BVwG W196 1309949-2

W196 1309949-2Tribunale amministrativo federale19 giu 2015

Regest

aufenthaltsbeendende Maßnahme, Aufenthaltsberechtigung,<br/>Aufenthaltsrecht, Identität der Sache, Prozesshindernis der<br/>entschiedenen Sache, Rückkehrentscheidung

Testo completo

BVwG W196 1309949-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 19.06.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W196.1309949.2.00

Spruch

W196 1309949-2/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Ursula SAHLING als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX, StA Georgien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.05.2015, Zl 760177110, zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß

§ 28 Abs 2 Z 1 VwGVG iVm § 68 Abs 1 AVG als unbegründet abgewiesen.

II. Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt II. gemäß § 28 Abs 2 VwGVG stattgegeben und dieser ersatzlos behoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt

Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige der Russischen Föderation und Angehörige der georgischen Volksgruppe, stellte am 09.02.2006 einen ersten Antrag auf internationalen Schutz, wobei sie zu ihren Fluchtgründen angab, dass sie ihr Heimatland verlassen habe, weil ihr von ihrer Mutter mitgeteilt worden sei, dass sie ihr Heimatland aufgrund der politischen Probleme ihres Vaters verlassen müsse. Ihr Vater sei am 20.01.2006 zu einem Interview geholt worden, von welchem er nicht mehr nach Hause gekommen sei. Ihre Mutter habe ihr dann gesagt, dass ihr Vater tot sei und sie flüchten müsse. Genaueres wisse sie nicht.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 05.02.2007 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz hinsichtlich der §§ 3 Abs 1 und 8 Abs 1 Z 1 AsylG negativ entschieden und die Beschwerdeführerin gleichzeitig gemäß § 10 Abs 1 AsylG nach Georgien ausgewiesen.

Die dagegen erhobene Beschwerde vom 21.02.2007 wurde mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 31.07.2007 gemäß §§ 3 und 8 AsylG abgewiesen. Gleichzeitig wurde die Durchführung der gegen die Beschwerdeführerin erlassenen Ausweisung gemäß § 10 Abs 3 AsylG bis zum 01.02.2008 aufgeschoben.

Dagegen brachte die Beschwerdeführerin Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof ein, deren Behandlung mit Beschluss vom 26.05.2011 abgelehnt wurde.

Am 24.01.2014 stellte die Beschwerdeführerin den dem gegenständlichen Beschwerdeverfahren zugrundeliegenden Antrag auf internationalen Schutz.

Anlässlich ihrer Erstbefragung an demselben Tag vor der Polizeiinspektion EAST West / St. Georgen im Attergau brachte die Beschwerdeführerin zu den Fluchtgründen befragt vor, auf keinen Fall zurückkehren zu können. Den Angaben ihrer Mutter zufolge, diese sei von zwei unbekannten Personen aufgesucht worden, werde die Beschwerdeführerin bedroht und gesucht. Aus Angst habe sie nicht zurückkehren können, weil ihr Leben noch immer in Gefahr sei. Sie habe keine neuen Gründe; ihre alten Fluchtgründe seien noch immer aufrecht.

In der Folge erfolgte am 27.04.2015 eine Einvernahme der Beschwerdeführerin durch die zur Entscheidung befugte Organwalterin des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl. Auf die Frage, ob sie gesundheitliche Probleme habe, gab die Beschwerdeführerin an, nicht krank zu sein und auch keine Medikamente einzunehmen. Die Frage, ob sie ihre Fluchtgründe der Erstbefragung vom 24.01.2014 in vollem Umfang aufrechterhalte, bejahte die Beschwerdeführerin. Ergänzend wolle sie angeben, dass sie seit 2006 nicht in Georgien gewesen sei. Nachgefragt, wann sie von Österreich nach Italien gereist sei, führte die Beschwerdeführerin aus, dass sie nach dem rechtskräftigen Abschluss ihres Asylverfahrens habe ausreisen müssen. Weil sie nicht nach Georgien zurückkehren habe können, sei sie nach Italien gefahren. Dies sei im Jahr 2011, ungefähr zwei Monate nachdem sie ihren negativen Bescheid erhalten habe, gewesen. Anschließend habe sie sich ungefähr zwei Jahre in Italien aufgehalten, bevor sie Mitte Dezember 2013 erneut nach Österreich eingereist sei. Ihren Lebensunterhalt habe sie in Italien durch Unterstützung eines Freundes, der türkischer Staatsangehöriger sei, bestritten. Die Frage, ob sie Kontakt zu Personen im Herkunftsland habe, verneinte die Beschwerdeführerin. Zuletzt habe sie ungefähr vor einem Jahr Kontakt zu ihrer Mutter gehabt. Die Beschwerdeführerin brachte ergänzend vor, vor ein paar Monaten von einer Freundin ihrer Mutter aus Georgien angerufen worden zu sein, welche ihr erzählt habe, dass es ihrer Mutter sehr schlecht gehe und sie nach einer Krankheit gestorben sei. Ob dies stimme, wisse sie bis heute nicht. Damit konfrontiert, dass sie zuvor angegeben habe, seit Jahren mit niemandem Kontakt in Georgien zu haben, rechtfertigte sich die Beschwerdeführerin damit, dies möglicherweise nicht richtig verstanden zu haben. Sie habe lediglich den Kontakt mit ihrer Familie gemeint. Die Frage, ob es sonst noch etwas gebe, dass die Beschwerdeführerin betreffend ihres Fluchtgrundes erwähnen wolle, verneinte die Beschwerdeführerin. Bezüglich ihres Familienstatus hätten sich keine Änderungen ergeben; sie sei weder verheiratet, noch habe sie Kinder. Die Frage, ob sie in einer Lebensgemeinschaft lebe, bejahte die Beschwerdeführerin. Ihren Lebensgefährten habe sie vor ungefähr einem Jahr in St. Georgen kennengelernt. Er sei ebenfalls Asylwerber. In ihrem Heimatland würden sich ihre Mutter, ihre Schwester und ihre Tante befinden, wobei sie keinen Kontakt zu ihren Angehörigen habe. Sie könne daher auch nicht angeben, ob sie möglicherweise etwas geerbt habe. In Österreich oder der EU habe sie keine Familienangehörigen. Dazu befragt, ob sie außerhalb der Betreuungsstelle bereits soziale Kontakte zur österreichischen Gesellschaft habe, führte sie aus, am Wochenende Besuch von Freiwilligen der Caritas zu bekommen. Diese hätten auch schon einen Ausflug mit ihnen gemacht. Nachgefragt, ob sie arbeitsfähig sei, brachte die Beschwerdeführerin vor, als Pflegerin im Krankenhaus arbeiten zu können, zumal sie in Georgien eine medizinische Hochschule mit Ausbildung zur Krankenschwester absolviert habe. Die Frage, ob sie die Ausbildung abgeschlossen habe, bejahte die Beschwerdeführerin. In Österreich habe sie im Jahr 2007 oder 2008 einen Deutschkurs besucht und die B1 Prüfung abgelegt. Die Beschwerdeführerin legte auch ein Bewerbungsschreiben vor und führte dazu aus, sich letzte Woche bei der Arbeitsstelle beworben zu haben. Zuvor habe sie 2008 in Oberösterreich bei einem Industriebetrieb angefragt. Dort habe man sie zum AMS verwiesen. Ein Schreiben des AMS habe sie dann nie erhalten. Auf die Frage, wie sie ihre Freizeit verbringe, brachte die Beschwerdeführerin vor, spazieren zu gehen oder mit ihrem Freund Fahrrad zu fahren.

Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.05.2015 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz vom 24.01.2014 gemäß § 68 Abs 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt I.) und der Beschwerdeführerin ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die Beschwerdeführerin eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs 9 FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Georgien zulässig ist. Gemäß § 55 Abs 1 bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt. (Spruchpunkt II.)

Begründend wurde zu Spruchpunkt I. im Wesentlichen festgehalten, dass sich weder in der maßgeblichen Sachlage, noch im Begehren und auch nicht in den anzuwendenden Rechtsnormen eine Änderung ergeben habe, welche eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages nicht von vornherein als ausgeschlossen erscheinen ließe. Bezüglich Spruchpunkt II. wurde festgehalten, dass die Ausweisung der Beschwerdeführerin aufgrund einer Gesamtabwägung der Interessen unter Beachtung aller bekannten Umstände zur Erreichung des in Art 8 Abs 2 EMRK genannten Zieles gerechtfertigt sei. Bei Berücksichtigung sämtlicher Tatsachen könnten keine Hinweise gefunden werden, welche den Schluss zuließen, dass durch die Ausweisung der Beschwerdeführerin auf unzulässige Weise im Sinne von Art 8 Abs 2 EMRK in ihr Recht auf Schutz des Privat- und Familienlebens eingegriffen würde.

In der dagegen erhobenen Beschwerde vom 26.05.2015 wurde der Bescheid insbesondere wegen Rechtswidrigkeit in Folge der Verletzung von Verfahrensvorschriften wegen wesentlicher Ermittlungsmängel und inhaltlicher Rechtswidrigkeit angefochten. Die Beschwerdeführerin befinde sich seit mittlerweile über neun Jahren mit zweijähriger Unterbrechung in Österreich und habe alle notwendigen Schritte zur Integration gesetzt, sodass ihr schon aufgrund dieser beiden Voraussetzungen eine Aufenthaltsberechtigung zu erteilen sei. Der Vorwurf, wonach die Beschwerdeführerin während ihrer Asylverfahren keiner geregelten Arbeit nachgegangen sei, sei insofern zu relativieren, als sie in den ersten beiden Jahren aufgrund ihrer psychischen Erkrankung gar nicht in der Lage gewesen wäre, saisonale Arbeiten in der Landwirtschaft oder Gastronomie anzunehmen. Die Erlangung eines Gewerbescheines in ihrem angelernten Beruf, der Krankenpflege, sei aufgrund der Erbringung der Leistungen durch öffentliche Stellen und karitative Einrichtungen ebenfalls nicht von Erfolg beschieden, weil damit lediglich eine freiwillige Leistung zu erbringen gewesen wäre und die Beschwerdeführerin auch damit keine Selbsterhaltungsfähigkeit hätte nachweisen können. Sie sei bereits während des ersten Asylverfahrens mehrmals beim AMS vorstellig geworden und habe sich in der Folge auf die Erlernung der deutschen Sprache konzentriert, um ihre Chancen am Arbeitsmarkt zu verbessern. Dem Bundesamt sei auch vorzuwerfen, dass es offenbar zwei Vorfälle aus den Jahren 2007 und 2010 als strafrechtlich relevant angesehen habe und dies in die Gesamtschau miteinbezogen habe, obwohl es sich beim Verdacht des Diebstahles aus dem Jahr 2007 lediglich um einen Verdacht gehandelt habe, welcher sich jedoch nicht bestätigt habe. Bei der Polizeikontrolle im Jahr 2010 habe es sich um eine zufällige Kontrolle gehandelt, welcher die Beschwerdeführerin unterzogen worden sei und habe sie auch in der Einvernahme vor der belangten Behörde ausdrücklich verneint, mit dem Rotlichtmilieu in Verbindung gebracht zu werden. Die daraus gezogene Schlussfolgerung, wonach die Beschwerdeführerin ihren Lebensunterhalt durch Prostitution bestritten habe, entbehre daher jeder Grundlage und rücke die Beschwerdeführerin in ein völlig falsches Licht. Die Beschwerdeführerin habe sich insoweit gut in die österreichische Gesellschaft integriert, was sie auch durch den Abschluss der B1 Prüfung bewiesen habe. Dass sie in keiner Beziehung mit einem Österreicher oder niederlassungsberechtigten EU Bürger sei, könne ihr ebenso wenig vorgeworfen, weil die Beschwerdeführerin in jahrelanger Beziehung mit ihrem türkischen Lebensgefährten, welcher über eine Niederlassungsbewilligung verfüge, in Lebensgemeinschaft gelebt habe. Die Beziehung sei Ende 2013 in die Brüche gegangen und habe Anfang 2014 sogar mit einem Schwangerschaftsabbruch geendet. Ebenso sei nicht nachzuvollziehen, weshalb das Bundesamt eine kurze Aufenthaltsdauer unterstelle, sei die Beschwerdeführerin doch bereits 2006 nach Österreich eingereist.

Gleichzeitig mit der Beschwerde wurde auch eine Einstellungszusage nachgereicht.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Zu A)

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist in § 1 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) BGBl I 2013/33 in der geltenden Fassung, geregelt. Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 28 Abs 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 68 Abs 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Beschwerde nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß § 68 Abs 2 bis 4 AVG findet.

Nach der Rechtsprechung zu dieser Bestimmung liegen verschiedene "Sachen" im Sinne des § 68 Abs 1 AVG vor, wenn in der für den Vorbescheid (für das Vorerkenntnis) maßgeblichen Rechtslage oder in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid (Vorerkenntnis) als maßgeblich erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist oder wenn das neue Parteibegehren von dem früheren abweicht. Eine Modifizierung, die nur für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerhebliche Nebenumstände betrifft, kann an der Identität der Sache nichts ändern. Es kann aber nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen - berechtigen und verpflichten, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Asylrelevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein (vgl etwa VwGH 04.11.2004, 2002/20/0391).

Eine neue Sachentscheidung ist, wie sich aus § 69 Abs 1 Z 2 AVG ergibt, auch im Fall desselben Begehrens aufgrund von Tatsachen und Beweismitteln, die schon vor Abschluss des vorangegangenen Verfahrens bestanden haben, ausgeschlossen, sodass einem Asylfolgeantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, die Rechtskraft des über den Erstantrag absprechenden Bescheides entgegensteht (vgl VwGH 25.04.2007, 2004/20/0100).

Einem zweiten Asylantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, steht die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (VwGH 10.6.1998, 96/20/0266).

Als Vergleichsbescheid (Vergleichserkenntnis) ist der Bescheid (das Erkenntnis) heranzuziehen, mit dem zuletzt in der Sache entschieden wurde (vgl in Bezug auf mehrere Folgeanträge VwGH 26.07.2005, 2005/20/0226). Dem neuen Tatsachenvorbringen muss eine Sachverhaltsänderung zu entnehmen sein, die - falls feststellbar - zu einem anderen Ergebnis als im ersten Verfahren führen kann, wobei die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen muss, dem Asylrelevanz zukommt und an den die oben erwähnte positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann (vgl das schon zitierte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 04.11.2004). Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des (neuerlichen) Asylantrages mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers (und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden) auseinander zu setzen. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß § 68 Abs 1 AVG zurückzuweisen. (VwGH 21.10.1999, 98/20/0467; vgl auch VwGH 17.09.2008, 2008/23/0684; 19.02.2009, 2008/01/0344).

Wird die seinerzeitige Verfolgungsbehauptung aufrechterhalten und bezieht sich der Asylwerber auf sie, so liegt nicht ein wesentlich geänderter Sachverhalt vor, sondern es wird der Sachverhalt bekräftigt (bzw. sein "Fortbestehen und Weiterwirken" behauptet; vgl VwGH 20.03.2003, 99/20/0480), über den bereits rechtskräftig abgesprochen worden ist. Mit einem solchen Asylantrag wird daher im Ergebnis die erneute sachliche Behandlung einer bereits rechtskräftig entschiedenen Sache bezweckt (vgl VwGH 07.06.2000, 99/01/0321).

Ein auf das AsylG 2005 gestützter Antrag auf internationalen Schutz ist nicht bloß auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, sondern hilfsweise - für den Fall der Nichtzuerkennung dieses Status - auch auf die Gewährung von subsidiärem Schutz gerichtet. Dies wirkt sich ebenso bei der Prüfung eines Folgeantrages nach dem AsylG 2005 aus: Asylbehörden sind verpflichtet, Sachverhaltsänderungen nicht nur in Bezug auf den Asylstatus, sondern auch auf den subsidiären Schutzstatus zu prüfen (vgl VfGH 29.06.2011, U 1533/10; VwGH 19.02.2009, 2008/01/0344).

Sache des vorliegenden Beschwerdeverfahrens im Sinne des § 28 Abs 2 VwGVG ist somit nur die Frage, ob das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu Recht den neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 68 Abs 1 AVG zurückgewiesen hat.

Die Rechtsmittelbehörde darf nur über die Frage entscheiden, ob die Zurückweisung (wegen entschiedener Sache) durch die Vorinstanz zu Recht erfolgt ist und hat dementsprechend entweder - im Falle des Vorliegens entschiedener Sache - das Rechtsmittel abzuweisen oder - im Falle der Unrichtigkeit dieser Auffassung - den bekämpften Bescheid ersatzlos mit der Konsequenz zu beheben, dass die erstinstanzliche Behörde in Bindung an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde den gestellten Antrag jedenfalls nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Es ist der Rechtsmittelbehörde aber verwehrt, über den Antrag selbst meritorisch zu entscheiden (VwSlg. 2066A/1951, VwGH 30.05.1995, 93/08/0207; Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren2, 1433 mwH).

Es ist Sache der Partei, die in einer rechtskräftig entschiedenen Angelegenheit eine neuerliche Sachentscheidung begehrt, dieses Begehren zu begründen (VwGH 08.09.1977, 2609/76). Die Prüfung der Zulässigkeit einer Durchbrechung der Rechtskraft aufgrund geänderten Sachverhaltes darf ausschließlich anhand jener Gründe erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens auf neuerliche Entscheidung geltend gemacht werden (VwGH 23.05.1995, 94/04/0081).

Zu Spruchpunkt I.

Entschiedene Sache in Bezug auf den asylrelevanten Sachverhalt

Das Verfahren hinsichtlich des ersten Antrages auf internationalen Schutz der Beschwerdeführerin wurde mit Erkenntnis des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 31.07.2007 negativ abgeschlossen. Die Behandlung der dagegen eingebrachten Verwaltungsgerichtshofbeschwerde wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 26.05.2011 abgelehnt. Das erste Asylverfahren der Beschwerdeführerin erwuchs gemäß §§ 3 und 8 AsylG am 03.06.2011 in Rechtkraft.

Im Rahmen des Verfahrens über ihren ersten Antrag auf internationalen Schutz brachte die Beschwerdeführerin vor, ihr Heimatland verlassen zu haben, weil ihr von ihrer Mutter mitgeteilt worden sei, dass sie ihr Heimatland aufgrund der politischen Probleme ihres Vaters verlassen müsse. Ihr Vater sei am 20.01.2006 zu einem Interview geholt worden, von welchem er nicht mehr nach Hause gekommen sei. Ihre Mutter habe ihr dann gesagt, dass ihr Vater tot sei und sie flüchten müsse. Genaueres wisse sie nicht.

Im Zuge der niederschriftlichen Befragung im nunmehr gegenständlichen Asylverfahren gab die Beschwerdeführerin nach den Gründen für die neuerliche Asylantragstellung befragt an, dass ihre Mutter von zwei unbekannten Personen aufgesucht worden sei. Den Angaben ihrer Mutter zufolge werde die Beschwerdeführerin bedroht und gesucht und könne sie daher nicht zurückkehren. Neue Fluchtgründe habe sie keine; ihre alten Fluchtgründe seien noch immer aufrecht.

Im Rahmen des ersten Rechtsganges wurde das Vorbringen der Beschwerdeführerin zu ihren (behaupteten) Fluchtgründen im Hinblick auf deren Wahrheits- bzw. Glaubhaftigkeitsgehalt untersucht und letztlich als unglaubwürdig beurteilt. Es wurde auch verneint, dass die Beschwerdeführerin für den Fall einer Rückkehr in den Herkunftsstaat einer Verfolgung im asylrelevanten Ausmaß ausgesetzt wäre.

Soweit die Beschwerdeführerin sich im gegenständlichen Verfahren neuerlich auf ihre Fluchtgründe aus dem rechtskräftig abgeschlossenen ersten Verfahren bezieht, ist ihr entgegenzuhalten, dass diese bereits im ersten Verfahrensgang als nicht glaubhaft beurteilt wurden. Somit liegt - wie das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im angefochtenen Bescheid richtig ausgeführt hat - hinsichtlich dieser bereits im Erstverfahren vorgebrachten Verfolgung eine entschiedene Sache im Sinne des § 68 Abs 1 AVG vor, deren Rechtskraft einer neuerlichen Sachentscheidung entgegensteht. Das Bundesverwaltungsgericht sieht keinerlei Grund, von der Einschätzung im rechtskräftigen Erkenntnis des Unabhängigen Bundesasylsenates abzuweichen.

Die Beschwerdeführerin stützte ihren gegenständlichen Antrag auf ihren ursprünglichen Fluchtgrund. Auch sei ihre Mutter von zwei unbekannten Personen aufgesucht worden und habe die Beschwerdeführerin anschließend von ihr erfahren, dass sie bedroht und gesucht werde, sodass sie nicht zurückkehren könne.

Dieses Vorbringen ist nicht geeignet, den im ersten Asylverfahren entscheidungsrelevanten Sachverhalt maßgebend zu ändern, zumal sich das Vorbringen betreffend des Aufsuchens der Mutter der Beschwerdeführerin auf einen als unglaubhaft festgestellten Sachverhalt gründet.

Eine andere Beurteilung der seinerzeit im ersten Asylverfahren geltend gemachten Umstände, die zu einem anderen Spruch führen würden, ist insofern als ausgeschlossen zu qualifizieren.

Entschiedene Sache in Bezug auf den zur Prüfung der Voraussetzung der Zuerkennung des Statuts des subsidiär Schutzberechtigten relevanten Sachverhalts

Insoweit die neuerliche Antragstellung der Beschwerdeführerin unter dem Blickwinkel des subsidiären Schutzes zu betrachten ist, so ist in diesem Zusammenhang zunächst auszuführen, dass nicht zu erkennen ist, dass sich die allgemeine Lage in Georgien seit rechtskräftigem Abschluss des vorangegangen Verfahrens über den Antrag auf internationalen Schutz dermaßen im Sinne einer Verschlechterung verändert hätte, dass sich der Schluss ziehen ließe, dass Staatsangehörige von Georgien aktuell und generell einer Verfolgung maßgeblicher Intensität ausgesetzt wären.

Die im nunmehr zweiten Asylverfahren dem Bescheid vom Bundesamt zugrunde gelegten Länderfeststellungen, denen die Beschwerdeführerin nicht entgegengetreten ist und die Bestandteil des angefochtenen Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl sind, lassen eine andere Beurteilung nicht zu.

Auch Hinweise auf das Vorliegen einer allgemein existenzbedrohenden Notlage wie allgemeine Hungersnot, Seuchen, Naturkatastrophen oder sonstige diesen Sachverhalten gleichwertige existenzbedrohende Elementarereignisse liegen nach wie vor nicht vor, weshalb hieraus aus diesem Blickwinkel bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Vorliegen eines Sachverhaltes gemäß Art 2 und 3 EMRK abgeleitet werden kann.

Die Beschwerdeführerin brachte betreffend ihren Gesundheitszustand vor, nicht krank zu sein und keine Medikamente einzunehmen. Dass die Beschwerdeführerin unter einer schweren, akut lebensbedrohlichen und zudem im Herkunftsstaat nicht behandelbaren Erkrankung leide, die zu einer Überschreitung der hohen Eingriffsschwelle des Art 3 EMRK führen könnte, hat sich somit im nunmehr gegenständlichen Verfahren nicht ergeben.

Es liegen also keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Beschwerdeführerin, die arbeitsfähig ist und nach wie vor über familiäre Anknüpfungspunkte im Herkunftsstaat verfügt, bei einer Rückkehr nach Georgien in eine aussichtslose Situation geraten würde.

In einer Gesamtschau sind somit keine von Amts wegen zu berücksichtigenden Umstände hervorgekommen, welche als Änderung der Sachlage zu beurteilen wären und erweist sich die Zurückweisung des gegenständlichen Antrages auf internationalen Schutz wegen Vorliegens entschiedener Sache somit als rechtmäßig.

Zu Spruchpunkt II.

§ 10 AsylG 2005 lautet:

"Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme

§ 10. (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn

1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,

2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,

3. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

4. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder

5. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird

und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.

(2) Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt, ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.

(3) Wird der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 abgewiesen, so ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden. Wird ein solcher Antrag zurückgewiesen, gilt dies nur insoweit, als dass kein Fall des § 58 Abs. 9 Z 1 bis 3 vorliegt."

§ 58 AsylG 2005 lautet:

"§ 58 (1) Das Bundesamt hat die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 von Amts wegen zu prüfen, wenn

1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,

2. der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

3. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt,

4. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird oder

5. ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt.

(2) Das Bundesamt hat einen Aufenthaltstitel gemäß § 55 von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG rechtskräftig auf Dauer für unzulässig erklärt wurde. § 73 AVG gilt.

(3) Das Bundesamt hat über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen."

§ 55 AsylG 2005 lautet:

"§ 55 (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine ‚Aufenthaltsberechtigung plus' z u erteilen, wenn

1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK geboten ist und

2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.

(2) Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine ‚Aufenthaltsberechtigung' zu erteilen."

§ 57 AsylG 2005 lautet:

"§ 57 (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine ‚Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz' zu erteilen:

1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Abs. 1a FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,

2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder

3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der ‚Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz' zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.

(2) Hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 1 Z 2 und 3 hat das Bundesamt vor der Erteilung der ‚Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz' eine begründete Stellungnahme der zuständigen Landespolizeidirektion einzuholen. Bis zum Einlangen dieser Stellungnahme bei der Behörde ist der Ablauf der Fristen gemäß Abs. 3 und § 73 AVG gehemmt.

(3) Ein Antrag gemäß Abs. 1 Z 2 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein Strafverfahren nicht begonnen wurde oder zivilrechtliche Ansprüche nicht geltend gemacht wurden. Die Behörde hat binnen sechs Wochen über den Antrag zu entscheiden.

(4) Ein Antrag gemäß Abs. 1 Z 3 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO nicht vorliegt oder nicht erlassen hätte werden können."

Die maßgeblichen Bestimmungen des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG) idF BGBl. I 68/2013 lauten:

"§ 46 (1) Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar ist, sind von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes zur Ausreise zu verhalten (Abschiebung), wenn

1. die Überwachung ihrer Ausreise aus Gründen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit notwendig scheint,

2. sie ihrer Verpflichtung zur Ausreise nicht zeitgerecht nachgekommen sind,

3. auf Grund bestimmter Tatsachen zu befürchten ist, sie würden ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen, oder

4. sie einem Einreiseverbot oder Aufenthaltsverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt sind.

§ 50 (1) Die Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.

(2) Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).

(3) Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.

§ 52 (1) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich

1. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder

2. Nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde.

(2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn

1. dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,

2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

3. ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder

4. ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird

und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

[...]

(9) Das Bundesamt hat mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.

§ 55 (1) Mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 wird zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.

(1a) Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß § 18 BFA-VG durchführbar wird.

(2) Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.

(3) Bei Überwiegen besonderer Umstände kann die Frist für die freiwillige Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage festgesetzt werden. Die besonderen Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen nachzuweisen und hat er zugleich einen Termin für seine Ausreise bekanntzugeben. § 37 AVG gilt."

§ 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet:

"§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

der Grad der Integration,

die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre."

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl stützt seinen Spruchpunkt II. der angefochtenen Bescheide auf folgende Rechtsgrundlagen: Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wird gemäß §§ 57 und 55 AsylG 2005 nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wird eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs 2 Z 2 FPG erlassen.

Diese Rechtsgrundlagen vermögen die Entscheidung jedoch nicht zu tragen: Gemäß § 10 Abs 1 Z 3 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach dem Asylgesetz mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wurde. Diese Bestimmung ist im § 52 Abs 2 Z 2 FPG dupliziert. Eine besondere Problematik ergibt sich daher bei den Folgeanträgen, die gemäß § 68 Abs 1 AVG zurückgewiesen werden. Da es sich um keine Entscheidung nach dem Asylgesetz handelt, ist § 10 Abs 1 AsylG 2005 nicht anwendbar (Szymanski in Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht [2014] § 10 AsylG Anm 4).

Im vorliegenden Fall gibt es jedoch auch sonst keine Rechtsgrundlage zur Erlassung der Rückkehrentscheidung:

Da das Verfahren der Beschwerdeführerin vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 03.02.2014 zugelassen und der Beschwerdeführerin eine Aufenthaltsberechtigungskarte nach § 51 AsylG 2005 ausgestellt wurde, verfügt sie über ein Aufenthaltsrecht gemäß § 13 AsylG 2005 und ist rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig. Die Rechtsgrundlage des § 10 Abs 2 AsylG 2005 und des § 52 Abs 1 FPG scheidet daher aus.

Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides war daher gemäß § 28 Abs 2 VwGVG zu beheben.

Vor diesem Hintergrund kann ein gesonderter Abspruch über den Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, unterbleiben.

Anzumerken bleibt an dieser Stelle noch, dass damit die Prüfung der Zulässigkeit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung nicht verunmöglicht wird: Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl kann nach Rechtskraft dieser Entscheidung ein Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs 1 FPG einleiten, da sich die Beschwerdeführerin ab diesem Zeitpunkt nicht mehr rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält.

Absehen von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung

Gemäß § 21 Abs 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

§ 21 Abs 7 erster Satz BFA-VG entspricht zur Gänze dem Wortlaut der Bestimmung des durch das Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz (FNG) BGBl. I Nr. 87/2012 aufgehobenen § 41 Abs 7 erster Satz AsylG 2005. In der Regierungsvorlage (2144 BlgNR XXIV. GP) wurde zu § 21 BFA-VG idF BGBl. I Nr. 64/2013 ausgeführt: "§ 21 entspricht dem geltenden § 41 AsylG 2005 und legt Sondernomen für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht in Beschwerdeverfahren gegen Entscheidungen des Bundesamtes fest." Zu § 21 Abs 7 hält die RV fest: "Abs 7 stellt klar, dass eine mündliche Verhandlung auch dann unterbleiben kann, wenn sich aus den bisherigen Ermittlungsergebnissen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht den Tatsachen entspricht. Neben dieser Bestimmung ist § 24 VwGVG anzuwenden."

Gemäß § 24 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht gemäß § 24 Abs 4 VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann gemäß § 24 Abs 5 VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Der Verfassungsgerichtshof äußerte vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des EGMR (zur Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung) keine Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit des § 41 Abs 7 AsylG 2005 und stellte dazu klar: "Das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, steht im Einklang mit Art 47 Abs 2 GRC, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde" (VfGH 14.03.2012, Zl U 466/11).

In seinen Erkenntnissen vom 28.05.2014, Zl 2014/20/0017 und -0018 sprach der Verwaltungsgerichtshof aus, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Ferner muss die Verwaltungsbehörde die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung in seiner Entscheidung teilen. Auch darf im Rahmen der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht zu bleiben hat, wie ein Vorbringen das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt.

Im gegenständlichen Fall sind die genannten Kriterien erfüllt, da der Sachverhalt durch die belangte Behörde in einem ordnungsgemäßen Verfahren vollständig erhoben wurde und nach wie vor die gebotene Aktualität aufweist. Im gegenständlichen Verfahren konnte somit die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht unterbleiben.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Im gegenständlichen Fall sind beim erkennenden Gericht hinsichtlich der Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung nach § 68 Abs 1 AVG keinerlei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung aufgekommen. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige, in der Begründung zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, sie ist nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

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