BVwG W191 1414620-1

W191 1414620-1Tribunale amministrativo federale15 giu 2015

Regest

Glaubhaftmachung, mangelnde Asylrelevanz, non refoulement, soziale<br/>Gruppe, Übergangsbestimmungen, Versorgungslage

Testo completo

BVwG W191 1414620-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 15.06.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W191.1414620.1.00

Spruch

W191 1414620-1/36E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Harald Rosenauer als Einzelrichter über die Beschwerde von Frau XXXX alias XXXX, geboren am XXXX aliasXXXX, Staatsangehörigkeit Mongolei, vertreten durch Rechtsanwalt XXXX, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.07.2010, Zahl 09 07.283-BAI, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 11.05.2015 zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides gemäß §§ 3 Abs. 1 und 8 Abs. 1 Z 1 Asylgesetz 2005 in der geltenden Fassung als unbegründet abgewiesen.

Gemäß § 75 Abs. 20 Asylgesetz 2005 werden die Verfahren insoweit zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

1. Verfahrensgang:

1.1. Die Beschwerdeführerin (in der Folge BF), eine mongolische Staatsangehörige, reiste nach ihren Angaben am 19.06.2009 gemeinsam mit ihrer Schwester (die damals den Namen Urnaa DORJ führte) illegal und schlepperunterstützt in Österreich ein und stellte am folgenden Tag einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005 (in der Folge AsylG).

Eine EURODAC-Abfrage vom 20.06.2009 ergab keine Übereinstimmung bezüglich der erkennungsdienstlichen Daten der BF.

1.2. In ihrer Erstbefragung am 22.06.2009 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Polizeiinspektion (PI) Traiskirchen, Erstaufnahmestelle (EAST), gab die BF im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Mongolisch im Wesentlichen Folgendes an:

Sie heiße Tsolmon DORJ, geboren am 01.04.1989. Wegen der Probleme ihrer Schwester habe sie Angst vor den Behörden und der Polizei. Sie habe sonst niemanden, bei dem sie hätte bleiben können.

1.3. Das Bundesasylamt (in der Folge BAA) stellte im Rahmen des Dublin-Übereinkommens zur Frage der Zuständigkeit für das Asylverfahren der BF eine Anfrage an Tschechien mit der Begründung, "da der oa. Asylwerber keinerlei nähere Angaben zu seiner Reiseroute tätigte".

1.4. Am 29.07.2009 wurde die BF vom BAA, EAST West in St. Georgen im Attergau, einvernommen. Sie bestätigte ihre bisher getätigten Aussagen.

Zu ihrem Fluchtgrund befragt gab die BF an, dass sie zufällig in die Demonstrationen am 01.07.2008 anlässlich der zwei Tage zuvor stattgefundenen Wahlen geraten wären. Der BF wäre es gelungen wegzulaufen, aber ihre Schwester wäre im Polizeiauto weggebracht worden. Am 10.09.2008 hätten sie und ihr Vater gehört, dass die Schwester im Gefängnis wäre. Während dieser Probleme wäre ihr Vater (wie schon 20 Jahre früher ihre Mutter) verstorben. Sie und ihre Schwester seien geflüchtet.

Die BF wurde unter Ausfolgung einer Aufenthaltsberechtigungskarte gemäß § 51 AsylG zum Asylverfahren zugelassen.

1.5. Bei ihrer Einvernahme am 18.02.2010 vor dem BAA, Außenstelle Innsbruck, im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Mongolisch, bestätigte die BF die Richtigkeit ihrer bisher gemachten Angaben. Ihr Vater sei am 20.11.2008 gestorben. Noch vor der Gerichtsverhandlung gegen ihre Schwester seien sie "abgehauen".

Auf Nachfragen führte die BF ihre Angaben zu ihren Lebensumständen und zu ihren Fluchtgründen näher aus.

Der BF wurden Länderfeststellungen zur Mongolei zur Kenntnis gebracht, zu denen sie keine Stellungnahme abgab.

Im Verfahren vor dem BAA wurden seitens der BF keine Beweismittel oder Belege für ihr Vorbringen oder ihre Identität vorgelegt oder weitere Beweisanträge gestellt.

1.6. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens wies das BAA mit Bescheid vom 19.07.2010 den Antrag der BF auf internationalen Schutz vom 20.06.2009 gemäß § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ab (Spruchpunkt I.), erkannte ihr den Status einer Asylberechtigten ebenso wie gemäß § 8 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG den Status einer subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Mongolei nicht zu (Spruchpunkt II.) und verband diese Entscheidung gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG mit einer Ausweisung in die Mongolei (Spruchpunkt III.).

In der Bescheidbegründung traf die belangte Behörde Feststellungen zur Person der BF und zur Lage in ihrem Herkunftsstaat. Eine asylrelevante Verfolgung liege nicht vor, das Vorbringen der BF sei unglaubhaft. Sie habe keine Verfolgung im Sinne des AsylG glaubhaft gemacht und es bestünden keine stichhaltigen Gründe gegen eine Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung der BF sowie gegen eine Ausweisung der BF in die Mongolei, zumal zugleich mit der BF auch ihre Schwester ausgewiesen werde. Im Falle der Rückkehr drohe ihr keine Gefahr, die eine Erteilung des subsidiären Schutzes rechtfertigen würde, Abschiebungshindernis läge keines vor.

Beweiswürdigend führte das BAA (zusammengefasst) aus, dass die BF bezüglich ihrer behaupteten Herkunftsregion, Volks- und Staatsangehörigkeit aufgrund ihrer Sprach- und Lokalkenntnisse - im Gegensatz zu ihrem Fluchtvorbringen - glaubhaft wäre. Die Feststellungen zur Situation in der Mongolei wären glaubwürdig, weil sie verlässlichen, seriösen, aktuellen und unbedenklichen Quellen entstammten, deren Inhalt schlüssig und widerspruchsfrei sei.

Ihre Fluchtgeschichte habe die BF vage und detailarm, aber auch in mehreren - angeführten - Punkten unplausibel, unstimmig und widersprüchlich geschildert und somit nicht glaubhaft machen können.

1.7. Gegen diesen Bescheid richtet sich das mit handschriftlichem Schreiben vom 26.07.2010, eingelangt am 27.07.2010, fristgerecht eingebrachte Rechtsmittel der Beschwerde, mit dem der Bescheid angefochten wurde. Die Beschwerde samt Verwaltungsakt langte am 04.08.2010 beim Asylgerichtshof ein.

1.8. Der vom Asylgerichtshof veranlassten Übersetzung zufolge wiederholte die BF in ihrer Beschwerde knapp ihr bisheriges Vorbringen. Im Falle ihrer Abschiebung würde ihr und ihrer Schwester die Gefahr drohen, wegen Verleumdung, Flucht und anderen Gründen eine Gefängnisstrafe zu bekommen. Sie hätten in ihrer Heimat keine Wohnung und Verwandten, die ihnen helfen könnten. Sie sei in Österreich an einer Leberkrankheit erkrankt und werde medizinisch behandelt. Sie bitte, ihre Fluchtgründe noch einmal zu überprüfen.

1.9. Nachdem die BF laut Meldeauskunft des Zentralen Melderegisters vom 04.01.2011 von der letzten bekannten Adresse abgemeldet war und ihr Aufenthaltsort auch nicht durch Einsichtnahme in das Register der Grundversorgung ermittelt werden konnte, sie ihren aktuellen Aufenthaltsort weder bekanntgegeben hatte noch dieser leicht feststellbar war, stellte der Asylgerichtshof mit Verfahrensanordnung vom 04.01.2011 das Beschwerdeverfahren gemäß § 24 AsylG ein.

1.10. Mit Schreiben vom 19.10.2011 teilte das BAA, Außenstelle Innsbruck, dem Asylgerichtshof mit, dass die BF laut Meldezettel seit 13.10.2011 an einer Adresse in 1020 Wien (Ute Bock) "polizeilich gemeldet" sei, und übermittelte den Akt "aufgrund der Fortsetzung des Verfahrens".

Mit Verfahrensanordnung des Asylgerichtshofes vom 27.10.2011 wurde das Verfahren fortgesetzt.

1.11. Der Asylgerichtshof beraumte für den 16.01.2012 eine öffentliche mündliche Verhandlung an, zu der die BF nicht erschien. Da die BF nur über eine Kontaktstelle gemäß § 19a Meldegesetz, nicht aber über eine Abgabestelle verfügte, wurde ihr die Ladung mittels öffentlicher Bekanntmachung gemäß § 25 Zustellgesetz zugestellt. Da die BF ihren Meldepflichten nicht nachgekommen war, wurde sie deswegen zur Anzeige gebracht und ihre Abmeldung veranlasst.

1.12. Mit Verfahrensanordnung des Asylgerichtshofes vom 30.01.2012 wurde das Verfahren der BF neuerlich gemäß § 24 AsylG eingestellt.

1.13. Am 19.04.2012 sprach die BF in der Außenstelle Innsbruck des BAA vor und brachte mündlich einen Antrag auf Fortsetzung ihres Asylverfahrens ein. Sie legte neuerlich eine Anmeldung an der Adresse in 1020 Wien (Ute Bock) vor.

Mit Verfahrensanordnung des Asylgerichtshofes vom 30.05.2012 wurde das Verfahren neuerlich fortgesetzt.

1.14. Für 23.01.2013 sowie für 29.05.2013 beraumte der Asylgerichtshof neuerlich jeweils öffentliche mündliche Verhandlungen an, zu denen die BF aber erneut nicht erschien. Da die BF - inzwischen laut Auskunft aus dem Zentralmelderegister in Innsbruck - nur über eine Kontaktstelle gemäß § 19a Meldegesetz, nicht aber über eine Abgabestelle verfügte, wurden ihr die Ladungen wiederum mittels öffentlicher Bekanntmachung gemäß § 25 Zustellgesetz zugestellt.

Zugleich war versucht worden, der BF die Ladung für die Verhandlung am 29.05.2013 zuzustellen, was aber nicht gelang. Laut Auskunft des Stadtpolizeikommando Innsbruck vom 30.05.2013 konnte die BF an der angegebenen "Briefkastenadresse für Obdachlose", aber "auch im restlichen Stadtgebiet bzw. in den einschlägig bekannten Adressen nicht angetroffen werden".

1.15. Das Asylverfahren der Schwester der BF wurde mit Verfahrensanordnung des Asylgerichtshofes vom 01.07.2013 eingestellt, nachdem diese am 19.06.2013 freiwillig aus dem Bundesgebiet aus- und in ihren Herkunftsstaat zurückgereist war.

1.16. Mit Wirksamkeit 01.01.2014 wurde das nunmehr zur Behandlung der Beschwerde zuständige Bundesverwaltungsgericht (in der Folge BVwG) eingerichtet.

1.17. Mit Telefax vom 16.07.2014 an das BVwG teilte der nunmehrige gewillkürte anwältliche Vertreter der BF mit Schreiben vom 15.07.2014 mit, dass er zu deren Vertretung beauftragt worden sei, und ersuchte, der BF Schriftstücke in Hinkunft zu seinen Handen zu übersenden.

Zugleich teilte er mit, dass die BF ihre Identität wie folgt richtigstelle: Sie heiße Tsolmonbayar BATDELGER, geboren am 02.04.1984.

1.18. Mit Schreiben vom 21.01.2015 ersuchte die BF das zwischenzeitlich neu eingerichtete Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge BFA), ihre Personaldaten richtigzustellen und im Hinblick auf beigelegte Kopien aus ihrem Reisepass eine berichtigte Verfahrenskarte auszustellen. Der Reisepass können bei Bedarf jederzeit im Original vorgelegt werden.

1.19. Mit Wirksamkeit vom 24.03.2015 wurde die gegenständliche Rechtssache nach der geltenden Geschäftsverteilung der nunmehr zuständigen Gerichtsabteilung neu zugeteilt.

1.20. Vor dem BVwG wurde durch den erkennenden Richter in der gegenständlichen Rechtssache am 11.05.2015 eine öffentliche mündliche Verhandlung unter Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Mongolisch durchgeführt, zu der die BF persönlich erschien. Die belangte Behörde entschuldigte ihr Fernbleiben. Die Verhandlungsschrift wurde der Erstbehörde übermittelt.

Der Vertreter der BF teilte zur Ladung mit Telefax vom 06.05.2015 mit, dass die BF der Verhandlung ohne ihren Vertreter beiwohnen und im Zuge der Verhandlung sämtliche bezughabenden Urkunden vorlegen werde, die die soziale Integration der BF in Österreich dokumentieren. Die BF sei zusammen mit ihrem Lebensgefährten an einer - unter einem angegebenen - Adresse in Tirol wohnhaft und ordnungsgemäß gemeldet. Der Lebensgefährte gehe einer geregelten Beschäftigung nach.

Der BF wurden der bisherige Verfahrensgang und der Akteninhalt erläutert und zur Akteneinsicht angeboten.

Dabei gab die BF auf richterliche Befragung im Wesentlichen Folgendes an:

" [...]

RI [Richter]: Was ist Ihre Muttersprache?

BF: Mongolisch, außerdem spreche ich ein bisschen Englisch und ein bisschen Deutsch.

RI an D [Dolmetsch]: In welcher Sprache übersetzen Sie für die BF?

D: Mongolisch.

RI befragt BF, ob sie D gut verstehe; dies wird bejaht.

Zur heutigen Situation:

RI: Fühlen Sie sich körperlich und geistig in der Lage, der heutigen Verhandlung zu folgen?

BF: Ja.

RI: Sind Sie gesund oder leiden Sie an chronischen oder akuten Krankheiten oder anderen Leiden oder Gebrechen?

BF: Nein.

[...]

Die BF legt Ihren mongolischen Reisepass im Original vor und verweist auf Ihren Antrag vom 21.01.2015 an das BFA auf Abänderung Ihrer Personaldaten. Seite 2 des Reisepasses befindet sich in Kopie bereits im Akt, der Reisepass wird der BF rückausgefolgt.

[...]

Zur Identität und Herkunft sowie zu den persönlichen

Lebensumständen:

RI: Nennen Sie mir wahrheitsgemäß Ihren vollständigen Namen, Ihr Geburtsdatum, Ihren Geburtsort sowie Ihre Staatsangehörigkeit.

BF: Ich heiße Tsolmonbayar BATDELGER, geboren am 02.04.1984.

RI: Welcher ethnischen Gruppe bzw. Volks- oder Sprachgruppe gehören Sie an?

BF: Ich bin Kalkh-Mongolin.

RI: Gehören Sie einer Religionsgemeinschaft an, und wenn ja, welcher?

BF: Ich bin Buddhistin.

RI: Sind Sie verheiratet, oder leben Sie in einer eingetragenen Partnerschaft oder sonst in einer dauernden Lebensgemeinschaft?

BF: Ich lebe mit meinem Freund jetzt zusammen.

RI: Haben Sie Kinder?

BF: Nein.

RI: Haben Sie in Ihrem Herkunftsstaat eine Schul- oder Berufsausbildung absolviert?

BF: Ich habe Wirtschaft studiert, und zwar auf der Landwirtschaftsuniversität. Ich habe zehn Jahre die Schule und vier Jahre die Universität mit Abschluss Bakkalaureat.

RI: Womit haben Sie sich in Ihrem Herkunftsstaat Ihren Lebensunterhalt verdient bzw. wer ist für Ihren Lebensunterhalt aufgekommen?

BF: Von den Einnahmen meiner Eltern.

RI: Sind oder waren Sie Mitglied einer politischen Partei oder einer anderen politisch aktiven Bewegung oder Gruppierung?

BF: Nein.

Zu den Fluchtgründen und zur Situation im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat:

RI: Sie haben bei Ihrer Antragstellung angegeben, dass Sie wegen Fluchtgründen Ihrer Schwester ausgereist sind. Ist das richtig?

BF: Ja, das ist richtig.

RI: Ich habe dem Akt entnommen, dass Ihre Schwester vor zwei Jahren wieder zurückgekehrt ist?

BF: Ja.

RI: Was würde Ihnen konkret passieren, wenn Sie jetzt wieder in Ihren Herkunftsstaat zurückkehren müssten?

BF: Keine Bedrohung.

Der RI bringt die im Akt einliegenden Feststellungen und Berichte über die allgemeine Lage im Herkunftsstaat (aktuelles Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 10.10.2014) in das gegenständliche Verfahren ein.

Der RI erklärt die Bedeutung und das Zustandekommen dieser Berichte.

Im Anschluss daran legt der RI die für die Entscheidung wesentlichen Inhalte dieser Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat dar.

Der RI gibt den Parteien die Möglichkeit, in diese herkunftsstaatsbezogenen Berichte Einsicht zu nehmen sowie zu den vom RI dargelegten Feststellungen eine Stellungnahme abzugeben. Die BF verzichtet auf eine Stellungnahme, und es wird auch keine Frist für eine schriftliche Stellungnahme beantragt.

Der BF wird eine Kopie der vorliegenden Berichte und Feststellungen ausgefolgt.

Zur derzeitigen Situation in Österreich:

RI: Haben Sie in Österreich lebende Familienangehörige oder Verwandte?

BF: Nein, mein Freund lebt hier. Wir leben gemeinsam in Innsbruck, wir leben seit fünf Jahren zusammen. Sein Name ist MUNKHBAYAR Erdenebat, er hat ein Visum, das heißt, er hat eine Rot-Weiß-Rot-Karte, er hat sie letztes Jahr bekommen, er darf arbeiten. Wir wohnen an der von meinem Vertreter angegebenen Adresse in 6143 MÜHLBACHL, MÜHLBACHL 7/4.

RI: Was ist der Lebensgefährte von Beruf?

BF: Er arbeitet im Lager von einem Geschäft, M-PREIS.

RI: Nach Melderegisterauszug sind Sie dort erst seit 25.09.2013 gemeldet?

BF: Auf dieser Adresse leben wir seit zwei Jahren, vorher lebten wir in Innsbruck in der Kapuzinergasse, ich glaube 42.

RI: Seit 02.01.2014 leben Sie auf 7/Tür 3?

BF: In MÜHLBACHL leben wir immer auf derselben Adresse, aber manchmal kommt die Post nicht. Dann habe ich auch den Namen geändert.

RI: Wieso sind Sie auf Ladungen des Asylgerichtshofes dreimal nicht zu Verhandlungen nicht gekommen?

BF: Ich habe die Briefe nicht bekommen.

RI: Dann ist zweimal das Verfahren eingestellt worden, weil Sie nicht erreichbar waren unter einer bestimmten Adresse, dann wurde das Verfahren fortgesetzt und dann waren Sie wieder nicht erreichbar?

BF: Ich habe eine Postadresse gehabt, habe aber bei meinem Freund gewohnt.

RI: Was haben Sie für Anstrengungen unternommen, dass Sie Deutsch lernen?

BF: Die A2 Deutschprüfung habe ich bestanden und jetzt lerne ich Deutsch B1 und zahle auch dafür.

Die BF legt vor eine Karte - Österreichisches Sprachdiplom Deutsch A2 sowie diesbezügliche Belege, die in Kopie zum Akt genommen werden.

RI: Aber wenn Sie bei Ihrem Freund gewohnt haben, laut Auszug aus dem GVS haben Sie bis November 2014 Zahlungen aus der Grundversorgung bekommen?

BF: Ja, das weiß ich. In Innsbruck ist es so, dass man Sozialgeld bekommt, wenn man eine Postadresse angibt.

RI: Wie können Sie das belegen, dass der Lebensgefährte mit Ihnen lebt?

BF: Die letzten zwei Jahre lebten wir an dieser Adresse.

RI: Ich an Ihrer Stelle hätte den Lebensgefährten als Zeugen mitgenommen oder einen Brief von ihm mitgenommen oder einen Brief an das Gericht geschickt.

BF: Das wusste ich nicht.

RI: Wollten Sie in diesen Jahren des Aufenthaltes in Österreich nicht einmal arbeiten?

BF: Wollen schon, aber dürfen nicht.

RI: So einfach ist das nicht, Sie dürften eingeschränkt arbeiten.

BF: Ich habe es verschiedentlich versucht. Ein Jahr habe ich Sozialarbeit in Kufstein gemacht.

BF wird aufgefordert, bezüglich der Angaben zu Ihrem Lebensgefährten sowie zur Ableistung der Sozialarbeit schriftliche Belege nachzuschicken, und wird dafür eine Frist von - drei Wochen - eingeräumt.

RI ersucht D, die folgenden Fragen nicht zu übersetzen. RI stellt diverse Fragen.

RI stellt fest, dass die BF die zuletzt gestellten und nicht übersetzten Fragen großteils verstanden und halbwegs auf Deutsch beantwortet hat.

RI: Besuchen Sie in Österreich bestimmte Kurse oder eine Schule, oder sind Sie aktives Mitglied in einem Verein? Gehen Sie sportlichen oder kulturellen Aktivitäten nach?

BF: Ich spiele Basketball mit in Innsbruck lebenden Mongolen in einer Halle einmal pro Woche. Wenn ich zu Hause bin, lese ich Bücher, ich besuche den Deutschkurs seit drei Jahren.

RI: Wurden Sie in Österreich jemals von einem Gericht wegen einer Straftat verurteilt oder von einer Behörde mit einem Aufenthaltsverbot oder Rückkehrverbot belegt?

BF: Nein.

RI: Unterhalten Sie von Österreich aus noch Bindungen an Ihren Herkunftsstaat, insbesondere Kontakte zu dort lebenden Familienangehörigen, Verwandten, Freunden oder zu sonstigen Personen? Wenn ja, wie sieht dieser Kontakt konkret aus (telefonisch, brieflich, per E-Mail), bzw. wie regelmäßig ist dieser Kontakt?

BF: Mit meiner Mutter habe ich Kontakt, zweimal in der Woche telefonieren wir.

RI: Ihr Verfahren ist deswegen schon seit sechs Jahren anhängig, weil Sie bis heute vom Gericht nie erreichbar waren, was sagen Sie dazu?

BF: Weiß nicht.

RI befragt BF, ob sie noch etwas Ergänzendes vorbringen will.

BF: Ich möchte in Österreich bleiben, ich möchte auch hier arbeiten.

RI befragt BF, ob sie D gut verstanden habe; dies wird bejaht.

  • [...]"

Das BFA beantragte schriftlich die Abweisung der gegenständlichen Beschwerde.

2. Beweisaufnahme:

Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch:

Einsicht in die vorliegenden Gerichtsakten des Asylgerichtshofes und des BVwG

  • Einsicht in den dem BVwG vorliegenden Verwaltungsakt des BAA, beinhaltend die Niederschriften der Erstbefragung am 22.06.2009 und der Einvernahmen vor dem BAA am 29.07.2009 und 18.02.2010 sowie die Beschwerde vom 26.07.2010

  • Einsicht in Dokumentationsquellen betreffend den Herkunftsstaat der BF im erstbehördlichen Verfahren (Aktenseiten 257 bis 307)

  • Einvernahme der BF im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem BVwG am 11.05.2015 sowie Einsichtnahme in die in dieser Verhandlung eingebrachten aktuellen Erkenntnisquellen zum Herkunftsstaat der BF (Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 10.10.2014)

  • Einsichtnahme in folgenden nach der Verhandlung übermittelten Beleg betreffend die Integration der BF:

Schreiben des Lebensgefährten der BF vom 29.05.2014.

3. Ermittlungsergebnis (Sachverhaltsfeststellungen):

Die nachfolgenden Feststellungen gründen sich auf die unter Punkt 2. erwähnten Beweismittel.

3.1. Zur Person der BF:

3.1.1. Die BF führt den Tsolmonbayar BATDELGER (alias Tsolmon DORJ), geboren am 02.04.1084 (alias 01.04.1989), ist mongolische Staatsangehörige, Angehörige der Volksgruppe der Khalkh-Mongolen und der Glaubensgemeinschaft der Buddhisten und ist ledig.

Das Zulassungsverfahren hat keine Zuständigkeit eines anderen Dublinstaates für das Asylverfahren der BF ergeben.

3.1.2. Die BF ist nach eigenen Angaben in ihrem Herkunftsstaat nicht vorbestraft. Sie war nicht politisch aktiv und hatte auch sonst keine über das Antragsvorbringen hinausgehenden Probleme in ihrem Herkunftsstaat.

3.1.3. Asylrelevante Gründe der BF für das Verlassen ihres Heimatstaates konnten von dieser nicht glaubhaft gemacht werden. Es konnte von der BF auch nicht glaubhaft vermittelt werden, dass sie im Falle der Rückkehr in den Herkunftsstaat einer Verfolgung aus asylrelevanten Gründen ausgesetzt wäre.

3.1.4. Die BF hat nicht glaubhaft gemacht, dass ihr im Falle ihrer Verbringung in den Herkunftsstaat aufgrund ihrer individuellen Situation im Zusammenhang mit der Lage in ihrer Herkunftsregion ein reales Risiko einer Verletzung der Art. 2 oder 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 (in der Folge EMRK), droht, und ist dies auch nicht von Amts wegen hervorgekommen.

Die BF ist jung und im erwerbsfähigen Alter. Dass ihr allgemeiner Gesundheitszustand erheblich beeinträchtigt wäre, ist nicht hervorgekommen. Es ist daher anzunehmen, dass die BF im Herkunftsstaat in der Lage sein wird, sich notfalls mit Hilfstätigkeiten ein ausreichendes Auskommen zu sichern und daher nicht in eine hoffnungslose Lage zu kommen, zumal sie nach ihren Angaben über eine höhere Schulbildung (Mittelschule, Universität) verfügt.

3.1.5. Es besteht kein reales Risiko, dass die BF im Herkunftsstaat einer dem 6. oder 13. Zusatzprotokoll zur EMRK widerstreitenden Behandlung unterworfen wird.

3.1.6. Der BF steht in Österreich kein Aufenthaltsrecht außerhalb des Asylrechtes zu, und sie hatte niemals ein anderes als das vorübergehende Aufenthaltsrecht als Asylwerber in Österreich.

Die BF hat im Verfahren angegeben, gemeinsam mit ihrer Schwester aus der Mongolei nach Österreich gereist zu sein. Beide Eltern seien bereits verstorben. Ihre Schwester ist in der Zwischenzeit wieder in den Herkunftsstaat zurückgereist. Allfällige freundschaftliche Beziehungen in Österreich sind erst zu einem Zeitpunkt entstanden, an dem sich die BF ihrer unsicheren aufenthaltsrechtlichen Stellung bewusst sein musste.

Die BF hat zuletzt in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem BVwG am 11.05.2015 angegeben, dass sie seit mehreren Jahren mit ihrem Landsmann Erdenebat MUNKHBAYAR an einer angegebenen Adresse in Tirol ein gemeinsames Familienleben führe. Er habe letztes Jahr eine Rot-Weiß-Rot-Karte bekommen und gehe einer regelmäßigen Arbeit bei einer angegebenen Firma nach.

Bislang konnte nicht festgestellt werden, dass sie mit diesem ein hinsichtlich Art. 8 EMRK hinreichend relevantes Familienleben führt.

Die BF besucht in Österreich keine Kurse, Schulen oder Universitäten. Sie hat sich Deutschkenntnisse angeeignet und Deutschkurs- sowie Prüfungsbestätigungen vorgelegt. Eine erlaubte regelmäßige Erwerbstätigkeit hat sie weder angegeben noch belegt, die Ausübung einer "Sozialarbeit" in Kufstein hat sie angegeben, aber - trotz Aufforderung - nicht belegt.

Die BF ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten. Das Vorliegen schwerwiegender Verwaltungsübertretungen ist nicht bekannt. Die BF ist illegal in das Bundesgebiet eingereist.

Eine Integration der BF in Österreich in besonderem Ausmaß liegt bislang nicht vor.

3.2. Zur Lage im Herkunftsstaat der BF:

3.2.1. Aufgrund der in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG in das Verfahren eingeführten aktuellen Erkenntnisquellen werden folgende entscheidungsrelevante Feststellungen zum Herkunftsstaat der BF getroffen:

Die im angefochtenen Bescheid getroffenen und in Punkt 2. dieses Erkenntnisses angeführten Feststellungen zur Lage in der Mongolei decken sich mit dem Amtswissen des BVwG und werden gemeinsam mit den aktuellen, oben unter Punkt 2. angeführten Feststellungen, die in der mündlichen Verhandlung am 11.05.2015 den Parteien zur Kenntnis gebracht wurden, im Folgenden diesem Erkenntnis zugrunde gelegt.

Sie gründen sich auf Berichte verschiedener anerkannter und teilweise vor Ort agierender staatlicher und nichtstaatlicher Institutionen und Personen, die in ihren Aussagen ein übereinstimmendes, schlüssiges Gesamtbild der Situation in der Mongolei ergeben. Angesichts der Seriosität der angeführten Erkenntnisquellen und der Plausibilität der überwiegend übereinstimmenden Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.

Dass sich seit der Erlassung des bekämpften Bescheides des BAA in der Mongolei allgemein und für den gegenständlichen Fall relevant eine entscheidende Lageveränderung ergeben hätte, kann in diesem Fall verneint werden. Die Lage in der Mongolei stellt sich seit Jahren im Wesentlichen unverändert dar, wie sich das erkennende Gericht durch ständige Beachtung der aktuellen Quellenlage (u.a. durch Einschau in aktuelle Berichte) versichert hat.

Die BF hat diese Feststellungen nicht bestritten.

Die staatlichen Organe sind hinsichtlich der Verfolgung durch Privatpersonen schutzwillig und schutzfähig. Dies ergibt sich aus den Erkenntnisquellen zum Herkunftsstaat der BF.

Auf Grund der Erkenntnisquellen zum Herkunftsstaat der BF steht fest, dass es in diesem Staat die Todesstrafe gibt. Dass die BF einem diesbezüglich real bestehenden Risiko unterliegen würde, hat sich jedoch auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens nicht ergeben und wurde von der BF auch nicht behauptet.

3.2.2. Länderfeststellungen (Auszüge aus dem aktuellen Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 10.10.2014):

Politische Lage

Die Verfassung von 1992 sieht Gewaltenteilung zwischen Legislative, Regierung und Rechtsprechung vor. Staatsoberhaupt ist der am 26.06.2013 wiedergewählte Staatspräsident Tsachiagiin Elbegdorj (Demokratische Partei - DP). Der Staatspräsident ist Vorsitzender des Nationalen Sicherheitsrates und Oberbefehlshaber der Streitkräfte. Er setzt die vom Parlament verabschiedeten Gesetze in Kraft. Er kann Gesetze initiieren und mit seinem Veto verhindern, das nur mit der Zwei-Drittel-Mehrheit des Parlaments überstimmt werden kann. Das Parlament ist laut Verfassung das höchste Organ der Staatsmacht. Seine Mitglieder werden in allgemeiner, freier, unmittelbarer und geheimer Wahl für die Dauer von vier Jahren gewählt. Das mongolische Verfassungsgericht ("Verfassungsrat") entscheidet auf Antrag über die Verfassungsmäßigkeit von Akten der Verfassungsorgane. Es kann bis hin zur Amtsenthebung der obersten Verfassungsorgane auf Antrag tätig werden. Die Verfassungsbeschwerdemöglichkeit für Bürger ist gegeben (AA 3.2014a).

Bei der regulär verlaufenen Parlamentswahl am 28.06.2012 löste die Demokratische Partei (DP) die Mongolische Volkspartei (MVP) in der Regierung ab; letztere war bis auf eine kürzere Unterbrechung die beherrschende Regierungspartei seit der Transformation der Mongolei Anfang der 90er Jahre. Seit Sommer 2012 wird die Regierung von einer Koalition der DP als deutlich stärkstem Koalitionspartner, der Allianz Gerechtigkeit (bestehend aus Mongolischer Revolutionärer Volkspartei und Nationaldemokratischer Partei) und der Partei Zivilcourage/Grüne Partei gebildet (AA 3.2014a).

Mit dem Wahlsieg bei den friedlichen und demokratisch verlaufenden Präsidentschaftswahlen im Juli 2013 festigte die Demokratische Partei (DP) unter Staatspräsident Tsachiagiin Elbegdorj ihre Dominanz im politischen System der Mongolei (ÖB 8.2013). Mit 50,23% der Stimmen hat Elbegdorj im ersten Wahlgang sein Amt verteidigen können. 400 Wahlbeobachter aus 35 Ländern und 20.000 aus den drei Parteien konnten sich vom ordnungsgemäßen Verlauf der Wahl überzeugen. Damit bleibt das politische Kräfteverhältnis unverändert: Die Demokratische Partei (DP) stellt mit dem Präsidenten, dem Regierungschef und dem Vorsitzenden der Großen Staatsversammlung alle drei Spitzenpolitiker und auch den regierenden Bürgermeister von Ulaanbaatar, dem wirtschaftlichen, politischen und kulturellen Zentrum des Landes, in dem mehr als eine Million der 2,7 Millionen Einwohner leben (Mongoleionline 30.06.2013).

Präsident Elbegdorj und seine engsten Mitstreiter wollen den mongolischen Staat auf allen Ebenen demokratisieren. Die direkte Demokratie und die Gemeindeautonomie der Schweiz sind ihr großes Vorbild. Dezentralisierung und Bürgerbeteiligung sind in den Augen ihrer Befürworter direkt mit der besseren Wohlstandsverteilung verbunden. Ein neues Budgetgesetz sieht die Beteiligung unterer Verwaltungsebenen und der Bürger an der Entscheidung über die Verwendung der Mittel vor. Bürgerversammlungen definieren und beschließen, was mit dem Geld geschehen soll - ob etwa die Schule saniert, das lokale Gewerbe unterstützt oder eine Straßenbeleuchtung installiert werden soll (NZZ 25.06.2013).

Sicherheitslage

Im regionalen Vergleich hat die Mongolei nach dem Zerfall des Ostblocks einen vorbildlichen Weg in Richtung Demokratie und Marktwirtschaft eingeschlagen. Seit 1990 finden regelmäßig allgemeine, freie und faire Wahlen statt, die Regierungswechsel verlaufen friedlich. Die Menschenrechte sind in der Mongolei in der Verfassung festgeschrieben und werden allgemein geachtet. Das Land verfügt über eine aktive Zivilgesellschaft mit einer Vielzahl von Bürgerbewegungen und Selbsthilfegruppen (BMZ 9.2014). Trotz schwieriger Herausforderungen hat die Mongolei einen erfolgreichen und außerordentlich friedlichen Übergang zur Demokratie vollzogen und ist auch erfolgreich darin das neu etablierte demokratische System zu halten. Es gibt im gesamten Territorium keinen Kampf um das staatliche Gewaltmonopol. Dieses ist landesweit etabliert, aber durch die schwache Infrastruktur und Korruption nicht überall voll funktionell. Es gibt keine Guerilla- Kämpfer oder mafiöse Gruppen, welche die Staatsmacht herausfordern würden. Abgesehen von Stadt-Land Unterschieden, gibt es keine starken Ungleichheiten und Interessenskonflikte zwischen der Bevölkerung der verschiedenen Regionen. Clans und lineages [Abstammungsgruppen] spielten in dem kommunistischen Regime keine wichtige Rolle in der mongolischen Politik und Gesellschaft, was die Wahrscheinlichkeit für interregionale und interkommunale Konflikte noch weiter reduzierte (Bertelsmann 2014). Die Binnenlage des dünn besiedelten Flächenstaates zwischen Russland und China bestimmt die mongolische Außenpolitik, die sich daher zwangsläufig um ein gutes, ausgewogenes Verhältnis zu diesen beiden großen Nachbarstaaten bemüht. So verfolgt die Mongolei eine Politik der Bündnisfreiheit und hat sich 1993 zur kernwaffenfreien Zone erklärt. Gleichzeitig sucht das Land internationale Absicherung, die es in einer immer aktiveren Mitarbeit in internationalen Organisationen, vor allem den Vereinten Nationen, sowie in einer stärkeren Zusammenarbeit mit den USA, Japan und der Europäischen Union zu finden hofft (AA 3.2014a).

Rechtsschutz/Justizwesen

Das mongolische Rechtssystem orientiert sich am römisch-germanischen System und kennt eine Unterscheidung zwischen Verwaltungs- und Zivilrecht. Die Mongolei hat drei verschiedene Ebenen von Gerichten:

Soum, Intersoum und Bezirksgerichte: Gerichte 1. Instanz und für kleinere Verbrechen sowie für Zivilverfahren unter einem Streitwert von 10 Mio. Tug zuständig.

Aimag Gerichte: Die Erstinstanz für schwerwiegendere Verbrechen und Zivilverfahren über 10 Mio. Tug. Ist ebenfalls das Berufungsgericht für die unteren Gerichte.

Oberster Gerichtshof: in der Hauptstadt. Für alle anderen Verfahren zuständig.

Der Verfassungsgerichtshof (Tsets) kann vom Parlament, dem Staatspräsidenten, dem Premier, dem Obersten Staatsanwalt, auf Eigeninitiative oder durch Petitionen durch Bürger befasst werden. Die neun Richter werden durch das Parlament für sechs Jahre ernannt (ÖB 8.2013).

Die Verfassung der Mongolei sieht eine Gewaltenteilung vor, die Justiz ist formell unabhängig. Diese Unabhängigkeit wird jedoch durch systemimmanente Korruption geschwächt (ÖB 8.2013). Es besteht Korruption unter den Richtern (FH 23.1.2014). Korruption, Einflussnahme aber auch die Umsetzung von Gerichtsbeschlüssen stellen ein Problem auch im Zivilrechtssystem dar. Bestechung kann zur Niederlegung eines Falles führen oder zur Reduktion der Strafen beitragen. Obwohl Opfer von Polizeigewalt per Gesetz auf Entschädigung klagen können, waren in der Praxis nur wenige in der Lage eine solche zu beanspruchen. Für Angeklagte gilt grundsätzlich die Unschuldsvermutung. Sie haben das Recht auf Zeugenanhörung, auf einen (auch vom Staat zugewiesenen) Anwalt ihrer Wahl und auf Berufung gegen eine Entscheidung (USDOS 27.02.2014). Die Haftstrafen sind in der Mongolei schon für kleine Delikte aus generalpräventiven Gründen enorm hoch. Sie reichen für Gewalt-, Raub- und Sexualdelikte deutlich über Strafmaße europäischer Rechtsordnungen hinaus. Die Möglichkeit von vorzeitigen Entlassungen oder Strafaussetzungen zur Bewährung ist formal in der Mongolei vorhanden, aber es wird davon wenig Gebrauch gemacht (ÖB 8.2013).

Sicherheitsbehörden

Die zivilen Behörden üben Großteils Kontrolle über die internen und externen Sicherheitskräfte aus, jedoch bleiben die Mechanismen zur Untersuchung von Polizeiübergriffen inadäquat. Die Polizei zeigt gelegentlich eine gewisse Unwilligkeit, gegen Ultranationalisten im Falle von Drohungen, Gewalt oder Erpressungen gegen Koreaner, Chinesen oder LGBT-Personen, einzuschreiten. Beschwerden gegen die Polizei, Staatsanwälte und Gerichtspersonal werden an die Spezialuntersuchungsabteilung des Generalstaatsanwaltes (SIU) gerichtet. Laut SIU behindert die Polizei insbesondere Untersuchungen, die gegen hochrangige Polizeivertreter gerichtet sind (USDOS 27.02.2014). Die nationale Polizei, die Miliz, welche auch als Kriminalpolizei fungiert, unterhält in jeder Provinz ein Referat und in jedem Bezirk ein Büro. Die Miliz ist für die Ausstellung und Registrierung des Personalausweises, sowie für die Speicherung der Ausweisdaten zuständig. Alle Staatsangehörigen der Mongolei müssen ab dem 16. Lebensjahr ständig einen Personalausweis bei sich führen. Zusammen mit der Lokalverwaltung beaufsichtigen die lokalen Sicherheitsbüros außerdem die Vollstreckung der Zwangsarbeitsstrafen. Weiters ist die Miliz berechtigt, betrunkene Personen bis zu 24 Stunden in Kurzzeitarrest zu nehmen und auch Geldstrafen zu verhängen. Sie hat ferner alle notwendigen Maßnahmen (Ermittlungen, Zwangsmaßnahmen und Beschlagnahme sowie den Gebrauch von Waffen) einzuleiten, um den Schutz der öffentlichen Ordnung zu gewährleisten. Die Fahndung nach vermissten Personen, die Verkehrssicherheit (durch Verkehrsinspektorate in jedem Milizbüro) und die Brandbekämpfung fallen ebenfalls in die Zuständigkeit der Miliz. Der Fremdenpolizei und den Grenztruppen unterstehen ca. 15.000 Beamte. Sie sind für die Einhaltung der Ein- und Ausreisevorschriften sowie des Fremdenrechts zuständig (ÖB 8.2013).

Ethnische Minderheiten

Die ethnische Zusammensetzung der an die drei Millionen Einwohner der Mongolei ist relativ homogen. Minderheitengruppen sind z.B. Kasachen, Durbet-, Bayad-, Buryat- und Dariganga Mongolen. Rund 4% der Bevölkerung gehören der kasachischen Bevölkerungsgruppe an, die hauptsächlich muslimischen Glaubens ist und sich auf die Provinz Bayan-Olgiy im Nord-Westen des Landes konzentriert. Vor allem in westlichen und nördlichen Teilen der Mongolei leben weitere kleinere turksprachige Minderheiten, wie Uiguren, Usbeken und Tuwa. Daneben gibt es noch kleine tungusischsprachige Minderheiten, wie die Ewenken, sowie chinesische und russische Bevölkerungsgruppen (MRG o. D.). Alle sozialen und ethnischen Gruppen unterstützen das Konzept des Nationalstaates. In der Mongolei kam es in der neueren Geschichte nie zu gewalttätigen Ausschreitungen aufgrund religiöser oder ethnischer Unterschiede. Es gab keine Fälle von Konflikten zwischen den ethnischen oder religiösen Gruppen. Die kasachische ethnische Gruppe nimmt in der Regierung und an sozialen Aktivitäten ohne Diskriminierung teil. Es gibt eine breite öffentliche Übereinstimmung auf eine gemeinsame Staatsbürgerschaft und keine signifikanten Probleme in Bezug auf ethnische, rassische, religiöse oder Gender-Diskriminierung (BTI 2014). Weder sprachliche noch ethnische Unterschiede sind Quelle von Spannungen (ÖB 8.2013).

Bewegungsfreiheit

Mongolische Staatsangehörige dürfen ohne Genehmigung das Land verlassen. Sie benötigen jedoch einen Reisepass. An den Grenzkontrollstellen findet eine genaue Überprüfung statt, wobei bei mongolischen Staatsbürgern auch der Personalausweis als weitere Überprüfungsgrundlage herangezogen werden kann. Der Reisepass in Verbindung mit dem Personalausweis gilt als Nachweis der Staatsangehörigkeit. Die Staatsangehörigkeit kann darüber hinaus anhand eines Abgleichs der Angaben des Betroffenen mit den Eintragungen festgestellt werden, die anlässlich der Ausstellung des Personalausweises beim zuständigen Polizeikommissariat, wo die Daten verwaltet werden, vorgenommen wurden (ÖB 8.2013). Interne Bewegungsfreiheit, Reisen ins Ausland, Emigration und auch Wiedereinbürgerungen werden von der Regierung in der Praxis im Allgemeinen respektiert. Die Regierung arbeitet mit UNHCR im Bereich Flüchtlinge, Asylwerber und anderer schutzwürdiger Personen zusammen. Ausländer brauchen ein Exitvisum, ihre Reisefreiheit kann aufgrund verschiedener Gründe eingeschränkt werden (USDOS 27.02.2014).

Grundversorgung/Wirtschaft

Die Mongolei zählt zu den dynamischsten Volkswirtschaften der Welt. Nach Angaben der Weltbank leben jedoch weiterhin 30% der Bevölkerung unter der Armutsschwelle (ÖB 8.2013). Seit Mitte der neunziger Jahre wird die ehemalige sozialistische Planwirtschaft auf eine Marktwirtschaft umgestellt. Die Privatisierung ist inzwischen sehr weit voran geschritten. Das Steuerrecht entspricht inzwischen internationalen Maßstäben. Seit 2003 ist auch der private Erwerb von Grund und Boden durch mongolische Staatsbürger möglich, nicht aber durch Ausländer (AA 3.2014c). Das Land steht vor immensen Herausforderungen. Hauptprobleme bleiben die hohe Inflation und die ausgeprägte Clanwirtschaft, die Investitionen in Bildung und Infrastruktur hemmt. Trotz zweistelliger Wachstumsraten in den letzten Jahren gelten noch gut ein Viertel der Menschen als arm (KAS 02.07.2013). Die neue Regierung sieht sich ausdrücklich als "Reformregierung" und hat die Novellierung zahlreicher Rechtsbereiche/-kreise eingeleitet - so zum Beispiel bei Investitionen, Justiz, Steuern, Parteien (AA 3.2014a). Die offizielle Arbeitslosenquote wird für 2013 mit 6,1% beziffert, tatsächlich soll sie nach Angaben der Weltbank wesentlich höher liegen. Die Inflationsrate bleibt hoch und wird für 2013 auf 9,7% geschätzt. Das Ziel von Regierung und Staatsbank, die Inflationsrate für 2014 einstellig zu halten, wird wahrscheinlich kaum zu halten sein. Da sich die Preise für Nahrungsmittel, insbesondere für Fleisch - dem traditionellen Hauptbestandteil der mongolischen Nahrung - mit 22% noch schneller verteuert haben, ist das verfügbare Einkommen für untere Einkommensschichten, die einen hohen Teil ihres Einkommens für Lebensmittel ausgeben müssen, real gesunken (AA 3.2014c). Der Mindestlohn liegt bei umgerechnet 100 USD. Es gibt eine gesetzliche 40-Stundenwoche, jedoch arbeiten geschätzte 60% der mongolischen Arbeitnehmer in der Schattenwirtschaft (vor allem Landwirtschaft, Bergbau). Die Regierung gewährt aber auch diesen Arbeitnehmern Zugang zu grundlegenden Sozial- und Gesundheitsleistungen. Das Welternährungsprogramm der VN (WFP) schätzte im Jahr 2012, dass 20 - 30% der Bevölkerung unterernährt sind. Durch das hohe wirtschaftliche Wachstum kam es in den letzten Jahren zu einem rasanten Anstieg der Immobilienpreise, vor allem in der Hauptstadt Ulan Bator. Mehr als die Hälfte der Einwohner Ulan Bators lebt in den Ger-Bezirken (Jurtensiedlungen) mit niedrigsten sanitären Standards und extrem schlechter Heizungs- und Wasserversorgung. Auf dem Land ist durch die harschen klimatischen Bedingungen die Wohnungsversorgung noch schlimmer. Die Landflucht wird daher in den nächsten Jahren vermutlich noch zunehmen, dies angesichts einer ohnehin bereits überbelasteten Infrastruktur in Ulan Bator. Arbeitslose und behinderte Menschen, alleinerziehende Mütter oder jene Personen, die gerade vom Land in die Hauptstadt gezogen sind, kämpfen täglich dafür, die Kinder ordentlich zu ernähren und versorgen bzw. die Uniformen und Materialen für den Schulunterricht zu kaufen. Der Zugang zu staatlichen Sozialleistungen ist - obwohl auf dem Papier vorhanden - in der Praxis oft sehr schwierig. Im Kampf gegen die Armut zählt trotz staatlicher Maßnahmen weiterhin die familiäre Solidarität. Für alleinerziehende Mütter ist das Risiko, ein Leben in extremer Armut zu führen, sehr hoch (ÖB 8.2013). Die durchschnittlichen monatlichen Mietkosten für eine Zwei-Zimmer-Wohnung in Ulan Bator werden, je nach Art der Unterkunft, mit rund 800-1000 USD angegeben. Die durchschnittlichen monatlichen Lebenshaltungskosten in Ulan Bator liegen bei etwa 250 USD pro Person (einschließlich Verpflegung, Strom, Nahverkehr, Kommunikation etc.). Weiterführende Informationen hinsichtlich der Arbeitsmöglichkeiten für unqualifizierte Arbeiter sind über die Internetseiten www.lavlah.mn und www.labornet.mn abrufbar (IOM 16.05.2013).

Medizinische Versorgung

Das Gesundheitssystem besteht aus drei Ebenen und ihr verfolgtes Prinzip ist es, eine gleichberechtigende, zugängliche und qualitative Gesundheitsversorgung für alle zu ermöglichen. Primäre Gesundheitsversorgung wird hauptsächlich in Familiengruppenpraxen in der Hauptstadt Ulan Bator, in Provinzzentren oder in den Provinzen selbst in Bezirks ("soum")- oder übergreifenden Bezirkskliniken angeboten, sekundäre Versorgung in den allgemeinen Bezirkskrankenhäusern in Ulan Bator oder der Provinzen (Aimags), tertiäre in den größeren Spitälern und Spezialzentren in Ulan Bator. 2010 gab es 16 spezialisierte Spitäler, vier regionale Diagnose- und Behandlungszentren, 17 allgemeine Provinz (Aimag)- Krankenhäuser, 12 Allgemeine Bezirkskrankenhäuser, sechs Allgemeine Landeskliniken, 274 Kliniken auf Bezirks (soum)- Ebene, 37 auf übergreifender Bezirksebene, 218 Familiengruppenpraxen und 1113 private Krankenhäuser und Kliniken. Die Staatsausgaben für das Gesundheitswesen sind in den letzten Jahren gestiegen (WHO 2011). Laut offiziellen Angaben waren 2013 91% der mongolischen Bevölkerung in irgendeiner Form krankenversichert. Alle gesellschaftlichen Gruppen, die von der mongolischen Regierung als "fragil" eingestuft werden (Kinder bis 16 Jahre, Frauen mit Kindern, Pensionisten etc.) sind sozialversichert. Über 80% der Krankenversicherung war 2010 beitragsfinanziert. Es gibt für Versicherte teilweise hohe Selbstbehalte bei Spitalsaufenthalten und Medikamenten. Grundsätzlich sind die "fragilen Gruppen" von den Selbstbehalten ausgenommen, dennoch gibt es vor allem in Krankenhäusern häufig notwendige informelle Zahlungen um gewisse Leistungen rascher zu bekommen (ÖB 8.2013). Trotz der Bemühungen der Regierung im Gesundheitswesen bleiben große Herausforderungen, wie ein Mangel an professionellem medizinischen Personal in ländlichen Gebieten und große Unterschiede in der Verteilung bestehen. Ein Koordinationskomitee für die Personalressourcen im Gesundheitssektor wurde auf höchster Ebene eingerichtet (WHO 2011).

Behandlung nach Rückkehr

Mongolische Staatsangehörige, die in Begleitung eines ausländischen Beamten eintreffen, werden an der Grenze, wenn die Sachverhaltsdarstellung seitens des begleitenden Beamten als ausreichend erachtet wird, in Gewahrsam genommen, um zu überprüfen, ob Straftatbestände in Bezug auf das Grenzschutzgesetz vorliegen. Wenn unbegleitete mongolische Staatsangehörige ohne Reisedokumente an der Grenze aufgegriffen werden, werden sie in Gewahrsam genommen, und es wird eine Untersuchung wegen Verstoßes gegen das Grenzschutzgesetz bzw. das Strafgesetz eingeleitet. Der Strafrahmen beträgt zwischen einer Geldstrafe von fünf Tagessätzen und einer Haftstrafe von bis zu fünf Jahren (Art. 240 StGB).

Rückkehrerprobleme bei oppositioneller Betätigung im Ausland oder im Falle einer Asylantragsstellung sind laut ÖB Bericht nicht bekannt geworden (ÖB 8.2013).

4. Beweiswürdigung:

Der Beweiswürdigung liegen folgende maßgebende Erwägungen zugrunde:

Der Verfahrensgang ergibt sich aus den zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakten des BAA, des Asylgerichtshofes und des BVwG.

4.1. Zur Person der BF und zu den Gründen für das Verlassen des Herkunftsstaates:

4.1.1. Die Feststellungen zur Identität der BF ergeben sich aus ihren Angaben vor dem BAA, in der Beschwerde und in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG sowie aus dem von ihr im Beschwerdeverfahren vorgelegten Personaldokument.

Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit und Herkunft sowie zu den Lebensumständen der BF stützen sich auf die diesbezüglich glaubhaften Angaben der BF im Verfahren vor dem BAA, in der Beschwerde und in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG sowie auf die Kenntnis und Verwendung der Sprache Mongolisch und die Kenntnis der geografischen Gegebenheiten der Mongolei.

Die Identität der BF steht im Hinblick auf das von ihr vorgelegte Personaldokument mit für das Verfahren ausreichender Sicherheit fest.

4.1.2. Die Ausführungen zur Ausreise und zur Reiseroute der BF aus der Mongolei stützen sich auf deren eigene Angaben. Eine Überprüfung dieser Angaben erübrigt sich, da sie für das Fluchtvorbringen nicht weiter relevant waren.

4.1.3. Die Feststellungen zu den Gründen der BF für das Verlassen ihres Heimatstaates stützen sich auf die von ihr vor dem BAA und im Beschwerdeverfahren getroffenen Aussagen sowie auf den Umstand, dass ihre Schwester am 19.06.2013 bereits wieder freiwillig in die Mongolei zurückgereist ist.

Als fluchtauslösendes Ereignis brachte die BF im Verfahren vor, dass ihre Schwester im Zuge der Unruhen am 01.07.2008 nach den Wahlen am 29.06.2008 - ohne dass sie politisch tätig gewesen wäre - zufällig von der Polizei festgenommen worden wäre. Ihr Vater wäre in weiterer Folge deshalb gestorben. Um einer Anklage zu entgehen, wäre die Schwester mit der BF aus der Mongolei geflohen.

Die Frage, ob die BF dieses Vorbringen glaubhaft gemacht hat (und in weiterer Folge, ob es dann überhaupt Asylrelevanz aufwiese) ist schon angesichts des Umstandes, dass ihre Schwester zwischenzeitig bereits wieder freiwillig in die Mongolei zurückgereist ist, negativ beantwortet. Auch in der Verhandlung vor dem BVwG hat die BF - auch auf Vorhalt - keinerlei anderslautendes, erklärendes, bekräftigendes oder weiterführendes Vorbringen erstattet.

Eine asylrelevante Verfolgung der BF liegt daher offensichtlich nicht vor.

Auch dass die BF im Falle ihrer Rückkehr in die Mongolei in die Gefahr einer existenziellen Notlage im Sinne der Art. 2 oder 3 EMRK geraten würde, hat sie weder behauptet und glaubhaft gemacht, noch ist dies sonstwie hervorgekommen.

5. Rechtliche Beurteilung:

5.1. Anzuwendendes Recht:

Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 in der geltenden Fassung) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 10 VwGVG lautet:

Werden in einer Beschwerde neue Tatsachen oder Beweise, die der Behörde oder dem Verwaltungsgericht erheblich scheinen, vorgebracht, so hat sie bzw. hat es hievon unverzüglich den sonstigen Parteien Mitteilung zu machen und ihnen Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist vom Inhalt der Beschwerde Kenntnis zu nehmen und sich dazu zu äußern.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes - AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG, BGBl I. Nr. 87/2012 in der Fassung BGBl. I Nr. 144/2013, bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem BFA, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem BVwG gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG 2005 und Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG bleiben unberührt.

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 in der geltenden Fassung, entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA das BVwG.

§ 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.

Gemäß § 75 Abs. 17 AsylG sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim BAA anhängigen Verfahren ab 01.01.2014 vom BFA zu Ende zu führen.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Gemäß § 15 AsylG hat der Asylwerber am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken und insbesondere ohne unnötigen Aufschub seinen Antrag zu begründen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen.

Gemäß § 18 AsylG hat die Behörde in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Bescheinigungsmittel für die Angaben bezeichnet oder die angebotenen Bescheinigungsmittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Bescheinigungsmittel auch von Amts wegen beizuschaffen.

5.2. Rechtlich folgt daraus:

Zu Spruchteil A):

5.2.1. Die gegenständliche - noch an den Asylgerichtshof gerichtete - zulässige Beschwerde wurde fristgerecht beim BAA eingebracht (eingelangt am 27.07.2010) und ist nach Vorlage am 04.08.2010 beim Asylgerichtshof eingegangen. Da sie sich gegen einen Bescheid des BAA richtet, der vor Ablauf des 31.12.2013 erlassen wurde, ist der erkennende Einzelrichter des BVwG für die Entscheidung zuständig.

5.2.2. Das BVwG stellt weiters fest, dass das Verwaltungsverfahren in wesentlichen Punkten rechtmäßig durchgeführt wurde, wenngleich mehrere Verfahrensmängel aufgefallen sind (so wurde der im Akt einliegende, vom genehmigungsberechtigten Organwalter unterfertigte Originalbescheid - wie auch mehrere andere Schriftstücke - handschriftlich mit "-E-" - wohl für Entwurf - bezeichnet; die Vielzahl an Schreibfehlern - Grammatik, Orthografie - in den Schriftstücken der Erstbehörde hat die leichte Lesbarkeit der Texte beeinträchtigt).

Der BF wurde insbesondere durch die Erstbefragung und die beiden Einvernahmen - jeweils unter Zuhilfenahme geeigneter Dolmetscher - ausreichend rechtliches Gehör gewährt.

Die belangte Behörde befragte die BF in den Einvernahmen insbesondere zu der von ihr behaupteten Gefahrensituation in der Mongolei und legte ihrer Entscheidung umfangreiche Berichte unbedenklicher Stellen über die Situation in der Mongolei zu Grunde. Die BF hat keine konkreten Hinweise gegeben, die weitergehende Ermittlungen notwendig gemacht hätten.

Das BAA hat ein in den wesentlichen Punkten ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse dieses Verfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen, warum die BF eine asylrelevante Verfolgung nicht glaubhaft machen konnte, und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage nachvollziehbar zusammengefasst.

5.2.3. Zur Beschwerde:

Das Vorbringen in der Beschwerde war ebenfalls nicht geeignet, das Vorbringen der BF zu unterstützen, zumal es sich in einer Wiederholung des bisherigen Vorbringens, welches die BF bereits vor der Erstbehörde erstattet hatte, erschöpfte.

Dem Beschwerdevorbringen konnte somit nicht gefolgt werden.

5.2.4. Zu den Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides:

5.2.4.1. Zu § 3 AsylG (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):

Gemäß § 3 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatssicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist und glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (in der Folge GFK) droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG, die auf Art. 9 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29.04.2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes [Status-Richtlinie] verweist). Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG) offensteht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG) gesetzt hat.

Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."

Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z.B. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; VwGH 25.01.2001, 2001/20/0011; VwGH 28.05.2009, 2008/19/1031). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.

Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; VwGH 25.01.2001, 2001/20/011; VwGH 28.05.2009, 2008/19/1031). Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.02.1997, 95/01/0454; VwGH 09.04.1997, 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH 18.04.1996, 95/20/0239; vgl. auch VwGH 16.02.2000, 99/01/097), sondern erfordert eine Prognose.

Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. dazu VwGH 09.03.1999, 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; VwGH 15.03.2001, 99720/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.06.1994, 94/19/0183; VwGH 18.02.1999, 98/20/0468). Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 09.03.1999, 98/01/0318; VwGH 19.10.2000, 98/20/0233).

Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die behauptete Furcht der BF, in ihrem Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aus den in der GFK genannten Gründen verfolgt zu werden, nicht begründet ist:

Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einem in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung anknüpft.

Eine Verfolgung aus asylrelevanten Gründen konnte von der BF jedoch nicht glaubhaft gemacht werden. Das Verlassen des Herkunftsstaates aus persönlichen Gründen oder wegen der dort vorherrschenden prekären Lebensbedingungen stellt keine relevante Verfolgung im Sinne der GFK dar. Auch Nachteile, die auf die in einem Staat allgemein vorherrschenden politischen, wirtschaftlichen und sozialen Lebensbedingungen zurückzuführen sind, stellen keine Verfolgung im Sinne der GFK dar.

Da die BF Fluchtgründe (bei Antragstellung: Verfolgung ihrer Schwester durch die Polizei bzw. die Justiz) nicht hat glaubhaft machen können bzw. eine konkrete individuelle Verfolgung nicht einmal geltend gemacht hat, liegt die Voraussetzung für die Gewährung von Asyl, nämlich die Gefahr einer aktuellen Verfolgung aus einem der in der GFK genannten Gründe, nicht vor.

Wie schon unter in den Sachverhaltsfeststellungen samt Beweiswürdigung (siehe oben Punkte 3. und 4.) ausgeführt, haben sich im gesamten Verfahren keine Anhaltspunkte gefunden, die zu einem anderen Ergebnis als im angefochtenen Bescheid führen würden.

Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 3 Abs. 1 AsylG als unbegründet abzuweisen.

5.2.4.2. Zu § 8 AsylG (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides):

Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn er in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung oder Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Gemäß § 8 Abs. 3 und 6 AsylG ist der Asylantrag bezüglich dieses Status abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG) offensteht oder wenn der Herkunftsstaat des Asylwerbers nicht festgestellt werden kann. Daraus und aus mehreren anderen Vorschriften (§ 2 Abs. 1 Z 13, § 10 Abs. 1 Z 2, § 27 Abs. 2 und 4 und § 57 Abs. 11 Z 3 AsylG) ergibt sich, dass dann, wenn dem Asylwerber kein subsidiärer Schutz gewährt wird, sein Asylantrag auch in dieser Beziehung förmlich abzuweisen ist.

Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, 98/01/0122; VwGH 25.01.2001, 2001/20/0011).

Unter "realer Gefahr" ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen ("a sufficiently real risk") im Zielstaat zu verstehen (VwGH 19.02.2004, 99/20/0573; auch ErläutRV 952 BlgNR 22. GP zu § 8 AsylG). Die reale Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen, und die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Art. 3 EMRK zu gelangen (zB. VwGH 26.06.1997, 95/21/0294; VwGH 25.01.2001, 2000/20/0438; VwGH 30.05.2001, 97/21/0560).

Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen. Die Ansicht, eine Benachteiligung, die alle Bewohner des Staates in gleicher Weise zu erdulden hätten, könne nicht als Bedrohung im Sinne des § 8 Abs. 1 AsylG gewertet werden, trifft nicht zu (VwGH 25.11.1999, 99/20/0465; VwGH 08.06.2000, 99/20/0203; VwGH 17.09.2008, 2008/23/0588). Selbst wenn infolge von Bürgerkriegsverhältnissen letztlich offen bliebe, ob überhaupt noch eine Staatsgewalt bestünde, bliebe als Gegenstand der Entscheidung nach § 8 Abs. 1 AsylG die Frage, ob stichhaltige Gründe für eine Gefährdung des Fremden in diesem Sinne vorliegen (vgl. VwGH 08.06.2000, 99/20/0203).

Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 8 Abs. 1 AsylG als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (vgl. VwGH 27.02.2001, 98/21/0427; VwGH 20.06.2002, 2002/18/0028; siehe dazu vor allem auch EGMR 20.07.2010, N. gg. Schweden, 23505/09, Rz 52ff; 13.10.2011, Husseini gg. Schweden, 10611/09, Rz 81ff).

Bei außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten im Herkunftsstaat kann nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) die Außerlandesschaffung eines Fremden nur dann eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen, wenn im konkreten Fall außergewöhnliche Umstände ("exceptional circumstances") vorliegen (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich, 30240/96; 06.02.2001, Bensaid, 44599/98; vgl. auch VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443). Unter "außergewöhnlichen Umständen" können auch lebensbedrohende Ereignisse (zB. Fehlen einer unbedingt erforderlichen medizinischen Behandlung bei unmittelbar lebensbedrohlicher Erkrankung) ein Abschiebungshindernis im Sinne des Art. 3 EMRK in Verbindung mit § 8 Abs. 1 AsylG bilden, die von den Behörden des Herkunftsstaates nicht zu vertreten sind (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich; vgl. VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443; VwGH 13.11.2001, 2000/01/0453; VwGH 09.07.2002, 2001/01/0164; VwGH 16.07.2003, 2003/01/0059). Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) ist am Maßstab der Entscheidungen des EGMR zu Art. 3 EMRK für die Beantwortung der Frage, ob die Abschiebung eines Fremden eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellt, unter anderem zu klären, welche Auswirkungen physischer und psychischer Art auf den Gesundheitszustand des Fremden als reale Gefahr ("real risk") - die bloße Möglichkeit genügt nicht - damit verbunden wären (VwGH 23.09.2004, 2001/21/0137).

Das BVwG hat somit zu klären, ob im Falle der Verbringung der BF in ihr Heimatland Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 EMRK (Verbot der Folter) oder das Protokoll Nr. 6 zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde.

Der VwGH hat in ständiger Rechtsprechung erkannt, dass der Asylwerber das Bestehen einer aktuellen Bedrohung der relevanten Rechtsgüter, hinsichtlich derer der Staat nicht willens oder nicht in der Lage ist, Schutz zu bieten, glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH 26.06.1997, 95/18/1291; VwGH 17.07.1997, 97/18/0336). Diese Mitwirkungspflicht des Asylwerbers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind, und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, 93/18/0214).

Durch eine Rückführung in den Herkunftsstaat würde die BF nicht in ihren Rechten nach Art. 2 und 3 EMRK oder den relevanten Zusatzprotokollen verletzt werden. Weder droht ihr im Herkunftsstaat durch direkte Einwirkung noch durch Folgen einer substanziell schlechten oder nicht vorhandenen Infrastruktur ein reales Risiko einer Verletzung der oben genannten Rechte nach der EMRK. Eine solche Gefahr hat die BF weder glaubhaft gemacht, noch ist diese von Amts wegen hervorgekommen oder der Behörde bekannt. Selbiges gilt für die reale Gefahr, der Todesstrafe unterworfen zu werden. Ihr Vorbringen in der Beschwerde, sie sei in Österreich an einer Leberkrankheit erkrankt und werde medizinisch behandelt, hat die BF im weiteren Beschwerdeverfahren weder belegt, noch wiederholt, noch in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG aufrechterhalten.

Somit sind keine Umstände hervorgetreten, die zu einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention führen könnten.

Wie schon unter Punkt 5.2.4.1. zu Spruchpunkt I. ausgeführt, haben sich im gesamten Verfahren keine Anhaltspunkte gefunden, die zu einem anderen Ergebnis als im erstbehördlichen Bescheid führen würden. Daher war auch die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des im Spruch bezeichneten Bescheides abzuweisen.

5.2.4.3. Zu Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides (Ausweisung):

Zu Spruchpunkt II. des vorliegenden Erkenntnisses (Zurückverweisung gemäß § 75 Abs. 20 AsylG an das BFA):

5.2.4.3.1. Die relevanten Übergangsbestimmungen des § 75 Abs. 19, 20 und 23 AsylG in der geltenden Fassung lauten wie folgt:

"§ 75. (...)

(19) Alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren sind ab 01.01.2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.

(20) Bestätigt das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Abs. 18 und 19 in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz

1. den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes,

2. jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,

3. den zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 des Bundesasylamtes,

4. jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 4 folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,

5. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt, oder

6. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 aberkannt wird,

so hat das Bundesverwaltungsgericht in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen.

(...)

(23) Ausweisungen, die gemäß § 10 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012 erlassen wurden, bleiben binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht. Diese Ausweisungen gelten als aufenthaltsbeendende Maßnahmen gemäß dem 1. oder 3. Abschnitt des 8. Hauptstückes des FPG in der Fassung nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012."

5.2.4.3.2. Mit der vorliegenden Entscheidung wird der abweisende Bescheid des BAA bezüglich der Spruchpunkte I. und II. bestätigt.

Wie sich aus den bisherigen Angaben der BF im Verfahren vor der belangten Behörde und im Beschwerdeverfahren ergibt, hat die BF - abgesehen von einem Lebensgefährten, mit dem sie angeblich seit mehreren Jahren gemeinsam lebt - keine Verwandten und auch sonst keine familiären Anknüpfungspunkte in Österreich. Ihre Schwester, mit der die BF gemeinsam in Österreich eingereist ist, ist inzwischen im Jahr 2013 alleine wieder freiwillig in ihren Herkunftsstaat zurückgereist.

Ob und seit wann zwischen der BF und ihrem Lebensgefährten ein Familienleben im Sinne des Art. 8 Abs. 1 EMRK tatsächlich besteht, ist im Verfahren nicht klar hervorgekommen, ebensowenig wie hinreichende Hinweise auf eine zum Entscheidungszeitpunkt vorliegende berücksichtigungswürdige besondere Integration der BF in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht.

Die BF hat in der Verhandlung vor dem BVwG im Jahr 2015 belegt, dass sie die A2-Deutschprüfung bestanden habe und nun für B1 lerne. Aber auch Sprachkenntnisse allein reichen noch nicht aus, um die fortgeschrittene oder gar vollständige Integration einer Fremden in Österreich annehmen zu können, wenngleich der Spracherwerb und der tatsächliche Wille, die deutsche Sprache zu erlernen, zweifellos ein wesentliches Kriterium bei der Beurteilung der Integration in Österreich darstellen. Die BF geht derzeit auch keiner regelmäßigen Beschäftigung nach, sondern lebte bislang überwiegend von Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung.

Familienleben:

Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 8 EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem auch, dass das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens das Vorhandensein einer "Familie" voraussetzt.

Der EGMR bzw. die EKMR verlangen zum Vorliegen der Voraussetzungen des Art. 8 EMRK das Erfordernis eines "effektiven Familienlebens", das sich in der Führung eines gemeinsamen Haushaltes, dem Vorliegen eines Abhängigkeitsverhältnisses oder eines speziell engen, tatsächlich gelebten Bandes zu äußern hat (vgl. das Urteil Marckx [Ziffer 45] sowie Beschwerde Nr. 1240/86, V. v. Vereinigtes Königreich, DR 55, Seite 234; hierzu ausführlich: Kälin, "Die Bedeutung der EMRK für Asylsuchende und Flüchtlinge: Materialien und Hinweise", Mai 1997, Seite 46).

Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse gemeinsame Intensität erreichen. Als Kriterien hierfür kommen etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht. So verlangt der EGMR auch das Vorliegen besonderer Elemente der Abhängigkeit, die über die übliche emotionale Bindung hinausgeht (siehe Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention³ [2008] 199). In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (vgl. EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; siehe auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X v. Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (vgl. EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311), und zwischen Onkel und Tante und Neffen bzw. Nichten (vgl. EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1989, 761; Rosenmayer ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (vgl. EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).

Nach ständiger Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts kommt dem öffentlichen Interesse aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK ein hoher Stellenwert zu. Der VfGH und der VwGH haben in ihrer Judikatur ein öffentliches Interesse in dem Sinne bejaht, als eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragsstellung im Inland aufhalten durften, verhindert werden soll (VfSlg. 17.516 und VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479).

Bei der Abwägung, die durch Art. 8 EMRK vorgeschrieben wird, stehen die Interessen des Fremden an seinem Verbleib im Inland, die durch Art. 8 Abs. 1 EMRK geschützt sind, dem öffentlichen Interesse an der Beendigung seines Aufenthaltes gegenüber. Nach dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH) VfSlg. 17.516/2005 (Punkt IV 2.1), das zur Vorgängerbestimmung des § 10 AsylG 2005 ergangen ist (nämlich zu § 8 Abs. 2 AsylG 1997), beabsichtigt der Gesetzgeber, "durch die zwingend vorgesehene Ausweisung von Asylwerbern eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung im Inland von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern". Dem in § 37 FrG verankerten Ausweisungshindernis durfte nach der Rechtsprechung des VwGH nicht die Bedeutung unterstellt werden, "es wäre für Fremde zulässig, sich durch die Missachtung der für die Einreise und den Aufenthalt von Fremden geltenden Vorschriften im Bundesgebiet ein Aufenthaltsrecht zu verschaffen" (VwGH 22.03.2002, 99/21/0082 mwN). Nichts anderes kann aber für die durch das AsylG 2005 vorgeschriebene Abwägung gelten, hat doch der VfGH (zu § 8 Abs. 2 AsylG 1997) ausgesprochen (VfSlg. 17.516/2005 [Punkt IV.3.2]): "§ 37 FrG legt [...] Kriterien fest, die sich auch aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte [...] zu Art. 8 EMRK in Fällen der Außerlandesschaffung eines Fremden ergeben und die von den Asylbehörden bei Ausweisungen nach § 8 Abs. 2 AsylG 2005, auch wenn sie dort nicht genannt sind, zu beachten sind."

Im Falle einer bloß auf die Stellung eines Asylantrags gestützten Aufenthalts wurde in der Entscheidung des EGMR (N. gegen United Kingdom vom 27.05.2008, Nr. 26565/05) auch ein Aufenthalt in der Dauer von zehn Jahren nicht als allfälliger Hinderungsgrund gegen eine Ausweisung unter dem Aspekt einer Verletzung von Art. 8 EMRK thematisiert.

In seiner davor erfolgten Entscheidung Nnyanzi gegen United Kingdom vom 08.04.2008 (Nr. 21878/06) kommt der EGMR zu dem Ergebnis, dass bei der vorzunehmenden Interessensabwägung zwischen dem Privatleben des Asylwerbers und dem staatlichen Interesse eine unterschiedliche Behandlung von Asylwerbern, denen der Aufenthalt bloß aufgrund ihres Status als Asylwerber zukommt, und Personen mit rechtmäßigem Aufenthalt gerechtfertigt sei, da der Aufenthalt eines Asylwerbers auch während eines jahrelangen Asylverfahrens nie sicher ist. So spricht der EGMR in dieser Entscheidung ausdrücklich davon, dass ein Asylweber nicht das garantierte Recht hat, in ein Land einzureisen und sich dort niederzulassen. Eine Abschiebung ist daher immer dann gerechtfertigt, wenn diese im Einklang mit dem Gesetz steht und auf einem in Art. 8 Abs. 2 EMRK angeführten Grund beruht.

Die Interessen der BF an einem Verbleib im Bundesgebiet zur Wahrung ihrer Rechte gemäß Art. 8 EMRK waren gegen die Interessen des Staates am Vollzug eines geordneten Asyl- und Fremdenrechtes abzuwägen. Da die lange Dauer des Asylverfahrens zum Teil der BF im Hinblick auf ihre Meldeusancen (und daraus folgendes mehrmaliges Nichterscheinen zur Verhandlung vor dem Asylgerichtshof) zuzuschreiben war und die BF die Lebensgemeinschaft mit ihrem angegebenen Lebensgefährten (mit dem sie nicht verheiratet ist) bislang nicht hinreichend dargetan hat (nachdem sie auch ihre richtige Identität erst im Jahr 2014 bekanntgegeben hat), überwiegen zum Zeitpunkt der Entscheidung durch den BVwG die öffentlichen Interessen die privaten Interessen der BF.

Das BFA wird gemäß § 75 Abs. 20 AsylG eine neuerliche Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen für eine Rückkehrentscheidung unter Ermittlung des relevanten Sachverhaltes (etwa durch Zeugeneinvernahmen o.a.) vorzunehmen haben.

Zu Spruchteil B):

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 in der geltenden Fassung, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des VwGH auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind somit weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen, zumal im vorliegenden Fall vornehmlich die Klärung von Sachverhaltsfragen maßgeblich für die zu treffende Entscheidung war.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zum Teil zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich weitestgehend gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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