BVwG L515 2108427-1

L515 2108427-1Tribunale amministrativo federale18 giu 2015

Regest

Missbrauch, öffentliches Interesse, Rechtsanschauung des VwGH,<br/>Rückkehrentscheidung, strafrechtliche Verurteilung

Testo completo

BVwG L515 2108427-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 18.06.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:L515.2108427.1.00

Spruch

L515 2108427-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde XXXX , geb. XXXX , StA. KOSOVO, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.05.2015, Zl. 84052305-150081941, zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß §§ 28 VwGVG iVm 55, 58 Abs. 10 AsylG

BGBl 100/2005 idgF als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrenshergang

I.1.1. Die beschwerdeführende Partei (in weiterer Folge "bP") ist ein männlicher Staatsangehöriger der von der Republik Österreich als souveräner Staat anerkannten Republik Kosovo, Innehaber eines auf sie ausgestellten kosovarischen Reisepasses und brachte am 23.1.2015 bei der belangten Behörde (in weiterer Folge "bB") einen "Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK" gem. § 55 Abs. 2 mittels entsprechenden Antragsformulars ein.

I.1.2. Bereits vor der Einbringung dieses Antrages wurde mit rechtskräftigem Bescheid vom 2.12.2014 gegen die bP eine Rückkehrentscheidung erlassen. Diese wurde wie folgt begründet (auszugsweise Wiedergabe des genannten Bescheides):

"...

Sie reisten am 09.11.1991 zu Fuß nach Österreich ein und stellten am 11.11.1991 im XXXX einen Asylantrag.

Sie sind am 4.3.1992 nach Öberösterreich verzogen und haben sich zum angeführten Tag in XXXX polizeilich angemeldet.

Ihr Antrag auf Asylgewährung wurde mit Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland XXXX vom 14.07.1992 rechtkräftig negativ entschieden.

Sie brachten das Rechtsmittel der Berufung ein. Ihre Berufung gegen den Bescheid der SID XXXX wurde mit Bescheid des BMI vom 24.2.1993 abgewiesen.

Mit Bescheid des Magistrates XXXX wurde Ihr Antrag auf Begründung eines ordentlichen Wohnsitzes in Österreich abgewiesen.

Sie legten das Rechtsmittel der Berufung ein. Mit Bescheid des BMI vom 31.05.1995 wurde Ihre Berufung abgewiesen.

Gegen diesen Bescheid legten Sie Beschwerde beim VFGH ein. Darin wurde Ihnen eine Arbeitserlaubnis bis 17.4.1997 zugesprochen. Ihre Beschwerde wurde vom VFGH abgewisen und dem VwGH zugewiesen. In weiterer Folge wurde Ihre Beschwerde vom VwGH am 7.11.1997 abgewiesen.

Mit Zustimmung des Integrationsbeirates wurde Ihnen am 24.03.1999 gern. § 10 Abs 4 FPG 1997 eine humanitäre Aufenthaltserlaubnis für 24 Monate zugesprochen.

Sie wurden am 28.09.1999 um 18.30 Uhr von Beamten der Kriminalabteilung XXXX festgenommen und am Folgetag in die JA XXXX eingeliefert und waren dort bis zum 02.01.2001 in Haft.

Laut Urteil des LG XXXX wurden Sie wegen gerichtlich strafbarer Handlungen gern. § 28 Abs. 2 2. U. 4. Fall Abs 3 1. und 2. Fall SMG, § 12 3. Fall StGB rechtskräftig am 25.04.2001 zu einer Freiheitsstrafe von 2 1/4 Jahren verurteilt. Sie wurden an Österreich ausgeliefert und am 23.05.2014 von Beamten des PKZ XXXX übernommen. Sie wurden vorerst in die JA XXXX eingeliefert, und am 3.6.2014 in die JA XXXX überstellt, wo Sie sich in Strafhaft befinden.

Mit Schreiben vom 29.09.2014 wurde Ihnen vom BFA eine Aufforderung zur Stellungnahme übermittelt. Darin wurde Ihnen Mitgeteilt dass die Behörde beabsichtigt, gegen Sie eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, da Sie nicht im Besitz eines gültigen Reisepasses mit Visum sind. Von der Erlassung eines Einreiseverbotes wurde von Amts wegen Abstand genommen, da die von Ihnen gesetzten strafbaren Handlung schon über 10 Jahre zurückliegen. Weiters wurde Ihnen die Möglichkeit eingeräumt zu Ihren Privat- und Familienverhältnissen Stellung zu nehmen. Sie gaben keine Stellungnahe ab.

Sie werden am 23.12.2014 bedingt aus der Strafhaft entlassen.

...

Sie heißen XXXX , sind am XXXX geboren und somit volljährig, und sind Staatsangehöriger des Kosovo.

Sie sind Fremder im Sinne des Bundesgesetzes, da Sie nicht die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen.

...

Sie sind am 09.11.1991 rechtswidrig zu Fuß in der Nähe von XXXX auf österr. Staatsgebiet gelangt. Sie sind im Besitz einer gültigen ID-Card/Personalausweis d. Kosovo.

Sie stellten im Bundesgebiet einen Asylantrag. Dieser wurde, so wie die eingebrachten Beschwerden, rechtskräftig negativ entschieden.

Sie wurden am 28.09.1999 festgenommen und waren bis 02.01.2001 in Strafhaft. Sie scheinen mit November 2001 als abgemeldet im Bundesgebiet auf.

Sie wurden am 25.04.2001 von LG XXXX , wegen strafbarer Handlungen nach dem Suchtmittelgesetz, rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe 2 Jahren und 6 Monaten verurteil Am 23.05.2014 wurden Sie an den österr. Staat ausgeliefert und befinden sich derzeit in Strafhaft in der JA XXXX . Sie verfügen in Österreich über keine aufrechte Meldeadresse bzw. keinen aufrechten Wohnsitz, gehen keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nach, und verfügen in Österreich über keinen Versicherungsschutz. Ihre bedingte Entlassung ist mit 23.12.2014 vorbereitet.

...

Sie gaben keine Stellungnahme ab. Daher geht die Behörde davon aus, dass Sie in Österreich kein schützenswertes Privat- und Familienleben haben.

...

Es ist daher in weiterer Folge zu prüfen, ob der Eingriff in Ihr Recht auf Achtung des Familien- und Privatlebens im gegenständlichen Fall durch den Eingriffsvorbehalt des Art. 8 EMRK gedeckt ist und ein in einer demokratischen Gesellschaft legitimes Ziel, nämlich die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung im Sinne von Art. 8 Abs. 2 EMRK, verfolgt.

Nunmehr war eine individuelle Abwägung der betroffenen Interessen vorzunehmen, um festzustellen, ob der Eingriff durch die Rückkehrentscheidung auch als im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK verhältnismäßig angesehen werden kann.

Das Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK schützt das Zusammenleben der Familie.

Sie gaben keine Stellungnahme zum Privat- und Familienleben ab. Es wird davon ausgegangen, dass kein schützenswertes Privat- und Familienleben besteht und sich ihr Lebensmittelpunkt im Kosovo befindet.

Sie weisen daher kein schützenswertes Familienleben iS von Art 8 EMRK im Österreich auf, weshalb die Erlassung einer Rückkehrentscheidung keinen Eingriff in Ihr Recht auf Familienleben darstellt.

Sie wurden am 23.05.2014 zur Verbüßung Ihrer Haftstrafe nach Österreich überstellt ein. Sie verfügen über keine familiären Anknüpfungspunkte und über keinen ordenlichen Wohnsitz. Sie gehen in Österreich keiner Beschäftigung nach, haben daher auch keinen Versicherungsschutz und keinerlei Beziehungen. Außerdem gibt es keinerlei Anhaltspunkte, dass Sie in Österreich integriert sind.

Seitens der Behörde wurde von der Erlassung eines Einreiseverbotes Abstand genommen, da die gerichtliche Verurteilung bzw. Ihre Straftaten über 10 Jahre zurück liegen. Seitens der Behörde wird somit nicht von einer aktuellen Gefahr ausgegangen.

Der Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK ist gern. § 55 Abs. 1 AsylG von Amts wegen oder auf begründeten Antrag zu erteilen, wenn dies gern. § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens iS des Art. 8 EMRK geboten ist. Dies ist wie oben ausgeführt bei Ihnen nicht der Fall. Die Erteilung eines Aufenthaltstitels gern. § 55 AsylG kam daher nicht in Betracht.

Diese Rückkehrentscheidung wird nach ungenütztem Ablauf der Beschwerdefrist oder - im Falle der rechtzeitigen Einbringung einer Beschwerde - mit Zustellung eines abweisenden Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes rechtskräftig.

Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 wird Ihnen nach Erlangung der Rechtskraft dieses Bescheides eine 2 wöchige Frist zur Ausreise aus dem Schengen gebiet gewährt.

..."

I.1.3. Der BP wurde ein Durchsetzungsaufschub bis zum 15.1.2015 gewährt. Der mit Ablauf des Durchsetzungsaufschubes folgenden Verpflichtung zur Ausreise aus dem Bundesgebiet kam die bP sichtlich nicht nach.

I.2. Der Antrag der bP wurde in Folge mit im Spruch genannten Bescheid gem. § 55 Abs. 10 AsylG zurückgewiesen. Dies wurde wie folgt begründet (auszugsweise Wiedergabe des im Spruch genannten Bescheides):

"...

  • Sie brachten folgende Beweismittel in Vorlage:

Ihr Kosovarischer Reisepass

Ihre kosov. Geburtsurkunde

Schreiben der Fa. XXXX an das AMS XXXX , datiert mit 20.01.2015

Kopie Mietvertrag, XXXX , geb. XXXX

Kopie Prüfungszeugnis A2 Niveau vom 20.03.2015

Kopie Führerschein ausgestellt am 27.01.2015, LPD XXXX

Versicherungsdatenauszug, Stand vom 27.08.2014

  • Von der Behörde wurden weiters zur Entscheidungsfindung herangezogen:

EKIS-Anfrage

ZMR-Auszug

Datenauszug aus dem IFA

Rechtskr. Bescheid betreffend Rückkehrentscheidung vom 02.12.2014,

XXXX

...

Mit rechtskräftigem Bescheid der hs. Regionaldirektion f XXXX vom 02.12.2014, XXXX , ist gegen sie eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG 2005 erlassen worden. Gleichzeitig ist ihnen nach Prüfung des Art. 8 EMRK kein Aufenthaltstitel gemäß §§ 55 und 57 AsylG 2005 erteilt worden.

Am 22. Jänner 2015 haben sie persönlich bei der hs. Regionaldirektion XXXX nochmals einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels "Aufenthaltsberechtigung" gemäß § 55 Abs. 2 AsylG 2005 gestellt. In ihrem Antrag haben sie keine Sachverhalte vorlegen können, die eine maßgebliche Änderung hinsichtlich der Beurteilung ihres Folgeantrages zur Folge gehabt haben. Der bezeichnete Bescheid ist am 4. Jänner 2015 in Rechtskraft erwachsen. Neue und maßgebliche Sachverhaltsdarstellungen sind nicht dargelegt worden.

...

Faktum ist, dass mit ihrer persönlichen Antragsstellung auf Erteilung eines Aufenthaltstitels "Aufenthaltsberechtigung" gemäß § 55 Abs. 2 AsylG 2005 keine neuen und maßgeblichen Sachverthaltsveränderungen feststellbar sind. Sie haben ein Schreiben der Fa. XXXX , etabliert in XXXX , beigelegt. Aus diesem Schreiben ist ersichtlich, dass sie bei Erteilung eines Aufenthaltstitels als Kraftfahrer eingestellt werden. Die Einstellzusage entspricht nicht den Erfordernissen des § 936 ABGB und kann deshalb nicht zu ihren Gunsten ausschlagen.

Faktum ist weiters, dass sie zwar im Besitz eines Zertifikates sind, aus der ersichtlich ist, dass sie die Deutschprüfung Niveau A 2 besitzen, zumals sie dieses Zertifikat am 06.05.2015 anher vorlegten. Allerdings ist zu beachten, dass die Ablegung der Deutschprüfung auf Niveau A2 das vorherige Erlernen der deutschen Sprache bzw. das vorangehende Besuchen von Deutschkurse voraussetzt und diese Umstände im asylrechtlichen Verfahren berücksichtigt wurden bzw. berücksichtigt werden hätten können. Daher stellt für sich alleine der Umstand einer bestanden Prüfung (Niveau A2) keinen maßgeblich geänderten Sachverhalt im Sinne eines positiv zu bewertenden Integrationsmerkmales dar. Somit ist weder eine wirtschaftliche als auch eine sprachliche Integration vorhanden. Eine Selbsterhaltungsfähigkeit ist nicht gegeben.

Sie haben weiters einen Mietvertrag, der Mieter ist XXXX , geb. XXXX , vorgelegt. Sie haben nicht dargelegt, dass sie dort mit Zustimmung des Mieters wohnen dürfen. Laut Mietvertrag ist eine Untervermietung nicht gestattet.

Sie sind auch nicht im Besitz einer Krankenversicherung, die mindestens für ein Jahr Gültigkeit hat, alle Risken abdeckt und in Österreich leistungspflichtig ist. Sie haben zwar angeführt, dass sie bei der Versicherungsagentur Donau eine Kranken- und Unfallversicherung, Vertragsende am 20.07.2015, abgeschlossen haben. Sie haben diesbezüglich weder eine Polizze noch die Einzahlungsbestätigung vorgelegt. Weiters ist diese Versicherung auch nicht für mindestens ein Jahr gültig.

Auch zu ihrem Privat- und Familienleben haben sie keine maßgebliche Sachverhaltsänderung darlegen können.

Die hs. Regionaldirektion XXXX führt an, dass die hs. Behörde nur jenen Zeitraum zu berück-sichtigen hat, der zwischen der rechtskräftigen Rückkehrentscheidung und ihrer Antragsstellung liegt. Aus dem dargestellten Sachverhalt geht eindeutig hervor, dass keine maßgebliche Sachverhaltsänderung eingetreten ist. Nämlich auch dann nicht, wenn sie im Besitz einer gültigen Krankenversicherung und/oder im Besitz eines gültigen Arbeitsvorvertrages wären (vgl. VwGH vom 13.09.2011, Zl 2011/22/0035, vgl. VwGH vom 10.04.2014, Zl 2011/22/0286, vgl. VwGH vom 07.04.2011, Zl 2011/22/0066).

..."

I.3. Gegen den genannten Bescheid wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben.

Im Wesentlichen wurde vorgebracht, dass sich die bP zwischen 1991 und 2001 in Österreich gewesen wäre und im Anschluss wegen einer Übertretung des § 28 SMG zu einer Freiheits-strafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt worden wäre. Nach der Verbüßung eines Teils der Strafe wäre sie in den Kosovo ausgereist, später jedoch in Ungarn festgenommen worden und hätte den Rest der Strafe in Österreich verbüßt.

Im weiteren Verlauf wurde auf die bereits genannte rechtskräftige Rückkehrentscheidung verwiesen.

Die bP hätte schon wischen 1991 und 2001 zu einer österreichischen Staatsbürgerin türkischer Herkunft Kontakt hatte und die bP nach der Scheidung der genannten Frau wieder beabsichtige, mit ihr eine Partnerschaft einzugehen, eine spätere Eheschließung sei nicht ausgeschlossen. Ebenso sei sie im Kontakt mit einem Bekannten, welcher die bP als Manager eines Wettbüros einstellen würde.

Die bP hätte ihre Strafe verbüßt und befände sich wieder in Freiheit.

Aufgrund des nunmehr vorliegenden geänderten Sachverhaltes sei die bB rechts- und tatsachenirrig gem. § 55 Abs. 10 AsylG vorgegangen.

Der bP wäre das Parteiengehör nicht gewährt worden und hätte sich auf dem Antragsformular nicht genügend Platz befunden, sämtliche Gründe aufzuschreiben.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt)

In Bezug auf den relevanten Sachverhalt wird auf die in Punkt I getroffenen Ausführungen verwiesen. Das ho. Gericht schließt sich in diesem Punkt an die Feststellungen der bB an.

2. Beweiswürdigung

In Bezug auf den festgestellten Sachverhalt wird auf die unbedenkliche, von den Verfahrensparteien nicht beanstandete Aktenlage verwiesen.

In Bezug auf die nunmehr erst in der Beschwerde vorgebrachten Umstände ist festzuhalten, dass diese gem. § 20 BFA-VG dem Neuerungsverbot unterliegen. Aus diesen Behauptung und dem sonstigen Akteninhalt ist nicht zu entnehmen, dass sich der Sachverhalt, der der Entscheidung zugrunde gelegt wurde, "nach" der Entscheidung bB entscheidungsrelevant geändert hat (Abs. 1 Z 1 leg cit), das Verfahren der bB nicht ordnungsgemäß durchgeführt worden wäre(Abs. 1 Z 2 leg cit) bzw. ungeachtet der Glaubhaftigkeit dieses nunmehrigen Vorbringens diese Tatsache bis zum Zeitpunkt der Entscheidung der bB der bP nicht zugänglich gewesen wäre (Abs. 1 Z 3 leg. cit). Es ergaben sich auch keine Hinweise das die bP nicht in der Lage war diese Tatsache schon im Verfahren vor der belangten vorzubringen, zumal sie sowohl in der Befragung vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, als auch in der Einvernahme vor einer Organwalterin der bB dazu Gelegenheit hatte (Z 4).

Ebenso fand die Antragstellung am 22.1.2015 statt und wurde der angefochtene Bescheid am 19.5.2015 erlassen. Es wäre somit der bP auch noch nach der Antragstellung ausreichend Zeit zur Verfügung gestanden, um diesen Sachverhalt vor der belangten Behörde -etwa im Rahmen einer persönlichen Vorsprache oder durch die Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme- so rechtzeitig vorbringen, dass dieser Eingang in den angefochtenen Bescheid gefunden hätte. Von einem durchschnittlich sorgfältigen Asylwerber mit dem Wissen und Fähigkeiten der wäre daher ein solches Verhalten zu erwarten gewesen, falls sich der Gesundheitszustand der bP tatsächlich als zumindest mitkausal für die Ausreise gewesen wäre und dieser Umstand bis dato vor der bB nicht vorgetragen worden wäre.

Nach der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes ist dem Anliegen des Gesetzgebers, Missbräuchen vorzubeugen, auch dadurch Rechnung getragen, dass die Ausnahmen vom Neuerungsverbot "auf jene Fälle beschränkt" werden, in denen der Antragsteller "aus Gründen, die nicht als mangelnde Mitwirkung" am Verfahren zu werten sind, "nicht in der Lage war", Tatsachen und Beweismittel bereits in erster Instanz vorzubringen. Somit bleibt vom Neuerungsverbot ein Vorbringen erfasst, mit dem Antragsteller das Verfahren missbräuchlich zu verlängern versucht (VfGH 15. 10. 2004, G 237/03 ua).

Aus dieser Judikatur des Verfassungsgerichtshofes ist demnach abzuleiten, dass nicht jede Mangelhaftigkeit des erstinstanzlichen Verfahrens zu einer Durchbrechung des Neuerungsverbotes führt, sondern nur jene, welche "kausal" dafür ist, dass der Antragsteller "nicht in der Lage war" die erst im Beschwerdeverfahren vorgebrachten neuen Tatsachen und Beweismittel schon im erstinstanzlichen Verfahren vorzubringen, weshalb im gegenständlichen Fall festzustellen ist, dass Subsumtion

Wenn die bP vorbringt, es wäre ihr nicht möglich gewesen, auf dem Antragsformular sämtliche Gründe zu nennen ist dem entgegenzuhalten, dass sie nicht einmal den auf dem Formular vorhanden Platz vollständig nützte (vgl. etwa S 7, Rubrik f), bzw. es ihr frei gestanden wäre, die weiteren Gründe in einer Beilage oder auf der Rückseite der einseitig bedruckten Formularseiten bzw. in einer Antragsergänzung zu schildern, bzw. diese in der Beschwerde vorzubringen, wenn sie vor der bB tatsächlich daran gehindert gewesen wäre, was aber sichtlich nicht der Fall war.

Da das im vorgenannten Absätzen geschilderte, der bP mögliche und zumutbare Verhalten unterblieb, geht das erkennende Gericht davon aus, dass die bP durch die numehrigen Beschwerdeangaben lediglich ihren Aufenthalt im Bundesgebiet missbräuchlich zu verlängern versucht (VwGH 27.9.2005, 2005/01/0313).

3. Rechtliche Beurteilung

II.3.1. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt somit mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen Einzelrichterzuständigkeit vor.

II.3.2. Anzuwendendes Verfahrensrecht

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungs-gericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.

Gem. §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerde-verfahren, die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.

II.3.3. Prüfungsumfang, Übergangsbestimmungen

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

II.3.3. Weitere relevante Bestimmungen:

§ 55 AsylG 2005, Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK:

"§ 55. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn

1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und

2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.

(2) Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen."

§ 58 AsylG lautet:

Antragstellung und amtswegiges Verfahren

"§ 58. (1) Das Bundesamt hat die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 von Amts wegen zu prüfen, wenn

1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,

2. der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

3. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt,

4. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird oder

5. ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt.

(2) Das Bundesamt hat einen Aufenthaltstitel gemäß § 55 von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG rechtskräftig auf Dauer für unzulässig erklärt wurde. § 73 AVG gilt.

(3) Das Bundesamt hat über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.

(4) Das Bundesamt hat den von Amts wegen erteilten Aufenthaltstitel gemäß §§ 55 oder 57 auszufolgen, wenn der Spruchpunkt (Abs. 3) im verfahrensabschließenden Bescheid in Rechtskraft erwachsen ist. Abs. 11 gilt.

(5) Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 bis 57 sowie auf Verlängerung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 sind persönlich beim Bundesamt zu stellen. Soweit der Antragsteller nicht selbst handlungsfähig ist, hat den Antrag sein gesetzlicher Vertreter einzubringen.

(6) Im Antrag ist der angestrebte Aufenthaltstitel gemäß §§ 55 bis 57 genau zu bezeichnen. Ergibt sich auf Grund des Antrages oder im Ermittlungsverfahren, dass der Drittstaatsangehörige für seinen beabsichtigten Aufenthaltszweck einen anderen Aufenthaltstitel benötigt, so ist er über diesen Umstand zu belehren; § 13 Abs. 3 AVG gilt.

(7) Wird einem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 stattgegeben, so ist dem Fremden der Aufenthaltstitel auszufolgen. Abs. 11 gilt.

(8) Wird ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 zurück- oder abgewiesen, so hat das Bundesamt darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.

(9) Ein Antrag auf einen Aufenthaltstitel nach diesem Hauptstück ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn der Drittstaatsangehörige

1. sich in einem Verfahren nach dem NAG befindet,

2. bereits über ein Aufenthaltsrecht nach diesem Bundesgesetz oder dem NAG verfügt oder

3. gemäß § 95 FPG über einen Lichtbildausweis für Träger von Privilegien und Immunitäten verfügt oder gemäß § 24 FPG zur Ausübung einer bloß vorübergehenden Erwerbstätigkeit berechtigt ist

soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt. Dies gilt auch im Falle des gleichzeitigen Stellens mehrerer Anträge.

(10) Anträge gemäß § 55 sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn gegen den Antragsteller eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Art. 8 EMRK erforderlich macht, nicht hervorgeht. Anträge gemäß §§ 56 und 57, die einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag (Folgeantrag) oder einer rechtskräftigen Entscheidung nachfolgen, sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn aus dem begründeten Antragsvorbringen ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht hervorkommt.

(11) Kommt der Drittstaatsangehörige seiner allgemeinen Mitwirkungspflicht im erforderlichen Ausmaß, insbesondere im Hinblick auf die Ermittlung und Überprüfung erkennungsdienstlicher Daten, nicht nach, ist

1. das Verfahren zur Ausfolgung des von Amts wegen zu erteilenden Aufenthaltstitels (Abs. 4) ohne weiteres einzustellen oder

2. der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zurückzuweisen.

Über diesen Umstand ist der Drittstaatsangehörige zu belehren.

(12) Aufenthaltstitel dürfen Drittstaatsangehörigen, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, nur persönlich ausgefolgt werden. Aufenthaltstitel für unmündige Minderjährige dürfen nur an deren gesetzlichen Vertreter ausgefolgt werden. Anlässlich der Ausfolgung ist der Drittstaatsangehörige nachweislich über die befristete Gültigkeitsdauer, die Unzulässigkeit eines Zweckwechsels, die Nichtverlängerbarkeit der Aufenthaltstitel gemäß §§ 55 und 56 und die anschließende Möglichkeit einen Aufenthaltstitel nach dem NAG zu erlangen, zu belehren.

(13) Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 bis 57 begründen kein Aufenthalts- oder Bleiberecht. Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 stehen der Erlassung und Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen nicht entgegen. Sie können daher in Verfahren nach dem 7. und 8. Hauptstück des FPG keine aufschiebende Wirkung entfalten. Bei Anträgen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 hat das Bundesamt bis zur rechtskräftigen Entscheidung über diesen Antrag jedoch mit der Durchführung der einer Rückkehrentscheidung umsetzenden Abschiebung zuzuwarten, wenn

1. ein Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung erst nach einer Antragstellung gemäß § 56 eingeleitet wurde und

2. die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 wahrscheinlich ist, wofür die Voraussetzungen des § 56 Abs. 1 Z 1, 2 und 3 jedenfalls vorzuliegen haben."

Die Bestimmung des § 58 Abs. 10 AsylG entspricht im Wesentlichen dem § 44b NAG idF BGBl I Nr. 38/2011 (vgl. ErlRV (BGBl I 2012/87; Schrefler-König in Schrefler-König/Szymansky, Fremdenpolizei- und Asylrecht (2014) § 58 AsylG, S 4 u Anm 5.), weshalb das ho. Gericht davon ausgeht, dass die in Bezug auf die genannte Vorgängerbestimmung ergangene höchstgerichtliche Judikatur auch im gegenständlichen Falle anzuwenden ist.

Der bB ist in Bezug auf die Auslegung des Begriffs des Familienlebens gem. Art. 8 EMRK nicht entgegen zu treten und handelt es sich nach gefestigter Ansicht der Konventionsorgane um einen autonomen Rechtsbegriff der Konvention.

Im gegenständlichen Fall ist davon auszugehen, dass seitens der bB über die privaten und familiären Anknüpfungspunkte, welche in Bezug auf die bP bis zum Zeitpunkt der Erlassung der Rückkehrentscheidung im Rahmen dieser bereits zitierten Rückkehrentscheidung rechtskräftig und somit verbindlich abgesprochen wurden. Wie bereits der VwGH zur Vorgängerbestimmung des § 44b NAG in einer Mehrzahl von Erkenntnissen entschied, war die Überprüfung der in einem vorausgegangenen Verfahren ergangenen Ausweisung ist nicht Gegenstand des Verfahrens vor der Niederlassungsbehörde (Hinweis E vom 22. Juli 2011, 2011/22/0112, mwN) und ist aufgrund der vergleichbaren Interessenslage im gegenständlichen Verfahren nicht die Rechtmäßigkeit der vorausgegangenen Rückkehrentscheidung zu prüfen und entwickelt diese die volle Rechtskraftwirkung. Ob der nunmehr vorgetragene Sachverhalt, der sich vor Beendigung des Verfahrens über die Rückkehrentscheidung im Erstverfahren auch vorgetragen wurde oder nicht, ist im gegenständlichen Fall daher ohne belange. Auch ein Sachverhalt, der nicht vorgetragen wurde, ist von der Rechtskraftwirkung des Vorbescheides mitumfasst (vgl. auch Erk. d. VwGH vom 17.9.2008, 2008/23/0684, ho. Erk. vom 17.4.2009, GZ. E10 316.192-2/2009-8E). Die beschriebene Rechtskraftwirkung gilt selbst dann, wenn die Behörde im bereits rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren etwa eine Rechtsfrage auf Grund eines mangelhaften Ermittlungsverfahrens oder einer unvollständigen oder unrichtigen rechtlichen Beurteilung entschieden hätte (vgl. etwa das Erkenntnis des VwGH vom 08.04.1992, Zl. 88/12/0169, ebenso Erk. d. VwGH v. 15.11.2000, 2000/01/0184).

Die maßgebliche, zu klärende Rechtsfrage ist daher jene, ob nach der rechtskräftig erlassenen Rückkehrentscheidung aus dem begründeten Antragsvorbringen der bP im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Art. 8 EMRK erforderlich macht, hervorgeht. Die Wesentlichkeit der Sachverhaltsänderung ist nach der Wertung zu beurteilen, die das geänderte Sachverhaltselement in der seinerzeitigen Entscheidung erfahren hat. Bei dieser Prognose sind die nach Art. 8 MRK relevanten Umstände jedenfalls soweit einzubeziehen, als zu beurteilen ist, ob es angesichts dieser Umstände nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann, dass im Hinblick auf früher maßgebliche Erwägungen eine andere Beurteilung nach Art. 8 MRK unter Bedachtnahme auf den gesamten vorliegenden Sachverhalt nunmehr geboten sein könnte. Eine andere Beurteilung der Verhältnismäßigkeit des Eingriffs in Rechte nach Art. 8 MRK muss sich zumindest als möglich darstellen (vgl. E 3. Oktober 2013, 2012/22/0068).

Bereits in Bezug auf die Vorgängerbestimmung des § 44b NAG in der genannten Fassung ging der VwGH davon aus, dass beim Vorliegen der dort genannten Voraussetzungen eine Interessensabwägung im Sinne des Art. 8 abs. 2 EMRK nicht durchzuführen ist (Erk. vom 10.12.2013, 2013/22/0362).

Bei folgenden Konstellationen ging der VwGH von keiner wesentlichen Änderung des Sachverhalts im Sinne der oa. Erwägungen aus (exemplarische und auszugsweise Zitierung der Judikatur ohne Anspruch auf Vollständigkeit):

Den exemplarisch zitierten Einzelfallentscheidungen ist zu entnehmen, dass nicht jede Änderung in Bezug auf die privaten und familiären Anknüpfungspunkte zur Erforderlichkeit einer neuerlichen meritorischen Prüfung des Antrages führt, sondern dass dies nur dann der Fall ist, wenn der Änderung ein nicht nur bloße untergeordnete Tatbestandsrelevanz zukommt (vgl. zur erforderlichen Tatbestandsrelevanz auch Erk. d. VwGH vom 19.2.2009, Zl. 2008/01/0344, wo dieser sichtlich von vergleichbaren Überlegungen in Bezug auf eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes im Lichte des Art. 3 EMRK und § 68 (1) AVG ausging). Dem sich auf Vorgängerbestimmungen beziehenden Erk. des VwGH vom 15.2.2010, 2009/21/0367 mwN ist auch zu entnehmen, dass durch den nunmehrigen § 58 Abs. 10 AsylG hintangehalten werden soll, dass durch gestellte "Kettenanträge" in der Absicht, die Durch-setzung bestehender Rückkehrentscheidungen zu unterlaufen, die Behörde gehindert wird, aufenthaltsbeendende Maßnahmen zu effektuieren.

Die bP begründet ihren Antrag auf folgende Umstände (Ungeachtet des Neuerungsverbotes wird auch auf die in der Beschwerde vorgebrachten Umstände eingegangen):

Im Lichte der oa. Judikatur ist zum einen drauf hinzuweisen, dass das Vorbringen, soweit es sich auf den Zeitraum vor der rechtskräftigen Erlassung der Rückkehrentscheidung ohnehin von deren Rechtskraftwirkung erfasst ist und brachte die bP darüber hinausgehend im Lichte der zitierten Judikatur keine Umstände vor, welche eine neuerliche Gesamtbeurteilung ihrer privaten und familiären Bindungen im Lichte des § 58 Abs. 10 AsylG erforderlich machen würden und wies die belangte Behörden den Antrag daher zu Recht gemäß der zitierten Bestimmung zurück. In diesem Zusammenhang sei im Lichte der oa. zitierten höchstgerichtlichen Judikatur besonders darauf hingewiesen, wonach selbst die Umstände, dass selbst ein Fremder, der perfekt Deutsch spricht sowie sozial vielfältig vernetzt und integriert ist, über keine über das übliche Maß hinausgehenden Integrationsmerkmale verfügt und diesen daher nur untergeordnete Bedeutung zukommt (Erk. d. VwGH vom 6.11.2009, 2008/18/0720; 25.02.2010, 2010/18/0029). Umstände, welche über eine untergeordnete Bedeutung hinausgehen, wurden im gegenständlichen Antrag nicht vorgebracht. Dies gilt besonders für die behaupteten Einstellungszusagen, die nunmehr dokumentierten Deutschkenntnisse (welche sichtlich bereits zumindest zu einem erheblichen Teil vor der rechtskräftigen Erlassung der Rückkehrentscheidung entstanden), der Wohnungsnahme, sowie der behauptetermaßen existenten Krankenversicherung und der Haftentlassung und der weiteren Verweildauer im Bundesgebiet nach der Erlassung der Rückkehrentscheidung. Hier wird auch auf die Ausführungen der belangten Behörde verwiesen. Dies gilt jedoch auch für die beabsichtigte Partnerschaft mit der von der bP genannten Frau, zumal sich diese, soweit sie nicht von der Rechtskraftwirkung der Rückkehrentscheidung mitumfasst ist, sich auf einem Zeitpunkt bezieht, in dem sich die bP ihres unsicheren bzw. zwischenzeitig rechtswidrigen Aufenthaltsstatus bewusst war (EGMR 24.11.1998, Fall Mitchell, Appl. 40.447/98; 5.9.2000, Fall Solomon, Appl. 44.328/98; 31.1.2006, Fall Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Appl. 50.435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562) und diesem Umstand daher lediglich untergeordnete Bedeutung zukommt, welcher keine inhaltliche Neubewertung des Sachverhaltes gebietet.

Es sei der Vollständigkeit halber darauf hingewiesen, dass die bP im Falle des Verlassens des Bundesgebietes nicht gezwungen ist, ihre Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet gänzlich aufzugeben. Es stünde ihr frei, diese brieflich, elektronisch, telefonisch oder im Rahmen von gegenseitigen Besuchen aufrecht zu erhalten, bzw. sich vom Kosovo aus -so wie jeder andere Fremde auch- um eine legale Einreise und einen legalen Aufenthalt zu bemühen. Auch wurde nicht vorgebracht und ergeben sich auch aus der Sicht des ho. Gerichts keine Hinweise darauf, dass es der bP nicht möglich wäre, mit der genannten Frau im Kosovo zusammen zu leben. Unüberwindbare Hindernisse hierfür sind nicht ersichtlich.

Weites sei darauf hingewiesen, dass sich am Umstand der rechtskräftigen Verurteilung der bP wegen der gennannten Übertretung des SMG, welche eine wesentliche Basis für die Erlassung der Rückkehrentscheidung bildete, in Bezug auf ihre Einschätzung im Lichte des Art. 8 EMRK nichts zu Gunsten der bP änderte. Schon im Hinblick auf die besondere Gefährlichkeit der Suchtgiftkriminalität, insbesondere des Suchtgifthandels, ist die Erlassung eines [Anm. im dort genannten Fall] Aufenthaltsverbotes auch bei ansonsten völliger sozialer Integration des Fremden dringend geboten, weil das maßgebliche öffentliche Interesse in diesen Fällen unverhältnismäßig schwerer wiegt, als das gegenläufige private Interesse des Fremden (vgl. Erkenntnis des VwGH vom 14.1.1993, Zl. 92/18/0475). Was für die im genannten Fall für die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gilt, muss für die Verfügung der Rückkehrentscheidung ebenso gelten. Das Verhalten des Beschwerdeführers, das zur Verurteilung wegen Suchtgifthandels führte, zählt typischerweise zu jenen Straftaten, die vom Verwaltungsgerichtshof sogar als "besonders schwere Verbrechen" qualifiziert werden (vgl. VwGH 3.12.2002, 99/01/0449). In diesem Sinne hat auch der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften Suchtgift drastisch als "Geißel der Menschheit" bezeichnet; der Oberste Gerichtshof wertete in seiner Rechtsprechung die Suchtgiftkriminalität u.a. als "gesellschaftlichen Destabilisierungsfaktor" (vgl. OGH 27.4.1995, 12 Os 31, 32/95), der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte betonte die verheerende Wirkung von Drogen auf das gesellschaftliche Leben (vgl. EGMR 23.6.2008, 1638/03, Maslov gegen Österreich [GK]). Die Tat erweist sich im konkreten Einzelfall als objektiv und subjektiv besonders schwerwiegend, wenn man die Höhe der verhängten Strafe bedenkt.

Der VwGH erkennt in ständiger Judikatur (vgl. neben vielen anderen das Erkenntnis vom 29.9.1994, Zl. 94/18/0370), dass die Wiederholungsgefahr bei Suchtgiftdelikten besonders groß ist.

Auch ist der seit der Haftentlassung verstrichene Zeitraum und das seither allenfalls angepasste Wohlverhalten viel zu kurz, um eine positive Zukunftsprognose zu treffen. Es ergibt sich daher auch aus diesem Aspekt keine neuer, relevanter Sachverhalt im Sinne des § 58 Abs. 10 AsylG.

Nach Ansicht des ho. Gericht liegt es im Hinblick auf den chronologischen Hergang des Verfahrens auch auf der Hand, dass die bP durch die Stellung des nunmehrigen Antrages die Effektuierung der rechtskräftig erlassenen Rückkehrentscheidung rechtsmissbräuchlich zu vereiteln versucht.

Zum behauptetermaßen verletzten Parteiengehör ist festzuhalten, dass sich die bB einerseits am Ermittlungsergebnis des Verfahrens in dem in Bezug auf die bP eine Rückkehrentscheidung erlassen wurde, orientierte (der diesem Verfahren zu Grunde liegende Sachverhalt ist der bP aus dem in diesem Verfahren erlassenen Bescheid bekannt) und sie im gegenständlichen Verfahren keinen weitergehenden Sachverhalt heranzog, als jener welcher von der bP vorgetragen wurde bzw. ihr notorisch bekannt sein muss. Die Einräumung des Parteiengehörs im Sinne des § 45 Abs. 3 AVG bezieht sich ausschließlich auf die materielle Stoffsammlung, d. h. auf die Beweisergebnisse, welche die Sachverhalts-grundlage für die von der Behörde anzuwendenden Rechtslange bilden sollen. Die Behörde ist nicht verpflichtet ist, dem Antragsteller Gelegenheit zur Stellungnahme hinsichtlich einer vorgenommenen Beweiswürdigung zu geben [Hinweis E 23. April 1982, 398/80] (VwGH25.11.2004, 2004/03/0139; Hengstschläger/Leeb, AVG Kommentar, Rz 25 zu § 45 mwN). Kommt die Behörde nun aufgrund der vorgenommenen Beweiswürdigung zum Schluss den Antrag abzuweisen, handelt es sich um eine Rechtsfrage, welche nicht dem Parteiengehör unterliegt (VwSgl 16.423 A/1930; VwSlg 6580 A/1961; VwSlg 7509 A/1969; VwGH 16.11.1993, 90/07/0036; 9.11.1994, 92/13/0068). Eine Verletzung des Parteiengehörs durch Unterlassung der Anhörung der Partei zu der von der Behörde vertretenen Rechtsansicht kann daher begrifflich nicht vorliegen (VwGH 28.3.1996, 96/20/0129; auch VwGH 13.5.1986, 83/05/0204/0209). Die Behörde ist nicht verhalten, der Partei mitzuteilen, welche vorgangsweise sie in rechtlicher Hinsicht sie ins Auge fasst (VwGH 9.3.1992, 91/19/0391; 5.7.2000, 2000/03/0019) oder in welcher Richtung sie einen Bescheid zu erlassen gedenkt (VwGH 20.5.1992, 92/01/0306) bzw. wie sie den maßgeblichen Sachverhalt rechtlich zu beurteilen und ihren Bescheid zu begründen beabsichtigt, einschließlich der Frage, auf welche Bestimmungen sie ihren Bescheid stützen wird (vgl. auch Hengstschläger/Leeb, AVG Kommentar Rz 26 zu § 45 mwN). Die Behörde ist ebenso nicht verhalten, dem Antragsteller seine eigenen Angaben vorzuhalten (VwGH E 1992/11/04 92/01/0560 2, ähnlich VwGH 4.11.1992, 92/01/0560) Letztlich bedürfen auch notorisch bekannte Tatsachen bedürfen dann keines Vorhaltes, wenn sie nicht nur für die Behörde, sondern auch für die Partei notorisch sind (VwGH 16.7.1985 85/07/0060).

Die bP nannte keine relevanten Teile des objektiven Sachverhalts, welche eines weitergehenden Parteiengehörs bedurft hätten und ergaben sich auch im Rahmen der ho. Ermittlungen bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein solcher Sachverhalt.

Zur Klarstellung wird abschließend festgehalten, dass das ho. Gericht die Ausführungen der belangten Behörde als tragfähig erachtet und jene Ausführungen des ho. Gerichts, welche darüber hinausgehen, lediglich als Konkretisierungen bzw. Abrundungen hierzu zu betrachten sind.

Aufgrund der oa. Ausführungen war die Beschwerde jedenfalls abzuweisen.

II.3.4. Absehen von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung

§ 24 VwGVG lautet:

"(1) Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

(2) Die Verhandlung kann entfallen, wenn

1.

der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder

2.

die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

(3) Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

(4) Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

(5) Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG, BGBl I Nr. 68/2013 idgF kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn

oder

Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Im gegenständlichen Fall wurde keine Beschwerdeverhandlung beantragt. Auch ließen die die Akten erkennen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt (§ 24 Abs. 4 VwGVG). Die bP hatte die Möglichkeit, ihren Antrag vor der belangten Behörde in einem transparenten Verfahren umfassend zu begründen. Im Beschwerdeverfahren wurde kein neuer relevanter und konkreter Sachverhalt vorgebracht, welcher nicht dem Neuerungsverbot unterliegen würde. Ebenso legte die bP nicht dar, was sie in einer weiteren Befragung im Rahmen einer Verhandlung noch zusätzlich vorzubringen beabsichtige.

Eine Verletzung von Art. 6 EMRK stellt die unterlassene Verhandlung nicht dar, zumal gem. ständiger Judikatur VwGHs (vgl. Erk. vom 5.9.2002, Zl 98/21/0124 mwN) und des VfGHs (vgl. etwa Erk. v. 15.10.2004, GZ G237/63 ua) Art. 6 EMRK im asyl- und fremdenrechtlichen Verfahren nicht zur Anwendung kommt (vgl. auch EGMR 5.10.2000, Fall Maaouia, Appl. 39.652/98).

Ebenso ergibt sich auch aus dem auf Asylverfahren anwendbaren Art 47 der Grundre-chtecharta der Europäischen Union im gegenständlichen Fall keine Verhandlungspflicht (Erk. d. VfGH U 466/11-18, U 1836/11-13). In diesem Zusammenhang wird auch auf das Erk. des VwGH vom 27.9.2013, Zl. 2012/05/0213 verwiesen ("...Im Übrigen lassen die Schriftsätze der Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens und die vorgelegten Verwaltungsakten erkennen, dass die Erörterung in einer Verhandlung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht

erwarten lässt, zumal das Verfahren rechtliche ... Fragen betrifft,

zu deren Beantwortung auch im Sinne der Judikatur des EGMR (Hinweis E vom 28. Mai 2013, 2012/05/0120 bis 0122, mwH auf die Rechtsprechung des EGMR; ferner etwa das Urteil des EGMR vom 18. Juli 2013, Nr. 56422/09, Schädler-Eberle gegen Liechtenstein) eine öffentliche, mündliche Verhandlung nicht geboten erscheint."), wo das genannte Höchstgericht zum Schluss kam, dass keine Verhandlung durchzuführen ist (zumal sich § 24 Abs. 4 VwGVG mit § 39 Abs. 2 Z 6 WvGG inhaltlich deckt, erscheinen die dort angeführten Überlegungen im gegenständlichen Fall sinngemäß anwendbar).

Unbeschadet des Umstandes, dass keine Beschwerdeverhandlung beantragt wurde, ist festzuhalten, dass in der Beschwerde nicht angeführt wird, was bei einer solchen konkret an entscheidungsrelevantem und zu berücksichtigendem Sachverhalt noch hervorkommen hätte können. So argumentiert auch der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung, dass schon in der Beschwerde darzulegen ist, was seine ergänzende Einvernahme an diesen Widersprüchen hätte ändern können bzw. welche wesentlichen Umstände (Relevanzdarstellung) dadurch hervorgekommen wären (zB. VwGH 4.7.1994, 94/19/0337). Wird dies -so wie im gegenständlichen Fall- unterlassen, so besteht keine Verpflichtung zur neuerlichen Einvernahme iSe hier weiteren Beschwerdeverhandlung.

Aufgrund der oa. Ausführungen konnte die Durchführung einer Verhandlung unterbleiben.

II.3.5. Aufgrund der Sprachkenntnisse der bP konnte eine Übersetzung der maßgeblichen Stellen des gegenständlichen Erkenntnisses unterbleiben.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Aus den dem gegenständlichen Erkenntnis entnehmbaren Ausführungen geht hervor, dass das ho. Gericht in seiner Rechtsprechung im gegenständlichen Fall nicht von der bereits zitierten einheitlichen Rechtsprechung des VwGH, insbesondere zur Auslegung des Begriffs des internationalen Schutzes, sowie des durch Art. 8 EMRK geschützten Recht auf ein Privat- und Familienlebens, bzw. zur Bindungswirkung bereits rechtskräftig vorliegender Entscheidungen, sowie der Auslegung der Bestimmung des § 58 Abs. 10 AsylG im Lichte der zu ihrer Vorgängerbestimmung ergangen Judikatur abgeht. Ebenso löst das ho. Gericht die Frage, ob eine Verhandlung stattzufinden hatte im Lichte der höchstgerichtlichen Judikatur.

Aus dem Umstand, dass das ho. Gericht und die belangte Behörde mit 1.1.2014 ins Leben gerufen wurden, bzw. sich die asyl- und fremdenrechtliche Diktion, sowie Zuständigkeiten zum Teil änderte, und das Asyl- und Fremdenrecht eine verfahrensrechtliche Neuordnung erfuhr kann ebenfalls kein unter Art. 133 Abs. 4 zu subsumierender Sachverhalt hergeleitet werden, zumal sich am substantiellen Inhalt der hier anzuwendenden Normen keine relevante Änderung ergab. Im Falle verfahrensrechtlicher Neuordnungen wird auf die einheitliche Judikatur zu den Vorgängerbestimmungen verwiesen (z. B. in Bezug auf § 58 Abs. 10 AsylG auf § 44b NAG in der bereits genannten Fassung).

Aufgrund der oa. Ausführungen war die Revision nicht zuzulassen.

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