W101 2102927-1•BVwG W101 2102927-1
W101 2102927-1Tribunale amministrativo federale22 giu 2015
Ermittlungspflicht, ersatzlose Behebung, Gerichtsgebühren,<br/>Mandatsbescheid, Mutwillensstrafe, Unzuständigkeit, Vorstellung,<br/>Vorstellungsbescheid, Zahlungsauftrag
W101 2102927-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Christine AMANN als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX und des XXXX gegen den Bescheid des Landesgerichtes Feldkirch vom 30.12.2014 oder 08.01.2015, Zl. Jv 4551-33/14y, betreffend ein Verfahren nach dem GEG (= Spruchteil I.) und die Verhängung einer Mutwillensstrafe gemäß § 35 AVG (= Spruchteil II.) zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 5 VwGVG in beiden Spruchteilen behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Mit Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) vom 08.10.2014, Zl. 47 Fr 1568/14h, schrieb die Kostenbeamtin für den Präsidenten des Landesgerichtes Feldkirch der ersten Beschwerdeführerin, der Gesellschaft XXXX, Gebühren in der Höhe von 37.808,00 EUR vor. Mit Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) vom 08.10.2014, Zl. 47 Fr 1568/14h, schrieb die Kostenbeamtin für den Präsidenten des Landesgerichtes Feldkirch dem zweiten Beschwerdeführer, Herrn XXXX, Gebühren in der Höhe von 37.808,00 EUR vor. Diese zwei Bescheide waren am 14.10.2014 rechtswirksam zugestellt worden. Gegen diese zwei Mandatsbescheide brachten die Beschwerdeführer durch ihren Rechtsvertreter binnen offener Frist Vorstellungen ein. Mit Bescheid vom 30.12.2014 oder 08.01.2015, Zl. Jv 4551-33/14y, wies das Landesgericht Feldkirch die Vorstellungen gegen die Mandatsbescheide vom 08.10.2014 "als unzulässig" zurück (= Spruchteil I.) und verhängte über den zweiten Beschwerdeführer gemäß § 35 AVG eine Mutwillensstrafe in der Höhe von 500,00 EUR (= Spruchteil II.). Dieser Bescheid war am 16.01.2015 rechtskräftig zugestellt worden. Gegen diesen Bescheid erhoben die Beschwerdeführer am 12.02.2015 (eingelangt am 13.02.2015) fristgerecht eine Beschwerde.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Gegen die Zahlungsaufträge (Mandatsbescheide) vom 08.10.2014 sind fristgerecht Vorstellungen erhoben worden. Diese Vorstellungen waren am 28.10.2014 im elektronischen Rechtsverkehr beim Landesgericht Feldkirch eingebracht und am nächsten Tag übernommen worden.
Im gegenständlichen Fall ist maßgebend, dass zwischen dem Einlangen der Vorstellungen am 29.10.2014 und dem Tag der Bescheiderlassung (durch Zustellung) am 16.01.2015 überhaupt keine Ermittlungsschritte gesetzt worden sind.
Die obige Feststellung ergibt sich aus dem vollständig vorgelegten Verwaltungsakt, aus welchem auch keine Hinweise auf die Einleitung von irgendwelchen Ermittlungsschritten nach Einlangung der Vorstellungen ablesbar sind. Lediglich die Vorlage der Vorstellung an den Revisor des OLG Innsbruck mit Schreiben vom 24.11.2014 ist dokumentiert, doch handelt es sich dabei um keinen Ermittlungsschritt.
3.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
3.2.1. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Hebt das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid gemäß § 28 Abs. 5 VwGVG auf, sind die Behörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.
Aus der Literatur ergibt sich, dass es sich bei einer Aufhebung gemäß § 28 Abs. 5 VwGVG um eine materielle Erledigung der Rechtssache in Form eines Erkenntnisses handelt. Eine neuerliche Entscheidung der Verwaltungsbehörde über den Gegenstand wird bei ersatzloser Behebung regelmäßig nicht mehr in Betracht kommen, wenngleich im Einzelfall über den zugrundeliegenden (unerledigten) Antrag dennoch abermals zu entscheiden sein kann.
3.2.2. Gemäß § 6 Abs. 2 Gerichtliches Einbringungsgesetz, BGBl. Nr. 288/1962 idgF (GEG), können Kostenbeamte auch ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren Entscheidungen (Mandatsbescheide) im Namen der Behörde erlassen. Gegen einen vom Kostenbeamten erlassenen Bescheid ist nur das Rechtsmittel der Vorstellung (§ 7 Abs. 1 leg.cit.) zulässig.
Die Erläuterungen zu dieser Bestimmung (2357 der Beilagen XXIV.GP, S 7) halten fest, dass ein Mandatsbescheid hier iSd § 57 AVG zu verstehen ist.
Aus § 6b GEG ergibt sich eindeutig, dass für das Verfahren zur Einbringung von Gerichtsgebühren die Bestimmungen des GOG mit Ausnahme des § 91, und subsidiär des AVG anzuwenden sind.
Somit stellt das Bundesverwaltungsgericht fest, dass das AVG und damit auch dessen § 57 betreffend Mandatsbescheide in Verfahren nach dem GEG subsidiär anzuwenden ist, so nicht eine Spezialregelung vorgeht. Was § 57 Abs. 3 AVG anbelangt, enthält das GEG keine lex specialis, weshalb eine Verdrängung des § 57 Abs. 3 AVG durch das GEG nicht erfolgt. Anders verhält es sich mit als "Vorstellung" bezeichneten Rechtsmitteln in Materien, in denen das AVG keine Anwendung findet (vgl. dazu VwGH 30.03.2004, 2002/06/0160, zur damaligen Fassung der RAO), bzw. in Materien, in denen die Vorstellung abschließend geregelt ist (zB §§ 42ff Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305/1992, StudFG, worin eine Frist von zwei Monaten für eine Vorentscheidung über die Vorstellung vorgesehen ist und § 57 Abs. 3 AVG damit keine Anwendbarkeit findet; vgl. dazu VwGH 14.09.1994, 94/12/0081).
Auch der Verwaltungsgerichtshof hat in neuester Judikatur ausdrücklich erkannt, dass § 57 Abs. 3 AVG auf gemäß § 6b GEG erlassene Mandatsbescheide Anwendung findet (VwGH 29.01.2015, Ro 2014/16/0073, und VwGH 16.12.2014, Ro 2014/16/0076).
3.2.3. Die Behörde hat gemäß § 57 Abs. 3 AVG binnen zwei Wochen nach Einlangen der Vorstellung das Ermittlungsverfahren einzuleiten, widrigenfalls der angefochtene Bescheid von Gesetzes wegen außer Kraft tritt. Auf Verlangen der Partei ist das Außerkrafttreten des Bescheides zu bestätigen.
Aus der Judikatur und Literatur zu dieser Bestimmung ergibt sich, dass bei Unterlassen von Ermittlungsschritten der Mandatsbescheid ipso iure außer Kraft tritt (VwGH 25.04.1991, 91/06/0010; Hengstschläger/Leeb, AVG, § 57 Rz 38). Unter Ermittlungsverfahren ist ein Verfahren zur Feststellung des für die Anordnung maßgebenden Sachverhalts oder zur Gewährung von Parteiengehör zu verstehen (Hengstschläger/Leeb, AVG, § 57 Rz 39 mwN). Eine besondere Form für die Einleitung des Ermittlungsverfahrens ist nicht vorgesehen, doch muss die Behörde eindeutig zu erkennen geben, dass sie sich durch die Anordnung von Ermittlungen mit der Angelegenheit befasst (VwGH 01.10.1991, 91/11/0058; 23.01.2007, 2006/11/0159;
Hengstschläger/Leeb, AVG, § 57 Rz 40 mwN). Es muss sich dabei um ein aktenkundiges Verhalten handeln (VwGH 11.02.1992, 92/11/0006). Ausreichend ist auch ein bloß innerbehördlicher Vorgang, wie etwa die Anfrage an eine andere Abteilung (VwGH 11.02.1992, 92/11/0006) oder auch die Wiederholung von Ermittlungsschritten (VwGH 01.10.1991, 91/11/0058). Die Prüfung der Rechtzeitigkeit einer Vorstellung zählt grundsätzlich zu den Ermittlungsschritten (VwGH 19.02.1986, 85/11/0231), ist aber auf den ersten Blick zu sehen, dass die Vorstellung rechtzeitig eingebracht worden war, bedarf es keiner weiteren Ermittlungen. Der erwähnte erste Blick aber stellt keinen Verfahrensschritt dar - abgesehen davon, dass er aktenmäßig gar nicht zum Ausdruck kommt, sodass es nach der Aktenlage offen ist, ob die Erstbehörde der Rechtzeitigkeit der Vorstellung überhaupt Beachtung geschenkt hat (VwGH 21.10.1994, 94/11/0202).
Ist ein Bescheid gemäß § 57 Abs. 3 AVG von Gesetzes wegen außer Kraft getreten, so darf die Oberbehörde bei sonstiger Unzuständigkeit nicht dahin entscheiden, dass der Spruch dieses Bescheides in bestimmter Weise (in Erledigung einer Vorstellung) abgeändert werde (VwGH 24.06.1983, 83/02/0139). Jüngst hat der Verwaltungsgerichtshof in einem gleichgelagerten Fall wie dem Gegenständlichen ausdrücklich ausgesprochen (VwGH 29.01.2015, Ro 2014/16/0073), dass bei Bestätigung eines außer Kraft getreten Mandatsbescheides in Erledigung einer Vorstellung nach § 6b GEG Unzuständigkeit des Präsidenten des Landesgerichtes gegeben ist. Die Unzuständigkeit der Behörde führt im verwaltungsgerichtlichen Verfahren auch dann, wenn sie vom Beschwerdeführer nicht geltend gemacht wurde, zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides (VwGH 25.04.1991, 91/06/0010).
Für den gegenständlichen Fall bedeutet dies, dass die Vorlage der Vorstellung an den Revisor des OLG Innsbruck jedenfalls kein Ermittlungsschritt ist. Folglich ist aus den Verwaltungsakten keine Einleitung von Ermittlungsschritten innerhalb von zwei Wochen nach Einlangen der Vorstellung bei der belangten Behörde dokumentiert.
Dies hat zur Folge, dass die Mandatsbescheide vom 08.10.2014 kraft gesetzlicher Anordnung des § 57 Abs. 3 AVG bereits außer Kraft getreten waren, als der Bescheid vom 30.12.2014 oder 08.01.2015 durch rechtswirksame Zustellung am 16.01.2015 erlassen worden war. Der Präsident des Landesgerichtes Feldkirch hätte folglich nicht mehr über die Vorstellungen gegen die Mandatsbescheide vom 08.10.2014 entscheiden dürfen, sondern allenfalls selbst erstmals über die einzubringende Gebühr gemäß § 6 Abs. 1 GEG mittels Bescheid entscheiden müssen. Auf Verlangen der Partei hat die Behörde das Außerkrafttreten eines Mandatsbescheides schriftlich zu bestätigen (Hengstschläger/Leeb, AVG, § 57 Rz 43). Im Ergebnis führt dies dazu, dass der Präsident des Landesgerichtes Feldkirch am 30.12.2014 oder 08.01.2015 für die Erlassung des angefochtenen Spruchteiles I. des Bescheides unzuständig war (vgl. VwGH 29.01.2015, Ro 2014/16/0073).
Das Bundesverwaltungsgericht hält daher fest, dass dem angefochtenen Spruchteil I. des Bescheides vom 30.12.2014 oder 08.01.2015 eine Rechtswidrigkeit im Sinne des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG anlastet und dieser folglich gemäß § 28 Abs. 5 VwGVG ersatzlos zu beheben ist.
3.2.4. Der Umstand, dass die Mandatsbescheide außer Kraft getreten sind, hat nicht zur Folge, dass in dieser Angelegenheit res iudicata vorliegt. Die Behörde ist somit nicht gehindert, ein Ermittlungsverfahren einzuleiten und sodann in der Sache neuerlich zu entscheiden (VwGH 22.09.1992, 92/11/0071; 10.08.2000, 2000/07/0038; Hengstschläger/ Leeb, AVG, § 57 Rz 44 mwN).
3.2.5. Gemäß § 35 AVG kann die Behörde gegen Personen, die offenbar mutwillig die Tätigkeit der Behörde in Anspruch nehmen oder in der Absicht einer Verschleppung der Angelegenheit unrichtige Angaben machen, eine Mutwillensstrafe bis 726,00 EUR verhängen.
Im gegenständlichen Fall ist die belangte Behörde als "Vorstellungsbehörde" unzuständig gewesen, über die Vorstellungen vom 28.10.2014 im Spruchteil I. des angefochtenen Bescheides abzusprechen. Dies hat gleichzeitig zur Folge, dass auch hinsichtlich der Verhängung einer Mutwillensstrafe Unzuständigkeit der belangten Behörde vorliegt, zumal die Mutwillensstrafe in derselben Sache verhängt wurde und somit auch Spruchteil II. des angefochtenen Bescheides mit Rechtswidrigkeit behaftet ist.
Davon abgesehen, kann die Verhängung der Mutwillensstrafe in Spruchteil II. des angefochtenen Bescheides auch aus folgendem Grund keinen Bestand haben:
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 35 AVG handelt mutwillig, wer sich im Bewusstsein der Grund- und Aussichtslosigkeit, der Nutz- und Zwecklosigkeit seines Anbringens an die Behörde wendet. Die darüber hinaus vom Gesetz verlangte Offenbarkeit des Mutwillens liegt dann vor, wenn die wider besseres Wissens erfolgte Inanspruchnahme der Behörde unter solchen Umständen geschieht, dass die Aussichtslosigkeit, den angestrebten Erfolg zu erhalten, für jedermann erkennbar ist (vgl. VwGH 16.02.2012, 2011/01/0271).
In einem Verfahren über Vorstellungen, in dem die belangte Behörde eine erst seit 01.01.2014 geltende neue Rechtslage der §§ 6ff GEG zur Anwendung bringt, kann nicht von einer grundsätzlichen Aussichts- und Zwecklosigkeit die Rede sein, solange es zu den betreffenden Gesetzesbestimmungen noch keine eindeutige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes oder des Bundesverwaltungsgerichtes gibt. Folglich kann nach Meinung der zuständigen Richterin nicht von einer derartigen Aussichtslosigkeit, den angestrebten Erfolg zu erhalten, gesprochen werden, die "für jedermann erkennbar ist", wie in der oben genannten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Mutwillensstraße gefordert.
Das Bundesverwaltungsgericht hält daher fest, dass dem angefochtenen Spruchteil II. des Bescheides vom 30.12.2014 oder 08.01.2015 eine Rechtswidrigkeit im Sinne des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG anlastet und dieser folglich ebenso gemäß § 28 Abs. 5 VwGVG ersatzlos zu beheben ist.
3.2.6. Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist. Im Falle der Stattgabe einer Beschwerde, anders als bei einer Abänderung, kann damit eine mündliche Verhandlung entfallen (Fister/Fuchs/ Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren 2013, § 24 VwGVG, Anm. 8).
3.3. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (siehe insbesondere zu einem gleichgelagerten Fall VwGH 29.01.2015, Ro 2014/16/0073, wie oben unter 3.2. bereits zitiert) ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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