W161 2107977-1•BVwG W161 2107977-1
W161 2107977-1Tribunale amministrativo federale16 giu 2015
Außerlandesbringung, Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde<br/>Sachverhaltsfeststellung, Zurückverweisung
W161 2107977-1/4E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Monika LASSMANN über die Beschwerde der XXXX, StA: Irak, vertreten durch:
Mag. Nadja LORENZ Rechtsanwältin in 1070 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.05.2015, Zl. 15-105013003-150079815, beschlossen:
A)
Der Beschwerde wird gemäß § 21 Abs. 3 BFA-VG idF BGBl I 144/2013 stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
1. Die Beschwerdeführerin, eine irakische Staatsangehörige, stellte am 22.01.2015 gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.
2. Eine EURODAC-Abfrage ergab 2 Treffer der Kategorie 1 mit Belgien, und zwar vom 03.11.2009 und vom 06.06.2011.
3. Bei der Erstbefragung am 22.01.2015 gab die Beschwerdeführerin im Wesentlichen an, sie sei am 10.01.2015 schlepperunterstützt in die Türkei gereist und von dort auf der Ladefläche eines LKWs über unbekannte Routen und Länder bis Österreich gelangt. Sie habe in Belgien um Asyl angesucht und einen positiven Bescheid erhalten, aber alle Unterlagen in Belgien gelassen. Sie habe in Belgien, mit ihrem Mann, mit dem sie damals nur traditionell islamisch verheiratet gewesen sei, gelebt. Sie möchte nicht nach Belgien, da sie Angst vor ihrem Ex-Mann habe. Er sei ein radikaler Moslem. Sie sei von ihm geschlagen und auch vergewaltigt worden. Er habe sie gezwungen, ein Kopftuch zu tragen und ihr gedroht dafür zu sorgen, dass ihr Gesicht verbrannt oder aufgeschnitten werde, sollte sie das Haus verlassen. Sie möchte hier in Österreich bleiben, da ihre gesamte Familie schon länger hier sei. Zu ihrem Fluchtgrund gab sie an, ihr Ex-Mann habe sie über seine im Irak lebenden Eltern bedroht. Sie habe Angst, getötet zu werden. In Österreich würden ihre Mutter, ihr Vater, 3 Schwestern und 1 Bruder leben und zwar seit 2012 bzw. seit 2014.
4. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in Folge: BFA) richtete am 09.02.2015 ein auf Art. 18 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EU) 604/2013 (in Folge: Dublin-III-VO) gestütztes Wiederaufnahmeersuchen an Belgien.
5. Mit Schreiben vom 10.02.2015 unterrichtete die zuständige belgische Behörde das BFA darüber, dass die Beschwerdeführerin in Belgien internationalen Schutz erhalten habe und aus diesem Grund nicht mehr unter die Bestimmungen der Dublin-Verordnung falle, weswegen dem Wiederaufnahmeersuchen nicht entsprochen werde.
In der Folge richtete das BFA am 02.05.2015 ein fremdenrechtliches Wiederaufnahmegesuch an Belgien.
Mit Schreiben vom 07.05.2015 teilte Belgien mit, dass dem Transfer zugestimmt werde.
6. Am 23.04.2015 wurde die Beschwerdeführerin vom BFA, EAST Ost niederschriftlich einvernommen. Dabei gab sie im Wesentlichen an, sie habe einen Onkel in Schweden. In Österreich seien ihre Eltern und alle Geschwister. Die Beschwerdeführerin legte zum Nachweis dieser Tatsache Bescheidkopien betreffend ihre Familie vor, aus welchen sich ergibt, dass diese sämtlich subsidiären Schutz bis 08.04.2016 erhalten haben. Sie gab weiters an, ihr Vater befände sich noch im laufenden Verfahren. Sie wohne mit ihren Eltern und ihren Geschwistern gemeinsam. Sie möchte nicht nach Belgien zurückkehren, weil sich das stark auf ihre Psyche auswirken werde. Sie möchte gerne bei ihren Eltern in Österreich bleiben und ihren Bildungsweg hier fortsetzen und arbeiten. Sie sei in Belgien traditionell mit einem Iraker verheiratet gewesen, die Heirat sei im Jahr 2007 gewesen. Sie habe sich scheiden lassen wollen, doch sei er nicht einverstanden gewesen. Sie sei dann 2012 in den Irak zurückgekehrt. Sie sei 2009 in Belgien eingereist und dort bis 2012 aufhältig gewesen. Sie habe Belgien trotz subsidiärem Schutz verlassen, weil sie dort alleine gewesen sei und ihr Ehemann sie verfolgt und zu Dingen gezwungen habe, die sie nicht habe machen wollen. Er habe sie auch bedroht. Sie sei 14 Jahre alt gewesen, jung und dumm und habe Angst gehabt. Deswegen habe sie keine Anzeige erstattet. Sie sei im Jahr 2012 mit einem Flugzeug in den Irak zurückgekehrt, mit dem irakischen Pass. Sie habe die belgischen Behörden nicht informiert. Befragt, ob sie ihre Rückkehr beweisen könne, gab die Beschwerdeführerin an, sie habe Kopien vom Blutbefund, aus dem Irak. In der Folge sei sie illegal vom Irak nach Österreich gereist. Ihr irakischer Pass sei im Irak.
7. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde I. der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz gemäß § 4a AsylG 2005 idgF als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, die Antragstellerin habe sich nach Belgien zurückzubegeben. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigenden Gründen werde gem. §57 AsylG nicht erteilt. Weiters wurde die Außerlandesbringung gem. §61 Abs. 2 FPG 2005 angeordnet und die Abschiebung nach Belgien gem. §61 Abs. 2 FPG für zulässig erklärt.
Der Bescheid enthält ausführliche Feststellungen zum belgischen Asylverfahren. Diese Feststellungen basieren auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation im Sinne des § 5 BFA-G.
Zum Privat- und Familienleben der Beschwerdeführerin führte das BFA aus, es liege ein Familienverfahren vor. Die Antragstellerin lebe mit ihren Eltern und ihren Geschwistern im gemeinsamen Haushalt. Ihre Mutter und ihre Geschwister seien subsidiär Schutzberechtigte in Österreich, der Vater befinde sich derzeit im laufenden Verfahren. Eine besondere Integrationsverfestigung der Antragstellerin in Österreich könne nicht festgestellt werden. Ebenso wenig schwere psychische Störungen und/oder schwere oder ansteckende Krankheiten. Die Antragstellerin sei in Belgien subsidiär schutzberechtigt und nicht verpflichtet, mit ihrem Ex-Ehemann zu leben. Des Weiteren habe sich Belgien mit Schreiben vom 07.05.2015 ausdrücklich bereit erklärt, die Antragstellerin als subsidiär Schutzberechtigte in Belgien wiederaufzunehmen. Eine Schutzverweigerung in Belgien könne daher auch nicht erwartet werden.
8. Dagegen wurde fristgerecht Beschwerde eingebracht.
9. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 08.06.2015 wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Gemäß § 21 Abs. 3 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) ist, wenn der Beschwerde gegen die Entscheidung des BFA im Zulassungsverfahren stattzugeben ist, das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.
Zu A) Stattgebung der Beschwerde:
Die gegenständliche Entscheidung des Bundesamtes auf internationalen Schutz ist auf Basis eines insgesamt qualifiziert mangelhaften Verfahrens ergangen, weshalb eine Behebung nach § 21 Abs. 3 BFA-VG zu erfolgen hatte.
Wenn in der Beschwerde die Anwendung des §4a im vorliegenden Fall in Zweifel gezogen wird, so ist dieser Einwand aus nachstehenden Gründen berechtigt:
Im vorliegenden Fall geht aus der Aktenlage nicht hervor, ob hinsichtlich Beschwerdeführerin in Belgien ein Asylverfahren durchgeführt und beendet wurde, bejahendenfalls ob ihr ein das Verfahren beendender Aufenthaltstitel ausgestellt wurde, verneinendenfalls ob ein Verfahren auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach der GFK noch offen ist. Insbesondere hat das BFA keine entsprechende Anfrage an Belgien gestellt.
Die (Nicht)Anwendung der Dublin III-Verordnung auf das Verfahren der Beschwerdeführerin kann somit derzeit keiner hinreichenden nachprüfenden Kontrolle unterzogen werden, diese Frage ist jedoch auch für die Überprüfung der Rechtsrichtigkeit eines Vorgehens nach § 4a AsylG 2005 unabdingbar.
Vergleiche auch Filzwieser/Sprung, Dublin III-Verordnung, K22 zu Art. 2:
Eine bereits in den Anfängen des europäischen Asylzuständigkeitssystems aufgetretene Rechtsfrage betrifft die Anwendung dieser Bestimmungen auf Flüchtlinge (bzw. nunmehr: Begünstigte internationalen Schutzes). Nach herrschender Meinung (bzw. Mehrheitlichen Annahme der MS seit dem Dubliner Übereinkommen) ist die Dublin III-VO jedenfalls auf Personen, die als Flüchtlinge anerkannt wurden nicht anzuwenden. Da in dem Fall, dass ein anerkannter Flüchtling einen Antrag auf internationalen Schutz stellt, die Zuständigkeit nach Art 7 Abs 2 eindeutig bei dem MS läge, welcher die Flüchtlingseigenschaft (bzw. Eigenschaft als Begünstigter internationalen Schutzes) zuerkannt hatte, käme nur ein Ersuchen um Wiederaufnahme in Frage; diesbezüglich zeigt aber Art 18 eindeutig, dass es im Falle des positiven Abschlusses des Asylverfahrens keine dem Art 18 Abs 1 lit d korrespondierende Verpflichtung gibt; selbst wenn man also grundsätzlich Begünstigte internationalen Schutzes nicht vom Anwendungsbereich der VO ausnähme, würde sich aus der Verordnung keine Verpflichtung zur Wiederaufnahme solcher Drittstaatsangehöriger bzw. Staatenloser ergeben. Fraglich ist jedoch wie mit Personen umzugehen ist, denen lediglich der subsidiäre Schutzstatus zugesprochen wurde. Hierbei wird es von Bedeutung sein, ob im Verfahren über die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft eine Entscheidung getroffen wurde. Wurde die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft abgelehnt, jedoch subsidiärer Schutzstatus gewährt, so bedeutet der Umstand, dass dem Antragsteller bei gleichzeitigen Abschluss der Prüfung seines Antrages auf internationalen Schutzes eine Form des internationalen Schutzes gewährt wurde (Art 18 Abs1 lit d kommt daher nicht zur Anwendung), dass die Dublin III-VO auf ihn nicht mehr anzuwenden ist. Anderes gilt, wenn das Verfahren eines subsidiär Schutzberechtigten bezüglich der Frage der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft noch offen ist, dann besteht für den für dieses Verfahren zuständigen MS die Verpflichtung zur Wiederaufnahme des Antragstellers gemäß Art 18 Abs 1 lit b.
Sollte das Asylverfahren der Beschwerdeführerin abgeschlossen sein, so ist überdies festzuhalten, dass die Länderfeststellungen nicht ausreichend erscheinen, ein Bild von der tatsächlichen Lage und Situation für rückkehrende Personen mit Schutzstatus in Belgien zu zeichnen, konzentrieren sich diese im angefochtenen Bescheid doch auf Asylwerber und beinhalten lediglich einen Satz, der sich auf subsidiär Schutzberechtigte bezieht.
Im gegenständlichen Fall wurde der entscheidungsrelevante Sachverhalt daher schon aus diesen Gründen nicht ausreichend ermittelt und ist dem Bundesverwaltungsgericht eine Überprüfung der angewendeten Rechtsgrundlage nicht möglich.
In casu behauptete die Beschwerdeführerin insbesondere auch, sie sei von Belgien in den Heimatstaat zurückgekehrt. Auch diesbezüglich hätte sich die erstinstanzliche Behörde mit diesem behaupteten Sachverhalt näher auseinandersetzen müssen und auch Feststellungen dazu treffen müssen, welche rechtlichen Auswirkungen es nach belgischem Recht für die Beschwerdeführerin hätte, wenn sie als subsidiär Schutzberechtigte tatsächlich in ihren Heimatstaat zurückgekehrt wäre.
Im erstinstanzlichen Bescheid wurde auch rechtlich verfehlt festgestellt, es handle sich um ein Familienverfahren. Volljährige Töchter fallen weder unter den Begriff des Familienangehörigen im Sinne des Art. 2 lit. g) Dublin III-VO, noch unter den Familienbegriff im Sinne des § 2 Abs. 1 Z.22 AsylG.
Auch wenn kein Familienverfahren vorliegt, setzt sich der erstinstanzliche Bescheid insbesondere nicht ausreichend mit den familiären Bindungen der Beschwerdeführerin und dem allfälligen Bestehen eines Familienlebens iSd Art. 8 EMRK ausreichend auseinander.
Wie der Verfassungsgerichtshof erst in jüngerer Zeit ausgeführt hat, kommt es für das Bestehen eines Familienlebens zwischen Eltern und (erwachsenen) Kindern iSd Art 8 EMRK nicht darauf an, dass ein hinreichend stark ausgeprägtes Naheverhältnis besteht, sondern darauf, ob jede Verbindung gelöst wurde (s. VfGH 11.06.2014, U2380/2013 ua; vgl. auch VfGH 12.3.2014, U1904/2013 und die dort angeführte Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte; zum Bestehen eines Familienlebens iSd Art 8 EMRK zwischen Eltern und ihren erwachsenen Kindern s. auch VfSlg 18.441/2008 und 18.499/2008).
Das BFA wird im fortgesetzten Verfahren jedenfalls die Beschwerdeführerin, allenfalls auch ihre Eltern konkret zu den familiären Beziehungen zu befragen haben.
Erst nach diesbezüglicher Verbesserung durch die Verwaltungsbehörde kann seitens der gerichtlichen Überprüfungsinstanz beurteilt werden, ob die Anordnung der Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 7 GRC oder Art. 8 EMRK führt.
Wie dargelegt wurde im gegenständlichen Fall der entscheidungsrelevante Sachverhalt trotz bestehender Möglichkeiten nicht ausreichend ermittelt, weshalb gem. §21 Abs. 3 BFA-VG 2. Satz zwingend vorzugehen war.
Eine mündliche Verhandlung konnte gem. §21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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