BVwG W176 2000759-1

W176 2000759-1Tribunale amministrativo federale16 giu 2015

Regest

Aufhebungsantrag, Denkmalschutz, ersatzlose Behebung,<br/>Liegenschaftseigentum, Parteistellung

Testo completo

BVwG W176 2000759-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 16.06.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W176.2000759.1.00

Spruch

W176 2000759-1/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Florian NEWALD als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX, vertreten durch Karasek Wietrzyk RAE GmbH, gegen den Bescheid des Bundesdenkmalamtes vom 30.10.2013, Zl. 3.414/7/2013, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

A)

In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 1, 2 und 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 (VwGVG), behoben, soweit damit über den Antrag der Beschwerdeführerin vom 19.04.2015 abgesprochen wird.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 (B-VG), nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt

1. Mit Schriftsatz vom 16.04.2013 beantragte die Beschwerdeführerin beim Bundesdenkmalamt, den Denkmalschutz des Wohnhauses in XXXX, gemäß § 5 Abs. 7 Denkmalschutzgesetz, BGBl. Nr. 533/1923 (DMSG), aufzuheben.

2. Mit Schriftsatz vom 19.04.2013 teilte der Bürgermeister von XXXX mit, dass es ihm ein Anliegen sei, die Aufhebung des genannten Objektes zu unterstützen, und er nur um bescheidmäßige Aufhebung des Denkmalschutzes ersuchen könne.

3. Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Bundesdenkmalamt den Antrag der Beschwerdeführerin vom 16.04.2013 sowie jenen des Bürgermeisters von XXXX vom 19.04.2013 ab und stellte gemäß § 5 Abs. 7 DMSG fest, dass an der Erhaltung des Objektes weiterhin ein öffentliches Interesse bestehe.

4. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Berufung an die Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur.

5. In der Folge legte die Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur die - nunmehr als Beschwerde zu wertende - Berufung dem Bundesverwaltungsgericht vor.

6. Am 10.06.2015 fand am Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche Beschwerdeverhandlung statt. In deren Verlauf wurde ein Grundbuchsauszug vorgelegt, aus dem sich ergibt, dass - aufgrund eines Übergabsvertrags vom 15.04.2013 - nicht mehr die Beschwerdeführerin, sondern XXXX (Teil)Eigentümer der gegenständlichen Liegenschaft ist.

7. Einem daraufhin eingeholten historischen Grundbuchsauszug (Verzeichnis der gelöschten Eintragungen) ist zu entnehmen, dass die sich aus dem genannten Übergabsvertrag ergebenden Veränderungen am 05.06.2013 im Grundbuch vorgenommen wurden.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der Entscheidung wird als maßgeblicher Sachverhalt das unter Punkt I. Ausgeführte zugrunde gelegt.

1.2. Darüber hinaus wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin seit 05.06.2013 nicht mehr bücherliche (Teil)Eigentümerin des gegenständlichen Objektes ist.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Der zu Punkt 1.1. festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus den vorgelegten Verwaltungsunterlagen.

2.2. Die unter Punkt 1.2. getroffene Feststellung basiert auf den unter Punkt I.6 und I.7. erwähnten Grundbuchsauszügen.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1.1. Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.

3.1.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 (B-VG), die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51/1991 (AVG), mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 (BAO), des Agrarverfahrensgesetzes, BGBl. Nr. 173/1950 (AgrVG), des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984, BGBl. Nr. 29/1984 (DVG), sowie jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.2. Zu Spruchpunkt A):

3.2.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idF BGBl. I Nr. 51/2012, erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

§ 28 Abs. 5 VwGVG lautet: Hebt das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf, sind die Behörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.

Aus der Literatur ergibt sich, dass es sich bei einer Aufhebung gemäß § 28 Abs. 5 VwGVG um eine materielle Erledigung der Rechtssache in Form eines Erkenntnisses handle. Diese Form der negativen Sachentscheidung sei von der Formalerledigung nach § 28 Abs. 3 2. Satz und Abs. 4 VwGVG zu unterscheiden. Eine neuerliche Entscheidung der Verwaltungsbehörde über den Gegenstand werde bei ersatzloser Behebung regelmäßig nicht mehr in Betracht kommen, wenngleich im Einzelfall über den zugrundeliegenden (unerledigten) Antrag dennoch abermals zu entscheiden sein könne.

3.2.2.1. Gemäß § 5 Abs. 7 DMSG stehen Denkmale (einschließlich Ensembles und Sammlungen), die unter Denkmalschutz stehen und die etwa durch Zeitablauf, Unglücksfälle oder widerrechtlich ohne Bewilligung zerstört oder verändert wurden oder aus sonstigen Gründen, wie etwa eine wissenschaftliche Neubewertung, jede Bedeutung als schützenswertes Denkmal, derentwegen sie unter Denkmalschutz gestellt wurden oder unter Denkmalschutz gestellt werden könnten, verloren haben, weiterhin (auch hinsichtlich bloßer Reste) so lange unter Denkmalschutz, bis das Bundesdenkmalamt von Amts wegen oder über Antrag bescheidmäßig festgestellt hat, dass an der Erhaltung kein öffentliches Interesse mehr (oder einschränkend nur mehr an Teilen) besteht (Denkmalschutzaufhebungsverfahren).

3.2.2.2. Gemäß § 26 Z 1 DMSG kommt in Verfahren gemäß § 5 Abs. 7 DMSG kommt Parteistellung nur dem Eigentümer (§ 27), dem Landeshauptmann, der Gemeinde und dem Bürgermeister, im Falle des Vorliegens eines Baurechts auch dem Bauberechtigten (§ 27) zu.

Gemäß § 27 Abs. 1 DMSG gilt bei unbeweglichen Gegenständen als Eigentümer stets der grundbücherliche Eigentümer bzw. als Bauberechtigter der in der grundbücherlichen Baurechtseinlage Eingetragene.

Kommt es in einem Verfahren zur Feststellung des öffentlichen Interesses an der Erhaltung eines Denkmals zu einem Wechsel im grundbücherlichen Eigentum, so tritt der neue Eigentümer in die verfahrensrechtliche Position seines Vorgängers (vgl. Bazil/Binder-Krieglstein/Kraft, Denkmalschutzrecht, § 26 Anm. 3 und 4, § 27 Anm. 2 und 3 mwN). Ein dinglicher Bescheid hat gegenüber demjenigen zu ergehen, der zum Zeitpunkt seiner Erlassung Inhaber des Rechts ist (vgl. VwGH 10.05.1994, 94/07/0014; 24.10.2000, 2000/05/0020).

3.2.3. Wie sich aus den Feststellungen ergibt, war die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides nicht mehr bücherliche (Teil)Eigentümerin des gegenständlichen Objektes - diese Rechtsposition kommt seit 05.06.2013 XXXX zu - und konnte daher nicht mehr Partei eines Verfahrens nach § 5 Abs. 7 DMSG sein.

Da sich aus dem Spruch des angefochtenen Bescheides jedoch eindeutig ergibt, dass über den Antrag der Beschwerdeführerin abgesprochen wird (obwohl dieser nunmehr XXXX zuzurechnen war) und sie somit Adressatin des angefochtenen Bescheides war, war dieser im Umfang des Spruches aufzuheben.

In der Folge wird das Bundesdenkmalamt das Verfahren mit XXXX zu führen und - im Falle, dass dieser den Antrag auf Aufhebung des Denkmalschutzes aufrecht erhält - diesem gegenüber einen Bescheid zu erlassen haben.

3.2.6. Von der Durchführung einer öffentlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG abgesehen werden.

3.3. Zu Spruchpunkt B):

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (siehe die unter Punkt 3.2. zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Schließlich liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Es war somit insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.

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