BVwG W205 1425291-2

W205 1425291-2Tribunale amministrativo federale19 giu 2015

Regest

Aufenthaltsrecht, Integration, Interessenabwägung,<br/>Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig, Verfahrensdauer,<br/>Zurückziehung

Testo completo

BVwG W205 1425291-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 19.06.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W205.1425291.2.00

Spruch

W205 1425291-2/11E

W205 1425292-2/10E

W205 1425293-2/11E

IM NAMEN DER REPUBLIK

I. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Schnizer-Blaschka über die Beschwerden von 1.) XXXX, geb. XXXX, 2.) mj. XXXX, geb. XXXX, 3.) mj. XXXX, geb. XXXX, alle StA. Nigeria, jeweils gegen Spruchpunkt III. des jeweiligen Bescheides des Bundesasylamtes vom 29.11.2012, ad 1.): Zl. 11 15.826-BAL; ad 2.):

Zl. 11 15.827-BAL und ad 3.): Zl. 11 15.828-BAL, zu Recht erkannt:

A)

Den Beschwerden wird hinsichtlich Spruchpunkt III. des jeweils angefochtenen Bescheides stattgegeben und festgestellt, dass eine Rückkehrentscheidung gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG iVm § 75 Abs. 20 1. Satz, 1. Fall AsylG 2005 idgF auf Dauer unzulässig ist.

B)

Die Revision ist gem. Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Schnizer-Blaschka über die Beschwerden von 1.) XXXX, geb. XXXX, 2.) mj. XXXX, geb. XXXX, 3.) mj. XXXX, geb. XXXX, alle StA. Nigeria, gegen Spruchpunkt I. und II. des jeweiligen Bescheides des Bundesasylamtes vom 29.11.2012, ad 1.): Zl. 11 15.826-BAL; ad 2.):

Zl. 11 15.827-BAL und ad 3.): Zl. 11 15.828-BAL, beschlossen:

A) Das Verfahren wird insoweit gemäß §§ 28 Abs. 1, 31 VwGVG

eingestellt.

B) Die ordentliche Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht

zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Die 1.-Beschwerdeführerin (im Folgenden: "1.-BF") ist die Mutter und gesetzliche Vertreterin der minderjährigen 2.-Beschwerdeführerin (im Folgenden: "2.-BF"), die auf der Flucht ihrer Mutter in Italien geboren wurde, und des minderjährigen 3.-Beschwerdeführers (im Folgenden: "3.-BF"), der in Österreich geboren wurde. Alle BF sind nigerianische Staatsangehörige. Die Beschwerdeführer stellten nach illegaler Einreise der 1.- und 2.-BF und Geburt des 3.-BF in Österreich jeweils am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz.

2. Mit den im Spruch genannten Bescheiden wurden diese Anträge der Beschwerdeführer im Rahmen eines Familienverfahrens jeweils im zweiten Rechtsgang (der jeweils erste im Zulassungsverfahren ergangenen Bescheid des Bundesasylamtes, der die Anträge gemäß § 5 AsylG 2005 wegen Zuständigkeit Italiens zurückgewiesen hatte, war jeweils mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 23.03.2012 behoben und die Anträge in der Folge zugelassen worden) bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 idgF abgewiesen (Spruchpunkt I.), der Antrag gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Nigeria abgewiesen (Spruchpunkt II.) und die BF gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen (Spruchpunkt III.).

Gegen diese Bescheide - und zwar zunächst gegen alle Spruchpunkte - richteten sich die fristgerecht erhobenen Beschwerden vom 11.12.2012, die das Bundesasylamt dem damals zuständigen Asylgerichtshof samt jeweiligem Verwaltungsakt vorlegte. Die Aktenvorlagen langten am 19.12.2012 ein.

II. 1. Am 20.05.2015 führte das - nunmehr zuständig gewordene - Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, zu der die Beschwerdeführerin in Begleitung einer Vertrauensperson erschien und einvernommen wurde. Der Verhandlungsverlauf ist der Niederschrift der öffentlichen mündlichen Verhandlung zu entnehmen (OZ 7 bzw. OZ 8 im Akt der BF).

2. Mit dem - beim Bundesverwaltungsgericht am selben Tag eingelangten - Schreiben vom 27.05.2015 zogen die Beschwerdeführer ihre jeweilige Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. des jeweils angefochtenen Bescheides zurück (OZ 9 im Akt der 1.-BF).

III. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Zu I. der gegenständlichen Entscheidung (Rückkehrentscheidung;

Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides):

1. Feststellungen:

Die Beschwerdeführer stellten nach ihrer illegalen Einreise in Österreich jeweils am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz. Die 1.-BF ist alleinstehend, ihr Ehegatte hat sich auf der Flucht von ihr getrennt, als sie mit dem 3.-BF hochschwanger war, und ist seither unbekannten Aufenthaltes. Die 1.-BF ist die Mutter und gesetzliche Vertreterin der minderjährigen 2.-BF, die auf der Flucht in Italien geboren wurde, und des minderjährigen 3.-BF, der in Österreich geboren wurde. Alle BF sind nigerianische Staatsangehörige. Die BF halten sich seit der Antragstellung ununterbrochen im Bundesgebiet auf. Die sie betreffenden Asylverfahren sind nach wie vor (im zweiten Rechtsgang) anhängig, es handelt sich bei diesen Anträgen jeweils um ihren einzigen Asylantrag; Folgeanträge wurden nicht gestellt und die BF kamen ihrer Mitwirkungspflicht im Asylverfahren stets nach.

Die 1.-BF lebt aktuell von der Grundversorgung, doch ist sie bemüht, nach Möglichkeit lesen und schreiben sowie die deutsche Sprache zu erlernen und nahm zu diesem Zweck fast durchgehend von Mai 2013 bis Dezember 2014 an entsprechenden Kursen für Deutsch und Alphabetisierung teil. Unterbrochen wurden diese Fortbildungsbemühungen nur krankheitsbedingt, die 1.-BF leidet nämlich unter wiederkehrenden behandlungserforderlichen Unterleibsproblemen, die fallweise stationäre Aufenthalte im Krankenhaus erforderlich machen. Seit zweieinhalb Jahren bemüht sich eine pensionierte Hauptschullehrerin im Rahmen einer (namentlich genannten) kirchlichen Einrichtung am Wohnort der Familie persönlich um die Familie und hat die Aufgabe übernommen, der 1.-BF Deutsch, sowie Lesen und Schreiben beizubringen und auch die Kinder zu fördern.

Die Beschwerdeführerin ist in der Zwischenzeit bereits fähig, eine einfache Kommunikation in deutscher Sprache zu führen. Es besteht die Absicht, für die 1.-BF innerhalb der Kirchengemeinde möglichst bald eine erlaubte Arbeitsmöglichkeit zu organisieren. Im Rahmen der Kirchengemeinde ist die 1.-BF freiwillig tätig, beispielsweise unterstützt sie die Gruppenleiter bei der Beaufsichtigung und Betreuung der Kindergruppen, in denen Basteln, singen und Spiele organisiert werden. Die BF werden sehr von dieser religiösen Gemeinde geschätzt und auch getragen und unterstützt.

Im Übrigen kümmert sich die 1.-BF um die Pflege und Erziehung ihrer beiden minderjährigen Kinder. Die 2.-BF geht in einen deutschsprachigen Kindergarten und kommt im September in die erste Volkschulklasse. Sie spricht sehr gut Deutsch und ist sehr bemüht, alle ihr gestellten Aufgaben sorgfältig auszuführen, sie hat viele Freunde im Kindergarten und in der Kindergruppe der Kirchengemeinde und sie ist jeweils sehr gut integriert. Der 3.-BF geht ebenfalls in einen deutschsprachigen Kindergarten, spricht aber - altersbedingt - noch nicht sehr viel. Die beiden minderjährigen BF leben von Geburt an mit der 1.-BF im gemeinsamen Haushalt und führen miteinander ein gemeinsames Familienleben. Sie haben keinerlei Kontakte zum Herkunftsstaat.

2. Beweiswürdigung:

Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der belangten Behörde, die im Laufe des Verfahrens vorgelegten Beweismittel sowie insbesondere die persönliche Einvernahme der 1.-BF bei der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Kursbesuche der 1.-BF und Kindergartengartenbesuch der minderjährigen Beschwerdeführer ergeben sich aus dem Vorbringen in der Verhandlung sowie aus den in dieser vorgelegten Bestätigungen, weiters wurden die Integrationsbemühungen der BF sowie deren Fortschritt glaubwürdig von der in der Verhandlung anwesenden Vertrauensperson dargelegt. Wie oben in den Sachverhaltsfeststellungen dargelegt, handelt es sich hierbei um eine pensionierte Hauptschullehrerin, die die Aufgabe übernommen hat, die Integrationsbemühungen der Familie zu unterstützen. Sie erweckte in der Verhandlung einen ausgesprochen aufrichtigen und unvoreingenommenen Eindruck, sodass an ihrer Darstellung der Lebensweise der BF, deren Bemühungen, sich in die österreichische Gesellschaft zu integrieren sowie auch dem Erfolg dieser Bemühungen keinerlei Zweifel entstanden. Zudem war es in der Verhandlung möglich, sich im Zuge der Einvernahme der 1.-BF einen persönlichen Eindruck über sie und ihre Familie sowie deren Integrationsbemühungen zu machen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil I. A):

3.1. Gemäß § 75 Abs. 19 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 144/2013 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.

§ 75 Abs. 20 AsylG 2005 lautet:

"Bestätigt das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Abs. 18 und 19 in Bezug auf An-träge auf internationalen Schutz

1. den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes,

2. jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,

3. den zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 des Bundesasylamtes,

4. jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 4 folgenden zurückweisen-den Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,

5. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt, oder

6. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 aberkannt wird,

so hat das Bundesverwaltungsgericht in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Ver-fahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen."

Da das gegenständliche Beschwerdeverfahren mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängig war, ist nunmehr das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.

Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht im Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung demnach dem jeweils nach der geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984 und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in den dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 11 VwGVG sind, soweit in diesem und im vorangehenden Abschnitt nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren nach diesem Abschnitt jene Verfahrensvorschriften anzuwenden, die die Behörde in einem Verfahren anzuwenden hat, das der Beschwerde beim Verwaltungsgericht vorangeht.

Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es gemäß § 27 VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbar verwaltungsbehördliche Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung aufgrund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder aufgrund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

§ 28 Abs. 1 und Abs. 2 VwGVG lauten: "Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist."

Die Beschwerdeführer zogen ihre Beschwerden mit Schriftsatz vom 27.05.2015 hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. des jeweils angefochtenen Bescheides zurück, somit erwuchs die Entscheidung hinsichtlich des Antrages auf internationalen Schutz (Absprache über die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten sowie des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Nigeria) in Rechtskraft. Inhaltlich ist demnach lediglich jeweils über die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme - vormals Ausweisungsentscheidung - zu entscheiden, wobei hierbei grundsätzlich § 10 AsylG 2005, § 9 BFA-VG sowie die entsprechenden Bestimmungen des FPG anzuwenden sind.

Da es sich um Beschwerdeverfahren nach § 75 Abs. 19 AsylG 2005 handelt - die gegenständlichen Beschwerdeverfahren waren wie oben bereits ausgeführt am 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängig - sind diese nach der Maßgabe des § 75 Abs. 20 AsylG 2005 zu Ende zu führen.

3.2. Gemäß § 75 Abs. 20 1. Satz, 2. Fall und 2. Satz AsylG 2005 hat das Bundesverwaltungsgericht in jedem Übergangsverfahren nach Abs. 19 leg. cit. in dem es den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes bestätigt (Z1), zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist, oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesasylamt zurückverwiesen wird. Dadurch, dass durch die Zurückziehung der Beschwerde zu den Spruchteilen I. und II. die negative Entscheidung des Bundesasylamtes jeweils zu Asyl und subsidiärem Schutz in Rechtskraft erwachsen ist, liegt im Ergebnis eine mit § 75 Abs. 20 Z 1 AsylG 2005 vergleichbare Situation vor.

Da demnach jeweils ein "Übergangsfall" gemäß § 75 Abs. 19 vorliegt, bei dem meritorisch lediglich über die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme zu entscheiden ist, ist nunmehr eine Entscheidung darüber zu treffen, ob die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist, oder ob das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird (§ 75 Abs. 20 1. Satz, 2. Fall und 2. Satz Asylgesetz 2005).

3.3. Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn

[...]

3. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

[...]

und in den Fällen der Z. 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z. 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.

§ 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet:

"(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre."

Gemäß § 52 Abs. 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn

1. dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,

2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

3. ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder

4. ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird

und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

3.4. Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und in diesem Sinne auch verhältnismäßig ist.

Das Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt.

Unter "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg Lettland, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.

Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 EMRK, in ÖJZ 2007, 852 ff).

Allerdings ist nach der bisherigen Rechtsprechung auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist (vgl. VwGH 17.12.2007, 2006/01/0126, mit weiterem Nachweis).

3.5. Die 1.- und 2.-BF reisten illegal in das Bundesgebiet ein, der 3.- BF wurde bereits in Österreich geboren, die BF sind alle nigerianische Staatsangehörige. Sie halten sich seit ihrer Asylantragstellung am XXXX aufgrund einer vorläufigen Aufenthaltsberechtigung rechtmäßig im österreichischen Bundesgebiet auf.

Aus den getroffenen Feststellungen ergibt sich, dass im Beschwerdefall ein auffällig hohes Maß an Engagement der BF zum Gelingen ihrer Integration in die österreichische Gesellschaft ins Auge sticht. Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die 1.-BF gesundheitlich beeinträchtigt ist, ist ihr Bemühen um die Erlernung von Lesen und Schreiben sowie der deutschen Sprache auffallend hoch und es sind auch deutliche Erfolge bei diesen Bemühungen zu erkennen. Dazu kommen freiwillige Tätigkeiten der 1.-BF innerhalb ihrer Glaubensgemeinschaft bei der Kinderbetreuung sowie ein starkes Bemühen der Kirchengemeinde bei der Integration der BF in Österreich.

Die minderjährigen BF sind bereits auf der Flucht geboren, die 2.-BF in Italien, der 3.-BF bereits in Österreich und sie haben ihr gesamtes (3.-BF) bzw. einen großen Teil (2.-BF) ihres bisheriges Lebens in Österreich verbracht, sind noch nicht selbsterhaltungsfähig, haben keine Bindungen bzw. Familienbezug zu Nigeria und sind deshalb auf die Obsorge ihrer Mutter (der 1.-BF) Mutter, mit der sie im gemeinsamen Haushalt leben, angewiesen. Sie sind beide bestens in Kindergarten und Kirchengemeindegruppen integriert, erlernen von klein auf die deutsche Sprache, haben Freunde, mit denen eine gute Kommunikationsbasis besteht, wohingegen zu ihrem Herkunftsstaat keinerlei Bindungen, und zwar weder familiärer noch sozialer Natur bestehen.

Somit verfügen alle Beschwerdeführer aufgrund des inzwischen mehrjährigen Aufenthaltes über eine sehr hohe soziale Verfestigung in Österreich, wohingegen bei den minderjährigen BF nie ein Bezug zum Herkunftsstaat Nigeria entstand und der Bezug der 1.-BF aufgrund ihrer mehrjährigen Abwesenheit nicht mehr gegeben ist.

Relevante Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, sind im gegenständlichen Fall - abgesehen von der illegalen Einreise der 1.- und der 2.-BF in das österreichische Bundesgebiet - nicht ersichtlich. Auch kann die inzwischen mehrjährige Verfahrensdauer nicht auf das Verhalten der Beschwerdeführer (beispielsweise in Form unterlassener Mitwirkungsverpflichtungen etc.) zurückgeführt werden.

Zwar kommt dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen im Interesse des Schutzes der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) grundsätzlich ein hoher Stellenwert zu (vgl. etwa VfGH 1. 7. 2009, U992/08 bzw. VwGH 17. 12. 2007, 2006/01/0216; 26. 6. 2007, 2007/01/0479; 16. 1. 2007, 2006/18/0453; 8. 11. 2006, 2006/18/0336 bzw. 2006/18/0316; 22. 6. 2006, 2006/21/0109; 20. 9. 2006, 2005/01/0699), im gegenständlichen Fall überwiegen aber aufgrund der dargestellten Umstände dennoch die familiären und privaten Interessen der Beschwerdeführer an einem Verbleib in Österreich das öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung, für die sich in der vorliegenden Konstellation keine begründeten Rechtfertigungen erkennen lassen (vgl. VwGH 22. 2. 2005, 2003/21/0096; vgl. ferner VwGH 26. 3. 2007, 2006/01/0595, sowie VfSlg 17.457/2005).

Zusammengefasst war den Beschwerden gegen Spruchpunkt III. des jeweils angefochtenen Bescheides somit stattzugeben und eine die Beschwerdeführer betreffende Rückkehrentscheidung aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Herkunftsstaat Nigeria gemäß § 75 Abs. 20 1. Satz, 1. Fall Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 68/2013, für auf Dauer unzulässig zu erklären.

Zu I. B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Denn das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen wiedergegeben.

Zu II. der gegenständlichen Entscheidung (Verfahrenseinstellung nach Zurückziehung):

Zu II. A) Verfahrenseinstellung

Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG die Entscheidungen und Anordnungen des Bundesverwaltungsgerichtes durch Beschluss.

In welchen Fällen das Verfahren einzustellen ist, regelt das VwGVG nicht. Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht, worunter auch der Fall der Zurückziehung der Beschwerde zu subsumieren ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013] § 28 VwGVG, Anm. 5; VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047).

Aufgrund der Zurückziehung der Beschwerden gegen die Spruchpunkte I. und II. mit Schriftsatz vom 27.05.2015, sind die angefochtenen Bescheide jeweils hinsichtlich ihrer Spruchpunkte I. und II. rechtskräftig geworden, daher war das diese Spruchpunkte betreffende Verfahren mit Beschluss einzustellen.

Zu II. B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.

Im gegenständlichen Fall ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Weiters ist die bestehende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Darüber hinaus liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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