L513 2108036-1•BVwG L513 2108036-1
L513 2108036-1Tribunale amministrativo federale18 giu 2015
Beitragszuschlag, Meldeverstoß
L513 2108036-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. DDr. Friedrich KINZLBAUER, LL.M als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX , gegen die Beschwerdevorentscheidung der Salzburger Gebietskrankenkasse vom 04.05.2015, Zl. 046-§ 113(4) BVE 14/15, zu Recht erkannt:
A.)
Die Beschwerde wird gemäß § 113 Abs 4 ASVG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
1. Die Salzburger Gebietskrankenkasse (im Folgenden auch kurz bezeichnet als SGKK) hat mit Bescheid vom 24.02.2015 ausgesprochen, dass die XXXX auf Grund einer nicht fristgerechten Vorlage von Lohnzettel und Beitragsgrundlagennachweisen gem. § 113 Abs 4 iVm § 410 Abs. 1 Z 5 ASVG ein Beitragszuschlag in der Höhe von 160,00 Euro an die SGKK zu entrichten sei.
Die SGKK führte begründend aus, dass gem. § 34 Abs. 2 ASVG der Dienstgeber verpflichtet ist, einen Lohnzettel über die Summe der allgemeinen Beitragsgrundlagen sowie der Sonderzahlungen zu übermitteln.
Die Übermittlung des elektronischen jährlichen Lohnzettels hat bis Ende Februar des folgenden Kalenderjahres zu erfolgen, die Übermittlung des amtlichen Vordruckes bis Ende Jänner des folgenden Kalenderjahres. Im Fall der Beendigung eines Dienstverhältnisses ist der Lohnzettel bis zum Ende des Folgemonates zu übermitteln.
Die Lohnzettel für G.B., VSNR XXXX , D.M., VSNR XXXX , S.S., VSNR
XXXX . H.M., VSNR XXXX , M.K., VSNR XXXX , S.L., VSNR XXXX , M.M.,
VSNR XXXX , und S.L., VSNR XXXX , sind der Kasse nicht fristgerecht vorgelegt worden, weshalb der angeführte Betrag als Beitragszuschlag vorgeschrieben wurde.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer (BF) mit Schriftsatz vom 13.03.2015 Beschwerde. Der BF begründete diese im Wesentlichen damit, dass der SGKK die Meldungen vollständig erstattet worden wären und daher kein zusätzlicher Verwaltungsaufwand entstanden wäre. Ein formalrichtiger Bescheid liege auch nicht vor, da die notwendige Unterschrift fehle. Auch werde die Höhe des Beitragszuschlages bekämpft. Es wird die aufschiebende Wirkung beantragt. Weiters wolle der Bescheid ersatzlos behoben werden.
Im Verfahren über die Beschwerde erließ die SGKK als belangte Behörde am 04.05.2015 gem. § 14 Abs 1 VwGVG eine Beschwerdevorentscheidung, mit der die Beschwerde vom 13.03.2015 abgewiesen wurde. In ihrer rechtlichen Würdigung führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass der Verstoß gegen die gesetzliche Meldefrist objektiv festgestellt worden sei. Weiters wird von der Behörde auf ein Erkenntnis des VwGH verwiesen, wonach durch die Säumigkeit des Meldepflichtigen ein verursachter Mehraufwand in der Verwaltung durch weitere Sanktionen gerechtfertigt wäre. Die Meldungen der DN wären verspätet am 13.02.2015 bei der Krankenkasse eingelangt.
Der Bescheid wurde rechtswirksam zugestellt.
Mit eingelangtem Schriftsatz vom 15.05.2015 stellte der BF einen Vorlageantrag, in dem er um Vorlage des Aktes an das Bundesverwaltungsgericht beantragte.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der Dienstgeber ist gem. § 34 Abs. 2 ASVG verpflichtet, einen Lohnzettel über die Summe der allgemeinen Beitragsgrundlagen sowie der Sonderzahlungen der Kasse - im vorliegenden Fall der SGKK - zu übermitteln.
Die Übermittlung des elektronischen jährlichen Lohnzettels hat bis Ende Februar des folgenden Kalenderjahres zu erfolgen, die Übermittlung des amtlichen Vordruckes bis Ende Jänner des folgenden Kalenderjahres. Im Fall der Beendigung eines Dienstverhältnisses ist der Lohnzettel bis zum Ende des Folgemonates zu übermitteln.
Die Lohnzettel und Beitragsgrundlagennachweise für die Dienstnehmer
G.B., VSNR XXXX , D.M., VSNR XXXX , S.S., VSNR XXXX . H.M., VSNR
XXXX , M.K., VSNR XXXX , S.L., VSNR XXXX , M.M., VSNR XXXX , und S.L., VSNR XXXX „ aufgrund Beschäftigungsende mit 31.12.2014 sind erst am 13.02.2015 - also verspätet - bei der SGKK eingelangt.
Der Dienstgeber hat durch organisatorische Maßnahmen dahingehend Vorsorge zu treffen, dass diese Meldungen fristgerecht erfolgen. Eine verspätete Meldung ist daher jedenfalls dem Dienstgeber anzulasten.
Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes der SGKK.
Die verspätete Vorlage des Beitragsgrundlagennachweises für die Dienstnehmer für den Beitragszeitraum 2014 wurde unstreitig festgestellt. Dass es sich bei der Vorlage um eine Verpflichtung nach § 34 Abs. 2 ASVG handelt, wurde durch Bescheid der SGKK vom 24.02.2015 festgestellt.
Unstreitig wurde vom BF die Beitragsgrundlagennachweisung nicht fristgerecht bei der SGKK vorgelegt.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 414 Abs 1 u. Abs 2 iVm § 410 Abs 1 Z 5 ASVG entscheidet über die Vorschreibung eines Beitragszuschlages gem. § 113 ASVG das Bundesverwaltungsgericht gegenständlich als Einzelrichter.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu A) § 113 ASVG
(1) Den in § 111 Abs. 1 genannten Personen (Stellen) können Beitragszuschläge vorgeschrieben werden, wenn
1. die Anmeldung zur Pflichtversicherung nicht vor Arbeitsantritt erstattet wurde oder
2. die vollständige Anmeldung zur Pflichtversicherung nach § 33 Abs. 1a Z 2 nicht oder verspätet erstattet wurde oder
3. das Entgelt nicht oder verspätet gemeldet wurde oder
4. ein zu niedriges Entgelt gemeldet wurde.
(2) Im Fall des Abs. 1 Z 1 setzt sich der Beitragszuschlag nach einer unmittelbaren Betretung im Sinne des § 111a aus zwei Teilbeträgen zusammen, mit denen die Kosten für die gesonderte Bearbeitung und für den Prüfeinsatz pauschal abgegolten werden. Der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung beläuft sich auf 500 € je nicht vor Arbeitsantritt angemeldeter Person; der Teilbetrag für den Prüfeinsatz beläuft sich auf 800 €. Bei erstmaliger verspäteter Anmeldung mit unbedeutenden Folgen kann der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung entfallen und der Teilbetrag für den Prüfeinsatz bis auf 400 € herabgesetzt werden. In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen kann auch der Teilbetrag für den Prüfeinsatz entfallen.(3) In den Fällen des Abs. 1 Z 2 und 3 darf der Beitragszuschlag das Doppelte jener Beiträge nicht überschreiten, die auf die Zeit ab Beginn der Pflichtversicherung bis zur Feststellung des Fehlens der vollständigen Anmeldung oder bis zum Einlangen der verspäteten vollständigen Anmeldung beim Versicherungsträger bzw. bis zur Feststellung des Entgeltes oder bis zum Einlangen der verspäteten Meldung des Entgeltes beim Versicherungsträger entfallen; im Fall des Abs. 1 Z 4 darf der Beitragszuschlag nicht höher sein als das Doppelte des Unterschiedsbetrages zwischen den sich aus dem zu niedrig gemeldeten Entgelt ergebenden und den zu entrichtenden Beiträgen. Bei der Festsetzung des Beitragszuschlages hat der Versicherungsträger die wirtschaftlichen Verhältnisse der die Beiträge schuldenden Person und die Art des Meldeverstoßes zu berücksichtigen; der Beitragszuschlag darf jedoch die Höhe der Verzugszinsen nicht unterschreiten, die ohne seine Vorschreibung auf Grund des § 59 Abs. 1 für die nachzuzahlenden Beiträge zu entrichten gewesen wären.(4) Werden gesetzlich oder satzungsmäßig festgesetzte oder vereinbarte Fristen für die Vorlage von Versicherungs- oder Abrechnungsunterlagen nicht eingehalten, so kann ein Beitragszuschlag bis zum Zehnfachen der Höchstbeitragsgrundlage (§ 45 Abs. 1) vorgeschrieben werden.(5) Der Beitragszuschlag wird vom Versicherungsträger, an den die Meldung zu erstatten ist oder dem die Unterlagen vorzulegen sind, vorgeschrieben; er berührt die Verpflichtung zur Bezahlung der fälligen Beiträge nicht. (6) Die nach den Abs. 2 und 3 vorgeschriebenen Beitragszuschläge sind auf die beteiligten Versicherungsträger und sonstigen Stellen schlüsselmäßig nach Maßgabe des auf den einzelnen Versicherungsträger entfallenden Gesamtbeitragsrückstandes am Ende des Vormonates aufzuteilen. Die nach Abs. 4 vorgeschriebenen Beitragszuschläge fließen dem einhebenden Versicherungsträger zu.
(7) § 83 und § 112 Abs. 3 gelten entsprechend.
§ 4 ASVG
(1) In der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung sind auf Grund dieses Bundesgesetzes versichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder gemäß den §§ 5 und 6 von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach § 7 nur eine Teilversicherung begründet:
die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigten Dienstnehmer;
[...]
(2) Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes ist, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen. Als Dienstnehmer gelten jedenfalls Personen, die mit Dienstleistungsscheck nach dem Dienstleistungsscheckgesetz (DLSG), BGBl. I Nr. 45/2005, entlohnt werden. Als Dienstnehmer gilt jedenfalls auch, wer nach § 47 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 EStG 1988 lohnsteuerpflichtig ist, es sei denn, es handelt sich um
Bezieher von Einkünften nach § 25 Abs. 1 Z 4 lit. a oder b EStG 1988 oder
Bezieher von Einkünften nach § 25 Abs. 1 Z 4 lit. c EStG 1988, die in einem öffentlich-rechtlichen Verhältnis zu einer Gebietskörperschaft stehen.
[....]
§ 35 ASVG
(1) Als Dienstgeber im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb (die Verwaltung, die Hauswirtschaft, die Tätigkeit) geführt wird, in dem der Dienstnehmer (Lehrling) in einem Beschäftigungs(Lehr)verhältnis steht, auch wenn der Dienstgeber den Dienstnehmer durch Mittelspersonen in Dienst genommen hat oder ihn ganz oder teilweise auf Leistungen Dritter an Stelle des Entgeltes verweist. Dies gilt entsprechend auch für die gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 pflichtversicherten, nicht als Dienstnehmer beschäftigten Personen.
[...]
2. In seinem Erkenntnis vom 10.7.2013, GZ 2013/08/0117, spricht der VwGH aus, dass § 113 Abs. 1 ASVG ungeachtet der Überschrift "Strafbestimmungen" des ersten Teiles, Abschnitt VIII, des ASVG nicht als Verwaltungsstrafe, sondern als eine (neben der Bestrafung nach §§ 111, 112 ASVG ermöglichte) wegen des durch die Säumigkeit des Meldepflichtigen verursachten Mehraufwandes in der Verwaltung sachlich gerechtfertigte weitere Sanktion für die Nichteinhaltung der Meldepflicht und damit als ein Sicherungsmittel für das ordnungsgemäße Funktionieren der Sozialversicherung zu werten ist. Die Frage des subjektiven Verschuldens des Dienstgebers ist daher (für das "ob" der Vorschreibung) nicht zu untersuchen. Es kommt nur darauf an, dass objektiv ein Meldeverstoß verwirklicht wurde, gleichgültig aus welchen Gründen (vgl. VwGH vom 20. November 2002, Zl. 2000/08/0186; 26. Jänner 2005, Zl. 2004/08/0141; 10.7.2013, GZ 2013/08/0117).
Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH stellt die Verpflichtung, Beiträge nachzuzahlen, eine für die Entscheidung gem § 113 Abs 1 ASVG präjudizielle Rechtsfrage dar. Die Beitragsschuld und deren Höhe ist eine Vorfrage gem § 38 AVG für die Vorschreibung eines Beitragszuschlages gem § 113 Abs 1 ASVG (VwGH v 8.5.1990, GZ 89/08/0040, v 24.3.1992, GZ 89/08/0360, v 2.7.1996, GZ 93/08/0240, v 20.11.2002, GZ 2000/08/0021, v 26.1.2005, GZ 2004/08/0141)
Fallbezogen ergibt sich daraus Folgendes:
Die XXXX hat als Dienstgeber entgegen § 34 Abs. 2 ASVG nicht bis zum gesetzlichen Abgabetermin die Lohnzettel und Beitragsgrundlagennachweise der SGKK vorgelegt. Dies wurde durch eigene dienstliche Wahrnehmung unmittelbar festgestellt. So ist aktenkundig, dass die Meldungen für erst am 13.02.2015 bei der SGKK einlangten (ELDA Protokoll Nr. XXXX ). Es liegt somit Meldeverstöße vor.
Der in einem solchen Fall für die gesonderte Bearbeitung vorzuschreibende Betrag iHv 160,00 Euro wurde daher von der SGKK gem. § 113 Abs 4 ASVG zu Recht vorgeschrieben.
Die Lohnzettel und Beitragsgrundlagennachweise für die Dienstnehmer für den Betragszeitraum 2014 (Beschäftigungsende) wurden vom BF erst am 13.02.2015 der SGKK übermittelt. Der erste Einwand des BF, dass die Übermittlung der LZ der DN ordnungsgemäß vorgenommen worden wäre, steht im Widerspruch zum vorliegenden ELDA Protokoll Nr. XXXX wonach eindeutig dokumentiert ist, dass die Übermittlung an die Kasse am 13.02.2015 erfolgte. Wenn der BF vermeint, die Meldung wäre vollständig erstattet worden, ist darauf zu verweisen, dass nicht auf die Vollständigkeit sondern die Rechtzeitigkeit der Meldung abzustellen ist.
Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs schließt nämlich selbst das Fehlen der subjektiven Vorwerfbarkeit des Meldeverstoßes die Verhängung eines Beitragszuschlages nicht aus, da es sich hierbei nicht um eine Verwaltungsstrafe handelt, sondern wegen des durch die Säumigkeit des Meldepflichtigen verursachten Mehraufwandes in der Verwaltung um eine sachlich gerechtfertigte weitere Sanktion für die Nichteinhaltung der Meldepflicht und damit als ein Sicherungsmittel für das ordnungsgemäße Funktionieren der Sozialversicherung zu werten ist. Die Frage des subjektiven Verschuldens des Dienstgebers ist daher (für das "ob" der Vorschreibung) nicht zu untersuchen.
Die Meldeverspätung ist eindeutig der Sphäre des BF zuzuordnen. Dieser hat durch organisatorische Maßnahmen für eine fristgerechte Meldeübermittlung zu sorgen. Die Meldeverspätung, von wem auch immer verursacht, ist jedenfalls dem Beschwerdeführer als Meldepflichtigen zuzurechnen.
Hinsichtlich des Beschwerdevorbringens der ordnungsgemäßen Erstellung bzw. Ausfertigung von Bescheiden ist auf die Ausführungen in der Beschwerdevorentscheidung der SGKK zu verweisen. Demnach liegt im vorliegenden Fall keine Nichtigkeit mangels Unterschrift eines hiezu berufenen Organwalters vor.
Zum Beschwerdevorbringen, die Aufhebung des Beitragszuschlages vorzunehmen, ist festzustellen, dass aufgrund des erschwerenden Umstandes des wiederkehrenden Meldeverstoßes eine Verhängung eines Beitragszuschlages geboten ist. So ist festzustellen, dass der BF als DG bereits am 29.03.2013 und am 19.03.2014 zehn bzw. neun Lohnzettel verspätet der SGKK übermittelt hat und die Kasse den BF lediglich verwarnte. Der Verwaltungsbehörde ist durch die nunmehrige wiederum nicht rechtzeitige Übermittlung der Beitragsgrundlagennachweise und der damit verbundenen gesonderten Bearbeitung ein Verwaltungsmehraufwand entstanden. Wie schon in der Beschwerdevorentscheidung der Behörde ausgeführt, ist die Vorschreibung eines Beitragszuschlages wegen des durch die Säumigkeit des DG verursachten Mehraufwandes sachlich gerechtfertigt und ist als weitere Sanktion für die Nichteinhaltung der Meldepflicht und damit als Sicherungsmittel für das ordnungsgemäße Funktionieren der Sozialversicherung zu werten.
Der SGKK ist daher nicht entgegen zu treten, wenn sie gem. § 113 Abs 4 ASVG den Betrag von 160,00 Euro festgesetzt hat. So ist aufgrund der Aktenlage festzustellen, dass der BF nicht erstmalig seiner Abgabepflicht nicht nachgekommen wäre.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Absehen von einer Beschwerdeverhandlung:
Gemäß § 24 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Abs 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Gemäß Abs 5 kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, GZ 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.
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