G305 2101038-1•BVwG G305 2101038-1
G305 2101038-1Tribunale amministrativo federale16 giu 2015
Einreiseverbot, Familienzusammenführung, Gefährdungsprognose,<br/>mangelnde Asylrelevanz, mangelnder Anknüpfungspunkt, non<br/>refoulement, öffentliches Interesse, Rückkehrentscheidung, sicherer<br/>Herkunftsstaat, strafrechtliche Verurteilung
G305 2101038-1/9E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER, MAS als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, Staatsangehörigkeit Serbien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Niederösterreich vom 27.01.2015, Zl. XXXX, Ast. St. Pölten, zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird gemäß §§ 3 Abs. 1 und 8 Abs. 1 AsylG 2005,
§ 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm. 9 BFA-VG, iVm. § 52 Abs. 2 Z 2 iVm. Abs. 9 und
§ 55 FPG, §§ 55 und 57 AsylG 2005 sowie § 18 Abs. 1 Z 1 BFA-VG als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Nachdem der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) illegal ins Bundesgebiet eingereist war, brachte er am 18.03.2014 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005) ein.
2. Am 27.03.2014 fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes eine niederschriftliche Befragung (Erstbefragung nach dem AsylG) des BF statt. Zu seinen Fluchtgründen befragt, gab dieser folgendes an:
"Weil ich dort keine Familie oder sonstiges habe. Kein Kontakt zu meinen Eltern, keine Freunde. Hier habe ich meine Familie. Meine 2 Töchter und meine Frau, aber diese kann ich gerade nicht standesamtlich heiraten, da sie bereits verheiratet ist."
Weiter gab er im Wesentlichen zusammengefasst an, dass er mit XXXX traditionell verheiratet sei, da sie standesamtlich mit einem anderen Mann verheiratet sei. Mit dieser Frau habe er eine Tochter, namens XXXX, und mit einer weiteren Frau, namens XXXX, eine weitere Tochter, namensXXXX. Zum Motiv, warum er in Österreich um Asyl angesucht habe, gab er an, dass er hier um Asyl angesucht habe, da sich hier seine Familie befinde. Er habe sich schon einmal in Österreich aufgehalten und sei er nach Verhängung eines Aufenthaltsverbotes im Jahr 2011 nach Serbien ausgereist. Seit seiner Geburt bis zum Kalenderjahr 2006 habe er sich in Deutschland aufgehalten. Er sei mit seinen Eltern nach Serbien ausgereist, da sie in Deutschland zunächst Asylstatus hatten und es in der Folge zur Abschiebung gekommen sei.
3. In seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom 10.11.2014 wurde der BF abermals zu seinen Fluchtgründen befragt und gab er auf die Frage, warum er einen Asylantrag gestellt habe, folgendes an:
"Nur wegen meiner Familie, sonst habe ich keine Gründe."
Auf die Frage, ob er sonst noch etwas vorbringen wolle, gab der BF zur Antwort:
"Nein, ich will nur wegen meiner Familie hier bleiben."
Auf die Frage, ob er in Serbien bedroht oder verfolgt worden sei bzw. werde, gab er an:
"Nein, das bin ich nicht, ich sage die Wahrheit. Ich bin nicht verfolgt, weder politisch, noch sonst irgendwie. Ich weiß, das sagen viele, die erzählen einfach irgendetwas, ich aber lüge nicht."
Anlässlich seiner Befragung zeigte sich der BF in Kenntnis dessen, dass gegen ihn ein zehnjähriges Einreiseverbot für die Republik Österreich besteht. Über finanzielle Mittel verfüge er mit Ausnahme dessen, was er "draußen verdient habe vor dem Gefängnis" nicht. Seine Frau beziehe Karenzgeld und Kindergeld. Zu seiner Arbeitstätigkeit in Österreich gab er an, dass er von "Willhaben" alles, was dort hergeschenkt wurde, genommen und dann verkauft habe.
Zu seiner persönlichen Situation befragt führte der BF ergänzend aus, dass er in XXXX, der Wohnung seiner Großmutter gemeldet sei. Auch seine Eltern, XXXX lebten in Serbien.
4. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des BFA wurden der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.), sowie der auf die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Serbien gerichtete Antrag des BF gemäß § 8 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt II.) und dem BF gemäß §§ 57 und 55 AsylG 2005 die Erteilung eines Aufenthaltstitels versagt, gegen ihn gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm. § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß 46 FPG nach Serbien zulässig ist (Spruchpunkt III.). Überdies wurde die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 BFA-VG aberkannt (Spruchpunkt V.).
Die belangte Behörde begründete ihre abweisende Entscheidung im Wesentlichen zusammengefasst damit, dass dem Vorbringen des BF nicht entnommen werden konnte, dass er im Heimatland begründete Furcht vor Verfolgung aus den in der GFK genannten Gründen zu gewärtigen habe und dass er einer Gefährdung oder Verfolgung im Herkunftsland ausgesetzt gewesen sein könnte.
Weiter heißt es im Bescheid der belangten Behörde, dass der Magistrat der Stadt Krems mit Bescheid vom 16.04.2012, Zl. XXXX, eine bis 16.04.2022 gültige, mit einem Einreiseverbot verbundene Rückkehrentscheidung gegen den BF erlassen habe. Der BF sei serbischer Staatsangehöriger und gehöre der Volksgruppe der Serben an. Er sei geschieden, volljährig, gesund und arbeitsfähig. Er sei politisch nie tätig gewesen. Gegen ihn liege im Herkunftsstaat kein Haftbefehl auf und habe er mit den staatlichen Behörden in Serbien nie Probleme gehabt. Er habe in Serbien eine Namensänderung, lautend auf XXXX, durchgeführt und sei ihm am 29.08.2012 ein Reisepass Nr. XXXX ausgestellt worden. Trotz bestehenden Einreiseverbots sei er mit diesem biometrischen Reisepass wiederholt nicht rechtmäßig ins Bundesgebiet eingereist. Melderechtlich sei er von 10.02.2014 bis 11.03.2014 an einer Privatadresse registriert gewesen, sonst sei er ausschließlich in Haftanstalten melderechtlich registriert. Er habe mehrfach gerichtlich strafbare Handlungen begangen. Sein erstes Asylverfahren sei gemäß § 25 AsylG 2005 eingestellt worden, da er am 21.08.2009 unter Gewährung einer Rückkehrhilfe in den Herkunftsstaat zurückgekehrt sei. Der BF sei geschieden. Eine dauernde, längere und intensive Familien- und Wohngemeinschaft zu seiner Lebensgefährtin habe nicht festgestellt werden können. Zwischen 2011 und 2013 habe sich der BF überwiegend in Serbien aufgehalten. Seine kurzfristigen Aufenthalte hätten der Begehung von Straftaten im Bundesgebiet gedient. Deswegen sei er in Österreich bereits mehrfach verurteilt worden und sei somit auch keine erfolgreiche Integration erkennbar. Auch habe er durch die vorsätzliche Begehung von strafbaren Handlungen seine mangelnde Verbundenheit mit den in Österreich rechtlich geschützten Werten gezeigt. Dem Vorbringen des BF, dass auf Grund seiner familiären Situation ein künftiges Wohlverhalten zu erwarten sei, begegnete die belangte Behörde mit dem Argument, dass die familiäre Situation ihn auch in der Vergangenheit nicht davon abgehalten habe, wiederholt Straftaten zu begehen. Da der BF weder über ein eigenes Einkommen, noch über sonstige Eigenmittel verfüge und den Lebensunterhalt durch seine Lebensgefährtin bestreite, die selbst ausschließlich öffentliche Leistungen beziehe, erhöhe eine mangelnde dauerhafte Einkunft das Risiko krimineller Handlungen. Der BF habe sich überwiegend nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten.
5. Gegen diesen, dem BF am 27.01.2015 durch persönliche Ausfolgung direkt zugestellten Bescheid der belangten Behörde richtet sich die zum 10.02.2015 datierte, bei der belangten Behörde am 11.02.2015 eingelangte, auf die Beschwerdegründe "inhaltliche Rechtswidrigkeit" und "Mangelhaftigkeit des Verfahrens" gestützte Beschwerde des BF. Mit der Beschwerde verband er die Anträge, das Bundesverwaltungsgericht möge den Bescheid zur Gänze beheben und ihm gemäß § 3 AsylG Asyl gewähren, in eventu den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit zur Gänze beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Durchführung des Verfahrens und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt zurückverweisen, in eventu feststellen, dass die gemäß § 52 FPG erlassene Rückkehrentscheidung gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG auf Dauer unzulässig ist und feststellen, dass die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung (plus) gemäß § 55 AsylG vorliegen, eine mündliche Verhandlung gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG durchführen und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
Seine Beschwerde begründete der BF im Wesentlichen zusammengefasst damit, dass im vorliegenden Fall zumindest der subsidiäre Schutz nach § 8 AsylG zu gewähren gewesen wäre. Im Hinblick auf die Rückkehrentscheidung habe die belangte Behörde die Verhältnismäßigkeit der Rückkehrentscheidung nur unzureichend geprüft und von ihrem Ermessen rechtswidrig Gebrauch gemacht. Die Identitätsänderung des BF sei entgegen der Ansicht der belangten Behörde auf Grund des Wunsches seiner beiden Töchter und seiner Freundin erfolgt. Letztere sei im Bundesgebiet rechtmäßig niedergelassen und habe Kinder mit ihrem in Serbien lebenden Ehemann. Dieser lebe dort seit längerem und habe weder zu ihr, noch zu seinen Kindern Kontakt. In eine Ehescheidung habe dieser nicht eingewilligt, da er sonst Unterhalt zahlen müsste. Sollte das Familiengericht in Serbien der Scheidungsklage der XXXX stattgeben, wolle sie den BF standesamtlich ehelichen. Die Lebensgemeinschaft des BF mit XXXX sei in keinem Stadium des Verfahrens berücksichtigt worden. Der BF habe von seiner Lebensgefährtin und seinem Kind in der Justizanstalt regelmäßig Besuch erhalten. Bei der Prüfung der Zulässigkeit der Ausweisung nach § 66 FPG habe die belangte Behörde zwar die familiären Bindungen der Beschwerdeführerin zu ihrem Ehemann und dem gemeinsamen Kind, die beide die österreichische Staatsbürgerschaft besäßen, berücksichtigt, jedoch kein Überwiegen der persönlichen Interessen des BF am Verbleib im Bundesgebiet gegenüber den öffentlichen Interessen an der Beendigung des Aufenthaltes angenommen und die Ausweisung als dringend geboten erachtet. Im gegenständlichen Fall hätte die belangte Behörde "ausreichende Feststellungen insbesondere dazu treffen müssen, welche Auswirkungen die Ausweisung der Beschwerdeführerin auf die Lebenssituation ihrer - zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides vier Monate alten, die österreichische Staatsbürgerschaft innehabende - Tochter hätte und ob es dieser, im Falle ihres Angewiesenseins auf die Betreuung ihrer Mutter, zugemutet werden könne, ihre Mutter in das Ausland zu begleiten."
Weiter heißt es: "Die belangte Behörde hat sich aber vor allem nicht ausreichend mit der Beziehung des Beschwerdeführers zu seiner Tochter - die im Übrigen in den Schutzbereich des Art. 8 EMRK hinsichtlich des Familien- und nicht nur des Privatlebens fällt - und den Auswirkungen der Aufenthaltsbeendigung auf ihn und das Kind, eine österreichische Staatsbürgerin, auseinandergesetzt". Weiter rügte der BF den Umstand, dass angesichts des "Berufungsvorbringens, in dem der Beschwerdeführer darauf verwiesen hatte, sich täglich um seine Tochter zu kümmern [...] weitere Ermittlungen hinsichtlich der tatsächlichen Beziehung zwischen Vater und Tochter erforderlich gewesen" wären. Die aus der früheren Beziehung des BF zu XXXX stammende Tochter, XXXX, befinde sich momentan bei einer Pflegefamilie, da ihre Mutter nach Deutschland gezogen sei. Bei positiver Erledigung der Rechtssache würde er, der BF das alleinige Sorgerecht für seine Tochter beantragen. Sowohl die Ex-Freundin, als auch die Tochter hätten den BF regelmäßig in der Justizanstalt besucht. Die Behörde berücksichtige auch nicht, dass der BF die deutsche Sprache auf einem muttersprachlichen Niveau beherrsche. Auch habe die Behörde die Tatsache nicht beachtet, dass der BF auch eine in Österreich lebende Schwester mit deren Familie habe, zu der ein enges und vertrautes Verhältnis bestehe. Der Bruder des BF lebe in Deutschland. Zu seinem Vater in Serbien habe er seit Jahren keinen Kontakt und wisse der BF auch nicht genau, wo dieser aufhältig sei. Die Mutter des BF sei vor einigen Wochen verstorben. Die Behörde habe auch nicht berücksichtigt, dass der BF die deutsche Sprache auf einem muttersprachlichen Niveau beherrsche.
6. Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden vom BFA vorgelegt und sind am 17.02.2015 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt.
7. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 19.02.2015 eine Grobprüfung durch und kam zur Ansicht, dass nach Durchsicht des vorliegenden Verwaltungsaktes sowie der von Amts wegen vorliegenden Informationen über die aktuelle Lage im Herkunftsstaat, keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend ersichtlich sind, wonach anzunehmen wäre, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des BF in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung des Art. 2 oder 3 EMRK bzw. des 6. oder 13. ZPEMRK bedeuten würde. Auf Grund dessen war der gegenständlichen Beschwerde - unbeschadet anderslautender Verfügungen zu einem späteren Zeitpunkt - die aufschiebende Wirkung nicht zuzuerkennen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Der BF heißt XXXX und ist am XXXX in XXXX (XXXX) geboren. Er ist Staatsangehöriger der Republik Serbien, ist Angehöriger der serbischen Volksgruppe und bekennt sich zur serbisch-orthodoxen Religionsgemeinschaft. Neben der serbische Sprache beherrscht der BF die deutsche Sprache.
Der BF ist geschieden, volljährig, gesund und arbeitsfähig. Er hat Kellner gelernt und könnte nach eigenen Angaben "jegliche Hilfsarbeiten" erledigen. Nach seinen Angaben kann er seinen Lebensunterhalt auch als Händler bestreiten.
Seine Eltern sind der am XXXX in Serbien geborene XXXX und die am XXXX in Serbien geborene XXXX.
1.2. Nachdem er illegal ins Bundesgebiet eingereist war, brachte der unter der Identität XXXX in XXXX geborene Beschwerdeführer, der die serbische Staatsangehörigkeit besitzt, am 15.07.2009 zur
Zl. XXXX erstmals einen Asylantrag in Österreich ein.
Anlässlich einer am 15.07.2009 von einem Organ der Polizeiinspektion Traiskirchen durchgeführten Befragung gab der BF an, dass er Serbie am 13.07.2009 verlassen habe und ohne gültiges Reisedokument ins Bundesgebiet eingereist sei. Seine Heimatadresse in Serbien gab er mit XXXX an. Als Beweggrund für seinen Asylantrag gab er an, dass er in Deutschland geboren sei und seine Rechte dort geltend machen wolle. Da er vom Schlepper auf dem Weg nach Deutschland in Österreich abgesetzt worden sei, habe er den Asylantrag in Österreich gestellt. Weiter brachte er vor, dass er im Fall einer Rückkehr nach Serbien nichts zu befürchten habe.
Am 16.07.2009 erklärte der BF, dass er freiwillig in sein Heimatland Serbien zurückkehren wolle.
Am 21.08.2009 reiste er freiwillig nach Serbien aus. Hierauf wurde das anhängige Asylverfahren mit Aktenvermerk vom 26.08.2009 als gegenstandlos abgelegt.
Seit seiner Ausreise nach Serbien ist der BF wiederholt kurzfristig ins Bundesgebiet eingereist und beging hier Straftaten.
Deswegen verhängte der Magistrat der Stadt Wels mit dem am 30.04.2012 in Rechtskraft erwachsenen, zum 16.04.2012 datierten Bescheid, Zl. XXXX, eine mit einem Einreiseverbot verbundene, bis 16.02.2022 gültige, sohin aufrechte Rückkehrentscheidung über den BF.
In Serbien nahm der BF eine andere Identität, lautend auf XXXX, an. Auf Grund seines Antrages stellte ihm die Republik Serbien am 29.08.2012 einen bis 29.08.2022 gültigen Reisepass, Nr. XXXX aus, den er dazu benützte, trotz des bestehenden Einreiseverbots ins Bundesgebiet einzureisen.
Während seines Aufenthaltes im Bundesgebiet beging er mehrere Straftaten, deretwegen er teils zu mehrjährigen Freiheitsstrafen verurteilt wurde.
Am 10.02.2014 meldete er sich schließlich an der Anschrift XXXX, mit Hauptwohnsitz an.
Am 17.02.2014 wurde er im Bundesgebiet erneut festgenommen.
Am 18.03.2014 brachte er während der Strafhaft neuerlich einen Asylantrag, den er im Wesentlichen darauf gründete, hier bei seiner Familie sein zu wollen.
1.3. Der BF verließ seinen Angaben zufolge Serbien, ausgehend von XXXX mit dem Bus nach Österreich. Über den Grenzübergang XXXX gelangte er ins Bundesgebiet.
Im Bundesgebiet weist er folgende Wohnsitzmeldungen auf:
vom XXXX bis XXXX in XXXX(Hauptwohnsitz);
vom XXXX bis XXXX in XXXX (Justizanstalt XXXX) (Nebenwohnsitz);
vom XXXX bis XXXX in XXXX (Justizanstalt XXXX) (Hauptwohnsitz);
seit XXXX in XXXX (Hauptwohnsitz).
1.4. Im Strafregister scheinen mehrere, in Rechtskraft erwachsene Verurteilungen des BF auf:
Bei der Strafzumessung wertete das Gericht das volle und reumütige Geständnis und den bisherigen ordentlichen Lebenswandel als mildernd, erschwerend jedoch das Zusammentreffen von zwei Vergehen und die Tatbegehung während eines anhängigen Verfahrens.
Bei der Strafzumessung wertete das Gericht das Alter unter 21 Jahren als mildernd, hingegen das Zusammentreffen eines Verbrechens mit zwei Vergehen als erschwerend.
Bei der Strafzumessung wertete das Gericht den Umstand, dass es teilweise beim Versuch geblieben war und das teilweise Geständnis des BF als mildernd, als erschwerend jedoch die einschlägige Vorstrafe, die mehrfache Deliktsqualifikation und die Vielzahl der Angriffe.
1.5. Im kriminalpolizeilichen Aktenindex des Bundesministeriums für Inneres scheinen hinsichtlich des BF folgende Eintragungen auf:
Wien XXXX für BPD Wien vom XXXX, Zl. XXXX, wegen § 127 StGB Diebstahl (Ladendiebstahl) Einkaufszentrum; Bekleidung (Tatzeit XXXX);
PI XXXX für BH XXXX vom XXXX, Zl. XXXX, wegen § 127 StGB Diebstahl (Ladendiebstahl) Geschäftslokal; Kosmetik-/Toilettartikel (Tatzeit XXXX)
PI XXXX für BH XXXX vom XXXX, Zl. XXXX, wegen § 83 StGB Körperverletzung (Fußtritte) Wohnhausanlage (Mehrparteienhaus) (Tatzeit: XXXX);
LKA des LPK für Niederösterreich für die SID für Niederösterreich vom XXXX, Zl. XXXX, wegen § 129 StGB Diebstahl durch Einbruch oder mit Waffen (Dämmerungseinbruchsdiebstahl) Wohnhaus (Einfamilienhaus/Doppelhaushälfte/Reihenhaus) (Tatzeit: XXXX)
PI XXXX für BH XXXX vom XXXX, Zl. XXXX, wegen § 127 StGB Diebstahl (Gelegenheitsdiebstahl) Straße/Parkplatz; KFZ-Kennzeichen (Tatzeit: XXXX);
PI XXXX vom XXXX, Zl. XXXX, wegen § 133 StGB Veruntreuung PKW (Tatzeit: XXXX);
PI XXXX für BH XXXX vom XXXX, Zl. XXXX wegen § 133 StGB Veruntreuung PKW (Tatzeit: XXXX);
LKA für Niederösterreichische LPD vom XXXX, Zl. XXXX wegen § 129 StGB Diebstahl durch Einbruch oder mit Waffen (Aufbrechen (Sonstige); Aufbrechen Tür)) Wohnhaus (Einfamilienhaus/Doppelhaushälfte/Reihenhaus); Schmuck/Juwelen/Uhren (Tatzeit: XXXX);
PI XXXX für BH XXXX vom XXXX, Zl. XXXX wegen § 148 StGB Gewerbsmäßiger Betrug (Bestell-/Warenbetrug) Internet; Bekleidung (Tatzeit: XXXX);
PI XXXX für BH XXXX vom XXXX, Zl. XXXX wegen § 146 StGB Betrug (Bestell-/Warenbetrug) Internet; Kosmetik-/Toilettartikel (Tatzeit: XXXX); § 148 StGB Gewerbsmäßiger Betrug (Bestell-/Warenbetrug) Internet; Kosmetik-/Toilettartikel (Tatzeit: XXXX).
1.6. Nach den Angaben des BF haben die Eltern des BF, XXXX, zumindest bis zu dessen Befragung durch das Organ der belangten Behörde in Serbien gelebt.
Der BF ist volljährig und selbsterhaltungsfähig und von seinen Eltern nicht abhängig.
1.7. Der BF hat eine Tochter, die am XXXX geborene XXXX und mit XXXX eine weitere Tochter, namens XXXX, geb. XXXX. Kurz nach der Schwangerschaft trennte sich XXXX vom BF. Dass er zu XXXX oder XXXX Kontakt hatte bzw. hat, wurde nicht behauptet und konnten allfällige Kontaktaufnahmen auch nicht festgestellt werden.
Seine jetzige Freundin, die serbische Staatsangehörige XXXX, ist mit einem in Serbien lebenden Mann verheiratet und stützt diese ihren Aufenthalt auf einen von der BH XXXX zur GZ.: XXXXverliehenen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt-EU". Mit ihr hat der BF eine Tochter, XXXX.
Im Zeitpunkt der Vernehmung des BF war XXXX an derselben Adresse wie der BF in XXXX gemeldet.
Im Bundesgebiet hat auch eine Schwester des BF gelebt. Dass über seine Schwester hinaus weitere Verwandte in einem Mitgliedsstaat des Schengenraumes leben könnten, ließ sich nicht feststellen.
Es konnten keine maßgeblichen Anhaltspunkte für die Annahme einer hinreichenden Integration des BF in Österreich in beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht festgestellt werden und wurden diese vom BF im gesamten Verfahren auch nicht behauptet.
1.8. Der BF ist in Serbien weder vorbestraft, noch wurde er jemals inhaftiert, noch hatte er mit den Behörden seines Heimatlandes Probleme. Der BF war politisch nie tätig und gehörte auch nie einer politischen Partei an.
Einen konkreter, im Sinne der GFK relevanter Anlass für das (fluchtartige) Verlassen seines Heimatlandes besteht nicht. Es konnte nicht festgestellt werden, dass der BF im Fall seiner Rückkehr nach Serbien mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt sein könnte.
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
2.2. Zur Person der beschwerdeführenden Partei:
Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität (Namen, Geburtsdatum, Geburtsort), Staatsangehörigkeit, Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit des BF getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, sowie auf der Kenntnis und Verwendung der albanischen Sprache und auf den Kenntnissen der geografischen Gegebenheiten des Kosovo. Diese Feststellungen gelten ausschließlich für die Identifizierung der Person des BF im gegenständlichen Verfahren.
Die Feststellung zur Ausreise aus Serbien, der weiteren Reiseroute und zur Einreise in Österreich, ergibt sich aus den Angaben in den niederschriftlichen Einvernahmen vor der Polizei und dem BFA.
2.3. Zum Vorbringen der beschwerdeführenden Partei:
Das Vorbringen des BF zu den Gründen für das Verlassen seines Herkunftsstaates und zu seiner Situation im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat beruht auf den Angaben des BF vor den Vernehmungsorganen der Sicherheitsbehörde und der belangten Behörde, sowie auf dessen Angaben in der Beschwerde.
Der BF hat zu keinem Zeitpunkt eine Bedrohung oder Verfolgung im Sinne der GFK im Herkunftsstaat behauptet. Vielmehr hat er eine derartige Situation mehrfach kategorisch ausgeschlossen.
Abgesehen davon könnte er vor einer allfälligen Bedrohung durch Dritte wirksamen Schutz der Behörden des Herkunftsstaates in Anspruch nehmen. Serbien gilt als sicherer Drittstaat. Dies geht aus den Feststellungen über die Lage im Herkunftsstaat des BF hervor, wonach in Serbien ein wirksames System der polizeilichen Gefahrenabwehr und der Strafverfolgung eingerichtet ist, wobei auch Rechtsschutz gegen Menschenrechtsverletzungen durch die Justiz gewährleistet ist.
Wie sich aus der Erstbefragung und der Einvernahme im Verfahren vor der belangten Behörde ergibt, hatte der BF ausreichend Zeit und Gelegenheit, seine Fluchtgründe umfassend und im Detail darzulegen, sowie allfällige Beweismittel vorzulegen. Im Übrigen wurde der BF von der belangten Behörde auch mehrmals zur umfassenden und detaillierten Angabe von Fluchtgründen und zur Vorlage von allfälligen Beweismitteln aufgefordert, sowie über die Folgen unrichtiger Angaben belehrt. Dabei gab er wiederholt und als einzigen "Fluchtgrund" an, in Österreich deshalb um Asyl angesucht zu haben, weil er in Serbien keine Familie oder sonstiges, keinen Kontakt zu seinen Eltern und keine Freunde habe, und dass sich hier "seine Familie" befinde. Wiederholt gab der BF an, dass er in Serbien keine Verfolgung oder Bedrohung erlitten habe.
Der Vollständigkeit halber sei angemerkt, dass die Erwägungen des BFA, wonach der BF keinen Fluchtgrund hat, zutreffend sind:
Zunächst fällt auf, dass der BF einen Fluchtgrund nach der GFK ausgeschlossen hat und dass er nur deshalb nach Österreich gekommen sei, weil er in Serbien keine Familie oder Freunde habe.
Der BF gab zum Beispiel auf die Frage, warum er sein Land verlassen habe an: "Weil ich dort keine Familie oder sonstiges habe. Kein Kontakt zu meinen Eltern, keine Freunde. Hier habe ich meine Familie. Meine zwei Töchter und meine Frau, aber diese kann ich gerade nicht standesamtlich heiraten, da sie bereits verheiratet ist."
Auch bei seiner niederschriftlichen Befragung vor dem BFA am 10.11.2014 hat der BF keine Fluchtgründe im Sinne der GFK angegeben. Auf die Frage, ob er in Serbien verfolgt oder bedroht worden sei, gab er an: "Nein, das bin ich nicht. Ich sage die Wahrheit. Ich nicht verfolgt, weder politisch, noch sonst irgendwie. Ich weiß, das sagen viele, die erzählen einfach irgendetwas, ich lüge aber nicht."
Aus einer Gesamtschau der Angaben des BF ergibt sich sohin, dass eine im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit bestehende und dem Herkunftsstaat zurechenbare Verfolgungsgefahr nicht behauptet wurde. Vielmehr hat der BF selbst eine solche Verfolgungsgefahr ausgeschlossen, indem er auf die Frage, warum er einen Asylantrag gestellt habe, angab: "Nur wegen meiner Familie, sonst habe ich keine Gründe." Auf die Frage, was er im Falle seiner Rückkehr nach Serbien befürchten müsse, gab er an:
"Könnte auf der Straße bleiben, habe ja nichts. Dort gibt es für mich kein Leben, mein Leben ist hier."
Es konnte weder eine konkret gegen den BF gerichtete Verfolgungsgefahr festgestellt werden, noch sind im Verfahren sonst Anhaltspunkte hervorgekommen, die eine mögliche Verfolgung im Herkunftsstaat für wahrscheinlich erscheinen hätten lassen.
In einer Gesamtschau der dargelegten Erwägungen und der umfassenden, nicht weiter zu bemängelnden Beweiswürdigung der belangten Behörde schließt sich das erkennende Gericht im Ergebnis der Beurteilung der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid an.
Ebenso konnten weder ein intensives Familienleben, noch ein intensives Privatleben des BF festgestellt werden. Die zum Familien- bzw. Privatleben des BF getroffenen Feststellungen beruhen einerseits auf dessen Angaben, andererseits auf den aus der eingeholten Meldeauskunft gezogenen Erkenntnissen.
Die zu den strafrechtlichen Verurteilungen des BF und den polizeilichen Anknüpfungspunkten getroffenen Feststellungen beruhen auf den eingeholten Behördenauskünften, sowie auf den beigeschafften Urteilen der bezogenen Strafgerichte.
2.4. Zur Lage im Herkunftsstaat
Die von der belangten Behörde im gegenständlich angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat ergeben sich aus den von ihr in das Verfahren eingebrachten und im Bescheid angeführten herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen. Die belangte Behörde hat dabei Berichte verschiedenster allgemein anerkannter Institutionen berücksichtigt. Diese Quellen liegen dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vor und decken sich im Wesentlichen mit dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes, das sich aus der ständigen Beachtung der aktuellen Quellenlage (Einsicht in aktuelle Berichte zur Lage im Herkunftsstaat) ergibt.
Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.
Es wurden somit im gesamten Verfahren keinerlei Gründe dargelegt, die an der Richtigkeit der Informationen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat Zweifel aufkommen ließen.
Zu Spruchteil A):
3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht
3.1.1. Die gegenständliche Beschwerde wurde bei der belangten Behörde am 11.02.2015 eingebracht und langte nach Vorlage am 17.02.2015 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des Bundesamtes für Femdenwesen und Asyl (BFA) das Bundesverwaltungsgericht.
3.1.2. Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt die Entscheidung in der gegenständlichen Rechtssache dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte, mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß §§ 16 Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFA-VG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.
3.2. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:
3.2.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 AsylG 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK), droht.
Als Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist nach ständiger Rechtsprechung des VwGH die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" (vgl. VwGH vom 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131 und vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Eine solche liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH vom 09.03.1999, Zl. 98/01/0370 und vom 21.09.2000, Zl. 2000/20/0286).
Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen (VwGH vom 24.11.1999, Zl. 99/01/0280). Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH vom 19.12.1995, Zl. 94/20/0858; vom 23.09.1998, Zl. 98/01/0224; vom 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; vom 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; und 06.10.1999, Zl. 99/01/0279 mwN; sowie vom 19.10.2000, Zl. 98/20/0233; vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).
Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss (VwGH vom 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; vom 19.10.2000, Zl. 98/20/0233). Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist (VwGH vom 05.11.1992, Zl. 92/01/0792; und vom 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der GFK genannten Gründen haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 nennt, und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatstaates bzw. des Staates ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet (VwGH vom 16.06.1994, Zl. 94/19/0183).
Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Es ist vielmehr erforderlich, dass der Schutz generell infolge Fehlens einer nicht funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird (vgl. VwGH vom 01.06.1994, Zl. 94/18/0263; und vom 01.02.1995, Zl. 94/18/0731). Die mangelnde Schutzfähigkeit hat jedoch nicht zur Voraussetzung, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht - diesfalls wäre fraglich, ob von der Existenz eines Staates gesprochen werden kann -die ihren Bürgern Schutz bietet. Es kommt vielmehr darauf an, ob in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist. Mithin kann eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH vom 22.03.2000, Zl. 99/01/0256).
Verfolgungsgefahr kann nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Einzelverfolgungsmaßnahmen abgeleitet werden, vielmehr kann sie auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein (VwGH vom 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; und vom 22.10.2002, Zl. 2000/01/0322).
Die Voraussetzungen der GFK sind nur bei jenem Flüchtling gegeben, der im gesamten Staatsgebiet seines Heimatlandes keinen ausreichenden Schutz vor konkreter Verfolgung findet (VwGH vom 08.10.1980, VwSlg. 10.255 A). Steht dem Asylwerber die Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen, in denen er frei von Furcht leben kann, und ist ihm dies zumutbar, so bedarf er des asylrechtlichen Schutzes nicht; in diesem Fall liegt eine sog. "inländische Fluchtalternative" vor. Der Begriff "inländische Fluchtalternative" trägt dem Umstand Rechnung, dass sich die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung iSd. Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft begründen soll, auf das gesamte Staatsgebiet des Heimatstaates des Asylwerbers beziehen muss (VwGH vom 08.09.1999, Zl. 98/01/0503 und Zl. 98/01/0648).
Grundlegende politische Veränderungen in dem Staat, aus dem der Asylwerber aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung geflüchtet zu sein behauptet, können die Annahme begründen, dass der Anlass für die Furcht vor Verfolgung nicht (mehr) länger bestehe. Allerdings reicht eine bloße - möglicherweise vorübergehende - Veränderung der Umstände, die für die Furcht des betreffenden Flüchtlings vor Verfolgung mitbestimmend waren, jedoch keine wesentliche Veränderung der Umstände iSd. Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK mit sich brachten, nicht aus, um diese zum Tragen zu bringen (VwGH vom 21.01.1999, Zl. 98/20/0399; und vom 03.05.2000, Zl. 99/01/0359).
3.2.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die behauptete Furcht des BF, in seinem Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aus den in der GFK genannten Gründen verfolgt zu werden, nicht begründet ist:
Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einem in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung anknüpft.
Der BF hat im gesamten Verfahren Verfolgung im Sinne der GFK dezitiert ausgeschlossen.
Seinen Angaben zufolge hat der seinen Herkunftsstaat vielmehr aus persönlichen Gründen verlassen, da er angegeben hat, in Serbien niemanden zu haben und dass in Österreich seine Familie in Gestalt seiner beiden Töchter und der Lebensgefährtin lebe. Aus seinem Vorbringen ist weiters zu folgern, dass er den Herkunftsstaat auch aus wirtschaftlichen Gründen verlassen hat. Die genannten Gründe stellen jedoch keine relevante Verfolgung im Sinne der GFK dar. Auch Nachteile, die auf die in einem Staat allgemein vorherrschenden politischen, wirtschaftlichen und sozialen Lebensbedingungen zurückzuführen sind, stellen keine Verfolgung im Sinne der GFK dar. Es war daher im Hinblick auf die ausschließlich persönlichen und wirtschaftlichen Beweggründe des BF für das Verlassen seines Herkunftsstaates der Schluss zu ziehen, dass die Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz nur aus dem Grund erfolgte, sich nach erfolgter Einreise unter Umgehung der den Aufenthalt regelnden Vorschriften den weiteren Aufenthalt in Österreich zu ermöglichen. Im Hinblick auf die Bekämpfung des Spruchpunktes I. des angefochtenen Bescheides begnügt sich die Beschwerde mit allgemeinen rechtlichen Ausführungen, lässt ein substantiiertes Vorbringen, das der Beschwerde in diesem Punkt zum Erfolg verhelfen könnte, zur Gänze vermissen.
3.2.3. Da eine aktuelle, oder zum Fluchtzeitpunkt bestehende asylrelevante Verfolgung auch sonst im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht hervorgekommen, notorisch oder amtsbekannt ist, war in der Folge davon auszugehen, dass eine asylrelevante Verfolgung nicht existiert.
Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen.
3.3. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:
3.3.1. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird (Z 1), oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Z 2), der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden. Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG 2005 sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne des § 11 offen steht.
Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Abs. 1 oder aus den Gründen des Abs. 3 oder 6 abzuweisen, so hat gemäß § 8 Abs. 3a AsylG eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.
Somit ist vorerst zu klären, ob im Falle der Rückführung des Fremden in seinen Herkunftsstaat Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 EMRK (Verbot der Folter), das Protokoll Nr. 6 zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe oder das Protokoll Nr. 13 zur EMRK über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe verletzt werden würde. Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger, noch zum Refoulementschutz nach der vorigen Rechtslage ergangenen, aber weiterhin gültigen Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer solchen Bedrohung glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende und durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (VwGH vom 23.02.1995, Zl. 95/18/0049; vom 05.04.1995, Zl. 95/18/0530; vom 04.04.1997, Zl. 95/18/1127; vom 26.06.1997, ZI. 95/18/1291; und vom 02.08.2000, Zl. 98/21/0461). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH und vom 30.09.1993, Zl. 93/18/0214).
Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH vom 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH vom 14.10.1998, Zl. 98/01/0122; und vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).
Unter "realer Gefahr" ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen ("a sufficiently real risk") im Zielstaat zu verstehen (VwGH vom 19.02.2004, Zl. 99/20/0573; auch ErläutRV 952 BlgNR 22. GP zu § 8 AsylG 2005). Die reale Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen und die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Artikels 3 EMRK zu gelangen (zB VwGH vom 26.06.1997, Zl. 95/21/0294; vom 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438; und vom 30.05.2001, Zl. 97/21/0560).
Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen. Die Ansicht, eine Benachteiligung, die alle Bewohner des Staates in gleicher Weise zu erdulden hätten, könne nicht als Bedrohung im Sinne des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 gewertet werden, trifft nicht zu (VwGH vom 25.11.1999, Zl. 99/20/0465; vom 08.06.2000, Zl. 99/20/0203; und vom 17.09.2008, Zl. 2008/23/0588). Selbst wenn infolge von Bürgerkriegsverhältnissen letztlich offen bliebe, ob überhaupt noch eine Staatsgewalt bestünde, bliebe als Gegenstand der Entscheidung nach § 8 Abs. 1 AsylG 2005 die Frage, ob stichhaltige Gründe für eine Gefährdung des Fremden in diesem Sinne vorliegen (vgl. VwGH vom 08.06.2000, Zl. 99/20/0203).
Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (vgl. VwGH vom 27.02.2001, Zl. 98/21/0427; und vom 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028; siehe dazu vor allem auch EGMR vom 20.07.2010, N. gg. Schweden, Zl. 23505/09, Rz 52ff; 13.10.2011, Husseini gg. Schweden, Zl. 10611/09, Rz 81ff).
Bei außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten im Herkunftsstaat kann nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) die Außerlandesschaffung eines Fremden nur dann eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen, wenn im konkreten Fall außergewöhnliche Umstände ("exceptional circumstances") vorliegen (EGMR vom 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich, Zl. 30240/96; 06.02.2001, Bensaid, Zl. 44599/98; vgl. auch VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443). Unter "außergewöhnlichen Umständen" können auch lebensbedrohende Ereignisse (zB Fehlen einer unbedingt erforderlichen medizinischen Behandlung bei unmittelbar lebensbedrohlicher Erkrankung) ein Abschiebungshindernis im Sinne des Art. 3 EMRK iVm. § 8 Abs. 1 AsylG 2005 bilden, die von den Behörden des Herkunftsstaates nicht zu vertreten sind (EGMR vom 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich; vgl. VwGH vom 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443; vom 13.11.2001, Zl. 2000/01/0453; vom 09.07.2002, Zl. 2001/01/0164; und vom 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059). Nach Ansicht des VwGH ist am Maßstab der Entscheidungen des EGMR zu Art. 3 EMRK für die Beantwortung der Frage, ob die Abschiebung eines Fremden eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellt, unter anderem zu klären, welche Auswirkungen physischer und psychischer Art auf den Gesundheitszustand des Fremden als reale Gefahr ("real risk") - die bloße Möglichkeit genügt nicht - damit verbunden wären (VwGH vom 23.09.2004, Zl. 2001/21/0137).
3.3.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 nicht gegeben sind:
Dass der BF im Fall seiner Rückkehr in den Herkunftsstaat Folter, einer erniedrigenden oder unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe ausgesetzt sein könnte, konnte im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht festgestellt werden bzw. war auf Grund seines Vorbringens auszuschließen.
Bei dem BF handelt es sich um einen arbeitsfähigen und gesunden Mann jungen Alters, bei dem die grundsätzliche Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben vorausgesetzt werden kann. Er verfügt weiters über eine abgeschlossene Lehre. Es kann daher davon ausgegangen werden, dass er, wie er selbst angegeben hat, im Herkunftsstaat grundsätzlich in der Lage sein wird, einer Tätigkeit nachzugehen und ein ausreichendes Einkommen zu erwirtschaften. Darüber hinaus kann schon auf Grund der Ausführungen im Länderbericht zum Herkunftsstaat des BF davon ausgegangen werden, dass ihm im Fall seiner Rückkehr zumindest eine ausreichende wirtschaftliche und soziale Unterstützung durch den serbischen Staat zuteil wird. Überdies könnte er in der Wohnung, in der er vor seiner Ausreise nach Österreich gewohnt hatte, Wohnung nehmen.
Eine die physische Existenz nur unzureichend sichernde Versorgungssituation im Herkunftsstaat, die im Einzelfall eine Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte darstellen würde (vgl. VwGH vom 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443; vom 13.11.2001, Zl. 2000/01/0453; und vom 18.07.2003, Zl. 2003/01/0059), liegt nicht vor.
Letztlich war zu berücksichtigen, dass der BF in der Beschwerde den von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen und Erwägungen zur Zumutbarkeit und Möglichkeit der Rückkehr in den Kosovo nicht bzw. nicht substantiiert entgegengetreten ist und in weiterer Folge auch nicht dargelegt hat, wie sich eine Rückkehr in den Herkunftsstaat konkret auf seine individuelle Situation auswirken würde, insbesondere inwieweit der BF durch die Rückkehr einem realen Risiko einer extremen Gefahrenlage ausgesetzt wäre.
So vermag seine auf den Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides bezogene Ausführung, dass selbst, wenn man auf Grund der Prüfung des Sachverhaltes zum Ergebnis käme, dass die Flüchtlingseigenschaft nicht bestehen würde, ihm zumindest der subsidiäre Schutz nach § 8 AsylG zu gewähren wäre, der Beschwerde nicht zum Erfolg verhelfen.
Im Hinblick auf die Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Herkunftsstaat erübrigt sich somit eine weitere Prüfung hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen gemäß §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005.
3.3.3. Durch eine Rückführung in den Herkunftsstaat würde der BF somit nicht in Rechten nach Art. 2 und 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention - EMRK), BGBl. Nr. 210/1958 idgF, oder ihren relevanten Zusatzprotokollen Nr. 6 über die Abschaffung der Todesstrafe, BGBl. Nr. 138/1985 idgF, und Nr. 13 über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe, BGBl. III Nr. 22/2005 idgF, verletzt werden. Weder droht im Herkunftsstaat durch direkte Einwirkung, noch durch Folgen einer substanziell schlechten oder nicht vorhandenen Infrastruktur ein reales Risiko einer Verletzung der oben genannten von der EMRK gewährleisteten Rechte. Dasselbe gilt für die reale Gefahr, der Todesstrafe unterworfen zu werden. Auch Anhaltspunkte dahingehend, dass eine Rückführung in den Herkunftsstaat für den BF als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde, sind nicht hervorgekommen.
Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen.
3.4. Zu Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides:
3.4.1. Der mit "Rückkehrentscheidung" betitelte § 52 FPG lautet wie folgt:
"§ 52. (1) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich
1. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder
2. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde.
(2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
1. dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,
2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
3. ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
4. ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird
und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
(3) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.
(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
1. nachträglich ein Versagungsgrund gemäß § 60 AsylG 2005 oder § 11 Abs. 1 und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels, Einreisetitels oder der erlaubten visumfreien Einreise entgegengestanden wäre,
2. ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1, 2 oder 4 NAG erteilt wurde, er der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht und im ersten Jahr seiner Niederlassung mehr als vier Monate keiner erlaubten unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,
3. ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1, 2 oder 4 NAG erteilt wurde, er länger als ein Jahr aber kürzer als fünf Jahre im Bundesgebiet niedergelassen ist und während der Dauer eines Jahres nahezu ununterbrochen keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,
4. der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund (§ 11 Abs. 1 und 2 NAG) entgegensteht oder
5. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG aus Gründen, die ausschließlich vom Drittstaatsangehörigen zu vertreten sind, nicht rechtzeitig erfüllt wurde.
Werden der Behörde nach dem NAG Tatsachen bekannt, die eine Rückkehrentscheidung rechtfertigen, so ist diese verpflichtet dem Bundesamt diese unter Anschluss der relevanten Unterlagen mitzuteilen. Im Fall des Verlängerungsverfahrens gemäß § 24 NAG hat das Bundesamt nur all jene Umstände zu würdigen, die der Drittstaatsangehörige im Rahmen eines solchen Verfahrens bei der Behörde nach dem NAG bereits hätte nachweisen können und müssen.
(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen war und über einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EU" verfügt, hat das Bundesamt eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.
(6) Ist ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates, hat er sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben. Dies hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen. Kommt er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach oder ist seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich, ist eine Rückkehrentscheidung gemäß Abs. 1 zu erlassen.
(7) Von der Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß Abs. 1 ist abzusehen, wenn ein Fall des § 45 Abs. 1 vorliegt und ein Rückübernahmeabkommen mit jenem Mitgliedstaat besteht, in den der Drittstaatsangehörige zurückgeschoben werden soll.
(8) Die Rückkehrentscheidung wird im Fall des § 16 Abs. 4 BFA-VG oder mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar und verpflichtet den Drittstaatsangehörigen zur unverzüglichen Ausreise in dessen Herkunftsstaat, ein Transitland gemäß unionsrechtlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen oder einen anderen Drittstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde. Im Falle einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist § 28 Abs. 2 Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 auch dann anzuwenden, wenn er sich zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält.
(9) Das Bundesamt hat mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.
(10) Die Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 kann auch über andere als in Abs. 9 festgestellte Staaten erfolgen.
(11) Der Umstand, dass in einem Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung deren Unzulässigkeit gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG festgestellt wurde, hindert nicht daran, im Rahmen eines weiteren Verfahrens zur Erlassung einer solchen Entscheidung neuerlich eine Abwägung gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG vorzunehmen, wenn der Fremde in der Zwischenzeit wieder ein Verhalten gesetzt hat, das die Erlassung einer Rückkehrentscheidung rechtfertigen würde."
Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt, so ist gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.
Der mit "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" betitelte § 57 AsylG 2005 lautet wie folgt:
"§ 57. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:
1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Abs. 1a FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,
2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
(2) Hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 1 Z 2 und 3 hat das Bundesamt vor der Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" eine begründete Stellungnahme der zuständigen Landespolizeidirektion einzuholen. Bis zum Einlangen dieser Stellungnahme bei der Behörde ist der Ablauf der Fristen gemäß Abs. 3 und § 73 AVG gehemmt.
(3) Ein Antrag gemäß Abs. 1 Z 2 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein Strafverfahren nicht begonnen wurde oder zivilrechtliche Ansprüche nicht geltend gemacht wurden. Die Behörde hat binnen sechs Wochen über den Antrag zu entscheiden.
(4) Ein Antrag gemäß Abs. 1 Z 3 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO nicht vorliegt oder nicht erlassen hätte werden können."
Der mit "Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK" betitelte § 55 AsylG 2005 lautet wie folgt:
"§ 55. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn
1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und
2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.
(2) Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen."
Gemäß § 58 Abs. 1 Z 5 AsylG 2005 hat das BFA die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen, wenn ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt.
Gemäß § 58 Abs. 2 AsylG 2005 hat das BFA einen Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG 2005 von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG rechtskräftig auf Dauer unzulässig erklärt wurde; § 73 AVG gilt.
Gemäß § 58 Abs. 3 AsylG 2005 hat das BFA über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 AsylG 2005 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.
Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 BFA-VG lautet wie folgt:
"§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 Abs. 1a FPG nicht erlassen werden, wenn
1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, oder
2. er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.
(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt."
3.4.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich:
Der BF fällt nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG.
Er konnte keine eigenen Existenzmittel in Österreich nachweisen und lebte bislang von Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung. Hinweise auf eine zum Entscheidungszeitpunkt vorliegende berücksichtigungswürdige besondere Integration des BF in Österreich in beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht sind nicht erkennbar.
Der BF, über den ein bis 16.04.2022 gültiges, mit einer Rückkehrentscheidung verbundenes Einreiseverbot rechtskräftig verhängt ist (siehe dazu den rk. Bescheid des Magistrates der Stadt XXXX vom 16.04.2012, Zl. XXXX) und dem er durch seine Ausreise nach Serbien zunächst Rechnung getragen hatte, hält sich nunmehr illegal im Bundesgebiet auf. Überdies stützt er seinen aktuellen Aufenthalt auf einen während der Strafhaft am 18.03.2014 eingebrachten Asylantrag. Der BF wurde im Zeitraum 29.11.2011 bis 06.10.2014 zu teils mehrjährigen Freiheitsstrafen rechtskräftig verurteilt.
Nach eigenen Angaben reiste er nach Verhängung der mit dem Einreiseverbot verbundenen Rückkehrentscheidung nach Serbien aus. Wenn er sich nunmehr darauf beruft, dass er mit der nach Deutschland ausgereisten XXXX ein gemeinsames Kind, nämlich die am 03.06.2011 geborene XXXX, habe, die bei Pflegeeltern lebe, und er in weiterer Folge ausführte, dass er XXXX, kurz nachdem sie schwanger geworden war, verlassen habe, der BF es jedoch unterließ, darzulegen, ob und wie intensiv sein Kontakt zur gemeinsamen Tochter XXXXwar, ist davon auszugehen, dass er weder zu seiner Tochter, noch zu seiner Ex-Freundin Kontakt hat. Ein Familienleben besteht hier faktisch nicht.
Mit XXXXist der BF nicht verheiratet. Sie ist mit einem in Serbien aufhältigen Mann verheiratet. Mit ihr hat der BF bis zum Antritt seiner Haftstrafe nur kurz im gemeinsamen Haushalt gelebt, und zwar vom 10.02.2014 bis 11.03.2014. Den Ausführungen der belangten Behörde zur mangelnden Intensität dieses Familienlebens ist daher nicht entgegen zu treten und konnte die Behörde nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG daher zu Recht davon ausgehen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthalts des BF im Bundesgebiet das persönliche Interesse des BF am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art. 8 EMRK daher nicht vorliegt.
Die belangte Behörde konnte daher nach Abwägung aller dargelegten persönlichen Umstände des BF zu Recht davon ausgehen, dass ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG 2005 von Amts wegen nicht zu erteilen ist.
Ebensowenig liegen Umstände, dass dem BF allenfalls von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 (Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz) zu erteilen gewesen wäre, vor.
Schließlich sind im Hinblick auf die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid gemäß § 52 Abs. 9 iVm. § 50 FPG getroffenen Feststellungen keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, die einer Abschiebung des BF nach Serbien entgegenstehen würden.
Wie sich aus § 53 Abs. 2 und 3 FPG ergibt, ist bei der Verhängung eines Einreiseverbots das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen in die Betrachtung miteinzubeziehen. Dabei gilt es zu prüfen, inwieweit Tatsachen den Aufenthalt des BF im Bundesgebiet als die öffentliche Ordnung oder Sicherheit schwerwiegend gefährdend oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderlaufend erkennen lassen.
Bei der Stellung der für jedes Einreiseverbot zu treffenden Gefährlichkeitsprognose - gleiches gilt auch für ein Aufenthaltsverbot oder Rückkehrverbot - ist das Gesamt(fehl)verhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in § 53 Abs. 2 FrPolG 2005 idF FrÄG 2011 umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. (vgl. VwGH vom 19.02.2013, 2012/18/0230) Dabei gilt es auch, das sich dabei abzeichnende Persönlichkeitsbild des BF zu beachten (vgl. VwGH vom 19.02.2013, 2012/18/0230)
Solche Gesichtspunkte, wie sie in einem Verfahren betreffend Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot zu prüfen sind, insbesondere die Intensität der privaten und familiären Bindungen in Österreich, können nicht auf die bloße Beurteilung von Rechtsfragen reduziert werden (vgl. VwGH vom 07.11.2012, 2012/18/0057).
In diesem Zusammenhang weist das erkennende Gericht der Vollständigkeit halber darauf hin, dass die fremdenpolizeilichen Beurteilungen unabhängig und eigenständig, von den die des Strafgerichts für die Strafbemessung, die bedingte Strafnachsicht und den Aufschub des Strafvollzugs betreffenden Erwägungen unabhängig zu treffen hat (vgl. Erkenntnis des VwGH vom 06.07.2010, Zl. 2010/22/0096). Demnach obliegt es dem erkennenden Gericht festzustellen, ob eine Gefährdung im Sinne des FPG vorliegt oder nicht. Bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes/Einreiseverbotes geht es in keiner Weise um eine Beurteilung der Schuld des Fremden an seinen Straftaten und auch nicht um eine Bestrafung (vgl. Erkenntnis des VwGH vom 08.07.2004, Zl. 2001/21/0119).
Im Fall von strafgerichtlichen Verurteilungen hat die Behörde gestützt auf das Fehlverhalten des BF eine Gefährdungsprognose zu treffen. Die damit erforderliche, auf den konkreten Fall abstellende individuelle Prognosebeurteilung ist jeweils an Hand der Umstände des Einzelfalles vorzunehmen. (vgl. VwGH vom 25.02.2010, Zl. 2007/21/0153).
Gegenständlich ist dem BF nicht nur anzulasten, dass er den Vorsatz gefasst hat, Straftaten im Bundesgebiet zu verüben. Jedoch stellt schon das Verbrechen des schweren Betruges, weswegen er vom Landesgericht XXXX am 17.04.2015 zur Zl. XXXX zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten verurteilt wurde, ein äußerst verpöntes Verhalten dar, welches intensiv in die Rechtssphäre der Bürger eingreift. Die Tathandlung verlangt nicht selten ein beträchtliches Potenzial an krimineller Energie und somit auch eine herabgesetzter Hemmschwelle des Täters ab.
Damit hat der BF nicht nur seinen Willen zur Nichtbeachtung der österreichischen Rechtsordnung, sondern auch zur Negierung der einem gedeihlichen Zusammenleben dienlichen Gesellschaftsregeln zum Ausdruck gebracht, sodass das Verhalten des BF in Anbetracht seiner finanziellen Lage keine positive, den Ausschluss einer neuerlichen Aufnahme strafrechtswidriger Handlungen im Bundesgebiet annehmen lassende Prognose zulässt. Das vom BF gesetzte Verhalten legt in Zusammenschau mit seinen Vorverurteilungen die Annahme nahe, dass dieser nach seiner Entlassung aus der Strafhaft bei jeder sich ihm bietenden Gelegenheit erneut strafbare Handlungen zu bewirken versuchen wird, um sich daraus Einkünfte zu verschaffen.
Da ein großes öffentliches Interesse an einem geregelten Fremdenwesen in Österreich vorherrscht und die Nichtbeachtung von Rechtsnormen, insbesondere, jener dem Schutze der Gesellschaft und den Interessen einzelner, dienlicher Strafrechtsnormen, einem gedeihlichem gesellschaftlichem Zusammenleben zuwiderläuft, lässt sich im gegenständlichen Fall der Schluss ziehen, dass der BF durch sein gezeigtes Verhalten - und der sich daraus resultierenden negativen Zukunftsprognose - den Beweis für dessen nachhaltige und schwerwiegende Gefährdung österreichischer - in Art 8 Abs. 2 EMRK genannter - öffentlicher Interessen erbracht hat und die Verhängung eines Einreiseverbotes als notwendiges Mittel zu dessen Begegnung zu betrachten ist.
Daran vermag der vom BF dargebrachte, der nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs (vgl. VwGH vom 15.12.2011, 2011/21/0237) an sich berücksichtigungswürdige Umstand des Verfügens über familiäre Anknüpfungspunkte in einem Mitgliedsstaat nichts zu ändern, zumal diese aufgrund des strafrechtswidrigen Verhaltens des BF eine Relativierung erfahren müssen und hinter dieses zurückzutreten haben.
So vermochten selbst die in Österreich bestehenden familiären Bezüge und die bestehende Möglichkeit des Verlustes der Weiterführung der diesbezüglichen Beziehungen den BF von der Begehung strafbarer Handlungen nicht abhalten. Der BF hat durch die Begehung gewerbsmäßiger, der fortlaufenden Erzielung von Einkünften dienender krimineller Handlungen, die letztlich zu dessen teils mehrjähriger Verurteilung führten, das Risiko, seine familiären Bezüge zu verlieren, in Kauf genommen. Bemerkenswert ist in diesem Zusammenhang auch der Umstand, dass der arbeitsfähige BF, der nach eigenen Angaben über eine Lehre als Kellner verfügt und deshalb einer legalen Arbeit nachgehen hätte können, es vorgezogen hat, zu versuchen, sich auf eine dem Strafrecht zuwiderlaufende Weise fortgesetzt Einkünfte zu verschaffen.
Durch die Taten des BF wurde das Sicherheitsgefühl der österreichischen Bevölkerung massiv beeinträchtigt. In seiner Beschwerde ist er mit keinem Wort auf sein strafrechtliches Fehlverhalten eingegangen und hat diesbezüglich keine Einsicht gezeigt. Vielmehr versuchte er seine Taten als legale Handlungsweise darzustellen, indem er sich dahin darstellte, er habe Handel getrieben.
Das private und familiäre Interesse an einem Verbleib in Österreich war nicht weiter zu berücksichtigen, da der Aufenthalt des BF sich überwiegend auf Anhaltungen in Justizanstalten beschränkt hat und sich die Verhängung eines Einreiseverbotes nach der im Lichte des § 9 BFA-VG gebotenen Abwägung als berechtigt erweist.
Aus der Sicht des erkennenden Gerichtes bedarf es daher der Verhängung einer Rückkehrentscheidung.
3.4.3. Was die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde betrifft, bestimmt § 18 Abs. 1 Z 1 BFA-VG, dass das BFA einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz die aufschiebende Wirkung aberkennen kann, wenn der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat im Sinne des § 19 BFA-VG stammt.
Gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der vom BFA die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Gemäß § 18 Abs. 6 BFA-VG steht ein Ablauf der Frist nach § 18 Abs. 5 BFA-VG der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen.
Gemäß § 1 der Herkunftsstaaten-Verordnung (HStV), BGBl. II Nr. 177/2009 idgF, gilt Serbien als sicherer Herkunftsstaat. Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung durch die belangte Behörde gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 BFA-VG ist daher zu Recht erfolgt.
Es war daher die Beschwerde gegen Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 BFA-VG als unbegründet abzuweisen.
3.4.4. Im Hinblick auf das erlassene Einreiseverbot kann der belangten Behörde nicht entgegen getreten werden, zumal sich der BF entgegen eines rechtskräftigen, bis zum Jahr 2022 gültigen Einreiseverbotes, sohin illegal im Bundesgebiet aufhält. Die weitere Lebenssituation des BF ist daher nicht weiter zu prüfen, weshalb seiner Argumentation weder eine Berechtigung, noch eine Bedeutung zukommt.
Der BF ist in Österreich nicht unbescholten. Er wurde, wie bereits ausgeführt, zu teils mehrjährigen Freiheitsstrafen verurteilt.
3.5. Zu Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides:
Gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung von Amts wegen abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.
Gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom BFA aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Gemäß § 18 Abs. 6 BFA-VG steht ein Ablauf der Frist nach § 18 Abs. 5 BFA-VG der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen.
3.6. Angesichts der aufgrund dem BF zur Last liegenden die Rechtsordnung negierenden Einstellung und finanziellen Lage begründeten negativen Zukunftsprognose im Hinblick auf die beachtliche Verletzung österreichischer Strafrechtsnormen, ist der von der belangten Behörde getroffene Aberkennung der aufschiebenden Wirkung als rechtmäßig anzuerkennen.
Ein die Annahme des Vorliegens der Voraussetzungen iSd. § 18 Abs. 5 BFA-VG rechtfertigender Sachverhalt ist weder im Verfahren vor der belangten Behörde noch im gegenständlichen Beschwerdeverfahren vorgebracht worden, noch sonst hervorgekommen.
Sohin war auch die Beschwerde in diesem Umfang gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG als unbegründet abzuweisen.
Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
Aus den dem gegenständlichen Erkenntnis entnehmbaren Ausführungen geht hervor, dass das ho. Gericht in seiner Rechtsprechung im gegenständlichen Fall nicht von der bereits zitierten einheitlichen Rechtsprechung des VwGH, insbesondere zum Erfordernis der Glaubhaftmachung der vorgebrachten Gründe und zum Neuerungsverbot auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
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