BVwG W213 1425770-1

W213 1425770-1Tribunale amministrativo federale17 giu 2015

Regest

asylrechtlich relevante Verfolgung, gesamtes Staatsgebiet,<br/>Konversion, Nachfluchtgründe, Religion, Schutzunfähigkeit,<br/>Schutzunwilligkeit, wohlbegründete Furcht

Testo completo

BVwG W213 1425770-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 17.06.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W213.1425770.1.00

Spruch

W213 1425770-1/11E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Albert SLAMANIG als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, StA. Afghanistan, vertreten durch Dr. Mario ZÜGER, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Seilergasse 16, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 07.03.2012, Zl. 11 14.310-BAT, zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, stellte am 26.11.2011 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz und wurde dazu am 28.11.2011 von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Erstbefragung unterzogen.

Zu seiner Person gab der Beschwerdeführer an, er stamme aus dem Distrikt XXXX in der Provinz Ghazni, er sei ledig, seine Muttersprache sei Dari, er gehöre zur Volksgruppe der Hazara und sei schiitischer Moslem. Sein Vater sei vor etwa einem Jahr an einer Krankheit verstorben und sein Bruder sei vor etwa eineinhalb vom Dach gestürzt und dabei ums Leben gekommen. Seine Mutter und seine beiden jüngeren Schwestern seien noch im Heimatdorf in XXXX aufhältig. Weiters machte der Beschwerdeführer Angaben zu seiner Reiseroute.

Zu seinem Fluchtgrund brachte der Beschwerdeführer vor: "Ich musste meine Heimat verlassen, weil mein Vater im Zuge seiner Tätigkeit als Chauffeur mit einem Fahrgast in Streit geraten ist. Dabei hat mein Vater den Fahrgast dann mit einem Messer getötet. Mein Vater ist daraufhin geflüchtet und war ein Jahr lang unauffindbar. Der Vorfall ereignete sich vor etwa zweieinhalb Jahren. Bei dem getöteten Fahrgast handelt es sich um einen Paschtunen. Ich kenne weder den Namen des Opfers, noch seine Familie. Jedenfalls wollte die Familie des Opfers nunmehr mich töten. Das sind meine Asylgründe."

Im Falle einer Rückkehr in die Heimat habe der Beschwerdeführer Angst vor seinen Feinden.

Am 09.12.2011 wurde der Beschwerdeführer abermals zur Reiseroute sowie zu seinen widersprüchlichen Altersangaben einvernommen.

Aus dem seitens des Bundesasylamtes in Auftrag gegebenen gerichtsmedizinischen Gutachten zur Altersfeststellung vom 04.02.2012 ergab sich für den Beschwerdeführer aufgrund der durchgeführten standardisierten multifaktoriellen Befunderhebung zum Untersuchungszeitpunkt vom 26.01.2012 ein Mindestalter von 19,7 Jahren bzw. als spätestmögliches fiktives Geburtsdatum der XXXX.

Aufgrund des Gutachtens wurde in der Folge wurde von der Volljährigkeit des Beschwerdeführers ausgegangen. Dies wurde ihm im Beisein eines Rechtsberaters am 27.02.2012 zur Kenntnis gebracht.

Im Anschluss fand am selben Tag vor dem Bundesasylamt eine Einvernahme zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers statt. Dabei wiederholte er im Wesentlichen das Vorbringen, das er bereits im Rahmen der Erstbefragung angegeben hatte.

Das Bundesasylamt wies den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz mit Bescheid vom 07.03.2012, Zl. 11 14.310-BAT, gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF (AsylG) ab und erkannte dem Beschwerdeführer den Status des Asylberechtigten nicht zu (Spruchpunkt I.), erkannte ihm gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan nicht zu (Spruchpunkt II.) und wies ihn gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan aus (Spruchpunkt III.).

In der Begründung wurde dem Beschwerdeführer im Wesentlichen die Glaubwürdigkeit abgesprochen und rechtlich gefolgert, dass ihm weder der Status des Asylberechtigten noch der des subsidiär Schutzberechtigten zu gewähren sei und seine Ausweisung aus Österreich nach Afghanistan im Sinne von Art. 8 EMRK gerechtfertigt sei.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde und erklärte, dass der Bescheid in allen drei Spruchpunkten wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes, mangelhafter Beweiswürdigung und wegen Rechtswidrigkeit infolge der Verletzung von Verfahrensvorschriften angefochten werde. Dazu wurden nähere Ausführungen gemacht.

Per E-Mail vom 08.07.2014 legte der Beschwerdeführer eine Deutschkursbesuchsbestätigung vom 13.06.2014 vor (Ausmaß: vier Stunden pro Woche, organisiert von der Stadtgemeinde Mürzzuschlag).

Per E-Mail vom 07.08.2014 verwies der Beschwerdeführer auf seine gesundheitliche Situation (psychogene Krampfanfälle) und legte dazu folgende medizinische Unterlagen vor:

Ambulanzkarte LKH Mürzzuschlag-Mariazell

Per Fax vom 10.04.2015 legte der Beschwerdeführer eine weitere Bestätigung zum Besuch eines Deutschkurses auf A1/2 Niveau vor (Zeitraum: 11.08.2014 bis 11.11.2014, Ausmaß: vier Tage pro Woche jeweils drei Stunden). Zudem wurde eines Stellungnahme der Stadtgemeinde Mürzzuschlag vom 18.03.2015 vorgelegt, aus der sich ergibt, dass sich der Beschwerdeführer in Mürzzuschlag bereits gut integriert habe, große Fortschritte beim deutschen Spracherwerb mache und bereit wäre, jede Art der Arbeit anzunehmen, was ihm momentan jedoch noch verwehrt sei.

Mit Schreiben vom 26.05.2015 gab der rechtsfreundliche Vertreter des Beschwerdeführers seine Bevollmächtigung bekannt und brachte gleichzeitig vor, dass der Beschwerdeführer nach gründlicher Vorbereitung am 26.04.2015 in der Baptistengemeinde in 1030 Wien, Krummgasse 7, die Erwachsenentaufe empfangen habe.

Dazu wurde die Taufbestätigung, datiert mit 05.05.2015, vorgelegt, aus der sich entnehmen lässt, dass der Beschwerdeführer regelmäßig die farsisprachigen Gottesdienste der Projekt:Gemeinde der Baptistengemeinde in 1030 Wien, Krummgasse 7, besuche und am 26.04.2015 getauft worden sei. Unterzeichnet wurde die Taufbestätigung vom Gemeindeleiter XXXX und vom Pastoralassistenten

XXXX.

Die eben genannten Personen und Aussteller der Bestätigung wurden als Zeugen namhaft gemacht, zum Beweis dafür, dass sich der Beschwerdeführer aus innerer Überzeugung habe taufen lassen und im Rahmen seiner Möglichkeiten missionarisch tätig sei.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsangehöriger, ledig, stammt aus dem Distrikt XXXX in der Provinz Ghazni und gehört zur Volksgruppe der Hazara.

Der Beschwerdeführer wuchs als schiitischer Moslem auf, er bekennt sich jedoch mittlerweile zum Christentum. Er kam im Bundesgebiet mit der Projekt:Gemeinde der Baptistengemeinde in 1030 Wien, Krummgasse 7, in Kontakt und besucht dort regelmäßig die farsisprachigen Gottesdienste. Nach gründlicher Vorbereitung empfing er am 26.04.2015 die Erwachsenentaufe und ist seither offiziell Mitglied der Gemeinde.

In den Jahren 2013 und 2014 war der Beschwerdeführer im Bundesgebiet wiederholt wegen psychogenen Krampfanfällen in ärztlicher Behandlung.

Der Beschwerdeführer hat bereits mehrere Deutschkurse besucht und ist um seine weitere Integration am derzeitigen Wohnort Mürzzuschlag bemüht.

Zur Situation der Christen in Afghanistan und zur Konversion wird anhand der notorisch bekannten, aktuellen Länderfeststellungen

Folgendes festgestellt:

Christen:

Die christliche Gemeinde wird auf 500 bis 8.000 Personen geschätzt. Die wenigen afghanischen Christen - Konvertiten vom Islam oder deren Kinder - sind seit langem gezwungen, ihre Religion zu verstecken und können diese nicht frei ausüben.

Konversion wird als Akt der Abtrünnigkeit und ein Verbrechen gegen den Islam gesehen, das mit dem Tod bestraft werden könnte, sofern die Konversion nicht widerrufen wird.

Die einzige öffentliche Kirche in Afghanistan, die hauptsächlich von im Land lebenden Ausländern genutzt wurde, musste 2010 geschlossen werden, da der Besitzer einen Vertragsbruch im Zuge seines Mietvertrags begangen hatte. Die Behörden hielten den Mietvertrag nicht aufrecht, und das Gebäude wurde im März 2010 zerstört.

(US Department of States, International Religous Freedom Report for 2012, vom 22. Mai 2013; U.S., Commission on International Religous Freedom, Annual Report 2013, vom 30. April 2013)

Gemäß Weltverfolgungsindex 2013 werden Christen in Afghanistan weltweit am drittstärksten verfolgt.

(Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update vom 3. September 2013, S. 19; Open Doors, Weltverfolgungsindex 2013 "Wo Christen am stärksten verfolgt werden" vom Januar 2013, S. 4f, 10, 13 und 15: www.opendoors.de/downloads/wvi/wvi_2013.pdf; UNHCR, Eligibility Guidelines, 6. August 2013, S. 46)

Konversion wird nach der Scharia als Verbrechen betrachtet, auf das die Todesstrafe steht. Allerdings wurde die Todesstrafe wegen Konversion nach Kenntnis des Auswärtigen Amtes nie vollstreckt. Gefahr droht Konvertiten oft auch aus dem familiären oder nachbarschaftlichen Umfeld. Repressionen gegen Konvertiten sind in städtischen Gebieten aufgrund der größeren Anonymität weniger zu befürchten als in Dorfgemeinschaften. Für christliche Afghanen gibt es allerdings keine Möglichkeit der Religionsausübung außerhalb des häuslichen Rahmens. Zu Gottesdiensten, die in Privathäusern von internationalen NROs abgehalten werden, erscheinen sie meist nicht. Die gesellschaftliche Einstellung zu konvertierten Christen ist weitgehend feindlich geprägt.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 31. März 2014)

Konversion:

Konversion wird als Apostasie betrachtet und mit dem Tode bestraft.

(Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update vom 3. September 2013, S. 19)

Ein Konvertit kann den Übertritt vom Islam zu einer anderen Religion innerhalb von drei Tagen widerrufen, andernfalls kann ihm Tod durch Steinigung drohen, er kann enteignet und seine Ehe annulliert werden.

(International Religious Freedom Report 2012 des U.S. Department of State vom 20. Mai 2013)

Konvertiten riskieren ferner, von ihren eigenen Familien und Gemeinschaften zurückgewiesen zu werden und ihre Arbeit zu verlieren. Wer vom Islam zum Christentum konvertiert, ist außerdem durch die Taliban gefährdet, die jeden mit dem Tode bedrohen, der sich zum Christentum bekehren lässt. Personen, die vermeintlich versuchen, andere zu einer Konversion zu bewegen, sind ebenfalls gefährdet, verhaftet und inhaftiert zu werden.

(Richtlinien des UNHCR zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfes Afghanischer Asylsuchender vom 6. August 2013)

Dort, wo Apostasie nicht vor Gericht verhandelt wird - und das scheint die Mehrheit der Fälle zu sein -, erleidet der Konvertit häufig Verfolgung durch die eigene Familie und Gesellschaft, manchmal sogar den Tod durch Verwandte, die die Schande des Abfalls von der Familie abwaschen möchten. Konvertiten müssen damit rechnen, beschimpft und bloßgestellt oder geschlagen zu werden, ihren Arbeitsplatz zu verlieren, ins Gefängnis zu kommen oder auch umgebracht zu werden.

(Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 13. Februar 2012)

Ein afghanischer Angestellter des IKRK wurde am 31. Mai 2010 infolge einer Fernsehreportage über afghanische Christen verhaftet und später der Apostasie angeklagt; aufgrund des Drucks der internationalen Gemeinschaft wurde der Konvertit von den afghanischen Behörden entlassen, woraufhin er das Land mit unbekanntem Ziel verließ.

(Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 13. Februar 2012)

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers, insbesondere zur Konversion, ergeben sich aus dessen glaubwürdigen, mündlich und schriftlich erstatteten Vorbringen. Es besteht seitens des Bundesverwaltungsgerichts kein Grund daran zu zweifeln, dass die Ausführungen des Beschwerdeführers glaubhaft sind, weshalb die Entscheidung aufgrund der eindeutigen Aktenlage getroffen werden konnte.

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde sowie den nachgereichten Belegen als für die vorliegende Entscheidung geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegen.

Der Beschwerdeführer konnte glaubhaft darlegen, dass er aus Überzeugung zum christlichen Glauben übergetreten ist. Er hat dies durch Vorlage seiner Taufbestätigung dargetan, in der die Aussteller der Urkunde, der Gemeindeleiter XXXX und der Pastoralassistenten XXXX, bestätigen, dass der Beschwerdeführer mit der Projekt:Gemeinde der Baptistengemeinde in 1030 Wien, Krummgasse 7, in regelmäßigem Kontakt steht, die dortigen Gottesdienste besucht und am 26.04.2015 durch den Empfang der Taufe offiziell als Mitglied in die Gemeinde aufgenommen wurde. Vor diesem Hintergrund ist auch das Vorbringen, dass sich der Beschwerdeführer einer gründlichen Vorbereitung auf die Taufe unterzogen habe und sich aus innerer Überzeugung vom Islam abgewandt und dem Christentum zugewandt habe, schlüssig nachvollziehbar und glaubhaft. Auf die zeugenschaftliche Einvernahme der Aussteller der Taufbestätigung konnte daher verzichtet werden.

Dass der Beschwerdeführer im Bundesgebiet in den Jahren 2013 und 2014 wiederholt wegen psychogenen Krampfanfällen in ärztlicher Behandlung stand, lässt sich den vorgelegten medizinischen Unterlagen entnehmen.

Die Feststellungen zu den Integrationsbemühungen des Beschwerdeführers ergeben sich einerseits aus den vorgelegten Deutschkursbesuchsbestätigungen und andererseits aus dem beigebrachten Unterstützungsschreiben der Stadtgemeinde Mürzzuschlag vom 18.03.2015.

Die Feststellungen zur Situation der Christen in Afghanistan und zur Konversion ergeben sich aus den zitierten Berichten, bei denen es sich um notorisch bekannte, aktuelle Länderfeststellungen handelt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 2013/33 idF BGBL I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-VG, BGBl. I Nr. 87/2012 idF BGBl. I Nr. 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.

§ 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.

Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.

Zu A)

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.

Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffs ist die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung". Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. zB. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; VwGH 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH 25.1.2001, Zl. 2001/20/0011).

Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.02.1997, Zl. 95/01/0454, VwGH 09.04.1997, Zl. 95/01/055), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse, sondern erfordert eine Prognose (vgl. VwGH 16.02.2000, Zl. 99/01/0397). Verfolgungshandlungen die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318).

Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (vgl. VwGH 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (vgl. VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183).

Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).

Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich, dass die Furcht des Beschwerdeführers vor Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention wohl begründet ist.

Hinsichtlich des Beschwerdeführers, der zum christlichen Glauben konvertierte, bestünde im Hinblick auf die Feststellungen im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan ein erhebliches Verfolgungsrisiko betreffend seine persönliche Sicherheit und physische Integrität sowohl von privater als auch von staatlicher Seite, zumal sich aus den Feststellungen ergibt, dass die Maßnahmen gegen Konvertiten von Belästigungen und Bedrohungen bis zu körperlichen Misshandlungen, langjähriger Inhaftierung und Tötung reichen, sodass der Beschwerdeführer asylerhebliche Eingriffe in seine körperliche Integrität zu fürchten hätte. Im Fall des Beschwerdeführers liegt das dargestellte Verfolgungsrisiko in seiner religiösen Überzeugung begründet. (vgl. AsylGH 21.06.2011, Zahl C18 407.576-1/2009/16E und viele andere).

Anhand der Ermittlungsergebnisse ist daher davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer aus wohlbegründeter Furcht, wegen seines Religionsbekenntnisses verfolgt zu werden, außerhalb Afghanistans befindet und im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. Es liegt auch keiner der in Artikel 1 Abschnitt C oder F Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- und Ausschlussgründe vor. Anhaltspunkte für das Bestehen einer innerstaatlichen Fluchtalternative bestehen nicht.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

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