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W228 2003113-1•BVwG W228 2003113-1
W228 2003113-1Tribunale amministrativo federale17 giu 2015
Beitragsrückstand, betriebliche Tätigkeit, Pflichtversicherung,<br/>Verjährung
W228 2003113-1/9E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Harald WÖGERBAUER als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX, gegen den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, Landesstelle Wien, vom 19.03.2012, Zl. VSNR XXXX, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG idgF als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
Die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft (im Folgenden: SVA) hat mit Bescheid vom 19.03.2012, Zl. VSNR XXXX, gemäß § 410 ASVG iVm § 194 GSVG hinsichtlich der Anträge der Beschwerdeführerin lt. Schreiben vom 30.10.2011 sowie von Amts wegen festgestellt wie folgt:
"1.) Die Beschwerdeführerin unterlag im Zeitraum vom 14.07.1983 bis 30.04.1984 und vom 17.08.1984 bis 31.05.1986, sowie vom 13.09.1986 bis 31.12.1999 der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung gem. § 3 Abs. 3 Z. 3 GSVG. Weiters unterlag sie vom 01.01.2000 bis 31.12.2009 der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung gem. § 2 Abs. 1 Z. 4 GSVG, sowie vom 01.01.2000 bis 30.04.2001 und vom 24.06.2003 bis 31.12.2009 der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung gem. § 2 Abs. 1 Z. 4 GSVG.2.) a.) Der monatliche Beitrag in der Pensionsversicherung beträgt von
07-12/1983: Null
01-04/1984: Null
08-12/1984: € 47,60
01-05/1985: € 53,26
06-12/1985: Null
01-05/1986: Null
09-12/1986: € 69,30
01-12/1987: € 69,37
01-12/1988: € 71,52
01-12/1989: € 73,38
01-12/1990: € 75,22
01-12/1991: € 78,45
01-12/1992: € 82,77
01-12/1993: € 124,02
01-12/1994: € 381,53
01-12/1995: € 400,61
01-03/1996: € 413,32
04-12/1996: € 446,39
01-12/1997: € 501,59
01-12/1998: € 516,34
01-12/1999: € 523,72
01-07/2000: € 193,79
08-12/2000: € 175,63
01-12/2001: € 163,51
01-12/2002: € 175,00
01-12/2003: € 175,00
01-12/2004: € 175,00
01-12/2005: € 175,00
01-12/2006: € 177,92
01-12/2007: € 232,50
01-12/2008: € 328,66
01-12/2009: € 213,33
2. ) b.) Der monatliche Beitrag in der Krankenversicherung beträgt von
01-04/2000: € 110,22
05-12/2000: € 11,03
01-04/2001: € 97,02
06-12/2003: € 103,83
01-12/2004: € 105,00
01-12/2005: € 106,16
01-12/2006: € 106,16
01-12/2007: € 136,50
01-12/2008: € 159,63
01-12/2009: € 102,00
3. ) Der monatliche Zuschlag zu den Beiträgen beträgt von
01-04/2000: € 28,27
05-07/2000: € 19,05
08-12/2000: € 17,36
01-04/2001: € 24,23
05-12/2001: € 15,21
01-12/2002: € 16,28
01-05/2003: € 16,28
06-12/2003: € 25,94
01-12/2004: € 26,04
01-12/2005: € 26,15
01-12/2006: € 26,42
01-12/2007: € 34,31
01-12/2008: € 45,41
01-12/2009: € 29,33
4. ) Es besteht monatliche Zahlungspflicht als Beitrag zur Selbstständigenvorsorge im Jahr 2008 in Höhe von € 31,93 und im Jahr 2009 in Höhe von € 20,40.
5. ) Es wird festgestellt, dass durch die zuletzt am 18.11.1997 geleistete Zahlung von € 2.180,18 (30.000,00 ATS) die Beiträge bis incl. August 1995 bezahlt sind. Der Gesamtrückstand zum 21.01.2012 beträgt € 90.131,20. Die Beschwerdeführerin ist verpflichtet, den noch offenen Rückstand an Versicherungsbeiträgen und Beiträgen zur Selbstständigenvorsorge für den Zeitraum ab 01.09.1995 bis 31.12.2009 (incl. der Beiträge zur Unfallversicherung, vorzuschreiben gem. § 250 GSVG iVm § 8 Abs. 1 Z 3 lit. b ASVG; konkret offen: 1996: € 68,75; 1997: € 71,44; 1998: € 73,18; 1999: €
74,49) in Höhe von gesamt € 60.133,22, Nebengebühren in Höhe von €
3. 511,87 (incl. der Zuschläge zu den Beiträgen lt. Pkt. 3.)), sowie gesetzliche Verzugszinsen bis 20.01.2012 in Höhe von gesamt €
26. 486,11 zuzüglich weiterer Verzugszinsen von 8,88 % ab 21.01.2012 aus einem Kapital von € 55.721,30, und ab 20.03.2012 aus einem Kapital von € 59.505,26, zu zahlen.
6. ) Der Antrag der Beschwerdeführerin auf Nachentrichtung verjährter Beiträge zur Pensionsversicherung gem. § 40a GSVG wird abgewiesen.
7. ) Der Antrag der Beschwerdeführerin auf Rückforderung ungebührlich entrichteter Beiträge gem. § 41 GSVG wird abgewiesen.
Angewendete Rechtsvorschriften: §§ 2 Abs. 1 Z. 4, 3 Abs. 3 Z. 1, 4, 6, 7, 18, 25, 25a, 27, 27a, 27d, 35, 37 und 40, 40a, 41 GSVG in der jeweils geltenden Fassung. § 49 Abs. 2 BMSVG iVm § 52 Abs. 1 und 2
BMSVG
BEGRÜNDUNG
Zu Spruchpunkt 1.)
Seitens der Kammer der Wirtschaftstreuhänder wurde am 12.12.1983 der Neuzugang der Berufsbefugnis der Beschwerdeführerin lt. auf Steuerberater (selbstständig und unselbstständig) ab 14.07.1983 angezeigt. Mit Wirkung ab 19.04.1984 wurde die Befugnis ruhend gemeldet, sowie ab 17.08.1984 die Wiederaufnahme angezeigt. Neuerlich ab 23.05.1986 wurde die Befugnis ruhend gemeldet, sowie ab 13.09.1986 die Wiederaufnahme der Berufsbefugnis (ausschließlich selbstständig) angezeigt. Mit 25.01.1989 erfolgte die Befugniserweiterung auf Steuerberater und Buchprüfer. Beide Befugnisse wurden ab 31.12.1999 ruhend gemeldet. Eine Wiederaufnahme der Befugnisse erfolgte ab 01.10.2000 (ausschließlich selbstständig), sowie das neuerliche Ruhen der Befugnisse ab 01.11.2000. Die Rücklegung der Berufsbefugnisse (Ausscheiden aus der Mitgliedschaft der Wirtschaftstreuhänder durch Widerruf) erfolgte per 24.11.2000.
Aufgrund der Berufsbefugnis der Beschwerdeführerin und als Mitglied der Kammer der Wirtschaftstreuhänder unterlag sie daher der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung ab 14.07.1983 gem. § 3 Abs. 3 Z. 1 GSVG (in der jeweils bis 31.12.1999 geltenden Fassung). Für die Dauer des Ruhens der Berechtigung(en) war die Beschwerdeführerin gem. § 4 Abs. 1 Z. 1 GSVG iZm § 6 Abs. 3 Z. 6 und § 7 Abs. 2 Z. 6 GSVG von der Pflichtversicherung ausgenommen, sodass sie wie im Spruch des Bescheides festgestellt vom 14.07.1983 bis 30.04.1984 und vom 17.08.1984 bis 31.05.1986, sowie vom 13.09.1986 bis 31.12.1999 der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterlag.
Gemäß § 2 Abs. 1 Z. 4 GSVG unterliegen ab 01.01.1998 selbständig erwerbstätige Personen, die auf Grund einer betrieblichen Tätigkeit Einkünfte aus selbständiger Arbeit (§ 22 Z. 1 bis 3 und 5 EStG 1988) und/oder aus Gewerbebetrieb (§ 23 EStG 1988) erzielen, der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung. Solange ein rechtskräftiger Einkommensteuerbescheid oder ein sonstiger maßgeblicher Einkommensnachweis nicht vorliegt, ist die Pflichtversicherung nur dann festzustellen, wenn der Versicherte erklärt, dass seine Einkünfte aus sämtlichen der Pflichtversicherung nach dem GSVG unterliegenden Tätigkeiten im Kalenderjahr die in Betracht kommende Versicherungsgrenze gem. § 4 Abs. 1 Z. 5 oder 6 GSVG übersteigen werden.
Für die Jahre 2000 bis 2009 wurden der Sozialversicherungsanstalt gem. § 229a GSVG durch automatischen Datenaustausch unter der Stnr. XXXX vom Finanzamt Braunau/Ried/Schärding (Delegierung v. FA Wien iS § 3 AVOG) die Daten ihrer Einkommenssteuerbescheide der genannten Jahre übermittelt, welche jeweils Einkünfte aus selbstständiger Arbeit über der relevanten Versicherungsgrenze aufweisen (Werte der maßgebenden Versicherungsgrenzen: 2000: € 3.468,24; 2001: €
3. 554,57; 2002: € 3.618,48; € 2003: € 3.712,56; 2004 - 2009: €
EstB 2000 v. 11.01.2008: € 14.534,57
EstB 2001 v. 11.01.2008: € 13.081,11
EstB 2002 v. 11.01.2008: € 14.000,00
EstB 2003 v. 11.01.2008: € 14.000,00
EstB 2004 v. 29.10.2009: € 14.000,00
EstB 2005 v. 29.10.2009: € 14.000,00
EstB 2006 v. 29.10.2009: € 14.000,00
EstB 2007 v. 05.02.2010: € 18.000,00
EstB 2008 v. 05.02.2010: € 15.000,00
EstB 2009 v. 30.08.2011: € 16.000,00
Unter Zugrundelegung der Bindungswirkung finanzbehördlicher Entscheidungen war die Pflichtversicherung daher rückwirkend festzustellen. Insbesondere wird in diesem Zusammenhang auch auf die Entscheidung des VwGH vom 11.09.2008, Zl. 2006/08/0196 hingewiesen. Die Versicherte selbst hat auch gegenüber dem Finanzamt keine Einstellung der selbstständigen Erwerbstätigkeit deklariert. Auch gegenüber der Sozialversicherungsanstalt wurde trotz Aufforderung - unter Hinweis auf die Daten der Einkommenssteuerbescheide - keine Erklärung über die zugrunde liegende Tätigkeit abgegeben. Den Auszügen aus dem Firmenbuch ist jedoch zu entnehmen, dass die Versicherte seit 03.09.2000 als Geschäftsführerin (bis 03.08.2007 - amtswegige Löschung) der XXXX GmbH und seit 08.02.1996 (mit kurzer Unterbrechung) bis lfd. auch geschäftsführende Gesellschafterin der XXXXGmbH ist.
Aufgrund ihrer im Hauptverband seitens der WGKK gemeldeten Selbstversicherung im Zeitraum 05.04.2001 bis 23.06.2003 war die Beschwerdeführerin gem. § 4 Abs. 2 Z. 1 GSVG (iVm. § 6 Abs. 1 Z. 5 und § 7 Abs. 1 Z 7 GSVG) im Zeitraum 01.05.2001 bis 23.06.2003 von der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung ausgenommen.
Es bestand demnach vom 01.01.2000 bis 31.12.2009 Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung gem. § 2 Abs. 1 Z. 4 GSVG, sowie vom 01.01.2000 bis 30.04.2001 und vom 24.06.2003 bis 31.12.2009 der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung gem. § 2 Abs. 1 Z. 4
GSVG.
Für die Dauer der Pflichtversicherung ist die Beschwerdeführerin gem. §§ 27ff GSVG beitragspflichtig.
Zu Spruchpunkt 2. und 3.)
Die Pflichtversicherten haben gem. §§ 27 ff GSVG idjgF einen bestimmten Prozentsatz der Beitragsgrundlage als Beitrag in der Pensions- und Krankenversicherung zu leisten.(für die Berechnung maßgebende Werte: Pensionsversicherung: 1985-1986: 13%; 1987- 03/1996: 12,5%; 04-12/1996: 13,5%; 1997-1999: 14,5%; 01-07/2000:
16%; 08-12/2000: 14,5%; 2001-2005: 15%; 2006: 15,25%; 2007: 15,5%;
2008: 15,75%; 2009: 16%;
Krankenversicherung: 2000: 9,1%; 2001: 8,9%; 2003-2004: 8,9%; 2005- 2007: 9,1%; 2008-2009: 7,65%)
Gem. § 18 GSVG sind der Eintritt der Voraussetzungen für den Beginn und das Ende einer Pflichtversicherung nach dem GSVG binnen einem Monat zu melden. Im Fall der Beschwerdeführerin erlangte die Sozialversicherungsanstalt jedoch erst durch den og. gem. 229a GSVG stattgefundenen Datenaustausch vom Vorhandensein von Einkünften iS des § 22 und/oder § 23 EstG in den Jahren 2000 bis 2009 Kenntnis und war die Pflichtversicherung dieser Jahre daher erst rückwirkend festzustellen.
Gem. § 35 Abs. 6 GSVG haben Versicherte, deren Pflichtversicherung erst nach Vorliegen des rechtskräftigen Einkommenssteuerbescheides für das maßgebliche Beitragsjahr rückwirkend festgestellt wird, zu den Beiträgen aufgrund der Beitragsgrundlage gem. § 25 GSVG einen Zuschlag von 9,3 % der Beiträge zu leisten. Aufgrund der rückwirkenden Einbeziehung in die Pflichtversicherung war daher für die betreffenden Zeiträume der Pflichtversicherung ab 2000 ein Zuschlag zu den Beiträgen vorzuschreiben.
Die Berechnung der Beitragsgrundlage gem. § 25 GSVG idjgF stellt sich kurz zusammengefasst wie folgt dar:
Bei den Beitragsgrundlagen der Jahre 1983 bis 1985 handelt es sich um sog. "Neuzugangsgrundlagen" bei Beginn der Pflichtversicherung (§ 25 Abs. 5 Z. 1 GSVG in der in diesen Jahren geltenden Fassung: Wert:
1983: 5.248,00 ATS; 1984: 5.458,00 ATS; 1985: 5.638,00 ATS). Die Verpflichtung zur Zahlung von Pensionsbeiträgen nach dem GSVG entfällt bei gleichzeitigem Bestand einer Pensionsversicherung nach dem ASVG (Mehrfachversicherung), sofern die Bezüge aus der unselbstständigen Erwerbstätigkeit die Höchstbeitragsgrundlage erreichen (§ 35a GSVG) bzw. die Mindestbeitragsgrundlage nicht unterschreiten (§ 26 GSVG)
Für die Ermittlung der monatlichen Beitragsgrundlagen der Jahre 1986 bis 1997 ist ein Zwölftel der Einkünfte aus einer die Pflichtversicherung begründeten Erwerbstätigkeit nach dem GSVG lt. EstB des drittvorangegangenen Kalenderjahres heranzuziehen und mit einem entsprechenden Aktualisierungsfaktor zu vervielfachen. Ab dem Jahr 1995 sind den Einkünften auch die im drittvorangegangenen Jahr vorgeschriebenen Sozialversicherungsbeiträge hinzuzurechnen (01-03/2005 1/5 dieser Beiträge; ab 04/2005 - lfd. zur Gänze).
Ab dem Jahr 1998 werden die Beiträge anhand einer vorläufigen Beitragsgrundlage vorgeschrieben (§ 25a GSVG) und erfolgt nach Vorliegen des Einkommenssteuerbescheides des betreffenden Jahres eine Nachbemessung anhand der darin ausgewiesenen Einkünfte (§ 25 GSVG).
Vorläufige Beitragsgrundlagen gem. § 25a GSVG die gem. Abs. 6 zum Stichtag noch nicht nachbemessen sind, gelten als endgültige Grundlagen (sog. Versteinerung: § 25 Abs. 7 GSVG).
Der Pensionsstichtag der Beschwerdeführerin ist der 01.11.2011.
Die jeweilige Beitragsgrundlage darf die Mindestbeitragsgrundlage nicht unterschreiten und die Höchstbeitragsgrundlage nicht überschreiten.
Die Berechnung der Beitragsgrundlagen/Beiträge und Beitragszuschläge stellt sich aufgrund der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen wie folgt dar:
1983
NZ-BGRL von mtl. 5.248,00 ATS = 381,39 €
ASVG-Dienstverhältnis mit allgem. BGRL von 1.513,92 € und BGRL-SZ von 276,16 € monatlich - Überschreitung Mindestbeitragsgrundlage -
daher waren Sie 07- 12/1983 in der GSVG-Pensionsversicherung beitragsbefreit.
1984
NZ-BGRL von mtl. 5.458,00 ATS = 396,65 €
ASVG-Dienstverhältnis bis 19.4.84 mit allgem. BGRL von 1.631,43 €
und BGRL-SZ von 290,69 € monatlich - Überschreitung Mindestbeitragsgrundlage -
daher waren Sie in der GSVG-Pensionsversicherung von 01-04/1984 beitragsbefreit.
396,65 € x 12 % = € 47,60 mtl. PV-Beitrag für 08 - 12/1984
1985
NZ-BGRL von mtl. 5.638,00 ATS = 409,73 €
409,73 € x 13 % = € 53,26 mtl. PV-Beitrag für 1 - 5/1985
ASVG-Dienstverhältnis ab Juni 1985 mit allgem. BGRL von 1.766,82 €
und BGRL-SZ von 297,96 € monatlich vor - Überschreitung Mindestbeitragsgrundlage -
daher waren Sie 06-12/1985 in der GSVG-Pensionsversicherung beitragsbefreit.
1986
Der ESTB 1983 weist nur Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit sowie Vermietung und Verpachtung aus.
Die endgültige BGRL 1986 ist daher die gesetzliche Mindestbeitragsgrundlage von mtl. 7.335,00 ATS = 533,06 €
Für 01 - 05/1986 besteht ein ASVG-Dienstverhältnis mit allgem. BGRL von 1.874,96 und BGRL-SZ von 312,49 € monatlich - Überschreitung Mindestbeitragsgrundlage und sind Sie daher in diesem Zeitraum nach dem GSVG beitragsbefreit.
533,06 € x 13 % = 69,30 € mtl. PV-Beitrag für 09-12/1986
1987
ESTB 1984 weist Verlust aus.
Daher werden die Beiträge 1987 von der mtl. Mindest-BGRL von
7. 636,00 ATS = 554,93 € berechnet
554,93 € x 12,5 % = 69,37 € mtl. PV-Beitrag für 01-12/1987
1988
ESTB 1985 weist Verlust aus
Daher werden die Beiträge 1988 von der mtl. Mindest-BGRL von
7. 873,00 ATS = 572,15 € berechnet
572,15 € x 12,5 % = 71,52 € mtl. PV-Beitrag für 01-12/1988
1989
ESTB 1986 weist Verlust aus
Daher werden die Beiträge 1989 von der mtl. Mindest-BGRL von
8. 078,00 ATS = 587,05 € berechnet
587,05 € x 12,5 % = 73,38 € mtl. PV-Beitrag für 01-12/1989
1990
ESTB 1987 weist Verlust aus
Daher werden die Beiträge 1990 von der mtl. Mindest-BGRL von
8. 280,00 ATS = 601,73 € berechnet
601,73 € x 12,5 % = 75,22 € mtl. PV-Beitrag für 01-12/1990
1991
ESTB 1988 weist Einkünfte aus selbständiger Arbeit von 1.304,84 €
aus
Für die Beitragsberechnung 1991 ist daher die mtl. Mindest-BGRL von
8. 636,00 ATS = 627,60 € heranzuziehen
627,60 € x 12,5 % = 78,45 € mtl. PV-Beitrag für 01-12/1991
1992
ESTB 1989 weist Verlust aus
Daher werden die Beiträge 1992 von der mtl. Mindest-BGRL von
9. 111,00 ATS = 662,12 € berechnet
662,12 € x 12,5 % = 82,77 € mtl. PV-Beitrag für 01-12/1992
1993
ESTB 1990 mit Einkünften aus selbst. Arbeit von 10.202,18 € : 12
Monate = 850,18 x Akt.faktor 1,167 = 992,13 € mtl. BGRL
992,13 € x 12,5 % = 124,02 € mtl. PV-Beitrag für 01-12/1993
1994
ESTB 1991 mit Einkünften aus selbst. Arbeit von 33.431,03 € : 12 Monate = 2.785,91 x Akt.faktor 1,187 = 3.306,89 €
Es kommt daher die gesetzliche Höchst-BGRL von mtl. 3.052,26 € zur Anwendung
3. 052,26 € x 12,5 % = 381,53 € mtl. PV-Beitrag für 01-12/1994
1995
ESTB 1992 mit Einkünften aus selbst. Arbeit von 39.970,06 €
Vorgeschriebene SV-Beiträge (HZR) 993,07 €
Aktualisierungsfaktor 1,181
Es kommt daher die gesetzliche Höchst-BGRL von mtl. 3.204,87 € zur Anwendung
3. 204,87 € x 12,5 % = 400,61 € mtl. PV-Beitrag für 01-12/1995
1996
ESTB 1993 mit selbst. Einkünften von 39.970,06 €
HZR 1.488,19 €
Akt.faktor 1,161
Es kommt daher die gesetzliche Höchst-BGRL von mtl. € 3.306,61 zur Anwendung
3. 306,61 € x 12,5 % = 413,32 € mtl. PV-Beitrag für 01-3/1996
3. 306,61 € x 13,5 % = 446,39 € mtl. PV-Beitrag für 04-12/1996
UV-Jahresbeitrag = 68,75 €
1997
ESTB 1994 mit selbst. Einkünften von 36.336,42 €
HZR 1.513,85 €
Akt. Faktor 1,138
Es kommt daher die gesetzliche Höchst-BGRL von mtl. € 3.459,23 zur Anwendung
3. 459,23 € x 14,5 % = 501,59 € mtl. PV-Beitrag für 01-12/1997
UV-Jahresbeitrag = 71,44 €
1998
ESTB 1998 bis dato nicht übermittelt
ESTB 1995 mit selbst. Einkünften von 36.336,42 €
HZR 4.687,98 €
Akt.faktor 1,110
Es kommt daher die gesetzliche Höchst-BGRL von mtl. 3.560,97 € zur Anwendung (Versteinerung)
3. 560,97 € x 14,5 % = 516,34 € mtl. PV-Beitrag für 01-12/1998
UV-Jahresbeitrag = 73,18 €
1999
ESTB 1999 bis dato nicht übermittelt
ESTB 1996 mit selbst. Einkünften von 36.336,42 €
HZR 8.441,46 €
Akt.faktor 1,083
Es kommt daher die gesetzliche Höchst-BGRL von mtl. € 3.611,84 zur Anwendung (Versteinerung)
3. 611,84 € x 14,5 % = 523,72 € mtl. PV-Beitrag für 01-12/1999
UV-Jahresbeitrag = 74,49 €
Angemerkt wird, dass das ASVG-Dienstverhältnis von April 1996 bis Dezember 1999, da kein Antrag auf Differenzbeitragsvorschreibung (35a GSVG) gestellt wurde, bei der Beitragsgrundlagenberechnung der betreffenden Jahre nach dem GSVG nicht berücksichtigt werden konnte.
2000
ESTB 2000 mit selbst. Einkünften € 14.534,57
ASVG-Dienstverhältnis bis 25.01.2000 und ab 16.04.2000 - Jahressumme allgem. BGRL € 1.856,28 und BGRL-SZ Null.
€ 14.534,57 : 12 = € 1.211,21
€ 1.211,21 x 16,0% = 193,79 € mtl. PV-Beitrag 01-07/2000
€ 1.211,21 x 14,5% = 175,63 € mtl. PV-Beitrag 08-12/2000
€ 1.211,21 x 8,1% = 110,22 € mtl. KV-Beitrag 01-04/2000
€ 1.211,21 x 8,1% x 10/10 = 11,03 € mtl. KV-Beitrag 05-12-/2000
(Zehntelung gem. § 274 Abs. 4 GSVG).
monatlicher Beitragszuschlag:
01-04/2000: € 193,79 + € 110,22 = € 304,01x 9,3% = € 28,27
05-07/2000: € 193,79 + € 11,03 = € 204,82 x 9,3% = € 19,05
08-12/2000: € 175,63 + € 11,03 = € 186,66 x 9,3% = € 17,36
2001
ESTB 2001 Einkünfte selbst. Arbeit: € 13.081,11
ASVG-Dienstverhältnis bis 22.01.2001 und ab 02.04.2000 - Jahressumme allgem. BGRL € 2.900,37 und BGRL-SZ € 38,52. Gemeldete Selbstversicherung im Zeitraum 05.04.2001 bis 23.06.2003
€ 13.081,11 : 12 = € 1.090,09
€ 1.090,09 x 15% = € 163,51 mtl PV-Beitrag 01-12/2001
€ 1.090,09 x 9,1% = € 97,02 mtl. KV-Beitrag 01-04/2001
monatlicher Beitragszuschlag:
01-04/2001: € 163,51 + € 97,02 = € 260,53 x 9,3% = € 24,23
05-12/2000: € 163,51 x 9,3% = € 15,21
2002
ESTB 2002 Einkünfte selbst. Arbeit € 14.000 : 12 = € 1,166,67
€ 1,166,67 x 15% = € 175,00 mtl. PV-Beitrag 01-12-/2002
monatlicher Beitragszuschlag:
01-12/2002. € 175,00 x 9,3% = € 16,28
2003
ESTB 2003 Einkünfte selbst. Arbeit 14.000,00 : 12 = € 1,166,67
€ 1,166,67 x 15% = € 175,00 mtl. PV-Beitrag 01-12/2003
€ 1,166,67 x 8,9% = € 103,83 mtl. KV-Beitrag 06-12/2003
monatlicher Beitragszuschlag:
01-05/2003: € 175,00 x 9,3% = € 16,28
06-12/2003: € 175,00 + 103,83 = € 278,83 x 9,3% = € 25,94
2004
ESTB 2004 Einkünfte selbst. Arbeit 14.000,00 : 12 = € 1,166,67
€ 1,166,67 x 15% = € 175,00 mtl. PV-Beitrag 01-12/2004
€ 1,166,67 x 9% = € 105,00 mtl. KV-Beitrag 01-12/2004
monatlicher Beitragszuschlag:
01-12/2004 € 175,00 + € 105,00 = € 280,00 x 9,3% = € 26,04
2005
ESTB 2005 Einkünfte selbst. Arbeit 14.000,00 : 12 = € 1,166,67
€ 1,166,67 x 15% = € 175,00 mtl. PV-Beitrag 01-12/2005
€ 1,166,67 x 9,1% = € 106,16 mtl. KV-Beitrag 01-12/2005
monatlicher Beitragszuschlag:
01-12/2005 € 175,00 + € 106,16 = € 281,16 x 9,3% = € 26,15
2006
ESTB 2006 Einkünfte selbst. Arbeit 14.000,00 : 12 = € 1,166,67
€ 1,166,67 x 15,25% = € 177,92 mtl. PV-Beitrag 01-12/2006
€ 1,166,67 x 9,1% = € 106,16 mtl. KV-Beitrag 01-12/2006
monatlicher Beitragszuschlag:
01-12/2005 € 177,92 + € 106,16 = € 284,08 x 9,3% = € 26,42
2007
ESTB 2007 Einkünfte selbst. Arbeit 18.000,00 : 12 = € 1,500,00
€ 1,500,00 x 15,5% = € 232,50 mtl. PV-Beitrag 01-12/2007
€ 1,500,00 x 9,1% = € 136,50 mtl. KV-Beitrag 01-12/2007
monatlicher Beitragszuschlag:
01-12/2007 € 232,50 + € 136,50 = € 369,00 x 9,3% = € 34,31
2008
ESTB 2008 Einkünfte selbst. Arbeit 15.000,00 + € 10.040,81 (HZR) = €
€ 2.086,73 x 15,75% = € 328,66 mtl. PV-Beitrag 01-12/2008
€ 2.086,73x 7,65% = € 159,63 mtl. KV-Beitrag 01-12/2008
monatlicher Beitragszuschlag:
01-12/2008 € 328,66 + € 159,63 = € 488,29 x 9,3% = € 45,41
2009
ESTB 2009 Einkünfte selbst. Arbeit 16.000,00 : 12 = € 1.333,33
€ 1.333,33 x 16% = € 213,33 mtl. PV-Beitrag 01-12/2009
€ 1.333,33 x 7,65% = € 102,00 mtl. KV-Beitrag 01-12/2009
monatlicher Beitragszuschlag:
01-12/2009 € 213,33 + € 102,00 = € 315,33 x 9,3% = € 29,33
Zu Spruchpunkt 4.)
Gemäß der im Verfassungsrang stehenden Bestimmung des § 49 Abs. 2 BMSVG iVm § 52 Abs. 1 und 2 BMSVG ist ab dem 01.01.2008 von den gem. § 2 GSVG in der Krankenversicherung Pflichtversicherten überdies ein monatlicher Beitrag in Höhe von 1,53% der Beitragsgrundlage in der Krankenversicherung als Beitrag zur Selbstständigenvorsorge zu leisten, welcher von der Sozialversicherung vorzuschreiben und idF an die zuständige Vorsorgekasse zu überweisen ist.
Der Beitrag zur Selbstständigenvorsorge beträgt demnach im Jahr 2008 monatlich € 31,93 (€ 2.086,73 x 1,53%) und Im Jahr 2009 monatlich €
20,40 (€ 1.333,33 x 1,53%).
Zu Spruchpunkt 5.)
Folgende Zahlungen konnten auf dem Beitragskonto der Beschwerdeführerin verbucht werden:
20.11. 1985: € 557,58 (ATS 7.672,44)
19.11. 1986: € 2,27 (ATS 31,25)
27.02. 1987: € 112,55 (ATS 1.548,69)
04.06. 1987: € 103,89 (ATS 1.429,59)
28.08. 1987: € 54,14 (ATS 744,95)
05.06. 1990: 2.975,03 (ATS 40.937,34)
12.09. 1990: € 225,65 (ATS 3.105,00)
18.01. 1991: € 225,65 (ATS 3.105,00)
18.03. 1991: € 239,22 (ATS 3.291,73)
01.07. 1991: € 237,27 (ATS 3.264,88)
06.09. 1991: € 238,14 (ATS 3.276,86)
06.12. 1991: € 235,37 (ATS 3.238,78)
12.03. 1992: € 248,30 (ATS 3.416,64)
09.07. 1992: € 248,30 (ATS 3.416,64)
09.09. 1992: € 251,82 (ATS 3.465,18)
18.12. 1992: € 248,32 (ATS 3.417,01)
23.03. 1993: € 265,49 (ATS 3.653,24)
07.07. 1993: € 265,49 (ATS 3.653,24)
02.09. 1993: € 267,43 (ATS 3.679,90
07.12. 1993: € 697,87 (ATS 9.602,98)
02.03. 1994: € 378,45 (ATS 5.207,64)
27.06. 1994: € 378,45 (ATS 5.207,64)
04.10. 1994: € 381,70 (ATS 5.252,32)
13.02. 1995: € 393,12 (ATS 5.409,50)
07.03. 1995: € 383,89 (ATS 5.281,89)
29.01. 1996: € 4.055,14 (ATS 55.800,00)
14.02. 1996: € 537,78 (ATS 7.400,00)
25.06. 1996: € 888,82 (ATS 12.230,46)
18.11. 1997: € 2.180,19 (ATS 30.000,00)
Die Beiträge wurden der Beschwerdeführerin aufgrund der ab August 1985 bestehenden Beitragspflicht ab dem 4. Quartal 1985 laufend bis im 2. Quartal 2000 quartalsweise (hinsichtlich der aufrechten Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung als Steuerberaterin) vorgeschrieben. Durch die oa. Zahlungen wurden die Beiträge unter Berücksichtigung der durch den teilweisen Zahlungsverzug gem. § 35 Abs. 5 GSVG angefallenen Verzugszinsen und Nebengebühren (§ 37 GSVG) bis incl. August 1995 bezahlt. Der Beitrag für September 1995 wurde durch die zuletzt am 18.11.1997 erfolgte Zahlung mit einem Teilbetrag von € 397,47 bezahlt, sodass für den Zeitraum der Pflichtversicherung bis 31.12.1999 ein Gesamtbetrag an Beiträgen in Höhe von € 25.250,13 (PV, KV, UV) offen ist.
Die rückwirkende Einbeziehung in die Pflichtversicherung und die Vorschreibung der Beiträge, Beitragszuschläge, sowie der Beiträge zur Selbstständigenvorsorge der Jahre 2000-2003 (techn. Übermittlung der Einkommenssteuerdaten am 11.03.2008) erfolgte im 3. Quartal 2008, die der Jahre 2004 bis 2006 (techn. Übermittlung der Einkommenssteuerdaten am 29.12.2009) im 2.Quartal 2010 und die der Jahre 2007 bis 2008 (techn. Übermittlung der Einkommenssteuerdaten am 07.04.2010) im 3.Quartal 2010 und betreffend 2009 (techn. Übermittlung der Einkommenssteuerdaten am 28.10.2011) im 1. Quartal 2012.Der
Gesamtbetrag an offenen Beiträgen (PV, KV, UV, Sevo und Beitragszuschlägen) zum 21.01.2012 beträgt sohin gesamt € 60.133,22.
Dementsprechend und mangels Zahlung zu den Fälligkeitsterminen sind gem. § 35 GSVG idjgF aus den rückständigen Beiträgen Verzugszinsen im gesetzlichen Ausmaß bis zum 20.01.2012 im Gesamtbetrag von €
26. 486,11 angefallen. Mangels Zahlung besteht weiters die Verpflichtung zur Zahlung weiterer Verzugszinsen von 6,01% ab 21.01.2012 aus einem Kapital von € 55.721,30 (offene Beiträge PV, KV, UV 9/1995 bis 12/2008), und ab 20.03.2012 aus einem Kapital von € 59.505,26 (PV, KV, UV 9/1995 bis 12/2009). Hinsichtlich der rückständigen Sevo-Beiträge (gesamt: € 627,96) und der Beitragszuschläge (€ 3.185,89) sind keine Verzugszinsen zu zahlen.
Neben der oa. quartalsweisen Vorschreibung der Beiträge (4. Quartal 1985 bis 2. Quartal 2000) während des Bestandes der Pflichtversicherung wurden verjährungsunterbrechend iS § 40 Abs. 2 GSVG zur Hereinbringung der offenen Beiträge ua. Exekutionen betrieben (ua. Fahrnisexekution BG Josefstadt, 11E6159/96x - Vollzug am 12.03.1997; 11E604/97m - Vollzug am 21.08.1997, 11E4247/97x - Vollzug am 05.05.1998). Am 08.10.1999 erfolgte eine Konkursandrohung, tel. Ratenvereinbarung am 15.11.1999, Zahlungsaufforderung Beitragsrückstand Schr. 29.02.2000, Grundbuchsabfragen zur Prüfung einer möglichen Realexekution am 03.09.2000 und 12.12.2000, Sondermahnung 07.06.2002, Quartalsvorschreibung im 2.Quartal 2004, Sondermahnung 10.09.2005,
Sondermahnung 16.07.2007, oa. Vorschreibung 3.Quartal 2008,
Sondermahnung 05.03.2010, oa. Vorschreibungen 3.Quartal 2010, 4. Quartal 2010, Sondermahnung 09.09.2011, Vorschreibung 1.Quartal 2012.
Eine Verjährung der Beiträge gem. § 40 GSVG ist sohin jedenfalls nicht eingetreten.
Gemäß § 37 GSVG ist dem Versicherungsträger zur Eintreibung nicht rechtzeitig entrichteter Beiträge die Eintreibung im Verwaltungswege gewährt. Die Höhe der exekutionsrechtlichen Gebühren richtet sich nach dem Gerichtsgebührengesetz. Gemäß § 37 Abs. 4 GSVG kann der Versicherungsträger als Nebengebühren einen pauschalierten Kostenersatz für die ihm entstandenen Verwaltungsauslagen begehren. Diesbezüglich haftet noch ein Betrag an Nebengebühren und Exekutionsgebühren in Höhe von € 325,98 unberichtigt aus.
Zu Spruchpunkt 6.)
Gem. § 40a GSVG können Beiträge zur Pensionsversicherung die nach § 40 bereits verjährt sind, soweit nicht Beiträge gem. § 35 rückständig sind, über Antrag nachentrichtet werden. Die Nachentrichtung an Pensionsversicherungsbeiträgen im Bereich des GSVG ist sohin an die strenge Voraussetzung geknüpft, dass es keinen Beitragsrückstand im Sinne des § 35 GSVG gibt. Insbesondere aufgrund des bestehenden Beitragsrückstandes war der Antrag sohin im Anwendungsbereich des GSVG abzuweisen.
Zu Spruchpunkt 7.)
Gem. § 41 GSVG können unter den weiters normierten Voraussetzungen zu Ungebühr entrichtete Beiträge zurückgefordert werden. Das Recht auf Rückforderung verjährt nach Ablauf von 5 Jahren nach deren Zahlung. Gegenständlich liegen im Bereich des GSVG keine zu Ungebühr entrichteten Zahlungen vor (aus der Pflichtversicherung resultierende Beitragspflicht und vorliegender Beitragsrückstand) und erfolgte die letzte Zahlung am 18.11.1997, sohin außerhalb der 5 Jahresfrist. Der Antrag war sohin im Anwendungsbereich des GSVG abzuweisen."
Gegen diesen Bescheid der SVA vom 19.03.2012 erhob die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 20.04.2012, eingelangt am 26.04.2012, Einspruch und stellte gleichzeitig einen Antrag auf aufschiebende Wirkung. Begründend wurde zunächst ausgeführt, dass sie bereits vor zwei Jahren eine vollständige Aktenkopie und Datenauskunft beantragt, jedoch bis heute nicht erhalten habe. Im gegenständlich angefochtenen Bescheid seien unzählige nicht nachprüfbare Zahlen enthalten und sei der Beschwerdeführerin die Auskunft über diese Daten offenbar bewusst und rechtwidrig unterschlagen worden, sodass es ihr nicht möglich sei, den Inhalt des Bescheides einer korrekten Überprüfung zu unterziehen. Zu Spruchpunkt 1. wurde in der Folge die Kopie der diesem Spruchpunkt zugrundeliegenden Meldungen und gespeicherten Daten beantragt. Nach Erhalt dieser Unterlagen werde die Beschwerdeführerin dazu Stellung nehmen. Richtig sei, dass sie ihre selbstständige Tätigkeit als Wirtschaftstreuhänder mit Juli 1983 aufgenommen habe und im Jahr 1989 eine Erweiterung ihrer Berufsbefugnis als beeideter Buchprüfer erfolgt sei. Ruhemeldungen seien lediglich in den Zeiten des Mutterschutzes, insgesamt maximal acht Monate im Zeitraum Mai 1984 bis Juli 1984 und Juni 1986 bis 13.09.1986 erfolgt. Aufgrund der Berufsbefugnis und der selbstständigen Tätigkeit als Wirtschaftstreuhänder sei die Beschwerdeführerin jedenfalls der Pflichtversicherung nach § 3 Abs. 3 Z 1 GSVG idF 01.04.1984 unterlegen. Die im Bescheid zitierte Gesetzesstelle §3 Abs. 3 Z 3 GSVG sei nicht nachvollziehbar, abgesehen davon, dass diese zitierte Gesetzesstelle keinen Hinweis auf den Geltungsstichtag bzw. die Fassung beinhalte. Nicht nachvollziehbar seien alle unter Spruchpunkt 1. angeführten Behauptungen und Feststellungen. Diese werden vorsichtshalber zur Gänze bestritten. Schon gar nicht sei die Behauptung der Pflichtversicherung zur Krankenversicherung nachvollziehbar, da diese überhaupt nie für Wirtschaftstreuhänder im GSVG umfasst seien. Zu Spruchpunkt 2a. werde ausgeführt, dass die Mindestbeitragsgrundlage nach § 25 GSVG monatlich 11.459 ATS (rd. 835 EUR) betragen habe und bedeute dies, dass von der Beschwerdeführerin monatlich 13% der Mindestbeitragsgrundlage an Pensionsversicherungsbeiträgen bezahlt worden seien, das seien mindestens rd. 109 EUR monatlich. Der Bescheid leide in diesem Punkt an einem schweren Begründungsmangel, da keinerlei Rechtsgrundlage genannt sei. Die Begründungen zu Spruchpunkt 2a. seien komplett falsch und werde daher alles bestritten. So sei es zum Beispiel falsch, dass die Beschwerdeführerin nach der Ruhemeldung vom 31.12.1999 erst am 01.10.2010 die Tätigkeit wiederaufgenommen habe. Weiter sei falsch, dass sie ihre Berufsbefugnisse zurückgelegt habe und aus der Kammer der Wirtschaftstreuhänder ausgeschieden sei. In der Folge wurden weitere angeblich falsche Behauptungen aufgelistet und ausgeführt, dass diese Liste nur ein kleiner Ausschnitt der offenkundig willkürlich zu ihrem Nachteil erhobenen schädigenden Behauptungen sei. Zu Spruchpunkt 2b. werde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin nie zur Krankenversicherung bei der GSVG versichert gewesen sei, weder pflichtversichert noch freiwillig und werde der Antrag auf Rückerstattung der Krankenversicherungsbeiträge gestellt. Zu Spruchpunkt 3. werde ausgeführt, dass diese Zuschläge vorsichtshalber ebenfalls bestritten werden und werde beantragt, diese mit Zinsen und Zinseszinsen zurückzuerstatten. Zu Spruchpunkt 4. werde ausgeführt, dass diese Zahlungspflicht zur Gänze bestritten werde und werde im Bescheid nicht begründet, warum sie diese zahlen müsste. Zu Spruchpunkt 5. wurde ausgeführt, dass diese Zahlungen erst einer Überprüfung zugeführt werden könnten, wenn die Beschwerdeführerin eine vollständige Aktenkopie samt der vollständigen Datenauskunft erhalten habe und wurde ausdrücklich festgehalten, dass die Beschwerdeführerin sämtliche Beiträge, zu deren Zahlung sie aufgrund des Gesetzes und aufgrund einer freiwilligen Versicherung verpflichtet sei, bezahlt habe. Zu Spruchpunkt 6. wurde ausgeführt, dass sowohl die Feststellungsverjährung eingetreten sei als auch das Recht auf Einforderung festgestellter Beitragsschulden verjährt sei. Im Bescheid werde ausgeführt, dass die Verjährung des Feststellungsrechtes durch jede zum Zwecke der Feststellung getroffene Maßnahme in dem Zeitpunkt unterbrochen werde, in dem der Zahlungspflichtige hiervon in Kenntnis gesetzt werde. Die Beschwerdeführerin sei jedenfalls nie von solchen Maßnahmen in Kenntnis gesetzt worden. Faktum sei somit, dass die Feststellungsverjährung eingetreten sei. Das Feststellungsrecht sei somit zumindest für die Beiträge vor 19.03.2009 verjährt. Die Feststellung von Beiträgen für Zeiträume nach Fälligkeit 19.03.2009 sei ebenfalls nicht rechtmäßig, da die Voraussetzungen für eine Pflichtversicherung nach GSVG jedenfalls nicht gegeben seien. Es bestehe jedenfalls keine Pflichtversicherung. Weiters sei die Verjährung der Einforderung eingetreten. Es sei der Beschwerdeführerin nie eine Feststellung, Zahlungsaufforderung oder Mahnung geschickt worden. Die aufgezählten angeblichen Mahnungen und Sondermahnungen seien offenbar eine reine Schutzbehauptung und der Beschwerdeführerin nie zugekommen. Die leeren und unwahren Behauptungen der SVA seien jedenfalls nicht geeignet, eine Hemmung oder Unterbrechung der Verjährung herbeizuführen. Das Recht auf Einforderung festgestellter Beitragsschulden verjähre binnen zwei Jahren nach Verständigung des Zahlungspflichtigen. Daraus folge, dass es ungesetzlich sei, wenn die Beiträge erst jetzt festgestellt worden seien, da das Recht auf Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen binnen drei Jahren vom Tag der Fälligkeit verjähre. Somit könnte für verjährte Beitragszeiten keine Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen festgestellt werden. Für die Zeit nach dem Eintritt der Verjährung, also ab 2010 werde das Vorliegen der Pflichtversicherung jedenfalls bestritten. Faktum sei, das keine Beiträge rückständig seien. Zu Spruchpunkt 7. wurde ausgeführt, dass der Antrag auf Rückforderungen ungebührlich entrichteter Beiträge gemäß § 41 GSVG aufrecht bleibe. Zusammenfasend werde abschließend ausgeführt, dass lediglich folgende Fakten außer Streit gestellt würden: Die Beschwerdeführerin sei Wirtschaftstreuhänderin und selbstständig als solche tätig seit 1983. Der Pensionsstichtag sei 01.11.2011. Beantragt werde, den Bescheid dahingehend zu ändern, als den Anträgen laut Schreiben der Beschwerdeführerin vom 30.10.2011 vollinhaltlich stattzugeben sei; beantragt werde ferner, der Beschwerdeführerin eine vollständige Aktenkopie und vollumfängliche Datenauskunft zu übermitteln.
Der Landeshauptmann von Wien hat mit Teilbescheid vom 19.11.2012, Zl. XXXX, dem Einspruch gegen die Versicherungspflicht keine Folge gegeben und den angefochtenen Bescheid im Spruchpunkt 1. bestätigt.
Gegen diesen Teilbescheid vom 19.11.2012 hat die Beschwerdeführerin am 31.12.2012 bei der Einspruchsbehörde und bei der SVA und am 02.01.2013 bei der SVA Berufungen eingebracht.
Der Landeshauptmann von Wien hat mit Teilbescheid vom 18.01.2013, Zl. XXXX, das aufgrund des Einspruchs gegen den Bescheid vom 19.03.2012 anhängige Verwaltungsverfahren betreffend Beitragspflicht in der Pensions- und Krankenversicherung nach dem GSVG und dem BMSVG sowie Beitragszuschlag, Rückforderung ungebührlich entrichteter Beiträge, Nachentrichtung von Beiträgen und Zahlungspflicht bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz (im Folgenden: BMASK) über die Versicherungspflicht der Beschwerdeführerin ausgesetzt.
Das BMASK hat mit Bescheid vom 26.09.2013, Zl. XXXX, die Berufungen der Beschwerdeführerin gegen den Teilbescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 19.11.2012 betreffend die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung der Beschwerdeführerin vom 14.07.1983 bis 30.04.1984, vom 17.08.1984 bis 31.05.1986 und vom 13.09.1986 bis 31.12.1999 gemäß § 3 Abs. 3 Z 1 GSVG; betreffend die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung vom 01.01.2000 bis 31.12.2009 gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG und betreffend die Pflichtversicherung in der Krankenversicherung vom 01.01.2000 bis 30.04.2001 und vom 24.06.2003 bis 31.12.2009 gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 63 Abs. 5 AVG als verspätet zurückgewiesen.
Mit Schreiben vom 17.12.2013, eingelangt am 06.03.2014, legte der Landeshauptmann von Wien die Beschwerde sowie den bezughabenden Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.
Am 02.06.2014 langte beim Bundesverwaltungsgericht eine mit 28.05.2014 datierte Stellungnahme der SVA ein.
Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 01.07.2014 wurde der Beschwerdeführerin die Stellungnahme der SVA vom 28.05.2014 zur Kenntnis und zur allfälligen Stellungnahme binnen vier Wochen ab Zustellung übermittelt.
Das Bundesverwaltungsgericht ersuchte mit Schreiben vom 27.10.2014 das SPK Fünfhaus im Wege der Amtshilfe um sachdienliche Erhebung an der Adresse XXXX, 1140 Wien, ob die Beschwerdeführerin dort tatsächlich wohnhaft ist, ggf. wohin sie verzogen ist.
Am 29.12.2014 langte beim Bundesverwaltungsgericht ein mit 18.12.2014 datierter Kurzbrief des SPK Fünfhaus sein, aus welchem hervorgeht, dass die Beschwerdeführerin trotz mehrmaliger Zustellversuche nicht angetroffen werden habe können.
Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 30.04.2015 wurde die SVA um Aufklärung zweier im Bescheid aufgrund der vorgelegten Unterlagen nicht nachvollziehbarer Punkte ersucht und wurde eine Stellungnahme bzw. die Vorlage des entsprechenden Dokuments aufgetragen.
Am 11.05.2015 langte beim Bundesverwaltungsgericht eine mit 07.05.2015 datierte Stellungnahme der SVA ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Die belangte Behörde hat den maßgeblichen Sachverhalt ausreichend ermittelt. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich den von der belangten Behörde im oben angeführten Bescheid der SVA vom 19.03.2012 getroffenen Feststellungen an und legt diese - mit Ausnahme einer Berichtigung, auf welche noch näher eingegangen wird - dem gegenständlichen Erkenntnis als maßgeblichen Sachverhalt zu Grunde.
Berichtigt wird der im Verfahrensgang auf Seite 6 des gegenständlichen Erkenntnisses zu Spruchpunkt 2. und 3. des angefochtenen Bescheides angeführte Prozentsatz der Beitragsgrundlage in der Krankenversicherung für das Jahr 2004 dahingehend, dass jener nicht 8,9%, sondern 9% lautet.
Die Übermittlung der Einkommenssteuerbescheide der Jahre 2000 bis 2003 erfolgte am 11.03.2008, die Vorschreibungen für diese Jahre erfolgten im 3. Quartal 2008. Die Übermittlung der Einkommenssteuerbescheide der Jahre 2004 bis 2006 erfolgte am 29.12.2009, die Vorschreibungen für diese Jahre erfolgten im 2. Quartal 2010. Die Übermittlung der Einkommenssteuerbescheide der Jahre 2007 und 2008 erfolgte am 07.04.2010, die Vorschreibungen für diese Jahre erfolgten im 3. Quartal 2010. Die Übermittlung des Einkommenssteuerbescheides des Jahres 2009 erfolgte am 28.10.2011, die Vorschreibung für dieses Jahr erfolgte im 1. Quartal 2012.
Der Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich zweifelsfrei aus dem zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakt der belangten Behörde und des Bundesverwaltungsgerichtes.
Die Berichtigung des Prozentsatzes der Beitragsgrundlage in der Krankenversicherung für das Jahr 2004 auf 9% stützt sich auf die von der SVA abgegebene schriftliche Stellungnahme vom 07.05.2015, welche aufgrund des Ersuchens um Aufklärung seitens des erkennenden Richters erfolgte, in welcher wie folgt festgehalten ist: "Der Gesamtbeitrag im Jahr 2004 zur Krankenversicherung gemäß § 27 GSVG (8,4%), 27a GSVG (0,5%) und des ab 01.01.2004 in Kraft getretenen 27d GSVG (0,1%) beträgt gesamt 9 % und ist in der Berechnung auf Seite 9 richtig angegeben. Demnach hat auf Seite 5 des Bescheides betreffend Aufzählung der Beitragssätze insofern eine Berichtigung zu erfolgen, als für das Jahr 2004 der Prozentsatz mit 9% statt 8,9% anzuführen ist."
Die Feststellungen zur Übermittlung der Einkommenssteuerbescheide und den Quartalsvorschreibungen ergeben sich aus der Eingabe der SVA vom 28.05.2014.
Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei sonstigen Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind, mit Ausnahme von Organen der Gemeinde, auf die Verwaltungsgerichte über.
§ 414 Abs. 1 ASVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide eines Versicherungsträgers.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. In Ermangelung einer entsprechenden Anordnung der Senatszuständigkeit im ASVG liegt im gegenständlichen Fall Einzelrichterzuständigkeit vor.
Nach § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu A) Abweisung der Beschwerde
Der angefochtene Bescheid der SVA vom 19.03.2012 wurde vom Bundesverwaltungsgericht hinsichtlich aller sieben Spruchpunkte einer Kontrolle unterzogen. Zumal zwei Punkte im angefochtenen Bescheid aufgrund der vorgelegten Unterlagen nicht vollkommen nachvollziehbar waren, wurde die SVA um Aufklärung ersucht.
Das Aufklärungsersuchen des Bundesverwaltungsgerichts lautete wie folgt:
"1.) Auf Seite 9 des Bescheides wird unter der Überschrift "2004" ausgeführt:
‚ESTB 2004 Einkünfte selbst. Arbeit 14.000,00 : 12 = € 1,166,67
€ 1,166,67 x 15% = 175,00 mtl. PV-Beitrag 01-12/2004
€ 1,166,67 x 9% = € 105,00 mtl. KV-Beitrag 01-12/2004'
Bezüglich des fett hervorgehobenen Wertes stellt sich nun die Frage, ob dieser korrekt eingesetzt wurde? Denn laut den Ausführungen auf Seite 5 im obersten Absatz ist für 2003-2004: 8,9% anzusetzen.
2. ) Auf Seite 10 des Bescheides wird unter der Überschrift "2008" ausgeführt:
‚ESTB 2008 Einkünfte selbst. Arbeit 15.000,00 + € 10.040,81 (HZR) = € 25.040.81 : 12 = 2.086,73'
Bezüglich des fett hervorgehobenen Wertes konnte aufgrund des Aktes keine Unterlage gefunden werden, aus dem sich dieser ergibt. Entsprechend der Jahre 1995 ff hätte das Bundesverwaltungsgericht erwartet, irgendein Dokument übe die vorgeschriebenen SV Beiträge aus dem drittvorangegangenen Jahr vorzufinden, was jedoch nicht der Fall war."
In der von der SVA abgegebenen Stellungnahme vom 07.05.2015 wurde zu Punkt 1 ausgeführt:
"Der Gesamtbeitrag im Jahr 2004 zur Krankenversicherung gemäß § 27 GSVG (8,4%), 27a GSVG (0,5%) und des ab 01.01.2004 in Kraft getretenen 27d GSVG (0,1%) beträgt gesamt 9 % und ist in der Berechnung auf Seite 9 richtig angegeben. Demnach hat auf Seite 5 des Bescheides betreffend Aufzählung der Beitragssätze insofern eine Berichtigung zu erfolgen, als für das Jahr 2004 der Prozentsatz mit 9% statt 8,9% anzuführen ist. Zumal folglich lediglich bei der Aufzählung der Beitragssätze der Prozentsatz nicht korrekt (nämlich mit 8,9% statt mir 9%) angeführt wurde, in der Berechnung jedoch der richtige Prozentsatz (9%) angewendet wurde, ist der im Bescheid errechnete Betrag somit korrekt. Zu Punkt 2. wurde von der SVA die Vorschreibung des 3. Quartals 2008 übermittelt, woraus die im Jahr 2008 im 3. Quartal 2008 vorgeschriebenen Beiträge zur Kranken - und Pensionsversicherung (konkret betreffend der Jahre 2000 bis 2003 mit einem Gesamtbetrag von € 10.040,81) ersichtlich sind (Beilage 1), sowie auch der technische Ausdruck betreffend der Daten des Estb. 2008, woraus ebenso der Gesamtbetrag der vorgeschriebenen Beiträge zur Kranken- und Pensionsversicherung mit einem Betrag von €
10. 040,81 hervorgeht (Beilage 2). Entsprechend der Bestimmung des § 25 GSVG in der auch im Jahr 2008 geltenden Fassung sind diese im Jahr vorgeschriebenen Beiträge bei der Beitragsgrundlagenermittlung den Einkünften hinzuzurechnen."
Aufgrund dieser von der SVA getätigten Erläuterungen konnte der angefochtene Bescheid in seiner Gesamtheit nachvollzogen werden und ist dieser daher zu bestätigen.
Dem Vorwurf in der Beschwerde, dass die Beschwerdeführerin bereits vor zwei Jahren eine vollständige Aktenkopie und Datenauskunft beantragt, jedoch bis heute nicht erhalten habe, ist entgegenzuhalten, dass ein Recht auf Akteneinsicht besteht, dieses jedoch von der Beschwerdeführerin nicht wahrgenommen wurde.
Dem Vorbringen in der Beschwerde, wonach der Bescheid in Bezug auf den Spruchpunkt 2a. an einem schweren Begründungsmangel leide, da keinerlei Rechtsgrundlage genannt sei, ist entgegenzuhalten, dass ab der Seite 4 des gegenständlich angefochtenen Bescheides sämtliche Rechtsgrundlagen zu den Spruchpunkten 2. und 3. detailliert angeführt sind.
Bei dem pauschalen Vorbringen in der Beschwerde, wonach die Begründungen zu Spruchpunkt 2a. komplett falsch seien, daher alles bestritten werde und es beispielweise nicht richtig sei, dass die Beschwerdeführerin nach der Ruhendmeldung vom 31.12.1999 erst am 01.10.2010 die Tätigkeit wiederaufgenommen habe, handelt es sich um bloß in den Raum gestellte und unsubstantiierte Behauptungen. Es wurden von der Beschwerdeführerin auch keinerlei Nachweise dafür erbracht, dass die zu Spruchpunkt 2a. ausgeführten Begründungen nicht richtig seien und ist das diesbezügliche Vorbringen daher nicht geeignet, die Rechtswidrigkeit des Bescheides zu begründen.
Wenn in der Beschwerde zu Spruchpunkt 4. des angefochtenen Bescheides angeführt wird, dass diese Zahlungspflicht zur Gänze bestritten werde, zumal im Bescheid nicht angeführt werde, warum die Beschwerdeführerin diese zahlen müsse, so ist dazu festzuhalten, dass - entgegen dem Vorwurf der Beschwerdeführerin - von der belangten Behörde auf Seite 10 des angefochtenen Bescheides sehr wohl eine konkrete Begründung für die in Spruchpunkt 4. festgestellte Zahlungspflicht gegeben wird.
Zum Vorbringen in der Beschwerde zu Spruchpunkt 6. des angefochtenen Bescheides, wonach sowohl die Feststellungsverjährung eingetreten sei als auch das Recht auf Einforderung festgestellter Beitragsschulden verjährt sei, ist Folgendes festzuhalten:
Der erkennende Richter hat mit Schreiben vom 20.05.2014 der belangten Behörde im Zuge der Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme gemäß § 17 VwGVG iVm § 45 Abs. 3 AVG Parteiengehör gewährt. In diesem Schreiben wurde ausgeführt:
"Gemäß Entscheidung des VwGH vom 21.04.2004, Zl. 2001/08/0080, hat das Bundesverwaltungsgericht Folgendes zu berücksichtigen: ‚Es kommt aber nicht darauf an, wann die Sozialversicherungsanstalt die Beiträge vorgeschrieben hat, sondern auf jenen Zeitpunkt, zu welchem ihr auf Grund der Verfügbarkeit der Lohnsteuerdaten und des Einkommensteuerbescheides eine Feststellung der endgültigen Beitragsgrundlage möglich gewesen wäre (vgl. das hg. Erkenntnis vom 15. November 2000, 98/08/0177). Wann die mitbeteiligte Sozialversicherungsanstalt den dafür notwendigen Datenaustausch hätte vornehmen können, hat die belangte Behörde ausgehend von der nicht zu teilenden Rechtsansicht über den Lauf und über die Dauer der Verjährungsfrist nicht festgestellt.' Aus dem vorgelegten Akt geht hervor, dass die ESt. Bescheide 2000-2003 am 11.03.2008, die ESt. Bescheide 2004-2006 am 29.12.2009, die ESt. Bescheide 2007-2008 am 07.04.2010 und der ESt. Bescheid 2009 am28.10.2011 übermittelt wurden. Nicht erkennbar ist, wieso die Bescheide das erste mal 2008 und danach im Jahresrhythmus vorgelegt wurden. Was stand einer früheren Übermittlung z.B. des ESt. Bescheides 2000 entgegen? Es wird um Ausführung zur Verjährung bei jedem ESt. Bescheid einzeln ersucht. In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass aus derzeitiger Sicht die dreijährige Verjährungsfrist mangels Meldeverpflichtung im § 18 Abs. 1 und 2 GSVG zur Anwendung gelangt. Im § 22 Abs. 1 GSVG findet sich zwar eine Meldeverpflichtung, diese wird aber nur auf Verlangen der SVA schlagend. Diesbezüglich ist dem Akt aber kein solches Verlangen zu entnehmen."
Am 02.06.2014 langte beim Bundesverwaltungsgericht eine mit 28.05.2014 datierte Stellungnahme der belangten Behörde ein, in welcher zur Verständigung vom 20.05.2014 Stellung genommen wurde. Darin wurde ausgeführt, dass, da die Versicherte keine Überschreitungserklärung iS des § 2 Abs. 1 Z. 4 GSVG abgegeben habe, der Eintritt der Pflichtversicherung erst nach Vorliegen der rechtskräftigen Einkommenssteuerbescheide im Nachhinein festgestellt werden habe können. Das Recht auf Feststellung der Beitragspflicht für einen bestimmten Beitragszeitraum könne frühestens in jenem Zeitpunkt ausgeübt werden, in dem über die der Beitragspflicht zugrunde liegende Pflichtversicherung abgesprochen werden könne. Erst ab diesem Zeitpunkt könnten Beiträge vorgeschrieben bzw. fällig gestellt werden und könne daher auch erst ab diesem Zeitpunkt die Verjährungsfrist für die Ausübung des Feststellungsrechtes zu laufen beginnen. Bei den sog. Neuen Selbständigen, die keine Erklärung im Sinn des § 2 Abs. 1 Z 4 zweiter Satz GSVG abgegeben hätten, sei die Pflichtversicherung ausdrücklich erst im Nachhinein, und zwar nach Vorliegen des rechtskräftigen Einkommenssteuerbescheides oder eines sonstigen maßgeblichen Einkommensnachweises, festzustellen, sodass vor diesem Zeitpunkt kein Recht der Beschwerdeführerin zur Einbeziehung in die Pflichtversicherung bestehe. Da aber auch die Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen für den festzustellenden Pflichtversicherungszeitraum frühestens nach Vorliegen des rechtskräftigen Einkommenssteuerbescheides festgestellt werden könne, könne die Verjährungsfrist des § 40 Abs. 1 GSVG in sämtlichen Fällen einer rückwirkenden Einbeziehung in die Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG auf Grund eines Einkommenssteuerbescheides hinsichtlich der von diesem erfassten Zeiträume erst mit dessen Rechtskraft zu laufen beginnen. Für die Beurteilung der Verjährung des Beitragsfeststellungsrechts komme es gemäß § 40 Abs. 1 GSVG darauf an, wann die Beiträge fällig geworden seien. Im dargelegten Fall einer Zwangseinbeziehung aufgrund des Einkommensteuerbescheides ohne vorherige Abgabe einer Versicherungserklärung seien die Beiträge gemäß § 35 Abs. 2 GSVG mit dem Letzten des 2. Monats des Quartals fällig, in dem die Vorschreibung erfolgt. Erfolgt die Vorschreibung nicht zum frühestmöglichen Zeitpunkt, trete die Fälligkeit schon nach Maßgabe jenes Zeitpunktes ein, in dem der Beschwerdeführerin aufgrund der Verfügbarkeit der Daten eine Feststellung der endgültigen Beitragsgrundlage möglich gewesen wäre. Die grundsätzliche dreijährige Verjährungsfreist des § 40 GSVG verlängere sich dann auf fünf Jahre, wenn der Versicherte die Erstattung einer Anmeldung oder einer Änderungsmeldung unterlassen habe, er also seinen Meldepflichten gemäß § 18 GSVG nicht nachgekommen sei. Gemäß § 18 Abs. 1 GSVG hätten die Pflichtversicherten den Eintritt der Voraussetzungen für den Beginn der Pflichtversicherung binnen einem Monat nach deren Eintritt zu melden. Da die Pflichtversicherung der Neuen Selbstständigen nach § 6 Abs. 4 GSVG mit dem Tag der Aufnahme der betrieblichen Tätigkeit bzw. mit dem Tag der Erlangung der berufsrechtlichen Berechtigung beginne, sei jedenfalls der Umstand des Vorliegens einer betrieblichen Tätigkeit im Sinn des § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG zu melden. Solange die Aufnahme der betrieblichen Tätigkeit der Beschwerdeführerin nicht gemeldet und daher nicht bekannt sei, sei selbst bei Übermittlung eines rechtskräftigen Einkommenssteuerbescheides mit über der Versicherungsgrenze liegenden Einkünften noch keine definitive Feststellung der Pflichtversicherung und Beitragspflicht möglich und könne die diesbezügliche Meldepflicht daher auch nicht durch den gesetzlich normierten technisch-automatischen Datenaustausch mit dem Bundesrechenzentrum ersetzt werden. Ebenso könne bis zum tatsächlichen Vorliegen eines rechtskräftigen Einkommenssteuerbescheides auch keine Verpflichtung der Beschwerdeführerin bestehen, von sich aus Erhebungen zum allfälligen Vorliegen von Einkünften bzw. einer Versicherungs- und Beitragspflicht durchzuführen. Liege daher zum Zeitpunkt des Einlangens eines rechtskräftigen Einkommenssteuerbescheides mit Einkünften über der maßgeblichen Versicherungsgrenze noch keine Meldung des Versicherten über die Ausübung einer selbstständigen Erwerbstätigkeit im betreffenden Kalenderjahr vor, so verjähre das Recht auf Feststellung der Beitragspflicht für dieses Kalenderjahr erst nach Ablauf von fünf Jahren ab der Rechtskraft des Einkommenssteuerbescheides. Die Feststellung der Pflichtversicherung der Jahre 2000 bis 2003 sei sohin erstmals im 2. Quartal 2008, die der Jahre 2004 bis 2006 im 1. Quartal 2010, für 2007 und 2008 im 2. Quartal 2010 und betreffend 2009 im 4. Quartal 2011 möglich gewesen. Die rückwirkende Einbeziehung in die Pflichtversicherung samt Vorschreibung der Beiträge sei mit den im streitgegenständlichen Bescheid genannten Quartalsvorschreibungen erfolgt.
Aus diesen in der Stellungnahme vom 28.05.2014 von der belangten Behörde getätigten Erläuterungen ergibt sich zweifelsfrei, dass im gegenständlichen Fall keine Verjährung eingetreten ist, insbesondere dadurch, dass die Quartalsvorschreibung verjährungsunterbrechend wirken. Ein Eingehen darauf, ob nun die drei- oder fünfjährige Verjährungsfrist schlagend wird, erübrigte sich somit.
Zum Vorbringen in der Beschwerde zu Spruchpunkt 7. des angefochtenen Bescheides, wonach der Antrag auf Rückforderungen ungebührlich entrichteter Beiträge gemäß § 41 GSVG aufrecht bleibe, ist festzuhalten, dass die im Bescheid vorgenommene Antragsabweisung zu bestätigen ist, zumal im gegenständlichen Fall Rückstände bestehen.
Aufgrund der dargelegten Erwägungen ist die Beschwerde daher als unbegründet abzuweisen.
3.4. Entfall der mündlichen Verhandlung
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C83 vom 30.03.2010, S. 389, entgegen.
In diesem Zusammenhang ist weiters zu erwähnen, dass sich die Beschwerdeführerin mangels Bekanntgabe einer aktuellen Adresse dem Verfahren entzogen hat und ihrer Mitwirkungspflicht gemäß § 39 AVG nicht nachgekommen ist. Die Kommunikation per E-Mail ist gem. der Bundesverwaltungsgericht-EVV keine zulässige Kommunikationsform in welche Richtung auch immer, weshalb sich das Bundesverwaltungsgericht mit den Erhebungen des SPK Fünfhaus begnügte und keine weiteren Erhebungen im E-Mail Wege tätigte.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Die Abweisung der Beschwerde ergeht in Anlehnung an die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Die gegenständliche Entscheidung weicht daher weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch mangelt es an einer derartigen Rechtsprechung; sie ist auch nicht uneinheitlich. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
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