BVwG W211 1427672-2

W211 1427672-2Tribunale amministrativo federale15 giu 2015

Regest

befristete Aufenthaltsberechtigung, geänderte Verhältnisse,<br/>Glaubwürdigkeit, individuelle Gefährdung, mangelnde Asylrelevanz,<br/>Minderheitenzugehörigkeit, Sicherheitslage, subsidiärer Schutz,<br/>Zwangsrekrutierung

Testo completo

BVwG W211 1427672-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 15.06.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W211.1427672.2.00

Spruch

W211 1427672-2/12E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a SIMMA als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geboren am XXXX, StA. Somalia, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde wird gemäß § 3 AsylG 2005 hinsichtlich Spruchpunkt I. als unbegründet abgewiesen.

II. Hinsichtlich Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wird der Beschwerde stattgegeben und XXXX gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Somalia zuerkannt.

III. Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG wird XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter bis zum 15.06.2016 erteilt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Die beschwerdeführende Partei, ein männlicher Staatsangehöriger Somalias, stellte am 12.10.2010 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.

2. Bei ihrer Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am selben Tag gab die beschwerdeführende Partei an, aus Mogadischu zu stammen und der Volksgruppe der Bandhabow anzugehören. Sie sei außerdem verheiratet. In Somalia seien der Vater, die Mutter, die Ehefrau, drei Schwestern und ein Bruder. Ein weiterer Bruder würde sich in Norwegen aufhalten. Vor 28 Tagen sei die beschwerdeführende Partei von Somalia in die Türkei geflogen, um von dort mit dem Boot weiter nach Griechenland zu reisen. Nach drei Wochen in Griechenland sei sie mit einem LKW nach Österreich gefahren. Nach dem Fluchtgrund befragt gab die beschwerdeführende Partei an, Somalia wegen des Bürgerkriegs verlassen zu haben, der seit 1991 bis heute noch stattfinde. Ihre Mutter sei im Jahr 2009 durch eine Handgranate verletzt worden. Sie habe Angst um ihr Leben, weshalb sie Somalia verlassen habe.

3. Am 29.11.2010 fand eine Einvernahme zu eingeleiteten Konsultationen nach der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 statt.

4. Bei einer weiteren Einvernahme durch die belangte Behörde am 05.10.2011 gab die beschwerdeführende Partei an, einmal im Monat von ihrer Ehefrau und ihrer Mutter angerufen zu werden. Ihr Sohn sei sechs Monate alt und in XXXX bei seiner Mutter. Ihre Mutter und ihre Ehefrau haben in XXXX eine Hütte gemietet. Ihre Mutter sei eine Shanshi, ihr Vater gehöre zum Clan Morshe (Subclan Reer Hamar). Alle Verwandten würden demselben Clan angehören. Die Shanshi seien ein Unterclan der Reer Hamar. Ihre Eltern und Großeltern würden aus Mogadischu stammen. Mit größeren Clans habe die beschwerdeführende Partei immer Probleme gehabt. Sie sei in Mogadischu geboren und in XXXX aufgewachsen. Ihr Vater sei früh verstorben. Sie habe die Koranschule, die Grundschule und die Hauptschule besucht. Danach sei sie ins Gymnasium gegangen. Als ihre Mutter verletzt worden sei, habe sie 2009 deren Arbeit übernehmen müssen. Die beschwerdeführende Partei habe dann im Lebensmittelgeschäft ihrer Mutter gearbeitet. Sie habe zwei Brüder und drei Schwestern. Einer der beiden Brüder sei in Norwegen, die anderen Geschwister in XXXX. Die beschwerdeführende Partei gab weiter an, dass sie im Juni 2010 schwer verletzt worden sei; danach habe sie im Geschäft nicht mehr gearbeitet. Nachgefragt nach konkreten Problemen aufgrund der Clanzugehörigkeit gab die beschwerdeführende Partei an, dass sie in die Schule gegangen sei, und ihre Mutter ein kleines Geschäft gehabt habe. Wenn sie von der Schule nachhause gekommen sei, habe sie auf die Geschwister aufgepasst. Ihre Mutter sei dann sehr schwer verletzt worden und habe die Arbeit nicht mehr weitermachen können. Deswegen habe die beschwerdeführende Partei aufgehört, in die Schule zu gehen und habe das Geschäft übernommen. Abends sei sie zu ihrer Mutter ins Krankenhaus gegangen, weil dort immer ein Familienmitglied sein müsse. Den Bezirk habe die Übergangsregierung in der Hand gehabt. Es gebe jedoch Rebellen, die Al Shabaab heißen würden. Die Al Shabaab habe den Leuten, die in dieser Umgebung ein Geschäft gehabt haben, gesagt, dass man der Übergangsregierung nichts verkaufen dürfe. Sie habe jedoch Waren verkaufen müssen, um ein Einkommen zu haben. Außerdem sei die beschwerdeführende Partei von einer unbekannten Nummer angerufen und bei diesem Telefonat bedroht worden. Man habe gesagt, dass sie an Ungläubige Waren verkaufen würde. Das habe sie noch ihrer Mutter erzählt, es habe ja auch das Krankenhausbett der Mutter bezahlt werden müssen; deswegen habe die beschwerdeführende Partei das Geschäft weitergeführt. Ende Juni 2010 habe man nach der beschwerdeführenden Partei eine Bombe geworfen, wodurch sie verletzt worden sei. Sie sei in einem Krankenhaus verarztet worden. Ihre Mutter habe dann gesagt, dass sie jetzt im Krankenhaus bleiben müsse; sie selbst werde jetzt jedoch gehen. Danach habe sie das Geschäft und das Haus verkauft. Die beschwerdeführende Partei habe erfahren, dass die Rebellen nach ihr suchen würden. Das sei alles, was sie in ihrer Heimat erlebt habe.

Erneut nachgefragt, welche konkreten Probleme sie wegen ihrer Clanzugehörigkeit gehabt habe, gab die beschwerdeführende Partei an, oft Beleidigungen erlebt zu haben. Mit anderen jungen Männern ihres Alters habe sie sich nicht unterhalten können. Es habe zwei Volksgruppen gegeben, die Habr Gedir und die Abgal. Diese Volksgruppen haben die Minderheiten überfallen und geplündert. Jetzt seien jedoch die Rebellen gekommen, und alles sei noch viel schlimmer. Ihre Mutter sei verletzt worden, als die Rebellen einfach blind um sich geschossen haben. Sie sei ca. drei Monate im Krankenhaus gewesen. Auf die Frage, wann die beschwerdeführende Partei zum ersten Mal von Al Shabaab bedroht worden sei, gab sie an, dass das vor der Verletzung im Juni 2010 gewesen sei. Der erste Kontakt mit Al Shabaab sei der Anruf gewesen. Die Person, die sie angerufen habe, habe nicht gesagt, wer sie sei. Sie sei ein Mann gewesen und habe gesagt, dass die beschwerdeführende Partei Waren an Ungläubige verkaufen würde, die Feinde wären. Er habe weiter gemeint, dass die beschwerdeführende Partei um ihr Leben Angst haben müsse. Das Gespräch habe 10 Minuten gedauert, und danach habe die beschwerdeführende Partei Angst bekommen. Die Krankenhausbehandlung der Mutter habe viel Geld gekostet. Die beschwerdeführende Partei sei nur einmal telefonisch bedroht worden. Danach habe sie ihr Handy weggeworfen. Sie seien auch einmal ins Geschäft gekommen, das jedoch geschlossen gewesen sei. Die Rebellen haben aus Rache eine Bombe geworfen. An einem Tag sei ein Soldat im Geschäft gewesen und habe Ware ausgesucht. Andere Leute seien hinter ihm gestanden. Plötzlich habe die beschwerdeführende Partei einen Krach gehört; das sei eine Bombe gewesen, die auf das Geschäft geworfen worden sei. Der Soldat sei gleich tot, die anderen Leute sehr schwer verletzt gewesen. Sie selbst habe einen Splitter in der Wange, in der Hand und im Oberschenkel gehabt. Es habe sich um eine runde Bombe gehandelt, die man mit der Hand werfen könne. Ihre Mutter habe ihr erzählt, dass das Geschäft verkauft worden sei. Sie sei sich sicher, dass die Bombe ihr gegolten habe.

5. Bei einer weiteren Einvernahme am 13.12.2011 gab die beschwerdeführende Partei soweit wesentlich ergänzend an, dass ihre Mutter bei dem sie betreffenden Ereignis nicht absichtlich verletzt worden sei. Es habe damals auch andere Verletzte gegeben. Das Krankenhaus, in dem sie behandelt worden sei, sei in Medina gewesen. Die beschwerdeführende Partei sei dann ins Geschäft zurückgekommen, weil das Krankenhaus Geld verlangt habe. Sie habe im Geschäft gearbeitet, um das Geld für die medizinische Behandlung zu verdienen. Deswegen habe sie damals auch aufgehört, in die Schule zu gehen. Sie sei nicht der einzige gewesen, der von Al Shabaab bedroht worden sei. Al Shabaab sei auch zu anderen Geschäften gegangen und habe gesagt, dass man Mitglieder der Übergangsregierung nichts mehr verkaufen solle. Eines Tages, sie selbst sei in der Moschee gewesen, habe Al Shabaab die Geschäftsleute in der Umgebung gefragt, wo sie sei. Diese haben erzählt, dass Männer da gewesen seien und nach ihr gefragt haben. Beim nächsten Mal, als im Geschäft gewesen sei, sei sie angerufen worden. Eine Weile später sei die Bombe ins Geschäft geworfen worden.

6. Am 29.05.2012 brachte die beschwerdeführende Partei eine schriftliche Stellungnahme zu den Länderberichten ein.

7. Mit Bescheid vom 19.06.2012 wurde der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf internationalen Schutz gemäß §§ 3 und 8 AsylG abgewiesen und sie gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Somalia ausgewiesen. Die belangte Behörde stellt in diesem Bescheid fest, dass die beschwerdeführende Partei dem Clan der Reer Hamar angehöre. Eine Bedrohung oder Verfolgung seitens Al Shabaab habe nicht festgestellt werden können. Auch sei sie ein junger Mann, der arbeitsfähig sei, Ausbildung habe und somit bei einer Rückkehr in die Heimat den Lebensunterhalt verdienen können würde.

8. Gegen diesen Bescheid wurde rechtzeitig Beschwerde eingebracht. Mit Erkenntnis vom 18.10.2013 behob der Asylgerichtshof den Bescheid und verwies die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurück.

9. Daraufhin fand am 25.06.2014 eine weitere Einvernahme der beschwerdeführenden Partei statt. Sie gab dabei an, in Mogadischu im Bezirk XXXX gelebt zu haben. Dort würden noch ihre Mutter, ihre Gattin, ihr Kind und vier Geschwister leben. Ihr Vater sei verstorben, als sie noch sehr klein gewesen sei. Außerdem leben vier Tanten mütterlicherseits und zwei Onkel väterlicherseits ebenfalls in Mogadischu. Ihre Mutter habe ein Lebensmittelgeschäft gehabt, und die beschwerdeführende Partei habe ihr dort geholfen. Ein Bruder lebe in Norwegen und unterstütze die Familie von dort. Die Familie in Mogadischu würde nicht arbeiten. Die belangte Behörde hielt der beschwerdeführenden Partei eine aktualisierte Information über Aktivitäten der Al Shabaab in Mogadischu vom 23.06.2014 vor. Die beschwerdeführende Partei antwortete daraufhin, dass Al Shabaab keine Soldaten seien, sondern normale Leute. Am Abend oder in der Nacht würden sie machen, was sie wollen. In einigen Bezirken Mogadischu haben die Leute immer noch Angst. Sie selbst habe auch Angst, von Al Shabaab getötet zu werden. Wenn Leute aus dem Ausland zurückkehren, würde Al Shabaab glauben, dass sie Spione seien. Die beschwerdeführende Partei habe die Personen, die die Bombe geworfen haben, nicht gekannt. Sie haben sie aber vorher angerufen und die beschwerdeführende Partei bedroht. Damals sei Mogadischu geteilt gewesen. Ein Teil sei in der Hand der Al Shabaab und ein Teil in der Hand der Regierung gewesen. Die beschwerdeführende Partei fühle sich von Al Shabaab in ihrer Heimat bedroht. Sie habe mit ihrer Familie einmal im Monat telefonischen Kontakt. Weiter legte die beschwerdeführende Partei einige Teilnahmebestätigungen, so auch für einen Deutschkurs, vor.

10. In einer Äußerung vom 09.07.2014 gab die beschwerdeführende Partei anwaltlich vertreten bekannt, dass sie Somalia aus Furcht vor Verfolgung verlassen habe. Wie bereits mehrfach gleichlautend dargelegt sei das Geschäft der Mutter durch einen Handgranatenanschlag der Al Shabaab zerstört, und die beschwerdeführende Partei selbst bedroht worden. Dazu komme, dass sie im Falle einer Rückkehr damit rechnen müsse, als im Ausland gelebt habender Somali von Al Shabaab und anderen Milizen als Feind oder Spion einer EMRK-widrigen Behandlung ausgesetzt zu werden. Weiter gehöre sie einer Minderheit an und fürchte demnach in anderen Landesteilen Somalias Verfolgung.

11. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag der beschwerdeführenden Partei bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberichtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.) und der Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ebenfalls abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß §§ 57 und 55 AsylG nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA- Verfahrensgesetz wurde gegen die beschwerdeführende Partei eine Rückkehrentscheidung nach § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen. Es wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung der beschwerdeführenden Partei gemäß § 46 FPG nach Somalia zulässig ist. Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise vierzehn Tage ab Rechtskraft der Entscheidung (Spruchpunkt III.).

Nach einer Zusammenfassung des Verfahrensganges und der Einvernahmen stellte die belangte Behörde fest, dass die beschwerdeführende Partei dem Clan der Reer Hamar angehöre. Es könne eine Bedrohung oder Verfolgung seitens der Al Shabaab nicht festgestellt werden. Es werde festgestellt, dass die beschwerdeführende Partei aufgrund ihrer Clanzugehörigkeit keine Probleme in Somalia gehabt habe oder haben würde. Außerdem werde nicht festgestellt, dass sie im Falle einer Rückkehr nach Somalia dort der Gefahr einer Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, politischen Gesinnung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe ausgesetzt wäre. Die beschwerdeführende Partei sei jung, arbeitsfähig und gesund und könne auch nach einer Rückkehr den Lebensunterhalt bestreiten. In Mogadischu würde außerdem noch die Familie der beschwerdeführenden Partei leben. Danach traf die belangte Behörde damals aktuelle Feststellungen zur Situation in Somalia. Beweiswürdigend führte die belangte Behörde, soweit wesentlich, aus, dass die beschwerdeführende Partei während der Einvernahmen zwar im Kern bei ihrer Aussage geblieben sei, trotzdem aber Ungereimtheiten aufgetreten seien. Außerdem habe sich die Lage in Mogadischu geändert.

12. In der gegen diesen Bescheid rechtzeitig eingebrachten Beschwerde wird zusammengefasst ausgeführt, dass sich die beschwerdeführende Partei vor Al Shabaab fürchten würde, und sich außerdem nicht vorhersehen ließe, ob die somalische Armee die beschwerdeführende Partei für den Tod ihres Soldaten verantwortlich machen würde. Die belangte Behörde würde ihre eigenen Länderberichte fehlinterpretieren und die Vorgaben des Asylgerichtshofs aus dem Erkenntnis vom 18.10.2013 missachten. Die beschwerdeführende Partei gehöre in Mogadischu zur sozialen Gruppe der von Al Shabaab mit dem Umbringen bedrohten Bewohner_innen, für die es keinen Schutz durch Staatsorgane gebe, sondern außerdem eine Verfolgung durch die Staatsorgane aufgrund des beim Anschlag ums Leben gekommenen Soldaten möglich sei. Die Verhältnisse in Somalia seien alles andere als stabil. Die beschwerdeführende Partei sei überdies ein Angehöriger eines Minderheitenclans, der von den somalischen Mehrheitsclans unterdrückt werde.

13. Mit Schreiben vom 24.04.2015 wurden die beschwerdeführende Partei und das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu einer mündlichen Verhandlung vor dem nunmehr zuständigen Bundesverwaltungsgericht am 03.06.2015 unter gleichzeitiger Übermittlung mehrerer aktueller Länderberichte zu Somalia geladen.

14. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl teilte dem Bundesverwaltungsgericht am 01.06.2015 mit, dass die Teilnahme eines informierten Vertreters zu dieser Verhandlung aus dienstlichen und personellen Gründen nicht möglich sei. Es werde die Abweisung der Beschwerde und die Übersendung des Verhandlungsprotokolls beantragt. Sollte das Bundesverwaltungsgericht aufgrund der vom Asylgerichtshof und VwGH entwickelten Kriterien zur Aktualität von zur Entscheidungsfindung herangezogenen Quellen davon ausgehen, dass die vom BAA/BFA verwendeten Quellen zwischenzeitlich nicht mehr als aktuell zu betrachten wären bzw. erwäge das Bundesverwaltungsgericht weitere Quellen heranzuziehen, welche am Ergebnis des erstinstanzlichen Ermittlungsverfahren Zweifel aufkommen lassen, so beantrage die Behörde die Einholung einer aktuellen Stellungnahme der Staatendokumentation nach § 5 Abs. 3 BFA-VG. Dies werde damit begründet, dass es sich bei der Staatendokumentation um eine hinreichend kompetente Stelle handle, deren Stellungnahme im Asylverfahren entsprechende Aktualität, Objektivität, Ausgewogenheit und Beweiskraft zukomme.

15. Am 03.06.2015 führte das Bundesverwaltungsgericht in Anwesenheit eines Dolmetschers für die somalische Sprache und in Anwesenheit der beschwerdeführenden Partei und ihrer Vertretung eine mündliche Verhandlung durch. Die beschwerdeführende Partei gab dabei auszugsweise an wie folgt [evtl. Rechtsschreib- oder Tippfehler vom Bundesverwaltungsgericht korrigiert]:

"R: Wo haben Sie in Somalia bis zu Ihrer Ausreise gelebt?

P: Im Bezirk XXXX, in Mogadischu.

R: Leben jetzt noch Familienmitglieder von Ihnen in Somalia?

P: Ja. Meine Frau, meine 3 Geschwister, meine Mutter und mein Sohn.

R: Haben Sie Kontakt zu Ihrer Familie?

P: Ich habe keinen Kontakt mit ihnen. Sie reden immer mit meinem Bruder, der in Norwegen wohnt.

R: Wie funktioniert die Kommunikation, können Sie mir das erzählen?

P: Weil mein Bruder mit meiner Frau, meiner Mutter und mit meinen Geschwistern immer wieder telefoniert. Ich habe kein Geld zum Telefonieren.

R: Sie sprechen manchmal mit Ihrem Bruder?

P: Über Viber.

R: Ihr Bruder erzählt Ihnen dann, wie es Ihrer Familie geht?

P: Wenn er schreibt oder anruft, informiert er mich, wie es meiner Familie geht.

R: Wie geht es Ihrer Familie in Somalia?

P: Es geht ihnen nicht so gut. Es gab immer wieder Kämpfe zwischen 2 bewaffneten Gruppen oder Stamm gegen Stamm.

R: Wo lebt Ihre Familie jetzt?

P: Mein Bruder erzählte, dass sie in einem Flüchtlingslager in Mogadischu leben.

R: Wissen Sie, wo das ist?

P: Das weiß ich nicht. Sie leben in einem Zelt.

R: Kann das Eelasha Biyaha sein oder ist es in der Stadt?

P: Nein, am Stadtrand von Mogadischu, nicht in Eelasha Biyaha.

R: Sie haben in Mogadischu kein Zuhause?

P: Nein.

R: Wissen Sie, wie lange die Familie schon im Flüchtlingslager ist?

P: Meine Familie hatte ein Haus, aber für meine Ausreise wurde das Haus verkauft. Ich weiß nicht, wie lange sie schon in diesem Lager leben.

R: Womit verdienen sich ihre Familienmitglieder in Somalia nunmehr ihren Lebensunterhalt?

P: Ab und zu schickt mein Bruder Geld. Sie bekommen von den NGOs Hilfe.

R: Ihre Mutter oder Ihre Geschwister arbeiten im Moment nicht?

P: Meine Geschwister sind klein. Meine Mutter ist verletzt.

R: Ihre Frau lebt bei ihrer Mutter mit dem Sohn und nicht bei ihrer eigenen Familie?

P: Nein, sie wohnt bei meiner Mutter.

R: Hat Ihre Frau noch Familie in Mogadischu?

P: Ja. Ihr Vater wohnt in Mogadischu.

R: Haben Sie Familie in Somaliland oder Puntland?

P: Nein.

R: Außerhalb von Somalia gibt es Ihren Bruder in Norwegen?

P: Ja.

R: Welchem Clan gehören Sie an?

P: Reer Hamar. Unterclan Bandhabow.

R: Ihre Eltern gehören welchem Clan an?

P: Bandhabow war der Vater. Shanshi ist die Mutter.

R: Und Ihre Frau?

P: Shanshi.

R: Sind diese ein Unterclan der Reer Hamar?

P: Ja.

R: Die Shanshi und die Bandhabow sind 2 verschiedene Unterclans?

P: Ja.

R: Haben Sie wegen Ihrer Zugehörigkeit zu den Bandhabow konkret Probleme in Somalia gehabt?

P: Ja. Als ich in die Schule gegangen bin, hatte ich Probleme mit meinen Mitschülern. Sie haben mich geschlagen. Als ich nachfragte nach dem Grund, gaben sie mir keine Antwort. Auf meinem Kopf gab es Verletzungen. Ich durfte in der Klasse nicht mit ihnen zusammen sitzen. Meine kleinen Schwestern durften auch nicht draußen spielen. Wenn ich etwas von Wert bei mir hatte, und sie haben es gesehen, haben sie es weggenommen.

R: Von wem wurden Sie geschlagen?

P: Sie gehören zu den Habr Gedir und zu den Abgaal.

R: Ist es richtig: Sie waren in der Koranschule, dann in der Grundschule und dann in einer Hauptschule, ist das korrekt?

P: Zuerst war ich in der Grundschule, dann in der Hauptschule und dann in der allgemein höheren Schule.

R: Erzählen Sie mir nun bitte ausführlich und in Ihren eigenen

Worten, warum Sie aus Somalia geflohen sind:

P: Mein Ausreisegrund ist: Nachdem die Regierung Mogadischu erobert hat, gab es Kampf zwischen den Islamisten und den Regierungstruppen. Meine Mutter hatte ein Lebensmittelgeschäft, wo ich ab und zu arbeitete. Zu diesem Zeitpunkt war XXXX unter der Kontrolle der Regierungstruppen. Unsere Kunden waren meistens Mitglieder der Regierungstruppen. Im Mai 2009 habe ich von den Islamisten einen Anruf bekommen. Sie haben mich aufgefordert, dass ich an die Regierungstruppen nichts verkaufen darf. Ich habe gefragt, wer angerufen hat. Sie sagten, wenn ich das nicht mache, werde ich schon sehen. Das war eine unterdrückte Nummer. Nach 2 Wochen war ich allein in unserem Geschäft. Eine vorbeigehende Person hat eine Handgranate hineingeworfen. Im Geschäft waren ein Soldat, ich und noch 4 weitere Personen. Der Soldat ist gestorben, 2 Frauen wurden verletzt. Ich habe Verletzungen am Unterarm durch die Splitter der Handgranate, auch im Gesicht und am Unterschenkel. Kurz danach sind die Nachbarn in das Geschäft gekommen und haben nachgesehen, wer verletzt wurde. Ich meine damit die Leute aus dem Nachbargeschäft. Erst bin ich im Spital wieder aufgewacht. Die Mutter hat mich zum Spital geführt, ich wusste davon nichts. Nach 1 1/2 Monaten Aufenthalt im Spital habe ich Somalia verlassen. Meine Mutter wurde auch von einer Granate verletzt. Das war aber nicht absichtlich. Damals gab es eine Auseinandersetzung zwischen der islamistischen Gruppe und der Regierung. Sie war quasi in der Mitte dieser Auseinandersetzung.

R: Wann war der Anruf, dass Sie nichts mehr an Regierungstruppen verkaufen sollen?

P: Ich weiß es nicht genau, im Mai 2009.

R: Dieser Anschlag auf das Geschäft, war ungefähr wann?

P: 2 Wochen nach diesem Anruf.

R: 2009 war das. Sie sind 2010 ausgereist.

P: Das war mein Fehler. Ich meinte Mai 2010.

R: Die Verletzung Ihrer Mutter war 2009?

P: Ja.

R: Sie haben im Geschäft wie lange gearbeitet?

P: Nachdem meine Mutter verletzt wurde, habe ich das Geschäft übernommen. Das war von Mitte 2009 an.

R: Das heißt aber, von Mitte 2009 bis Mai 2010 gab es keine Probleme mit der Al Shaabab?

P: Außer diese Drohanrufe hatte ich dort keine Probleme. Manchmal, als ich einkaufen ging, musste ich auf das Geld aufpassen, z.B. es verstecken, weil ich manchmal durchsucht wurde.

R: Von wem wurden Sie durchsucht?

P: Wenn jemand von der Regierungsseite zur Islamistenseite ging, wurde man durchsucht. Wenn man bekannt war, konnte man einfach durchgehen. Wo ich meistens einkaufen ging, war Bakara. Das war unter der Kontrolle der Islamisten.

BFV: Wie eine Grenze von einem Bezirk in den nächsten.

R: Dieser Anschlag auf Ihr Geschäft, galt der Ihnen oder dem Soldaten, der bei Ihnen einkaufen war?

P: Das galt mir.

R: Aus welchem Grund glauben Sie das?

P: Kurz bevor der Anschlag ausgeübt wurde, hat man mich auch angerufen.

R: War das der Anruf, von dem Sie schon erzählt haben?

P: Der Anruf, den ich vorher erwähnt habe (Unbekannte Nummer). Der, der mich angerufen hat, hat gesagt, dass sie eine Handgranate in das Geschäft werfen würden.

R: Gab es einen Drohanruf oder gab es 2 Anrufe?

P: Es gab einen Anruf.

R: Beim Anruf von vorhin sagte Al Shabaab, dass sie eine Handgranate in das Geschäft werfen, wenn Sie weiter an Regierungstruppen Waren verkaufen?

P: Ja. Sie waren auch einmal im Geschäft. Ich war damals nicht im Geschäft. Zwei kamen in unser Geschäft. Sie haben die Leute nach mir gefragt.

R: Wer war statt Ihnen damals im Geschäft?

P: Ich war damals in der Moschee. Das Geschäft war geschlossen. Vor dem Geschäft standen Leute von den Nachbargeschäften.

R: Haben die Nachbargeschäfte nicht auch Waren an die Soldaten verkauft?

P: Ja.

R: Wurden diese auch von der Al Shabaab bedroht? Gab es auch Handgranatenanschläge?

P: Ja. Die Al Shabaab droht uns allen, auch mein Bekannter, der ein Geschäft neben mir hatte, wurde auf dem Weg zum Bakara getötet. Beim BAA fragte man nicht, ob Nachbargeschäfte auch bedroht wurden und was danach passierte.

R: Sie waren nicht das einzige Geschäft, das dort Probleme hatte?

P: Nein.

R: Seit 2010 ist viel Zeit vergangen. Die Machtsituation in Mogadischu hat sich doch geändert, das wissen Sie. Wenn Sie heute daran denken, in Mogadischu zu leben, was wäre da Ihre Befürchtung?

P: In Mogadischu ist die Al Shabaab immer noch aktiv. Wenn jemand von Europa nach Mogadischu wieder zurückkehrt, glauben die Islamisten, dass diese Person zurückkehrt, um sie auszuspionieren. Meistens leben die Rückkehrer in einem Hotel. Bei vielen Hotels gab es Selbstmordattentate. Der Grund war nur, weil sie von Europa nach Somalia zurückgekehrt sind.

BFV: Es wird auch geglaubt, dass die Rückkehrer Geld bringen.

R: Haben Sie sonst, außer dieser Befürchtung als Spion wahrgenommen zu werden, noch Sorgen?

P: Die Regierungstruppen werden mich auch verhaften, wenn sie wissen, dass ich nach Somalia zurückkehre. Sie verlangen Geld. Wenn man ihnen das Geld nicht gibt, dann sperren sie einen ein. [...]

R: Zurück zum Asylantrag: Ich tue mir schwer, eine aktuelle Verbindung zwischen dieser Verfolgung durch Al Shabaab wegen des Geschäfts in XXXX herzustellen. Ihre Sorge, als Spion von Al Shabaab im Fall einer Rückkehr wahrgenommen zu werden, findet in den Berichten keine entsprechend aussagekräftige Deckung.

P: Ich sehe mir somalisches Fernsehen an. Daraus geht hervor, dass die Al Shabaab nach wie vor aktiv ist in Somalia.

R: Ich glaube das auch, ich glaube auch, dass die Al Shabaab in Mogadischu nach wie vor im Untergrund aktiv ist. Für die Frage von Asyl muss ich prüfen, ob es für Sie ganz konkret eine Gefahr der Verfolgung in Mogadischu gibt.

P: In meinem Gebiet, wo ich aufgewachsen bin, bin ich wirklich bekannt. Mein bester Freund könnte Al-Shabaab-Mitglied sein. Wenn man mich erkennt, tötet man mich, weil sie wissen, dass ich wegen ihnen Somalia verlassen habe. Mein Bruder sagte, dass einige Al Shabaab Mitglieder zu meiner Mutter gingen und sie nach mir fragten.

R: Zurück zum Thema Spion: Der EASO-Bericht sagt, dass es tatsächlich eine Gefahr geben kann seitens der Al Shabaab, als Spion angesehen zu werden, wenn man aus dem Ausland zurückkehrt. Somalier würden daher vermeiden, in Al Shabaab kontrollierte Gebiete zurückkehren. Somalier, die aus der Diaspora zurückkehren, können einem Risiko gezielter Anschläge ausgesetzt sein, insbesondere dann, wenn sie erkennbar sind.

P: Wenn sie jemanden töten wollen, dann werden sie ihn nachts töten. Man kann nicht alleine in die Moschee gehen. Mogadischu untersteht nachts der Kontrolle der Al Shabaab.

R: [...] Das Thema, dass man als Rückkehrer auffällt und daher in Gefahr ist, ist eine Sorge, die viele haben. Die Berichte sagen einerseits, dass Rückkehrer gezielt verfolgt werden können, insbesondere dann, wenn sie auffallen. Die aktuelle Britische Country Guidance, die für das Britische Asylverfahren ausschlaggebend, sagt im Sept. 2014, dass die Rückkehr aus dem Ausland alleine nicht dazu führt, einem richtigen Risiko einer Verfolgung ausgesetzt zu sein. Ich muss sagen, dass ich die Country Guidance nicht in meine Berichte eingeführt habe.

Diese erhält der BFV: Ich gebe eine Stellungnahme binnen 1 Woche schriftlich zu den Länderinformationen ab.

BFV: Die P sagte, dass es immer Probleme mit bewaffneten Gruppen gibt, Stamm gegen Stamm. Meinen Sie in Mogadischu oder auch in diesem Flüchtlingslager?

P: In Mogadischu gab es nur diese Auseinandersetzung. Darum ging meine Familie zu diesem Lager.[...]

16. Am 10.06.2015 langte eine schriftliche Stellungnahme zu den in der Verhandlung übergebenen Länderinformationen ein, in der vorgebracht wird, dass das UNHCR im Juni 2014 zur Rückkehr nach Somalia ausgeführt habe, dass viele Somali aus Süd- und Zentralsomalia Profile haben würden, die sie in den Anwendungsbereich der Genfer Flüchtlingskonvention bringen würden. Dies würde für Somali gelten, die aus einer der Gegenden stammen würden, die von der Richtlinie mit einer Empfehlung, von Rücksendungen abzusehen, betroffen sind, wie auch für Gegenden unter der Kontrolle der Regierungskräfte. Aus dem erwähnten Urteil des UK Upper Tribunals gehe weiter hervor, dass eine Rückkehr nach Mogadischu nicht möglich sei, wenn Familie oder Clan keine Unterstützung gewähren würden. Im Sinne von Art. 3 EMRK sei daher eine Rückkehr nach Mogadischu unrealistisch.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Aufgrund des Antrags auf internationalen Schutz vom 12.10.2010, der Einvernahmen der beschwerdeführenden Partei durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und durch das Bundesasylamt bzw. das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, der Beschwerde vom 04.08.2014 gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX, der Einsichtnahme in den bezughabenden Verwaltungsakt, der Einsichtnahmen in das zentrale Melderegister, in das Grundversorgungs-Informationssystem, in das Strafregister sowie auf Grundlage der vor dem Bundesverwaltungsgericht durchgeführten mündlichen Verhandlung am 03.06.2015 werden die folgenden Feststellungen getroffen und der Entscheidung zugrunde gelegt.

1.1. Zur beschwerdeführenden Partei:

1.1.1. Die beschwerdeführende Partei ist ein männlicher Staatsangehöriger Somalias. Sie stellte am 12.10.2010 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.

1.1.2. Die beschwerdeführende Partei gehört den Reer Hamar, Bandhabow, an. Sie stammt aus Mogadischu, aus dem Bezirk XXXX.

1.1.3. Die Mutter, drei Geschwister, die Ehefrau und der Sohn der beschwerdeführenden Partei leben zur Zeit in einem Flüchtlingslager am Rande Mogadischus. Ein Bruder der beschwerdeführenden Partei lebt in Norwegen. Mit dem Bruder in Norwegen hat die beschwerdeführende Partei gelegentlich Kontakt, der ihr auch über die Familie in Somalia berichtet.

1.1.4. Die beschwerdeführende Partei ist strafrechtlich unbescholten.

1.2. Es wird festgestellt, dass die Mutter der beschwerdeführenden Partei im Jahr 2009 in eine bewaffnete Auseinandersetzung zwischen Islamisten und Regierungstruppen geriet und eine Verletzung durch eine Handgranate davontrug. Diese Auseinandersetzung galt nicht konkret ihr; sie wurde zufällig verletzt.

Es wird außerdem festgestellt, dass die beschwerdeführende Partei von der Verletzung der Mutter an bis zu ihrer Ausreise das Geschäft der Mutter in XXXX weiterführte.

Im Sinne einer Wahrunterstellung (siehe VwGH, 14.07.2014, Ra 2014/20/0069) wird weiter angeführt, dass die beschwerdeführende Partei vorbrachte, dass sie im Mai 2010 von Islamisten angerufen und beauftragt wurde, keine Waren mehr an Regierungssoldaten zu verkaufen. Ungefähr zwei Wochen nach diesem Anruf wurde eine Handgranate ins Geschäft geworfen. Bei diesem Anschlag wurde die beschwerdeführende Partei und zwei Kundinnen verletzt und ein Regierungssoldat getötet.

1.3. Nicht festgestellt werden kann, dass der beschwerdeführenden Partei in Somalia mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine an ihre Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihre politische Überzeugung anknüpfende aktuelle Verfolgung maßgeblicher Intensität droht.

1.4. Festgestellt wird, dass die beschwerdeführende Partei im Falle einer Rückkehr nach Somalia aufgrund der anhaltenden instabilen und prekären Sicherheits- und Menschenrechtslage, aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu einer Minderheit in Mogadischu und aufgrund der schwierigen allgemeinen Versorgungslage in Gefahr laufen würde, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK ausgesetzt zu sein.

2. Länderfeststellungen zur Situation in Somalia

Im Folgenden werden die wesentlichen Feststellungen aus den vom Bundesverwaltungsgericht herangezogenen Länderberichten wiedergegeben.

2.1. Allgemeine Sicherheitslage in Mogadischu

2.1.1. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation - Somalia (November 2014)

"Es gibt keine flächendeckende, effektive Staatsgewalt; auch die neue Regierung hat bislang über große Teile des Landes keine Kontrolle. Umfangreiche Gebiete werden von unterschiedlichen bewaffneten Gruppen beherrscht. Potentiell asylrechtlich relevante Tatsachen sind daher staatlichen Strukturen regelmäßig nicht eindeutig zuzuordnen, sondern resultieren häufig gerade aus deren Abwesenheit. Dabei muss nach den einzelnen Landesteilen differenziert werden (E 6.2013)." (Seite 9)

Quellen:

E - Organisation E (6.2013): Aus einem Somalia-Bericht eines europäischen Außenministeriums

"Mogadischu

In Mogadischu gibt es mehrere Stützpunkte von AMISOM (Uganda, Burundi). Außerdem gibt es 2.000-3.000 somalische Polizisten, ca.

1. 200 Mann Spezialeinheiten (Polizei und Alpha Group) und ca. 400 AMISOM-Polizisten (EASO 8.2014).

Die Sicherheitslage in Mogadischu hat sich seit Mitte 2012 wesentlich verbessert (BS 2014). Auch wenn die Stadt von Attentaten und manchmal von asymmetrischen Angriffen geplagt wird, ist Mogadischu sicherer geworden (UKHO 9.4.2014). Auch gegenüber dem Jahr 2013 ist die Lage nun besser (B 14.10.2014). Dies spiegelt sich im Straßenleben, in der Rückkehr zehntausender Menschen oder im Anstieg von Investitionen wider. Die Stadtbewohner - auch Frauen - können sich fast überall frei bewegen, es gibt keine Belästigungen an Checkpoints. Verantwortlich für die Verbesserung ist einerseits AMISOM, andererseits sind es auch die wachsenden Fähigkeiten der somalischen Sicherheitskräfte. Außerdem haben Clanmilizen keine Macht mehr - auch wenn es zu sporadischen Zwischenfällen kommt (EASO 8.2014). Es haben bei weitem mehr Menschen beschlossen, nach Mogadischu zurückzukehren, als beschlossen haben, die Stadt zu verlassen (UKUT 3.10.2014).

Allerdings gab es nach April 2013 Rückschläge bei der Sicherheitslage in Mogadischu. In manchen Bezirken der Stadt (Hodan, Wardhiigleey, Heliwaa, Yaqshiid) hat sich die Sicherheitslage - vor allem bei Nacht - verschlechtert. Es gab einen Anstieg bei Angriffen auf Sicherheitskräfte, bei gezielten Attentaten und sogar beim Mörserbeschuss (EASO 8.2014). Auch wenn al Shabaab keine Teile der Stadt mehr kontrolliert, so betreibt die Gruppe Guerillaaktivitäten, Sprengstoff-, Handgranaten- und Selbstmordanschläge (AI 23.10.2014). Die Gewalt richtet sich meist auf ausgewählte Ziele (EASO 8.2014). Die Zahl gezielter Attentate auf traditionelle Älteste, Zivilbeamte und Journalisten hat zugenommen (HRW 21.1.2014). Al Shabaab verübte außerdem prominente Angriffe auf den Präsidentenpalast (Februar 2014) und das somalische Parlament (Mai 2014) (EASO 8.2014).

Al Shabaab wählt Ziele in Mogadischu sorgfältig aus. Weder Zivilisten noch Rückkehrer aus der Diaspora werden spezifisch zum Ziel erkoren. Zivilisten tragen das Risiko, bei Anschlägen der al Shabaab auf ausgewählte Ziele als "Kollateralschaden" getötet zu werden (UKUT 3.10.2014; vgl. UKHO 9.4.2014) und sind nicht einer willkürlichen Tötungsstrategie der al Shabaab anzulasten (EASO 8.2014; vgl. UKUT 3.10.2014). Der EGMR hat festgestellt (KAB vs Schweden), dass trotz täglicher Verluste unter Zivilisten kein generelles Risiko gegeben ist. Auch das britische Tribunal stellt fest, dass für einen Zivilisten in Mogadischu nur aufgrund seiner Anwesenheit in der Stadt kein generelles Risiko erheblichen Schadens aufgrund willkürlicher Gewalt besteht (UKUT 3.10.2014; vgl. UKHO 9.4.2014).

Es gibt de facto keine Gebiete in Mogadischu, die als absolut sicher eingestuft werden können. Selbst die schwer bewachten Teile der Stadt waren von Anschlägen der al Shabaab betroffen. In den Bezirken Dayniile, Heliwaa und Yaqshiid agiert al Shabaab offen, es kommt zu sogenannten hit-and-run-Angriffen auf AMISOM und somalische Sicherheitskräfte. Bewohner dieser Bezirke, die tagsüber mit der Regierung zu tun haben, können in der Nacht Opfer von Racheaktionen der al Shabaab werden. Auch auf den Bakara-Markt ist al Shabaab zurückgekehrt (EASO 8.2014). Wenn ein Stadtbewohner Mogadischus besonders gefährdete Orte meidet - seien es die Gebiete, wo Sicherheitskräfte oder internationale Organisationen angesiedelt sind; seien es bekanntermaßen von Sicherheitskräften, Regierungsbeamten oder NGO-Mitarbeitern frequentierte Lokale; oder sei es etwa der Bakara-Markt - dann kann er sein persönliches Risiko reduzieren (UKUT 3.10.2014)." (Seite 14f)

Quellen:

2.1.2. Danish Immigration Service und Landinfo, Update on security and protection issues in Mogadishu and South-Central Somalia (März 2014)

Der Bericht kann abgerufen werden unter:

http://www.refworld.org/docid/539193314.html

Der Bericht wurde auf Basis einer fact finding mission im November 2013 erstellt, in deren Rahmen verschiedene Einzelpersonen und Vertreter nationaler und internationaler Nichtregierungsorganisationen sowie internationaler Organisationen befragt wurden. Er enthält zusammengefasst folgende Aussagen zur allgemeinen Sicherheitslage in Mogadischu.

Die Randgebiete Mogadischus seien weiterhin anfällig für verschiedene Arten von Guerilla- bzw. terroristischen Angriffen (Seite 9; Quelle: UNDSS).

Die Sicherheitslage sei differenziert zu betrachten. Es gebe einerseits ein allgemeines Sicherheitsproblem, das alle Somalier_innen betreffe. Dieses sei darin begründet, dass die Regierung nicht die volle Kontrolle habe und es darüber hinaus interne politische Probleme gebe. Die Sicherheitssituation habe sich seit April 2013 in bestimmten Gebieten jedoch verbessert. Andererseits gebe es Sicherheitsrisiken, die speziell vor allem Mitarbeiter und Partner der Regierung oder internationaler Organisationen beträfen. Wenngleich die Al-Shabaab nirgends in Mogadischu die Kontrolle über bestimmte Gebiete habe, könne sie dennoch in der ganzen Stadt agieren. Daher gebe es in Mogadischu keine sicheren Bereiche (Seite 9, Quelle: internationale NGO "C").

Die Sicherheitssituation in Mogadischu habe sich in den letzten zwei Jahren verbessert, sei jedoch immer noch problematisch. Die letzten vier Monate (bis November 2013) seien relativ ruhig gewesen, in letzter Zeit habe es jedoch wieder mehr Vorfälle gegeben, bei den meisten davon habe es sich um gezielte Tötungen gehandelt, die vermutlich mit Clans zusammenhängen würden. Es gebe vermutlich eine Verbindung zwischen Kriminalität und Clans (Seite 9, Quelle: internationale NGO "A").

Laut einer anderen Aussage habe sich die Situation seit April 2013 verschlechtert. Die Regierung sei außerstande Gegenmaßnahmen zu ergreifen, und AMISOM habe nicht genügend Ressourcen. Die Sicherheitssituation habe sich in den letzten sechs Monaten zwar nicht verschlechtert, die jüngsten politischen Entwicklungen seien jedoch besorgniserregend.

In Mogadischu gebe es grundsätzlich keine speziell sicheren bzw. unsicheren Gegenden, die Al-Shabaab könne jederzeit überall zuschlagen. Sie greife gezielt jene Gebiete an, die sie für verwestlicht halte, etwa verschiedene Restaurants, Märkte oder den Badestrand (Seite 10, Quelle: Journalist).

2.1.3. UNHCR, International Protection Considerations with Regard to people fleeing Southern and Central Somalia (Jänner 2014)

Der Bericht kann abgerufen warden unter:

http://www.refworld.org/docid/52d7fc5f4.html

Seit August 2011 stehe Mogadischu nominal unter Kontrolle der Regierung, unterstützt durch Truppen der Afrikanischen Union. Die Sicherheitssituation in der Stadt habe sich seitdem verbessert, offene Kampfhandlungen seien seltener geworden und das wirtschaftliche Treiben werde wieder aufgenommen. Die Al Shabaab sei jedoch weiterhin in der Lage, tödliche Anschläge, auch in den bestgesicherten Teilen der Stadt, zu verüben, deren Opfer überwiegend Zivilisten seien. Solche Anschläge würden jede Woche verübt. Ziel dieser Anschläge seien häufig Regierungsinstitutionen und öffentliche Bereiche wie Restaurants, Märkte und Hotels. Im Jahr 2013 hätten sowohl Ausmaß als auch Intensität der Anschläge zugenommen. Abgesehen von Selbstmordanschlägen und ähnlichen Angriffen werde unter anderem auch von allgemeinen Einschüchterungen, Misshandlungen und Zwangsrekrutierungen von Zivilisten berichtet. Neben der Al Shabaab gebe es noch weitere gewaltsame, bewaffnete Gruppierungen, die Berichten zufolge zum Teil denselben ideologischen Hintergrund wie die Al Shabaab haben (Seite 4ff).

2.1.4. EASO, Country of Origin Information Report, South and Central Somalia, Country Overview, August 2014

Der Bericht kann abgerufen werden unter:

https://easo.europa.eu/wp-content/uploads/COI-Report-Somalia.pdf

Betreffend die Sicherheitssituation in Benadir und Mogadischu (AMISON Sektor 1 - Uganda) meint der aktuelle EASO Bericht, dass die Bevölkerung Vertrauen in die Sicherheitsbehörden vor Ort gefasst habe. Problematische Bezirke seien immer noch Hodan, Wardhiigleey, Heliwaa und Yasqshiid. Die Polizei würde außerdem Dayniile, Heliwaa und Yaqshiid nicht ausreichend sichern können und zöge sich in der Nacht von dort zurück. Quellen würden angeben, dass man sich grundsätzlich frei in der Stadt bewegen könne, dass die Bevölkerung aber als unsicher bekannte Gegenden meiden würde. Ein Zeitungsartikel habe im Mai 2014 angeführt, dass Mogadischu in vielerlei Hinsicht in den letzten zwei Dekaden nie sicherer gewesen sei.

Andere Quellen würden hingegen meinen, dass sich die Sicherheitslage seit April 2013 verschlechtere, und es keine Hinweise auf eine Besserung gebe. Es bestehe ein Trend von ansteigendem Gewaltrisiko in der Stadt. Anschläge richteten sich oft auf spezifische Ziele. Da sogar vorgeblich sichere Bereiche Ziele von Al Shabaab Angriffen seien, könne keine wirklich sichere Gegend in der Benadir Region angegeben werden. Al Shabaab agiere öffentlich in den Bezirken Dayniile, Heliwaa und Yaqshiid. Die Absenz von Al Shabaab im Bakara Markt sei vorüber; sie agiere mittlerweile wieder offen im Marktgebiet. (Seite 75ff)

2.2. Al-Shabaab

2.2.1. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation - Somalia (November 2014)

"Die militärische Hauptmacht der al Shabaab befindet sich im Dreieck Baraawe-Jilib-Diinsoor sowie östlich von Buulo Barde. Einige hundert Kämpfer der al Shabaab befinden sich in Mudug und Galgaduud. Dies bedeutet aber nicht, dass die anderen Teile Süd-/Zentralsomalias frei von al Shabaab sind. Die Gruppe ist ca. fünf Kilometer außerhalb der größeren Städte präsent (EASO 8.2014).

Al Shabaab kontrolliert also noch immer Teile Süd-/Zentralsomalias (UNHRC 4.9.2014). Gleichzeitig hat sich die Art der Kampfführung weg von militärischen hin zu Guerilla- und terroristischen Aktivitäten verschoben. Aufgrund der gegebenen Mobilität kann die Gruppe auch mit den noch vorhandenen ca. 5.000 Kämpfern erfolgreich Friedensbemühungen sabotieren. Allerdings hat sich die Fähigkeit der al Shabaab, Territorium zu halten, reduziert. Auch die Bewegungsfreiheit der Gruppe ist eingeschränkt worden (EASO 8.2014).

Neben den Kernkräften kann al Shabaab für bestimmte Operationen auch auf Clans zurückgreifen. Daneben ist die Spezialeinheit der al Shabaab - der Amniyat - für verdeckte Präsenz in Städten und damit verbunden für Anschläge, Attentate und andere Operationen verantwortlich. Der Amniyat ist es auch, der selbst bei einem militärischen Sieg über al Shabaab noch auf längere Zeit eine Bedrohung darstellen könnte (EASO 8.2014).

Die militärischen Aktivitäten der al Shabaab konzentrieren sich in den vergangenen Monaten auf folgende Bereiche:

a) Lower Jubba: Störung der Versorgungswege nach Kenia

b) Bakool: Isolation von Wajid und Xudur; tw. wird der Kampf an die äthiopische Grenze herangetragen.

c) Bay und Lower Shabelle: Störung der Verbindung Luuq-Mogadischu, insbesondere Baidoa-Mogadischu (auch im Bereich des Afgooye-Korridors)

d) Lower Shabelle: tägliche Kampfhandlungen im Gebiet Qoryooley; Störung der Routen Mogadischu-Qoryooley und Mogadischu-Merka

e) Galgaduud und Hiiraan: offener Rückzugsraum; Isolierung der Städte Buulo Barde, Maxaas, Ceel Buur und Wabxo (TA 18.6.2014)

Scheinmilitärische, Guerilla- und terroristische Aktivitäten der al Shabaab konzentrieren sich in hohem Maße auf Lower Shabelle und Mogadischu. Für Mogadischu bedeutet dies: sog. hit-and-run-Angriffe;

Hinterhalte auf Sicherheitskräfte; gezielte Tötungen von Sicherheitskräften und Zivilisten; Autobomben- und Terroranschläge;

hinzu kommen Exekutionen von Zivilisten durch al Shabaab auf eigenem Gebiet. Als Grund für Hinrichtungen wird in den vergangenen Monaten in hohem Maße "Spionage" angeführt (TA 18.6.2014).

Anfang September 2014 wurde der Anführer der al Shabaab, Ahmed Godane, bei einem Luftangriff in der Nähe von Baraawe getötet. Al Shabaab gab Sheikh Ahmad Umar Abu Ubaidah als Nachfolger bekannt - ein prominenter Angehöriger des Amniyat (UNSC 30.9.2014). Schon vor dem Tod von Godane war al Shabaab hinsichtlich etwaiger Spionage sehr misstrauisch. Außerdem verfügt die Gruppe über ein Netz an Informanten. Dementsprechend besteht ein permanentes Risiko, von al Shabaab der Spionage oder der Kollaboration mit der Regierung verdächtigt zu werden - dies gilt auch für eigenes Personal (EASO 8.2014). Personen, die al Shabaab unbekannt sind, sind für die Gruppe verdächtig. Auch Personen, die sich außerhalb des Gebietes von al Shabaab aufgehalten haben, sind verdächtig (AI 23.10.2014). Eine Verurteilung hat drastische Konsequenzen (EASO 8.2014; AI 23.10.2014). Insgesamt sind aber alle Personen, die auf von al Shabaab kontrolliertem Gebiet leben, einem Risiko ausgesetzt, getötet, gefoltert oder auf misshandelt zu werden (AI 23.10.2014)."

(Seite 16f)

Quellen:

UNSC - UN Security Council (30.9.2014): Security Council Report, October 2014 Monthly Forecast - Somalia, http://www.securitycouncilreport.org/monthly-forecast/2014-10/somalia_15.php, Zugriff 30.10.2014

"Subjekte gezielter Attentate durch Al Shabaab

Al Shabaab wechselt periodische die Gruppe der von gezielten Attentaten betroffenen Personen. Damit soll der Bevölkerung vermittelt werden, dass jeder, der die Regierung unterstützt, zum potentiellen Ziel werden kann. Sicherheitskräfte, Mitarbeiter humanitärer Organisationen; Zivilisten, die für die somalische Regierung arbeiten; Mitarbeiter von nationalen und internationalen NGOs oder von UN-Organisationen; und diplomatische Missionen sind einem Risiko ausgesetzt, Ziel von Angriffen oder Attentaten der al Shabaab zu werden. Es kann aber auch Frauen treffen, die Essen an Soldaten verkaufen oder aber Verwandte von Regierungsangestellten. In Mogadischu sind ehemalige District Commissioners und ihre Mitarbeiter ebenfalls zu Zielen der al Shabaab geworden (EASO 8.2014). Außerdem können Journalisten, Älteste, Richter, Geschäftsleute und Akteure der Zivilgesellschaft zum Ziel der al Shabaab werden (UKHO 9.4.2014).

Dabei gibt es in Mogadischu keine Möglichkeit, zu entkommen. Wenn al Shabaab eine bestimmte Person ermorden will, dann wird die Gruppe das tun. Selbst in von der Regierung kontrollierten Gebieten kommen gezielte Attentate zunehmend vor. Die Täter bleiben oft unerkannt, doch wird in den meisten Fällen davon ausgegangen, dass al Shabaab für die Taten verantwortlich ist. Die Gruppe hat auch prominente Friedensaktivisten, Gemeindeführer sowie Clanälteste und deren Familienangehörige getötet. Auch Politiker, Abgeordnete und Justizangehörige sind einem hohen Risiko, zum Ziel eines Anschlages zu werden, ausgesetzt (EASO 8.2014).

Es besteht immer ein gewisses Risiko, als Spion der Regierung wahrgenommen zu werden. Manchmal wurden Menschen allein aufgrund der Tatsache beschuldigt, dass sie Soldaten der Regierungsarmee Früchte verkauft haben (LIDIS 3.2014; vgl. EASO 8.2014). In den Jahren 2013 und 2014 ist die Anzahl an Exekutionen von durch al Shabaab der Spionage Beschuldigten gestiegen (EASO 8.2014)." (Seite 47)

Quellen:

2.2.2. Danish Immigration Service und Landinfo, Update on security and protection issues in Mogadishu and South-Central Somalia (März 2014)

Die Gebiete in Mogadischu, die unter der Al-Shabaab stehen, seien mittlerweile kleiner geworden. Die Al-Shabaab führe nunmehr einen Guerillakrieg. Besonders gefährdet seien Mitarbeiter internationaler Organisationen (Seite 14, Quelle: internationale NGO "C").

Die Al-Shabaab kontrolliere in Mogadischu keine Festungen oder bestimmte Gebiete mehr. Sie sei nach wie vor in der Stadt präsent, jedoch nicht mehr als reguläre militärische Streitmacht. Die Bevölkerung unterstütze die Al-Shabaab nicht mehr, sondern sehe diese als terroristische Bewegung an, die willkürlich Menschen töte (Seite 14, Quelle: somalische NGO).

Die Al-Shabaab sei in Mogadischu sehr schwach und verteilt. Sie habe deshalb ihre Angriffe intensiviert. Das größte Problem seien Selbstmordanschläge, die eine ernsthafte Bedrohung der Bevölkerung darstellen würden.

Die allgemeine Überlebensstrategie der Bevölkerung sei "den Mund zu halten" (Seite 14, Quelle: Journalist).

Laut mehreren Aussagen werde der Bakara-Markt in Mogadischu von der Al-Shabaab kontrolliert (zB Seite 15, Quelle: internationale NGO). Diese habe zwar die physische Kontrolle über den Markt verloren, sie habe jedoch weiterhin großen Einfluss auf Ladenbesitzer und andere Geschäftsleute. Die Polizei patrouilliere zwar tagsüber am Markt, sei dabei jedoch ständig der Gefahr von Granatenangriffen ausgesetzt. Die Al-Shabaab sei auch in bestimmten anderen Gebieten verstärkt präsent, in manchen davon jedoch nur nachts (Seite 16, Quelle: Diaspora Forscher).

Seit April 2013 habe die Aktivität der Al-Shabaab in Mogadischu, insbesondere nachts, zugenommen. Große Teile der Bevölkerung hätten nun Angst davor, nach Einbruch der Dunkelheit auf die Straße zu gehen. Die Aktivitäten der Al-Shabaab seien zweigeteilt. Einerseits verübe sie Selbstmord- und Granatenanschläge, andererseits kommuniziere sie mit der Bevölkerung und bedrohe diese (Seite 15, Quelle: Diaspora Forscher).

2.2.3. EASO, Country of Origin Information Report, South and Central Somalia, Country Overview, August 2014

Die Al Shabaab Strategie bei gezielten Tötungen, nämlich prominente Politiker, Sicherheitskräfte und gewöhnliche Zivilisten ins Visier zu nehmen, soll den Ruf der Al Shabaab dahingehend verstärken, dass niemand vor ihr sicher sei. Nach einer internationalen Organisation stellen mögliche Risikogruppen dar: Politiker, UN Agenturen, Türkische NGOs, Journalisten, Rückkehrer - so insbesondere solche, die sich nicht anpassen -, Personen, die in der Nähe von AMISOM Stützpunkten arbeiten, Mitglieder der Zivilgesellschaft, Frauen, die Essen an Soldaten verkaufen, Verwandte und Partnerinnen von Regierungsmitarbeitern, Mitglieder der Sicherheitskräfte und Personen, die für internationale Organisationen arbeiten. Auch Richter seien in Gefahr, getötet zu werden.

Nach einer Quelle gebe es in Mogadischu keinen sicheren Ort für Personen, die von Al Shabaab gezielt getötet werden sollen. Allerdings können nicht alle gezielten Tötungen Al Shabaab zugeordnet werden. (Seite 77)

Das Territorium unter Al Shabaab Einfluss sei geschrumpft, Al Shabaab operiere jedoch als Guerilla Einheit im gesamten Gebiet. Al Shabaab ist mobil und könne daher Kräfte zusammenziehen, um abseits gelegene oder schwache Anti-Al Shabaab Garnisonen anzugreifen.

Es muss angenommen werden, dass Al Shabaab die Regierungs- und ausländischen Truppen weiter bekämpfen werde. Die Entschleunigung der "Operation Eagle" erlaube der Al Shabaab, sich zu sammeln und zurück zu schlagen. Mogadischu sei besonders von Angriffen der Al Shabaab betroffen, da diese dort vermutlich Regierungstruppen daran hindern wollen, ihre Position in der Stadt zu festigen. Al Shabaab werde außerdem ihren Einfluss auf die Bevölkerung außerhalb von Mogadischu behalten können und Ressentiments gegen AMISON/SNAF auszunützen wissen. (Seite 84f).

Desertionen würden ansteigen. Manche Quellen würden meinen, dass einfache Fußsoldaten nicht verfolgt würden, während Deserteure höherer Ränge sehr wohl verfolgt werden könnten. Dass das Reintegration Camp für frühere Al Shabaab Kämpfer noch nie angegriffen worden sei, würde für diese Annahme sprechen. Dennoch, selbst wenn die meisten Al Shabaab Deserteure die Aufmerksamkeit der Organisation nicht erregen würden, könne nicht ausgeschlossen werden, dass ein Deserteur auch ohne jede spezielle Funktion innerhalb der Al Shabaab ausgeforscht werden könne. Es habe bereits im Jahr 2013 Berichte gegeben, dass die Jagd auf Deserteure eine prioritäre Aufgabe geworden sei. (Seite 89f).

Insbesondere zu Rückkehrern und Rückkehrerinnen aus dem Westen führt der EASO Bericht auf Seite 106 aus, dass nach dem niederländischen Außenministerium Somalier_innen, die aus dem Westen zurückkehren, verdächtigt werden können, für SFG oder SFG Alliierte zu spionieren. Sie vermeiden für gewöhnlich in von Al Shabaab kontrollierte Gebiete zurückzukehren, selbst wenn ihr Clan in der Gegend lebt. Somalier_innen, die aus der Diaspora zurückkehren, können einem Risiko gezielter Anschläge ausgesetzt sein, insbesondere solche, die "sichtbar sind und sich nicht anpassen".

2.2.4. UK Home Office, Country Information and Guidance, Somalia:

Security and humanitarian situation in South and Central Somalia, Dezember 2014 (Auszüge):

Der Bericht kann abgerufen werden unter:

https://www.gov.uk/government/publications/somalia-country-information-and-guidance

1. Diese aktualisierte Fassung des UK Home Office zur Sicherheitssituation in Mogadischu fußt auf der Country Guidance, die mit Urteil des Upper Tribunal (Immigration and Asylum Chamber) vom 03.10.2014 zu MOJ Others (Return to Mogadishu) Somalia CG [2014] UKUT 00442 (IAC), festgestellt wurde.

2. Daraus ergibt sich, dass eine Person, ein gewöhnlicher Zivilist (damit gemeint: nicht mit den Sicherheitskräften, der Regierung oder der Verwaltung, einer NGO oder einer internationalen Organisation in Verbindung stehend), die nach einer Weile nach Mogadischu zurückkehrt, keinem realen Risiko einer Verfolgung im Sinne des Art. 3 EMRK oder des Art. 15 (c) der Qualifikationsrichtlinie unterliegt. Insbesondere besteht für diese Person kein reales Risiko nur deshalb seitens der Regierung als Al Shabaab-Unterstützer oder seitens der Al Shabaab als Ungläubiger angesehen zu werden, weil sie eine Zeitlang in Europa gelebt hat. (Seite 8; bzw. Seite 2, headnote (ii) der Country Guidance in MOJ).

3. Es besteht kein reales Risiko einer Zwangsrekrutierung durch Al Shabaab in Mogadischu mehr, auch hinsichtlich kürzlich aus dem Westen rückgekehrter Personen (Seite 44 und Seite 3, headnote (vi), der Country Guidance in MOJ).

2.3. Clans

2.3.1. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation - Somalia (November 2014)

"Die somalische Bevölkerung ist nur auf den ersten Blick homogen. Tatsächlich bilden die Clans eine Art Sub-Ethnizität. Die Clans bilden auch die Grundlage der Identität eines Somali, jeder kennt normalerweise seine exakte Position im Clansystem. Dies gilt auch für die urbanisierte Bevölkerung. Wenn Somali ihre Herkunft beschreiben fangen sie meist bei sich selbst an und steigen dann die hierarchischen Ebenen des Systems bis zur Clanfamilie hinauf. Diese Aufzählung wird abtirsiimo oder abtirsiin genannt, und Kinder im Alter von acht oder neun Jahren können diese üblicherweise auswendig (EASO 8.2014).

Dabei gelten als Haupt-Clanfamilien die traditionell nomadischen Darod, Dir, Hawiye und Isaaq sowie die sesshaften Digil und Mirifle/Rahanweyn. Diese Clanfamilien unterteilen sich weiter in die Ebenen der Clans, Sub(sub)clans, Lineages und die aus gesellschaftlicher Sicht bei den nomadischen Clans wichtigste Ebene der Mag/Diya (Blutgeld/Kompensation) zahlenden Gruppe, die für Vergehen Einzelner gegen das traditionelle Gesetz (xeer) Verantwortung übernimmt. Diese Gruppe sorgt aber traditionell auch für die Unterstützung von Angehörigen in schwierigen (finanziellen) Situationen. Nur in Mogadischu ist das System soweit erodiert, dass nicht mehr die mag/diya-Gruppe für Unterstützung sorgt, sondern lediglich die Kernfamilie (EASO 8.2014).

Die Clans sind politische Akteure, die normalerweise über eigenes Territorium verfügen. Traditionelle Verträge (xeer) werden meist zwischen Mag/Diya zahlenden Gruppen abgeschlossen. Allerdings ist das Clansystem - wie erwähnt - keine exakte Wissenschaft, Koalitionen und Abgrenzungen - auch geographische - sind nur schwer zu erfassen oder gar nicht genau definiert (EASO 8.2014).

Das Clansystem ist dynamisch und komplex. Aufgrund des Bürgerkrieges und damit verbundener Wanderbewegungen aber auch aufgrund des Bevölkerungswachstums waren nach 1991 zunehmende Fluktuationen zu verzeichnen. Aufzeichnungen von Genealogien sind umstritten (EASO 8.2014).

  • Die Darod unterteilen sich in die großen Gruppen Ogadeni (Äthiopien und Jubba-Regionen), Marehan (Süd-/Zentralsomalia) und Harti. Letztere sind eine Föderation aus Majerteen (Hauptclan in Puntland), Dulbahante und Warsangeli (Regionen Sool und Sanaag).

  • Die Hawiye leben vor allem in Süd-/Zentralsomalia, die wichtigsten Subclans sind Abgaal und Habr Gedir.

  • Die Dir finden sich im westlichen Somaliland und in einigen Gebieten Süd-/Zentralsomalias. Ihre Hauptclans sind Issa und Gadabursi (beide Somaliland) und Biyomaal (Südsomalia).

  • Die Isaaq sind der Hauptclan Somalilands.

  • Die Digil und Mirifle/Rahanweyn leben in den fruchtbaren Tälern von Shabelle und Jubba und im Gebiet zwischen beiden Flüssen (v.a. Bay und Bakool) (EASO 8.2014).

Daneben finden sich in Somalia einige ethnische Minderheiten und ständische Berufskasten, die insgesamt zwischen 15 und 30 Prozent der Bevölkerung stellen (EASO 8.2014). Minderheitengruppen sind u.a. die Bantu (größte Gruppe), Benadiri, Reer Xamar, Bravanese, Swahili, Tumal, Yibir, Yaxar, Madhiban, Hawrarsame, Muse Dheryo, Faqayaqub und Gabooye (USDOS 27.2.2014). Minderheitenclans oder Berufskasten können mit großen Clans in eine Abhängigkeitsbeziehung (shegaat) treten und werden danach - in externen Belangen - als Teil des großen Clans erachtet. Langfristige Allianzen zwischen kleineren und größeren Clans werden gemäß dem traditionellen Recht (xeer) geschlossen. Beide Konstruktionen beinhalten auch den Schutz des kleineren Partners durch den größeren (EASO 8.2014).

Clanschutz bedeutet die Androhung von Gewalt im Falle einer Aggression gegen ein Mitglied durch einen Außenstehenden. Die Möglichkeit, diese Drohung aufrecht zu erhalten ist genauso essentiell wie die Möglichkeit, einem Racheakt durch gemeinschaftliche Zahlung von Kompensation (mag/diya) zu entgehen. Generell - aber nicht überall - funktioniert Clanschutz besser als der Schutz durch Staat oder Polizei. Dementsprechend wenden sich viele Menschen bei Gewaltverbrechen eher an den Clan als an die Polizei. Der Clanschutz kommt aber auf einer sehr niedrigen Ebene der Clan-Hierarchie zur Anwendung. Es reicht also z.B. in Mogadischu nicht, den Hawiye anzugehören, um Clanschutz zu erhalten. Die Zugehörigkeit zu einem dominanten Sub(sub)clan der Hawiye in Mogadischu ist relevanter (EASO 8.2014).

Inwiefern Clanschutz heute noch funktioniert ist umstritten. Faktoren wie AMISOM, die Restauration staatlicher Sicherheitsbehörden oder al Shabaab haben den Schutz erodiert. Andererseits hat der Rückzug von al Shabaab sowie der Mangel an staatlicher Verwaltung in den ländlichen Gebieten den Clanschutz verstärkt. Das Ausmaß an Clanschutz variiert also regional und ist im Laufe der Zeit Änderungen unterworfen. In Somaliland und Puntland, wo relative Stabilität herrscht, ist der Clanschutz weniger relevant als in Süd-/Zentralsomalia. In Mogadischu hingegen sind Älteste zwar noch bei der Konfliktvermittlung involviert, jedoch gibt es kein Risiko mehr, aufgrund der Clanzugehörigkeit einer Verfolgung ausgesetzt zu sein. Nicht mehr die Clans, sondern AMISOM, Armee und Polizei sind für die Sicherheit verantwortlich. Allerdings muss berücksichtigt werden, dass Teile von Armee und Polizei nach wie vor großen Bezug zu ihren Herkunftsclans haben (EASO 8.2014).

Die linguistische Situation in Somalia ist relativ homogen. Neben der als Standard-Somali festgelegten nordöstlichen Varietät gibt es aber regionale Dialekte. Die Grenze nördlicher und südlicher Varietäten verläuft durch die Region Mudug. Die Unterscheidung zwischen diesen beiden Hauptvarietäten ist gut dokumentiert und kann generell mittels Sprachanalyse festgestellt werden. Auch feinere Unterscheidungen innerhalb der beiden Hauptvarietäten sind möglich (EASO 8.2014).

Somali selbst unterscheiden oftmals zwischen Maxaa-tiri, einer Sammlung regionaler Varietäten, die generell verstanden werden, und Maay-tiri, den regionalen Dialekten in den Regionen Bay, Bakool, Gedo, Middle Jubba und Lower Shabelle (EASO 8.2014).

Daneben gibt es bestimmte Minderheiten, die andere Sprachen sprechen: Swahili (Kibajuni, Chimwiini), Oromo (z.B. af-Garre) oder Mushunguli. Generell kann aufgrund der Dominanz der somalischen Sprache aber davon ausgegangen werden, dass auch Sprecher einer Minderheitensprache über Sprachkenntnisse in Somali verfügen (EASO 8.2014)." (Seite 35 ff)

Quellen:

"Ethnische Minderheiten

Ethnische Minderheiten entstammen v.a. den Bevölkerungen Ost- und Zentralafrikas sowie der arabischen Halbinsel. Einige Minderheiten sind mit somalischen Clans oder Sub-Clans assoziiert, manche werden sogar als Teil somalischer Clans erachtet (EASO 8.2014).

Die größte ethnische Minderheit stellen die Bantu (Jareer). Die Bantu leben traditionell als Bauern in und zwischen den fruchtbaren Flusstälern von Shabelle und Jubba. Gosha, Makane, Kabole, Shiidle, Reer Shabelle, Mushunguli und Gobaweyne sind Namen, die den unterschiedlichen Bantu-Gruppen zugeschrieben werden. Manche der Gosha wurden in den Clan der Digil/Mirifle assimiliert. Viele Bantu sprechen Somali (Maay-tiri), manche - etwa Gosha und Mushunguli - pflegen eigene Bantusprachen (EASO 8.2014).

Der Begriff Benadiri umfasst mehrere miteinander nicht verwandte Minderheiten in Küstenstädten wie Merka, Baraawe und Mogadischu. Sie sind ethnisch gemischt und haben neben Somali auch Araber, Inder, Perser oder Portugiesen als Vorfahren. Die großen Untergruppen der Benadiri sind die Reer Xamar, Shangaani, Reer Merka und Barawani. Teile der Barawani erachten sich als Angehörige der Digil/Mirifle Tunni. Die Benadiri sprechen Somali und eigene somalische Dialekte; die Barawani einen Suaheli-Dialekt namens Chimini. Aufgrund ihres Status' als Händler waren die Benadiri vor 1991 privilegiert, danach waren sie schutzlos dem Bürgerkrieg ausgeliefert. Viele flohen nach Kenia (EASO 8.2014).

Die Bajuni sind eine Fischerkultur der dem äußersten Süden Somalias vorgelagerten Bajuni-Inseln. Sie sprechen den Suaheli-Dialekt Kibajuni. Eine andere kleine ethnische Minderheit sind die Xamar Hindi (Abkommen indischer Händler) (EASO 8.2014)." (Seite 39f)

Quellen:

EASO - European Asylum Support Office (8.2014): South and Central

Somalia: Country Overview,

http://www.ecoi.net/file_upload/90_1412334993_easo-2014-08-coi-report-somalia.pdf, Zugriff 14.10.2014

"Aktuelle Situation

Minderheiten, denen es an bewaffneten Milizen mangelt, sind überproportional von Morden, Folter, Vergewaltigung, Entführung mit Lösegelderpressung sowie von Plünderung betroffen. Außerdem leben viele Minderheitenangehörige in tiefer Armut und leiden an zahlreichen Formen der Diskriminierung und Ausgrenzung (USDOS 27.2.2014). Angehörige von Minderheitenclans werden nicht systematisch verfolgt, wohl aber im täglichen Leben benachteiligt (ÖB 10.2014).

Einzelne Minderheiten leben unter schwierigen sozialen Bedingungen und sehen sich wirtschaftlich, politisch und sozial ausgegrenzt (ÖB 10.2014). Das Ausmaß an Diskriminierung hängt von der Minderheit ab:

Berufskasten sind generell stärkerer Diskriminierung ausgesetzt als ethnische Minderheiten. Allerdings gibt es signifikante Unterschiede. Gesellschaftliche Diskriminierung durch die Hauptclans kommt vor. So werden etwa die Bantu manchmal als adoon (Sklaven) bezeichnet (EASO 8.2014).

Für Berufskasten sind gesellschaftliche Interaktionen nur beschränkt möglich (EASO 8.2014). Sie leben meist in Ghetto-ähnlichen Vierteln oder Stadtteilen (EASO 8.2014; vgl. ÖIF). Mischehen - vor allem zwischen Berufskasten und den Hauptclans - sind traditionell beschränkt (USDOS 27.2.2014; vgl. EASO 8.2014). Dieses Tabu scheint aber in den vergangenen Jahren etwas aufgeweicht worden zu sein (EASO 8.2014). So kommen Beziehungen, die nicht den klassischen Strukturen entsprechen, häufiger vor. Ehen, in welchen die Frau einem Hauptclan angehört und der Ehemann einer Minderheit, sind aber sehr selten (C 18.6.2014).

Die vier größten Clans dominieren Verwaltung, Politik, und Gesellschaft. Dementsprechend sind die politischen Parteien, die lokalen Verwaltungen und auch das nationale Parlament um die verschiedenen Clans bzw. Sub-Clans organisiert (ÖB 10.2014). Auch wenn Minderheiten in Regierung und Parlament vertreten sind, bleibt ihre Stimme schwach und - meist - ungehört (EASO 8.2014). In den meisten Gebieten schließen die lokal dominierenden Clans Angehörige anderer Clans von der Partizipation an der Verwaltung aus, und es kommt zu Diskriminierung in den Bereichen Arbeit und Justiz sowie beim Zugang zu öffentlichen Diensten (USDOS 27.2.2014). Selbst in Arbeitsbereichen, die zuvor oft den Minderheiten zugeschrieben worden sind, werden heute Angehörige der Hauptclans bevorzugt (EASO 8.2014). Dabei gibt es regionale Unterschiede: Während etwa Mogadischu durch seine Durchmischung eher tolerant ist, gibt es z.B. in Puntland eine klare Trennung und in einigen Gebieten dürfen Angehörige von Minderheiten nicht in den Städten wohnen (B 14.10.2014).

Die Ashraf, die den Digil/Mirifle nahestehen, könnten aufgrund der Tatsache, dass sie einen von al Shabaab nicht anerkannten religiösen Status haben, zum Ziel der Islamisten werden. Insgesamt gibt es aber keine aktuellen Berichte über Menschenrechtsverletzungen gegen Sheikhal oder Ashraf (EASO 8.2014).

Den Benadiri wiederum ist es gelungen, Positionen in der Verwaltung zu besetzen. Außerdem sind die meisten in Mogadischu verbliebenen Benadiri-Kaufleute verhältnismäßig wohlhabend und können sich Schutz zukaufen (EASO 8.2014). Trotzdem gilt, dass sich die Benadiri lediglich durch die ökonomische Besserstellung von den anderen Minderheiten abheben. Sie verfügen zwar über ökonomische Macht, nicht aber über politische. So sind etwa alle District Commissioners in Mogadischu Angehörige der Mehrheitsclans (B 10.2014).

Andererseits gibt es in Mogadischu heute keine Clankämpfe oder -Konflikte mehr (UKHO 9.4.2014; vgl. UKUT 3.10.2014). Es gibt dort auch kein Risiko einer schweren Diskriminierung aufgrund der Clanzugehörigkeit. Da es in der Stadt keine Clanmilizen mehr gibt, ist der Clan heute weniger eine Schutzstruktur als vielmehr eine soziale Struktur. Minderheitenangehörige werden nicht mehr aufgrund ihrer Zugehörigkeit marginalisiert oder belästigt. Die Sicherheitslage für Angehörige kleiner, schwacher Clans oder ethnischer Minderheiten hat sich wesentlich verbessert. Auch die Andeutung von UNHCR, dass für eine Rückkehr nach Mogadischu die Anwesenheit der Kernfamilie relevant ist, weist auf die nunmehr geringe Bedeutung des Clans hin (UKUT 3.10.2014).

Manche Minderheiten haben von al Shabaab profitiert und die Gruppe unterstützt. Mit dem Machtverlust für al Shabaab kommt es auch zu Fällen, wo diese vorherige Unterstützung nun negative Auswirkungen hat (EASO 8.2014). So waren bzw. sind überproportional viele Angehörige von Minderheiten bei der Ausführung von Körperstrafen und Exekutionen sowie bei der Verübung gezielter Attentate beteiligt. Das Risiko von Racheaktionen besteht (B 10.2014). Bei al Shabaab gilt generell, dass jene Clans, die als gegen al Shabaab gerichtet erachtet werden, mit mehr Problemen zu rechnen haben - sei es z.B. eine höhere Besteuerung; ökonomische Isolierung; oder Plünderung (EASO 8.2014)." (Seite 40ff)

Quellen:

2.3.2. Anfragebeantwortung der Staatendokumentation, Somalia, Clan Shanshi(ye), September 2014

Den zitierten Quellen zufolge gehört der (Sub)Clan/die Lineage/Familie der Shanshiye (je nach Quelle auch Shanshiyo oder Shanshiya) zum Clan der Benadir(i), der wiederum zum Clan der Reer Hamar gehört. Die Bezeichnung "Shanshi" - oder auch "(al)Shashy", was so viel bedeutet wie "aus Shash" - ist den Quellen zufolge eine andere für "Shanshiye". Im Clan der Reer Hamar gibt es hell- und dunkelhäutige Gruppen, wobei die Shanshiye aufgrund ihrer arabischen Abstammung als hellhäutig gelten. Vor dem Krieg 1991 hätten die Shanshiye einem von IRB befragten Doktoranden zufolge in den Küstengebieten gelebt, insbesondere in Mogadischu und Merca, aber auch in Brava. (Seite 1f)

Ergänzend interessant wurde auf den Seiten 8 und 9 ausgeführt: "Das Danish Immigration Service (DIS) bezieht sich im März 2004 auf Angaben eines Vorsitzenden einer somalischen Menschenrechtsorganisation. Der Clan der Shanshi gehöre den Reer Hamar an. Die Shanshi seien "hellhäutig":

"According to Abdi Mamow, the Rer Hamar is divided into two general categories: the so-called light-skinned and the dark-skinned. The Rer Hamar groups, the Bandhabow and Morshe, are considered dark-skinned, while Shanshi and Dharbarwayne are considered light-skinned. He considered both of these sub groups to be at risk of persecution, but the light skinned groups may enjoy a relatively better degree of security and protection because of their appearance." (DIS, 17. März 2004, S. 39)

ACCORD - Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation (15.2.2012): 1) Informationen zum Clan der Shanshi; 2) Informationen zur Lage der Shanshi in Somaliland [a-7866 (ACC-SOM-7866)],

http://www.ecoi.net/file_upload/response_de_211091.html, Zugriff 5.9.2014"

2.3.3. EASO, Country of Origin Information Report, South and Central Somalia, Country Overview, August 2014

Benadiri sei ein Sammelname für mehrere städtische Gemeinschaften, die in den südlichen Küstenstädten wie Merka, Baraawe und Mogadischu leben würden. Es handle sich dabei um wirtschaftstreibende Gemeinschaften gemischter Herkunft, so zum Beispiel Somalier, Araber (Omani), Iraner, Inder und Portugiesen. [...] Die Benadiri sprechen Somali wie auch ihre eigenen Dialekte. Als Kaufleute haben sie vor 1991 einen privilegierten Status genossen, während sie mangels einer bewaffneten Miliz während des Bürgerkrieges schutzlos gewesen seien. Die meisten Benadiri seien deshalb nach Kenia geflohen (Seite 46).

Angehörige von Minderheiten seien häufig Opfer von Menschenrechtsverletzungen und von Diskriminierung auf vielerlei Gebieten. (Seite 49)

Nach Somalias Unabhängigkeit und insbesondere während des sozialistischen Regimes von Siyaad Barre sei das Clansystem offiziell abgeschafft gewesen, was die Situation der Gruppen am untersten Rand der Gesellschaft verbessert habe. Einige Angehörige von Minderheiten seien sogar in angesehene Positionen in der Regierung, Verwaltung und im Militär aufgestiegen. Diese Abschaffung der Clans sei jedoch nur eine theoretische gewesen, und nach dem Zusammenbruch des Staates Somalia im Jahr 1991 seien sie wieder aufgetaucht. Der steigende Einfluss der Clans habe die Position der Minderheiten in der Gesellschaft geschwächt, die auch unverhältnismäßig unter den Kämpfen in ihrer Region gelitten haben. Mangels Clanschutzes haben sie auch in Somalia nirgendwo hin fliehen können, weshalb sich viele gezwungen gesehen haben, in Nachbarländern Schutz zu suchen. (Seite 50)

Unter Clanschutz verstehe man die Fähigkeit, ein Individuum gegen Gewalt von außerhalb des Clans beschützen zu können. Schutz und Vulnerabilität seien eng verbunden mit der Macht des jeweiligen Clans. Grundsätzlich, aber nicht immer, funktioniere Clanschutz besser als Schutz durch den Staat. Clanschutz funktioniere außerdem auf einem niedrigen Level der Clanhierarchie (Sub-Sub-Clan). Ein Hawiye zu sein, bedeute also nicht Clanschutz in Mogadischu. Zugehörigkeit zu einem Hawiye Subclan, der in Mogadischu dominant sei, sei wichtiger.

Der Grad der Aktualität von Clanschutz sei strittig. Faktoren, wie das Aufkommen der AMISOM, Armee und Polizei als Sicherheitskräften und Al Shabaab mit der Einführung der Sharia als Rechtsgrundlage, haben Clanschutz aushöhlen können, während der Rückzug der Al Shabaab aus einigen Gegenden und der Mangel an Infrastruktur in vor allem ländlichen Gegenden zu einer Stärkung des Clanschutzes führen können. Clanschutz verändere sich daher je nach Zeit und Region.

Am stärksten von Clanschutz profitieren würden Mehrheitsclanangehörige, während innerstaatlich Vertriebene am schwächsten seien. Clanschutz habe in Mogadischu abgenommen seit der Einführung der Islamic Courts Union (ICU), verstärkt auch noch während der letzten vier Jahre. Vor den ICU haben in der Stadt Warlords und ihre Milizen dominiert, während in den letzten Jahren AMISOM, die somalische Armee und die Polizei versucht haben, die Kontrolle zu übernehmen, und Clans Einzelne nicht mehr beschützen würden. Clanälteste würden immer noch in Konfliktlösungsmechanismen einbezogen sein, es gebe aber kein Risiko der Verfolgung wegen Clanzugehörigkeit mehr.

Clanzugehörigkeit spiele für Mehrheitsclanangehörige, und insbesondere für Hawiye Clanangehörige aus Mogadischu, keine Rolle mehr, während sie für Angehörige anderer Clans, wie den Darod, oder für innerstaatlich Vertriebene nach wie vor sehr wichtig sei.

In politischen, sozialen und wirtschaftlichen Angelegenheiten sei der Clan immer noch wichtig, und Minderheitenangehörige und innerstaatlich Vertriebene würden daher marginalisiert. In den Bezirken von Mogadischu sei immer ein Clan vorherrschend, auch wenn die Bevölkerung gemischt sei. Der einflussreichste Clan sei die Hawiye/Abgal. In Mogadischu unterstützen Clans ihre Mitglieder nicht (mehr) bei wirtschaftlichen Problemen oder bei der Erlangung ihres Lebensunterhaltes. Nur die Kernfamilie erfülle nunmehr diese Aufgabe. (Seite 55ff)

2.3.3. United Kingdom Home Office, Country Information and Guidance; South and central Somalia: Majority clans and minority groups, März 2015

Dieser sehr aktuelle Bericht zu Mehrheitsclans und Minderheiten in Süd- und Zentralsomalia führt unter anderem auszugsweise in der "policy summary" aus:

Es ist unwahrscheinlich, dass Mitglieder von Minderheitenclans oder Minderheiten alleine wegen ihrer Ethnie oder sozialen Gruppe in Mogadischu Verfolgung fürchten müssen.

Außerhalb von Mogadischu können Minderheitenangehörige Opfer von Diskriminierung und Menschenrechtsverletzungen werden, die unter manchen Umständen das Ausmaß von Verfolgung erreichen. Dieses Risiko hängt davon ab, welcher Minderheit die Person angehört, wo sie hin zurückkehren würde und ob die Person den Schutz eines Mehrheitsclans erlangen könnte.

Minderheitenangehörige, die IDPs in irgendeinem Teil Süd- und Zentralsomalias werden und die keine Wahl haben, als in einem IDP Camp zu bleiben, sind wahrscheinlich von einem echten Risiko einer Verfolgung wegen ihrer Ethnie oder ihrer Zugehörigkeit zur einer bestimmten sozialen Gruppe betroffen und haben wahrscheinlich Anspruch auf die Zuerkennung von Asyl.

Grundsätzlich sind weder Mehrheitsclan- noch Minderheitenangehörige in der Lage, Schutz durch den Staat zu erhalten.

Innerstaatliche Neuansiedlung in Mogadischu oder in anderen Gebieten von Süd- und Zentralsomalia, die nicht unter der Kontrolle von Al Shabaab stehen, kann, je nach den Einzelheiten des individuellen Falles, eine Option sein. Die Neuansiedlung einer Person in Mogadischu, die weder Unterstützung durch den Clan, noch durch die Familie, noch Unterstützung aus dem Ausland erhält und keine Aussicht auf die Erwirtschaftung eines Lebensunterhalts in der Stadt hat, ist wahrscheinlich unzumutbar.

Eine innerstaatliche Fluchtalternative nach Somaliland und Puntland ist nur denkbar für frühere Aufenthaltsberechtigte und Mitglieder lokaler Minderheiten.

Der gesamte Bericht mit ausführlichen Quellenangaben kann unter https://www.gov.uk/government/publications/somalia-country-information-and-guidance abgerufen werden.

2.4. Versorgungslage und Rückkehrer_innen

2.4.1. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation - Somalia (November 2014)

"Grundversorgung/Wirtschaft

Auf dem Human Development Index rangiert Somalia auf den letzten fünf Plätzen (WB 7.4.2014). Somalia gehört damit zu den ärmsten Ländern der Erde. Der langjährige Bürgerkrieg sowie häufige Dürre- und Flutkatastrophen führen dazu, dass ein erheblicher Teil der Bevölkerung unter chronischem Mangel an ausreichender Versorgung mit Lebensmitteln, Trinkwasser und medizinischer Versorgung leidet. Bei den gängigen Indikatoren zur Messung der wirtschaftlichen Entwicklung liegt Somalia zumeist auf den letzten Plätzen:

Bruttosozialprodukt, Lebenserwartung, Müttersterblichkeit, Kindersterblichkeit. Das Land ist seit Jahrzehnten auf Nothilfemaßnahmen aus dem Ausland angewiesen und ist der größte Empfänger von Nahrungsmittelhilfe weltweit (AA 3.2014a).

In den Jahren 2010-2012 starben fast 260.000 Menschen aufgrund einer Hungersnot. (EASO 8.2014). Zu Anfang des Jahres 2014 war die Zahl an Personen, die nicht in der Lage waren, ohne Nahrungsmittelunterstützung zu überleben, auf 860.000 zurückgegangen. Weitere zwei Millionen Menschen befanden sich an der Grenze zur Nahrungsmittelunsicherheit (UNSC 28.2.2014). Die Versorgungslage ist aber anhaltend schlecht (ÖB 10.2014) und Mitte 2014 ist die Zahl der akut von Nahrungsmittelnot betroffenen Personen wieder auf über eine Million angestiegen. Schlechte Regenfälle haben zur Nahrungsmittelunsicherheit beigetragen. Stark betroffen sind die Regionen Bakool, Benadir, Bari, Galgaduud, Gedo, Hiiraan, Lower und Middle Shabelle, Middle Jubba, Nugaal und der Süden von Mudug. Rund 62 Prozent der Betroffenen sind IDPs. Rund 218.000 Kinder sind akut unterernährt, 43.800 davon befinden sich in unmittelbarer Lebensgefahr. Die Gesamtsituation ähnelt jener vor der großen Hungersnot und die Gefahr einer Wiederholung besteht (UNOCHA 19.9.2014). In der Region Gedo sind 70 Prozent der Bevölkerung von der Dürre betroffen. In den Bezirken Baardheere, Ceel Waaq, Doolow und Luuq müssen Teile der Bevölkerung durch Lastwägen mit Trinkwasser versorgt werden. Andererseits sind die Prognosen für die Deyr-Regenzeit (Oktober-Dezember) gut (UNOCHA 17.10.2014).

Die Unterstützung des World Food Programme erreichte Anfang 2014 pro Monat rund 800.000 Personen (UNSC 28.2.2014). Auf dem Gebiet der al Shabaab sind humanitäre Organisationen allerdings schweren Restriktionen ausgesetzt. Außerdem kommt es dort zu Übergriffen auf ihr Personal (EASO 8.2014). Außerdem ist der Transport humanitärer Güter von Straßensperren, Checkpoints und anhaltenden Feindseligkeiten entlang der Hauptstraßen eingeschränkt. Lebensnotwendige Fracht wird mittlerweile aber auch mit dem Flugzeug verteilt (UNOCHA 19.9.2014).

In durch AMISOM und die somalische Regierung neu eroberten Städten hat sich die Versorgungssituation nicht wesentlich verbessert, weil al Shabaab Versorgungsrouten bedroht oder sogar kontrolliert. Die humanitäre Lage in derart abgeschnittenen Städten kann sich weiter verschlechtern (EASO 8.2014; vgl. UNOCHA 24.4.2014; vgl. UNOCHA 21.3.2014). Besonders betroffen sind Xudur, Waajid und Buulo Barde (UNOCHA 19.9.2014).

Mit dem Zusammenbruch des Staates sind alle Sozialdienste - z.B. Gesundheitsversorgung, Arbeitssuche, Armutsbekämpfung - praktisch "privatisiert" worden. Das einzige soziale Sicherheitsnetz, das verblieben ist, sind die Familie und der Clan (BS 2014).

Entwicklungs- und humanitäre Hilfe sowie Geldflüsse aus der Diaspora sind Hauptpfeiler des BIP. Alleine die Überweisungen aus dem Ausland betragen 35 Prozent des BIP (WB 7.4.2014). Außerdem ist Somalia der größte Exporteur von Lebendvieh (hauptsächlich Kamele und Schafe) auf die arabische Halbinsel (AA 3.2014a). Die Viehwirtschaft bietet rund 60 Prozent der somalischen Arbeitsplätze und stellt 40 Prozent des BIP (WB 7.4.2014). Einzige weitere nennenswerte Exportgüter sind Bananen und Datteln. Der Export von Holzkohle ist vom UN-Sicherheitsrat mittlerweile untersagt worden (AA 3.2014a). Die EU ist nach wie vor einer der größten Geber. Seit Jahren stellt sie umfangreiche Mittel für den Wiederaufbau und die Förderung innersomalischer Versöhnungs- und Friedensbemühungen sowie für AMISOM bereit (AA 3.2014b).

Mogadischu selbst verfügt über internationale Anbindungen und eine große Zahl an Märkten. Es gibt einen florierenden Dienstleistungssektor (z.B. Wechselgeschäfte, Geldtransfers, Telekommunikation). Seit dem Jahr 2012 wurden die Wiederaufbauaktivitäten in der Stadt beschleunigt. Es gibt neue Hotels, Restaurants und Geschäfte; viele Rückkehrer haben in Mogadischu Betriebe eröffnet. Auch Straßenbeleuchtung und Müllentsorgung wurden reaktiviert (EASO 8.2014; vgl. BS 2014). Neben den Bauaktivitäten gibt es auch vermehrt Taxiunternehmen, Busunternehmen, Reinigungen, Elektronikhändler etc. und die damit verbundenen Arbeitsmöglichkeiten. Rückkehrer haben bei der Arbeitssuche in Mogadischu wahrscheinlich Vorteile, da sie eher gebildet sind und als einfallsreicher erachtet werden. Dies gilt noch mehr, wenn der Arbeitgeber selbst ein aus der Diaspora Zurückgekehrter ist (UKUT 3.10.2014).

Ein Hafenarbeiter in Kismayo verdiente im Jahr 2013 durchschnittlich 1-2 US-Dollar (50.000-100.000 SoSh) am Tag. Mehr als 43 Prozent aller Somali leben von weniger als einem US-Dollar pro Tag (EASO 8.2014).

In den Gebieten der al Shabaab hebt die Gruppe teils hohe Steuern (zakat) bei Bauern und Nomaden ein. Dies bedroht die Nahrungsmittelversorgung und lässt Menschen aus diesen Gebieten fliehen (EASO 8.2014).

In Puntland überleben mehr Mütter Schwangerschaft und Geburt, mehr Kinder gehen zur Schule, mehr Menschen haben Zugang zu Trinkwasser und medizinischer Versorgung. Der Handel über den Seehafen Bossaso und die wirtschaftliche Betätigung insgesamt haben einen spürbaren Aufschwung genommen, der jedoch bislang fast ausschließlich der dort lebenden Stadtbevölkerung zu Gute kommt (AA 3.2014a).

Nach einer schweren Umweltkatastrophe Ende des Jahres 2013 gelang es dem WFP und anderen UN-Agenturen den Betroffenen in Puntland Unterstützung zukommen zu lassen (UNSC 28.2.2014)." (Seite 53ff)

Quellen:

WB - World Bank (7.4.2014): Somalia Overview, http://www.worldbank.org/en/country/somalia/overview, Zugriff 24.9.2014

"Rückkehr

Für Reisende nach Somalia fehlt es im Falle einer (sei es gesundheitlichen, sei es kriminalitätsbedingten) Notlage weitgehend an funktionierenden staatlichen Stellen, die Hilfe leisten könnten (AA 11.9.2014).

Trotzdem ist die Rückkehr von somalischen Flüchtlingen nach Somalia im Berichtszeitraum eine Tatsache (ÖB 10.2014). Nach der Einnahme von Mogadischu und anderen Städten sind viele somalische Flüchtlinge aber auch IDPs permanent oder temporär in ihre Heimat zurückgekehrt. Viele der im Jahr 2013 nach Mogadischu zurückgekehrten gehören zu den wohlhabenderen Teilen der Gesellschaft und verfügen oft über einen Aufenthaltstitel in anderen Staaten, den sie im Notfall in Anspruch nehmen können (EASO 8.2014).

Al Shabaab könnte bei Rückkehrern aus dem Westen den Verdacht hegen, dass diese für die somalische Regierung oder deren Alliierte spionieren. Die Rückkehrer vermeiden es üblicherweise, in von der al Shabaab kontrollierte Gebiete zurückzukehren - selbst wenn dort ihr Clan beheimatet ist (EASO 8.2014). Rückkehrer aus der Diaspora können ein erhöhtes Risiko eines Attentates durch al Shabaab aufweisen, wenn sie sichtlich erkennbar sind (LIDIS 3.2014).

Der UNHCR geht davon aus, dass es in Mogadischu sehr schwer ist, ohne ein entsprechendes Unterstützungsnetzwerk zu überleben. Wenn der eigene Clan oder die Kernfamilie im Wohnbezirk nicht etabliert sind, werden sich Neuankömmlinge in einer prekären Situation wiederfinden (EASO 8.2014). Für den Lebenserhalt im wirtschaftlichen Sinne braucht es in erster Linie die Kernfamilie. Der größere Familienkreis wird den Lebenserhalt nur kurzfristig garantieren. Wenn eine Person nicht aus Mogadischu stammt, wird sie ausreichend Ressourcen benötigen, um sich dort niederzulassen. Bildung, erlernte Berufe und Kredite können ebenfalls eine Niederlassung bewerkstelligen. Außerdem gibt es lokale NGOs, die den Neuankömmlingen helfen können (EASO 8.2014; vgl. LIDIS 3.2014).

Mindestens 30.000 Personen sind im Jahr 2013 aus Kenia und Äthiopien kommend nach Somalia eingereist - viele davon aber nur temporär, z. B. zur Lageerkundung (EASO 8.2014). Im Rahmen eines Abkommens zwischen UNHCR, Kenia und Somalia plant UNHCR auch die Unterstützung von vorerst 10.000 Rückkehrern aus Kenia in die Bezirke Baidoa, Kismayo und Luuq (UNSG 3.3.2014). Bei allen Programmen geht es um freiwillige Rückkehr. Ausreichend gute Bedingungen für großangelegte Rückkehrprogramme sind gegenwärtig noch nicht gegeben (UNSG 2.12.2013; vgl. EASO 8.2014; ÖB 10.2014).

Zwangsrückführungen werden nur von sehr wenigen Ländern durchgeführt. Die meisten Betroffenen wurden aus Saudi Arabien deportiert (mehr als 34.000 Personen), das weder die Genfer Konvention ratifiziert hat, noch über ein Asylsystem verfügt. Einige Dutzend Personen wurden auch aus Kenia deportiert. IOM bietet den Ankömmlingen Unterstützung in Form von Repatriierung, medizinischer Betreuung, psycho-sozialer Unterstützung, Nahrung und Trinkwasser sowie Weitertransport an. Für gefährdete Personen gibt es auch Unterkunft und Schutz (EASO 8.2014).

Es ist bekannt, dass die Niederlande Zwangsrückführungen nach Somalia durchführen. Im Jahr 2013 betrug deren Anzahl weniger als fünf; ca. 50 freiwillige Rückkehrer wurden unterstützt (EASO 8.2014). Der UNHCR ruft dazu auf, von Zwangsrückführungen in jene Teile Süd-/Zentralsomalias Abstand zu nehmen, die von militärischen Aktivitäten und/oder anhaltender Vertreibung; von Fragilität und Unsicherheit nach kürzlich stattgefundenen militärischen Operationen; oder von anhaltender Kontrolle durch nicht-staatliche Gruppen betroffen sind (UNHCR 17.6.2014). Nach Somalia Rückgeführte sind nicht per se einem höheren Risiko ausgesetzt. Diese Feststellung wird durch fehlende negative Meldungen bezüglich der zahlreichen aus Saudi Arabien deportierten Personen unterstützt (UKUT 3.10.2014)." (Seite 57ff)

Quellen:

2.4.2. UNHCR, International Protection Considerations with Regard to people fleeing Southern and Central Somalia (Jänner 2014)

Für Somalier_innen sei es sehr schwer, ohne unterstützendes Netzwerk in Mogadischu zu überleben. Neuankömmlinge in der Stadt, insbesondere wenn sie keine Mitglieder von im Bezirk etablierten Clans oder Familien sind, müssen sich auf eine prekäre Existenz in der Hauptstadt einstellen. Dasselbe gelte für Rückkehrer_innen, die aus Bezirken stammen, die noch immer von Milizen kontrolliert, oder es früher gewesen seien. Somalier_innen der Diaspora, die während des Jahres 2013 nach Mogadischu zurückgekehrt seien, haben eher zu einflussreicheren Bevölkerungsschichten gehört und haben auf wirtschaftliche und soziale Ressourcen zurückgreifen können (Seite 9).

2.4.3. Österreichische Botschaft Nairobi, Asylländerbericht Somalia, Oktober 2014

"Die Versorgungslage ist anhaltend schlecht und hat sich im Berichtszeitraum aufgrund von Nahrungsmittelknappheit zusätzlich verschlechtert. Laut UN OCHA sind 3,2 Millionen Menschen in Somalia auf Nahrungsmittelhilfe angewiesen. Laut Finanzierungsappell von OCHA sind derzeit nur 34% der insgesamt benötigten 933 Mio. UDF für die Nahrungsmittelhilfe 2014 in Somalia gesichert.

Arbeitsmöglichkeiten gibt es kaum. Medienberichte über den Aufschwung der lokalen Wirtschaft in Mogadischu können aus Sicht der Botschaft nicht bestätigt werden, da Mogadischu für Ausländer weiterhin nicht bzw. nur unter allerschärfsten Sicherheitsmaßnahmen zugänglich ist." (Seite 8)

Quelle: UN OCHA, Humanitarian Bulletin Somalia, 19. Sep. 2014 :

http//fts.unocha.org

"Die [medizinische] Grundversorgung kann als schlecht bis kaum vorhanden bezeichnet werden, durchgehende Versorgung ist wohl nur in den Flüchtlingslagern an der somalisch-kenianischen Grenze sowie in Mogadischu gesichert. Im Berichtszeitraum wurden mehrere Epidemien (Masern, Cholera, Polio) verzeichnet. Grundsätzlich muss im Bereich der Grundversorgung von einem negativen Trend ausgegangen werden. Die Einstellung aller Programme der internationalen Hilfsorganisation "Médecins sans Frontières" nach 22 Jahren ununterbrochener Aktivität in Somalia im Jahr 2013 bedeutete eine weitere Verschärfung der medizinischen Versorgungslage." (Seite 8f).

Quelle: MSF hat seine Aktivitäten im August 2013 aufgrund anhaltender Angriffe auf seine MitarbeiterInnen mit sofortiger

Wirkung eingestellt und diese Entscheidung wie folgt begründet:

"Humanitarian action requires a minimum level of recognition of the value of medical humanitarian work and therefore the acceptance by all warring parties and communities to allow the provision of medical assistance, as well as the operational principles of independence and impartiality. Furthermore, these actors must demonstrate the capacity and willingness to uphold negotiated minimum security guarantees for patients and staff. This acceptance, always fragile in conflict zones, no longer exists in Somalia today."

www.msf.org/article243/msf-forced-close-all-medical-programmes-somalia

3. Beweiswürdigung:

3.1. Die Feststellungen zur Person ergeben sich aus den in diesem Punkt nicht widerlegten Angaben der beschwerdeführenden Partei sowie aus ihren Sprach- und Ortskenntnissen.

Aufgrund der im Verfahren unterlassenen Vorlage eines unbedenklichen nationalen Identitätsdokuments bzw. sonstigen Bescheinigungsmittels konnte die Identität der beschwerdeführenden Partei nicht festgestellt werden. Soweit diese namentlich genannt wird, legt das Gericht auf die Feststellung wert, dass dies lediglich der Identifizierung der beschwerdeführenden Partei als Verfahrenspartei dient, nicht jedoch eine Feststellung der Identität im Sinne einer Vorfragebeurteilung iSd § 38 AVG bedeutet.

Das Datum der Antragstellung und Ausführungen zum Verfahrenslauf ergeben sich aus dem Akteninhalt.

3.2. Die Feststellungen zur Herkunft der beschwerdeführenden Partei aus Mogadischu, zu ihrer Clanzugehörigkeit und zu ihrer verbleibenden Familie in Somalia bzw. zu ihrem Bruder in Norwegen ergeben sich aus den Vorbringen der beschwerdeführenden Partei im Laufe des Verfahrens und im Rahmen der mündlichen Verhandlung. Das Bundesverwaltungsgericht hat keinen Grund, an diesen Angaben zu zweifeln.

3.3. Die Feststellung über die strafrechtliche Unbescholtenheit der beschwerdeführenden Partei fußt auf einem Strafregisterauszug vom 09.06.2015.

3.4. Das Bundesverwaltungsgericht stützt seine Beurteilung der gegenständlichen Beschwerde auf aktuelle Länderinformationen, die sich einerseits auf seriöse Quellen berufen oder, nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes, solche selbst sind. Wesentlich bei der Auswahl der Berichte ist dabei die Aktualität der Information, insbesondere betreffend die Sicherheitslage in Somalia, und die Qualität der Quellen, wobei das Bundesverwaltungsgericht versucht, Berichte unterschiedlicher Auftraggeber_innen zu sichten, um sich ein möglichst ausgewogenes Bild der Situation zu den relevanten Fragestellungen machen zu können. Die für die gegenständliche Beschwerde entscheidungsrelevanten Berichte sind unter Punkt 2. in diesem Erkenntnis zusammengefasst und teilweise übersetzt wiedergegeben.

Die relevanten Schlüsse, die das Bundesverwaltungsgericht aus den Berichten unter 2. zieht sind, zusammengefasst, die folgenden:

Mogadischu steht nominell unter der Kontrolle der AMISOM und der somalischen Sicherheitskräfte. Al Shabaab kontrolliert keine Teile der Stadt mehr, ist jedoch im Untergrund nach wie vor aktiv und in der Lage, gezielte Anschläge zu verüben. In einigen näher genannten Bezirken der Stadt - XXXX gehört nicht dazu - agiert Al Shabaab mittlerweile wieder offen und übernimmt sogar nachts die Kontrolle (siehe oben unter 2.1.1., 2.1.2. und 2.1.4.). Al Shabaab verübt nach wie vor auch in Mogadischu gezielte Anschläge auf bestimmte Personengruppen, wie zB Sicherheitskräfte, Mitarbeiter_innen humanitärer Organisationen, Personen, die für die somalische Regierung arbeiten, Mitarbeiter_innen nationaler und internationaler NGOs oder der UN oder von diplomatischen Missionen. Außerdem können Journalisten und Journalistinnen, Richter_innen, Älteste, Geschäftsleute und Akteure der Zivilgesellschaft zum Ziel von Al Shabaab werden. Wenn Al Shabaab eine bestimmte Person ermorden will, so wird sie das in Mogadischu tun können (siehe oben unter 2.2.1., 2.2.3.).

Die Berichte führen weiter an, dass Rückkehrer_innen, die sich nicht anpassen wollen oder können, einem Risiko ausgesetzt sein können, von Al Shabaab als Spion angesehen zu werden. Sie vermeiden es für gewöhnlich, in Al Shabaab-kontrollierte Gebiete zurückzukehren. Die Britische Country Guidance, basierend auf dem UKUT Urteil aus dem September 2014, gibt hingegen an, dass ein gewöhnlicher Zivilist nach einer Rückkehr nach Mogadischu nicht in Gefahr steht, einem realen Risiko im Sinne des Art. 3 EMRK bzw. des Art. 15 c der Qualifikationsrichtlinie unterworfen zu sein. Es besteht für eine solche Person insbesondere nicht die Gefahr, seitens der Regierung als Al Shabaab Unterstützer, oder seitens der Al Shabaab als Ungläubiger angesehen zu werden, weil sie eine Zeitlang in Europa gelebt hat (siehe oben 2.2.3., 2.2.4. und auch 2.4.1.).

Die Bandhabow sind eine Untergruppe der Reer Hamar, genauso wie die Shanshi und die Morshe (siehe oben unter 2.3.2.). Während es unwahrscheinlich ist, dass Mitglieder von Minderheiten alleine wegen ihrer Ethnie in Mogadischu Verfolgung fürchten müssen (siehe oben unter 2.3.1. und 2.3.4.), sind dennoch Minderheiten überproportional von Morden, Folter, Vergewaltigung, Entführung und Plünderung betroffen. Sie leben häufig in großer Armut und leiden an zahlreichen Formen der Diskriminierung und Ausgrenzung. Sie werden nicht systematisch verfolgt, aber im täglichen Leben benachteiligt (siehe oben 2.3.1.).

Eine innerstaatliche Fluchtalternative nach Somaliland und Puntland ist nur für frühere Aufenthaltsberechtigte und Mitglieder lokaler Minderheiten denkbar (siehe oben 2.3.4.).

Das UNHCR geht davon aus, dass es in Mogadischu sehr schwer ist, ohne ein entsprechendes Unterstützungsnetzwerk zu überleben. Wenn der eigene Clan oder die Kernfamilie im Wohnbezirk nicht etabliert ist, werden sich Neuankömmlinge in einer prekären Situation wiederfinden (siehe oben 2.4.1.). Die Versorgungslage in Somalia ist anhaltend schlecht und hat sich im Berichtszeitraum aufgrund von Nahrungsmittelknappheit zusätzlich verschlechtert (siehe oben 2.4.3.).

Zum Vorbringen der belangten Behörde betreffend die eventuelle Einholung einer Stellungnahme durch die Staatendokumentation bestätigt das Bundesverwaltungsgericht, dass es sich bei dieser Einrichtung um eine hinreichend kompetente Stelle handelt, deren Berichten und Anfragebeantwortungen entsprechende Beweiskraft zukommen kann. Das Bundesverwaltungsgericht verwendet die Länderberichte der Staatendokumentation auch in seiner Sammlung zur Berichtslage über die Situation in Somalia. Das Bundesverwaltungsgericht behält es sich jedoch vor, auch andere Berichte und Informationen für seine Einschätzung der Situation heranzuziehen, wenn es dies für nötig bzw. wichtig hält. Der belangten Behörde steht es frei, das Bundesverwaltungsgericht im Verfahren auf Berichte oder Informationen hinzuweisen, die sie für wichtig hält; das Bundesverwaltungsgericht würde auch diese Informationen in seine Würdigung der aktuellen Situation zu den relevanten Fragestellungen, so ad casu zB Sicherheit, Aktivität der Al Shabaab in Mogadischu und Situation der Minderheiten, einbeziehen.

Die zuletzt schriftlich eingebrachte Stellungnahme des Vertreters der beschwerdeführenden Partei wird vom Bundesverwaltungsgericht in seine Würdigung miteinbezogen. Die dort gemachten Ausführungen stehen den oben zitierten Länderinformationen nicht entgegen.

3.5. Betreffend das asylrelevante Vorbringen der beschwerdeführenden Partei merkt das Bundesverwaltungsgericht an, dass diese in ihren Erzählungen konsistent und im Groben widerspruchsfrei geblieben ist. Das Bundesverwaltungsgericht kann ohne weiteres glauben, dass es 2010 beim Geschäft der Familie der beschwerdeführenden Partei zu einem Handgranatenanschlag gekommen ist, und dass die Mutter der beschwerdeführenden Partei im Jahr 2009 bei einer Auseinandersetzung zwischen Islamisten und Regierungstruppen als "innocent bystander" verletzt wurde. Diese Angaben sind auf Basis der Berichtslage plausibel.

Ob nun die beschwerdeführende Partei tatsächlich von Al Shabaab verwarnt wurde, keine Waren mehr an Regierungssoldaten zu verkaufen, und der Anschlag auf das Geschäft tatsächlich konkret ihr gegolten hat, kann mangels unterstützender Beweise und Indizien nicht festgestellt werden. Für die rechtliche Beurteilung geht das Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich von einer sog. Wahrunterstellung aus (siehe gleich weiter unten unter 4.2.4.ff).

4. Rechtliche Beurteilung:

4.1. Allgemeine Rechtsgrundlagen

4.1.1. Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 7 B-VG wird der Asylgerichtshof mit 01.01.2014 zum Verwaltungsgericht des Bundes und hat daher gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren, und somit auch das gegenständliche, zu Ende zu führen.

4.1.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter_innen, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG) nicht getroffen.

Zu A)

4.2. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:

Rechtsgrundlagen:

4.2.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.

Flüchtling im Sinne der Bestimmung ist demnach, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.

4.2.2. Zentraler Aspekt des Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. VwGH vom 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Es kommt mithin nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde.

Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen.

Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; vom 25.01.2003, Zl. 2001/20/0011).

Für eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (vgl. VwGH vom 26.02.1997, Zl. 95/01/0454; vom 09.04.1997, Zl. 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH vom 18.04.1996, Zl. 95/20/0239; vom 16.02.2000, Zl. 99/01/0097), sondern erfordert eine Prognose. Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können jedoch im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. VwGH vom 09.03.1999, Zl. 98/01/0318).

Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH vom 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; vom 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).

Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (vgl. VwGH vom 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; vom 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes befindet.

Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine inländische Fluchtalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt (vgl. VwGH vom 24.03.1999, Zl. 98/01/0352).

4.2.3. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat zurechenbar sein (vgl. VwGH vom 16.06.1994, Zl. 94/19/0183; vom 18.02.1999, Zl. 98/20/0468).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH vom 28.03.1995, Zl. 95/19/0041; VwGH vom 27.06.1995, Zl. 94/20/0836; VwGH vom 23.07.1999, Zl. 99/20/0208; VwGH vom 21.09.2000, Zl. 99/20/0373; VwGH vom 26.02.2002, Zl. 99/20/0509 mwN; VwGH vom 12.09.2002, Zl. 99/20/0505 sowie VwGH vom 17.09.2003, Zl. 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl. VwGH vom 22.03.2000, Zl. 99/01/0256). Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann mithin nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (vgl. VwGH vom 22.03.2003, Zl. 99/01/0256 mwN). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (vgl. VwGH vom 22.03.2000, Zl. 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichem Schutz einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (vgl. VwGH vom 22.03.2000, Zl. 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, "The Refugee in International Law² [1996] 73; weiters VwGH vom 26.02.2002, Zl. 99/20/0509 mwN sowie VwGH vom 20.09.2004, Zl. 2001/20/0430).

Anwendung der Rechtsgrundlagen auf die gegenständliche Beschwerde:

4.2.4. In Kürze wird wiederholt dargestellt, welche Faktoren aus dem Vorbringen nunmehr für die Prüfung der Asylrelevanz herangezogen werden: die beschwerdeführende Partei gehört den Bandhabow an und stammt aus Mogadischu. Sie brachte vor, dass Al Shabaab im Jahr 2010 eine Handgranate in ihr Geschäft geworfen haben. Diese Handgranate hätte ihr gegolten, weil sie keine Waren mehr an Regierungssoldaten hätte verkaufen sollen. Ein Soldat sei dabei getötet worden. Die beschwerdeführende Partei fürchte einerseits von Al Shabaab verfolgt zu werden, weil sie wegen Al Shabaab weggegangen sei, und andererseits von der Regierung verfolgt zu werden, die sie für den Tod des Soldaten verantwortlich machen würde. Außerdem fürchte sie, von Al Shabaab als Rückkehrer als Spion angesehen und deshalb getötet zu werden.

Das Bundesverwaltungsgericht wird die jeweiligen Szenarien der Reihe nach prüfen.

4.2.5. Was nun die Sorge vor Verfolgung durch Al Shabaab wegen der Ereignisse im Jahr 2010 angeht, so zeichnen die aktuellen Länderberichte ein Bild der Situation in Mogadischu, das sich seit dem Jahr 2010 stark verändert hat. Al Shabaab kontrolliert heute keine ganzen Bezirke der Stadt mehr, und schaffen es die AMISOM und Regierungstruppen, ein besseres allgemeines Sicherheitsniveau herzustellen.

Andererseits verkennt das Bundesverwaltungsgericht keineswegs, dass Al Shabaab nach wie vor in der Stadt präsent und im Untergrund aktiv sind. In einigen Bezirken der Stadt und am Bakara Markt agieren sie offen und übernehmen auch nachts die Kontrolle.

Al Shabaab geht gezielt gegen bestimmte Personengruppen vor, die sich in der Stadt auch nicht ausreichend schützen können, und zwar hauptsächlich und zusammengefasst auf Personen, die in einem Naheverhältnis zur Regierung stehen bzw. als solche angesehen werden.

Die beschwerdeführende Partei führte ein Geschäft in XXXX und wurde dort, wie andere auch, Opfer eines Handgranatenanschlags. Aus diesem Vorbringen lässt sich nicht ableiten, dass Al Shabaab fünf Jahre später und in einer geänderten Machtkonstellation in Mogadischu ein konkretes Interesse an einer Verfolgung der beschwerdeführenden Partei haben soll. Die beschwerdeführende Partei war nie rekrutiert, weist keine konkrete Nähe zu Regierungskräften auf und scheint insgesamt, wenn man das Fluchtvorbringen gesamt betrachtet und ähnlich wie ihre Mutter, eher zufällig zwischen die Fronten der Auseinandersetzung zwischen Islamisten und Regierungskräften geraten zu sein. Inwieweit sie konkret von Al Shabaab wiedererkannt und heute gezielt verfolgt werden würde, kann das Bundesverwaltungsgericht nicht erkennen und ergibt sich auch nicht aus den aktuellen Länderberichten.

4.2.6. Wenn nun die beschwerdeführende Partei fürchtet, von Regierungsseite wegen des Todes eines Soldaten verfolgt zu werden, so kann dieses Vorbringen nicht als substantiiert angesehen werden:

selbst wenn bei einem Anschlag auf ihr Geschäft ein Kunde, der Regierungssoldat war, getötet wurde, kann daraus keine Verfolgungsgefahr für den Geschäftsinhaber, also die beschwerdeführende Partei, abgeleitet werden. Warum die Regierung die beschwerdeführende Partei für den Tod des Soldaten verantwortlich machen sollte, wurde nicht näher ausgeführt. Auf Basis des Vorgebrachten, selbst bei Wahrunterstellung, kann das Bundesverwaltungsgericht keine Wohlbegründetheit einer Furcht vor Verfolgung durch die Regierung erkennen.

4.2.7. Die beschwerdeführende Partei brachte schließlich mehrfach vor, als Rückkehrer als Spion angesehen und deshalb gezielt von Al Shabaab verfolgt zu werden.

Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass die Berichte Rückkehrer_innen aus der Diaspora teilweise als Ziele von Al Shabaab Verfolgung anführen, jedoch mit der Einschränkung, dass dies dann der Fall sei, wenn sie erkennbar seien bzw. sich nicht anpassen würden (siehe oben unter 2.2.3., 2.2.4., 2.4.1. und unter 3.4.). Während also die Berichtslage die Möglichkeit eines Verfolgungsrisikos für Rückkehrer_innen durch Al Shabaab beinhaltet, so stellt sich dieses nicht in dem relevanten Ausmaß als systematisch, verbreitet und wahrscheinlich dar. Die beschwerdeführende Partei ist in Mogadischu, im Bezirk XXXX, aufgewachsen und dort hauptsozialisiert. Eine Rückkehr in die Stadt würde sie daher nicht automatisch erkennbar machen. Dazu kommt, dass das Bundesverwaltungsgericht aus dem vorher Gesagten bereits ableitete, dass die beschwerdeführende Partei keine Umstände vorbrachte, nach denen sie in Gefahr laufen würde, ins Visier der Al Shabaab zu gelangen.

Im Ergebnis geht daher das Bundesverwaltungsgericht im gegenständlichen Fall davon aus, dass alleine das Faktum, aus Europa zurückzukehren, kein maßgeblich hohes Risiko einer Verfolgung der Al Shabaab generieren würde, da die beschwerdeführende Partei nicht unbedingt als Rückkehrer erkennbar sein müsste.

4.2.8. Schließlich merkt das Bundesverwaltungsgericht der Vollständigkeit halber an, dass nach den aktuellen Länderinformationen eine asylrelevante Verfolgung der beschwerdeführenden Partei in Mogadischu aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu den Bandhabow nicht maßgeblich wahrscheinlich ist.

4.2.9. Andere asylrelevante Gründe für eine mögliche Verfolgung wurden nicht vorgebracht und ergeben sich auch nicht aus dem Verwaltungsakt oder aus der aktuellen Berichtslage.

4.2.10. Mangels Bestehen oder Aktualität einer maßgeblichen Verfolgungsgefahr aus einem der Gründe, die in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention aufgezählt sind, kann daher der Beschwerde zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides nicht stattgegeben werden.

4.3. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:

Rechtsgrundlagen:

4.3.1. Wird ein Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, so ist dem Fremden gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG ist der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG) offen steht. Dies ist gem. § 11 Abs. 1 AsylG dann der Fall, wenn Asylwerber in einem Teil ihres Herkunftsstaates vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihnen der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann. Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1) in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind. Bei der Prüfung, ob eine innerstaatliche Fluchtalternative gegeben ist, ist auf die allgemeinen Gegebenheiten des Herkunftsstaates und auf die persönlichen Umstände des Asylwerbers zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag abzustellen (§ 11 Abs. 2 AsylG).

Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 3a AsylG nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Abs. 1 oder aus den Gründen des Abs. 3 oder 6 abzuweisen, so hat eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs. 2 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückweisung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.

Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 ist gem. § 8 Abs. 2 AsylG mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 zu verbinden.

4.3.2. Gemäß Art. 2 EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt. Gemäß Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention betreffen die Abschaffung der Todesstrafe.

4.3.3. § 8 Abs. 1 AsylG 2005 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den Herkunftsstaat des Antragsstellers. Gemäß § 2 Abs. 1 Z 17 ist ein Herkunftsstaat der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt.

Der (vormalige) § 8 Abs. 1 AsylG 1997 idF der AsylG-Novelle 2003 verwies auf § 57 Fremdengesetz (FrG), BGBl. I Nr. 75/1997 idF BGBl. I Nr. 126/2002, wonach die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig ist, wenn dadurch Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung verletzt würde. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum vormaligen § 57 FrG - welche in wesentlichen Teilen auf § 8 Abs. 1 AsylG 2005 zu übertragen sein wird - ist Voraussetzung für die Zuerkennung des Status des bzw. der subsidiär Schutzberechtigten, dass eine konkrete, den Fremden betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122, VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen (z.B. VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294, VwGH 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438, VwGH 30.05.2001, Zl. 97/21/0560). Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203). Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 MRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427, VwGH 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028).

4.3.4. Einer Person, der der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, ist gemäß § 8 Abs. 4 AsylG vom Bundesverwaltungsgericht gleichzeitig eine auf ein Jahr befristete Aufenthaltsberechtigung zu erteilen.

Anwendung der Rechtsgrundlagen auf die gegenständliche Beschwerde:

4.3.5. Aus den entsprechenden Länderinformationen lässt sich eine zwar verbesserte, aber immer noch problematische allgemeine Sicherheitslage in Mogadischu ablesen. Von einer effektiven Staatsgewalt kann immer noch nicht gesprochen werden.

Die Versorgungslage ist nach wie vor schwierig, und waren Mitte 2014 über eine Million Menschen von Nahrungsmittelnot betroffen. Rückkehrer_innen insbesondere nach Mogadischu sind auf eine Aufnahme durch ihre Kernfamilie und - allerdings weniger bedeutsam - durch ihren Clan angewiesen.

Und schließlich erleiden Minderheitenangehörige immer noch zahlreiche Formen der Diskriminierung und sind im Alltag häufig benachteiligt.

4.3.6. Während die beschwerdeführende Partei zwar noch über Kernfamilie in Somalia verfügt, und zwar leben ihre Mutter, drei Geschwister, ihre Frau und ihr Sohn in Somalia, so stellte das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der mündlichen Verhandlung fest, dass diese Familienangehörigen mittlerweile in einem Flüchtlingslager am Rande Mogadischus leben und keinen eigenen Wohnsitz mehr in Mogadischu haben.

Das Bundesverwaltungsgericht zweifelt daher an den Möglichkeiten der in Mogadischu ansässigen Kernfamilie der beschwerdeführenden Partei, diese im Falle einer Rückkehr aufnehmen und unterstützen zu können.

Wesentlich ist außerdem die Zugehörigkeit der beschwerdeführenden Partei zur Minderheit der Bandhabow: die Bandhabow als Teil der Reer Hamar gehören nicht zu den großen, mächtigen und bewaffneten Stämmen. Die beschwerdeführende Partei wäre im Falle einer Rückkehr nach Mogadischu also nicht in der Lage, entsprechenden Clanschutz und auch sonstige Unterstützung zu generieren, wie es zum Beispiel Angehörige der in Mogadischu dominierenden Habr Gedir oder Abgaal tun könnten.

4.3.7. Es ist daher in Zusammenschau aller Faktoren davon auszugehen, dass die beschwerdeführende Partei im Falle einer Rückkehr in ihr Heimatland Somalia mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer realen Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung entgegen Art. 3 EMRK ausgesetzt wäre.

4.3.8. Eine innerstaatliche Fluchtalternative steht der beschwerdeführenden Partei nicht offen, zumal in ihrem Fall eine allfällige Rückkehr bereits nach Mogadischu geprüft wurde. Eine Ansiedlung in Somaliland oder Puntland käme mangels dortiger familiärer oder sozialer Verwurzelung ebenfalls nicht in Frage (siehe EGMR, 05.09.2013, K.A.B./Schweden, Nr. 886/11, Abs. 82ff).

4.3.9. Ausschlussgründe nach § 9 Abs. 2 AsylG liegen nicht vor, da die beschwerdeführende Partei strafrechtlich unbescholten ist.

4.3.10. Daher war der Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides stattzugeben und der beschwerdeführenden Partei gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf Somalia zuzuerkennen.

Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG war der beschwerdeführenden Partei eine Aufenthaltsberechtigung für die Dauer eines Jahres zu erteilen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei der erheblichen Rechtsfrage betreffend die Zuerkennung von internationalem Schutz auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchpunkt A. wiedergegeben. Insoweit die dort angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

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