L506 1424448-1•BVwG L506 1424448-1
L506 1424448-1Tribunale amministrativo federale16 giu 2015
Befragung, Beweiswürdigung, Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde<br/>Sachverhaltsfeststellung
L506 1424448-1/8E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. GABRIEL über die Beschwerde der XXXX , geb. XXXX , StA. VR China, vertreten durch RA Dr. R. BITSCHE und Baasanjav Bayanjav, Beratungsstelle Kolping, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes (nunmehr: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl) vom 30.01.2012, Zl. 1200.974-BAT, beschlossen:
A) In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben
und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
1. Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige der VR China, stellte am 22.01.2012 bei einen Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes anlässlich einer Kontrolle einen Antrag auf internationalen Schutz und wurde dazu am 23.01.2012 vor dem LPK für Wien, Abt. für fremdenpolizeiliche Maßnahmen und Anhaltevollzug, erstbefragt. Die BF gab zu ihren Ausreisegründen an, sie habe hohe Schulden in China und habe sie für den Krankenhausaufenthalt ihrer Mutter sehr viel bezahlt sowie den Unterhalt für ihren Sohn leisten müssen, welcher sich bei ihrer Tante in China befinde. Sie habe keine fixe Arbeit, sodass sie ihren Lebensunterhalt nicht habe absichern können, was der Grund für ihre Ausreise sei; andere Gründe habe sie nicht. Im Rückkehrfall hätte sie kein Geld, um ihre Schulden zu begleichen. Die BF führte ferner an, im Juni 2011 in Österreich eingereist zu sein und habe sie nicht gewusst, dass man in Österreich einen Asylantrag stellen könne; einen solchen habe sie anlässlich ihrer Festnahme am 22.01.2012 gestellt.
Aus dem Amtsvermerkt des LPK Wien vom 22.01.2012 ergibt sich, dass die BF bei einer illegalen Beschäftigung in einem Chinarestaurant einer fremdenpolizeilichen Kontrolle unterzogen wurde, im Zuge derer sie einen entfremdeten Personalausweis vorwies.
Die BF wurde am 22.01.2012 auch einer Beschuldigtenvernehmung unterzogen und erklärte diese dort zu ihren Ausreisegründen, sie habe in China keine fixe Arbeit gehabt und habe Unterhalt für ihren Sohn leisten müssen; sie sei im Juni 2011 in Österreich angekommen und habe seit Juli 2011 in einem Chinarestaurant in XXXX als Hilfskraft gearbeitet.
2. Anlässlich der Einvernahme vor dem BAA am 27.01.2012, erklärte die BF, die Gläubiger seien aufgrund ihrer Überschuldung - die Schulden würden ca. € 60.000,- betragen - immer wieder zu ihr gekommen; auch die Polizei habe zuletzt eingegriffen, weshalb sie keinen anderen Ausweg als die Flucht aus China gesehen habe. Bei ihren Schulden handle es sich auch um Privatdarlehen zu Wucherzinsen und hätten die Wucherer nicht nur viel Geld, sondern auch gute Beziehungen zu Behörden. Die Wucherer hätten die Polizei eingeschaltet und sei die Polizei dann bei ihr gewesen.
3. Mit Bescheid vom 30.01.2012 wies das Bundesasylamt den Antrag der BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I.). Weiters wurde der Antrag der BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat VR China gemäß § 8 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt II.) und die BF gemäß § 10 Abs 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die VR China ausgewiesen (Spruchpunkt III.).
Beweiswürdigend wurde seitens des BAA ausgeführt, dass den Angaben der BF aufgrund offensichtlich asylfremder Motive die Glaubwürdigkeit abzusprechen sei.
Die BF sei ihren eigenen Angaben zufolge im Juli 2011 ins Bundesgebiet eingereist und sei in einem Restaurant bei einer fremdenpolizeilichen Kontrolle im Besitz eines entfremdeten Personalausweises und einer e-Card betreten worden, welche zweifelsfrei nicht zu ihrem Gebrauch bestimmt gewesen seien.
Im Zuge der Erstbefragung habe die BF angegeben, sie habe im wesentlichen aus wirtschaftlichen Überlegungen die Heimat verlassen, da sie in China hohe Schulden hätte; als Rückkehrbefürchtung habe sie angegeben, sie müsse die Schulden begleichen, verfüge jedoch über kein Geld.
Im Zuge der Einvernahme vor dem BAA habe sie dieser nachvollziehbaren Begründung hinzugefügt, dass aufgrund der Schulden die chinesische Polizei eingegriffen habe.
Dies sei jedoch insbesonders angesichts des aufgedeckten Versuches, Behördenorgane mit einem fremden Ausweis zu täuschen und der mittlerweile drei Befragungen nicht glaubwürdig, da sich aus der Chronologie der Befragungen eine eindeutige Vorbringenssteigerung erkennen lasse.
Beim Vorbringen der BF handle es sich offensichtlich um reine Schutzbehauptungen ohne jedes Substrat, welche lediglich aufgrund des Aufgriffs der BF durch die Exekutive zustande gekommen seien.
Gleiches gelte für die Behauptung der BF, sie habe von der Möglichkeit der Asylantragstellung nichts gewusst, da es einer erwachsenen, selbständigen Frau, welche in der Lage sei, sich in einem fremden Land mit einer fremden Kultur und Sprache eine Arbeit zu verschaffen, zumutbar sei, sich in einer entsprechenden Art und Weise um Hilfe zu bemühen bzw. sich zu erkundigen. Eine vordergründige Absicht der BF, in Österreich um Schutz und Hilfe zu ersuchen, sei jedenfalls nicht erkennbar.
Im Rahmen der rechtlichen Beurteilung zu Spruchpunkt I. wurde dargetan, warum diesem Vorbringen keine Asylrelevanz zukommen könne.
Spruchpunkt II. begründete die Behörde zusammengefasst damit, dass das Bestehen einer Gefährdungssituation iSd § 8 Abs 1 Z 1 AsylG zu verneinen sei.
Zu Spruchpunkt III. hielt das BAA fest, dass bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Hinweise gefunden werden könnten, welche den Schluss zuließen, dass durch die gegenständliche Ausweisung auf unzulässige Weise im Sinne von Art. 8 Abs. 2 EMRK in das Recht der BF auf Schutz des Familien- und Privatlebens eingegriffen werden würde.
4. Gegen diesen Bescheid erhob die BF mit Schriftsatz vom 06.02.2012 innerhalb offener Frist vollumfängliche Beschwerde. Zu deren Inhalt im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen (zur Zulässigkeit dieser Vorgangsweise: VwGH 16.12.1999, 99/20/0524).
Die BF führte aus, sie könne sich im Lichte dessen, dass es sich bei Österreich um einen demokratischen Staat handle, der sich für die Menschenrechte in China einsetze, nicht vorstellen, dass sie seitens der österreichischen Asylbehörde ohne konkrete Nachforschungen in den sicheren Tod geschickt werde. Es reiche in China eine Annahme oder eine Anzeige gegen sie, um strafrechtlich verfolgt zu werden.
Sie würde in China wie eine Verbrecherin geahndet und strafrechtlich verfolgt werden und seien den österreichischen Behörden sicher die aktuellen Berichte zu Menschenrechtsverletzungen bekannt. Menschen wie die BF würden in ihrer Heimat wie Staatsfeinde und Kriminelle angesehen und seien staatlicher Verfolgung ausgesetzt und würden die Menschen in ein Umerziehungslager gebracht werden. Sie wolle ihr Leben selbstbestimmt leben und ihre Meinung frei äußern. Sie sei in einer ernsten Lage und werde jedes kleine Delikt in China sehr ernst bestraft und könne Widerstand gegen die Staatsgewalt zu einer folgenschweren Verurteilung führen, das heißt, die chinesische Justiz könne sie ohne Beweismittel zu einer Todesstrafe oder einer langjährigen Haftstrafe verurteilen.
Die BF führte ferner aus, sie werde wegen Verschleierung, Veruntreuung und Nichteinbringung der Behandlungskosten für ihre kranke Mutter angezeigt und zu einer Haftstrafe verurteilt werden. Um sich Folter und Gewalt zu entziehen, sei sie gezwungen gewesen, das Land zu verlassen. Auch werden beschuldigte in ihrer Abwesenheit verurteilt und sei allgemein bekannt, wie willkürlich die chinesische Gesetzgebung einen Menschen zu langjährigen Haftstrafen verurteilen könne; in der Haft werde gefoltert, erniedrigt und ausgehungert.
Die BF führte ferner aus, sie sei psychisch stark traumatisiert und überdies sei sie von den Schleppern , welche sie nach Österreich gebracht hätten, zur Zwangsprostitution gezwungen worden; im Falle der Weigerung erwarten sie Konsequenzen von seiten der Frauenhändler; aus Sicherheitsgründen könne sie jedoch keine Namen und Adressen bekanntgeben; diese Menschen hätten gute Beziehungen in China und könnten ihre Familienangehörigen verfolgen. Der Beschwerde wurden Fotos von Menschenrechtsverletzungen in China beigelegt.
5. Hinsichtlich des Verfahrensganges und des Parteivorbringens im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.
6. Beweis wurde erhoben durch die Einsichtnahme in den behördlichen Verwaltungsakt unter zentraler Zugrundelegung der niederschriftlichen Angaben der BF, des Bescheidinhaltes sowie des Inhaltes der gegen den Bescheid des BAA erhobenen Beschwerde. Einsicht genommen wurde zudem in die vom BAA in das Verfahren eingebrachten Erkenntnisquellen betreffend die allgemeine Lage im Herkunftsstaat der BF, die dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter
Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt.
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
1.2. Anzuwendendes Verfahrensrecht
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
1.3. Zurückverweisung gem. § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG
(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Das Modell der Aufhebung des Bescheids und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraus. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte. Sonstige Mängel, abseits jener der Sachverhaltsfeststellung, legitimieren nicht zur Behebung auf Grundlage von § 28 Abs. 2 2. Satz VwGVG (vgl. VwGH 19.11.2009, 2008/07/0167: "Tatsachenbereich") (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013) § 28 Anm. 11).
1.3.2. Bisherige Judikatur zu § 66 Abs. 2 AVG
Bis zum 31.12.2013 war es dem Asylgerichtshof und davor dem Unabhängigen Bundesasylsenat gemäß § 66 Abs. 2 AVG möglich, den angefochtenen Bescheid zu beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückzuverweisen, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft war, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erschien. Abs. 3 leg. cit. legte fest, dass der Asylgerichtshof die mündliche Verhandlung und unmittelbarer Beweisaufnahme auch selbst durchführen konnte, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden war.
Diesbezüglich hat der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnissen vom 21.11.2002, 2002/20/0315 und 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des § 66 Abs. 2 AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den Unabhängigen Bundesasylsenat im Besonderen getätigt. Dabei hat er im letztgenannten Erkenntnis insbesondere ausgeführt, dass bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß § 66 Abs. 2 AVG sprechenden Gesichtspunkte auch berücksichtigt werden muss, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Der Gesetzgeber hat zur Sicherung der Qualität des Asylverfahrens einen Instanzenzug vorgesehen, der zum Unabhängigen Bundesasylsenat und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt. Es kommt dem Unabhängigen Bundesasylsenat in dieser Funktion schon nach der Verfassung die Rolle einer "obersten Berufungsbehörde" (Art. 129c Abs. 1 B-VG) zu. Diese wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen.
Im bereits zitierten Erkenntnis vom 21.11.2002, 2000/20/0084, sowie im Erkenntnis vom 22.12.2002, 2000/20/0236, weist der Verwaltungsgerichtshof darauf hin, dass - auch bei Bedachtnahme auf die mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens - eine ernsthaft Prüfung des Antrages nicht erst bei der "obersten Berufungsbehörde" beginnen und zugleich bei derselben Behörde enden solle. Ein Vorgehen gemäß § 66 Abs. 2 AVG ermöglicht es daher, dem Abbau einer echten Zweiinstanzlichkeit des Verfahrens und der Aushöhlung der Funktion des unabhängigen Bundesasylsenates als Kontrollinstanz entgegenzuwirken.
Obwohl gem. § 17 iVm § 58 VwGVG seit 01.01.2014 der § 66 Abs. 2 AVG in Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht mehr anzuwenden ist und gem. § 58 VwGVG stattdessen § 28 Abs. 3 VwGVG mit genanntem Datum in Kraft trat, womit das Erfordernis des § 66 Abs. 2 leg.cit, wonach die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, weggefallen ist, und sich die Regelungsgehalte beider Normen somit nicht gänzlich decken, findet die einschlägige höchstgerichtliche Judikatur zu § 66 Abs. 2 AVG grundsätzlich weiterhin Anwendung.
Es gibt aus Sicht der erkennenden Richterin keinen Grund zu der Annahme, dass diese Judikatur nicht auf § 28 Abs. 3 VwGVG anwendbar wäre. Zunächst bildet Abs. 2 leg. cit. die Voraussetzungen von § 66 Abs. 2 und Abs. 3 AVG ab und schränkt diese sogar dahingehend ein, dass die Unvermeidlichkeit einer Verhandlung als notwendige Voraussetzung für die Anwendbarkeit weggefallen ist.
Es ist daher weiter von der, auf dem Erkenntnis vom 21.11.2002, 2002/20/0315 basierenden, ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auszugehen, wonach eine ernsthafte rechtskonforme Prüfung eines Antrages nicht erst in der zweiten Instanz zu erfolgen hat.
Der Verwaltungsgerichtshof hat sich im seinem Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, mit der Sachentscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte auseinandergesetzt und darin folgende Grundsätze herausgearbeitet:
Die Aufhebung eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde durch ein Verwaltungsgericht komme nach dem Wortlaut des § 28 Abs. 1 Z 1 VwGVG nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht. Dies wird jedenfalls dann der Fall sein, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde, zumal dann, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt.
Der Verfassungsgesetzgeber habe sich bei Erlassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I 51, davon leiten lassen, dass die Verwaltungsgerichte grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden haben, weshalb ein prinzipieller Vorrang einer meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte anzunehmen ist.
Angesichts des in § 28 VwGVG insgesamt verankerten Systems stelle die nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis stehe diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des § 28 Abs. 3 VwGVG verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das im § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht).
Der Verwaltungsgerichtshof hat nun zusammengefasst in verschiedenen Erkenntnissen betont, dass eine umfangreiche, detaillierte Erhebung des asylrechtlich relevanten Sachverhaltes durch die Behörde erster Instanz durchzuführen ist.
2. Zur Anwendung des § 28 Abs. 3 VwGVG im gegenständlichen Fall:
2.1. Die Beschwerdeführerin hat als Ausreisegrund hohe Schulden und deren Eintreibung durch die Wucherer, von denen sie privat Geld geliehen hätte und die Einschaltung der Polizei durch diese Wucherer, welche gute Beziehungen zu den Behörden hätten, angegeben.
Die BF wurde zu ihren Ausreisegründen im Rahmen des Asylverfahrens einmal erstbefragt (AS 13) und einmal einvernommen (AS 93-101).
In der Erstbefragung erklärte die BF, hohe Schulden in China zu haben und führte dazu in der Einvernahme vor dem BAA aus, die Wucherer, welche ihr privat Geld geliehen hätten, hätten auch die Polizei, zu welcher sie gute Beziehungen hätten, eingeschaltet und sei die Polizei dann bei ihr gewesen.
Auf dieses Vorbringen und die konkreten, näheren, die BF betreffenden Umstände wurde jedoch in der Einvernahme vor dem BAA nicht durch konkretes Nachfragen des einvernehmenden Referenten eingegangen, sondern die BF unmittelbar darauf gefragt, warum sie um Asyl angesucht habe und erklärte diese, von der Polizei verhaftet worden zu sein, wobei offen bleibt, ob diese damit die Verhaftung durch die österreichische Polizei oder etwa eine Verhaftung durch die chinesische Polizei meinte.
Anstatt den Vorfall, wonach die Polizei den Angaben der BF zufolge bei ihr gewesen sei, durch weitere Fragen zu erhellen, wurde jedoch nicht weiter auf diese zentrale Angabe im Vorbringen der BF eingegangen, sondern der BF ihre Vorgehensweise in Österreich (illegale Arbeit, Besitz eines fremden Ausweises und diesbezügliche widersprüchliche Angaben der BF, Asylantragstellung erst durch polizeiliche Festnahme ein halbes Jahr nach Einreise in Österreich) vorgehalten. Es wurden der BF auch keine weiteren Fragen zum Zustandekommen des privaten Darlehens und zu den Personen, die ihr ihren Angaben zufolge Geld geliehen hatten und zu deren Vorgehensweise, gestellt.
Die erkennende Richterin übersieht nicht, dass die der BF vorgehaltene Vorgehensweise in Österreich prima vista nicht für die Existenz von wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung im Sinne der GFK spricht, doch schließt sie eine solche auch nicht zwangsweise aus, sodass das Agieren der BF in Österreich die Asylbehörde nicht von der Durchführung eines ordentlichen Ermittlungsverfahrens entbindet, sondern wäre die belangte Behörde trotz der von ihr der BF vorgehaltenen Fakten gehalten gewesen, die Vorfälle, die die BF als ausreisekausal ins Treffen führte, genauer zu erfragen, was sie jedoch unterlassen hat, weshalb in casu gravierende Ermittlungslücken vorliegen, welche in weiterer Folge eine umfassende Beweiswürdigung nicht zulassen.
Aus Sicht des erkennenden Gerichtes verstößt das Prozedere der belangten Behörde gegen die in § 18 Abs. 1 AsylG normierten Ermittlungspflichten. Die Asylbehörden haben in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen durch Fragestellung oder in anderer geeigneter Weise darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amtswegen beizuschaffen. Diese Rechtsnorm, die eine Konkretisierung der aus § 37 AVG in Verbindung mit § 39 Abs. 2 leg. cit. hervorgehenden Verpflichtung der Verwaltungsbehörde, den maßgeblichen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und festzustellen ist, hat die Erstbehörde in diesem Verfahren missachtet.
Im gegenständlichen Fall ist das Ermittlungsverfahren der belangten Behörde im Ergebnis derart mangelhaft, dass die Zurückverweisung der Angelegenheit an die belangte Behörde zur Erlassung eines neuen Bescheides unvermeidlich erscheint. Weder erweist sich der Sachverhalt in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt, noch ergibt sich aus den bisherigen Ermittlungen sonst zweifelfrei, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspräche. Im Gegenteil ist das Verfahren der belangten Behörde mit den oben dargestellten groben Mängeln behaftet.
Das BFA wird daher im fortgesetzten Verfahren eine umfassende Einvernahme der BF zu ihren Ausreisegründen sowie eine umfassende Glaubwürdigkeitsprüfung hinsichtlich der behaupteten Fluchtgründe vorzunehmen haben und wird die BF ein weiteres mal umfassend und konkret zu ihrem Fluchtvorbringen zu befragen sein. Ohne entsprechende weitere Verfahrensschritte und Ermittlungen erweist sich die Würdigung des Fluchtvorbringens als unglaubwürdig jedenfalls als nicht haltbar.
Sollte von der Glaubwürdigkeit des Vorbringens der BF auszugehen sein, wird das BFA auch entsprechende Feststellungen zu allfälligen möglichen strafrechtlichen Konsequenzen für die BF zu treffen haben. Eine neuerliche Befragung und Würdigung des Vorbringens unter Zugrundelegung aktueller und individueller Feststellungen wird die Erstbehörde nachzuholen haben.
Ohne nähere Überprüfung der Angaben der Beschwerdeführerin kann nicht ausgeschlossen werden, dass für diese keine Gefährdung in China besteht.
2.2. Aus den Argumenten des BAA, aus denen die Unglaubwürdigkeit der Angaben der BF abgeleitet wird, kann auch nicht von einer den angefochtenen Bescheid tragenden, schlüssigen Beweiswürdigung ausgegangen werden, sondern ist dazu zwingend auf das durch die BF behauptete konkrete ausreisekausale Vorbringen der BF einzugehen.
Insoweit die belangte Behörde von einer Vorbringenssteigerung im Vergleich der Erstbefragung mit der Einvernahme der BF ausgeht, ist auszuführen wie folgt.
Bei Durchsicht der Einvernahmen und der Erstbefragung fällt auf, dass im Vergleich keine gesteigerten Angaben festzustellen sind. Festzuhalten ist, dass grundsätzlich eine Gegenüberstellung der Erstbefragung mit der Einvernahme im Hinblick auf ein gesteigertes Vorbringen nicht zielführend ist, zumal die Erstbefragung lediglich einer ersten Orientierung dienen soll und sich gemäß § 19 Abs. 1 AsylG 2005 nicht auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen hat. Im gegenständlichen Fall stellt das Vorbringen in der Einvernahme ein im Verhältnis zur Erstbefragung detaillierteres Vorbringen und keine anderes dar. So hat die BF in der Erstbefragung angegeben, in China wegen ihrer Schulden, die sie nicht begleichen könne, verlassen zu haben.
In den Einvernahmen vor dem BFA führte die BF dazu weiter aus, die Gläubiger, welche Wucherer seien, hätten auch die Polizei, zu der sie gute Beziehungen hätten, eingeschaltet und sei diese bei ihr gewesen.
Insofern die belangte Behörde ausführt, das Vorbringender BF sei angesichts des Versuches, Behördenorgane mit einem fremden Ausweis zu täuschen und der mittlerweile drei Befragungen nicht glaubwürdig, so ist der belangten Behörde zwar einerseits beizupflichten, wenn sie ausführt, dass dieser Täuschungsversuch der BF hinsichtlich ihrer Identität nicht für ihre Glaubwürdigkeit spricht, doch bleibt sie es schuldig, auszuführen, welche konkreten Angaben zu den Ausreisegründen der BF im Vergleich der drei Befragungen gegen deren Glaubwürdigkeit sprechen. Im Vergleich der Beschuldigtenvernehmung der BF durch das LPK Wien vom 22.01.2012 (AS 41) mit den Ausführungen der BF in der Einvernahme vor dem BAA (AS 97-101) fallen hinsichtlich der Ausreisegründe der BF tatsächlich Ungereimtheiten auf, die die belangte Behörde in der Beweiswürdigung jedoch nicht argumentativ heranzog, sondern allgemein auf diese "Befragungen" verwies.
2.3. Das BFA wird die genannten Ermittlungsschritte durchzuführen und seiner Entscheidung eine schlüssige, tragfähige Beweiswürdigung zugrunde zu legen haben.
Ebenso wird das in der Beschwerde erstattete Vorbringen der BF zu berücksichtigen sein, zumal mit der Beweiswürdigung im angefochtenen Bescheid nicht das Auslangen für das Argument der Unglaubwürdigkeit der Angaben der BF gefunden werden kann.
Im fortgesetzten Verfahren wird sich die belangte Behörde im Rahmen einer neuerlichen Einvernahme im übrigen ebenso hinreichend mit der aktuellen privaten/familiären Situation der Beschwerdeführerin in Österreich sowie mit deren aktuellen Gesundheitszustand auseinanderzusetzen haben.
2.4. Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit aktuellen und auf objektiv nachvollziehbaren Quellen beruhenden Länderfeststellungen verlangt (vgl. VwGH 26.11.2003, Zl. 2003/20/0389).
Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof, zuletzt in seinem Erkenntnis vom 7.11.2008, Zl. U 67/08-9, ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außer-Acht-Lassen des konkreten Sachverhaltes. Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt (vgl. VfSlg. 13.302/1992 m. w. N., 14.421/1996, 15.743/2000).
Ausgehend von diesen Überlegungen war im vorliegenden Fall eine kassatorische Entscheidung zu treffen. Besondere Gesichtspunkte, die aus der Sicht der BF gegen eine Kassation des angefochtenen Bescheides sprechen würden, sind im vorliegenden Fall nicht erkennbar.
Die Rechtssache war daher spruchgemäß an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wird im fortzusetzenden Verfahren die dargestellten Ermittlungsschritte, falls notwendig auch im Heimatstaat der BF, zu setzten haben. Dabei wird auch das in der Beschwerde erstattete Vorbringen der BF zu berücksichtigen sein.
3. Gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben, weil bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass der Beschwerde stattzugeben bzw. der angefochtene Bescheid zu beheben war.
Zu B)
Zum Ausspruch über die Unzulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die Behebung und Zurückverweisung eines angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG wegen Ermittlungsmängel folgt - wie bereits oben ausgeführt - konzeptionell im Wesentlichen der Bestimmung des § 66 Abs. Abs. 2 AVG (bzw. des § 41 Abs. 3 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 87/2012). Die zu diesen Bestimmungen ergangene Judikatur ist ausführlich und auf den hier in Betracht kommenden § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG infolge seiner konzeptionellen Ausgestaltung anwendbar (vergl. z.B. 17.10.2006, Zl 2005/20/0459 und grundsätzlich zur Anwendbarkeit des § 66 Abs. 2 AVG in Asylverfahren VwGH 21.11.2002, Zln. 2002/20/0315, 2000/20/0084 und insbesondere VwGH vom 21.06.2010, Zl. 2008/19/0379, wo der VwGH ausdrücklich einen Vergleich zwischen den beiden Normen § 66 Abs. 2 AVG und § 41 Abs. 3 ASylG 2005 - Fassung vor dem 01.01.2014 - zieht).
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