BVwG W158 2105438-1

W158 2105438-1Tribunale amministrativo federale22 giu 2015

Regest

Bescheidabänderung, Beschwerdevorentscheidung, Direktzahlung,<br/>Einstellung, Rechtskraft, Rechtsmittelfrist, Rechtzeitigkeit,<br/>Verfahrenseinstellung, Verspätung, Vorlageantrag, Zustellung

Testo completo

BVwG W158 2105438-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 22.06.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W158.2105438.1.00

Spruch

W158 2105438-1/3E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Yoko KUROKI als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, gegen den Bescheid des Vorstandes für den GB II der AgrarMarkt Austria vom 26.09.2013, AZ II/7-EBP/12-119903928 beschlossen:

A)

Das Beschwerdeverfahren wird gemäß § 28 Abs 1 VwGVG eingestellt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

Zu Spruchpunkt A)

Gemäß § 28 Abs. 1 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.

Gemäß § 14 VwGVG steht es der (belangten) Behörde frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuverweisen oderabzuweisen (Beschwerdevorentscheidung).

Im vorliegenden Fall hat die belangte Behörde mit Abänderungsbescheid vom 26.03.2015, AZ II/4-EBP/12-124753822, den angefochtenen Bescheid abgeändert, wobei sie sich in ihrer Begründung auf § 14 VwGVG berufen hat. Die Beschwerdevorentscheidung erging zwar zu spät, nämlich zu einem Zeitpunkt, als die Kompetenz zur Erledigung der Beschwerde infolge Fristablaufs und Vorlage bereits auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen war, ist aber, trotz der ihr anhaftenden Rechtswidrigkeit als verspätete Entscheidung einer somit unzuständigen Behörde, gültig und wirksam und erwächst in Rechtskraft, sofern sie nicht rechtzeitig mit einem zulässigen Vorlageantrag bekämpft wird (vgl. VwGH 04.11.1996, 96/10/0109 und Hengstschläger-Leeb, AVG, § 64a, Rz 20).

Da kein rechtzeitiger Vorlageantrag eingebracht wurde, ist der Abänderungsbescheid des Vorstandes für den GB II der AgrarMarkt Austria vom 26.03.2015, AZ II/4-EBP/12-124753822, in Rechtskraft erwachsen und ersetzt den angefochtenen Bescheid, weshalb das Beschwerdeverfahren einzustellen ist.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

DIE REVISION IST GEMÄß ART. 133 ABS. 4 B-VG NICHT ZULÄSSIG, WEIL DIE

ENTSCHEIDUNG NICHT VON DER LÖSUNG EINER RECHTSFRAGE ABHÄNGT, DER

GRUNDSÄTZLICHE BEDEUTUNG ZUKOMMT. WEDER WEICHT DIE GEGENSTÄNDLICHE

ENTSCHEIDUNG VON DER BISHERIGEN RECHTSPRECHUNG DES

VERWALTUNGSGERICHTSHOFES AB, NOCH FEHLT ES AN EINER RECHTSPRECHUNG;

WEITERS IST DIE VORLIEGENDE RECHTSPRECHUNG DES

VERWALTUNGSGERICHTSHOFES AUCH NICHT ALS UNEINHEITLICH ZU BEURTEILEN.

AUCH LIEGEN KEINE SONSTIGEN HINWEISE AUF EINE GRUNDSÄTZLICHE

BEDEUTUNG DER ZU LÖSENDEN RECHTSFRAGE VOR.

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