus, interethnische Konflikte, Dschihadisten, Blutrache, Kriminalität, Exzesse von Sicherheitskräften und terroristischen Aktivitäten. [...] Es wurde weiterhin berichtet, dass Sicherheitskräfte wahllos Gewalt ausübten, die zu zahlreichen Todesfällen führte und die Täter nicht verfolgt wurden. (USDOS 27.2.2014)

Bernhard Clasen, ein freier Journalist, schreibt im Amnesty Journal vom Oktober 2013, dass unter dem neuen dagestanischen Oberhaupt Ramasan Abdulatipow der zwischen den Sunniten und den gemäßigten Salafisten begonnene Dialog zum Erliegen gekommen ist und durch staatliche Repressionen abgelöst wurde.

Jeden Monat veröffentlicht das Internet-Portal "Caucasian Knot" der russischen Menschenrechtsorganisation "Memorial" Statistiken über Tote und Verletzte im Nordkaukasus. Die monatlichen Zahlen variieren etwas, doch immer ergeben sie das gleiche Bild: Gewalt prägt den Alltag im Nordkaukasus.

Epizentrum der Auseinandersetzungen ist die knapp drei Millionen Einwohner zählende Teilrepublik Dagestan. In keiner Region Russlands wohnen so viele ethnische Gruppen auf so engem Raum zusammen wie in Dagestan. 14 Staatssprachen zählt die Republik.

Bernhard Clasen führt weiter im Amnesty Journal vom Oktober 2013 aus, dass laut MenschenrechtsaktivistInnen die Kommission zur Wiedereingliederung von Aufständischen in Dagestan praktisch nicht mehr existiert. (AI 10.2013)

Im Jänner 2014 erläutert ICG in einem Bericht, dass die Aktivitäten von SalafistInnen in Dagestan in den Monaten zuvor in den Untergrund gedrängt wurden. Es kam zur Schikanierung moderater Anführer der Salafisten, woraufhin einige von ihnen Dagestan verließen und man die von ihnen initiierten Projekte beendete. Die salafistische Menschenrechtsgruppe Prawosaschtschita (Rechtsschutz) wurde zum Ziel von Angriffen, ihre Führungspersonen wurden inhaftiert oder unter Überwachung gestellt und die Wohnungen von AktivistInnen durchsucht. Seit Ende des Jahres 2013 wurde eine große Anzahl SalafistInnen in Cafés, Moscheen und ihren eigenen Wohnungen festgenommen. Festnahmen von Männern mit Bärten und Frauen, die einen Hidschab tragen, sind nach Angaben von ICG inzwischen zu etwas Alltäglichem geworden. Diese Personen werden üblicherweise befragt und nach Überprüfung der Ausweispapiere und Abnahme von Fingerabdrücken wieder freigelassen. Ramasan Abdulatipow, das dagestanische Oberhaupt, hat die Bildung von Bürgerwehren zur Bekämpfung des Extremismus angeregt. In manchen Fällen bestanden diese aus Sufis, die Berichten zufolge an Vorfällen interkonfessioneller Gewalt beteiligt waren.

ICG gibt im Jänner 2014 an, dass Dagestan 2013 nach wie vor das Zentrum der Gewalt im Nordkaukasus war. Es gab im Laufe des Jahres viele bewaffnete Auseinandersetzungen, Vorfälle mit unkonventionellen Spreng- und Brandvorrichtungen, Tötungen von Amtsträgern und Angriffe auf Geschäfte, in denen Alkohol verkauft wurde. Zudem wurde mutmaßlich eine beträchtliche Anzahl an Menschenrechtsverletzungen seitens der Sicherheitskräfte verübt, darunter illegale Inhaftierungen, Fälle von gewaltsam herbeigeführtem Verschwinden, außergerichtliche Tötungen, manipulierte Strafprozesse und Folter (ICG 30.1.2014)

Aufständische sind im gesamten Gebiet Dagestans aktiv. Es wird geschätzt, dass es zwischen 20 und 30 unterschiedliche Gruppen gibt, denen mehrere Hundert Personen angehören. (Jamestown Foundation, 8.11.2013)

Quellen:

24.6. 2014

Dagestani Militants, Eurasia Daily Monitor Volume: 10 Issue: 201,

http://www.iamestown.org/programs/edm/single/?tx ttnews%5Btt news%5D=41604tx t tnews%5BbackPid%5D=685no cache=1, Zugriff 17.6.2014

Monitor Volume: 10, Issue 48, http://www.ecoi.net/local link/242270/365593 de.html, Zugriff 23.6.2014

3. Sicherheitsbehörden

Die Behörden verstießen systematisch gegen ihre Verpflichtung, bei Menschenrechtsverletzungen durch Polizeikräfte umgehend unparteiische und wirksame Ermittlungen einzuleiten, die Verantwortlichen zu identifizieren und sie vor Gericht zu stellen.

In einigen Fällen wurden zwar Strafverfolgungsmaßnahmen ergriffen, meistens konnte im Zuge der Ermittlungen jedoch entweder kein Täter identifiziert werden oder es fanden sich keine Beweise für die Beteiligung von Staatsbediensteten oder man kam zu dem Schluss, es habe sich um keinen Verstoß seitens der Polizeikräfte gehandelt. Nur in Ausnahmefällen wurden Strafverfolgungsmaßnahmen gegen Polizeibeamte wegen Amtsmissbrauchs im Zusammenhang mit Folter- und Misshandlungsvorwürfen ergriffen. Kein einziger Fall von Verschwindenlassen oder außergerichtlicher Hinrichtung wurde im Berichtszeitraum aufgeklärt und kein mutmaßlicher Täter aus den Reihen der Ordnungskräfte vor Gericht gestellt. (AI 23.5.2013)

Die Regierung verabsäumte es angemessene Schritte zu setzen um die meisten Behördenvertreter welche Missbräuche begingen, zu verfolgen oder zu bestrafen, wodurch ein Klima der Straffreiheit entstand. Die Rechtsstaatlichkeit war besonders im Nordkaukasus besonders mangelhaft, wo der Konflikt zwischen Regierungstruppen, Aufständischen, islamischen Militanten und Kriminellen zu zahlreichen Menschenrechtsverletzungen führte, einschließlich Morde, Folter, körperliche Misshandlung und politisch motivierte Entführungen. (USDOS 27.2.2014)

Quellen:

6.6. 2014

4. Folter und unmenschliche Behandlung

Streitkräfte und Polizeieinheiten folterten Rebellen und Zivilisten in Einrichtungen. Menschenrechtsgruppen wiesen darauf hin, dass die körperliche Misshandlung von Frauen in der Region zunahm. Das Niederbrennen von Häusern mutmaßlicher Rebellen wurde Berichten zufolge fortgesetzt. [...] Im Nordkaukasus wird von Folterungen sowohl durch lokale Sicherheitsorganisationen als auch durch Föderale Sicherheitsdienste berichtet. (USDOS 27.2.2014)

Auch 2012 gab es Berichte über die Schikanierung von Menschenrechtsverteidigern im Nordkaukasus und in anderen Regionen. Engagierte Bürger, Journalisten und Rechtsanwälte, die Opfer von Menschenrechtsverletzungen vertraten, mussten mit tätlichen Angriffen u.a. durch Polizeibeamte rechnen[...].

Im gesamten Nordkaukasus gab es weiterhin regelmäßig Sicherheitseinsätze der Polizeikräfte. Dabei kam es Berichten zufolge häufig zu Menschenrechtsverletzungen wie Verschwindenlassen, rechtswidriger Inhaftierung, Folter und anderen Misshandlungen sowie außergerichtlichen Hinrichtungen. [...]

Wirksame Untersuchungen der Vorwürfe waren jedoch selten. Dem Vernehmen nach umgingen die Ordnungskräfte die bestehenden Vorkehrungen zum Schutz vor Folter häufig mit diversen Mitteln. Dazu zählten der Einsatz von Gewalt unter dem Vorwand, die Häftlinge müssten ruhig gestellt werden, und die Nutzung geheimer Hafteinrichtungen, insbesondere im Nordkaukasus. Außerdem verweigerte man den Häftlingen oft den Zugang zu Rechtsbeiständen ihrer Wahl und ernannte stattdessen Pflichtverteidiger, bei denen man davon ausgehen konnte, dass sie Spuren von Folter ignorieren würden. (AI 23.5.2013)

Quellen:

6.6. 2014

5. Korruption

Gewalt, staatliche Willkür und Korruption sind in den Kaukasus-Republiken alltäglich. [...] Zahlreiche Provinzgrößen und Bürokraten, sogar die Regierung wurden von Abdulatipow entlassen. Anfang Juni wurde Said Amirow, langjähriger Bürgermeister von Dagestans Hauptstadt Machatschkala, verhaftet und in ein Gefängnis nach Moskau transportiert. Mit dieser Verhaftung machte Abdulatipow deutlich, dass es ihm ernst ist mit seinem Kampf gegen die Korruption (AI, Oktober 2013).

Amnesty International berichtet von Morddrohungen gegen zwei Strafverteidiger/Innen aus Dagestan, welche bekannt dafür sind, dass sie regelmäßig Fälle übernehmen in denen es um Korruption und mutmaßliche Menschenrechtsverletzungen durch Angehörige der Ordnungskräfte geht. (AI, 7.5.2014)

Quellen:

23.6. 2014

http://www.amnesty.de/urgent-action/ua-147-2013-1/morddrohungen-gegenanwaelte?destination=node%2F5309, Zugriff 24.6.2014

6. Ombudsmann

"Memorial" berichtet, dass der Ombudsmann für Menschenrechte in Dagestan Opfer von Folter erfolgreich anwaltlich vertrat. (USDOS 19.4.2013)

Auch 2012 gab es Berichte über die Schikanierung von Menschenrechtsverteidigern im Nordkaukasus und in anderen Regionen. Engagierte Bürger, Journalisten und Rechtsanwälte, die Opfer von Menschenrechtsverletzungen vertraten, mussten mit tätlichen Angriffen u.a. durch Polizeibeamte rechnen. (AI 23.5.2013)

Quellen:

23.6. 2014

7. Allgemeine Menschenrechtslage

Schwerpunkt der Menschenrechtsverletzungen bleibt der Nordkaukasus. Im Verlauf des Jahres 2012 hat sich trotz leicht rückläufiger Opferzahlen die Sicherheits- und Menschenrechtslage in der Region insgesamt nicht verbessert und bleibt insbesondere in Dagestan schlecht. (AA 3.2013)

Zwischen Jänner und Juni 2013 wurden laut Memorial Human Rights Center, acht Personen durch Regierungsbehörden in Dagestan im Entführungsstil verhaftet. Fünf wurden zum Zeitpunkt der Berichtsverfassung noch vermisst. (HRW 21.1.2014)

In Dagestan kommt es zu illegalen Verhaftungen und Misshandlungen von Personen, die des religiösen Extremismus verdächtigt werden, zum Inbrandsetzen von Häusern von Angehörigen der Aufständischen und zu Einschüchterungen von BewohnerInnen durch staatlich geduldete Bürgerwehren. (AI, 10.2013)

Die Sicherheitslage im Nordkaukasus war weiterhin instabil, und die Operationen der Sicherheitskräfte waren durch systematische Menschenrechtsverletzungen gekennzeichnet. Doch wurden die Täter fast nie zur Rechenschaft gezogen. (AI 23.5.2013)

Es gibt viele Berichte von willkürlichen Verhaftungen. Die Praxis ist im Nordkaukasus weit verbreitet. (USDOS 27.2.2014)

Quellen:

http://www.ecoi.net/local link/267714/395074 de.html, Zugriff 23.6.2014

6.6. 2014

23.6. 2014

8. Haftbedingungen

Es gibt keinen Ombudsmann für Gefangene. Im Nordkaukasus gibt es weiterhin "inoffizielle" Gefängnisse. (USDOS, 27.2.2014)

Quellen:

6.6. 2014

9. Religionsfreiheit

Unter Abdulatipow ist der unter seinem Vorgänger Magomedsalam Magomedow erfolgreich installierte Dialog zwischen traditionellen Sunniten und einem gemäßigten Flügel der Salafisten zum Erliegen gekommen. Stattdessen nimmt die staatliche Repression zu. (AI Oktober 2013)

Am 24. Juli [2013] wurde ein Chabad-Rabbiner angeschossen und ernsthaft verwundet. Behörden vermuten "religiöse Motive" hinter dem Attentat. (USDOS 27.2.2014)

Im Juni 2013 unterzeichnete Präsident Putin ein Gesetz zur Einführung einer Haftstrafe von maximal 3 Jahren für öffentliche "Beleidigung der Gefühle von Gläubigen". Die "Beleidigung" ist jedoch nicht klar definiert. (HRW 21.1.2014)

In Dagestan ist der "extremistische islamische Wahabismus" durch lokale Gesetze verboten. (USDOS 20.5.2013)

Quellen:

12.6. 2014

12.6. 2014

http://www.ecoi.net/local link/267714/395074 de.html, Zugriff 12.6.2014

24.6. 2014

10. Ethnische Minderheiten

Laut der International Crisis Group (ICG) ist Dagestan die diverseste Republik im Nordkaukasus mit mehr als 30 verschiedenen ethnischen Gruppen. (ICG, 19. Oktober 2012)

Gemäß der russischen Volkszählung 2010 waren rund 30% der Bevölkerung Dagestans Awaren, 17% Darginer, 15% Kumyken, 13% Lesgier, 5,6% Laken, 3,6% Russen, 4,5% Aserbaidschaner, 4,1% Tabasaren, 3,1% Tschetschenen und 1,4% Nogaier. Rutulen und Agulen machten jeweils 1%, und aller weiteren Volksgruppen weniger als 1% der Bevölkerung aus. (Russian Federation, Federal State Statistics Service, ohne Datum)

Quellen:

Integration, Ethnicity and Conflict;

http://www.ecoi.net/file upload/1226 1350913897 220-the-north-caucasus-thechallenges-of-integration-i-ethnicity-and-conflict.pdf, Zugriff 6.6.2014

HaceneHus 2010 - HaquoHanbHbiü cocTaB HaceneHus no cyöteKTaiw POCCUMCKOM Oegepaquu, ohne Datum,

http://www.gks.ru/free doc/new

site/perepis2010/croc/Documents/Materials/tab7.xls, Zugriff 24.6.2013)

11. Binnenflüchtlinge (IDPs) und Flüchtlinge

Der UNHCR-Bericht 2011 beziffert die Anzahl der Binnenflüchtlinge auf 28.500. Obwohl der UNHCR die Lage der Binnenvertriebenen nicht mehr verfolgt, berichtet das Internal Displacement Monitoring Center von mindestens 29.000 Binnenflüchtlinge aufgrund bewaffneter Konflikte und Gewalt im Nordkaukasus sowie einer unbekannten Anzahl von Vertriebenen in Russland. (USDOS, 27.2.2014)

Quellen:

12. Medizinische Versorgung

In Dagestan stehen der Bevölkerung 36 zentrale Bezirkskrankenhäuser (3979 Betten), 3 Bezirkskrankenhäuser (215 Betten), 102 Lokalkrankenhäuser (1970 Betten), 4 Dorfkrankenhäuser (180 Betten), 5 zentrale Bezirkspolykliniken, 175 ärztliche Ambulanzen und 1076 ambulante Versorgungspunkte zur Verfügung. Spezialisierte medizinische Hilfe erhält man in 10 städtischen und 48 republikanischen Prophylaxe- und Heileinrichtungen.

Es gibt 5 Sanatorien für Kinder, 2 Kinderheime, 3 Bluttransfusionseinrichtungen, sowie 7 selbstständige Notdienste und 50 Notdienste, die in andere medizinische Einrichtungen eingegliedert sind. (BAMF-IOM 6.2014)

Quellen:

2. Beweiswürdigung:

Die erkennende Einzelrichterin des Bundesverwaltungsgerichtes hat nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung über die Beschwerde die folgenden Erwägungen getroffen.

Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der belangten Behörde, Einvernahme des Beschwerdeführers im Rahmen der öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlungen vor dem Bundesverwaltungsgericht sowie durch Sichtung der im Laufe des Verfahrens in Vorlage gebrachten bzw. vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Beweismittel (aktueller Strafregisterauszug, Zentrales Melderegister, Verwaltungsakten betreffend den Sohn und die Lebenspartnerin des Beschwerdeführers).

2.1. Zu den Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat:

Die Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat, insbesondere zu Dagestan, welche dem Beschwerdeführer gemeinsam mit der Ladung zur mündlichen Verhandlung übermittelt und im Rahmen der mündlichen Verhandlung vorgehalten und denen im Zuge dessen nicht entgegengetreten wurde, stützen sich auf die zitierten Quellen. Da diese aktuellen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen von regierungsoffiziellen und nicht-regierungsoffiziellen Stellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht im vorliegenden Fall für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen zu zweifeln. Insoweit den Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Berichte älteren Datums zugrunde liegen, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht wesentlich geändert haben. Vor dem Hintergrund dieser aktuellen Länderberichte kann nicht erkannt werden, dass in Dagestan aktuell eine solche extreme Gefährdungslage bestünde, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung ausgesetzt wäre; in Dagestan ist eine Zivilperson aktuell nicht alleine aufgrund ihrer Anwesenheit einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts ausgesetzt.

2.2. Zum Verfahrensgang

Die Ausführungen zum Verfahrensverlauf ergeben sich unbestritten aus dem Akteninhalt.

2.3. Zur Person des Beschwerdeführers und zu seiner Rückkehrsituation

Die Identität des Beschwerdeführers steht aufgrund der Vorlage eines unbedenklichen nationalen Führerscheines in Zusammenschau mit dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrenes fest. Die Staatsangehörigkeit sowie die Volksgruppenzugehörigkeit des Beschwerdeführers werden aufgrund der diesbezüglich glaubwürdigen Angaben festgestellt.

Die Feststellungen zum derzeitigen Familien- und Privatleben des Beschwerdeführers ergeben sich aus seinen diesbezüglich glaubhaften Angaben, aus den vorgelegten Bestätigungen und Schreiben, sowie insbesondere aufgrund des persönlichen Eindrucks der erkennenden Einzelrichterin in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 05.05.2015.

Die Feststellungen zur persönlichen und familiären Situation des Beschwerdeführers sowie zu seiner Integration in Österreich ergeben sich aus seinen Angaben im Rahmen des Verfahrens vor dem Bundesasylamt und dem Bundesverwaltungsgericht, sowie aus Abfragen in den entsprechenden amtlichen österreichischen Registern (Zentrales Melderegister, Asylwerber- und Fremdeninformationssystem, Strafregister, Grundversorgungs-Informationssystem), denen der Beschwerdeführer nicht entgegengetreten ist. Die Feststellung zur strafgerichtlichen Unbescholtenheit ergibt sich aus der Einsichtnahme in das Strafregister.

Der Beschwerdeführer hat unter Vorlage der Auszüge aus dem Melderegister in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht glaubhaft dargelegt, dass er mit seiner nach muslimischem Ritus verheirateten Lebenspartnerin und dem 2013 geborenen Sohn gemeinsam wohnt.

Durch Einsichtnahme in die Verwaltungsakten betreffend den Sohn und seiner nach muslimischem Ritus verheirateten Lebenspartnerin wurden die Feststellungen hinsichtlich deren Asylstatus getroffen.

Die Feststellung, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in die Russische Föderation die notdürftigste Lebensgrundlage zur Verfügung steht, basiert auf den oben angeführten Länderfeststellungen und dem Umstand, dass der Beschwerdeführer seinen eigenen Angaben zu Folge auch bereits vor seiner Ausreise aus der Russischen Föderation in der Lage war, für seinen Lebensunterhalt aufzukommen. Der Beschwerdeführer war daher vor seiner Ausreise aus der Russischen Föderation jedenfalls in der Lage, seine notdürftigste Lebensgrundlage zu decken und es ist nicht ersichtlich und hat der Beschwerdeführer auch nicht dargetan, weshalb ihm dies nicht auch künftig möglich sein sollte, und zumal der Beschwerdeführer nach wie vor über familiäre Anknüpfungspunkte in der Russischen Föderation verfügt und vor dem Hintergrund des im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers üblichen familiären Zusammenhaltes auch von dieser Seite eine allenfalls notwendige Unterstützung im Falle einer Rückkehr erfahren könnte. Auch aus den getroffenen Länderfeststellungen lässt sich nicht der Schluss ableiten, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in die Russische Föderation die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen wäre.

Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer an keiner dermaßen schweren physischen oder psychischen, akut lebensbedrohlichen und zudem im Herkunftsstaat nicht behandelbaren Erkrankung leidet, beruht auf seinen eigenen Angaben im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht; diesbezüglich wird auf die nachfolgenden rechtlichen Ausführungen zu Spruchpunkt II. verwiesen.

2.4. Zum Vorbringen des Beschwerdeführers

Das Bundesasylamt hat mit dem Beschwerdeführer eine ausführliche Befragung durchgeführt. Der aufgrund dieser Befragung festgestellte Sachverhalt, dessen Beweiswürdigung und die ausführlichen Länderfeststellungen zur Russischen Föderation, insbesondere zu Dagestan, finden ihren Niederschlag im angefochtenen Bescheid. Festzustellen ist, dass das Bundesasylamt im o.a. Bescheid zur Frage über die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten bzw. des subsidiär Schutzberechtigten ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren zugrunde gelegt hat. Das Bundesasylamt hat im angefochtenen Bescheid in seiner Beweiswürdigung schlüssig dargelegt, dass im Falle des Beschwerdeführers keine Fluchtgründe im Sinne der Genfer Konvention vorliegen und dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würden und für den Beschwerdeführer keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde.

Es kann nicht festgestellt werden, dass dem Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat eine gezielte konkrete Verfolgung droht. Diese Feststellung gründet sich auf dem Umstand, dass das individuelle Vorbringen des Beschwerdeführers zu den von ihm behaupteten Fluchtgründen insbesondere aufgrund von vagen allgemeinen Angaben sowie mangels Nachvollziehbarkeit und Schlüssigkeit sowie signifikanter Widersprüchlichkeit der Angaben und seinem gesteigerten Vorbringen aus den in der Folge dargestellten Gründen nicht als glaubhaft zu beurteilen war:

Gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es Aufgabe des Asylwerbers, durch ein in sich stimmiges und widerspruchfreies Vorbringen, allenfalls durch entsprechende Bescheinigungsmittel, einen asylrelevanten Sachverhalt glaubhaft zu machen (VwGH 25.03.1999, 98/20/0559).

Der Verwaltungsgerichtshof hat in mehreren Erkenntnissen betont, dass die Aussage des Asylwerbers die zentrale Erkenntnisquelle darstellt und daher der persönliche Eindruck des Asylwerbers für die Bewertung der Glaubwürdigkeit seiner Angaben von Wichtigkeit ist (VwGH 24.06.1999, 98/20/0453; 25.11.1999, 98/20/0357, uva.).

Dabei steht die Vernehmung des Beschwerdeführers als wichtigstes Beweismittel zur Verfügung. Die erkennende Behörde kann einen Sachverhalt grundsätzlich nur dann als glaubwürdig anerkennen, wenn der Beschwerdeführer gleichbleibende, substantiierte Angaben macht, wenn diese Angaben wahrscheinlich und damit einleuchtend erscheinen und mit den Tatsachen oder allgemeinen Erfahrungen übereinstimmen.

Es entspricht der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, dass Gründe, die zum Verlassen des Heimatlandes beziehungsweise Herkunftsstaates geführt haben, im Allgemeinen als unglaubwürdig angesehen werden, wenn der Asylwerber die nach seiner Meinung einen Asyltatbestand begründenden Tatsachen im Laufe des Verfahrens - niederschriftlichen Einvernahmen - unterschiedlich oder sogar widersprüchlich darstellt, wenn seine Angaben mit den der Erfahrung entsprechenden Geschehnisabläufen oder mit tatsächlichen Verhältnissen bzw. Ereignissen nicht vereinbar und daher unwahrscheinlich erscheinen oder wenn er maßgebliche Tatsachen erst sehr spät im Laufe des Asylverfahrens vorbringt (VwGH 06.03.1996, 95/20/0650).

Im Sinne dieser Judikatur ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, ein asylrelevantes Vorbringen glaubhaft und in sich schlüssig darzulegen.

Im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 05.05.2015 hatte der Beschwerdeführer nochmals Gelegenheit, im Zuge einer detaillierten Befragung seine Fluchtgründe darzulegen. In der Beschwerdeverhandlung hätte der Beschwerdeführer die Möglichkeit gehabt, das Bundesverwaltungsgericht von der Glaubwürdigkeit seines Vorbringens zu überzeugen. Dies ist ihm jedoch nicht gelungen. Nach eingehender Befragung im Rahmen der Verhandlung gelangte das Bundesverwaltungsgericht vielmehr zu dem Eindruck, dass der Beschwerdeführer den von ihm erzählten Sachverhalt nicht in dem von ihm geschilderten Ausmaß selbst erlebt hat. So war der Beschwerdeführer nicht in der Lage, die Angaben glaubwürdig darzustellen und sein Fluchtvorbringen anschaulich zu schildern. Vielmehr sind im Laufe der mündlichen Beschwerdeverhandlung weitere Ungereimtheiten hinzugekommen, die darauf hindeuten, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht der Wahrheit entspricht. Dass der Beschwerdeführer eine asylrelevante Verfolgung zu befürchten gehabt habe, konnte er - wie in weiterer Folge noch genauer dargestellt wird - somit auch im Rahmen der Beschwerdeverhandlung nicht glaubhaft machen. Bereits bei oberflächlicher Durchsicht des oben wiedergegebenen Verhandlungsprotokolls - auch im Vergleich zu der im Verfahrensgang zusammengefassten Einvernahme vor dem Bundesasylamt - wird augenscheinlich ersichtlich, dass es sich bei den Angaben des Beschwerdeführers in seinem Asylverfahren offensichtlich um ein asylzweckbezogen angelegtes, in der geschilderten Form aber nicht glaubwürdiges Vorbringen handelt.

Auch in der Beschwerdeverhandlung war der Beschwerdeführer nicht willens bzw. nicht in der Lage, sein Vorbringen von sich aus ausführlich und anschaulich darzulegen und erweckte insgesamt nicht den Eindruck, über tatsächlich Erlebtes zu sprechen. Seine völlig emotionslos geschilderte Erzählung ließ erhebliche Zweifel aufkommen, dass der Beschwerdeführer von tatsächlich selbst erlebten Geschehnissen spricht.

Die erkennende Richterin stimmt der belangten Behörde in ihrer Einschätzung zu, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers aufgrund vieler Widersprüche und mangelnder Nachvollziehbarkeit hinsichtlich einer für ihn angeblich bestehenden Verfolgungsgefahr durch tschetschenische Sicherheitsbehörden als unglaubwürdig erachtet wird.

Bereits im angefochtenen Bescheid wurde zurecht festgehalten, dass der Beschwerdeführer kein glaubhaftes Fluchtvorbringen darlegen konnte. Der Beschwerdeführer behauptet zusammengefasst, er habe Dagestan verlassen müssen, weil er von Milizionären mehrfach verfolgt und misshandelt worden sei, da man den Aufenthalt seines Onkels XXXX herausfinden hätte wollen.

Hinsichtlich der Ausführungen des Beschwerdeführers zu seinem Fluchtvorbringen ist darauf zu verweisen, dass er lediglich allgemein Behauptungen in den Raum gestellt hatte, ohne diese belegen oder durch konkrete Anhaltspunkte glaubhaft machen zu können. Zudem hatte der Beschwerdeführer seine Ausreisegründe im Zuge des Verfahrens nicht gleichbleibend dargestellt. Im Rahmen der Einvernahme am 18.04.2011 hatte er noch behauptet, einmal von der Polizei drei Tage lang angehalten und misshandelt worden zu sein. Im klaren Gegensatz dazu gab er in der Einvernahme am 06.06.2011 an, dass er im Mai 2010 für drei Tage und zusätzlich im August 2010 für zwei Wochen festgehalten worden wäre. Im Februar 2011 wäre es überdies laut Beschwerdeführer erneut beabsichtigt gewesen, ihn festzunehmen, jedoch habe er sich versteckt gehalten. Bereits die belangte Behörde hatte zurecht festgehalten, dass bei einem tatsächlich erlebten Ereignis derartige Widersprüche bei Darlegung des Fluchtvorbringens nicht zutage getreten wären, weshalb die Glaubhaftigkeit des Vorbringens im höchsten Maße anzuzweifeln sei - dieser Auffassung folgt auch die erkennende Richterin des Bundesverwaltungsgerichts. Selbst unter Berücksichtigung des Umstandes, dass im Rahmen der Erstbefragung keine ausführliche detaillierte Befragung erfolgte, ist klar darauf zu verweisen, dass dem Beschwerdeführer auch im Rahmen der Erstbefragung die Möglichkeit eingeräumt wurde, unbeeinflusst und frei Angaben zu seinem Fluchtgrund zu tätigen. Der Beschwerdeführer hätte zweifellos bereits im Rahmen der Erstbefragung mit wenigen Worten mehrfache Festnahmen als Fluchtgrund angeben können - wie in der Folge im Rahmen der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 06.06.2011. Er hatte jedoch bei seiner ersten Einvernahme im klaren Widerspruch dazu lediglich eine einzige Anhaltung als Fluchtgrund behauptet.

Die Schilderung des Fluchtvorbringens, wonach der Beschwerdeführer wiederholt nach seinem Onkel gefragt worden wäre, obwohl der Beschwerdeführer keine Informationen über seinen Onkel, welcher nunmehr in Österreich lebt, weitergeben hätte können, erscheint nicht glaubhaft nachvollziehbar. Die erkennende Richterin kann ebensowenig wie die belangte Behörde nachvollziehen, dass der Beschwerdeführer, der in XXXX in Sibirien mit seinen noch derzeit dort aufhältigen Eltern gelebt hatte, sogar aufgrund von Behördenorganen aus Dagestan in Sibirien verfolgt worden sei, obwohl diese bereits wiederholt erfolglos den Beschwerdeführer einvernommen hatten, und diesen deshalb ersichtlich hätte sein müssen, dass vom Beschwerdeführer - auch unter Anwendung von Folter - keine weiterführenden Informationen über den seit dem Jahre 2003 untergetauchten Onkel XXXX zu erwarten sind.

Auch in der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 05.05.2015 ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, eine konkrete, aktuelle seine Person betreffende Verfolgung glaubhaft zu machen. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht hatte der Beschwerdeführer nochmals Gelegenheit, im Rahmen einer detaillierten Befragung seine Fluchtgründe darzulegen. Dabei hätte der Beschwerdeführer die Möglichkeit gehabt, das Bundesverwaltungsgericht von der Glaubwürdigkeit seines Vorbringens zu überzeugen. Dies ist ihm jedoch nicht gelungen. Nach eingehender Befragung im Rahmen der Verhandlung gelangte das Bundesverwaltungsgericht vielmehr zu dem Eindruck, dass der Beschwerdeführer den von ihm erzählten Sachverhalt nicht in dem von ihr geschilderten Ausmaß selbst erlebt hat. Das gesamte Vorbringen des Beschwerdeführers steigerte sich von der ersten Einvernahme bis zur mündlichen Verhandlung stetig, der Beschwerdeführer brachte maßgebliche Tatsachen erst sehr spät im Laufe des Asylverfahrens vor. Dies wird von der erkennenden Einzelrichterin des Bundesverwaltungsgerichts in Einklang mit der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs (VwGH 06.03.1996, 95/20/0650) als nicht glaubwürdig eingestuft:

Vorab ist festzuhalten, dass die erkennende Richterin des Bundesverwaltungsgerichts den Beschwerdeführer auf seinen Widersprüche dahingehend ansprach, dass er bei seiner ersten Einvernahme von lediglich einer Mitnahme, bei seiner zweiten Einvernahme jedoch von zwei Mitnahmen gesprochen hatte. Der Beschwerdeführer versuchte die Widersprüche und Ungereimtheiten in seinem Asylverfahren damit zu erklären, dass der Dolmetscher dem Beschwerdeführer erklärt habe, er sollte einige Sachen nicht sagen bzw. keine weiteren Ausführungen tätigen, da dies nicht notwendig wäre. Dieser Rechtfertigungsversuch des Beschwerdeführers vermochte nicht zu überzeugen: Auf Nachfrage der erkennenden Richterin stellte sich nämlich heraus, dass der Beschwerdeführer die angeblichen Aussagen des Dolmetschers seiner Einvernahme vom 06.06.2011 zuordnete, er jedoch im Rahmen seiner Einvernahme am 06.06.2011 sehr wohl zwei Festnahmen behauptet hatte, allerdings bei der Erstbefragung lediglich eine Mitnahme behauptet hatte.

Im Zuge der Beschwerdeverhandlung konnte die erkennende Richterin bei Vergleich der Schilderungen des Beschwerdeführers Widersprüche feststellen. Während der Beschwerdeführer im Rahmen der Einvernahme vom 06.06.2011 behauptet hatte, dass er erst nach der zweiten Festnahme von Männern in den Wald zu den Kämpfern geschickt worden wäre, schilderte er im Rahmen der Beschwerdeverhandlung, dass sich dieses Ereignis bereits nach der ersten Mitnahme im Mai 2010 zugetragen hätte. Auf Vorhalt dieses Widerspruches verwies der Beschwerdeführer nunmehr darauf, dass vieles, was er im Rahmen der ersten Einvernahme angegeben habe, nicht aufgeschrieben worden sei und es ihm erst im Nachhinein vorgelesen worden wäre. Diesbezüglich ist darauf zu verweisen, dass es sich bei der erwähnten Einvernahme vom 06.06.2011 jedoch nicht um die Erstbefragung handelt, sondern um die zweite Befragung im Rahmen des Asylverfahrens des Beschwerdeführers. Auf mehrmaligen Vorhalt des Widerspruches in den Angaben des Beschwerdeführers durch die erkennende Richterin, ob dieser nun nach der ersten oder zweiten Mitnahme in den Wald geschickt worden sei, bestätigte der Beschwerdeführer letztendlich seine am 06.06.2011 getätigte Aussage dazu, dass dies nach der zweiten Mitnahme erfolgt sei:

" (...)

R: Was wollten diese Männer, dass Sie tun?

BF: Man wollte von mir genau, dass ich mit dem Telefon von den Leuten in den Wald gehe.

R: Hat sich all dies bei der ersten Mitnahme, die laut Niederschrift 06.06.2011 im Mai 2010 stattgefunden habe, ereignet?

BF: Ja. Das zweite Mal wurden mir Stichverletzungen zugefügt. Und zwar fünf Mal.

R: Zum ersten Mal: Ich halte Ihnen vor, den Widerspruch zu Ihrer Aussage am 06.06.2011. Damals haben Sie angegeben, dass Sie erst nach der zweiten Festnahme von den Männern in den Wald zu den Kämpfern geschickt worden wären. Jetzt beschreiben Sie dies als Vorkommnis nach der ersten Mitnahme im Mai 2010. Bitte erklären Sie das.

BF: Ich habe am Beginn meiner Einvernahme gesagt, dass vieles, was ich bei der ersten Einvernahme gesagt habe, nicht aufgeschrieben wurde. Man hat mir das erst im Nachhinein alles vorgelesen.

R: Es handelt sich nicht um die erste Einvernahme sondern um die zweite beim Bundesasylamt.

BF: Bei der Polizei wurde ich nur gefragt, wie ich nach Österreich gekommen bin. Zumindest kann ich mich nur daran erinnern.

R: Bitte klären Sie jetzt den Widerspruch auf, wann Sie von den Männern in den Wald geschickt worden wären. War dies nach der ersten oder nach der zweiten Festnahme?

BF: Das zweite Mal.

(...)"

Ein weiteres Indiz für die Unglaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers stellt der Umstand dar, dass der Beschwerdeführer plötzlich erstmals in der Beschwerdeverhandlung behauptet hatte, dass er rund eine Woche nach der ersten Mitnahme aufgefordert worden sei, zur Polizei zu gehen. Auf Vorhalt, weshalb der Beschwerdeführer ein derartiges durchaus wichtiges Detail nie zuvor im Zuge seines Asylverfahrens erwähnt hatte, behauptete der Beschwerdeführer lediglich, dies auch bereits früher gesagt zu haben, es sei jedoch nicht dokumentiert worden:

"(...)

R: Sie sind im Mai 2010 freigelassen worden. Erzählen Sie mir, was danach passiert ist.

BF: Ich wurde aufgefordert dorthin zu kommen.

R: Wann hat Sie wer aufgefordert wohin zu kommen?

BF: Ich wurde aufgefordert, zur Polizei zu kommen.

R: Wann?

BF: Ich weiß nicht genau, wann das war. Aber das war nach zirka einer Woche. Dann habe ich mich versteckt gehalten und habe auch mein Telefon gewechselt. Trotzdem sind die Leute das zweite Mal gekommen.

R: Wieso haben Sie bisher nicht angegeben, dass Sie eine Woche nach der ersten Mitnahme wieder aufgefordert wurden, zur Polizei zu kommen?

BF: Ich habe das früher auch gesagt, bei der zweiten Einvernahme. Ich habe alles gesagt, so wie es war. Ich habe nichts zu verheimlichen.

Vorhalt: AS 77 - Da haben Sie das nicht gesagt, dass Sie eine Woche nach der ersten Mitnahme bereits aufgefordert wurden, zur Polizei zu kommen.

(...)"

In Summe ist hinsichtlich der sehr allgemein gehaltenen Behauptungen des Beschwerdeführers, wonach einige Angaben von ihm nicht bzw. nicht korrekt oder umfassend im Einvernahmeprotokoll erfasst worden wären und hinsichtlich der Behauptung im Rahmen der Beschwerdeverhandlung, wonach der Beschwerdeführer im Rahmen der Erstbefragung lediglich nach seinem Fluchtweg nach Österreich befragt worden sei, klar darauf zu verweisen, dass er auch im Zuge der Erstbefragung zu seinem Fluchtgrund befragt wurde und er die Korrektheit und Vollständigkeit der Einvernahmeprotokolle durch seine Unterschrift nach Rückübersetzung bestätigt hatte.

Auch hinsichtlich des Telefons, welches er im Zuge seiner Anhaltungen behaupteter Maßen erhalten habe, konnte der Beschwerdeführer keine gleichlautenden Angaben tätigen. Während der Beschwerdeführer im Rahmen der Beschwerdeverhandlung zunächst die Frage, ob er im Zuge der zweiten Anhaltung dasselbe Telefon wie nach der ersten Festnahme erhalten hatte, bejahte, behauptete der Beschwerdeführer in der Folge, dass er im Zuge der ersten Anhaltung kein Telefon erhalten habe. Auf Vorhalt, dass der Beschwerdeführer jedoch zuvor behauptet hatte, auch im Zuge der ersten Anhaltung ein Telefon erhalten zu haben, änderte der Beschwerdeführer seine Angaben wiederum dahingehend, dass das Telefon zwar äußerlich so ausgeschaut habe, er habe jedoch nicht gewusst, ob es die gleiche Rufnummer hatte. Auf neuerliche Frage durch die erkennende Richterin, ob er im Zuge der ersten Anhaltung ein Telefon erhalten habe, verneinte dies der Beschwerdeführer im Widerspruch zu seinen bisherigen Angaben und behauptete lediglich, es sei ihm ein Telefon angeboten worden, welches er jedoch nicht genommen habe.

Auch steigerte der Beschwerdeführer im Rahmen der Beschwerdeverhandlung seine Angaben völlig unglaubwürdig dahingehend, dass er erstmals in der Beschwerdeverhandlung behauptete, er sei im Zuge seiner Anhaltungen auch dazu gedrängt worden, Mordgeständnisse zu unterschreiben. Hätte sich eine derartige Bedrohung tatsächlich zugetragen, ist zweifellos davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bereits vor der mündlichen Beschwerdeverhandlung Angaben darüber getätigt hätte:

"(...)

R: Sie wurden bei der zweiten Festnahme ein bis zwei Wochen festgenommen. Wann haben Sie sich mit der Zusammenarbeit einverstanden erklärt?

BF: Nach ein paar Tagen.

R: Wieso hat man Sie dann nicht sofort freigelassen, als Sie sich einverstanden erklärten?

BF: Ich habe mich zuerst einverstanden erklärt und dann wollte ich das nichtmehr. Sie haben mich immer wieder einvernommen und sie wollten von mir, dass ich etwas unterschreibe.

R: Was sollten Sie unterschreiben?

BF: Das ich einige Morde verübt habe. Das war ein Geständnis.

R: Ich weise Sie auf das Neuerungsverbot hin. Das ist auch ein neues Vorbringen hier. Das haben Sie bisher noch nicht gesagt. Weiters weise ich Sie auf die Mitwirkungspflicht hin. Es ist keine Kleinigkeit, dass man Ihnen sagt, Sie sollen ein Mordgeständnis unterschreiben.

(...)"

Schließlich erscheint auch die Schilderung des Beschwerdeführers unnachvollziehbar, dass sich seine Eltern sowie Schwestern samt Familie in Sibirien aufhalten, wo auch der Beschwerdeführer gelebt hätte, jedoch wäre der Beschwerdeführer behaupteter Maßen zu seiner alten Großmutter nach Dagestan gezogen, als diese erkrankt sei, weil diese nicht die Heimat hätte verlassen wollen. Für die erkennende Richterin wäre die Lösung, wonach man die Großmutter aus Dagestan zu den Eltern des Beschwerdeführers nach Sibirien geholt hätte, zweifellos naheliegender und schlüssiger. Abgesehen davon erscheint jedoch nicht glaubhaft nachvollziehbar, dass man angeblich vom Beschwerdeführer, der in Sibirien aufgewachsen ist, versucht hätte, Informationen zu erhalten. Der Verweis des Beschwerdeführers darauf, dass es den Leuten egal gewesen sei, wo er aufgewachsen sei, da er aufgrund des Familiennamens des Onkels, den er auch trage, befragt worden sei, vermochte nicht zu überzeugen. Die Behauptung des Beschwerdeführers, wonach die Polizei in XXXX der Polizei in Sibirien die Information gegeben habe, dass der Beschwerdeführer gesucht werde, erscheint vor dem Hintergrund der Widersprüche und Ungereimtheiten im Vorbringen nicht glaubhaft nachvollziehbar.

Schließlich erscheint auch das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach XXXX, sein Cousin, der nunmehr ebenfalls Asylwerber in Österreich ist, bedroht worden sei, als man den Beschwerdeführer nicht mehr im Herkunftsstaat ausfindig machen konnte, nicht logisch nachvollziehbar. Einerseits ist dieses Vorbringen völlig neu, andererseits kann der Zweck dieser angeblichen Bedrohungen und Folterungen des Cousins wegen des Beschwerdeführers in keiner Weise logisch nachvollzogen werden. Schließlich soll der Beschwerdeführer angeblich deshalb angehalten und bedroht worden sein, um Informationen über seinen Onkel XXXX zu erhalten. Nun konnten die Personen bereits vom Beschwerdeführer behaupteter Maßen keine Informationen über den Onkel erhalten und es ist nicht nachvollziehbar, weshalb sie trotz bekannter Erfolglosigkeit der Befragungen des Beschwerdeführers nun dessen Cousin befragen hätten sollen, um über diesen des Beschwerdeführers habhaft zu werden.

Der Behauptung des Beschwerdeführers, wonach er bei seiner Rückkehr fürchte, umgebracht zu werden, ist schließlich entgegenzuhalten, dass er behauptete, zwei Male angehalten und wieder freigelassen worden zu sein. Es ist unter Zugrundelegung der Länderberichte davon auszugehen, dass er im Zuge dieser Anhaltungen bereits umgebracht worden wäre, wäre dies tatsächlich der Plan gewesen. Da sich nunmehr der gesuchte Onkel des Beschwerdeführers, XXXX, als Asylberechtigter in Österreich befindet, ist nicht davon auszugehen, dass die Behörden irgendein Interesse an einer Festhaltung des Beschwerdeführers haben könnten.

Unnachvollziehbar ist auch das plötzlich in der Beschwerdeverhandlung getätigte neue Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach einer seiner Onkel verschwunden sei:

"(...)

BF: Den Leuten war das egal, wo ich aufgewachsen bin. Ich habe den gleichen Familiennamen, wie der Onkel. Mein Vater ist der leibliche Bruder und ich der leibliche Neffe meines Onkels. Mein Onkel ist verschwunden und wir wissen bis jetzt nicht, wo er sich befindet.

R: Welchen Onkel meinen Sie?

BF: Das ist der Onkel XXXX. Ich habe von ihm bisher noch nicht gesprochen.

(...)"

Unnachvollziehbar ist auch, wieso der Beschwerdeführer nicht bereits früher von Bedrohungen im Zuge seiner Militärzeit erzählt hatte. So gab er im Zuge der Beschwerdeverhandlung an:

"(...)

R: Wo waren Sie, als Sie mitgenommen wurden?

BF: In Russland in Dagestan. Auch als ich bei der Armee war, wurde ich jede Woche zwei oder drei Mal einvernommen.

R: Wann war das?

BF: 2007 bis 2008.

(...)"

Abschließend ist darauf zu verweisen, dass der Beschwerdeführer selbst in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht seinen Antrag auf Einvernahme seiner zwei in Österreich lebenden Onkel zurückgezogen hat. Hätten die Onkel Angaben glaubhaft darlegen können, welche zu einer anderen Einschätzung des Fluchtvorbringens geführt hätten, wäre davon auszugehen, dass eine Zurückziehung des Antrages auf deren Einvernahme nicht erfolgt wäre.

Zusammenfassend ist festzustellen, dass in der mündlichen Beschwerdeverhandlung ein unglaubwürdiges gesteigertes Vorbringen, weitere Ungereimtheiten sowie auch Widersprüche hinzugekommen sind, die darauf hindeuten, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht der Wahrheit entspricht. Dass der Beschwerdeführer eine asylrelevante Verfolgung zu befürchten gehabt habe, konnte er daher somit auch im Rahmen der Beschwerdeverhandlung nicht glaubhaft machen. Bereits bei oberflächlicher Durchsicht des oben wieder gegebenen Verhandlungsprotokolls - auch im Vergleich zu der im Verfahrensgang zusammengefassten Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesasylamt - wird augenscheinlich ersichtlich, dass es sich bei den Angaben des Beschwerdeführers in seinem Asylverfahren offensichtlich um ein asylzweckbezogen angelegtes, in der geschilderten Form aber nicht glaubwürdiges Vorbringen handelt.

In Anbetracht des von der belangten Behörde durchgeführten Ermittlungsverfahrens, angesichts der diesbezüglichen Beweiswürdigung im angefochtenen Bescheid sowie insbesondere auf Grund der Angaben im Rahmen der mündlichen Verhandlung hat das Bundesverwaltungsgericht - unter Bedachtnahme auf die Beschwerdeausführungen und die Ausführungen in den weiteren Eingaben - keine Bedenken gegen die im angefochtenen Bescheid getroffenen individuellen Feststellungen zum Sachverhalt hinsichtlich der geltend gemachten Ausreisegründe: Es kann - wie bereits oben ausgeführt - nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer einer wie immer gearteten Verfolgung oder Gefährdung in seiner Heimat ausgesetzt war bzw. im Falle einer Rückkehr ausgesetzt wäre, welche die Gewährung von Asyl rechtfertigen würden. Diese Feststellung gründet sich auf den Umstand, dass das individuelle Vorbringen des Beschwerdeführers zu den behaupteten Fluchtgründen insbesondere aufgrund der im Verfahren aufgetretenen zahlreichen Widersprüche und Ungereimtheiten in seinen Angaben aus folgenden Gründen nicht als glaubhaft zu beurteilen war: Mit den vom Beschwerdeführer behaupteten Angaben zu den Gründen seiner Ausreise vermochte der Beschwerdeführer eine Verfolgungsgefahr in seiner Heimat nicht glaubwürdig darzulegen. Die Behauptung einer konkreten Verfolgung in der Heimat kann im gegenständlichen Fall nur als eine in den Raum gestellte Behauptung gewertet werden, der aufgrund der mangelnden Plausibilität und Nachvollziehbarkeit sowie aufgrund der Widersprüche und des gesteigerten Vorbringens keine Glaubwürdigkeit geschenkt werden kann.

Auch wurden im Verfahren keine brauchbaren Beweismittel vorgelegt, die das Vorbringen untermauern hätten können bzw. eine drohende Verfolgungsgefahr glaubhaft machen hätten können.

Schließlich ist darauf zu verweisen, dass auch der Umstand, dass nach wie vor Verwandte des Beschwerdeführers unbehelligt im Herkunftsstaat leben, klar gegen eine Verfolgung der Familie des Beschwerdeführers spricht.

Zusammenfassend ist daher zu bemerken, dass die divergierenden Angaben des Beschwerdeführers nur den Schluss zulassen, dass die ins Treffen geführten Vorfälle bzw. Geschehnisse nicht in der geschilderten Art und Weise stattgefunden haben können.

In gesamtheitlicher Betrachtungsweise des Vorbringens gelangt die erkennende Einzelrichterin zu dem Schluss, dass der Beschwerdeführer die von ihm geschilderten Ereignisse aufgrund der widersprüchlichen Angaben, sowie mangels Nachvollziehbarkeit und Plausibilität nicht tatsächlich erlebt haben dürfte, weshalb ihnen Glaubwürdigkeit zu versagen war, und es kann deshalb nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer begründete Furcht vor Verfolgung glaubhaft gemacht haben.

Insgesamt betrachtet war das Vorbringen des Beschwerdeführers mangels Glaubhaftigkeit nicht geeignet, den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen.

Weder im Rahmen der Beschwerden noch im Rahmen der mündlichen Verhandlung wurden die aufgetretenen und dargelegten Ungereimtheiten und Widersprüche nachvollziehbar aufgeklärt.

In Gesamtbetrachtung der dargelegten Umstände konnte daher nicht festgestellt werden, dass dem Beschwerdeführer in der Russischen Föderation bzw. in Dagestan mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine an asylrelevante Merkmale anknüpfende aktuelle Verfolgung maßgeblicher Intensität - oder eine sonstige Verfolgung maßgeblicher Intensität - droht. Festzuhalten ist, dass die mangelnde Glaubhaftigkeit der Angaben des Beschwerdeführers letztlich auch durch den persönlichen Eindruck im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht untermauert wurde (vgl. dazu die bisherige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, etwa das Erkenntnis vom 21.09.2000, Zl. 2000/20/0286).

Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ergeben sich aus den Verwaltungsakten des Asylverfahrens sowie aus dem während der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht entstandenen Eindruck bezüglich des psychischen und physischen Zustandes des Beschwerdeführers und aufgrund der hinsichtlich des Gesundheitszustandes und der Verhältnisse im Herkunftsstaat glaubwürdigen Angaben. Der physische und psychische Gesundheitszustand des Beschwerdeführers gestaltet sich demnach derart, dass der Beschwerdeführer lediglich Probleme mit der Wirbelsäule behauptet und keine schwerwiegende bzw. lebensbedrohliche Erkrankung vorliegt.

Einer Ausweisung und Abweisung in die Russische Föderation ist aufgrund des Privat- und Familienlebens des Beschwerdeführers im vorliegenden Fall jedoch auf Dauer unzulässig, wie unten ausgeführt wird.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zuständigkeit und anzuwendendes Recht

In der gegenständlichen Rechtssache sind die Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 in der geltenden Fassung, anzuwenden.

Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 7 B-VG wird der Asylgerichtshof mit 01.01.2014 zum Verwaltungsgericht des Bundes und hat daher das vorliegende Beschwerdeverfahren zu führen.

Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005, BGBl I 144/2013, sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des § 75 Abs. 20 zu Ende zu führen. Da das vorliegende Verfahren mit Ablauf des 31.12.2013 noch beim Asylgerichtshof anhängig war, fällt es in den Anwendungsbereich des § 75 Abs. 19 AsylG und ist somit vom Bundesverwaltungsgericht zu Ende zu führen.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A)

Zu Spruchpunkt I.:

Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, wobei auch auf Art. 9 der Statusrichtlinie verwiesen wird).

Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (vgl. VwGH 09.03.1999, 98/01/0370). Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr (vgl. VwGH 27.01.2000, 99/20/0519). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.03.1995, 95/19/0041; 26.02.2002, 99/20/0509 mwN; 17.09.2003, 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (vgl. VwGH vom 22.03.2003, 99/01/0256 mwN).

Nach der Rechtsprechung des VwGH ist der Begriff der "Glaubhaftmachung" im AVG oder in den Verwaltungsvorschriften iSd ZPO zu verstehen. Es genügt daher diesfalls, wenn der [Beschwerdeführer] die Behörde von der (überwiegenden) Wahrscheinlichkeit des Vorliegens der zu bescheinigenden Tatsachen überzeugt. Diesen trifft die Obliegenheit zu einer erhöhten Mitwirkung, dh er hat zu diesem Zweck initiativ alles vorzubringen, was für seine Behauptung spricht (Hengstschläger/Leeb, AVG § 45 Rz 3 mit Judikaturhinweisen). Die "Glaubhaftmachung" wohlbegründeter Furcht setzt positiv getroffene Feststellungen seitens der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit der "hierzu geeigneten Beweismittel", insbesondere des diesen Feststellungen zugrundeliegenden Vorbringens des Asylwerbers voraus (vgl. VwGH 19.03.1997, 95/01/0466). Die Frage, ob eine Tatsache als glaubhaft gemacht zu betrachten ist, unterliegt der freien Beweiswürdigung der Behörde (VwGH 27.05.1998, 97/13/0051).

Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233).

Wie bereits im Rahmen der Beweiswürdigung dargestellt wurde, kommt dem Vorbringen des Beschwerdeführers zu den behaupteten Fluchtgründen keine Glaubwürdigkeit zu, weshalb es dem Beschwerdeführer insgesamt nicht gelungen ist, eine konkret und gezielt gegen seine Person gerichtete aktuelle Verfolgung maßgeblicher Intensität, welche ihre Ursache in einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe hätte, glaubhaft zu machen. Vor dem Hintergrund der Feststellungen zur Lage in der Russischen Föderation bzw. in Dagestan sowie der Unglaubwürdigkeit des Vorbringens kann daher nicht erkannt werden, dass der Beschwerdeführerin im Herkunftsstaat eine asylrelevante Verfolgung droht.

Am 04.02.2014 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Durchführung eines Familienverfahrens beim Bundesverwaltungsgericht. Er verwies darauf, dass er seit dem Jahr 2011 in Österreich lebe und seinem Sohn mit Bescheid vom 02.12.2013 der Asylstatus zuerkannt wurde (im Familienverfahren).

Gemäß § 2 Abs. 1 Ziff. 22 ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatten oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat. Dies gilt auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.

Der Vollständigkeit halber ist darauf zu verweisen, dass eine Ableitung des Asylstatus von seiner nach muslimischem Ritus angeheirateten Frau nicht möglich ist, da der Beschwerdeführer mit dieser nicht standesamtlich verheiratet ist bzw. bereits im Herkunftsstaat verheiratet war, weshalb im gegenständlichen Fall eine Gewährung des Asylstatus im Familienverfahren von seiner Ehefrau bereits vor dem Hintergrund des § 2 Abs. 1 Ziff. 22 ausscheidet, da der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der nach muslimischem Ritus angetrauten Ehefrau nicht die Familienangehörigeneigenschaft der betreffenden Norm besitzt.

Gemäß § 34 Abs. 6 AsylG 2005 sind die Bestimmungen des Familienverfahrens u.a. nicht anzuwenden auf Familienangehörige eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder der Status eines subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen eines Verfahrens nach diesem Abschnitt zuerkannt wurde, es sei denn, es handelt sich bei dem Familienangehörigen um ein minderjähriges lediges Kind.

....Ziff. 2 normiert, dass sich Familienangehörige von Personen, denen internationaler Schutz bereits im Rahmen eines Familienverfahrens gemäß § 34 und 35 gewährt wurde, künftig nicht mehr auf das Familienverfahren nach § 34 und 35 berufen können. Anderes ausgedrückt, bedeutet dies, dass Personen, die ihren Status nicht aus eigenem erlangt haben, sondern denen der Status gemäß § 34 auf Grund des Status ihrer familiären Bezugsperson zuerkannt wurde, dann keine tauglichen Bezugspersonen mehr im Sinne des § 34 für deren Familienangehörige sind. Damit soll verhindert werden, dass es zu sogenannten "Kettenfamilienverfahren" und damit über verschiedenste Familienverhältnisse vermittelte Gewährung von Asyl oder subsidiären Schutz kommt, ohne dass oftmals irgendein relevanter familiärer Bezug zum ursprünglichen Asyl- oder subsidiär Schutzberechtigten besteht. Haben diese Personen keine eigenen Gründe für die Gewährung internationalen Schutzes, so stellt sich die Verpflichtung zur Gewährung eines entsprechenden Status an diese Personen ebenso unsachlich dar, wie in den unter Ziffer 1 beschriebenen Fällen. Die Bestimmung des § 34 Abs. 6 Ziff. 2 soll allerdings nicht gelten, wenn es sich bei den Familienangehörigen um ein minderjähriges unverheiratetes Kind handelt. Diese können daher ihren Status nach § 34 auch dann von ihren Eltern ableiten, wenn diese ihren Status bereits nach § 34 erhalten haben. Das Kind selbst ist dann aber wiederum keine taugliche Bezugsperson mehr. Die Kette endet daher jedenfalls bei diesem. Der Vollständigkeit halber ist anzumerken, dass damit natürlich niemand von einer Schutzgewährung ausgeschlossen ist, wenn er die dafür erforderlichen Voraussetzungen aus eigenem erfüllt (Regierungsvorlage).

Vor dem Hintergrund dieser Bestimmung scheidet die Gewährung des Asylstatus im Familienverfahren in Bezug zum Sohn des Beschwerdeführers ebenfalls aus, da dieser seinen Asylstatus nicht aus eigenem erlangt hatte, sondern ihm der Status gemäß § 34 AsylG 2005 auf Grund des Status seiner familiären Bezugsperson, nämlich der Mutter und Ehefrau des Beschwerdeführers, zuerkannt wurde, sodass der Sohn keine Bezugsperson mehr im Sinne des § 34 AsylG 2005 für dessen Familienangehörigen, im gegenständlichen Fall dem Beschwerdeführer als Vater, ist.

In Summe konnte die beantragte Gewährung des Asylstatus im Rahmen des § 34 AsylG 2005 nicht gewährt werden.

Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides ist daher gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abzuweisen.

Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:

Wird der Antrag auf internationalen Schutz eines Fremden in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, ordnet § 8 Abs. 1 AsylG an, dass dem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen ist, wenn eine mögliche Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat für ihn eine reale Gefahr einer Verletzung in seinem Recht auf Leben (Art. 2 EMRK iVm den Protokollen Nr. 6 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe) oder eine Verletzung in seinem Recht auf Schutz vor Folter oder unmenschlicher Behandlung oder erniedrigender Strafe oder Behandlung (Art. 3 EMRK) oder für den Fremden als Zivilperson eine reale Gefahr einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit seiner Person infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konfliktes mit sich bringen würde.

Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.

Der (vormalige) § 8 Abs. 1 AsylG 1997 idF der AsylG-Novelle 2003 verwies auf § 57 Fremdengesetz (FrG), BGBl. I 75/1997 idF BGBl. I 126/2002, wonach die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig ist, wenn dadurch Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum vormaligen § 57 FrG - welche in wesentlichen Teilen auf § 8 Abs. 1 AsylG 2005 übertragen werden kann - ist Voraussetzung für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten, dass eine konkrete, den Berufungswerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, 98/01/0122; 25.01.2001, 2001/20/0011). Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen (zB VwGH 26.06.1997, 95/21/0294; 25.01.2001, 2000/20/0438; 30.05.2001, 97/21/0560). Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwGH 08.06.2000, 99/20/0203). Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, 98/21/0427; 20.06.2002, 2002/18/0028).

Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiently real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. etwa VwGH vom 19.02.2004, Zl. 99/20/0573, mwN auf die Judikatur des EGMR). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus.

Die Anerkennung des Vorliegens einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Person, die als Zivilperson die Gewährung von subsidiärem Schutz beantragt, setzt nicht voraus, dass sie beweist, dass sie aufgrund von ihrer persönlichen Situation innewohnenden Umständen spezifisch betroffen ist. Eine solche Bedrohung liegt auch dann vor, wenn der den bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder gegebenenfalls in die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein (vgl. EuGH 17.02.2009, Elgafaji, C-465/07, Slg. 2009, I-0000, Rn 45).

Nach der Judikatur des EGMR obliegt es der betroffenen Person, die eine Verletzung von Art. 3 EMRK im Falle einer Abschiebung behauptet, so weit als möglich Informationen vorzulegen, die den innerstaatlichen Behörden und dem Gerichtshof eine Bewertung der mit einer Abschiebung verbundenen Gefahr erlauben (vgl. EGMR vom 05.07.2005 in Said gg. die Niederlande). Bezüglich der Berufung auf eine allgemeine Gefahrensituation im Heimatstaat, hat die betroffene Person auch darzulegen, dass ihre Situation schlechter sei, als jene der übrigen Bewohner des Staates (vgl. EGMR vom 26.07.2005 N. gg. Finnland).

Das Vorliegen eines tatsächlichen Risikos ist von der Behörde im Zeitpunkt der Entscheidung zu prüfen (vgl. EGMR vom 15.11.1996 in Chahal gg. Vereinigtes Königsreich).

Gemäß der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, Zl. 2005/20/0095). Dabei kann bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegender Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragsstellers eine Verletzung des Art. 3 EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht sind (vgl. EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom; VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443). Ob die Verwirklichung der im Zielstaat drohenden Gefahren eine Verletzung des Art. 3 EMRK durch den Zielstaat bedeuten würde, ist nach der Rechtsprechung des EGMR nicht entscheidend.

Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG) offen steht.

§ 8 Abs. 3 iVm § 11 Abs. 1 AsylG beschränkt den Prüfungsrahmen auf den Teil des Herkunftsstaates des Antragstellers, in dem für den Antragsteller keine begründete Furcht vor Verfolgung und keine tatsächliche Gefahr, einen ernsthaften Schaden zu erleiden, besteht. Gemäß § 2 Abs. 1 Z 17 AsylG ist unter dem Herkunftsstaat der Staat zu verstehen, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt oder im Falle der Staatenlosigkeit, der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes.

Die Gefahr muss sich daher auf das gesamte Staatsgebiet beziehen, die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Art. 3 EMRK zu gelangen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (vgl. VwGH vom 26.06.1997, Zl. 95/18/1291). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann.

Den Fremden trifft somit eine Mitwirkungspflicht, von sich aus das für eine Beurteilung der allfälligen Unzulässigkeit der Abschiebung wesentliche Tatsachenvorbringen zu erstatten und dieses zumindest glaubhaft zu machen. Hinsichtlich der Glaubhaftmachung des Vorliegens einer Gefahr ist es erforderlich, dass der Fremde die für diese ihm drohende Behandlung oder Verfolgung sprechenden Gründe konkret und in sich stimmig schildert und, dass diese Gründe objektivierbar sind.

Es besteht kein Hinweis auf derartige Umstände, die eine Abschiebung unzulässig machen könnten. Da der Beschwerdeführer, wie unter Spruchpunkt I ausgeführt, keine asylrelevanten Verfolgungshandlungen glaubhaft machen konnte, ist nicht davon auszugehen, dass ihm aus den von ihm vorgebrachten Ausreisegründen mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Übergriffe drohen, die die von Art. 3 EMRK geforderte Intensität erreichen.

Es ist auch nicht davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer aufgrund seiner gesundheitlichen Situation eine Rückverbringung in die Russische Föderation die - über eine bloße Möglichkeit hinausgehende - Gefahr einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung drohen würde. Das Bundesverwaltungsgericht geht im Einklang mit der Judikatur des EGMR davon aus, dass im Zusammenhang mit Krankheitsgründen eine Abschiebung grundsätzlich nur bei einer existenzbedrohenden Erkrankung und bei Fehlen jeglicher Behandlungsmöglichkeiten im Sinne des Art. 3 EMRK unzulässig wäre. Dies kann in der Russischen Föderation auf Basis der aktenkundigen Beweislage im Allgemeinen nicht angenommen werden, besteht eine im Sinne der Judikatur des EGMR hinreichende medizinische Grundversorgung, ebenso wenig kann dies im konkreten Fall des Beschwerdeführers angenommen werden.

Im gesamten Verfahren haben sich keine Hinweise, welche die Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten an die Beschwerdeführerin rechtfertigen würden, ergeben. Es liegen also keine Umstände vor, welche einer Rückführung in den Herkunftsstaat entgegenstehen würden.

Für die Russische Föderation kann nicht festgestellt werden, dass in diesem Herkunftsstaat eine dermaßen schlechte wirtschaftliche Lage bzw. eine allgemeine politische Situation herrschen würde, die für sich genommen bereits die Zulässigkeit der Rückbringung in den Herkunftsstaat i.S.d. § 8 Abs. 1 AsylG als unrechtmäßig erscheinen ließe. Im konkreten Fall ist nicht ersichtlich, dass eine gemäß der Judikatur des EGMR geforderte Exzeptionalität der Umstände vorliegen wurde, die die Außerlandesschaffung der Beschwerdeführerin im Widerspruch zu Art. 3 EMRK erscheinen ließe. Die Abschiebung des Beschwerdeführers würde ihn jedenfalls nicht in eine "unmenschliche Lage", wie etwa Hungertod, unzureichende oder gar keine medizinische Versorgung, eine massive Beeinträchtigung der Gesundheit oder gar der Verlust des Lebens, versetzen. Der Beschwerdeführer ist ein 28-jähriger Mann im arbeitsfähigen Alter. Er war vor seiner Ausreise aus der Russischen Föderation in der Lage, seine Lebensgrundlage durch Tätigkeiten, z.B. durch Renovierungstätigkeiten an Erdölförderungsmaschinen, zu sichern und es ist daher nicht ersichtlich und hat dies der Beschwerdeführer auch nicht dargetan, weshalb ihm dies nicht auch künftig möglich sein sollte. Abgesehen davon verfügt der Beschwerdeführer in seiner Heimat nach wie vor über Familienangehörige, nämlich seine Eltern sowie Schwestern samt deren Familie. Selbst wenn die wirtschaftliche Lage in der Russischen Föderation schlechter als in Österreich ist, wäre es dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr zumutbar, durch eigene und notfalls auch weniger attraktive Arbeit beizutragen, um das zu seinem Lebensunterhalt unbedingt Notwendige erlangen zu können. Im Übrigen hat der Beschwerdeführer im gesamten Verfahren auch nicht behauptet, dass ihm im Falle einer Rückkehr in ihre Heimat die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen wäre.

Es sind weiters keine Umstände amtsbekannt, dass in der Russischen Föderation aktuell eine solche extreme Gefährdungslage bestünde, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung iSd Art. 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre. Wie sich aus den Feststellungen ergibt, ist die Situation in Dagestan auch nicht dergestalt, dass eine Rückkehr des Beschwerdeführers für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde; in Dagestan ist aktuell eine Zivilperson nicht alleine aufgrund ihrer Anwesenheit einer solchen Bedrohung ausgesetzt.

Im Hinblick auf die gegebenen Umstände kann daher ein "reales Risiko" einer gegen Art. 2 oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung bzw. der Todesstrafe im gegenwärtigen Zeitpunkt nicht erkannt werden und ist daher die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 abzuweisen.

Zu Spruchpunkt II.:

Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.

§ 75 Abs. 20 AsylG 2005 lautet:

(20) Bestätigt das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Abs. 18 und 19 in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz

1. den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes,

2. jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,

3. den zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 des Bundesasylamtes,

4. jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 4 folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,

5. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt, oder

6. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 aberkannt wird,

so hat das Bundesverwaltungsgericht in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen.

Im vorliegenden Fall wurde die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides abgewiesen, und diese somit vom Bundesverwaltungsgericht bestätigt.

Da demnach ein "Übergangsfall" gemäß § 75 Abs. 19 AsylG vorliegt, bei dem lediglich über die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme zu entscheiden ist, ist im vorliegenden Fall die Frage zu klären, ob die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist, oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen wird (§ 75 Abs. 20 1. Satz, 2. Fall und 2. Satz Asylgesetz 2005).

Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn

1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,

2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,

3. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

4. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder

5. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird

und in den Fällen der Z. 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z. 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.

§ 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet:

"Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre."

Gemäß § 52 Abs. 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn

1. dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,

2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

3. ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder

4. ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird

und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

Im Hinblick auf § 10 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005, bzw. nunmehr § 9 BFA-VG, ist festzuhalten, dass bei jeder Ausweisung auf das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Asylwerbers nach Art. 8 Abs. 1 EMRK Bedacht zu nehmen ist, wobei in diesem Zusammenhang Art. 8 Abs. 2 EMRK eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffs erfordert und somit eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen verlangt (vgl. etwa VwGH 26. 6. 2007, 2007/01/0479).

Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und in diesem Sinne auch verhältnismäßig ist.

Das Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt. Der Begriff des Familienlebens ist nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterium hiefür kommt etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht (vgl. EGMR 13. 6. 1979, Marckx, EuGRZ 1979).

Grundsätzlich ist von einer familiären Beziehung im Sinne des Art. 8 EMRK bei einem verheirateten Paar mit oder ohne Kinder ("Kernfamilie") auszugehen, ungeachtet der Frage, ob ein Familienleben zwischen den Eheleuten schon ausreichend etabliert ist. (...) Sowohl eheliche als auch uneheliche Kinder aus einer Familienbeziehung, die unter Art. 8 EMRK fällt, werden von ihrer Geburt an ipso iure Teil der Familie (Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 MRK; ÖJZ 2007/74, 860 unter Verweis auf EGMR 28. 5. 1985, Abdulaziz u.a. gg. Vereinigtes Königreich, Appl. 9.214/80 u.a.; EGMR 22. 6. 2004, Pini u.a. gg. Rumänien, Appl. 78.028/01 u.a. sowie VfSlg. 16.777/2003).

Aus der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte erhellt, dass der Begriff "Familienleben" in Art. 8 EMRK nicht allein auf Beziehungen beschränkt ist, die sich auf eine Ehe gründen, sondern auch andere De-facto-Familienbande umfassen kann (siehe EGMR 26. 5. 1994, Keegan gg. Irland, ÖJZ 1995/2 MRK; weiters EGMR 27. 10. 1994, Kroon ua. gg. die Niederlande, ÖJZ 1995, 296). (...) Bei der Entscheidung, ob ein Familienleben vorliegt, kann eine Reihe von Faktoren maßgebend sein, wie etwa das Zusammenleben des Paares, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder auf andere Weise (EGMR 23. 4. 1997, X, Y und Z gg. das Vereinigte Königreich, ÖJZ 1998, 271)" (VfGH 28. 6. 2003, G 78/00).

Ob außerhalb des Bereiches des zwischen Ehegatten und ihren minderjährigen Kindern ipso iure zu bejahenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK ein Familienleben vorliegt, hängt jeweils von den konkreten Umständen ab, wobei für die Prüfung einer hinreichend stark ausgeprägten persönlichen Nahebeziehung ("the real existence in practice of close personal ties") gegebenenfalls auch die Intensität und Dauer des Zusammenlebens von Bedeutung sind (vgl. VwGH 26. 1. 2006, 2002/20/0423).

Aufgrund der nach muslimischem Recht geschlossen Ehe mit seiner schwangeren Lebenspartnerin, die in Österreich über einen Asylstatus verfügt, und der Ende 2013 erfolgten Geburt des gemeinsamen Sohnes, welcher ebenfalls über einen (von der Kindesmutter abgeleiteten) Asylstatus verfügt, sowie des bereits tatsächlichen Vorliegens eines gemeinsamen Haushalts mit den genannten Personen, würde durch die in Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides verfügte Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation jedenfalls in sein durch Art. 8 EMRK geschütztes Recht auf Privat- und Familienleben eingegriffen werden, weshalb im hier vorliegenden Fall eine Interessenabwägung im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK durchzuführen ist.

Diese fällt im gegenständlichen Verfahren auch unter Berücksichtigung jener Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (vgl. EGMR 8. 4. 2008, Nnyanzi v. The United Kingdom, Appl. 21.878/06 bzw. insbesondere EGMR 31. 7. 2008, Darren Omoregie and others v. Norway, Appl. 265/07), wonach die Ausweisung eines Fremden, der sich aufgrund seines Aufenthaltsstatus bei Begründung des Familienlebens dessen Fortführung im Aufnahmestaat nicht gewiss sein durfte und die daher nur in Ausnahmefällen eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstelle, wegen des Vorliegens außergewöhnlicher Umstände aus folgenden Gründen zu Gunsten des Beschwerdeführers aus:

Wie bereits dargelegt, lebt der Beschwerdeführer mit seiner nach muslimischem Ritus angetrauten und schwangeren Lebenspartnerin sowie dem gemeinsamen Sohn in einem gemeinsamen Haushalt. Es ist somit unstrittig, dass der Beschwerdeführer im Lichte der oben angeführten Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte mit diesen Personen ein Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK in Österreich führt. Wie oben festgestellt, sind die Lebenspartnerin und der gemeinsame Sohn des Beschwerdeführers zum Aufenthalt in Österreich berechtigt. Eine Rückkehrentscheidung hinsichtlich des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation würde nun dazu führen, dass der Beschwerdeführer Österreich ohne seine Lebenspartnerin und seinen Sohn verlassen müsste. Eine Fortführung des gemeinsamen Familienlebens im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers ist jedenfalls nicht zumutbar - dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass der Lebenspartnerin selbst in Österreich Asyl gewährt worden ist. Hinweise auf die Möglichkeit, das Familienleben in einem anderen Staat fortsetzen zu können, sind ebenfalls nicht hervorgekommen. Weiters ist festzuhalten, dass in Österreich auch zwei Onkel leben, welche über einen Asylstatus verfügen, sowie ein Cousin, der Asylwerber ist.

Unter besonderer Berücksichtigung des Kindeswohls sowie unter Hinweis auf die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EuGH vom 28. Juni 2011, Nunez gg. Norwegen, Appl. 55.597/09) wäre daher nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts eine Rückkehrentscheidung hinsichtlich des Beschwerdeführers unverhältnismäßig im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK, weshalb diese für auf Dauer unzulässig zu erklären war.

Der Vollständigkeit halber ist darüber hinaus auch noch anzuführen, dass der Beschwerdeführer bestrebt ist, sich umfassend in die österreichische Gesellschaft zu integrieren und ehestmöglich einen Arbeits- bzw. Ausbildungsplatz zu erlangen.

Der strafrechtlich unbescholtene Beschwerdeführer ist in Österreich als Paketzusteller der XXXX tätig. Der Beschwerdeführer verfügt über eine mit XXXX datierte Gewerbeanmeldung, im Detail eine Erklärung gemäß § 4 bzw. § 5a iVm § 4 Neugründungs-Förderungsgesetz (NeuFöG), in welcher der Kalendermonat April 2015 angegeben wurde. Überdies ist der Beschwerdeführer Mitglied im Verein XXXX XXXX und es konnte sich die erkennende Richterin über seine grundlegenden Deutschkenntnisse im Rahmen der Beschwerdeverhandlung überzeugen. Der Beschwerdeführer hatte sich zudem bereits zu einem Deutschkurs auf dem Niveau A2 angemeldet, da seine Ehefrau jedoch im Krankenhaus aufhältig gewesen war, wird er den Kurs erst nach der Geburt seines zweiten Kindes besuchen.

Dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen kommt im Interesse des Schutzes der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) zwar grundsätzlich ein hoher Stellenwert zu (vgl. etwa VfGH 1. 7. 2009, U992/08 bzw. VwGH 17. 12. 2007, 2006/01/0216; 26. 6. 2007, 2007/01/0479; 16. 1. 2007, 2006/18/0453; 8. 11. 2006, 2006/18/0336 bzw. 2006/18/0316; 22. 6. 2006, 2006/21/0109; 20. 9. 2006, 2005/01/0699), im gegenständlichen Fall überwiegen aber aufgrund der dargestellten exzeptionellen Umstände dennoch die familiären (bzw. privaten) Interessen der Beschwerdeführerin an einem Verbleib in Österreich das öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung, für die sich in der vorliegenden Konstellation keine begründeten Rechtfertigungen erkennen lassen (vgl. VwGH 22. 2. 2005, 2003/21/0096; vgl. ferner VwGH 26. 3. 2007, 2006/01/0595, sowie VfSlg 17.457/2005).

Zusammengefasst war der Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides somit stattzugeben und eine den Beschwerdeführer betreffende Rückkehrentscheidung aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Herkunftsstaat Russische Föderation gemäß § 75 Abs. 20 1. Satz, 1. Fall Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 68/2013, für auf Dauer unzulässig zu erklären.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die ordentliche Revision gem. Art. 133 Abs. 4 B-VG erweist sich insofern als nicht zulässig, als der gegenständliche Fall ausschließlich tatsachenlastig ist und keinerlei Rechtsfragen - schon gar nicht von grundsätzlicher Bedeutung - aufwirft. Die gegenständliche Entscheidung weicht weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es zu irgendeinem Sachverhaltsaspekt des gegenständlichen Falles an einer Rechtsprechung. Auch ist die im gegenständlichen Fall maßgebende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Im Übrigen liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der gegenständlich zu lösenden Rechtsfragen vor.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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