BVwG W163 2102489-1

W163 2102489-1Tribunale amministrativo federale18 giu 2015

Regest

Asylgewährung von Familienangehörigen, Familienverfahren

Testo completo

BVwG W163 2102489-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 18.06.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W163.2102489.1.00

Spruch

W163 2102489-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Daniel Leitner als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, Staatsangehörigkeit Afghanistan, wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl im Verfahren Zahl IFA XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 05.05.2015 zu Recht erkannt:

A)

I. Dem Antrag auf internationalen Schutz vom 02.04.2014 wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 34 Abs. 2 Asylgesetz 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt.

II. Gemäß § 3 Abs. 5 Asylgesetz 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt

I.1. Verfahrensgang

1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) hat nach unrechtmäßiger und schlepperunterstützter Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 01.07.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 2 Abs. 1 Z 13 des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, gestellt.

Am selben Tag fand vor einem Organ der Bundespolizei die niederschriftliche Erstbefragung des BF statt.

In weiterer Folge wurde der BF am 02.08.2011 vor dem Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost (im Folgenden: EAST-Ost), im Asylverfahren niederschriftlich einvernommen.

2. Das Bundesasylamt wies mit Bescheid vom 02.08.2011, Zl. 11 06.568-EAST Ost, persönlich an den BF ausgefolgt am 03.08.2011, den Antrag auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurück und erklärte für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz gemäß Art. 18 Abs. 7 iVm. Art. 10 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 Italien für zuständig (Spruchpunkt I.); weiters wies sie den BF gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Italien aus und stellte fest, dass demzufolge die Zurückweisung, Zurückschiebung und Abschiebung nach Italien gemäß § 10 Abs. 4 AsylG 2005 zulässig ist (Spruchpunkt II.).

3. Die gegen den unter Punkt 2. genannten Bescheid erhobene Beschwerde an den Asylgerichtshof wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofs vom 30.08.2011, Zl. S18 420794-1/2011/4E, gemäß §§ 5, 10 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.

4. Der Antrag des BF vom 22.10.2011 auf Beigebung eines Rechtsberaters wurde mit Beschluss des Asylgerichtshofs vom 04.11.2011, Zl. S18 420794-1/2011/10Z, gemäß §§ 66, 75 Abs. 16 AsylG 2005 zurückgewiesen.

5. Am 25.02.2012 wurde der BF nach unrechtmäßiger Einreise von Italien kommend von Organen der öffentlichen Sicherheit angehalten. Am 27.02.2012 stellte der BF einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 2 Abs. 1 Z 13 des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF..

In weiterer Folge wurde der BF am 12.03.2012 vor dem Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle West (im Folgenden: EAST-West), im Asylverfahren niederschriftlich einvernommen.

6. Am 07.05.2012 wurde der BF nach Italien überstellt. Am 11.05.2012 wurde der BF nach unrechtsmäßiger Einreise von Italien kommend von Organen der öffentlichen Sicherheit angehalten.

7. Am 10.07.2012 wurde der BF erneut nach Italien überstellt.

8. Das Bundesasylamt wies mit Bescheid vom 28.08.2012, Zl. 12 02.329-EAST West, zugestellt durch Hinterlegung im Akt am 30.08.2012, dem rechtsfreundlichen Vertreter des BF am 30.08.2012 zugestellt, den Antrag auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurück und erklärte für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz gemäß Art. 18 Abs. 7 iVm. Art. 10 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 Italien für zuständig (Spruchpunkt I.); weiters wies sie den BF gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Italien aus und stellte fest, dass demzufolge die Zurückweisung, Zurückschiebung und Abschiebung nach Italien gemäß § 10 Abs. 4 AsylG 2005 zulässig ist (Spruchpunkt II.).

9. Mit Eingabe vom 09.10.2013 erfolgte durch den rechtsfreundlichen Vertreter des BF die Anregung, den unter Punkt 8. genannten Bescheid dahingehend abzuändern, dass das Asylverfahren des BF in Österreich zugelassen werde unter Verweis auf die durch Erkenntnisse des Asylgerichtshofes vom 03.04.2014, mit denen die Verfahren der Ehegattin und der Kinder des BF zugelassen wurden.

10. Mit Eingabe vom 24.03.2014 übermittelte der rechtsfreundliche Vertreter des BF eine psychotherapeutische Stellungnahme den BF betreffend und ersuchte, wegen Ablauf der "einschlägigen Fristen nach der Dublin-II-VO (bzw. der Dublin-III-VO)" das Verfahren zuzulassen.

11. Am 02.04.2014 stellte der BF den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 2 Abs. 1 Z 13 des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF..

Am selben Tag fand vor einem Organ der Bundespolizei die niederschriftliche Erstbefragung des BF statt.

12. In weiterer Folge wurde dem BF eine Aufenthaltsberechtigungskarte gemäß § 51 AsylG 2005 ausgestellt und das Verfahren zugelassen.

13. . Mit Eingabe vom 15.05.2014 urgierte der rechtsfreundliche Vertreter der BF die niederschriftliche Befragung des BF.

14. Mit nicht datierter Eingabe, eingelangt beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge BFA), Regionaldirektion Wien, am 20.10.2014, erhob der Vertreter der BF Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß § 8 in Verbindung mit § 16 VwGVG ("Säumnisbeschwerde").

15. Mit Schreiben vom 03.03.2015 ("Säumnisbeschwerde - Aktenvorlage und Stellungnahme") übermittelte das BFA den Verwaltungsakt und teilte mit, dass die Akten entsprechend des Datum des Antrags gereiht wurden und eine "Finalisierung innerhalb von drei Monaten aufgrund des hohen Aktenaufkommens und der derzeitigen Antragslage in der Regionaldirektion Wien nicht möglich war".

16. Das Bundesverwaltungsgericht führte in der gegenständlichen Rechtssache am 05.05.2015 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der die BF, seine Ehegattin und seine minderjährige Tochter persönlich teilnahmen. Ein Vertreter der BFA nahm an der Verhandlung nicht teil.

I.2. Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens (Sachverhalt)

Das Bundesverwaltungsgericht geht auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens von folgendem für die Entscheidung maßgebenden Sachverhalt aus:

1. Der BF führt den Namen XXXX in der Stadt XXXX, Provinz Herat (Afghanistan). Er ist zugehörig zur Volksgruppe der Tadschiken und bekennt sich zur sunnitischen Glaubensgemeinschaft des Islam. Die Muttersprache des BF ist Dari. Der BF ist afghanischer Staatsangehöriger.

2. Der BF ist mit XXXX, verheiratet. Die Ehe bestand bereits im Herkunftsstaat des BF, wo er mit den gemeinsamen Kindern im Dorf XXXX, Provinz Herat, zusammenlebte.

Der BF hat Afghanistan gemeinsam mit seiner Ehegattin und den gemeinsamen minderjährigen Kindern, XXXX (Tochter), und XXXX (Sohn), ungefähr Ende April 2011 verlassen und ist über die Türkei und Italien bis nach Österreich gereist, wo er nach unrechtmäßiger und schlepperunterstützter Einreise am 01.07.2011 den gegenständlichen Antrag stellte.

Die Ehegattin des BF und die Kinder sind ebenfalls afghanische Staatsangehörige, deren Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht ebenfalls beim Bundesverwaltungsgericht anhängig sind und deren Verfahren zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden wurden.

3. Eigene und in seiner Person liegende Gründe einer asylrelevanten Verfolgung des BF in seinem Herkunftsstaat sind nicht hervorgekommen.

4. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. W163 2102498-1/6E der Beschwerde der Ehegattin des BF stattgegeben und ihr gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 den Status der Asylberechtigten zuerkannt und gleichzeitig gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 festgestellt, dass ihr damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

II. Beweiswürdigung

Der Beweiswürdigung liegen folgende maßgebende Erwägungen zugrunde:

II.1. Zum Verfahrensgang

Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des Gerichtsakts des Bundesverwaltungsgerichts.

II.2. Zur Person und zum Vorbringen der beschwerdeführenden Partei

1. Die Feststellungen zur Identität (Name und Geburtsort), zur Staatsangehörigkeit, zur Herkunft und zu den Lebensbedingungen des BF ergeben sich aus den diesbezüglich glaubhaften Angaben des BF und seiner Ehegattin vor dem BFA und in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht sowie die dem BFA vorgelegte Tazkira und Heiratsurkunde.

2. Die Feststellungen zur unrechtmäßigen Einreise in Österreich gründen sich auf die Tatsache, dass der BF ohne die erforderlichen Dokumente in Österreich eingereist ist.

3. Die Feststellung, dass keine eigenen, in seiner Person des BF gelegenen Gründe einer drohenden asylrelevanten Verfolgung hervorgekommen sind, stützen sich auf die Angaben des BF in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht.

4. Die Feststellung, dass der BF der Ehegatte der XXXX ist und die Ehegemeinschaft bereits im Herkunftsland bestand, stützt sich auf die diesbezüglich übereinstimmenden und somit glaubhaften Angaben des BF und seiner Ehegattin vor dem Bundesverwaltungsgericht, sowie der dem BFA vorgelegten Heiratsurkunde.

III. Rechtliche Beurteilung:

Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Zu Spruchteil A)

III.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

1. Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 in der geltenden Fassung) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.

2. Gemäß § 1 des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 122/2013 (VwGVG) ist das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes durch das VwGVG geregelt.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51/1991 idF BGBl. I Nr. 161/2013 (AVG), mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Im gegenständlichen Verfahren sind daher gemäß § 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BGBl. I Nr. 87/2012 idF BGBl. I Nr. 144/2013 (BFA-VG), dieses sowie weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und im Bundesgesetz über die Ausübung der Fremdenpolizei, die Ausstellung von Dokumenten für Fremde und die Erteilung von Einreisetitel, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 144/2013 (FPG) anzuwenden.

3. Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes, BGBl. I Nr. 10/2003 (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des BVwG zuständigen Einzelrichter.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

4. Gemäß § 16 Abs. 1 BFA-VG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen einen Bescheid des Bundesamtes, sofern nichts anderes bestimmt ist, zwei Wochen.

5. Zur Säumnis

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG erkennen Verwaltungsgerichte über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde.

§ 73 AVG samt Überschrift lautet:

"3. Abschnitt: Entscheidungspflicht

§ 73. (1) Die Behörden sind verpflichtet, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, über Anträge von Parteien (§ 8) und Berufungen ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen den Bescheid zu erlassen. Sofern sich in verbundenen Verfahren (§ 39 Abs. 2a) aus den anzuwendenden Rechtsvorschriften unterschiedliche Entscheidungsfristen ergeben, ist die zuletzt ablaufende maßgeblich.

(2) Wird ein Bescheid, gegen den Berufung erhoben werden kann, nicht innerhalb der Entscheidungsfrist erlassen, so geht auf schriftlichen Antrag der Partei die Zuständigkeit zur Entscheidung auf die Berufungsbehörde über (Devolutionsantrag). Der Devolutionsantrag ist bei der Berufungsbehörde einzubringen. Er ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.

(3) Für die Berufungsbehörde beginnt die Entscheidungsfrist mit dem Tag des Einlangens des Devolutionsantrages zu laufen."

Gemäß § 8 Abs. 1 VwGVG kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG (Säumnisbeschwerde) erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser, entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.

§ 16 VwGVG samt Überschrift lautet:

"Nachholung des Bescheides:

§ 16. (1) Im Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG kann die Behörde innerhalb einer Frist von bis zu drei Monaten den Bescheid erlassen. Wird der Bescheid erlassen oder wurde er vor Einleitung des Verfahrens erlassen, ist das Verfahren einzustellen.

(2) Holt die Behörde den Bescheid nicht nach, hat sie dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen."

Das AsylG enthält keine besonderen Bestimmungen zur Entscheidungspflicht, sodass die Bestimmungen des § 73 AVG auf die Verfahren nach diesem Gesetz anwendbar sind, wobei auch noch die in § 16 Abs. 1 VwGVG vorgesehene Nachfrist des Bundesamtes, die erst mit Einlangen bei der säumigen Behörde zu laufen beginnt, offen steht (siehe auch Erkenntnis des VwGH vom 27.05.2015, Ra 2015/19/0075, demzufolge im Falle der Bejahung der Zuständigkeit einer Behörde dies entsprechend in der Begründung darzulegen ist).

Im konkreten Fall hat der BF am 02.04.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt, er wurde am selben Tag von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt. Das Verfahren wurde mit 09.04.2014 zugelassen.

Mit nicht datiertem Schriftsatz, eingelangt am 20.10.2014, erhob der rechtsfreundliche Vertreter des BF Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß § 8 in Verbindung mit § 16 VwGVG.

Da die belangte Behörde zum Antrag des BF vom 02.04.2014 innerhalb der Frist des § 73 AVG und auch nach Einbringung der Säumnisbeschwerde innerhalb der Frist des § 16 Abs. 1 VwGVG keine Entscheidung getroffen hat, erweist sich die Säumnisbeschwerde (bzw. der Devolutionsantrag) an das BVwG als berechtigt und zulässig, zumal den BF an der Verzögerung offensichtlich kein Verschulden trifft und diese offensichtlich in die Sphäre der Verwaltungsbehörde fällt.

Zu prüfen bleibt, ob die gegenständliche Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesamtes abzuweisen ist, weil die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden des Bundesamtes zurückzuführen ist. Wie sich aus den Verwaltungsakten und aus dem oben dargestellten Verfahrensgang ergibt, hat das Bundesamt nach Zulassung des Verfahrens am 09.04.2014 keinerlei Verfahrensschritte mehr gesetzt. Die belangte Behörde begründete eine fehlende Erledigung nicht durch unüberwindliche Hindernisse im Sinne der vorangegangenen Ausführungen und kann dies dem Akt auch nicht entnommen werden bzw. wurde dies vom BFA auch nicht behauptet.

Damit hat die belangte Behörde keine Umstände dargelegt, wonach die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen wäre. In diesem Zusammenhang ist weiters anzumerken, dass sich aus dem Akteninhalt auch nicht ergibt, dass die Ermittlungsverzögerung durch ein schuldhaftes Verhalten des BF verursacht war.

Daraus folgt, dass die Zuständigkeit hinsichtlich des Antrages des BF auf internationalen Schutz vom 02.04.2014 auf das BVwG übergegangen ist.

III.2. Zu den Spruchpunkten I. und II. dieses Erkenntnisses (§ 3 AsylG, Asyl):

1. § 34 AsylG 2005 betreffend "Familienverfahren im Inland" in der ab 01.01.2010 geltenden Fassung lautet:

"§ 34. (1) Stellt ein Familienangehöriger von

1. einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist;

2. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist oder

3. einem Asylwerber

einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.

(2) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn

1. dieser nicht straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3);

2. die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist und

3. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7).

(3) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn

1. dieser nicht straffällig geworden ist;

2. die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist;

3. gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 9) und

4. dem Familienangehörigen nicht der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen ist.

(4) Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.

(5) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.

(6) Die Bestimmungen dieses Abschnitts sind nicht anzuwenden:

1. auf Familienangehörige, die EWR-Bürger oder Schweizer Bürger sind;

auf Familienangehörige eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen eines Verfahrens nach diesem Abschnitt zuerkannt wurde, es sei denn es handelt sich bei dem Familienangehörigen um ein minderjähriges lediges Kind."

2. Gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005 in der ab 01.01.2010 geltenden Fassung ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.

3. Wird gegen eine zurückweisende oder abweisende Entscheidung im Familienverfahren auch nur von einem betroffenen Familienmitglied Beschwerde erhoben, so gilt diese gemäß § 36 Abs. 4 AsylG 2005 auch als Beschwerde gegen die die anderen Familienangehörigen (§ 2 Z 22) betreffenden Entscheidungen; keine dieser Entscheidungen ist dann der Rechtskraft zugänglich. Allen Beschwerden gegen Entscheidungen im Familienverfahren kommt aufschiebende Wirkung zu, sobald zumindest einer Beschwerde im selben Familienverfahren aufschiebende Wirkung zukommt.

4. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich:

4.1. Der BF ist Ehegatte einer Fremden, der der Status einer Asylberechtigten zuerkannt worden ist und die Ehe bestand bereits im Herkunftsstaat. Der BF ist somit Familienangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 22 iVm. § 34 Abs. 2 AsylG 2005.

4.2. Zwischen dem BF und seiner Ehegattin besteht ein aufrechtes Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK.

Die Unmöglichkeit der Fortsetzung des Familienlebens in einem anderen Staat wird in der Regel dann gegeben sein, wenn kein anderer Staat ersichtlich ist, der dem Asylberechtigten und seinem Angehörigen Asyl oder eine dem Asylrecht entsprechende dauernde Aufenthaltsberechtigung gewährt (Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005 - Kommentar [2006] 504).

Im gesamten Verfahren haben sich keinerlei Anhaltspunkte dahingehend ergeben, dass dem BF die Führung des Familienlebens in einem anderen Staat zumutbar oder möglich wäre.

4.3. Der BF ist nicht straffällig im Sinne des § 2 Abs. 3 AsylG 2005 geworden. Gegen die Ehegattin des BF, der der Status der Asylberechtigten zuerkannt wurde, ist ein Verfahren zur Aberkennung dieses Status gemäß § 7 AsylG 2005 nicht anhängig.

5. Da im gegenständlichen Fall alle gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen, war dem BF im Familienverfahren der Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 34 Abs. 2 AsylG 2005 zuzuerkennen.

6. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 war die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Zu Spruchteil B) (Un)Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985, BGBl. Nr. 10/85 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013 (in Folge: VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Der Asylgerichtshof und der Verwaltungsgerichtshof haben in ständiger Rechtsprechung (zumindest) hinsichtlich westlich orientierter Frauen ausgesprochen, dass diesen in Afghanistan asylrelevante Verfolgung droht. Daher liegt eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung nicht vor.

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