BVwG W108 2014130-1

W108 2014130-1Tribunale amministrativo federale17 giu 2015

Regest

Exekutionsverfahren, Gerichtsgebühren, Pauschalgebührenauferlegung,<br/>Rekurs, Rekursgebühr

Testo completo

BVwG W108 2014130-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 17.06.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W108.2014130.1.00

Spruch

W108 2014130-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. BRAUCHART als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX, vertreten durch:

APPIANO KRAMER, Rechtsanwälte Gesellschaft m.b.H, gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichts Krems an der Donau vom 23.09.2014, Zl. Jv 1770/14 t-20, betreffend Gerichtsgebühren zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1. Am 18.07.2013 brachte die Beschwerdeführerin im elektronischen Rechtsverkehr beim Bezirksgericht XXXX als betreibende Partei eines Exekutionsverfahrens gegen zwei verpflichtete Parteien wegen einer Forderung in der Höhe von EUR 257.377,84 Rekurs gegen den Meistbotsverteilungsbeschluss des Bezirksgerichtes XXXX vom 03.07.2013 ein, wobei das "Rekursinteresse" mit "€ 5.437,50" angegeben wurde.

Dafür entrichtete die Beschwerdeführerin am 14.04.2014 eine Pauschalgebühr gemäß TP 12a Gerichtsgebührengesetz (GGG) in der Höhe von EUR 2.081,20 (das Doppelte der Pauschalgebühr der ersten Instanz gemäß TP 4 lit. b GGG und § 19a GGG [EUR 1.040,60]) mittels Gebühreneinzug vom Konto des Vertreters der Beschwerdeführerin, wobei die Höhe der zu entrichtenden Pauschalgebühr für den Rekurs im Rekursschriftsatz mit diesem Betrag angegeben worden war.

2. Mit Schriftsatz vom 26.05.2014 beantragte die Beschwerdeführerin beim Präsidenten des Oberlandesgerichtes Wien die teilweise Rückzahlung dieser entrichteten Pauschalgebühr im Betrag von EUR 1.743,20 gemäß § 30 Abs. 2 Z 1 GGG und regte an, der Präsident des Oberlandesgerichtes Wien möge beim Verfassungsgerichtshof die Aufhebung der Bestimmungen des § 19 Abs. 2 GGG und der Anmerkung 4 zu TP 12a GGG wegen Verfassungswidrigkeit beantragen. Die Bestimmungen seien unsachlich und im Ergebnis exzessiv, weil bei Exekutionsverfahren die gesamte betriebene Forderung Bemessungsgrundlage für die Pauschalgebühr im Rechtsmittelverfahren bleibe und die Höhe der Pauschalgebühr gemäß Anmerkung 4 zu TP 12a GGG unabhängig vom wertmäßigen Rechtsmittelinteresse sei.

3. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes Krems an der Donau (belangte Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht) vom 23.09.2014 wurde dem Rückzahlungsantrag nicht Folge gegeben.

Zum Sachverhalt wurde in diesem Bescheid ausgeführt, dass die betreibende Partei [die Beschwerdeführerin] gegen die verpflichteten Parteien am 20.07.2012 einen Antrag auf Zwangsversteigerung beim Bezirksgericht XXXX eingebracht habe. Dafür habe die betreibende Partei [die Beschwerdeführerin] eine Pauschalgebühr gemäß TP 4b iVm § 19a GGG und eine Vollzugsgebühr (EUR 20,--) nach dem Vollzugsgebührengesetz (VGebG) in der Gesamthöhe von EUR 1.060,60 entrichtet. Mit Beschluss vom 23.07.2012 sei die beantragte Zwangsversteigerung bewilligt worden und die betreibende Partei sei dem hinsichtlich der zweitverpflichteten Partei bereits eingeleiteten Versteigerungsverfahren beigetreten. Am 03.07.2013 habe das Gericht im führenden Verfahren den Meistbotsverteilungsbeschluss gefasst. Dagegen habe die im beigetretenen Verfahren betreibende Partei [die Beschwerdeführerin] Rekurs erhoben. Die Abbuchung der Rechtsmittelgebühr gemäß TP 12a lit. a GGG in der Höhe von EUR 2.081,20, die die Beschwerdeführerin selbst im Kostenverzeichnis im Rekurs als Betrag der zu entrichtenden Pauschalgebühr angeführt habe, sei durch die Kostenbeamtin mittels Gebühreneinzug vom Konto des Vertreters der betreibenden Partei erfolgt. Nunmehr habe die Beschwerdeführerin unter Hinweis auf § 30 Abs. 2 Z 1 GGG den Antrag auf Rückzahlung der Pauschalgebühr gestellt. Der Rückzahlungsantrag sei nicht gerechtfertigt, da gemäß TP 12a lit. a GGG für das Rechtsmittelverfahren zweiter Instanz (Rekursverfahren) eine Pauschalgebühr zu entrichten sei, deren Höhe sich aus der genannten Bestimmung ergebe und unabhängig vom Umfang der Anfechtung und der Höhe des Rechtsmittelinteresses sei. In Exekutionsverfahren bestimme sich die Höhe der Gebühr ausgehend von der Bemessungsgrundlage nach § 19 GGG. Im gegenständlichen Fall errechne sich - eine Bemessungsgrundlage von € 257.378,-- zugrundeliegend - eine Pauschalgebühr für das Rechtsmittelverfahren zweiter Instanz gemäß TP 12a lit. a GGG in der Höhe von € 2.081,20. Die Einziehung der Pauschalgebühr in dieser Höhe sei daher zu Recht erfolgt.

5. Gegen diesen Bescheid wurde mit Anwaltsschriftsatz vom 17.10.2014 fristgerecht Beschwerde erhoben und darin begehrt, den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass dem Rückzahlungsantrag hinsichtlich jenes Teiles der entrichteten Pauschalgebühr, der sich aufgrund der exzessiven und daher nicht verfassungskonformen Gebührenregelung nach TP 12a GGG ergebe, Folge gegeben werde. Begründend wurde dazu im Wesentlichen vorgebracht, die Beschwerdeführerin habe (unter Beitritt zu einem bereits eingeleiteten Versteigerungsverfahren) die Zwangsversteigerung wegen € 257.377,84 s.A. beantragt und dafür Gerichtsgebühren in der Höhe von EUR 1.060,60 [inkl. Vollzugsgebühr] entrichtet. Gegen den Meistbotsverteilungsbeschluss vom 03.07.2013 habe die Beschwerdeführerin am 18.07.2014 Rekus erhoben und sie habe dafür eine Gebühr in der Höhe von EUR 2.081,20 entrichtet. Im vorliegenden Fall ergebe sich bei einem Rekursintersse von EUR 5.437,50 die für den Rekurs anfallende Pauschalgebühr von EUR 2.081,20 aus § 19 Abs. 2 GGG und aus TP 12a Anmerkung 4 GGG, was immerhin fast 40% des gesamten Rekursinteresses entspreche. Bei einer Berechnung der Pauschalgebühr ausgehend vom Rekursinteresse ergebe sich hingegen eine Pauschalgebühr in der Höhe von EUR 354,20. Dieser Sachverhalt zeige, dass die relevanten Regelungen des Gebührengesetzes exzessiv, nicht sachgerecht und daher verfassungswidrig seien. Es werde daher angeregt, das Bundesverwaltungsgericht möge beim Verfassungsgerichtshof die Aufhebung der Bestimmungen des § 19 Abs. 2 GGG und der Anmerkung 4 zu TP 12a GGG wegen Verfassungswidrigkeit beantragen.

6. Die belangte Behörde legte die Beschwerde samt den bezughabenden Akten des Justizverwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.

Die belangte Behörde reichte zum Beschwerdeverfahren eine Stellungnahme des Bundesministeriums für Justiz zu den in der Beschwerde enthaltenen Ausführungen betreffend die Verfassungswidrigkeit von Bestimmungen des GGG und ihre Berechnungsgrundlagen nach.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Es wird von dem unter I. dargelegten Verfahrensgang und Sachverhalt ausgegangen.

Es steht somit fest, dass die Beschwerdeführerin als betreibende Partei gegen zwei verpflichtete Parteien beim Bezirksgericht XXXX einen Exekutionsantrag wegen einer Forderung in der Höhe von EUR 257.377,84 eingebracht hat, mit Entscheidung des Bezirksgerichtes XXXX vom 03.07.2013 der Meistbotsverteilungsbeschluss erging, die Beschwerdeführerin am 18.07.2013 gegen diesen Beschluss Rekurs erhoben hat und dafür am 14.04.2014 eine Gerichtsgebühr in der Höhe von EUR 2.081,20 entrichtet hat.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus dem Inhalt des von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsaktes. Die belangte Behörde hat in Übereinstimmung mit der Aktenlage im angefochtenen Bescheid den hier maßgeblichen Sachverhalt dargelegt, der in der Beschwerde bestätigt wurde. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht somit fest.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

3.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

3.2.1. Die Beschwerde wurde gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG fristwahrend erhoben und es liegen auch die sonstigen Prozessvoraussetzungen zur Entscheidung in der Sache vor.

3.2.2. Die - zulässige - Beschwerde erweist sich jedoch als unbegründet:

3.2.2.1. Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Gerichtsgebührengesetzes (GGG) lauten auszugsweise:

"Entstehung der Gebührenpflicht

§ 2. Der Anspruch des Bundes auf die Gebühr wird, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird, begründet:

1. hinsichtlich der Pauschalgebühren [...]

j) für die in der Tarifpost 12a sowie die in der Anmerkung 3 zur Tarifpost 13 angeführten Rechtsmittelgebühren mit der Überreichung der Rechtsmittelschrift; [...]

IV. Zahlungspflicht

§ 7. (1) Zahlungspflichtig sind, soweit für die einzelnen Verfahrensarten nicht besondere Bestimmungen bestehen:

1. bei zivilgerichtlichen Verfahren und Exekutionsverfahren der Antragsteller (Kläger, Rechtsmittelwerber, betreibender Gläubiger);

[...]

1a. bei sonstigen Rechtsmittelverfahren (Anmerkung 1a zur TP 2 und TP 3, Anmerkung 3 zur TP 13, TP 12a und TP 13a) der Rechtsmittelwerber; [...]

I. Bewertung des Streitgegenstandes

b) Im Exekutionsverfahren

§ 19. (1) Im Exekutionsverfahren ist Bemessungsgrundlage der Betrag des durchzusetzenden oder zu sichernden Anspruches.

(2) Für die Bewertung des Anspruches gelten die §§ 14 bis 17 und § 23 Abs. 1 sinngemäß. Ist dem Exekutionsverfahren ein denselben Anspruch betreffender Zivilprozeß vorausgegangen, so bleibt der in diesem Prozeß maßgebende Wert des Streitgegenstandes auch im Exekutionsverfahren für die Bewertung des durchzusetzenden oder zu sichernden Anspruches maßgebend. Betrifft jedoch das Exekutionsverfahren nur einen Teil des ursprünglichen Streitgegenstandes, so kommt nur der Wert dieses Teiles in Betracht. Wird die Exekution nicht zur Hereinbringung eines Geldanspruches geführt, so hat in diesen Fällen der betreibende Gläubiger den Teilwert im Exekutionsantrag anzuführen; unterläßt er dies, ist der Bemessung der Pauschalgebühr für das Exekutionsverfahren der für den vorangegangenen Zivilprozeß maßgebende Wert des Streitgegenstandes zugrunde zu legen. Prozeßkosten oder Nebengebühren sind nur dann zu berücksichtigen, wenn sie allein den Gegenstand des durchzusetzenden oder zu sichernden Anspruches bilden.

(4) Eine Änderung der Bemessungsgrundlage für die Pauschalgebühren tritt nicht ein, wenn das Exekutionsverfahren auf einen Teil des vollstreckbaren oder zu sichernden Anspruches eingeschränkt wird.

Streitgenossenzuschlag

§ 19a. Die in den Tarifposten 1 bis 4 angeführten Gebühren erhöhen sich, wenn in einer Rechtssache mehrere Personen gemeinsam einen Anspruch gerichtlich geltend machen oder gerichtlich in Anspruch genommen werden oder wenn mehrere Personen gemeinsam ein Rechtsmittel erheben oder wenn dem Rechtsmittelwerber mehrere Personen als Rechtsmittelgegner gegenüberstehen. Die Erhöhung beträgt 10 vH, wenn zumindest auf einer Seite zwei Streitgenossen (Antragsteller, Antragsgegner), Rechtsmittelwerber oder Rechtsmittelgegner vorhanden sind, und 5 vH für jeden weiteren Streitgenossen (Antragsteller, Antragsgegner), Rechtsmittelwerber oder Rechtsmittelgegner, jedoch nie mehr als insgesamt 50 vH; Erhöhungsbeträge, die nicht auf volle 10 Cent lauten, sind auf die nächsten vollen 10 Cent aufzurunden.

IVa. Rechtsmittelgebühren in den unter

II. bis IV. angeführten Verfahren

Tarifpost

Gegenstand

Höhe der Gebühren

12a

Pauschalgebühren a) für das Rechtsmittelverfahren zweiter Instanz (Rekursverfahren)

das Doppelte der für das Verfahren erster Instanz vorgesehenen Pauschalgebühren

b) für das Rechtsmittelverfahren dritter Instanz (Revisionsrekursverfahren und Rekursverfahren)

das Dreifache der für das Verfahren erster Instanz vorgesehenen Pauschalgebühren

Anmerkungen

1. Neben den Pauschalgebühren nach Tarifpost 12a sind in Verfahren zweiter und dritter Instanz keine weiteren Gerichtsgebühren zu entrichten. In den Fällen, in denen eine Partei mehr als zwei Protokollabschriften begehrt, sind für die weiteren Protokollabschriften Gerichtsgebühren nach Tarifpost 15 zu entrichten.

2. Die Pflicht zur Entrichtung der Pauschalgebühr nach Tarifpost 12a wird dadurch nicht berührt, dass eine im Verfahren zweiter Instanz ergangene Entscheidung aufgehoben oder abgeändert wird. Die Gebührenpflicht erlischt auch dann nicht, wenn über das Rechtsmittel nicht entschieden wird.

3. Die Pauschalgebühr nach Tarifpost 12a ist von jedem Rechtsmittelwerber nur einmal zu entrichten; dies gilt auch dann, wenn infolge Aufhebung der Entscheidung zweiter Instanz das Verfahren fortgesetzt oder die zweite oder dritte Instanz im Zuge des außerstreitigen Verfahrens mehrmals angerufen wird.

4. Die Pauschalgebühr nach Tarifpost 12a lit. b ist ohne Rücksicht darauf zu entrichten, ob es sich um ein ordentliches oder außerordentliches Rechtsmittel handelt. Die Höhe der Pauschalgebühren nach Tarifpost 12a bestimmt sich unabhängig vom Umfang der Anfechtung und unabhängig von der Höhe des Rechtsmittelinteresses. In Exekutionsverfahren bestimmt sich deren Höhe demgemäß ausgehend von der Bemessungsgrundlage nach § 19 GGG. Diese ändert sich auch im Falle einer Einschränkung des vollstreckbaren oder zu sichernden Anspruchs beziehungsweise einer Teilanfechtung für das gesamte Verfahren nicht. Die Gebührenpflicht wird vom Ausgang des Verfahrens nicht berührt.

5. Für die Berechnung der Pauschalgebühren nach Tarifpost 12a ermitteln sich die für das Verfahren erster Instanz vorgesehenen Pauschalgebühren nach den für dieses Verfahren zum Zeitpunkt der Rechtsmittelerhebung geltenden Gebührenbestimmungen.

Änderung der Gebührenpflicht

§ 30. (1) Ist in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt, erlischt die Gebührenpflicht, wenn sie durch eine nachfolgende Entscheidung berührt wird.

(2) Gebühren sind zurückzuzahlen:

1. wenn sie ohne Zahlungsauftrag entrichtet wurden, sich aber in der Folge ergibt, daß überhaupt nichts oder ein geringerer Betrag geschuldet wurde;

2. wenn die Gebühr vor Vornahme der Amtshandlung zu entrichten war, ihre Vornahme jedoch unterbleibt.

(2a) Wird der Anspruch des Bundes auf die Eintragungsgebühr zu dem für die Fälligkeit der Grunderwerbsteuer maßgebenden Zeitpunkt begründet (§ 2 Z 4 zweiter Halbsatz), so erlischt die Zahlungspflicht, wenn die Grundbuchseintragung nicht vorgenommen wurde. Die Partei, die die Gebühren bezahlt hat, kann die Rückzahlung der Gebühr verlangen, wenn sie eine Bescheinigung des für die Erhebung der Steuer zuständigen Finanzamts vorlegt, dass die Eintragungsgebühr beim Finanzamt entrichtet worden ist. Wird nach Rückzahlung der Gebühr die Eintragung bewirkt, so wird die Gebühr zu dem im § 2 Z 4 erster Halbsatz angeführten Zeitpunkt fällig; in diesem Fall ist die Gebühr nach den Bestimmungen des GEG einzubringen.

(3) Die Rückzahlung hat die Behörde nach § 6 Abs. 1 GEG von Amts wegen oder auf Antrag der Partei, die die Gebühr entrichtet hat, zu verfügen; § 6 Abs. 2 GEG gilt sinngemäß. Insoweit sich jedoch der Rückzahlungsanspruch als nicht berechtigt erweist, ist er von der Behörde mit Bescheid abzuweisen.

(3a) Die Entscheidung über einen Rückzahlungsantrag kann ausgesetzt werden, wenn wegen einer gleichen oder ähnlichen Rechtsfrage vor einem Gericht ein Verfahren anhängig ist, dessen Ausgang von wesentlicher Bedeutung für die Entscheidung über den Antrag ist, und der Aussetzung nicht überwiegende Interessen der Partei entgegenstehen. Nach rechtskräftiger Beendigung des Gerichtsverfahrens, das Anlaß zur Aussetzung gegeben hat, ist das Verfahren von Amts wegen fortzusetzen.

(4) Der Anspruch auf Rückzahlung erlischt fünf Jahre nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Gebühr entrichtet wurde."

3.2.2.2. Im vorliegenden Fall wurde die in Rede stehende Pauschalgebühr gemäß TP 12a lit. a GGG ohne Zahlungsauftrag entrichtet und diesbezüglich ein Rückzahlungsantrag gemäß 30 GGG gestellt. Zur Behandlung dieses Antrages und zur Erlassung eines den Antrag abweisenden Bescheides war die belangte Behörde (als der Präsident des Gerichtshofs erster Instanz für Beträge aus Grundverfahren bei seinem Gericht oder den ihm unterstellten Bezirksgerichten) gemäß § 30 Abs. 3 GGG iVm § 6 Abs. 1 Z 1 Gerichtliches Einbringungsgesetz (GEG) zuständig.

3.2.2.3. Die Beschwerdeführerin bestreitet ihre Pflicht zur Bezahlung der Gerichtsgebühr (Pauschalgebühr gemäß TP 12a GGG) für den von ihr erhobenen Rekurs (dem Grunde nach) nicht. Sie wendet jedoch ein, sie habe dafür eine zu hohe Gebühr mittels Gebühreneinzug entrichtet.

Gemäß TP 12a lit. a (Anmerkung 4) GGG beträgt die Höhe der Pauschalgebühr im Rechtsmittelverfahren das Doppelte der für das Verfahren erster Instanz vorgesehenen Pauschalgebühren, und zwar unabhängig vom Umfang der Anfechtung und unabhängig von der Höhe des Rechtsmittelinteresses. In Exekutionsverfahren bestimmt sich die Höhe der Pauschalgebühr nach TP 12a GGG ausgehend von der Bemessungsgrundlage nach § 19 GGG. Als Bemessungsgrundlage ist daher im Fall der Beschwerdeführerin der Betrag des im Exekutionsverfahren durchzusetzenden bzw. zu sichernden Anspruches (die betriebene Forderung; hier unbestritten [gerundet gemäß § 6 Abs. 2 GGG] EUR 257.378,--) heranzuziehen. Da die Gebühr für das Rechtsmittelverfahren nach den zum Zeitpunkt der Rechtsmittelerhebung geltenden Gebührenansätzen zu bemessen ist (s. Anmerkung 5 zu TP 12a), sind fallbezogen die Gebührenansätze des GGG zum 18.07.2013 zu Grunde zu legen. Demnach beträgt - wie von der belangten Behörde zutreffend dargelegt und auch von der Beschwerdeführerin rechnerisch nicht bestritten wurde - bei der Bemessungsgrundlage von EUR 257.378,-- die Pauschalgebühr für das Verfahren erster Instanz EUR 1.040,60 (gemäß TP 4 lit. b GGG zuzüglich des Streitgenossenzuschlages gemäß § 19a GGG von 10 %) und die Pauschalgebühr für das Verfahren zweiter Instanz gemäß TP 12a GGG das Doppelte, daher EUR 2.081,20. Die von der Beschwerdeführerin (unter Hinweis auf die Nichtberücksichtigung ihres Rechtsmittelinteresses aus sachlichen Gründen) begehrte Reduzierung und Rückzahlung eines Teiles der Pauschalgebühr unter Heranziehung des Rechtsmittelinteresses kommt gemäß TP 12a GGG nicht in Betracht, weil diese Bestimmung eine derartige Berücksichtigung des Rechtsmittelinteresses nicht zulässt. Da die Beschwerdeführerin somit für den Rekurs Gerichtsgebühren in der gesetzlich vorgesehenen Höhe entrichtet hat, besteht für die von ihr begehrte (teilweise) Rückzahlung gemäß § 30 GGG kein Raum.

Hinsichtlich der von der Beschwerdeführerin aufgeworfenen verfassungsrechtlichen Bedenken ist festzuhalten, dass der Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 11.12.2014, G 157/2014-24, die (oben zitierte) TP 12a GGG (BGBl. Nr. 501/1984 idF BGBl. I Nr 111/2010) - im Wesentlichen mit der Begründung, die Regelung der TP 12a GGG lasse keine Berücksichtigung des Rechtsmittelinteresses zu und verstoße daher gegen den Gleichheitsgrundsatz - als verfassungswidrig aufgehoben und ausgesprochen hat, dass die Aufhebung mit Ablauf des 31.12.2015 in Kraft tritt und frühere gesetzliche Bestimmungen nicht wieder in Kraft treten.

Ist ein Gesetz wegen Verfassungswidrigkeit aufgehoben worden oder hat der Verfassungsgerichtshof nach Art. 140 Abs. 4 B-VG ausgesprochen, dass ein Gesetz verfassungswidrig war, so sind nach Abs. 7 alle Gerichte und Verwaltungsbehörden an den Spruch des Verfassungsgerichtshofes gebunden. Auf die vor der Aufhebung verwirklichten Tatbestände mit Ausnahme des Anlassfalles ist jedoch das Gesetz weiterhin anzuwenden, sofern der Verfassungsgerichtshof nicht in seinem aufhebenden Erkenntnis anderes ausspricht. Hat der Verfassungsgerichtshof in seinem aufhebenden Erkenntnis eine Frist nach Abs. 5 gesetzt, so ist das Gesetz auf alle bis zum Ablauf dieser Frist verwirklichten Tatbestände mit Ausnahme des Anlassfalles anzuwenden (vgl. auch VwGH 17.12.2009, 2009/16/0196).

Daraus folgt, dass die Bestimmung nach TP 12a GGG - ungeachtet ihres verfassungswidrigen Inhaltes - im vorliegenden Fall anzuwenden ist, weil der vorliegende Fall kein Anlassfall ist und sich der maßgebliche Sachverhalt für das Entstehen der Zahlungspflicht vor dem In-Kraft-Treten der Aufhebung der TP 12a GGG bzw. vor Ablauf der vom Verfassungsgerichtshof festgesetzten Frist für die Aufhebung dieser Bestimmung (die Aufhebung tritt mit Ablauf des 31.12.2015 in Kraft) ereignet hat.

Die Beschwerde legt somit keine Umstände dar, aus denen sich eine Rechtswidrigkeit des bekämpften Bescheides ergeben würde; solche Umstände sind auch sonst nicht hervorgekommen.

Da dem angefochtenen Bescheid aus diesen Gründen eine Rechtswidrigkeit iSd Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG nicht anhaftet, war die dagegen erhobene Beschwerde gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG abzuweisen.

3.3. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 und Abs. 4 VwGVG entfallen. Im vorliegenden Fall lässt die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten und die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung ist auch im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 GRC nicht ersichtlich (vgl. dazu auch VwGH 2000/16/0305, wonach die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung und Einbringung von Gerichtsgebühren nicht erforderlich ist). Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist hier geklärt. Zu einer Lösung von Rechtsfragen ist im Sinne der Judikatur des EGMR (vom 10.05.2007, Nr. 7401/04 [Hofbauer/Österreich Nr. 2] und vom 03.05.2007, Nr. 17.912/05 [Bösch/Österreich]) eine mündliche Verhandlung nicht geboten. Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC stehen daher der Abstandnahme von einer mündlichen Verhandlung nicht entgegen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

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