BVwG I403 1417080-1

I403 1417080-1Tribunale amministrativo federale23 giu 2015

Regest

Aufenthaltsberechtigung, Meldepflicht, Mitwirkungspflicht,<br/>Verfahrenseinstellung

Testo completo

BVwG I403 1417080-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 23.06.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:I403.1417080.1.00

Spruch

I403 1417080-1/26E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Birgit ERTL-GRATZEL als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Gabun, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.12.2010, Zl. 1008.433-BAE beschlossen:

A)

Das Verfahren wird gemäß § 24 Abs. 2 Asylgesetz eingestellt.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer hatte am 12.09.2010 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt.

2. Bei der am selben Tag stattfindenden Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes erklärte er, dass sein Vater zur Opposition gehört habe und gegen den Präsidenten von Gabun gewesen sei. Daher habe der Präsident die ganze Familie seines Vaters töten lassen wollen. Es seien bereits viele Anhänger der Opposition getötet worden, und sein Vater sei bereits geflohen, wobei er nicht wisse, wo sich dieser befinde. Auch ein Freund von ihm sei bereits getötet worden. Bei einer Rückkehr befürchte er auch getötet zu werden.

3. Nach Zulassung des Asylverfahrens wurde der Beschwerdeführer am 01.10.2010 im

Ludwig-Boltzmann-Institut für Klinisch-Forensische Bildgebung in XXXX untersucht. Der Beschwerdeführer hatte bei der Erstbefragung angegeben, am XXXX geboren zu sein. Das Gutachten des Ludwig-Boltzmann-Instituts kam zum Schluss, dass die körperliche Entwicklung des Beschwerdeführers bereits vollständig abgeschlossen sei. Es wurde ein Mindestalter zum Untersuchungszeitpunkt von 19 Jahren attestiert. Das fachradiologische Gutachten zur Alterseingrenzung anhand der Computertomographie der Schlüsselbeingelenke und des Brustbeins kam zum Schluss, dass dem Beschwerdeführer ein Alter von mindestens 21 Jahren zuzuordnen sei. Der Beschwerdeführer bestritt das Ergebnis des Gutachtens.

4. Eine niederschriftliche Einvernahme durch das Bundesasylamt fand am 07.12.2010 statt. Im Protokoll ist das Geburtsdatum des Beschwerdeführers nunmehr mit XXXX angegeben. Der Beschwerdeführer erklärte, dass sich seine Geburtsurkunde und sein Personalausweis bei seinen Eltern befinden würden. In Österreich habe er keine familiäre Beziehung, er lebe von der Grundversorgung. Der Beschwerdeführer wiederholte, befragt nach seinem Ausreisegrund, dass sein Vater Mitglied der oppositionellen Partei gewesen sei und daher vor dem neuen Präsidenten habe flüchten müssen. Als einziger Sohn seines Vaters sei er nun in Gefahr, seine Mutter habe Angst um ihn bekommen, sodass er dann aus Gabun geflüchtet sei. Auf Nachfrage gab er an, dass sein Vater der UPG angehöre. Er sei Assistent des Parteichefs gewesen. Der Beschwerdeführer erklärte nicht schreiben zu können und anzunehmen, dass UPG für Union Partie Gabonais stehe. Der Parteichef der UPG habe Pierre XXXX geheißen, die UPG sei eine legale Partei. Der Beschwerdeführer habe an vielen Demonstrationen im Zuge der Präsidentschaftswahlen im Jahr 2009 teilgenommen. Sein Vater sei eine Woche vor seiner Ausreise geflüchtet, er habe das Haus verlassen und sei nicht mehr nachhause gekommen, sodass man nicht wisse, ob er geflüchtet oder tot sei. Sein Vater sei im Vorfeld ständig mit XXXX unterwegs gewesen. Sein Freund XXXX sei nach der Flucht seines Vaters auf der Straße getötet worden. Probleme mit der Polizei, dem Gericht oder den Behörden habe er selbst nie gehabt. Er befürchte aber, im Falle einer Rückkehr getötet zu werden. Der Beschwerdeführer erklärte außerdem, nur zwei Jahre die Schule besucht zu haben und nicht gut lesen und schreiben zu können.

5. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.12.2010, zugestellt am 17.12.2010, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 12.09.2010 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Absatz 1 abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Absatz 1 wurde auch der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Gabun abgewiesen (Spruchpunkt II.). Der Beschwerdeführer wurde gemäß § 10 Absatz 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Gabun ausgewiesen (Spruchpunkt III.). Im Bescheid wurde ausgeführt, dass nicht festgestellt habe werden können, dass der Beschwerdeführer in Gabun einer begründeten Furcht vor asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt gewesen sei bzw. einer solchen gegenwärtig ausgesetzt wäre. Im angefochtenen Bescheid finden sich auf den Seiten 10 bis 14 Feststellungen zur Situation in Gabun. Es wurde weiter ausgeführt, dass das Bundesasylamt Zweifel an der Glaubwürdigkeit des Vorbringens hege. So sei etwa die vom Beschwerdeführer angegebene Bezeichnung für die Abkürzung UPG falsch. Wenn der Beschwerdeführer tatsächlich gemeinsam mit seinem Vater zusammengelebt haben würde und dieser für die Partei tätig gewesen wäre, würde der Sohn die korrekte Bezeichnung wissen. Gegen die Glaubwürdigkeit des Vorbringens spreche zudem, dass der Beschwerdeführer nicht einmal gewusst habe, in welchem Monat die Präsidentschaftswahlen stattgefunden hatten. Er habe nur das Jahr angeben können. Er hätte dies aber wissen müssen, zumal diese Wahlen Anlass für seine Teilnahme an Demonstrationen gewesen sei. Ein weiteres Indiz für die Unglaubwürdigkeit des Vorbringens seien seine mangelnden Kenntnisse über die Tätigkeit seines Vaters für die Partei UPG. Er habe nichts über seinen Aufgabenbereich gewusst, sondern nur lapidar gemeint, dass er der Assistent des Parteichefs gewesen sei. Es sei auch nicht nachvollziehbar, warum der Beschwerdeführer in einer ernsthaften Gefahr sein sollte, wenn der Parteichef der UPG nach wie vor ungehindert in Gabun politisch tätig sei. Daher sei die belangte Behörde der Ansicht, dass das Vorbringen nicht der Wahrheit entspreche und eine Fluchtgeschichte nur konstruiert worden sei. In Gabun herrsche auch keine landesweite allgemeine extreme Gefährdungslage, durch die jeder Asylwerber im Falle seiner Abschiebung dem sicheren Tod oder schweren Verletzungen ausgeliefert wäre. Der Beschwerdeführer führe außerdem in Österreich kein gemäß Artikel 8 EMRK schützenswertes Familien- oder Privatleben.

6. Dagegen wurde in offener Frist Beschwerde wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung, Mangelhaftigkeit des Ermittlungsverfahrens und Verletzung von Verfahrensvorschriften am 28.12.2010 erhoben. Es gehe aus verschiedenen Berichten hervor, dass sich die bis zu den Wahlen von 2009 als stabil geltende Lage in Gabun danach wesentlich verändert habe. Politische Gegner des jetzigen Präsidenten würden verfolgt werden. Mit dieser Situation habe sich die Behörde in keiner Weise auseinandergesetzt, was sie als Spezialbehörde hätte tun müssen. Wenn im angefochtenen Bescheid die Rede davon sei, das Gabun eine Insel der Stabilität und des inneren Friedens ohne ethnische Auseinandersetzungen sei, stehe dies im klaren Widerspruch zu anderen Berichten, etwa dem des U.S. Department of State und seinem Menschenrechtsbericht zu 2009. Die einseitige Betrachtungsweise des Bundesasylamtes stelle einen groben Ermittlungsfehler dar. Der Beschwerdeführer habe dargelegt, dass sein Vater ein enger Vertrauter und Mitarbeiter von Pierre XXXX gewesen sei, der bei Übergriffen nach den Wahlen selbst verletzt worden sei. Die Tatsache, dass es dem Beschwerdeführer nicht möglich gewesen sei mehr Details, etwa die genauen Daten der Präsidentschaftswahl oder der Demonstrationen zu nennen, lasse sich nicht nur mit seiner geringen Schulbildung, sondern auch mit der Tatsache begründen, dass in Gabun nicht so viel Wert auf die Wiedergabe bestimmter Daten gelegt werde. Eine weitere Einvernahme seiner Person wurde beantragt. Im Jahr 2011 werde es wieder Parlamentswahlen in Gabun geben und es sei zu erwarten, dass es im Zuge dieser wieder zur Unterdrückung oppositioneller Kräfte kommen werde. Gerade im Lichte dieser Gefahr hätte die Behörde seinem Antrag stattgeben müssen.

7. Beschwerde und Bezug habender Akt wurden dem Asylgerichtshof am 29.12.2010 vorgelegt.

8. Mit Verfahrensanordnung des Asylgerichtshofes vom 20.06.2011 wurde das Beschwerdeverfahren gemäß § 24 AsylG 2005 eingestellt, da sich der Beschwerdeführer dem Asylverfahren entzogen hatte und dem Asylgerichtshof sein Aufenthaltsort wegen Verletzung seiner Mitwirkungspflichten weder bekannt noch sonst durch den Asylgerichtshof leicht feststellbar war. Der Beschwerdeführer war obdachlos gemeldet, eine telefonische Rücksprache mit der zuständigen Polizeiinspektion ergab aber, dass sich der Beschwerdeführer noch nie ordnungsgemäß bei der Polizeiinspektion gemeldet hatte.

9. Laut Niederschrift der Bundespolizeidirektion XXXX vom XXXX wurde der Beschwerdeführer am 28.12.2011 in XXXX festgenommen und gegen ihn Schubhaft angeordnet. Er ersuchte um Fortsetzung des Asylverfahrens. Mit Verfahrensanordnung des Asylgerichtshofes vom 03.02.2012 wurde das Verfahren für fortgesetzt erklärt.

10. Wie in § 75 Abs. 19 AsylG 2005 idgF vorgesehen, sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom Bundesverwaltungsgericht zu Ende zu führen. Das Verfahren wurde mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 12.03.2015 der Gerichtsabteilung der erkennenden Richterin per 24.03.2015 zur Entscheidung zugewiesen.

11. Mit Schriftsatz vom 27.03.2015 wurden dem Beschwerdeführer an seine Meldeadresse in XXXX Länderfeststellungen zu Gabun (als Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme) und eine Ladung für eine mündliche Verhandlung am 12.05.2015 zugeschickt. Beide Sendungen kamen als nicht behoben an das Bundesverwaltungsgericht zurück. Von der erkennenden Richterin wurde in der Folge der Auftrag an die Polizei erteilt, die Ladung und die Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme dem Beschwerdeführer zuzustellen. Mit Bericht der Landespolizeidirektion XXXX wurde dem Bundesverwaltungsgericht mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer an seiner Adresse zu keiner Tag- oder Nachtzeit angetroffen werden konnte. Nach Kontaktaufnahme mit dem Vermieter/Verwalter des Zimmers habe dieser erklärt, dass der Beschwerdeführer die Miete der letzten drei Monate schuldig sei; eine telefonische Kontaktaufnahme sei ebenfalls ergebnislos verlaufen. Beim Vermieter sei dann am 27.04.2015 eine Verständigung zwecks Abholung hinterlegt worden; nach Kontaktaufnahme am 08.05.2015 mit dem Vermieter habe dieser erklärt, dass der Beschwerdeführer nicht anwesend bzw. auch nicht telefonisch erreichbar gewesen sei. Die Landespolizeidirektion XXXX gab an, bezüglich der Aufenthaltsadresse des Beschwerdeführers nichts in Erfahrung bringen zu können.

12. Die Verhandlung für den 12.05.2015 wurde abberaumt, da der Beschwerdeführer die Ladung nicht behoben hatte bzw. ihm diese auch nicht durch die Polizei hatte zugestellt werden können. Es wurde eine neuerliche Ladung an die Adresse des Beschwerdeführers, nunmehr für den 29.06.2015, übermittelt. Auch dieses Schriftstück wurde nicht behoben und musste daher die mündliche Verhandlung neuerlich abberaumt werden.

13. In der Zwischenzeit war der Beschwerdeführer am 27.05.2015 von seinem Wohnsitz abgemeldet worden und ist er aktuell nicht mehr ordentlich gemeldet.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Der Beschwerdeführer hat

1. dem Bundesverwaltungsgericht,

2. dem Bundesamt für Asyl und Fremdenwesen oder

3. den Meldebehörden

weder seinen aktuellen Hauptwohnsitz noch eine Kontaktstelle im Sinne des § 19a MeldeG iVm § 11 BFA-VG bekanntgegeben.

Der Beschwerdeführer wurde angeschrieben und behob die Ladung nicht. Aktuell ist er auch nicht mehr gemeldet, wie eine Abfrage am 22.06.2015 im Zentralen Melderegister ZMR ergab. Eine polizeiliche Nachschau führte ebenfalls zu keinem Ergebnis.

Der Beschwerdeführer hat sohin seinen aktuellen Aufenthaltsort weder bekannt gegeben noch ist dieser durch das Bundesverwaltungsgericht leicht feststellbar.

Zur Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes ist die persönliche Mitwirkung des Beschwerdeführers erforderlich. Dies ist durch dessen Abwesenheit nicht möglich, weshalb das Verfahren nicht fortgesetzt, sondern gemäß § 24 Abs. 2 Asylgesetz eingestellt wird.

Zur (Un)Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

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