BVwG W153 1261837-3

W153 1261837-3Tribunale amministrativo federale19 giu 2015

Regest

Drogenabhängigkeit, gesundheitliche Beeinträchtigung, non<br/>refoulement, Rückkehrsituation, Übergangsbestimmungen

Testo completo

BVwG W153 1261837-3

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 19.06.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W153.1261837.3.00

Spruch

W153 1261837-3/16E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Christoph KOROSEC über die Beschwerde von XXXX, StA Gambia, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.10.2010, Zl. 04 08.024-BAW, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 13.01.2015, zu Recht erkannt:

A)

1. Die Beschwerde wird hinsichtlich des Spruchpunktes I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 8 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.

2. Gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 wird das Verfahren hinsichtlich des Spruchpunktes II. des angefochtenen Bescheides zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B)

I. Die ordentliche Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

Verfahrensgang

Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger aus Gambia, stellte nach illegaler Einreise in Österreich am 20.04.2004 einen Antrag auf internationalen Schutz. Er wurde dazu am 16.06.2005 niederschriftlich einvernommen und brachte als Fluchtgrund vor, dass er, ein Verkäufer im Geschäft des Vaters, wegen eines Betrügers namens "XXXX", der Lebensmittel ins väterliche Geschäft geliefert hätte, diese aber selbst nicht richtig bezahlt habe, Gambia verlassen hätte. Seine Mutter sei weitschweifig mit XXXX verwandt, näheres über XXXX wisse er jedoch nicht. Persönliche Probleme habe er aber nicht gehabt, Verfolgung befürchte er, weil er die Geschäftsschulden bezahlen müsse. Der Beschwerdeführer führte als weiteren Fluchtgrund an, dass es anlässlich eines im Senegal abgehaltenen Fußballspiels zwischen Gambia und Senegal zu einer verbalen Auseinandersetzung gekommen sei - die Fußballmannschaft aus Gambia hätte die senegalesische Mannschaft besiegt.

Das Bundesasylamt wies den Asylantrag mit Bescheid Zl. 04 08.024-BAW vom 19.06.2005 gemäß § 7 AsylG 1997 ab, stellte gem. § 8 Abs. 1 AsylG 1997 fest, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Gambia zulässig ist und wies den Beschwerdeführer gem. § 8 Abs. 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet aus.

Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde.

Der Beschwerdeführer wurde am 15.10.2008 von einem Bezirksgericht zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 8 Wochen auf eine Probezeit von 3 Jahren verurteilt.

Mit Erkenntnis vom 30.04.2010 wies der Asylgerichtshof das Begehren hinsichtlich der Zuerkennung auf internationalen Schutz im Sinne der GFK gem. § 7 AsylG 1997 ab.

Im Gegensatz zur Annahme des Bundesasylamtes in Bezug auf das Bestehen einer mangelnden Glaubwürdigkeit hinsichtlich der Identität des Beschwerdeführers sah der Asylgerichtshof die Angaben des Beschwerdeführers als taugliche Grundlage für die Beweiswürdigung an. Es seien keinerlei Anhaltspunkte zu Tage getreten, warum diesbezüglich den Angaben des Beschwerdeführers kein Glauben zu schenken gewesen wäre.

Hingegen sei dem Beschwerdeführer die Bescheinigung eines Fluchtgrundes nicht gelungen. Der Beschwerdeführer habe in erster Instanz angegeben, dass er Analphabet sei, dazu widersprüchlich jedoch seine Angabe, dass er im elterlichen Geschäft als Verkäufer gearbeitet habe. Zutreffend führe hier das Bundesasylamt an, dass sich diese beiden Aussageteile insofern nicht miteinander vereinbaren lassen, als für einen Verkäufer "unabdingbare Voraussetzung ist, lesen, rechnen und schreiben zu können". Nicht glaubwürdig erscheine auch das Vorbringen, die Mutter des Beschwerdeführers sei mit dem festgenommenen Betrüger verwandt, da der Beschwerdeführer nicht einmal ansatzweise Näheres über verwandtschaftliche Verhältnisse des Betrügers zu berichten wusste. Im Übrigen erweise sich das Vorbringen schon aus rechtlichen Gründen alleine als nicht asylrelevant.

Dieser Spruchpunkt wurde mit 04.05.2010 rechtskräftig.

Hinsichtlich des subsidiären Schutzes und der Ausweisung hat der Asylgerichtshof die Angelegenheit an die Behörde zurückverwiesen. Das BAA habe es laut Gerichtshof unterlassen, entsprechende auf die konkrete Situation des Beschwerdeführers bezogene Feststellungen zur Situation - vor allem zur wirtschaftlichen Lage - in Gambia zu treffen.

Bei der niederschriftlichen Einvernahme beim BAA/Außenstelle Wien am 23.06.2010 gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes an:

"...

Frage: Wie heißt ihr Vater?

Antwort: XXXX - mein Vater ist bereits verstorben. Befragt gebe ich an, dass mein Vater Ende 1999 verstorben ist.

Frage: Woran ist Ihr Vater verstorben?

Antwort: Mein Vater ist infolge natürlicher Krankheit (Bluthochdruck) verstorben.

Frage: Welchen Beruf übte Ihr Vater aus-?

Antwort: Mein Vater war ein Geschäftsmann.

Frage: Wie heißt ihre Mutter?

Antwort: Meine Mutter heißt XXXX - meine Mutter ist ca. 50 Jahre alt.

Frage: Welchen Beruf übt Ihre Mutter aus?

Antwort: Meine Mutter ist Gartenarbeiterin. Meine Mutter ist in Pension.

Frage: Haben Sie Geschwister?

Antwort: Ich habe eine ältere Schwester, zwei jüngere Brüder und zwei jüngere Schwestern.

Frage: Wie heißt die ältere Schwester?

Antwort: XXXX. Meine jüngeren Brüder heißen XXXX. Meine jüngeren Schwestern heißen XXXX.

Frage: Wo leben Ihre genannten Geschwister?

Antwort: Die ältere Schwester ist im Senegal, die anderen Geschwister sind bei meinem Onkel in Gambia. Sie leben bei meinem Onkel. Befragt gebe ich an, dass meine Mutter bei meiner älteren Schwester im Senegal lebt.

Frage: Warum leben Ihre Geschwister teilweise bei einem Onkel in Gambia?

Antwort: Meine Geschwister studieren in Gambia. Befragt gebe ich an, dass mein Onkel Landarbeiter ist.

Frage: Hat der Onkel so viel Geld das die Geschwister in Gambia studieren?

Antwort: Das ist keine Verwaltungsschule, die Geschwister besuchen eine Koranschule und die ist billig.

Frage: Hat Ihr verstorbener Vater Geschwister?

Antwort: Ja, an sich hat er Geschwister, die sind alle verstorben.

Frage: Hat Ihre Mutter Geschwister?

Antwort: Ja, meine Mutter hat eine ältere Schwester und einen älteren Bruder. Befragt gebe ich an, dass die Geschwister der Mutter in XXXX in Gambia leben.

Frage: Welchen Beruf übt der ältere Bruder Ihrer Mutter aus?

Antwort: Er ist von Beruf Maurer.

Frage: Können Sie sich auf die gestellten Fragen konzentrieren?

Antwort: Ja.

Frage: Verstehen Sie den Dolmetscher?

Antwort: Ja.

Frage: Welcher Volksgruppe gehören Sie an?

Antwort: Mandingo.

Frage: Welche Sprachen sprechen Sie?

Antwort: Mandinka, Wolof (verstehen), Englisch (ein wenig) Deutsch (ein wenig Sprachkenntnisse).

Frage: Haben Sie Schulen besucht?

Antwort: Nein.

Frage: Wo haben Sie in Gambia gelebt bzw. gewohnt?

Antwort: XXXX.

Frage: Haben Sie in Gambia jemals gearbeitet?

Antwort: Ich habe in der Landwirtschaft (Ackerbau) gearbeitet. In der Trockenzeit habe ich im Geschäft meines Vaters (Greissler - Geschäft) ausgeholfen.

Frage: Sind Sie illegal in Österreich eingereist?

Antwort: Ja. Ich bin ohne Papiere illegal im April 2004 nach Österreich gekommen.

Frage: Können Sie jetzt gambische Personendokumente vorlegen?

Antwort: Nein.

Frage: Waren Sie seit Ihrer Einreise in Österreich im Jahr 2004 ausschließlich in Österreich aufhältig?

Antwort: Ja.

Frage: Haben Sie in Österreich Verwandte? Familie? Angehörige?

Antwort: Nein.

Frage: Führen Sie in Österreich ein Familienleben? Leben Sie in Österreich in einer Lebensgemeinschaft?

Antwort: Nein.

Frage: Haben Sie in Österreich Freunde? Wie sieht Ihr Privatleben aus?

Antwort: Ich habe eine Freundin, ich wohne in einem Heim. Seit meiner Einreise in Österreich darf ich nicht arbeiten. Die meiste Zeit verbringe ich mit Nichtstun. Befragt gebe ich an, dass ich in Österreich auch nicht illegal arbeite, das getraue ich mich nicht.

Frage: An welchen Krankheiten laborieren Sie?

Antwort: Ich glaube nicht, dass ich Krank bin. Ich war lange nicht mehr bei einem Arzt.

Frage: Gehören Sie in Österreich einem Verein oder einer sonstigen Organisation an?

Antwort: Nein.

Frage: Haben Sie in Österreich gerichtlich strafbare Handlungen begangen?

Antwort: Nein.

Frage: Was befürchten Sie im Falle Ihrer Rückkehr nach Gambia?

Antwort: Die Polizei sucht mich.

Anm.: Der AW legt ein Schriftstück der gambischen Polizei (Haftbefehl) zur Untermauerung seines Vorbringens vor! Dieses wird im Original zum Akt genommen!

Frage: Was konkret steht in dem von Ihnen soeben vorgelegten Schriftstück?

Antwort: Mir wurde erklärt, dass ich in Gambia wegen meines Problems gesucht werde.

Frage: Welche konkrete Behörde hat diesen angeblichen Haftbefehl ausgestellt?

Antwort: Das weiß ich nicht. In diesem Haftbefehl ist keine Behörde genannt.

Frage: Warum werden Sie mittels Haftbefehls gesucht?

Antwort: Wegen des Problems. Nach dem Tod des Vaters habe ich mit einem Geschäftspartner des Vaters Schwierigkeiten gehabt.

Frage: Welcher konkrete Grund nennt der Haftbefehl für Ihre Festnahme?

Antwort: Seit dem Tod des Vaters sind Steuerkontrollore gekommen und haben dem Vater vorgeworfen, dass der Vater keine Steuern bezahlt hat. Die Kontrollore haben die eingehobenen Steuergelder nicht an die zuständigen Behörden weitergeleitet.

Frage: Wann konkret wurde der genannte Haftbefehl ausgestellt?

Antwort: Das weiß ich nicht.

Vorhalt: Sie legen einen Haftbefehl, ohne etwas von diesem Haftbefehl zu wissen, vor. Ein Haftbefehl wegen Steuerangelegenheiten wird nicht vom Immigration Department ausgestellt. Was sagen Sie dazu?

Antwort: Ich weiß nicht, wer den Haftbefehl ausgestellt hat.

Anm.: Der AW legt auch einen Brief eines Freundes aus Gambia (datiert im Februar 2010) vor! Der Brief wird im Original zum Akt genommen!

Vorhalt: Warum schreibt Ihnen ausgerechnet ein Freund einen Brief in Englisch, wo sie doch laut Ihren eigenen Angaben bloß über geringe Sprachkenntnisse in Englisch verfügen! Das widerspricht sich massiv! Was sagen Sie dazu?

Antwort: Der Schreiber des Briefes kann Englisch, ich kann nicht Englisch.

Vorhalt: Freunde schreiben nicht in einer Sprache die der andere nicht versteht. Das ergibt keinen Sinn. Ihren Beweismitteln ist jede Glaubwürdigkeit zu versagen! Was sagen Sie dazu?

Antwort: In Gambia schreiben Sie auf Englisch oder Arabisch.

Vorhalt: Aufgrund der obigen Umstände ist es nicht glaubhaft, dass Sie in Gambia von Behörden gesucht werden. Was sagen Sie dazu?

Antwort: Ich kann den Wahrheitsgehalt der beiden Schriftstücke nicht wirklich beurteilen. Ich glaube, der Inhalt stimmt.

Vorhalt: Warum sollten gerade Sie in Gambia gesucht werden? Bzgl. ihrer anderen Geschwister haben Sie keine Probleme in Gambia behauptet. Was sagen Sie dazu?

Antwort: Nach dem Tod meines Vaters habe ich das Geschäft meines Vaters übernommen.

Vorhalt: Im Jahr 2005 haben Sie angegeben, dass Ihr Vater im Jahr 2002 verstorben wäre. Heute sagen Sie, Ihr Vater wäre 1999 verstorben. Im Jahr 2005 haben Sie bloß eine Schwester namens Mariama gehabt. Heute behaupten Sie mehrere Geschwister. Ihre Angaben zu Ihren nächsten Familienangehörigen sind völlig widersprüchlich. Sie sind in persönlicher Hinsicht nicht glaubwürdig. Was sagen Sie dazu?

Antwort: Das habe ich damals nicht gesagt, damals habe ich gesagt, ich habe eine ältere Schwester. Über das Todesjahr meines Vaters habe ich damals überhaupt keine Angaben machen. Ich habe keine Jahreszahl genannt.

Frage: Haben Sie nach dem Tod Ihres Vaters dessen Geschäft übernommen oder nicht?

Antwort: Ja.

Vorhalt: Ihr damaliger gesetzlicher Vertreter (Jugendamt Wien) hat in einem Schriftsatz (anlässlich einer Berufung gegen den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes) dargelegt, dass Sie nach dem Tod Ihres Vaters dessen Geschäft nicht übernommen hätten. Sie sagen heute Gegenteiliges. Was können Sie dazu angeben?

Antwort: Das habe ich damals dem Jugendamt aber nicht gesagt.

Frage: Was spricht dagegen, wenn Sie sich in Gambia den Lebensunterhalt mit Hilfe der eigenen Arbeitsleistung finanzieren!

Antwort: Ich kann das Geschäft des Vaters nicht mehr wiederaufnehmen. Ich habe keine Waren mehr. Ich werde die Schlüssel zum Geschäft nicht bekommen.

Vorhalt: Sie haben zahlreiche Verwandte in Gambia und sind Sie volljährig. Es ist aus diesem Grund davon auszugehen, dass Ihr Überleben in Gambia (insb. in wirtschaftlicher Hinsicht) ebenso gesichert ist wie jenes Ihrer Angehörigen. Insb. dann, wenn Sie auch einer Arbeitstätigkeit nachgehen. Was sagen Sie dazu?

Antwort: Das geht nicht, weil meine Geschwister von jemand anderen versorgt werden. Das ist nicht möglich.

Anm.: Ihnen wird nun die Möglichkeit eingeräumt, in die allgemeinen Länderfeststellungen des BAA zur Gambia Einsicht und Stellung zu nehmen! Der Dolmetscher übersetzt Ihnen diese Feststellungen! Wollen Sie das?

Antwort: Nein, das interessiert mich nicht. Das hat nichts mit meinem Vorbringen zu tun.

Frage: Möchten Sie noch etwas angeben?

Antwort: Nein.

Frage: Haben Sie den Dolmetscher verstanden?

Antwort: Ja."

Mit 11.10.2010 wurde seitens der Staatendokumentation, nach Recherche Vorort, mitgeteilt, dass es sich beim übermittelten Haftbefehl um eine Fälschung handelt. Haftbefehle werden nicht vom Immigration Department ausgestellt, sondern weisen einen einheitlichen Briefkopf von einem Gericht aus.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.10.2010 wurde I. der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Gambia gemäß § 8 Absatz 1 iVm § 2 Abs. 1 Zif. 13 AsylG 2005 abgewiesen und II. der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Zif. 2 AsylG 2005 aus dem Bundesgebiet nach Gambia ausgewiesen.

Die Behörde hat sich dabei von folgenden Erwägungen leiten lassen:

"...

Die von der Behörde getroffenen Feststellungen beruhen auf folgender Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zur Ihrer Person (Identität) ergeben sich aus dem Umstand, als dass Sie beim Bundesasylamt keinerlei Personendokumente in Vorlage gebracht haben. Ein von Ihnen in Vorlage gebrachter "Haftbefehl" hat sich als Fälschung erwiesen und wird diesbezüglich auf die Feststellungen bzw. nachfolgende Beweiswürdigung verwiesen!

Nicht festgestellt werden konnte, dass Sie in Gambia von Behörden gesucht werden bzw. dass Sie zukünftig Schwierigkeiten mit Behörden (im Falle Ihrer Rückkehr nach Gambia) zu befürchten haben.

Sie haben dem Bundesasylamt zur Untermauerung Ihres "Verfolgungsmomentes" und Ihrer "Verfolgungsgefährdung" einen Haftbefehl des gambischen Immigrationsdepartments in Vorlage gebracht!

Bzgl. der Aussagekraft dieses Beweismittels wird auf die umseitig genannten Feststellungen verwiesen wonach dieser Haftbefehl eine Fälschung darstellt zumal Haftbefehle in Gambia immer von Gerichten ausgestellt werden. Sie sind aus diesem Grund im höchsten Maß unglaubwürdig.

Soweit Sie beim Bundesasyamt einen Brief eines angeblichen Freundes aus Gambia in Vorlage gebracht haben, so ist dazu festzuhalten, dass dieser Brief in englischer Sprache verfasst ist.

Sie selbst geben bzgl. Ihrer Sprachkenntnisse an, dass Sie nur über wenig bzw. geringe Sprachkenntnisse in Englisch verfügen würden, bzw. haben Sie beim Bundesasylamt während Ihres laufenden Asylverfahrens ausschließlich Mandingo gesprochen!

Es ist nicht nachvollziehbar, wieso Ihnen ein angeblicher Freund ausgerechnet ein Schriftstück in Englisch übermitteln obwohl ihm bekannt sein müsste, dass Sie dieser Sprache kaum mächtig sind.

Aus diesem Grund ist dem von Ihnen vorgelegten Schriftstück keine weitergehende Beweiskraft beizumessen. Freunde würden stets in einer gemeinsamen Sprache miteinander kommunizieren!

Die Negativ Feststellung, nämlich dass Sie keiner Gefahr im Sinne des § 50 FPG im Falle Ihrer Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung nach Gambia ausgesetzt sind, ergibt sich aus der allgemeinen tatsächlichen Lage in Gambia, die sich in den behördlichen Feststellungen widerspiegeln und aus der Unglaubhaftigkeit Ihres Vorbringens rund um Ihre Rückkehrgefährdung.

Die Länderfeststellungen ergeben sich aus einer Gesamtschau sämtlicher zitierter unbedenklicher schlüssiger Erkenntnisquellen. Diese Feststellungen wurden Ihnen im Rahmen des Parteiengehörs zu Übersetzung und Stellungnahme angeboten, darauf haben Sie jedoch verzichtet.

Aus der allgemeinen Lage in ihrem Heimatland alleine, kann eine asylrelevante Gefährdung Ihrer Person nicht abgeleitet werden.

Die Feststellung, nämlich dass keine Umstände vorliegen, die gegen eine Ausweisung aus dem Bundesgebiet der Republik Österreich stehen, ergibt sich aus dem Akteninhalt, insbesondere aus den Inhalten Ihrer niederschriftlichen Angaben. ..."

Rechtlich folgerte das Bundesasylamt daraus, dass der Beschwerdeführer keine asylrelevante Verfolgungsgefahr glaubhaft gemacht habe. Rückkehrhindernisse seien keine zu erkennen, die Ausweisung des Beschwerdeführers sei daher zulässig. Er ergebe sich in den Feststellungen zur allgemeinen Lage in Gambia kein Hinweis, dass im gesamten Staatsgebiet von Gambia eine extreme Gefahrenlage mit besonders exzessiver und unkontrollierter Gewaltanwendung gegenüber der Zivilbevölkerung, oder eine unmenschliche Behandlung bewirkende humanitäre Situation im gesamten Staatsgebiet vorliege. Dass der Beschwerdeführer im Falle der Abschiebung in eine aussichtslose Situation geraten würde, sei nicht feststellbar. Der Beschwerdeführer verfüge über Arbeitserfahrung in Gambia und habe Sie demnach sicherlich auch "soziale Beziehungen" in Gambia.

Zahlreiche Geschwister bzw. zumindest ein Onkel leben in Gambia und es ist dem Beschwerdeführer in einer Gesamtschau daher zuzumuten, sich zukünftig mit Hilfe der eigenen Arbeitsleistung in Gambia - wenn auch auf bescheidenen Niveau - und der Unterstützung den Angehörigen den Lebensunterhalt zu sichern.

Gegen diesen Bescheid wurde am 08.11.2010 Beschwerde erhoben, in der im Wesentlichen vorgebracht wurde, dass für bei einer Rückkehr ein reales Risiko bestehe und daher die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten vorliegen würde. Außerdem habe die Behörde zu Unrecht nicht den Status eines Flüchtlings zuerkannt. Der Beschwerdeführer führte auch aus, dass er aufgrund eines Drogendeliktes in Österreich verurteilt sei und ihm daher in seinem Heimatstaat Verfolgung drohe. Er könne sich auch nicht auf die Unterstützung seiner Angehörigen verlassen, da er bereits 2002 seine Heimat verlassen habe. Zur Untermauerung der Einwendungen wurden der "Country Report on Human Rights Practices" des US Department of State vom 11.03.2008 und ein Gutachten zur aktuellen Lage in Gambia vom September 2008 beigelegt.

Aufgrund des unbekannten Aufenthalts des Beschwerdeführers wurde das Verfahren am 31.03.2011 gem. § 24 AsylG eingestellt.

Am 25.01.2013 wurde das Verfahren fortgesetzt.

Der Beschwerdeführer wurde am 13.02.2013 von einem Landesgericht verurteilt. Er erhielt eine bedingte Freiheitsstrafe von 9 Monaten auf eine Probezeit von 3 Jahren.

Aufgrund des unbekannten Aufenthalts des Beschwerdeführers wurde das Verfahren am 03.10.2013 gem. § 24 AsylG neuerlich eingestellt.

Der Beschwerdeführer wurde am 13.01.2014 von einem Landesgericht neuerlich verurteilt. Er erhielt eine unbedingte Freiheitsstrafe von 15 Monaten. Die bedingte Nachsicht der o.a. bedingten Freiheitsstrafe von 9 Monaten wurde widerrufen.

Mit Beschluss vom 18.04.2014 wurde das Verfahren fortgesetzt.

Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 22.10.2014 wurde dem Beschwerdeführer eine aktuelle Lageeinschätzung (Juni 2013 und Information über Ebola vom 09.09.2014) zu Gambia übermittelt und ihm diesbezüglich Gelegenheit geboten, binnen angemessener Frist schriftlich Stellung zu nehmen. Des Weiteren wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, auch weitere Unterlagen zur persönlichen Situation vorzulegen.

Mit Beschluss vom 05.11.2014 wurde dem Beschwerdeführer gemäß Antrag vom 04.11.2014 ein Rechtsberater beigegeben.

In der Stellungnahme vom 10.11.2014 gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, dass er als Minderjähriger nach Österreich gekommen sei und sich seit über 10 Jahren hier aufhalte. Er habe einen Großteil seines Lebens in Österreich verbracht und diese Zeit auch genutzt sich zu integrieren. Nach seiner letzten Verurteilung habe er sich wegen seiner Suchtmittelerkrankung von 24.03.2014 bis 23.09.2014 erfolgreich einer stationären Therapie unterzogen. Seitdem sei er dreimal pro Woche in ambulanter therapeutischer Nachbehandlung. Seine Strafdaten bereue er und es gelinge ihm nun durch die regelmäßige Therapie drogenfrei zu leben. Er sei auch bereit im Arbeitsleben Fuß zu fassen. In Gambia habe er kein soziales Netzwerk mehr. Seine Geschwister seien in Angola. Lediglich Onkel und Tanten leben noch in Gambia, mit denen habe er aber keinen Kontakt mehr. Die vorgelegten Länderfeststellungen gehen nicht auf das konkrete Fluchtvorbringen ein und stammen großteils aus dem Jahr 2012. Amnesty International Berichte über Menschenrechtsverletzungen und von der Unterdrückung der Meinungs- und Pressefreiheit. Laut Berichtes des UN-Menschenrechtsbeirats stelle die Nahrungsmittelknappheit ein Problem dar. Über ein Viertel der Kinder unter fünf Jahren sei unterernährt berichte die Schweizerische Flüchtlingshilfe. Auch die medizinische Versorgung sie laut US State Department sehr limitiert. Unter diesen Umständen könne der Beschwerdeführer mit ziemlicher Sicherheit seine notwendige Therapie gegen die Suchtmittelerkrankung nicht weiterführen.

Beigelegt wurden Therapieberichte an das Landesgericht, die die erfolgreiche stationäre Behandlung belegen. Weiters wurden der medizinische Entlassungsbericht, der die Suchtmittelabhängigkeit diagnostiziert, sowie ein Ansuchen um weitere ambulante therapeutische Behandlungen beigelegt.

Am 03.12.2014 wurde ein Arbeitsvorvertrag als Hilfskraft vorgelegt.

In der gegenständlichen Rechtssache wurde am 13.01.2015 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, an der der Beschwerdeführer im Beisein eines Rechtsberaters persönlich teilnahm. Ein Vertreter des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) nahm an der Verhandlung nicht teil und das BFA gab keine Stellungnahme ab.

Es folgen die entscheidungsrelevanten Teile der mündlichen Verhandlung:

"...

VR: Haben Sie bei Ihrer Aussage vor dem Bundesasylamt und der Polizei immer die Wahrheit gesagt oder möchten Sie etwas richtig stellen?

BF: Ja, ich habe damals die Wahrheit gesagt, aber betreffend meiner Geschwister ist es zu einer Verwechslung gekommen.

VR: Wollen Sie das jetzt gleich richtig stellen?

BF: Ich habe eine jüngere Schwester und auch einen jüngeren Bruder. Die anderen sind Halbgeschwister bzw. sind das die Kinder des jüngeren Bruders meines Vaters.

VR: Lebt der jüngere Bruder noch?

BF: Meine Eltern sind verstorben, aber meine Geschwister leben noch.

VR: Ist Ihnen der Inhalt Ihrer Beschwerdeschrift bekannt? Halten Sie den Inhalt der Beschwerdeschrift und die dort gestellten Anträge aufrecht?

BF: Ja.

Sie sind seit Sie in Österreich sind mehrmals wegen Drogendelikte rechtskräftig verurteilt worden. Zuletzt im Jänner 2014 zu 15 Monaten.

VR: Wann sind Sie aus der Haft entlassen worden und was haben Sie bisher getan?

BF: Ich wurde am 04.02.2014 entlassen. Dann war ich sechs Monate stationär auf Drogenentzugstherapie. Jetzt werde ich ambulant behandelt.

VR: Sind Sie nun drogenfrei?

BF: Seit ich diese Therapie begonnen habe, habe ich keine Drogen mehr genommen.

VR: Seit wann waren Sie drogenabhängig?

BF: Ich habe auch schon ein bisschen in Gambia Drogen genommen. Aber ab 2008 bin ich dann so richtig abhängig geworden.

VR: Sie werden jetzt ambulant behandelt? Welche Medikamente nehmen Sie?

BF: Ja, aber ich nehme keine Medikamente.

VR: Was machen Sie in der Therapie?

BF: Ich habe einmal in der Woche eine Gesprächstherapie und zweimal in der Woche muss ich zu einem Urintest gehen.

VR: Wie lange dauert diese Therapie?

BF: Es ist unterschiedlich, sie dauert eine halbe Stunde bis eine Stunde. Diese Therapie dauert ein Jahr.

VR: Wurde diese Therapie verordnet oder machen Sie diese freiwillig?

BF: Ich habe selbst darum gebeten als ich noch im Gefängnis war.

VR: Leiden Sie an anderen ernsten Krankheiten? Gibt es Befunde?

BF: Nein.

VR: Sie sprechen ein bisschen Deutsch. Ich würde gerne wissen wie gut Sie Deutsch sprechen und stelle Ihnen ein paar Fragen auf Deutsch.

BF: Ok.

Anm: VR versucht mit dem BF die Verhandlung in deutscher Sprache weiter zu führen, teilweise muss aber weiter übersetzt werden.

VR: Sie sind nun mehr als 10 Jahre in Österreich. Welche Integrationsmaßnahmen wie Deutschkurse, gemeinnützige Arbeit, Tätigkeiten in einem Verein, können Sie vorweisen?

BF: Ich habe 2006 neun Monate einen Deutschkurs besucht. Prüfung habe ich aber keine abgelegt. Sonstige Integrationskurse und gemeinnützige Tätigkeiten habe ich nicht gemacht. 2007 spielte ich für kurze Zeit in einer Musikgruppe.

VR: Haben Sie viele Freunde in Österreich?

BF: Ja, aber nicht alle aus Österreich. Die Mehrheit kommt aber aus Österreich.

VR: In welcher Sprache unterhalten Sie sich mit Ihren Freunden?

BF: Deutsch und Englisch.

VR: Leben Sie in einer Beziehung? Haben Sie eine Lebensgefährtin?

BF: Ja, aber wir wohnen nicht zusammen. Sie ist Ungarin.

VR: Wo wohnt sie?

BF: Ja. Sie wohnt im XXXX.

VR: Wie lange sind Sie mit ihr befreundet?

BF: Fünf bis sechs Jahre.

Anm: Die Fragen werden wieder übersetzt.

VR: Waren Sie in Gambia oder Österreich jemals politische tätig?

BF: Ich war nie in einer politischen Partei.

VR: Wovon leben Sie in Österreich?

BF: Ich bekomme staatliche Unterstützung von der Caritas.

VR: Sonst haben Sie nie in Österreich gearbeitet?

BF: Im Therapiezentrum, habe ich damals sechs Monate gearbeitet.

VR: Kennen Sie die Firma XXXX? Hatten Sie dort ein Vorstellungsgespräch?

VR: Ich kenne die Firma vom Einkaufen und ich habe gefragt, ob ich dort arbeiten kann. Ich hatte ein Vorstellungsgespräch, doch mir wurde gesagt, dass ich derzeit mit meinem Status nicht angestellt werden kann. Mir wurde aber versprochen, dass ich wenn ich eine Aufenthaltsberechtigung bekomme, dort arbeiten kann. Mir wurde diesbezüglich ein Arbeitsvorvertrag gegeben, den ich bereits vorgelegt habe.

VR: Ganz kurz zu Ihrer Familie. Sie haben gesagt, Ihre Mutter ist auch gestorben. Wann ist Sie gestorben und von wem haben Sie das erfahren?

BF: Sie ist 2009 gestorben. Das hat mir damals meine jüngere Schwester gesagt, als sie noch nicht verheiratet war.

VR: Wie haben Sie Kontakt zu Ihren Geschwistern?

BF: Telefonisch zu meiner Schwester

VR: Rufen Sie an oder werden Sie angerufen?

BF: Sie hat zuerst kurz "angeklopft" und dann habe ich sie angerufen.

VR: Haben Sie noch Kontakt zu Ihrer Familie?

BF: Zu Bruder und Schwester habe ich noch Kontakt. Zu den anderen Verwandten habe ich nicht so richtig Kontakt.

VR: Das heißt, Sie könnten Sie kontaktieren, aber sie tun es nicht?

BF: Ja, ich könnte sie kontaktieren, aber das bringt mir nichts.

VR: Wann haben Sie zuletzt Kontakt mit Ihren Geschwistern gehabt?

BF: Ich habe mit ihnen vor zwei Wochen via Skype gesprochen.

VR: Wo leben Ihre Geschwister?

BF: Sie sind beide in Angola, weil dorthin meine Schwester geheiratet hat.

VR: In Gambia leben noch Ihre Tanten und Onkeln?

BF: Mein richtiger Onkel lebt nicht mehr.

VR: Was ist der richtige Onkel? Wie ist dieser verwandt mit Ihnen?

BF: Ich habe einen Onkel, er ist der ältere Bruder meiner Mutter, aber er ist vor meiner Mutter verstorben.

Vorhalt: 2010 während Ihrer Aussage, hat Ihre Mutter noch gelebt und Sie haben gesagt, dass Ihre Geschwister bei Ihrem Onkel leben.

BF: Ich weiß nicht genau in welchem Monat er gestorben ist, aber soweit ich mich erinnern kann ist mein Onkel vor meiner Mutter verstorben.

VR: Sie haben damals bei der EV am 23.06.2010 gesagt: "Frage: Wo leben Ihre genannten Geschwister? Antwort: Die ältere Schwester ist im Senegal, die anderen Geschwister sind in Gambia, sie leben bei meinem Onkel."

BF: Beim Onkel leben meine Halbgeschwister mit denen habe ich keinen Kontakt.

VR: Ich möchte wissen, ist der Onkel in Gambia der Bruder der Mutter oder nicht?

BF: Das ist der ältere Bruder meiner Mutter, dieser ist verstorben.

VR: 2010 haben Sie gesagt, dass er gelebt hat.

BF: Das habe ich nicht gesagt.

VR: Aber Sie haben Bekannte und Verwandte in Gambia?

BF: Ja, ich habe Familie, aber von den gleichen Eltern habe ich keine Verwandten mehr dort.

VR: Haben Sie sonst irgendwelche Kontakte nach Gambia?

BF: Ich habe einige Bekannte dort von früher.

VR: Haben Sie mit denen Kontakt?

BF: Ja.

VR: Sind Sie in letzter Zeit mit dem Gesetzt in Konflikt gekommen bzw. hatten Sie Probleme mit der Polizei?

BF: Nein, aber im Zuge eines Fußballmatches gab es eine Ausweiskontrolle. Ich zeigte meinen Ausweis und der Polizist sagte, dass meine Karte ungültig sei und er hat sie daraufhin eingezogen. Daher habe ich auch derzeit keinen Ausweis.

Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat:

VR: Mit Parteiengehör vom 20.10.2014 wurden Ihnen Feststellungen zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in ihrem Herkunftssaat übermittelt.

Der VR erklärt die Bedeutung und das Zustandekommen dieser Berichte.

Im Anschluss daran legt der VR die für die Entscheidung wesentlichen Inhalte dieser Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat dar.

Recherchen haben ergeben, dass nach den getroffenen Sachverhaltsfeststellungen grundsätzlich keinerlei Umständen vorliegen, welche ein Refoulement des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat als unzulässig erscheinen ließen, zumal diesem Staat weder eine objektiv extreme Gefahrenlage in dem geschilderten Sinn noch eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers aus in seine Person gelegenen Gründen zu befürchten ist.

Auch die Ebola- Infektion, die in Gambia bis dato nicht aufgetreten ist, stellt für die Rückkehrer keine Gefahr im Sinne der EMRK dar.

VR: Was befürchten Sie für den Fall nach Gambia zurückkehren zu müssen?

BF: Konkret kann ich nichts sagen. Aber, wenn man Leute in Gambia anruft, ist es sehr schwierig richtige Informationen zu bekommen.

VR: Was spricht dagegen in Gambia zu leben?

BF: Es gibt keine Freiheiten in Gambia, keine Redefreiheit.

VR: Konkret in Ihrem Fall?

BF: Ich weiß nicht ob ich Ruhe haben werde. Dessen bin ich mir nicht sicher.

VR: Hatten Sie seit Ihrer Ausreise, Kontakte zu Behörden aus Gambia, z. B. Botschaft etc.?

BF: Nein.

VR: Waren Sie seit Ihrer Ausreise 2005 jemals wieder in Senegal oder in Gambia oder in Angola?

BF: Nein.

VR: Wer hat die Flucht bezahlt?

BF: Mit dem Geschäft, das ich damals geführt habe, habe ich Geld verdient. Damit habe ich mir die Reise finanziert.

VR: Haben Sie noch etwas vorzubringen?

BF: Mag sein, dass ich etwas vergessen habe, ich habe nichts mehr vorzubringen.

RV: Hätten Sie die Möglichkeit, die Therapie die Sie derzeit machen, in Gambia fortzusetzen?

BF: Nein, auf keinen Fall. Ich habe keine Möglichkeit dazu.

VR: Warum wissen Sie das so genau?

BF: Weil diese Therapie wurde bezahlt und wenn ich in Gambia bin, woher soll ich das Geld nehmen, um diese zu bezahlen.

VR: Aber konkret wissen Sie das nicht?

BF: Als ich in Gambia wohnte, habe ich niemals von solch einer Therapie gehört.

VR: Ich weiß aus einem Erkenntnis eines Kollegen, dass zwar die Behandlung nicht auf europäischen Standard ist, aber laut Schreiben von ACCORD vom 14.02.2011 gibt es sehr wohl entsprechende Methoden mit Schwerpunkt auf psychotherapeutische Behandlung.

BF: Ich bin mir nicht sicher, es könnten Gerüchte sein.

VR: Es ist ein neues Programm. Ihre Therapie ist eine Nachbehandlung und nicht lebensnotwendig.

BF: Was Sie gesagt haben ist richtig, aber über die Qualität der Therapie kann ich nichts sagen.

RV merkt an: Diese Länderberichte enthalten keine Feststellung über solche Behandlungen in Gambia.

VR übergibt dem RV die Recherche bezüglich Therapiemöglichkeiten von Suchmittelabhängigen in Gambia (als Beilage 1 zum VHP).

VR: Haben Sie noch eine Frage?

RV: Ja. Zu der stationären Therapie am XXXX. Welche Tätigkeiten haben Sie dort gemacht?

BF: Ich habe am Bauernhof gearbeitet und zwar im Stall.

VR: Was haben Sie gemacht?

BF: Die Tiere gefüttert und den Stall gereinigt.

VR: Hat Ihnen die Arbeit gefallen?

BF: Ja.

VR: Können Sie sich vorstellen als Landwirt zu arbeiten?

BF: Ja, jederzeit wenn es gut bezahlt ist bzw. man davon leben kann.

RV: Die Straftaten die Sie begangen haben, bereuen Sie diese?

VR: Ja, ich bereue sie.

VR: Wie stellen Sie sich ein Leben in Österreich weiter vor?

BF: Ich möchte arbeiten. Wenn man jeden Tag aufwacht und keine Arbeit hat, dann macht das die Psyche kaputt.

VR: Welche konkreten Berufsvorstellungen haben Sie?

BF: Ich werde jede Arbeit machen, die ich finde. Zum Beispiel als Regalbetreuer arbeiten.

RV: Können Sie sich erinnern, ob Ihre Mutter bei der letzten Einvernahme noch gelebt hat?

BF: Ich bin ein bisschen verwirrt. Ich kann mich nicht erinnern, was ich damals gesagt habe. Dass sie 2009 gestorben ist, daran kann ich mich noch erinnern.

Vorhalt: Sie haben 2010 auf die Frage "Wie heißt Ihre Mutter?" geantwortet "Meine Mutter heißt Diop Mai- meine Mutter ist ca. 50 Jahre alt.". Auf die Frage "Welchen Beruf übt Ihre Mutter aus?" haben sie geantwortet "Meine Mutter ist Gartenarbeiterin. Meine Mutter ist Pension." Sie haben nicht gesagt, dass sie bereits tot ist.

BF: Ich wurde eben damals nicht gefragt, ob meine Mutter schon gestorben ist.

RV übergibt als Beilage Entscheidungen des EGMR zur Relevanz von Therapien unter Berücksichtigung des Art. 8 EMRK. Kommt als Beilage 2 zum VHP.

..."

Vom Bundesverwaltungsgericht wurden in der Verhandlung dem Beschwerdeführer folgende Recherchen zu Therapiemöglichkeiten von

Suchtmittelabhängigen in Gambia dargelegt:

Quelle: BAMF/IOM, Anfragebeantwortung, 20.05.2011

"Es gibt ein staatliches Versicherungssystem. Sobald man einmal aufgenommen ist, ist die medizinische Versorgung, inklusive antiretroviraler Therapie kostenlos."

Quelle: BAMF/IOM, Anfragebeantwortung, 22.06.2011

"Den auskunftgebenden Stellen zufolge werden in Gambia nur die Kosten für Standardmedikamente übernommen, alle übrigen Medikamentenkosten tragen die Patienten selbst."

Quelle: RIS - A1 249255-3/2011 (Erkenntnis des AsylGH vom 26.04.2011)

• Mit Schreiben vom 14.02.2011 beantwortete ACCORD eine von Seiten des Bundesasylamtes gerichtete Anfrage vom 03.02.2011 in Bezug auf Therapieprogramme für Drogensüchtige in Gambia:

"Zufolge der ACCORD-Anfragebeantwortung sei Drogenabhängigkeit in Gambia ein Problem und würden mehrere Nichtregierungsorganisationen damit beschäftigt sein, Vorbeugung durch Aufklärung zu betreiben und auch Behandlung anzubieten. Aufklärung und Behandlungsmöglichkeiten seien jedoch eingeschränkt zugänglich in Gambia. Hauptsächlich seien Prävention durch Bildungsarbeit und psychiatrische Behandlung vorhanden. Behandlungsmethoden schlössen neben der psychiatrischen Behandlung auch die Behandlung durch traditionelle Heiler ein. Bei der Behandlung in psychiatrischen Krankenhäusern liege der Schwerpunkt weniger in der Entgiftung als in der psychotherapeutischen Behandlung. Die traditionellen Heiler wiederum würden den Drogensüchtigen eine Behandlung mit Medikamenten/Kräutern anbieten, die den Betroffenen selbst helfen sollten, von den Drogen loszukommen. Westliche NGOs hätten, obwohl die einheimische Bevölkerung den Methoden der traditionellen Heiler vertraue, darauf verwiesen, dass diese Methoden zu einer Verschlechterung des Zustands der Drogenabhängigen führen könnten. Die Behandlung der Drogensucht sei in Gambia unterfinanziert. So fehle es an Detoxifizierungsmitteln wegen mangelnder Ressourcen."

• Medizinische Versorgung:

Allgemein:

Die Grundversorgung ist zwar gewährleistet, aber nicht mit Europa zu vergleichen, da technisch und hygienisch oft problematisch.

Das Gesundheitssystem in Gambia besteht aus drei Ebenen. Es gibt vier von der Regierung betriebene Spitäler in der Hauptstadt Banjul, in Bansang, Farafeni und Bibijam. Weiters existieren 8 größere und 16 kleinere medizinische Zentren. In den Dörfern mit mehr als 400 Einwohnern erhält ein Einwohner eine medizinische Grundlausbildung und ist gemeinsam mit einer Hebamme für die Erstversorgung zuständig. Unterstützt werden diese durch zwei andere mobile Kliniken. Daneben bestehen einige Privatkliniken sowie NGO's, die im Gesundheitsbereich tätig sind. Ein großes von den Briten finanziertes Forschungszentrum mit vier Exposituren hat seinen Hauptsitz in Fajara. Dort sind 200 Wissenschafter und 500 unterstützende Mitarbeiter beschäftigt. Das Zentrum verfügt über medizinische Einrichtungen. In der angeschlossenen Gate-Klinik werden etwa 50.000 Patienten im Jahr behandelt.

Im Besonderen:

Die psychiatrische Versorgung in Gambia ist nicht in das allgemeine Versorgungssystem integriert, sondern entweder in parallelen oder in speziellen Einrichtungen. Die Infrastruktur bezüglich psychiatrischer Versorgung ist begrenzt.

Es gibt 4 ausgebildete Psychiater und 2 gelernte Psychologen in Gambia.

Es gibt eine psychiatrische Abteilung im Royal Victoria Teaching Hospital. Pro Tag werden zwischen 20 bis 30 Patienten behandelt. Alle Patienten, die später stationär behandelt werden, werden vom Royal Teaching Hospital zugewiesen.

Die Campana Psychiatric Unit in Banjul, die administrativ dem Royal Victoria Teaching Hospital untergeordnet ist, bietete - bis vor kurzem - die einzige Möglichkeit, in Gambia zu stationärer Behandlung von psychischen Erkrankungen. Diese war jedoch isoliert, schwer zu erreichen, und die Bedingungen waren gemäß WHO schlecht.

Im Jahre 2009 wurde das als Ersatz für das Campana Psychiatric Unit gedachte TANKA-TANKA Psychiatric Hospital (Sukuta), etwas außerhalb der Hauptstadt Banjul gelegen, für 80 Patienten errichtet. Die Bedingungen dort sind wesentlich besser als im Campana Psychiatric Unit:

Patienten, welche entlassen werden, werden alle drei Wochen nachbehandelt und macht das medizinische Personal auch Hausbesuche. Im Durchschnitt verbleibt ein Patient sechs Wochen, und wenn er stabil genug ist, wird er entlassen.

Die Nachbehandlung mit Medikamenten ist schwierig, nicht nur wegen dem zum Teil fehlenden Fachwissen, sondern auch, weil der Zugang zu den Medikamenten nicht immer gewährleistet ist.

Seit einigen Jahren fördert das "Department of State for Health and Social Welfare" die Zusammenarbeit mit traditionellen Heilern auf lokaler Ebene. Zwölf Heiler erhielten eine psychiatrische Basisausbildung, sie können Medikamente verabreichen und sollen die Gemeinschaft im Umgang mit psychisch Kranken sensibilisieren.

Gemäß WHO erhalten Menschen mit einer psychischen Störung eine Invalidenrente.

Gemäß einer telefonischen Auskunft des Royal Victoria Teaching Hospitals ist die ambulante und stationäre Behandlung bei Schizophrenie möglich und kostenlos. Die Medikamente, die zur Verfügung stehen, sind Haldol, Akineton und Diazepam. Gemäss dem Mental Health Atlas von WHO sind die folgenden Medikamente meistens erhältlich: Carbamazepine, Phenobarbital, Phenytoin, Sodium, Amitriptyline, Chlorpromazine, Diazepam, Fluphenazine, Haloperidol, Biperiden. Die Medikamente seien nicht immer auf der primären Ebene, aber immer auf der sekundären und tertiären Ebene erhältlich.

In Gambia sind mehrere Nichtregierungsorganisationen damit beschäftigt, im Bereich der Bekämpfung des in Gambia bestehenden Drogenproblems Vorbeugung durch Aufklärung zu betreiben und auch Behandlung anzubieten. Aufklärung und Behandlungsmöglichkeiten sind jedoch nur eingeschränkt zugänglich in Gambia. Behandlungsmethoden schließen neben der psychiatrischen Behandlung auch die Behandlung durch traditionelle Heiler ein. Bei der Behandlung in psychiatrischen Krankenhäusern liegt der Schwerpunkt weniger in der Entgiftung als in der psychotherapeutischen Behandlung. Die traditionellen Heiler bieten den Drogensüchtigen eine Behandlung mit Medikamenten/Kräutern an, die den Betroffenen selbst helfen sollen, von den Drogen loszukommen. Im Übrigen ist die Behandlung der Drogensucht in Gambia unterfinanziert. So fehlt es an Dedoxifizierungsmitteln wegen mangelnder Ressourcen."

Seitens der Rechtsberatung werden Entscheidungen des EGMR vorgelegt. EGMR, 06.02.2001, Bensaid v UK, 44599/98, verweist, dass der Gesundheitszustand und die mentale Stabilität eines Beschwerdeführers Art 8 EMRK relevant sind. Weiters verweisen EGMR, 16.12.1992, Niemietz v Germany, Nr. 13710/88 und EGMR, 24.11.2009, Friend und countryside alliiance v UK, Nr. 16072/06 u. 27809/08 darauf, dass es nicht unbedingt darauf ankommt, dass es sich bei den angesprochenen sozialen Kontakten um professionelle Beziehungen handelt.

Laut aktueller Strafregisterauskunft wurde dem Beschwerdeführer mit Entscheidung eines Landesgerichtes vom 10.02.2015 die restliche Haftstrafe nachgesehen und in eine bedingte Freiheitsstrafe, auf eine Probezeit von 3 Jahre, umgewandelt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Zur Person des Beschwerdeführers wird festgestellt:

Der Beschwerdeführer ist Staatsbürger Gambias, reiste als Minderjähriger illegal nach Österreich und stellte am 20.04.2004 einen Antrag auf internationalen Schutz. Er verließ 2002 sein Heimatland, gehört der Volksgruppe der Mandinka an und ist Moslem. Nach eigenen Angaben sind die Eltern verstorben und die Geschwister leben in Angola. In Gambia leben noch Onkel, Tanten und Halbgeschwister.

Zur Rückkehrsituation des Beschwerdeführers wird Folgendes festgestellt:

Es konnten im konkreten Fall keine stichhaltigen Gründe für die Annahme festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer Gefahr liefe, im Herkunftsstaat einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe bzw. einer sonstigen konkreten individuellen Gefahr ausgesetzt zu sein. Insbesondere ist laut den Länderfeststellungen im Herkunftsstaat die Basisversorgung der Bevölkerung mit Grundnahrungsmitteln grundsätzlich gewährleistet und es herrscht keine Hungersnot. Der Beschwerdeführer selbst ist volljährig und arbeitsfähig, sodass er im Herkunftsstaat zumindest durch einfache Arbeit das nötige Einkommen erzielen könnte, um sich eine Existenzgrundlage zu schaffen.

Beim Beschwerdeführer wurde eine Suchtmittelerkrankung diagnostiziert. Der Beschwerdeführer hat sich nach seiner letzten strafrechtlichen Verurteilung von 24.03.2014 bis 23.09.2014 einer Therapie für Suchmittelkranke unterzogen. Nunmehr ist er nach eigenen Angaben drogenfrei, ist aber derzeit freiwillig in regelmäßiger ambulanter Nachbehandlung. Aktuelle Therapieberichte liegen nicht vor. Sonstige Erkrankungen liegen nicht vor.

Zum Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers wird festgestellt:

Der Beschwerdeführer reiste im April 2004 illegal nach Österreich ein und hielt sich seither nur aufgrund der vorläufigen Aufenthaltsberechtigung als Asylwerber im Bundesgebiet auf. Aufgrund unbekannten Aufenthalts des Beschwerdeführers war das Verfahren vom 31.03.2011 bis 25.01.2013 sowie vom 03.10.2013 bis 18.04.2014 eingestellt und somit war der Beschwerdeführer insgesamt mehr als 2 Jahre in Österreich nicht legal aufenthaltsberechtigt.

Der Beschwerdeführer hat nach eigenen Angaben seit fünf oder sechs Jahren eine Freundin bzw. eine Lebensgefährtin aus Ungarn. Es besteht aber weder ein gemeinsamer Haushalt noch wurde eine engere Beziehung behauptet. Der Beschwerdeführer hat 2006 neun Monate einen Deutschkurs besucht. Prüfungen wurden aber nicht abgelegt. Sonstige Integrationskurse und gemeinnützige Tätigkeiten wurden nicht absolviert. Der Beschwerdeführer bestreitet den Lebensunterhalt nach wie vor über die Grundversorgung.

Ein aktuelles Beschäftigungsverhältnis bzw. ein bestimmtes regelmäßiges Einkommen wurde nicht einmal behauptet. Der Beschwerdeführer hat nur während seiner Therapie 6 Monate gearbeitet. Es liegt ein Arbeitsvorvertrag als Hilfskraft mit einem Bruttolohn von € 990.- vor.

Der Beschwerdeführer wurde in Österreich mehrmals wegen Verstoßes gegen das Suchtmittelgesetz rechtskräftig strafgerichtlich verurteilt, und zwar am 15.10.2008 von einem Bezirksgericht zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 8 Wochen auf eine Probezeit von 3 Jahren, am 13.02.2013 von einem Landesgericht zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 9 Monaten auf eine Probezeit von 3 Jahren und am 13.01.2014 von einem Landesgericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 15 Monaten, wobei die bedingte Nachsicht der o. a. bedingten Freiheitsstrafe von 9 Monaten widerrufen wurde. Nach positivem Abschluss einer Therapie für Suchtmittelkranke wurde dem Beschwerdeführer mit Entscheidung eines Landesgerichtes vom 10.02.2015 die restliche Haftstrafe nachgesehen und in eine bedingte Freiheitsstrafe, auf eine Probezeit von 3 Jahre, umgewandelt.

Zur Lage im Herkunftsstaat wird Folgendes festgestellt:

"...

Politische Lage

Gambia ist eine Präsidialrepublik. Der direkt gewählte Staatspräsident hat eine starke Stellung inne. Das Land ist in fünf Bezirke und die Hauptstadt Banjul unterteilt. Es wird aber zentral verwaltet.

Der gambische Präsident Jammeh kam im Jahr 1994 durch einen Putsch an die Macht. Bei Präsidentschaftswahlen in den Jahren 1996, 2001 und 2006 wurde er in seinem Amt bestätigt. Zuletzt gewann er die Präsidentschaftswahlen am 24. November 2011 mit 71,5 Prozent aller Wählerstimmen. Zweitplatzierter wurde Ousainou Darboe von der United Democratic Party mit 17,4 Prozent der Stimmen. Die Opposition erkannte das Wahlergebnis nicht an. Internationale Wahlbeobachter urteilten, die Wahlen selbst seien ordnungsgemäß verlaufen. Allerdings habe ein politisches Klima der Angst im Vorfeld freie und faire Wahlen unmöglich gemacht. Den Präsidentschaftswahlen folgten im März 2012 Parlamentswahlen. Die Partei von Präsident Jammeh, die Alliance for Patriotic Reorientation and Construction erlangte dabei 43 von 48 Mandaten. Sechs der Oppositionsparteien hatten die Wahl boykottiert. (AA Februar 2013) Die Nationalversammlung umfasst 53 Sitze (48 gewählt, 5 vom Präsidenten ernannt). Die Amtszeit des Präsidenten und die Legislaturperiode der Nationalversammlung betragen jeweils 5 Jahre. Es gibt keine Beschränkungen was Wiederwahl des Präsidenten anbelangt. (BMeiA August 2012)

Parteien in Gambia und deren Vorsitzende:

Alliance for Patriotic Reorientation and Construction or APRC [Yahya JAMMEH] (die regierende Partei); Gambia People's Democratic Party or GPDP [Henry GOMEZ]; National Alliance for Democracy and Development or NADD [Halifa SALLAH]; National Convention Party or NCP [Sheriff DIBBA]; National Reconciliation Party or NRP [Hamat BAH]; People's Democratic Organization for Independence and Socialism or PDOIS [Halifa SALLAH]; United Democratic Party or UDP [Ousainou DARBOE] (CIA 5.6.2013)

Quellen:

Sicherheitslage

Seit dem unblutig verlaufenen Putsch des heutigen Staatspräsidenten Jammeh im Jahre 1994 herrscht in Gambia auch nach den Präsidentschaftswahlen Ende November 2011 gespannte innenpolitische Ruhe, die jedoch als volatil zu bezeichnen ist. (AA 21.5.2013, vgl. auch BMeiA 12.6.2013)

Quellen:

Rechtsschutz/Justizwesen

Die Verfassung sowie die Gesetze gewährleisten eine unabhängige Gerichtsbarkeit, jedoch mangelt es den Gerichten an Unabhängigkeit - sie waren ineffizient und korrupt. Der Präsident hat die Befugnis, Richter abzuberufen und zu ernennen, nominell in Konsultation mit der Judicial Service Commission. (USDOS 19.4.2013)

Das gambische Recht basiert auf einer Kombination aus Common Law, Scharia und Gewohnheitsrecht. Prinzipiell schützt die Verfassung von 1997 in ihren Artikeln 207 und 208 die Pressefreiheit sowie in Art. 25 die Meinungs-, Versammlungs-, und Glaubensfreiheit. Die Verfassung garantiert auch eine Vielzahl weiterer Rechte, die jedoch auf einfachgesetzlicher Ebene teilweise stark eingeschränkt werden. Es herrscht eine große Diskrepanz zw. Verfassung und gelebter Realität.

Rechtsstaatlichkeit ist nach Ansicht internationaler Beobachter lediglich formal gesichert. In der Praxis geht die Staatsgewalt direkt vom Präsidenten aus, dieser ist Dreh- und Angelpunkt des gesamten Staatsapparates. Richter und Staatsanwälte (hauptsächlich handelt es sich hierbei um Angehörige anderer anglophoner Staaten Afrikas, hauptsächlich aus Nigeria und Ghana) werden nach Belieben eingesetzt und versetzt. Der Großteil der Richter wurde vom Präsidenten selbst handverlesen und wird auf Vertragsbasis angestellt. Eine Verlängerung des Vertragsverhältnisses unterliegt dessen Gutdünken. Den durch langwierige Prozessführung erzeugten Rückstau unbewältigter Prozess versucht die Regierung durch Anwerbung von Richtern und Staatsanwälten anderer Commonwealth Staaten zu reduzieren. (BMeiA August 2013)

Quellen:

Sicherheitsbehörden

Die Armee (Gambian Armed Forces - GAF) ist verantwortlich für die äußere Sicherheit und untersteht formal dem Verteidigungsminister, dieser ist jedoch der Staatspräsident persönlich. Die Polizei untersteht dem Staatssekretär für Inneres, und ist für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit zuständig. (USDOS 19.4.2013) Sie besitzt sowohl eine Menschenrechts- und Beschwerdeabteilung, sowie eine Kinderfürsorge- und "gefährdete Personen" Abteilung. Das Polizeigesetz stammt jedoch noch weitgehend aus der Kolonialzeit. Laut gambischen Angaben weist das Land eine der niedrigsten Verbrechensraten im Schwarzafrika auf. (BMeiA August 2012) Die NIA (National Intelligence Agency) ist für den Schutz der staatlichen Sicherheit sowie Informationsbeschaffung und Durchführung verdeckter Operationen zuständig und untersteht direkt dem Präsidenten. Die NIA ist nicht dazu ermächtigt, Misshandlungen durch die Polizei zu untersuchen, jedoch übte sie polizeiliche Funktionen aus, wie Befragungen von Verdächtigen und Verhaftungen. Die Sicherheitsbehörden waren häufig ineffektiv und korrupt. Straffreiheit war ein Problem und gelegentlich handelten Sicherheitskräfte unter Missachtung von Gerichtsurteilen. (USDOS 19.4.2013) Die National Drug Enforcement Agency (NDEA) wurde ursprünglich zur Bekämpfung des Drogenhandels geschaffen, nimmt jedoch immer Aufgaben auf Kosten der NIA wahr. Die Gambian National Army (GNA) ist mit ihren zwei Bataillonen vom Umfang her bescheiden und erscheint adäquat für die Größe des Landes sowie der gänzlichen Abwesenheit äußerer und innerer Feinde. Es gibt formell keine Luftstreitkräfte und die Marinekräfte sind überschaubar. (BMeiA August 2012) Der Nationale Geheimdienst (National Intelligence Agency - NIA) und die Polizei nahmen regelmäßig willkürliche Festnahmen vor. In Gewahrsam genommene Personen wurden oft über die legale Frist von 72 Stunden hinaus ohne Anklage festgehalten. Dies verstieß gegen die Verfassung, die vorsieht, dass ein Straftatverdächtiger binnen 72 Stunden nach der Festnahme einem Richter vorzuführen ist. (AI 22.5.2012)

Quellen:

Korruption

Korruption und Strafflosigkeit sind laut Beobachter weitverbreitet Phänomene bei den Sicherheitskräften. Gelegentlich kommt das Anti-Korruptionsgesetz zwecks Verfolgung korrupter Beamte zur Anwendung. (BMeiA August 2012, vgl. auch USDOS 19.4.2013)

Quellen:

Nichtregierungsorganisationen (NGOs)

Aktivitäten von NGO¿s und Monitoring von Menschenrechtsorganisationen werden von der Regierung auch weiterhin beschränkt. (USDOS 19.4.2013) Es gibt praktisch keine funktionierende bzw. organisierte zivilgesellschaftliche Gruppe, welche sich mit Menschenrechtsthemen auseinandersetzt. Die wenigen vorhandenen NROs beschränken sich auf nicht-sensible Bereiche und führen keine Monitoring-Aktivitäten durch. Dies hängt auch damit zusammen, dass NROs zwar vom Gesetz her erlaubt sind, deren Tätigkeit jedoch streng beobachtet wird und sich im Rahmen der allgemeinen Entwicklungsanstrengungen des Landes zu bewegen hat. Große NROs in diesem Bereich wie Human Rights Watch oder Amnesty International sind in Gambia nicht präsent. Dies betrifft auch das IKRK (BMeiA August 2012)

Quellen:

Wehrdienst

Es besteht in Gambia keine Wehrplicht. Der Dienst in der GNA ist freiwillig und steht sowohl Männern als auch Frauen ab dem 18. Lebensjahr offen. (CIA 5.6.2013, vgl. auch BMeiA August 2012)

Quellen:

Allgemeine Menschenrechtslage

Gambia ist keine Wahldemokratie. Von den 53 Mitgliedern der Nationalversammlung werden 48 gewählt, der Rest vom Präsidenten ernannt. Die Regierung schüchterte weiterhin Journalisten, die politische Opposition und zivilgesellschaftliche Gruppen ein bzw. verfolgte diese. (FH Jänner 2013) Die Menschenrechtslage in Gambia wird international scharf kritisiert. Im August 2012 wurden zum ersten Mal seit 1981 wieder Todesurteile vollstreckt. Neun wegen Mordes beziehungsweise Landesverrats verurteilte Häftlinge wurden hingerichtet. Die internationale Gemeinschaft, darunter Deutschland, protestierte nachdrücklich gegen die Hinrichtungen. Auch lokale und internationale Menschenrechtsorganisationen verurteilten die Hinrichtungen, die auch gambischem Recht nicht entsprochen hätten. Die Justiz sei nicht immer frei von politischer Einflussnahme. Sie prangern schließlich die Zustände in gambischen Gefängnissen an, insbesondere im "Miles-II"-Gefängnis in Banjul. (AA Februar 2013)

Quellen:

Meinungs- und Pressefreiheit

Die Pressefreiheit ist eingeschränkt. Im Sommer 2012 mussten der unabhängige Radiosender Teranga und die beiden Zeitungen "The Standard" und "The Daily News" ihre Arbeit einstellen. Es gibt willkürliche Verhaftungen von Journalisten. Dennoch gibt es noch immer Zeitungen in Banjul, die unabhängig Bericht erstatten. (AA Februar 2013) Die wichtigsten nationalen Medien sind unter staatlicher Kontrolle, darunter der einzige nationale Fernsehsender. Daneben existieren 8 private Medienhäuser. Diese erhalten jedoch kaum private Werbeeinschaltungen, aus Angst vor staatlichen Repressalien. Der Zugang zu ausländischen Satelliten- und Kabelprogrammen wird nicht gestört. Rund 9% der Bevölkerung hat Zugang zum Internet. Zwei in den USA herausgegebene regierungskritische Online-Zeitungen (Freedom Newspaper und The Gambia Echo) werden fallweise von den Behörden blockiert. Verschärfungen der jeweiligen Medien- und Strafgesetzgebung sehen für Delikte wie Volksverhetzung, Verleumdung, Veröffentlichung von Falschinformation über Staatsbedienstete hohe Geld- bzw. Gefängnisstrafen vor. Diese reichen von 2 bis 6 Jahren Haft bzw. Geldstrafen von 50.000 GMD (1.268 Euro) bis 250.000 GMD (6.340 Euro). Die gelegentliche Anwendung dieser Bestimmungen sowie die Einschüchterung von Journalisten führen zu Selbstzensur. Ob das StGB jedoch Anwendung findet unterliegt der Willkür der Behörden. So kann zw. zwei Fällen eines Durchgreifens der Behörden durchaus eine längere Phase der Duldung eines gewissen Maßes an Kritik beobachtet werden. (BMeiA August 2012)

Quellen:

Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit / Opposition

In der Verfassung ist Versammlungsfreiheit verankert, jedoch lehnt die Polizei systematisch Ansuchen für Demonstrationen - auch friedliche - ab. Gelegentlich wird Oppositionsparteien das Recht auf politische Versammlungen verwehrt. (USDOS 19.4.2013) Die politische Opposition stellt aufgrund ihrer schwachen Verankerung in der Bevölkerung und interner Streitigkeiten keine wirkliche Gefahr für die Regierung und den Präsidenten dar. Ihre Glaubwürdigkeit in der Bevölkerung bzw. ihre Fähigkeit die regierende APRC ernsthaft herauszufordern wurde durch die letzten Wahlen nicht gesteigert. Zu einen konnte man sich auf keinen gemeinsamen Gegenkandidaten bei den Präsidentschaftswahlen einigen und zum anderen haben 6 von 7 Parteien die Parlamentswahlen boykottiert. Eine ernsthafte Gefahr für den Präsidenten dürfte derzeit nur vom inneren Machtzirkel ausgehen, was auch die häufigen Wechsel von Ministern, hohen Beamten und Militärs erklären dürfte. So wurden 2012 bereits mehrmalig die Innen- und Außenminister ausgewechselt. (BMeiA August 2012)

Quellen:

Haftbedingungen

Die Bedingungen in den Haftanstalten waren schlecht, die Zellen überbelegt, feucht und schlecht belüftet. Es gab Beschwerden über schlechte Sanitäreinrichtungen und mangelnde Ernährung. Insassen mussten gelegentlich auf dem Boden schlafen. Die medizinische Versorgung in Gefängnissen war schlecht, kranke Häftlinge wurden häufig in das Royal Victoria Teaching Hospital oder in der Nähe gelegene medizinische Einrichtungen gebracht. Die Wasserversorgung war angemessen, aber die Beleuchtung in einigen Zellen unzureichend. Im Jahr 2012 wurden Besuche von Häftlingen weder durch das Internationale Komitee des Roten Kreuzes (IKRK) noch Medienvertreter zugelassen. (USDOS 19.4.2013, vgl. auch (AI 22.5.2012) Ende 2011 betrug die Haftbevölkerung rund 1.000 Personen, was dem Doppelten der ausgelegten Kapazität entspricht. Die Zuführung von Lebensmitteln von Außerhalb ist nur bis zur Verurteilung erlaubt. Ende Oktober 2011 traten Häftlinge der Zentralen Haftanstalt "Mile 2" in den Hungerstreit um gegen die schlechten Haftbedingungen zu demonstrieren. Was ausländische Häftlinge anbelangt, werden die Botschaften nicht immer zeitgerecht von einer Festnahme benachrichtigt und der Zugang ist eingeschränkt und streng reglementiert. Des Weiteren wird die konsularische Arbeit durch das Beisein eines Wärters und dem Verbot des Gebrauchs der Muttersprache erschwert. (BMeiA August 2012)

Quellen:

Todesstrafe

Zum ersten Mal seit fast 30 Jahren wurden 2012 in Gambia wieder Todesurteile vollstreckt. Acht Männer und eine Frau, die sich im Todestrakt befanden, wurden ohne vorherige Ankündigung hingerichtet. (AI 22.5.2012, vgl. auch NAD 27.8.2012)

Quellen:

Religionsfreiheit

Die Verfassung gewährleistet Religionsfreiheit, auch andere Gesetze trugen zur freien Religionsausübung bei. In der Praxis respektierte die Regierung generell die Religionsfreiheit. Es gab keine Berichte über gesellschaftliche Diskriminierungen aufgrund religiöser Zugehörigkeit oder Ausübung. (USDOS 20.5.2013) Die Bevölkerung ist überwiegend muslimisch (90%). Zweitgrößte Religionsgruppe sind die Christen (9%, hauptsächlich Katholiken). Rund 1% sind Animisten. Sowohl was das ethnische als auch religiöse Zusammenleben anbelangt ist Gambia durch eine friedliche Koexistenz der diversen Ethnien und Religionen gekennzeichnet. (BMeiA August 2012)

Quellen:

Ethnische Minderheiten

Hauptethnien: ca. 42% Mandinka, 18% Fulbe, 16% Wolof, 10% Diola, 9% Serahuli, 3% Serer; u.a. Die Amtssprache ist Englisch, die wichtigsten Umgangssprachen sind Mandinka, Wolof, Diola und Fula. Der Anteil der Stadtbevölkerung an der Gesamtbevölkerung beträgt rund 59%. (BMeiA August 2012) Die verschiedenen ethnischen Gruppen leben relativ harmonisch zusammen. Jedoch gibt es Vorwürfe, Präsident Jammeh würde Mitglieder der Ethnie der Jola, der er selbst angehört, beim Militär und in der Regierung bevorzugen. (FH Jänner 2013)

Quellen:

Frauen/Kinder

Das Gesetz verbietet Diskriminierung aufgrund der Rasse, Religion, Geschlecht, Behinderung, Sprache oder sozialem Status. Die Regierung setzte dieses Gesetz auch in der Praxis um, jedoch blieb Diskriminierung gegenüber Frauen weiterhin ein Problem. Das Gesetz verbietet Vergewaltigung, auch innerhalb der Ehe. Dennoch waren Vergewaltigungen weit verbreitet, insbesondere wurden Vergewaltigungen innerhalb der Ehe nur selten angezeigt. Die Polizei betrachtete Berichte über eheliche Vergewaltigung üblicherweise als Themen, die nicht in ihren Zuständigkeitsbereich fallen würden. Auch häusliche Gewalt war ein Problem. Aufgrund des damit verbundenen Stigmas wurden Fälle häuslicher Gewalt nur selten angezeigt. Vorfälle wurden meistens durch Einschreiten der Familienältesten beigelegt. FGM [Female Genital Mutilation -Genitalverstümmelung] ist weiterhin nicht verboten. (USDOS 19.4.2013) 80 Prozent der Frauen und Mädchen werden nach Angaben der Weltgesundheitsorganisation Opfer von Beschneidungen. (AA Februar 2013) Zum einen erfolgt eine Diskriminierung von Frauen in Gambia vor den islamischen Gerichten, zum anderen sind Frauen Opfer der Tradition, wie z.B. Genitalverstümmelung (FGM), Vergewaltigung in der Ehe oder Zwangsheirat. Ein Problem stellt dabei auch das Gewohnheitsrecht da, welches kein Mindestalter für Heirat vorsieht. So gibt es weiterhin Fälle wo bis zu 12 jährige Mädchen zwangsverheiratet werden. (BMeiA August 2012)

Quellen:

Homosexuelle

Homosexualität ist nach gambischen Recht verboten und wird bisweilen auch strafrechtlich verfolgt. (AA Februar 2013) Homosexualität wird mit Gefängnisstrafen von mehreren Jahren geahndet. Hohe Repräsentanten des gambischen Staates haben die Bevölkerung in öffentlichen Reden zur Anzeige Homosexueller aufgerufen. Es gibt Berichte über die vorübergehende Inhaftierung von Homosexuellen, auch Europäern. (AA 21.5.2013) Generell wird Homosexualität als unafrikanisch und Versuch des Westens gesehen, die lokale Kultur zu pervertieren. Auch abseits der Gesetzeslage ist die gesellschaftliche Akzeptanz der Homosexualität praktisch nicht gegeben und sollte nicht öffentlich zur Schau getragen werden. In seinen rezenten Reden hat Präsident Jammeh des Öfteren gegen Homosexualität gewettert und eine Verschärfung der Gesetze im Gegenstand angekündigt. Auf diese Art der Rhetorik wird gerne zugrückgegriffen um von drängenderen Problemen abzulenken und Aktionismus vorzutäuschen. Auch einzelne Oppositionspolitiker haben sich schon vehement gegen Homosexualität geäußert. Ein aktueller Fall kam im April 2012 d.J. an die Öffentlichkeit, als im Rahmen einer Polizei-Razzia 20 Jugendliche wegen angeblichen Versuchs "widernatürliche Handlungen" zu begehen festgenommen und angeklagt wurden. Schlussendlich hat die Staatsanwaltschaft am 2. August d.J. die Anklage jedoch fallen und die Jugendlichen freigelassen. (BMeiA August 2012)

Quellen:

Bewegungsfreiheit

Die Verfassung und Gesetze gewähren die Bewegungsfreiheit innerhalb des Landes sowie Auslandreisen, Emigration und Repatriierung, und die Regierung respektierte diese Rechte üblicherweise. Einschränkungen gab es vor allem bei Auslandsreisen. Diese betrafen etwa aus der Haft entlassene Personen, deren Reisedokumente konfisziert worden waren oder Regierungsbedienstete, die eine Erlaubnis des Büros des Präsidenten für Auslandsreisen benötigten. (USDOS 19.4.2013, vgl. auch BMeiA August 2012)

Quellen:

Grundversorgung/Wirtschaft

Gambia zählt zu den ärmsten Ländern der Welt: Laut Angaben von UNDP leben über 60 Prozent der Bevölkerung unterhalb der Armutsgrenze, Gambia steht damit an 168. Stelle von 194 des Human Development Index der Vereinten Nationen. Landwirtschaft, Tourismus und Fischerei sind die Haupterwerbszweige des Landes. Im tertiären Sektor werden rund zwei Drittel des gambischen Bruttoinlandsproduktes erwirtschaftet. Daneben stellen Geldüberweisungen von im Ausland lebenden Gambiern einen wichtigen Wirtschaftsfaktor dar. (AA Februar 2013) Wie in den meisten Ländern Afrikas südlich der Sahara ist auch in Gambia die Arbeitslosigkeit nach europäischer Berechnung hoch, doch gibt es keine verlässlichen Zahlen. Der Großteil der Bevölkerung ist entweder im Agrarsektor tätig (wo sie nicht von offiziellen Statistiken erfasst wird) oder im informellen Wirtschaftssektor. Der formelle Wirtschaftssektor ist nur schwach ausgeprägt und beschränkt sich meist auf den

öffentlichen Sektor und im Land tätige ausländische Unternehmen. Laut gambischer Integrated Household Survey 2010 (IHS) gehen 73% der Bevölkerung einer Beschäftigung (Kleinhandel, Kleinhandwerk, Gelegenheitsjobs, Straßenverkauf, usw...) nach, wovon 96% im informellen Sektor tätig sind. Die Zahl, der in der Landwirtschaft/Fischerei tätigen Personen sei laut IHS, v.a. aufgrund der Migration in die urbanen Zentren, in den vergangenen Jahren stark rückläufig und betrage statt den früheren 70% nur mehr rund 44% der Beschäftigten. Frauen stellen dabei mit 60% den Großteil, der in der Landwirtschaft beschäftigten Personen dar. Der gesetzliche Mindestlohn (im formellen Sektor) für ungelernte Arbeiter beträgt 50 GMD pro Tag. Die gesetzliche Wochenarbeitszeit, ausgelegt auf eine 6-Tage-Woche beträgt 48 Stunden. Es gibt jedoch keine Begrenzung der wöchentlichen Arbeitszeit bzw. Verbote übermäßiger Überstunden. (BMeiA August 2012)

Quellen:

Medizinische Versorgung

Trotz einiger Fortschritte auf diesem Gebiet ist in Gambia keine flächendeckende medizinische Grundversorgung verfügbar. Die Finanzierung der medizinischen Versorgung wird zu rund 70% von den internationalen Gebern gesichert. Laut rezenten Daten der WHO schneidet Gambia im Gesundheitsbereich jedoch teilweise deutlich besser als der Westafrikanische Durschnitt ab. Schlechtere Werte werden allerdings bei Tuberkulose-Infektionen verzeichnet. Große Herausforderungen im Gesundheitsbereich bleiben ein hohe Mütter- und Kindersterblichkeitsrate, der Kampf v.a. gegen Malaria, Atemwegsinfektionen, Tuberkulose und HIV/Aids. Ebenfalls problematisch gestaltet sich die die hohe Hepatitis B infektionsrate, welche laut Schätzungen der WHO bei 90% der Bevölkerung liegen soll. Erfolgreiche Programme zur Aidsbekämpfung sorgten dafür, dass die Aids-Rate in Gambia rückläufig ist und somit niedriger als im weltweiten Durchschnitt von neun Prozent liegt. Auch das Malaria-Kontroll-Programm Gambias gilt als vorbildlich für ganz Westafrika. Sämtliche Bevölkerungsgruppen haben Zugang zu allen staatlichen Spitälern, Kliniken oder Krankenstationen. Jeder Patient hat eine Anmeldegebühr von GMD 5,-- zu entrichten. Behandlung und Medikamente sind, soweit vorhanden, generell kostenlos. (BMeiA August 2012) Die Regierung ist Hauptträger des Gesundheitssystems. Das öffentliche Gesundheitssystem besteht aus drei Ebenen. Vier Spitäler bilden die tertiäre Ebene, 38 Gesundheitszentren die sekundäre, und 492 kleinere Betreuungsstätten die primäre Ebene. Zusätzlich gibt es 34 private und von NGOs betriebene Kliniken. Bei den meisten

Communities sind die ersten Anlaufstellen bei Gesundheitsproblemen jedoch traditionelle Heiler (UK Border Agency 5.5.2012) Die höchste Dichte an medizinischen Dienstleistungen ist im urbanen Bereich im Westen des Landes zu finden. Rund 86% der Bevölkerung haben Zugang zu Trinkwasser und 76% zu Sanitäreinrichtungen. (BMeiA August 2012)

Quellen:

Behandlung nach Rückkehr

Laut den übereinstimmenden Auskünften befreundeter Vertretungsbehörden (Spanien, Deutschland, Frankreich) und dem österreichischen Honorarkonsul in Banjul sind weder Vorfälle noch Hinweise bekannt, wonach Personen deren Asylantrag abgelehnt wurde, nach ihrer Rückkehr [nach Gambia] irgendwelchen Repressalien durch staatliche Behörden ausgesetzt wären. Die Rückzuführenden gehen nach Erledigung der Einreiseformalitäten aus dem Flughafengelände und werden von ihren Familien in Empfang genommen. Die gambischen Behörden interessieren sich nicht für Rückkehrer. (ÖB Dakar 27.2.2012) Nach Einschätzung der Botschaft ist davon auszugehen, dass ein rückkehrender Asylwerber vorerst mit der ihm zukommenden österreichischen Rückkehrhilfe über die Runden kommen muss. Mit einer Unterstützung für Rückkehrer von Seiten öffentlicher Stellen ist a priori nicht zu rechnen. (BMeiA August 2012) Unbegleitete Minderjährige ohne familiäre Anknüpfungspunkte werden durch das Department für Soziales in Zusammenarbeit mit der Abteilung für Kinderwohlfahrt und /oder dem "SOS-Children's Village" hinsichtlich Ernährung, Medizin, Schule, Behausung etc betreut. Es gibt eine staatliche Betreuungsstätte "Shelter for children" und eine nicht staatliche Einrichtung, das SOS Kinderdorf. (ÖB Dakar 27.2.2012)

Zur Wohnsituation liegen der Botschaft keine spezifischen Informationen vor. Es ist jedoch in Gambia, wie auch in anderen Ländern der Region, durchaus üblich in der Großfamilie oder im Familienverband zu leben bzw. von diesem Unterstützung zu erhalten. So sind Familien im Regelfall weit verzweigt mit Verwandten in der Hauptstadt sowie in den Ursprungsdörfern auf dem Land. Außer im Falle von Vollwaisen kann erfahrungsgemäß fast immer auf Unterstützung durch die Familie gezählt werden. (BMeiA August 2012)

Quellen:

2. Beweiswürdigung:

Die festgestellten Tatsachen ergeben sich aus dem Akt des Bundesasylamtes und des Bundesverwaltungsgerichtes, insbesondere den Niederschriften, der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 11.10.2010 sowie dem Verhandlungsprotokoll vom 13.01.2015.

Die seitens des Bundesasylamtes getroffenen Feststellungen zum Herkunftsstaat stützen sich auf eine Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger und aktueller Quellen. Es besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Situationsdarstellungen zu zweifeln. Hinzu kommt, dass dem Beschwerdeführer vor der vorliegenden Entscheidung vom Bundesverwaltungsgericht aktuelle Länderinformationen zur Stellungnahme vorgelegt wurden. Der Beschwerdeführer hat in seiner Stellungnahme gegen diese Berichte zwar vorgebracht, diese seien aus dem Jahr 2012. Richtiger Weise stammt die Länderfeststellung aus 2013 und aktuelle Recherchen haben ergeben, dass sich seit den damaligen Feststellungen die Situation in Gambia nicht wesentlich verändert hat. Auch ist der Beschwerdeführer den vorgelegten Berichten nicht substantiiert entgegengetreten.

Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich in der mündlichen Verhandlung davon überzeugen, dass der Beschwerdeführer in seinem Heimatstaat sehr wohl über ein soziales Netz verfügt. Auch wenn die Eltern verstorben sind und die Geschwister in Angola leben, leben andere Verwandte noch in Gambia. Außerdem pflegt der Beschwerdeführer Kontakte zu Bekannten von früher (vgl. oben S 13).

Auch seine Suchtmittelerkrankung stellt kein Rückkehrhindernis dar, da laut Recherchen, wenn auch eingeschränkt, im Speziellen die Möglichkeit einer psychotherapeutischen Behandlung von Suchtkranken in Gambia existiert (vgl. Beilage 1 zu VHP vom 13.01.2015). Außerdem ist der Beschwerdeführer nach Absolvierung einer stationären Therapie drogenfrei. Diese Therapie wurde Ende September 2014 abgeschlossen und laut Unterlagen wird er derzeit höchstens bis Ende September 2015 ambulant nachbehandelt.

Es wurde zwar vom Beschwerdeführer allgemein die schlechte Menschenrechtssituation, u.a. mangelnde Redefreiheit und schlechte Haftbedingungen vorgebracht, doch es konnte diesbezüglich weder eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers noch eine allgemeine Bedrohungslage festgestellt werden, die eine Abschiebung nach Gambia für unzulässig erscheinen lassen würde. So wurde durch Recherchen Vorort festgestellt, dass gegen den Beschwerdeführer kein Haftbefehl erlassen wurde. Der vorgelegte Haftbefehl hat sich als Fälschung herausgestellt. Außerdem hat der Beschwerdeführer in den Einvernahmen immer wieder angegeben, dass er politisch nicht verfolgt werde.

Bezüglich seiner langjährigen Beziehung zu einer ungarischen Staatsbürgerin wurden weder das Bestehen eines gemeinsamen Wohnsitzes noch ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis behauptet.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Abweisung der Beschwerde bzw. Zurückverweisung des Verfahrens:

Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:

Gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird und wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Die Voraussetzungen dafür, einem Asylwerber gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 subsidiären Schutz zu gewähren, unterscheiden sich im Ergebnis nicht von jenen nach § 8 Abs. 1 AsylG 1997 idF BGBl. I Nr. 101/2003 in Verbindung mit § 57 Abs. 1 FrG (VwGH 19.02.2004, 99/20/0573; 28.06.2005, 2005/01/0080), weshalb zur Auslegung die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu diesen Bestimmungen herangezogen werden kann.

Nach dieser Rechtsprechung ist Voraussetzung für eine positive Entscheidung betreffend den subsidiären Schutz, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 MRK gewährleisteten oder anderer in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erwähnter Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen. Die Ansicht, eine Benachteiligung, die alle Bewohner des Landes in gleicher Weise zu erdulden hätten, könne nicht als Bedrohung im Sinn des § 57 Abs. 1 FrG gewertet werden, trifft nicht zu (VwGH 08.06.2000, 99/20/0203; 17.09.2008, 2008/23/0588). Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 MRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 20.06.2002, 2002/18/0028; 06.11.2009, 2008/19/0174).

Gemäß § 8 Abs. 3 und § 11 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Asylantrag auch in Bezug auf den subsidiären Schutz abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind.

Der Asylwerber hat glaubhaft zu machen, dass er aktuell bedroht sei, dass die Bedrohung also im Fall seiner Abschiebung in dem von seinem Antrag erfassten Staat gegeben wäre und durch staatliche Stellen zumindest gebilligt wird oder durch sie nicht abgewendet werden kann. Gesichtspunkte der Zurechnung der Bedrohung im Zielstaat zu einem bestimmten "Verfolgersubjekt" sind nicht von Bedeutung; auf die Quelle der Gefahr im Zielstaat kommt es nicht an (VwGH 26.02.2002, 99/20/0509; 22.08.2006, 2005/01/0718). Diese aktuelle Bedrohungssituation ist mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender Angaben darzutun, die durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert werden (VwGH 02.08.2000, 98/21/0461; 25.01.2001, 2001/20/0011). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, 93/18/0214).

Zu einer möglichen Verletzung von Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK im Zusammenhang mit einem Krankheitszustand der von einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme betroffenen Person wird auf die einschlägige Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte hingewiesen.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte zu Art. 3 EMRK haben die Vertragsstaaten der EMRK aufgrund eines allgemein anerkannten völkerrechtlichen Grundsatzes - vorbehaltlich ihrer vertraglichen Verpflichtungen einschließlich der EMRK - das Recht, die Einreise, den Aufenthalt und die Ausweisung von Fremden zu regeln. Jedoch kann die Ausweisung eines Fremden durch einen Vertragsstaat ein Problem nach Art. 3 EMRK aufwerfen und damit die Verantwortlichkeit dieses Staates nach der EMRK auslösen, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme vorliegen, dass die betreffende Person im Fall ihrer Abschiebung mit einer realen Gefahr rechnen muss, im Zielstaat einer dem Art. 3 widersprechenden Behandlung unterworfen zu werden. Unter diesen Umständen beinhaltet Art. 3 die Verpflichtung, die betreffende Person nicht in diesen Staat abzuschieben (z. B. EGMR, Große Kammer, 27.05.2008, 26565/05, N., Rn. 30; Große Kammer, 28.02.2008, 37201/06, Saadi, Rn. 124-125).

Es ist auch ständige Rechtsprechung des EGMR, dass die verbotene Behandlung ein Mindestmaß an Schwere erreichen muss, um in den Anwendungsbereich des Art. 3 EMRK zu fallen. Die Festsetzung dieses Mindestmaßes ist naturgemäß relativ; es hängt von allen Umständen des Einzelfalles ab, wie etwa der Dauer der verbotenen Behandlung, ihren physischen oder psychischen Auswirkungen und in manchen Fällen vom Geschlecht, Alter und Gesundheitszustand des Opfers, etc. Das Leid, das sich aus einer natürlich auftretenden Krankheit ergibt, kann von Art. 3 EMRK erfasst sein, wenn es durch eine Behandlung - seien es Haftbedingungen, eine Ausweisung oder sonstige Maßnahmen - verschlimmert wird, für welche die Behörden verantwortlich gemacht werden können (z. B. EGMR, Große Kammer, 27.05.2008, 26565/05, N., Rn. 29; Große Kammer, 28.02.2008, 37201/06, Saadi, Rn. 134).

Nach der ständigen Rechtsprechung des EGMR im Zusammenhang mit der Abschiebung von kranken Personen können von einer Ausweisung betroffene Ausländer grundsätzlich kein Bleiberecht in dem Hoheitsgebiet eines Vertragsstaates beanspruchen, um weiterhin in den Genuss von dessen medizinischer, sozialer oder sonstiger Unterstützung oder Dienstleistungen zu kommen. Die Tatsache, dass die Lebensverhältnisse einer Person einschließlich ihrer Lebenserwartung im Fall ihrer Abschiebung deutlich reduziert würden, reicht allein nicht aus, um zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK zu führen. Die Entscheidung, einen an einer schweren psychischen oder physischen Krankheit leidenden Ausländer in ein Land rückzuführen, in dem die Einrichtungen für die Behandlung dieser Krankheit schlechter als im Vertragsstaat sind, kann ein Problem nach Art. 3 EMRK aufwerfen, aber nur in einem ganz außergewöhnlichen Fall, in dem die gegen die Rückführung sprechenden humanitären Gründe zwingend sind ("a very exceptional case, where the humanitarian grounds against the removal are compelling"). Im Fall D./Vereinigtes Königreich, EGMR 02.05.1997, 30240/96, lagen die ganz außergewöhnlichen Umstände darin, dass der Beschwerdeführer schwerkrank war und dem Tod nahe schien, für ihn in seinem Herkunftsstaat eine Pflege oder medizinische Versorgung nicht gewährleistet werden konnte und er dort keine Familie hatte, die ihn pflegen oder auch nur mit einem Mindestmaß an Lebensmitteln, Unterkunft oder sozialer Unterstützung versorgen hätte können (z. B. EGMR, Große Kammer, 27.05.2008, 26565/05, N., Rn. 42).

Der EGMR schloss nicht aus, dass es andere ganz außergewöhnliche Fälle geben kann, in denen die humanitären Erwägungen ähnlich zwingend sind. Er hielt es jedoch für geboten, die im Fall D./Vereinigtes Königreich festgelegte und in der späteren Rechtsprechung angewendete hohe Schwelle beizubehalten. Er erachtete diese Schwelle für richtig, weil der behauptete drohende Schaden nicht aus den absichtlichen Handlungen oder Unterlassungen staatlicher Behörden oder nichtstaatlicher Akteure resultiert, sondern aus einer natürlich auftretenden Krankheit und dem Fehlen ausreichender Ressourcen für ihre Behandlung im Zielstaat. Wenn die Behandlung im Zielstaat nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver als im Aufenthaltsstaat ist, dann ist dies unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt (z. B. EGMR, Große Kammer, 27.05.2008, 26565/05, N., Rn. 43; 22.06.2004, 17868/03, Ndangoya; 06.02.2001, 44599/98, Bensaid, Rn. 38; vgl. auch VfGH 06.03.2008, B 2400/07).

Im vorliegenden Fall war der Beschwerdeführer drogenabhängig. Nach einer Therapie ist er drogenfrei und wird noch regelmäßig therapeutisch behandelt.

Diese gesundheitlichen Probleme weisen jedoch keinesfalls jene besondere Schwere auf, die nach der Rechtsprechung zu Art. 3 EMRK eine Abschiebung als eine unmenschliche Behandlung erscheinen ließe. Laut den Recherchen ist im Herkunftsstaat eine Drogentherapie, im Speziellen eine psychotherapeutische Behandlung verfügbar. Nach der Rechtsprechung zu Art. 3 EMRK wäre es schließlich auch unerheblich, wenn etwa die Behandlung im Zielstaat nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver wäre als im abschiebenden Staat.

Schließlich ist auch darauf hinzuweisen, dass die Fremdenpolizeibehörde bei der Durchführung einer Abschiebung im Fall von bekannten Erkrankungen des Drittstaatsangehörigen durch geeignete Maßnahmen dem Gesundheitszustand Rechnung zu tragen hat. Insbesondere wird kranken Personen eine entsprechende Menge der verordneten Medikamente mitgegeben. Anlässlich einer Abschiebung werden von der Fremdenpolizeibehörde auch der aktuelle Gesundheitszustand und insbesondere die Transportfähigkeit beurteilt sowie gegebenenfalls bei gesundheitlichen Problemen die entsprechenden Maßnahmen gesetzt. Im Fall einer schweren psychischen Erkrankung und insbesondere bei Selbstmorddrohungen werden geeignete Vorkehrungen zur Verhinderung einer Gesundheitsschädigung getroffen.

Im vorliegenden Fall liegen nach den getroffenen Sachverhaltsfeststellungen letztlich auch sonst keinerlei Umstände vor, welche ein Refoulement des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat als unzulässig erscheinen ließen, zumal in diesem Staat weder landesweit eine objektiv extreme Gefahrenlage in dem geschilderten Sinn noch eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers aus in seiner Person gelegenen Gründen zu befürchten ist.

Aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers sowie den Länderberichten lässt sich insbesondere keineswegs eine reale Gefahr ableiten, dass etwa ein arbeitsfähiger Mann in diesem Staat keinerlei Existenzgrundlage vorfinden oder sonst einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt sein könnte. Der Beschwerdeführer hat jedenfalls wie jeder Rückkehrer auch die Möglichkeit, Unterstützung bei Verwandten bzw. bei Angehörigen seiner Großfamilie und Freunden zu suchen.

Letztlich stellen sich also die Gefahren für Rückkehrer nach Gambia in hohem Maße als spekulativ dar. Es trifft zwar nach den Länderberichten zu, dass die politische und wirtschaftliche Lage labil ist, doch kann im Sinn der maßgeblichen Rechtsprechung keineswegs von einer realen Gefahr der Verletzung von Bestimmungen der EMRK für Rückkehrer schlechthin, etwa aufgrund eines landesweiten Bürgerkrieges oder einer Hungersnot, ausgegangen werden, sodass die Voraussetzungen für die Gewährung des subsidiären Schutzes nicht vorliegen.

Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides (Ausweisungsentscheidung):

Die maßgeblichen Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 lauten:

Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.

"§ 75 (1) ...

...

(19) Alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren sind ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.

(20) Bestätigt das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Abs. 18 und 19 in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz

1. den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes,

2. jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,

3. den zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 des Bundesasylamtes,

4. jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 4 folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,

5. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt, oder

6. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 aberkannt wird,

so hat das Bundesverwaltungsgericht in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen."

§ 52 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idF BGBl. I Nr. 68/2013 lautet:

"§ 52 (1) ...

(2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn

1. dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,

2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

3. ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder

4. ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird

und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

...

(9) Das Bundesamt hat mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.

..."

§ 9 Abs. 1 bis 3 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idF BGBl. I Nr. 144/2013 lautet:

"§ 9 (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre."

Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

Nach Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Im vorliegenden Fall ist also gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Daher ist ein möglicher Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK zu prüfen. Ein solcher Eingriff verstößt jedoch nur dann gegen die EMRK, wenn er nicht die Erfordernisse des Art. 8 Abs. 2 erfüllt. Es ist demnach zu überprüfen, ob er gesetzlich vorgesehen ist, im Sinn dieses Absatzes ein oder mehrere legitime Ziele verfolgt und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist.

Eine Rückkehrentscheidung stützt sich unbestrittenermaßen auf eine gesetzliche Bestimmung und verfolgt Ziele, die mit der EMRK in Einklang stehen, nämlich insbesondere die Verteidigung der Ordnung im Bereich des Fremden- und Asylwesens sowie das wirtschaftliche Wohl des Landes.

Es bleibt noch zu überprüfen, ob diese Maßnahme in einer demokratischen Gesellschaft notwendig, das heißt durch ein vorrangiges soziales Bedürfnis gerechtfertigt und insbesondere in Bezug auf das verfolgte legitime Ziel verhältnismäßig ist (EGMR 02.08.2001, 54273/00, Boultif, Rn. 46; 18.10.2006, Große Kammer, 46410/99, Üner, Rn. 57f; 16.04.2013, 12020/09, Udeh, Rn. 45; VfGH 29.09.2007, B 1150/07).

Ein über zehnjähriger, überwiegend rechtmäßiger inländischer Aufenthalt kann jedoch - auch dann, wenn die Rechtmäßigkeit des Aufenthalts nur auf asylrechtliche Bestimmungen zurückzuführen ist, - nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes den persönlichen Interessen eines Fremden an einem Verbleib im Bundesgebiet ein großes Gewicht verleihen. Bei einer solchen, dermaßen langen Aufenthaltsdauer wird regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich und damit der Unverhältnismäßigkeit der Ausweisung auszugehen sein. Nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, wurden ausnahmsweise Ausweisungen auch nach so langem Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen (VwGH 22.01.2013, 2011/18/0036; 18.10.2012, 2010/22/0136; 20.03.2012, 2011/18/0256).

Im vorliegenden Fall stellt eine Rückkehrentscheidung betreffend den Beschwerdeführer jedenfalls einen Eingriff in den Schutzbereich des Privatlebens im Sinn des Art. 8 Abs. 1 EMRK dar.

Bei einem Eingriff in das Privatleben misst die Rechtsprechung im Rahmen der Interessenabwägung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK dem Umstand wesentliche Bedeutung bei, ob die Aufenthaltsverfestigung des Asylwerbers überwiegend auf vorläufiger Basis erfolgte, weil der Asylwerber über keine über den Status eines Asylwerbers hinausgehende Aufenthaltsberechtigung verfügt hat. In diesem Fall muss sich der Asylwerber bei allen Integrationsschritten im Aufenthaltsstaat seines unsicheren Aufenthaltsstatus und damit auch der Vorläufigkeit seiner Integrationsschritte bewusst sein (VfGH 12.06.2013, U 485/2012; VwGH 22.01.2013, 2011/18/0012).

Im Rahmen der Gegenüberstellung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit dem persönlichen Interesse des Drittstaatsangehörigen an einem weiteren Verbleib in Österreich nimmt zwar das Gewicht des persönlichen Interesses grundsätzlich mit der Dauer des bisherigen Aufenthaltes zu. Doch ist dabei nicht die bloße Aufenthaltsdauer maßgeblich, sondern es ist anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalles vor allem zu prüfen, inwieweit der Drittstaatsangehörige die in Österreich verbrachte Zeit dazu genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren (VwGH 22.01.2013, 2011/18/0036; 22.09.2011, 2007/18/0864 bis 0865).

Der Grad der Integration manifestiert sich nach der Rechtsprechung insbesondere in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben und der Beschäftigung (VfGH 29.09.2007, B 1150/07).

Diese Interessenabwägung nach den Gesichtspunkten des § 9 BFA-VG in Verbindung mit Art. 8 Abs. 2 EMRK bzw. Art. 52 Abs. 1 GRC, insbesondere der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremden- und Asylwesens sowie des wirtschaftlichen Wohles des Landes, führte zu dem Ergebnis, dass die für die aufenthaltsbeendende Maßnahme sprechenden öffentlichen Interessen schwerer wiegen als die persönlichen Interessen der Beteiligten.

Der Beschwerdeführer lebte nach eigenen Angaben bis März 2002 im Herkunftsstaat und kam 2004 als Minderjähriger nach Österreich. Seit 2004 hält er sich aufgrund der vorläufigen Aufenthaltsberechtigung als Asylwerber im Bundesgebiet auf, wobei sich der Beschwerdeführer dem Verfahren zweimal für insgesamt mehr als 2 Jahre durch ungekannten Aufenthalt entzogen hat und somit sein Aufenthalt für diesen Zeitraum in Österreich weder feststeht noch legal war.

Der Beschwerdeführer hat nach eigenen Angaben seit fünf bis sechs Jahren eine Freundin bzw. eine Lebensgefährtin aus Ungarn. Es besteht aber weder ein gemeinsamer Haushalt noch wurde eine engere Beziehung behauptet. Der Beschwerdeführer hat 2006 neun Monate einen Deutschkurs besucht. Prüfungen wurden aber nicht abgelegt. Sonstige Integrationskurse und gemeinnützige Tätigkeiten wurden nicht gemacht. Der Beschwerdeführer bestreitet den Lebensunterhalt nach wie vor über die Grundversorgung.

Ein aktuelles Beschäftigungsverhältnis bzw. ein bestimmtes regelmäßiges Einkommen wurde nicht einmal behauptet. Der Beschwerdeführer hat nur während seiner Therapie 6 Monate gearbeitet. Auch wenn nunmehr ein Arbeitsvertrag als Hilfskraft nach Vorlage eines Aufenthaltstitels in Aussicht gestellt wurde, zweifelt das Bundesverwaltungsgericht aufgrund der kaum vorhandenen Integrationsbemühungen, v.a. hinsichtlich der Sprachkenntnisse, dass diese Anstellung zu einer nachhaltigen Selbsterhaltungsfähigkeit führt.

Der Beschwerdeführer wurde in Österreich mehrmals wegen Verstoßes gegen das Suchtmittelgesetz rechtskräftig strafgerichtlich verurteilt und zwar 2008, 2013 und zuletzt 2014. 2014 hat sich der Beschwerdeführer einer stationären Behandlung seiner eigenen Suchtmittelerkrankung unterzogen und ist bis dato drogenfrei. Anfang 2015 wurde die restliche Haftstrafe in eine bedingte Freiheitsstrafe umgewandelt.

Eine Aufenthaltsbeendigung ist insbesondere in Hinblick auf die wiederholten strafgerichtlichen Verurteilungen, wegen Handels mit Suchtmitteln, auch unter dem Aspekt der Verhinderung weiterer strafbarer Handlungen zu sehen. In Hinblick auf die "verheerende Wirkung von Drogen auf das Leben von Menschen" gab auch der EGMR wiederholt sein Verständnis für die Bestimmtheit der Mitgliedstaaten im Vorgehen gegenüber Personen, die an der Verbreitung von Drogen aktiv mitwirken, zum Ausdruck (vgl. EGMR, 19.02.1998, Dalia gegen Frankreich, Nr. 154/1996/773/974; EGMR vom 30.11.1999, Baghli gegen Frankreich, Nr. 34374/97).

Darüber hinaus hat der Beschwerdeführer trotz eines langen Aufenthaltes in Österreich kaum nachhaltige Integrationsschritte gesetzt. Er ist der deutschen Sprache kaum mächtig und hat im Wesentlichen vom Angebot Kurse zu besuchen oder sich eine Berufsausbildung anzueignen nicht Gebrauch gemacht.

Die überlange Dauer des Asylverfahrens kann nicht nur den Behörden zugerechnet werden, da sich der Beschwerdeführer zweimal, insgesamt mehr als 2 Jahre, dem Verfahren entzogen hat.

Das Bundesverwaltungsgericht geht auch, wie oben ausgeführt, davon aus, dass noch Bindungen zu seinem Heimatstaat bestehen.

Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht die positive Entwicklung des Beschwerdeführers bezüglich der Bekämpfung seiner Suchtmittelerkrankung, doch in Abwägung aller oben angeführten Fakten sind keine ausreichenden Aspekte hervorgekommen, die die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig zu erklären, rechtfertigen würde. Daher war das Verfahren gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückzuverweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im vorliegenden Fall ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidungen nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Hinsichtlich der Einordnung des Sachverhaltes konnte sich das Bundesverwaltungsgericht auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten der angefochtenen Bescheide wiedergegeben.

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