W120 2008689-1•BVwG W120 2008689-1
W120 2008689-1Tribunale amministrativo federale16 giu 2015
Berichtspflicht, Eignung, ersatzlose Behebung,<br/>Feststellungsverfahren, Geheimhaltungsinteresse, Gesamtbetrachtung,<br/>Grundsatz der Transparenz, Kognitionsbefugnis, Konkretisierung,<br/>Kontrolle, Maßstab, mündliche Verhandlung, Objektivitätsgebot,<br/>öffentlich - rechtlicher Auftrag, öffentliches Interesse,<br/>Prüfungsumfang, Qualitätsmanagement, Revision zulässig,<br/>Substanziierung, Transparenz, Unzuständigkeit, Verfahrensführung,<br/>Verhältnismäßigkeit, Verhältnisrechnung, wirtschaftliche Interessen,<br/>Zuständigkeit
W120 2008689-1/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Christian EISNER als Vorsitzenden und die Richterin Dr. Daniela SABETZER als Beisitzerin und den Richter Mag. Walter TOLAR als Beisitzer über die Beschwerde des Österreichischen Rundfunks (ORF), gegen den Bescheid der Kommunikationsbehörde Austria (KommAustria), vom 30.04.2014, KOA 11.285/14-002, zu Recht erkannt:
A)
I. Der Beschwerde gegen die Spruchpunkte 1.1. und 3.1. wird stattgegeben, und die Spruchpunkte 1.1. und 3.1. werden gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG iVm § 36 KOG iVm § 4 a Abs. 3 und 8 ORF-G ersatzlos behoben.
II. Der Beschwerde gegen die Spruchpunkte 1.2. und 3.2. wird stattgegeben, und die Spruchpunkte 1.2. und 3.2. werden gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG iVm § 36 KOG iVm § 4 a Abs. 3 und 8 ORF-G ersatzlos behoben.
III. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt 1.3. wird stattgegeben und Spruchpunkt 1.3. wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG, iVm § 36 KOG iVM § 4 a Abs. 6 und 8 ORF-G ersatzlos behoben.
IV. Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte 1.4. und 3.3. wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG iVm § 36 KOG iVm § 4 a Abs. 7 ORF-G als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 30.04.2014, KOA 11.285/14-002, entschied die KommAustria (im Folgenden belangte Behörde) "im Verfahren zur Feststellung, ob vom Österreichischen Rundfunk das Verfahren der Erstellung und Überarbeitung des Qualitätssicherungssystems in den Jahren 2011 und 2012 eingehalten worden ist" wie folgt:
"1: Gemäß § 4a Abs. 8 iVm §§ 36 Abs. 1 und 37 Abs. 1 ORF-Gesetz, (ORF-G), BGBl. Nr. 379/1984 idF BGBl. I Nr. 23/2014, wird festgestellt, dass
1.1. der Österreichische Rundfunk [im Folgenden Beschwerdeführerin] entgegen der gesetzlichen Verpflichtung gemäß §4a Abs. 3 ORF-G im Rahmen der Erstellung des Qualitätssicherungssystems keine quantitative Festschreibung der den Programmkategorien Information, Kultur, Unterhaltung und Sport zuzurechnenden Anteile am bezughabenden Hörfunkangebot für jedes Bundesland gesondert anhand der dort gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 ORF-G verbreiteten Hörfunkprogramme vorgenommen hat, wodurch er gegen § 4 a Abs. 3 ORF-G verstoßen hat;
1.2. der Österreichische Rundfunk entgegen der gesetzlichen Verpflichtung gemäß §4a Abs. 3 ORF-G im Rahmen der Erstellung des Qualitätssicherungssystems keine quantitative Festschreibung der den Programmkategorien Information, Kultur, Unterhaltung und Sport zuzurechnenden Anteile am bezughabenden gesamten Fernsehangebot vorgenommen hat, wodurch er gegen § 4 a Abs. 3 ORF-G verstoßen hat;
1.3. vom Österreichischen Rundfunk entgegen der gesetzlichen Verpflichtung gemäß § 4a Abs. 6 ORF-G verabsäumt wurde, im Rahmen der Überarbeitung des Qualitätssicherungssystems im Jahr 2012 eine Überprüfung der von ihm im Zusammenhang mit dem Qualitätssicherungssystem entwickelten Kriterien und Verfahren vorzunehmen und in den Jahren 2012 und 2013 eine Anpassung der quantitativen Festschreibung der den Programmkategorien zuzurechnenden Anteile am bezughabenden gesamten Fernsehangebot des ORF, unter Berücksichtigung der Programme ORF eins, ORF2, ORF SPORT PLUS+ und ORF III - Information und Kultur vorzunehmen, wodurch er gegen § 4a Abs. 6 ORF-G verstoßen hat.
1.4. der Österreichische Rundfunk entgegen der gesetzlichen Verpflichtung gemäß § 4a Abs. 7 ORF-G im Rahmen der Erstellung des Qualitätssicherungssystems die Beschlüsse des Stiftungsrates vom 03.03.2011 und 15.11.2012 sowie die im Zusammenhang mit dem Qualitätssicherungssystem erstellten Teilnehmerbefragungen (Evaluation des Qualitätsprofils TV-Information im Jahr 2011, Overall-Befragung vom 26.07.2011 bis zum 08.08.2011, Evaluation des Qualitätsprofils TV-Kultur/Religion im Jahr 2012 und Overall-Befragung vom 18.05.2012 bis zum 06.06.2012) nicht leicht, unmittelbar und ständig auf seiner Website zugänglich gemacht hat, wodurch er gegen § 4a Abs. 7 ORF-G verstoßen hat.
2. Im Übrigen wird festgestellt, dass der Österreichische Rundfunk in den Jahren 2011 und 2012 das Verfahren der Erstellung und Überarbeitung des Qualitätssicherungssystems eingehalten hat.
3. Dem ORF wird gemäß § 4a Abs. 8 ORF-G aufgetragen,
3.1. unverzüglich - jedoch spätestens bis zum 31.12.2014 - in seinem Qualitätssicherungssystem für jedes Bundesland gesondert anhand der dort gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 ORF-G verbreiteten Hörfunkprogramme quantitative Festschreibungen der den Programmkategorien Information, Kultur, Unterhaltung und Sport zuzurechnenden Anteile am bezughabenden Hörfunkangebot gemäß § 4a Abs. 3 ORF-G vorzunehmen.
3.2. unverzüglich - jedoch spätestens bis zum 31.12.2014 - in seinem Qualitätssicherungssystem für das gesamte Fernsehangebot des ORF eine quantitative Festschreibung der den Programmkategorien Information, Kultur, Unterhaltung und Sport zuzurechnenden Anteile am bezughabenden Fernsehangebot gemäß § 4a Abs. 3 ORF-G vorzunehmen.
3.3. unverzüglich die im Zusammenhang mit dem Qualitätssicherungssystem erstellten Beschlüsse des Stiftungsrates vom 03.03.2011 und 15.11.2012 sowie die im Zusammenhang mit dem Qualitätssicherungssystems erstellten Teilnehmerbefragungen (Evaluation des Qualitätsprofils TV-Information im Jahr 2011, Overall-Befragung vom 26.07.2011 bis zum 08.08.2011, Evaluation des Qualitätsprofils TV-Kultur/Religion im Jahr 2012 und Overall-Befragung vom 18.05.2012 bis zum 06.06.2012) auf seiner Website leicht, unmittelbar und ständig zugänglich zu machen."
2. In ihrer rechtlichen Würdigung führte die belangte Behörde insbesondere aus:
2.1. Aus § 4a Abs. 1 iVm § 23 Abs. 2 Z 1a ORF-G ergebe sich, dass der Generaldirektor der Beschwerdeführerin ein Qualitätssicherungssystem zu erstellen habe, das Kriterien und Verfahren zur Sicherstellung der Erfüllung des gem. § 4 erteilten öffentlich-rechtlichen Kernauftrages definiere. Das vom Generaldirektor erstellte Qualitätssicherungssystem weise unterschiedliche Bestandteile auf, mit denen den Anforderungen gem. § 4a ORF-G entsprochen und die Erfüllung des gem. § 4 ORF-G erteilten öffentlich-rechtlichen Kernauftrages gesichert werden solle. Vor dem Hintergrund der übermittelten Unterlagen sei davon auszugehen, dass der Generaldirektor der Beschwerdeführerin der Vorgabe der Erstellung eines Qualitätssicherungssystems Genüge getan habe. Dem Gesetz sei nicht zu entnehmen, dass die belangte Behörde die vom Generaldirektor gewählten Bestandteile des Qualitätssicherungssystems einer wertenden Beurteilung zu unterziehen habe. Es lägen keine Anhaltspunkte vor, dass von einer prinzipiellen Nichteignung der einzelnen Bestandteile des Qualitätssicherungssystems zur Sicherung der Erfüllung des gem. § 4 ORF-G erteilten öffentlich-rechtlichen Kernauftrags auszugehen sei. Nach Auffassung der belangten Behörde sei somit die Bedingung des § 4a Abs. 1 ORF-G erfüllt.
Die Bedingung der Genehmigung des Qualitätssicherungssytems durch den Stiftungsrat sei aus Sicht der belangten Behörde erfüllt. Ebenso sei die Bedingung der Bildung des Qualitätsausschusses des Publikumsrates aus Sicht der belangten Behörde erfüllt. Des Weitern sei davon auszugehen, dass der Qualitätsausschuss des Publikumsrates seiner Verpflichtung zur Vorberatung der Sitzungen des Publikumsrates nachgekommen sei.
Zu "Sitzungen und Empfehlungen des Publikumsrates" führte die belangte Behörde aus, dass in diesem Zusammenhang kein Mangel im Hinblick auf die Einhaltung des Verfahrens der Erstellung und Überarbeitung des Qualitätssicherungssystems für die Jahre 2011 und 2012 erkannt werden könne. Es stehe dem Publikumsrat frei, hinkünftig die von ihm im Zusammenhang mit dem Qualitätssicherungssystem erstatteten Empfehlungen zu begründen, wodurch die Beschwerdeführerin auch die Verpflichtung zur Zugänglichmachung dieser begründeten Empfehlungen des Publikumsrates treffen würde.
Die Bedingung der Bestellung der Sachverständigen zur Beurteilung der Gesamtleistungen des Qualitätssicherungssystems für die Jahre 2011 und 2012 sei von der Beschwerdeführerin erfüllt worden. Es bestünden obendrein keine Zweifel daran, dass die beiden bestellten Personen über die entsprechenden beruflichen Qualifikationen und Erfahrungen verfügen würden. Ebenso sei die Bedingung der externen Beurteilung der Gesamtleistungen der Qualitätssicherungssysteme für die Jahre 2011 und 2012 durch externe Sachverständige erfüllt.
2.2. Zur "Durchführung einer Programmstrukturanalyse und quantitative Festschreibung der einzelnen Programmkategorien zuzurechnenden Anteil am Bezughabenden Fernseh- und Hörfunkangebot" führte die belangte Behörde aus:
Zu der der Beschwerdeführerin mit § 4a Abs. 3 ORF-G auferlegten Verpflichtung zur quantitativen Festschreibung der einzelnen Programmkategorien zuzurechnenden Anteile am bezughabenden Fernseh- und Hörfunkangebot sei festzuhalten, dass sich diese Verpflichtung jeweils auf die einzelnen Mediengattungen beziehe. Unter Bezugnahme auf Bescheide der belangten Behörde und des Bundeskommunikationssenates im Zusammenhang mit dem Verfahren betreffend die Ausgewogenheit des Fernsehprogramms der Beschwerdeführerin führte die belangte Behörde aus, dass der Wortlaut des § 4a Abs. 3 ORF-G den Willen des Gesetzgebers, die Anteile pro Mediengattung zu ermitteln, in einer keine Zweifel übrig lassenden Deutlichkeit zum Ausdruck bringe. Die Beschwerdeführerin habe somit die quantitative Festschreibung der einzelnen Programmkategorien zuzurechnenden Anteile getrennt nach ihrem Fernseh- und Hörfunkangebot vorzunehmen. Unter Bezugnahme auf einen Bescheid der belangten Behörde, im Zusammenhang mit dem Verfahren betreffend die Ausgewogenheit des Hörfunkprogramms der Beschwerdeführerin führte die belangte Behörde aus, dass auch im Hinblick auf das Hörfunkangebot der Beschwerdeführerin gem. § 4a Abs. 3 ORF-G zur Sicherstellung der Erfüllung der Zielvorgaben gem. § 4 Abs. 1 bis 5 ORF-G die Beschwerdeführerin dazu verhalten sei, von sich aus und innerhalb bestimmter Schwankungsbreiten die den einzelnen in § 4 Abs. 2 ORF-G genannten Programmkategorien zuzurechnenden Anteile am bezughabenden Hörfunkprogramm festzuschreiben. Wörtlich heißt es im angefochtenen Bescheid weiter:
"Die KommAustria geht vor dem Hintergrund des eindeutigen Wortlautes des § 4 Abs. 2 ORF-G, auf den § 4a Abs. 3 ORF-G ausdrücklich Bezug nimmt (‚Sicherstellung der Ausgewogenheit des Inhaltsangebotes') sowie der dazu ergangenen Rechtsprechung davon aus, dass der ORF die quantitative Festschreibung der Anteile zu den in § 4 Abs. 2 ORF-G abschließend genannten vier Kategorien Information, Kultur, Unterhaltung und Sport für sein Fernseh- und Hörfunkangebot vorzunehmen hat.
Der ORF führte in Bezug auf seine Verpflichtung gemäß § 4a Abs. 3 ORF-G unter anderem aus, dass in diesem Zusammenhang der Beschluss des VwGH vom 21.05.2013, Zl. AW2013/03/0013, zu beachten sei, mit dem der Beschwerde des ORF gegen den Bescheid des BKS vom 18.04.2013, GZ 611.941/0004-BKS/2013, aufschiebende Wirkung zuerkannt wurde. Im Hinblick auf die Festlegung einer Programmstruktur nach vier Kategorien im Fernseh-Gesamtprogramm sei der ORF darüber hinaus tätig geworden und habe eine Auswertung des Fernseh-Gesamtprogramms 2013 sowohl nach sechs als auch nach vier Kategorien in Auftrag gegeben.
Im Hinblick auf sein Vorbringen, dass mit dem Beschluss des VwGH der Beschwerde des ORF gegen den Bescheid des BKS vom 18.04.2013, GZ 611.941/0004-BKS/2013, aufschiebende Wirkung zuerkannt worden sei, übersieht der ORF, dass gemäß § 30 Abs. 2 VwGG der VwGH auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen hat, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug des Bescheides für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Gemäß der Begründung des VwGH wurde dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung im konkreten Fall stattgegeben, weil die dem ORF mit dem beschwerdegegenständlichen Bescheid aufgetragene Veröffentlichung, die der angemessenen Unterrichtung der Öffentlichkeit über Rechtsverletzungen des Rundfunkveranstalters dient, im Fall eines Beschwerdeerfolges vor dem VwGH nicht mehr rückgängig gemacht und auch im Fall einer Mitteilung über den Ausgang des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nicht der selbe Empfängerkreis erreicht werden kann, weshalb ein unverhältnismäßiger Nachteil iSd § 30 Abs. 2 VwGG droht. Der Beschluss des VwGH ändert somit nichts daran, dass den ORF gemäß § 4a Abs. 3 iVm § 4 Abs. 2 ORF-G - unter anderem auch - im Zusammenhang mit dem Qualitätssicherungssystems die Verpflichtung trifft, die quantitative Festschreibung der den Programmkategorien Information, Kultur, Unterhaltung und Sport zuzurechnenden Anteile am bezughabenden Fernseh- und Hörfunkangebot vorzunehmen. Im Übrigen ist im Hörfunk auf die den ORF gemäß § 4 Abs. 2 ORF-G treffende Verpflichtung festzustellen, dass der ORF in seinem Jahresbericht 2013 unter Bezugnahme auf die Entscheidung des BKS vom 18.04.2013, GZ 611.941/0004-BKS/2013, selbst eine Auswertung des Fernseh-Gesamtprogramms 2013 nach den Kategorien Information, Kultur, Unterhaltung und Sport vorgenommen hat.
Nach Auffassung der KommAustria vermag das Vorbringen des ORF somit nichts daran zu ändern, dass der ORF gemäß § 4a Abs. 3 ORF-G im Hinblick auf das Qualitätssicherungssystem zur quantitativen Festschreibung der einzelnen Programmkategorien gemäß § 4 Abs. 2 ORF-G zuzurechnenden Anteile am bezughabenden Fernseh- und Hörfunkangebot verpflichtet ist."
2.3. Aus dem festgestellten Sachverhalt ergebe sich, dass die Beschwerdeführerin für die Jahre 2011 und 2012 Programmstrukturanalysen ihrer Fernseh- und Hörfunkprogramme durchgeführt habe, die auch der ausgewerteten Programmstruktur des Fernseh- und Hörfunkangebotes der Beschwerdeführerin in den Jahren 2011 und 2012 in den Jahresberichten 2011 und 2012 zugrunde gelegt worden seien. Die Beschwerdeführerin sei somit ihrer Verpflichtung zur Durchführung von Programmstrukturanalysen in den Jahren 2011 und 2012 nachgekommen.
2.4. Zur quantitativen Festschreibung der einzelnen Programmkategorien zuzurechnenden Anteile am bezughabenden Hörfunkangebot führte die belangte Behörde unter Bezugnahme auf einen Bescheid der belangten Behörde im Zusammenhang mit dem Verfahren betreffend die Ausgewogenheit des Hörfunkprogramms der Beschwerdeführerin aus, dass die Ausgewogenheit der Kategorien Information, Kultur, Unterhaltung und Sport im Hörfunkprogramm der Beschwerdeführerin gem. § 4 Abs. 2 ORF-G für jedes Bundesland gesondert anhand der dort gemäß § 3 Abs. 1 ORF-G verbreiteten Programme zu beurteilen sei. Zur Begründung verwies die belangte Behörde auf den vorgenannten Bescheid und führte dazu aus, dass "§ 3 Abs. 1 ORF-G doch unzweifelhaft von eigenständigen, bundeslandweit empfangbaren Hörfunkprogrammen aus[geht], wobei für den Beschwerdegegner die Verpflichtung besteht, jeden Beschwerdeführer des Bundesgebietes mit jeweils einem bundeslandweit empfangbaren Programm des Hörfunks zu versorgen. Die genannten Programme können also (ungeachtet ihrer tatsächlichen Ähnlichkeit, wie sie aus den Analysen des ORF-Jahresberichts 2012 hervorgeht) durchaus unterschiedlich programmiert werden. Bezugspunkt der an den Beschwerdegegner gerichteten Aufträge ist also der einzelne Hörer, der gemäß § 3 ORF-G mit einer bestimmten Zahl von Programmen zu versorgen ist, für die wiederum § 4 ORF-G nähre Anforderungen aufstellt. Dieser Rechtslage wird eine Durchschnittsbetrachtung nicht gerecht, in die das jeweilige bundeslandweite Programm nur zu einem Neuntel in die Betrachtung einfließt, während der einzelne Hörer nur mit einem bundeslandweiten Hörfunkprogramm, Ö1, Ö3 sowie (unter den Voraussetzungen des § 3 Abs. 3 ORF-G) FM4 zu versorgen ist. Beispielsweise kann der Beschwerdegegner seiner Verpflichtung, jedem burgenländischen Hörer ein ausgewogenes (Gesamt)Hörfunkprogramm iSd § 4 Abs. 2 ORF-G anzubieten, nicht (und zwar auch nicht zum Teil) durch das Senden (etwa) von Information in Radio Vorarlberg nachkommen. Nach Auffassung der KommAustria kann auch im Zusammenhang mit der Verpflichtung gem. § 4a Abs. 3 ORF-G nichts anderes gelten, weshalb auch die quantitative Festschreibung der einzelnen Programmkategorien zuzurechnenden Anteile am bezughabenden Hörfunkangebot für jedes Bundesland gesondert anhand der dort gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 ORF-G verbreiteten Hörfunkprogramme vorzunehmen ist."
Der Generaldirektor der Beschwerdeführerin habe im Rahmen der Erstellung des Qualitätssicherungssystems eine quantitative Festschreibung der den Programmkategorien Information, Kultur, Religion, Wissenschaft/Bildung, Service/Verkehr/Wetter, Sport, Familie und Unterhaltung zuzurechnenden Anteile am bezughabenden Hörfunkangebot mit einer im Gesetz vorgesehenen Schwankungsbreite von plus/minus 5%-Punkten in einem Durchrechnungszeitraum von 4 Jahren festgelegt. Aus Sicht der belangten Behörde sei die Festlegung einer Schwankungsbreite von plus/minus 5%-Punkten in einem Durchrechnungszeitraum von 4 Jahren zulässig gewesen. Hinsichtlich der gesetzlichen Verpflichtung zur quantitativen Festschreibung der einzelnen Programmkategorien gem. § 4 Abs. 2 ORF-G zuzurechnenden Anteile am bezughabenden Hörfunkangebot habe die Beschwerdeführerin hingegen im Rahmen der Erstellung des Qualitätssicherungssystems entgegen der gesetzlichen Verpflichtung "gemäß § 4a Abs. 3 ORF-G weder eine quantitative Festschreibung der den Programmkategorien Information, Kultur, Unterhaltung und Sport zuzurechnenden Anteile am bezughabenden Hörfunkangebot, noch die Festschreibung für jedes Bundesland gesondert anhand der dort gem. § 3 Abs. 1 Z 1 ORF-G verbreiteten Hörfunkprogramme vorgenommen", wodurch die Beschwerdeführerin gegen § 4a Abs. 3 ORF-G verstoßen habe (vgl. Spruchpunkt 1.1. des angefochtenen Bescheides).
Gemäß § 4a Abs. 8 iVm § 4a Abs. 3 ORF-G wurde der Beschwerdeführerin deshalb aufgetragen, unverzüglich - jedoch spätestens bis zum 31.12.2014 - in ihrem Qualitätssicherungssystem für jedes Bundesland gesondert anhand der dort gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 ORF-G verbreiteten Hörfunkprogramme quantitative Festschreibungen der den Programmkategorien Information, Kultur, Unterhaltung und Sport zuzurechnenden Anteile am Bezug habenden Hörfunkangebot vorzunehmen (vgl. Spruchpunkt 3.1). Zur Dauer der Frist zur Erfüllung dieses Auftrags führte die belangte Behörde aus, dass die Evaluierung und Anpassung der Kriterien und des Verfahrens des Qualitätssicherungssystems jährlich vorzunehmen sei.
2.5. Zur quantitativen Festschreibung der einzelnen Programmkategorien zuzurechnenden Anteile am bezughabenden Fernsehangebot führte die belangte Behörde aus, dass diese für die Gesamtheit der von der Beschwerdeführerin gem. § 3 Abs. 1 Z 2 ORF-G veranstalteten Fernsehprogramme vorzunehmen sei, und verwies dazu auf einen Bescheid der belangten Behörde sowie einen Bescheid des Bundeskommunikationssenates, die in Zusammenhang mit dem Verfahren betreffend die Ausgewogenheit des Fernsehprogramms der Beschwerdeführerin ergangen sind.
Auch in diesem Zusammenhang führte die belangte Behörde aus, dass die Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit der quantitativen Festschreibung der den Programmkategorien zuzurechnenden Anteile am bezughabenden Fernsehangebot, zulässigerweise von der Möglichkeit, eine Schwankungsbreite von plus/minus 5%-Punkten in einem Durchrechnungszeitraum von vier Jahren festzulegen, Gebrauch gemacht habe.
Entgegen der gesetzlichen Verpflichtung habe der Generaldirektor der Beschwerdeführerin jedoch im Zeitpunkt der Erstellung des Qualitätssicherungssystems keine quantitative Festschreibung der einzelnen Programmkategorien des § 4 Abs. 2 ORF-G zuzurechnenden Anteile am bezughabenden gesamten Fernsehangebot der Beschwerdeführerin vorgenommen, sondern eine Festschreibung zu den 6 Programmkategorien getrennt für die beiden Programme ORF eins und ORF 2 sowie die Programmkategorie Sport hinsichtlich des Sport-Spartenprogramms ORF SPORT+ vorgenommen. "Im Hinblick auf die im Rahmen des Qualitätssicherungssystems vorgesehene Verpflichtung zur quantitativen Festschreibung der einzelnen Programmkategorien gem. § 4 Abs. 2 ORF-G zuzurechnenden Anteile am bezughabenden Fernsehangebot hat der ORF somit entgegen der gesetzlichen Verpflichtung gem. § 4a Abs. 3 ORF-G weder eine quantitative Festschreibung der den Programmkategorien Information, Kultur, Unterhaltung und Sport zuzurechnenden Anteile am bezughabenden Fernsehangebot noch die Festschreibung in Bezug auf das gesamte Fernsehprogramm vorgenommen, wodurch er gegen § 4 a Abs. 3 ORF-G verstoßen hat (vgl. Spruchpunkt 1.2.). Zur Verpflichtung des ORF, die quantitative Festschreibung der einzelnen Programmkategorien zuzurechnenden Anteile am bezughabenden gesamten Fernsehangebot des ORF hinsichtlich der Inbetriebnahme der beiden 24-Stunden-Sparten-Programme anzupassen vgl. Punkt 4.12.)". Gemäß § 4a Abs. 8 iVm § 4a Abs. 3 ORF-G sei der Beschwerdeführerin daher aufzutragen, unverzüglich - jedoch spätestens bis zum 31.12.2014 in ihrem Qualitätssicherungssystem für das gesamte Fernsehangebot des ORF eine quantitative Festschreibung der den Programmkategorien Information, Kultur, Unterhaltung und Sport zuzurechnenden Anteile am bezughabenden Fernsehangebot vorzunehmen (vgl. Spruchpunkt 3.2.).
Auch in diesem Zusammenhang verwies die belangte Behörde hinsichtlich der Dauer der Frist zur Erfüllung dieses Auftrages auf den Umstand, dass die Evaluierung und Anpassung der Kriterien und des Verfahrens des Qualitätssicherungssystems jährlich vorzunehmen seien.
2.6. Zur "Entwicklung qualitativer Kriterien und Dokumentation der Leistungserfüllung des öffentlich-rechtlichen Kernauftrages" führte die belangte Behörde aus, dass gem. § 4a Abs. 3 und 4 ORF-G sowohl die Entwicklung qualitativer Kriterien zur Sicherstellung der Ausgewogenheit des Inhaltsangebots gem. § 4 ORF-G als auch inhaltliche Ausführungen zur Erfüllung des öffentlich-rechtlichen Kernauftrages Bestandteile des Qualitätssicherungssystems seien. Die belangte Behörde habe dabei aber lediglich die Einhaltung des Verfahrens der Erstellung und Überarbeitung des Qualitätssicherungssystems zu überprüfen. Der belangten Behörde stehe aber keine inhaltliche Kontrolle der von der Beschwerdeführerin entwickelten qualitativen Kriterien sowie der von ihr dazu vorgenommenen Dokumentation der Leistungserfüllung des öffentlich-rechtlichen Kernauftrages zu.
Die belangte Behörde ging aufgrund der Erstellung der Public-Value-Berichte 2011/2012 und 2012/2013 sowie der Qualitätsprofile Information und Kultur/Religion für die Jahre 2011 und 2012 von der ordnungsgemäßen Erfüllung der Entwicklung qualitativer Kriterien gemäß § 4a Abs. 3 und 4 ORF-G aus. Zur Überprüfung der Zufriedenheit des Publikums führte die belangte Behörde aus, dass die Beschwerdeführerin gem. § 4a Abs. 5 1. Satz ORF-G im Rahmen des Qualitätssicherungssystems die Zufriedenheit des Publikums mit dem Programm- und Inhaltsangebot der Beschwerdeführerin zu überprüfen habe, wobei gemäß dem ausdrücklichen Gesetzeswortlaut nicht nur das Publikum, sondern auch Fachexperten in die Überprüfung einzubeziehen seien. Die Beschwerdeführerin habe einerseits Publikums- und Expertengespräche durchgeführt, um dieser Anforderung nachzukommen. Vor dem Hintergrund der in den Jahren 2011 und 2012 durchgeführten Publikums- und Expertengespräche gehe die belangte Behörde davon aus, dass die Beschwerdeführerin ihrer Verpflichtung gem. § 4a Abs. 5 1. Satz ORF-G nachgekommen sei.
2.7. Zur "Sicherstellung der Ausgewogenheit und der Berücksichtigung der Vielfalt der Interessen der Hörer und Seher" führte die belangte Behörde aus, dass aufgrund näher angeführter Maßnahmen der Beschwerdeführerin keine Verletzung im Hinblick auf die Einhaltung des Verfahrens der Erstellung und Überarbeitung des Qualitätssicherungssystems erkannt werden könne. Vor dem Hintergrund der vorgelegten Unterlagen könne davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin bei der Erstellung und regelmäßigen Überarbeitung der Kriterien für die Sicherstellung der Ausgewogenheit und der Berücksichtigung der Vielfalt der Interessen der Hörer und Seher auf die im Rahmen des § 4a Abs. 5 2. Satz ORF-G entwickelten Bestandteile des Qualitätssicherungssystems Bedacht genommen hätte, bzw. lägen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Beschwerdeführerin dies nicht getan hätte, weshalb von der ordnungsgemäßen Erfüllung der Voraussetzung des § 4a Abs. 5 2. Satz ORF-G auszugehen sei.
2.8. Zur "Überprüfung der Kriterien und Verfahren des Qualitätssicherungssystems und gegebenenfalls Anpassung" führte die belangte Behörde aus, dass die vom Generaldirektor der Beschwerdeführerin erstellten Kriterien und Verfahren zur Sicherstellung der Erfüllung des gem. § 4 erteilten öffentlich-rechtlichen Kernauftrages von der Beschwerdeführerin zumindest jährlich auf ihre Eignung zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen seien. Allfällige Änderungen des Qualitätssicherungssystems seien vom Stiftungsrat zu genehmigen. Darüber hinaus solle die externe Beurteilung des Qualitätssicherungssystems durch den Sachverständigen "auch einen der Faktoren bei zukünftigen Überarbeitungen und Ergänzungen des Systems beisteuern." Die Beurteilung des Qualitätssicherungssystems durch den externen Sachverständigen stelle somit ebenfalls einen Bestandteil der Überprüfung der Kriterien und Verfahren des Qualitätssicherungssystems dar. Namentlich genannte Professoren hätten ihre Gutachten zum Qualitätssicherungssystem 2011 bzw. 2012 in den jeweiligen Sitzungen des Programmausschusses des Stiftungsrates erläutert. Weder aus diesen Gutachten noch aus den Berichten der beiden Gutachter in den jeweiligen Sitzungen des Programmausschusses des Stiftungsrates hätten sich Anregungen für eine allfällige Überarbeitung und Ergänzung des Qualitätssicherungssystems ergeben. Der Generaldirektor der Beschwerdeführerin habe die Mitglieder des Stiftungsrates und des Publikumsrates über das Qualitätssicherungssystem 2011 bzw. 2012 informiert. Das Qualitätssicherungssystem sei im Jahr 2013 einer Evaluierung unterzogen worden, dessen Ergebnis dem Programmausschuss des Stiftungsrates zur Kenntnis gebracht worden sei. Darüber hinaus habe am 25.09.2013 der Workshop "ORF Qualitätssicherung - Evaluation" stattgefunden, in dem seitens der Workshop-Teilnehmer Anregungen zur Anpassung der Kriterien und des Verfahrens des Qualitätssicherungssystems gegeben worden seien. Wörtlich heißt es im angefochtenen Bescheid:
"Im Hinblick auf die vom ORF gemäß § 4a Abs. 6 ORF-G vorzunehmende Überprüfung der Kriterien und Verfahren des Qualitätssicherungssystems hat der ORF in den Jahren 2012 und 2013 zwar Schritte zur Evaluierung des Qualitätssicherungssystems unternommen, diese sind jedoch im Hinblick auf die im Gesetz genannten Anforderungen, dass die vom ORF entwickelten Kriterien und Verfahren von ihm ‚zumindest jährlich auf ihre Eignung zu überprüfen (§ 4 Abs. 3) und gegebenenfalls anzupassen' sind, unzureichend.
Gemäß den Erläuterungen hat der ORF den ‚Ausbau und die
Fortentwicklung des Systems auch regelmäßig ... [zu beobachten], um
einem Änderungsbedarf frühzeitig Rechnung tragen zu können.' Vor dem Hintergrund der vom ORF im Zusammenhang mit dem Qualitätssicherungssystem vorgelegten Unterlagen kann die KommAustria nicht finden, dass der ORF seiner Verpflichtung zur zumindest jährlichen Überprüfung und gegebenenfalls Anpassung der Kriterien und Verfahren des Qualitätssicherungssystems nachgekommen wäre. Diesbezüglich ist einerseits zu beanstanden, dass die Kriterien und das Verfahren des Qualitätssicherungssystems vom ORF erstmals 2013 einer Evaluierung unterzogen wurden Andererseits hat der ORF weder im Jahr 2012 noch im Jahr 2013 eine Anpassung seines Qualitätssicherungssystems im Hinblick auf den Sendestart der beiden 24-Stunden Spartenprogramme ORF SPORT+ und ORF III - Kultur und Information vorgenommen.
Im Zusammenhang mit der Verpflichtung des ORF zur quantitativen Festschreibung der einzelnen Programmkategorien zuzurechnenden Anteile am bezughabenden Fernsehangebot und der Evaluierung des Qualitätssicherungssystems wäre vom ORF im Rahmen der Überprüfung der Kriterien und des Verfahrens des Qualitätssicherungssystems zu beachten gewesen, dass er zusätzlich zu den beiden gemäß § 3 Abs. 1 Z 2 ORF-G verbreiteten bundesweiten Fernsehprogrammen ORF eins und ORF 2 seit dem 26.10.2011 das 24-Stunden Sport-Spartenprogramm ORF SPORT+ sowie gemäß § 3 Abs. 8 iVm § 4c ORF-G das 24-Stunden Spartenprogramm ORF III - Kultur und Information veranstaltet.
Vor dem Hintergrund des Sendestartes dieser beiden 24-Stunden-Spartenprogramme hat es der ORF somit verabsäumt, eine Anpassung der quantitativen Festschreibung der den Programmkategorien zuzurechnenden Anteile am bezughabenden Fernsehangebot hinsichtlich des gesamten Fernsehangebots des ORF, unter Berücksichtigung der Programme ORF eins, ORF 2, ORF SPORT PLUS+ und ORF III - Information und Kultur vorzunehmen.
Der ORF hat somit dadurch, dass er die von ihm im Zusammenhang mit dem Qualitätssicherungssystem entwickelten Kriterien und Verfahren im Jahr 2012 nicht auf ihre Eignung überprüft und weder im Jahr 2012 noch im Jahr 2013 eine Anpassung der quantitativen Festschreibung der den Programmkategorien zuzurechnenden Anteile am bezughabenden gesamten Fernsehangebot des ORF, unter Berücksichtigung der Programme ORF eins , ORF 2, ORF SPORT PLUS+ und ORF III - Information und Kultur vorgenommen hat, gegen § 4a Abs. 6 ORF-G verstoßen (vgl. Spruchpunkt 1.3.)."
2.9. Zur "Zugänglichmachung" führte die belangte Behörde aus, dass § 4a Abs. 7 ORF-G zu entnehmen sei, welche in Zusammenhang mit dem Qualitätssicherungssystem erstellten Inhalte in welcher Form und zu welchem Zeitpunkt von der Beschwerdeführerin zugänglich gemacht werden müssten. Diese Inhalte seien "auf der Website des österreichischen Rundfunks leicht, unmittelbar und ständig zugänglich zu machen."
Die Formulierung der leichten, unmittelbaren und ständigen Zugänglichmachung finde sich an mehreren Stellen des ORF-G. Zweck der Regelungen sei es jeweils, die Transparenz der jeweiligen, die Beschwerdeführerin betreffenden - Informationen herzustellen. Auch in anderen gesetzlichen Bestimmungen fänden sich Offenlegungsverpflichtungen für die Rechtsunterworfenen, die hinsichtlich der Art der Veröffentlichungsverpflichtung eine ähnliche Formulierung aufwiesen (vgl. etwa § 25 Mediengesetz und § 5 E-Commerce-Gesetz). Die vorgesehene Verpflichtung zur leichten und unmittelbaren Zugänglichmachung der entsprechenden Inhalte des Qualitätssicherungssystems sei im vorliegenden Fall erfüllt, da durch eine näher angeführte Weiterleitung auf die von der Beschwerdeführerin bereitgestellten, zu veröffentlichenden unterschiedlichen Informationen im Wege eines Links dies faktisch erfolge und der einzelne interessierte Bürger diese Informationen ohne besonderen Aufwand und ohne besondere Kenntnisse auffinden könne.
Die Beschwerdeführerin sei darüber hinaus dazu verpflichtet, die betroffenen Inhalte ständig zugänglich zu machen. Die Beschwerdeführerin habe im Zusammenhang mit ihrer Verpflichtung zur Veröffentlichung der im Zusammenhang mit dem Qualitätssicherungssystem ergangenen Beschlüsse des Publikumsrates ausgeführt, dass im Zusammenhang mit den Veröffentlichungen zum Qualitätssicherungssystem eine jährliche Betrachtungsweise anzustellen sei. Aus diesem Grund wäre eine Veröffentlichung der in Rede stehenden Beschlüsse des Publikumsrates zum Qualitätssicherungssystem auch erst zum Jahreswechsel bzw. gemeinsam mit der Veröffentlichung der Berichte gem. § 7 ORF-G zulässig gewesen. Die belangte Behörde argumentierte demgegenüber, dass sie keinen ausdrücklichen Beginn der Zugänglichmachung der genannten Inhalte aus dem Gesetz ableiten könne. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin sei nicht davon auszugehen, dass im Zusammenhang mit der Zugänglichmachung der betreffenden Unterlagen zum Qualitätssicherungssystem eine jährliche Betrachtungsweise anzustellen sei. Das ORF-Gesetz sehe an mehreren Stellen die Verpflichtung der Beschwerdeführerin zur leichten, unmittelbaren und ständigen Zugänglichmachung bestimmter Inhalte vor. Ein ausdrücklicher Beginn der Veröffentlichungsverpflichtungen sei diesen Bestimmungen (sie sähen lediglich vor, bis zu welchem Zeitpunkt die Zugänglichmachung etwa des Angebotskonzeptes zu geschehen habe) nicht zu entnehmen. "Vor dem Hintergrund des Umstandes, dass der Gesetzgeber im Zusammenhang mit der an mehreren Stellen des ORF-G enthaltenen Verpflichtung zur Zugänglichmachung ähnliche Formulierungen verwendet hat und die zu veröffentlichenden Informationen zu unterschiedlichen Zeitpunkten entstehen können, ist davon auszugehen, dass hinsichtlich des Zeitpunktes der Zugänglichmachung der betreffenden Inhalte keine jährliche Betrachtungsweise vorgesehen ist, sondern die einzelnen Informationen in einem zeitlichen Naheverhältnis zur Erstellung der betreffenden Unterlagen auf Dauer veröffentlicht werden sollen."
Es sei obendrein nicht ersichtlich, weshalb eine Zugänglichmachung der das Qualitätssicherungssystem betreffenden Unterlagen zeitlich an die Verpflichtung zur Veröffentlichung des Jahresberichtes gem. § 7 ORF-G geknüpft sein solle. Gerade auch um dem Transparenzgebot Rechnung zu tragen, sei § 4a Abs. 7 ORF-G in der Weise auszulegen, dass die nach dieser Bestimmung zugänglich zu machenden Unterlagen von der Beschwerdeführerin jeweils leicht und unmittelbar und in einem zeitlichen Naheverhältnis zu deren Erstellung auf Dauer zugänglich gemacht werden müssten. In Zusammenhang mit dem Inhalt der Zugänglichmachung führte die belangte Behörde aus, dass die Beschwerdeführerin der Verpflichtung zur Zugänglichmachung des vom Generaldirektor der Beschwerdeführerin erstellten Qualitätssicherungssystems nachgekommen sei. Weiters habe keine Verpflichtung zur Zugänglichmachung der im Beobachtungszeitraum ergangenen - unbegründeten - Empfehlungen des Publikumsrates bestanden. Aus § 4a Abs. 7 ORF-G ergebe sich, dass die Beschwerdeführerin sämtliche im Zusammenhang mit dem Qualitätssicherungssystem gem. § 4a Abs. 2 ORF-G ergangenen Beschlüsse des Stiftungsrates zugänglich zu machen habe. Der Beschluss des Stiftungsrates zum 12.05.2011, mit dem das Qualitätssicherungssystem genehmigt worden sei, sei von der Beschwerdeführerin auf ihrer Website zugänglich gemacht worden. Dem gegenüber seien die Beschlüsse des Stiftungsrates vom 03.03.2011 und vom 15.11.2012, mit denen zwei namentlich angeführte Professoren zu Sachverständigen für das Qualitätssicherungssystem bestellt worden seien, nicht auf der Website der Beschwerdeführerin zugänglich gemacht worden.
2.10. Im Zusammenhang mit der Verpflichtung zur Zugänglichmachung der im Zusammenhang mit dem Qualitätssicherungssystem erstellten Studien und Teilnehmerbefragungen ging die belangte Behörde davon aus, dass die Beschwerdeführerin sowohl die Public-Value Jahresstudien 2011 und 2012, die ORF-Publikumsratsstudien 2011 und 2012 als auch die Gutachten zu den Qualitätssicherungssystemen 2011 und 2012 auf ihrer Website zugänglich gemacht habe. Dem gegenüber habe nicht festgestellt werden können, dass die im Zusammenhang mit dem Qualitätssicherungssystem erstellten Teilnehmerbefragungen durch die Beschwerdeführerin auf ihrer Website zugänglich gemacht worden seien. Die Beschwerdeführerin habe dazu in ihrem Schreiben vom 04.11.2013 unter anderem ausgeführt, dass die auf der Website nicht veröffentlichten Unterlagen zum Teil Informationen enthielten, deren (vollständige) Veröffentlichung berechtigte Unternehmensinteressen der Beschwerdeführerin im Sinne von § 4a Abs. 7 ORF-G beeinträchtigen würden. Zusammenfassungen dazu seien beispielsweise im Public-Value-Bericht sowie im Gutachten eines der beiden Professoren zu finden. Es sei Ziel der Publikums- und Expertengespräche, einen Austausch zwischen Programmverantwortlichen der Beschwerdeführerin und Gremienvertreter/innen und dem Publikum der Beschwerdeführerin sowie Experten aus unterschiedlichen Fachbereichen mit dem Ziel der Angebotsoptimierung zu ermöglichen. Dies geschehe in einem vertrauensvollen Rahmen, der es Publikum und Experten einerseits ermögliche, jährlich Einstellungen zu verschiedenen Programmmaßnahmen und Feedback zu äußern, Kritik zu üben oder auch Fragen zu stellen, andererseits Programmmachern und Gremienmitgliedern Antworten zu liefern, dem Publikum und der Fachöffentlichkeit Einblick in die Arbeit, die Hintergründe und Umstände der Programmgestaltung zu geben. Es könne dabei zu Informationen kommen, deren breite Veröffentlichung Unternehmensinteressen beeinträchtigen würde (beispielsweise Informationen über geplante neue Sendungen oder Angebote, Konzeptideen, Überlegungen zu Programmeinkäufen, Finanzierungsfragen oder Entwicklungen im technischen Bereich, etc.). Im Rahmen der Teilnehmerbefragungen (Overall-Befragung, Qualitätsprofile) würden Imagedaten erhoben, deren Veröffentlichung die Unternehmensinteressen der Beschwerdeführerin vor dem Hintergrund der Konkurrenzsituation beeinträchtigen würde. Mit Schreiben vom 23.12.2013 habe die Beschwerdeführerin ausgeführt, dass die wichtigsten Ergebnisse aus der Overall-Befragung und dem Qualitätsprofil als Befund im Gutachten des Sachverständigen enthalten und auf der Website veröffentlicht worden seien. In dieser zusammengefassten Form würden die Ergebnisse dem Auftrag nach § 4a ORF-G entsprechen, die Zufriedenheit des Publikums, die Ausgewogenheit der Programme bzw. Angebote und die Berücksichtigung der Vielfalt der Interessen zu überprüfen. Das veröffentlichte Gutachten gehe in der Gesamtschau auf alle Module der Qualitätssicherung und deren Ergebnisse ein. Eine Veröffentlichung der sehr detaillierten Ergebnisse und Ergebnisverläufe "im Volltext" sei nicht geboten, zumal durch das Gesetz ein so hoher Detailgrad schon in der Überprüfung gar nicht gefordert wäre. Die belangte Behörde ging im Zusammenhang mit der Verpflichtung der Beschwerdeführerin zur Zugänglichmachung von im Zusammenhang mit dem Qualitätssicherungssystem erstellten Teilnehmerbefragungen davon aus, dass sich die Zugänglichmachung der im Zusammenhang mit dem Qualitätssicherungssystem erstellten Teilnehmerbefragungen auf die im § 4a Abs. 5 ORF-G genannten Teilnehmerbefragungen in Bezug auf die Sicherstellung der Ausgewogenheit und Berücksichtigung der Vielfalt der Interessen der Hörer und Seher beziehe. Dem Gesetz könne keine Verpflichtung zur Zugänglichmachung des im Zusammenhang mit der Überprüfung der Zufriedenheit des Publikums mit dem Programm- und Inhaltsangebot durchgeführten Publikumsmonitorings bzw. der Expertengespräche entnommen werden. Es bestehe daher keine gesetzliche Verpflichtung der Zugänglichmachung der Publikums- und Expertengespräche, sodass das diesbezügliche Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach berechtigte Unternehmensinteressen entgegenstünden, ins Leere gehe. § 4a Abs. 7 ORF-G sehe demgegenüber unter anderem ausdrücklich die Verpflichtung zur Zugänglichmachung der im Zusammenhang mit dem Qualitätssicherungssystem erstellten Teilnehmerbefragungen vor. Dem Gesetz sei keine Legaldefinition des Begriffes "berechtigte Unternehmensinteressen" zu entnehmen. Vor dem Hintergrund des in den Erläuterungen zum Ausdruck kommenden Gesetzeszweckes der Transparenz des Entscheidungsprozesses im Zusammenhang mit bestimmten Unterlagen im Zusammenhang mit dem Qualitätssicherungssystem, seien die genannten Unterlagen prinzipiell zu veröffentlichen. Dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach in einem zugänglich gemachten Gutachten auf alle Module der Qualitätssicherung und deren Ergebnisse eingegangen würde und daher eine detaillierte Veröffentlichung der Ergebnisse und Ergebnisverläufe "im Volltext nicht geboten sei", begegnete die belangte Behörde mit dem Argument, dass der Gesetzgeber ausdrücklich die Verpflichtung zur Zugänglichmachung der im Zusammenhang mit dem Qualitätssicherungssystem erstellten Teilnehmerbefragungen und nicht lediglich der in Zusammenhang mit dem Qualitätssicherungssystem erstellten Gutachten vorgesehen habe. Hätte der Gesetzgeber anderes bezweckt, hätte er dies angeordnet und nicht eine Verpflichtung zur Zugänglichmachung der erstellten Teilnehmerbefragungen vorgesehen.
"Im Hinblick auf die ‚berechtigten Unternehmensinteressen' führte der ORF im Zusammenhang mit den Teilnehmerbefragungen aus, dass im Rahmen der Overall-Befragung und der Evaluierung der Qualitätsprofile über den unmittelbaren Gesetzesauftrag hinaus sehr detaillierte Fragen ausgearbeitet und einer repräsentativen Auswahl von Teilnehmern gestellt würden; demgemäß würden die Antworten auf diese Fragen und die vollständigen Auswertungen insbesondere Mitbewerbern oder deren Verbänden konkrete Anhaltspunkte zu zukünftigen Programmstrategien des ORF als auch zur (bestehenden oder fehlenden) Wertschätzung vergangener Maßnahmen bieten. Deren Veröffentlichung ermögliche in einem derzeit und in absehbarer Zukunft äußerst konfliktbeladenen Verhältnis anderen Marktteilnehmern, gegen den ORF nicht nur in Pressemeldungen, sondern auch in behördlichen Verfahren vorzugehen, bzw. zum wirtschaftlichen Schaden negative ‚Stimmung' zu machen. So liste z. B. die Overall-Befragung im Volltext detaillierte Auswertungen zur Frage ‚Wie sehr würden Sie den ORF vermissen?' auf und gebe eine ‚Vermissensquote' seit der ersten diesbezüglichen Befragung aus dem Jahr 2000 an. Es bedürfe keiner großen Phantasie, um sich vorzustellen, welche Kampagne im Fall der Veröffentlichung von (beinahe jedweden) diesbezüglichen Ergebnissen gegen den ORF lanciert werden könnte. Ebenso würden Inhalte der Befragung aus dem Qualitätsprofil im Fall der Veröffentlichung starkes Konfliktpotenzial bieten bzw. seien geeignet, zu wirtschaftlichen Einbußen zu führen. Zudem würden bestimmte Fragen bzw. Antworten auch auf bereits individualisierbare Gruppen im ORF abzielen, wie beispielsweise Kompetenz von Moderatoren bzw. Journalisten. Da schon verschiedene Fragestellungen und deren detaillierte Auswertungen im Volltext in dieser Form durch das ORF-G nicht geboten seien, zwinge das ORF-G auch zu keiner Veröffentlichung des Volltexts bzw. beeinträchtige die Veröffentlichung daher ohne Zweifel berechtigte Geheimhaltungsinteressen und wirtschaftliche Interessen des ORF.
Im Zusammenhang mit der Zugänglichmachung gemäß § 4a Abs. 7 OFG-G ist zunächst nochmals festzuhalten, dass den ORF prinzipiell die Verpflichtung zur Veröffentlichung der genannten Unterlagen trifft. Dem ORF ist insofern zuzustimmen, als es im Zusammenhang mit dem Verfahren der Erstellung und Überprüfung des Qualitätssicherungssystems Informationen geben kann, deren Veröffentlichung auf der Website berechtigten Unternehmensinteressen des ORF entgegenstehen. Mit seinen allgemeinen Ausführungen zur Beeinträchtigung berechtigter Unternehmensinteressen durch die Zugänglichmachung der erstellten Teilnehmerbefragungen ohne Bezugnahme auf die konkreten - nicht zu veröffentlichenden Inhalte - , die seine berechtigten Unternehmensinteresse beeinträchtigen würden, ist es dem ORF jedoch nicht gelungen, den geforderten Nachweis, der einer Überprüfung durch die KommAustria zugänglich wäre, zu erbringen. In diesem Zusammenhang war insbesondere festzustellen, dass es der ORF trotz Aufforderung durch die KommAustria unter anderem vom 14.01.2014 unterlassen hat, allfällige im Zusammenhang mit den Teilnehmerbefragungen erstellte weitere Unterlagen vorzulegen bzw. konkret darzulegen, welche berechtigten Unternehmensinteressen durch die Zugänglichmachung der im Zusammenhang mit den Teilnehmerbefragungen erstellten Unterlagen beeinträchtigt wären.
Darüber hinaus ist der ORF darauf hinzuweisen, dass allfällige berechtigte Unternehmensinteressen wohl allenfalls nur beeinträchtigt werden können, sofern Informationen veröffentlicht werden, die eine zukünftige Vorgehensweise des ORF erahnen lassen. Die Veröffentlichung von Daten, die bestehende Wertschätzung des Publikums mit vergangenen Maßnahmen des ORF betreffen, können wohl kaum berechtigte Unternehmensinteressen des ORF beeinträchtigen. Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich, dass der Gegenstand der Evaluierung der Qualitätsprofile ist, das vom ORF erarbeitete Soll-Bild der jeweiligen Kategorien mittels Methoden der qualitativen Sozialforschung dem Publikum vorzulegen und einer Bewertung zu unterziehen. Mittels dieses Verfahrens wird empirisch untersucht, inwieweit der vom ORF im Sinn des Public-Value formulierte Qualitätsanspruch vom Publikum für wichtig und legitim erachtet und inwieweit das erarbeitete Soll-Bild durch das ORF-Programm als erfüllt betrachtet wird. Im Rahmen der Overall-Befragung werden die Ausprägung des grundsätzlichen Interesses an den Programmbereichen Information, Unterhaltung, Kultur und Sport jeweils in Fernsehen, Radio, Teletext und Internet sowie die Zufriedenheit mit den ORF-Angeboten in diesen Programmbereichen ermittelt (vgl. den Punkt 2.10.1). Vor dem Hintergrund des Inhalts der vom ORF im Rahmen des Qualitätssicherungssystems erstellten Teilnehmerbefragungen (Overall-Befragungen und Evaluierung der Qualitätsprofile) kann die KommAustria nicht erkennen, dass durch die Zugänglichmachung dieser Inhalte berechtigte Unternehmensinteressen des ORF beeinträchtigt wurden, zumal sich aus den Zusammenfassungen lediglich Anhaltspunkte hinsichtlich der Sicherstellung der Ausgewogenheit und Berücksichtigung der Vielfalt der Interessen der Hörer und Seher im Hinblick auf die vergangenen Programmplanungen und Maßnahmen des ORF ergeben.
Mit seinen Ausführungen konnte der ORF der KommAustria somit nicht nachweisen, dass durch die Zugänglichmachung dieser Teilnehmerbefragungen (Overall-Befragungen und Evaluierung der Qualitätsprofile) berechtigte Unternehmensinteressen des ORF insofern beeinträchtigt würden, als strategische Planungen des ORF veröffentlicht würden. Die KommAustria geht davon aus, dass die Teilnehmerbefragungen lediglich ex post-Beurteilungen der Hörer und Seher darstellen, an deren Zugänglichmachung hinsichtlich der Erfüllung des öffentlich-rechtlichen Auftrags durch den ORF ein öffentliches Interesse besteht. Mit seinem Vorbringen, dass Konkurrenten durch die aufgrund der Zugänglichmachung der Teilnehmerbefragungen erlangten Informationen die Möglichkeit von behördlichen Verfahren eröffnet würde, übersieht der ORF, dass dies vor dem Hintergrund der dem Transparenzgebote dienenden Veröffentlichungsverpflichtung systemimmanent ist."
Die Beschwerdeführerin habe durch die nicht leichte, unmittelbare und ständige Zugänglichmachung der Beschlüsse des Stiftungsrates vom 03.03.2011 und 15.11.2012 sowie der im Zusammenhang mit dem Qualitätssicherungssystem erstellten Teilnehmerbefragungen auf ihrer Website gegen ihre Verpflichtung gem. § 4a Abs. 7 ORF-G verstoßen (vgl. Spruchpunkt 1.4.)
2.11. Die Beschwerdeführerin habe daher unverzüglich die im Zusammenhang mit dem Qualitätssicherungssystem erstellten Beschlüsse des Stiftungsrates sowie die im Zusammenhang mit dem Qualitätssicherungssystem erstellten Teilnehmerbefragungen auf ihrer Website leicht, unmittelbar und ständig zugänglich zu machen (vgl. Spruchpunkt 3.3.) Diese Verpflichtung zur unverzüglichen Erfüllung ergebe sich aus dem Umstand, dass die Beschwerdeführerin zur leichten unmittelbaren und ständigen Zugänglichmachung der Beschlüsse des Stiftungsrates sowie der im Zusammenhang mit dem Qualitätssicherungssystem erstellten Teilnehmerbefragungen verpflichtet sei und hierzu auch keine weiteren Maßnahmen notwendig seien.
3. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 27.05.2014 fristgerecht Beschwerde und beantragte, das Bundesverwaltungsgericht möge
"a.) eine mündliche Verhandlung durchführen und
b.) in der Sache selbst erkennen und die angefochtenen Spruchpunkte
1. und 3. des Bescheides vom 30.04.2014 zu KOA 11.285/14-002 aufheben und das Verfahren einstellen."
3.1. Zur Begründung ihrer Beschwerde führt die Beschwerdeführerin folgende Argumente ins Treffen: "Rechtswidrige Kontrolle des Qualitätssicherungssystems durch die belangte Behörde, keine ausreichende Bestimmung der als rechtswidrig bezeichneten Handlung oder Unterlassung, Kategoriensystem der Programmstrukturanalysen bzw. Festlegung von Programmanteilen (Spruchpunkte 1.1 und 1.2 sowie 3.1 und 3.2), Veröffentlichungspflichten (Spruchpunkt 1.4.) und Prüfung und Anpassung nach § 4a Abs 6 ORF-G (Spruchpunkt 1.3.)."
3.2. Aus dem Wortlaut von § 4a Abs. 8 ORF-G ergebe sich, dass sich die Zuständigkeit der belangten Behörde insbesondere nicht auf die inhaltlichen Ergebnisse beziehe, die mit dem Qualitätssicherungssystem in den Programmen und Angeboten der Beschwerdeführerin erzielt würden, und nicht auf die im Qualitätssicherungssystem entwickelten quantitativen und qualitativen Festlegungen. Auch aus den Gesetzesmaterialen ergebe sich eine Differenzierung zwischen einem "Verfahren" und dem gesetzlich vorgeschriebenen Inhalt des Systems. Es gebe keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass der belangten Behörde eine andere als verfahrensmäßige Kontrolle eingeräumt werden sollte. Die belangte Behörde habe mit den gegenständlich angefochtenen Feststellungen und Aufträgen des Bescheids eine Kontrollzuständigkeit arrogiert, die der Behörde nicht zukomme. Bei der mit dem angefochtenen Bescheid auferlegten Verpflichtung "quantitative Festschreibungen der den Programmkategorien Information [...] vorzunehmen", handle es sich nicht um einen Auftrag "zur Einhaltung des Verfahrens" im Sinne von § 4a Abs. 8 ORF-G, sondern um einen gesetzwidrigen sonstigen Auftrag, der im Rahmen des § 4a Abs. 8 ORF-G nicht erteilt werden dürfe.
Aufgrund des grundrechtlich verbürgten Freiraums habe sich der Gesetzgeber entschieden, die belangte Behörde im gegenständlichen Zusammenhang des § 4a ORF-G nur mit der Kontrolle der Einhaltung des Verfahrens zu betrauen und die konkrete Ausgestaltung des Qualitätssicherungssystems dem binnenpluralen System von "Checks and Balances" zu überantworten.
3.3. Selbst unter Zugrundlegung einer ausdehnenden Interpretation dürfte es der belangten Behörde "im äußersten Fall nur" erlaubt sein, zu prüfen, "ob ein Qualitätssicherungssystem beschlossen wurde, das die im § 4a ORF-G geregelten Inhalte aufweist." Diesfalls wäre neben der Prüfung, ob die in § 4a ORF-G vorgesehenen Verfahrensschritte durch die zuständigen ORF-Organe unternommen worden seien, auch zu prüfen, ob eine quantitative Festschreibung von Programmkategorien erfolgt sei. Selbst in diesem Fall wäre aber nicht zu prüfen, wie die quantitative Festschreibung zu erfolgen habe oder erfolgen hätte müssen. "Im Interesse des grundrechtlich verbürgten Freiraums darf keine Kontrolle der genauen Ausgestaltung des Systems dahingehend erfolgen, ob jedes einzelne (quantitative oder qualitative) Kriterium dazu geeignet ist, dem wahren Willen des Gesetzgebers im Verhältnis zu den inhaltlichen Aufträgen des ORF-G zum Durchbruch zu verhelfen. Dies gilt nicht nur für die quantitative Festschreibung von Programmkategorien, sondern auch für den Bereich der Überprüfung des Qualitätssicherungssystems und die Veröffentlichungen. Alle diese Bereiche sind - wie sich dem angefochtenen Bescheid entnehmen lässt - dem Grund nach umgesetzt, weswegen eine Verletzung des ORF-G nicht vorliegt."
3.4. Die belangte Behörde habe von der Einleitung des Verfahrens am 03.05.2013 bis zur Bescheiderlassung am 30.04.2014 nahezu ein Jahr benötigt und wiederholt zu Unterlagenvorlage aufgefordert. Vier Spruchpunkte des angefochtenen Bescheides beruhten auf einem anderen "extrem aufwändigen Verfahren" zur Ausgewogenheit des ORF-TV-Programms. Wären sämtliche Fragen, die in dem genannten Verfahren gelöst wurden im gegenständlichen Verfahren zu klären gewesen, hätte dies zu einer länger als zweijährigen Verfahrensdauer geführt. Dem Gesetzgeber könne vor dem Hintergrund der zeitlichen Ausgestaltung des Verfahrens nach § 4a Abs. 8 ORF-G nicht zugesonnen werden, eine derartige Kontrolltiefe im Rahmen jeder Überprüfung des Qualitätssicherungssystems gefordert zu haben.
3.5. Nach § 4a Abs. 6 ORF-G seien die von der Beschwerdeführerin entwickelten Kriterien und Verfahren auf Ihre "Eignung" zu überprüfen und "gegebenenfalls" anzupassen. Die Beschwerdeführerin sei daher verpflichtet, entsprechende Schritte zur Anpassung des Qualitätssicherungssystems zu unternehmen, wenn sie feststelle, dass einzelne Elemente des Qualitätssicherungssystems zur Gewährleistung eines auftragskonformen Programms nicht mehr geeignet seien. § 4a Abs. 6 ORF-G verweise im Hinblick auf die "Eignung" nur auf § 4 Abs. 3 ORF-G. Der letzte Satz dieser Bestimmung lege lediglich fest, dass die Qualitätskriterien laufend zu prüfen seien. Es fände sich kein Verweis auf § 4 Abs. 2 ORF-G, nach dem - nach Ansicht der belangten Behörde - bestimmte Quantitätskriterien für das Ausmaß von vier Programmkategorien zu beachten seien.
3.6. In weiterer Folge werden in der Beschwerde Gründe angeführt, weshalb die Feststellungen und Aufträge der angefochtenen Spruchpunkte rechtswidrig seien:
3.6.1. Der angefochtene Bescheid spezifiziere nicht, welche konkrete Handlung oder Unterlassung in welchem konkreten Zeitraum als rechtswidrig bezeichnet werden solle. Es sei in gesetzwidriger Weise unklar, durch welchen konkreten Sachverhalt eine Bestimmung des ORF-G verletzt worden sei.
3.6.2. Bis zum Abschluss des Verfahrens betreffend Ausgewogenheit des ORF-TV-Programms durch den Verwaltungsgerichtshof sei ein Vollzug der Entscheidung auch im Rahmen eines Verfahrens nach § 4a iVm 36 ff ORF-G nicht zulässig. Die belangte Behörde habe übersehen, dass die aufschiebende Wirkung des Beschlusses des Verwaltungsgerichtshofes im Verfahren zur Ausgewogenheit des ORF-TV-Programms nicht teilbar sei, sondern auf den Vollzug des in Beschwerde gezogenen Bescheides insgesamt erstreckt sei. Die Umgestaltung der Programmstrukturanalyse, die die belangte Behörde mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid anordne, stelle sich letztlich nicht anders dar als ein Vollzug der beim Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Entscheidung in Sachen Ausgewogenheit der TV-Programme. Würde diese Entscheidung nicht abgewartet, würden kostspielige und falsche Vorauswertungen bzw. Festlegungen erforderlich sein und damit frustrierte Aufwendungen.
3.6.3. Auch im Zusammenhang betreffend die Festlegung quantitativer Anteile für die Hörfunkprogramme stütze sich die belangte Behörde auf eine nicht rechtskräftige Entscheidung. Die Festlegung von Programmanteilen diene dazu, eine Entsprechung des Angebotes der Beschwerdeführerin mit den Maßstäben und Zielvorgaben in § 4 Abs. 1 bis 5 ORF-G zu erreichen. In dem in Rede stehenden Bescheid der belangten Behörde sei es dieser gelungen, auf Basis von Daten der Jahresberichte der Beschwerdeführerin die Gesetzeskonformität des Hörfunkangebots der Beschwerdeführerin festzustellen, und sie habe die Beschwerde von Hörfunkveranstaltern u. a. wegen eines unangemessenen Verhältnisses der Kategorien Information, Kultur, Unterhaltung und Sport im gesamten Hörfunkprogramm der Beschwerdeführerin bezogen auf einen bestimmten Zeitraum abgewiesen. "Wenn nun aber die (eigentlich nach Auffassung der Behörde bzw. des BKS falsch kategorisierten) Jahresberichte geeignet sind, eine erhobene Beschwerde abzuweisen und die Gesetzeskonformität festzustellen, muss auch denknotwendig eine Festlegung von Programmanteilen, die sich strukturell und absolut im Bereich der im Jahresbericht ausgewerteten Daten hält ‚geeignet' sein, die Einhaltung der Bestimmung des § 4 Abs. 2 ORF-G zu gewährleisten. Dies ist im verfahrensgegenständlichen Qualitätssicherungssystem auch der Fall." Inwieweit die inkriminierten Festlegungen ungeeignet wären, die von der belangten Behörde aufgestellten quantitativen Vorgaben nicht zu gewährleisten, würde von der belangten Behörde nicht begründet. Es sei nicht ersichtlich, aus welchem Grund die Ausdifferenzierung in 6 Kategorien eine Gefahr für die Ausgewogenheit im Sinne von § 4 Abs. 2 ORF-G darstellen sollte. Dies gelte auch unter Berücksichtigung des von der belangten Behörde inkriminierten Umstandes, dass die Beschwerdeführerin im Hinblick auf die Regionalprogramme einen Durchschnittswert durch alle 9 Programme und nicht jedes regionale Hörfunkprogramm jeweils für sich festgelegt habe. Aufgrund der sehr niedrig festgelegten Unterhaltungsanteile und den hoch festgelegten Informations- und Kulturanteilen in Ö1, Ö3 und FM4 würde selbst ein Extremwert bei den Regionalprogrammen (noch) nicht zu einer problematischen Überschreitung des Unterhaltungsanteils von 50% führen. Die Festlegung bzw. der Auftrag im Hinblick auf einzelne regionale Hörfunkprogramme sei mit dem Gesetz nicht in Einklang zu bringen, da § 4 Abs. 2 ORF-G auf eine Festlegung von Programmanteilen für das Gesamtprogramm abstelle.
3.7. Die Ansicht der belangten Behörde, wonach § 4a Abs. 7 ORF-G zur Veröffentlichung der nichtveröffentlichen Beschlüsse des Stiftungsrates, mit denen zwei Professoren zu Sachverständigen für das Qualitätssicherungssystem bestellt worden seien, verpflichte, sei doppelt falsch: Die Veröffentlichungsverpflichtung nach § 4a Abs. 7 ORF-G erfasse nur die "diesbezüglichen" das heißt, das Qualitätssicherungssystem selbst betreffenden Beschlüsse des Stiftungsrates (nicht aber jedweden Beschluss im Zusammenhang mit dem Qualitätssicherungssystem). Zweitens sei die Annahme der belangten Behörde faktisch falsch, da die Beschwerdeführerin im Rahmen der regelmäßigen Information über seine Organe und sogar im Rahmen von Pressemeldungen über die Beschlüsse des Stiftungsrates informiere und diese daher veröffentlicht habe.
"http://kundendienst.orf.at/unternehmen/menschen bzw zu den jeweiligen Beschlüssen
http://kundendienst.orf.at/unternehmen/menschen/gremien/110303_2.html und
http://kundendienst.orf.at/unternehmen/menschen/gremien/121115.html, die selbstverständlich zum ursprünglichen Zeitpunkt in das Online-Angebot des ORF prominent eingebunden waren)."
3.8. Zur Annahme der belangten Behörde, dass nicht alle im Zusammenhang mit dem Qualitätssicherungssystem erstellten "Teilnehmerbefragungen" von der Beschwerdeführerin auf ihrer Website zugänglich gemacht worden seien, argumentiert die Beschwerdeführerin, dass sie in ihrem Schreiben vom 23.12.2013 angegeben habe, dass bestimmte nichtveröffentlichte Unterlagen zum Teil Informationen enthielten, deren (vollständige) Veröffentlichung iSd § 4a Abs. 7 ORF-G berechtigte Unternehmensinteressen der Beschwerdeführerin beeinträchtigen würde. Die belangte Behörde verkenne den Unterschied zwischen einem Befund und einem Gutachten. Selbst wenn es eine explizite Anordnung der Veröffentlichung eines Gutachtens gebe, habe die Beschwerdeführerin doch durch die Veröffentlichung des Befundes die maßgeblichen Informationen über die Teilnehmerbefragungen veröffentlicht. Es sei nicht weiter konkretisierbar, dass die Veröffentlichung von Meinungsumfragen zur Kompetenz von Moderatoren bzw. Journalisten berechtigte Unternehmensinteressen - womöglich sogar den Persönlichkeitsschutz von Betroffenen - verletzen könne. Es sei mit einem ordentlichen Ermittlungsverfahren nicht in Einklang zu bringen, dem Rechtsunterworfenen sowohl Behauptungs- als auch Nachweispflichten ohne jede Konkretisierung aufzubürden. Die Beschwerdeführerin sei nicht verpflichtet, bestimmte Fragen im Rahmen von Teilnehmerbefragungen zu stellen, weshalb eine unbedingte Veröffentlichungspflicht in Zukunft zu "harmlosen" Fragen und "nicht zur Verwirklichung der Ziele des § 4a ORF-G" beitrage. Die belangte Behörde habe nicht begründet, weshalb die Veröffentlichung von - aus heutiger Sicht - alten Teilnehmerbefragungen im Verhältnis mit der damit verbundenen Beeinträchtigung verfassungsrechtlich abgesicherter Belange des Datenschutzes (§ 1 DSG 2000) notwendig und verhältnismäßig sei. § 4a Abs. 8 ORF-G trage nur in die Zukunft gerichtete Verhaltensweisen und nicht die Nachholung von Handlungen, die zu einer Feststellung einer Rechtsverletzung geführt hätten.
3.9. In Zusammenhang mit Spruchpunkt 1.3. bemängelt die Beschwerdeführerin, dass sie die belangte Behörde nicht darüber in Kenntnis gesetzt habe, welche Anforderungen diese an die Einhaltung des § 4a Abs. 6 ORF-G stelle. Ohne genaues Wissen um die Auslegung sei keine "Punktlandung" möglich gewesen. Die Beschwerdeführerin habe versucht, der Aufforderung der belangten Behörde bestmöglich zu entsprechen, alle mit der Erstellung des Qualitätssicherungssystems in Zusammenhang stehenden Unterlagen vorzulegen. Eher zufällig habe die Beschwerdeführerin das Ergebnisprotokoll zum Workshop "ORF Qualitätssicherung - Evaluation" vom 25.09.2013 vorgelegt. Die Nichtvorlage eines entsprechenden Protokolls für das Jahr 2012 bedeute aber nicht, dass die Beschwerdeführerin im Jahr 2012 das Qualitätssicherungssystem nicht überprüft habe. Der Ausbau eines reinen Sport-Spartenprogramms von wenigen Stunden täglich auf ein 24-Stunden-Sport-Spartenprogramm sei denklogisch nicht mit einer Änderung des festzulegenden Anteils an Sportsendungen in diesem Programm verbunden. Im inkriminierten Qualitätssicherungssystem sei die Programmstruktur des ORF-Spartenkanals ORF SPORT + mit 100% festgelegt worden. Aus welchen Gründen die Beschwerdeführerin in diesem Bereich nach dem zeitlichen Ausbau eine Anpassung des Prozentwertes hätte durchführen müssen, bleibe im Dunkeln. Im Zusammenhang mit ORF III habe die Beschwerdeführerin darauf hingewiesen, dass eine Festlegung deshalb unterblieben sei, da es in den Anfängen eines neuen Programms lizenzrechtebedingt, budgetbedingt, erfahrungsbedingt usw. notwendigerweise zu starken Schwankungen der Programmierung und damit zu großen Schwankungen in den Programmanteilen komme. Es wäre für ein Programm mit Sendestart am 26.10.2011 ohne jede Erfahrungs- und (mangels Auswertung) Datenwerte nicht sinnvoll möglich, bereits Festlegungen zu treffen, die höchstens zufällig erreicht werden könnten. Es könne dem Gesetzgeber nicht unterstellt werden, sinnloses anzuordnen und Festlegungen "um ihrer selbst willen" zu fordern, ohne dass diese Festlegungen auch sinnvollen Einfluss in die Programmierung finden könnten. Es sei daher zulässig gewesen, zunächst stabile Auswertungen abzuwarten, um durch die Festlegung von Programmanteilen im Sinne einer strategischen Steuerung gezielt Programmimpulse setzen zu können. Dass eine gesetzeskonforme Evaluierung nur vorliege, wenn sie sämtliche Mängel zutage fördere, sei im Übrigen auszuschließen. Selbst wenn also die Beschwerdeführerin bestimmte Festlegungen im Qualitätssicherungssystem in dem ORF-G widersprechender Weise nicht getroffen hätte, bedeutet dies nicht automatisch eine unzureichende Überprüfung des Systems.
4. Mit Beschwerdevorlage von 11.06.2014 übermittelte die belangte Behörde die verfahrensgegenständlichen Verfahrensakten.
5. Mit Schriftsatz vom 16.04.2015 wurde der belangten Behörde die verfahrensgegenständliche Beschwerde mit der Aufforderung zu dieser innerhalb einer Frist von zwei Wochen eine Stellungnahme abzugeben, zugestellt.
6. Mit Schriftsatz vom 07.05.2015 übermittelte die belangte Behörde eine Stellungnahme.
7. Diese Stellungnahme wurde der Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 11.05.2015 zur Kenntnis übermittelt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Zum entscheidungswesentlichen Sachverhalt kann auf die Ausführungen zum Verfahrensgang (vgl. zuvor I.) sowie die im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen (vgl. S 6 - 25) verwiesen werden.
1.2. Die Beschwerdeführerin übermittelte der belangten Behörde am 23.12.2013 ein Schreiben, das folgenden Inhalt aufwies:
"Aufforderung zur Übermittlung von weiteren Informationen betreffend das Qualitätssicherungssystem gemäß § 4a ORF-G / KOA 11.285/13-001
Sehr geehrte Damen und Herren,
unseres Erachtens haben wir bereits mit den bisherigen Schreiben ausreichend dargetan, dass der ORF die Bestimmungen zum Verfahren (!) der Erstellung und Überarbeitung (!) des Qualitätssicherungssystems genauestens eingehalten. Nur auf das Verfahren (der Erstellung und Überarbeitung) bezieht sich die Kompetenz der KommAustria nach § 4a Abs 8 ORF-G.
Die KommAustria hat mit Schreiben vom 10.12.2013, eingelangt am 11.12.2013, den ORF dazu aufgefordert, bestimmte weitere Angaben betreffend das Qualitätssicherungssystem zu machen, die nicht das Verfahren der Erstellung und Überarbeitung des Qualitätssicherungssystems betreffen. Dessen ungeachtet möchten wir die gewünschten Auskünfte wie folgt geben:
1. Beschluss des Stiftungsrats vom 12.6.2013
Die KommAustria führt in ihrem Schreiben vom 10.12.2013 aus, dass der ORF einen Screenshot der Website http://zukunft.ORF.at vom 4.11.2013 betreffend das Qualitätssicherungssystem beigelegt habe, auf dem ersichtlich sei, dass zu diesem Zeitpunkt unter anderem der Beschluss des Stiftungsrats von seiner Sitzung am 12.6.2013 auf dieser Website zugänglich war. Demgegenüber wäre auf dem von der KommAustria am 26.9.2013 erstellten Screenshot der Website http://zukunft.orf,aUshow_content2,php?s2id=i76 der Beschluss des Stiftungsrats von seiner Sitzung am 12.6.2013 nicht enthalten. Dies lasse vermuten, dass der Beschluss des Stiftungsrats von seiner Sitzung am 12.6.2013 vom ORF nicht gemäß § 4a Abs 7 ORF-G leicht, unmittelbar und ständig zugänglich gemacht wurde.
Dazu ist zunächst festzuhalten, dass es keinen Beschluss des Stiftungsrats (zum Qualitätssicherungssystem oder zu einem anderen Verhandlungsgegenstand) vom 12.6.2013 gibt. Ein solcher wurde nicht gefasst und daher auch nicht auf der Webseite http://zukunft.ORF.at veröffentlicht. Vielmehr hat der Publikumsrat am 12.6.2013 einen Beschluss gefasst, der am 24.10.2013 veröffentlicht wurde. Schon aufgrund des Datums der Veröffentlichung konnte der zuvor von der KommAustria angefertigte Screenshot vom 26.09.2013 diese Veröffentlichung nicht enthalten.
Der Veröffentlichung dieser Empfehlung waren interne Diskussionen über das Bestehen einer Verpflichtung zur Veröffentlichung dem Grunde nach voran gegangen, da diese Empfehlung weder auf eine Empfehlung des (hierfür zuständigen) Qualitätsausschusses des Publikumsrats zurückging; gemäß § 4a Abs 2 vorletzter Satz ORF-G gilt nämlich: ‚Für die Erstattung von Empfehlungen zum Qualitätssicherungssystem (§ 30 Abs. 1Z 7) ist ein ständiger Ausschuss des Publikumsrates zu bilden (Qualitätsausschuss).' Noch weist die Empfehlung die sonstigen hierfür erforderlichen gesetzlichen Merkmale auf. Dass die Veröffentlichung der Empfehlung demgemäß freiwillig erfolgte, ist letztlich aber ohnehin nicht entscheidungserheblich, denn unabhängig davon wäre im Zusammenhang mit dem Qualitätssicherungssystem eine jährliche Betrachtungsweise anzustellen. Daher wäre eine Veröffentlichung eines Beschlusses des Publikumsrates zum Qualitätssicherungssystem auch erst zum Jahreswechsel - bzw gemeinsam mit der Veröffentlichung der Berichte gemäß § 7 ORF-G - zulässig gewesen. Eine Gesetzesverletzung liegt daher im Rahmen der Veröffentlichung des Beschlusses des Publikumsrates vom 12.6.2013 keinesfalls vor.
2. Beeinträchtigung von berechtigten Unternehmensinteressen durch Veröffentlichung von Imagedaten
Die KommAustria ersucht konkreter darzulegen, weshalb der Zugänglichmachung der im Rahmen des Qualitätssicherungssystems erstellten Teilnehmerbefragungen berechtigte Unternehmensinteressen des ORF gemäß § 4a Abs 7 ORF-G entgegenstehen.
Insgesamt verweisen wir zunächst darauf, dass die wichtigsten Ergebnisse aus der ‚Overallbefragung' und dem ‚Qualitätsprofil' als Befund im Gutachten des Sachverständigen nach § 4a Abs 2 ORF-G enthalten und auf der Webseite veröffentlicht sind (vgl z.B. Seite 9 ff unter
http://zukunft.orf.at/rte/upload/texte/2013/gutachtenqualita_776Jssi2011.pdf und Seite 15 ff
http://zukunft.orf.at/rte/upload/texte/2013/qualitaetssicherung/ qualsigutachten2012fin.pdf). ln dieser zusammengefassten Form entsprechen die Ergebnisse dem Auftrag nach § 4a ORF-G, die Zufriedenheit des Publikums, die Ausgewogenheit der Programme bzw Angebote und die Berücksichtigung der Vielfalt der Interessen zu überprüfen. Das veröffentlichte Gutachten geht in der Gesamtschau auf alle Module der Qualitätssicherung und deren Ergebnisse ein.
Eine Veröffentlichung der sehr detaillierten Ergebnisse und Ergebnisverläufe ‚im Volltext' ist nicht geboten, zumal durch das Gesetz ein solch hoher Detailgrad schon in der Überprüfung gar nicht gefordert wird. Der Zugänglichmachung der im Rahmen des Qualitätssicherungssystems erstellten Teilnehmerbefragungen im Volltext würden auch berechtigte Unternehmensinteressen des ORF gemäß § 4a Abs 7 ORF-G entgegenstehen:
Im Rahmen der gegenständlichen Teilnehmerbefragungen - das sind eine sogenannte ‚Overallbefragung' und eine Befragung zum ‚Qualitätsprofil' - werden über den unmittelbaren Gesetzesauftrag hinaus sehr detaillierte Fragen ausgearbeitet und einer repräsentativen Auswahl von Teilnehmern gestellt. Demgemäß liefern die Antworten auf diese Fragen und die vollständigen Auswertungen insbesondere Mitbewerbern oder deren Verbänden konkrete Anhaltspunkte zu zukünftigen Programmstrategien des ORF als auch zur (bestehenden oder fehlenden) Wertschätzung vergangener Maßnahmen. Deren Veröffentlichung ermöglicht in einem derzeit und in absehbarer Zukunft äußerst konfliktbeladenen Verhältnis anderen Marktteilnehmern, gegen den ORF nicht nur in Pressemeldungen sondern auch in behördlichen Verfahren vorzugehen bzw zum wirtschaftlichen Schaden negative ‚Stimmung' zu machen.
So listet z.B. die ‚Overallbefragung' im Volltext detaillierte Auswertungen zur Frage ‚Wie sehr würden Sie den ORF vermissen?' auf und gibt eine ‚Vermissensquote' seit der ersten diesbezüglichen Befragung aus dem Jahr 2000 an. Es bedarf keiner großen Phantasie, um sich vorzustellen, welche Kampagne der Verband österreichischer Privatsender im Fall der Veröffentlichung von (beinahe jedweden) diesbezüglichen Ergebnissen gegen den ORF lancieren würde. Ebenso bieten Inhalte der Befragung aus dem ‚Qualitätsprofil' im Fall der Veröffentlichung starkes Konfliktpotenzial bzw sind geeignet zu wirtschaftlichen Einbußen zu führen. Zudem detaillieren bestimmten Fragen bzw Antworten auch auf bereits individualisierbare Gruppen im ORF, wie beispielsweise nach der Kompetenz von Moderatoren und Moderatorinnen bzw Journalisten und Journalistinnen.
Da schon verschiedene Fragestellungen und deren detaillierte Auswertungen im Volltext in dieser Form durch das ORF-G nicht geboten sind, zwingt das ORF-G auch zu keiner Veröffentlichung des Volltexts bzw beeinträchtigt die Veröffentlichung daher ohne Zweifel berechtigte Geheimhaltungsinteressen und wirtschaftliche Interessen des ORF."
Am 21.02.2012, am 14.03.2012 und am 21.09.2012 wurde das Thema "ORF-Qualitätssicherung 2012" im Rahmen von "Evaluationsgesprächen" mit folgendem Inhalt erörtert:
ORF-Qualitätssicherung 2012:
Evaluationsgespräch Publikumsgespräche
Termin: 14.03.2012, 10.00-12.00 Uhr
Ort: ORF-Zentrum Wien, GMF
Teilnehmer/innen (alphabetisch gereiht):
Intern:
XXXX
XXXX
XXXX
XXXX
XXXX
Extern:
XXXX
Agenda:
Untersuchungsablauf und -inhalte
erste Publikumsgespräch 2012 zum Thema Wissenschaft/Lebenshilfe
Fazit:
Die 2011 erstmalig durchgeführte Erweiterung der Publikumsgespräche auf pro Jahr vier
statt drei Veranstaltungen brachte zum Teil inhaltliche Adaptionen mit sich, da der Bereich Wissenschaft/Service/Lebenshilfe nun nicht im Bereich Information, sondern eben gesondert erhoben wird - die Erfahrungen damit waren in Summe durchaus positiv.
Die bisherigen Bewertungen der Teilnehmer/innen nach allen Gesprächen haben gezeigt, dass Inhalt und Ablauf der Publikumsgespräche von den Beteiligten als positiv erlebt werden. Die Reaktionen der Befragten deuten darauf hin, dass das aktive Einholen von Feedback zum Programm und die Diskussion dazu sehr geschätzt werden. Unter anderem dieser Aspekt soll daher 2012 auch einmal systematisch erfasst und in der Berichtslegung abgebildet werden, weshalb 2012 telefonische Nachbefragungen der Teilnehmer/innen am Publikumsgespräch zur Veranstaltung durchgeführt werden sollen.
ORF-Qualitätssicherung 2012:
Evaluationsgespräch Qualitätsprofil 2012
Termin: 21.9.2012
Ort: ORF-Zentrum Wien, GMF
Teilnehmer/innen (alphabetisch):
Intern:
XXXX
XXXX
XXXX
XXXX
XXXX
Extern:
XXXX
Agenda:
Fazit:
Der Gutachter bestätigt in seinem Bericht, dass die Überprüfung der ORF-Qualitätsprofile in ihrer Anlage ein gutes Beispiel für die Überführung gesetzlicher Qualitätsanforderungen in empirische Kategorien sei und eine substanzielle Bereicherung des ORF-Qualitätssicherungssystems darstelle, indem der Public Value des ORF empirisch belegt werde. Die grundsätzliche Beibehaltung von Anlage und inhaltlicher Ausrichtung der Methode wird damit auch aus externer Sicht bestätigt.
Besprochen werden die Fragestellungen für Gruppendiskussionen und Interviews zum Qualitätsprofil ORF-TV-Kultur/Religion.
Für 2013 diskutiert und geplant wird ein gemeinsamer Workshop zur Evaluation des Qualitätssicherungssystems mit allen am System beteiligten Instituten und dem Gutachter.
ORF-Qualitätssicherung 2012:
Evaluationsgespräch Qualitätsprofil 2011/2012
Termin: 21.02.2012, 15.00 -17.00 Uhr
Ort: ORF-Zentrum Wien, GMF
Teilnehmerinnen (alphabetisch):
Intern:
XXXX
XXXX
XXXX
XXXX
XXXX
Extern:
XXXX
Agenda:
Feedbackgespräch zur 2011 erstmals im Rahmen der Qualitätssicherung durchgeführten Evaluierung von ORF-Qualitätsprofilen: Für die unterschiedlichen Medien und Programmkategorien werden dabei Auftragswerte erarbeitet, die als interne Qualitätsvorgaben und -richtlinien gelten und extern überprüft werden können - die Überprüfung wurde 2011 vom Institut XXXX übernommen.
Fazit:
Mit der Formulierung und Überprüfung von Qualitätsprofilen wurde 2011 erstmals begonnen, ausgewählt wurde dafür der Programmbereich der ORF-Information im Fernsehen. XXXX führte für die Evaluierung, bei der das Anforderungsprofil an die TV-Information dem Publikum vorgelegt und einer Bewertung unterzogen wird, zwei Gruppendiskussionen sowie österreichweit 120 Face-to-Face-Interviews durch.
In Summe hat sich die gewählte Methode als für die Umsetzung der Fragestellung geeignet erwiesen. Auf Basis der Erkenntnisse empfiehlt es sich die Anlage der Untersuchung für das Qualitätsprofil 2012 beizubehalten. Inhaltlich fortgesetzt wird mit dem Bereich Kultur/Religion im ORF-Fernsehen - aufgrund der Themenbreite ist geplant die Methode nach Möglichkeit um eine Gruppendiskussion zu erweitern (d. h. Durchführung einer Gruppendiskussion vor der Interviewphase, zwei danach - gegebenenfalls getrennt nach den Themenbereichen Kultur/Religion).
Beweiswürdigend ist im Hinblick auf die im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen festzuhalten, dass diesen - soweit entscheidungsrelevant - in der Beschwerde nicht entgegengetreten wird. Hinsichtlich des Vorbringens der Beschwerdeführerin, dass sie unter ("http://kundendienst.orf.at/unternehmen/menschen bzw zu den jeweiligen Beschlüssen
http://kundendienst.orf.at/unternehmen/menschen/gremien/110303_2.html und
http://kundendienst.orf.at/unternehmen/menschen/gremien/121115.html,) über die verfahrensgegenständlichen Beschlüsse des Stiftungsrates informiert und diese daher entgegen der Ansicht der belangten Behörde veröffentlicht habe, ist auszuführen, dass diesem Sachverhalt - wie in der Folge näher ausgeführt werden wird - keine Relevanz zukommt.
Die Feststellungen zur Evaluierung des Qualitätssicherungssystems im Jahr 2012 ergeben sich aus den drei vorzitierten, von der Beschwerdeführerin erstmals mit der Beschwerde vorgelegten, Kurzprotokollen zur ORF-Qualitätssicherung 2012.
3.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist (im Wesentlichen gleichlautend Art. 135 Abs. 1 B-VG sowie § 2 VwGVG). Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält § 36 KOG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden in jenen Fällen, in denen die KommAustria belangte Behörde ist (§ 9 Abs. 2 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes - VwGVG, BGBl I. Nr. 33/2013), durch Senat entscheidet.
3.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
3.3. § 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der erstinstanzlichen Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu § 27 VwGVG). Konkret lautet die Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen."
Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG. Die vorliegend relevanten Abs. 1 und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt:
"§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist."
Der maßgebliche Sachverhalt steht gegenständlich fest (vgl. Punkt II.1.). Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden.
Zu Spruchpunkt A)
3.4. § 4 ORF-G, BGBl. Nr. 531/1984 idF BGBl. I. Nr. l 50/2010, lautet:
"Öffentlich-rechtlicher Kernauftrag
§ 4. (1) Der Österreichische Rundfunk hat durch die Gesamtheit seiner gemäß § 3 verbreiteten Programme und Angebote zu sorgen für:
1. die umfassende Information der Allgemeinheit über alle wichtigen politischen, sozialen, wirtschaftlichen, kulturellen und sportlichen Fragen;
2. die Förderung des Verständnisses für alle Fragen des demokratischen Zusammenlebens;
3. die Förderung der österreichischen Identität im Blickwinkel der europäischen Geschichte und Integration;
4. die Förderung des Verständnisses für die europäische Integration;
5. die Vermittlung und Förderung von Kunst, Kultur und Wissenschaft;
6. die angemessene Berücksichtigung und Förderung der österreichischen künstlerischen und kreativen Produktion;
7. die Vermittlung eines vielfältigen kulturellen Angebots;
8. die Darbietung von Unterhaltung;
9. die angemessene Berücksichtigung aller Altersgruppen;
10. die angemessene Berücksichtigung der Anliegen behinderter Menschen;
11. die angemessene Berücksichtigung der Anliegen der Familien und der Kinder sowie der Gleichberechtigung von Frauen und Männern;
12. die angemessene Berücksichtigung der Bedeutung der gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften;
13. die Verbreitung und Förderung von Volks- und Jugendbildung unter besonderer Beachtung der Schul- und Erwachsenenbildung;
14. die Information über Themen der Gesundheit und des Natur-, Umwelt- sowie Konsumentenschutzes unter Berücksichtigung der Förderung des Verständnisses über die Prinzipien der Nachhaltigkeit.
15. die Förderung des Interesses der Bevölkerung an aktiver sportlicher Betätigung;
16. die Information über die Bedeutung, Funktion und Aufgaben des Bundesstaates sowie die Förderung der regionalen Identitäten der Bundesländer;
17. die Förderung des Verständnisses für wirtschaftliche Zusammenhänge;
18. die Förderung des Verständnisses für Fragen der europäischen Sicherheitspolitik und der umfassenden Landesverteidigung;
19. die angemessene Berücksichtigung und Förderung sozialer und humanitärer Aktivitäten, einschließlich der Bewusstseinsbildung zur Integration behinderter Menschen in der Gesellschaft und am Arbeitsmarkt.
Der Österreichische Rundfunk hat, soweit einzelne Aufträge den Spartenprogrammen gemäß §§ 4b bis 4d übertragen wurden, diese Aufgaben auch im Rahmen der Programme gemäß § 3 Abs. 1 wahrzunehmen; der öffentlich-rechtliche Kernauftrag bleibt durch die Spartenprogramme insoweit unberührt.
(2) In Erfüllung seines Auftrages hat der Österreichische Rundfunk ein differenziertes Gesamtprogramm von Information, Kultur, Unterhaltung und Sport für alle anzubieten. Das Angebot hat sich an der Vielfalt der Interessen aller Hörer und Seher zu orientieren und sie ausgewogen zu berücksichtigen. Die Anteile am Gesamtprogramm haben in einem angemessenen Verhältnis zueinander zu stehen.
(3) Das ausgewogene Gesamtprogramm muss anspruchsvolle Inhalte gleichwertig enthalten. Die Jahres- und Monatsschemata des Fernsehens sind so zu erstellen, dass jedenfalls in den Hauptabendprogrammen (20 bis 22 Uhr) in der Regel anspruchsvolle Sendungen zur Wahl stehen. Im Wettbewerb mit den kommerziellen Sendern ist in Inhalt und Auftritt auf die Unverwechselbarkeit des öffentlich-rechtlichen Österreichischen Rundfunks zu achten. Die Qualitätskriterien sind laufend zu prüfen.
(4) Insbesondere Sendungen und Angebote in den Bereichen Information, Kultur und Wissenschaft haben sich durch hohe Qualität auszuzeichnen. Der Österreichische Rundfunk hat ferner bei der Herstellung von Hörfunk- und Fernsehprogrammen sowie sonstigen Angeboten auf die kulturelle Eigenart, die Geschichte und die politische und kulturelle Eigenständigkeit Österreichs sowie auf den föderalistischen Aufbau der Republik besonders Bedacht zu nehmen.
(5) Der Österreichische Rundfunk hat bei Gestaltung seiner Sendungen und Angebote weiters für
1. eine objektive Auswahl und Vermittlung von Informationen in Form von Nachrichten und Reportagen einschließlich der Berichterstattung über die Tätigkeit der gesetzgebenden Organe und gegebenenfalls der Übertragung ihrer Verhandlungen;
2. die Wiedergabe und Vermittlung von für die Allgemeinheit wesentlichen Kommentaren, Standpunkten und kritischen Stellungnahmen unter angemessener Berücksichtigung der Vielfalt der im öffentlichen Leben vertretenen Meinungen;
3. eigene Kommentare, Sachanalysen und Moderationen unter Wahrung des Grundsatzes der Objektivität
zu sorgen.
(5a) Im Rahmen der gemäß § 3 verbreiteten Programme sind angemessene Anteile in den Volksgruppensprachen jener Volksgruppen, für die ein Volksgruppenbeirat besteht, zu erstellen. Auch die gemäß § 3 Abs. 5 Z 2 verbreiteten Angebote sollen Anteile in diesen Sprachen beinhalten. Das Ausmaß der Programm- und Angebotsanteile ist im jeweiligen Jahressendeschema oder Jahresangebotsschema nach Anhörung des Publikumsrates festzulegen.
(6) Unabhängigkeit ist nicht nur Recht der journalistischen oder programmgestaltenden Mitarbeiter, sondern auch deren Pflicht. Unabhängigkeit bedeutet Unabhängigkeit von Staats- und Parteieinfluss, aber auch Unabhängigkeit von anderen Medien, seien es elektronische oder Printmedien, oder seien es politische oder wirtschaftliche Lobbys.
(7) Die Mitarbeiter des Österreichischen Rundfunks sind den Zielen des Programmauftrags verpflichtet und haben an dessen Erfüllung aktiv mitzuwirken.
(8) Der Generaldirektor hat im Einvernehmen mit dem Redakteursausschuss (§ 33 Abs. 7) unter Wahrung der in § 32 Abs. 1 genannten Grundsätze einen Verhaltenskodex für journalistische Tätigkeit bei der Gestaltung des Inhalteangebots zu erstellen. Dabei ist insbesondere auf die vorstehenden Absätze sowie die Bestimmungen des § 10 Abs. 1 bis 12 unter Berücksichtigung der hierzu ergangenen Rechtsprechung Bedacht zu nehmen. Der Verhaltenskodex ist regelmäßig auf seine Eignung zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen. Der Verhaltenskodex bedarf der Zustimmung des Publikumsrates und des Stiftungsrates und ist auf der Website des Österreichischen Rundfunks zu veröffentlichen. Der Österreichische Rundfunk hat darüber hinaus nähere Verfahren einschließlich Anlaufstellen für die Sicherung der Einhaltung des Verhaltenskodex vorzusehen."
§ 4a ORF-G, BGBl. Nr. 531/1984 idF BGBl. I. Nr. l 50/2010, lautet:
"Qualitätssicherungssystem
§ 4a. (1) Der Generaldirektor hat ein Qualitätssicherungssystem zu erstellen, das unter besonderer Berücksichtigung der Unabhängigkeit und Eigenverantwortlichkeit aller programmgestaltenden Mitarbeiter, der Freiheit der journalistischen Berufsausübung sowie der Selbständigkeit und Eigenverantwortlichkeit der Direktoren und Landesdirektoren Kriterien und Verfahren zur Sicherstellung der Erfüllung des gemäß § 4 erteilten öffentlich-rechtlichen Kernauftrages definiert.
(2) Das Qualitätssicherungssystem bedarf der Genehmigung des Stiftungsrates. Zur Beurteilung der Gesamtleistungen des Qualitätssicherungssystems auf Basis des vorgelegten Jahresberichts, insbesondere ob den Qualitätskriterien in den wesentlichen Belangen entsprochen wurde, ist ein vom Generaldirektor mit Zustimmung des Stiftungsrates beauftragter Sachverständiger heranzuziehen. Der Sachverständige hat eine außerhalb des Unternehmens stehende Person zu sein, muss über die entsprechende berufliche Qualifikation und Erfahrung verfügen und ist in Ausübung der Funktion an keine Weisungen und Aufträge gebunden. Für die Erstattung von Empfehlungen zum Qualitätssicherungssystem (§ 30 Abs. 1 Z 7) ist ein ständiger Ausschuss des Publikumsrates zu bilden (Qualitätsausschuss). Der Publikumsrat hat seine Empfehlungen zu begründen.
(3) Zur Sicherstellung der Ausgewogenheit des Inhaltsangebots (§ 4 Abs. 1 bis 3) und der darauf bezogenen Entscheidungsfindung für die langfristigen Programmpläne sowie die Jahressendeschemen ist neben der Entwicklung qualitativer Kriterien auch in quantitativer Hinsicht die Festschreibung der einzelnen Programmkategorien zuzurechnenden Anteile am bezughabenden Fernseh- und Hörfunkangebot Bestandteil des Qualitätssicherungssystems. Dazu ist vom Österreichischen Rundfunk eine Programmstrukturanalyse für das Fernseh- und Radioprogramm durchzuführen, wobei bei der Kategorisierung der Sendungen und der Einordnung in Kategorien vom für die Erstellung des Berichts nach § 7 eingesetzten Programmcodierungssystem auszugehen ist. Bei der Festlegung dieser Anteile ist vom ORF-Sendeschema für Fernsehen und Radio auszugehen. Für diese Anteile können unter Berücksichtigung externer, die Programm- und Angebotsplanung und gestaltung betreffender Faktoren wie insbesondere der Entwicklung der Zuschaueranteile und der Konkurrenzsituation, der Vorhersehbarkeit besonderer Themenschwerpunkte oder auch der Prognosen über die weitere wirtschaftliche Entwicklung Schwankungsbreiten von bis zu +/- 5 Prozentpunkten für jeweils einen im Durchschnitt von vier Jahren zu erreichenden Programmanteil festgelegt werden. Jedenfalls ist bei dieser Festlegung auch auf die Publikumsinteressen und -bedürfnisse Bedacht zu nehmen.
(4) Das Qualitätssicherungssystem für Fernsehen, Radio und Online hat in qualitativer Hinsicht auch begründete Ausführungen zu den im öffentlich-rechtlichen Kernauftrag formulierten Zielen der Unverwechselbarkeit des Inhalts und des Auftritts (§ 4 Abs. 3), der in der Regel anspruchsvollen Sendungsgestaltung in den Hauptabendprogrammen (§ 4 Abs. 3) und der hohen Qualität in den Bereichen Information, Kultur und Wissenschaft (§ 4 Abs. 4) zu umfassen.
(5) Im Rahmen des Qualitätssicherungssystems ist durch ein kontinuierliches repräsentatives und qualitatives Publikumsmonitoring auch unter Beiziehung externer Fachexperten aus den jeweiligen Bereichen auch die Zufriedenheit des Publikums mit dem Programm- und Inhaltsangebot zu überprüfen. Zur Erstellung und regelmäßigen Überarbeitung der Kriterien für die Sicherstellung der Ausgewogenheit und der Berücksichtigung der Vielfalt der Interessen der Hörer und Seher (§ 4 Abs. 2) ist ergänzend auf die Ergebnisse regelmäßig durchgeführter, repräsentativer Teilnehmerbefragungen durch vom Österreichischen Rundfunk oder seinen Tochtergesellschaften unabhängige, anerkannte Marktforschungsinstitute oder auf repräsentative Studien und Erhebungen fachlich qualifizierter Institutionen Bedacht zu nehmen.
(6) Die vom Österreichischen Rundfunk entwickelten Kriterien und Verfahren sind von ihm zumindest jährlich auf ihre Eignung zu überprüfen (§ 4 Abs. 3) und gegebenenfalls anzupassen.
(7) Das nach den Grundsätzen dieser Bestimmung eingeführte Qualitätssicherungssystem sowie die dazu erstellten Studien und Teilnehmerbefragungen und die diesbezüglichen Beschlüsse des Stiftungsrates und des Publikumsrates sind auf der Website des Österreichischen Rundfunks leicht, unmittelbar und ständig zugänglich zu machen, soweit dies rechtlich möglich ist und damit nicht berechtigte Unternehmensinteressen des Österreichischen Rundfunks beeinträchtigt werden.
(8) Die Regulierungsbehörde hat aufgrund einer Beschwerde gemäß § 36 Abs. 1 Z 1 die Einhaltung des Verfahrens der Erstellung und Überarbeitung des Qualitätssicherungssystems zu überprüfen und festzustellen, ob und durch welchen Sachverhalt gegen die vorstehenden gesetzlichen Bestimmungen verstoßen wurde und kann dazu im Falle des Verstoßes Aufträge zur Einhaltung des Verfahrens erteilen. Eine Überprüfung durch die Regulierungsbehörde hat jedenfalls alle zwei Jahre stattzufinden."
Aus den Gesetzesmaterialien (611 BlgNR 24. GP) zur Novelle des ORF-G mit BGBl. I Nr. 50/2010 ergibt sich zum in Rede stehenden Qualitätssicherungssystem Folgendes:
"1.2. In Entsprechung mit den Vorgaben der Europäischen Kommission hinsichtlich der beihilfenrechtlichen Ausgestaltung der Regelungen des ORF-G wird dem Ausbau des internen Qualitätssicherungssystems zur Festlegung von Kriterien und Verfahren zur Sicherstellung der Erfüllung des Kernauftrags besondere Bedeutung beizumessen sein. Der Entwurf sieht daher eine Intensivierung der für die Beschlussfassung über das System notwendigen Verfahrensschritte hin zu einer optimalen Erfüllung der Maßstäbe und Zielvorgaben in § 4 Abs. 1 bis 5 vor. Die Erstellung des Qualitätssicherungssystems ist Pflicht des Generaldirektors, der dazu der Genehmigung des Stiftungsrates unter näher bestimmter Einbindung des Publikumsrates bedarf. Zusätzlich sollen Eignung und Leistungen des Qualitätssicherungssystems auch einer externen "Überprüfung" durch einen unabhängigen Gutachter unterzogen werden. Das Qualitätssicherungssystem soll sich nicht nur auf verfahrenstechnische Maßnahmen beschränken, sondern auch dazu führen, dass die Zielvorgaben des Gesetzes weiter ausdifferenziert und praktisch handhabbar werden. Weiterhin bleibt unberührt, dass entsprechend der höchstgerichtlichen Judikatur § 4 ORF-G den Gestaltungsspielraum bei der Programmerstellung nicht durch Sendungsinhalte determiniert, die jedenfalls Programmbestandteil sein müssen (vgl. dazu VfSlg. 16911/2003 und auch VwGH 21.4.2004, 2004/04/0009).
[...]
Zu § 4a:
Die Regelung dient in Entsprechung der Vorgaben der Europäischen Kommission hinsichtlich der beihilfenrechtlichen Ausgestaltung der Regelungen des ORF-G dem Ausbau des Qualitätssicherungssystems zur Festlegung von Kriterien und Verfahren zur Sicherstellung der Erfüllung des Kernauftrags.
Ziel der Regelung ist es, auch durch eine Intensivierung der für die Beschlussfassung über das System notwendigen Verfahrensschritte zu einer optimalen Entsprechung des Angebots des ORF mit den bereits mit der Novelle des Jahres 2001 eingeführten und unverändert beibehaltenen Maßstäben und Zielvorgaben in § 4 Abs. 1 bis 5 zu gelangen. So bestimmt etwa § 4 Abs. 3 letzter Satz der bereits geltenden Rechtslage, dass Qualitätskriterien laufend zu prüfen sind oder regelt § 4 die Anforderung eines differenzierten Gesamtangebots, das sich an der Vielfalt der Interessen der Konsumenten zu orientieren und diese auch ausgewogen zu berücksichtigen hat oder auch, dass sich die Sendungen durch hohe Qualität auszuzeichnen haben.
Die Erstellung des Qualitätssicherungssystems ist dem Organgefüge des ORF entsprechend zunächst die Pflicht des Generaldirektors (§ 23 Abs. 2 Z 1a). Dem Generaldirektor obliegt es daher unter Einbindung der Direktoren und Landesdirektoren - ohne dass dies aber seine umfassende Kompetenz im Sinne des § 25 Abs. 1 letzter Satz in Frage stellt - das System und die den zentralen Bestandteil des Systems bildenden Kriterien und Verfahren zu erstellen.
In weiterer Folge tritt hinzu, dass der Stiftungsrat das vom Generaldirektor vorgeschlagene System samt dessen Änderungen ausdrücklich zu genehmigen hat, während dem Stiftungsrat bislang ausdrücklich nur im Rahmen der Kompentenzzuweisungen die Beratung bei der Einführung von Qualitätssicherungssystemen zukam. Schließlich wird ergänzend vorgesehen, dass neben der Einbindung des Publikumsrates als Gesamtorgan auch organisatorisch dafür verpflichtend Sorge zu tragen ist, dass sich ein eigener kompetenter Ausschuss des Publikumsrates spezifisch mit allen Fragen des Qualitätssicherungssystems befasst und diese Fragen vorberät, um den Publikumsrat besser in die Lage zu versetzen, die Angelegenheit im Plenum ausführlich beraten und seine Empfehlungen mit entsprechend fundierter Begründung versehen zu können. Auch damit soll eine umfassende und auf ausreichendem Input basierende Meinungsbildung im Stiftungsrat gewährleistet sein.
Ein weiterer bisher nicht gesetzlich verankerter Verfahrensschritt soll dadurch hinzutreten, dass Eignung und Leistungen des Qualitätssicherungssystems nicht nur intern beurteilt werden, sondern in Zukunft auch ein externer Gutachter diese Beurteilung vornehmen soll, um Zweifeln an der Aussagekraft der Beurteilung entgegenzuwirken. Bei diesem externen Sachverständigen muss es sich um eine von den Interessen des ORF unabhängige, keinerlei Aufträgen oder Weisungen unterliegende Person handeln. Diese externe Beurteilung soll auch einen der Faktoren bei zukünftigen Überarbeitungen und Ergänzungen des Systems beisteuern. Im Hinblick auf die schon derzeit bestehenden Vorgaben des Gesetzes zur Berücksichtigung der Vielfalt der Konsumenteninteressen ist aber auch zukünftig verpflichtend vorgesehen, diesen Vorgaben auch durch ein kontinuierliches Publikumsmonitoring so weit wie möglich Rechnung zu tragen. Auch bei diesem Publikumsmonitoring soll es allerdings nicht nur um den Geschmack und die Anliegen des auch in der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts und des Bundeskommunikationssenates als Maßfigur herangezogenen Durchschnittskonsumenten gehen. Vielmehr trägt Abs. 5 des vorliegenden Entwurfs auch auf, die Beurteilung einschlägiger Fachexperten über das Inhaltsangebot in dieses Publikumsmonitoring einzubeziehen. Schließlich sieht die Regelung auch vor, die bereits derzeit im geltenden Recht vorgesehene Möglichkeit der repräsentativen Teilnehmerbefragung zu nutzen und alle Grundlagen auch durch repräsentative Studien und Erhebungen zu ergänzen.
Das Qualitätssicherungssystem soll sich aber nicht nur auf verfahrenstechnische Maßnahmen beschränken, sondern auch dazu führen, dass im unternehmensinternen Prozess (ergänzt um den externen Sachverstand) die Zielvorgaben des Gesetzes weiter ausdifferenziert und praktisch handhabbar werden. Regelmäßige Programmstrukturanalysen bilden dabei einen zentralen Ansatzpunkt für die Beurteilung der quantitativen Aspekte des Programmangebots im ORF. Mit der Festlegung von Anteilen an Programmkategorien im bestehenden Angebot sollen Orientierungsgrößen definiert werden, die ihrerseits eine interne Überprüfung durch sämtliche Organe des ORF erleichtern und gleichzeitig im Sinne einer ausreichenden Flexibilität bestimmten Schwankungen unterliegen können. Es ist dabei die zentrale Aufgabe und Verantwortung der zuständigen Organe, diese Selbstverpflichtung einer ständigen Überprüfung zu unterziehen und Unzulänglichkeiten zu beseitigen. Die Bedachtnahme auf die Publikumsinteressen und -bedürfnisse bedeutet auch, dass die Festlegung der Anteile von Programmanteilen durch den ORF die Komplementärprogrammierung, die sich aus der unterschiedlichen Positionierung der einzelnen Kanäle ergibt, zu berücksichtigen hat.
Hervorzuheben ist, dass die vorliegenden Regelungen nichts daran ändern, dass § 4 ORF-G den Gestaltungsspielraum bei der Programmerstellung nicht durch Sendungsinhalte determiniert, die jedenfalls Programmbestandteil sein müssen. Durch die Anordnung, unterschiedliche Gesichtspunkte zu berücksichtigen, wird dem ORF vielmehr eine Richtschnur gegeben, dass über einen längeren Zeitraum gesehen die Zielsetzungen bei der Programmgestaltung maßgeblich waren (vgl. dazu VfSlg. 16911/2003 und auch VwGH 21.4.2004, 2004/04/0009). Der vorliegende Entwurf soll dazu verhalten, ausreichende Kriterien zu entwickeln, um dieser Richtschnur unter den gesetzlichen Prämissen optimal zu entsprechen. Dennoch geht der Entwurf davon aus, dass es auch möglich ist, die dem ORF ebenfalls bereits mit der Novelle des Jahres 2001 erteilten "qualitativen" Vorgaben weiter zu konkretisieren, wobei erneut auf die soeben erwähnte verfassungsgerichtliche Judikatur etwa zur Frage der "Definition" von "anspruchsvollen" Inhalten zu verweisen ist.
Die Regelung des Abs. 6 soll sicherstellen, dass der Ausbau und die Fortentwicklung des Systems auch regelmäßig beobachtet wird, um einem Änderungsbedarf frühzeitig Rechnung tragen zu können.
Abs. 7 normiert im Sinne der Transparenz des Entscheidungsprozesses die Veröffentlichung der Grundlagen des Qualitätssicherungssystems und sämtlicher dazu ergangenen begründeten Entscheidungen der Organe des ORF aber auch der externen "Gutachten". Für zusätzliche Transparenz sorgt die Ergänzung des dem Nationalrat vom Bundeskanzler vorzulegen Jahresberichts des ORF gemäß § 7 um eine Darstellung über Anwendung und Einhaltung der durch das Qualitätssicherungssystem vorgebenen Kriterien und Verfahren.
Mit Abs. 8 wird ein spezifisches Beschwerderecht hinsichtlich der Einhaltung der Verfahrensregelungen dieser Bestimmung geschaffen. Dieses Beschwerderecht tritt zu den schon bestehenden Beschwerderechten des § 36 Abs. 1 ORF-G hinzu. Ergänzend ist auch vorgesehen, dass die Regulierungsbehörde entweder aus Anlass einer Beschwerde oder von Amts wegen jedenfalls alle zwei Jahre eine Überprüfung der Übereinstimmung mit den durch § 4a normierten Anforderungen vornimmt."
3.5. Im vorliegenden Fall wurden von der belangten Behörde folgende "Verfahrensabschnitte" in Zusammenhang mit dem Qualitätssicherungssystem als erfüllt angesehen: Erstellung des Qualitätssicherungssystems durch den Generaldirektor, Genehmigung des Qualitätssicherungssystems durch den Stiftungsrat, Bildung des Qualitätsausschusses des Publikumsrates, Sitzungen des Qualitätsausschusses des Publikumsrates sowie Sitzungen und Empfehlungen des Publikumsrates, Bestellung des Sachverständigen zur Beurteilung der Gesamtleistungen des Qualitätssicherungssystems und Erstellung des Gutachtens des Sachverständigen, Entwicklung qualitativer Kriterien und Dokumentation der Leistungserfüllung des öffentlich-rechtlichen Kernauftrages, Überprüfung der Zufriedenheit des Publikums, Sicherstellung der Ausgewogenheit und der Berücksichtigung der Vielfalt der Interessen der Hörer und Seher.
Folgende Aspekte im Zusammenhang mit dem Qualitätssicherungssystem wurden von der belangten Behörde als nicht erfüllt beurteilt:
Durchführung einer Programmstrukturanalyse und quantitative Festschreibung der einzelnen Programmkategorien zuzurechnenden Anteile am bezughabenden Fernseh- und Hörfunkangebot, Überprüfung der Kriterien und Verfahren des Qualitätssicherungssystems und gegebenenfalls Anpassung sowie Zugänglichmachung.
3.6. Zur Durchführung einer Programmstrukturanalyse und quantitativen Festschreibung der einzelnen Programmkategorien zuzurechnenden Anteile am bezughabenden Fernseh- und Hörfunkangebot:
3.6.1. Die belangte Behörde ging davon aus, dass die Beschwerdeführerin die quantitative Festschreibung der einzelnen Programmkategorien zuzurechnenden Anteile getrennt nach Fernseh- und Hörfunkangebot vorzunehmen habe.
Weiters ging die belangte Behörde unter Bezugnahme auf den Wortlaut von § 4 Abs. 2 ORF-G, "auf den § 4a Abs. 3 ORF-G ausdrücklich Bezug nimmt ("Sicherstellung der Ausgewogenheit des Inhaltsangebotes")" davon aus, dass die Beschwerdeführerin die quantitative Festschreibung der Anteile zu den in § 4 Abs. 2 ORF-G abschließend genannten vier Kategorien Information, Kultur, Unterhaltung und Sport für ihr Fernseh- und Hörfunkangebot vorzunehmen habe.
3.6.2. Die Beschwerdeführerin wendet demgegenüber unter Bezugnahme auf den Wortlaut von § 4a Abs. 8 ORF-G ein, dass die belangte Behörde keine andere als eine verfahrensmäßige Kontrolle durchführen dürfe. Es komme der belangten Behörde insbesondere keine Zuständigkeit hinsichtlich der im Qualitätssicherungssystem entwickelten quantitativen und qualitativen Festlegungen zu. Auch eine Zugrundelegung "contra legem" einer ausdehnenden Interpretation, hätte lediglich zur Folge, dass geprüft werden dürfe, ob eine quantitative Festschreibung von Programmkategorien erfolgt sei. Wie die quantitative Festschreibung zu erfolgen habe oder erfolgen hätte müssen, sei hingegen nicht Gegenstand einer gesetzeskonformen Beurteilung durch die belangte Behörde.
3.6.3. In einem ersten Schritt ist daher zu beurteilen, welchen Beurteilungsmaßstab durch die Regulierungsbehörde der Gesetzgeber mit der Anordnung "die Einhaltung des Verfahrens der Erstellung und Überarbeitung des Qualitätssicherungssystem zu überprüfen und festzustellen" vorgesehen hat. Wie die belangte Behörde zutreffend hervorgestrichen hat - sie stützte sich dabei auf den ausdrücklichen Gesetzeswortlaut und die diesbezüglichen Erläuterungen (vgl. Seite 33 des angefochtenen Bescheides) -, unterliegt das Qualitätssicherungssystem der Beschwerdeführerin keiner inhaltlichen Kontrolle durch die belangte Behörde.
Bei der vom Gesetzgeber gewählten Formulierung liegt es auf der Hand, dass die Abgrenzung zwischen "Verfahren[s] der Erstellung" und inhaltlicher Kontrolle nicht exakt gezogen werden kann. Die Verwendung der Wortfolge "Verfahrens der Erstellung" legt aber in Verbindung mit den Gesetzesmaterialien (vgl. dazu die folgenden Ausführungen) den Schluss nahe, dass von einem entsprechend restriktivem Verständnis des Begriffes "Verfahrens der Erstellung und Überarbeitung" in § 4a Abs. 8 ORF-G auszugehen ist. So sieht § 4a Abs. 2 ORF-G vor, dass das Qualitätssicherungssystem vom Stiftungsrat zu genehmigen ist. Dies legt nahe, dass die inhaltliche Beurteilung des Qualitätssicherungssystems dem Stiftungsrat und dem zu bestellenden externen Gutachter zukommen soll. Aus den Gesetzesmaterialien ergibt sich, dass "Eignung und Leistungen des Qualitätssicherungssystems nicht nur intern beurteilt werden, sondern in Zukunft auch ein externer Gutachter diese Beurteilung vornehmen soll", was aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes dafür spricht, dass "Eignung und Leistungen" gerade nicht - auch - von der belangten Behörde geprüft werden sollen, sodass im Zweifel davon auszugehen ist, dass der KommAustria keine Zuständigkeit zur Prüfung der Eignung des vorgelegten Qualitätssicherungssystems zukommt (vgl. dazu die vorzitierten Ausführungen in den Gesetzesmaterialien) bzw. der Gesetzgeber von einem restriktiven Verständnis der Anordnung "Verfahrens der Erstellung und Überarbeitung" ausgegangen ist. Hätte der Gesetzgeber hingegen eine derartige Zuständigkeit der belangten Behörde im Sinn gehabt, die über formale, verfahrensrechtliche Aspekte hinausgeht, wäre es an ihm gelegen, dies durch eine entsprechend deutliche Anordnung zum Ausdruck zu bringen. Die angeführten Umstände (insbesondere der Wortlaut von § 4a Abs. 8 ORF-G sowie die zitierten Gesetzesmaterialien) deuten aber in die gegenteilige Richtung, sodass im Zweifel von einer eingeschränkten Kontrollbefugnis der belangten Behörde zu Gunsten des Normunterworfenen auszugehen ist.
3.6.4. Die belangte Behörde hat demgegenüber mit den angefochtenen Spruchpunkten 1.1. und 1.2. eine Zuständigkeit in Anspruch genommen, die ihr gesetzlich nicht zukommt, da sie das vorgelegte Qualitätssicherungssystem auf seine Eignung (konkret im Hinblick auf seine Übereinstimmung mit § 4a Abs. 3 ORF-G) - und damit letztlich inhaltlich - geprüft hat. Bei dieser Beurteilung handelt es sich aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes nicht mehr um die Überprüfung der Einhaltung des Verfahrens der Erstellung des Qualitätssicherungssystems, sondern überschreitet dies das in § 4a Abs. 8 ORF-G für die Überprüfung der Regulierungsbehörde festgelegte Kalkül.
3.6.5. Für diese Sichtweise sprechen auch die Ausführungen in den Gesetzesmaterialien, wo es heißt, dass das Qualitätssicherungssystem auch dazu führen solle, "dass im unternehmensinternen Prozess (ergänzt um den externen Sachverstand) die Zielvorgaben des Gesetzes weiter ausdifferenziert und praktisch handhabbar werden. [...] Mit der Festlegung von Anteilen an Programmkategorien im bestehenden Angebot sollen Orientierungsgrößen definiert werden, die ihrerseits eine interne Überprüfung durch sämtliche Organe des ORF erleichtern
[...]."
Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes kommt der KommAustria daher nur etwa zu, die Einhaltung des in § 4a Abs. 1 und Abs. 2 festgelegten Verfahrens zu überprüfen (beispielsweise die Genehmigung durch den Stiftungsrat), nicht aber eine inhaltliche Beurteilung des Qualitätssicherungssystems in der Weise vorzunehmen, ob quantitative Festschreibungen der bestimmten "Programmkategorien" zuzurechnenden Anteile am bezughabenden gesamten Hörfunk- bzw, Fernsehprogramm vorgenommen wurden, sodass schon aus diesem Grund die Spruchpunkte 1.1., 3.1., 1.2. und 3.2. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs.1 und 2 iVm. Abs. 5 VwGVG aufzuheben waren, da diese auf einer unzulässigen inhaltlichen Beurteilung des vorgelegten Qualitätssicherungssystems beruhen.
3.7. Die belangte Behörde ist im angefochtenen Bescheid davon ausgegangen, dass die von der Beschwerdeführerin entwickelten Kriterien und Verfahren, welche zumindest jährlich auf ihre Eignung zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen seien, unzureichend seien (Spruchpunkt 1.3.). Die belangte Behörde monierte dabei zum einen, dass die Kriterien und das Verfahren des Qualitätssicherungssystems erstmals 2013 einer Evaluierung unterzogen worden seien (vgl. 3.6.2.) und andererseits habe die Beschwerdeführerin weder im Jahr 2012 noch im Jahr 2013 eine Anpassung ihres Qualitätssicherungssystems im Hinblick auf den Sendestart der beiden 24-Stunden-Spartenprogramme ORF SPORT+ und ORF III - Kultur und Information vorgenommen. Im Zusammenhang mit der Verpflichtung der Beschwerdeführerin zur quantitativen Festschreibung der einzelnen Programmkategorien zuzurechnenden Anteile am bezughabenden Fernsehangebot und zur Evaluierung des Qualitätssicherungssystems wäre von der Beschwerdeführerin im Rahmen der Überprüfung der Kriterien und des Verfahrens des Qualitätssicherungssystems zu beachten gewesen, dass sie zusätzlich zu den beiden gemäß § 3 Abs. 1 Z 2 ORF-G verbreiteten bundesweiten Fernsehprogrammen ORF eins und ORF 2 seit dem 26.10.2011 das 24-Stunden-Sport-Spartenprogramm ORF SPORT+ sowie gemäß § 3 Abs. 8 iVm § 4c ORF-G das 24-Stunden Spartenprogramm ORF III - Kultur und Information veranstalte. Die Beschwerdeführerin habe es daher verabsäumt, eine Anpassung der quantitativen Festschreibung der den Programmkategorien zuzurechnenden Anteile am bezughabenden Fernsehangebot hinsichtlich des gesamten Fernsehangebots der Beschwerdeführerin unter Berücksichtigung auch der beiden vorgenannten 24-Stunden Spartenprogramme vorzunehmen (vgl. 3.6.1.).
3.7.1. Soweit die belangte Behörde mit Spruchpunkt 1.3. ausgesprochen hat, dass von der Beschwerdeführerin in den Jahren 2012 und 2013 verabsäumt wurde, eine Anpassung der quantitativen Festschreibung der den Programmkategorien zuzurechnenden Anteile am bezughabenden gesamten Fernsehangebot der Beschwerdeführerin unter Berücksichtigung der Programme ORF eins, ORF 2, ORF SPORT+ und ORF III - Information und Kultur vorzunehmen, wodurch sie gegen § 4a Abs. 6 ORF-G verstoßen habe, ist dieser Teil des Spruchpunktes 1.3. des angefochtenen Bescheides aus denselben Gründen wie die Spruchpunkte 1.1. und 1.2. des angefochtenen Bescheides aufzuheben. Der belangten Behörde kommt lediglich zu, zu überprüfen, ob die Beschwerdeführerin die von ihr entwickelten Kriterien und Verfahren zumindest jährlich auf ihre Eignung geprüft und gegebenenfalls angepasst hat. Die belangte Behörde hat demgegenüber auch in diesem Punkt selbst eine - letztlich inhaltliche - Beurteilung der Eignung vorgenommen, da sie explizit eine quantitative Festschreibung der den Programmkategorien zuzurechnenden Anteile am bezughabenden Fernsehangebot einforderte, und sich nicht darauf beschränkte den Umstand der Prüfung durch die Beschwerdeführerin zu kontrollieren. Wie ausgeführt, kommt der belangten Behörde dazu keine Zuständigkeit zu.
3.7.2. Hinsichtlich des ebenfalls mit Spruchpunkt 1.3. festgestellten Verstoßes der Beschwerdeführerin gegen das Gebot des § 4a Abs. 6 ORF-G, im Rahmen der Überarbeitung des Qualitätssicherungssystems im Jahr 2012 eine Überprüfung der von ihr im Zusammenhang mit dem Qualitätssicherungssystem entwickelten Kriterien und Verfahren vorzunehmen, ist Folgendes auszuführen: Die Beschwerdeführerin (vgl. Seite 15 des angefochtenen Bescheides) argumentiert, dass für sie nicht erkennbar gewesen wäre, welche Unterlagen von ihr zum Nachweis der Erfüllung von § 4a Abs. 6 ORF-G vorzulegen gewesen wären. Von der KommAustria seien zutreffend die Erläuterungen zum Qualitätssicherungssystem durch den bestellten Gutachter in Sitzungen von Organen der Beschwerdeführerin und den Berichten des Generaldirektors der Beschwerdeführerin an Publikumsrat und Stiftungsrat berücksichtigt worden. Ergänzend übermittelte die Beschwerdeführerin erstmals mit der verfahrensgegenständlichen Beschwerde drei Kurzprotokolle zu internen Sitzungen zum Qualitätssicherungssystem aus dem Jahr 2012 als Nachweis dafür, dass die Beschwerdeführerin auch 2012 das Qualitätssicherungssystem evaluiert hat. Aus dem Inhalt dieser Kurzprotokolle (wiedergegeben unter II.1.) ergibt sich aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes, dass die Beschwerdeführerin auch im Jahr 2012 die in Rede stehende Evaluierung gesetzeskonform vorgenommen hat, was für die belangte Behörde nicht erkennbar war, da die maßgebenden Unterlagen erst im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt wurden. Auch in diesem Zusammenhang ist davon auszugehen, dass Unschärfen des Gesetzes im Zweifel nicht zu Lasten des Normunterworfenen ausschlagen können, da diesen andernfalls für ihn nicht vorhersehbare Verpflichtungen träfen. § 4a Abs. 6 ORF-G ordnet die Eignungsprüfung an, ohne näher darzulegen, wie diese Überprüfung zu erfolgen habe und finden sich auch keine diesbezüglichen Anhaltspunkte in den Gesetzesmaterialien. Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes können daher an diese Überprüfung keine allzu strengen Anforderungen gestellt werden.
Im Ergebnis war daher Spruchpunkt 1.3. des angefochtenen Bescheides zur Gänze aufzuheben.
3.8. Zur Zugänglichmachung gemäß § 4a Abs. 7 ORF-G (Spruchpunkt 1.4. des angefochtenen Bescheides):
3.8.1. Die belangte Behörde ist davon ausgegangen, dass die einzelnen Informationen in einem zeitlichen Naheverhältnis zur Erstellung der betreffenden Unterlagen auf Dauer veröffentlicht werden sollen. Die belangte Behörde argumentierte weiters, dass die Beschwerdeführerin sämtliche im Zusammenhang mit dem Qualitätssicherungssystem ergangenen Beschlüsse des Stiftungsrates zugänglich zu machen habe. Von der Beschwerdeführerin seien die Beschlüsse des Stiftungsrates vom 03.03.2011 und vom 15.11.2012, mit denen zwei namentlich genannte Professoren zu Sachverständigen für das Qualitätssicherungssystem bestellt worden seien, nicht auf der Website der Beschwerdeführerin zugänglich gemacht worden. Weiters habe die Beschwerdeführerin die im Zusammenhang mit dem Qualitätssicherungssystem erstellten Teilnehmerbefragungen nicht auf ihrer Website zugänglich gemacht.
3.8.2. Soweit die Beschwerdeführerin einwendet, dass nur die das Qualitätssicherungssystem selbst betreffenden Beschlüsse des Stiftungsrates zu veröffentlichen seien, ist ihr der Wortlaut von § 4a Abs. 7 ORF-G iVm den vorzitierten Gesetzesmaterialien entgegenzuhalten. In den Gesetzesmaterialien ist die Rede von der Veröffentlichung der Grundlagen des Qualitätssicherungssystems, worunter aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes jedenfalls auch Beschlüsse des Stiftungsrates, mit denen bestimmte Personen zu Sachverständigen für das Qualitätssicherungssystem bestellt werden, zu verstehen sind. Soweit die Beschwerdeführerin unter Anführung dreier Fundstellen ("http://kundendienst.orf.at/unternehmen/menschen bzw zu den jeweiligen Beschlüssen
http://kundendienst.orf.at/unternehmen/menschen/gremien/110303_2.html und
http://kundendienst.orf.at/unternehmen/menschen/gremien/121115.html, die selbstverständlich zum ursprünglichen Zeitpunkt in das Onlijne-Angebot des ORF prominent eingebunden waren)." darauf verweist, dass die Beschwerdeführerin über die Beschlüsse des Stiftungsrates "informiert und diese daher - anders als die KommAustria vermeint - veröffentlicht hat", ist ihr abermals der Wortlaut von § 4a. Abs. 7 ORF-G entgegenzuhalten. Selbst bei Wahrunterstellung des von der Beschwerdeführerin behaupteten Sachverhaltes kann aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht davon gesprochen werden, dass damit den in § 4a Abs. 7 ORF-G aufgestellten Anforderungen ("leicht - unmittelbar und ständig zugänglich") entsprochen wurde, zumal die behauptete bloße Berichterstattung über Beschlüsse gerade nicht als ständige Zugänglichmachung der Beschlüsse an sich gewertet werden kann.
Insbesondere wird von der Beschwerdeführerin mit dem nunmehr behaupteten Sachverhalt nicht dargetan und ist für das Bundesverwaltungsgericht vor dem Hintergrund der vorgenannten "Fundstellen" nicht ersichtlich, dass damit eine leichte Zugänglichmachung der in Rede stehenden Informationen erreicht worden wäre. Schon aus diesem Grund geht das entsprechende Beschwerdevorbringen ins Leere.
3.8.3. Die belangte Behörde ging weiters davon aus, dass die Beschwerdeführerin die im Zusammenhang mit dem Qualitätssicherungssystem erstellten Teilnehmerbefragungen auf ihrer Website nicht zugänglich gemacht habe. Die belangte Behörde führte weiters aus, dass sich die Zugänglichmachung der im Zusammenhang mit dem Qualitätssicherungssystem erstellten Teilnehmerbefragungen auf die in § 4a Abs. 5 ORF-G genannten Teilnehmerbefragungen in Bezug auf die Sicherstellung der Ausgewogenheit und Berücksichtigung der Vielfalt der Interessen der Hörer und Seher beziehe. Dem Einwand der Beschwerdeführerin, wonach in den zugänglich gemachten Gutachten auf alle Module der Qualitätssicherung und deren Ergebnisse eingegangen worden sei, begegnete die belangte Behörde mit dem Verweis auf den Gesetzestext, wonach die Zugänglichmachung der im Zusammenhang mit dem Qualitätssicherungssystem erstellten Teilnehmerbefragungen vorgesehen sei. Der Beschwerdeführerin sei es nicht gelungen, den geforderten Nachweis der Beeinträchtigung von berechtigten Unternehmensinteressen zu erbringen. Die Beschwerdeführerin habe insbesondere nicht dargelegt, welche berechtigten Unternehmensinteressen durch die Zugänglichmachung der im Zusammenhang mit den Teilnehmerbefragungen erstellten Unterlagen beeinträchtigt wären. Weiters habe die belangte Behörde vor dem Hintergrund des Inhalts der von der Beschwerdeführerin im Rahmen des Qualitätssicherungssystems erstellten Teilnehmerbefragungen nicht erkennen können, dass durch die Zugänglichmachung dieser Inhalte berechtigte Unternehmensinteressen der Beschwerdeführerin beeinträchtigt worden seien, zumal sich aus den Zusammenfassungen lediglich Anhaltspunkte hinsichtlich der Sicherstellung der Ausgewogenheit unter Berücksichtigung der Vielfalt der Interessen der Hörer und Seher im Hinblick auf die vergangenen Programmplanungen und Maßnahmen der Beschwerdeführerin ergäben.
3.8.4. Soweit die Beschwerdeführerin einwendet, dass sie ihrer Veröffentlichungsverpflichtung dadurch nachgekommen sei, dass die Beschwerdeführerin die aus ihrer Sicht maßgeblichen Informationen über die Teilnehmerbefragung durch Veröffentlichung des Befundes der in Rede stehenden Gutachten veröffentlicht habe, ist ihr der Gesetzeswortlaut von § 4a Abs. 7 ORF-G entgegenzuhalten. Demnach sind von der Beschwerdeführerin die zum Qualitätssicherungssystem erstellten Studien und Teilnehmerbefragungen zu veröffentlichen.
3.8.5. Soweit sich die Beschwerdeführerin gegen die Argumentation der belangten Behörde wendet, wonach sie den geforderten Nachweis des Entgegenstehens berechtigter Unternehmensinteressen, der einer Überprüfung durch die belangte Behörde zugänglich wäre, nicht erbracht habe, ist ihr Folgendes zu erwidern:
Zum bloßen Verweis darauf, dass es nicht weiter konkretisierbar sei, dass die Veröffentlichung von Meinungsumfragen zur Kompetenz von Moderatoren bzw. Journalisten berechtigte Unternehmensinteressen - womöglich sogar den Persönlichkeitsschutz von Betroffenen - verletzten könne, ist der Beschwerdeführerin zu entgegnen, dass sie mit diesem nicht substantiierten Vorbringen keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzeigt. Für das Bundesverwaltungsgericht ist im Gegenteil nicht ohne weiteres zu erkennen, dass die Veröffentlichung von Meinungsumfragen zur Kompetenz von Moderatoren bzw. Journalisten zwingend berechtigte Unternehmensinteressen der Beschwerdeführerin beeinträchtigen würde. Da es eben nicht auf der Hand liegt, dass eine derartige Beeinträchtigung gegeben ist, wäre es an der Beschwerdeführerin gelegen, durch entsprechendes Vorbringen diese Beeinträchtigung darzulegen. Unbestritten ist im vorliegenden Fall, dass die belangte Behörde die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 10.12.2013 unter anderem aufgefordert hat, "konkreter - insbesondere hinsichtlich der Imagedaten - darzulegen, weshalb der Zugänglichmachung der im Rahmen des Qualitätssicherungssystems erstellten Teilnehmerbefragungen berechtigte Unternehmensinteressen des ORF gem. § 4a Abs .7 ORG-G entgegen stehen."
Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes ist die belangte Behörde zutreffend davon ausgegangen, dass es der Beschwerdeführerin nicht gelungen sei, mit ihrem Schreiben vom 23.12.2013 (vgl. dazu II.1.) das Entgegenstehen berechtigter Unternehmensinteressen darzutun. Auch in der vorliegenden Beschwerde beschränkt sich die Beschwerdeführerin auf die Behauptung des Entgegenstehens berechtigter Unternehmensinteressen, ohne diese allerdings zu konkretisieren. Aus den dargestellten Gründen kann auch nicht davon gesprochen werden, dass die belangte Behörde diesbezüglich kein ordentliches Ermittlungsverfahren geführt habe. Für das Bundesverwaltungsgericht ist nicht zu erkennen, welche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides die Beschwerdeführerin mit ihrer "Drohung" in Zukunft im Rahmen von Teilnehmerbefragungen lediglich "harmlose" Fragen zu stellen, geltend macht. Für das Bundesverwaltungsgericht ist ebenfalls nicht erkennbar, weshalb § 4a Abs. 8 ORF-G - wie in der Beschwerde vorgebracht wird - nur in die Zukunft gerichtete Verhaltensweisen trage und weshalb der angefochtene Bescheid aus diesem Grund rechtswidrig sein sollte.
Soweit die Beschwerdeführerin auf "verfassungsrechtlich abgesicherte[r] Belange des Datenschutzes (§1 DSG 2000)" verweist, ist ihr zu erwidern, dass sie mit diesem Vorbringen nicht darlegt, weshalb im vorliegenden Fall Bestimmungen des Datenschutzgesetzes verletzt sein sollten. Eine derartige Verletzung kann vor diesem Hintergrund auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes nicht erkannt werden.
3.9. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte ungeachtet des Antrages der Beschwerdeführerin aus folgenden Erwägungen abgesehen werden:
Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ergibt sich dazu Folgendes (vgl. zB VwGH 28.08.2013, Zl. 2011/06/0006, und 29.01.2014, Zl. 2013/03/0004, zu § 39 Abs. 2 Z 6 VwGG): In seinem Urteil vom 18. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren gebe, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung aufträten oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne. Die staatlichen Behörden können auch auf Aspekte der Effizienz und Verfahrensökonomie Rücksicht nehmen und auf das Gebot der angemessenen Verfahrensdauer Bedacht nehmen (VwGH vom 27. September 2013, 2012/05/0212, und VwGH vom 23. Oktober 2013, 2012/03/0002).
Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist für das Bundesverwaltungsgericht vorliegend geklärt. Insoweit wurden im Beschwerdefall ausschließlich Rechtsfragen aufgeworfen, zu deren Lösung im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist. Art. 6 EMRK wie auch Art. 47 GRC im Hinblick auf unionsrechtlich garantierte Rechte stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung nicht entgegen.
Zu B) Zulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idF BGBl. I Nr. 122/2013, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG idF BGBl. I Nr. 164/2013 zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Revision ist gem. Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, da höchstgerichtliche Rechtsprechung zur Auslegung von § 4a ORF-G fehlt und die Rechtslage aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes auch nicht eindeutig ist (vgl. dazu das Erkenntnis des VwGH vom 23.09.2014, Zl. Ro2014/01/0033.)
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