W120 2007977-1•BVwG W120 2007977-1
W120 2007977-1Tribunale amministrativo federale22 giu 2015
Beschlagnahme, Beschuldigter, Bewilligung, Bewilligungsverfahren,<br/>Dauerdelikt, Doppelbestrafung, Fahrlässigkeit, Funkanlage,<br/>Funkbewilligung, Kognitionsbefugnis, Konkretisierung, öffentliches<br/>Interesse, Prüfungsumfang, Radarwarngerät, Strafbemessung,<br/>subjektive Rechte, Tatsachensubstrat, Tatzeitpunkt, Verfall,<br/>Verfolgungshandlung, Verjährung, Verjährungsfrist, Verschulden
W120 2007977-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Christian EISNER als Einzelrichter über der Beschwerde des XXXX gegen das Straferkenntnis Fernmeldebüros für Oberösterreich und Salzburg vom 10.04.2014, Zl. BMVIT-635.540/0129-III/FBL/2014, zu Recht erkannt:
A)
I. Der Beschwerde wird gem. § 50 VwGVG iVm § 74 Abs. 1 Z 3 und § 109 Abs. 1 Z 3 TKG 2003 idF BGBl. I Nr. 102/2011 und § 38 VwGVG iVm § 44 a Z 1 VStG stattgegeben und das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Strafverfügung der belangten Behörde vom 04.03.2014, BMVIT-635.540/0129-III/FBL/2014 wurde über den Beschwerdeführer wegen des Betriebes des vorläufig sichergestellten Radarwarngeräts eine Geldstrafe verhängt und der Verfall des Gerätes ausgesprochen.
Ausdrücklich wurde im Spruch festgehalten:
"Sie haben entgegen § 74 Abs 1 Z 3 Telekommunikationsgesetz, BGBl I 70/2003, zuletzt geändert mit BGBl I 96/2013,
eine Funkanlage, nämlich ein Radarwarngerät, Marke Valentine Research, Type Valentine One, Ser.Nr. 6351121122
im XXXX mit dem amtlichen XXXX von einem unbestimmten Zeitpunkt bis zum 18.02.2014, jedenfalls am 18.02.2014, ohne fernmeldebehördliche Bewilligung, somit unbefugt, betrieben.
Sie haben dadurch folgende Bestimmungen des Telekommunikationsgesetzes verletzt:
§ 109 Abs 1 Z 3 TKG."
Der Beschwerdeführer erhob daraufhin bei der belangten Behörde Einspruch gegen diese Strafverfügung.
2. Mit Schriftsatz von 27.03.2014 erging eine Aufforderung zur Rechtfertigung mit folgendem Inhalt:
"Es wird Ihnen zur Last gelegt, folgende Verwaltungsübertretung begangen zu haben:
Sie haben
entgegen § 74 Abs 1 Z 3 Telekommunikationsgesetz, BGBl I 70/2003, zuletzt geändert mit BGBl
I 96/2013,
eine Funkanlage, nämlich ein Radarwarngerät, Marke Valentine Research, Type Valentine One,Ser.Nr. 6351121122
im XXXX mit dem amtlichen XXXX von einem unbestimmten Zeitpunkt bis zum 18.02.2014, jedenfalls am 18.02.2014, ohne fernmeldebehördliche Bewilligung, somit unbefugt, betrieben.
Verwaltungsübertretung nach
§ 109 Abs 1 Z 3 TKG
Wegen dieser Verwaltungsübertretung wurde zu GZ BMVIT-635.540/0129-III/FBL/2014 die
Strafverfügung vom 04.03.2014 mit gleichzeitigem Verfallsausspruch des Radarwarngerätes,
Marke Valentine Research, Type Valentine One, Ser.Nr. 6351121122, erlassen.
Die Strafverfügung wurde Ihnen am 06.03.2014 durch Hinterlegung rechtswirksam zugestellt.
Dagegen erhoben Sie mit am 19.03.2014 fristgerecht bei der Fernmeldebehörde eingelangtem Schreiben Einspruch und beantragten die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens und die Ausfolgung des für verfallen erklärten Gerätes. Als Begründung führten Sie lediglich an, dass Sie kein Verhalten im Sinne des § 74 Abs 1 Z 3 TKG oder einer sonstigen Bestimmung des Telekommunikationsgesetzes zu verantworten hätten.
Hinweis: Die Erhebung der Funküberwachung Linz am 18.02.2014 ergab, dass das gegenständliche Radarwarngerät im XXXX mit dem amtlichen XXXX errichtet und betrieben wurde. Um den Tatvorwurf zu entkräften ist es daher erforderlich, genau zu begründen, warum davon auszugehen sein sollte, dass die Errichtung und der Betrieb des Radarwarngerätes zum Tatzeitpunkt nicht gegeben war."
3. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde ausgesprochen:
"Herr XXXX , geb. am 05.04.1993, hat im XXXX mit dem amtlichen XXXX
entgegen § 74 Abs 1 Z 3 Telekommunikationsgesetz, BGBl I 70/2003, zuletzt geändert mit BGBl I 96/2013,
eine Funkanlage, nämlich ein Radarwarngerät, Marke Valentine Research, Type Valentine One, Ser.Nr. 6351121122
von einem unbestimmten Zeitpunkt bis zum 18.02.2014, jedenfalls am 18.02.2014 im Stadtgebiet von 4020 Linz, ohne fernmeldebehördliche Bewilligung, somit unbefugt, betrieben.
Er hat dadurch folgende Bestimmungen des Telekommunikationsgesetzes verletzt:
§ 109 Abs 1 Z 3 TKG
Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird folgende Strafe verhängt:
Geldstrafe in EUR falls diese uneinbringlich ist
Ersatzfreiheitsstrafe in Tagen
300,-- 3
Weiters hat Herr XXXX gemäß § 64 VStG als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens 10% der verhängten Strafe, nämlich einen Betrag von 30 EUR zu bezahlen.
Der zu zahlende Gesamtbetrag beträgt somit 330 EUR."
Das Straferkenntnis enthielt außerdem den folgenden
"Verfallsausspruch: Gem § 109 Abs. 7 TKG wird zu Gunsten der Republik Österreich für verfallen erklärt: 1 Radarwarngerät Marke Valentine Research, Type Valentine One, Ser.Nr. 6351121122".
4. Die belangte Behörde legte ihrer rechtlichen Beurteilung folgenden Sachverhalt zu Grunde:
"Eine Funkstreifenbesatzung der Polizei Linz führte am 18.02.2014 um 14:10 Uhr im Stadtgebiet von 4020 Linz eine Lenker- und Fahrzeugkontrolle durch. Zu dieser Lenker- und Fahrzeugkontrolle wurden Organe der Funküberwachung Linz beigezogen. Aufgrund der Erhebungen der Polizei, des Erhebungsberichtes der Funküberwachung Linz vom 18.02.2014 und der durchgeführten Ermittlungen der Fernmeldebehörde wird nachstehender Sachverhalt als erwiesen festgestellt und der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt:
Eine Funkstreifenbesatzung der Polizei Linz verständigte die Funküberwachung Linz, dass im Zuge der Anhaltung des XXXX mit dem amtlichen XXXX ein Radarwarngerät vorgefunden wurde. Die Erhebung der Funküberwachung Linz ergab, dass das im Spruch genannte Radarwarngerät im Fahrzeug errichtet und betrieben wurde.
Daraufhin wurde das Radarwarngerät durch die Funküberwachung Linz vorläufig sichergestellt.
Mit Strafverfügung vom 04.03.2014 zu GZ BMVIT-635.540/0129-III/FBL/2014 wurde gegen den Beschuldigten wegen des Betriebes des vorläufig sichergestellten Radarwarngerätes eine Geldstrafe verhängt und der Verfall des Gerätes ausgesprochen. Der Bescheid wurde dem Beschuldigten am 06.03.2014 durch Hinterlegung rechtswirksam zugestellt. Der Beschuldigte erhob mit am 19.03.2014 fristgerecht bei der Fernmeldebehörde eingelangtem Schreiben Einspruch und beantragte die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens und die Ausfolgung des für verfallen erklärten Gerätes. Als Begründung führte er lediglich an, dass er kein Verhalten im Sinne des § 74 Abs 1 Z 3 TKG oder einer sonstigen Bestimmung des Telekommunikationsgesetzes zu verantworten hätte.
Mit Bescheid vom 27.03.2014 zu GZ BMVIT-635.540/0129-III/FBL/2014 wurde dem Beschuldigten abermals die Möglichkeit geboten, sich anlässlich einer Vernehmung bei der Fernmeldebehörde am 08.04.2014 um 10:00 Uhr oder schriftlich bis zu diesem Zeitpunkt zu rechtfertigen, um genau zu begründen, warum davon auszugehen sein sollte, dass die Errichtung und der Betrieb des Radarwarngerätes zum Tatzeitpunkt allenfalls nicht gegeben war. Der Bescheid wurde dem Beschuldigten am 31.03.2014 durch Hinterlegung rechtswirksam zugestellt.
Der Beschuldigte erstattete mit am 08.04.2014 fristgerecht bei der Fernmeldebehörde eingelangtem Schreiben nachstehende Rechtfertigung:
"Der Beschuldigte hat an dem in der Strafverfügung mit 18.2.2014 angeführten Tattag und auch sonst nie die in der Strafverfügung angeführte Funkanlage betrieben. Das in der Strafverfügung angeführte Gerät ist keine Funkanlage im Sinne des TKG. Der Besitz dieses Gerätes unterliegt keiner Sanktion. Der Beschuldigte beantragt ausdrücklich die Einholung eines schriftlichen fachspezifischen Gutachtens (nicht eines Amtssachverständigen) zum Beweise dafür, dass das Produkt Marke Valentine Research, Type Valentine One, Ser.Nr. 6351121122, keine Funkanlage im Sinne des TKG darstellt, und dass dieses Gerät am 18.2.2014 oder zuvor nicht als Funkanlage betrieben wurde. Da sich das Gerät in der Verfügungsgewalt der Fernmeldebüros befindet, ist der Beschuldigte auf die von diesem beschriebene Bezeichnung angewiesen, sodass der Beschuldigte diese Bezeichnung vorerst nicht außer Streit stellen kann.
Der Beschuldigte beantragt nochmals die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens sowie die Ausfolgung des beschlagnahmten Gerätes."
5. In der rechtlichen Beurteilung führte die belangte Behörde unter anderem folgendes aus:
5. 1 Der Beschwerdeführer habe keine fernmeldebehördliche Bewilligung iSd § 74 Abs. 1 TKG besessen. Aus diesem Grund sei der Betrieb des im Spruch genannten Gerätes unbefugt erfolgt.
"Aufgrund der glaubwürdigen Angaben im Erhebungsbericht der Funküberwachung Linz vom 18.02.2014 wonach das im Spruch genannte Gerät im XXXX mit dem amtlichen XXXX errichtet und betrieben wurde, geht die Behörde davon aus, dass der Beschuldigte das Radarwarngerät auch tatsächlich betrieben hat."
5. 2 Dem Beschwerdeführer sei es hinsichtlich der subjektiven Tatzeit zumutbar gewesen, sich bei der belangten Behörde bezüglich der Zulässigkeit des Betriebs von Radarwarngeräten zu erkunden. Als Schuldform sei daher Fahrlässigkeit anzunehmen.
5. 3 Der Verfall des im Spruch genannten Gerätes sei notwendig, um den Beschuldigten von einer neuerlichen unbefugten Inbetriebnahme des Gerätes abzuhalten. Durch den unbefugten Einsatz von Radarwarngeräten könne eine effektive Überwachung der Geschwindigkeit mit Radargeräten unterbunden werden.
5. 4 Die belangte Behörde legte weiters da, warum es sich im vorliegenden Fall um eine Funkanlage handle.
5. 5 Zur Strafbemessung sei darauf hinzuweisen, dass die Geldstrafe ohnehin im unteren Bereich des bis zu einem Betrag von € 4.000,-
reichenden Strafrahmens verhängt worden sei. Sie erscheine daher tat- und schuldangemessen und keinesfalls als überhöht. Es würden keine Erschwerungsgründe vorliegen. Mildernd sei die einschlägige Unbescholtenheit des Beschwerdeführers zu berücksichtigen.
6. Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit welcher beantragt wurde, das angefochtene Straferkenntnis samt Verfallsanspruch wegen Rechtswidrigkeit aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.
Begründend wurde dazu ausgeführt:
6. 1 Vom Beschwerdeführer sei bereits in seinem Einspruch gegen die Strafverfügung die Einholung eines fachspezifischen Gutachtens zum Beweis dafür beantragt worden, dass das im Spruch des Straferkenntnisses angeführte Produkt keine Funkanlage im Sinne des TKG sei und dass dieses Gerät am 18.02.2014 oder zuvor nicht als Funkanlage betrieben worden sei. Der Verfallsgegenstand unterliege nicht dem TKG und sei dieser zu den angeführten Tatzeiten vom Beschuldigten nicht im Betrieb genommen worden. Der Beschuldigte habe dieses Gerät zu den angeführten Tatzeiten nicht betrieben. Der Erhebungsbericht der Funküberwachung Linz vom 18.02.2014, auf den sich die belangte Behörde beweiswürdigend gestützt hat, sei dem Beschwerdeführer nie zur Kenntnis gebracht worden. Darüber hinaus sei der Beschwerdeführer nicht Halter, Eigentümer oder Besitzer des XXXX , XXXX , sowie des in diesem Fahrzeug befindlichen Verfallsgegenstandes.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Folgender "Erhebungsbericht" findet sich im Akt:
"Auf Grund der Bestimmungen des § 86 des Telekommunikationsgesetzes (TKG 2003) wurde am 18.02.14, um von 14:10 bis 14:40 eine Überprüfung durchgeführt.
Nationale des/der Beschuldigten:
Vor- und Zuname: XXXX
Anschrift: XXXX
Geboren am: XXXX
Staatsbürgerschaft: Öst Familienstand ledig sorgepfl. Kinder: keine
Beruf: Angestellter Einkommen: ca. 1500,-
Kennzeichen des XXXX
Sachverhalt
An- zahl
Geräteart
Marke/Type
Serialnummer
Zulassung
1
Radarwarngerät Laserwarngerät
Valentine Research / Valentine One
6351121122
nein
Aufstellungsort der Anlage: im XXXX
Die Anlage ist Eigentum des: XXXX
? Anlage errichtet am _____ bis _____
? Anlage betrieben am 18.02.14 von Jän 14 bis 18.02.14 in (Tatort)
XXXX
? Die unbefugt errichtete und betriebene Anlage wurde gem.ß § 88 TKG 2003 am _____ um _____ außer Betrieb gesetzt.
? Die Anlage wurde gemäß § 39 VStG i.v.m. § 109 Abs. 7 TKG 2003 am 18.02.14 vorläufig beschlagnahmt und ? wird in der Funküberwachung Linz verwahrt.
? wurde an Ort und Stelle belassen.
Angaben und Rechtfertigung der/des Beschuldigten:
Datum und Unterschrift des/der Beschuldigten
Schilderung der näheren Tatumstände:
(bei umfangreichem Sachverhalt Fortsetzung auf Beiblatt)
Eine Funkstreifenbesatzung der Polizei Linz verständigte die FuSt-Linz, dass im Zuge der Anhaltung des XXXX ein Radarwarngerät vorgefunden wurde.
Die Erhebung der FuSt-Linz ergab, dass das gegenständliche Radar-Laserwarngerät im XXXX errichtet und betrieben wurde."
Zum vorliegend entscheidungswesentlichen Sachverhalt ist darüber hinaus auf die unter I. getroffen Ausführungen zu verweisen.
Die unter I. getroffenen Ausführungen gründen sich auf die angeführten Entscheidungen, Unterlagen und Schriftsätze, welche Teil der Verfahrensakten sind.
3.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 idF BGBl. I Nr. 101/2014, erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Über Beschwerden gemäß Abs. 1 Z 1 in Verwaltungsstrafsachen hat das Verwaltungsgericht in der Sache selbst zu entscheiden (Art. 130 Abs. 4 B-VG).
Gemäß § 113 Abs. 5a Telekommunikationsgesetz 2003 (TKG 2003), BGBl. I Nr. 70/2003 idF BGBl. I Nr. 96/2013, kann gegen Bescheide des Bundesministers bzw. der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie, der Fernmeldebüros und des Büros für Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen und wegen Verletzung ihrer (seiner) Entscheidungspflicht in Verwaltungssachen Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.
Gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl I. Nr. 33/2013, ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin das Fernmeldebüro für Oberösterreich und Salzburg.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist (im Wesentlichen gleichlautend Art. 135 Abs. 1 B-VG sowie § 2 VwGVG). Die Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält das TKG 2003 im Falle von Beschwerden gegen Bescheide der Fernmeldebüros nicht. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
3.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 38 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG in Verwaltungsstrafsachen die Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG, BGBl. Nr. 52/1991, mit Ausnahme des 5. Abschnittes des II. Teiles, und des Finanzstrafgesetzes - FinStrG, BGBl. Nr. 129/1958, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
3.3. § 27 VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, normiert den "Prüfungsumfang":
"Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen."
§ 28 VwGVG ("Erkenntnisse"), BGBl. I Nr. 33/2013, lautet auszugsweise:
§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
(4) Hat die Behörde bei ihrer Entscheidung Ermessen zu üben, hat das Verwaltungsgericht, wenn es nicht gemäß Abs. 2 in der Sache selbst zu entscheiden hat und wenn die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen ist, den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
(5) Hebt das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf, sind die Behörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.
[...]"
Zur Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte in Verwaltungsstrafsachen legt § 50 VwGVG ("Erkenntnisse"), BGBl. I Nr. 33/2013, fest:
"Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden."
Diese Bestimmung wiederholt die in Art. 130 Abs. 4 B-VG vorgesehene (und zuvor zitierte) Verpflichtung zur Entscheidung in der Sache und ist insoweit lex specialis gegenüber § 28 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4 VwGVG (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu § 50 VwGVG).
Zu Spruchpunkt A)
3.4. Die verfahrensgegenständlich relevanten Bestimmungen des TKG 2003 idF BGBl. I Nr. 102/2011 lauten:
"Begriffsbestimmungen
§ 3. Im Sinne dieses Bundesgesetzes bedeutet
[...]
6. "Funkanlage" ein Erzeugnis oder ein wesentlicher Bauteil davon, der in dem für terrestrische/satellitengestützte Funkkommunikation zugewiesenen Spektrum durch Ausstrahlung und/oder Empfang von Funkwellen kommunizieren kann; als Funkanlagen gelten auch elektrische Einrichtungen, deren Zweck es ist, mittels Funkwellen Funkkommunikation zu verhindern;
[...]
Errichtung und Betrieb von Funkanlagen
§ 74. (1) Die Errichtung und der Betrieb einer Funkanlage ist unbeschadet der Bestimmungen des FTEG nur zulässig
1. im Rahmen der technischen Bedingungen einer Verordnung nach Abs. 3, oder
2. nach einer Anzeige des Betriebs einer Funkanlage auf Grund einer Verordnung nach Abs. 3 oder
3. im Rahmen einer gemäß § 81 zu erteilenden Bewilligung mit gleichzeitiger Frequenzzuteilung durch die Fernmeldebehörde (§ 54 Abs. 14) oder die KommAustria (§ 54 Abs. 3 Z 1),
4. im Rahmen einer gemäß § 81 zu erteilenden Bewilligung nach einer Frequenzzuteilung durch die Regulierungsbehörde gemäß § 55.
(2) Die Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb einer elektrischen Einrichtung, die gemäß § 3 Z 6 letzter Satz als Funkanlage gilt, ist ausschließlich Behörden zu erteilen, soweit diese mit Aufgaben der öffentlichen Sicherheit, Verteidigung, Sicherheit des Staates oder Strafrechtspflege betraut sind.
(3) In den nicht dem § 53 Abs. 2 unterliegenden Fällen hat der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie die technischen Bedingungen und Verhaltensvorschriften für den Betrieb von Funkanlagen durch Verordnung festzulegen. Dabei ist auf die internationale Normierung und auf die Sicherstellung eines ordnungsgemäßen und störungsfreien Betriebs einer Telekommunikationsanlage Bedacht zu nehmen. Soweit dies für die Überwachung des störungsfreien Betriebs von Funkanlagen erforderlich ist, kann in dieser Verordnung festgelegt werden, dass bestimmte Funkanwendungen einer Anzeigepflicht gemäß § 80a unterliegen.
Einfuhr, Vertrieb und Besitz von Funkanlagen
§ 75. (1) Die Einfuhr, der Vertrieb und der Besitz von Funkanlagen ist grundsätzlich bewilligungsfrei.
(2) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie kann durch Verordnung die Einfuhr, den Vertrieb und den Besitz von Funksendeanlagen für bewilligungspflichtig erklären. Dabei ist darauf Bedacht zu nehmen, ob die Verwendung der Funkanlage eine erhöhte Gefährdung der öffentlichen Sicherheit bewirken oder sonst der Erfüllung behördlicher Aufgaben entgegenstehen kann.
(3) Die Bewilligung nach Abs. 2 ist zu erteilen, wenn auf die Funkanlage das Bundesgesetz über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen, BGBl. I Nr. 134/2001, nicht anzuwenden ist und Grund zur Annahme besteht, dass die technischen Anforderungen gemäß § 73 erfüllt werden, insbesondere wenn Störungen anderer Funkanlagen nicht zu erwarten sind und sonst kein Grund für eine Ablehnung gemäß § 83 vorliegt oder wenn die Funkanlage musealen oder demonstrativen Zwecken dient.
[...]
Bewilligungsverfahren
§ 81. (1) Anträge gemäß § 74 Abs. 1 Z 3 und 4 sind schriftlich einzubringen. Der Antrag hat jedenfalls zu enthalten:
1. Name und Anschrift des Antragstellers,
2. Angaben über den Verwendungszweck der Funkanlage und
3. Angaben über die Funktionsweise der Funkanlage,
4. einen allfälligen Bescheid der Regulierungsbehörde gemäß § 55.
Auf Aufforderung der Behörde sind Unterlagen zum Nachweis der technischen Eigenschaften der Funkanlage sowie die Erklärung über die Konformität der verwendeten Geräte vorzulegen.
(2) Über einen Antrag gemäß Abs. 1 hat das Fernmeldebüro zu entscheiden, in dessen örtlichem Wirkungsbereich die Funkanlage betrieben werden soll. Über Anträge gemäß Abs. 1 hinsichtlich Funksendeanlagen, die für Rundfunk im Sinne des BVG-Rundfunk vorgesehen sind, hat die KommAustria zu entscheiden. Die Behörde hat die Entscheidung binnen sechs Wochen ab Einlangen des vollständigen Antrags zu treffen, es sei denn, dass auf Grund internationaler Vereinbarungen der Abschluss einer Frequenzkoordinierung abzuwarten ist. Hat die Behörde ein vergleichendes Auswahlverfahren durchzuführen, verlängert sich die Frist um acht Monate.
[...]
Erteilung der Bewilligung
§ 83. Die Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb einer Funkanlage ist zu erteilen, ausgenommen wenn
2. die beantragten Frequenzen im vorgesehenen Einsatzgebiet nicht zur Verfügung stehen oder wegen bereits bestehender Nutzungen von Frequenzen nicht zugeteilt werden können;
4. seit einem Widerruf gemäß § 85 Abs. 3 nicht mindestens sechs Monate verstrichen sind;
5. durch die Inbetriebnahme eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit zu befürchten ist;
6. durch die Inbetriebnahme die Erfüllung behördlicher Aufgaben behindert wird.
[...]
Verwaltungsstrafbestimmungen
§ 109. (1) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe bis zu 4 000 Euro zu bestrafen, wer
[...]
3. entgegen § 74 Abs. 1 eine Funkanlage errichtet oder betreibt;
[...]
(7) Im Straferkenntnis können die Gegenstände, mit denen die strafbare Handlung begangen wurde, zugunsten des Bundes für verfallen erklärt werden.
[...]"
3.5. § 39 VStG idF BGBl. I Nr. 33/2013 lautet:
"Beschlagnahme von Verfallsgegenständen
§ 39. (1) Liegt der Verdacht einer Verwaltungsübertretung vor, für die der Verfall von Gegenständen als Strafe vorgesehen ist, so kann die Behörde zur Sicherung des Verfalles die Beschlagnahme dieser Gegenstände anordnen.
(2) Bei Gefahr im Verzug können auch die Organe der öffentlichen Aufsicht aus eigener Macht solche Gegenstände vorläufig in Beschlag nehmen. Sie haben darüber dem Betroffenen sofort eine Bescheinigung auszustellen und der Behörde die Anzeige zu erstatten.
[...]"
3.6. Im Beschwerdefall ist strittig, ob das verfahrensgegenständliche Gerät zum Tatzeitpunkt in Betrieb war.
So bringt die Beschwerde vor, dass das verfahrensgegenständliche Gerät zu den angeführten Tatzeiten nicht betrieben worden sei (vgl. etwa S. 3 der Beschwerde).
Dem angefochtenen Straferkenntnis ist dazu im Wesentlichen zu entnehmen, dass aufgrund "der glaubwürdigen Angaben im Erhebungsbericht der Funküberwachung Linz vom 18.02.2014, wonach das im Spruch genannte Gerät im XXXX mit dem amtlichen XXXX errichtet und betrieben wurde" die belangte Behörde davon ausgehe, dass der Beschwerdeführer das Radarwarngerät auch tatsächlich betrieben habe.
Ausdrücklich halten sowohl der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses wie auch jener der Strafverfügung fest, dass der Beschwerdeführer entgegen § 74 Abs. 1 Z 3 TKG 2003 "ein Radarwarngerät, Marke Valentine Research, Type Valentine One, Ser.Nr.6351121122, von einem unbestimmten Zeitpunkt bis zum 18.02.2014, jedenfalls am 18.02.2014 im Stadtgebiet von Linz, ohne fernmeldebehördliche Bewilligung, somit unbefugt, betrieben" habe. In gleicher Weise wurde auch in der "Aufforderung zur Rechtfertigung" (wiedergegeben unter I.2.) formuliert.
3.7. § 32 VStG idF BGBl. I Nr. 33/2013 normiert zum Beschuldigten einer Strafsache:
"Beschuldigter
§ 32. (1) Beschuldigter ist die im Verdacht einer Verwaltungsübertretung stehende Person von dem Zeitpunkt der ersten von der Behörde gegen sie gerichteten Verfolgungshandlung bis zum Abschluß der Strafsache. Der Beschuldigte ist Partei im Sinne des AVG.
(2) Verfolgungshandlung ist jede von einer Behörde gegen eine bestimmte Person als Beschuldigten gerichtete Amtshandlung (Ladung, Vorführungsbefehl, Vernehmung, Ersuchen um Vernehmung, Strafverfügung u. dgl.), und zwar auch dann, wenn die Behörde zu dieser Amtshandlung nicht zuständig war, die Amtshandlung ihr Ziel nicht erreicht oder der Beschuldigte davon keine Kenntnis erlangt hat.
(3) Eine Verfolgungshandlung, die gegen einen zur Vertretung nach außen Berufenen (§ 9 Abs. 1) gerichtet ist, gilt auch als Verfolgungshandlung gegen die anderen zur Vertretung nach außen Berufenen und die verantwortlichen Beauftragten. Eine Verfolgungshandlung, die gegen den Unternehmer (§ 9 Abs. 3) gerichtet ist, gilt auch als Verfolgungshandlung gegen die verantwortlichen Beauftragten."
Zu den Anforderungen an den Spruch eines Straferkenntnisses legt § 44a VStG fest:
"§ 44a. Der Spruch hat, wenn er nicht auf Einstellung lautet, zu enthalten:
1. die als erwiesen angenommene Tat;
2. die Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist;
3. die verhängte Strafe und die angewendete Gesetzesbestimmung;
4. den etwaigen Ausspruch über privatrechtliche Ansprüche;
5. im Fall eines Straferkenntnisses die Entscheidung über die Kosten."
Der Beschuldigte hat ein subjektives Recht darauf, dass ein Straferkenntnis den in § 44a Z 1 bis 5 VStG festgelegten Sprucherfordernissen entspricht. Verstöße gegen § 44a leg.cit. bedeuten eine offenkundige Verletzung des Gesetzes zum Nachteil des Bestraften (Lewisch/Fister/Weilguni, Kommentar VStG, Rz 1 zu § 44a; mit Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes).
Die als erwiesen angenommene Tat (§ 44a Z 1 VStG) ist der den Deliktstatbestand erfüllende Sachverhalt. Der Beschuldigte hat ein subjektives Recht, dass ihm die als erwiesen angenommene Tat richtig und vollständig vorgehalten wird. Die Umschreibung der Tat hat - bereits im Spruch und nicht erst in der Bescheidbegründung - so präzise zu sein, dass der Beschuldigte seine Verteidigungsrechte wahren kann und er nicht der Gefahr einer Doppelbestrafung ausgesetzt ist; die Umschreibung muss mithin die Zuordnung des Tatverhaltens zur Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, in Ansehung aller Tatbestandsmerkmale, die zur Individualisierung und Konkretisierung des inkriminierten Verhaltens erforderlich sind, ermöglichen und sie darf keinen Zweifel daran bestehen lassen, wofür der Täter bestraft worden ist. Ungenauigkeiten bei der Konkretisierung der Tat haben nur dann keinen Einfluss auf die Rechtmäßigkeit des Strafbescheides, wenn dadurch keine Beeinträchtigung der Verteidigungsrechte des Beschuldigten und keine Gefahr der Doppelbestrafung bewirkt werden. Eine ausreichende Konkretisierung wird in aller Regel die Angabe von Tatort, Tatzeit sowie des wesentlichen Inhaltes des Tatgeschehens bedingen. Speziell gilt im Hinblick auf das Tatgeschehen, dass im Spruch die wesentlichen Tathandlungen konkret und nicht mit den Worten des Tatbestandes auszuführen sind; aus der Umschreibung der Tathandlung muss sogleich auf das Vorliegen der bestimmten Übertretung geschlossen werden können (Lewisch/Fister/Weilguni, aaO Rz 2 und 3, mwN; vgl. zB auch jüngst VwGH 27.03.2015, Ra 2015/02/0025).
"Eine Strafe darf nur für jene Tat verhängt werden, auf die sich die - das Strafverfahren einleitende erste Verfolgungshandlung (vgl § 32) bezogen hat [...]" (Lewisch/Fister/Weilguni, aaO Rz 2 mwN).
In seinem Erkenntnis vom 19.12.2001, Zl. 2001/03/0162, hat der Verwaltungsgerichtshof zu § 32 und § 44a VStG insbesondere ausgesprochen:
"Hinsichtlich der Anforderungen an eine Verfolgungshandlung im Sinne des § 32 Abs. 2 VStG hat der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 16. Jänner 1987, Slg. Nr. 12.375/A, ausgeführt, dass auf eine bestimmte Person als Beschuldigten abgestellt werde, dem eine konkrete strafbare Handlung oder Unterlassung angelastet werde. Die Verfolgungshandlung müsse sich auf eine bestimmte physische Person als Beschuldigten, ferner auf eine bestimmte Tatzeit, den ausreichend zu konkretisierenden Tatort und sämtliche Tatbestandselemente der durch die Tat verletzten Verwaltungsvorschrift im Sinne des § 44a Z. 2 VStG beziehen. In gleicher Weise wurde im hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 19. September 1984, Slg. Nr. 11.525/A, ausgeführt, dass nach der Definition des § 32 Abs. 1 VStG die gegen die betreffende Person gerichtete Amtshandlung eine bestimmte Verwaltungsübertretung zum Gegenstand haben müsse. Die Amtshandlung müsse sich insofern auf alle einer späteren Bestrafung zu Grunde liegenden Sachverhaltselemente beziehen. Der Verwaltungsgerichtshof vertritt weiters seit dem Erkenntnis eines verstärkten Senats vom 3. Oktober 1985, Slg. 11.894/A, die Auffassung, der Vorschrift des § 44a Z. 1 VStG (betreffend den Inhalt des Spruches eines Straferkenntnisses) sei dann entsprochen, wenn im Spruch des Straferkenntnisses dem Beschuldigten die Tat in so konkretisierter Umschreibung vorgeworfen wird, dass er in die Lage versetzt wird, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um eben diesen Tatvorwurf zu widerlegen, und der Spruch geeignet ist, den Beschuldigten (Bestraften) rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden. Das an die Tatumschreibung zu stellende Erfordernis werde daher nicht nur von Delikt zu Delikt, sondern auch nach den jeweils gegebenen Begleitumständen ein verschiedenes, weil an den oben wiedergegebenen Rechtsschutzüberlegungen zu messendes Erfordernis sein (vgl. zum Ganzen das bereits zitierte hg. Erkenntnis vom 10. Dezember 2001, Zl. 2000/10/0024)."
Ferner hat der Verwaltungsgerichtshof zu § 44a Z 1 VStG ausgesprochen (VwGH 23.10.2014, Zl. 2011/07/0205):
"Nach der dazu ergangenen hg. Judikatur muss die Tat im Spruch so eindeutig umschrieben sein, dass kein Zweifel darüber besteht, wofür der Täter bestraft worden ist. Der angeführten Rechtsvorschrift ist dann entsprochen, wenn im Spruch des Straferkenntnisses dem Beschuldigten die Tat in so konkretisierter Umschreibung vorgeworfen ist, dass er in die Lage versetzt wird, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um eben diesen Tatvorwurf zu widerlegen, und weiters der Spruch geeignet ist, den Beschuldigten (Bestraften) rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden. Es ist grundsätzlich nicht nur das Recht, sondern die Pflicht der Berufungsbehörde, einen allenfalls fehlerhaften Abspruch der ersten Instanz richtig zu stellen oder zu ergänzen. Dies gilt allerdings nur dann, wenn innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist rechtzeitig eine alle der Bestrafung zu Grunde liegenden Sachverhaltselemente enthaltende Verfolgungshandlung durch die Behörde gesetzt wurde (vgl. zum Ganzen das hg. Erkenntnis vom 16. September 2010, Zl. 2010/09/0155, mwN). Diese Rechtsschutzüberlegungen sind auch bei der Prüfung der Frage anzustellen, ob innerhalb der Verjährungsfrist des § 31 Abs. 1 VStG eine taugliche Verfolgungshandlung im Sinne des § 32 Abs. 2 leg. cit. vorliegt oder nicht. Das bedeutet, dass die dem Beschuldigten vorgeworfene Tat (lediglich) unverwechselbar konkretisiert sein muss, damit dieser in die Lage versetzt wird, auf den Vorwurf zu reagieren und damit sein Rechtsschutzinteresse zu wahren (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 20. April 2006, Zl. 2004/15/0030, mwN)."
3.8. Diese Anforderungen sind im Beschwerdefall nicht erfüllt. Weder die Aufforderung zur Rechtfertigung, die Strafverfügung noch das angefochtene Straferkenntnis sind im Sinne der zitierten Literatur und Judikatur ausreichend konkretisiert. Das Bundesverwaltungsgericht vermag diesbezüglich keine - im Sinne der zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs erforderliche -Verfolgungshandlung durch die belangte Behörde zu erblicken, welche alle der vorliegenden Bestrafung zu Grunde liegenden Sachverhaltselemente enthält.
Wie unter 3.7. erwähnt, erfordert eine ausreichende Konkretisierung die Angabe von Tatort, Tatzeit sowie des wesentlichen Inhaltes des Tatgeschehens. Im Beschwerdefall mangelt es nun insbesondere im Hinblick auf die Tatzeit und den wesentlichen Inhalt des Tatgeschehens an den erforderlichen konkreten Angaben; und zwar sowohl im Spruch der Strafverfügung wie auch im Spruch des im Wesentlichen gleichlautenden Straferkenntnisses und der Formulierung in der Aufforderung zur Rechtfertigung.
So wiederholen Strafverfügung und Straferkenntnis (sowie die Aufforderung zur Rechtfertigung) zum Tatgeschehen im Wesentlichen bloß die Worte des Tatbestandes des § 109 Abs. 1 Z 3 TKG 2003 - den Betrieb einer Funkanlage entgegen § 74 Abs. 1 TKG 2003 (siehe I.1, I.2. und I.3. zum genauen Wortlaut) -, umschreiben aber nicht näher, in welcher Weise insbesondere das zentrale Element dieses Tatbestandes, dh. der Betrieb bzw. "wer [...] betreibt", im konkreten Fall erfüllt wird (zB in Betrieb durch Anschluss an die Stromversorgung; oder dadurch, dass das Gerät im Zeitpunkt der Kontrolle wahrnehmbar eingeschaltet war, etc.).
Und auch im Hinblick auf die Tatzeit bzw. den Tatzeitraum fehlt es in der Strafverfügung und im Straferkenntnis sowie in der Aufforderung zur Rechtfertigung an der erforderlichen Konkretheit. Sofern es sich um einen Zeitraum handelt, muss der Spruch dessen Anfang und Ende in einer kalendermäßig eindeutigen umschriebenen Art umfassen. Dies gilt insbesondere bei Dauerdelikten (vgl. Lewisch/Fister/Weilguni, aaO Rz 3, mwN). Von einem solchen ist die belangte Behörde im vorliegenden Fall angesichts der Formulierung "von einem unbestimmten Zeitpunkt bis zum 18.02.2014" offenbar ausgegangen. Die Wortfolge "von einem unbestimmten Zeitpunkt" genügt den Anforderungen einer kalendermäßigen Eindeutigkeit jedoch nicht.
Angesichts der mangelnden Konkretisierung muss davon ausgegangen werden, dass die Vorgehensweise der belangten Behörde § 44a Z 1 VStG nicht entsprochen hat und insoweit der Beschwerdeführer keine Möglichkeit hatte, seine Verteidigungsrechte in Bezug den konkreten Tatvorwurf wahrzunehmen. Hinzu kommt, dass den Feststellungen des angefochtenen Straferkenntnisses (sowie letztlich dem gesamten Verfahrensakt) nicht entnommen werden kann, ob die belangte Behörde tatsächlich von einem Betrieb des Gerätes ausgegangen ist (und nicht nur von der bloßen Möglichkeit zum Betrieb) bzw. insbesondere auf welche Art dieser Betrieb konkret erfolgt ist. Diese Überlegungen verdeutlichen, dass im konkreten Fall durch die Verwendung der
Wortfolge "Radarwarngerät ... betrieben" gerade kein konkreter
Sachverhalt vorgehalten wurde.
Auch wenn das Bundesverwaltungsgericht prinzipiell verpflichtet ist, einen fehlerhaften Ausspruch der belangten Behörde richtig zu stellen, gilt dies nur dann, wenn durch die belangte Behörde eine alle der Bestrafung zu Grunde liegenden Sachverhaltselemente enthaltende Verfolgungshandlung gesetzt wurde (vgl. die unter II.3.7. zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes; allerdings noch zur Rechtslage vor Einführung der zweistufigen Verwaltungsgerichtsbarkeit).
Eine solche Verfolgungshandlung liegt gegenständlich nicht vor, weswegen das angefochtene Straferkenntnis spruchgemäß aufzuheben war (Spruchpunkt I.). Die Aufhebung erstreckt sich auch auf den "Verfallsausspruch" der belangten Behörde (I.3.), da mangels festgestellter strafbarer Handlung im vorliegenden Fall auch die Grundlage für einen Ausspruch gemäß § 109 Abs. 7 TKG 2003, wonach im Straferkenntnis die Gegenstände, mit denen die strafbare Handlung begangen wurde, zugunsten des Bundes für verfallen erklärt werden können, weggefallen ist.
3.9. Bei diesem Ergebnis konnte eine Verhandlung gemäß § 44 Abs. 2 VwGVG entfallen.
Zu Spruchpunkt B)
Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idF BGBl. I Nr. 122/2013, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da keiner der vorgenannten Fälle vorliegt. Auch sind keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage ersichtlich. Die vorliegende Entscheidung folgt der zitierten höchstgerichtlichen Rechtsprechung.
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