W123 2107707-1•BVwG W123 2107707-1
W123 2107707-1Tribunale amministrativo federale22 giu 2015
Frist, Fristablauf, Fristüberschreitung, Fristversäumung,<br/>Kontrollbericht, Kontrolle, Mängelbehebung, Meldefehler,<br/>Meldepflicht, Meldeverstoß, Ohrenmarke, Prämiengewährung,<br/>Prämienzahlung, Rinderdatenbank, Rinderprämie, Sperrwirkung,<br/>Unregelmäßigkeiten
W123 2107707-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Michael ETLINGER als Einzelrichter über die Beschwerde von 1. XXXX, XXXX, 2. XXXX, ebendort, beide vertreten durch Dr. Josef FAULEND-KLAUSER/Dr. Christoph KLAUSER Rechtsanwälte, Kirchengasse 7, 8530 Deutschlandsberg, gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA), Dresdner Straße 70, 1200 Wien vom 02.04.2015, AZ: I/1/1/HU/B3/2015, betreffend Betriebs-/Klienten/AMB-Nummer: XXXX, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerden werden gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid vom 02.04.2015 der Agrarmarkt Austria (im Folgenden belangte Behörde) wurde gemäß § 10 Rinderkennzeichnungs-Verordnung 2008 der Einwand vom 21.11.2014 gegen die mit einstweiliger Anordnung des Vorstands für den GB II der Marktordnungsstelle AMA verhängten Betriebssperre vom 02.11.2014 abgewiesen.
Begründend wurde ausgeführt, dass an der Betriebsadresse "XXXX" am 12.11.2014 vom technischen Prüfdienst der belangten Behörde eine Vorortkontrolle durchgeführt worden sei, um unter anderem die Einhaltung der Rinderkennzeichnungs- und Registrierbestimmungen zu überprüfen. Zu dieser Betriebsanschrift seien unter der Betriebsnummer XXXX seit 01.01.2013 die Ehegemeinschaft XXXX gemeldet. Gleichzeitig sei mit der Betriebsnummer XXXX seit 01.07.2006 deren Sohn, Herr XXXX als Bewirtschafter dieser Betriebsanschrift gemeldet. Gegenüber den Prüforganen hätten bei der Vorortkontrolle sowohl Herr XXXX als auch XXXX erklärt, für die am Betrieb befindlichen Rinder verantwortlich zu sein.
Aus Sicht der Vorgaben der Rinderkennzeichnungs- und Registrierung sei als "Betrieb" der Haltestandort der Rinder und somit die Betriebsadresse "XXXX" anzusehen. Dort seien bei der Vorortkontrolle am 12.11.2014 insgesamt 34 Rinder im aktuellen Bestand vorgefunden worden. Bei der Vorortkontrolle sei zu beanstanden gewesen, dass ein Tier mit einer falschen Ohrmarkennummer gekennzeichnet gewesen sei.
Gemäß Art. 22 Abs. 2 lit. e bzw. f Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 iVm Art. 4 der Verordnung (EG) Nr. 494/1998 führe bereits eine fehlende Bewegungs- bzw. Geburtsmeldung an die Rinderdatenbank dazu, dass durch einstweilige Anordnung die Verbringung von Rindern zu und aus dem jeweiligen Betrieb des Tierhalters zu beschränken sei, bis diese Mängel behoben worden seien und die Betriebssperre in weiterer Folge aufgehoben werden könne. Aus dem Erwägungsgrund Nr. 14 der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 lasse sich die Intention der Kommission ableiten, dass die Nachvollziehbarkeit der Herkunft von Tieren im Rahmen von Kontrollen zügig und zuverlässig allein anhand der Angaben an die Rinderdatenbank ermöglicht werden solle. Die Bezug habenden Bestimmungen würden dabei kein "Verbesserungsverfahren" für den Fall vorsehen, dass Meldungen an die Rinderdatenbank nicht fristgerecht durchgeführt worden seien, sondern würden zwingend die Sperre für die Verbringung aller Rinder in oder aus dem jeweiligen Bestand regeln. Diese Beschränkung sei in den Bestimmungen bereits dann vorgesehen, wenn bei nur einem Tier vom Tierhalter verabsäumt worden sei, die Geburt oder den Tod eines Tieres mitzuteilen. Das gleiche gelte für die fehlende Meldung der Verbringung eines Tieres in oder aus dem Betrieb.
Aufgrund der ungeklärten Tierhaltereigenschaft zwischen XXXX einerseits und Herrn XXXX andererseits sei davon auszugehen gewesen sein, dass die einstweilige Anordnung (Betriebssperre) vom Kontrollorgan gegenüber beiden "Tierhaltern" auszusprechen gewesen sei. Aus Sicht der belangten Behörde könne die Verhängung einer Betriebssperre nicht dadurch verhindert werden, dass mehrere Personen sich als Tierhalter ausgeben würden; vielmehr sei die einstweilige Anordnung diesen Personen gegenüber auszusprechen gewesen.
Der Einwand gegen die Verhängung der Betriebssperre sei auch abzuweisen gewesen, da die Voraussetzungen für die Verhängung der Betriebssperre zum Zeitpunkt der Vorortkontrolle vorgelegen seien und weiterhin vorliegen würden. Aus den Meldungen an die Rinderdatenbank sei nämlich ersichtlich, dass in weiterer Folge weder durch die XXXX, noch von XXXX die Beanstandungen, die bei der Vorortkontrolle zur Verhängung der Betriebssperre geführt haben, behoben worden seien.
Im angefochtenen Bescheid wurde noch darauf hingewiesen, dass von Seiten der belangten Behörde für Mittwoch, den 22.04.2015, um 09.00 Uhr, eine Nachkontrolle gemäß § 13 Abs. 1 Rinderkennzeichnungs-Verordnung 2008 am gegenständlichen Betrieb veranlasst werde.
2. Am 17.04.2015 informierte die belangte Behörde die Beschwerdeführer darüber, dass - aufgrund einer Terminkollision - die Durchführung der Nachkontrolle auf Mittwoch, den 29.04.2015, 09.00 Uhr, verschoben wird.
3. Bei der schließlich am 19.04.2015 durchgeführten (Nach)Kontrolle bei der Betriebsstätte Nr. XXXX der Beschwerdeführer wurde folgendes angemerkt:
XXXX, Geburtsmeldung "Fehlerhaft"; Bemerkung: "Mutter ist nicht am Betrieb gemeldet"
XXXX, Geburtsmeldung "Fehlend", "Innerhalb 7-Tage Meldefrist"; Bemerkung: "Da keine gemeinsame Stallnutzung gemeldet ist, sind die Tierhalterverhältnisse noch juristisch (laufendes Gerichtsverfahren - Zivilgericht) zu klären daher keine Meldung."
Die einstweilige Anordnung blieb aufrecht.
4. Mit Schriftsatz vom 30.04.2015 erhoben die Beschwerdeführer - rechtzeitig - Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 02.04.2015.
Der belangten Behörde sei zu konzedieren, dass bei der Vorortkontrolle am 12.11.2014 Verstöße gegen die Rinderkennzeichnungs-Verordnung 2008 festgestellt worden seien. Die fehlenden Geburtsmeldungen bzw. die unterlassenen Meldungen an die Rinderdatenbank hätten aber zu keiner kompletten Betriebssperre führen dürfen. Der Begründung des angefochtenen Bescheides sei zu entnehmen, dass die Betriebssperre unter anderem auch darauf zurückzuführen sei, dass sowohl die Beschwerdeführer als auch ihr Sohn reklamieren würden, Eigentümer der an der Betriebsadresse "XXXX" gehaltenen Rinder zu sein.
Die Beschwerdeführer seien grundbücherliche Eigentümer der Liegenschaft "XXXX" mit der Betriebsadresse "XXXX". Richtig sei, dass dieser Betrieb an XXXX verpachtet gewesen sei. Das Pachtverhältnis habe aber schon im Jahr 2011 geendet. Demzufolge stehe zivilrechtlich einwandfrei fest, dass der Betrieb mit der Betriebsadresse "XXXX" im Eigentum der Beschwerdeführer stehe. Diese gelte somit auch für die unter dieser Betriebsadresse gehaltenen Rinder. XXXX habe keinen gültigen Pachtvertrag vorlegen können, mit dem bewiesen oder auch nur bescheinigt worden wäre, dass er zur Bewirtschaftung der elterlichen Liegenschaft berechtigt sei.
Daraus ergebe sich zwingend, dass die bei den Vorortkontrollen von der belangten Behörde unter der Betriebsadresse "XXXX", vorgefundenen Rinder von den Beschwerdeführern gehalten würden.
Die Beschwerdeführer hätten sich bemüht, die bei der Vorortkontrolle am 12.11.2014 beanstandeten Mängel zu beheben. Bei der Vorortkontrolle am 29.04.2015 sei die Aufhebung der Betriebssperre neuerlich mit dem Einwand verweigert worden, es stehe nach wie vor nicht eindeutig fest, ob die vorgefundenen Rinder von den Beschwerdeführern oder von XXXX gehalten würden. Dieses Argument sei unzutreffend, weshalb bei rechtsrichtiger Beurteilung die Betriebssperre hätte aufgehoben werden müssen.
Die Beschwerdeführer stellten anschließend den Antrag, das Bundesverwaltungsgericht wolle in Stattgebung dieser Beschwerde den Bescheid der belangen Behörde vom 02.04.2015 derart abändern, dass dem Einwand gegen die einstweilige Anordnung vom 12.11.2014 Folgen gegeben und die Betriebssperre aufgehoben werde; in eventu den angefochtenen Bescheid aufheben und das Verfahren zur neuerlichen Entscheidung an die Behörde erster Instanz zurückverweisen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Rechtliche Beurteilung:
Zuständigkeit und Allgemeines:
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
Gemäß § 6 MOG 2007 ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes, soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält.
Gemäß § 1 AMA-Gesetz können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels spezieller Bestimmung besteht Einzelrichterzuständigkeit.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 (MRK), noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.3.2010 S. 389, entgegenstehen.
Zu A)
Die Beschwerdeführer gestehen selbst zu ("konzedieren"), dass die im Rahmen der Vorortkontrolle am 12.11.2014 festgestellten Verstöße gegen die Rinderkennzeichnungs-Verordnung 2008 zutreffen. Die Beschwerdeführer hätten sich zwar "bemüht" die beanstandeten Mängel zu beheben. Jedoch geht auch aus der am 29.04.2015 durchgeführten Nachkontrolle hervor, dass nach wie vor Mängel bestehen (vgl. AT XXXX "fehlerhaft" bzw. AT XXXX "fehlend"). Die Beschwerdeführer sind inhaltlich auch diesem Kontrollbericht im Rahmen der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten.
Nach Ansicht der Beschwerdeführer steht zivilrechtlich "einwandfrei" fest, dass die grundbücherlichen Eigentümer der Liegenschaft "XXXX" mit der Betriebsadresse "XXXX", die Ehegatten XXXX sind. Ferner, dass sie auch - aufgrund des nicht mehr bestehenden Pachtvertrages von Herrn XXXX - Tierhalter der bei der Vorortkontrolle vorgefundenen Rinder sind.
Die Beschwerdeführer verkennen jedoch, dass der Bescheid der belangten Behörde nicht ("unter anderem auch") darauf zurückzuführen sei, dass sowohl die Beschwerdeführer als auch ihr Sohn XXXX reklamieren würden, Eigentümer der an der Betriebsadresse "XXXX" gehaltenen Rinder zu sein. Aus dem angefochtenen Bescheid geht vielmehr hervor, dass die Betriebssperre alleine wegen der im Rahmen der am 12.11.2014 durchgeführten Vorortkontrolle beanstandeten Mängel verhängt worden ist. Lediglich ergänzend wurde ausgeführt, dass die Verhängung einer Betriebssperre nicht dadurch verhindert werden könne, dass mehrere Personen sich als Tierhalter angeben (vgl. Seite 2 von 8 des angefochtenen Bescheides, letzter Absatz). Der Bescheid wurde überdies an XXXX zu Handen ihrer rechtsfreundlichen Vertretung zugestellt. Auch daraus ist ersichtlich, dass die belangte Behörde - wie die Beschwerdeführer selbst in der Beschwerde - davon ausgegangen ist, dass XXXX (= Beschwerdeführer) Eigentümer der Liegenschaft "XXXX" mit der Betriebsadresse "XXXX", sind.
Selbst wenn aber - so wie offenbar die Beschwerdeführer vermeinen - die belangte Behörde davon ausgegangen wäre, dass die Eigentumsverhältnisse zwischen den Beschwerdeführern einerseits und Herrn XXXX andererseits nicht geklärt werden konnten, würde das zu keinem anderen Ergebnis führen: Faktum ist, dass die Verstöße gegen die Rinderkennzeichnungs-Verordnung 2008 festgestellt wurden und diese von den Beschwerdeführern in ihrer Beschwerde nicht releviert wurden. Hätte die belangte Behörde im Bescheid "zweifelsfrei" ausgeschlossen, dass Herr XXXX Tierhalter bzw. Eigentümer der Liegenschaft ist, wäre die Betriebssperre ebenso aufgrund des Art. 22 Abs. 2 lit. e bzw. f Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 iVm Art. 4 der Verordnung (EG) Nr. 494/1998 zu verhängen gewesen (siehe dazu auch den Erwägungsgrund Nummer 14 der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000).
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen Spruchpunkt ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Denn trotz Fehlens einer ausdrücklichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zu einer konkreten Fallgestaltung liegt dann keine erhebliche Rechtsfrage vor, wenn die Rechtslage eindeutig ist (VwGH 28.5.2014, Ra 2014/07/0053).
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