W115 2001631-1•BVwG W115 2001631-1
W115 2001631-1Tribunale amministrativo federale18 giu 2015
Behindertenpass, Grad der Behinderung, Sachverständigengutachten
W115 2001631-1/19E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Christian DÖLLINGER als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Ursula GREBENICEK sowie die fachkundige Laienrichterin Dr. Regina BAUMGARTL als Beisitzerinnen über die Beschwerde von XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle XXXX , vom XXXX , Pass Nr. XXXX , betreffend die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses, zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird gemäß § 1 Abs. 2, § 40 Abs. 1 und 2, § 41 Abs. 1, § 42 Abs. 1 und 2,
§ 45 Abs. 1 und 2, § 54 Abs. 12 und § 55 Abs. 4 BBG idgF sowie § 35 Abs. 2 EStG 1988 idgF stattgegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.
Die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses liegen auf Grund des festgestellten Grades der Behinderung in Höhe von 50 (fünfzig) von Hundert (vH) vor.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Die Beschwerdeführerin hat am XXXX beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses gestellt, welcher mit Bescheid vom XXXX auf Grund eines festgestellten Grades der Behinderung von 30 vH abgewiesen worden ist.
2. Am XXXX hat die Beschwerdeführerin neuerlich einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Kurzbezeichnung: Sozialministeriumservice; in der Folge belangte Behörde genannt) gestellt.
Nachstehend angeführte medizinische Beweismittel wurden in Vorlage gebracht:
2.1. Im von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten wurde von Dr. XXXX , Ärztin für Allgemeinmedizin, basierend auf der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am XXXX , im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:
Lfd. Nr.
Funktionseinschränkung
Position
GdB
01
Psoriasisarthritis (begleitende Gelenksentzündung bei Schuppenflechte) Einer Stufe über dem unteren Rahmensatz bei Dauertherapie ohne schwerwiegende nachweisliche Gelenksveränderungen.
418
30 vH
02
Zustand nach Operation der linken Kniescheibe (Patellaspitzensyndrom und Korrektur der Kniescheibenstellung). Unterer Rahmensatz bei guter Beweglichkeit, jedoch anhaltenden Schmerzen.
g.Z. 122
10 vH
03
Migräne Unterer Rahmensatz, da mit Intervalltherapie großteils ausreichende Anfallsreduktion gegeben ist.
g.Z. 531
10 vH
Gesamtgrad der Behinderung
30 vH
Begründend für den Gesamtgrad der Behinderung wird ausgeführt:
Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 30 vH, da die führende funktionelle Einschränkung durch die funktionellen Einschränkungen unter Nr. 2 und 3 nicht erhöht wird, da keine maßgebliche wechselseitige Leidensbeeinflussung gegeben ist.
2.2. Die belangte Behörde hat der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom XXXX gemäß § 45 Abs. 3 AVG das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, dazu binnen zwei Wochen nach Zustellung schriftlich Stellung zu nehmen.
2.3. Mit E-Mail vom XXXX hat die Beschwerdeführerin Einspruch gegen das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens erhoben und ohne Vorlage von Beweismitteln im Wesentlichen zusammengefasst vorgebracht, dass sie bereits im Jahr XXXX einen Grad der Behinderung von 30 % gehabt habe, obwohl sie damals weit weniger Beschwerden gehabt habe. Jeder Arzt habe festgestellt, dass sich ihr Gesundheitszustand seither verschlechtert habe. Sie habe mittlerweile vier Operationen gehabt. Weiters seien eine Arthrose und Osteopenie dazugekommen. Sie habe alle Befunde in Kopie vorgelegt.
2.4. In der von der belangten Behörde zur Überprüfung der Einwendungen eingeholten medizinischen Stellungnahme vom XXXX , wurde von Dr. XXXX , Ärztin für Allgemeinmedizin, im Wesentlichen festgehalten, dass bezüglich der Psoriasisarthritis klinisch bzw. radiologisch keine objektivierbare Verschlechterung eingetreten sei, die eine Erhöhung des Grades der Behinderung rechtfertigen würde. Das rezente Röntgen der Hand- und Fußgelenke zeige keine Auffälligkeiten, das Röntgen der Wirbelsäule lediglich beginnende degenerative Veränderungen.
Zum linken Kniegelenk wurde Folgendes ausgeführt: Bereits im Juni XXXX hätten postoperative Beschwerden bei Patellaspitzensyndrom bestanden. Der Umstand zwischenzeitlich erfolgter Operationen am linken Kniegelenk (Entfernung eines Synovalioms sowie Patellalateralisierung) würde per se keine Zunahme des Grades der Behinderung bedingen. Gemäß der derzeit gegebenen geringen Beweglichkeitseinschränkung am Kniegelenk werde die Einschätzung des Grades der Behinderung dieses Leidens mit 10 vH vorgenommen. Das Vorliegen der Osteopenie an der LWS (T-Score - 1,4) erreiche bei fehlender funktioneller Beeinträchtigung keinen Grad der Behinderung. Somit bleibe die Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung unverändert bei 30 vH.
2.5. Mit E-Mail vom XXXX hat die Beschwerdeführerin unter Vorlage weiterer medizinischer Beweismittel ergänzend zusammengefasst vorgebracht, dass sie Befunde aus dem Spital XXXX erhalten habe, wo man deutlich sehen würde, dass sich seit dem Jahr XXXX einiges geändert habe; speziell im Becken- und Lendenbereich. Aus dem Blutbefund ersichtlichen erhöhten CRP-Wert könne man sehen, dass ihre Krankheit noch immer aktiv sei.
Nachstehend angeführte medizinische Beweismittel wurden in Vorlage gebracht:
2.6. In der von der belangten Behörde zur Überprüfung der Einwendungen und vorgelegten Befunde eingeholten medizinischen Stellungnahme vom XXXX wurde von Dr. XXXX , Ärztin für Allgemeinmedizin, festgehalten, dass die nachgereichten Befunde keine Änderung ergeben würden.
3. Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde den Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß § 40, § 41, § 45 und § 55 BBG abgewiesen und einen Grad der Behinderung in Höhe von 30 vH festgestellt.
Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass ein ärztliches Sachverständigengutachten eingeholt worden sei, wogegen Einwendungen erhoben worden seien, welche nicht geeignet gewesen seien, das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zu entkräften.
In der rechtlichen Beurteilung zitierte die belangte Behörde die maßgeblichen Bestimmungen des BBG.
4. Gegen diesen Bescheid wurde von der Beschwerdeführerin fristgerecht Berufung (nunmehr Beschwerde) erhoben.
Unter Vorlage von medizinischen Beweismitteln wurde von der Beschwerdeführerin im Wesentlichen zusammengefasst vorgebracht, dass nicht nachvollziehbar sei, wie es zu einer Einschätzung mit lediglich 30 % komme. Von ihrer Tumor-OP sei nichts erwähnt worden, obwohl dadurch einige Einschränkungen vorhanden seien, da damals auch Nerven durchtrennt worden seien. Die Rückenschmerzen seien derzeit so massiv, dass sie sich nicht wirklich bewegen könne. Am XXXX habe sie einen MRT-Termin. Den diesbezüglichen Befund werde sie dann vorlegen.
Nachstehend angeführte medizinische Beweismittel wurden in Vorlage gebracht:
4.1. Mit Schreiben vom XXXX wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert bis längstens XXXX den von ihr in der Beschwerde genannten MRT-Befund dem Bundesverwaltungsgericht vorzulegen.
4.2. Mit E-Mail vom XXXX wurde von der Beschwerdeführerin unter Vorlage weiterer medizinischer Beweismittel zusammengefasst vorgebracht, dass sie sich wieder wegen Depressionen in Behandlung befinden würde. Weiters habe sie sich auf Grund ihres Rheumas vom XXXX im Krankenstand befunden.
Nachstehend angeführte medizinische Beweismittel wurden in Vorlage gebracht:
4.3. Mit E-Mail vom XXXX hat die Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass sie sich seit XXXX wegen anhaltender Belastungsstörungen im Krankenstand befinden würde.
5. Zur Überprüfung des Beschwerdegegenstandes wurden ärztliche Sachverständigengutachten eingeholt.
5.1. In den medizinischen Sachverständigengutachten Dris. XXXX , Facharzt für Unfallchirurgie, Dris. XXXX , Facharzt für Anästhesiologie und Intensivmedizin, und
Dris. XXXX , Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie, wird, basierend auf den persönlichen Untersuchungen der Beschwerdeführerin am XXXX (Dr. XXXX und Dr. XXXX ) und XXXX (Dr. XXXX ) sowie dem ergänzend eingeholten Aktengutachten vom XXXX , zusammenfassend im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:
Unfallchirurgischer Status:
162 cm große und 86 kg schwere Frau in gutem Allgemein- und sehr gutem Ernährungszustand.
Brustwirbelsäule unauffällig. Thorax unauffällig. Abdomen unauffällig, adipös. Freie und seitengleiche Beweglichkeit der oberen Extremitäten.
Bis auf geringe Verdickung des PIP-Gelenkes des linken Mittelfingers die anderen Finger äußerlich unauffällig. Faustschluss beidseits gut möglich, keine Einschränkung des Grobgriffes und der Feingriffe.
Beweglichkeit der Halswirbelsäule in R 50-0-40, F 30-0-30, KJA 1 cm, Reklination 18 cm.
WS im Lot, Beugung bis FKBA 35 cm, Seitneigung bis 10 cm ober Patella. Schoberzeichen 10/14 cm. Drehung in R 40-0-40. Ungestörte periphere Sensomotorik.
Obere und untere Sprunggelenke seitengleich beweglich, Knie beidseits in S 0-0-145, blande 12 cm und AS-Narben links. Keine Instabilität, keine Meniskussymptomatik.
Das linke Hüftgelenk in S 0-0-100 zu rechts 0-0-110 gering eingeschränkt, Beugung seitengleich frei, Spreizen links gering eingeschränkt.
Gangbild/Mobilität:
Gangbild unauffällig, normales Abrollen, Gang in Straßenschuhen nicht hinkend. Zehenspitzen- und Fersenstand problemlos.
Allgemeinmedizinischer Status:
Wirbelsäule:
Im Lot, kein Schulter- oder Beckenschiefstand. Lokaler Druckschmerz maximal im Bereich des lumbosacralen Oberganges sowie IS-Gelenke bds., re. li.
Beweglichkeit aktiv:
HWS: KJA 0/18 cm (einschießende Schmerzen bei der Anteflexion), Rotation re. 30°, li. 50°, Seitneigung re. 40°, li. 20°. Die Rotation nach re. sowie Seitneigung nach li. endlagig eingeschränkt aufgrund ziehender Schmerzen sowie eine teigige Schwellung im Bereich des Musculus sternocleidomastoideus re., der Kopf wird auch in einer angedeuteten Linksrotationsseitneigungsstellung gehalten.
LWS: FBA 50 cm.
Obere Extremitäten:
Schulter bds. aktiv S 40/0/100°, Abduktion bds. 90°. Ellbogengelenksbeweglichkeit frei, Pro- und Supination endlagig, Cubita valga von 20°.
Hände bds.: Vom Handgelenk bis über den Handrückenbereich bis in die Finger ausstrahlend zeigt sich eine diffuse teigige Schwellung mit diffuser Druckdolenz, Handgelenk bds. aktiv
S 60/0/40°, Ulnarduktion 20°, Radialduktion 10°. Endlagige Fingerstreckung sowie der komplette Faustschluss möglich. Bland abgeheilte Narben über dem MCP-Gelenk II li. ulnarseitig bei Zustand nach Synovektomie.
Untere Extremitäten:
Hüfte bds. aktiv S 0/0/110°, Außenrotation 30°, Innenrotation 10° mit endlagigen Schmerzen, Abduktion 30°.
Kniegelenke ebenfalls diffus geschwollen mit diffusem lokalem Druckschmerz, re. maximal im Bereich des äußeren Gelenksspaltes, li. im Bereich des inneren Gelenksspaltes. Über dem li. Knie eine median verlaufende, bland abgeheilte Narbe bei Zustand nach Synovialtumoroperation sowie bland abgeheilte Arthroskopienarben.
Beweglichkeit bds. aktiv S 0/0/130°, sowohl im Varus- als auch im Valgusstress + aufklappbar, vordere Schublade bds. + positiv mit festem Anschlag. Periphere DMS in Ordnung, Laseque bds. negativ, keine Beinlängendifferenz.
Thorax: Symmetrisch, Herzaktion rein, rhythmisch, Pulmo bds. VA.
Abdomen: weich, über Thoraxniveau, zarter Druckschmerz im Bereich des re. Oberbauches, keine Defense, Dehnungsstriae.
Gesamtmobilität, Gangbild:
Sie kommt alleine, selbständig gehend zur Untersuchung, trägt normales Schuhwerk, die Schrittlänge li. verkürzt, das Gangbild sicher. Selbständiges An- und Auskleiden möglich. Zehenspitzen-, Fersen-, Einbeinstand möglich, Kniebeuge angedeutet, Nacken- und Schürzengriff endlagig.
Neurologisch- psychiatrischer Status:
Psychisch: Bewusstseinsklar, voll orientiert, kein kognitivmnestisches Defizit. Gedankenductus: geordnet, kohärent; Konzentration und Antrieb unauffällig; Stimmungslage etwas gedrückt, stabil; Affizierbarkeit mäßig ins Negative verschoben. Affekte:
angepasst, keine produktive Symptomatik.
Neurologisch: HN: Geruchsvermögen anamnestisch unauffällig, Pupillen seitengleich, mittelweit, prompte Lichtreaktion direkt und indirekt. Bulbi parallel, Optomotorik frei, keine Doppelbilder, kein Nystagmus. Gesichtsfeld fingerperimetrisch unauffällig, kein sensibles Defizit, kein mimisches Defizit. Hörvermögen anamnestisch unauffällig. Zunge wird gerade vorgestreckt, Gaumensegel hebt symmetrisch. Kopfdrehung und Schulterhebung unauffällig. OE: Kraft, Trophik, Tonus, Motilität incl. Nacken- und Schürzengriff und Seitabduktion der Arme bis zur Senkrechten unauffällig. Sensibilität wird intakt angegeben, Vorhalteversuch ohne Absinken oder Pronieren, Finger-Nase-Versuch zielsicher bds., Eudiadochokinese. Muskeleigenreflexe (BSR, RPR, TSR) seitengleich mittellebhaft auslösbar, keine Pyramidenzeichen.
UE: Kraft, Trophik, Tonus, Motilität unauffällig, kein Laseque. Sensibilität wird intakt angegeben. Positionsmanöver seitengleich ohne Absinken, Knie-Hacke-Versuch unauffällig zielsicher. MER (PSR, ASR) seitengleich mittellebhaft, keine Pyramidenzeichen.
Stand und Gang: unauffällig; Romberg Versuch und Unterberger
Tretversuch: sicher, ohne Fallneigung, ohne Abweichen. Einbeinstand bds. möglich, subjektiv unsicher. Zehen - und Fersenstand möglich.
Gesamteindruck- Gangbild: Kommt frei gehend zur Untersuchung, wird von Bekanntem begleitet, der auch bei der Untersuchung anwesend ist.
Wurde von Bekanntem mit PKW hergebracht. Führerschein: vorhanden, Kurzstrecken werden lt. Angabe selbst gefahren. An/Auskleiden der Schuhe und Socken ohne Hilfe.
Lfd. Nr.
Funktionseinschränkung
Position
GdB
01
Vielgelenksschmerz bei Arthritis mit Funktionsdefizit der Hals- und Lendenwirbelsäule, des linken Hüftgelenkes und des linken Kniegelenkes und Bewegungsschmerz beide Hände und Sacroiliacalgelenke. Eine Stufe unter oberem Rahmensatz, da Dauertherapie erforderlich. Wahl der Position, da bis auf Beckenläsion keine erosiven radiologischen Veränderungen, ungestörte periphere Sensomotorik, Schmerzhaftigkeit bei mäßiger Bewegungseinschränkung.
418
40 vH
02
Psoriasis unter Enbreltherapie Unterer Rahmensatz, da immunmodulierende Dauertherapie mit gutem Ansprechen der Hautveränderungen.
g.Z. 191
40 vH
03
Anpassungsstörung Eine Stufe über unterem Rahmensatz, da Therapie (medikamentös) eingeleitet seit XXXX , keine kognitiven Ausfälle.
585
10 vH
Gesamtgrad der Behinderung
50 vH
Begründend für den Gesamtgrad der Behinderung wird ausgeführt:
Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 50 vH. Leiden 1 wird durch Leiden 2 um eine Stufe erhöht, da die Psoriasis als Wegbereiter der Arthritis zu werten ist, es liegt eine maßgebliche wechselseitige Leidensbeeinflussung vor. Leiden 3 erhöht die anderen Leiden nicht weiter. Die Osteopenie erreicht aus orthopädischer Sicht keinen Grad der Behinderung.
Stellungnahme zu den Einwendungen und vorgelegten Befunden:
Die neu eingereichten Befunde werden entsprechend zur Gutachtenerstellung begutachtet. Die Veränderungen der LWS lassen sich im aktuellen MRT verifizieren, die schmerzhaften Veränderungen an den Händen lassen sich radiologisch nicht, klinisch lt. Untersuchungsbefund jedoch glaubhaft nachvollziehen. Die angegebene Problematik im Beckenbereich wird durch den neuen MRT-Befund bestätigt. Alle anderen vorgelegten Röntgenbefunde zeigen geringe bis mäßiggradige Veränderungen im Bereich der Lendenwirbelsäule. Die beschriebene Funktionsstörung der Hände (GA Dris. XXXX ) konnte nur bedingt nachvollzogen werden, radiologisch gibt es keine relevanten Veränderungen.
Stellungnahme zum Gutachten 1. Instanz:
Bei zunehmender Beschwerdesymptomatik und immunmodulierender Therapie wird das in den Vorgutachten angeführte Leiden 1 um eine Stufe erhöht. Aus orthopädischer Sicht ist eine Erhöhung des Leidens 1 um eine Stufe festzustellen, basierend auf der klinischen Untersuchung, der Zunahme der Beschwerden im Becken und des neuen MRT-Befundes mit mäßigem Knochenmarksödem als Aktivitätszeichen. Leiden 3 wird bei Beschwerdearmut nicht mehr bewertet. Leiden 2 wird in das aktuelle Leiden 1 einberechnet. Die Psoriasis ist als eigenständiges Krankheitsbild heranzuziehen, da sie als auslösende Ursache der arthritischen Veränderungen zu sehen ist. Das derzeit unauffällige Hauterscheinungsbild sowie das Fehlen psoriatischer Effloreszenzen sind durch die immunmodulierende Dauertherapie zu erklären.
5.2. Mit Schreiben vom XXXX wurde der Beschwerdeführerin und der belangten Behörde vom Bundesverwaltungsgericht das Ergebnis der Beweisaufnahme im Rahmen des Parteiengehörs gemäß § 17 VwGVG iVm § 45 Abs. 3 AVG zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu einlangend bis längstens XXXX zu äußern.
Seitens der belangten Behörde wurden keine Einwendungen vorgebracht.
5.3. Am XXXX hat die Beschwerdeführerin mitgeteilt, mit dem Ergebnis der Beweisaufnahme einverstanden zu sein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Da sich die Beschwerdeführerin mit dem im angefochtenen Bescheid festgestellten Grad der Behinderung nicht einverstanden erklärt hat, war dieser zu überprüfen.
1.1. Die Beschwerdeführerin erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses. Die Beschwerdeführerin hat ihren Wohnsitz im Inland.
1.2. Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 50 vH.
1.3. Der Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses ist am XXXX bei der belangten Behörde eingelangt.
Zu 1.1.) Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen ergeben sich aus dem mit Stichtag XXXX aus dem zentralen Melderegister eingeholten Datenauszug und aus dem Akteninhalt.
Zu 1.2.) Die Feststellung hinsichtlich des Grades der Behinderung der Beschwerdeführerin gründet sich auf die im Beschwerdeverfahren eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachten, basierend auf den persönlichen Untersuchungen der Beschwerdeführerin. Die eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachten sind schlüssig, nachvollziehbar und weisen keine Widersprüche auf. Es wurde auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen. Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf dem im Rahmen persönlicher Untersuchung erhobenen klinischen Befund, entsprechen den festgestellten Funktionseinschränkungen.
Die vorgelegten Beweismittel sind in die fachärztliche Beurteilung eingeflossen und die befassten Sachverständigen haben sich eingehend damit auseinandergesetzt. Überzeugend, weil fachärztlich untermauert, wurden die Leiden der Beschwerdeführerin nunmehr dem befunddokumentierten Ausmaß der Funktionseinschränkungen entsprechend abweichend vom dem den angefochtenen Bescheid zugrundeliegenden Sachverständigengutachten beurteilt bzw. zusätzlich in die Liste der Gesundheitsschädigungen neu aufgenommen, woraus eine Anhebung des Gesamtgrades der Behinderung auf 50 vH resultiert.
So wird im Sachverständigengutachten Dris. XXXX schlüssig dargelegt, dass sich das unter lfd. Nummer 1 angeführte Leiden im Vergleich zu dem den angefochtenen Bescheid zugrundeliegenden Sachverständigengutachten aufgrund zunehmender Beschwerdesymptomatik und immunmodulierender Therapie um eine Stufe erhöht hat. Weiters wird hinsichtlich des Gesamtgrades der Behinderung plausibel ausgeführt, dass das Leiden 1 "Vielgelenksschmerz bei Arthritis mit Funktionsdefizit der Hals- und Lendenwirbelsäule, des linken Hüftgelenkes und des linken Kniegelenkes und Bewegungsschmerz beide Hände und Sacroiliacalgelenke" durch das Leiden 2 "Psoriasis unter Enbreltherapie" um eine Stufe erhöht wird, da die Psoriasis als Wegbegleiter der Arthritis zu werten ist. Aufgrund des Vorliegens einer maßgeblichen wechselseitigen Leidensbeeinflussung erhöht sich der Gesamtgrad der Behinderung daher auf 50 vH.
In diesem Zusammenhang ist ergänzend anzumerken, dass die im Sachverständigengutachten Dris. XXXX vom XXXX erfolgte Einschätzung des Grades der Behinderung irrtümlich nach der Einschätzungsverordnung erfolgt ist. Dies wurde durch das ergänzend eingeholte Aktengutachten Dris. XXXX vom XXXX , in welchem die Einschätzung der Gesundheitsschädigungen nach der Richtsatzverordnung vorgenommen worden ist, korrigiert und auch im Rahmen des Parteiengehörs der Beschwerdeführerin und der belangten Behörde zur Kenntnis gebracht.
Der Inhalt der eingeholten Sachverständigengutachten wurde auch im Rahmen des Parteiengehörs unbeeinsprucht zur Kenntnis genommen.
Die eingeholten Sachverständigengutachten stehen mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. Auch war dem Vorbringen sowie den vorgelegten Beweismitteln kein Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit der befassten Sachverständigen oder deren Beurteilung beziehungsweise Feststellungen in Zweifel zu ziehen.
Die Sachverständigengutachten werden daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.
Zu 1.3.) Der Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses weist am Eingangsvermerk der belangten Behörde das Datum XXXX auf.
Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG) ist die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei der Bundesberufungskommission für Sozialentschädigungs- und Behindertenangelegenheiten anhängigen Verfahren auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen.
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 45 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 17. Mai 1990 über die Beratung, Betreuung und besondere Hilfe für behinderte Menschen (Bundesbehindertengesetz - BBG), BGBl. Nr. 283/1990 idgF, hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Zu A)
1. Zur Entscheidung in der Sache:
Gemäß § 1 Abs. 2 BBG ist unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.
Gemäß § 40 Abs. 1 BBG ist behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn
1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
4. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder
5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.
Gemäß § 40 Abs. 2 BBG ist behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.
Gemäß § 35 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 7. Juli 1988 über die Besteuerung des Einkommens natürlicher Personen (Einkommensteuergesetz 1988 - EStG 1988), BGBl. Nr. 400/1988 idgF, bestimmt sich die Höhe des Freibetrages nach dem Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung). Die Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) richtet sich in Fällen,
1. in denen Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden, nach der hiefür maßgebenden Einschätzung,
2. in denen keine eigenen gesetzlichen Vorschriften für die Einschätzung bestehen, nach § 7 und § 9 Abs. 1 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 bzw. nach der Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 261/2010, für die von ihr umfassten Bereiche.
Die Tatsache der Behinderung und das Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) sind durch eine amtliche Bescheinigung der für diese Feststellung zuständigen Stelle nachzuweisen.
Zuständige Stelle ist:
Gemäß § 54 Abs. 12 BBG treten § 1, § 41 Abs. 1 und 2, § 55 Abs. 4 und 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 81/2010 mit 1. September 2010 in Kraft.
Gemäß § 55 Abs. 4 BBG ist die Bestimmung des § 41 Abs. 1 idF des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 81/2010 auf zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes anhängige Verfahren nicht anzuwenden. Diese Verfahren sind unter Zugrundelegung der bis zum 31. August 2010 geltenden Vorschriften zu Ende zu führen. Dies gilt bis 31. August 2013 auch für Verfahren nach §§ 40ff, sofern zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes ein rechtskräftiger Bescheid nach §§ 40ff oder auf Grund der Bestimmungen des § 14 des Behinderteneinstellungsgesetzes vorliegt.
Gemäß § 41 Abs. 1 erster Satz BBG gilt als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376.
Gemäß § 41 Abs. 1 letzter Satz BBG idF BGBl. I Nr. 109/2008 hat das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen den Grad der Behinderung nach den Vorschriften der §§ 7 und 9 Abs. 1 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, einzuschätzen, wenn
1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.
Da im gegenständlichen Fall der Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses am XXXX gestellt worden ist und am 01.09.2010 ein rechtskräftiger Bescheid iSd § 55
Abs. 4 letzter Satz BBG vorlag, war gemäß § 7 Abs. 2 Kriegsopferversorgungsgesetz 1957 der Grad der Behinderung nach der Richtsatzverordnung vom 9. Juni 1965, BGBl. Nr. 150/1965, einzuschätzen.
Gemäß § 42 Abs. 1 BBG hat der Behindertenpass den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.
Gemäß § 42 Abs. 2 BBG ist der Behindertenpass unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist.
Gemäß § 45 Abs. 1 BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
Gemäß § 45 Abs. 2 BBG ist ein Bescheid nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.
Da ein Grad der Behinderung von 50 vH festgestellt wurde und somit die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses erfüllt sind, war spruchgemäß zu entscheiden.
2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Weiters kann das Verwaltungsgericht gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Der EGMR hat in seinen Entscheidungen vom 10. Mai 2007, Nr. 7401/04 (Hofbauer/Österreich Nr. 2), und vom 3. Mai 2007, Nr. 17.912/05 (Bösch/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigten. Der EGMR
hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "hoch-technische" Fragen ("exclusively legal or highly technical questions") betrifft. Der Gerichtshof verwies im Zusammenhang mit Verfahren betreffend ziemlich technische Angelegenheiten ("rather technical nature of disputes") auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige (VwGH 03.10.2013, Zl. 2012/06/0221).
In seinem Urteil vom 18. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren geben würde, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten würden oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 03.10.2013, Zl. 2012/06/0221).
Im gegenständlichen Fall sind maßgebend für die Entscheidung die Art und das Ausmaß der bei der Beschwerdeführerin festgestellten Gesundheitsschädigungen und der daraus resultierende Gesamtgrad der Behinderung. Zur Klärung des Sachverhaltes wurden daher ärztliche Sachverständigengutachten eingeholt. Wie unter Punkt II. 2. bereits ausgeführt, wurden diese als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet. Sohin erscheint der Sachverhalt geklärt und konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben. Im Übrigen wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Beschwerdeverfahren nicht beantragt und blieb das Ergebnis des verwaltungsgerichtlichen Ermittlungsverfahrens unbestritten.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, sondern von Tatsachenfragen. Maßgebend ist das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen.
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