BVwG W116 1423286-1

W116 1423286-1Tribunale amministrativo federale22 giu 2015

Regest

asylrechtlich relevante Verfolgung, Schutzunfähigkeit, soziale<br/>Gruppe, unterstellte politische Gesinnung, wohlbegründete Furcht

Testo completo

BVwG W116 1423286-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 22.06.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W116.1423286.1.00

Spruch

W116 1423286-1/18E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Mario DRAGONI als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 11.11.2011, Zl. 11 05.755-BAG, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 12.06.2015 zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 144/2013, der Status eines Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Das Verfahren vor dem Bundesasylamt:

1.1. Der Beschwerdeführer - ein afghanischer Staatsangehöriger der Volksgruppe der Paschtunen - stellte am 13.06.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz. Im Zuge der am selben Tag von einem Organ der Polizeiinspektion Traiskirchen EAST durchgeführten Erstbefragung gab der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen im Wesentlichen an, dass sein Vater Informationen über die Taliban an die Regierung weitergegeben habe und verschwunden sei, als die Taliban davon erfahren hätten. Einen Monat später sei in ihrem Haus eine Bombe explodiert, wodurch seine beiden Brüder getötet und seine Mutter sowie sein kleiner Bruder verletzt worden seien. Seine Mutter habe gesagt, dass er das Gebiet verlassen müsste, da er sonst auch getötet werden würde. Bei einer Rückkehr in seine Heimat wäre sein Leben in Gefahr.

1.2. In weiterer Folge holte das Bundesasylamt ein medizinisches Sachverständigengutachten zur Feststellung des Alters des Beschwerdeführers ein. Dieses kommt nach entsprechender Darstellung der durchgeführten Untersuchungsmethoden zu dem Schluss, dass beim Beschwerdeführer zum Untersuchungszeitpunkt (01.07.2011) ein wahrscheinlichstes Lebensalter von ca. 18 bis 19 Jahren vorlag. Unter Berücksichtigung einer Schwankungsbreite von bis zu 2 Jahren ergibt sich somit ein Mindestalter zum Untersuchungszeitpunkt von 16 Jahren. Das von ihm selbst angegebene Alter von 16 Jahren könne daher aufgrund der erhobenen Befunde aus gerichtsmedizinischer Sicht belegt werden.

1.3. Am 07.11.2011 wurde der Beschwerdeführer nach der Zulassung seines Verfahrens von einem Organ des Bundesasylamtes im Beisein einer gesetzlichen Vertreterin und in Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache Dari einvernommen. Dabei wurde mit ihm das Ergebnis der Altersfeststellung erörtert und sein Geburtsdatum aufgrund der Untersuchung mittels Verfahrensanordnung auf den 01.01.1995 korrigiert. Weiters machte er Angaben zu seiner Person, zu seiner Lebenssituation und seinen Familienangehörigen in der Heimat und gab im Wesentlichen an, dass er bis zu seiner Ausreise ständig an seiner Wohnadresse in der Provinz Laghman, Distrikt Alingar, im Dorf XXXX gelebt habe.

Er habe acht Jahre die Schule besucht und habe keine Dokumente, die seine Identität beweisen würden. Er sei nie polizeilich gesucht oder behördlich verfolgt oder jemals festgenommen worden bzw. in Haft gewesen und habe in seiner Heimat auch keine Straftat begangen. Ebenso gebe es keine anhängigen Gerichtsverfahren. Auf die Frage, ob es in seiner Heimat eine Person gebe, die zu seinem Fall Auskunft geben könnte, entgegnete er, es gebe niemanden, der sein Problem kennen würde.

Er habe im Heimatland noch seine Mutter und seinen jüngeren Bruder sowie einen Onkel mütterlicherseits. Sein Vater sei ca. zwei Monate vor seiner Einreise verschollen. Die Mutter lebe bei seinem Onkel. Seine Familie sei vom Vater ernährt worden. Auf die Frage, was sein Vater gearbeitet hat, gab er an, dieser habe mit der Regierung gegen die Taliban gearbeitet. Auf Nachfrage, was der Vater genau gearbeitet habe, erklärte er mehrmals wortgleich, "Er hat mit den Taliban für die Regierung gearbeitet". Daraufhin wurde der Beschwerdeführer gefragt, ob die Taliban für die Regierung arbeiten würden, woraufhin er angab, dass sein Vater für die Regierung gearbeitet habe und die Taliban davon erfahren hätten.

Auf Nachfrage, was sein Vater genau gearbeitet hat, antwortete er neuerlich, "Er hat mit den Taliban für die Regierung gearbeitet". Dies habe der Vater sehr lange gemacht; er wisse nicht wie lange und könne auch nicht angeben, was dieser davor gemacht habe. Sie hätten ein eigenes Haus gehabt und es sei ihnen gut gegangen. Auf die Frage, wie seine in der Heimat verbliebenen Familienangehörigen leben würden und wie deren wirtschaftliche Lage sei, erklärte er, "Es geht ihm gut. Er ist Fahrer. Er fährt große Autos. Er hat auch Familie. Er hat ein eigenes Haus und auch eine Landwirtschaft. Er ist wohlhabend".

Zu besonderen Ereignissen in seinem Distrikt, welche sich zeitnahe zu seiner Ausreise aus Laghman ereignet hätten, wiederholte er wieder, "Mein Vater hat mit den Taliban für die Regierung gearbeitet. Als die Taliban es erfahren haben, ist mein Vater verschwunden". Weiters gab er an, dass man einen Monat nach "diesem Vorfall" ihr Haus mit Bomben angegriffen habe. Das sei in der Nacht passiert. Nach der Detonation der Bombe hätten sein Onkel und seine Mutter beschlossen, dass er flüchten sollte.

Zur Schilderung der Gründe aufgefordert, die ihn zum fluchtartigen Verlassen seines Heimatlandes veranlasst hätten, erklärte er, "Der Grund dafür war, dass mein Vater mit den Taliban für die Regierung gearbeitet hat. Mein Leben war in Gefahr". Sie hätten ihr Haus dann mit Bomben angegriffen, wobei zwei seiner Brüder ums Leben gekommen seien. Sein Leben sei auch in Gefahr gewesen. Das sei etwa einen Monat nach dem Verschwinden seines Vaters passiert.

Der Beschwerdeführer wurde aufgefordert, näher zu schildern, was genau passiert sei, woraufhin er wiederholte, "Als sie unser Haus angegriffen haben, kamen zwei Brüder von mir ums Leben. Meine Mutter und mein kleiner Bruder wurden verletzt. Dann kam mein Onkel, meine Mutter und er haben beschlossen dass ich weggehen soll". Auf Nachfrage, ob er diesen Vorfall nicht näher schildern könne, wiederholte er, seine Brüder seien getötet und seine Mutter sei verletzt worden und sie hätten dann beschlossen, dass er weggehen soll.

Er sei damals auch zuhause gewesen und er habe die beiden toten Brüder gesehen. Seine Mutter habe seinem Onkel dann gesagt, dass dieser ihn wegbringen soll. Auf die Frage, wie und woran seine Brüder gestorben seien, gab er an, dass sie schwer verletzt gewesen seien und daran gestorben wären. Er habe weder die Polizei gerufen, noch sei ein Arzt gekommen. Seine Mutter habe mit seinem Onkel gesprochen, der ihn dann schnell nach Jalalabad gebracht und dem Schlepper übergeben habe.

Die Frage, ob er aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Überzeugung verfolgt worden sei, verneinte er und erklärte, dass er sonst keine Probleme gehabt habe. Er habe keine weiteren Fluchtgründe. Zu seinen Befürchtungen bei einer Rückkehr in die Heimat gab er lediglich allgemein an, dass sein Leben in Gefahr wäre. Der Beschwerdeführer wurde ersucht, zu erklären, weshalb sein Onkel, seine Mutter und sein kleiner Bruder (weiterhin) in Afghanistan leben könnten, er jedoch nicht. Daraufhin gab er an, dass das Leben seiner Angehörigen auch in Gefahr sei. Darauf hingewiesen, dass er zuvor aber angegeben habe, dass sein Onkel erzählt hätte, dass es ihnen gut gehe, erwiderte er, dieser habe gesagt, dass es ihnen noch gut gehe. Befragt, weshalb er mehr gefährdet sein sollte, als seine restliche Familie bzw. weshalb man gerade ihn weggeschickt habe, antwortete er, dass sie auch flüchten könnten, da auch ihr Leben in Gefahr sei. Außerdem würden sie versteckt lebten.

Auf Vorhalt, wonach er im Zuge der Untersuchung zur Altersfeststellung angegeben habe, dass er zwei Brüder im Alter von 18 und 22 Jahren hätte, ein weiterer Bruder dagegen vor 2 Jahren im

18. Lebensjahr gestorben sei, bestritt er dies und gab an, dass er gesagt habe, ein Bruder sei 22 und ein Bruder 18 Jahre alt gewesen und dass sie ums Leben gekommen seien. Ebenso hätte er nie gesagt, dass er die Schule nur 5 Jahre und nicht wie vor der Behörde angegeben 8 Jahre lang besucht hätte. Dem Beschwerdeführer wurde vorgehalten, dass er keinen Erlebnisbericht zu dem angeblichen Vorfall in seinem Haus geben habe können und lediglich gebetsmühlenartig offenbar eingelernte Sätze wiederholt habe. Daraufhin erklärte er, "Warum soll ich lügen, dass was passiert ist habe ich geschildert".

Auf die Frage, woher er wissen wolle, dass die Taliban von der Arbeit seines Vaters für die Regierung erfahren hätten, antwortete er, weil sein Vater verschwunden sei. Auf Vorhalt, dass sein Vater auch aus anderen Gründen verschwunden sein könnte, bestritt er dies und ergänzte, dass etwas anderes nicht möglich wäre. Darauf hingewiesen, dass er weder zur Funktion seines Vaters, noch zu dessen Berufstätigkeit Angaben machen habe können, weshalb die Behörde von einer völlig fiktiven Geschichte ausgehen würde, wiederholte der Beschwerdeführer: "Er hat mit den Taliban für die Regierung gearbeitet. Als die Taliban es erfahren haben, ist er verschwunden. Er hat für die Regierung gearbeitet". Er wisse nicht, was der Vater konkret für die Regierung gemacht habe.

Auf Nachfrage, woher er überhaupt wisse, dass der Vater für die Regierung gearbeitet hätte, antwortete er, dass der Vater ja auch ein Militärgewand getragen habe und damit als Soldat erkennbar gewesen sei. Auf Vorhalt, dass er die Zeitangaben nicht nach dem ihm geläufigen iranischen, sondern nach dem gregorianischen Kalender gemacht hätte, worin die entscheidende Behörde ein Indiz für eine schlecht eingelernte fiktive Fluchtgeschichte sehen würde, erwiderte er nur, "Warum soll ich lügen". Darauf hingewiesen, dass die Behörde aufgrund der zitierten Widersprüche hinsichtlich seinen Fluchtgründen davon ausgehen würde, dass sein gesamtes Vorbringen unwahr sei, erklärte er, "Was ich wusste, habe ich gesagt". Auf die Möglichkeit, sich den angeblichen Problemen durch Umzug in eine andere Region Afghanistans zu entziehen, gab er an, dass sein Leben selbst in Kabul in Gefahr gewesen wäre. Da sein Vater verschwunden sei, wäre sein Leben ganz sicher auch dort in Gefahr. Auf die Einwohnerzahl von ungefähr 4 Millionen in Kabul hingewiesen, antwortete er, dass sie ihn trotzdem finden würden. Befragt, warum man ihn überhaupt suchen sollte, brachte er vor, dass sie auch seinen Vater verschwinden lassen hätten. Der gesetzliche Vertreter stellte weder Fragen noch weitere Anträge.

1.4. In einem Schreiben vom 11.11.2011 gab die vom gesetzlichen Vertreter des Beschwerdeführers bevollmächtigte Rechtsvertreterin eine Stellungnahme zur allgemeinen Situation in Afghanistan ab und führte darin im Wesentlichen aus, dass sich die Sicherheitslage in Afghanistan im letzten Jahr bzw. im ersten Halbjahr 2011 dramatisch verschlechtert habe und die Anschläge im Jahr 2010 im Vergleich zum Vorjahr um 64 % zugenommen hätten. Dazu wurden mehrere Berichte internationaler Organisation auszugsweise zitiert. Zur innerstaatlichen Fluchtalternative und zur Betreuungs- und Versorgungssituation von Minderjährigen in Afghanistan wurde auf eine Entscheidung des Asylgerichtshofes vom 29.04.2010 (C1 316291-2/2008) verwiesen, aus welcher hervorgehe, dass "eine Rückkehr nur dann in Betracht kommt, wenn der Betreffende in der Lage ist, sofort und aus eigenen Mitteln oder auf Grund von bestehenden Familienanschluss in einem hinreichend sicheren Ort, etwa Kabul oder Herat, sich ein sicheres Rückzugsgebiet vor allem für die Nacht zu schaffen. (...)" Diese Anforderungen für eine Rückkehr könnten vom Beschwerdeführer jedoch unmöglich erfüllt werden und daher wäre eine Rückkehr für ihn zum gegebenen Zeitpunkt absolut unzumutbar. Er würde in eine ausweglose Situation geraten und eine Neuansiedelung käme einer Verletzung des Menschenrechts auf Leben, Überleben und Entwicklung, des Grundsatzes des Kindeswohls und des Rechts, keiner unmenschlichen Behandlung unterworfen zu werden, gleich. Nach einer Wiedergabe von Absatz 23 der UNHCR Richtlinien "Interne Flucht- oder Neuansiedlungsalternative" wurde weiters ausgeführt, dass der Beschwerdeführer unbegleitet sowie minderjährig sei und damit einer besonders schutzwürdigen Gruppe angehören würde. Eine Rückkehr würde dem Wohl des Kindes nach Art. 3 der UN-Kinderrechtskonvention widersprechen und eine unmenschliche sowie erniedrigende Behandlung iSd. Art. 3 EMRK darstellen.

2. Der angefochtene Bescheid des Bundesasylamtes:

2.1. Mit dem beschwerdegegenständlichen Bescheid des Bundesasylamtes wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 (Spruchpunkt I) und bezüglich der Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigen in Bezug auf Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt II). Mit Spruchpunkt III. wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen.

Als Beweismittel wurden die Protokolle der Erstbefragung und der Einvernahme sowie die Zusammenstellung der Staatendokumentation, das Gutachten zur Altersfeststellung vom 13.07.2011, eine Stellungnahme seiner gesetzlichen Vertretung zur allgemeinen Situation in Afghanistan und die Karten sowie die Internetrecherche zum Distrikt Alingar und zur Provinz Laghman angeführt. Die Nichtzuerkennung des Status eines Asylberechtigten begründete das Bundesasylamt damit, dass die Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Fluchtgrund widersprüchlich, wenig lebensnah und nicht plausibel gewesen wären. Er sei der Frage nach den konkreten Ereignissen ausgewichen und habe sein Vorbringen lediglich "gebetsmühlenartig" wiederholt. Trotz guter Schulbildung habe er keine Zeitangaben in afghanischer, sondern in abendländischer Zeitrechnung gemacht, was für die Behörde ein Indiz für ein angelerntes fiktives Vorbringen wäre. Sein Vorbringen sei insgesamt unglaubwürdig gewesen und er habe daher keine Bedrohung oder Verfolgung seiner Person glaubhaft machen können. Abgesehen davon sei davon auszugehen, dass er bis auf anfängliche Schwierigkeiten durchaus in der Lage wäre, seinen Lebensunterhalt selbst zu bestreiten. Er sei ein arbeitsfähiger, gesunder Mann, von dem eine Teilnahme am Erwerbsleben grundsätzlich vorausgesetzt werden könne. Es wäre ihm auch möglich, Hilfe im familiären Netzwerk zu finden, zumal seine Familie seinen Angaben zufolge wohlhabend sei. Er habe im Bundesgebiet weder Verwandte noch ihm sonst nahestehende Personen, weshalb in Österreich auch kein schützenswertes Familienleben im Sinne von Art. 8 EMRK vorliege. Seine Ausweisung sei daher gerechtfertigt.

Der gegenständliche Bescheid wurde der vom gesetzlichen Vertreter des Beschwerdeführers bevollmächtigten Rechtsvertreterin nachweislich am 15.11.2011 im Amt zugestellt.

2.2. Am 14.11.2011 wurde dem Beschwerdeführer vom Bundesasylamt gemäß § 66 Abs. 1 AsylG 2005 iVm. Art. 15 der Richtlinie 2005/85/EG des Rates vom 01.12.2005 über Mindestnormen für Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Verfahrens-RL) ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren beigegeben.

3. Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht:

3.1. Am 23.11.2011 brachte der Beschwerdeführer durch die vom gesetzlichen Vertreter bevollmächtigte Rechtsvertreterin dagegen fristgerecht eine Beschwerde ein. Darin wurde im Wesentlichen eine Rechtswidrigkeit des Inhaltes infolge wesentlicher Verfahrensmängel und unrichtiger rechtlicher Beurteilung geltend gemacht.

Die belangte Behörde habe das gegenständliche Verfahren mit Mangelhaftigkeit belastet, weil sie weder dem Grundsatz der amtswegigen Erforschung des maßgebenden Sachverhalts nachgekommen sei, noch ausreichend Parteiengehör gewährt habe. Entgegen der Ansicht der Behörde erfülle der Beschwerdeführer die Voraussetzungen für die Zuerkennung von Asyl. Es sei nämlich davon auszugehen, dass die Behörde bei einem entsprechenden Ermittlungsverfahren zu einem anderen, für ihn positiven Ergebnis gekommen wäre und ihm Asyl oder zumindest subsidiären Schutz gewährt hätte.

Weiters habe der Beschwerdeführer nie versucht, die Behörde hinsichtlich seines Alters zu täuschen. Vielmehr sei das von ihm geltend gemachte Alter aus gerichtsmedizinischer Sicht belegt worden. Bei der Ansicht der Behörde, wonach er diesbezüglich bewusst unwahre Angaben gemacht habe oder seine Herkunftsregion nicht glaubhaft machen habe können, handle es sich daher um bloße Unterstellungen. Auch der Umstand, dass er keine Angaben zu Ereignissen machen habe können, die zeitnah in dieser Region passiert wären, sei kein Indiz für eine fiktive Herkunftsbehauptung.

Auch die Art und Weise wie die Behörde seinem Vorbringen die Glaubwürdigkeit abgesprochen habe, würde nicht den Anforderungen der §§ 37ff AVG entsprechen. Die Behörde sei auf sein Vorbringen nicht entsprechend eingegangen und habe dieses lediglich im Zuge von recht allgemeinen Ausführungen als "...eine schlecht durchdachte, fiktive Fluchtgeschichte ..." qualifiziert. Dem Verwaltungsgerichtshof zufolge hätten Behörden Zweifel über den Inhalt und die Bedeutung eines Vorbringens durch entsprechende Erhebungen, insbesondere ergänzende Befragungen, zu beseitigen und damit auf eine Konkretisierung der Angaben zu dringen.

Die Auffassung, dass der Beschwerdeführer lediglich eine schlecht durchdachte, fiktive Fluchtgeschichte entwickelt hätte, weshalb ihm insgesamt die Glaubwürdigkeit abzusprechen sei, sei nur ein sehr allgemeines Argument. Die Behörde hätte bei der Entscheidungsfindung vielmehr seine Minderjährigkeit berücksichtigen müssen. Dazu wurde auf eine Entscheidung des Asylgerichtshofes (A5 417.766) verwiesen, in welcher ausgeführt werde, dass bei der Beurteilung der Glaubwürdigkeit und im Rahmen der Beweiswürdigung eine Minderjährigkeit entsprechend zu würdigen sei. Die Behörde würden besondere Manuduktions- und Sorgfaltspflichten treffen. Das Vorgehen der Behörde im konkreten Fall ließe auf eine Nichtberücksichtigung der individuellen Situation des Beschwerdeführers schließen.

Bezüglich der Angabe bei der Altersuntersuchung, wonach ein Bruder des Beschwerdeführers vor zwei Jahren im Alter von 18 Jahren gestorben sei, würde sein Vorbringen dazu vor der belangten Behörde aufrechterhalten werden. Da bei dieser Untersuchung und gleichzeitigen Befragung kein gesetzlicher Vertreter anwesend gewesen sei, seien diese Angaben nicht so zu werten. Es werde auf die zuvor angeführte Entscheidung des Asylgerichtshofes verwiesen.

Weiters sei von einer Befriedigung seiner Bedürfnisse bei einer Rückkehr ausgegangen worden, ohne auf die derzeitige Lage in Afghanistan Rücksicht zu nehmen. Aufgrund seines Alters sei von einer erhöhten Schutzbedürftigkeit auszugehen. Dieser Umstand sei im angefochtenen Bescheid an keiner Stelle gewürdigt und die Stellungnahme der gesetzlichen Vertretung an keiner Stelle berücksichtigt worden. Ferner wurde zur allgemeinen Sicherheitslage in Afghanistan auf das Update der Schweizer Flüchtlingshilfe vom 11.08.2010 bzw. neuerlich auf ein bereits in der Stellungnahme zitiertes Erkenntnis des Asylgerichtshofes (C1 316291-2/2008, vom 29.04.2010) verwiesen und wurden dazu einzelne Auszüge davon und von anderen internationalen Organisationen zitiert. Die Behörde habe zwar Feststellungen zur allgemeinen Lage in Afghanistan getroffen, es jedoch unterlassen, diese befriedigend zu würdigen und einen Bezug zu seinem Fall herzustellen. In weiterer Folge hätte sie zum Ergebnis kommen müssen, dass ihn eine Rückführung nach Afghanistan einer unmenschlichen Behandlung iSd Art. 3 EMRK aussetzen würde.

Es wurden die Anträge gestellt, den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass ihm der Status des Asylberechtigten; in eventu der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt werde; in eventu den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass der Bescheid im Spruchpunkt (III.) betreffend die Ausweisung ersatzlos behoben oder zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das Bundesasylamt zurückverwiesen werde; eine mündliche Verhandlung anzuberaumen.

Mit Schreiben vom 14.12.2011 wurde die Beschwerde samt den gegenständlichen Verwaltungsakten dem Asylgerichtshof vorgelegt.

3.2. Mit Schreiben vom 07.12.2011 langte am 20.12.2011 eine Beschwerdeergänzung beim Asylgerichtshof ein. Darin wurde ergänzend zur Beschwerde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer bei seiner Einvernahme die Frage nach den an sein Heimatdorf angrenzenden Dörfern so verstanden habe, dass er in der Nähe liegende Dörfer nennen sollte. Weiters wurde mitgeteilt, dass sein Vater für die Regierung als Spion gearbeitet und dabei die Taliban ausspioniert habe. Der Vater sei beim Militär tätig gewesen und habe Uniform getragen; allerdings nicht während seiner Tätigkeit als Spion.

3.3. Mit Schreiben vom 19.05.2014 übermittelte der Beschwerdeführer mehrere Dokumente zum Nachweis seiner Integrationsbemühungen:

Teilnahmebestätigungen für den integrativen Deutschkurs der Stadt Graz (01.03. bis 10.05.2012), den hausinternen Deutschkurs eines Vereines vom 23.03.2012 und ein Zeugnis vom 27.06.2012 über die nicht bestandene Prüfung "A2 Grundstufe Deutsch 2".

3.4. Wie sich aus weiteren übermittelten Unterlagen ergibt, wurde der Beschwerdeführer mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 10.06.2014, Zl. 6°Hv°47/14g, wegen versuchtem Widerstandes gegen die Staatsgewalt nach den §§ 15, 269 Abs. 1 erster Deliktsfall StGB zu einer Freiheitsstrafe von 7 Monaten, unter der Bestimmung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen, verurteilt.

Weiters wurde der Beschwerdeführer mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 09.04.2015, Zl. 15 U 12/15v, wegen der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften gemäß § 27 Abs. 1 Z 1, erster und zweiter Fall, zu einer weiteren Freiheitsstrafe von 4 Monaten, unter der Bestimmung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen, verurteilt.

3.5. Mit Verfahrensanordnung vom 15.05.2015 beraumte das Bundesverwaltungsgericht in der Angelegenheit eine öffentliche mündliche Verhandlung an, zu der die Parteien entsprechend geladen wurden.

3.6. Mit Eingabe vom 18.05.2015 teilte das BFA mit, dass die Teilnahme eines informierten Vertreters an der Verhandlung aus dienstlichen und personellen Gründen nicht möglich sei, und übermittelte in der Angelegenheit eine schriftliche Stellungnahme, worin unter Hinweis auf auszugsweise zitierte Judikatur diverse Länderinformationen die Abweisung der gegenständlichen Beschwerde beantragt wurde.

3.7. Am 30.07.2014 führte das Bundesverwaltungsgericht in Anwesenheit des Beschwerdeführers eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. Dabei gab er in Anwesenheit einer Dolmetscherin für die Sprache Dari im Wesentlichen Folgendes an:

Er sei Tadschike und sunnitischer Moslem und stamme aus der Provinz Laghman, Distrikt Alishang, Dorf XXXX. Er sei dort geboren und habe bis zu seiner Ausreise dort auch gelebt. Seine derzeit noch lebenden Familienmitglieder seien seine Mutter, meine Schwester und mein Bruder. Bei dem damaligen Vorfall seien zwei weitere Brüder getötet worden. Mein Vater sei verschollen. Der Vater habe für die Regierung gearbeitet und dabei auch etwas mit den Taliban zu tun. Er bei der Nationalarmee und ein Spion der Regierung gewesen. Er hätte sich bei den Taliban eingeschleust, um Informationen über sie der Regierung weiter zu geben. Während dieser Tätigkeit sei sein Vater wöchentlich nach Hause gekommen. Die Taliban hätten dann von der eigentlichen Arbeit seines Vaters erfahren und ihn schließlich mitgenommen. Ein Monat, nachdem sein Vater verschollen wäre, sei es zu dem Vorfall in ihrem Haus gekommen. Auf die Frage, woher er wissen wolle, dass die Taliban von der Tätigkeit seines Vaters erfahren hätten und tatsächlich für sein Verschwienden verantwortlich seien, antwortete er, dass sein Vater ca. einen Monat lang nicht mehr nach Hause gekommen sei und ihnen damit klar gewesen wäre, dass er von den Taliban entführt worden sei. Konkretere Hinweise habe es nicht gegeben. Auf die Frage, ob die Taliban auch mit ihm oder dem Rest Ihrer Familie in Kontakt getreten seien, antwortete er, dass diese gemeinsam mit seinem Vater bei ihnen zu Hause gewesen wären. Das sei zu einem Zeitpunkt gewesen, als die Taliban noch nicht gewusst hätten, dass der Vater für die Regierung arbeitete. Wo der Stützpunkt Ihres Vaters gewesen sei, bevor er bei den Taliban eingeschleust wurde, wisse er nicht. Zu dem angesprochenen Vorfall in ihrem Haus gab er an, dass es ca. einen Monat nach dem Verschwinden seines Vaters einen Bombenangriff auf ihr Haus gegeben habe. Dabei seien zwei seiner Brüder getötet und seine Mutter, sowie sein jüngerer Bruder verletzt worden. Er könne sich noch sehr gut daran erinnern, dass seine Mutter sehr laut geschrien und ihn aufgefordert habe, das Haus zu verlassen. Er sei dann zum Haus meines Onkels mütterlicherseits gelaufen und habe diesem von dem Vorfall berichtet. Sie seien daraufhin wieder zu ihrem Haus gegangen. Der Onkel habe nicht gewollt, dass er in das Haus hineingehe und die schrecklichen Szenen sehe. Sein Onkel habe ihn dann in die Stadt Jalalabad gebracht, weil ihm klar gewesen sei, dass sein Leben ebenfalls in Gefahr wäre. Während des Bombenangriffes sei er gemeinsam mit seiner Mutter und den Brüdern im Haus gewesen. Die Bombe ist in den Garten gefallen. Seine Brüder seien zu dem Zeitpunkt außerhalb des Hauses gewesen. Bei der Explosion seien Fenster und Türen zerstört worden, das Haus sei aber noch gestanden. Als er seine Mutter gesehen habe, habe sie am Kopf und Körper geblutet. Die Verletzungen seines jüngeren Bruders habe er nicht sehen können, weil ihn seine Mutter festgehalten habe. Nachdem er das Haus verlassen habe und zu meinem Onkel gelaufen sei, habe er seine Angehörigen nicht mehr sehen dürfen, auch seine Mutter nicht, weil auch sie verletzt gewesen sei. Sein Onkel habe ihn noch am selben Tag nach Jalalabad gebracht und ihn dort einer unbekannten Person übergeben. Er schätze, dass er noch ca. 2 oder 3 Tage in Afghanistan gewesen sei, bis ich das Land verlassen habe. Er habe nun via Skype Kontakt zu seinem Onkel, aber nicht die Möglichkeit, regelmäßig online zu kommen. Ich spreche mit ihm etwa einmal im Monat. Auf die Frage, ob dieser ihm etwas über das weitere Schicksal seiner Mutter und seines Bruders erzählt habe, gab er an, dass seine Mutter und sein jüngerer Bruder nach dem Vorfall zum Onkel gezogen seien. Er sei via Skype auch mit meiner Mutter und mit meinem jüngeren Bruder in Kontakt gewesen. Sie hätten erzählt, dass es ihnen gut gehe. Über den damaligen Vorfall werde aber nicht mehr gesprochen. Sein Onkel habe nicht im selben sondern in einem nahegelegenen Dorf gelebt. Er sei damals zu Fuß zu seinem Haus gelaufen, wisse aber nicht mehr, wie lange er dafür gebraucht habe und wie es ihm überhaupt gelungen sei. Er schätze, dass er ca. eine halbe Stunde gegangen sei. Auf die Frage, ob es nach seiner Ausreise irgendwelche Drohungen gegen seine Familie gegeben habe, antwortete er, falls ja werde ihm davon nichts berichtet. Seine Familie habe das Dorf verlassen und lebe derzeit in der Provinzhauptstadt. Als sein Vater noch am Leben gewesen sei, habe ihn sein Onkel bereits mehrmals aufgefordert, dieser Arbeit nicht mehr nachzugehen, weil er seine Familie und sich selbst damit in Gefahr bringen würde. Sein Vater hat aber nicht auf meinen Onkel gehört. Seine Familie würde nun in der Stadt Kotaitor leben. Sein Onkel sorge für die Familie. Er habe damals in seinem Dorf ein Lebensmittelgeschäft besessen. Er glaube, dass dieser nun auch in der neuen Stadt ein Lebensmittelgeschäft betreibe. Sein Bruder halte sich die ganze Zeit nur zu Hause bei seiner Mutter auf. Seine Mutter lasse ihn nicht hinaus, weil sie Angst habe, dass er auch verschwinden könne. Der Bruder sei jetzt 12 oder 13 Jahre alt. Auf die Frage, wovor er konkret Angst hätte, wenn er wieder zu Ihrer Familie zurück müsste, gab er an, dass seine Mutter nicht mehr wollen würde, dass er nach Afghanistan zurückkehre, weil sie befürchten würde, dass die Taliban ihn töten könnten. Während sein Vater mit den Taliban zusammen gearbeitet habe, hatten ihn diese gemeinsam mit seinem Vater gesehen. Sie würden daher von seiner Existenz wissen. Deshalb sei er ebenfalls der Meinung, dass er bei einer etwaigen Rückkehr von den Taliban gefunden und getötet werden könnte. Auf die Frage, ob er von den Verwandten gehört habe, dass die Taliban in der Provinzhauptstadt präsent seien, antwortete er, dass ihm gesagt worden sei, dass sowohl in der Stadt, in der seine Familie derzeit lebe, als auch in der gesamten Provinz die Taliban sehr stark präsent seien. Der Grund, weshalb seine Familie vom Dorf in die Stadt gezogen sei, wäre, weil dort die Sicherheit etwas besser sei. Auf die Frage, weshalb er vor dem BAA im Wesentlichen nur einen Satz immer wieder wiederholt habe, wogegen er nun gute und schlüssige Antworten geben würde, antwortete er, dass der Dolmetscher bei seiner letzten Einvernahme Paschtu mit ihm gesprochen habe. Er verstehe Paschtu, habe aber nicht jeder Frage folgen können. Abgesehen davon sei es ihm sehr schwer gefallen, über den Vorfall mit seinen Angehörigen zu sprechen. Er habe sich damals überhaupt nicht konzentrieren können. Momentan mache er sich immer noch große Sorgen um seine Mutter und den kleinen Bruder. Mittlerweile könne er aber mit dem Verlust seiner übrigen Familienangehörigen etwas besser umgehen. Er sei in Afghanistan 8 Jahre lang zur Schule gegangen aber dort nie gearbeitet. In Österreich sei er zur Schule gegangen habe einen Deutschkurs absolviert. Er habe auch die Prüfung für den externen Hauptschulabschluss gemacht. Seit fast einem Jahr sei er nun mit seiner Freundin zusammen. Er lebe gemeinsam mit einem Freund privat in Graz. Seine Freundin habe in Graz eine eigene Wohnung. Er würde sehr gerne einen technischen Beruf erlernen, in Österreich arbeiten und sich ein Leben aufbauen. Er würde sehr gerne seinen Schulabschluss machen, einen Lehrberuf erlernen, um eines Tages arbeiten zu können. Er wolle für mich selbst sorgen und nicht mehr vom Staat abhängig sein. Seine Freundin, eine österreichische Staatsbürgerin, gab als Zeugin befragt an, dass sich der Beschwerdeführer sehr bemühe. Er integriere sich, spiel mit Freunden und anderen Leuten Fußball. Er gehe zur Abendschule und versuche eine Arbeit zu finden.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1. Entscheidungswesentlicher Sachverhalt:

1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsangehöriger, gehört der Volksgruppe der Tadschiken an und ist sunnitischer Moslem. Er stammt aus einem namentlich genannten Dorf in der Provinz Laghman, Distrikt Alishang. Er stellte nach illegaler Einreise am 13.06.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz. Zuvor lebte er zusammen mit seiner Familie in seinem Heimatdorf. Sein Vater war Angehöriger der afghanischen Armee und wurde schließlich bei den Taliban eingeschleust, um der Regierung Informationen zu beschaffen. Etwa zwei Monate vor der Ausreise verschwand der Vater spurlos. Die Familie geht davon aus, dass die Taliban dahinter stecken würden, weil diese in Erfahrung gebracht hätten, dass der Vater für die Regierung spionierte. Etwa einen Monat später kam es vor dem Haus des Beschwerdeführers zu einem Bombenanschlag, bei dem die beiden älteren Brüder ums Leben kamen und seine Mutter und sein jüngerer Bruder verletzt wurden. Es besteht berechtigter Grund zur Annahme, dass es sich auch hierbei um einen Racheakt der Taliban gehandelt hat. In der Folge organisierte sein Onkel die Flucht des Beschwerdeführers. Die Mutter und der jüngere Bruder haben ebenfalls mittlerweile das Heimatdorf verlassen und leben versteckt beim Onkel in der Provinzhauptstadt.

1.2. Zur maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat Afghanistan:

Sicherheitslage allgemein:

Die Zahl der im Afghanistan-Konflikt getöteten oder verletzten Zivilisten ist nach Angaben der Vereinten Nationen im ersten Halbjahr 2013 deutlich gestiegen. Im Vergleich zum Vorjahreszeitraum sind 23 Prozent mehr Opfer gezählt worden. Nach einem zwischenzeitlichen Rückgang im Jahr 2012 gibt es nun eine Rückkehr zu den hohen Zahlen von getöteten und verletzten Zivilisten des Jahres 2011. Von Jänner bis Oktober 2013 wurden insgesamt 2.568 Zivilisten getötet und 4.826 Zivilisten verletzt. Das entspricht einer Erhöhung um 13 Prozent im Vergleich zum selben Zeitraum im Jahr 2012.

Laut UNAMA sind 75 Prozent der Opfer durch Angriffe von Aufständischen getötet oder verletzt worden. In 10 Prozent der Fälle seien Regierungstruppen verantwortlich, weitere 13 Prozent seien bei Kämpfen zwischen beiden Seiten getötet oder verletzt worden. Die verbleibenden 4 Prozent der Fälle waren demnach keiner Konfliktpartei zuzuordnen und wurden in erster Linie durch Blindgänger verursacht.

(General Assembly/Security Council United Nations, "The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security" Rn. 24 vom 6. Dezember 2013; Richtlinien des UNHCR zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfes afghanischer Asylsuchender vom 6. August 2013, S. 15)

Sicherheitslage im Südwesten, Süden und Osten des Landes:

Im Süden waren auch 2012 die meisten zivilen Opfer zu beklagen (46 Prozent). Im Süden und Osten finden die meisten extralegalen Hinrichtungen statt, die überdies um 107 Prozent bzw. 114 Prozent massiv anstiegen. Der Fokus der regierungsfeindlichen Gruppierungen richtete sich jedoch zunehmend auf den Osten, wo die gewaltsamen Auseinandersetzungen in der Folge rasant zunahmen. Insbesondere in der Provinz Nangarhar haben die regierungsfeindlichen Gruppierungen eine signifikante Eskalation zur Verstärkung ihrer Hochburg im Osten unternommen. ANSO geht davon aus, dass es sich um eine strategische Positionierung im Hinblick auf 2014 handelt. Im Frühjahr 2013 konnten die regierungsfeindlichen Gruppierungen ihre Position im Osten weiter konsolidieren und auch im Süden sind die Angriffe erneut in die Höhe geschnellt. Die am meisten umkämpften Provinzen waren 2012/13 Kandahar, Nangarhar, Helmand, Khost, Kunar und Ghazni.

(Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update vom 30. September 2013, S. 10)

In Nangarhar stiegen die Zwischenfälle durch regierungsfeindliche Gruppierungen im ersten Quartal 2013 gegenüber dem Vergleichszeitraum des Vorjahres um 81 Prozent an. Ebenso wie in Laghman, wo die Zahl der Zwischenfälle um 250 Prozent anstieg, wurden in Nangarhar die größten Zuwächse an Angriffen der bewaffneten Opposition verzeichnet, die auf die Infiltrationsrouten aus Pakistan und die strategisch bedeutsamen Gebiete angrenzend an Kabul-Tokham-Highway abzielen. Die Provinz Kunar war im ersten Quartal 2013 nach Hel-mand "Spitzenreiter", was das Ausmaß der Angriffe anbelangt. Die Zahl der Vorfälle erhöhte sich in Kunar um 21 Prozent im Vergleichszeitraum des Vorjahres. Auch in der Provinz Ghazni geht der Trend bezüglich der Sicherheitslage in Richtung einer Verschärfung: Im ersten Quartal 2013 stieg die Zahl der Vorfälle jedoch im Vergleichszeitraum des Vorjahres um 127 Prozent.

(ANSO, Quarterly Report vom April 2013)

Provinz Laghman:

Laghman ist eine östliche Provinz und liegt inmitten der Hindu Kush Berge. Sie ist in sechs administrative Einheiten, inklusive der Provinzhaupstadt Mehtar Lam, eingeteilt: Alishing, Alingar, Dawlat Shah, Qargayi und Bad Pukh. Etwa 58% der Bevölkerung sind Pashtunen, 21% Tadschiken, und 21% sind Stämme der Pashai (Pajhwok o.d.f)

Laghman, zählt zu den relativ volatilen Provinzen im Osten Afghanistans, in der regierungsfeindliche bewaffnete Gruppen in einer Vielzahl von Bezirken aktiv sind und Aktionen durchführen (Khaama Press 23.6.2014; vgl. Khaama Press 26.9.2014). Die Taliban haben besonders im unsicheren Bezirk Allishang eine starke Präsenz (Tolo News 18.2.2014).

Laut Innenministerium wurden von der afghanischen Nationalpolizei, in Kooperation mit der afghanischen Nationalarmee und dem Geheimdienst NDS, in den Provinzen Farah, Logar, Laghman, Parwan, Nangarhar und Ghazni Operationen durchgeführt. Dabei wurden mindestens 37 Talibanaufständische getötet und 55 verletzt. Die größte Opferzahl entfiel auf die Provinzen Laghman und Farah, wo auch mindestens ein Aufständischer verhaftet wurde (Fars News 25.10.2014).

Im Jahresvergleich 2011 und 2013, ist die Zahl regierungsfeindlicher Angriffe im Vergleich zum Jahr 2011 um 160% gestiegen. 2013 wurden 578 Vorfälle registriert (Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 19.11.2014)

Sicherheitslage in Kabul

Kabul zählt zu jenen Gebieten, in denen infolge militärischer, überwiegend afghanisch geführter Operationen, starker Präsenz sowie politischer und wirtschaftlicher Maßnahmen eine partielle Stabilisierung erzielt werden konnte und die Sicherheitslage überwiegend unter Kontrolle ist. Kabul bleibt unter der Führung der ANSF die sicherste Gegend Afghanistans.

(Auswärtiges Amt: Fortschrittsbericht Afghanistan, vom Juni 2013; Afghan Analyst Network: "After the 'operational pause': ‚How big is the insurgents' 2013 spring offensive?" vom 2. Juni 2013; Department of Defense: "Report on Progress Toward Security and Stability in Afgha¬nistan" vom Dezember 2012)

Laut internationalen NGOs ist Kabul trotz Vorfällen und Angriffen einer der wenigen Orte Afghanistans, wo die Sicherheitssituation relativ gut und stabil ist. Dem Internationalen Polizei-Koordinierungsausschuss zufolge gehören Kabul und andere große Städten in Afghanistan zu den Orten, wo die Afghanische Nationalpolizei (ANP) bei der Gewährleistung von Sicherheit gut funktioniert. Laut IOM ist Kabul trotz einiger Selbstmordanschläge, die das Leben der Bevölkerung beeinträchtigen, sicherer und stärker unter Kontrolle als andere Orte in Afghanistan. Die unabhängige Afghanistan Independent Human Rights Commission teilt diese Meinung.

(Danish Immigration Service: "Afghanistan Country of Origin Information for Use in the Asylum Determination Process" vom Mai 2012)

Der Fokus des Terrors liegt nicht auf Kabul oder allgemein auf städtischen Zentren, sondern der Großteil der Gewalt passiert in ländlichen Gegenden. Die Taliban, einschließlich des Haqqani-Netzwerks, führen jedoch weiterhin öffentlichkeitswirksame Angriffe in der afghanischen Hauptstadt durch und zeigen, dass sie überall im Land zuschlagen können und selbst den sog. "Stahlring" der afghanischen Sicherheitskräfte um die Zentren großer Städte überwinden. Dies zielt darauf ab, die Aufmerksamkeit internationaler Medien und damit möglicher "Financiers" zu erregen und Unsicherheit in der afghanischen Bevölkerung, der afghanischen Regierung und den afghanischen Streitkräften zu schüren.

(Afghanistan Analyst Network: After the 'operational pause': "How big is the insurgents' 2013 spring offensive?" vom 2. Juni 2013; ACCORD [Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation]: "Ecoi.net-Themendossier zu Afghanistan:

Allgemeine Sicherheitslage in Afghanistan Chronologie für Kabul vom 10. Jänner 2013, vergleiche auch Afghan Analyst Network: After the 'operational pause': How big is the insurgents' 2013 spring offensive?" vom 2. Juni 2013)

Im April 2013 kündigten die Taliban ihre Frühlingsoffensive "Khalid ibn al-Walid" [auch "Khaled ben Walid"] an. Größere Zwischenfälle in Kabul involvierten u.a. eine Explosion nahe des Verteidigungsministeriums in Kabul im März 2013, bei dem neun Zivilisten ums Leben kamen. Ein Beispiel für erfolgreiche Vereitelung war die Entdeckung eines größeren Waffenversteckes und die Festnahme von 5 Personen am 13. März 2013.

(U.N General Assembly und Security Council: "The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security", vom 13. Juni 2014)

Weitere größere, sicherheitsrelevante Vorfälle in Kabul:

  • Im Mai 2013 bekannte sich die Hezb-e Islami Gulbuddin zu einem Attentat in Kabul, bei dem 9 Zivilisten, 2 ISAF Mitarbeiter und 4 Mitarbeiter eines ausländischen Unternehmens getötet wurden und im Juni tötete ein Selbstmordanschlag auf den Supreme Court mindestens 17 Zivilisten. (U.N General Assembly und Security Council: "The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security", vom 13. Juni 2014)

  • Im Juni 2013 gab es einige Anschläge der Taliban in schwerbewachten Gebieten Kabuls, in denen sich viele wichtige Gebäude befinden, wie zum Beispiel die NATO-Zentrale und der Präsidentenpalast. (BBC News: "Afghan Taliban assault in Kabul secure zone" vom 25. Juni 2013)

  • Am 2. Juli 2013 kam es zu einem Anschlag nahe einer UN Einrichtung, bei dem 6 Personen getötet wurden. Insgesamt kam es im Berichtszeitraum zwischen 16. Mai und 15 August zu 7 Selbstmordanschlägen in Kabul. (U.N General Assembly und Security Council: "The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security" vom 6. September 2013)

  • Die Taliban attackierten mit Schüssen und einer Autobombe im Oktober 2013 einen Konvoi ausländischer Fahrzeuge in Kabul. Es war der erste größere Vorfall seit Juli. (Reuters: "Taliban attack breaks months of quiet in Kabul", vom 18. Oktober 2013). Agence France-Presse [AFP] berichtet, dass in den Monaten vor diesem Anschlag die afghanische Hauptstadt relativ friedlich gewesen ist, nachdem zuvor einige Selbstmordanschläge und bewaffnete Angriffe stattgefunden hatten. (AFP: "Suicide bomb attack in Kabul outside foreign compound", vom 18. Oktober 2013)

  • Am 16. November 2013 tötete ein Anschlag nahe einer Einrichtung, die für die Loya Jirga vorbereitet wurde, 8 Zivilisten. (U.N General Assembly und Security Council: "The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security", vom 6. Dezember 2013)

  • Am 18. Jänner 2014 starben mindestens 24 Menschen bei dem Anschlag der Taliban auf ein unter Ausländern beliebtes und stark gesichertes Restaurant in Kabul. (Frankfurter Allgemeine Zeitung: "Entsetzen nach Taliban-Anschlag", vom 18. Jänner 2014)

  • Bei einem Selbstmordanschlag auf einen Bus der afghanischen Armee sind am 26. Jänner 2014 in Kabul vier Menschen getötet worden, am 25. Jänner 2014 wurden bei einer Explosion zwei Personen verletzt. (Frankfurter Allgemeine Zeitung: "Selbstmordanschlag auf Regierungsbus in Afghanistan" vom 26. Jänner 2014)

  • In der afghanischen Hauptstadt Kabul sind bei einem Selbstmordanschlag acht Menschen getötet worden. Ziel des Attentäters sei ein Bus mit Militärangehörigen im stark abgesicherten Gebiet in der Nähe der Universität gewesen, teilte die Polizei heute mit. Mindestens fünf der Toten gehörten zur Luftwaffe. Bei der Explosion seien zudem 13 weitere Menschen verletzt worden. Vor zwei Wochen fand in Afghanistan eine Stichwahl um das Präsidentenamt statt. Das Wahlergebnis sollte eigentlich heute bekanntgegeben werden. (ORF-online;

http://www.orf.at/#/stories/2236311/, "Acht Tote bei Selbstmordanschlag in Kabul" vom 02.07.2014)

  • In der Nacht zum 05.07.14 explodierten in der Nähe von Kabul nach Raketenbeschuss zahlreiche geparkte, mit Benzin gefüllte Tanklastzüge. Je nach Quelle ist von mehreren Dutzend bis 400 Fahrzeugen die Rede. Personen scheinen nicht zu Schaden gekommen zu sein. Ein Sprecher der Taliban erklärte, die Fahrzeuge der ausländischen Einsatzkräfte seien aus taktischen Gründen zerstört worden. (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Deutschland, Briefing Notes vom 7. Juli 2014)

  • Anschläge in ganz Afghanistan, unter anderem wurden auch Kontrollposten der Polizei von Taliban gestürmt. Zahlreiche Personen wurden getötet, darunter auch sechs Polizeioffiziere in der Provinz Kandarhar. In der Provinz Helmad, hat eine in einem Motorrad versteckte Bombe vier Zivilisten getötet und zahlreiche weitere verletzt. In Kabul wurde ein Armeeoffizier durch einen Sprengsatz getötet, seinen Fahrer verletzt. In der Stadt Herat hat ein Angreifer von seinem Motorrad aus zwei Armeeoffiziere getötet. (The Washington Post, "Afghan gunmen kill 14 Shiite travelers on road from Kabul" 25. Juli 2014, Zugriff 28. Juli 2014)

Versorgungslage:

Die Grundversorgung ist für große Teile der Bevölkerung eine tägliche Herausforderung. Das World Food Programme reagiert das ganze Jahr hindurch in verschiedenen Landesteilen auf Krisen bzw. Notsituationen wie Dürre, Überschwemmungen oder extremen Kälteeinbruch. Auch der Norden - eigentlich die "Kornkammer" - des Landes ist extremen Natureinflüssen wie Trockenheiten, Überschwemmungen und Erdverschiebungen ausgesetzt. Die aus Konflikt und chronischer Unterentwicklung resultierenden Folgeerscheinungen im Süden und Osten haben zur Folge, dass ca. 1 Mio. oder 29,5 Prozent aller Kinder als akut unterernährt gelten.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 31. März 2014, S. 20)

Rückkehrfragen:

Freiwillig zurückkehrende Afghanen kamen in den ersten Jahren meist bei Familienangehörigen unter, was die in der Regel nur sehr knapp vorhandenen Ressourcen (Wohnraum, Versorgung) noch weiter strapazierte. Eine zunehmende Zahl von Rückkehrern verfügt aber nicht mehr über diese Anschlussmöglichkeiten.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage, vom 10. Jänner 2012, S. 28)

Die Fähigkeit Afghanistans, Rückkehrer aufzunehmen, bleibt gering (Country Report des U.S. Department of State vom 19.04.2013). Gemäß UNHCR waren rund 40% der Rückkehrenden nicht in der Lage, sich in ihren Heimatgemeinden wieder zu integrieren, was zu einer signifikanten zweiten Vertreibung geführt hat. Bis zu 60% der Rückkehrenden kämpfen mit Schwierigkeiten, sich in Afghanistan wieder einzugliedern. Erschwert wird die Wiedereingliederung durch die anhaltend prekäre Sicherheitslage, den Verlust der Lebensgrundlage, den fehlenden Zugang zu Gesundheits- und Bildungseinrichtungen sowie durch die Herausforderungen bei der Einforderung von Land und Besitz (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.09.2013).

Rückkehrer können auf Schwierigkeiten gesellschaftlicher und wirtschaftlicher Art vor allem dann stoßen, wenn sie außerhalb des Familienverbandes oder nach einer längeren Abwesenheit aus dem (westlich geprägten) Ausland zurückkehren und ihnen ein soziales oder familiäres Netzwerk sowie aktuelle Kenntnisse der örtlichen Verhältnisse fehlen.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage, vom 31. März 2014, S. 5)

UNHCR spricht sich gegen eine Rückkehr von Personen an einen Ort aus, der weder dem Herkunftsort noch früheren Wohnorten entspricht, wo keine tatsächlichen Familien- oder Stammesstrukturen und entsprechende Unterstützung bestehen.

(Anfragebeantwortung des UNHCR vom 11.11.2011)

Die traditionelle erweiterten Familien- und Gemeinschaftsstrukturen der afghanischen Gesellschaft bilden weiterhin den vorwiegenden Schutz- und Bewältigungsmechanismus, insbesondere in ländlichen Gebieten, in denen die Infrastruktur nicht so entwickelt ist. Afghanen sind auf diese Strukturen und Verbindungen zum Zweck der Sicherheit und des wirtschaftlichen Überlebens, einschließlich des Zugangs zur Unterkunft und eines angemessenen Niveaus des Lebensunterhaltes angewiesen.

Alleinstehende Männer und Kernfamilien können unter gewissen Umständen ohne Unterstützung von Familie oder Gemeinschaft in städtischen oder semi-urbanen Gegenden mit entwickelter Infrastruktur und unter effektiver Kontrolle der Regierung leben.

(UNHCR - UN High Commissioner for Refugees: UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender, Zusammenfassende Übersetzung, 06.08.2013).

Ausweichmöglichkeiten:

Die Ausweichmöglichkeiten für diskriminierte, bedrohte oder verfolgte Personen hängen maßgeblich vom Grad ihrer sozialen Verwurzelung, ihrer Ethnie und ihrer finanziellen Lage ab. Die größeren Städte bieten aufgrund ihrer Anonymität eher Schutz als kleine Städte oder Dorfgemeinschaften. Für eine Unterstützung seitens der Familie kommt es auch darauf an welche politische und religiöse Überzeugung das jeweilige Heimatdorf dominiert. Für Frauen ist es kaum möglich, ohne familiäre Einbindung in andere Regionen auszuweichen.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Islami-schen Republik Afghanistan, 31. März 2014, S. 16)

Nach Ansicht von UNHCR besteht in umkämpften Gebieten keine interne Fluchtmöglichkeit. Da regierungsfeindliche Gruppierungen wie die Taliban, das Haqqani-Netzwerk oder Hekmatyars Hezb-e Islami über operationelle Kapazitäten verfügen, Personen im ganzen Land zu verfolgen, existiert für von diesen Gruppierungen bedrohte Personen auch in Gebieten, welche von der Regierung kontrolliert werden, keine Fluchtalternative. Die afghanische Regierung hat in zahlreichen Gebieten des Landes die effektive Kontrolle an regierungsfeindliche Gruppierungen verloren und ist dort daher nicht mehr schutzfähig. Betreffend der Verletzung sozialer Normen muss in Betracht gezogen werden, dass konservative Akteure auf allen Regierungsstufen Machtpositionen innehaben und das weite Segmente der afghanischen Gesellschaft konservative Wertvorstellungen vertreten. UNHCR schließt für alleinerziehende Frauen ohne nahe männliche Angehörige eine innerstaatliche Fluchtalternative aus.

(UNHCR, Eligibility Guidelines, vom August 2013, S. 72 bis 78)

Risikogruppen

In seinen "Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom August 2013" geht UNHCR (HCR/EG/AFG/13/01) von folgenden "möglicherweise gefährdeten Personenkreisen in Afghanistan" aus:

• Personen, die tatsächlich oder vermeintlich mit der Regierung oder mit der internationalen Gemeinschaft einschließlich der internationalen Streitkräfte verbunden sind, oder diese tatsächlich oder vermeintlich unterstützen

• Journalisten und in der Medienbranche tätige Personen

• Männer und Burschen im wehrfähigen Alter

• Zivilisten, die der Unterstützung regierungsfeindlicher Kräfte verdächtigt werden

• Angehörige religiöser Minderheiten und Personen, bei denen vermutet wird, dass sie gegen die Scharia verstoßen haben

• Personen, bei denen vermutet wird, dass sie gegen islamische Grundsätze, Normen und Werte gemäß der Auslegung durch die Taliban verstoßen

• Frauen

• Kinder

• Opfer von Menschenhandel oder Zwangsarbeit und Personen, die entsprechend gefährdet sind

• lesbische, schwule, bisexuelle, transgender und intersexuelle Personen (LGBTI)

• Angehörige ethnischer (Minderheiten)Gruppen

• an Blutfehden beteiligte Personen

• Familienangehörige von Geschäftsleuten und anderen wohlhabende Personen

Die Aufzählung ist nicht notwendigerweise abschließend. Je nach den spezifischen Umständen des Falls können auch Familienangehörige oder andere Mitglieder des Haushalts von Personen mit diesen Profilen aufgrund ihrer Verbindung mit der gefährdeten Person inter-nationalen Schutzes bedürfen.

Überdies können nach den genannten UNHCR-Richtlinien "Menschenrechtsverletzungen einzeln oder zusammen eine Verfolgung darstellen, wie etwa:

• die Kontrolle über die Zivilbevölkerung durch regierungsfeindliche Kräfte einschließlich der Einführung paralleler Justizstrukturen und der Verhängung ungesetzlicher Strafen sowie der Bedrohung und Einschüchterung der Zivilbevölkerung, der Ein¬schränkung der Bewegungsfreiheit und der Einsatz von Erpressungen und illegalen Steuern

• Zwangsrekrutierung

• die Auswirkung von Gewalt und Unsicherheit auf die humanitäre Situation in Form von Ernährungsunsicherheit, Armut und Vernichtung von Lebensgrundlagen

• steigende organisierte Kriminalität und die Möglichkeit von lokalen Machthabern ("Warlords") und korrupten Beamten, in von der Regierung kontrollierten Gebieten straflos zu agieren

• die systematische Beschränkung des Zugangs zu Bildung und zu grundlegender Gesundheitsversorgung

• die systematische Beschränkung der Teilnahme am öffentlichen Leben, insbesondere für Frauen

1.3. Zu den Fluchtgründen:

Das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers, dass er seine Heimat aus berechtigter Furcht vor den Taliban verlassen hat, nachdem sein Vater verschwunden ist, als er für das Militär bei den Taliban spionierte, und in weiterer Folge ein Bombenanschlag auf das Haus des Beschwerdeführers verübt wurde, bei dem seine beiden älteren Brüder getötet wurden, ist nachvollziehbar und glaubwürdig. Es muss mit entsprechender Wahrscheinlichkeit auch davon ausgegangen werden, dass dem Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr wegen der Tätigkeit seines Vaters eine weitere Verfolgung durch die Taliban droht.

2. Beweiswürdigung:

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt des Bundesasylamtes unter Berücksichtigung der darin enthaltenen niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers, des bekämpften Bescheides und des Beschwerdeschriftsatzes Beweis erhoben. Insbesondere stützt sich die Beweiswürdigung auf die Aussagen des Beschwerdeführers im Zuge der vom Bundesverwaltungsgericht durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung sowie auf die weiteren vorgelegten Unterlagen.

2.1. Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers ergeben sich aus dessen glaubhaften Angaben im Rahmen der mündlichen Verhandlung und der Kenntnis der Landessprache Dari. Nähere Feststellungen zu seiner Identität konnten mangels identitätsbezeugender Dokumente nicht getroffen werden.

2.2. Die Feststellungen zur Situation in Afghanistan ergeben sich aus den Länderfeststellungen, welche auf verschiedenen, als zuverlässig anzusehenden staatlichen und nichtstaatlichen Berichten basieren und dem Beschwerdeführer entsprechend vorgehalten wurden.

2.3. Die Feststellungen zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers gründen sich auf folgende Überlegungen:

Soweit der Beschwerdeführer in der Beschwerde vorbringt, es läge in Bezug auf ihn eine Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention vor, weil ihm wegen der Tätigkeit seines mittlerweile verschollenen Vaters für das Militär eine maßgebliche Verfolgung der Taliban droht, nachdem bereits ein Bombenanschlag auf sein Elternhaus verübt wurde, bei dem seine beiden älteren Brüder ums Leben kamen, erweisen sich seine diesbezüglichen Ausführungen aus folgenden Gründen als glaubhaft:

Zur Beurteilung, ob die Verfolgungsgründe als glaubhaft gemacht anzusehen sind, ist auf die persönliche Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers und das Vorbringen zu den Fluchtgründen abzustellen. Die Beurteilung der persönlichen Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers hat vor allem zu berücksichtigen, ob dieser außerhalb des unmittelbaren Vortrags zu seinen Fluchtgründen die Wahrheit gesagt hat; auch ist die Beachtung der in § 15 AsylG 2005 normierten Mitwirkungspflichten gemäß § 18 Abs. 2 AsylG 2005 und die sonstige Mitwirkung des Beschwerdeführers im Verfahren zu berücksichtigen. Bei der Bewertung des Fluchtvortrages ist darauf abzustellen, ob dieser hinreichend widerspruchsfrei und - auch in Nebenpunkten und allenfalls auf Nachfrage - detailliert vorgebracht wurde und im kulturellen und historischen Zusammenhang in Bezug auf den Herkunftsstaat möglich ist.

Die anschaulichen und schlüssigen Schilderungen des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung waren durchwegs plausibel, widerspruchsfrei und ausreichend detailliert. Auch der persönlicher Eindruck, den er dabei vor dem Bundesverwaltungsgericht gemacht hat, lassen es glaubwürdig erscheinen, dass er die geschilderten Ereignisse tatsächlich erlebt hat. Seine Ausführungen werden zudem von den vorliegenden Länderberichten gestützt, wonach gerade seine Heimatprovinz Laghman zu den relativ volatilen Provinzen im Osten Afghanistans zählt, in der regierungsfeindliche bewaffnete Gruppen in einer Vielzahl von Bezirken aktiv sind und Aktionen durchführen (Khaama Press 23.6.2014; vgl. Khaama Press 26.9.2014), und sein Heimatbezirk Alishang aufgrund der starken Präsenz der Taliban besonders unsicher ist (Tolo News 18.2.2014). Und zudem wurden laut Innenministerium von der afghanischen Nationalpolizei, in Kooperation mit der afghanischen Nationalarmee und dem Geheimdienst NDS, in den Provinzen Farah, Logar, Laghman, Parwan, Nangarhar und Ghazni in der jüngeren Vergangenheit mehrere Operationen durchgeführt, wobei mindestens 37 Talibanaufständische getötet und 55 verletzt wurden. Die größte Opferzahl entfiel dabei auf die Provinzen Laghman und Farah, wo auch mindestens ein Aufständischer verhaftet wurde (Fars News 25.10.2014).

Die zunächst vom Bundesasylamt vertretene Auffassung, dass der Beschwerdeführer bei der Schilderung seiner Fluchtgründe vage, oberflächlich und widersprüchlich geblieben ist und dass diesen jegliche lebensnahe Details fehlen würden, war zwar vor dem Hintergrund der vorliegenden Niederschriftprotokolle durchaus nachvollziehbar, da er demnach bei seiner Einvernahme auf wiederholten Versuch des einvernehmenden Organs ihn zu einer ausführlicheren Schilderung der Ereignisse zu bewegen, fast ausschließlich mit der Wiederholung des gleichen Satzes reagiert hat (nämlich: "Er hat mit den Taliban für die Regierung gearbeitet"). Allerdings muss dabei berücksichtigt werden, dass der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt erst etwa sechzehn Jahre alt und damit ein unbegleiteter Minderjähriger gewesen ist.

Vor dem Bundesverwaltungsgericht machte er dagegen einen völlig anderen Eindruck; er beantwortete alle an ihn gestellten Fragen zügig und ausführlich, ohne dass seine Antworten dabei konstruiert oder einstudiert gewirkt hätten. Bei genauerer Betrachtung stehen aber auch die oben angeführten ständigen Wiederholungen vor dem Bundesasylamt nicht wirklich im Widerspruch zu seinen nunmehrigen Ausführungen vor dem Bundesverwaltungsgericht. Denn wenn sein Vater tatsächlich als Soldat im Auftrag der Regierung bei den Taliban eingeschleust war, um diese auszuspionieren, erhält der auf den ersten Blick sinnwidrig erscheinende Satz eine völlig andere und zu seinen weiteren Ausführungen auch durchaus passende Bedeutung. Vor dem Hintergrund der einschneidenden Erlebnisse, die dem Beschwerdeführer offenbar erst kurz vor seiner Einreise in das Bundesgebiet widerfahren sind und seines damals noch jugendlichem Alters, kann wohl nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer mit der Einvernahmesituation vor dem Bundesasylamt schlicht und einfach überfordert gewesen ist.

Zusammengefasst ist daher entsprechend den glaubwürdigen Angaben des Beschwerdeführers davon auszugehen, dass sich sein Vater aufgrund seiner Tätigikeit für die Regierung im Kampf gegen die Taliban deren nachhaltige Feindschaft zugezogen hat und dass damit nun auch der Beschwerdeführer als dessen Sohn zu den in Afghanistan besonders gefährdeten Personengruppen zählt. Aus diesem Grunde ist auch mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu befürchten, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr einer weiteren nachhaltigen Verfolgung durch die laut den Länderberichten auch über die dafür notwendige Vernetzung verfügenden Taliban ausgesetzt wäre.

3. Rechtliche Erwägungen zu der zulässigen Beschwerde:

3.1. Zur Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes:

3.1.1. Bis zum Ablauf des 31.12.2013 war der Asylgerichtshof gemäß Art. 129c des Bundes-Verfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 1/1930 i.d.F. BGBl. I Nr. 49/2012, zuständig, nach Erschöpfung des Instanzenzuges über Bescheide der Verwaltungsbehörden in Asylsachen - das war bis zum Ablauf des 31.12.2013 das Bundesasylamt - zu erkennen. Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 7 B-VG wird der Asylgerichtshof mit 01.01.2014 zum Bundesverwaltungsgericht. Dieses hat gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren (nach Maßgabe des § 75 Abs. 20 AsylG 2005) zu Ende zu führen. Das gegenständliche Verfahren war mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängig, somit ist das Bundesverwaltungsgericht nunmehr für die Erledigung der gegenständlichen Beschwerde zuständig.

3.1.2. Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels einfachgesetzlicher materienspezifischer Sonderregelung liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

3.1.3. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.2. Zu A):

3.2.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit, Schutz im EWR-Staat oder in der Schweiz oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht. Der Antrag auf internationalen Schutz ist gemäß § 3 Abs. 3 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative offen steht (Z 1) oder der Fremde einen Asylausschlussgrund gesetzt hat (Z 2).

Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention definiert, dass als Flüchtling im Sinne dieses Abkommens anzusehen ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

3.2.2. Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z.B. VwGH vom 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; vom 21.12.2000, 2000/01/0131; vom 25.01.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.

Bei der Beurteilung, ob die Furcht "wohlbegründet" ist, kommt es nicht auf den subjektiven Angstzustand des Asylwerbers an, sondern es ist vielmehr zu prüfen, ob die Furcht objektiv nachvollziehbar ist, ob also die normative Maßfigur in derselben Situation wie der Asylwerber ebenfalls Furcht empfinden würde. Das UNHCR-Handbuch spricht davon, dass nicht nur die seelische Verfassung der entsprechenden Person über ihre Flüchtlingseigenschaft entscheidet, sondern dass diese seelische Verfassung durch objektive Tatsachen begründet sein muss (vgl. Frank/Anerinhof/Filzwieser, AsylG 2005, 4. Auflage, K7 zu § 3 AsylG, 56f). Dies wird regelmäßig dann der Fall sein, wenn die Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit droht, wenn substantielle Gründe für das Vorliegen der Gefahr sprechen. Erst dann kann vom Bestehen einer "Verfolgungsgefahr" ausgegangen werden (vgl. Frank/Anerinhof/Filzwieser, AsylG 2005, 4. Auflage, K8 zu § 3 AsylG, 57). Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn die Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH 24.11.1999, 99/01/0280).

Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH vom 21.12.2000, 2000/01/0131; vom 25.01.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (vgl. VwGH vom 09.09.1993, 93/01/0284; vom 15.03.2001, 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn die Asylentscheidung erlassen wird;

auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH vom 09.03.1999, 98/01/0318;

vom 19.10.2000, 98/20/0233).

Gemäß § 3 Abs. 3 Z 1 und § 11 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Asylantrag abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK vorliegen kann (vgl. zur Rechtslage vor dem AsylG 2005 z.B. VwGH 15.3.2001, 99/20/0036; 15.3.2001, 99/20/0134, wonach Asylsuchende nicht des Schutzes durch Asyl bedürfen, wenn sie in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen). Damit ist - wie der Verwaltungsgerichtshof zur GFK judiziert - nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwGH 9.11.2004, 2003/01/0534). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "inländischen Flucht- oder Schutzalternative" (VwGH 9.11.2004, 2003/01/0534) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal wirtschaftliche Benachteiligungen auch dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 8.9.1999, 98/01/0614, 29.3.2001, 2000/20/0539).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH vom 28.03.1995, 95/19/0041; VwGH vom 27.06.1995, 94/20/0836;

VwGH vom 23.07.1999, 99/20/0208; VwGH vom 21.09.2000, 99/20/0373;

VwGH vom 26.02.2002, 99/20/0509 mwN; VwGH vom 12.09.2002, 99/20/0505 sowie VwGH vom 17.09.2003, 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (vgl. VwGH vom 22.03.2003, 99/01/0256 mwN).

Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (VwGH 22.3.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichen Schutzes einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (vgl. VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law, 2. Auflage [1996] 73; weiters VwGH 26.2.2002, 99/20/0509 mwN.; 20.9.2004, 2001/20/0430; 17.10.2006, 2006/20/0120; 13.11.2008, 2006/01/0191). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert wird. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.2.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl. VwGH 22.3.2000, 99/01/0256; 13.11.2008, 2006/01/0191).

3.2.3. Aus nachstehenden Gründen besteht für den Beschwerdeführer eine objektiv nachvollziehbare und maßgebliche Verfolgungsgefahr:

Wie sich aus den Sachverhaltsfeststellungen zusammenfassend ergibt, wurde bereits auf das Haus des Beschwerdeführers Bombenanschlag verübt, nachdem die Taliban offenbar herausgefunden haben, dass sein Vater als Soldat der Nationalarmee bei ihnen als Spion eingeschleust war. Dabei kamen die beiden älteren Brüder des Beschwerdeführers ums Leben, der Vater war zu diesem Zeitpunkt bereits seit etwa einen Monat verschwunden. Der Beschwerdeführer wurde daraufhin aus Angst vor weiteren Anschlägen der Taliban von seiner Mutter zu seinem Onkel geschickt, welcher in wenigen Tagen seine Ausreise in die Wege leitete. Die Mutter und der jüngere Bruder des Beschwerdeführers leben zurzeit versteckt bei diesem Onkel in der Provinzhauptstadt.

Die Furcht des Beschwerdeführers in seiner Heimat von den Taliban weiter verfolgt und allenfalls sogar getötet zu werden, ist vor dem Hintergrund der im gegenständlichen Fall vorliegenden Umstände nachvollziehbar. Denn zum einen hat sich sein Vater als unmittelbarerer Feind der Taliban entpuppt und zum anderen gehören laut den vorliegenden Länderberichten auch deren Angehörige zu den besonders gefährdeten Personengruppen. Dass dem Beschwerdeführer deshalb Verfolgung erheblicher Intensität droht, ist angesichts des nach dem Verschwinden des Vaters erfolgten Angriffs auf das Haus der Familie offenkundig.

Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt nur dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einen in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention festgelegten Grund, nämlich jenen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung anknüpft. Entgegen der vom Bundesasylamt vertretenen Auffassung kommt im Fall des Beschwerdeführers die Anknüpfung an eine bestimmte politische Gesinnung bzw. allenfalls damit in Verbindung stehend an eine soziale Gruppe zum Tragen.

Für die Annahme einer asylrechtlich relevanten Verfolgung aus Gründen der politischen Gesinnung reicht es nämlich, dass eine staatsfeindliche politische Gesinnung zumindest unterstellt wird und die Aussicht auf ein faires staatliches Verfahren zur Entkräftung dieser Unterstellung nicht zu erwarten ist (VwGH 12.09.2002, 2001/20/0310). Als politisch kann alles qualifiziert werden, was für den Staat, für die Gestaltung bzw. Erhaltung der Ordnung des Gemeinwesens und des geordneten Zusammenlebens der menschlichen Individuen in der Gemeinschaft von Bedeutung ist (Hinweis Rohrböck, Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl, 1999, Rz 408).

Im gegenständlichen Fall geht die Unterstellung einer bestimmten politischen Gesinnung zwar nicht vom Staat aus, doch wäre eine solche Unterstellung seitens der Taliban, nämlich auf der Seite ihrer politischen Gegner zu stehen und sich damit gegen ihre Interessen zu stellen, ebenfalls von Bedeutung (vgl. dazu die Algerien betreffenden Erkenntnisse des VwGH vom 16.07.2003, 2000/01/0518; 22.08.2006, 2005/01/0728). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ihm dieser Nachteil auf Grund einer von dritten Personen ausgehenden, vom Staat nicht ausreichend verhinderbaren Verfolgung mit derselben Wahrscheinlichkeit droht. In beiden Fällen ist es ihm nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohl begründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256, VwGH 14.05.2002, 2001/01/0140; siehe weiters VwGH 24.05.2005, 2004/01/0576, VwGH 26.02.2002, 99/20/0509).

Es kann daher im Ergebnis dahingestellt bleiben, ob der Beschwerdeführer von den Taliban verfolgt wird, weil ihm diese allenfalls die gleiche politische Gesinnung seines Vaters, der für die Regierung aktiv gegen sie tätig gewesen ist, oder weil sie wegen der Tätigkeit des Vaters nun auch an den übrigen Familienmitgliedern Rache üben wollen. Die Prüfung, ob es dem Beschwerdeführer möglich wäre, angesichts der im konkreten Fall zu befürchtenden politisch motivierten Eingriffe ausreichenden Schutz im Herkunftsstaat in Anspruch zu nehmen bzw. ob der Eintritt des zu befürchtenden Risikos - trotz Bestehens von Schutzmechanismen im Herkunftsstaat - wahrscheinlich ist, ergibt im konkreten Fall, dass eine solche Wahrscheinlichkeit deshalb zu bejahen ist, weil in Afghanistan derzeit weder ein funktionierender Polizei- oder Justizapparat besteht, noch überhaupt davon auszugehen ist, dass der tatsächliche Machtbereich der gegenwärtigen Regierung über die Grenzen der Hauptstadt reicht. Im Wirkungsbereich einzelner lokaler Machthaber bestehen keine effektiven Mechanismen zur Verhinderung der dem Beschwerdeführer drohenden Verfolgung. Es kann vor diesem Hintergrund nicht davon gesprochen werden, dass der afghanische Staat derzeit in der Lage wäre, dem Beschwerdeführer, welcher aktuell einer massiven Verfolgung durch die Taliban ausgesetzt wäre, effektiven Schutz zu gewähren. Fallbezogen ist daher mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer angesichts des ihn betreffenden Verfolgungsrisikos keinen ausreichenden Schutz im Herkunftsstaat finden kann.

Der Antrag auf internationalen Schutz wäre gemäß § 3 Abs. 3 Z 1 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten auch dann abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG) offen stehen würde. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bedarf es des asylrechtlichen Schutzes nicht, wenn dem Asylwerber die gefahrlose Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen steht, in denen er frei von Furcht leben kann, und ihm dies zumutbar ist (VwGH 08.09.1999, 98/01/0503; 25.11.1999, 98/20/0523). Ausgehend von der dem Beschwerdeführer drohenden Verfolgung und der fehlenden Schutzgewährung durch die staatlichen Behörden kann jedoch nicht davon ausgegangen werden, dass ihm ein Ausweichen in einen anderen Landesteil Afghanistans möglich wäre. Denn wie aus den Länderberichten zu entnehmen ist, verfügen die Taliban in Afghanistan über ein entsprechend gut ausgebautes Netzwerk und sind daher in der Lage, von ihnen verfolgte Personen auch entsprechend ausfindig zu machen. Eine innerstaatliche Fluchtalternative für den Beschwerdeführer besteht daher nicht.

Das allfällige Vorliegen eines Asylausschlussgrundes (Artikel 1 Abschnitt D, F der GFK und § 6 AsylG) oder eines Endigungsgrundes (Artikel 1 Abschnitt C der GFK) ist ebenfalls nicht hervorgekommen.

Dem Beschwerdeführer ist daher gemäß § 3 Abs. 1 AsylG der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG ist die Entscheidung über die Asylgewährung mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

3.3. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

3.3.1. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

3.3.2. Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Es war somit insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.

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