BVwG G302 2004800-1

G302 2004800-1Tribunale amministrativo federale23 giu 2015

Regest

Berechnung, betriebliche Tätigkeit, Einkommenssteuerbescheid,<br/>Pflichtversicherung

Testo completo

BVwG G302 2004800-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 23.06.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:G302.2004800.1.00

Spruch

G302 2004800-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Manfred ENZI als Einzelrichter über die Beschwerde des Ing. XXXX, gegen den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, Landesstelle Steiermark, vom 20.02.2013, VSNR: XXXX zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß §§ 2 Abs. 1 Z 4, 25, 27 und 35 Abs. 6 Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz (GSVG), BGBl. Nr. 560/1978 idgF. sowie §§ 49 und 52 Betriebliches Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz (BMSVG), BGBl. I Nr. 100/2002 idgF. als unbegründet a b g e w i e s e n.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid vom 20.02.2013, VSNR: XXXX, stellte die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, Landesstelle Steiermark, (im Folgenden: belangte Behörde) gemäß § 194 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes (GSVG 1978), BGBl. Nr. 560/1978 idgF. in Verbindung mit § 410 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG 1955), BGBl. Nr. 189/1955 idgF. fest, dass Herr XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer oder kurz BF) im Zeitraum vom 01.01.2011 bis 31.12.2011 der Pflichtversicherung in der Pensions- und Krankenversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG unterliege. Weiters sprach die belangte Behörde aus, dass die monatliche Beitragsgrundlage in der Pensions- und Krankenversicherung für das Kalenderjahr 2011 gemäß § 25 GSVG monatlich EUR 462,09 betrage und der BF gemäß § 27 GSVG verpflichtet sei, für die Zeit vom 01.01.2011 bis 31.12.2011 in der Pensionsversicherung Beiträge in Höhe von EUR 80,87 monatlich und in der Krankenversicherung Beiträge in Höhe von EUR 35,35 monatlich zu entrichten. Darüber hinaus stellte die belangte Behörde gemäß § 35 Abs. 6 GSVG einen Beitragszuschlag in Höhe von EUR 129,72 für das Beitragsjahr 2011 fest. Der BF unterliege in der Zeit vom 01.01.2011 bis 31.12.2011 den Bestimmungen zur Selbständigenvorsorge nach dem

4. Teil des BMSVG und sei daher für die Dauer der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach dem GSVG verpflichtet einen monatlichen Beitrag zur Selbständigenvorsorge in Höhe von 1,53% der jeweils anzuwendenden Beitragsgrundlage nach dem GSVG zu leisten (§§ 49, 52 BMSVG).

Begründend führt die belangte Behörde aus, dass ihr mittels Datenaustausch vom 19.11.2012 mit dem Finanzamt Oststeiermark der rechtskräftige Einkommensteuerbescheid 2011 (Bescheiddatum: 20.09.2012) des BF übermittelt worden sei. Dieser weise neben Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit auch versicherungspflichtige Einkünfte aus Gewerbebetrieb über der relevanten Versicherungsgrenze in Höhe von EUR 5.545,12 aus. Mittels diverser Schreiben hätte der BF der belangten Behörde mitgeteilt, dass in den Einkünften aus Gewerbebetrieb auch ein Einspeiseentgelt (Förderungszahlung) aufgrund des Betriebes einer Photovoltaikanlage enthalten sei. In Anbetracht der finanzbehördlichen Feststellung, insbesondere des Erlasses des Bundesministeriums für Finanzen, wonach dieses Entgelt als Einkünfte aus Gewerbebetrieb einzustufen sei, hätte dieser Betrag auch in die Grundlagenbildung einzufließen und sei die Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG für den Zeitraum vom 01.01.2011 bis 31.12.2011 festzustellen.

2. Gegen diesen Bescheid erhob der BF fristgerecht Einspruch (nunmehr Beschwerde). Dabei wurde vorgebracht, dass sich dieser Bescheid auf die Jahreseinnahme aus einer Photovoltaikförderung und zwar von EUR 1.489,87 stütze, damit werde die Geringfügigkeitsgrenze für 2011 um EUR 748,50 überschritten. Jedoch bitte der BF zu berücksichtigen, dass es sich hierbei um eine Förderungszahlung "ÖMAG" handle, die Photovoltaikanlage baulich fest mit einem Gebäude der Vermietung und Verpachtung verbunden sei und nach Beendigung der ÖMAG Förderung Strom für die Vermietung liefern werde, also keine weitere Einnahme auslöse, jedoch die (Zukauf)Stromkosten wesentlich reduziere. Das Finanzamt sehe vor, dass jede Einnahme aus Photovoltaikstromlieferung als Einnahme aus Gewerbebetrieb zu deklarieren sei. In seinem Fall handle es sich jedoch nicht um gewerbliche Stromerzeugung (auch fehlen die Voraussetzungen für einen Gewerbebetrieb), sondern um eine Einnahme aus Vermietung und Verpachtung. Diese Einnahme erlösche mit Auslaufen der ÖMAG Förderungszahlung, da der Strom zu 100 % für die Vermietung Verwendung finde (Heizung und Klimatisierung). Er ersuche daher höflich um eine Herausnahme dieser Zahlung und einer bestimmungsgemäßer Zuordnung zur Vermietung.

3. Am 08.03.2013 legte die belangte Behörde die gegen den angefochtenen Bescheid gerichtete Beschwerde des BF und die Akten des Verwaltungsverfahrens dem Landeshauptmann der Steiermark vor und führte in dem mit 08.03.2013 datierten Vorlagebericht aus, dass es sich bei den Erträgen aus der Nutzung von Photovoltaikanlagen um ein Einspeiseentgelt handle und hätte das BM für Finanzen in seinem Erlass richtigerweise festgestellt, dass diese sogenannten Förderungszahlungen als Einkünfte aus Gewerbebetrieb einzustufen seien. Aus diesem Grund fließe der Betrag in die Beitragsgrundlage ein und wäre die Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG festzustellen gewesen. Die gefertigte Landesstelle stelle daher den Antrag, dem Einspruch keine Folge zu geben und den Bescheid vom 20.02.2013 vollinhaltlich zu bestätigen.

4. Mit Schreiben vom 14.03.2013, GZ: XXXX, brachte der Landeshauptmann der Steiermark dem BF den mit 08.03.2013 datierten Vorlagebericht der belangten Behörde zur Kenntnis und räumte ihm die Gelegenheit ein, sich dazu im Rahmen Parteiengehörs zu äußern.

5. In der mit 25.03.2013 datierten Stellungnahme führte der BF im Wesentlichen zusammengefasst aus, dass er gegen die Einstufung seiner Photovoltaikförderung als Einnahme aus Gewerbebetrieb und der damit verbundenen Vorschreibung der belangten Behörde zur Pflichtversicherung für das Jahr 2011 berufen möchte, (es handle sich um keine Einnahme, sondern um eine Förderung, die zudem zur Vermietung und Verpachtung gehöre). Seine Begründung laute wie folgt, er habe eine Kleinanlage mit 5,9 kw peak gebaut, um damit Strom und Kosteneinsparung bei seinem Mietobjekt zu erzielen. Im Jahr 2011 hätte er eine "Einnahme"(=Förderung) von (EUR) 1.712,49 zu versteuern. Hierbei handle es sich lt. Vertrag mit ÖMAG (Abwicklungsstelle für Ökostrom) um eine Vergütung. Diese Vergütung werde anstelle einer Direktförderung bezahlt. Das habe mit gewerblicher Stromerzeugung absolut nichts gemeinsam. Er erfülle auch nicht die allgemeinen Voraussetzungen für einen Gewerbebetrieb zur Stromerzeugung und Lieferung (Erlass BMF, GZ BMF-010203/0452-VI/6/2012 vom 8.10.2012), welche laut Punkt 1.1.2 Abs. 3, im Erlass zitiert werde, um Einkünfte aus Gewerbebetrieb zu haben. Die Einstufung zum Gewerbebetrieb setze eine wiederkehrende Gewinnabsicht voraus, bei seiner Anlage sei definitiv keine Gewinnabsicht vorhanden und möglich (Vertragsablauf ÖMAG 2018, danach lt. Einspeisetarif, dzt.0,06 Cent x 6000 kwh/Jahr = wäre 360 Euro Jahreseinnahme). Die Photovoltaikanlage sei auf einem Gebäude der Vermietung installiert, sie sei baulich fixer Bestandteil des Gebäudedaches der Vermietung und Verpachtung und gehöre eindeutig zu dieser Einnahmengruppe. Die Anlage wäre zur Kosteneinsparung bei der Vermietung, konkret bei den Mietwohnungen installiert worden. Die Größe der Anlage sei so gewählt, dass man bis ca. 40% des Stromverbrauches zugunsten der Mietwohnungen einsparen könne. Die Einnahme aus dem ÖMAG Einspeisetarif decke teilweise die Investitionskosten ab. Der Fördervertrag für die Vergütung von Ökostrom mit ÖMAG sei begrenzt und laufe automatisch aus. Er ersuche daher seiner Berufung stattzugeben.

6. Mit Schreiben vom 15.04.2013, GZ: XXXX, brachte der Landeshauptmann der Steiermark der belangten Behörde die Stellungnahme des BF zur Kenntnis und räumte ihr die Gelegenheit ein, sich dazu im Rahmen Parteiengehörs zu äußern.

7. Mit Stellungnahme vom 29.05.2013 führte die belangte Behörde aus, dass bezüglich der ertrags- und umsatzsteuerlichen Beurteilung von Photovoltaikanlagen von Seiten des Bundesministeriums für Finanzen ausgesprochen werde, dass beim Überschusseinspeiser grundsätzlich die erzeugte Energie für den Eigenbedarf verwendet werde. Der Anteil, der den Eigenbedarf jedoch übersteige, werde in das Ortsnetz eingeleitet und gebühre dafür das so genannte Einspeisungsentgelt. Werden sohin mit der Photovoltaikanlage positive Ergebnisse erwirtschaftet, so würde ein Gewerbebetrieb vorliegen und müssten diese positiven Ergebnisse unter Einkünfte aus Gewerbebetrieb subsumiert werden. An diese finanzbehördlichen Feststellungen sei die belangte Behörde jedenfalls gebunden (sogenannte "Bindungswirkung" Erkenntnisse des VwGH vom 24.01.2006, ZI 2003/08/0231, vom 29.03.2006, ZI 2005/08/0006 und vom 14.09.2005, ZI 2003/08/0146) und wäre die Beitragsgrundlage spruchgemäß zu bilden gewesen.

8. Mit Schreiben vom 13.06.2013, GZ: XXXX, brachte der Landeshauptmann der Steiermark dem BF die Stellungnahme der belangten Behörde zur Kenntnis und räumte ihm die Gelegenheit ein, sich dazu im Rahmen Parteiengehörs zu äußern. Es erfolgte keine Stellungnahme.

9. Infolge Zuständigkeitsübergangs legte der Landeshauptmann der Steiermark am 14.03.2014 die gegen den angefochtenen Bescheid der belangten Behörde gerichtete Beschwerde samt dem Bezug habenden Akt des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur weiteren Bearbeitung vor. Dieser wurde am selbigen Tag der Gerichtsabteilung G302 zugewiesen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Im beschwerdegegenständlichen Zeitraum (01.01.2011 bis 31.12.2011) erzielte der BF

Einkünfte aus selbständiger Arbeit von EUR 314,38

Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von EUR 5.230,74

sohin gesamt EUR 5.545,12

Bei den im beschwerdegegenständlichen Zeitraum erzielten Einkünften aus Gewerbebetrieb handelt es sich unter anderem auch um Erträge aus der Nutzung einer Photovoltaikanlage (Einspeiseentgelt).

2. Beweiswürdigung:

Der oben dargestellte Verfahrensgang und der festgestellte Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Inhalt der vorgelegten Verwaltungsakten und aus dem Akt des Bundesverwaltungsgerichtes.

Die zur Höhe der erzielten Einkünfte getroffenen Feststellungen und die Feststellungen zu den erzielten Einkunftsarten gründen auf dem mit 20.09.2012 datierten rechtskräftigen Einkommensteuerbescheid für das Kalenderjahr 2011 der für den BF sachlich und örtlich zuständigen Abgabenbehörde (Finanzamt Oststeiermark).

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

Mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde mit 01.01.2014 (Art. 151 Abs. 51 Z 6 B-VG) das Bundesverwaltungsgericht (Art. 129 B-VG) eingerichtet.

Gemäß Art. 151 Abs. 51 Ziffer 8 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930, geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31.12.2013 bei den Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind, auf die Verwaltungsgerichte über.

Im konkreten Fall ist somit die Zuständigkeit des Landeshauptmannes der Steiermark, bei welchem das Verfahren mit Ablauf des 31. Dezember 2013 anhängig war, mit 01.01.2014 auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen.

Gemäß Art 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 194 Z 5 GSVG gelten hinsichtlich des Verfahrens zur Durchführung dieses Bundesgesetzes die Bestimmungen des Siebenten Teiles des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes mit der Maßgabe, dass § 414 Abs. 2 und Abs. 3 ASVG nicht anzuwenden sind.

Gemäß § 414 Abs. 1 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl 1955/189 in der Fassung BGBl. I Nr. 139/2013 kann seit dem 01.01.2014 gegen Bescheide der Versicherungsträger in Verwaltungssachen Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Nach § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, Landesstelle Steiermark.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 33/2013 i.d.F. BGBl. I 122/2013, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit iSd. Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z 1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z2).

Zu Spruchteil A): Abweisung der Beschwerde:

3. 2 Gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 erster Satz GSVG unterliegen der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung selbständig erwerbstätige Personen, die auf Grund einer betrieblichen Tätigkeit Einkünfte im Sinne der §§ 22 Z 1 bis 3 und 5 und (oder) 23 des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988), BGBl. Nr. 400, erzielen, wenn auf Grund der betrieblichen Tätigkeit nicht schon eine Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz oder einem anderen Bundesgesetz in dem (den) entsprechenden Versicherungszweig(en) eingetreten ist. Solange ein rechtskräftiger Einkommensteuerbescheid oder ein sonstiger Einkommensnachweis nicht vorliegt, ist die Pflichtversicherung nur dann festzustellen, wenn der Versicherte erklärt, dass seine Einkünfte aus sämtlichen der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz unterliegenden Tätigkeiten im Kalenderjahr die in Betracht kommende Versicherungsgrenze (§ 4 Abs. 1 Z 5 oder Z 6 GSVG) übersteigen werden. In allen anderen Fällen ist der Eintritt der Pflichtversicherung erst nach Vorliegen des rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides oder eines sonstigen maßgeblichen Einkommensnachweises im Nachhinein festzustellen.

Gemäß § 25 Abs. 1 GSVG sind für das Jahr 2011 für die Ermittlung der Beitragsgrundlage für Pflichtversicherte gemäß § 2 Abs. 1 leg. cit., soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt wird, die im jeweiligen Kalenderjahr auf einen Kalendermonat der Erwerbstätigkeit im Durchschnitt entfallenden Einkünfte aus einer oder mehreren Erwerbstätigkeiten, die der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz, unbeschadet einer Ausnahme gemäß § 4 Abs. 1 Z 5 und 6 leg. cit., unterliegen, heranzuziehen; als Einkünfte gelten die Einkünfte im Sinne des Einkommensteuergesetzes 1988. Als Einkünfte aus einer die Pflichtversicherung begründenden Erwerbstätigkeit gelten auch die Einkünfte als Geschäftsführer und die Einkünfte des zu einem Geschäftsführer bestellten Gesellschafters der Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Nach § 27 Abs. 1 GSVG haben die Pflichtversicherten nach § 2 Abs. 1 leg. cit. für die Dauer der Pflichtversicherung 1. als Beitrag zur Krankenversicherung 7,05%, 2. als Beitrag zur Pensionsversicherung 22,8% der Beitragsgrundlage zu leisten. Zahlungen, die von einer Einrichtung zur wirtschaftlichen Selbsthilfe auf Grund einer Vereinbarung mit dem Versicherungsträger oder aus Mitteln des Künstler-Sozialversicherungsfonds geleistet werden, sind auf den Beitrag anzurechnen. Versicherte, deren Pflichtversicherung nach Vorliegen des rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides oder eines sonstigen maßgeblichen Einkommensnachweises für das maßgebliche Beitragsjahr rückwirkend festgestellt wird, haben gemäß § 35 Abs. 6 GSVG zu den Beiträgen auf Grund der Beitragsgrundlage gemäß § 25 leg. cit. einen Zuschlag in der Höhe von 9,3% der Beiträge zu leisten. Dies gilt nicht für Personen, die einen Antrag nach § 3 Abs. 1 Z 2 leg. cit. gestellt haben. Auf diesen Zuschlag sind alle für die Beiträge zur Pflichtversicherung geltenden Rechtsvorschriften anzuwenden.

Gemäß § 49 Abs. 2 BMSVG gelten für die Vorsorge von Personen, die der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach § 2 GSVG (mit Ausnahme der in der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach den §§ 3 Abs. 1 Z 2, 14a oder 14b GSVG erfassten Personen) unterliegen, die Bestimmungen des 2. Teiles (mit Ausnahme der §§ 18 Abs. 3, 25, 27 Abs. 1 bis 3 und 8) und des 4. Teiles, aufgrund dessen diese Personen zur Beitragsleistung im Rahmen der Selbständigenvorsorge verpflichtet sind. Der Anwartschaftsberechtigte hat gemäß § 52 Abs. 1 BMSVG für die Dauer der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach dem GSVG (§§ 6 und 7 GSVG) einen monatlichen Beitrag in der Höhe von 1,53 vH der Beitragsgrundlage (Abs. 3) zu leisten.

3.3. Die Kriterien der "neuen Selbständigkeit" werden im § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG somit damit umschrieben, dass es sich 1. um selbständig erwerbstätige Personen handelt, die 2. auf Grund einer betrieblichen Tätigkeit 3. bestimmte Arten von Einkünften im Sinne des EStG 1988 beziehen. Zur Frage, ob der Wortfolge "auf Grund einer betrieblichen Tätigkeit" in § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG ein selbständiger Aussagewert gegenüber dem weiteren Tatbestandsmerkmal der Erzielung von Einkommen aus selbständiger Arbeit bzw. Gewerbebetrieb im Sinne der §§ 22 Z 1 bis 3 und 5 oder 23 EStG 1988 zukommt, vertritt der Verwaltungsgerichtshof die Auffassung, dass die Versicherungspflicht der "neuen Selbständigen" für jedes Erwerbseinkommen bestehen soll, das nicht der Privatsphäre zuzurechnen ist (VwGH 26.11.2008, Zl. 2005/08/0139).

Die Versicherungspflicht nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG richtet sich nach der Einkommensteuerpflicht, sodass bei Vorliegen eines rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides, aus dem die die Versicherungsgrenzen übersteigenden Einkünfte der in § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG genannten Art hervorgehen, Versicherungspflicht nach dieser Bestimmung besteht, sofern die zu Grunde liegende Tätigkeit im betreffenden Zeitraum weiter ausgeübt wurde und auf Grund dieser Tätigkeit nicht bereits Pflichtversicherung nach anderen Bestimmungen des GSVG oder nach einem anderen Bundesgesetz eingetreten ist (VwGH 24.01.2006, Zl. 2003/08/0231).

Mit der Bestimmung des § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG hat der Gesetzgeber auch das "Ziel der Harmonisierung mit dem Steuerrecht" verfolgt und dazu ausdrücklich auf bestimmte Einkunftsarten nach dem EStG 1988 Bezug genommen, die eine selbständige, auf die Erzielung von Einkünften gerichtete Erwerbstätigkeit voraussetzen, nämlich auf Einkünfte aus "selbständiger Arbeit" im Sinne des § 2 Abs. 3 Z 3 iVm. § 23 EStG 1988, somit aus einer "selbständigen, nachhaltigen Betätigung, die mit Gewinnabsicht unternommen wird und sich als Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr darstellt" (§ 23 Z 1 EStG 1988). Einkünfte, die steuerlich diesen Einkunftsarten zuzuordnen sind, können daher nicht als der Privatsphäre zugehörig angesehen werden (vgl. VwGH 11.09.2008, Zl. 2006/08/0243 mwN).

Mit der unmittelbaren Anknüpfung an die steuerrechtlichen Tatbestände lässt der Gesetzgeber zudem keinen Raum dafür, aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht eine eigenständige Beurteilung des Vorliegens einer selbständigen betrieblichen Tätigkeit vorzunehmen und damit materiell die im Fall des Vorliegens eines rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides von den Finanzbehörden im Hinblick auf die Zuordnung der Einkünfte entschiedene Rechtsfrage erneut zu prüfen. Ob die von der zuständigen Abgabenbehörde getroffene einkommensteuerrechtliche Beurteilung zutreffend ist, ist im Verfahren betreffend die Versicherungspflicht nach dem GSVG nicht (mehr) zu prüfen (VwGH 20.03.2014, Zl. 2013/08/0012).

3.4. Die Einwände des BF gehen somit ins Leere, weil die mit dem rechtskräftigen Einkommenssteuerbescheid getroffene Zuordnung der Einkünfte zu den Einkunftsarten auch die mitbeteiligte Sozialversicherungsanstalt bindet. Des Weiteren ist auf Grund der gegenständlichen Tätigkeit nicht bereits eine Pflichtversicherung nach dem GSVG oder einem anderen Bundesgesetz (zB. § 4 Abs. 2 oder Abs. 4 ASVG) eingetreten.

Da der BF im Jahr 2011 Einkünfte über der im gegenständlichen Fall maßgeblichen Versicherungsgrenze erzielte, sind somit sämtliche Kriterien für das Vorliegen einer Pflichtversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG erfüllt.

3.5. Bezüglich der Berechnung der monatlichen Beitragsgrundlage, der zu entrichtenden Beiträge und des Beitragszuschlages im entscheidungsrelevanten Zeitraum hat der BF keine Unrichtigkeit aufgezeigt, weshalb auf diese Thematik nicht näher einzugehen ist. Überdies erfolgte die Berechnung gesetzeskonform.

3.6. Die Beschwerde erweist sich aus den genannten Gründen als unbegründet und war daher abzuweisen.

4. Entfall einer mündlichen Verhandlung

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Gemäß Abs. 5 kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde vorangegangen. Für die in der Beschwerde behauptete Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keinerlei Anhaltspunkte. Vielmehr wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. So ist die belangte Behörde ihrer Ermittlungspflicht durch detaillierte Recherche nachgekommen. Der Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung festgestellt.

Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, GZ 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs. 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.

Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

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