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W190 1433049-2•BVwG W190 1433049-2
W190 1433049-2Tribunale amministrativo federale19 giu 2015
Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten,<br/>Aufenthaltsrecht, falsche Angaben, Glaubhaftmachung, Herkunftsstaat,<br/>Interessenabwägung, mangelnde Asylrelevanz, Rückkehrentscheidung,<br/>Schlepperei, Staatsangehörigkeit, strafrechtliche Verfolgung
W190 1433049-2/14E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter MMag. Elie ROSEN als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, StA. Ukraine, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24. Februar 2014, Zl. 616161000/1602076, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 2. Dezember 2014
A)
zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) als unbegründet abgewiesen.
II. Die Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkte II. und III. des angefochtenen Bescheides gemäß § 9 Abs. 1 und 4 AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.
III. Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides gemäß §§ 55, 57 und 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005, § 9 BFA-VG und §§ 52, 55 FPG als unbegründet abgewiesen.
beschlossen:
Der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiären Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Ukraine ist gemäß §§ 27 iVm 28 Abs. 1 VwGVG als unzulässig zurückzuweisen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer, syrisch-kurdischer Abstammung und Staatsangehöriger der Ukraine, gelangte unter Umgehung der Grenzkontrollen am 29. Dezember 2012 auf österreichisches Bundesgebiet und stellte am selben Tage den gegenständlichen Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz.
Gelegentlich seiner niederschriftlichen Erstbefragung am 31. Dezember 2012 erklärte der Beschwerdeführer, er sei syrischer Staatsangehöriger und der kurdischen Volksgruppe zugehörig. In Syrien sei er Mitglied einer bewaffneten Gruppierung gewesen, die während des Krieges für die Sicherheit im Heimatort zuständig gewesen sei. Da die syrische Armee angenommen habe, dass es sich bei der besagten Gruppe um eine Befreiungsarmee handle, habe diese einen Angriff gestartet. Bei diesem Angriff sei ein Mitglied der Gruppe des Beschwerdeführers erschossen, ein weiteres Mitglied verwundet worden. Aus Angst, dass das verwundete Mitglied unter Folter die Namen der Mitglieder der Gruppe, darunter auch den seinigen, nennen könnte, habe er Syrien verlassen. Er habe nach dem Angriff so lange bei einem Freund zugebracht, bis sein Bruder die Flucht organisiert habe. Im November 2012 sei er dann schlepperunterstützt über die Türkei nach Österreich gelangt. Im Falle einer Rückkehr in die Heimat befürchte er den Tod durch die syrische Armee.
Zum Nachweis seiner Identität legte der Beschwerdeführer seinen syrischen Personalausweis vor, welcher in der vom Bundesasylamt eingeleiteten Prüfung als echt qualifiziert wurde.
Gelegentlich seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 12. Februar 2013 wiederholte der Beschwerdeführer im Wesentlichen seine in der Erstbefragung geschilderten Fluchtgründe und führte erneut aus, er sei Mitglied einer bewaffneten Gruppe gewesen, welche für den Schutz seiner Wohngegend verantwortlich gewesen sei. Im Oktober 2012 sei es zu einer Auseinandersetzung dieser Gruppe mit der staatlichen Armee gekommen, wobei er habe fliehen können. Nach dem Vorfall habe das Militär (auch) das Haus seiner Familie durchsucht und nach ihm gefragt. Das Militär habe seinen Eltern mitgeteilt, dass er sich melden solle, sobald er wieder zu Hause sei. Da er dieser Aufforderung nicht nachgekommen sei, würde ihn in Syrien eine Gefängnisstrafe oder der Tod erwarten.
Der Beschwerdeführer gab weiters an, gesund zu sein und einen Bruder in Österreich zu haben, welcher hier Asyl bekommen habe. Er stünde mit seinem Bruder in telefonischer Verbindung und werde von ihm gelegentlich auch finanziell unterstützt.
Mit Bescheid vom 14. Februar 2013, Zl. 12 18.861-BAG, wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung von internationalem Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 idgF ab, erkannte diesem gem. § 8 Abs. 1 AsylG den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt II.) und erteilte unter einem eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 13. Februar 2014 (Spruchpunkt III.).
Begründend führte das Bundesasylamt aus, der Beschwerdeführer habe seine Fluchtgründe nicht schlüssig und somit nicht glaubhaft geschildert. Zudem habe er widersprüchliche Angaben gemacht. Da jedoch im Herkunftsland des Beschwerdeführers eine Gefahrenlage vorliege, durch die praktisch jeder, der nach Syrien abgeschoben werde, auch ohne Zugehörigkeit zu einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei der konkreten Gefahr einer Verletzung im Besonderen der auch durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, werde dem Beschwerdeführer subsidiärer Schutz gewährt.
Gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides erhob der Beschwerdeführer binnen offener Frist mit Schriftsatz vom 19. Februar 2013 Beschwerde. Darin wiederholte der Beschwerdeführer im Wesentlichen erneut sein Fluchtvorbringen.
Mit Schreiben vom 12. September 2013 wurde dem Asylgerichtshof durch das Bundesministerium für Inneres zur Kenntnis gebracht, dass der Beschwerdeführer entgegen seinen Angaben nicht syrischer, sondern vielmehr ukrainischer Staatsbürger sei und in der Ukraine seinerzeit auch um Ausstellung eines ukrainischen Reisepasses angesucht habe.
Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 23. September 2013, Zl. A13 433.049-1/2013, wurde der seitens des Beschwerdeführers hinsichtlich Spruchpunkt I. bekämpfte Bescheid des Bundesasylamtes vom 14. Februar 2013 behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an die Verwaltungsbehörde zurückverwiesen. Dabei wurde dem Bundesasylamt insbesondere aufgetragen, sich mit der Frage der Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers hinreichend auseinander zu setzen.
Mit Schreiben vom 6. November 2013 teilte das Bundesministerium für Inneres dem Bundesasylamt mit, laut Auskunft des ukrainischen Innenministeriums ermittle dieses gegen eine ukrainische Schleppergruppierung, wobei festgestellt worden sei, dass der Beschwerdeführer Komplize der verdächtigen Schleppergruppe sei. Der Beschwerdeführer sei nachweislich am 26. Dezember 2012 von der Ukraine unter Vorlage seines ukrainischen Reisepasses in die Slowakei ausgereist.
Gelegentlich einer weiteren niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 27. November 2013 erklärte der Beschwerdeführer eingangs, syrischer Staatsbürger zu sein und den ukrainischen Reisepass lediglich "gekauft" zu haben. Von 1996 bis 2011 habe er in der Ukraine gelebt. Danach sei er für etwa ein Jahr nach Syrien zurückgekehrt und 2012 erneut in die Ukraine ausgereist. In Bezug auf die Ukraine habe er keinerlei Fluchtgründe. Er habe in Kiew gewohnt und sei niemals einer Erwerbstätigkeit nachgegangen. Sein Bruder und eine Frau hätten ihn finanziell unterstützt. Er habe auch auf das Geschäft eines irakischen Kurden aufgepasst und dafür Geld erhalten. Seine finanzielle Lage sei dementsprechend schlecht gewesen.
Der Beschwerdeführer gab weiters an, eine Schwester lebe in der Türkei, ein Bruder lebe im Libanon und vier weitere Geschwister sowie seine Mutter seien in Syrien aufhältig. Sein Vater sei bereits im Juli (2013) verstorben. Zu seinem in Österreich lebenden Bruder habe er regelmäßigen telefonischen Kontakt und werde durch diesen auch gelegentlich finanziell unterstützt. In Österreich gehe er keiner Erwerbstätigkeit nach und lebe von den Leistungen im Rahmen der Grundversorgung. Er besuche einen Deutschkurs und stehe in Kontakt zur kurdischen Gemeinschaft.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24. Februar 2014, Zl. 616161000/1602076, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung von internationalem Schutz in Bezug auf den Herkunftsstaat Ukraine gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 idgF abgewiesen (Spruchpunkt I.). Mit Spruchpunkt II. wurde dem Beschwerdeführer der zuerkannte Status eines subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 1 AsylG 2005 von Amts wegen aberkannt und die befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 9 Abs. 4 AsylG entzogen (Spruchpunkt III.). Zudem wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG 2005 nicht erteilt, gegen den Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG in die Ukraine zulässig ist; unter einem wurde gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise auf 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt IV.).
Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer habe hinsichtlich der Ukraine keinerlei Fluchtgründe geltend gemacht. Aufgrund der Tatsache, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen ukrainischen Staatsbürger handle, komme ihm der zuerkannte subsidiäre Schutz durch die in Syrien herrschende Lage nunmehr nicht mehr zu. In Bezug auf seinen in Österreich lebenden Bruder sei keine derartige Beziehungsintensität feststellbar, welche den Schluss zuließe, dass mit dieser Person ein schützenswertes Familienleben vorliegen würde.
Gegen den genannten Bescheid richtet sich die binnen offener Frist eingebrachte Beschwerde vom 6. März 2014. Der Beschwerdeführer führt hierin aus, er sei in Syrien geboren und aufgewachsen. 1996 sei er gezwungen gewesen in die Ukraine auszuwandern. Nachdem ihm sein syrischer Reisepass gestohlen worden sei und er somit über keinerlei Identitätsdokumente mehr verfügt habe, sei er in der Ukraine zwei Mal ins Gefängnis gekommen. Daraufhin habe er sich gefälschte Dokumente besorgt und später auch einen Asylantrag gestellt, welcher aber abgewiesen worden sei. Gegen Bezahlung von USD 300,- seien ihm dann aber "positive Asylunterlagen" ausgestellt worden. Da er mit den Asylpapieren aber nicht reisen habe können, habe er sich schließlich im Jahre 2009 einen ukrainischen Reisepass gekauft. Mit diesem habe er ausreisen wollen, da für ihn die Situation in der Ukraine sehr schlecht gewesen sei. Radikale Ukrainer hätten ihn etwa brutal verprügelt, weshalb er am rechten Auge nicht mehr sehen könne. Ende 2011 sei er dann wieder nach Syrien zurückgekehrt, wo die Situation wegen des Krieges allerdings schlimmer gewesen sei als in der Ukraine selbst. Deswegen habe er sich entschlossen nach Österreich zu kommen. In der Ukraine könne er nicht leben, da er dort keine Verwandte und auch keine Wohnmöglichkeit habe. Für den Fall, dass die ukrainische Staatsangehörigkeit festgestellt werde, solle die konkrete Lage in der Ukraine berücksichtigt werden, vor allem im Hinblick auf das menschenunwürdige Leben für einen syrisch-stämmigen Kurden.
Am 2. Dezember 2014 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung statt. Der Beschwerdeführer erklärte eingangs, er habe bislang aus Angst verschwiegen ukrainischer Staatsbürger zu sein. Er sei gezwungen worden die ukrainische Staatsbürgerschaft anzunehmen, da er vom ukrainischen Geheimdienst verfolgt worden sei. Auf Vorhalt, dass es nicht nachvollziehbar sei, gerade aus diesem Grund die Staatsbürgerschaft anzunehmen, schwieg der Beschwerdeführer. Der Beschwerdeführer brachte weiters vor, von 1996 bis zum Jahr 2012 in der Ukraine gelebt zu haben, wobei er Ende 2011 für sechs Monate nach Syrien zurückgekehrt sei. Auf Nachfrage, warum er just zu einer Zeit nach Syrien zurückgekehrt sei, in der die politische Lage angespannt gewesen sei und andere gerade das Land verlassen hätten, erwiderte der Beschwerdeführer, doch nicht nach Syrien zurückgekehrt zu sein, sondern direkt von der Ukraine aus nach Österreich gereist zu sein. Er sei somit 2012 in Syrien nicht verfolgt worden. Auch habe er die ukrainische Staatsbürgerschaft rechtmäßig beantragt und erhalten. Befragt, ob er im Wege der Schlepperei Personen in die Ukraine geschleust habe, erklärte der Beschwerdeführer niemals als Schlepper gearbeitet zu haben. Nach wiederholten Nachfragen und Vorhalt der Erkenntnisse des Innenministeriums, räumte der Beschwerdeführer letztlich ein, in der Ukraine wegen Schlepperei gesucht zu werden und sich durch seine Ausreise dem Verfahren entziehen haben zu wollen. Der Beschwerdeführer erklärte weiters, es gäbe keinerlei sonstige Gründe für seine Flucht aus der Ukraine.
Zu seinen persönlichen Verhältnissen befragt, brachte der Beschwerdeführer vor, in der Ukraine keine Verwandten zu haben. In Syrien lebten seine Mutter, vier Brüder und zwei Schwestern; eine weitere Schwester lebe in der Türkei. In Österreich lebe ein Bruder, welchen er seit etwa eineinhalb Jahren nicht mehr gesehen habe.
Er habe in Syrien 12 Jahre die Schule besucht und sei anschließend in der Landwirtschaft tätig gewesen. In der Ukraine habe er in Kiew in einer Pension gelebt und als Händler gearbeitet. Bevor er die ukrainische Staatsbürgerschaft erhalten habe, sei er in der Ukraine als Flüchtling anerkannt gewesen. Aufgrund fehlender Dokumente sei er im Jahr 1996 und 1997, vor seiner Anerkennung als Flüchtling, jeweils ein Monat in Anhaltung gewesen. Er habe sich im Herkunftsstaat nicht politisch betätigt und sei auch nicht wegen seiner Rasse, Nationalität, Religion oder seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe verfolgt worden. Im Fall einer Rückkehr in den Herkunftsstaat befürchte er nichts, da es nicht das erste Mal sei, dass man ihn wegen Schlepperei beschuldige.
In Österreich sei er mangels ausreichender Deutschkenntnisse bislang keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen und lebe daher von Leistungen im Rahmen der Grundversorgung. Gelegentlich werde er auch von seinem in Österreich lebenden Bruder finanziell unterstützt. Er fühle sich in der Lage auch körperlich anstrengende Arbeiten zu verrichten. Er habe zwar zwei Deutschkurse besucht, jedoch sonst keine Ausbildungsmaßnahmen in Österreich ergriffen. Nach kurzer Befragung in deutscher Sprache, stellte der erkennende Richter fest, dass der Beschwerdeführer kaum Deutschkenntnisse aufweist. Der Beschwerdeführer gab in weiterer Folge an, er habe Russisch und Ukrainisch in der Ukraine erlernt. Seinen Alltag verbringe er in Österreich damit, die kurdischen, arabischen und russischen Nachrichten zu hören, zu kochen und mit den Bewohnern der Pension zu diskutieren. An Samstagen besuche er die kurdische Gemeinschaft. Er habe auch mit der kurdischen Gemeinschaft in der Ukraine intensiven Kontakt. Österreichische Freunde habe er keine. Er sei kein Mitglied in einem Verein oder sonstigen Organisationen.
Der Beschwerdeführer legte im Rahmen der mündlichen Verhandlung Teilnahmebestätigungen an Deutschkursen vom 20. November 2013 und vom 4. Juli 2014 vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes wurde in dem seitens des Bundesverwaltungsgerichtes angestrengten Ermittlungsverfahren Beweis erhoben durch die Einsichtnahme in die die Person des Beschwerdeführers betreffenden Verwaltungsakte des Bundesasylamtes sowie in die in den vorangeführten Akten einliegenden Niederschriften, Einvernahmeprotokolle, EURODAC-, EKIS und AIS-Abfragen, Aktenvermerke; ferner durch Einvernahme des Beschwerdeführers in der seitens des Bundesverwaltungsgerichtes am 2. Dezember 2014 abgehaltenen öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung. Des Weiteren durch Einholung der dieser Entscheidung zu Grunde gelegten Länderinformationen auf Grundlage der bei diesen näher angeführten Quellen.
Auf Grund des Ermittlungsverfahrens und der vorgenommenen Beweisaufnahme steht nachfolgender entscheidungswesentlicher Sachverhalt fest:
Zur Person der beschwerdeführenden Partei:
Die Identität des Beschwerdeführers ist als XXXX, erwiesen.
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Ukraine und der kurdischen Volksgruppe zugehörig.
Der Beschwerdeführer gelangte am 29. Dezember 2012 auf österreichisches Bundesgebiet, stellte am selben Tage den gegenständlichen Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz und ist seither ununterbrochen im österreichischen Bundesgebiet aufhältig.
Der Beschwerdeführer leidet an keinerlei berücksichtigungswürdigen Erkrankungen und ist gesund. Er lebt in Österreich in keiner Lebensgemeinschaft und hat keine Kinder. Der Beschwerdeführer geht keiner Erwerbs- oder ehrenamtlichen Tätigkeit nach und bestreitet seinen Lebensunterhalt durch die Leistungen im Rahmen der Grundversorgung. Er verfügt lediglich über geringe Kenntnisse der deutschen Sprache.
Der Beschwerdeführer verfügt in der Ukraine über keinerlei Angehörige, seine Mutter, vier Schwestern und ein Bruder leben in Syrien, eine Schwester lebt in der Türkei. Ein weiterer Bruder des Beschwerdeführers, XXXX, lebt als anerkannter Flüchtling in Österreich. Eine häusliche Gemeinschaft des Beschwerdeführers mit diesem Bruder liegt nicht vor.
Der Beschwerdeführer verfügt über Schulbildung und hat im Herkunftsstaat seinen Lebensunterhalt als Händler bestritten. Der Beschwerdeführer spricht sowohl Russisch als auch Ukrainisch und Arabisch.
Hinsichtlich des Beschwerdeführers scheint in Österreich keine strafrechtliche Verurteilung auf. Laut Mitteilung des österreichischen Innenministeriums vom 6. November 2013 bzw. des ukrainischen Innenministeriums vom 11. September 2013 sind gegen den Beschwerdeführer wegen Beihilfe zu Schlepperei sowie Fälschung von Dokumenten in der Ukraine strafrechtliche Ermittlungen anhängig.
Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in der Ukraine in der Vergangenheit Verfolgungshandlungen iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Genfer Flüchtlingskonvention -GFK), BGBl. Nr. 55/1955, ausgesetzt war. Asylrelevante Ausreisegründe liegen sohin nicht vor.
Es kann ferner nicht festgestellt werden, dass dem Beschwerdeführer für den Fall seiner Rückkehr in die Ukraine Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK (glaubhaft) droht.
Dem Beschwerdeführer droht im Falle seiner Rückkehr in die Ukraine weder unmenschliche Behandlung, Todesstrafe oder unverhältnismäßige Strafe bzw. sonstige (individuelle) Gefahr.
Es konnte ferner nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr in sein Herkunftsland in eine existenzgefährdende Notlage geraten würde.
Zur Lage in der Ukraine:
Politische Lage
Nach den gewaltsamen Zusammenstößen vom 18.-20.02.2014 befindet sich die Ukraine in einer Zeit des Umbruchs. Die Werchowna Rada, das ukrainische Parlament, hat vorgezogene Präsidentschaftswahlen für den 25. Mai 2014 angesetzt. Viktor Janukowitsch ist abgesetzt. Bis dahin nimmt der neu gewählte proeuropäische Parlamentspräsident Olexander Turtschinow auf Beschluss des ukrainischen Parlaments übergangsweise auch die Funktionen des amtierenden Präsidenten wahr. Vorrangige Aufgaben sind die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und die Stabilisierung der wirtschaftlichen Lage. Regierungschef ist seit 27.02.2014 Ministerpräsident Arseni Jazenjuk, ebenfalls ein Vertreter des pro-europäischen Lagers. (AA 04.2014)
Quellen:
Sicherheitslage
Die Halbinsel Krim gehört völkerrechtlich weiterhin zur Ukraine, wird aber derzeit faktisch von Russland kontrolliert. Die Lage in der östlichen Ukraine ist angespannt. Es mehren sich Fälle bewaffneter Besetzungen staatlicher Einrichtungen durch bewaffnete pro-russische Gruppen. In Kiew ist es nach den Unruhen im Februar 2014 wieder ruhig geworden. (AA 23.4.2014)
In Genf Krisengipfel wurde am 17. April zwischen der Ukraine, Russland, EU und USA ein Friedensfahrplan für die Ukraine beschlossen, der die Entwaffnung illegaler Kräfte vorsieht. Demnach müssen die prorussischen Separatisten im Osten der Ukraine ihre Waffen abgeben und besetzte Gebäude verlassen. Die Grundsatzerklärung fordert alle Seiten zum Verzicht auf Gewalt und jegliche Provokationen auf. Den Beteiligten an bewaffneten Aktionen und Besetzern staatlicher Gebäude in der Ostukraine soll eine Amnestie gewährt werden, außer in Fällen von Kapitalverbrechen. Eine Beobachtermission der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) soll die Umsetzung der Vereinbarung begleiten und überprüfen.
Im Osten der Ukraine haben sich pro-russische Separatisten jedoch geweigert, ein besetztes Regierungsgebäude in Donezk zu räumen.
Auch auf dem Maidan-Platz in Kiew, haben Gruppen, die am Sturz der pro-russischen Regierung von Ex-Präsident Viktor Janukowitsch beteiligt waren nach wie vor Barrikaden. Viele Demonstranten haben erklärt, sie wollten dort ausharren, bis sie ihre Forderungen nach der Präsidentenwahl am 25. Mai erfüllt sähen.
Im Vorfeld war es auch zu Schusswechseln zwischen Sicherheitskräften und pro-russischen Gruppen gekommen, so etwa in Mariupol, Slawjansk und Kramatorsk. Es soll Verletzte und auch Tote gegeben haben. (Standard 17.4.2014)
Quellen:
Krimhalbinsel
Die Halbinsel Krim gehört völkerrechtlich weiterhin zur Ukraine, wird aber derzeit faktisch von Russland kontrolliert. (AA 23.4.2014)
Quellen:
Ostukraine
In den östlichen und südlichen Landesteilen gehen die Bürger weitestgehend ihren normalen Alltagsgeschäften nach. Die aus den Medien bekannten Unruheherde existieren parallel zum normalen Umfeld. Eine Verschlechterung der allgemeinen Sicherheitslage bedingt durch die Handlungsunfähigkeit bzw. -unwilligkeit der regulären Rechtsschutzorgane wird glaubhaft aus den Städten Slovyansk und Kramatorsk in der Ostukraine berichtet.
Die Bewegungsfreiheit kann dort durch Kontrollposten bzw. durch die Blockade/Besetzung öffentlicher Gebäude durch Separatisten eingeschränkt sein. Das Meiden dieser Konfliktpunkte erscheint angezeigt.
Aus den westlichen Landesteilen ist keine Verschlechterung der grundsätzlich ruhigen Lage bekannt geworden. (VB 23.4.2014)
Quellen:
Rechtsschutz/Justizwesen
Die Beherrschung der Judikative durch die Exekutive hat ein seit den Neunzigerjahren des vergangenen Jahrhunderts nicht gekanntes Ausmaß erreicht. Die Staatsmacht hat es in der Präsidentschaft Janukowitsch verstanden, die wichtigsten Organe der Rechtsprechung durch die Besetzung der Schlüsselstellen mit loyalen Parteigängern unter ihre Kontrolle zu bringen.
Richter haben in der Ukraine eine fünfjährige Probezeit zu durchlaufen, bevor sie auf Lebenszeit ernannt werden. Die erstmalige Ernennung zum Richter erfolgt durch den Staatspräsidenten auf Vorschlag des Obersten Justizrats, die Ernennung zum Richter auf Lebenszeit durch das Parlament. Die Disziplinarbefugnisse des Obersten Justizrats (der von Mitgliedern kontrolliert wird, die der Präsidentenadministration nahestehen) wurden von der Exekutive wiederholt dazu genützt, Gerichtsentscheide zu beeinflussen. Angesichts dessen ist die politische Abhängigkeit von Richtern zumindest während ihrer Probezeit evident.
Ende 2012 wurde die Präsidialadministration mit einem Entwurf einer Verfassungsänderung zur Stärkung der richterlichen Unabhängigkeit vorstellig, die von der Venedig-Kommission des Europarats vom Juni 2013 grundsätzlich positiv aufgenommen wurde. Vor allem die darin vorgeschlagene Reform des Obersten Justizrats wurde positiv vermerkt. Gleichzeitig riefen die weiterhin vorgesehenen Einflussmöglichkeiten des Staatspräsidenten auf die Bestellung, Versetzung und Disziplinierung von Richtern sowie die nach wie vor avisierte Mitgliedschaft des Generalstaatsanwalts im Obersten Justizrat Kritik hervor.
Eine während der Präsidentschaft Janukowitsch verstärkt zu beobachtende Entwicklung, die gegen das Prinzip der Gewaltenteilung gerichtet war, stellte der Missbrauch der Justiz als Hilfsmittel gegen politische Mitbewerber und kritische Mitglieder der Zivilgesellschaft dar. Prominentestes Beispiel war die ehemalige Ministerpräsidentin Julia Timoschenko, die im Zuge der Umwälzungen nach den Maidan-Protesten mittlerweile wieder in Freiheit ist.
Als ermutigendes Zeichen ist die in enger Kooperation mit Experten des Europarats entworfene Neufassung der ukrainischen Strafprozessordnung zu werten, die im November 2012 Gesetzeskraft erlangte und bereits positive Wirkungen entfaltet.
Mit der Reform der ukrainischen Strafprozessordnung eng einhergehend ist die Umsetzung des im Jänner 2013 in Kraft getretenen Gesetzes über den unentgeltlichen Rechtsbeistand, welches die Liste der potenziellen Nutznießer bedeutend ausweitet und einen umgehenden Rechtsbeistand nach Inhaftierung nach besten europäischen Standards gewährleistet. Seit Inkrafttreten des Gesetzes stehen dafür über 3.000 auf Basis eines Auswahlverfahrens rekrutierte Rechtsanwälte zur Verfügung. Problematisch könnte sich die Unterdotierung des unentgeltlichen Rechtsbeistands im ukrainischen Budget erweisen.
Eine Überarbeitung des ukrainischen Strafgesetzbuchs an Haupt und Gliedern, insbesondere, was die Kompatibilität mit der neuen Strafprozessordnung betrifft, ist ausständig.
Spätestens seit dem Beitritt der Ukraine zum Europarat 1995 ist die Reform der nach sowjetischer Machart mit exzessiven Kompetenzen ausgestatteten und von politischer Einflussnahme geprägten Staatsanwaltschaft ein Dauerthema. Auch die Neufassung der ukrainischen Strafprozessordnung wird ihre volle Wirkung erst in Verbindung mit der Neufassung eines Gesetzes über die Arbeitsweisen der ukrainischen Staatsanwaltschaft entfalten können.
Ende 2011 legte die von Präsident Janukowitsch eingerichtete Kommission zur Stärkung der Demokratie und der Rechtsstaatlichkeit einen ersten Gesetzesentwurf zur Reform der Staatsanwaltschaft vor, der von der Venedig-Kommission des Europarats in seiner Stellungnahme vom Oktober 2012 als wichtiger Schritt in die richtige Richtung qualifiziert wurde. Mitte April 2013 diskutierte das zuständige Komitee des ukrainischen Parlaments vorbereitende Schritte für die zweite Lesung des entsprechenden Gesetzesentwurfs. (ÖB 4.9.2013)
Die Verfassung sieht eine unabhängige Justiz vor, in der Praxis war diese jedoch Gegenstand von politischem Druck, Korruption, Ineffizienz und Mangel an Vertrauen der Öffentlichkeit. In manchen Fällen wirkte der Ausgang von Prozessen vorbestimmt.
Korruption ist in Exekutive, Legislative und Judikative und in der Gesellschaft allgegenwärtig.
Richter beschwerten sich weiterhin über Verschlechterungen bei der Gewaltenteilung, einige beklagten Druck durch hochrangige Politiker.
Lange Verfahrensdauern, speziell vor Verwaltungsgerichten, unzureichende Finanzierung, Mängel bei der Rechtsberatung und die Unfähigkeit der Gerichte Urteile durchzusetzten, waren ebenfalls ein Problem.
Die neue Strafprozessordnung vom November 2012 schränkte die Verwendung der Untersuchungshaft ein, reduzierte die Anreize zum Erzwingen von Geständnissen und gab der Verteidigung mehr Verfahrensrechte. Beobachter meinten, dass weitere Reformen erforderlich seien, um die Macht der Generalstaatsanwaltschaft zu begrenzen und eine unparteiische und unabhängige Strafjustiz im Einklang mit den internationalen Verpflichtungen des Landes zu etablieren.
Während des Jahres gelang es nicht, die Befugnisse der Generalstaatsanwaltschaft gesetzlich einzuschränken.
Verfassung und Gesetze garantieren das Recht auf Regress für Fälle von Menschenrechtsverletzungen durch staatliche Organe. Allerdings behindert eine ineffiziente und korrupte Justiz die Ausübung dieses Rechts. Einzelpersonen können sich an den parlamentarischen Ombudsmann für Menschenrechte wenden.
Nach Ausschöpfung der innerstaatlichen Rechtsbehelfe steht auch der Weg zum Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) offen. In den ersten 11 Monaten 2013, erließ der EGMR 60 Urteile gegen die Ukraine. Die meisten betrafen Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren, unangemessen lange Verfahren, Verletzung des Rechts auf Freiheit und Sicherheit, sowie unmenschliche oder erniedrigende Behandlung. (USDOS 27.2.2014)
Um das Assoziierungsabkommen mit der EU unterzeichnen zu können, unternahm die Ukraine einige Anstrengungen zur Umsetzung europäischer Standards. Aber vieles bleibt noch zu tun, u.a. auch bezüglich Korruption in der Justiz. Trotzdem gab es auf dem Gebiet der Justizreform auch positive Entwicklungen, wie das Inkrafttreten der neuen Strafprozessordnung, neue Gesetzgebung zur Anwaltskammer usw. Die neue Strafprozessordnung wurde in enger Zusammenarbeit mit dem Europarat ausgearbeitet und soll faire Verfahren und Gleichheit zwischen Anklage und Verteidigung bringen. Das Büro des Generalstaatsanwalts bedarf weiterer Reform und Gesetze über die Polizei und eine Neufassung des Strafgesetzbuches stehen noch aus.
Das Vertrauen in die ukrainische Justiz wurde durch Verfahren unterminiert, die internationale Standards nicht erfüllten und die den Eindruck selektiver Justiz gegen Oppositionsführer und Mitglieder der ehemaligen Regierung erweckten. Die ukrainischen Richter unterliegen der Einmischung der Exekutive. (EK 20.3.2013)
Im September 2013 hat das ukrainische Parlament Teile der Gesetze verabschiedet, die eine Voraussetzung für die Unterzeichnung des Assoziierungsabkommens mit der EU auf dem Gipfeltreffen zur Östlichen Partnerschaft in Vilnius am 28./29. November 2013 sind.
Seit dem Beginn der Herbstperiode im September hat das ukrainische Parlament sehr effektiv gehandelt, und "europäische" Projekte sind mit überwältigenden Mehrheiten verabschiedet worden. Das Parlament hat einen Fahrplan zur Umsetzung der vom EGMR erlassenen Urteile beschlossen und versprochen, im Oktober weitere Gesetze für eine grundlegende Reform der Strafverfolgung und der Polizei zu verabschieden. Das Verfassungsgericht stimmte dem Gesetzesentwurf zur Stärkung der verfassungsmäßigen Garantie der richterlichen Unabhängigkeit innerhalb von zwei Wochen zu - dieser beinhaltet unter anderem die lebenslange Ernennung von Richtern und entzieht dem Parlament das Recht, Richter aufzustellen (was den Einfluss der Regierung auf die Justiz verringert). Das könnte bedeuten, dass das Gesetz bald verabschiedet wird, obwohl die Verfassung vorsieht, dass dies frühestens im Februar 2015 geschehen kann. Derselbe Gesetzesentwurf für die Verfassung sieht vor, dass der Generalstaatsanwalt nicht mehr für einen gewissen Zeitraum ernannt wird, was die Unabhängigkeit dieser Position stärkt. Das neue Gesetz zum Anwaltsberuf wurde bereits 2012 verabschiedet, seine Umsetzung war mit großen Schwierigkeiten behaftet, etwa mit den im Mai 2013 verabschiedeten Richtlinien für Strafverfahren. Nichtsdestotrotz haben diese beiden Gesetze die ukrainischen Verfahren europäischen Standards nähergebracht. (UA 8.10.2013)
Quellen:
Sicherheitsbehörden
Die Sicherheitsbehörden unterstehen ziviler Kontrolle.
Die Sicherheitsbehörden der Ukraine begingen Menschenrechtsverletzungen. Vertreter der Sicherheitsbehörden wurden dafür aber generell nicht strafverfolgt, vor allem, wenn Gefangene betroffen waren. Straflosigkeit war ein Problem. Die Bereitschaftspolizei "Berkut" ging besonders brutal gegen Demonstranten auf dem Unabhängigkeitsplatz (Maidan) in Kiew vor. (USDOS 27.2.2014)
Wegen ihres gewaltsamen Vorgehens gegen die Proteste auf dem Maidan ist die "Berkut" mittlerweile aufgelöst worden. Die Spezialeinheiten sind bei den Gegnern der Regierung des mittlerweile abgesetzten Präsidenten Viktor Janukowitsch wegen ihrer Rolle bei den Straßenkämpfen in Kiew verhasst. Dabei waren 82 Menschen getötet und Hunderte verletzt worden. Berkut-Polizisten waren gefilmt worden, wie sie mit scharfer Munition auf die Menge schossen. (Welt 26.2.2014)
Quellen:
Folter und unmenschliche Behandlung
Ukraine hat den Ombudsmann als Nationalen Präventiven Mechanismus (NPM) gegen Folter im Sinne des UN- Fakultativprotokolls zum Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe installiert. Zusammen mit der neuen Strafprozessordnung, das die Gründung eines unabhängigen Untersuchungsbüros für Folterfälle vorsieht, sollte das die Fälle von Folter erheblich reduzieren. (EK 20.3.2013; vgl. auch Amnesty 23.5.2013)
Folter wird von der Verfassung verboten. Nach der neuen Strafprozessordnung dürfen unter Folter erzwungene Geständnisse auch nicht mehr als Beweis im Verfahren verwendet werden. Es gibt aber Berichte, dass weiterhin Beamte solcherart Geständnisse erpressen.
Nach Angaben des ukrainischen Innenministeriums gab es 2013 bis August, also noch unter der Präsidentschaft Janukowitsch, 9.878 Beschwerden wegen Folter und unerlaubter Gewaltanwendung durch Polizisten. Die Behörden untersuchten demnach 231 dieser Fälle und es gab bis November 5 Verurteilungen von Polizisten wegen Folter und disziplinäre Maßnahmen gegen 45 weitere.
Laut Büro des Generalstaatsanwalts gab es 2013 bis Oktober 2.857 offene Verfahren wegen Folter durch Polizisten. 820 Misshandlungsfälle (950 Beamte betreffend) wurden den Gerichten übergeben, davon 54 ausdrückliche Folter-Vorwürfe.
Folter ist vor allem in Gefängnissen ein Problem. (USDOS 27.2.2014)
Quellen:
Korruption
Korruption ist weiterhin ein Problem, ihre Bekämpfung mangelhaft und bei der Budgettransparenz gab es sogar Rückschritte. (EK 20.3.2013)
Die Ukraine liegt im 2013 Corruption Perceptions Index von Transparency International mit einer Bewertung von 25 (von 100) (0=highly corrupt, 100=very clean) auf Platz 144 (von 177). 2012 lag das Land mit Bewertung 26 auf Platz 144 (von 176). (TI 2013 / TI 2012)
Korruption ist in Exekutive, Legislative und Judikative und in der Gesellschaft allgegenwärtig. Obwohl Korruption öffentlich Bediensteter strafbar ist, werden die Gesetze nicht effektiv umgesetzt und korrupte Beamte bleiben oft straflos. Trotzdem gab es 2013 Schritte der Regierung zur Stärkung der Antikorruptionsgesetzgebung. Kritiker meinen aber, diesen Gesetzen fehle es an Durchsetzungsmechanismen. Die Offenlegungspflicht für das Einkommen von Regierungsvertretern sieht keine Strafen bei Nichtbefolgung vor. Gesetzesänderungen aus dem Jahre 2012 machten außerdem öffentliche Beschaffungsprozesse intransparenter.
Bis Juni 2013 hatte der Generalstaatsanwalt Korruptionsanklagen gegen 340 niedere Beamte an die Gerichte weitergeleitet. Vorwürfe gegen höhere Regierungsbeamte wurden hingegen nicht untersucht, obwohl Korruption höherer Ebenen gemeinhin als großes Problem empfunden wird, speziell im Beschaffungswesen. Bis Juni 2013 hatte der Generalstaatsanwalt Korruptionsanklagen gegen 11 Richter an die Gerichte weitergeleitet. (USDOS 27.2.2014; vgl. auch: FH 23.1.2014)
Quellen:
Nichtregierungsorganisationen (NGOs)
Die Bürgergesellschaft entwickelte sich nach der "Orangenen Revolution" deutlich lebendiger als zuvor. Es entstand außerdem eine pluralistische Medienlandschaft, die allerdings unter der Präsidentschaft von Janukowytsch zunehmenden Einschränkungen ausgesetzt war. (AA 04.2014a)
Das neue Gesetz über zivile Organisationen trat am 1.1.2013 in Kraft und ist ein wichtiger Schritt nach vorne für die Vereinigungsfreiheit. Wenn es gut umgesetzt wird, wird es NGOs die Registrierung erleichtern und Probleme wie Gebietsbeschränkungen ihrer Tätigkeit angehen. (EK 20.3.2013)
Erhöhter Druck auf die Zivilgesellschaft, NGOs und Aktivisten war ein Problem, zumindest unter der Präsidentschaft Janukowitschs. Verfassung und Gesetze garantieren jedenfalls Vereinigungsfreiheit. Die Regierung respektierte dieses Recht generell, es blieben aber Einschränkungen. Es existieren Registrierungsauflagen, aber es liegen keine Berichte vor, dass die Regierung sie benutzt hätte um bestehende Organisationen aufzulösen oder die Bildung neuer zu verhindern. Das neue Gesetz über zivile Organisationen trat am 1.1.2013 in Kraft. Es vereinfacht die Registrierung und hebt Beschränkungen ihrer Tätigkeit auf. (USDOS 27.2.2014)
Quellen:
Ombudsmann
Die Wahl des Ombudsmanns war ein umstrittenes Thema im sehr polarisierten ukrainischen Parlament. Das Büro des Ombudsmanns selbst erfuhr eine Reihe positiver Veränderungen. (EK 20.3.2013)
Die Verfassung sieht eine Ombudsmann-Institution vor, offiziell der Parlamentarische Kommissär für Menschenrechte. Im April 2012 wurde Valeriya Lutkovska in dieses Amt gewählt. Im November 2012 begann der parlamentarische Ombudsmann für Menschenrechte in Kooperation mit Gruppen der Zivilgesellschaft mit der Umsetzung des Nationalen Präventiven Mechanismus (NPM) gegen Folter im Sinne des UN-Fakultativprotokolls zum Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe, um Fälle von Folter und Misshandlung in Gefängnissen zu reduzieren. Der Ombudsmann kann Untersuchungen (Probleme, Missbrauch) bei den Sicherheitsbehörden initiieren. Er steht für Beschwerden über Gerichtsverfahren auch nach Ausschöpfung des Instanzenzuges zur Verfügung. Seit Mai 2013 gibt es einen Repräsentanten des Ombudsmanns für Kinderrechte, Anti-Diskriminierung und Genderfragen. Das Büro des Ombudsmanns arbeitet oft mit NGOs zusammen, vor allem in beratenden Bürgerräten in Projekten zur Beobachtung der Menschenrechtspraxis. (USDOS 27.2.2014, vgl. auch: Ombudsman o.D.)
Quellen:
Wehrdienst
In der Ukraine besteht Wehrpflicht für männliche Staatsbürger zwischen 18 und 25 Jahren. Die Dauer des Wehrdienstes liegt bei 12 Monaten in Heer und Luftstreitkräften bzw. 18 Monaten in der Marine. Akademiker müssen 9 Monate ableisten.
Männer und Frauen zwischen 19 und 30 Jahren können sich freiwillig als Berufssoldaten verpflichten. (Coalition 2008)
Der Antritt des Wehrdienstes kann verschoben werden, wenn triftige Gründe vorliegen, wie etwa Erkrankung eines Familienmitglieds, Studium, alleinerziehende Elternschaft etc. (DCAF 2008 / IRB 1998)
Quellen:
Wehrersatzdienst
Wehrpflichtige haben das verfassungsmäßig grundgelegte Recht einen Wehrersatzdienst zu leisten. Dieses Recht ist im entsprechenden Gesetz über den Wehrersatzdienst spezifiziert und auf religiöse Gründe eingeschränkt. Das heißt, dass in der Ukraine nur Personen Wehrersatzdienst leisten dürfen, die einer entsprechend anerkannten Religionsgemeinschaft angehören. Diese sind in einer offiziellen Liste vermerkt und umfassen:
4. Evangelical Christians-Baptists
5. "The Penitents" - the Slavic Church of the Holy Ghost;
7. Charismatic Christian Churches (and churches assimilated to them according to registered statutes);
8. Christians of Faith Evangelical (and churches assimilated to them according to registered statutes); (="Union of Christians of the Evangelical Faith - Pentecostals,")
9. Christians of Evangelical Faith;
10. Society for Krishna Consciousness (UK 2006 / IRB 2006)
Der Ersatzdienst dauert 1 1/2 mal länger als der Militärdienst. (IOM 08.2013)
Quellen:
Wehrdienstverweigerung
Wehrdienstverweigerung wird vom ukrainischen Strafgesetzbuch mit Haft von einem bis zu drei Jahren bedroht. Dennoch ist Wehrdienstverweigerung in der Ukraine weit verbreitet. Das Verteidigungsministerium gab an, dass zwischen 1996 und 2004 48.624 Wehrdienstverweigerer vom Justizministerium belangt worden sind. (UK 2006)
Quellen:
Allgemeine Menschenrechtslage
Die Ukraine ist Vertragsstaat der meisten Menschenrechtsabkommen des Europarates und der Vereinten Nationen. Eine Reihe von nichtstaatlichen Menschenrechtsorganisationen ist in der Ukraine aktiv. Ihr Engagement wird deutlich wahrgenommen. Problematisch bleiben die stark verbreitete Korruption, die Zustände in den Gefängnissen sowie schleppende Gerichtsverfahren.
Die Bürgergesellschaft entwickelte sich nach der "Orangenen Revolution" deutlich lebendiger als zuvor. Es entstand außerdem eine pluralistische Medienlandschaft, die allerdings unter der Präsidentschaft von Janukowytsch zunehmenden Einschränkungen ausgesetzt war. Hauptmedium für die meisten Menschen ist das Fernsehen. Einige Medien, v.a. in den Bereichen Print und Internet, konnten sich trotz erheblichen Drucks durch die Behörden aber bis zuletzt mit kritischer Berichterstattung behaupten.
Die strafrechtliche Verfolgung von Angehörigen der ehemaligen Regierung Tymoschenko, war von politisch motivierter, selektiver Justiz geprägt. (AA 04.2014a)
Die gravierendsten Menschenrechtsprobleme 2013 waren erhöhte Einmischung der Regierung in und Druck auf Medien; erhöhter Druck auf NGOs und die Zivilgesellschaft; sowie die politisch motivierte Strafverfolgung von Exponenten der Regierung Timoschenko. (USDOS 27.2.2014)
Quellen:
Meinungs- und Pressefreiheit
Erhöhte Einmischung der Regierung in und Druck auf Medien gehörte zu den gravierendsten Menschenrechtsproblemen 2013. Verfassung und Gesetze garantieren Rede- und Medienfreiheit, die Regierung respektierte das aber nicht durchgehend. Gelegentlich waren Journalisten und Medien Gegenstand von Druckausübung und Einschüchterung.
Privatpersonen können ihre Meinung frei äußern und die Regierung kritisieren. Öffentliche Versammlungen regierungskritischen Inhalts wurden unter Präsident Janukowitsch aber behördlich behindert.
Unabhängige Medien und das Internet verbreiten eine große Bandbreite an Meinungen, aber sowohl unabhängige, als auch staatliche Medien übten bei für die Regierung sensiblen Themen Selbstzensur. Regierungsvertreter und/oder mit ihnen verbundene Geschäftsleute übten unter der Präsidentschaft von Janukowitsch ein Monopol über die wichtigsten Fernsehkanäle des Landes aus. Während der Maidan-Proteste wurden die Räumlichkeiten unabhängiger Medien gelegentlich behördlich durchsucht und dabei wichtige technische Anlagen zerstört. Auch Die Vergabe von Rundfunklizenzen war politisch gesteuert.
Es gab gemäß NGOs 2013 101 gewaltsame Attacken auf Journalisten, die meisten während großer Kundgebungen.
Der Zugang zum Internet wird nicht beschränkt, Nationale und internationale NGOs vermuten jedoch staatlich gedungene Hacker hinter Cyberattacken auf unabhängige Onlinemedien. (USDOS 27.2.2014, vgl. auch: FH 23.1.2014)
Quellen:
Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit / Opposition
Die Versammlungsfreiheit wird durch legistische Unzulänglichkeiten unterminiert. Versuche das zu verbessern, wurden noch nicht umgesetzt.
Vertreter der früheren Regierung Timoschenko wurden Opfer politisch motivierter Prozesse, was sie an der Teilnahme an Wahlen hinderte. (EK 20.3.2014)
Die Verfassung garantiert Versammlungsfreiheit, trotzdem wurde dieses Recht gelegentlich von den Behörden verletzt. Demonstrationen müssen vorangemeldet werden. Die Möglichkeiten diese zu verhindern sind vielfältig.
Auch die Vereinigungsfreiheit ist von der Verfassung garantiert. Die Regierung respektierte dieses Recht generell, es blieben aber Einschränkungen. Es existieren Registrierungsauflagen, aber es liegen keine Berichte vor, dass die Regierung sie benutzt hätte um bestehende Organisationen aufzulösen oder die Bildung neuer zu verhindern. Das neue Gesetz über zivile Organisationen trat am 1.1.2013 in Kraft. Es vereinfacht die Registrierung und hebt Beschränkungen ihrer Tätigkeit auf.
Die letzten Parlamentswahlen im Oktober 2012 erfüllten laut internationalen Beobachtern nicht die internationalen Standards bezüglich Fairness und Transparenz. Weitverbreitet war der Einsatz administrativer Ressourcen zum Vorteil von Regierungskandidaten, während Oppositionskandidaten oft durch die Behörden drangsaliert wurden. (USDOS 27.2.2014)
Bevor im November 2013 die Proteste auf dem Maidan begannen (Euro-Maidan), hatte eine wachsende Zahl von Gerichtsentscheidungen friedliche Versammlungen verboten und die Behörden versuchten Druck auf die Veranstalter auszuüben. (FH 23.1.2014)
Quellen:
Haftbedingungen
Am 16. Mai 2013 wurden im ukrainischen Parlament in erster Lesung Änderungen des ukrainischen Strafgesetzbuchs diskutiert, die einige positive Änderungen mit sich bringen würden (z.B. Erlaubnis der Benützung von Mobiltelefonen und des Tragens von Zivilkleidung, Regelung der Kinderbesuchsordnung).
Am 29. April 2013 verabschiedete das Ministerkabinett der Ukraine das "National Target Programme to Reform the State Penal Service of Ukraine". Das Programm setzt seinen Schwerpunkt auf die Regelung der Arbeitsbedingungen in ukrainischen Haftanstalten, wobei nicht so sehr der soziale Aspekt des Erlernens von Fähigkeiten für die Zeit nach Verbüßung der Haft, als vielmehr die Nutzung der Arbeitskraft der Häftlinge zur Mitfinanzierung des ukrainischen Haftsystems im Vordergrund steht. Bezüglich der medizinischen Betreuung von Häftlingen trifft das Programm lediglich allgemeine Aussagen über die Ausstattung von Gefängnisambulanzen und fordert eine Strategie im Umgang mit Tuberkulose in ukrainischen Haftanstalten.
Positiv ist die Neufassung der ukrainischen Strafprozessordnung, die im November 2012 Gesetzeskraft erlangte und bereits positive Wirkungen entfaltet (u.a. Reduktion der Häftlingsanzahl um 35% oder 11.000 Insassen im Vergleichszeitraum April 2013 zu 1. Dezember 2012; 45% weniger Inhaftierungen im Vergleichszeitraum gegenüber 2012 und 70% weniger Inhaftierungen im Vergleichszeitraum gegenüber 2011). (ÖB 4.9.2013)
Der Präsident unterzeichnete eine neue Strafprozessordnung, die eine deutliche Verbesserung gegenüber der vorherigen darstellt. In ihr ist klar formuliert, dass eine Haft im Augenblick der Festnahme durch die Polizei beginnt und Häftlinge von diesem Moment an Anspruch auf einen Anwalt und einen unabhängigen medizinischen Experten haben. Sie legt außerdem eindeutig fest, dass Untersuchungshaft nur bei außergewöhnlichen Umständen angeordnet werden soll, entsprechend den Empfehlungen des Europarats. Außerdem ist vorgesehen, dass alle zwei Monate automatisch geprüft wird, ob die Untersuchungshaft weiterhin gerechtfertigt erscheint. Anlass zu Bedenken gab, dass ein Anwalt nur bei besonders schweren Delikten, die mit einer Gefängnisstrafe von mehr als zehn Jahren geahndet werden können, Pflicht ist. Prozesskostenhilfe ist ebenfalls nur in diesen Fällen vorgesehen. (AI 23.5.2014)
Die Haftbedingungen entsprechen nicht internationalen Standards und sind manchmal sogar eine Gefahr für Leib und Leben der Gefangenen. Schlechte Hygiene, Missbrauch und ungenügende medizinische Versorgung sind Probleme. Gemäß staatlicher Gefängnisbehörde waren 2013 bis November 128.512 Personen in Haft, davon 22.483 in Untersuchungshaft. Ca. 7.977 waren Frauen und 927 Jugendliche. Diese Gruppen werden in der Regel getrennt untergebracht, es gibt aber Berichte über Untersuchungsgefängnisse, wo keine Trennung Jugendlicher und Erwachsener stattfinden soll. 830 Insassen starben im og. Zeitraum, davon 77 durch Selbstmord. Die Zustände in den temporären Polizeigefängnissen und Untersuchungsgefängnissen sind härter als in normalen Gefängnissen der niedrigen und mittleren Sicherheitsstufe. Haft in temporären Polizeigefängnissen ist stark rückläufig. Die Regierung erlaubt unabhängiges Monitoring der Hafteinrichtungen durch nationale und internationale Menschenrechtsgruppen.
Im November 2012 begann der parlamentarische Ombudsmann für Menschenrechte in Kooperation mit Gruppen der Zivilgesellschaft mit der Umsetzung des Nationalen Präventiven Mechanismus (NPM) gegen Folter im Sinne des UN-Fakultativprotokolls zum Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe, um Fälle von Folter und Misshandlung in Gefängnissen zu reduzieren. Bis November 2013 führte ein gemischtes Beobachterteam 266 Besuche von Hafteinrichtungen usw. in der Ukraine durch. Der Ombudsmann veröffentliche einen Bericht darüber, in dem er systemische Probleme wie Nichtbeachtung von Grundrechten, schlechte Hygiene, physische und psychische Misshandlung anspricht. (USDOS 27.2.2014)
Quellen:
Todesstrafe
Die Todesstrafe wurde in der Ukraine 1999 offiziell abgeschafft. (AI o. D.)
Quelle:
Religionsfreiheit
Die Verfassung und die Gesetze garantieren Religionsfreiheit und die Regierung respektierte dieses Recht generell. Gelegentlich bezogen lokale Beamte bei Streitigkeiten zwischen Religionsgemeinschaften Stellung zugunsten einer Seite. Die Restitution von Eigentum an Religionsgemeinschaften war weiterhin ein Problem, die Regierung bemühte sich aber das zu beschleunigen.
Es gab Berichte über gesellschaftliche Diskriminierung aufgrund der Religion, inklusive Fälle von Antisemitismus, Anti-Islamismus, Diskriminierung einiger christlicher Denominationen und Vandalismus gegen religiösen Besitz.
Religiöse Gruppen müssen sich registrieren lassen. Dazu brauchen sie zumindest zehn erwachsene Mitglieder um als juristische Person eingestuft zu werden. Die Registrierung ist notwendig um Geschäftsfähigkeit entfalten zu können, wie Eröffnen von Konten, Veröffentlichung eines Organs usw. Die Registrierung sollte laut Gesetz 1 Monat dauern. Abgelehnte Registrierungen können vor Gericht beeinsprucht werden. Die Registrierung wird durch widersprüchliche gesetzliche Bestimmungen erschwert. (USDOS 20.5.2013, vgl. EK 30.3.2013)
Quellen:
Religiöse Gruppen
Gemäß Umfragen sind 68% der Menschen in der Ukraine orthodoxe Christen, 7,6% griechisch-katholisch, 1,9% Protestanten, 0,9% Moslems und 0,4% römisch-katholisch. 13,2% gehören keiner religiösen Gruppe an. Ebenfalls Die Ukrainisch-Orthodoxe Kirche (Kiewer Patriarchat) ist die größte orthodoxe Gruppe (31% der Bevölkerung rechnen sich ihr zu), gefolgt von der Ukrainisch-Orthodoxen Kirche (Moskauer Patriarchat) (26%) und der Ukrainischen Autokephal-Orthodoxen Kirche (2%). Die Ukrainisch Griechisch-Katholische Kirche ist die größte nicht-orthodoxe Kirche der Ukraine. Außerdem leben etwa 1 Mio. Katholiken in der Ukraine.
Moslemführer schätzen die Zahl der Moslems in der Ukraine auf 2 Millionen, die Regierung und unabhängige Think Tanks hingegen schätzen sie auf 500.000, in der Mehrheit Krimtataren (300.000).
Die Evangelikale Baptistische Union der Ukraine ist die größte protestantische Gemeinschaft der Ukraine, weitere sind Pfingstbewegung, Siebenten-Tags-Adventisten, Lutheraner, Anglikaner, Calvinisten, Methodisten und Presbyterianer.
Geschätzte 103.600 Juden leben in der Ukraine, die Zahl der Menschen mit jüdischen Wurzeln wird auf 370.000 geschätzt.
Andere Gemeinschaften umfassen, Zeugen Jehovahs, Mormonen, Buddhisten, Falun Gong und Hare Krishnas. (USDOS 20.5.2013, vgl. CIA 16.4.2014)
Quellen:
Ethnische Minderheiten
(Anmerkung der Staatendokumentation): Die Halbinsel Krim gehört völkerrechtlich weiterhin zur Ukraine, wird aber derzeit faktisch von Russland kontrolliert. Angaben zur ethnischen Zusammensetzung der ukrainischen Bevölkerung in diesem Kapitel beziehen sich auf die gesamte Ukraine, also einschließlich der Krim!)
Ethnische Gruppen: Ukrainer 77.8%, Russen 17.3%, Weißrussen 0.6%, Moldawier 0.5%, Krimtartaren 0.5%, Bulgaren 0.4%, Ungarn 0.3%, Rumänen 0.3%, Polen 0.3%, Juden 0.2%, andere 1.8% (2001 census). Offizielle Amtssprache ist Ukrainisch, das 67% der Ukrainer als Muttersprache sprechen. 24% geben Russisch an und 9% eine andere Sprache (es existieren kleine rumänische, polnische und ungarische Sprachgruppen. (CIA 16.4.2014)
Für Streit sorgte jüngst ein UNO-Bericht zur Lage der Menschenrechte in der Ukraine. Der russische UNO-Botschafter Witali Tschurkin kritisierte den Bericht, wonach die russischsprachige Bevölkerung in der Ostukraine nicht Opfer von Menschenrechtsverletzungen ist, als einseitig. Die Studie spiegle die Lage der russischsprachigen Bevölkerung des Landes nicht fair wider, sagte Tschurkin. Der britische UNO-Botschaft Mark Lyall Grant betonte dagegen, nach den Erkenntnissen des UNO-Menschenrechtskommissariat gibt es weder weitverbreitete noch systematische Angriffe auf ethnische Russen in der Ukraine. (Standard 17.4.2014)
Quellen:
Frauen/Kinder
Bei der Förderung der Geschlechtergleichheit gab es zuletzt eine Verschlechterung bei der Kooperation mit der Zivilgesellschaft und Rückschritte von bereits erzielten Standards. (EK 20.3.2014)
Vergewaltigung ist gesetzlich verboten, jedoch erwähnt das Gesetz nur indirekt die Vergewaltigung in der Ehe. Gemäß ukrainischer Generalstaatsanwaltschaft gab es in den ersten 9 Monaten d.J. 2013 447 angezeigte Fälle von Vergewaltigung oder versuchter Vergewaltigung. Es gab Anklagen in 231 dieser Fälle.
Häusliche Gewalt gegen Frauen war weiterhin ein ernstes Problem. Vergewaltigung in der Ehe ist verbreitet. Im November 2013 standen
88. 162 Personen wegen häuslicher Gewalt unter polizeilicher Überwachung. 2012 waren es 117.400 gewesen. Im ersten Halbjahr 2013 wurden beim Sozialministerium 65.797 Beschwerden wegen häuslicher Gewalt registriert, davon 58.039 von Frauen, 412 von Kindern. Die Polizei sprach in den ersten 11 Monaten 2013 95.329 Verwarnungen aus und verhängte 108.467 Strafen wegen Gewalt bzw. Nichtbeachten von Schutzanordnungen. Diese Strafen beinhalteten Bußgelder und gemeinnützige Arbeit. (USDOS 27.2.2014)
Quellen:
Kinder
Bei Kinderrechten gab es legislative Fortschritte. Gesellschaftliche und kulturelle Faktoren führen aber immer noch Gewalt gegen Kinder. (EK 20.3.2014)
Seit Mai 2013 gibt es einen Repräsentanten des Ombudsmanns für Kinderrechte, Anti-Diskriminierung und Genderfragen. Er erhielt bis Dezember 601 Beschwerden bezüglich Kinderrechte und besuchte 112 Einrichtungen für Kinder. Der daneben existierende Ombudsmann des Präsidenten für Kinderrechte erhielt mehr als 1.000 Beschwerden.
Die ukrainische Staatsbürgerschaft wird durch Geburt in der Ukraine (jus soli) oder über die Eltern erworben (jus sanguinis). Ein Kind das staatenlosen Eltern in der Ukraine geboren wird ist Ukrainer. Kinder müssen innerhalb einen Monats aber der Geburt registriert werden.
In den ersten 11 Monaten 2013 wurden 1.164 Kinder Opfer von Verbrechen, darunter 77 Fälle sexueller Vergehen. (USDOS 27.2.2014)
Quellen:
Bewegungsfreiheit
Am 11. Dezember 2003 trat in der Ukraine das Gesetz Nr. 1382-IV der Ukraine über das Recht auf Bewegungsfreiheit und die Wahl des Wohnorts in der Ukraine in Kraft. Darin ist vorgesehen, dass Bürger der Ukraine, sowie legal aufhältige Staatenlose und Fremde die im Titel genannten Rechte genießen und eine Registrierung oder Nicht-Registrierung keine Vorbedingung für die Ausübung oder Grund für die Aberkennung verfassungsmäßiger Rechte sein kann.
Das Gesetz definiert den Ort des dauerhaften Aufenthalts (Place of permanent residence) als territoriale Verwaltungseinheit, in der eine Person mehr als sechs Monate im Jahr lebt. Demgegenüber ist der Ort des zeitweiligen Aufenthalts (Place of temporary residence) jene territoriale Verwaltungseinheit, in der eine Person weniger als sechs Monate im Jahr lebt.
An einem neuen dauerhaften Aufenthaltsort muss man sich innerhalb von 10 Tagen ab Ankunft registrieren. Änderungen des Aufenthalts innerhalb derselben territorialen Verwaltungseinheit müssen der Behörde innerhalb von sieben Tagen gemeldet werden.
Die Registrierung am Ort des zeitweiligen Aufenthalts muss innerhalb von sieben Tagen ab Ankunft erfolgen.
Artikel 6 des Gesetzes der Ukraine über das Recht auf Bewegungsfreiheit und die Wahl des Wohnorts in der Ukraine sieht vor, dass Daten bezüglich des Aufenthalts nur in Ausnahmefällen gemäß den Gesetzen der Ukraine oder mit Einverständnis der betroffenen Person weitergegeben werden. Außer von der betreffenden Person, können diese Daten nur vom Geheimdienst, der Polizei oder den Gerichten eingesehen werden. In der Praxis soll es aber nicht unmöglich sein, sich auf illegalem Weg mit Meldeinformation zu versorgen, etwa durch korrupte Polizisten.
Soziale Rechte sowie Zugang zu Renten, medizinischen und kommunalen Leistungen sind in der Ukraine nach wie vor eng mit dem Ort der Meldung verbunden.
Trotzdem ist es möglich an einem anderen Ort zu wohnen und zu arbeiten ohne sich umzumelden und trotzdem weiterhin Zugang zu medizinischer Notversorgung in der gesamten Ukraine zu haben. Überhaupt sei es durchaus möglich, auch bei längerer Abwesenheit an einer Adresse gemeldet zu bleiben, da es in der Ukraine keine behördlichen Überprüfungen in Meldeangelegenheiten gibt. (BAA 23.2.2010)
Die Registrierung von Ukrainern die im Ausland leben, muss über das jeweilige Konsulat oder die diplomatische Vertretung vorgenommen werden. (Law 11.12.2003)
Quellen:
Grundversorgung/Wirtschaft
Die Ukraine ist eine offene, wenig diversifizierte und stark modernisierungsbedürftige Volkswirtschaft. Der Osten des Landes ist das (schwer-)industrielle Zentrum der Ukraine, der Westen ist ländlich geprägt. Die ukrainische Volkswirtschaft hat 2012 mit einem Wachstum von 0,2 Prozent nicht die für eine nachhaltige wirtschaftliche Erholung notwendige Dynamik erreicht. Noch immer leidet die ukrainische Wirtschaft an den Folgen des massiven Einbruchs 2009, als die Wirtschaftsleistung um 15 Prozent zurückging. Das Wachstum wird vor allem vom Export (Metallurgie, Maschinenbau, Chemieerzeugnisse und zunehmend Landwirtschaft) getragen.
Das Leistungsbilanzsaldo ist negativ und wird vom Zustrom ausländischer Direktinvestitionen (2012: 5,1 Mrd. US-Dollar) und Finanzmittel der Internationalen Finanzinstitutionen nur teilweise ausgeglichen. 2012 betrug das Zahlungsbilanzdefizit 9,2 Milliarden US-Dollar.
Die Ukraine ist eine exportorientierte Volkswirtschaft. Die Exporte machen circa 40 Prozent des BIP (Bruttoinlandsprodukts) aus. Sie setzen sich größtenteils aus Roh- und Halbfertigwaren zusammen. 33 Prozent der Exporteinnahmen werden durch den Stahlsektor generiert. Die wichtigsten Handelspartner der Ukraine nach Gesamtvolumen des Warenaustauschs sind Russland, China und Deutschland. Seit 2008 ist die Ukraine Mitglied der WTO (Welthandelsorganisation). Sie hat außerdem mit der EU ein umfassendes und vertieftes Freihandelsabkommen ausgehandelt, das nicht unterzeichnet wurde.
Die kumulierten ausländischen Direktinvestitionen betragen in der Ukraine seit der Unabhängigkeit ca. 54 Milliarden US-Dollar. Im Vergleich mit anderen Ländern der Region sind die Direktinvestitionen pro Kopf niedrig. Das größte Investitionsvolumen kommt aus Zypern, gefolgt von Deutschland, den Niederlanden, Russland, Österreich und Großbritannien. (AA 10.2013)
Laut dem Bericht zur sozioökonomischen Lage der Ukraine im ersten Halbjahr 2013 waren 21,84 Millionen Personen (15-70 Jahre) wirtschaftlich aktiv, die Zahl der beschäftigten arbeitsfähigen Personen lag bei 20,08 Millionen (Gesamtbevölkerung der Ukraine im Juni 2013: 45.480,300 Menschen). Der Anteil der arbeitenden Bevölkerung betrug am 1. Juli 2013 59,3%, wovon 22% im informellen Sektor beschäftigt waren. Die Arbeitslosigkeit lag bei 8%. Die Regionen mit der höchsten Beschäftigung sind Kiew, Donezk, Dnjepropetrowsk, Charkow (östliche Ukraine). Die Regionen mit der niedrigsten Beschäftigung sind Lwow, Iwano-Frankowsk und Ternopil (westliche Ukraine).
Am 1. Juni 2013 meldete das Staatliche Arbeitsamt über 465.000 Arbeitslose, die nach einer Beschäftigung suchten. Auf 10 offene Stellen kommen 59 Bewerber. Mehr als die Hälfte der Arbeitsuchenden sind Frauen und Personen jünger als 35 Jahre.
Der durchschnittliche Monatsverdienst eines Arbeitnehmers lag im Mai 2013 bei 3253 UAH. Arbeitnehmer und andere Versicherte (z.B. Unternehmer), die arbeitslos gemeldet sind und für 12 Monate vor Beginn der Arbeitslosigkeit nicht weniger als 26 Wochenstunden gearbeitet und Rentenbeitragszahlungen geleistet haben, können staatliche Arbeitslosenhilfe beantragen. Die Beihilfe wird ab dem achten Tag nach der Meldung der versicherten Person beim staatlichen Arbeitsamt ausbezahlt und richtet sich nach der Anzahl der Arbeitsjahre.
Die jeweilige Meldung erfolgt beim Arbeitsamt des entsprechenden Wohnortes.
Die Höhe der Unterstützungsleistung richtet sich prozentual am Durchschnittsgehalt des Antragstellers aus und ist zudem von der Anzahl der Arbeitsjahre abhängig:
Maßgeblich ist außerdem die Dauer der bestehenden Arbeitslosigkeit:
Nicht versicherte Personen (keine Rentenbeitragszahler) sind nicht anspruchsberechtigt. Die durchschnittliche Zahl der Arbeitslosenhilfeempfänger im Juni 2013 betrug 398.500 Personen. Die durchschnittliche Höhe der Arbeitslosenhilfe lag bei 1087 UAH. (IOM 08.2013)
Das monatliche Mindesteinkommen für alle Branchen liegt bei UAH
1. 218 (USD 150), basierend auf dem monatlichen Existenzminimum das die Regierung festgelegt hat. (USDOS 27.2.2014)
Quellen:
Sozialbeihilfen
Ukrainische Staatsbürger, Ausländer, Staatenlose und Flüchtlinge, die ihren rechtmäßigen Wohnsitz in der Ukraine haben, haben Anspruch auf soziale Unterstützung seitens des ukrainischen Staates. Es gibt zahlreiche Rechtsvorschriften, die diejenigen Personengruppen definieren, die Unterstützung erhalten können. Die gewährten sozialen Leistungen sind in der Regel unzureichend.
Es gibt zwei Hauptformen der staatlichen Unterstützung:
a) Materielle Unterstützung (Geld, Nahrung, Kleidung, Schuhe, Brennstoff etc.) - Die Höhe der finanziellen Unterstützung wird entsprechend dem monatlichen Einkommen der betreffenden Person festgelegt.
b) Soziale Dienstleistungen:
• Allgemeine soziale Dienstleistungen (Essen, Transportdienste, Lieferung von Medikamenten etc.)
• Psychologische Unterstützung (psychologische Beratung)
• Soziale Dienstleistungen im Bildungsbereich (Organisation von Ausbildung, Freizeit-und Sportaktivitäten etc.)
• Medizinisch-soziale Unterstützung (Gesundheitsfürsorge)
• Wirtschaftlich-soziale Unterstützung (finanzielle Absicherung, Einmalzahlungen)
• Juristische Unterstützung (Rechtsberatung, Schutz der Menschenrechte, Vertretung vor Gericht, Beglaubigung von Dokumenten etc.)
• Unterstützung bei der Arbeitssuche (Suche relevanter Stellenangebote)
• Berufliche Wiedereingliederung von Behinderten (Komplex medizinischer und psychologischer Unterstützung sowie Informationsangebote etc.)
• Informationsangebote
Die Voraussetzungen für die Gewährung sozialer Unterstützung sind sehr verschieden und richten sich nach der Art der beantragten Leistung. In der Regel muss der Antragsteller die Zugehörigkeit zu einer bestimmten Personengruppe nachweisen, z.B. nach: dem Verlust des Arbeitsplatzes, Arbeitsunfall bzw. Arbeitsunfähigkeit.
Es gibt Leistungen im Falle von Schwangerschaft und Mutterschaft, für Senioren und Hinterbliebene.
Verschiedene NGOs unterstützen ebenfalls Menschen in sozialen Notlagen. (IOM 08.2013)
Quellen:
Medizinische Versorgung
Das ukrainische Gesundheitssystem ist in seinen Grundzügen nach wie vor das ehemals sowjetische Modell. Krankenhäuser und Fachärzte spielen eine zentrale Rolle, Allgemeinmediziner gibt es kaum.
Eine gesetzliche Krankenversicherung wurde trotz jahrelanger Diskussionen in der Ukraine bislang nicht eingeführt. Vielmehr besteht ein in der Verfassung verankerter universeller Anspruch der Bevölkerung auf Gesundheitsleistungen, die aus Steuermitteln finanziert sein sollen. (ÖB 4.9.2013 / IOM 08.2013)
In der Ukraine gibt es über 7.000 Gesundheitszentren (26 Wissenschaftliche Forschungszentren, 40 Krankenhäuser und besondere Gesundheitszentren, 6 Ambulante Kliniken, 150 Sanatorien und Erholungseinrichtungen. Die Wirtschaftskrise hatte erhebliche Auswirkungen auf die medizinische Infrastruktur. Die Bedingungen in den Krankenhäusern verschlechtern sich. In den Städten ist die Situation im Allgemeinen besser als in den ländlichen Gebieten. Auf dem Land lebenden Personen mit ernsthaften gesundheitlichen Problemen wird empfohlen, das jeweilige Gebietskrankenhaus aufzusuchen. Um in einer öffentlichen Gesundheitseinrichtung versorgt zu werden, müssen Patienten ihre Ausweisdokumente (Personalausweis) und die Krankenversicherungskarte vorweisen (in privaten Kliniken ist dies nicht notwendig. Um in einer staatlichen Klinik versorgt zu werden, muss der Patient in der jeweiligen Region registriert sein. (IOM 08.2013)
In den Spitälern sind Zuzahlungen der Patienten für die Behandlung üblich. Im Zeitraum 2003-2008 wurden rund 40% der Kosten von den Patient selbst abgedeckt. Der Großteil dieser Eigenmittel wurde für Medizinprodukte und Medikamente ausgegeben. (ÖB 4.9.2013)
Medikamente sind in den meisten Fällen erhältlich, müssen jedoch von den Patienten selbst gekauft werden. Importierte Medikamente sind teurer als solche, die in der Ukraine hergestellt werden. Aspirin (20 Tabletten), das in der Ukraine hergestellt wurde kostet ca. 12.00 UAH, wenn es aus der Schweiz stammt ca. 42.00 UAH.
In der Ukraine gibt es ein Netzwerk von psychiatrischen Kliniken, die entsprechend dem Schweregrad der psychischen Erkrankung aufgeteilt sind. Organtransplantationen werden in bestimmten Transplantationskliniken in Kiew und Charkow sowie in normalen Krankenhäusern in Kiew, Donezk, Saporoschje, Lwow, Odessa, Iwano-Frankiwsk, Kirowograd, Lutsk, Mariupol, Mykolajiw, Cherson, Tscherkassij und Tschernowzij durchgeführt. (IOM 08.2013)
In der Theorie sollten sozial Benachteiligte und Patienten mit schweren Erkrankungen (Tbc, Krebs, ...) von jeglichen Medikamentenkosten, auch im ambulanten Bereich, befreit sein. Aufgrund der chronischen Unterdotierung des Gesundheitsetats und der grassierenden Korruption trägt die Praxis dieser gesetzlichen Vorgabe nur selten Rechnung. (ÖB 4.9.2013)
Quellen:
Behandlung nach Rückkehr
Seitens der ukrainischen Regierung gibt es keine gesonderte Unterstützung für die Wiedereingliederung in die Ukraine heimkehrender Staatsbürger. Die Unterstützung bei der Unterbringung für Obdachlose jedoch gilt auch für ukrainische Heimkehrer. Das Zentrum für die Wiedereingliederung obdachloser ukrainischer Staatsbürger beim Ministerium für Arbeit und Sozialpolitik unterstützt obdachlose Menschen. (IOM 08.2013)
Quellen:
Die Identität und die Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers steht aufgrund der in der Verwaltungsakte einliegenden Kopie des ukrainischen Reisepasses fest.
Die Feststellungen zur Volksgruppenzugehörigkeit ergeben sich aus den glaubwürdigen Angaben des Beschwerdeführers.
Die Feststellungen zum Gang des Asylverfahrens sowie dem Aufenthalt des Beschwerdeführers im österreichischen Bundesgebiet ergeben sich aus der Verwaltungsakte des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Die Feststellungen zur strafrechtlichen Unbescholtenheit des Beschwerdeführers gründen auf der seitens des Bundesverwaltungsgerichtes durchgeführten Abfrage des Strafregisters der Republik Österreich. Die Feststellungen zum strafrechtlichen Ermittlungsverfahren in der Ukraine ergeben sich aus dem Schreiben des ukrainischen Innenministeriums vom 11. September 2013.
Die Feststellungen zu den persönlichen und familiären Verhältnissen des Beschwerdeführers sowie seinen Sprachkenntnissen gründen auf seine diesbezüglichen glaubwürdigen Angaben.
Die Feststellungen zur Situation in der Ukraine, welche dem Beschwerdeführer im Rahmen eines Parteiengehörs vorgehalten worden sind und denen nicht entgegengetreten wurde, stützen sich auf die zitierten Quellen. Da diese aktuellen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen von regierungsoffiziellen und nicht-regierungsoffiziellen Stellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht im vorliegenden Fall für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen zu zweifeln.
An dieser Stelle sei zunächst darauf hingewiesen, dass der Verwaltungsgerichtshof in zahlreichen Erkenntnissen die Wichtigkeit des durch das zur Entscheidung berufene Organ im Rahmen der Beschwerdeverhandlung vom Beschwerdeführer persönlich gewonnen Eindruckes betont hat (vgl. hiezu etwa E VwGH 24.6.1999, 98/20/0435). Stellen die Aussagen des Asylwerbers im Asylverfahren doch häufig die zentrale Erkenntnisquelle dar, die auf ihre Glaubwürdigkeit zu überprüfen ist.
So ist das Vorbringen eines Asylwerbers dann als glaubhaft anzusehen, wenn es nachstehende vier Grunderfordernisse erfüllt:
1. Das Vorbringen des Asylwerbers ist genügend substantiiert. Dieses Erfordernis ist insbesondere dann nicht erfüllt, wenn der Asylwerber den Sachverhalt sehr vage schildert oder sich auf Gemeinplätze beschränkt, nicht aber in der Lage ist, konkrete und detaillierte Angaben über seine Erlebnisse zu machen.
2. Das Vorbringen muss, um als glaubhaft zu gelten, in sich schlüssig sein. Der Asylwerber darf sich nicht in wesentlichen Aussagen widersprechen.
3. Das Vorbringen muss plausibel sein, d.h. mit den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung übereinstimmen. Diese Voraussetzung ist u. a. dann nicht erfüllt, wenn die Darlegungen mit den allgemeinen Verhältnissen im Heimatland nicht zu vereinbaren sind oder sonst unmöglich erscheinen und
4. der Asylwerber muss persönlich glaubwürdig sein. Das wird dann nicht der Fall sein, wenn sein Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt ist, aber auch dann, wenn er wichtige Tatsachen verheimlicht oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens das Vorbringen auswechselt oder unbegründet und verspätet erstattet oder mangelndes Interesse am Verfahrensablauf zeigt und die nötige Mitwirkung verweigert.
Eine ihm im Falle seiner Rückkehr konkret drohende Verfolgung im Herkunftsstaat hat der Beschwerdeführer weder gelegentlich seiner niederschriftlichen Erstbefragung, noch in den Einvernahmen vor dem Bundesasylamt am 12. Februar 2013 und am 27. November 2013 sowie in der öffentlich mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 2. Dezember 2014 glaubhaft gemacht.
Vor dem Bundesasylamt hatte der Beschwerdeführer in seiner Einvernahme vom 27. November 2013 zunächst erklärt, in Bezug auf die Ukraine keinerlei Fluchtgründe zu haben, und auch in der öffentlich mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht nach entsprechenden Vorhalten letztlich nur mehr vorgebracht, aus dem Herkunftsstaat aufgrund gegen ihn wegen Verdachtes der Schlepperei laufender strafrechtlicher Ermittlungen ausgereist zu sein. ("BF: Gut, ich gebe alles zu, ich bin in der Ukraine wegen Schlepperei gesucht und habe nur aus diesem Grunde, um mich dem Verfahren zu entziehen, die Ukraine verlassen. Sonst gibt es keine Gründe für meine Flucht.").
Das weitere Vorbringen des Beschwerdeführers, vom ukrainischen Geheimdienst verfolgt worden zu sein, entspricht insbesondere im Hinblick darauf, dass der Beschwerdeführer die Ukraine nur aufgrund eines gegen ihn laufenden strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens verlassen hat, somit nicht den Tatsachen. Darüber hinaus unterfällt dieses Vorbringen dem Neuerungsverbot: In einer Beschwerde gegen eine Entscheidung des Bundesasylamtes durften neue Tatsachen und Beweismittel gemäß dem - verfassungsrechtlich unbedenklichen (VfGH 25.09.2013, U1937/2012 ua.) - § 40 Abs. 1 AsylG 2005 nur vorgebracht werden, wenn sich der Sachverhalt, der der Entscheidung zu Grunde gelegt wurde, nach der Entscheidung in erster Instanz maßgeblich geändert hat, das Verfahren in erster Instanz mangelhaft war, diese dem Asylwerber bis zum Zeitpunkt der Entscheidung erster Instanz nicht zugänglich waren oder wenn der Asylwerber nicht in der Lage war, diese vorzubringen. Dies entspricht § 20 Abs. 1 BFA-VG. Weder war das Verfahren mangelhaft, noch handelt es sich beim Vorbringen, vom ukrainischen Geheimdienst verfolgt worden zu sein, um einen Sachverhalt, den er bisher nicht vorbringen habe können.
Soweit der Beschwerdeführer in der Beschwerde noch ausgeführt hat, von "radikalen Ukrainern" verprügelt worden zu sein bzw. als syrisch-stämmiger Kurde in der Ukraine ein menschenunwürdiges Leben zu führen, ist zunächst festzustellen, dass der Beschwerdeführer ein derartiges Vorbringen in der öffentlich mündlichen Beschwerdeverhandlung nicht mehr erstattet hat. Vielmehr hat der Beschwerdeführer wie oben dargestellt richtig stellend eingeräumt die Ukraine nur aufgrund eines gegen ihn laufenden strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens verlassen zu haben und betont, dass es keinerlei sonstigen Gründe für seine Flucht aus der Ukraine gäbe. Zudem wäre selbst bei Aufrechterhaltung dieses Vorbringens dem Beschwerdeführer zu erwidern gewesen, dass dieser aus freien Stücken in die Ukraine emigriert ist und dort auch (rechtmäßig) die ukrainische Staatsbürgerschaft beantragte. Es könnte daher nicht nachvollzogen werden, warum sich der Beschwerdeführer zwölf Jahre lang freiwillig in einem Land aufgehalten und dessen Staatsangehörigkeit angenommen haben soll, in dem er ein menschenunwürdiges Leben führen musste.
Auf das in der Beschwerde erstattete Fluchtvorbringen des Beschwerdeführer hinsichtlich Syriens war schon nicht weiter einzugehen, da es sich nicht auf den Herkunftsstaat Ukraine bezieht und gemäß § 3 AsylG 2005 einem Fremden der Status eines Asylberechtigten dann zuzuerkennen ist, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung droht. Der Herkunftsstaat ist gemäß § 2 Abs. 1 Z 17 AsylG 2005 der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da weder im BFA-VG noch im AsylG 2005 eine Senatsentscheidung vorgesehen ist, liegt gegenständlich somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 1 VwGVG trat dieses Bundesgesetz mit 1. Jänner 2014 in Kraft. Gemäß Abs. 2 leg. cit. bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Die gegenständliche Beschwerde ist form- und fristgerecht eingelangt, der Beschwerdeführer legitimiert. Auf die Beschwerde war daher einzugehen.
Zu A)
Zu Spruchpunkt I.
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 100/2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung i.S.d. Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (in der Fassung des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z.B. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.
Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12. 2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/011). Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.02.1997, 95/01/0454; 09.04.1997, 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH 18.04.1996, 95/20/0239; vgl. auch VwGH 16.02.2000, 99/01/097), sondern erfordert eine Prognose.
Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; 15.03.2001, 99720/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.06.1994, 94/19/0183; 18.02.1999, 98/20/0468). Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn die Asylentscheidung erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 09.03. 1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233).
Wenn Asylsuchende in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen, bedürfen sie nicht des Schutzes durch Asyl (vgl. zB VwGH 24.3.1999, 98/01/0352 mwN; 15.3.2001, 99/20/0036; 15.3.2001, 99/20/0134). Damit ist nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwGH 9.11.2004, 2003/01/0534). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "inländischen Flucht- oder Schutzalternative" (VwGH 9.11.2004, 2003/01/0534) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal da auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 8.9.1999, 98/01/0614; 29.3.2001, 2000/20/0539). Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung ausgeführt, dass als Fluchtgründe unter dem Gesichtspunkt der schwere des Eingriffs nur solche Maßnahmen in Betracht kommen, die einen weiteren Verbleib im Heimatland aus objektiver Sicht unerträglich erscheinen lassen (VwGH 16.9.1992, 92/01/0544; 7.10.2003, 92/01/1015 u.a.).
UNHCR betont in seinen Richtlinien zur "Internen Flucht- oder Neuansiedlungsalternative im Zusammenhang mit Artikel 1 A (2) des Abkommens von 1951 bzw. des Protokolls von 1967 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge", dass die Frage des Vorliegens einer inländischen Flucht- bzw. Schutzalternative in einem Asylverfahren nicht losgelöst von allen anderen zu prüfen ist und dass das Konzept der inländischen Flucht- bzw. Schutzalternative auch nicht dazu dienen kann, den Zugang zum Verfahren zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft zu verweigern, weil sich diese Frage erst im Zusammenhang mit der inhaltlichen Prüfung eines Asylantrages stellt (HCR/GIP/03/04 v. 23.7.2003, S 2).
Die Prüfung, ob eine inländische Flucht- bzw. Schutzalternative
vorliegt, erfordert eine Zukunftsprognose dahingehend, ob für den
jeweils konkreten Asylwerber im Entscheidungszeitpunkt eine solche
tatsächlich in Frage kommt (= Klärung der Relevanz) und
bejahendenfalls ob diese ihm zumutbar ist (= Klärung der
Zumutbarkeit). Dabei ist zunächst zu klären, ob ein konkretes risikofreies Gebiet existiert, das sich durch Abwesenheit des Verfolgers auszeichnet und dessen Stabilität und Sicherheit von Dauer ist. Weiters ist zu klären, ob ein solches risikofreies Gebiet für den Asylwerber sowohl von innerhalb als auch von außerhalb des Herkunftsstaates in Sicherheit und auf legalem Weg erreichbar ist (= Möglichkeit einer sicheren Rückkehr) und ob das Leben dort für den Asylwerber ohne unangemessene Härten oder Gefahren geführt werden kann. Wenn eine solche inländische Flucht- bzw. Schutzalternative als vorhanden angesehen wird, hat ferner das Entscheidungsorgan nachzuweisen bzw. den Beweis zu erbringen, dass es dem betroffenen Asylwerber in Anbetracht sämtlicher persönlicher Umstände zumutbar wäre, dort Zuflucht zu finden, um nicht länger begründete Furcht vor Verfolgung zu haben (vgl. hierzu auch die o.a. diesbezüglichen UNHCR-Richtlinien v. 23.7.2003, HCR/GIP/03/04).
In Summe hat der Beschwerdeführer, wie im Rahmen der Beweiswürdigung dargestellt worden ist, keine asylrelevante Verfolgung im Herkunftsstaat glaubhaft darlegen können. Andere Gründe, die gegen eine Rückkehr in die Ukraine sprechen, sind unter Berücksichtigung der Angaben des Beschwerdeführers sowie bei Heranziehung der Länderfeststellungen nicht ersichtlich und können auch von Amts wegen nicht festgestellt werden.
Soweit der Beschwerdeführer seinen Herkunftsstaat verlassen hat, um sich einem strafrechtlichen Verfahren zu entziehen, ist darauf hinzuweisen, dass die Verfolgung von Straftaten durch den Herkunftsstaat für sich allein keinen Asylgrund im Sinne der GFK darstellt. Darüber hinaus bleibt auch festzustellen, dass der Beschwerdeführer angegeben hat, bereits in der Vergangenheit strafrechtlichen Verfahren wegen Schleppertätigkeit ausgesetzt gewesen zu sein.
Das Bundesverwaltungsgericht gelangt daher zum Ergebnis, dass dem Beschwerdeführer im Herkunftsstaat weder individuelle Verfolgung - weder unmittelbar von staatlichen Organen noch von "Privatpersonen" - drohte noch aktuelle und konkrete Verfolgungsgefahr aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, der politischen Gesinnung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe iSd Art. 1 Abschnitt 1 Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht und konnte eine solche auch nicht von Amts wegen festgestellt werden.
Für das Bundesverwaltungsgericht liegen auch sonst keinerlei Anhaltspunkte vor, die pro futuro auf eine begründete Furcht vor asylrelevanter Verfolgung hinweisen, weshalb die Beschwerde, sofern sie sich gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides richtet, abzuweisen war.
Zu Spruchpunkt II.:
"§ 8 (1) Der Status des subsidiär Schutzberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen,
1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder
2. dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist,
wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
...
§ 9 (1) Einem Fremden ist der Status eines subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn
1. die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1) nicht oder nicht mehr vorliegen;
...
(4) Die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ist mit dem Entzug der Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu verbinden. Der Fremde hat nach Rechtskraft der Aberkennung Karten, die den Status des subsidiär Schutzberechtigten bestätigen, der Behörde zurückzustellen."
Zur Auslegung des § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 ist auch Art. 19 Abs. 3 lit. b Statusrichtlinie 2011/95/EU heranzuziehen, welcher lautet:
"(3) Die Mitgliedstaaten erkennen einem Drittstaatsangehörigen oder einem Staatenlosen den subsidiären Schutzstatus ab, beenden diesen oder lehnen eine Verlängerung ab, wenn
a) ...
b) eine falsche Darstellung oder das Verschweigen von Tatsachen seinerseits, einschließlich der Verwendung falscher oder gefälschter Dokumente, für die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus ausschlaggebend war."
Der in § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 als erster Fall angeführte Tatbestand stellt also darauf ab, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des subsidiären Schutzes nie vorgelegen haben, und sieht somit die Abänderung einer rechtskräftigen Entscheidung vor (vgl. Putzer, Asylrecht, Leitfaden zum Asylgesetz 2005, 2. Auflage, 2011, Rz. 241). Derartige Regelungen können, wie sich auch aus § 68 Abs. 6 AVG ergibt, vom jeweiligen Materiengesetzgeber vorgesehen werden und sind mit dem Rechtsinstitut der Rechtskraft vereinbar.
Im vorliegenden Fall war der Status eines subsidiären Schutzberechtigten abzuerkennen, weil eine Zuerkennung in Hinblick auf den vom Beschwerdeführer vorsätzlich falsch angegebenen Herkunftsstaat Syrien erfolgte.
Nach § 9 Abs. 4 AsylG 2005 war die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit dem Entzug der Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu verbinden.
Zu Spruchpunkt III.:
Gemäß § 10. Abs. 1 Z 5 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt wird sowie kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt.
Gemäß § 57 Abs. 1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:
1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Abs. 1a FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,
2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
Der Beschwerdeführer ist erst seit 29. Dezember 2012 im österreichischen Bundesgebiet aufhältig und sein Aufenthalt ist nicht geduldet. Der Beschwerdeführer ist nicht Zeuge oder Opfer von strafbaren Handlungen und auch kein Opfer von Gewalt. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 liegen daher nicht vor, wobei dies weder im Verfahren noch in der Beschwerde auch nur behauptet wurde.
Im vorliegenden Verfahren erfolgte die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz im Hinblick auf den Status des subsidiär Schutzberechtigten auch nicht gemäß § 8 Abs. 3a AsylG 2005 und ist auch keine Aberkennung gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 ergangen, wie aus dem Verfahrensgang ersichtlich ist.
Gemäß § 52 Abs. 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
Der Beschwerdeführer ist als Staatsangehöriger der Ukraine kein begünstigter Drittstaatsangehöriger und es kommt ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu.
Gemäß § 55 Abs.1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn
1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und
2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.
Nach § 55 Abs. 2 AsylG 2005, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen, wenn nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vorliegt.
§ 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet:
(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität aufweisen, etwa ein gemeinsamer Haushalt vorliegt (vgl. dazu EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; Frowein - Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK-Kommentar, 2. Auflage (1996) Rz 16 zu Art. 8; Baumgartner, Welche Formen des Zusammenlebens schützt die Verfassung? ÖJZ 1998, 761; vgl. auch Rosenmayer, Aufenthaltsverbot, Schubhaft und Abschiebung, ZfV 1988, 1). In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).
Nach ständiger Rechtsprechung der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts kommt dem öffentlichen Interesse aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSd Art. 8 Abs. 2 EMRK ein hoher Stellenwert zu. Der Verfassungsgerichtshof und der Verwaltungsgerichtshof haben in ihrer Judikatur ein öffentliches Interesse in dem Sinne bejaht, als eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragsstellung im Inland aufhalten durften, verhindert werden soll (VfSlg. 17.516 und VwGH 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479).
Als familiäre Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet gab der Beschwerdeführer seinen Bruder an. Ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis des Beschwerdeführers zu demselben konnte seitens des Bundesverwaltungsgerichtes jedoch nicht festgestellt werden und wurde darüber hinaus vom Beschwerdeführer auch im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung nicht behauptet. So führte der Beschwerdeführer aus, nicht im gemeinsamen Haushalt mit seinem Bruder zu leben, sondern lediglich regelmäßigen telefonischen Kontakt zu seinen Bruder zu haben; persönlicher Kontakt bestehe seit eineinhalb Jahren keiner mehr. Ein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis bestehe - trotz gelegentlicher Unterstützung durch seinen Bruder - nicht, da der Beschwerdeführer von den Leistungen im Rahmen der Grundversorgung lebt. Darüber hinaus ist auch kein anderweitiges persönliches Abhängigkeitsverhältnis oder ein besonderer Pflegebedarf zwischen dem genannten Bruder und dem Beschwerdeführer ersichtlich. Ein schützenswertes Familienleben des Beschwerdeführers zum seinem in Österreich aufhältigen Bruder liegt daher im oben dargestellten Sinn nicht vor. Der Beschwerdeführer verfügt in Österreich über keine weiteren Familienangehörigen. Eine Rückkehrentscheidung stellt demnach keinen Eingriff in das Recht auf Achtung des Familienlebens dar.
Die aufenthaltsbeendende Maßnahme könnte daher allenfalls lediglich in das Privatleben des Beschwerdeführers eingreifen.
Unter dem "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg. Lettland, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.
Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 MRK, in ÖJZ 2007, 852 ff.).
Allerdings ist nach der bisherigen Rechtsprechung auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist (vgl. VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216 mwN).
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat in seiner langjährigen Rechtsprechung zu Ausweisungen Fremder wiederholt ausgesprochen, dass die EMRK Fremden nicht das Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem bestimmten Land garantiert und die Konventionsstaaten im Allgemeinen nicht verpflichtet sind, die Wahl des Aufenthaltslandes durch Einwanderer zu respektieren und auf ihrem Territorium die Familienzusammenführung zu gestatten. Dennoch könne in einem Fall, der sowohl die Achtung des Familienlebens, als auch Fragen der Einwanderung betrifft, der Umfang der staatlichen Verpflichtung, Familienangehörigen von im Staat ansässigen Personen Aufenthalt zu gewähren, - je nach der Situation der Betroffenen und dem Allgemeininteresse - variieren (vgl. z.B. EGMR 5.9.2000, 44328/98, Solomon v. Niederlande; 9.10.2003, 48321/99, Slivenko v. Lettland; 22.4.2004, 42703/98, Radovanovic v. Österreich; 31.1.2006, 50435/99, da Silva und Hoogkamer v. Niederlande; 31.7.2008, 265/07, Darren Omoregie ua v. Norwegen).
Der Beschwerdeführer hält sich erst seit Dezember 2012 im Bundesgebiet auf und verfügte nie über ein Aufenthaltsrecht außerhalb des Asylverfahrens. Er ist illegal nach Österreich eingereist (vgl. dazu VwGH 22.01.2009, 2008/21/0654). Die Dauer des vorliegenden Asylverfahrens übersteigt mit zweieinhalb Jahr nicht das Maß dessen, was für ein rechtsstaatlich geordnetes, den verfassungsrechtlichen Vorgaben an Sachverhaltsermittlungen und Rechtschutzmöglichkeiten entsprechendes Asylverfahren angemessen ist. Es liegt somit jedenfalls kein Fall vor, in dem die öffentlichen Interessen an der Einhaltung der einreise- und fremdenrechtlichen Vorschriften sowie der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung angesichts der langen Verfahrensdauer oder der langjährigen Duldung des Aufenthaltes im Inland nicht mehr hinreichendes Gewicht haben, die Rückkehrentscheidung als "in einer demokratischen Gesellschaft notwendig" erscheinen zu lassen (vgl. VfSlg 18.499/2008, 19.752/2013; EGMR 4.12.2012, Fall Butt, Appl. 47.017/09, Z 85 f.). Selbst der zweieinhalbjährige Aufenthalt des Beschwerdeführers ist zu relativieren und in diesem Zusammenhang zu betonen, dass die Anstrengung des Asylverfahrens seitens des Beschwerdeführers durch Schilderung - von diesem letztlich selbst als nicht zutreffend eingeräumter - falscher Sachverhalte erfolgte. Auch der Status des subsidiär Schutzberechtigen und der diesbezügliche Aufenthaltstitel wurde dem Beschwerdeführer aufgrund von diesem vorsätzlich falsch erstatteter Angaben zum Herkunftsstaat zuerkannt. Der Beschwerdeführer führte im vollem Wissen ob seiner ukrainischer Staatsbürgerschaft und seiner direkten Ausreise aus der Ukraine aus, syrischer Staatsangehöriger zu sein bzw. aus asylrelevanten Gründen direkt von Syrien aus nach Österreich gelangt zu sein.
Eine besonders fortgeschrittene Integration des Beschwerdeführers während seines nur auf das Asylgesetz gestützten Aufenthaltes im Bundesgebiet kann seitens des Bundesverwaltungsgerichtes auch nicht erkannt werden:
Der Beschwerdeführer spricht trotz einer Aufenthaltsdauer von über zwei Jahren nicht oder nur kaum Deutsch. Er hat während der Dauer des gegenständlichen Asylverfahrens an keinerlei Bildungsmaßnahmen teilgenommen. Der Erstbeschwerdeführer ist nicht selbsterhaltungsfähig und war in Österreich noch nie legal erwerbstätig. Der Beschwerdeführer wurde während seines Aufenthaltes im Bundesgebiet im Rahmen der vorübergehenden Grundversorgung des Bundes unterstützt. Der Beschwerdeführer besucht nach eigenen Angaben die kurdische Gemeinschaft, ist jedoch kein Mitglied derselben. Es kann somit von einer verfestigten und gelungenen Eingliederung in die österreichische Gesellschaft nicht ausgegangen werden.
Hingegen hat der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise zwölf Jahre seines Lebens in der Ukraine verbracht, spricht sowohl Ukrainisch als auch Russisch und war dort gesellschaftlich sowie beruflich integriert. Es ist daher nicht erkennbar, inwiefern sich der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr bei der Wiedereingliederung in die dortige Gesellschaft unüberwindbaren Hürden gegenübersehen könnte.
Daher sind auch die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung nach § 55 AsylG 2005 nicht gegeben.
Gemäß § 52 Abs. 9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.
Nach § 50 Abs. 1 FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.
Wie bereits oben ausgeführt wurde, hat der Beschwerdeführer keine ihn konkret bedrohende aktuelle, an asylrelevante Merkmale im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK anknüpfende Verfolgung maßgeblicher Intensität bzw. für eine aktuelle drohende unmenschliche Behandlung oder Verfolgung sprechenden Gründe glaubhaft vorgebracht. Eine Verletzung von Art. 2 bzw. Art. 3 EMRK kann im Falle des Beschwerdeführers somit nicht erkannt werden. Es liegen keine Hinweise vor und hat der Beschwerdeführer auch keine Umstände dargelegt, die eine Abschiebung des Beschwerdeführers unzulässig machen könnten. In der Ukraine besteht auch nicht eine solch extreme Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne der Art. 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre.
Hinsichtlich einer allfälligen strafrechtlichen Verfolgung des Beschwerdeführers in der Ukraine ist aus den Länderfeststellungen nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer hierdurch einer Verletzung von Art. 2 bzw. Art. 3 EMRK exponiert wäre. Darüber hinaus erklärte der Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr nichts zu befürchten, da er nicht zum ersten Mal der Schlepperei verdächtigt werde.
Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen jungen, gesunden und arbeitsfähigen Mann, sodass von ihm zu erwarten ist, dass er sich in der Ukraine allenfalls eine eigene, wenn auch verglichen mit österreichischen Verhältnissen bescheidene Existenz aufbauen kann. Obwohl die wirtschaftliche Lage in der Ukraine im Vergleich zu jener in Österreich als schlechter zu betrachten ist, wäre es dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr unzweifelhaft zumutbar, durch eigene und notfalls auch weniger attraktive Arbeit seinen Lebensunterhalt zu bestreiten. Zu den regelmäßig zumutbaren Arbeiten gehören dabei auch Tätigkeiten, für die es keine oder wenig Nachfrage auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gibt, die nicht überkommenen Berufsbildern entsprechen, etwa weil sie keinerlei besondere Fähigkeiten erfordern und die nur zeitweise, etwa zur Deckung eines kurzfristigen Bedarfs, ausgeübt werden können. Er war vor seiner Ausreise aus der Ukraine in der Lage, seine Lebensgrundlage durch Erwerbsarbeit zu sichern und es ist daher nicht ersichtlich und hat dies der Beschwerdeführer auch nicht dargetan, weshalb ihm dies nicht auch künftig möglich sein sollte. Es ist daher nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr in die Ukraine in eine (wirtschaftlich) aussichtslose Lage geraten würde und keine Unterkunft hätte. Die Wiedereingliederung in die Gesellschaft sollte kein Problem für den Beschwerdeführer darstellen, zumal dieser - wie bereits ausgeführt - zwölf Jahre seines Lebens in der Ukraine verbracht hat, die Sprache des Herkunftsstaates beherrscht und mit den dort herrschenden Gepflogenheiten vertraut ist. Die Basisversorgung der Bevölkerung mit Grundnahrungsmitteln ist in der Ukraine grundsätzlich gewährleistet.
Eine völlige Perspektivenlosigkeit für den Beschwerdeführer kann ebenso wenig erkannt werden. Ziel des Refoulementschutzes ist es nicht, Menschen vor unangenehmen Lebenssituationen, wie es die Rückkehr in die Ukraine für den Beschwerdeführer darstellen mag, zu schützen, sondern vielmehr Schutz vor exzeptionellen Lebenssituationen zu gewähren.
Das Vorliegen dermaßen akuter und schwerwiegender Erkrankungen, welche in der Ukraine nicht behandelbar wären und im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat allenfalls zu einer Überschreitung der hohen Eingriffsschwelle des Art. 3 EMRK führen könnten, wurde vom Beschwerdeführer im Verfahren nicht behauptet.
In Anbetracht dieser Umstände ergibt sich somit kein Hinweis, dass es durch die Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat zu einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe kommen würde.
Nach § 50 Abs. 2 FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).
Die Zulässigkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat ist gegeben, da nach den die Abweisung seines Antrages auf internationalen Schutz tragenden Gründen der vorliegenden Entscheidung keine Umstände vorliegen, aus denen sich eine Unzulässigkeit der Abschiebung im Sinne des § 50 Abs. 2 FPG ergeben würde.
Nach § 50 Abs. 3 FPG ist Abschiebung in einen Staat unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht. Eine derartige Empfehlung besteht für die Ukraine nicht.
Die Abschiebung des Beschwerdeführers in die Ukraine ist daher zulässig.
Gemäß § 55 Abs. 1 FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach § 55 Abs. 2 FPG 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.
Da derartige besondere Umstände vom Beschwerdeführer nicht behauptet und auch im Ermittlungsverfahren nicht hervorgekommen sind, ist die Frist zu Recht mit 14 Tagen festgelegt worden.
Da alle gesetzlichen Voraussetzungen für die Anordnung einer Rückkehrentscheidung und die gesetzte Frist für die freiwillige Ausreise vorliegen, ist die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 75 Abs. 20 iVm §§ 55 und 57, § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 52 Abs. 2 Z 2 FPG und § 9 BFA-VG sowie § 52 Abs. 9 iVm § 50 und § 55 FPG als unbegründet abzuweisen.
Zur Zurückweisung des Antrages:
Soweit der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde in eventu den Antrag stellt, ihm den Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Ukraine zuzuerkennen, ist auszuführen, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl über die Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten nicht abgesprochen hat und somit dem Bundesverwaltungsgericht hierüber keine Kognitionsbefugnis zukommt, da sich der Prüfungsumfang des Bundesverwaltungsgerichtes gemäß § 27 VwGVG auf den angefochtenen Bescheid beschränkt.
Der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Ukraine war daher als unzulässig zurückzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Denn das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben.
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