BVwG G304 2015100-1

G304 2015100-1Tribunale amministrativo federale23 giu 2015

Regest

Verfahrenseinstellung, Zurückziehung

Testo completo

BVwG G304 2015100-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 23.06.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:G304.2015100.1.00

Spruch

G304 2015100-1/12E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Beatrix LEHNER als Einzelrichterin über die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Sozial- und Behindertenwesen, Landesstelle XXXX vom XXXX, VN: XXXX, betreffend die Neufestsetzung des Grades der Behinderung gemäß §§ 3, 14 Abs. 1 und 2 BEinstG zu Recht erkannt:

A)

Das Beschwerdeverfahren wird gemäß § 28 Abs. 1 und § 31 Abs. 1 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) wegen Zurückziehung der Beschwerde eingestellt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang

1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) brachte am 17.07.2014 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle XXXX, (im Folgenden: belangte Behörde) einen Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung ein. Dem Antrag war ein Konvolut an medizinischen Beweismitteln angeschlossen.

2. Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde dem oben angeführten Antrag des BF stattgegeben und den Grad der Behinderung mit 60 vH neu festgesetzt.

3. Dagegen erhob der BF eine am 21.11.2014 bei der belangten Behörde eingelangte, als "Einspruch" bezeichnete, Beschwerde.

4. Die gegenständliche Beschwerde und die bezughabenden Verwaltungsakten wurden durch die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht am 05.12.2014 vorgelegt.

5. Mit Verfügung vom15.01.2015 wurde die Sachverständige XXXX, Fachärztin für Orthopädie und Ärztin für Allgemeinmedizin mit der Erstellung eines medizinischen Gutachtens hinsichtlich des BF beauftragt. In ihrem Gutachten vom 19.02.2015 kam die Sachverständige zu dem Ergebnis, dass der Grad der Behinderung mit 50 vH zu bewerten sei und merkte an, dass auf Grund der vorliegenden neurologisch/psychiatrischen Befunde eventuell ein weiteres Gutachten aus diesem Fachbereich sinnvoll wäre.

6. Am 23.06.2015 fand an der Außenstelle Graz eine mündliche Verhandlung statt. In der Verhandlung wurde die Sach- und Rechtslage unter Beiziehung des medizinischen Sachverständigen XXXX, Arzt für Allgemeinmedizin erörtert.

Im Zuge der Verhandlung zog der BF seine Beschwerde zurück.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I. Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.

Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58

Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu Spruchteil A): Einstellung des Verfahrens wegen Zurückziehung der Beschwerde:

Gemäß § 28 Abs. 1 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG die Entscheidungen und Anordnungen des Bundesverwaltungsgerichtes durch Beschluss.

Da der BF die Beschwerde vom 07.08.2014 gegen den angefochtenen, im Spruch genannten, Bescheid der belangten Behörde vom 17.10.2014 betreffend die Neufestsetzung des Grades der Behinderung gemäß §§ 3, 14 Abs. 1 und 2 BEinstG, im Zuge der mündlichen Verhandlung am 23.06.2015 zurückgezogen hat und das Verfahren daher rechtskräftig entschieden ist, war das Beschwerdeverfahren mit Beschluss einzustellen.

Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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